Vm § 19 Abs. 1 K-GSLG als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde der xxx, xxxweg Nr. xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxxstraße Nr. xxx, xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom xxx, Zahl: xxx, mit welcher der Antrag, Maßnahmen zur Absicherung des Weges zu ergreifen,
Paragraph 18, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz eins, K-GSLG als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Der Antrag der xxx, xxxweg xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxxxxx und xxx, xxxstraße xxx, xxx, vom xxx, die Agrarbehörde möge als Aufsichtsbehörde – aufgrund der Einwirkung von Wasser und bereits massiven Beschädigung der Bringungsanlage auf ihrem Gst. xxx, KG xxx xxx – Maßnahmen zur Absicherung des Weges ergreifen, in eventu die Bringungsgemeinschaft auffordern, unverzüglich Maßnahmen zur Absicherung des Weges zu ergreifen, wird wegen Unzuständigkeit der Behörde zurückgewiesen.“ II. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG iströmisch zwei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin, die Agrarbehörde möge als Aufsichtsbehörde – aufgrund der Einwirkung von Wasser und bereits massiven Beschädigungen der Bringungsanlage auf ihrem Grundstück xxx, KG xxx – Maßnahmen zur Absicherung des Weges ergreifen, in eventu die Bringungsgemeinschaft auffordern, unverzüglich Maßnahmen zur Absicherung des Weges zu ergreifen, als unbegründet abgewiesen. Begründend führt die Behörde aus, dass der Amtssachverständige in seinem Gutachten nach durchgeführtem Ortsaugenschein schlüssig und nachvollziehbar festgestellt habe, dass Maßnahmen, welche sich nur auf den Wegkörper (Bringungsrechtstrasse) beschränken, nicht zielführend seien. Dementsprechend sei festzuhalten, dass auf dem verfahrensgegenständlichen Wegabschnitt eine ordnungsgemäße Wasserhaltung nur unter Einbeziehung von außerhalb des Wegkörpers gelegenen Grundflächen erzielbar sei. Vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlage, so habe die Agrarbehörde das Notwendige zu veranlassen. Zur ordnungsgemäßen Instandhaltung einer Bringungsanlage zielen beispielsweise Wasserhaltungsmaßnahmen entlang und innerhalb der Bringungsrechtstrasse (Fahrbahnbreite von 3,5 m und Kronenbreite von 4,5 m). Für Maßnahmen außerhalb der Bringungsrechtstrasse sei die Agrarbehörde nicht zuständig und nicht befugt solche zu verfügen. Die Agrarbehörde sei nicht für das Wasserabflussverhalten von benachbarten Grundstücken auf die Bringungsrechtstrasse zuständig. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass sie Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand insbesondere das Weggrundstück xxx gehöre, sei. Als Eigentümer dieses Grundstückes sei sie Mitglied der Bringungsgemeinschaft „xxx“. Seit geraumer Zeit fließe nunmehr Wasser vom Nachbargrundstück EZ xxx, KG xxx, auf die durch die Bringungsgemeinschaft „xxx“ zu erhaltende Weganlage und komme es zu deren Vernässung. Aufgrund dessen seien bereits Teile der Asphaltschicht eingebrochen und der Weg massiv beschädigt worden. Sie habe daher dies dem Obmann der Bringungsgemeinschaft mitgeteilt und um Maßnahmen zur Erhaltung der Weganlage ersucht. Maßnahmen seien jedoch nicht ergriffen worden. Weiters sei der belangten Behörde mitgeteilt worden, dass das Wasser, welches der Straße entlangrinne bzw. allenfalls auch unterirdisch fließe, eine grünliche Färbung aufweise, und von der Konsistenz her schleimig sei. Ebenso müsse sie feststellen, dass das Wasser Schaum bilde. Aufgrund dieser Tatsache sei zu befürchten, dass sich chemische Zusätze im Wasser befinden. Durch die unterbliebene Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Hydrologie sei das Ermittlungsverfahren jedenfalls mangelhaft geblieben und somit auch der bekämpfte Bescheid mit einem Mangel behaftet. Die belangte Behörde habe keine Wasser- und Bodenproben genommen und nicht alle ihre Anträge behandelt, weshalb das Verfahren auch dadurch mangelhaft geblieben sei. Zudem rügt die Beschwerdeführerin Verletzung von Verfahrensvorschriften, da der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der Bringungsgemeinschaft „xxx“ und die Stellungnahme des Amtssachverständigen nicht zur Kenntnis gebracht worden sei. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist Eigentümerin der Liegenschaft EZ xxx, KG xxx, zu deren Gutsbestand insbesondere das Weggrundstück xxx gehört. Die belangte Behörde ist davon ausgegangen, dass die Weganlage auf dem Grundstück xxx, KG xxx, östlich des Grundstückes xxx, KG xxx, eine Bringungsanlage und zwar jene der Bringungsgemeinschaft „xxx“ ist, auch wenn sie im Bescheid vom xxx, Zahl: xxx, noch anderer Auffassung war. Die Beschwerdeführerin gab am xxx bei der belangten Behörde zu Protokoll, dass ihr Nachbar im Nahbereich der Bringungsanlage zwei Teiche sowie verschiedene Wasserfassungen errichtet habe. Die Überwässer dieser Anlage vernässen die Böschung sowie die Bringungsanlage und treten dadurch Fahrbahnschäden auf, sodass das Befahren des Weges mit normalem PKW bereits schwierig sei. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft führt in der Niederschrift vom xxx aus, dass ihm nicht aufgefallen sei, dass die Weganlage aufgrund von Wassereinwirkungen vom Grundstück des Nachbarn der Beschwerdeführerin im schlechtem Zustand sei; auf jeden Fall sei der Weg mit normalem PKW befahrbar. Im Schriftsatz vom xxx begehrt die Beschwerdeführerin die belangte Behörde möge aufgrund der Dringlichkeit der Angelegenheit unverzüglich Maßnahmen zur Absicherung des Weges ergreifen; in eventu die Bringungsgemeinschaft auffordern, unverzüglich Maßnahmen zur Absicherung des Weges zu ergreifen. Sie führt dazu aus, dass von dem Nachbargrundstück Wasser auf ihr Grundstück, insbesondere auch die Wegparzelle xxx, zufließe. Im Mai habe sie festgestellt, dass das Wasser offensichtlich unterirdisch fließe und habe sie das auch dem Obmann der Bringungsgemeinschaft mitgeteilt. Im Juli xxx habe sie feststellen müssen, dass bereits Teile der Asphaltschicht eingebrochen seien und der Weg beschädigt worden sei. Sie habe nochmals dem Obmann der Bringungsgemeinschaft dies mitgeteilt. Nunmehr habe sie auch festgestellt, dass das Wasser, welches der Straße entlangrinne bzw. welches ihres Erachtens auch unterirdisch fließe, eine grünliche Färbung aufweise und von der Konsistenz her bereits schleimig sei. Ebenso musste sie feststellen, dass das Wasser Schaum bilde. Aufgrund der Schaumbildung im Wasser und der grünlichen Färbung befürchte sie, dass sich chemische Zusätze im Wasser befinden. Das Wasser fließe entlang dem Grundstück xxx und in weiterer Folge über den Weg auf ihr darunterliegendes Grundstück. Sie begehrt daher umgehend Wasser- und Bodenproben zu entnehmen. Dem von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom xxx, Zl. xxx, ist Folgendes zu entnehmen: „Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde Klagenfurt vom xxx bildeten die Eigentümer der Liegenschaften vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx, vlg. xxx und vlg. xxx die Bringungsgemeinschaft „xxx“ (nachträglich mit xxx bezeichnet). Zweck der Bringungsgemeinschaft ist die Erhaltung einer Weganlage, welche im Geländebereich xxx beim sogenannten „xxx“ beginnt und bei der HofsteIle vlg. xxx endet. Diese Weganlage weist eine Länge von etwa 2,8 km auf und bezieht sich die Eingabe der Frau xxx etwa auf die letzten 100 m dieser Weganlage unmittelbar vor ihrer HofsteIle vlg. xxx. Anlässlich eines mit Frau xxx am xxx durchgeführten Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass in diesem Bereich die Weganlage einen beschotterten Güterweg mit zumeist noch vorhandener Asphaltdecke darstellt. Zwischen den Fahrspuren befindet sich häufig ein mit Gras bewachsener Mittelstreifen. Die Längsneigung im dortigen Bereich beträgt ca. 9 % (zur HofsteIle hin fallend). Die Weganlage wird talseitig von osthängig ausgerichteten Grünlandflächen begleitet, welche sich zur Gänze im Eigentum der Frau xxx befinden. Bergseits westlich wird die Weganlage auf einer Länge von etwa 190 m begleitet von Besitz der Ehegatten xxx und xxx. Es handelt sich dabei um die Liegenschaft EZ xxx GB xxx, bestehend aus dem einzigen landwirtschaftlich genutzten Grundstück xxx im Ausmaß von 2,20 ha. Auf diesem Grundstück befindet sich auch die HofsteIle der Ehegatten xxx. Die Zufahrt zur HofsteIle erfolgt ausgehend vom Güterweg xxx II etwa 170 m vor dem Wegende. Die Weganlage wird talseitig von osthängig ausgerichteten Grünlandflächen begleitet, welche sich zur Gänze im Eigentum der Frau xxx befinden. Bergseits westlich wird die Weganlage auf einer Länge von etwa 190 m begleitet von Besitz der Ehegatten xxx und xxx. Es handelt sich dabei um die Liegenschaft EZ xxx GB xxx, bestehend aus dem einzigen landwirtschaftlich genutzten Grundstück xxx im Ausmaß von 2,20 ha. Auf diesem Grundstück befindet sich auch die HofsteIle der Ehegatten xxx. Die Zufahrt zur HofsteIle erfolgt ausgehend vom Güterweg xxx römisch zwei etwa 170 m vor dem Wegende. Die südlich der HofsteIle der Ehegatten xxx auftretenden Hangwässer (vorderer Wegbereich) werden über einen bergseits des Weges geführten Graben gesammelt und sodann nach einer Länge von etwa 60 m über einen Rohrdurchlass zu einem talseits des Weges befindlichen und in Richtung xxxbach (xxxgraben) entwässernden offenen Gerinne geleitet. Zumal sowohl der bergseits des Weges geführte Graben als auch der Rohrdurchlass funktionstüchtig sind, weist der Güterweg bis auf Höhe des genannten Rohrdurchlasses keine durch Wassereinfluss verursachte nachteilige Fahrbahneigenschaften auf. Die nördlich der HofsteIle der Ehegatten xxx auftretenden Hangwässer (hinterer Wegbereich) treten etwa 70 vor dem Wegende frei auf die Fahrbahn aus. Aufgrund des Umstandes, dass die Straße zur HofsteIle hin ein Gefälle aufweist, rinnt das Hangwasser mangels geeigneter Wasserhaltung ungehindert der bergseitigen Fahrspur entlang, rinnt sodann erst im Hofraumbereich der Frau xxx von der Fahrbahn ab und gelangt derart auf eine talseits des Weges gelegene Wiese der Frau xxx. Das auf die Wiese gelangende Wasser verursacht sodann eine Vernässung der unterhalb der HofsteIle befindlichen Grünlandfläche (Parzelle xxx). Das auf die Straße gelangende Hangwasser nimmt offensichtlich seinen Ausgang bei einer Quelle, weiche westlich oberhalb des Anwesens der Ehegatten xxx auf dem Grundstück xxx (Eigentümer: xxx, xxx Straße xxx, xxx) gelegen ist. Diese Quelle diente ehemals auch der Wasserversorgung der Liegenschaft vlg. xxx. Das aus der Quelle austretende Wasser rinnt auf einer Länge von 80 m über das Grundstück xxx des Herrn xxx, quert sodann den Besitz der Ehegatten xxx auf einer Länge von etwa 60 m und rinnt sodann auf die Straße. Anlässlich eines beim Anwesen der Ehegatten xxx am xxx durchgeführten Ortsaugenscheins konnte festgestellt werden, dass das oberhalb austretende Quellwasser den Besitz xxx zwar über ein Gerinne erreicht, sich sodann jedoch flächig über den unterhalb folgenden Hangbereich verteilt und sodann verteilt auf eine Länge von etwa 20 m auf die Straße gelangt. Zur Klärung der Frage, ob die Hangvernässung nur durch die auf dem Besitz des Herrn xxx befindliche Quelle verursacht wird oder ob auch sonstige Wasservorkommen zur Hangvernässung beitragen, bedürfte es zusätzlicher Erhebungen eines Sachverständigen aus dem Fachgebiet Hydrogeologie. Nach Aussage des Herrn xxx wäre vor einigen Jahren noch das auftretende Hangwasser konzentriert über eine Rohrleitung gefasst worden und sodann unter Querung der Straße (Rohrdurchlass) weiter über Besitz der Frau xxx in das dortige in Richtung xxxbach entwässernde offene Gerinne geleitet worden, welches dementsprechend die Eigenschaft eines Vorfluters erfüllte. Diese Art der Ableitung wäre ihm aufgrund eines Gerichtsurteils im Jahre xxx untersagt worden und hätte er seit diesem Zeitpunkt die bestehende Rohrleitung verschäumt. Das Wasser rinnt seither nicht mehr über die Rohrleitung sondern den Hang verteilt ab und trägt derart zur Vernässung des Hanges bei. 3) Beurteilung der derzeitigen Wasserhaltung an der Weganlage Aufgrund des Umstandes, dass das nördlich der HofsteIle der Ehegatten xxx auftretende Hangwasser derzeit ungehindert auf die Fahrbahn gelangt und sodann auf einer Länge von etwa 70 m auf der Fahrbahn entlangrinnt, ist festzustellen dass in diesem Wegabschnitt keine ordnungsgemäße Wasserhaltung gegeben ist. Dieser Umstand führt zur Aufweichung der Fahrbahn und zur Verschlämmung des Straßenkörpers, was einen ungünstigen Einfluss auf die Festigkeit und somit auf die Belastbarkeit der Straße hat. 4) Möglichkeiten der Verbesserung der Wasserhaltung Eine Abhilfe des zuvor festgestellten Missstandes könnte geschaffen werden durch Vornahme einer Längsentwässerung bergseits der Fahrbahn auf einen Bereich von zumindest 20 m (jener Bereich auf welchem das Hangwasser flächig austritt ). Die Längsentwässerung kann erfolgen über einen bergseitigen Graben (bei Sicherung der bergseitigen Böschung) oder über eine Drainagierung. Betroffen von einer solchen Maßnahme wäre Besitz der Frau xxx (Parzelle xxx) und auch der bergseits anschliessende Besitz der Ehegatten xxx (Parzelle xxx ). Die weitere Ableitung des Hangwassers unterhalb des Weges kann erfolgen über eine zum Vorfluter führende Rohrleitung oder über ein offen gehaltenes Gerinne. Betroffen von einer solchen Ableitung wäre Besitz der Frau xxx (Parzellen xxx (Weg) und xxx (Grünland)). Eine Verbesserung der Stabilität des vernässten Hangabschnittes auf Besitz der Ehegatten xxx wäre erzielbar durch eine gesammelte Ableitung des zuvor aus xxx-Besitz einfließenden Quellwassers (z.B. über eine Rohrleitung). Zur Klärung der Frage, ob eventuell eine Versickerung dieser nördlich der HofsteIle xxx auftretenden Hang- bzw. Quellwässer auf Eigenbesitz der Ehegatten xxx möglich wäre, wären entsprechende Erhebungen durch einen Hydrogeologen notwendig. 5) Schlussfolgerungen Aufgrund des Umstandes, dass auf der Grünland-Parzelle xxx der Frau xxx ein als Vorfluter geeignetes Gerinne vorhanden ist, ist eine Lösung des Problems der Vernässung der Fahrbahn durch gesammeltes Ableiten des Hangwassers über offene Gerinne oder über Rohrleitungen möglich. Dazu bedarf es einer Inanspruchnahme sowohl von Besitz der Ehegatten xxx als auch von Besitz der Frau xxx. Maßnahmen, welche sich nur auf den Wegkörper beschränken sind nicht zielführend, zumal ein bloßes „Weiterleiten“ des bergseitig anfallenden Hangwassers quer über die Fahrbahn auf die talseits des Weges gelegenen Grundflächen der Frau xxx ohne weitere Maßnahmen zur raschen Ableitung des Wassers zu einem Vorfluter zu einer flächigen Vernässung der Grünlandflächen der Frau xxx führen würde (samt damit verbundener Instabilität des dortigen Hangbereiches). Dementsprechend ist festzustellen, dass auf dem diskutierten Wegabschnitt eine ordnungsgemäße Wasserhaltung nur erzielbar ist unter Einbeziehung von außerhalb des Wegkörpers gelegenen und im Besitz der Ehegatten xxx und der Frau xxx stehenden Grundfläche.“ Mit Eingabe vom xxx beantragte die Beschwerdeführerin bei der Wasserrechtsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen vorgenommener Änderungen des natürlichen Abflussverhaltens auf dem Nachbargrundstück. Dieser Antrag wurde zunächst abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen. Begründend wird ausgeführt, dass, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen könne, dass eine Veränderung des natürlichen Abflussverhältnisses nicht gegeben sei, sei für das Verwaltungsgericht nicht nur unschlüssig und nicht nachvollziehbar, sondern unzutreffend, zumal sich aus den fachlichen Ausführungen der vorliegenden Sachverständigengutachten das Gegenteil ergebe. Laut (3.) wasserbautechnischen Gutachten vom xxx existiere nach wie vor ein Ausleitungsbereich und komme es dadurch zu Vernässungen der Hangböschung über den Straßenrigol. Allein die Tatsache, dass zwei Rohre verschlossen wurden, bedeute noch nicht, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt sei. Dass, wie der wasserwirtschaftliche Gutachter berichte, „zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen zum Nachteil der Unterlieger gesetzt wurden“, könne wohl nur so interpretiert werden, dass seit der letzten Überprüfung keine zusätzlichen für die Unterlieger nachteiligen Veränderungen vorgenommen worden seien. Ein Schluss darauf, dass die vorgenommenen Veränderungen der Abflussverhältnisse nunmehr restlos beseitigt seien, lasse die fachlichen Ausführungen jedoch keineswegs zu. Ermittlungen dahingehend, ob die zum Nachteil der Unterliegerin vorgenommenen Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse gänzlich beseitigt seien, habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob – wie im wasserbautechnischen Gutachten vom xxx erwähnt, die Quellen auf dem Grundstück Nr. xxx und xxx neu gefasst worden seien und es dadurch zu vermehrtem Wasseranfall komme. Es mangle daher an einer Feststellung, ob die Quellfassung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht
Demgemäß seien die Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, inwieweit es sich bei den Quellfassungen um vorgenommene Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse und um eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinne des § 138 WRG handelt, unterblieben.Mit Eingabe vom xxx beantragte die Beschwerdeführerin bei der Wasserrechtsbehörde die Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes wegen vorgenommener Änderungen des natürlichen Abflussverhaltens auf dem Nachbargrundstück. Dieser Antrag wurde zunächst abgewiesen, einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, Folge gegeben, der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Bezirkshauptmannschaft xxx zurückverwiesen. Begründend wird ausgeführt, dass, wie die belangte Behörde zur Feststellung gelangen könne, dass eine Veränderung des natürlichen Abflussverhältnisses nicht gegeben sei, sei für das Verwaltungsgericht nicht nur unschlüssig und nicht nachvollziehbar, sondern unzutreffend, zumal sich aus den fachlichen Ausführungen der vorliegenden Sachverständigengutachten das Gegenteil ergebe. Laut (3.) wasserbautechnischen Gutachten vom xxx existiere nach wie vor ein Ausleitungsbereich und komme es dadurch zu Vernässungen der Hangböschung über den Straßenrigol. Allein die Tatsache, dass zwei Rohre verschlossen wurden, bedeute noch nicht, dass der gesetzmäßige Zustand hergestellt sei. Dass, wie der wasserwirtschaftliche Gutachter berichte, „zwischenzeitlich keine wesentlichen Veränderungen zum Nachteil der Unterlieger gesetzt wurden“, könne wohl nur so interpretiert werden, dass seit der letzten Überprüfung keine zusätzlichen für die Unterlieger nachteiligen Veränderungen vorgenommen worden seien. Ein Schluss darauf, dass die vorgenommenen Veränderungen der Abflussverhältnisse nunmehr restlos beseitigt seien, lasse die fachlichen Ausführungen jedoch keineswegs zu. Ermittlungen dahingehend, ob die zum Nachteil der Unterliegerin vorgenommenen Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse gänzlich beseitigt seien, habe die belangte Behörde nicht vorgenommen. Insbesondere habe es die belangte Behörde unterlassen, zu prüfen, ob – wie im wasserbautechnischen Gutachten vom xxx erwähnt, die Quellen auf dem Grundstück Nr. xxx und xxx neu gefasst worden seien und es dadurch zu vermehrtem Wasseranfall komme. Es mangle daher an einer Feststellung, ob die Quellfassung der wasserrechtlichen Bewilligungspflicht
, Paragraph 9 und Paragraph 10, WRG unterliege oder nicht. Demgemäß seien die Ermittlungen zur Beurteilung der Frage, inwieweit es sich bei den Quellfassungen um vorgenommene Veränderungen der natürlichen Abflussverhältnisse und um eigenmächtig vorgenommene Neuerungen im Sinne des Paragraph 138, WRG handelt, unterblieben. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Das Beweisverfahren hat klar ergeben, dass es zu Vernässungen auf der Weganlage und am Grundstück der Beschwerdeführerin kommt und ist diesbezüglich auch ein Verfahren bei der Wasserrechtsbehörde anhängig. Zudem sind die Ausführungen im Gutachten des Amtssachverständigen nachvollziehbar und schlüssig und besteht kein Grund an ihrer Richtigkeit zu zweifeln. Auch seitens der Beschwerdeführerin werden keine Einwendungen zu den Ausführungen des Gutachters erhoben, dass Maßnahmen, welche sich nur auf den Wegkörper beschränken, nicht zielführend sind. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen:
F LGBl. 85/2013, erstreckt sich, wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.
Paragraph 2, Absatz 3, 1. Satz Kärntner Güter- und Seilwegelandesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, erstreckt sich, wird für die Einräumung eines Bringungsrechtes eine forstrechtliche Bewilligung (Rodungsbewilligung), eine wasserrechtliche Bewilligung oder eine naturschutzrechtliche Bewilligung erforderlich, die Zuständigkeit der Agrarbehörde auch auf die Entscheidung über die Erteilung dieser Bewilligungen.
4 K-GSLG hat, vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, die Agrarbehörde sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr in Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
Paragraph 18, Absatz 4, K-GSLG hat, vernachlässigt eine Bringungsgemeinschaft ihre Aufgaben, insbesondere die ordnungsgemäße Instandhaltung ihrer Anlagen, die Agrarbehörde sie aufzufordern, innerhalb angemessener Frist das Erforderliche zu veranlassen. Kommt die Bringungsgemeinschaft diesem Auftrag nicht nach, so hat die Agrarbehörde das Erforderliche auf Gefahr und Kosten der säumigen Bringungsgemeinschaft durchzuführen. Bei Gefahr in Verzug ist die Benützung der Bringungsanlage zu untersagen.
1 K-GSLG entscheidet die Agrarbehörde – unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten – auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten dieGemäß Paragraph 19, Absatz eins, K-GSLG entscheidet die Agrarbehörde – unbeschadet der in diesem Gesetz sonst vorgesehenen Zuständigkeiten – auf Antrag unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über Streitigkeiten die
GVG entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.612.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.