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{'item': 'KLVwG-838/2/2017'}

Obsah (11)§ 28§ 25a§ 13§§ 6§ 37§ 42§ 41§ 23Art. 130§ 24Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum18.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-838/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwer

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - Vw

GVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben. Der Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 09.03.2017, Zahl: xxx, wird aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG an den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx zurückverwiesen. II. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Eingabe vom 11.07.2016 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für einen Dachgeschossausbau – Umbau zu einem Vollgeschoss und einen Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx. Mit Kundmachung vom 19.10.2016 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx für den 07.11.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In Bezug auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung:Mit Kundmachung vom 19.10.2016 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx für den 07.11.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In Bezug auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung: „Die Kundmachung hat zur Folge, daß nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, i.d.g.F., Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“„Die Kundmachung hat zur Folge, daß nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, i.d.g.F., Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“ Der Anrainer xxx übergab bei der örtlich mündlichen Bauverhandlung am 07.11.2016 seine Stellungnahme vom 07.11.2016, welche als Beilage xxx zur Verhandlungsniederschrift genommen wurde. In dieser Stellungnahme findet sich kein Einwand des xxx in Bezug auf eine vermehrte Immissionsbelastung in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub, ausgehend durch die Situierung der Parkplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze. In der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 07.11.2016 forderte der Bausachverständige den Bauwerber auf, noch zu ergänzende Unterlagen

der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes (Vorprüfung

§ 13K-BO 1996) vom 06.08.2016 im Sinne der Bauansuchenverordnung nachzureichen.

In der örtlichen mündlichen Bauverhandlung vom 07.11.2016 forderte der Bausachverständige den Bauwerber auf, noch zu ergänzende Unterlagen

der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes (Vorprüfung

Paragraph 13, K-BO 1996) vom 06.08.2016 im Sinne der Bauansuchenverordnung nachzureichen. Dem Bauakt der Baubehörde erster Instanz ist zu entnehmen, dass in gegenständlicher Bausache zwei weitere Vorprüfungen

§ 13K-BO 1996 des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vorgenommen wurden.

Dies erfolgte einmal mit der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes vom 15.11.2016 – Nachreichung und ein weiteres Mal mit der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes vom 18.11.2016 –

  1. Nachreichung. Weiters ist dem Akt inneliegend eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 18.11.2016 zu den Eingaben des Anrainers xxx vom 07.11.
  2. Dem Bauakt der Baubehörde erster Instanz ist zu entnehmen, dass in gegenständlicher Bausache zwei weitere Vorprüfungen

Paragraph 13, K-BO 1996 des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vorgenommen wurden. Dies erfolgte einmal mit der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes vom 15.11.2016 – Nachreichung und ein weiteres Mal mit der fachlichen Stellungnahme des Baudienstes vom 18.11.2016 –

  1. Nachreichung. Weiters ist dem Akt inneliegend eine Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 18.11.2016 zu den Eingaben des Anrainers xxx vom 07.11.
  2. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.11.2016 wurden dem Anrainer xxx im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 18.11.2016, die Verhandlungsschrift vom 07.11.2016, die Vorprüfung

§ 13K-BO 1996 vom 18.11.2016 und Einreichpläne incl.

Baubeschreibung – 2. Nachreichung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben bis 29.11.2016 eine Stellungnahme abzugeben.Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.11.2016 wurden dem Anrainer xxx im Rahmen des Parteiengehörs die Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen xxx vom 18.11.2016, die Verhandlungsschrift vom 07.11.2016, die Vorprüfung

Paragraph 13, K-BO 1996 vom 18.11.2016 und Einreichpläne incl. Baubeschreibung – 2. Nachreichung zur Kenntnisnahme übermittelt und ihm Gelegenheit gegeben bis 29.11.2016 eine Stellungnahme abzugeben. Mit Schreiben vom 29.11.2016, übermittelt per E-Mail, erstattete xxx eine Stellungnahme in der er unter anderem ausführte wie folgt: „Durch die Situierung der Parkplätze wurde in meine subjektiv-öffentlich rechtlichen Rechte eingegriffen, zumal mein Grundstück bzw. ich vermehrten Immissionen in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub ausgesetzt bin. Die Situierung der Parkplätze ist unmittelbar an die Grundstücksgrenze geplant und in jenem Bereich gelegen, wo sich vier Schlafzimmerfenster befinden. Außerdem sind massive Beschädigungen durch ab- und zufahrende bzw. parkende Autos zu erwarten.“ Die Stellungnahme des xxx vom 29.11.2016 wurde von der Gemeinde dem bautechnischen Amtssachverständigen xxx mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt. Der bautechnische Amtssachverständige xxx führte in seiner Stellungnahme vom 21.01.2017 unter anderem aus wie folgt: „Am 07.11.2016 fand für das anhängige Bauverfahren eine Bauverhandlung vor Ort statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Bauvorhaben erörtert. In den Projektsunterlagen waren die angeführten Parkplätze dargestellt. Herr xxx, nahm zu dieser Verhandlung schriftlich Stellung. Es wurden keine Einwendungen zu der Situierung sowie den möglichen Folgen dieser, erhoben. Somit sind die nunmehrigen Vorbringen in dieser Thematik als präkludiert anzusehen, da die Einwendungen nicht zeitgerecht eingebracht wurden. Anm. Anmerkung Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des § 13a AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984,84/05/0061, BauSlg 347).“Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984,84/05/0061, BauSlg 347).“ Mit dem Bescheid vom 23.01.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx, wohnhaft in xxx,

den §§ 6 lit. a, b und c, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau – Umbau zu Vollgeschoss und Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx nach Maßgabe des eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plan, Berechnungen und Beschreibungen, unter den angeführten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 23.01.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx, wohnhaft in xxx,

den Paragraphen 6, Litera a, b und c, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau – Umbau zu Vollgeschoss und Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx nach Maßgabe des eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plan, Berechnungen und Beschreibungen, unter den angeführten Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass der Anrainer xxx hinsichtlich der Situierung der Parkplätze sowie der möglichen Folgen dieser keine zeitgerechten Einwendungen eingebracht hat und in dieser Thematik als präkludiert anzusehen sei. Mit Eingabe vom 06.02.2017 erhob xxx Einspruch gegen den Baubewilligungsbescheid vom 23.01.2017. Im Einspruch wurde ausgeführt wie folgt: „Ich, xxx erhebe Einspruch gegen den obigen Baubescheid: 1) Das Bauvorhaben wird und wurde ohne gültige Baugenehmigung ausgeführt! a) in den letzten zwei Wochen wurde eine neue Tür im Zubaubereich westlich der bestehenden Tür errichtet. 2) Durch die Situierung der Parkplätze wurde in meine subjektiv-öffentlich rechtlichen Rechte eingegriffen. Zumal mein Grundstück bzw. ich vermehrt Immissionen in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub ausgesetzt bin. Bei der Bauverhandlung am 07.11.2016 wurden deshalb keine Einwände zur Situierung erhoben, da im Plan die Parkplätze aus der 1 Bauphase des Hauses 7 nicht eingezeichnet wurden. Anstelle der Parkplätze wurde der Zubau errichtet. Die alten Parkplätze wurden im neuen Plan nicht eingezeichnet, dadurch wurde ich getäuscht.“ Mit Schreiben vom 25.02.2017 erstattete der bautechnische Amtssachverständige xxx über Ersuchen der Baubehörde zum Einspruch des xxx vom 06.02.2017 folgende Stellungnahme und führte nach Wiedergabe des Einspruches aus wie folgt:Mit Schreiben vom 25.02.2017 erstattete der bautechnische Amtssachverständige xxx über Ersuchen der Baubehörde zum Einspruch des , xxx vom 06.02.2017 folgende Stellungnahme und führte nach Wiedergabe des Einspruches aus wie folgt: „… Dazu ist aus ha. Sicht auszuführen: ad.1) Diese Einwendung stellt keine begründete Einwendung im Sinne des § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 dar und ist daher zurückzuweisen. Diese Einwendung stellt keine begründete Einwendung im Sinne des Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 dar und ist daher zurückzuweisen. Die Baubehörde hat jedoch eine Überwachung im Sinne des § 34 der Kärntner Bauordnung 1996, anzuordnen. Die Baubehörde hat jedoch eine Überwachung im Sinne des Paragraph 34, der Kärntner Bauordnung 1996, anzuordnen. Anmerkung: Bei dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um eine Änderungseinreichung, welche auf der vorliegenden Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes für 4 Wohneinheiten beim bestehenden xxx Baubewilligung vom 27.10.2015, Zahl: xxx basiert. Die Möglichkeit zur nachträglichen Bewilligung wurde dem Liegenschaftseigentümer, nach erfolgter Baueinstellung wegen abweichender Bauführung, eingeräumt. ad.2) Am 07.11.2016 fand für das anhängige Bauverfahren eine Bauverhandlung vor Ort statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Bauvorhaben erörtert. In den Projektsunterlagen waren die angeführten Parkplätze dargestellt. Herr xxx, nahm zu dieser Verhandlung schriftlich Stellung. Es wurden keine Einwendungen zu der Situierung sowie den möglichen Folgen dieser, erhoben. Somit sind die nunmehrigen Vorbringen in dieser Thematik als präkludiert anzusehen, da die Einwendungen nicht zeitgerecht eingebracht wurden. Anm. Anmerkung Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des § 13a AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984,84/05/0061, BauSlg 347). Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984,84/05/0061, BauSlg 347). Anm.2 Der Ordnung halber wird ausgeführt, dass in den bewilligungsgegenständlichen Projektsunterlagen, welche im Rahmen der am 07.11.2016 abgeführten Bauverhandlung erläutert wurden, die Situierung sowie die Anzahl der in Rede stehenden PKW Stellplätze, eindeutig dargestellt ist. Nach Maßgabe der im Zuge dieser örtlichen Verhandlung von Hr. xxx eingebrachten Vorbringen, wurde dem Bauwerber von der Baubehörde die Verbesserung der Projektsunterlagen aufgetragen. Diese adaptierten Unterlagen wurden den Parteien und somit auch Herrn xxx im Rahmen des Parteiengehörs, mit dem Ersuchen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In den übermittelten Projektsunterlagen hat sich die Situierung sowie die Anzahl der PKW Stellplätze - bezogen auf die Projektsunterlagen, welche in der örtlichen Bauverhandlung vom 07.11.2016 behandelt wurden, nicht geändert. Es ist unstrittig, dass in der ursprünglichen Baubewilligung vom 27.10.2015 - Zahl: xxx, die PKW Stellplätze beim Objekt in xxx situiert waren. Bei dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um eine Änderungseinreichung, welche auf der vorangeführten Baubewilligung basiert und ist die geänderte Situierung der PKW Stellplätze, Teil des Bewilligungsumfanges. Die Einwendung des Anrainers ist daher zurückzuweisen.“ Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.03.2017, Zahl: xxx wies der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017 als unzulässig zurück und bestätigte den angefochtenen Bescheid. In der Begründung wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx erteilte am 23.01.2017 dem Bauwerber Herrn xxx, wohnhaft in xxx,

§§ 6lit.

a),

  1. b)und
  2. c)17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62, aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung. „Der Bürgermeister der Gemeinde xxx erteilte am 23.01.2017 dem Bauwerber Herrn xxx, wohnhaft in xxx,

Paragraphen 6, Litera a,),

  1. b)und
  2. c)17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996, LGBl.Nr. 62, aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung. Der zitierte Baubewilligungsbescheid wurde den verbliebenen Parteien des Verfahrens nachweislich am 24.01.2017 zugestellt. Dagegen hat der Anrainer xxx mit Posteingang vom 06.02.2017 berufen. In der gegenständlichen Berufung wurde wie folgt ausgeführt: „Einspruch gegen den Bescheid- Zahl: xxx Eingelangt am 24.01.2017" Sehr geehrte Damen und Herren! Ich xxx erhebe Einspruch gegen den obigen Baubescheid: 1) Das Bauvorhaben wird und wurde ohne gültige Baugenehmigung ausgeführt!
  3. a)In den letzten zwei Wochen wurde eine neue Tür im Zubaubereich westlich der bestehenden Tür errichtet. 2) Durch die Situierung der Parkplätze wurde in meine subjektiv-öffentlich rechtlichen Rechte eingegriffen. Zumal mein Grundstück bzw. ich vermehrten Immissionen in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub ausgesetzt bin. Bei der Bauverhandlung am 07.11.2016 wurden deshalb keine Einwende zur Situierung erhoben, da im Plan die Parkplätze aus der 1 Bauphase des Hauses nicht eingezeichnet wurden. Anstelle der Parkplätze wurde der Zubau errichtet. Die alten Parkplätze wurden im neuen Plan nicht eingezeichnet, dadurch wurde ich getäuscht. Beste Grüße xxx" Die Berufungsbehörde hat dazu nachstehendes erwogen: ad.1) Diese Einwendung stellt keine begründete Einwendung im Sinne des § 23 der Kärntner Bauordnung 1996 dar und ist daher abzuzuweisen, da diese keine subjektiv-öffentliche-rechtliche Einwendung darstellt. Diese Einwendung stellt keine begründete Einwendung im Sinne des Paragraph 23, der Kärntner Bauordnung 1996 dar und ist daher abzuzuweisen, da diese keine subjektiv-öffentliche-rechtliche Einwendung darstellt. Anmerkung: Bei dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um eine Änderungseinreichung, welche auf der vorliegenden Baubewilligung für den Ausbau des Dachgeschoßes für 4 Wohneinheiten beim bestehenden xxx, Baubewilligung vom 27.10.2015, Zahl: xxx basiert. Die Möglichkeit zur nachträglichen Bewilligung wurde dem Liegenschaftseigentümer, nach erfolgter Baueinstellung wegen abweichender Bauführung, eingeräumt. ad.2) Am 07.11.2016 fand für das anhängige Bauverfahren eine Bauverhandlung vor Ort statt. Im Zuge dieser Verhandlung wurde das Bauvorhaben erörtert. In den Projektsunterlagen waren die angeführten Parkplätze dargestellt. Herr xxx, nahm zu dieser Verhandlung schriftlich Stellung. Es wurden keine Einwendungen zu der Situierung sowie den möglichen Folgen dieser, erhoben. Somit sind die nunmehrigen vorbringen in dieser Thematik als präkludiert anzusehen, da die Einwendungen nicht zeitgerecht eingebracht wurden. Diese sind somit zurückzuweisen. Anmerkung 1: Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des § 42 AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des § 13a AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984, 84/05/0061, BauSlg 347).Nachdem eine dem Gesetz entsprechende Ladung unter Hinweis auf die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, AVG, erfolgt ist, besteht keine Verpflichtung des Verhandlungsleiters im Sinne des Paragraph 13 a, AVG bei der Verhandlung neuerlich auf die Präklusionsfolgen hinzuweisen (VwGH 11.12.1984, 84/05/0061, BauSlg 347). Der Ordnung halber wird bewilligungsgegenständlichen Projektsunterlagen, welche im Rahmen der am 07.11.2016 abgeführten Bauverhandlung sowie die Anzahl der in Rede stehenden PKW Stellplätze, eindeutig dargestellt ist. Nach Maßgabe der im Zuge dieser örtlichen Verhandlung von Hr. xxx eingebrachten Vorbringen, wurde dem Bauwerber von der Baubehörde die Verbesserung der Projektsunterlagen aufgetragen. Diese adaptierten Unterlagen wurden den Parteien und somit auch Herrn xxx im Rahmen des Parteiengehörs, mit dem Ersuchen zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt. In den übermittelten Projektsunterlagen hat sich die Situierung sowie die Anzahl der PKW Stellplätze bezogen auf die Projektsunterlagen, welche in der örtlichen Bauverhandlung vom 07.11.2016 behandelt wurden, nicht geändert. Es ist unstrittig, dass in der ursprünglichen Baubewilligung vom 27.10.2015 Zahl: xxx, die PKW Stellplätze beim Objekt xxx situiert waren. Bei dem gegenständlichen Baubewilligungsverfahren handelt es sich um eine Änderungseinreichung, welche auf der vorangeführten Baubewilligung basiert und ist die geänderte Situierung der PKW Stellplätze, Teil des Bewilligungsumfanges. Begründet wird dieser einstimmige Beschluss damit, dass die Grundlage für die Entscheidung der Berufungsbehörde die schlüssigen und nachvollziehbaren Feststellungen des amtlichen Bausachverständigen in seiner Stellungnahme vom 25.02.2017 (eingelangt bei der Behörde am 27.02.2017) sowie anlässlich der Sitzung des Gemeindevorstandes am 08. März 2017 darstellen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 09.03.2017 erhob der Anrainer xxx fristgerecht Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „Der Bescheid wird seinem gesamten Inhalt nach angefochten wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Verletzung von Verfahrensvorschriften. Mit dem bekämpften Bescheid der belangten Behörde wurde die vom Bf gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017, Zahl: xxx, erhobene Berufung als unzulässig zurückgewiesen und der Bescheid der Baubehörde 1. Instanz bestätigt. Begründet wird die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vom Bf im Berufungsverfahren gegen das Bauvorhaben xxx erhobenen Einwendungen präkludiert sind, sodass auf diese nicht einzugehen ist und somit die Berufung unzulässig ist. Die belangte Behörde stellt fest, dass der Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017, mit dem Bauwerber xxx,

§§ 6lit.

a), b) und c), 17 und 18 der K-BO die Baubewilligung erteilt wird, dies nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 07.11.2016, am 06.02.2017 Berufung erhoben hat. Die belangte Behörde stellt fest, dass der Bf gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017, mit dem Bauwerber xxx,

Paragraphen 6, Litera a,), b) und c), 17 und 18 der K-BO die Baubewilligung erteilt wird, dies nach durchgeführter mündlicher Verhandlung vom 07.11.2016, am 06.02.2017 Berufung erhoben hat. Der "Einspruch" (Berufung) des Bf wird wörtlich widergegeben. Unter anderem hat der Bf in seiner Berufung vorgebracht, bei der mündlichen Verhandlung am 07.11.2016 seien deshalb keine Einwände betreffend die Situierung der Parkplätze erhoben worden, da diese im Plan der

  1. Bauphase nicht eingezeichnet wurden und dadurch der Bf getäuscht worden sei. In der Berufung wird ausgeführt, dass durch die Situierung der Parkplätze in die subjektiv öffentlichen Rechte des Bf eingegriffen wird, zumal das Grundstück unmittelbar an den Parkplatz angrenzt und durch zu- und abfahrende Pkw mit vermehrten Immissionen in Form von Geruchsbelästigungen, Lärm und Staub zu rechnen ist. Weiters wird vom Bf in seiner Berufung ausgeführt, dass das Bauvorhaben ohne Baubewilligung errichtet wurde und wird. Der Bf ist i.S. der K-BO Anrainer des Bauvorhabens xxx. Als solcher genießt er ParteisteIlung. Dies ist unstrittig. Der bekämpfte Bescheid und somit die Zurückweisung der Berufung des Bf, sind rechtswidrig. Die belangte Behörde hätte sich mit den Einwendungen des Bf hinsichtlich der zu erwartenden Immissionen auseinandersetzen müssen. Derartige Einwendungen stellen die Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten dar. Eine Präklusion der Einwendungen ist entgegen der rechtlichen Ansicht der belangten Behörde nicht eingetreten. In der Begründung des sodann vom Bf bekämpften Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017, ist u.a. ausgeführt, dass der Bf mit Schreiben vom 29.11.2016 im Rahmen des Parteiengehörs u.a. ausgeführt hat: „Durch die Situierung der Parkplätze wurde in meine subjektiv-öffentliche rechtlichen Rechte eingegriffen, zumal mein Grundstück bzw. ich vermehrt Immissionen in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub ausgesetzt bin. Die Situierung der Parkplätze ist unmittelbar an die Grundstücksgrenze geplant und in jenem Bereich gelegen, wo sich 4 Schlafzimmer befinden. Außerdem sind massive Beschädigungen durch ab- und zufahrende bzw. parkende Autos zu erwarten." Zuvor, also vor Erlassung des Bescheides vom 23.01.2017, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde
  2. Instanz, nach der am 07.11.2016 stattgefundenen Bauverhandlung, mit Schreiben vom 21.11.2016 dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, dies durch gleichzeitige Übersendung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. Schließer vom 18.11.2016, der Verhandlungsschrift vom 07.11.2016 und der neuerlichen Vorprüfung

§ 13der K-BO vom 18.11.2016, hiezu bis längstens 29.11.2016 Stellung zu beziehen.

Diese Stellungnahme hat der Bf, wie oben dargelegt, mit Schreiben vom 29.11.2016 abgegeben. Zuvor, also vor Erlassung des Bescheides vom 23.01.2017, hat der Bürgermeister der Gemeinde xxx als Baubehörde 1. Instanz, nach der am 07.11.2016 stattgefundenen Bauverhandlung, mit Schreiben vom 21.11.2016 dem Bf im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert, dies durch gleichzeitige Übersendung der Stellungnahme des bautechnischen Amtssachverständigen Ing. Schließer vom 18.11.2016, der Verhandlungsschrift vom 07.11.2016 und der neuerlichen Vorprüfung

Paragraph 13, der K-BO vom 18.11.2016, hiezu bis längstens 29.11.2016 Stellung zu beziehen. Diese Stellungnahme hat der Bf, wie oben dargelegt, mit Schreiben vom 29.11.2016 abgegeben. Nach den geltenden Bestimmungen bzw. der Rechtsprechung kann eine allfällige Präklusion nur jenes Projekt umfassen, welches den Gegenstand der Verhandlung bildet (Identität des Gegenstandes der Bauverhandlung). Der Bf führt in seinem Einspruch (Berufung) gegen den Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 23.01.2017 u.a. aus, dass die Situierung der Parkplätze nicht entsprechend eingezeichnet waren, er somit keine Einwände diesbezüglich erheben konnte, weil er dadurch getäuscht wurde, was rechtlich so zu verstehen ist, dass der Verhandlungsgegenstand nicht entsprechend der Kundmachung war, da offensichtlich die Baupläne und die Baubeschreibung maßgebliche Lücken, hier bezüglich der Parkplätze, aufwiesen. Wenn aber der Bf gar nicht in der Lage war, aufgrund mangelndem Vorliegen von Projektunterlagen, entsprechende Überprüfungen durchzuführen und dann entsprechende Einwendungen zu erheben, konnte rechtlich auch keine Präklusion der Einwendungen eintreten. Eine Präklusion kann rechtlich auch dann nicht eintreten, wenn das Projekt etwa geändert wird. Von dem ist aber im gegenständlichen Fall dazu offensichtlich auszugehen, wurde doch der Bf nach erfolgten neuerlichen Vorprüfung des Projektes nach erfolgter Bauverhandlung, zur Stellungnahme seitens des Bürgermeisters der Gemeinde xxx als Baubehörde

  1. Instanz aufgefordert. In diesem konkreten Fall wird daher der Bf nicht daran gehindert, die Einwendungen betreffend der Verletzung seiner Rechte zu erheben, dies abgesehen davon, ob er Einwendungen bei der Bauverhandlung erhoben hat oder nicht. Auf die Verpflichtung, dass für einen Eintritt der Präklusion nach § 42 AVG auch alle Projektunterlagen vorliegen müssen, wurde bereits hingewiesen.Auf die Verpflichtung, dass für einen Eintritt der Präklusion nach Paragraph 42, AVG auch alle Projektunterlagen vorliegen müssen, wurde bereits hingewiesen. Hinzuweisen ist auch darauf, dass der Bf einen Rechtsanspruch auf den Schutz vor unüblichen Immissionen, die mit dem Bauvorhaben verbunden sind, hat (siehe etwa VwGH 94/05/0205 u.a.). Die belangte Behörde, aber bereits die Baubehörde
  2. Instanz, hätte sich mit den diesbezüglichen Einwendungen des Bf auseinandersetzen müssen. Von der Behörde hatte jedenfalls ein immissionstechnisches Gutachten eingeholt werden müssen, auch insbesondere aufgrund der Einwendungen des Bf, die Parkplätze seien direkt an die Grundstücksgrenze, wo sich 4 Schlafzimmerfenster befinden, geplant. Diesbezüglich liegt ein massiver Verfahrensmangel vor. Auch gibt es zur beschriebenen Problematik im Baubescheid nicht einmal eine Auflage. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde der Berufung des Bf Folge geben müssen und wäre das Verfahren an die Baubehörde
  3. Instanz zurückverwiesen werden müssen. Es werden an das Landesverwaltungsgericht als Beschwerdegericht gestellt die A N T R Ä G E : 1.) Der Beschwerde Folge zu geben und den Bescheid der bekämpften Behörde, Zahl xxx aufzuheben in eventu 2.) Der Beschwerde Folge zu geben und die Verwaltungsrechtssache an die Baubehörde
  4. Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurück zu verweisen.“ Über die Beschwerde wurde erwogen: Mit Eingabe vom 11.07.2016 ersuchte der Bauwerber xxx den Bürgermeister der Gemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für einen Dachgeschossausbau – Umbau zu einem Vollgeschoss und einen Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx. Der Beschwerdeführer xxx grenzt mit den in seinem Eigentum stehenden Parzellen xxx, an und ist daher als Anrainer Partei des Baubewilligungsverfahrens. Mit Kundmachung vom 19.10.2016 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx für den 07.11.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In Bezug auf die Rechtsfolgen des § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung:Mit Kundmachung vom 19.10.2016 beraumte der Bürgermeister der Gemeinde xxx für den 07.11.2016 eine örtliche mündliche Bauverhandlung an. In Bezug auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 enthält diese Kundmachung folgende Rechtsbelehrung: „Die Kundmachung hat zur Folge, daß nach § 42 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, i.d.g.F., Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“„Die Kundmachung hat zur Folge, daß nach Paragraph 42, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, i.d.g.F., Einwendungen, die nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung selbst vorgebracht werden, keine Berücksichtigung finden und mit Ablauf dieser Frist alle Rechte, die an die Parteistellung anknüpfen, entfallen.“ Der Anrainer xxx übergab bei der örtlich mündlichen Bauverhandlung am 07.11.2016 seine Stellungnahme vom 07.11.2016, welche als Beilage ./A zur Verhandlungsniederschrift genommen wurde. In dieser Stellungnahme findet sich kein Einwand des xxx in Bezug auf eine vermehrte Immissionsbelastung in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub, ausgehend durch die Situierung der Parkplätze unmittelbar an der Grundstücksgrenze. Aufgrund von erst nach der Verhandlung erfolgten Projektsergänzungen des Bauwerbers wurde mit Schreiben vom 21.11.2016 xxx Parteiengehör gewährt. Mit Schreiben vom 29.11.2016 erstattete xxx eine Stellungnahme, in der er unter anderem ausführte wie folgt: „Durch die Situierung der Parkplätze wurde in meine subjektiv-öffentlich rechtlichen Rechte eingegriffen, zumal mein Grundstück bzw. ich vermehrten Immissionen in Form von Geruchsbelästigung, Lärm und Staub ausgesetzt bin. Die Situierung der Parkplätze ist unmittelbar an die Grundstücksgrenze geplant und in jenem Bereich gelegen, wo sich vier Schlafzimmerfenster befinden. Außerdem sind massive Beschädigungen durch ab- und zufahrende bzw. parkende Autos zu erwarten.“ Mit dem Bescheid vom 23.01.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx, wohnhaft in xxx

den §§ 6 lit. a, b und c, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau – Umbau zu Vollgeschoss und Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx auf dem xxx, nach Maßgabe des eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plan, Berechnungen und Beschreibungen, unter den angeführten Auflagen. Mit dem Bescheid vom 23.01.2017, Zahl: xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx dem Bauwerber xxx, wohnhaft in xxx

den Paragraphen 6, Litera a, b und c, 17 und 18 der Kärntner Bauordnung 1996 aufgrund des Ergebnisses der am 07.11.2016 durchgeführten örtlichen mündlichen Verhandlung sowie des Parteiengehörs vom 21.11.2016 die Baubewilligung für den Dachgeschossausbau – Umbau zu Vollgeschoss und Erdgeschossumbau beim bestehenden Objekt in xxx auf dem xxx, nach Maßgabe des eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Plan, Berechnungen und Beschreibungen, unter den angeführten Auflagen. In der Begründung des Bescheides wurde unter anderem ausgeführt, dass der Anrainer xxx hinsichtlich der Situierung der Parkplätze sowie der möglichen Folgen dieser keine zeitgerechten Einwendungen eingebracht hat und in dieser Thematik als präkludiert anzusehen sei. Die Feststellungen stützen sich auf den vorliegenden Verwaltungsakt der Baubehörde erster Instanz, dem der Verfahrensgang vor der Baubehörde erster Instanz zu entnehmen ist. Rechtliche Beurteilung:

§ 37Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F BGBl. I Nr. 161/2013, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013,, ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 41 Abs 2 AVG 1991 lautet:Paragraph 41, Absatz 2, AVG 1991 lautet: „Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

§ 42eintretenden Folgen zu enthalten.

Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“„Die Verhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat die für Ladungen vorgeschriebenen Angaben einschließlich des Hinweises auf die

Paragraph 42, eintretenden Folgen zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Verhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekanntzugeben.“ § 42 Abs. 1 AVG 1991 lautet:Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 lautet: „Wurde eine mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

§ 41Abs.

1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“„Wurde eine mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.“ § 6 lit. a, b und c Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 1996/62 idgF, lautet:Paragraph 6, Litera a, b und c Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl. Nr. 1996/62 idgF, lautet: „Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:„Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:

  1. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;“ § 17 Abs. 1 und 2 K-BO 1996 lautet:Paragraph 17, Absatz eins und 2 K-BO 1996 lautet: „

(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.„
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des , Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende
(2)Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.“

§ 23Abs.

1 lit. e K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer (Abs. 2).

Paragraph 23, Absatz eins, Litera e, K-BO 1996 sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens die Anrainer (Absatz 2,).

§ 23Abs.

2 lit. a K-BO sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO sind Anrainer die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke. § 23 Abs. 3 K-BO 1996 lautet:Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 lautet: „Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über„Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.“ § 23 Abs. 4 K-BO 1996 lautet:Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 lautet: „Anrainer

Abs. 2 lit. a und b sind bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.“„Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben.“ § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lautet: „

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden

Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

(2)Über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“

(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.“ Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Weise beschränkt. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht hat. In § 23 Abs. 3 K-BO 1996 sind die dem Nachbarn in Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Danach können die Anrainer ihre Einwendungen auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer (§ 23 Abs. 3 lit. i K-BO 1996) stützen.In Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind die dem Nachbarn in Baubewilligungsverfahren zustehenden Nachbarrechte demonstrativ angeführt. Danach können die Anrainer ihre Einwendungen auch auf Bestimmungen über den Immissionsschutz der Anrainer (Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO 1996) stützen. Die belangte Behörde hat sich in Bezug auf den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand des Immissionsschutzes der Anrainer in Bezug auf die Situierung der Parkplätze darauf gestützt, dass die Präklusionsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG eingetreten seien. Die belangte Behörde hat sich in Bezug auf den durch den Beschwerdeführer geltend gemachten Einwand des Immissionsschutzes der Anrainer in Bezug auf die Situierung der Parkplätze darauf gestützt, dass die Präklusionsfolgen des Paragraph 42, , Absatz eins, AVG eingetreten seien.

§ 42Abs.

1 1. Satz AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung

§ 41Abs.

1 2. Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einen dementsprechenden

§ 41Abs.

2 2. Satz AVG in die Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung (Kundmachung) aufzunehmenden Hinweis enthielt die Anberaumung nicht. Der Text der Anberaumung bringt insbesondere nicht hinreichend deutlich den Konnex zwischen der jeweiligen Einwendung und dem Verlust der Parteistellung zum Ausdruck (VwGH 11.01.2012, 2010/06/016).

Paragraph 42, Absatz eins, 1. Satz AVG hat die Kundmachung einer mündlichen Verhandlung

Paragraph 41, Absatz eins, 2. Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Einen dementsprechenden

Paragraph 41, , Absatz 2, 2. Satz AVG in die Verständigung über die Anberaumung der Verhandlung (Kundmachung) aufzunehmenden Hinweis enthielt die Anberaumung nicht. Der Text der Anberaumung bringt insbesondere nicht hinreichend deutlich den Konnex zwischen der jeweiligen Einwendung und dem Verlust der Parteistellung zum Ausdruck (VwGH 11.01.2012, 2010/06/016). Im vorliegenden Fall wurde somit

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2012, 2010/06/0161, das zur wortgleichen Textierung in der Anberaumung der Verhandlung in einer Kärntner Baurechtsangelegenheit ergangen ist, das sich auf die AVG-Novelle des BGBl I Nr. 5/2008 stützt und nach wie vor in der geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 161/2013 unverändert in Geltung ist, bei der Anberaumung der Verhandlung nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprochen. Im vorliegenden Fall wurde somit

dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 11.01.2012, 2010/06/0161, das zur wortgleichen Textierung in der Anberaumung der Verhandlung in einer Kärntner Baurechtsangelegenheit ergangen ist, das sich auf die AVG-Novelle des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, stützt und nach wie vor in der geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, unverändert in Geltung ist, bei der Anberaumung der Verhandlung nicht der maßgeblichen Rechtslage entsprochen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nach der Verhandlung vom 07.11.2016 präkludiert war. Dem beschwerdeführenden Anrainer xxx kommt daher ein Mitspracherecht hinsichtlich der bei der Benützung des gegenständlichen Bauvorhabens zu erwartenden Lärmimmissionen zu/von den Parkplätzen im Freien auf dem Baugrundstück zu (VwGH 15.03.2012, 2010/06/0098). Von den Gemeindebehörden wurden aufgrund der Annahme der Präklusion des Anrainers in Bezug auf zu erwartende Immissionen durch das beantragte Bauvorhaben keinerlei Ermittlungen durchgeführt, weshalb im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3

  1. Satz VwGVG vorliegen.Von den Gemeindebehörden wurden aufgrund der Annahme der Präklusion des Anrainers in Bezug auf zu erwartende Immissionen durch das beantragte Bauvorhaben keinerlei Ermittlungen durchgeführt, weshalb im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3,
  2. Satz VwGVG vorliegen. Dem Behördenakt ist auch nicht zu entnehmen, ob sich das Bauvorhaben auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient. Da jedoch im Baubewilligungsbescheid vom 23.01.2017 die Rechtsgrundlage des § 6 lit. c K-BO herangezogen wurde und sich die die Einwendungen des Anrainers beschränkende Bestimmung des § 23 Abs. 4 K-BO nur auf Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e K-BO bezieht, kann gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der Immissionsschutz der Anrainer im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich als zulässige Einwendung anzusehen ist. Dem Behördenakt ist auch nicht zu entnehmen, ob sich das Bauvorhaben auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient. Da jedoch im Baubewilligungsbescheid vom 23.01.2017 die Rechtsgrundlage des Paragraph 6, Litera c, K-BO herangezogen wurde und sich die die Einwendungen des Anrainers beschränkende Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO nur auf Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e K-BO bezieht, kann gegenständlich davon ausgegangen werden, dass der Immissionsschutz der Anrainer im gegenständlichen Verfahren grundsätzlich als zulässige Einwendung anzusehen ist. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang aber jedenfalls darauf, dass eine Änderungsbewilligung immer Bezug zu nehmen hat, auf für das Objekt bereits bestehende Bewilligungen und fehlen auch hiezu jegliche Feststellungen der Baubehörde. Dieser Beschluss konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden.Dieser Beschluss konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.838.2.2017

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