GVG folgendermaßen zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des Anrainers xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.07.2016, AZ: xxx, mit welchem die Berufung des soeben erwähnten Anrainers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016, AZ: xxx, mit welchem der Bauwerberin xxx die Baubewilligung zur Renovierung und Adaptierung (Um- und Ausbau) der bestehenden Gebäude „xxx“ zu einem Garni-Suite-Hotel (19 Suiten) samt Grünraumgestaltung auf den Grundstücken Nr. 867/11 und 867/6, beide KG xxx, erteilt wurde, als unbegründet abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerde-verhandlung,
Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgendermaßen zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e nF o l g e g e g e b e n, und der Spruch des Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.07.2016, AZ: xxx, dahingehend abgeändert, dass dieser nunmehr wie folgt zu lauten hat: „Der Berufung des Anrainers xxx wird Folge gegeben und der erstinstanzliche Spruch des Bescheides des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016, AZ: xxx, dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Bauwerberin xxx auf Erteilung der Baubewilligung für die Renovierung und Adaptierung (Um- und Ausbau) der bestehenden Gebäude „xxx“ zu einem Garni-Suite-Hotel (19 Suiten) samt Grünraumgestaltung auf den Grundstücken Nr. 867/11 und 867/6, beide KG xxx, abgewiesen wird.“ Weiters wird die im Spruch des angefochtenen Bescheides statuierte Verpflichtung des Beschwerdeführers, für die Berufung € 14,30 Bundesgebühr zu bezahlen, wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit der Eingabe vom 28.05.2014 ersuchte die Bauwerberin xxx den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx um die Erteilung der Baubewilligung für die Renovierung und Adaptierung (Um- und Ausbau) beim bestehenden Gebäude „xxx“ zu einem Garni-Suite-Hotel (19 Suiten) samt Grünraumgestaltung auf den Grundstücken Nr. 867/11 und 867/6, beide KG xxx. Mit dem Verbesserungsauftrag vom 21.08.2014 wurde die Bauwerberin durch die Baubehörde zur Vorlage ergänzender Einreichunterlagen aufgefordert. Mit der Kundmachung vom 02.10.2014 wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 10.11.2014 anberaumt.Mit der Kundmachung vom 02.10.2014 wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG eine örtliche mündliche Bauverhandlung für den 10.11.2014 anberaumt. Mit der Eingabe vom 05.11.2014 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass die Baugrundstücke im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Kurgebiet rein“ ausgewiesen seien. Als unmittelbar betroffener Anrainer sei in den letzten Jahren augenscheinlich gewesen, dass das Gebäude nicht als touristischer Betrieb genutzt worden sei. Auch die vorgelegten Einreichunterlagen würden den Schluss zulassen, dass das geplante Bauvorhaben anscheinend nicht als touristischer Betrieb genutzt werden solle. Unabhängig von widmungsrechtlichen Fragen weise er zudem darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx stehe. Die Bauwerberin beabsichtige, neben Renovierung und Adaptierung auch die Neuerrichtung von Terrassen, Balkonen, Zugängen, Liftanlage, überdachte Zugänge, Stiegenaufgänge, neue Zufahrt, Errichtung von 20 Parkplätzen etc. Der Ordnung halber halte er auch fest, dass das Hauptgebäude an der Westseite einen Zubau inklusive Zugang aufweise, welcher in den Einreichplänen nicht dargestellt sei und daher auch nicht erkennbar sei, ob dieser bestehen bleibe oder entfernt werde. Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes xxx sehe auf seiner Liegenschaft eine „vollflächige Färbelung“ vor. Da keine Abstände vorgeschrieben seien, sei auf seiner Liegenschaft unter Anwendung der Bestimmungen des Bebauungsplanes die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen am Gesamtgrundstück zulässig. Gänzlich anders verhalte es sich jedoch auf der Liegenschaft der anrainenden Bauwerberin. Hier sehe die zeichnerische Darstellung exakt einzuhaltende Baulinien vor. Er verweise in diesem Zusammenhang auf § 8 des Bebauungsplanes, wo ausdrücklich bestimmt sei, dass die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darstellen, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Lediglich im Bereich von unter Terrain liegenden Einbauten könne die Baulinie überschritten werden. Da die Baulinien (siehe zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes) mit dem jeweiligen Bestandsgebäude ident seien, seien Überschreitungen dieser Baulinien grundsätzlich nicht zulässig. Es seien daher die zuvor angeführten baulichen Anlagen, welche sich außerhalb dieser Baulinien befinden, unzulässig. Die seitens der Bauwerberin beabsichtigte Situierung der KFZ-Stellflächen unmittelbar zur gemeinsamen Grundgrenze sei aufgrund der zu erwartenden Belästigung seiner Liegenschaft unzumutbar. Da Stellflächen der Baubewilligungspflicht unterliegen würden, seien auch diese außerhalb der Baulinien unzulässig. Der Bebauungsplan lasse die Errichtung einer Tiefgarage zu und sollte der Bauwerberin diese Möglichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Mit der Eingabe vom 05.11.2014 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass die Baugrundstücke im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als „Bauland – Kurgebiet rein“ ausgewiesen seien. Als unmittelbar betroffener Anrainer sei in den letzten Jahren augenscheinlich gewesen, dass das Gebäude nicht als touristischer Betrieb genutzt worden sei. Auch die vorgelegten Einreichunterlagen würden den Schluss zulassen, dass das geplante Bauvorhaben anscheinend nicht als touristischer Betrieb genutzt werden solle. Unabhängig von widmungsrechtlichen Fragen weise er zudem darauf hin, dass das geplante Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx stehe. Die Bauwerberin beabsichtige, neben Renovierung und Adaptierung auch die Neuerrichtung von Terrassen, Balkonen, Zugängen, Liftanlage, überdachte Zugänge, Stiegenaufgänge, neue Zufahrt, Errichtung von 20 Parkplätzen etc. Der Ordnung halber halte er auch fest, dass das Hauptgebäude an der Westseite einen Zubau inklusive Zugang aufweise, welcher in den Einreichplänen nicht dargestellt sei und daher auch nicht erkennbar sei, ob dieser bestehen bleibe oder entfernt werde. Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes xxx sehe auf seiner Liegenschaft eine „vollflächige Färbelung“ vor. Da keine Abstände vorgeschrieben seien, sei auf seiner Liegenschaft unter Anwendung der Bestimmungen des Bebauungsplanes die Errichtung von Gebäuden und baulichen Anlagen am Gesamtgrundstück zulässig. Gänzlich anders verhalte es sich jedoch auf der Liegenschaft der anrainenden Bauwerberin. Hier sehe die zeichnerische Darstellung exakt einzuhaltende Baulinien vor. Er verweise in diesem Zusammenhang auf Paragraph 8, des Bebauungsplanes, wo ausdrücklich bestimmt sei, dass die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darstellen, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Lediglich im Bereich von unter Terrain liegenden Einbauten könne die Baulinie überschritten werden. Da die Baulinien (siehe zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes) mit dem jeweiligen Bestandsgebäude ident seien, seien Überschreitungen dieser Baulinien grundsätzlich nicht zulässig. Es seien daher die zuvor angeführten baulichen Anlagen, welche sich außerhalb dieser Baulinien befinden, unzulässig. Die seitens der Bauwerberin beabsichtigte Situierung der KFZ-Stellflächen unmittelbar zur gemeinsamen Grundgrenze sei aufgrund der zu erwartenden Belästigung seiner Liegenschaft unzumutbar. Da Stellflächen der Baubewilligungspflicht unterliegen würden, seien auch diese außerhalb der Baulinien unzulässig. Der Bebauungsplan lasse die Errichtung einer Tiefgarage zu und sollte der Bauwerberin diese Möglichkeit zur Kenntnis gebracht werden. Anlässlich der am 10.11.2014 durchgeführten Bauverhandlung, welche gemeinsam mit der Gewerberechtsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft xxx stattfand, gaben die dem Bauverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Schallschutz, Feuerpolizei und Hochbau Stellungnahmen ab. Der Amtssachverständige für Schallschutz führte aus, dass aufgrund der stattgefundenen Projekterörterung und des durchgeführten Ortsaugenscheines aus schalltechnischer Sicht im Interesse der schützenswerten Nachbarschaft zu beurteilen sei, wie sich das geplante Vorhaben auf die ortsübliche, betriebsfremde Schallsituation auswirke. Die ortsüblichen Schallverhältnisse seien anlässlich der Bauverhandlung hauptsächlich durch den Kfz-Verkehr am xxx, durch entfernte Verkehrsgeräusche der Südautobahn A2 und durch einen Laubbläser bestimmt. Für eine objektive Beurteilung der vorgebrachten Einwände der Anrainer und für eine aussagekräftige Bestimmung des ortsüblichen Schallausmaßes werde es zweckmäßig sein, wenn dieses über den Zeitraum von mindestens einer Woche bei den exponiertesten Wohnnachbarn im Osten, Südosten und Westen messtechnisch untersucht werde. Gleichzeitig sollten diese Messungen vom medizinischen Amtssachverständigen begleitet werden, um auch die diesbezüglichen Auswirkungen der zu erwartenden betrieblichen Schallereignisse auf das ortsübliche Ausmaß und das subjektive Hörempfinden beurteilen zu können. Wenn die noch ausstehenden Messungen und das noch zu erstellende schalltechnische Gutachten vorliegen würden, könne eine abschließende Beurteilung aus der Sicht des Schallschutzes durchgeführt werden. Der bautechnische Amtssachverständige führte zu den Einwendungen des Anrainers xxx, wonach die Baulinien nicht eingehalten würden, aus fachlicher Sicht aus, dass sich die Gebäude innerhalb der im Teilbebauungsplan xxx dargestellten Baulinien befinden würden. Lediglich die sonstigen baulichen Anlagen wie z. B. die Mülleinhausung, Stiegenanlagen bzw. auch die Zugangsüberdachung zum Nebengebäude würden sich außerhalb der Baulinien befinden. Diese sonstigen baulichen Anlagen würden keine umschlossenen Räume darstellen und könnten daher nicht als Gebäude deklariert werden, welche entsprechend dem gültigen Teilbebauungsplan xxx (§ 8 Abs. 1) innerhalb der Baulinien liegen müssten. Des Weiteren könne festgehalten werden, dass untergeordnete Bauteile, wie Balkonplatten etc. bis zu einer Tiefe von 1,30 m die Baulinie überragen dürften. Die durch den Anrainer xxx erhobenen Einwendungen wurden bei der Bauverhandlung verlesen.Anlässlich der am 10.11.2014 durchgeführten Bauverhandlung, welche gemeinsam mit der Gewerberechtsverhandlung der Bezirkshauptmannschaft xxx stattfand, gaben die dem Bauverfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Bereichen Schallschutz, Feuerpolizei und Hochbau Stellungnahmen ab. Der Amtssachverständige für Schallschutz führte aus, dass aufgrund der stattgefundenen Projekterörterung und des durchgeführten Ortsaugenscheines aus schalltechnischer Sicht im Interesse der schützenswerten Nachbarschaft zu beurteilen sei, wie sich das geplante Vorhaben auf die ortsübliche, betriebsfremde Schallsituation auswirke. Die ortsüblichen Schallverhältnisse seien anlässlich der Bauverhandlung hauptsächlich durch den Kfz-Verkehr am xxx, durch entfernte Verkehrsgeräusche der Südautobahn A2 und durch einen Laubbläser bestimmt. Für eine objektive Beurteilung der vorgebrachten Einwände der Anrainer und für eine aussagekräftige Bestimmung des ortsüblichen Schallausmaßes werde es zweckmäßig sein, wenn dieses über den Zeitraum von mindestens einer Woche bei den exponiertesten Wohnnachbarn im Osten, Südosten und Westen messtechnisch untersucht werde. Gleichzeitig sollten diese Messungen vom medizinischen Amtssachverständigen begleitet werden, um auch die diesbezüglichen Auswirkungen der zu erwartenden betrieblichen Schallereignisse auf das ortsübliche Ausmaß und das subjektive Hörempfinden beurteilen zu können. Wenn die noch ausstehenden Messungen und das noch zu erstellende schalltechnische Gutachten vorliegen würden, könne eine abschließende Beurteilung aus der Sicht des Schallschutzes durchgeführt werden. Der bautechnische Amtssachverständige führte zu den Einwendungen des Anrainers xxx, wonach die Baulinien nicht eingehalten würden, aus fachlicher Sicht aus, dass sich die Gebäude innerhalb der im Teilbebauungsplan xxx dargestellten Baulinien befinden würden. Lediglich die sonstigen baulichen Anlagen wie z. B. die Mülleinhausung, Stiegenanlagen bzw. auch die Zugangsüberdachung zum Nebengebäude würden sich außerhalb der Baulinien befinden. Diese sonstigen baulichen Anlagen würden keine umschlossenen Räume darstellen und könnten daher nicht als Gebäude deklariert werden, welche entsprechend dem gültigen Teilbebauungsplan xxx (Paragraph 8, Absatz eins,) innerhalb der Baulinien liegen müssten. Des Weiteren könne festgehalten werden, dass untergeordnete Bauteile, wie Balkonplatten etc. bis zu einer Tiefe von 1,30 m die Baulinie überragen dürften. Die durch den Anrainer xxx erhobenen Einwendungen wurden bei der Bauverhandlung verlesen. Nach Vorlage von ergänzenden Einreichunterlagen durch die Bauwerberin wurde durch den Bürgermeister der Marktgemeinde xxx mit der Kundmachung vom 19.02.2015 eine weitere Bauverhandlung für den 30.03.2015 anberaumt. Mit der Eingabe vom 23.03.2015 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führte aus, dass es sich nach Einsichtnahme in die Planunterlagen beim gegenständlichen Bauvorhaben keinesfalls nur um einen Umbau und einen Ausbau handle, da die Planunterlagen augenscheinlich auch Zubauten zu beiden Objekten vorsehen würden. Darüber hinaus seien die Einreichpläne mangelhaft und könne er daher die ihm zustehenden Rechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Er dürft nur darauf verweisen, dass zum Beispiel im westlichen Bereich des Hauptobjektes ein relativ großer Veranden/Zu-gangsbereich bestehe, welcher in den Plänen überhaupt nicht aufscheine und ihm daher nicht klar sei, ob die Bauwerberin diesen stehen lasse oder abbreche. Zum Begriff Zubau dürfe er anfügen, dass darunter jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung zu verstehen sei. Aus diesem Grunde seien die Zubauten nördlich und südlich an das Hauptobjekt sowie die Zubauten an das Nebenobjekt als Vergrößerung der Gebäude zu werten und würden daher den Bestimmungen des Bebauungsplanes unterliegen.
1 des Bebau-ungsplanes dürften Gebäude nur innerhalb der Baulinien errichtet werden. Beim gegenständlichen Bauvorhaben würden sich die Erweiterungen der Gebäude außerhalb der Baulinien befinden und sei daher die Erteilung der Baubewilligung keinesfalls rechtskonform. Weiters spreche er sich gegen die Situierung der Parkplätze unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze aus, da einerseits von diesen Parkplätzen Lärm zu erwarten sei und andererseits keine ihm bekannten adäquaten Maßnahmen im Einreichplan dargestellt seien, welche eine ordnungsgemäße Ableitung der Niederschlagswässer vorsehen würden noch bauliche Maßnahmen, welche die unterschiedliche Niveauhöhe der Grundstücke berücksichtigen würden. Der in der Kundmachung gewählte Begriff Garni-Suite-Hotel mit 19 Suiten scheine seines Erachtens keinesfalls widmungskonform zur festgelegten Widmung Kurgebiet–Rein. Ihm sei bewusst, dass Ortsbildfragen keine Nachbarrechte begründen, wiewohl er darauf hinweisen möchte, dass die gewählte Dachform ein einmalig hässliches Unikat darstelle und dies in unmittelbarer Nähe eines bundesdenkmalgeschützen Gebäudes. Er halte auch hier fest, dass die geplante Dachform nicht den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspreche, da die Dachform in Richtung Norden geöffnet sei und das Höhenmaß mehr als ein Vollgeschoss betrage.Mit der Eingabe vom 23.03.2015 erhob der Anrainer xxx Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und führte aus, dass es sich nach Einsichtnahme in die Planunterlagen beim gegenständlichen Bauvorhaben keinesfalls nur um einen Umbau und einen Ausbau handle, da die Planunterlagen augenscheinlich auch Zubauten zu beiden Objekten vorsehen würden. Darüber hinaus seien die Einreichpläne mangelhaft und könne er daher die ihm zustehenden Rechte nicht ordnungsgemäß wahrnehmen. Er dürft nur darauf verweisen, dass zum Beispiel im westlichen Bereich des Hauptobjektes ein relativ großer Veranden/Zu-gangsbereich bestehe, welcher in den Plänen überhaupt nicht aufscheine und ihm daher nicht klar sei, ob die Bauwerberin diesen stehen lasse oder abbreche. Zum Begriff Zubau dürfe er anfügen, dass darunter jede Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter und lotrechter Richtung zu verstehen sei. Aus diesem Grunde seien die Zubauten nördlich und südlich an das Hauptobjekt sowie die Zubauten an das Nebenobjekt als Vergrößerung der Gebäude zu werten und würden daher den Bestimmungen des Bebauungsplanes unterliegen.
Paragraph 8, Absatz eins, des Bebau-ungsplanes dürften Gebäude nur innerhalb der Baulinien errichtet werden. Beim gegenständlichen Bauvorhaben würden sich die Erweiterungen der Gebäude außerhalb der Baulinien befinden und sei daher die Erteilung der Baubewilligung keinesfalls rechtskonform. Weiters spreche er sich gegen die Situierung der Parkplätze unmittelbar an der gemeinsamen Grundgrenze aus, da einerseits von diesen Parkplätzen Lärm zu erwarten sei und andererseits keine ihm bekannten adäquaten Maßnahmen im Einreichplan dargestellt seien, welche eine ordnungsgemäße Ableitung der Niederschlagswässer vorsehen würden noch bauliche Maßnahmen, welche die unterschiedliche Niveauhöhe der Grundstücke berücksichtigen würden. Der in der Kundmachung gewählte Begriff Garni-Suite-Hotel mit 19 Suiten scheine seines Erachtens keinesfalls widmungskonform zur festgelegten Widmung Kurgebiet–Rein. Ihm sei bewusst, dass Ortsbildfragen keine Nachbarrechte begründen, wiewohl er darauf hinweisen möchte, dass die gewählte Dachform ein einmalig hässliches Unikat darstelle und dies in unmittelbarer Nähe eines bundesdenkmalgeschützen Gebäudes. Er halte auch hier fest, dass die geplante Dachform nicht den Bestimmungen des Bebauungsplanes entspreche, da die Dachform in Richtung Norden geöffnet sei und das Höhenmaß mehr als ein Vollgeschoss betrage. Anlässlich der am 30.03.2015 durchgeführten Bauverhandlung wurden die durch die Bauwerberin vorgelegten ergänzenden Einreichunterlagen erörtert. Der Amtssach-verständige für Schallschutz führte aus, dass für das gegenständliche Bauvorhaben die Bauwerberin ein betriebstypologisches Gutachten „xxx“ vorgelegt habe. Daraus sei ersichtlich, dass bei typologischer Betrachtung keine Immissionen durch Schall zu erwarten seien, die von der gegenständlichen Flächenwidmungskategorie abweichen. Das zitierte Gutachten berücksichtige einen Hotelbetrieb einschließlich Service bzw. Verpflegung, einschließlich der damit verbundenen Fahrbewegungen durch KFZ. Nicht berücksichtigt werde hier der Betrieb einer Heizungsanlage. Im gegenständlichen Fall könne dafür die Schallimmission aus dem schalltechnischen Gutachten der gewerberechtlichen Einreichung bei der Bezirkshauptmannschaft xxx herangezogen werden. Im schalltechnischen Gutachten „xxx“, Garni-Suite Hotel der xxx vom 17.03.2015 werde die Wärme-versorgung durch drei Luftwärmepumpen, die im Technikraum aufgestellt und betrieben werden, behandelt. Auf Seite 21 dieses Gutachtens sei ersichtlich, dass dadurch betrieblich spezifische Schallimmissionen zwischen 16 dB und max. 20 dB zu erwarten sein würden. Diese Berechnungsergebnisse würden deutlich unter den Planungsrichtwerten der gegenständlichen Flächenwidmungsplankategorie „Bauland – reines Kurgebiet“ mit 55 dB (Tag) und 45 dB (Nacht) liegen. Der medizinische Amtssachverständige führte aus, dass sich die Luftimmissionssituation durch die Umsetzung des geplanten Vorhabens für die nächsten Nachbarn nicht ändern werde. In Bezug auf die Lärmsituation sei auszuführen, dass für die humanmedizinische Bewertung ausschlaggebend in erster Linie die nächtlichen Schallspitzenereignisse sein würden. Diese seien aus dem Gutachten der xxx vom 17.03.2015 zwar von der Intensität her beschrieben, nicht jedoch von der Anzahl her. Lärmspitzen in der beschriebenen Intensität seien jedenfalls geeignet, Weckreize darzustellen und könnten dadurch gesundheitliche Beeinträchtigungen beim Nachbarn durch wiederkehrende Schlafunterbrechungen verursachen. Entscheidend für die gesundheitliche Bewertung seien nicht nur die Intensität dieser Lärmspitzen, sondern jedenfalls auch die Anzahl und das zeitliche Auftreten. Eine abschließende humanmedizinische Beurteilung der gesundheitlichen Auswirkungen von Schallimmissionen der gegenständlichen Anlage auf die nächsten Nachbarn sei erst möglich, wenn das schallschutztechnische Gutachten im obigen Sinne ergänzt werde. Mit der Eingabe vom 17.04.2015 wurden durch die Bauwerberin ergänzende Einreichunterlagen vorgelegt. Weiters wurde durch die Bauwerberin am 08.05.2015 die durch die xxx, Ingenieurbüro für Immissionsschutz und Bauphysik, mit 23.04.2015 datierte schalltechnische Stellungnahme betreffend das gegenständliche Bauvorhaben vorgelegt. In der Folge wurden der Baubehörde die im Zuge des anhängigen gewerbe-rechtlichen Betriebsanlagenverfahrens eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen des schalltechnischen Amtssachverständigen vom 02.12.2015 und des medizinischen Amtssachverständigen vom 11.01.2016 übermittelt. Der medizinische Amtssachverständige führte in seinem Gutachten vom 11.01.2016 im Wesentlichen aus, dass insgesamt durch die Veränderung der Lärmimmissionssituation (Reduktion der Schallpegelspitzen) durch die gegenständliche Betriebsanlage mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Nachbarn auf Basis der vorliegenden Unterlagen nicht zu rechnen sei. Mit dem Schreiben vom 29.02.2016 brachte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx den Verfahrensparteien die seit der Bauverhandlung vom 30.03.2015 aufgenommenen Beweise sowie die durch die Bauwerberin ergänzend vorgelegten Planunterlagen im Zuge des Parteiengehörs zur Kenntnis. Der Anrainer xxx verwies in seiner Eingabe vom 15.03.2016 auf seine bereits vorgelegten Einwendungen und hielt diese vollinhaltlich aufrecht. Weiters wies er darauf hin, dass das von der Bauwerberin geplante Bauvorhaben im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes stehe. Er ersuche daher, den hochbautechnischen Sachverständigen zur Abgabe eines Gutachtens aufzu-fordern. Besondere Beachtung solle hiebei insbesondere auf die geplanten Über-bauungen der Baulinien unter dem Gesichtspunkt von baulichen Anlagen einerseits sowie von Gebäudeerweiterungen andererseits gelegt werden. Mit dem Bescheid vom 10.05.2016, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx aufgrund des Bauantrages vom 28.05.2014, mehrmals ergänzt, verbessert und zuletzt abgeändert mit Antrag vom 15.01.2015, die Baubewilligung für die Renovierung und Adaptierung (Um- und Ausbau) der bestehenden Gebäude „xxx“ zu einem Garni-Suite-Hotel (19 Suiten) samt Grünraumgestaltung auf den Grundstücken Nr. 867/11 und 867/6, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die Einwendungen des Anrainers xxx ausgeführt, dass die Einwendung betreffend Vorliegen eines Widerspruches zum Flächen-widmungsplan als unbegründet abgewiesen werde. Der Wille der Bauwerberin gehe aus der Baubeschreibung sowie aus dem betriebstypologischen Gutachten, welche auch integrierender Bestandteil des Spruches dieses Bescheides seien, zweifelsfrei hervor und sei dieser Bewilligung zugrunde zu legen. Darüber hinaus habe die Behörde die Übereinstimmung des beantragten Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geprüft und keinen Widerspruch festgestellt. Zum Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Baulinien werde festgehalten, dass der Teilbebauungsplan xxx im § 8 festlege, dass die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darlegen würden, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden könnten. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe hiezu ausgeführt, dass sich die Gebäude innerhalb der im Teilbebauungsplan xxx dargestellten Baulinien befinden würden. Lediglich die sonstigen baulichen Anlagen, wie zum Beispiel die Mülleinhausung, Stiegenanlagen bzw. auch die Zugangsüberdachung zum Nebengebäude befänden sich außerhalb der Baulinien. Diese sonstigen baulichen Anlagen würden keine umschlossenen Räume darstellen und könnten daher nicht als Gebäude deklariert werden, welche entsprechend dem gültigen Teilbebauungsplan innerhalb der Baulinien liegen müssten. Des Weiteren könne auch festgehalten werden, dass untergeordnete Bauteile, wie Balkonplatten etc. bis zu einer Tiefe von 1,30 Metern die Baulinie überragen dürften. Zur Überschreitung der Geschossanzahl werde festgehalten, dass durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Geschossanzahl (E+II+D) eingehalten werde und das Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstelle. Die Einwendungen des Anrainers in Bezug auf Lärm, Oberflächenwässer und Geruch würden als unbegründet abgewiesen und werde hiezu festgestellt, dass
5 K-BO 1996 Einwendungen, mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht würden, nur soweit berechtigt seien, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen würden. Die Baubehörde habe festgestellt, dass das beantragte Vorhaben in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig sei, demnach seien diese Vorbringen unbegründet und sei nicht weiter Beweis zu führen gewesen. Darüber hinaus sei im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden, dass von dieser Betriebsanlage weder unzumutbare Belästigungen noch Gefährdungen der Gesundheit von Nachbarn durch von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärm oder von ihr ausgehenden Luftschadstoffen (Gerüchen) gegeben sein würden. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Der Einwand betreffend die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen werde als unbegründet abgewiesen, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der Bauverhandlung ausgeführt habe, dass die fehlende Darstellung des Zubaus im westlichen Bereich des Hauptgebäudes entsprechend dem EG-Grundriss-Plan als Abbruch festgelegt worden sei.Mit dem Bescheid vom 10.05.2016, AZ: xxx, erteilte der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx der Bauwerberin xxx aufgrund des Bauantrages vom 28.05.2014, mehrmals ergänzt, verbessert und zuletzt abgeändert mit Antrag vom 15.01.2015, die Baubewilligung für die Renovierung und Adaptierung (Um- und Ausbau) der bestehenden Gebäude „xxx“ zu einem Garni-Suite-Hotel (19 Suiten) samt Grünraumgestaltung auf den Grundstücken Nr. 867/11 und 867/6, beide KG xxx, nach Maßgabe der vorgelegten und mit dem Genehmigungsvermerk versehenen Unterlagen. In der Bescheidbegründung wurde in Bezug auf die Einwendungen des Anrainers xxx ausgeführt, dass die Einwendung betreffend Vorliegen eines Widerspruches zum Flächen-widmungsplan als unbegründet abgewiesen werde. Der Wille der Bauwerberin gehe aus der Baubeschreibung sowie aus dem betriebstypologischen Gutachten, welche auch integrierender Bestandteil des Spruches dieses Bescheides seien, zweifelsfrei hervor und sei dieser Bewilligung zugrunde zu legen. Darüber hinaus habe die Behörde die Übereinstimmung des beantragten Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan geprüft und keinen Widerspruch festgestellt. Zum Einwand betreffend die Nichteinhaltung der Baulinien werde festgehalten, dass der Teilbebauungsplan xxx im Paragraph 8, festlege, dass die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes darlegen würden, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden könnten. Der hochbautechnische Amtssachverständige habe hiezu ausgeführt, dass sich die Gebäude innerhalb der im Teilbebauungsplan xxx dargestellten Baulinien befinden würden. Lediglich die sonstigen baulichen Anlagen, wie zum Beispiel die Mülleinhausung, Stiegenanlagen bzw. auch die Zugangsüberdachung zum Nebengebäude befänden sich außerhalb der Baulinien. Diese sonstigen baulichen Anlagen würden keine umschlossenen Räume darstellen und könnten daher nicht als Gebäude deklariert werden, welche entsprechend dem gültigen Teilbebauungsplan innerhalb der Baulinien liegen müssten. Des Weiteren könne auch festgehalten werden, dass untergeordnete Bauteile, wie Balkonplatten etc. bis zu einer Tiefe von 1,30 Metern die Baulinie überragen dürften. Zur Überschreitung der Geschossanzahl werde festgehalten, dass durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen festgestellt worden sei, dass die Geschossanzahl (E+II+D) eingehalten werde und das Dachgeschoss kein Vollgeschoss darstelle. Die Einwendungen des Anrainers in Bezug auf Lärm, Oberflächenwässer und Geruch würden als unbegründet abgewiesen und werde hiezu festgestellt, dass
Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 Einwendungen, mit denen der Schutz der Gesundheit oder der Immissionsschutz geltend gemacht würden, nur soweit berechtigt seien, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen würden. Die Baubehörde habe festgestellt, dass das beantragte Vorhaben in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig sei, demnach seien diese Vorbringen unbegründet und sei nicht weiter Beweis zu führen gewesen. Darüber hinaus sei im Rahmen der gewerbebehördlichen Genehmigung von den Sachverständigen schlüssig und nachvollziehbar festgestellt worden, dass von dieser Betriebsanlage weder unzumutbare Belästigungen noch Gefährdungen der Gesundheit von Nachbarn durch von der Betriebsanlage hervorgerufenen Lärm oder von ihr ausgehenden Luftschadstoffen (Gerüchen) gegeben sein würden. Die Immissionen, die sich im Rahmen des in einer Widmungskategorie üblichen Ausmaßes halten würden, müssten von den Nachbarn hingenommen werden. Der Einwand betreffend die Mangelhaftigkeit der vorliegenden Einreichunterlagen werde als unbegründet abgewiesen, zumal der hochbautechnische Amtssachverständige im Zuge der Bauverhandlung ausgeführt habe, dass die fehlende Darstellung des Zubaus im westlichen Bereich des Hauptgebäudes entsprechend dem EG-Grundriss-Plan als Abbruch festgelegt worden sei. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Anrainer xxx aus, dass die gegenständlichen Parzellen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Kurgebiet-Rein ausgewiesen seien, beide Grundstücke würden von den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx erfasst.
cit. sei die maximale Anzahl der Geschosse für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten und sei diese für das Hauptgebäude mit E+II+D und für das Nebengebäude mit E+D festgelegt.
1 seien die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden könnten. Aus dem Teilbebauungsplan und der Legende zu diesem sei eindeutig zu erkennen, dass die Baulinien ident mit den Umfassungsmauern des Haupt- und Nebengebäudes ausgeführt seien. Aus den Einreichplänen gehe klar hervor, dass im nördlichen Bereich bestehende Bauteile abgebrochen würden und durch neue Balkonerweiterungen mit einer Tiefe von ca. 2,10 bzw. 2,50 Metern ersetzt würden. Dies sei auch im südlichen Bereich beim Stiegenaufgang ersichtlich – dieser würde abgebrochen und durch eine Aufzugsanlage ersetzt. Des Weiteren würden die Zugänge zum Bestandsgebäude erneuert und eine neue Stiege in das oberste Geschoss errichtet. Beim Nebengebäude würden ebenfalls im südlichen und nördlichen Bereich Erweiterungen vorgenommen. Laut Einreichplan sei hier unter anderem beabsichtigt, im südlichen Bereich des Nebengebäudes Stiegenaufgänge, Terrassen etc. mit einer Tiefe von ca. 3,0 bzw. 5,0 Metern zu errichten. Den Begriffs-bestimmungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zufolge liege dann ein Zubau vor, wenn darunter eine Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Errichtung erfolge. Ein Zubau sei demzufolge eine Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Breite und Länge nach. Dazu bedürfe es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration durch ein abgeschlepptes Dach, das über den Zubau reiche, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes (bauliche Einheit) entstehe. Im gegenständlichen Fall seien die Erfordernisse von Zubauten (Erweiterungen) zu den Bestandsobjekten gegeben. Es sei also eindeutig festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht nur um einen Umbau, sondern auch um Zubauten und damit Erweiterungen der Bestandsgebäude handle und diese daher innerhalb der festgelegten Baulinien errichtet werden müssten. Im gegenständlichen Fall würden die Erweiterungen die Baulinien überschreiten und seien daher nicht zulässig. Der Ordnung halber dürfe auch darauf verwiesen werden, dass im südlichen Bereich des Nebengebäudes laut Teilbebauungsplan xxx überhaupt keine Bebauung stattfinden könne. Betreffend die Geschossanzahl sei auf die Begriffsbestimmungen zu den Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach ein Dachgeschoss in seiner fachspezifischen Ausführung als ein Geschoss innerhalb eines Daches verstanden werden könne. Das Hauptgebäude weise in Teilen des Dachbereiches Flachdächer auf, welche nach Süden mit einer Neigung von 7° bzw. 15° zu den Traufenkanten abfallen würden. Der überwiegende Teil des neu errichteten Geschosses weise somit ein Flachdach auf, wobei die unter diesen Flachdächern geplanten Raumhöhen 2,80 m aufweisen sollten. Durch den VwGH sei ein vom Mauerwerk umgebendes Oberschoss, über welchem sich ein Flachdach befinde, nicht als Dachgeschoss, sondern als reguläres Geschoss (Vollgeschoss) gewertet worden. Es liege daher bei der gewählten Dachgeschossausführung ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx vor. Im Übrigen würden die Beschwerde-vorbringen im Verwaltungsverfahren vollumfänglich aufrechterhalten. Es werde der Antrag gestellt, die erteilte Baubewilligung aufzuheben und dem Bauantrag die Bewilligung zu versagen. In der dagegen erhobenen Berufung führte der Anrainer xxx aus, dass die gegenständlichen Parzellen im Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde xxx als Kurgebiet-Rein ausgewiesen seien, beide Grundstücke würden von den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx erfasst.
Paragraph 6, Ziffer eins, leg. cit. sei die maximale Anzahl der Geschosse für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgehalten und sei diese für das Hauptgebäude mit E+II+D und für das Nebengebäude mit E+D festgelegt.
Paragraph 8, Absatz eins, seien die Baulinien jene Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden könnten. Aus dem Teilbebauungsplan und der Legende zu diesem sei eindeutig zu erkennen, dass die Baulinien ident mit den Umfassungsmauern des Haupt- und Nebengebäudes ausgeführt seien. Aus den Einreichplänen gehe klar hervor, dass im nördlichen Bereich bestehende Bauteile abgebrochen würden und durch neue Balkonerweiterungen mit einer Tiefe von ca. 2,10 bzw. 2,50 Metern ersetzt würden. Dies sei auch im südlichen Bereich beim Stiegenaufgang ersichtlich – dieser würde abgebrochen und durch eine Aufzugsanlage ersetzt. Des Weiteren würden die Zugänge zum Bestandsgebäude erneuert und eine neue Stiege in das oberste Geschoss errichtet. Beim Nebengebäude würden ebenfalls im südlichen und nördlichen Bereich Erweiterungen vorgenommen. Laut Einreichplan sei hier unter anderem beabsichtigt, im südlichen Bereich des Nebengebäudes Stiegenaufgänge, Terrassen etc. mit einer Tiefe von ca. 3,0 bzw. 5,0 Metern zu errichten. Den Begriffs-bestimmungen des Amtes der Kärntner Landesregierung zufolge liege dann ein Zubau vor, wenn darunter eine Vergrößerung eines Gebäudes in waagrechter oder lotrechter Errichtung erfolge. Ein Zubau sei demzufolge eine Vergrößerung eines Gebäudes der Höhe, Breite und Länge nach. Dazu bedürfe es jedenfalls einer Verbindung des Gebäudes mit dem Zubau, sei es durch eine Verbindungstür (Durchgang), sei es in Form einer baulichen Integration durch ein abgeschlepptes Dach, das über den Zubau reiche, sodass zumindest optisch der Eindruck eines Gesamtbauwerkes (bauliche Einheit) entstehe. Im gegenständlichen Fall seien die Erfordernisse von Zubauten (Erweiterungen) zu den Bestandsobjekten gegeben. Es sei also eindeutig festzuhalten, dass es sich beim gegenständlichen Vorhaben nicht nur um einen Umbau, sondern auch um Zubauten und damit Erweiterungen der Bestandsgebäude handle und diese daher innerhalb der festgelegten Baulinien errichtet werden müssten. Im gegenständlichen Fall würden die Erweiterungen die Baulinien überschreiten und seien daher nicht zulässig. Der Ordnung halber dürfe auch darauf verwiesen werden, dass im südlichen Bereich des Nebengebäudes laut Teilbebauungsplan xxx überhaupt keine Bebauung stattfinden könne. Betreffend die Geschossanzahl sei auf die Begriffsbestimmungen zu den Kärntner Bauvorschriften zu verweisen, wonach ein Dachgeschoss in seiner fachspezifischen Ausführung als ein Geschoss innerhalb eines Daches verstanden werden könne. Das Hauptgebäude weise in Teilen des Dachbereiches Flachdächer auf, welche nach Süden mit einer Neigung von 7° bzw. 15° zu den Traufenkanten abfallen würden. Der überwiegende Teil des neu errichteten Geschosses weise somit ein Flachdach auf, wobei die unter diesen Flachdächern geplanten Raumhöhen 2,80 m aufweisen sollten. Durch den VwGH sei ein vom Mauerwerk umgebendes Oberschoss, über welchem sich ein Flachdach befinde, nicht als Dachgeschoss, sondern als reguläres Geschoss (Vollgeschoss) gewertet worden. Es liege daher bei der gewählten Dachgeschossausführung ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Teilbebauungsplanes xxx vor. Im Übrigen würden die Beschwerde-vorbringen im Verwaltungsverfahren vollumfänglich aufrechterhalten. Es werde der Antrag gestellt, die erteilte Baubewilligung aufzuheben und dem Bauantrag die Bewilligung zu versagen. Mit dem Bescheid vom 06.07.2016, AZ: xxx, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016, AZ: xxx,
4 AVG als unbegründet ab und schrieb dem Berufungswerber die Zahlung einer Bundesgebühr in Höhe von € 14,30 für die von ihm eingebrachte Berufung binnen zwei Wochen vor. In der Bescheidbegründung wurde nach einer Wiedergabe der Rechtslage Nachstehendes ausgeführt:Mit dem Bescheid vom 06.07.2016, AZ: xxx, wies der Gemeindevorstand der Marktgemeinde xxx die Berufung des Anrainers xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 10.05.2016, AZ: xxx,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet ab und schrieb dem Berufungswerber die Zahlung einer Bundesgebühr in Höhe von € 14,30 für die von ihm eingebrachte Berufung binnen zwei Wochen vor. In der Bescheidbegründung wurde nach einer Wiedergabe der Rechtslage Nachstehendes ausgeführt: 1. „Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich um ein Vorhaben, das auch einer gewerberechtlichen Genehmigung bedarf. Diese wurde mit Bescheid vom 10.03.12016, xxx durch den Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft xxx erteilt. Und zwar für die Errichtung und den Betrieb zur Ausübung des Gastgewerbes „xxx“ in der Betriebsart „xxx“ am Standort xxx 60, xxx. Demzufolge können sich Einwendungen des Anrainers, mit denen der Schutz der Gesundheit oder Immissionsschutz geltend gemacht werden, nur darauf beziehen, ob die beantragte Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zulässig ist. 2. Das Vorhaben wird auf den Grundstücken 867/11 und 867/6, beide KG xxx, ausgeführt. Die Parz. 867/11 KG xxx ist als Bauland-Reines Kurgebiet gewidmet, die Parz. 867/6 KG xxx als Grünland-für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche-Ersichtlichmachung Wald ausgewiesen. 3. Auf Grundlage
3 lit. f K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten und nicht aus der Geschossanzahl.Darüber hinaus wird festgestellt, dass der VwGH in seinem Erkenntnis vom 28.10.2008, 2008/05/0032, bereits erkannt hat, dass die Geschossanzahl kein Nachbarrecht darstellt, wenn die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstücks durch die Geschossflächenzahl festgelegt ist. Im Beschwerdefall ist die bauliche Ausnutzung durch die GFZ (=0,5) festgelegt und ist eine bestimmte Gebäudehöhe nicht normiert. Daraus ist das den Anrainern
Paragraph 23, Absatz 3, Litera f, K-BO 1996 zukommende Mitspracherecht in Bezug auf die Bebauungshöhe aus den erforderlichen Abstandsflächen abzuleiten und nicht aus der Geschossanzahl. 6. Unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen kommt die Baubehörde II. Instanz zur Entscheidung, dass sämtliche Bestimmungen des Teilbebauungsplans xxx eingehalten sind. Unter Zugrundelegung der schlüssigen und nachvollziehbaren Beurteilungen durch den hochbautechnischen Amtssachverständigen kommt die Baubehörde römisch zwei. Instanz zur Entscheidung, dass sämtliche Bestimmungen des Teilbebauungsplans xxx eingehalten sind. 7. Die Ortsbildverträglichkeit ist – gestützt auf die Beurteilung der Ortsbildpflege-kommission – gegeben. 8. Die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße ist durch die Anbindung der Liegenschaft an das Öffentliche Gut „xxx“ gegeben. Die Wasserver-sorgung und Abwasserbeseitigung sind beim Bestand gegeben und somit auch sichergestellt. 9. Die Berufungsbehörde stellt fest, dass die Unterbehörde bereits von Amts wegen die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer, den Immissionsschutz der Anrainer, die Verbringung der Oberflächenwässer und die schalltechnischen Auswirkungen der Wärmepumpe schlüssig und nachvollziehbar geprüft hat. Die Baubehörde II. Instanz schließt sich der Beurteilung der I. Instanz vollinhaltlich an.Die Berufungsbehörde stellt fest, dass die Unterbehörde bereits von Amts wegen die Brandsicherheit, den Schutz der Gesundheit der Anrainer, den Immissionsschutz der Anrainer, die Verbringung der Oberflächenwässer und die schalltechnischen Auswirkungen der Wärmepumpe schlüssig und nachvollziehbar geprüft hat. Die Baubehörde römisch zwei. Instanz schließt sich der Beurteilung der römisch eins. Instanz vollinhaltlich an. 10. Die Berufungsvorbringen des xxx werden aufgrund der vorangeführten Erwägungen – wie unten angeführt – beurteilt. Vorweg wird hiezu die ständige Judikatur des VwGHs, dass schlüssigen Gutachten von Sachverständigen nur durch bloße Behauptungen, ohne Argumentation auf gleicher fachlicher Ebene nicht in tauglicher Art und Weise entgegen getreten werden kann, wiedergegeben. Entsprechende Gutachten oder fachliche Argumentationen hat der Berufungswerber nicht vorgelegt.
den Bestimmungen des § 8, Absatz 1 des Bebauungsplanes xxx sind die Baulinien die Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können.
den Bestimmungen des Paragraph 8,, Absatz 1 des Bebauungsplanes xxx sind die Baulinien die Grenzlinien eines Baugrundstückes, innerhalb welcher Gebäude errichtet werden können. Hauptgebäude: Es ist eindeutig erkennbar, dass sämtliche Zubauten (Erweiterungen des Gebäudes) zu den Objekten im südlichen und nördlichen Bereich des Hauptgebäudes außerhalb der Baulinien liegen und somit ein Widerspruch des Bauvorhabens zu den gültigen Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx vorliegt. Die seitens des ASV in den "Erwägungen" des Bescheides vom 06.07.2016 geäußerte Ansicht, die Balkone, Stiegenaufgänge und die Aufzugsanlage beim Hauptgebäude befänden sich innerhalb der Bestandssilhouette ist schlichtweg falsch, da - wie bereits ausgeführt - schon im nordwestlichen Bereich des Hauptgebäudes neue Balkone über die gesamten Geschoße ausgeführt werden sollen, diese außerhalb der Baulinie liegen und daher auch hier ein Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx vorliegt (siehe Beilage C, Baulinien im Grundrissplan). Nebengebäude: Die geplanten Baumaßnahmen bilden mit dem Bestandsobjekt eine bauliche Einheit, sodass auch hier keinesfalls nur von Um- und Ausbauten ausgegangen werden kann, sondern klarer Weise ein Zubau vorliegt. Die Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx lassen zwar
der Bestimmung des § 8 Abs. 2 eine Bebauung unter Terrain über die Baulinie zu, keinesfalls jedoch im Obergeschoss (siehe Beilage D, Bebauungsplan, Baulinie, Widmungsgrenze).Die Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx lassen zwar
der Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, eine Bebauung unter Terrain über die Baulinie zu, keinesfalls jedoch im Obergeschoss (siehe Beilage D, Bebauungsplan, Baulinie, Widmungsgrenze). Die Legende zum Bebauungsplan (siehe Beilage E) regelt die Widmungsgrenze, die Baulinien, die Bauklassengrenze (GFZ) und die Bebauungsplangrenze. Die zeichnerische Darstellung des Bebauungsplanes begrenzt die mögliche Bebaubarkeit hinsichtlich der Baulinien und der Widmungsgrenze in Richtung Süden (siehe Beilage D). Die Widmungsgrenze und die Baulinien enden exakt mit der südlichen Hausflucht des Nebengebäudes. Der Verordnungsgeber des Bebauungsplanes hat also die Bebauungsmöglichkeit - zumindest im Obergeschoß - eingeschränkt, sodass bis zur südlichen Grundgrenze ein ca. 10 Meter tiefer Grundstreifen von jeglicher Bebauung freizuhalten ist. Geschoßanzahl Hauptgebäude:
der Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Bebauungsplanes xxx ist die maximale Anzahl der Geschoße für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgelegt und beträgt E+II+D. Die Begriffsbestimmungen des Amtes der Kärntner Landesregierung halten fest, dass das Dachgeschoß das oberste Geschoß innerhalb eines Daches ist. Die Judikatur des VwGH hält fest, "dass das oberste Geschoß eines Gebäudes, welches gegenüber dem Raum innerhalb des Daches keine Decke aufweist, dieses Geschoß nicht zu einem Dachgeschoß. Ein zur Gänze vom aufgehenden Mauerwerk umgebenes „Oberqeschoß“, über welchem sich ein Flachdach befindet, ist kein Dachgeschoß. sondern ein reguläres Vollgeschoß.“
der Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, des Bebauungsplanes xxx ist die maximale Anzahl der Geschoße für Hauptgebäude in der zeichnerischen Anlage festgelegt und beträgt E+II+D. Die Begriffsbestimmungen des Amtes der Kärntner Landesregierung halten fest, dass das Dachgeschoß das oberste Geschoß innerhalb eines Daches ist. Die Judikatur des VwGH hält fest, "dass das oberste Geschoß eines Gebäudes, welches gegenüber dem Raum innerhalb des Daches keine Decke aufweist, dieses Geschoß nicht zu einem Dachgeschoß. Ein zur Gänze vom aufgehenden Mauerwerk umgebenes „Oberqeschoß“, über welchem sich ein Flachdach befindet, ist kein Dachgeschoß. sondern ein reguläres Vollgeschoß.“ Ich darf auch auf die Bestimmungen nach KRZIZEK (System des österreichischen Baurechtes) und KOEPF (Bildwörterbuch der Architektur) verweisen. Noch deutlicher die OIB-Vorschriften, welche der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich dienen. Die Begriffsbestimmungen in der Kärntner Bauordnung und der Bautechnik-Verordnung sehen für Dachgeschoße keine begriffliche Bestimmung vor. In Ermangelung dessen wird jedoch in der Niederösterreichischen Bauordnung
7 ein Dachgeschoß wie folgt beschrieben: "Das Dachgeschoß befindet sich innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 Meter und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge." Ich darf auch auf die Bestimmungen nach KRZIZEK (System des österreichischen Baurechtes) und KOEPF (Bildwörterbuch der Architektur) verweisen. Noch deutlicher die OIB-Vorschriften, welche der Harmonisierung der bautechnischen Vorschriften in Österreich dienen. Die Begriffsbestimmungen in der Kärntner Bauordnung und der Bautechnik-Verordnung sehen für Dachgeschoße keine begriffliche Bestimmung vor. In Ermangelung dessen wird jedoch in der Niederösterreichischen Bauordnung
Paragraph 4,, Absatz 7, ein Dachgeschoß wie folgt beschrieben: "Das Dachgeschoß befindet sich innerhalb eines Daches mit einer traufenseitigen Kniestockhöhe (z.B. Übermauerung) ab Fußbodenoberkante von höchstens 1,20 Meter und zusammenhängenden Dachaufbauten (Dachgauben, Dacherker) über höchstens der halben Gebäudelänge." Bereits aus diesen "harmonisierten" Bestimmungen ist bei dem von der Bauwerberin beabsichtigten Baumaßnahme erkennbar, dass es sich um ein Vollgeschoß handelt; daran ändert daher auch die "willkürlich" gewählte Abschleppung des Daches im südlichen Bereich des Objektes nichts. Im gegenständlichen Fall sind im obersten Geschoß von 2,80 Metern gegeben. Lediglich im Bereich des Einganges, der Garderobe, WC und Vorraum sind geringere Raumhöhen beabsichtigt, Die geplante Ausbildung des Daches, hier Flachdach und weiterverlaufendes Schrägdach mit 7° Neigung, kann aus dem obersten Geschoß kein Dachgeschoß machen, es handelt sich daher um ein Vollgeschoß und dieses steht im Widerspruch zu den Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx. In dem gegenständlichen Baubewilligungsbescheid der Bauwerberin vom 06.07.2016 zu Aktenzeichen xxx wurde mir (?) ein Kostenersatz in Höhe von € 14,30 auferlegt, welchen ich binnen zwei Wochen ab Erhalt an die Marktgemeinde xxx überweisen muss. Ich habe diesen Kostenersatz vorsichtshalber einbezahlt, obwohl ich nach Rücksprache mit dem Finanzamt der Meinung bin, dass Einwendungen und Berufungen im Bauverfahren für den Anrainer KOSTENFREI sind. Zu 4) Begehren Durch den ASV der Marktgemeinde xxx und die Behörde selbst wurden unrichtige rechtliche Prämissen geltend gemacht. Insbesondere sind die Ausführungen betreffend die Einhaltung der Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx in Bezug auf Baulinien und Geschoßanzahl falsch; die Verknüpfung von abstandsrelevanten Entscheidungen nach den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften mit den Bestimmungen des Bebauungsplanes xxx ist falsch, weil der Bebauungsplan eine vorrangig anzuwendende Regelung enthält.
3 der Kärntner Bauordnung bin ich durch das geplante Bauvorhaben in meinem subjektiv-öffentlichen Rechten insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des § 23, Abs. 3, lit. b, d, f und i der KBO verletzt.
Paragraph 23,, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung bin ich durch das geplante Bauvorhaben in meinem subjektiv-öffentlichen Rechten insbesondere im Hinblick auf die Bestimmungen des Paragraph 23,, Absatz 3,, Litera b, d, f und i der KBO verletzt. Aus vorangeführten Gründen wird beantragt, das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge 1) den Bescheid der Marktgemeinde xxx aufheben bzw. die Baubewilligung zu versagen und 2) die Vorschreibung der Zahlscheingebühr in Höhe von € 14,30 zu beheben und die belangte Behörde zur Rückzahlung desselben an mich zu verpflichten.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten das Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen der Abteilung 7 des Amtes der Kärntner Landesregierung, xxx, vom 27.02.2017 eingeholt, welchem Nach-stehendes zu entnehmen ist: „1) Auftrag: Landesverwaltungsgericht Kärnten Fromillerstraße 20 9020 Klagenfurt am Wörthersee 2) Betreff: xxx, xxx Verfahren nach der K-BO 3) Grundlagen: Dem Gutachten liegen folgende Unterlagen zugrunde: ● Einreichunterlagen für das Haupt- und Nebengebäude mit Genehmigungsvermerk 10.05.2016 (Pläne Nr. 01, 03, 05 und 06, alle datiert mit 31.03.2015 sowie die Pläne Nr. 02 vom 26.01.2015 Nr. 04 vom 05.05.2015; Baubeschreibung); ● Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx 10.05.2015, AZ: xxx; ● Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom 06.07.2016, AZ. xxx; ● Bebauungsplan „xxx“ (Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde xxx vom 01.06.1995 und 20.07.1995, AZ: xxx, einschließlich zeichnerischer Darstellung des Plangebietes). 4.) Fragestellung des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten: 1) Sind die genehmigten Projektunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten bzw. haben die Planunterlagen ausgereicht, um dem Beschwerdeführer jene Informationen zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat? 2) Werden durch das gegenständliche Bauvorhaben die
dem im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan „xxx“ vom 20.07.1995 festgelegten Baulinien eingehalten? Kommt es in diesem Zusammenhang zu einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Nachbarrechte des Beschwerdeführers? 3) Wird die im Bebauungsplan „xxx“ vom 20.07.1995 für die Baugrundstücke festgelegte, maximal zulässige Geschossanzahl durch das gegenständliche Bauvorhaben überschritten? Befund: Beim gegenständlichen Bauvorhaben handelt es sich laut den vorliegenden Einreichunterlagen um die Renovierung und Adaptierung von zwei Gebäuden, der "xxx" als Hauptgebäude und einem Nebengebäude, auf der Parzelle Nr. 867/11, KG xxx, wofür der Bürgermeister der Marktgemeinde xxx, mit Bescheid vom 10.05.2016, AZ: xxx, die Baubewilligung erteilt hat. Grundlegend sind die gegenständlichen Baumaßnahmen planlich erfasst und in der Baubeschreibung angeführt bzw. beschrieben. Demzufolge sollen laut Baubeschreibung bei beiden Bestandsgebäuden, die nach Rücksprache mit der Baubehörde einen über 30-jährigen Bestand aufweisen, unter Beibehaltung der tragenden Wände, die tragenden horizontalen Bauteile (Tramdecken) durch Stahlbetonkonstruktionen ersetzt werden. Ebenso sollen die gesamte Fußboden-konstruktion sowie die Fassade neu gestaltet und mit einem Vollwärmeschutz versehen werden. Die nach Norden hin an das Bestandsgebäude angebauten Balkone sollen konstruktiv erneuert und teilweise waagrecht sowie der geplanten Aufstockung um ein VolIgeschoß, erweitert werden. Die bestehende Erschließung des Hauptgebäudes "xxx" erfolgt über zwei in einem Abstand vor der Südfassade situierte, über alle Geschoße führende und mit diesen durch Brücken verbundene, offen überdachte Treppenanlagen. An der westlichen Außenwand besteht ein weiterer offen überdachter Eingang in das Erdgeschoß. Durch den geplanten Umbau des Hauptgebäudes "xxx" soll die bestehende Dachkonstruktion vollständig abgetragen und das Gebäude nach oben hin durch ein weiteres Voll- und Dachgeschoß vertikal erweitert werden. Die im Süden des Hauptgebäudes "xxx" bestehende Erschließung über zwei freie Treppenanlagen und Zugangsbrücken zum Gebäude wird dahingehend geändert, dass eine Treppenanlage durch einen Aufzug ersetzt und gleichzeitig die gesamte Erschließung der vertikalen Erweiterung des Gebäudes angepasst wird. Für die horizontale Erschließung der einzelnen Studios werden die bestehenden brückenartigen Geschoßzugänge durch offene, sich über die gesamte Fassade erstreckende, 1,30 m breite Gänge, ergänzt. Der bestehende Zugang an der westlichen Außenwand im Erdgeschoß wird abgetragen. Eine waagrechte Erweiterung des Hauptgebäudes "xxx" nach Norden ist durch eine über eine Außentreppe zugängliche Teilunterkellerung geplant. Beim Nebengebäude sollen nord- und westseitig überdachte Zugänge sowie eine in das Obergeschoß führende Außenstiege neu errichtet werden. Das Erdgeschoß soll über die gesamte südliche Gebäudelänge, auf eine Tiefe von 3,12 m, in das ansteigende Gelände eingreifend, waagrecht erweitert und nach oben hin durch eine überdachte Terrasse abgeschlossen werden. Gutachten: Ad 1) Grundsätzlich muss ein Antrag auf Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung von Gebäuden den Anforderungen der Kärntner Bauansuchenverordnung dahin-gehend entsprechen, dass durch die Einreichunterlagen (Lageplan, Baupläne, Beschreibungen etc.) der Wille des Bauwerbers im Hinblick auf die Art, Lage und Umfang sowie die Verwendung des Bauvorhabens nachvollziehbar ist und dies ausreichend vermittelt wird. Nach der Rechtsprechung des VwGH besteht kein Recht des Nachbarn auf Vollständigkeit von Planunterlagen, die Pläne müssen nur den Nachbarn in die Lage versetzen, eine allfällige Verletzung seiner Rechte zu erkennen (VwGH vom 12.06.2012, 2009/05/0093). Nach Durchsicht der Einreichunterlagen kann festgestellt werden, dass die vorliegenden Einreichpläne entsprechende Angaben über Art und Größe des Vorhabens beinhalten und auch die geplante Lage einerseits durch den Bestand und andererseits durch entsprechende Bemaßung von Grenzabständen und Kotierung der Höhenlage (Hauptgebäude "xxx" EG FBOK = +/- 0.00 = 451,62 müA) nachvollziehbar festgelegt ist. Die wesentlichen Änderungen sind in den Einreichplänen farblich dargestellt, wobei bemängelnd festzuhalten ist, dass dies im Bereich der nördlichen Balkone nicht klar vollzogen wurde. Es kann daher aus ha. Sicht zusammenfassend festgestellt werden, dass die genehmigten PIanunterlagen für eine Beurteilung des beantragten Vorhabens als ausreichend zu erachten sind und im Wesentlichen ausgereicht haben, dem Beschwerdeführer jene Information zu vermitteln, die er zur Verfolgung seiner Rechte gebraucht hat. Ad 2) Durch den im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan „xxx“ vom 20.07.1995, sind
die Baulinien wie folgt normiert: Durch den im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplan „xxx“ vom 20.07.1995, sind
Paragraph 8, die Baulinien wie folgt normiert: § 8 Baulinien Paragraph 8, Baulinien
3. Die Baulinie für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschoßen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der
Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften ermittelte Mindestabstand einzuhalten.
3 ist festgelegt, dass bereits Dachräume, deren Geschoßflächen mindestens zur Hälfte eine lichte Raumhöhe von 2,50 m aufweisen und über eine Stiege zu erreichen sind, als Dachgeschoß gelten. Es geht daraus jedoch nicht hervor ob ein Geschoß zufolge seiner räumlichen Gestaltung noch als Dachgeschoß oder bereits als VolIgeschoß zu beurteilen ist. Eine dahingehende begriffliche Definition eines „Dachgeschoßes" enthält der Bebauungsplan „xxx" nicht. Durch die vor angeführte Bestimmung
Paragraph 6, Absatz 3, ist festgelegt, dass bereits Dachräume, deren Geschoßflächen mindestens zur Hälfte eine lichte Raumhöhe von 2,50 m aufweisen und über eine Stiege zu erreichen sind, als Dachgeschoß gelten. Es geht daraus jedoch nicht hervor ob ein Geschoß zufolge seiner räumlichen Gestaltung noch als Dachgeschoß oder bereits als VolIgeschoß zu beurteilen ist. Eine dahingehende begriffliche Definition eines „Dachgeschoßes" enthält der Bebauungsplan „xxx" nicht. Nach der langjährigen Rechtsprechung des VwGH ist ein „Dachgeschoß" ein ganz oder teilweise von der Dachhaut umschlossenes Geschoß. Nach Koepf/Binding (Bildwörterbuch der Architektur
der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan „xxx" festgelegte maximal zulässige Geschoßanzahl. Die Geschoßanzahl beim "Nebengebäude" bleibt durch die geplante Renovierung und Adaptierung unverändert bestehen und weist den Bestimmungen der zeichnerischen Darstellung im Bebauungsplan „xxx" entsprechend ein Erdgeschoß und ein Dachgeschoß auf ("E+D“). In der Folge wurde durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07.03.2017 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung für den 05.04.2017 anberaumt und wurde den Ladungen zur Beschwerdeverhandlung eine Kopie des bau-technischen Gutachtens vom 27.02.2017 angeschlossen. Der Anrainer xxx teilte daraufhin in seiner Eingabe vom 02.04.2017 mit, dass es ihm aus beruflichen Gründen nicht möglich sei, an der Beschwerdeverhandlung teilzunehmen. Seine in der vorliegenden Beschwerde ein-gebrachten Einwendungen halte er weiterhin voll inhaltlich aufrecht und halte zum wiederholten Male fest, dass es sich beim gegenständlichen Bauvorhaben nicht nur um einen Um- und Ausbau, sondern auch um einen Zubau handle. Er habe dies bereits im erstinstanzlichen Verfahren gerügt, die Behörde habe es jedoch verab-säumt, die Bauwerberin zu einer Verbesserung des Antrages aufzufordern. Die ihm vorliegenden Einreichpläne würden eine falsche Darstellung des Bestandes der Objekte offenbaren. Westlich des lt. Plan vorgesehenen Bestandsgebäudes existiere ein zweigeschossiges Objekt, welches in den Einreichplänen nicht dargestellt sei. Es sei auch aus den Plänen keinesfalls ersichtlich, dass dieser Bauteil abgebrochen werden solle. Es sei ihm daher bereits aus diesem Umstand die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen verwehrt. Zum Gutachten des bautechnischen Amtssachverständigen führe er in Bezug auf die Einhaltung der festgelegten Baulinien aus, dass er auf seine bereits bisher getätigten Eingaben verweise. Auch aus diesem Gutachten sei eindeutig ablesbar, dass die Baulinien überschritten würden. Ergänzend weise er darauf hin, dass im nord-westlichen Bereich des Objektes die Balkone keinesfalls Bestand darstellen würden, sondern neu errichtet werden sollen und diese ebenfalls außerhalb der festgelegten Baulinien liegen würden. Wie der Amtssachverständige weiters konstatiere, befinde sich die gesamte Erschließung im Süden bereits außerhalb der Baulinien. Gleiches gelte für den neu geplanten Aufzug sowie die Erweiterung der Treppe (Neubau), welche sich ebenfalls außerhalb der Baulinien befänden und daher keinesfalls gesetzeskonform seien. Hinsichtlich des Nebengebäudes stelle der Amtssachverständige fest, dass die Baulinie durch die unterirdische Erweiterung des Erdgeschosses nach Süden hin in zulässiger Weise überschritten werde. Hier irre der Amtssachverständige, da der Zubau keinesfalls nur unterirdisch errichtet werde, sondern darüberliegende Terrassen und Zugänge aufweise, welche die Baulinien nach Süden hin in unzulässiger Weise überragen würden. Zur Geschossanzahl/Dachgeschoss sei auszuführen, dass unter Verweis auf Ernst Neuferts Bauentwurfslehre das geplante oberste Geschoss beurteilt und als Dachgeschoss für zulässig erachtet werde. Bei dieser phantasievollen Auslegung der Bestimmungen würden Dachformen zustande kommen, die in keiner Weise adäquat seien. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einem seiner Erkenntnisse festgehalten, dass Geschosse unter einem Flachdach als Vollgeschosse zu werten seien. Die falsche Anwendung der Bestimmung nach Neufert lasse nun weitaus höhere Dächer als Flachdächer zu, wobei – um den Begriff des Flachdaches und daher des Vollgeschosses zu entkommen – die Dachform nun ein steiles Dachteil mit ca. 60 – 90 Grad und ein flaches Dachteil mit 7 – 15 Grad erhalte. Es sei daher (wie im gegenständlichen Fall) ein Geschoss mit Flachdach von ca. drei Metern Höhe nicht zulässig, ein Geschoss mit vier Meter und darüber in Richtung See – durch die falsche Anwendung der Bestimmung – zulässig. Dies erscheine geradezu grotesk. Nach Rücksprache mit Architekten und Bausachverständigen versuche er, die Bestimmung von Neufert zu erläutern. Insbesondere in der Vorkriegs- und Nachkriegszeit seien vermehrt Wohnungen errichtet worden, welche in ihren Dachproportionen dahingehend gestaltet worden seien, dass bei Ausführung eines Steildaches in dieser gewählten Dachform mehrere Geschosse ausgeführt wurden (3 bis 5). Da sich naturgemäß die darüber liegenden Geschosse flächenmäßig reduzierten, habe die Anwendung der Flächenbestimmung von Dreiviertel des darüber liegenden Geschosses Sinn ergeben und sei logisch gewesen. Seitens der Bundesländer seien die Bauvorschriften und die OIB Vorschriften harmonisiert worden, teils seien exakte Bestimmungen hinsichtlich des Dachgeschosses vorhanden. Auch in Kärnten solle hier endlich eine gesetzliche Verankerung betreffend die Ausführung eines Dachgeschosses realisiert werden bzw. in Anlehnung an bereits bestehende Bestimmungen der Bundesländer diese übernommen werden. Am 05.04.2017 wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der bau-technische Amtssachverständige xxx das Gutachten vom 27.02.2017 erläuterte. Der bautechnische Amtssachverständige führte in der Beschwerdeverhandlung in Bezug auf die aus den vorliegenden Einreichunterlagen ersichtlichen Änderungen der nördlichen Balkone aus, dass der ostseitige Balkon von seiner Größenordnung her unverändert bestehen bleiben soll, während der westseitige Balkon sowohl nach Osten als auch nach Westen hin erweitert werde. Die bereits bestehenden Balkone würden im Zuge der Bauführung abgebrochen und in der Folge neu errichtet. Diese Balkone befänden sich im Bereich der Nordfassade des gegenständlichen Hauptgebäudes. Darüber hinaus werde auf Grund der Aufstockung des gegenständlichen Gebäudes in diesem neuen Geschoß (Dachgeschoß) an der Nordseite über dem westlich gelegenen Balkon teilweise eine Dachterrasse neu errichtet. In Bezug auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach im nordwestlichen Bereich des Objektes die Balkone keinesfalls einen Bestand darstellen würden, sondern neu errichtet würden, wurde durch den bautechnischen Amtssachverständigen ausgeführt, dass aus der Ansicht Nord ersichtlich sei, dass die bestehenden Balkonanlagen an der Nordseite des Gebäudes abgetragen und neu errichtet würden. Die Balkone würden in Bezug auf die Breite in einer vergrößerten Breite errichtet werden. Der westseitige Balkon werde erweitert, der ostseitige Balkon bleibe in seiner Breite bestehen, die Tiefe der Balkone werde durch die Neuerrichtung derselben nicht verändert. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei brachte dazu vor, dass es zutreffend sei, dass
den vorliegenden Einreichunterlagen im Zuge der Bauführung an der Nordseite des gegenständlichen Gebäudes ein Abbruch der bestehenden Balkone und in der Folge eine Neuerrichtung derselben erfolgen solle. Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach in Bezug auf das Nebengebäude die Baulinie durch die Erweiterung des Erdgeschosses nach Süden hin in unzulässiger Weise überschritten werde, da dieser Zubau keinesfalls nur unterirdisch errichtet werde, sondern darüber liegende Terrassen und Zugänge aufweise, welche die Baulinie nach Süden hin in unzulässiger Weise überragen würden, führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass es zutreffend sei, dass die vorliegende Erweiterung des Nebengebäudes nach Süden hin nicht vollständig unterirdisch zu liegen komme. Es würden der Aufbau der Terrasse und teilweise die westliche Außenwand im Bereich des Stiegenaufganges über Gelände zu liegen kommen. In seiner Beurteilung sei er davon ausgegangen, dass diese unterirdische Erweiterung nicht vollständig unter Gelände liegen müsse, da auch begrifflich ein unterirdisches Geschoß lt. den Begriffsbestimmungen des OIB wie folgt definiert sei: „Geschoß, unterirdisches: Geschoß, dessen äußere Begrenzungsflächen in Summe zu nicht mehr als der Hälfte über dem anschließenden Gelände nach Fertigstellung liegen.“ Die soeben umschriebene Erweiterung des Nebengebäudes sei an der Südseite des bestehenden Objektes situiert. Weiters führte der bautechnische Amtssachverständige zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich die gesamte Erschließung des Hauptgebäudes im Süden bereits außerhalb der Baulinie befinde, wobei gleiches für den neugeplanten Aufzug sowie die Erweiterung der Treppe (Neubau) gelte, dass dieses Vorbringen – wie bereits seinen Ausführungen in Punkt
den Einreichunterlagen sollen bei beiden Bestandsgebäuden unter Beibehaltung der tragenden Wände die tragenden horizontalen Bauteile (Tramdecken) durch Stahlbetonkonstruktionen ersetzt werden. Ebenso sollen die gesamte Fußbodenkonstruktion sowie die Fassade neu gestaltet und mit einem Vollwärmeschutz versehen werden. Die nach Norden hin an das Bestandsgebäude bereits angebauten, bestehenden Balkone sollen im Zuge der Bauführung abgebrochen und in der Folge neu errichtet werden. Der westseitige Balkon an der Nordfassade wird sowohl nach Osten als auch nach Westen hin erweitert. Der ostseitige Balkon an der Nordfassade wird durch die Neuerrichtung von seiner Größenordnung nicht geändert. Darüber hinaus wird auf Grund der Aufstockung des Hauptgebäudes in diesem neuen Geschoß (Dachgeschoß) an der Nordseite über dem westlich gelegenen Balkon teilweise eine Dachterrasse neu errichtet. Die bestehende Erschließung des Hauptgebäudes "xxx" erfolgt über zwei in einem Abstand vor der Südfassade situierte, über alle Geschoße führende und mit diesen durch Brücken verbundene, offen überdachte Treppenanlagen. An der westlichen Außenwand besteht ein weiterer offen überdachter Eingang in das Erdgeschoß. Durch den geplanten Umbau des Hauptgebäudes „xxx“ soll die bestehende Dachkonstruktion vollständig abgetragen und das Gebäude nach oben hin durch ein weiteres Voll- und Dachgeschoß vertikal erweitert werden. Die im Süden des Hauptgebäudes "xxx" bestehende Erschließung über zwei freie Treppenanlagen und Zugangsbrücken zum Gebäude wird dahingehend geändert, dass eine Treppenanlage durch einen Aufzug ersetzt und gleichzeitig die gesamte Erschließung der vertikalen Erweiterung des Gebäudes angepasst wird. Für die horizontale Erschließung der einzelnen Studios werden die bestehenden brückenartigen Geschoßzugänge durch offene, sich über die gesamte Fassade erstreckende, 1,30 m breite Gänge, ergänzt. Der bestehende Zugang an der westlichen Außenwand im Erdgeschoß wird abgetragen. Eine waagrechte Erweiterung des Hauptgebäudes "xxx" nach Norden ist durch eine über eine Außentreppe zugängliche Teilunterkellerung geplant. Beim Nebengebäude sollen nord- und westseitig überdachte Zugänge sowie eine in das Obergeschoß führende Außenstiege neu errichtet werden. Das Erdgeschoß soll über die gesamte südliche Gebäudelänge, auf eine Tiefe von 3,12 m, in das ansteigende Gelände eingreifend, waagrecht erweitert und nach oben hin durch eine überdachte Terrasse abgeschlossen werden. In der zeichnerischen Darstellung des im Anlassfall zur Anwendung kommenden Bebauungsplanes „xxx" sind auf dem gegenständlichen, als "Bauland –reines Kurgebiet" gewidmeten Grundstück Nr. 867/11, KG xxx, Baulinien in Form von zwei Baufenstern mit festgelegten Baubedingungen für Gebäude, ausgewiesen. Die beiden verfahrensgegenständlichen Bestandsgebäude werden in den Einreichunterlagen als Hauptgebäude "xxx" und als "Nebengebäude" bezeichnet und befinden sich offensichtlich, durch ihre grundrissliche Konfiguration auf den dadurch klar zuordenbaren Baufenstern. Die örtliche Lage dieser Baufenster ist in der zeichnerischen Anlage des genannten Teilbebauungsplanes, ohne Maßangaben im Maßstab 1:1000, dargestellt. Der graphischen Darstellung des Bebauungsplanes „xxx" kann durch Messen entnommen werden, dass die Grenzabstände ab der dem westlichen Nachbargrundstück des Beschwerdeführers zugewandten Baulinie des Baufensters für das bestehende Hauptgebäude "xxx", an der Nordwestecke ca. 9,50 m und an der Südwestecke ca. 10,50 m betragen (Maßangaben unter Berücksichtigung des Maßstabes 1:1000). Die an den gleichen Stellen kotierten Grenzabstände zum westlichen Nachbargrundstück im Lageplan 1:500 sind mit 10,10 m bzw. 10,84 m ausgewiesen. Durch das gegenständliche Bauvorhaben sind nach Westen hin und damit über die westliche Außenwand des Bestandsgebäudes hinausgehend, keine waagrechten Gebäudeerweiterungen durch Zu- oder Anbauten geplant. Es erfolgt nur eine in der Fassadenflucht liegende senkrechte Erweiterung durch ein Vollgeschoß und ein demgegenüber rückversetztes Dachgeschoß, sodass die bestehenden Außenwände, bis auf die Aufbringung eines 12 cm starken Vollwärmeschutzes, in ihren Abmessungen unverändert bleiben. Die aus dem Baufenster dem Beschwerdeführer zugewandte westliche Baulinie beim Hauptgebäude "xxx" wird nicht überschritten. Eine räumliche Erweiterung des Hauptgebäudes "xxx" ist durch eine von außen zugängliche Neuerrichtung einer Teilunterkellerung im Bereich des nach Norden innerhalb der Baulinien des Baufensters vorspringenden Gebäudeteiles, geplant. Die bestehenden, nach Norden hin orientierten und voneinander getrennt ausgebildeten Balkonanlagen der "xxx" sollen abgebrochen und neu errichtet werden. Die Balkone werden teilweise waagrecht erweitert sowie der vertikalen Veränderung des gesamten Gebäudes durch die geplante Aufstockung angepasst. Nach Süden hin wird die Baulinie des ausgewiesenen Baufensters bereits derzeit durch die beiden, der senkrechten Erschließung dienenden, offen überdachten und mit dem Gebäude durch Zugangsbrücken verbundenen Treppenanlagen überschritten. Demzufolge befindet sich die bestehende Erschließung an der Südseite des Hauptgebäudes "xxx" bereits derzeit außerhalb der Baulinien des für Gebäude im zeichnerischen Anhang des Bebauungsplanes „xxx" ausgewiesenen Baufensters. Diese bestehende Erschließung im Wesentlichen soll erhalten bleiben und nur auf den geplanten senkrechten Ausbau des Hauptgebäudes "xxx" durch Aufstockung der östlich orientierten Treppenanlage und Errichtung eines Aufzuges anstelle der westlich situierten Treppenanlage, angepasst bzw. erweitert werden. Gleichzeitig soll eine erweiterte waagrechte Erschließung der Geschoße durch offene, vor der Fassade situierte und an die bestehenden Erschließungsbrücken der Treppenanlagen anbindende, stegartige Zugänge hergestellt werden. Diese offenen, mit der Südfassade verbundenen Zugangsstege werden außenseitig durch eine fundierte Stützenkonstruktion stabilisiert und stirnseitig ebenso wie die nordseitig adaptierten Balkone bis an die Fassadenflucht herangeführt, wodurch sowohl die Ost- als auch die Westfassade waagrecht und durch die Aufstockung um ein Geschoß auch senkrecht außerhalb der Baulinien des Baufensters erweitert werden. Das als „Nebengebäude“ bezeichnete Bestandsbauwerk befindet sich auf dem in der zeichnerischen Anlage des Bebauungsplanes „xxx" südlich zum Hauptgebäude "xxx" situierten Baufenster und soll in den bestehenden Außenabmessungen, bis auf die Aufbringung eines 12 cm starken Vollwärme-schutzes und einer unterirdisch geplanten räumlichen Erweiterung des Erdgeschoßes in das nach Süden hin ansteigende Gelände, unverändert erhalten bleiben. Im Bereich der neu gestalteten Gebäudezugänge im Erdgeschoß wird an der Nord- und Westfassade ein kraftschlüssig mit dem Gebäude verbundener offen überdachter Zugang in Form einer Stahl-Glaskonstruktion errichtet. Hinsichtlich der örtlichen Situierunq des "Nebengebäudes" am besagten Baufenster kann dem zeichnerischen Anhang des Bebauungsplanes „xxx" entnommen werden, dass das Baufenster zur östlichen Grundstücksgrenze an der Nordostecke einen Abstand von ca. 1,90 m und an der Südostecke einen Abstand von ca. 2,50 m aufweist. Die Abmessungen des Baufensters selbst betragen ca. 16,00 m x 8,80 m (Maßangaben unter Berücksichtigung des Maßstabes 1:1000). Die dahingehend im Lageplan 1:500 ausgewiesenen Grenzabstände des Neben-gebäudes zur östlichen Grundstücksgrenze sind mit 2,25 m bzw. 2,85 m bemaßt und die Außenabmessungen des Bestandsgebäudes einschließlich Vollwärmeschutz mit 10,04 m x 8,67 m kotiert. Der Abstand des „Nebengebäudes“ bis zum Grundstück Nr. 867/10, KG xxx, des Beschwerdeführers, beträgt ca. 26,00 m. Aus den vor angeführten örtlichen und planlichen Gegebenheiten ist also ersichtlich, dass das bestehende "Nebengebäude" innerhalb der Baulinien des durch den zeichnerischen Anhang des Bebauungsplanes “xxx“ ausgewiesenen Baufensters situiert ist und eine Überschreitung der Baulinie nur durch die unterirdische Erweiterung des Erdgeschoßes nach Süden und den überdachten Zugang entlang der Nordfassade besteht. Es steht somit fest, dass die dem westlich benachbarten Grundstück Nr. 867/10, KG xxx, gegenüberliegende Baulinie des im zeichnerischen Anhang des Bebauungsplanes „xxx" für das Hauptgebäude "xxx" durch Baulinien ausgewiesenen Baufensters für das Hauptgebäude "xxx", wie vor beschrieben, durch die geplanten Baumaßnahmen nicht überschritten wird. Eine Überschreitung der durch das Baufenster ausgewiesenen Baulinien wird jedoch durch die nach Norden und Süden verlängerte Gebäudeflucht der Westfassade bewirkt. Beim „Nebengebäude“ kommt nur die an der Nordfassade geplante und mit dieser kraftschlüssig verbundene Zugangsüberdachung außerhalb der Baulinie zu liegen und werden durch diesen Zubau sowohl die West- als auch die Ostfassade über die Baulinie hinausgehend erweitert. Die nach Westen hin orientierte Zugangsüberdachung kommt innerhalb der Baulinien zu liegen. Hinsichtlich der räumlichen unterirdischen Erweiterung des Erdgeschoßes nach Süden hin, wird die Baulinie des Baufensters im Sinne des § 8 Abs. 2 des Textlichen Bebauungsplanes „xxx", in zulässiger Weise überschritten.Beim „Nebengebäude“ kommt nur die an der Nordfassade geplante und mit dieser kraftschlüssig verbundene Zugangsüberdachung außerhalb der Baulinie zu liegen und werden durch diesen Zubau sowohl die West- als auch die Ostfassade über die Baulinie hinausgehend erweitert. Die nach Westen hin orientierte Zugangsüberdachung kommt innerhalb der Baulinien zu liegen. Hinsichtlich der räumlichen unterirdischen Erweiterung des Erdgeschoßes nach Süden hin, wird die Baulinie des Baufensters im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, des Textlichen Bebauungsplanes „xxx", in zulässiger Weise überschritten. 2. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der durchgeführten öffentlichen Beschwerdeverhandlung, in welchen die Parteien und der bautechnische Amtssachverständige xxx gehört wurden. Anlässlich der am 5.4.2017 durchgeführten Beschwerdeverhandlung wurde das im Zuge des Beschwerdeverfahrens eingeholte bautechnische Gutachten erörtert und entsprechend ergänzt. Die Parteien des Verfahrens sind den als schlüssig und nachvollziehbar zu qualifizierenden Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen nicht gleicher fachlicher Ebene entgegen getreten. Dem Gutachten des bautechnischen Amtsachverständigen kommt daher volle Beweiskraft zu. 3. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
lit b K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt.
Paragraph 6, Litera b, K-BO 1996 bedarf die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen einer Baubewilligung, sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in § 23 K-BO 1996 geregelt. Die Parteistellung des Nachbarn im Bauverfahren ist in Paragraph 23, K-BO 1996 geregelt. Die Bestimmung des § 23 Abs. 1 K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Abs. 2) sind.Die Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, K-BO 1996 normiert, dass Parteien des Baubewilligungsgefahren die Anrainer (Absatz 2,) sind.
2 lit. a K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 sind Anrainer u.a. die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzende Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegende Grundstücke.
3 K-BO 1996 sind Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen überGemäß Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
5 K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer
Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz
Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.
Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996 sind bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, Einwendungen der Anrainer
Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit
Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz
Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des § 42 AVG behalten hat (VwGH 30.5.2006, 2002/06/0117).Vorab ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Mitspracherecht des Nachbarn im Baubewilligungsverfahren in zweifacher Hinsicht beschränkt ist. Es besteht einerseits nur insoweit, als dem Nachbarn nach den in Betracht kommenden baurechtlichen Vorschriften subjektiv-öffentliche Rechte zukommen und andererseits nur in jenem Umfang, in dem der Nachbar solche Rechte im Verfahren durch die rechtzeitige Erhebung entsprechender Einwendungen wirksam geltend gemacht und dergestalt seine Parteistellung im Sinne des Paragraph 42, AVG behalten hat (VwGH 30.5.2006, 2002/06/0117). Der Beschwerdeführer macht geltend, dass das beantragte Bauvorhaben dem Bebauungsplan widerspricht, da die Baufluchtlinien und die Bauhöhen (zulässige Geschossanzahl) nicht eingehalten würden. Im Hinblick auf den Einwand des Beschwerdeführers betreffend die Nichteinhaltung der Baulinien ist Nachstehendes auszuführen:
1 der Kärntner Bauvorschriften K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (§ 5) auszudrücken.
Paragraph 4, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften K-BV sind oberirdische Gebäude und sonstige bauliche Anlagen entweder unmittelbar aneinander zu bauen oder so anzuordnen, dass sie voneinander und von der Grundstücksgrenze einen ausreichenden Abstand haben. Der Abstand ist in Abstandsflächen (Paragraph 5,) auszudrücken. Die Bestimmung des § 4 Abs. 2 K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Abs. 1 letzter Satz dieses Paragraphen und der §§ 5 bis 10 nicht anzuwenden sind. Die Bestimmung des Paragraph 4, Absatz 2, K-BV ordnet an, dass „wenn und soweit in einem Bebauungsplan Abstände festgelegt sind“, die Bestimmungen des Absatz eins, letzter Satz dieses Paragraphen und der Paragraphen 5 bis 10 nicht anzuwenden sind.
1 K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (§ 6 Abs. 2 lit. a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im § 6 Abs. 2 lit. c angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird.
Paragraph 5, Absatz eins, K-BV ist die Abstandsfläche für jede Außenwand eines oberirdischen Gebäudes zu ermitteln. Die Abstandsfläche muss so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schattenpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegten Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45 Grad einfällt. Zur Ermittlung der Abstandsfläche sind so viele Schattenpunkte heranzuziehen, dass durch ihre Verbindung eine entsprechende Darstellung der Abstandsfläche ermöglicht ist. Bei der Ermittlung der Schattenpunkte sind untergeordnete Vorbauten und Bauteile (Paragraph 6, Absatz 2, Litera a bis d) nicht zu berücksichtigen. Übersteigen Vorbauten und Bauteile das im Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, angeführte Ausmaß von 1,30 m, so ist anstelle der Außenwand eine lotrechte Ebene heranzuziehen, die parallel zur Außenwand, jedoch um 1,30 m von der äußersten Begrenzung des Gebäudes in Richtung zur Außenwand, gezogen wird. Ergibt sich aus Abs. 1 eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (§ 5 Abs. 2 K-BV).Ergibt sich aus Absatz eins, eine Tiefe der Abstandsfläche von weniger als 3,00 m, so ist als Tiefe der Abstandsfläche 3,00 m anzunehmen (Paragraph 5, Absatz 2, K-BV).
Abs.1 K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Abs. 2 lit. a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden.
Paragraph 6, Absatz eins, K-BV sind oberirdische Gebäude so anzuordnen, dass sich in den Abstandsflächen ihrer Außenwände nur die in Absatz 2, Litera a bis d angeführten Gebäude oder sonstigen baulichen Anlagen befinden. In den Abstandsflächen dürfen
2 K-BV nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:In den Abstandsflächen dürfen
Paragraph 6, Absatz 2, K-BV nur die nachstehend angeführten Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen errichtet werden, und zwar unabhängig davon, ob sie in Verbindung mit einem Gebäude oder einer sonstigen baulichen Anlage oder für sich allein errichtet werden:
Die Baulinien für Neu- und Zubauten werden durch die zeichnerische Anlage, nach Geschossen getrennt, festgelegt. Sind keine Angaben über die seitlichen Abstände in der zeichnerischen Anlage enthalten, ist bei Neu- und Zubauten der
Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften ermittelte Mindestabstand einzuhalten.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.