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{'item': 'KLVwG-1888/7/2016'}

Obsah (4)§ 47§ 28§ 11Art. 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-1888/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 47Abs.

1 und 2 NAG nicht stattgegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch die xxx, vom 13.09.2016 gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 11.08.2016, Zahl: xxx mit welchem dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz eins und 2 NAG nicht stattgegeben wurde, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I. römisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Bescheid vom 11.08.2016, Zahl: xxx, entschied der Landeshauptmann von Kärnten, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“

§ 47Abs.

1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG nicht stattzugeben. Mit Bescheid vom 11.08.2016, Zahl: xxx, entschied der Landeshauptmann von Kärnten, dem Antrag des Beschwerdeführers vom 09.05.2016 auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nicht stattzugeben. Begründet hat die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 gültiges Einreiseverbot im Schengener Gebiet (Dänemark) verhängt worden sei und diese Maßnahme einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich darstelle. Die Prüfung, ob sich die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers in einer Ausnahmesituation dahingehend befinde, dass sie bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sei negativ verlaufen, zumal ihrem Begehren nach einem Privatleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen und der bloße Wunsch nach einem solchen zugrunde lägen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gemeldet gewesen, und ein gemeinsames Familienleben noch nicht geführt worden sei. Ihre Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen fiel daher zugunsten der öffentlichen Interessen aus. Begründet hat die Behörde ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein bis 31.12.2024 gültiges Einreiseverbot im Schengener Gebiet (Dänemark) verhängt worden sei und diese Maßnahme einen absoluten Versagungsgrund für die Erteilung eines Aufenthaltstitels für Österreich darstelle. Die Prüfung, ob sich die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers in einer Ausnahmesituation dahingehend befinde, dass sie bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, sei negativ verlaufen, zumal ihrem Begehren nach einem Privatleben in Österreich wirtschaftliche Überlegungen und der bloße Wunsch nach einem solchen zugrunde lägen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK ergab, dass der Beschwerdeführer in Österreich noch nie gemeldet gewesen, und ein gemeinsames Familienleben noch nicht geführt worden sei. Ihre Abwägung der öffentlichen Interessen und der privaten Interessen fiel daher zugunsten der öffentlichen Interessen aus. In seiner gegen den Bescheid vom 11.08.2016 rechtzeitig erhobenen Beschwerde führte der Beschwerdeführer wie folgt aus: „ …. BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führt dazu aus wie folgt: Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo einen Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"

§ 47NAG 2005 eingebracht.

Mit Eingabe vom 09.05.2016 hat der Beschwerdeführer bei der österreichischen Botschaft in Sarajevo einen Antrag um Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"

Paragraph 47, NAG 2005 eingebracht. Mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 hat die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass diese beabsichtige, über den Antrag vom 09.05.2016 negativ zu entscheiden. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet bestehe und dass keine Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die österreichische Ankerperson des Beschwerdeführers, bei Nichtgewährung des von diesem begehrten Aufenthaltstitels gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Mit Stellungnahme vom 04.08.2016 hat der Beschwerdeführer dagegen im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde übersieht, wie es auch der eidesstättigen Erklärung von Frau xxx' vom 06.05.2016 zu entnehmen ist, dass sich xxx sehr wohl in einer berücksichtigungswürdigen Ausnahmesituation befindet, welche bei Nichtgewährung eines Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer dazu führt, dass die zusammenführende xxx' de facto gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dies wäre xxx als österreichische Ankerperson unzumutbar. Mit gegenständlich bekämpften Bescheid vom 11.08.2016 zu Zahl: xxx hat die belangte Behörde dem Antrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben und neben der bereits mit Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 15.07.2016 angeführten Begründung, darauf hingewiesen, dass auch eine Abwägung der öffentlichen Interessen gegenständlich der Vorzug gegenüber den privaten Interessen im Rahmen des Artikel 8 EMRK zu geben gewesen war. Dagegen richtet sich die Beschwerde des Beschwerdeführers. 2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit: Der gegenständlich bekämpfte Bescheid vom 11.08.2016 wurde der ausgewiesenen Vertreterin des Beschwerdeführers am 17.08.2016 zugestellt, sodass die Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde. 3. Beschwerdeerklärung: Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welchem dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"

§ 47

Abs 1 und 2 MRG,

§ 11

Abs 1 Z 2 MRG nicht stattgegeben wurde.Die gegenständliche Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, mit welchem dem Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger"

Paragraph 47, Absatz eins und 2 MRG,

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, MRG nicht stattgegeben wurde.

  1. Gründe für die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheids: 4.
  2. Der mit gegenständlicher Beschwerde bekämpfte Bescheid der Bezirks-hauptmannschaft xxx ist insofern rechtswidrig, als der Entscheidung eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde zu Grunde liegt. Bei der im bekämpften Bescheid erfolgten rechtlichen Beurteilung übersieht die Bezirkshauptmannschaft xxx, dass gegenständlich Umstände vorliegen, welche jedenfalls darauf schließen lassen, dass Frau xxx als österreich- ische Ankerperson des Beschwerdeführers bei Nichtgewährung des von diesem gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels nach § 47 Abs 2 MRG de facto gezwungen ist, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Bei der im bekämpften Bescheid erfolgten rechtlichen Beurteilung übersieht die Bezirkshauptmannschaft xxx, dass gegenständlich Umstände vorliegen, welche jedenfalls darauf schließen lassen, dass Frau xxx als österreich- ische Ankerperson des Beschwerdeführers bei Nichtgewährung des von diesem gegenständlich begehrten Aufenthaltstitels nach Paragraph 47, Absatz 2, MRG de facto gezwungen ist, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Auch befindet sich Frau xxx in einer Ausnahmesituation, die bei Nichtgewährung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer bedeutet, dass Frau xxx de facto gezwungen ist, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Dabei handelt es sich entgegen der Ansicht der belangten Behörde nicht um einen bloßen Wunsch nach einem Privatleben in Österreich bzw. wirtschaftliche Überlegungen. Dies veranschaulicht insbesondere die Ausnahmesituation, in der sich Frau xxx befindet, und welche von der belangten Behörde gänzlich unberücksichtigt geblieben ist: Frau xxx ist Filialleiterin einer Filiale der xxx und bezieht hiefür ein monatliches Gehalt in Höhe von rund EUR 2.200,- netto. Aufgrund der von Frau xxx bekleideten Position ist es ihr nicht möglich für längere Zeit vom Arbeitsplatz abwesend zu sein, um den Beschwerdeführer in Bosnien zu besuchen und damit zumindest ansatzweise ein Familien- und Privatleben zu leben. Derzeit ist Frau xxx gezwungen wochenlang durchzuarbeiten (jeden Tag ohne Pause) um dann für 5 - 6 Tage die siebenstündige Fahrt nach Bosnien in Kauf zu nehmen und zumindest ein paar Tage pro Monat mit ihrem Ehemann zu verbringen. Der von Frau xxx als österreichische Ankerperson und dem Beschwerdeführer seit mehreren Jahren gehegte Familienwunsch ist aufgrund der lediglich unregelmäßigen und grenzwertig seltenen Kontakte (maximal 12 pro Jahr) bislang unerfüllt geblieben. Selbst für den Fall, dass Frau xxx schwanger werden sollte, was aufgrund der seltenen Kontakte und gesundheitlichen Gründen bei Frau xxx (Fehlen eines Eileiters) sehr unwahrscheinlich ist, wäre weder Frau xxx noch ihrem Kind die Fahrt und vor allem auch das Leben in Bosnien möglich und zumutbar: Das monatliche Durchschnittseinkommen in Bosnien beträgt rund EUR 200,-- und fehlen neben der in Österreich herrschenden medizinischen Versorgung und Infrastruktur auch gänzlich die von Frau xxx als Österreicherin gewohnten Sozialleistungen. Dies ist für Frau xxx absolut unzumutbar und befindet sich diese - entgegen der von der belangten Behörde vertretenen Ansicht - jeden- falls in einer berücksichtigungswürdigen Ausnahmesituation. Um mit dem Beschwerdeführer überhaupt ein Privat- und Familienleben entfalten zu können, dies mit der Bereicherung mit Kindern, ist es zwingend erforderlich, dass dem Beschwerdeführer der beantragte Aufenthaltstitel erteilt wird. Das stellt nicht bloß wirtschaftliche Gründe bzw. einen bloßen Wunsch nach Aufrechterhaltung des Familienlebens dar. Frau xxx wäre bei Verweigerung des Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer, um überhaupt ein Privat- und Familienleben zu haben, gezwungen, Österreich zu verlassen und ihren Lebensmittelpunkt nach Bosnien zu verlegen. Dies ist Frau xxx aus obigen Gründen jedenfalls unzumutbar. Beweis: wie bisher Einvernahme von xxx, weitere Beweise ausdrücklich noch vorbehalten 4.
  3. Wie die belangte Behörde zunächst richtig ausführt, kann

§ 11

Abs 3 NAG trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Abs 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Abs 2 Z 1 bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist. 4.2. Wie die belangte Behörde zunächst richtig ausführt, kann

Paragraph 11, Absatz 3, NAG trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung

Absatz 2, Ziffer eins bis 6 ein Aufenthaltstitel erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Dies liegt gegenständlich vor. Wie bereits ausgeführt, führen der Beschwerdeführer und Frau xxx, als österreichische Ankerperson, seit Jahren ein Familienleben und ist ihr Privatleben jedenfalls schutzwürdig. Hiezu wird, um Wiederholungen zu vermeiden, zunächst auf die obigen Ausführungen unter Punkt 4.

  1. verwiesen. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung zu schulden hat kommen lassen. Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde führt der Beschwerdeführer mit Frau xxx sehr wohl ein gemeinsames Familienleben, welches jedenfalls schützenswert ist. Dies ergibt sich zweifelfrei aufgrund obiger Ausführungen. Lediglich die Tatsache, dass über den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot im Schengener Gebiet, nämlich in Dänemark aufrecht besteht, rechtfertigt nicht, einen Vorrang der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers und Frau xxx. Weiters ist es unrichtig, dass das aufrechte Bestehen eines Einreiseverbots einen absoluten Versagungsgrund gegen die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels darstellt. Unter Berücksichtigung obiger Ausführungen hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer den beantragten Aufenthaltstitel erteilen müssen. Beweis: wie bisher Einvernahme von xxx weitere Beweise ausdrücklich noch vorbehalten
  2. Beschwerdeanträge: Aus oben angeführten Gründen richtet der Beschwerdeführer an das Landesverwaltungsgericht für Kärnten die ANTRÄGE das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
  3. im Verfahren über diese Beschwerde eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
  4. der Beschwerde Folge geben, den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Klagenfurt-Land vom 11.08.2016 zu Zahl: xxx aufheben und den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung "Familienangehöriger" Folge geben.“ Mit Schreiben vom 14.09.2016 legte die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Am 06.04.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten in der gegenständlichen Verwaltungsangelegenheit eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher sowohl die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als auch eine Vertreterin der belangten Behörde teilnahm. Die Ehegattin des Beschwerdeführers (gegenständlich die Zusammenführende = Ankerperson) wurde in der Verhandlung als Zeugin einvernommen. In der Beschwerdeverhandlung brachte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers erstmals (ergänzend) vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers auf Grund der äußerst belastenden Situation infolge des wochenlangen Durcharbeitens sowohl physisch als auch körperlich bereits sehr gezeichnet sei. Dies stelle jedenfalls eine berücksichtigungswürdige Ausnahmesituation dar, da der Zusammenführenden die Weiterführung dieser Situation absolut unzumutbar sei. Im Falle der Nichterteilung der beantragten Bewilligung sei sie gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, am 21.03.1986 dort geboren, und bisher noch nie in das österreichische Bundesgebiet eingereist. Am 09.05.2016 hat er einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ bei der österreichischen Botschaft in Sarajewo gestellt. Der Beschwerdeführer wohnt derzeit in xxx Er ist seit 21.03.2015 mit der österreichischen Staatsbürgerin xxx, geborene xxx geboren am 20.11.1987, verheiratet. Aus dem Polizeibericht der nationalen Polizeibehörde, Ausländerzentrum, juristischer Dienst, Kopenhagen, vom 14.04.2016 geht hervor, dass der Beschwerdeführer am 23.08.2012 im Zusammenhang mit einer Straftat (wegen Einbruchs) vom Bezirksgericht xxx in Dänemark für schuldig befunden und zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt wurde. Gleichzeitig hat das Gericht den Beschwerdeführer aus Dänemark ausgewiesen und gegen ihn ein Wiedereinreiseverbot von 12 Jahren verhängt.

dem Polizeibericht vom 13.11.2012 hat die Polizei den Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass er für die Dauer von 12 Jahren dem Schengen-Informationssystem als unerwünschte Person gemeldet wird. Diese Frist endet am 01.01.

  1. Laut Polizeibericht wurde die Information dem Beschwerdeführer durch einen beeideten Dolmetscher übersetzt und es wurden keine Probleme betreffend die Dolmetschung berichtet. Das heißt, der Beschwerdeführer wusste zum Zeitpunkt seiner Verehelichung von dem gegen ihn verhängten Einreiseverbot für die Dauer von 12 Jahren. Auch seine Ehegattin wusste zum Zeitpunkt seiner Verehelichung vom Einreiseverbot. Die nationale dänische Polizeibehörde bewertete die Straftaten, für die der Beschwerdeführer verurteilt wurde, als ernsthafte Bedrohung für die Wahrung der öffentlichen Sicherheit auf dem Gebiet der Mitgliedsstaaten und hat demnach seinem Antrag auf Löschung der auf ihn bezogenen Warnung aus dem Schengen-Informationssystem vom 14.03.2016 nicht stattgegeben. Begründet hat die nationale dänische Polizeibehörde ihre Entscheidung mit der Dauer der über den Beschwerdeführer verhängten Gefängnisstrafe sowie mit der Dauer des über ihn verhängten Wiedereinreiseverbotes, woraus folge, dass der Grund für die Eintragung der Daten des Beschwerdeführers in das Schengen-Informationssystem nach wie vor aufrecht sei. Die nationale dänische Polizeibehörde befand, dass der Zeitraum, der seit der Verurteilung vergangen ist, ebenso wie der Grund für die Wiedereinreise in das Schengengebiet zu keinem anderen Ergebnis bzw. zu keiner anderen Konsequenz führen könne. Der Beschwerdeführer ist derzeit bei xxx beschäftigt und steht in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis. Laut Bestätigung des xxx ist keine rechtskräftige Anklage gegen den Beschwerdeführer erhoben worden und ist vom xxx keine Verurteilung für eine Straftat, die mit Strafe von fünf Jahren Haft oder einer Geldstrafe bedroht ist, gefällt worden. Der Beschwerdeführer hat zwei xxx lebende Verwandte (zwei Tanten), ansonsten hat er ausgenommen der Familie seiner Ehegattin (Eltern, ein Bruder und dessen Gattin und drei Nichten) keine sozialen Kontakte in Österreich. Einen Krankenversicherungsschutz, welcher in Österreich gültig wäre, hat er derzeit nicht. Der Beschwerdeführer hat eine von der xxx bestätigte Arbeitsplatzzusage. Die österreichische Ehegattin des Beschwerdeführers und gegenständlich die Zusammenführende wohnt in xxx und ist Filialleiterin einer Filiale der xxx Sie bezieht ein monatliches Gehalt in der Höhe von rund € 2.500,-- netto. Das Ehepaar xxx hat keine Kinder. Der Kinderwunsch der Ehegattin des Beschwerdeführers ist bislang unerfüllt geblieben. Sie arbeitet wochenlang durch und fährt dann für 5 bis 6 Tage nach Bosnien, um diese Zeit mit ihrem Ehegatten zu verbringen. Die Anreise dauert ca. 7 Stunden. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist wie ihr Ehegatte in Bosnien und Herzegowina geboren und mit fünf Jahren nach Österreich gekommen. Sie hat den Beschwerdeführer am 21.03.2015 geheiratet, hat mit ihrem Ehegatten jedoch noch nicht zusammengelebt bzw. noch keinen gemeinsamen Haushalt geführt. Die Ehegatten kennen sich seit der Kindheit und haben denselben Geburtsort. Die Schwester des Beschwerdeführers ist mit dem Cousin seiner Ehegattin verheiratet. Sie haben sich des Öfteren in Bosnien im Zuge von gemeinsamen Familienfeiern getroffen und waren in der Folge auch über Internet in Kontakt. Die Eltern der Ehegattin des Beschwerdeführers und ihr Bruder leben auch in Österreich. In Bosnien leben ihre weiteren Verwandten, nämlich Tanten und Onkeln, mit welchen sie keine enge Bindung hat. Die von der Vertreterin des Beschwerdeführers nach der Verhandlung übermittelte Krankengeschichte seiner Ehegattin weist folgende Krankheiten der Zusammenführenden aus: „Rezidivierende Atemwegserkrankungen 08.08.2012-14.08.2012 stat xxx Pelvic inflammatory disease mit Pyosalpinx bds. mit Zwei-Quadranten-Peritonitis, peritoneale Adhäsionen im weiblichen Becken, Therapie: Pelviskopie am 08.08.2012 Tubektomie links, Tubotomie und Spülung rechts Peritoneallavage 08.08.2012-14.08.2012 stat xxx Pelvic inflammatory disease , mit Pyosalpinx bds. mit Zwei-Quadranten-Peritonitis, peritoneale Adhäsionen im , weiblichen Becken, Therapie: Pelviskopie am 08.08.2012 Tubektomie links, , Tubotomie und Spülung rechts Peritoneallavage Ovarlalcysten rezid.Gastritis/gastroösophagealer Reflux bei rezidivierendem Überlastungssyndrom Distress-reaktive Depressio rezidivierende ausgeprägte Spannungskopfschmerzen psychovegetativ-psychomatisch bedingter Hörsturz im Oktober 2016 Von 2012 bis 2017 wurden folgende Diagnosen gestellt: „16.08.2012 st.p.Pyosalpinx, st.p.Tubektomie Ii „16.08.2012 st.p.Pyosalpinx, st.p.Tubektomie römisch eins i 30.01.2013 Schulter Arm Syndrom 01.07.2013 slp.PSK, Ovarialcysten 11.11.2013 Bronchitis purulenta, Pharyngitis purulenta, Hypocalcämie 15.11.2013 Hypocalcämie, Vitamin D Mangel 07.01.2014 Schulter Arm Syndrom, musk.Dystonie, Spannungskopfschmerzen 09.01.2015 Lipom Oberbauch OD 26.01.2015 Sinusitis maxillaris, Bronchitis purulenta 11.08.2015 Gastritis acuta, Distress 21.08.2015 H.p.ass Gastritis chronica 15.09.2015 Schulter Arm Syndrom 03.11.2015 gaströsoph.Reflux, rezid.Gastritis 09.03.2016 Gastritis acuta, Oberlastungssyndrom, Gastritis acuta 30.08.2016 Tonsillitis acuta, gastroösoph.Reflux 07.04.2017 Depressio, Oberlastungssyndrom, gastroösoph.Reflux, rezid.Gastritis“ Dazu ist anzumerken, dass die stationäre Behandlung der Ehegattin des Beschwerdeführers wegen Tubektomie links (Entfernung eines Eileiters) und Tubotomie und Spülung rechts sowie Peritoneallavage bereits vom 08.08.2012 bis 14.08.2012 erfolgte. Damals bestand der Verdacht auf Sacto- bzw. Pyosalpinx links (Eiteransammlung im Eileiter), freie Flüssigkeit. Die Behandlung verlief allerdings komplikationslos. Die Bauchfellentzündung (Peritonitis) wurde bereits vom 20.06.2013 bis 27.06.2013 stationär behandelt und wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers damals auf Grund von Unterbauchschmerzen therapiert. Es erfolgte die operative Entfernung des Eileiters links (Salpingektomie) und die operative Eröffnung des Eileiters rechts (Salpingotomie). Der diesbezügliche Befund weist jedoch darauf hin, dass keine Malignität vorlag (nicht fortschreitend zerstörerisch). Außerdem leidet die Ehegattin des Beschwerdeführers seit Jahren an chronischer Gastritis und hatte im Jahr 2015 eine Helicobacter pylori Infektion (Gastritis – Magenschleimhautentzündung). Zum erlittenen Hörsturz ist anzumerken, dass dieser rechts stattfand und 10 Tage lang eine antiphlogistisch-rheologische Infusionstherapie durchgeführt wurde. Es konnte eine komplette Wiederherstellung des Gehörs erreicht werden. Bei der Abschlussuntersuchung lag eine Normakusis beidseits vor. Im ärztlichen Attest vom 09.04.2017 führte der die Ehegattin des Beschwerdeführers behandelnde Arzt für Allgemeinmedizin abschließend Folgendes aus: „Da die jetzige Situation für Frau xxx psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich ist, wäre aus hausärztlicher und psychologischer Sicht ein Nachzug des Ehegatten wohl die einzige wirkliche Lösung die psychische Gesundheit wieder herzustellen und damit die Erwerbsfähigkeit meiner beruflich sehr engagierten und tüchtigen Patientin zu erhalten.“ Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers im Falle der Versagung der beantragten Niederlassungsbewilligung gezwungen wäre, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen, kann seitens des Verwaltungsgerichtes dennoch nicht festgestellt werden. Betreuungs- oder Unterstützungsbedürftigkeit der Zusammenführenden besteht nicht.
  2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verwaltungsakt sowie aus dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung. Die Ehegattin des Beschwerdeführers hat in der Beschwerdeverhandlung außer den oben bereits festgestellten persönlichen Angaben sie und ihren Ehegatten betreffend als Zeugin einvernommen ausgesagt, dass die Beziehung mit ihrem Ehegatten sehr schwierig sei. Sie sei verpflichtet, drei bis sechs Wochen durchzuarbeiten, damit sie freie Tage habe, um zu ihrem Gatten nach Bosnien fahren zu können. Ihr Gatte habe oft Nachtschicht, da er bei der Firma xxx beschäftigt sei und sie sehe ihn daher kaum. Das Familienleben schaue so aus, dass es für sie psychisch und physisch sehr schwierig sei, immer nach Bosnien zu fahren, um überhaupt ein Familienleben zu haben. Eine Krankengeschichte habe sie insofern, als ihr ein Eileiter genommen worden sei und sich das auch psychisch im Hinblick auf die Familienplanung schwerwiegend auswirke. Aus diesem Grund habe sie bereits zwei Operationen gehabt. Sonstige Krankheiten habe sie außer Helicobacterbakterien im Magen keine, diese könnten zu Krebs führen. Diesbezüglich lägen Befunde vor, die sie nachreichen werde. Die Ursache der Krankheiten sei laut ihrem Arzt stressbedingt und sie habe auch einen stressbedingten Hörsturz erlitten. Die Fahrt nach Bosnien zu ihrem Gatten betrage ca. sieben Stunden (600 km in eine Richtung). Sie fahre immer alleine, was nicht sehr angenehm und anstrengend sei. An Arbeitstagen stehe sie um 04.00 Uhr auf und wenn sie von Bosnien komme, fahre sie anschließend zur Arbeit, da sie jede Stunde ausnützen wolle. Kinder hätten sie keine. Sie sei zur Kriegszeit aus Bosnien geflüchtet, weshalb es für sie unvorstellbar sei, wieder dort zu leben. Tageweise gebe es keinen Strom oder Wasser. Das Durchschnittsgehalt betrage in Bosnien € 200,--. Ihr Gatte arbeite in einer 12-Stunden-Schicht und beziehe ein Gehalt von € 300,--. Eine Weiterführung der gegenständlichen Situation sei für sie aus psychischen und physischen Gründen nicht mehr möglich. Die Situation in Bosnien sei immer noch angespannt und fühle sie sich dort unwohl. Sie lebe seit 25 Jahren in Österreich. Dies sei ihre Heimat. Die Kinderbeihilfe betrage in Bosnien € 10,-- und könne sie sich nicht vorstellen, damit das Auslangen zu finden. Ihre Eltern und ihr Bruder lebten auch in Österreich. In Bosnien lebten ihre weiteren Verwandten (Tanten und Onkeln, mit welchen sie keine enge Bindung habe). Das gemeinsame Familienleben bestehe derzeit aus 5 bis 6 Tagen im Monat und während ihrer Urlaubszeit innerhalb von 5 Wochen. Über die Wochenenden könne sie nicht nach Bosnien fahren, weil sie beruflich unabkömmlich sei. Zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung habe sie von der Verurteilung ihres Mannes und auch vom Einreiseverbot in den Schengen-Raum gewusst, sei aber davon ausgegangen, dass das Einreiseverbot nur bis 12.02.2016 gelte, da es ein Schriftstück der Republik Slowenien gebe, aus welchem dies so hervorgehe. Dazu legte sie einen Bericht der Republik Slowenien vom 28.10.2013 über die Zurückweisung des Beschwerdeführers an der slowenischen Grenze vor, auf welchem ein handgeschriebener Vermerk mit dem Wortlaut: „Einreiseverbot R Dänemark vom 01.02.2013 bis 19.02.2016“ angebracht ist. Dass es Schwierigkeiten mit der Aufenthaltsbewilligung auf Grund der Verurteilung geben könne, sei ihr zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung bewusst gewesen. Sie beziehe ein monatliches Nettoeinkommen von € 2.500,--, lebe im Haus ihres Bruders und habe 110 m2 Wohnfläche zur Verfügung. Ihr Chef von der Firma xxx habe ihr versichert, im Falle, dass ihr Gatte einen Aufenthaltstitel verliehen bekommen würde, ihm ein Arbeitsplatz garantiert wäre. Eine diesbezügliche Bestätigung werde sie nachreichen. Ihr Gatte sei bei der Firma xxx in Bosnien (Hauptsitz in xxx, in Bosnien vertreten) beschäftigt und führe daher eine sehr verantwortungsvolle Tätigkeit aus. Er begleite Geldtransporte und führe Bewachungstätigkeiten betreffend die Nationalbank durch. Er habe ein umfangreiches Aufnahmeverfahren absolviert und sei auch Besitzer eines Waffenscheines. Seitens der Firma xxx gebe es keinerlei Bedenken hinsichtlich seiner Verurteilung. Bezüglich ihres Kinderwunsches gab sie an, dass sie sich unter den derzeitigen Umständen ein Leben mit einem Kleinkind nicht vorstellen könne. Dies insbesondere im Hinblick auf die weite Anfahrtsstrecke zu ihrem Ehegatten nach Bosnien. Auch im Falle eines Unfalles in Bosnien wäre aus versicherungstechnischen Gründen ein großes Problem gegeben. Da sie österreichische Staatsbürgerin sei, sei das Leben in Bosnien für sie schwierig, weil sie quasi als „Volksverräterin“ von den Bekannten betrachtet werde. Dass der Firma xxx die Verurteilung ihres Mannes bekannt sei, glaube sie schon, wisse dies aber nicht genau. Ihr Wunsch sei es, mit ihrem Ehegatten ein normales Eheleben führen zu können. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers brachte in der Beschwerdeverhandlung ergänzend vor, dass die Ankerperson (Ehegattin des Beschwerdeführers) auf Grund der äußerst belastenden Situation sowohl psychisch als auch körperlich bereits sehr gezeichnet sei, da diese seit nunmehr drei Jahren mehrere Wochen hindurch arbeite, um in weiterer Folge zum Beschwerdeführer zu fahren, um wenige Tage gemeinsam mit ihm als Familie zu verbringen. Dies stelle jedenfalls eine berücksichtigungswürdige Ausnahmesituation dar, da eine Weiterführung dieser Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers absolut unzumutbar sei. Sollte dem Beschwerdeführer die Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werden, wäre die Ehegattin des Beschwerdeführers gezwungen, das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Beschwerde werde daher Folge zu geben sein. In ihrer nachgereichten Stellungnahme zur Urkundenvorlage vom 19.04.2017 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederholt im Wesentlichen aus, dass sowohl die psychische als auch die physische Gesundheit der österreichischen Ankerperson durch die seit Jahren vorherrschende Situation stark beeinträchtigt sei und bereits erheblichen Krankheitswert aufweise. Durch die vorherrschende unerträgliche Situation hätten ihre physischen und psychischen – auch stressbedingten – Erkrankungen im Laufe der letzten Jahre stark zugenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 sechs Mal in Behandlung gewesen und leide bereits seit Jahren neben chronischer Gastritis und Helicobacter pylori Infektionen an gastroösophagealem Reflux, sowie an einem Überlastungssyndrom und mittlerweile auch an Depressionen, welche Krankheitswert aufweisen würden. Die vorherrschende Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers sei psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich. Gegenständlich sei jedenfalls davon auszugehen, dass

Art. 8

EMRK den privaten Interessen der Vorzug vor den öffentlichen Interessen zu geben sei und damit der Beschwerde Berechtigung zukomme. Dem stehe gegenständlich auch das Einreiseverbot in den Schengener Raum, nämlich nach Dänemark – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht entgegen, da dieses keinen absoluten Versagungsgrund darstelle. In ihrer nachgereichten Stellungnahme zur Urkundenvorlage vom 19.04.2017 führte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wiederholt im Wesentlichen aus, dass sowohl die psychische als auch die physische Gesundheit der österreichischen Ankerperson durch die seit Jahren vorherrschende Situation stark beeinträchtigt sei und bereits erheblichen Krankheitswert aufweise. Durch die vorherrschende unerträgliche Situation hätten ihre physischen und psychischen – auch stressbedingten – Erkrankungen im Laufe der letzten Jahre stark zugenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sei im Jahr 2015 sechs Mal in Behandlung gewesen und leide bereits seit Jahren neben chronischer Gastritis und Helicobacter pylori Infektionen an gastroösophagealem Reflux, sowie an einem Überlastungssyndrom und mittlerweile auch an Depressionen, welche Krankheitswert aufweisen würden. Die vorherrschende Situation der Ehegattin des Beschwerdeführers sei psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich. Gegenständlich sei jedenfalls davon auszugehen, dass

Artikel 8

, EMRK den privaten Interessen der Vorzug vor den öffentlichen Interessen zu geben sei und damit der Beschwerde Berechtigung zukomme. Dem stehe gegenständlich auch das Einreiseverbot in den Schengener Raum, nämlich nach Dänemark – entgegen der Ansicht der belangten Behörde – nicht entgegen, da dieses keinen absoluten Versagungsgrund darstelle. Die Vertreterin der belangten Behörde wies in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass sich der in § 11 Abs. 3 NRG enthaltene Ausnahmegrund lediglich auf die Ziffer 3, 5 und 6 des § 11 Abs. 1, nicht aber auf die Z 2 beziehe. Daher liege nach Auffassung der belangten Behörde ein absoluter Versagungsgrund in Bezug auf den Aufenthaltstitel vor. Weiters wies sie darauf hin, dass im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch ein Schengenvisum erteilt würde, mit welchem der Beschwerdeführer jederzeit in den Schengenraum einreisen könnte. Außerdem bemerkte die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, als das dänische Urteil betreffend des Einbruchs bereits ergangen war und auch das Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer bereits ausgesprochen war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zusammenführende vom Urteil und vom Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis hatte. Darüber hinaus gab sie zu Bedenken, dass die dänische Verurteilung nicht im bosnischen Führungszeugnis aufscheine. Es werde daher bezweifelt, dass die Firma xxx von der Verurteilung des Beschwerdeführers Kenntnis habe. Die Vertreterin der belangten Behörde wies in der Beschwerdeverhandlung darauf hin, dass sich der in Paragraph 11, Absatz 3, NRG enthaltene Ausnahmegrund lediglich auf die Ziffer 3, 5 und 6 des Paragraph 11, Absatz eins,, nicht aber auf die Ziffer 2, beziehe. Daher liege nach Auffassung der belangten Behörde ein absoluter Versagungsgrund in Bezug auf den Aufenthaltstitel vor. Weiters wies sie darauf hin, dass im Falle der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auch ein Schengenvisum erteilt würde, mit welchem der Beschwerdeführer jederzeit in den Schengenraum einreisen könnte. Außerdem bemerkte die Vertreterin der belangten Behörde, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt geheiratet habe, als das dänische Urteil betreffend des Einbruchs bereits ergangen war und auch das Aufenthaltsverbot betreffend den Beschwerdeführer bereits ausgesprochen war. Es sei daher davon auszugehen, dass die Zusammenführende vom Urteil und vom Aufenthaltsverbot zum Zeitpunkt der Eheschließung Kenntnis hatte. Darüber hinaus gab sie zu Bedenken, dass die dänische Verurteilung nicht im bosnischen Führungszeugnis aufscheine. Es werde daher bezweifelt, dass die Firma xxx von der Verurteilung des Beschwerdeführers Kenntnis habe. Dass die Familienzusammenführende im gegenständlichen Fall meint, die Weiterführung ihrer Ehe in der gegebenen Situation sei unzumutbar und sie müsse das Gebiet der Europäischen Union verlassen, wenn dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung nicht erteilt werde, beruht im gegenständlichen Fall nicht auf der Tatsache, dass sie betreuungs- bzw unterstützungsbedürftig wäre, sondern lediglich darauf, dass es für den Beschwerdeführer und sie aus wirtschaftlichen Gründen und zur Aufrechterhaltung ihrer Familiengemeinschaft im Gebiet der Union wünschenswert ist, dass sich der Beschwerdeführer zusammen mit ihr im Gebiet der Union aufhalten kann. Mag sein, dass die derzeitige Situation für die Ehegattin des Beschwerdeführers sehr anstrengend ist und sie unter Stress steht. Diese Belastung könnte sie jedoch auch dadurch beheben, dass sie ihre Arbeitszeit beschränkt und mehr Zeit mit ihrem Ehegatten verbringt, den sie nach sechsstündiger Autofahrt mit ihrem Kraftfahrzeug ohne weiteres erreichen kann. Außerdem könnte sie auch ein öffentliches Verkehrsmittel benützen, was weit weniger anstrengend wäre. Auf diese Weise wäre die Aufrechterhaltung des Ehelebens des Beschwerdeführers durchaus vorstellbar und zumutbar, ohne, dass das verhängte Einreiseverbot aufgehoben werden müsste. Dass die Ehegattin des Beschwerdeführers wochenlang durcharbeitet muss, beruht auf keinem Zwang, sondern ihrer freien Entscheidung und hat dies offensichtlich wirtschaftliche Gründe. Legte sie tatsächlich so großen Wert darauf, mehr Zeit mit ihrem Ehegatten zu verbringen, stünde es ihr auch frei, weniger zu arbeiten und zB einer Teilzeitarbeit nachzugehen. Offensichtlich hat in ihrer derzeitigen Lebenssituation jedoch ein höheres Einkommen Priorität. Die Krankengeschichte der Zusammenführenden ist aus Sicht des Verwaltungsgerichtes durchaus unangenehm für die Betroffene, schwere unheilbare Krankheiten, die eine Betreuungs- oder Unterstützungstätigkeit durch den Ehegatten unerlässlich erscheinen ließen, lässt die Krankengeschichte jedoch keineswegs erkennen. Vielmehr sind die Krankheiten der Zusammenführenden nicht außergewöhnlich sowie großteils ausgeheilt und hat weder der Beschwerdeführer noch seine Ehegattin behauptet, dass sie seiner Betreuung bedürfe. Dass die derzeitige Situation für die Ehegattin des Beschwerdeführers psychisch und physisch auf Dauer nicht erträglich sei, wie dies ihr Hausarzt und Arzt für Allgemeinmedizin erklärt hat, scheint plausibel. Dass ein Arzt der Allgemeinmedizin jedoch in der Lage sei, zu befinden, dass aus psychologischer Sicht ein Nachzug des Ehegatten wohl „die einzige wirkliche Lösung“ sei, die psychische Gesundheit wieder herzustellen, wird seitens des Verwaltungsgerichtes bezweifelt. Insbesondere ist ein Arzt für Allgemeinmedizin kein Psychologe oder Psychiater und könnte selbst ein Psychologe nicht wissen, wie sich das Eheleben der Ehegatten bei Nachzug des Beschwerdeführers entwickeln würde. Im Übrigen ergibt sich aus den Dokumenten der Fürsprecher des Beschwerdeführers nicht, dass diese über die Situation hinsichtlich seiner Verurteilung und des Einreiseverbotes informiert wären, und wird dies bezweifelt. Dies gilt nicht nur hinsichtlich des ärztlichen Attestes, sondern auch für die Beschäftigungsbestätigung der xxx sowie für die Anstellungszusage der xxx betreffend den Beschwerdeführer, welche wiederum die Erteilung des Aufenthaltstitels für Österreich als Bedingung stellt. Dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei der Eheschließung gedacht hätten, dass das Einreiseverbot nur bis 2016 gelte, überzeugt das Gericht nicht. So wurde dem Beschwerdeführer mit seiner Verurteilung ausdrücklich mitgeteilt, dass diese bis Ende 2024 ausgesprochen wird und hätte daher auch die Ehegattin des Beschwerdeführers dies wissen müssen. Der auf dem Zurückweisungsentscheid an der slowenischen Grenze handschriftlich angebrachte Vermerk „Einreiseverbot R Dänemark vom 21.02.2013 bis 19.02.2016“ ist für das Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und hätten sich auch der Beschwerdeführer und seine Ehegattin auf Grund besseren Wissens nicht darauf verlassen dürfen. In diesem Zusammenhang ist auch unerklärlich, warum der Beschwerdeführer - hätte er gedacht, dass das Einreiseverbot nur bis 19.02.2016 gelte - am 14.03.2016 einen Antrag auf Löschung der Warnung aus dem Schengen-Informationssystem gestellt hat. Außerdem hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, sich bei der dänischen Polizeibehörde nach der Dauer des Einreiseverbotes zu erkundigen. In der Beschwerdeverhandlung gestand die Ehegattin des Beschwerdeführers auch zu, zum Zeitpunkt der Eheschließung gewusst zu haben, dass es auf Grund des Einreiseverbotes Schwierigkeiten mit der Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung geben kann. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten demnach zur Zeit ihrer Eheschließung Kenntnis davon haben müssen, dass das Einreiseverbot bis 2025 Gültigkeit hat. 3. Rechtliche Beurteilung:

§ 47Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG idg

F BGBl. I. Nr. 122/2015, sind Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

Paragraph 47, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz 2005 – NAG idgF Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 122 aus 2015,, sind Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 Österreicher, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.

§ 47Abs.

2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen.

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht. Eine solche Rückführungsentscheidung kommt einem Einreiseverbot im Schengener Gebiet gleich.

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG dürfen Aufenthaltstitel einem Fremden nicht erteilt werden, wenn gegen ihn eine Rückführungsentscheidung eines anderen EWR-Staates besteht. Eine solche Rückführungsentscheidung kommt einem Einreiseverbot im Schengener Gebiet gleich.

§ 11Abs.

3 NAG kann ein Aufenthaltstitel lediglich trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 nicht jedoch

Z 2 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

Paragraph 11, Absatz 3, NAG kann ein Aufenthaltstitel lediglich trotz Vorliegen eines Erteilungshindernisses

Absatz eins, Ziffer 3, 5, oder 6 nicht jedoch

Ziffer 2, erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 11Abs.

1 Z 2 NAG zwingend zu versagen. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach § 11 Abs. 3 NAG in Richtung einer Prüfung nach Art. 8 EMRK kein Raum (VwGH 28.03.2012, 2010/22/0027). In seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0187 führte der VwGH ebenfalls aus, dass mit einer Rückführungsentscheidung (etwa) eines anderen EWR-Staates bzw. einem Einreiseverbot der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG gegeben ist. Im Zusammenhang mit einem betreuungsbedürftigem Stiefsohn und einer sehbehinderten Ehefrau gab der VwGH darin aber zu Bedenken, dass aus „Erkrankungsgründen“ die Ehefrau nur schwer alleine leben könne. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C-256/11, „Dereci u.a“, wonach Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedsstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reiche dafür allerdings nicht aus. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigen auch wirtschaftliche Gründe nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) ist bei aufrechtem Bestand eines Aufenthaltsverbotes eines anderen EWR-Staates die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG zwingend zu versagen. Die Gründe für das ausländische Aufenthaltsverbot sind dabei nicht zu prüfen und es besteht für eine Vorgangsweise nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG in Richtung einer Prüfung nach Artikel 8, EMRK kein Raum (VwGH 28.03.2012, 2010/22/0027). In seinem Erkenntnis vom 19.02.2014, 2013/22/0187 führte der VwGH ebenfalls aus, dass mit einer Rückführungsentscheidung (etwa) eines anderen EWR-Staates bzw. einem Einreiseverbot der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gegeben ist. Im Zusammenhang mit einem betreuungsbedürftigem Stiefsohn und einer sehbehinderten Ehefrau gab der VwGH darin aber zu Bedenken, dass aus „Erkrankungsgründen“ die Ehefrau nur schwer alleine leben könne. Der VwGH wies in diesem Zusammenhang auf das Urteil des EuGH vom 15.11.2011, Rs C-256/11, „Dereci u.a“, wonach Artikel 20, AEUV nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestandes der Rechte, die ihnen dieser Status verleiht, verwehrt wird. Das Kriterium der Verwehrung des Kernbestandes der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, bezieht sich auf Sachverhalte, die dadurch gekennzeichnet sind, dass sich der Unionsbürger de facto gezwungen sieht, nicht nur das Gebiet des Mitgliedsstaates, dem er angehört, sondern das Gebiet der Union als Ganzes zu verlassen. Sollten derartige Gründe bestehen, würde die Verweigerung eines Aufenthaltstitels gegenüber dem Angehörigen des Unionsbürgers dem Unionsrecht widersprechen und daher nicht zulässig sein. Der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union reiche dafür allerdings nicht aus. Laut ständiger Rechtsprechung des VwGH rechtfertigen auch wirtschaftliche Gründe nicht die Annahme, dass der Unionsbürger gezwungen wäre, das Gebiet der Union zu verlassen, wenn dem Familienangehörigen kein Aufenthaltsrecht gewährt würde. Gegen den Beschwerdeführer besteht unbestrittenerweise ein aufrechtes Einreiseverbot in den Schengenraum und liegt daher zwingend der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG vor. Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.11.2011 war jedoch laut VwGH zu prüfen, ob die Familienzusammenführende de facto gezwungen ist, das Gebiet der Union zu verlassen und dies nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen oder dem bloßen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union. Gegen den Beschwerdeführer besteht unbestrittenerweise ein aufrechtes Einreiseverbot in den Schengenraum und liegt daher zwingend der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vor. Im Hinblick auf das EuGH-Urteil vom 15.11.2011 war jedoch laut VwGH zu prüfen, ob die Familienzusammenführende de facto gezwungen ist, das Gebiet der Union zu verlassen und dies nicht nur aus wirtschaftlichen Gründen oder dem bloßen Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Gebiet der Union. Wie oben festgestellt und der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Zusammenführende gezwungen wäre, bei Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung das Unionsgebiet zu verlassen, weil das gegenständliche Begehren lediglich von wirtschaftlichen Interessen und dem bloßen Wunsch auf Intensivierung der Familiengemeinschaft in Österreich geleitet ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten auch die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufhebung des Einreiseverbotes oder Verlassen des Gebietes der Europäischen Union ein Eheleben auf eine ihnen zumutbare Weise zu führen. So wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und auch zumutbar – wenn auch bei Einkommensverlusten – weniger zu arbeiten und sich mehr Zeit dafür zu nehmen, ihren Ehegatten außerhalb des Unionsgebietes aufzusuchen. Abgesehen davon, dass die Krankengeschichte der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vom Prüfumfang im Sinne des § 27 VwGVG umfasst ist, weil sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, kann anhand der der Beschwerde nachgereichten Krankengeschichte der Zusammenführenden nicht erkannt werden, dass sie krankheitsbedingt betreuungs- bzw. unterstützungsbedürftig wäre, sodass sie ohne ihren Ehegatten nicht weiterhin im Unionsgebiet leben könnte. Wie oben festgestellt und der obigen Beweiswürdigung zu entnehmen ist, ist im gegenständlichen Fall nicht davon auszugehen, dass die Zusammenführende gezwungen wäre, bei Nichterteilung der Niederlassungsbewilligung das Unionsgebiet zu verlassen, weil das gegenständliche Begehren lediglich von wirtschaftlichen Interessen und dem bloßen Wunsch auf Intensivierung der Familiengemeinschaft in Österreich geleitet ist. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten auch die Möglichkeit, auf andere Weise als durch Aufhebung des Einreiseverbotes oder Verlassen des Gebietes der Europäischen Union ein Eheleben auf eine ihnen zumutbare Weise zu führen. So wäre es der Ehegattin des Beschwerdeführers ohne weiteres möglich und auch zumutbar – wenn auch bei Einkommensverlusten – weniger zu arbeiten und sich mehr Zeit dafür zu nehmen, ihren Ehegatten außerhalb des Unionsgebietes aufzusuchen. Abgesehen davon, dass die Krankengeschichte der Ehegattin des Beschwerdeführers nicht vom Prüfumfang im Sinne des Paragraph 27, VwGVG umfasst ist, weil sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde, kann anhand der der Beschwerde nachgereichten Krankengeschichte der Zusammenführenden nicht erkannt werden, dass sie krankheitsbedingt betreuungs- bzw. unterstützungsbedürftig wäre, sodass sie ohne ihren Ehegatten nicht weiterhin im Unionsgebiet leben könnte. Da der Beschwerdeführer und seine Ehegattin zum Zeitpunkt ihrer Eheschließung Kenntnis davon hatten, dass das Einreiseverbot bis 2025 Gültigkeit hat, hätten sie sich vor der Eheschließung überlegen müssen, ob sie eine Fernbeziehung bis 2025 führen wollen oder nicht. Eine Fernbeziehung im Zeitalter des Internets mit seinen vielen Kommunikationsmöglichkeiten ist den Ehegatten unter den gegebenen Umständen demnach ohne weiters zumutbar. Eine Ausnahmesituation, welche die Aufhebung des Einreiseverbotes aufheben würde, liegt somit nicht vor. Eine Prüfung im Sinne des Art. 8 EMRK war, zumal ein Einreiseverbot

§ 11Abs. 1 Z 2 NAG vorliegt, - laut Vw

GH - nicht durchzuführen. Aber auch im Fall, dass eine Interessenabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen wäre, wäre der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der öffentlichen Interessen nicht entgegenzutreten, weil sich der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhielt und daher die Kriterien des § 11 Abs. 3 NAG zum Großteil nicht erfüllt sein können. Außerdem wussten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von dem bis Ende 2024 verhängten Einreiseverbot und mussten damit rechnen, dass bis dahin eine Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich unzulässig ist.Eine Prüfung im Sinne des Artikel 8, EMRK war, zumal ein Einreiseverbot

Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG vorliegt, - laut VwGH - nicht durchzuführen. Aber auch im Fall, dass eine Interessenabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG zur Beurteilung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers durchzuführen gewesen wäre, wäre der diesbezüglichen Entscheidung der belangten Behörde zuungunsten des Beschwerdeführers und zugunsten der öffentlichen Interessen nicht entgegenzutreten, weil sich der Beschwerdeführer noch nie in Österreich aufhielt und daher die Kriterien des Paragraph 11, Absatz 3, NAG zum Großteil nicht erfüllt sein können. Außerdem wussten die Ehegatten zum Zeitpunkt der Eheschließung von dem bis Ende 2024 verhängten Einreiseverbot und mussten damit rechnen, dass bis dahin eine Einreise des Beschwerdeführers nach Österreich unzulässig ist. Da, wie oben festgestellt, im Lichte der oben zitierten EuGH-Judikatur nicht davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers de facto gezwungen wäre, bei Nichterteilung des Niederlassungsrechtes ihres Ehegatten für Österreich das Unionsgebiet zu verlassen, steht der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG auch nicht dem Unionsrecht entgegen. Da, wie oben festgestellt, im Lichte der oben zitierten EuGH-Judikatur nicht davon auszugehen ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers de facto gezwungen wäre, bei Nichterteilung des Niederlassungsrechtes ihres Ehegatten für Österreich das Unionsgebiet zu verlassen, steht der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG auch nicht dem Unionsrecht entgegen. Da der Versagungsgrund des § 11 Abs. 1 Z 2 NAG gegenständlich somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt, war dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zwingend zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. Da der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer 2, NAG gegenständlich somit uneingeschränkt zur Anwendung gelangt, war dem Beschwerdeführer die beantragte Niederlassungsbewilligung zwingend zu versagen und die Beschwerde abzuweisen. 4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1888.7.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.