1 und 2 NAG nicht stattgegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx, vom 13.09.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.08.2016, Zahl: xxx mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG nicht stattgegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 11.08.2016, Zahl: xxx, entschied der Landeshauptmann von Kärnten, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“
1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG
1 Z 2 NAG nicht stattzugeben. Mit Bescheid vom 11.08.2016, Zahl: xxx, entschied der Landeshauptmann von Kärnten, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“
Paragraph 47, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht stattzugeben. Begründet hat die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 gültiges Einreiseverbot im Schengener Gebiet (Dänemark) verhängt worden sei und diese Maßnahme einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich darstelle. Die Prüfung, ob sich die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers in einer Ausnahmesituation dahingehend befinde, dass sie bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sei negativ verlaufen, zumal ihrem Begehren nach einem Privatleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen und der bloße Wunsch nach einem solchen zugrunde lägen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gemeldet gewesen, und ein gemeinsames Familienleben noch nicht geführt worden sei. Ihre Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen fiel daher zugunsten der öffentlichen Interessen aus. Begründet hat die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 gültiges Einreiseverbot im Schengener Gebiet (Dänemark) verhängt worden sei und diese Maßnahme einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich darstelle. Die Prüfung, ob sich die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers in einer Ausnahmesituation dahingehend befinde, dass sie bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sei negativ verlaufen, zumal ihrem Begehren nach einem Privatleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen und der bloße Wunsch nach einem solchen zugrunde lägen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gemeldet gewesen, und ein gemeinsames Familienleben noch nicht geführt worden sei. Ihre Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen fiel daher zugunsten der öffentlichen Interessen aus. In seiner gegen den Bescheid vom 11.08.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „ …. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt dazu aus wie folgt: Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo einen Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"
Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo einen Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"
Paragraph 47, NAG 2005 eingebracht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese beabsichtige, über den Antrag vom 09.05.2016 negativ zu entscheiden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet bestehe und dass keine Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers, bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Mit Stellungnahme vom 04.08.2016 hat der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde übersieht, wie es auch der eidesstättigen Erklärung von Frau xxx' vom 06.05.2016 zu entnehmen ist, dass sich xxx sehr wohl in einer berücksichtigungswürdigen Ausnahmesituation befindet, welche bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer dazu führt, dass die zusammenführende xxx' de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dies wäre xxx als österreichische Ankerperson unzumutbar. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 11.08.2016 zu Zahl: xxx hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und neben der bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 angeführten Begründung, darauf hingewiesen, dass auch eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenständlich der Vorzug gegenüber den privaten Interessen im Rahmen des Artikel 8 EMRK zu geben gewesen war. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 11.08.2016 wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers am 17.08.2016 zugestellt, sodass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3. Beschwerdeerklärung: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welchem dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"
Abs 1 und 2 MRG,
Abs 1 Z 2 MRG nicht stattgegeben wurde.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welchem dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"
Paragraph 47, Absatz eins und 2 MRG,
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, MRG nicht stattgegeben wurde.
Abs 3 NAG trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs 2 Z 1 bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. 4.2. Wie die belangte Behörde zunächst richtig ausführt, kann
Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies liegt gegenständlich vor. Wie bereits ausgeführt, führen der Beschwerdeführer und Frau xxx, als österreichische Ankerperson, seit Jahren ein Familienleben und ist ihr Privatleben jedenfalls schutzwürdig. Hiezu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4.
dem Polizeibericht vom 13.11.2012 hat die Polizei den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die Dauer von 12 Jahren dem Schengen-Informationssystem als unerwünschte Person gemeldet wird. Diese Frist endet am 01.01.
EMRK den privaten Interessen der Vorzug vor den öffentlichen Interessen zu geben sei und damit der Beschwerde Berechtigung zukomme. Dem stehe gegenständlich auch das Einreiseverbot in den Schengener Raum, nämlich nach Dänemark – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht entgegen, da dieses keinen absoluten Versagungsgrund darstelle. In ihrer nachgereichten Stellungnahme zur Urkundenvorlage vom 19.04.2017 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederholt im Wesentlichen aus, dass sowohl die psychische als auch die physische Gesundheit der österreichischen Ankerperson durch die seit Jahren vorherrschende Situation stark beeinträchtigt sei und bereits erheblichen Krankheitswert aufweise. Durch die vorherrschende unerträgliche Situation hätten ihre physischen und psychischen – auch stressbedingten – Erkrankungen im Laufe der letzten Jahre stark zugenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 sechs Mal in Behandlung gewesen und leide bereits seit Jahren neben chronischer Gastritis und Helicobacter pylori Infektionen an gastroösophagealem Reflux, sowie an einem Überlastungssyndrom und mittlerweile auch an Depressionen, welche Krankheitswert aufweisen würden. Die vorherrschende Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers sei psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich. Gegenständlich sei jedenfalls davon auszugehen, dass
, EMRK den privaten Interessen der Vorzug vor den öffentlichen Interessen zu geben sei und damit der Beschwerde Berechtigung zukomme. Dem stehe gegenständlich auch das Einreiseverbot in den Schengener Raum, nämlich nach Dänemark – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht entgegen, da dieses keinen absoluten Versagungsgrund darstelle. Die Vertreterin der belangten Behörde wies in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass sich der in § 11 Abs. 3 NRG enthaltene Ausnahmegrund lediglich auf die Ziffer 3, 5 und 6 des § 11 Abs. 1, nicht aber auf die Z 2 beziehe. Daher liege nach Auffassung der belangten Behörde ein absoluter Versagungsgrund in Bezug auf den Aufenthaltstitel vor. Weiters wies sie darauf hin, dass im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch ein Schengenvisum erteilt würde, mit welchem der Beschwerdeführer jederzeit in den Schengenraum einreisen könnte. Außerdem bemerkte die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, als das dänische Urteil betreffend des Einbruchs bereits ergangen war und auch das Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer bereits ausgesprochen war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zusammenführende vom Urteil und vom Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis hatte. Darüber hinaus gab sie zu Bedenken, dass die dänische Verurteilung nicht im bosnischen Führungszeugnis aufscheine. Es werde daher bezweifelt, dass die Firma xxx von der Verurteilung des Beschwerdeführers Kenntnis habe. Die Vertreterin der belangten Behörde wies in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass sich der in Paragraph 11, Absatz 3, NRG enthaltene Ausnahmegrund lediglich auf die Ziffer 3, 5 und 6 des Paragraph 11, Absatz eins,, nicht aber auf die Ziffer 2, beziehe. Daher liege nach Auffassung der belangten Behörde ein absoluter Versagungsgrund in Bezug auf den Aufenthaltstitel vor. Weiters wies sie darauf hin, dass im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch ein Schengenvisum erteilt würde, mit welchem der Beschwerdeführer jederzeit in den Schengenraum einreisen könnte. Außerdem bemerkte die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, als das dänische Urteil betreffend des Einbruchs bereits ergangen war und auch das Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer bereits ausgesprochen war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zusammenführende vom Urteil und vom Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis hatte. Darüber hinaus gab sie zu Bedenken, dass die dänische Verurteilung nicht im bosnischen Führungszeugnis aufscheine. Es werde daher bezweifelt, dass die Firma xxx von der Verurteilung des Beschwerdeführers Kenntnis habe. Dass die Familienzusammenführende im gegenständlichen Fall meint, die Weiterführung ihrer Ehe in der gegebenen Situation sei unzumutbar und sie müsse das Gebiet der Europäischen Union verlassen, wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werde, beruht im gegenständlichen Fall nicht auf der Tatsache, dass sie betreuungs- bzw unterstützungsbedürftig wäre, sondern lediglich darauf, dass es für den Beschwerdeführer und sie aus wirtschaftlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung ihrer Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert ist, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit ihr im Gebiet der Union aufhalten kann. Mag sein, dass die derzeitige Situation für die Ehegattin des Beschwerdeführers sehr anstrengend ist und sie unter Stress steht. Diese Belastung könnte sie jedoch auch dadurch beheben, dass sie ihre Arbeitszeit beschränkt und mehr Zeit mit ihrem Ehegatten verbringt, den sie nach sechsstündiger Autofahrt mit ihrem Kraftfahrzeug ohne weiteres erreichen kann. Außerdem könnte sie auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, was weit weniger anstrengend wäre. Auf diese Weise wäre die Aufrechterhaltung des Ehelebens des Beschwerdeführers durchaus vorstellbar und zumutbar, ohne, dass das verhängte Einreiseverbot aufgehoben werden müsste. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers wochenlang durcharbeitet muss, beruht auf keinem Zwang, sondern ihrer freien Entscheidung und hat dies offensichtlich wirtschaftliche Gründe. Legte sie tatsächlich so großen Wert darauf, mehr Zeit mit ihrem Ehegatten zu verbringen, stünde es ihr auch frei, weniger zu arbeiten und zB einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Offensichtlich hat in ihrer derzeitigen Lebenssituation jedoch ein höheres Einkommen Priorität. Die Krankengeschichte der Zusammenführenden ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes durchaus unangenehm für die Betroffene, schwere unheilbare Krankheiten, die eine Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeit durch den Ehegatten unerlässlich erscheinen ließen, lässt die Krankengeschichte jedoch keineswegs erkennen. Vielmehr sind die Krankheiten der Zusammenführenden nicht außergewöhnlich sowie großteils ausgeheilt und hat weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin behauptet, dass sie seiner Betreuung bedürfe. Dass die derzeitige Situation für die Ehegattin des Beschwerdeführers psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich sei, wie dies ihr Hausarzt und Arzt für Allgemeinmedizin erklärt hat, scheint plausibel. Dass ein Arzt der Allgemeinmedizin jedoch in der Lage sei, zu befinden, dass aus psychologischer Sicht ein Nachzug des Ehegatten wohl „die einzige wirkliche Lösung“ sei, die psychische Gesundheit wieder herzustellen, wird seitens des Verwaltungsgerichtes bezweifelt. Insbesondere ist ein Arzt für Allgemeinmedizin kein Psychologe oder Psychiater und könnte selbst ein Psychologe nicht wissen, wie sich das Eheleben der Ehegatten bei Nachzug des Beschwerdeführers entwickeln würde. Im Übrigen ergibt sich aus den Dokumenten der Fürsprecher des Beschwerdeführers nicht, dass diese über die Situation hinsichtlich seiner Verurteilung und des Einreiseverbotes informiert wären, und wird dies bezweifelt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des ärztlichen Attestes, sondern auch für die Beschäftigungsbestätigung der xxx sowie für die Anstellungszusage der xxx betreffend den Beschwerdeführer, welche wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels für Österreich als Bedingung stellt. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei der Eheschließung gedacht hätten, dass das Einreiseverbot nur bis 2016 gelte, überzeugt das Gericht nicht. So wurde dem Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung ausdrücklich mitgeteilt, dass diese bis Ende 2024 ausgesprochen wird und hätte daher auch die Ehegattin des Beschwerdeführers dies wissen müssen. Der auf dem Zurückweisungsentscheid an der slowenischen Grenze handschriftlich angebrachte Vermerk „Einreiseverbot R Dänemark vom 21.02.2013 bis 19.02.2016“ ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und hätten sich auch der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund besseren Wissens nicht darauf verlassen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch unerklärlich, warum der Beschwerdeführer - hätte er gedacht, dass das Einreiseverbot nur bis 19.02.2016 gelte - am 14.03.2016 einen Antrag auf Löschung der Warnung aus dem Schengen-Informationssystem gestellt hat. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich bei der dänischen Polizeibehörde nach der Dauer des Einreiseverbotes zu erkundigen. In der Beschwerdeverhandlung gestand die Ehegattin des Beschwerdeführers auch zu, zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst zu haben, dass es auf Grund des Einreiseverbotes Schwierigkeiten mit der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geben kann. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten demnach zur Zeit ihrer Eheschließung Kenntnis davon haben müssen, dass das Einreiseverbot bis 2025 Gültigkeit hat. 3. Rechtliche Beurteilung:
F BGBl. I. Nr. 122/2015, sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
Paragraph 47, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2015,, sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.
1 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht. Eine solche Rückführungsentscheidung kommt einem Einreiseverbot im Schengener Gebiet gleich.
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht. Eine solche Rückführungsentscheidung kommt einem Einreiseverbot im Schengener Gebiet gleich.
3 NAG kann ein Aufenthaltstitel lediglich trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 nicht jedoch
Z 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.
Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel lediglich trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses
Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 nicht jedoch
Ziffer 2, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 Z 2 NAG zwingend zu versagen. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach § 11 Abs. 3 NAG in Richtung einer Prüfung nach Art. 8 EMRK kein Raum (VwGH 28.03.2012, 2010/22/0027). In seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0187 führte der VwGH ebenfalls aus, dass mit einer Rückführungsentscheidung (etwa) eines anderen EWR-Staates bzw. einem Einreiseverbot der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG gegeben ist. Im Zusammenhang mit einem betreuungsbedürftigem Stiefsohn und einer sehbehinderten Ehefrau gab der VwGH darin aber zu Bedenken, dass aus „Erkrankungsgründen“ die Ehefrau nur schwer alleine leben könne. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C-256/11, „Dereci u.a“, wonach Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedsstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reiche dafür allerdings nicht aus. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigen auch wirtschaftliche Gründe nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zwingend zu versagen. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Richtung einer Prüfung nach Artikel 8, EMRK kein Raum (VwGH 28.03.2012, 2010/22/0027). In seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0187 führte der VwGH ebenfalls aus, dass mit einer Rückführungsentscheidung (etwa) eines anderen EWR-Staates bzw. einem Einreiseverbot der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gegeben ist. Im Zusammenhang mit einem betreuungsbedürftigem Stiefsohn und einer sehbehinderten Ehefrau gab der VwGH darin aber zu Bedenken, dass aus „Erkrankungsgründen“ die Ehefrau nur schwer alleine leben könne. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C-256/11, „Dereci u.a“, wonach Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedsstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reiche dafür allerdings nicht aus. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigen auch wirtschaftliche Gründe nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Gegen den Beschwerdeführer besteht unbestrittenerweise ein aufrechtes Einreiseverbot in den Schengenraum und liegt daher zwingend der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG vor. Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.11.2011 war jedoch laut VwGH zu prüfen, ob die Familienzusammenführende de facto gezwungen ist, das Gebiet der Union zu verlassen und dies nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen oder dem bloßen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union. Gegen den Beschwerdeführer besteht unbestrittenerweise ein aufrechtes Einreiseverbot in den Schengenraum und liegt daher zwingend der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vor. Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.11.2011 war jedoch laut VwGH zu prüfen, ob die Familienzusammenführende de facto gezwungen ist, das Gebiet der Union zu verlassen und dies nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen oder dem bloßen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union. Wie oben festgestellt und der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Zusammenführende gezwungen wäre, bei Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung das Unionsgebiet zu verlassen, weil das gegenständliche Begehren lediglich von wirtschaftlichen Interessen und dem bloßen Wunsch auf Intensivierung der Familiengemeinschaft in Österreich geleitet ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten auch die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufhebung des Einreiseverbotes oder Verlassen des Gebietes der Europäischen Union ein Eheleben auf eine ihnen zumutbare Weise zu führen. So wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und auch zumutbar – wenn auch bei Einkommensverlusten – weniger zu arbeiten und sich mehr Zeit dafür zu nehmen, ihren Ehegatten außerhalb des Unionsgebietes aufzusuchen. Abgesehen davon, dass die Krankengeschichte der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vom Prüfumfang im Sinne des § 27 VwGVG umfasst ist, weil sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, kann anhand der der Beschwerde nachgereichten Krankengeschichte der Zusammenführenden nicht erkannt werden, dass sie krankheitsbedingt betreuungs- bzw. unterstützungsbedürftig wäre, sodass sie ohne ihren Ehegatten nicht weiterhin im Unionsgebiet leben könnte. Wie oben festgestellt und der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Zusammenführende gezwungen wäre, bei Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung das Unionsgebiet zu verlassen, weil das gegenständliche Begehren lediglich von wirtschaftlichen Interessen und dem bloßen Wunsch auf Intensivierung der Familiengemeinschaft in Österreich geleitet ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten auch die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufhebung des Einreiseverbotes oder Verlassen des Gebietes der Europäischen Union ein Eheleben auf eine ihnen zumutbare Weise zu führen. So wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und auch zumutbar – wenn auch bei Einkommensverlusten – weniger zu arbeiten und sich mehr Zeit dafür zu nehmen, ihren Ehegatten außerhalb des Unionsgebietes aufzusuchen. Abgesehen davon, dass die Krankengeschichte der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vom Prüfumfang im Sinne des Paragraph 27, VwGVG umfasst ist, weil sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, kann anhand der der Beschwerde nachgereichten Krankengeschichte der Zusammenführenden nicht erkannt werden, dass sie krankheitsbedingt betreuungs- bzw. unterstützungsbedürftig wäre, sodass sie ohne ihren Ehegatten nicht weiterhin im Unionsgebiet leben könnte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung Kenntnis davon hatten, dass das Einreiseverbot bis 2025 Gültigkeit hat, hätten sie sich vor der Eheschließung überlegen müssen, ob sie eine Fernbeziehung bis 2025 führen wollen oder nicht. Eine Fernbeziehung im Zeitalter des Internets mit seinen vielen Kommunikationsmöglichkeiten ist den Ehegatten unter den gegebenen Umständen demnach ohne weiters zumutbar. Eine Ausnahmesituation, welche die Aufhebung des Einreiseverbotes aufheben würde, liegt somit nicht vor. Eine Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK war, zumal ein Einreiseverbot
GH - nicht durchzuführen. Aber auch im Fall, dass eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen wäre, wäre der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der öffentlichen Interessen nicht entgegenzutreten, weil sich der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhielt und daher die Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG zum Großteil nicht erfüllt sein können. Außerdem wussten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von dem bis Ende 2024 verhängten Einreiseverbot und mussten damit rechnen, dass bis dahin eine Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich unzulässig ist.Eine Prüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK war, zumal ein Einreiseverbot
Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegt, - laut VwGH - nicht durchzuführen. Aber auch im Fall, dass eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen wäre, wäre der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der öffentlichen Interessen nicht entgegenzutreten, weil sich der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhielt und daher die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zum Großteil nicht erfüllt sein können. Außerdem wussten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von dem bis Ende 2024 verhängten Einreiseverbot und mussten damit rechnen, dass bis dahin eine Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich unzulässig ist. Da, wie oben festgestellt, im Lichte der oben zitierten EuGH-Judikatur nicht davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers de facto gezwungen wäre, bei Nichterteilung des Niederlassungsrechtes ihres Ehegatten für Österreich das Unionsgebiet zu verlassen, steht der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG auch nicht dem Unionsrecht entgegen. Da, wie oben festgestellt, im Lichte der oben zitierten EuGH-Judikatur nicht davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers de facto gezwungen wäre, bei Nichterteilung des Niederlassungsrechtes ihres Ehegatten für Österreich das Unionsgebiet zu verlassen, steht der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auch nicht dem Unionsrecht entgegen. Da der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG gegenständlich somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt, war dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zwingend zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. Da der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gegenständlich somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt, war dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zwingend zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1888.7.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.