RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-1966-1967/8/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 18.09.2017, Zahl: xxx, betreffend Beitragsleistungen nach § 17 K-GSLG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten, Senat xxx, hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und die beiden Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerde der xxx und des xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 18.09.2017, Zahl: xxx, betreffend Beitragsleistungen nach Paragraph 17, K-GSLG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerden werden als unbegründet römisch eins. Die Beschwerden werden als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG istEine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 18.09.2017, Zahl: xxx, wurde über die Beschwerde der beiden Beschwerdeführer gegen die Zahlungsaufforderung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom 12.05.2017 in der Höhe von € 587,85 gegenüber dem Beschwerdeführer und in der Höhe von € 1.591,20 gegenüber der Beschwerdeführerin wie folgt entschieden:
- Die Zahlungsaufforderung der BG „xxx“ vom 12.05.2017 gegenüber dem Beschwerdeführer besteht in der Höhe von € 409,16 zu Recht.
- Die Zahlungsaufforderung der BG „xxx“ vom 12.05.2017 gegenüber der Beschwerdeführerin besteht in der Höhe von € 1.591,20 zu Recht. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bringungsgemeinschaft eine Streitschlichtung versucht habe, die jedoch erfolglos geblieben sei und haben die Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt. § 17 K-GSLG regle eindeutig, dass der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachse, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen sei. Da die Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen alleine der Agrarbehörde zuspricht, komme den von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft erfassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde, rechtliche Wirkung zu. Dies bedeute, das betreffend die Anteilsverhältnisse, nur auf die Bescheide der Agrarbehörde Rücksicht zu nehmen sei. Aufgrund der vorliegenden Bescheide sei somit von einer Beanteilung in der Höhe von 61,17 Gesamtanteilen auszugehen.Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die Bringungsgemeinschaft eine Streitschlichtung versucht habe, die jedoch erfolglos geblieben sei und haben die Beschwerdeführer fristgerecht die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt. Paragraph 17, K-GSLG regle eindeutig, dass der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwachse, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen sei. Da die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen alleine der Agrarbehörde zuspricht, komme den von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft erfassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde, rechtliche Wirkung zu. Dies bedeute, das betreffend die Anteilsverhältnisse, nur auf die Bescheide der Agrarbehörde Rücksicht zu nehmen sei. Aufgrund der vorliegenden Bescheide sei somit von einer Beanteilung in der Höhe von 61,17 Gesamtanteilen auszugehen. Der Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 21.11.2016 sei nicht in Rechtskraft erwachsen und dürfe somit bei der Anteilsvorschreibung auch nicht berücksichtigt werden. Gleiches gelte für die Vorschreibung der Einkaufskosten des Beschwerdeführers in der Höhe von € 173,
- Bei der Zahlungsvorschreibung habe die Bringungsgemeinschaft somit von 61,17 Gesamtanteilen auszugehen gehabt, wobei der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 8,75 Anteile und der Liegenschaft des Beschwerdeführers 2,12 Anteile, dies aufgrund des Bescheides aus dem Jahr 1971, zukommen. Die Bringungsgemeinschaft habe insgesamt den Betrag in der Höhe von € 11.806,20 auf die Anteile aufgeteilt, dividiert durch die Anteilssumme von 61,17 Anteilen, ergebe dies pro Anteil eine Einzahlungssumme von € 193,--. Bei der Beschwerdeführerin habe dies bei 8,75 Anteilen einen Gesamtbetrag in der Höhe von € 1.688,75 ausgemacht. Da die Bringungsgemeinschaft einen geringeren Betrag vorgeschrieben habe, könne die Beschwerdeführerin durch diese Vorschreibung auch nicht beschwert sein und war festzustellen, dass der Betrag in der Höhe von € 1.591,20 zu Recht vorgeschrieben worden sei. Beim Beschwerdeführer sei die Vorschreibung der Einkaufskosten in der Höhe von € 173,85 zu Unrecht erfolgt. Es ergäben sich beim Beschwerdeführer 2,12 Anteile und ein Erhaltungsbeitrag in der Höhe von € 409,16, weshalb auch festzustellen gewesen sei, dass die Zahlungsaufforderung lediglich in der Höhe von € 409,16 zu Recht bestehe. Dagegen erhoben die Beschwerdeführer Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beanteilungsschlüssel von 61,85 Anteilen falsch sei. Die Erweiterung des Weges beim Wegebau bis zur Parzelle xxx sei nur gemacht worden, weil sich die neuen Flächen verpflichtet hätten mit der ganzen Fläche am Weg zu beanteilen. Dass kein neuer Bescheid mit den neuen Flächen gemacht worden sei, sei ein Fehler der Agrarbehörde. Auch beim Zubringer xxx hätte die belangte Behörde einen neuen Bescheid mit allen beanteilten Flächen machen müssen. Betreffend der Flächenreduktion des xxx von 1,83 auf 1,15 Anteile gebe es keinen Beschluss der Vollversammlung und haben die Mitglieder auch keinen Bescheid erhalten. Bei Sanierungsarbeiten sei der Weg immer bis Wegende Parzelle xxx gerichtet worden. Es sei immer von 53,74 und 73,44 (73,06) Anteilen ausgegangen worden und das seit fast 45 Jahren. Sie haben der neuen Beanteilung nicht zugestimmt, weil mehrere Flächen falsch oder nicht beanteilt worden seien und der Einkauf der neuen Flächen fehlerhaft sei und sie stark benachteiligt worden seien und andere Mietglieder stark bevorzugt worden seien. Die Vorschreibung könne nur nach den alten Anteilen von 73,06 gemacht werden, wo sich der Betrag der Beschwerdeführerin von € 1.591,20 auf € 1.414,-- und des Beschwerdeführers von € 409,16 auf € 342,40 verringere. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Beim Landesverwaltungsgericht Kärnten fand am 17.05.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II.römisch zwei. Sachverhalt: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 22.10.1971, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ [nunmehr: xxx] gegründet. Es wurde die Beanteilung geregelt und wurden die erforderlichen Bringungsrechte eingeräumt mit 41,85 Gesamtanteilen. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 03.06.1988, Zahl: xxx, wurde beurkundet, dass laut Vollversammlungsbeschluss vom 17.10.1985 N. E. der Bringungsgemeinschaft „xxx“ beigetreten ist und sich verpflichtet hat, 20 Anteile für die künftige Erhaltung der Bringungsanlage zu übernehmen. Damit erhöhten sich die Gesamtanteile auf 61,
- Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 02.08.1994, Zahl: xxx, wurde ausgesprochen, dass xxx insgesamt mit 1,15 Anteilen an der BG „xxx“ beteiligt ist. Durch die Reduktion der Anteile des xxx von 1,83 auf 1,15 Anteile (d.s. 0,68), ergibt sich auch eine Reduktion der Gesamtanteile auf 61,
- Dieser Bescheid wurde der Bringungsgemeinschaft und xxx zugestellt. Die EZ xxx der Beschwerdeführerin ist seit dem Bescheid aus dem Jahr 1971 mit 8,75 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beanteilt und die EZ xxx des Beschwerdeführers mit 2,12 Anteilen. Mit Bescheid der Agrarbehörde vom 21.11.2016, Zahl: xxx, wurden die Anteilsverhältnisse neu geregelt, Bringungsrechte zu den neuen Anteilen aber nicht eingeräumt. Einer gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 21.12.2017, KLVwG-S5-149/5/2017, Folge gegeben und der Bescheid im Spruchpunkt
- und
- behoben mit der Begründung, dass die Festlegung des Anteilsverhältnisses die Einräumung eines Bringungsrechtes voraussetze. Eine Trennung dieser Aussprüche, die einen inneren Zusammenhang bilden, ist unzulässig. Ein neuer Bescheid ist seitens der Agrarbehörde nicht ergangen und gibt es somit keine neue rechtskräftige Entscheidung betreffend die Neuregelung der Anteilsverhältnisse. In der Vollversammlung der BG „xxx“ am 07.09.2016 wurde vom Kassier festgehalten, dass das Konto der Bringungsgemeinschaft einen Abgang von € 6.995,-- aufweist aufgrund von Baumaßnahmen im Herbst 2015 (Graderarbeiten von € 3.588,-- und Baggerarbeiten von € 5.345,--). Um diesen abdecken und die noch anstehenden Sanierungen durchführen zu können sind rund € 10.000,-- bis € 12.000,-- notwendig. Aufgrund von Einsparungen konnten die Kosten reduziert werden und wurde dann eine Zahlungsvorschreibung seitens der Bringungsgemeinschaft in der Höhe von € 180,-- pro Anteil bzw. insgesamt € 11.806,20 in Aussicht gestellt. Die Kosten in der Höhe von € 11.806,20 sind der Bringungsgemeinschaft durch die Wegsanierung tatsächlich in Rechnung gestellt worden. Von diesen Kosten wurde der Beschwerdeführerin mit 8,84 Anteilen ein Betrag von € 1.591,20 auferlegt und dem Beschwerdeführer mit 2,3 Anteilen ein Betrag von € 414,--. Mit Schreiben vom 12.05.2017 der Bringungsgemeinschaft wurde an die beiden Beschwerdeführer eine Zahlungsaufforderung gerichtet und zwar wurde an den Beschwerdeführer ein Einkauf in die Bringungsanlage von € 173,85 nach dem Bescheid der Agrarbehörde vom 21.11.2016 verrechnet und für den Erhalt der Bringungsanlage € 414,--. Das sind insgesamt € 587,
- An die Beschwerdeführerin wurde für den Erhalt der Bringungsanlage € 1.591,20 verrechnet. Bei dieser Verrechnung der Kosten nach den Anteilsverhältnissen wurde das im Bescheid vom 21.11.2016 festgelegte Anteilsverhältnis herangezogen, obwohl dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Zugestellt wurden diese Zahlungsaufforderungen offenbar erst am 23.06.
- Mit Schreiben vom 05.07.2017 teilen die Beschwerdeführer mit, dass sie der Zahlungsaufforderung nicht nachkommen werden, da der gesamte Bescheid sehr fehlerhaft sei und stark benachteilige und keine Rechtskraft habe. Es seien beim Wegbau bei ihnen Schäden - Wegverbreiterung und Materialablagerungen - gemacht worden ohne ihre Zustimmung, welche zu beheben seien. Die Parzelle xxx, die von Anfang an voll beanteilt sei, sei auch nicht erschlossen worden. Die Vorschreibung könne nur nach der alten Beanteilung gemacht werden mit 76 Gesamtanteilen. Seitens der Bringungsgemeinschaft wurde am 22.07.2017 ein Schlichtungsversuch unternommen, bei welchem der Beschwerdeführer auch als Vertreter für die Beschwerdeführerin als auch die Ausschussmitglieder der Bringungsgemeinschaft anwesend waren. Eine Einigung konnte jedoch nicht erzielt werden. Mit Schreiben vom 02.08.2017 haben die beiden Beschwerdeführer gegenüber der Agrarbehörde mitgeteilt, dass sie dieser Zahlungsaufforderung nicht nachkommen werden im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Berechnung nach den Anteilen nicht korrekt vorgenommen worden sei und noch Schäden, die durch die Wegsanierung entstanden seien, zu beheben wären. Seitens der Agrarbehörde wurde die rechtliche Situation in einem Schriftsatz erläutert und in weiterer Folge der angefochtene Bescheid erlassen. In der Satzung der Bringungsgemeinschaft vom 22.11.2016 ist in § 11 geregelt, dass zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes zählt, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis.In der Satzung der Bringungsgemeinschaft vom 22.11.2016 ist in Paragraph 11, geregelt, dass zu den Aufgaben des Vorstandes die Umlegung des Aufwandes zählt, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis. Der Beschwerdeführer bringt in der mündlichen Verhandlung vor, dass er den Grund der Vorschreibung nicht anzweifelt, da die Arbeiten geleistet wurden. Auch der Obmann der Bringungsgemeinschaft bestätigt, dass alle Aufwendungen tatsächlich entstanden sind und dabei ein Gesamtbetrag von € 11.806,20 auf die Mitglieder der Bringungsgemeinschaft umzulegen war. Der Beschwerdeführer verweist darauf, dass die Anteilsvorschreibung nach den alten über 45 Jahre in Geltung stehenden Anteilsverhältnissen erfolgen soll, auch wenn diese nicht mit denen im Bescheid zum Ausdruck gebrachten Anteilsverhältnissen übereinstimmen. Die in den Bescheiden festgelegten bzw. beurkundeten Anteilsverhältnisse entsprechen nicht der gelebten Praxis. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass ein Aufwand in der Höhe von € 11.806,20 der Bringungsgemeinschaft tatsächlich durch die Wegsanierung erwachsen ist. Weiters hat das Beweisverfahren klar ergeben, dass die Gesamtanteile nach den bestehenden Bescheiden 61,17 betragen und dass auch der Bescheid aus dem Jahr 1994 gegenüber der Bringungsgemeinschaft erlassen wurde. Das Beweisverfahren hat auch den Anschein erweckt, dass die in den Bescheiden festgelegten Gesamtanteile bei den in der Vergangenheit vorgenommenen Kostenaufteilungen nicht herangezogen wurden. Eine Neubeanteilung ist aber bis jetzt nicht rechtswirksam erfolgt, da der Bescheid vom 21.11.2016 nicht in Rechtskraft erwachsen ist. IV.römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Gemäß § 17 Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF. LGBl. 85/2013, lautet wie folgt:Gemäß Paragraph 17, Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, lautet wie folgt: „§ 17 Beitragsleistungen
(1)Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft sind zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet. Diese Verpflichtung erlischt - ausgenommen hinsichtlich allfälliger Rückstände - mit dem Austritt aus der Bringungsgemeinschaft oder mit deren Auflösung.
(2)Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (§ 16 Abs. 3) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach § 15 Abs. 1 lit. d beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.Der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, ist auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis (Paragraph 16, Absatz 3,) umzulegen. Die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt, zu dem der Aufwand erwachsen ist, zu erfolgen. Entsteht hierüber ein Streit, der nicht nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, beigelegt werden kann, so kann binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden.
(3)Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, BGBl Nr 53/1991, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß § 3 Abs. 3 VVG gewährt.“Für die Einbringung rückständiger Geldleistungen gilt das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991 - VVG, Bundesgesetzblatt Nr 53 aus 1991,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,. Zur Eintreibung der Geldleistungen wird den Bringungsgemeinschaften die Einbringung im Verwaltungswege (politische Exekution) gemäß Paragraph 3, Absatz 3, VVG gewährt.“ V.römisch fünf. Erwägungen: Grundsätzlich sind die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (§ 17 Abs. 1 K-GSLG). Dazu zählt vor allem der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst.Grundsätzlich sind die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft zu den aus dem Mitgliedschaftsverhältnis entspringenden Leistungen verpflichtet (Paragraph 17, Absatz eins, K-GSLG). Dazu zählt vor allem der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst. Nach der Bestimmung des § 17 Abs. 2 K-GSLG ist der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgabe der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (§ 16 Abs. 3 K-GSLG). Anteilsverhältnisse werden entweder durch Vereinbarung der Bringungsgemeinschaft, welche von der Agrarbehörde zu genehmigen ist, oder durch Bescheid der Agrarbehörde gemeinsam mit der Einräumung von Bringungsrechten festgelegt. Es sind bei der Umlegung des Aufwandes der Bringungsgemeinschaft nach den Anteilsverhältnissen jene Anteilsverhältnisse heranzuziehen, die bescheidmäßig gedeckt sind, d.h. auch dass der jeweilige Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein muss (VwGH 04.05.1992, 89/07/0040). Ein bloßer Beschluss der Vollversammlung reicht zur Neuregelung der Anteilsverhältnisse ohne bescheidmäßige Genehmigung der Agrarbehörde ebenso wenig aus wie ein nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid. Nach der Bestimmung des Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG ist der Aufwand, der der Bringungsgemeinschaft aus der Erfüllung ihrer Aufgaben erwächst, auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen. Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgabe der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat (Paragraph 16, Absatz 3, K-GSLG). Anteilsverhältnisse werden entweder durch Vereinbarung der Bringungsgemeinschaft, welche von der Agrarbehörde zu genehmigen ist, oder durch Bescheid der Agrarbehörde gemeinsam mit der Einräumung von Bringungsrechten festgelegt. Es sind bei der Umlegung des Aufwandes der Bringungsgemeinschaft nach den Anteilsverhältnissen jene Anteilsverhältnisse heranzuziehen, die bescheidmäßig gedeckt sind, d.h. auch dass der jeweilige Bescheid in Rechtskraft erwachsen sein muss (VwGH 04.05.1992, 89/07/0040). Ein bloßer Beschluss der Vollversammlung reicht zur Neuregelung der Anteilsverhältnisse ohne bescheidmäßige Genehmigung der Agrarbehörde ebenso wenig aus wie ein nicht in Rechtskraft erwachsener Bescheid. Bei einem Streit über die konkrete Umlegung einer Leistung ist vorerst ein Streitbeilegungsversuch nach § 15 Abs. 1 lit. d K-GSLG durchzuführen. Binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung kann die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden. Nach § 17 Abs. 2 K-GSLG ist in diesem Fall ein Feststellungsbescheid von der Behörde zu erlassen, zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen (VwGH 26.11.1985, 85/07/0093; 27.07.2017, Ra 2015/07/0109).Bei einem Streit über die konkrete Umlegung einer Leistung ist vorerst ein Streitbeilegungsversuch nach Paragraph 15, Absatz eins, Litera d, K-GSLG durchzuführen. Binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt des erfolglosen Versuches der Streitbeilegung kann die Entscheidung der Agrarbehörde beantragt werden. Nach Paragraph 17, Absatz 2, K-GSLG ist in diesem Fall ein Feststellungsbescheid von der Behörde zu erlassen, zur Frage, ob und in welchem Umfang Beitragsverpflichtungen eines Mitgliedes einer Bringungsgemeinschaft bestehen (VwGH 26.11.1985, 85/07/0093; 27.07.2017, Ra 2015/07/0109). Die Beschwerdeführer bestreiten nicht, dass die Kosten in der Höhe von € 11.806,20 der Bringungsgemeinschaft tatsächlich entstanden sind, sie wehren sich aber gegen das herangezogene Anteilsverhältnis, da es der gelebten Praxis nicht entspreche. Die Bringungsgemeinschaft hat zunächst eine Streitbeilegung versucht; nachdem diese erfolglos war, wurde die Entscheidung der Agrarbehörde innerhalb der zweiwöchigen Frist begehrt. Waren im gegenständlichen Fall die Gegebenheiten so, dass die Anteilsverhältnisse neu geregelt werden sollten, so ist doch zu berücksichtigen, dass diese Anteilsverhältnisse noch nicht rechtskräftig neu geregelt wurden; der Bescheid der Agrarbehörde vom 21.11.2016 wurde vom Landesverwaltungsgericht aufgehoben. Da der Aufwand auf die Mitglieder nach dem Anteilsverhältnis umzulegen ist und für die Festlegung der Anteilsverhältnisse ein Bescheid der Agrarbehörde vorliegen muss, waren die geltenden alten Anteilsregelungen der Bescheid von 1971, 1988 und 1994 für die Umlegung des Aufwandes heranzuziehen. Auch der Bescheid der Agrarbehörde vom 02.08.1994 ist gegenüber der Bringungsgemeinschaft erlassen worden und in Rechtskraft erwachsen. Eine Beschlussfassung der Vollversammlung über die Umlegung des Aufwandes abweichend vom mit Bescheid festgesetzten/genehmigten Anteilsverhältnis ist nicht zulässig, auch wenn die bestehenden (alten) Bescheide nicht (mehr) der gelebten Praxis entsprechen. Aus den Bescheiden der Jahre 1971, 1988 und 1994 ergibt sich, dass 61,17 Gesamtanteile vorliegen und dass die Beschwerdeführerin mit der EZ xx mit 8,75 Anteilen und der Beschwerdeführer mit der EZ xx mit 2,12 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beteiligt sind. Bei einem Gesamtaufwand von € 11.806,20, der von der Bringungsgemeinschaft zu leisten war, entfallen dabei auf einen Anteil € 193,-- und auf die Beschwerdeführerin mit 8,75 Anteilen € 1.688,75 und hat daher die belangte Behörde zu Recht festgestellt, dass die Forderung von € 1.591,20 zu Recht besteht. Beim Beschwerdeführer wurden seitens der Bringungsgemeinschaft Einkaufskosten hinzugerechnet, welche jedoch in einem Bescheid enthalten sind, der nicht in Rechtskraft erwachsen ist, weshalb die Behörde auch hier zu Recht davon ausgegangen ist, dass bei 2,12 Anteilen ein Erhaltungsbeitrag in der Höhe von € 409,16 zu Recht besteht. Die Behörde hat daher zu Recht festgestellt, dass die Zahlungsaufforderung gegenüber den Beschwerdeführer in der Höhe von € 409,16 und gegenüber der Beschwerdeführerin in der Höhe von € 1.591,20 zu Recht bestehen. Es waren daher die Beschwerden abzuweisen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.1966.1967.8.2017