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{'item': 'KLVwG-630/3/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.05.2017 GeschäftszahlKLVwG-630/3/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx vertreten durch Rechtsanwalt xxx gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz – K-NBG in Bezug auf die Verordnung über den Nationalpark Nockberge zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom 23.02.2017, Zahl: xxx, den B E S C H L U S S gefasst: I. Gemäß § 38 iVm § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerderömisch eins. Gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , das Straferkenntnis b e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren im Sinn des § 45 Abs. 1 Z 3 Verwaltungsstrafgesetz - VStGund das Verwaltungsstrafverfahren im Sinn des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz - VStG e i n g e s t e l l t . II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt und Beschwerdevorbringen:

  1. Dem Beschwerdeführer wurde im Straferkenntnis Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben, wie erstmalig am 26.10.2009 und letztmalig am 09.10.2015 anlässlich eines Ortaugenscheines festgestellt und folglich naturschutzbehördlich zur Anzeige gebracht wurde, als Bauwerber im Zuge der Sanierung der Almhütte samt Viehstall in der Hofalm auf den Grundstücken xxx, welche in der Außenzone des Nationalparks „Nockberge“ situiert sind, bauliche Maßnahmen vollzogen, die weit über eine Sanierung des Gebäudes hinausgehen, indem - das Gebäude in seiner Länge um ca. 25 % größer ausgebaut worden ist, - das bestehende Dach vollkommen abgebrochen wurde, auf den bestehenden Kanthölzern ein zusätzliches Geschoss errichtet und somit das Gebäude erhöht ausgebaut worden, - in der östlichen Dachfläche eine Gaupe eingebaut worden ist und - das Erscheinungsbild der Hütte weiters noch in der Weise abgeändert worden ist, als das obere Stockwerk mit einer senkrechten Holzverschalung ausgestaltet worden ist, obwohl die Errichtung und jede nach außen hin sichtbare Änderung von Gebäuden sowie die Errichtung und wesentliche Änderung von sonstigen baulichen Anlagen in der Außenzone des Nationalparks einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf. Die unzulässige Herstellung dieser Anlage haben Sie bis zumindest 09.10.2015 aufrecht gehalten, indem die Behebung der gesetzeswidrigen Maßnahmen bzw. die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes bis dato nicht erfolgt oder auch eine nachträgliche Bewilligung der zuständigen Behörde zwischenzeitlich nicht erteilt worden ist. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 40 Abs. 1 i.V.m. § 8 Abs. 2 Ktn. Nationalpark- und BiosphärenparkG (K-NBG) unter Hinweis auf § 10 Abs. 1 lit. a) der Verordnung über den Nationalpark Nockberge, LGBI. Nr. 79/1986 idgF.Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, Ktn. Nationalpark- und BiosphärenparkG (K-NBG) unter Hinweis auf Paragraph 10, Absatz eins, Litera a,) der Verordnung über den Nationalpark Nockberge, LGBI. Nr. 79 aus 1986, idgF. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von € 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 11 Stunden, Strafbestimmung: § 40 Abs. 1 leg. cit.“Geldstrafe von € 900,--, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und 11 Stunden, Strafbestimmung: Paragraph 40, Absatz eins, leg. cit.“
  2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht folgende Beschwerde: „Gegen das Straferkenntnis vom 02.02.2016, Zahl.: xxx welches ich am 04.02.2016 erhalten habe, erhebe ich innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der B e s c h w e r d e mit folgender Begründung: Falsche rechtliche Beurteilung, falsche Tatsachenfeststellung, Unrichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Gutachtens und unzureichende Begründung, wird geltend gemacht. Des weiteren wird Verfassungswidrigkeit der angewandten Gesetzesnormen geltend gemacht. Die Eingaben und Stellungnahmen vom 07.04.2010, 26.01.2011, 02.05.2011 und 15.12.2015 werden zum integrierenden Bestandteil diese Beschwerde erklärt. Folgende Inhalte des Schreibens vom 16.10.2015 sowie im Straferkenntnis von 02.02.2016, sind falsch.
  3. Das Gebäude wurde nicht in seiner Länge um ca. 25% größer ausgebaut. Beweis: Aktuelles Flächenausmaß im Grundbuch mit 58 m² wo die Grundfläche seit Bestehen des Grundbuches unverändert ist.
  4. Es wurde kein zusätzliches Geschoß errichtet. An der Dachkonstruktion wurden wie im Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: xxx Auflagen:
  5. Alle schadhaften Holzteile ausgewechselt, ausgeführt.
  6. Eine Gaupe war seit jeher im Bauwerk vorhanden und stellt diese keine Veränderung dar.
  7. Eine senkrechte Holzverschalung war immer schon vorhanden und erfolgte deshalb auch keine Veränderung. Im Gutachten vom 12.10.2015, Zahl.: xxx ist richtigerweise angeführt, dass eine Sanierung der Almhütte bewilligt wurde. Als Auflagepunkte sind im Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: 2557/6/95 jedoch andere angeführt, als im Gutachten. Auflagen laut Bescheid:
  8. Alle schadhaften Holzteile sind auszuwechseln.
  9. Die Dacheindeckung hat mit kleinflächigen Lärchenholz (Lärchenbretter) zu erfolgen.
  10. Der schadhafte Unterbau ist zu erneuern und in Bruchsteinwerk auszuführen.
  11. Usw. Das Gutachten vom 12.10.2015 enthält keine Beurteilung der in Bescheid vom 19.10.1995, Zahl: xxx, erteilten Auflagen. Das Gutachten vom 12.10.2015 stellt deshalb keine Grundlage für das bekämpfte Straferkenntnis dar. Die bis jetzt durchgeführten Maßnahmen am Objekt, widersprechen in keinster Weise den Auflagen laut Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: xxx Auch die Dachkonstruktion wurde nicht abgeändert und entspricht dem Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: xxx Wenn im Gutachten vom 12.10.2015, Zahl.: xxx auf Luftbilder ( siehe Abb. 1 und Abb. 2 ) hingewiesen wird, so enthält Abb. 2 - Luftbild vom 15.07.2007 - keine Aussagekraft, das die Hütte um 25 % in der Länge erhöht wurde. Eine Erhöhung in der Länge - wie im Gutachten angeführt - lässt sich sinngemäß nicht erklären und enthält keine Aussagekraft. Das tatsächliche Flächenausmaß der Hütte mit 58 m² entspricht genau jenem Ausmaß welches immer gegeben war ( siehe Grundbuchsauszug ) und sind somit die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen falsch. Das Luftbild Abb. 2 vom 15.07.2007 enthält keine Aussagekraft, da dieses Luftbild während der Sanierungsarbeiten entstanden ist und den momentanen Bauzustand abbildet. Eine Wiedererrichtung wurde niemals vorgenommen sondern der bestehende Bestand saniert. Wenn im Gutachten auf das Foto vom 09.10.2015 ( Abb. 3 ) verwiesen wird, so wurde das Dach - gemeint wohl Dacheindeckung - also die Dacheindeckung tatsächlich vollständig abgetragen und wie im Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: 2557/6/95 - Auflage
  12. - mit kleinflächigem Lärchenholz hergestellt. Somit stellt auch die Dacheindeckung keine Verstoß gegen den Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: 2557/6/95 dar. Am Foto vom 09.10.2015 ( siehe Abb.3 ) ist nicht ersichtlich, das das Dach vollständig abgebrochen wurde. Die Dachkonstruktion ist in Abb. 3 vollständig ersichtlich. Foto ( Abb. 3 ) zeigt lediglich die sanierte Dachkonstruktion ohne Veränderung des einstigen Zustandes. Lediglich die schadhaften Holzteile - wie im Bescheid vom 19.10.1995, Zahl.: 2557/6/95 - Auflage 1 - angeführt, wurden ausgewechselt. Der Vergleich der Luftbilder (Abb. 1) mit (Abb. 2) ist nicht zulässig, da das Luftbild (Abb. 2) während der Sanierungsarbeiten entstanden ist und die Dachfläche während dieser Zeit durch Abdeckplanen und wasserabweisenden Holzplatten ausgestattet war. Auch wurde das Erscheinungsbild der Hütte - entgegen den Ausführungen im Gutachten - nicht geändert. Eine senkrechte Holzschalung war seit jeher angebracht und wurde diese auch nicht verändert. Somit wurden keine Veränderungen nach außen hin vorgenommen und entspricht die Hütte den seit Jahrhunderten vorhandenen Ausführungen. Mit Datum 18.06.2010 (eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft am 18.06.2010) wurde ein Ansuchen um naturschutzrechtliche Bewilligung der Sanierung der Almhütte angesucht. Dieses Ansuchen vom 18.06.2010 ließ die Bezirkshauptmannschaft unbearbeitet. Somit ist davon auszugehen, dass die Sanierung der Almhütte auf Grundstück .127/1 keiner weiteren Bewilligung bedarf. Verfassungswidrigkeit sowie dem Determinierungsgebot widersprechend, der § 8

(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz. Verfassungswidrigkeit sowie dem Determinierungsgebot widersprechend, der Paragraph 8,
(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz. Zur Verfassungsmäßigkeit iSd Determinierungsgebotes: Das Determinierungsgebot ist aus Art. 18 BVG (Legalitätsprinzip) abgeleitet und verpflichtet den Gesetzgeber dazu das Verhalten der Vollziehungsbehörden in ausreichendem Maß vorauszubestimmen. Es muss jedenfalls aufgrund der Gesetze für den Einzelnen erkennbar sein wie die Vollziehung agieren darf und wird.Zur Verfassungsmäßigkeit iSd Determinierungsgebotes: Das Determinierungsgebot ist aus Artikel 18, BVG (Legalitätsprinzip) abgeleitet und verpflichtet den Gesetzgeber dazu das Verhalten der Vollziehungsbehörden in ausreichendem Maß vorauszubestimmen. Es muss jedenfalls aufgrund der Gesetze für den Einzelnen erkennbar sein wie die Vollziehung agieren darf und wird. § 8
(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz lässt auf Grund der Formulierung - die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätte -, nicht Erkennen, wie die Behörde bei der Vollziehung agieren darf. Paragraph 8,
(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz lässt auf Grund der Formulierung - die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätte -, nicht Erkennen, wie die Behörde bei der Vollziehung agieren darf. Die Formulierung - die eine nachhaltige Beeinträchtigung der landschaftlichen Eigenart oder Schönheit, des Erholungswertes oder des Naturhaushaltes solcher Gebiete zur Folge hätte - lässt einen unbegrenzten Handlungsspielraum der Behörde zu. Dadurch ist für den Einzelnen nicht erkennbar, auch nicht in Ansätzen, wie die Behörde bei der Vollziehung agieren darf. Fraglich erscheint daher, ob durch die gewählte Formulierung dem Determinierungsgebot nach Art. 18 B-VG sowie dem Klarheitsgebot nach Art. 7 EMRK tatsächlich entsprochen wird. Fraglich erscheint daher, ob durch die gewählte Formulierung dem Determinierungsgebot nach Artikel 18, B-VG sowie dem Klarheitsgebot nach Artikel 7, EMRK tatsächlich entsprochen wird. § 8
(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz verstoße gegen das Determinierungsgebot und ist somit keinen ordnungsgemäßen Vollzug ermöglicht. Paragraph 8,
(2)des Kärntner Nationalpark- und Biosphärenparkgesetz verstoße gegen das Determinierungsgebot und ist somit keinen ordnungsgemäßen Vollzug ermöglicht. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass der Inhalt von Gesetzen das Verhalten der Behörden vorherbestimmt. Ermessensspielräume seien dabei zwar zulässig. Sie seien aber verfassungswidrig, wenn das Gesetz keine Kriterien dafür enthält, wie sie anzuwenden sind. Dasselbe gilt für § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Nationalpark Nockberge, LGBL. N r. 79/1986 . Dasselbe gilt für Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über den Nationalpark Nockberge, LGBL. N r. 79 aus 1986, . Die Formulierung: jede nach außen sichtbare Veränderung, lässt einen unbegrenzten Handlungsspielraum der Behörde zu. Das bedeutet, wenn ein kleines Stück einer Holzverschalung ersetzt wird, diese auf Grund der „Frische“ einen anderen natürlichen Farbton enthält, dies schon eine sichtbare Veränderung nach außen bedeuten würde. Das Sachlichkeitsgebot wurde, neben dem Gleichbehandlungsge- und -verbot und dem Vertrauensgrundsatz aus dem Gleichheitssatz nach Art 2 StGG, Art 7 BVG und Art 14 EMRK abgeleitet. Es verpflichtet den Gesetzgeber bei Ausübung seiner Tätigkeit sachlich vorzugehen, insbesondere jeden Schritt sachlich rechtfertigen zu können. Das Sachlichkeitsgebot wurde, neben dem Gleichbehandlungsge- und -verbot und dem Vertrauensgrundsatz aus dem Gleichheitssatz nach Artikel 2, StGG, Artikel 7, BVG und Artikel 14, EMRK abgeleitet. Es verpflichtet den Gesetzgeber bei Ausübung seiner Tätigkeit sachlich vorzugehen, insbesondere jeden Schritt sachlich rechtfertigen zu können. Zur Feststellung im Straferkenntnis , - Das Erscheinungsbild der Hütte weiters noch in der Weise abgändert worden ist, als das obere Stockwerk mit einer senkrechten Holzverschalung ausgestaltet worden ist, fehlt es im Straferkenntnis jeglicher sachlichen Begründung. Es fehlt auch jegliche Feststellung, wie das Erscheinungsbild hätte ausgestaltet werden sollen. Verjährung wird geltend gemacht: Mit 30.10.2009 wurde das Strafverfahren eingeleitet. Zu diesem Zeitpunkt - 30.10.2009 - war die Tätigkeit bereits abgeschlossen. Somit sind drei Jahre vergangen und darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden. Es wird beantragt:
  1. Das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos zu beheben.
  2. Die Ersatzfreiheitsstrafe ersatzlos zu beheben.
  3. Den Strafbetrag auf „Null“ zu setzen das xxx über kein Einkommen verfügt.
  4. Die oben vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des § 8 und § 10 zur Überprüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.“Die oben vorgebrachte Verfassungswidrigkeit des Paragraph 8 und Paragraph 10, zur Überprüfung dem Verfassungsgerichtshof vorzulegen.“ Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 16.06.2016, Zahl: xxx, wurde die Beschwerde gegen das Straferkenntnis abgewiesen und hat der Beschwerdeführer daraufhin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben. Mit Erkenntnis vom 23.02.2017, Zahl: xxx, wurde das Erkenntnis aufgehoben. Sachverhalt:
  5. Der am 25.06.1969 geborene Beschwerdeführer stellte am 01.06.1995 als Pächter der Grundstücke xxx unter Anschluss unter anderem eines Lichtbildes bei der belangten Behörde den Antrag auf: „Sennhütte(Almhütte)Viehunterstand - Sanierung des Objektfundamentes (Natursteine) - Einrichten des Gebäudes sowie Innensanierung - Auswechseln der schadhaften Kanthölzer (Holzkranz) - Ausbesserung der Dachlattung (Satteldach) - Neueindeckung mit kleinflächigem Lärchenholz (Lärchenbretter) - Aufräumarbeiten“ und führte als Verwendungszweck: landwirtschaftliches Bewirtschaftungsgebäude (Sennereiwirtschaft)“ an. Die Grundstücke liegen in der Außenzone xxx
  6. Mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom 19.10.1995, Zahl: xxx, wurde die Bewilligung zur Sanierung der Almhütte und des Viehunterstandes nach Maßgabe des eingereichten Lageplanes und der Beschreibung unter Vorschreibung folgender Auflagen erteilt: „
  7. Alle schadhaften Holzteile sind auszuwechseln.
  8. Die Dacheindeckung hat mit kleinflächigem Lärchenholz (Lärchenbretter) zu erfolgen.
  9. Der schadhafte Unterbau ist zu erneuern und in Bruchsteinmauerwerk auszuführen.
  10. Nach Fertigstellung der Bauarbeiten sind alle entstandenen Erdeinrisse durch Einsäen von standortgerechten Grassorten zu beseitigen.
  11. Reste von Baumaterial sind ins Tal zu bringen und entsprechend zu entsorgen.“
  12. Am 18.06.2010 langte bei der belangten Behörde der Antrag auf naturschutzrechtliche Bewilligung der Änderung der Almhütte auf Grundstück xxx, ein, welchem ein Einreichplan, eine Baubeschreibung, eine technische Beschreibung, ein Lageplan, eine KAGIS-Onlinekarte, ein Auszug aus der digitalen Katastermappe, ein Grundbuchsauszug und Lichtbildbeilagen angeschlossen waren. Die Lichtbildbeilage weist ein Gebäude, bestehend aus einem Erdgeschoss mit unmittelbar darauf aufgesetztem Dachboden (ohne Kniestock) aus. Diesen Antrag zog der Beschwerdeführer zurück.
  13. In seiner Stellungnahme vom 08.11.2010 hielt der Leiter des Baubezirksamtes bei der belangten Behörde fest, dass das gesamte Gebäude nach Nordosten um 2,5 m verlängert und das Dachgeschoss mit einem ca. 2 m hohen Kniestock neu errichtet wurde. An der östlichen Dachfläche wurde eine Gaupe, Länge 6,5 m, Höhe 1 m, errichtet. Die Gaupe dient zur Belichtung eines Aufenthalts- und Schlafraumes im Obergeschoss im Ausmaß von 46,47 m². Das Erdgeschoss wird ebenfalls als Lager- und Aufenthaltsraum im Ausmaß von 47,18 m² genutzt. Die Verbindung zwischen Erd- und Obergeschoss erfolgt durch eine gewendelte Holztreppe.
  14. Mit Stellungnahme vom 09.03.2011 führte der Leiter des Baubezirksamtes nach Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbilder aus, dass die Verlängerung des Gebäudes eindeutig anhand der Stütze und des Fundaments und deren Abstand zum Altbestand erkennbar ist.
  15. Der bautechnische Amtssachverständige der belangten Behörde führte in seinem Gutachten vom 12.10.2015 u.a. Folgendes aus: „Im Zuges meines Ortsaugenscheines am 09.10.2015 konnte ich Folgendes feststellen: ● Der Grundriss der Almhütte wurde vergrößert. Wie aus den Luftbildern (siehe Abb. 1 und Abb. 2) aus den Jahren 2013 und 2007 und dem Einreichplan vom 17.06.2010 ersichtlich, blieb die Breite der Hütte annähernd gleich, die Länge wurde jedoch um 25 % erhöht (Anmerkung: Die Wiedererrichtung von nicht mehr vorhandenen Bauteilen fällt nicht unter den Begriff „Sanierung“. Dies wäre bautechnisch als Neuerrichtung zu werten). ● Wie aus dem Foto vom 09.10.2015 (siehe Abb. 3) ersichtlich ist, wurde das bestehende Dach vollständig abgebrochen (nicht wie bewilligt ausgebessert) und auf den bestehenden Kanthölzern ein zusätzliches (nicht bewilligtes) Geschoss errichtet. ● In der östlichen Dachfläche wurde eine Gaupe eingebaut. Diese war wie in den Luftbildern (siehe Abb. 1 und Abb. 2) ersichtlich, beim ursprünglichen Bestand nicht vorhanden und wurde somit konsenslos errichtet. ● Dazu wurde das Erscheinungsbild der Hütte geändert. Das obere Stockwerk wurde im Gegensatz zum Erdgeschoss mit einer senkrechten Holzverschalung verkleidet (siehe Abb. 3 und Abb. 4). Damit ändert sich das Erscheinungsbild der Hütte grundlegend“. Angeschlossen war dem Gutachten folgender Anhang: xxx
  16. In der Verhandlung vor dem erkennenden Landesverwaltungsgericht führte der bautechnische Amtssachverständige anhand von Lichtbildern aus den Jahren 2003, 2007, 2010 und 2013 und nach seiner Ortsbegehung aus, dass der am Altbestand, welcher eine Länge von 7,6 m aufwies, aufgesetzte Neubau eine Länge von 10,10 m, das aufgesetzte Dach eine Gesamtlänge von 14 m hat. Somit stellt die Überlänge des Aufbaues von 2,5 m einen Überbau von 25 % dar. Weiters wurde das Dach vollkommen abgebrochen und erneuert, auf dem Altbestand ein erster Stock mit einer um 25 % größeren Fläche errichtet und somit das Gebäude um ein Geschoss erhöht ausgebaut. Auch wurde eine Gaupe errichtet. Beweiswürdigung: Bei nachfolgender rechtlicher Beurteilung wird von obigem Sachverhalt, wie er sich aus dem Gesamtakt und dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergibt, ausgegangen. Insbesondere wird dem bautechnischen Gutachten und der fachlichen Stellungnahme des vor dem Landesverwaltungsgericht einvernommenen bautechnischen Amtssachverständigen gefolgt, der den Gebäudezustand überzeugend, glaubwürdig, nachvollziehbar und fachlich fundiert anhand aller im Akt erliegenden Lichtbildbeilagen erläuterte. Auch decken sich seine Ausführungen mit jenen des Leiters des Baubezirksamtes vom 08.11.2010 und 09.03.
  17. Diesen Angaben der beiden Amtssachverständigen steht die bestreitende Verantwortung des Beschwerdeführers gegenüber, die zu seiner Entlastung nicht geeignet ist. Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer Lichtbilder nicht vorlegte, welche den Altbestand in seiner Gesamtheit darstellen, ist die Bauweise des Altbestandes aus dem vom Beschwerdeführer selbst anlässlich der ursprünglichen Antragsstellung vom 01.06.1995 vorgelegten Lichtbild eindeutig erkennbar und wurde diese durch Lichtbilder, welche dem Änderungsantrag vom 18.06.2010 angeschlossen waren, bestätigt. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass es das Landesverwaltungsgericht Kärnten unbeachtet ließ, dass die Verordnung über den Nationalpark Nockberge mit 01.03.2013 außer Kraft getreten ist und die Bestrafung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf § 40 Abs. 1 iVm § 8 Abs. 2 K-NBG iVm § 10 Abs. 1 lit. a der Verordnung über den Nationalpark Nockberge gestützt werden konnte. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass es das Landesverwaltungsgericht Kärnten unbeachtet ließ, dass die Verordnung über den Nationalpark Nockberge mit 01.03.2013 außer Kraft getreten ist und die Bestrafung ab diesem Zeitpunkt nicht mehr auf Paragraph 40, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 2, K-NBG in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Litera a, der Verordnung über den Nationalpark Nockberge gestützt werden konnte. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten war nach der von der belangten Behörde angezogenen gesetzlichen Bestimmung eventuell bis 01.01.2013 strafbar. Ausgehend von der Bestimmung des § 31 Abs. 1 und 2 VStG ist für das vorliegende Verfahren mittlererweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Das dem Beschwerdeführer angelastete Verhalten war nach der von der belangten Behörde angezogenen gesetzlichen Bestimmung eventuell bis 01.01.2013 strafbar. Ausgehend von der Bestimmung des Paragraph 31, Absatz eins und 2 VStG ist für das vorliegende Verfahren mittlererweile Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Es war im spruchgemäßen Sinn zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.630.3.2017

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