GVG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGGegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde vom 12. Oktober 2016, xxx, erteilte dieser dem Abwasserverband xxx die wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx. Dieser Bescheid hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original): „Bescheid Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erteilt
den §§ 12, 12a, 13, 21, 32 Abs. 1 und 2 lit. a, 63 lit. b, 99 Abs. 1 lit. d, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBI I Nr.54/2014 dem Abwasserverband xxx Der Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde erteilt
den , Paragraphen 12, 12 a, 13, 21, 32, Absatz eins und 2 Litera a,, 63 Litera b,, 99 Absatz eins, Litera d,, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF der Novelle BGBI römisch eins Nr.54 aus 2014, dem Abwasserverband xxx wasserrechtliche Bewilligung zur Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx durch Aufschließung der Ortschaften xxx und xxx sowie Ortsteilen von xxx und xxx am xxx, alle xxx,
dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx, Einreichprojekt" vom Februar 2016 und den Austauschplänen und -unterlagen, datiert mit 28.07.2016 (Datum des Technischen Berichtes) sowie den Ergänzungen zum Technischen Bericht vom 20.09.2016, alle erstellt von der xxx, xxx., welche einen integrierenden Bestandteil dieses Spruches darstellen. Diese Wasserbenutzungsbewilligung wird
F mit dem Eigentum an der Anlage verbunden. Diese Wasserbenutzungsbewilligung wird
Paragraph 22, Absatz eins, WRG 1959 idgF mit dem Eigentum an der Anlage verbunden. Art und Maß der Wasserbenutzung Art: kommunales Abwasser (Trennsystem) Ort: xxx Maß: Es wird auf das mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04.03.1992, Zahl: xxx festgelegte Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx verwiesen. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung. Schmutzwasseranfall; xxx (Spitzenabwasseranfall: Q = 1,064 I/s) Beschreibung des Vorhabens Der durch das gegenständliche Projekt betroffene Bereich hat derzeit keine dem Stand der Technik entsprechende Abwasserentsorgung. Daher ist für die Ortschaften xxx und xxx, sowie Teilen der Ortschaften xxx und xxx die Errichtung einer Abwasserbeseitigungsanlage geplant. Die anfallenden häuslichen Abwässer aus den genannten Bereichen werden gesammelt und der Gemeindekanalisation der Stadtgemeinde xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx zugeführt. Für das geplante Kanalnetz im Bereich xxx werden die häuslichen Abwässer gesammelt und über eine Pumpdruckleitung zum bestehenden Netz nach xxx gefördert. Die anfallenden häuslichen Abwässer aus xxx werden über Freispiegelkanäle gesammelt und mittels eines Pumpwerkes zum Bestand gefördert. Der Bereich xxx wird mit zwei Pumpwerken und Pumpdruckleitungen zum bestehenden Kanalnetz der Stadtgemeinde xxx entsorgt. Der Bauumfang für das gegenständliche Projekt beträgt: Freispiegelkanal DN 150: 1.811,32m Hausanschlüsse PP DN 150: 190,00m Druckleitung PE1 00A75A 10: 1.215,00m Druckleitung PE 1 00A63PN 10: 1.220,00m Pumpwerke: 4 Stück PW xxx 2 PW xxx 3 PW xxx 4 PW xxx Einleitungspunkte in das Verbandsnetz sind die Schächte KR3.4 auf Gst. 1245 (KG xxx), SG1.14 auf Gst. 607/3 (KG xxx) sowie KR 10.1 auf Gst. 1245 (KG xxx). Bedingungen und Auflagen, die
F vom Antragsteller einzuhalten bzw. zu erfüllen sind: die
Paragraph 105, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF vom Antragsteller einzuhalten bzw. zu erfüllen sind: Wasserbautechnische Auflagen: Allgemein:
F unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen: Die Fertigstellung der bewilligten Maßnahmen ist
Paragraph 121, WRG 1959 idgF unter Anschluss nachstehender Unterlagen und Atteste der Wasserrechtsbehörde anzuzeigen: • Ausführungsunterlagen (3-fach). Die jeweiligen Änderungen sind in planlicher und in Worten gefasster Form darzustellen • aktuelles Verzeichnis der betroffenen Grundstückseigentümer • Prüfberichte über Dichtheitsprüfungen sämtlicher Rohrleitungen einschließlich der Anschlüsse sowie Schächte, Inspektionsöffnungen und Behälter
ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM EN 1610 • Prüfprotokolle über Sichtprüfung (z.B. mit Kanal-TV) der neu errichteten Kanalanlage
ÖNORM B 2503 bzw. ÖNORM EN 1610 Bauphase:
ÖWAV-Regelblatt 40) in diesen einzutragen. 12. Die Kanalisationsanlage ist in regelmäßigen Zeitabständen zu kontrollieren, zu warten und auf Bestand und Funktionsfähigkeit zu überprüfen sowie die sich daraus ergebenen notwendigen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich vorzunehmen, um die Anlagen stets in einem bewilligungsgemäßen Zustand zu erhalten. Die Ergebnisse sind in Überprüfungsprotokollen (
ÖWAV-Regelblatt 22 und ÖNORM EN 752) festzuhalten.
F wird als Bauvollendungsfrist der 31.12.2018 festgelegt. Die Nichtfertigstellung bzw Nichtinanspruchnahme des Projektes innerhalb dieser Frist hat das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, soferne nicht vor Fristablauf um Verlängerung derselben angesucht wird. Eine eventuelle vorzeitige Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde umgehend anzuzeigen.
Paragraph 112, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF wird als Bauvollendungsfrist der 31.12.2018 festgelegt. Die Nichtfertigstellung bzw Nichtinanspruchnahme des Projektes innerhalb dieser Frist hat das Erlöschen des Wasserrechtes zur Folge, soferne nicht vor Fristablauf um Verlängerung derselben angesucht wird. Eine eventuelle vorzeitige Fertigstellung ist der Wasserrechtsbehörde umgehend anzuzeigen. Weiters wird
F die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2066 erteilt. Weiters wird
Paragraph 21, Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 (WRG 1959) idgF die gegenständliche wasserrechtliche Bewilligung bis zum 31.12.2066 erteilt. Hingewiesen wird noch darauf, dass ein Ansuchen um Wiederverleihung des mit diesem Bescheid bewilligten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens 6 Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer bei der örtlich und sachlich zuständigen Wasserrechtsbehörde gestellt werden kann. Feststellung Soweit dem Verfahren beigezogene Grundeigentümer wegen unerheblicher Grundinanspruchnahme keine Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben oder ihm zugestimmt haben und im Projekt (Grundstücksverzeichnis, Lageplan, etc.) ausgewiesen sind, ohne dass hierüber ein förmliches Übereinkommen abgeschlossen worden ist, sind mit der Rechtskraft dieses Bescheides
F die erforderlichen Dienstbarkeiten auf Privatgrundstücken, die im Grundstücksverzeichnis zum Projekt ausgewiesen sind, im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft, die mit dem Antragsteller abzuschließen wäre, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Soweit dem Verfahren beigezogene Grundeigentümer wegen unerheblicher Grundinanspruchnahme keine Einwendungen gegen dieses Projekt erhoben oder ihm zugestimmt haben und im Projekt (Grundstücksverzeichnis, Lageplan, etc.) ausgewiesen sind, ohne dass hierüber ein förmliches Übereinkommen abgeschlossen worden ist, sind mit der Rechtskraft dieses Bescheides
Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 idgF die erforderlichen Dienstbarkeiten auf Privatgrundstücken, die im Grundstücksverzeichnis zum Projekt ausgewiesen sind, im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft, die mit dem Antragsteller abzuschließen wäre, binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden. Betreten und Benützen fremder Grundstücke
F haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung der mit diesem Bescheid bewilligten Wasserbauten und -anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen udgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Errichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (§ 117 leg.cit.).
Paragraph 72, WRG 1959 idgF haben die Eigentümer von Grundstücken und die Wasserberechtigten zur Ausführung und Instandhaltung der mit diesem Bescheid bewilligten Wasserbauten und -anlagen das Betreten und Benutzen ihrer Grundstücke, insbesondere zur Zu- und Abfuhr und zur Ablagerung von Baustoffen, Geräten, Werkzeugen udgl., zur Zubereitung der Baustoffe, zur Vornahme von Erhebungen und Untersuchungen sowie zur Entnahme von Proben und zur Errichtung von Untersuchungs- und Überwachungseinrichtungen insoweit zu dulden, als sich dies als unbedingt notwendig erweist; die Wasserberechtigten sind in gleicher Weise gehalten, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung zu dulden. Ersatzansprüche sind bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach dem Tag, an dem der Betroffene von dem Schaden Kenntnis erlangt hat, bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen (Paragraph 117, leg.cit.). Hinweise I.römisch eins. Die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung enthebt den Antragsteller nicht von seiner Verpflichtung, eine allenfalls noch erforderliche Genehmigung nach anderen Gesetzen (zB Kärntner Naturschutzgesetz, Kärntner Bauordnung, Forstgesetz 1975 usw.) bei der örtlich und sachlich zuständigen Behörde einzuholen. II.römisch zwei. Mit der Inanspruchnahme landwirtschaftlich genutzter Parzellen sind Auswirkungen im Zusammenhang mit EU-Ausgleichszahlungen im Rahmen des sogenannten Mehrfachantrages verbunden. Aus diesem Grunde hat eine genaue Flächenermittlung zu erfolgen, in welchem Umfang landwirtschaftlich genutzte Flächen tatsächlich durch die Baumaßnahmen (auch Manipulationsflächen) beansprucht werden müssen. Diese Flächenermittlungen sind so rechtzeitig durchzuführen, dass die betroffenen Landwirte diese Flächen über die Kammer für Land- und Forstwirtschaft der Agrarmarkt Austria (AMA) bekannt geben können, da seitens der EU jede Flächenabweichung gegenüber der beantragten Fläche zwingend zu finanziellen Sanktionen führt. Begründung Mit Eingabe vom 16.02.2016 hat die xxx im Namen des Abwasserverbandes xxxum die wasserrechtliche Bewilligung für die geplante Erweiterung der Kanalisationsanlage xxx durch Aufschließung in den Ortschaften xxx und xxx, sowie Ortsteilen von xxx und xxx, alle xxx,
dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx " vom Februar 2016, erstellt von der xxx, angesucht. Mit Schreiben vom 01.03.2016 ersuchte die Wasserrechtsbehörde den wasserbautechnischen und den hydrogeologischen Amtssachverständigen um Erstellung von Befund und Gutachten. Zeitgleich wurde der Antragsteller zudem aufgefordert, Zustimmungserklärungen der vom Projekt betroffenen Grundeigentümer vorzulegen. In seiner Stellungnahme vom 07.03.2016 führte der wasserbautechnische Amtssachverständige wie folgt aus: „Die xxx hat im Namen des Abwasserverbandes xxx das Einreichprojekt xxx - Aufschließung Waisenberg" zur wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und Betrieb vorgelegt. Das vorliegende Projekt wurde von der Firma xxx, verfasst und ist mit 12.02.2016 datiert. Projektbeschreibung: Die anfallenden häuslichen Abwässer aus den Bereichen xxx, xxx und xxx werden gesammelt und der Gemeindekanalisation der xxx bzw. des Abwasserverbandes xxx zugeführt. Für das geplante Kanalnetz im Bereich xxx werden die häuslichen Abwässer gesammelt und über eine Pumpdruckleitung zum bestehenden Netz nach xxx gefördert. Die anfallenden häuslichen Abwässer aus xxx werden über Freispiegelkanäle gesammelt und ebenfalls mittels eines Pumpwerkes zum Bestand gefördert. Die häuslichen Abwässer aus dem Bereich xxx werden ebenfalls gesammelt und mit zwei Pumpwerken und Pumpdruckleitungen zum bestehenden Kanalnetz der Stadtgemeinde xxx gefördert. Baumaßnahmen (...) Wasserbautechnische Stellungnahme: Aus den Einreichunterlagen ist ersichtlich, dass im Bereich xxx 2 Hauswasserversorgungsanlagen (Brunnen) sowie eine Wasserversorgung aus einer Quelle vorhanden sind. Aus wasserbautechnischer Sicht wird deswegen vorgeschlagen, dass sich diesen Bereich ein Hydrogeologe ansehen soll, da die Anlagenteile für den Kanal in unmittelbarer Nähe der bestehenden Wasserversorgungsanlagen errichtet werden. Aus wasserbautechnischer Sicht wurden die Anlagenteile nach dem Stand der Technik geplant und bemessen. Bei Einhaltung nachstehender Auflagen besteht gegen die Errichtung und Betrieb der gegenständlichen Abwasserreinigungsanlage kein Einwand. (. .. )" Der hydrogeologische Amtssachverständige führte in seiner Stellungnahme Nachfolgendes aus: „Der Abwasserverband xxx beabsichtigt in den Ortsteilen xxx eine Kanalisationsanlage zu errichten. Dazu wurde von der Behörde ein Projekt, verfasst von der xxx vom Feber 2016, mit der Bitte um Stellungnahme übermittelt. Aus den Projektsunterlagen (Punkt 1. 15 Brunnenerhebung) geht hervor, dass im Nahbereich der geplanten Kanaltrasse private Hausbrunnen und eine Quelle situiert sind. Nähere Informationen zu den Anlagen liegen nicht vor. Da nicht bekannt ist, in welcher Tiefe der Grundwasserspiegel zu liegen kommt bzw. da keine Wasserspiegelmessungen an den Brunnen durchgeführt worden sind, kann nicht beurteilt werden, ob im Zuge der Baumaßnahmen in den Grundwasserköpers eingegriffen wird und dadurch eine Beeinträchtigung der gegenständlichen privaten Wasserversorgungsanlagen möglich ist. Folgende Unterlagen sind aus geologischer Sicht nachzureichen: • Wasserspiegelmessungen an den privaten Brunnen • Angabe der Höhenlage der Quellfassung • Gegenüberstellung der erhobenen Wasserspiegel bzw. der Lage der Quellfassung mit den vorgesehenen Höhen der Künettensohlen im jeweiligen Trassenabschnitt • Beschreibung und Interpretation der Ergebnisse oder graphische Darstellung in Form von Querschnitten" Die o.a. Stellungnahmen wurden an den Abwasserverband xxx mit dem Ersuchen um Nachreichung der ergänzenden Unterlagen übermittelt. Mit Schreiben vom 05.08.2016 wurden von der xxx Austauschpläne sowie ein aktualisierter Technischer Bericht, datiert mit 28.07.2016, und ein aktualisiertes Grundstücksverzeichnis eingereicht. Die Projektsunterlagen wurden an die fachlich betrauten Amtssachverständigen mit dem Ersuchen um Abgabe einer abschließenden Stellungnahme übermittelt. Dazu teilte der hydrogeologische Amtssachverständige in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 10.08.2016 folgendes mit: „In der geologischen Stellungnahme vom 16.3.2016 wurden Ergänzungen zum Einreichprojekt gefordert. Nach Vorlage der Ergänzungen wurde seitens der Behörde um ergänzende Stellungnahme ersucht. Dazu wird mitgeteilt: Aus den übermittelten Daten (Wasserspiegelmessungen an den Brunnen, Längenschnitte, Lagepläne etc.) geht hervor, dass im Zuge der Baumaßnahmen nicht in den Grundwasserkörpers eingegriffen wird. Die Wasserspiegel in den Brunnen liegen zumindest einen Meter tiefer als die Sohle der Kanalkünetten. Eine Beeinträchtigung der im Projekt angeführten fremden Grundwassernutzungen ist daher aus fachlicher Sicht nicht zu erwarten. Die Vorschreibung von geologischen Auflagen ist nicht erforderlich.“ Der wasserbautechnische Amtssachverständige führte mit Schreiben vom 17.08.2016 aus, dass aus seiner fachlichen Sicht keine neuerliche bzw. ergänzende Stellungnahme notwendig sei. Die erstatteten Auflagenvorschläge des wasserbautechnischen Amtssachverständigen vom 07.03.2016 wurden allesamt in den gegenständlichen Bewilligungsbescheid aufgenommen. Mit Schreiben vom 23.08.2016 wurde in Wahrung des Parteiengehörs den vom Vorhaben betroffenen Grundeigentümern sowie Leitungsberechtigten die Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Mit Schreiben vom 30.08.2016 stellte Herr xxx einen Antrag auf Ausnahme vom Stand der Technik für seine 3-Kammerfaulanlage. Mit Schreiben vom 04.09.2016 erhob Herr xxx Einwendungen hinsichtlich der Inanspruchnahme seines Grundstückes. Dieses Schreiben wurde an den Antragsteller zur Kenntnis- und Stellungnahme übermittelt. Per E-Mail vom 06.09.2016 wurde von Herrn xxx und Frau xxx eine schriftliche Stellungnahme eingereicht und ebenfalls an den Antragsteller zur Klärung der darin angeführten Punkte übermittelt. Mit Schreiben vom 08.09.2016, ha. eingelangt am 12.09.2016, wurde von Frau xxx eine Stellungnahme zum geplanten Projekt abgegeben. Nach Weiterleitung an den Abwasserverband xxx und Informationen durch Herrn xxx, wurde von Frau xxx laut E-Mail des xxx vom 15.09.2016 das Einverständnis zur Trassenführung erteilt. Die von Frau xxx unterschriebene Information von xxx wurde vorgelegt. Mit Schreiben vom 08.09.2016, ha. eingelangt am 12.09.2016, wurde von Frau xxx eine Stellungnahme zum geplanten Projekt abgegeben. Nach Weiterleitung an den Abwasserverband xxx und Informationen durch Herrn xxx, wurde von Frau xxx laut E-Mail des xxx vom 15.09.2016 das Einverständnis zur Trassenführung erteilt. Die von Frau xxx unterschriebene Information von , xxx wurde vorgelegt. Mit E-Mail vom 19.09.2016 übermittelte der Abwasserverband xxx die Einverständniserklärung des Herrn xxx, unterfertigt am 19.09.2016, zur geänderten Grundinanspruchnahme der xxx. Mit Eingabe vom 06.09.2016 wurde seitens des Antragstellers mitgeteilt, dass zum Vorbringen von xxx und xxx nachfolgendes vereinbart wurde: „Die genaue Positionierung der Schächte und eventueller Entfall eines Schachtes wird im Zuge der Feintrassierung vor Ort geändert. Derzeit ist vorgesehen, die Böschung am Straßenrand mittels Absturz zu überwinden. Im Einreichprojekt erfolgen keine Änderungen. Des Weiteren sollen die Sträucher entlang seiner Grundgrenze unbedingt erhalten werden. Daher ist die Künette in diesen Bereich auf jeden Fall im Asphaltbereich zu graben.“ Mit E-Mail vom 19.09.2016 wurden xxx und xxx von der Behörde ersucht mitzuteilen, ob der Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung im Sinne der Ausführungen des Antragstellers nun zugestimmt werde. Herr xxx und xxx teilten mit E-Mail vom 25.09.2016 mit, dass sie sich im Sinne der genannten Konkretisierung mit der Grundinanspruchnahme für die Kanalerrichtung einverstanden erklären. Vom Antragsteller wurde eine Einverständniserklärung des Herrn xxx unterzeichnet am 19.09.2016, für die Grundinanspruchnahme der xxx sowie eine Einverständniserklärung des Herrn xxx unterzeichnet am 22.09.20 6, für die Grundinanspruchnahme der xxx vorgelegt. Weiters wurde eine Ergänzung zum Technischen Bericht „Geänderte Grundinanspruchnahme xxx", datiert mit 20.09.2016, zur Bewilligung nachgereicht. Bis zum Zeitpunkt der Bescheiderstellung langten keine weiteren Stellungnahmen bei der Wasserrechtsbehörde ein. Hiezu hat die Behörde erwogen: Vorweg ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass
1 lit. d WRG 1959 aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung unzweifelhaft von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde auszugehen ist. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4.3.1992, Zahl: 8W-Kan-2142/VIII/4/92 festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung. Vorweg ist aus rechtlicher Sicht festzustellen, dass
Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG 1959 aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung unzweifelhaft von der Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde auszugehen ist. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 4.3.1992, Zahl: 8W-Kan-2142/VIII/4/92 festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung. Nach § 32 Abs. 1 WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8 WRG 1959) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (§ 32 Abs. 8 WRG 1959), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Im Sinne der genannten Norm des § 30 Abs. 2 WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach Paragraph 32, Absatz eins, WRG 1959 sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, leg. cit.) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8, WRG 1959) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Paragraph 32, Absatz 8, WRG 1959), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung. Im Sinne der genannten Norm des Paragraph 30, Absatz 2, WRG 1959 wird unter Reinhaltung der Gewässer die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Einwirkung nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigung ist für diese Bewilligungspflicht irrelevant. Auch eine Anlage, die dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit des Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung nach § 32 WRG 1959, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bewilligungspflicht nach Paragraph 32, WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach den allgemeinen praktischen Erfahrungen des täglichen Lebens und nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachteiligen Einwirkungen auf die Beschaffenheit des Gewässers zu rechnen ist, nicht aber schon dann, wenn eine solche Einwirkung nicht unter allen Umständen ausgeschlossen werden kann. Der Eintritt einer konkreten Gewässerverunreinigung ist für diese Bewilligungspflicht irrelevant. Auch eine Anlage, die dazu dient, nachteilige Einwirkungen auf die natürliche Beschaffenheit des Gewässers zu beseitigen oder herabzumindern, bedarf bereits dann einer Bewilligung nach Paragraph 32, WRG 1959, wenn nicht von vornherein feststehen kann, dass die Anlage die ihr vom Betreiber zugeschriebenen Eigenschaften besitzt, und wenn es selbst bei Zutreffen dieser Eigenschaften nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Anlage ihrer Bestimmung nur unter Einhaltung konkreter Auflagen gerecht wird.
2 lit. a leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Ein- bringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, leg. cit. bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Ein- bringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Nach § 12 Abs. 1 und 2 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105 WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden, wobei als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 WRG 1959 (= Benutzung der Privatgewässer durch den Eigentümer) und das Grundeigentum anzusehen sind. Nach Paragraph 12, Absatz eins und 2 ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105, WRG 1959) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden, wobei als bestehende Rechte rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches, Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2, WRG 1959 (= Benutzung der Privatgewässer durch den Eigentümer) und das Grundeigentum anzusehen sind. Demgemäß hat die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintanzuhalten. Es wurden daher entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten und Parteien sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen, welche einerseits die Belastung der betroffenen, im privaten Eigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten sollen, indem insbesondere für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung dieser Grundstücke gesorgt wird etc. und andererseits öffentlich-rechtliche Interessen gewahrt werden. Erst und nur durch die Erteilung dieser wasserrechtlichen Bewilligung, versehen mit Bedingungen und Auflagen, wird es der Behörde möglich, die Durchsetzung einer bescheid- und projektsgemäßen Herstellung der Anlage und dabei auch die Vorschreibung und Durchsetzung von Nebenbestimmungen zu verwirklichen. Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist
1 WRG 1959 auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist
2 WRG 1959 - soweit tunlich - auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. In diesem Sinne war beim gegenständlichen Sachverhalt das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festzulegen.Bei der Bestimmung des Maßes der Wasserbenutzung ist
Paragraph 13, Absatz eins, WRG 1959 auf den Bedarf des Bewerbers sowie auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere auf das nach Menge und Beschaffenheit vorhandene Wasserdargebot mit Rücksicht auf den wechselnden Wasserstand, beim Grundwasser auch auf seine natürliche Erneuerung, sowie auf möglichst sparsame Verwendung des Wassers Bedacht zu nehmen. Dabei sind die nach dem Stand der Technik möglichen und im Hinblick auf die bestehenden wasserwirtschaftlichen Verhältnisse gebotenen Maßnahmen vorzusehen. Das Maß der zur Benutzung kommenden Wassermenge ist
Paragraph 111, Absatz 2, WRG 1959 - soweit tunlich - auch ziffernmäßig durch Festsetzung des zulässigen Höchstausmaßes zu begrenzen. In diesem Sinne war beim gegenständlichen Sachverhalt das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festzulegen. In Entsprechung des durch die Novelle 90 eingefügten § 12a WRG 1959 haben die durch das gegenständliche Projekt zur Ausführung gelangenden Anlagen und Anlagenteile, die hiezu dienenden Verfahren, Bau- und Betriebsweisen dem Stand der Technik zu entsprechen.In Entsprechung des durch die Novelle 90 eingefügten Paragraph 12 a, WRG 1959 haben die durch das gegenständliche Projekt zur Ausführung gelangenden Anlagen und Anlagenteile, die hiezu dienenden Verfahren, Bau- und Betriebsweisen dem Stand der Technik zu entsprechen. Der Stand der Technik im Sinne des Wasserrechtsgesetzes ist der auf den einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher, technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt und erwiesen ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen oder Betriebsweisen heranzuziehen, welche am wirksamsten zur Erreichung eines allgemein hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt sind. Zur diesbezüglichen Beurteilung können unter anderem Ö-Normen, Richtlinien usw. herangezogen werden, soweit sie nach fachlicher Kenntnis nicht bereits als überholt zu betrachten sind. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde
b WRG 1959 in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. 1951/103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. Um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und Abfällen und zum Schutz der Gewässer kann die Wasserrechtsbehörde
Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 in dem Maße als erforderlich für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBI. 1951/103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. In diesem Sinne normiert auch § 111 Abs. 4 WRG 1959, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des § 117 WRG 1959 zu entscheiden hat. In diesem Sinne normiert auch Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Allfällige Entschädigungsansprüche aus diesem Grunde können in Ermangelung einer Übereinkunft binnen Jahresfrist nach Fertigstellung der Anlage bei der Wasserrechtsbehörde geltend gemacht werden, die hierüber unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 117, WRG 1959 zu entscheiden hat. Da grundsätzlich mit allen Grundeigentümern Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt werden konnte, war durch § 63 lit. b WRG 1959 im Spruch dieses Bescheides auszusprechen, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind. Das in einem mit diesem Bescheid genehmigte Projekt bildet die Grundlage für die Bestimmtheit der Leitungsrechte im Sinne des zitierten § 63 lit. b, da die einzelnen Leitungsrechte durch das Grundstücksverzeichnis in Verbindung mit dem dazugehörigen Lageplan als genügend präzisiert anzusehen sind. Für die im Zuge der Feintrassierung (Herstellung der Hausanschlüsse bzw. Anschlussleitungen bis zum Anschlussschacht, unerhebliche Abweichungen vom Projekt etc.) vorgenommenen Trassenführungen gelten die Leitungsrechte wegen ihres unerheblichen Ausmaßes
4 WRG 1959 als eingeräumt.Da grundsätzlich mit allen Grundeigentümern Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt werden konnte, war durch Paragraph 63, Litera b, WRG 1959 im Spruch dieses Bescheides auszusprechen, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind. Das in einem mit diesem Bescheid genehmigte Projekt bildet die Grundlage für die Bestimmtheit der Leitungsrechte im Sinne des zitierten Paragraph 63, Litera b,, da die einzelnen Leitungsrechte durch das Grundstücksverzeichnis in Verbindung mit dem dazugehörigen Lageplan als genügend präzisiert anzusehen sind. Für die im Zuge der Feintrassierung (Herstellung der Hausanschlüsse bzw. Anschlussleitungen bis zum Anschlussschacht, unerhebliche Abweichungen vom Projekt etc.) vorgenommenen Trassenführungen gelten die Leitungsrechte wegen ihres unerheblichen Ausmaßes
Paragraph 111, Absatz 4, WRG 1959 als eingeräumt. Zu den Ausführungen (Gutachten) der dem Bewilligungsverfahren zugezogenen Amtssach- verständigen ist festzustellen, dass es sich hiebei um reine fachliche Äußerungen handelt, welchen erst durch Subsumtion unter die in Betracht kommenden gesetzlichen Normen rechtliche Bindungswirkung zukommt. Diese getätigten Ausführungen unterliegen der freien Beweiswürdigung der erkennenden Behörde. Im Zuge dieser Würdigung des Sachverständigenbeweises (Gutachten) hat die Behörde die Schlüssigkeit der fachlichen Ausführungen zu prüfen. Eine solche Schlüssigkeit eines Gutachtens ist nicht gegeben, wenn dieses nur unüberprüfbare Behauptungen enthält und nicht die Erwägungen aufzeigt, aufgrund derer der Sachverständige zu seinem Gutachten gelangt ist. Im gegenständlichen Fall sind die abgegebenen Gutachten in sich schlüssig, folgen den logischen Denkgesetzen, beurteilen das vorgelegte Projekt aus der fachlichen Sicht umfassend und sind auch von einem Laien nachvollziehbar. Aus diesen Gründen waren die Sachverständigenbeweise zu übernehmen und diese der erteilten Bewilligung zugrunde zu legen. Die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers war
1 WRG 1959 im ausgesprochenen Ausmaß zu befristen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass eine Genehmigung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen ist. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Die Dauer der Bewilligung zur Benutzung des Gewässers war
Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 im ausgesprochenen Ausmaß zu befristen. Diese Bestimmung normiert nämlich, dass eine Genehmigung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung, gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen ist. Die Frist darf bei Wasserentnahme für Bewässerungszwecke 12 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten. Somit gründet sich die Entscheidung auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, auf den Umstand, dass mit den Parteien Übereinstimmung über die geplante Inanspruchnahme ihrer Grundstücke erzielt werden konnte, auf die fachlichen Ausführungen der dem Verfahren beigezogenen Sachverständigen sowie auf die bezogenen Gesetzes- und Verordnungsstellen.“ Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die Beschwerde hat folgenden Wortlaut (Hervorhebungen im Original): „Beschwerde gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten als Wasserrechtsbehörde, Zahl xxx vom 12.10.2016 Sehr geehrte Damen und Herren! Gegen oben genannten Wasserrechtsbescheid erhebe ich innerhalb offener Frist Beschwerde. Dies möchte ich wie folgt begründen: Die Zustimmung für die Errichtung einer Pumpstation auf dem Grundstück xxx wurde seitens des Antragstellers unter Vorspiegelung falscher Tatsachen von mir erreicht. In gutem Glauben, habe ich den Leitungsrechtsvertrag für oben genanntes Pumpwerk zwischen den ABV xxx vom 06.10.2016 unterfertigt. Eine gegengefertigte Vertragsunterfertigung habe ich bis dato nicht erhalten. Mit Schreiben vom 19.10.2016 habe ich dem ABV xxx mitgeteilt, dass ich meine Unterschrift auf den Leitungsrechtsvertrag zurückziehe und den Vertrag für nichtig erkläre (Beilage: Schreiben vom 19.10.2016). Meinerseits wird festgehalten, dass eine mögliche Bewirtschaftung einer Pumpanlage in diesem Bereich keinesfalls über meinen Privatweg erfolgen darf. Aus oben genanntem Grund beantrage ich die Aufhebung des oben angeführten Bescheides.“ Die belangte Behörde hat die Beschwerde zusammen mit dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt (eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Kärnten am 07. Dezember 2016). II.römisch zwei. Rechtsgrundlagen: § 12 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2003 lautet:Paragraph 12, WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 82 aus 2003, lautet: „§ 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
GVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Abs. 1 genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
Paragraph 28, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden hat – die Frist festsetzen. Erfolgt eine Ergänzung nicht, gilt die im Absatz eins, genannte Frist. Bescheide, die vor dem 1.Juli 1990 erlassen wurden, werden davon nicht berührt.
Abs. 1 neu zu bestimmen.“
Absatz eins, neu zu bestimmen.“ § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2011, lauten:Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 14 aus 2011,, lauten: „§ 32 Bewilligungspflichtige Maßnahmen.
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die
einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.
dem vorgelegten Projekt „Abwasserverband xxx, ABA xxx – Einreichprojekt“ vom Februar 2016 angesucht. Mit Schreiben vom
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
1 WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
Paragraph 12, Absatz eins, WRG ist das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
12 Abs. 2 WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
12 Absatz 2, WRG sind als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
1 lit. d WRG ist aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gegeben. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04. März 1992, xxx, festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.
Paragraph 99, Absatz eins, Litera d, WRG ist aufgrund der Größe der beantragten Maßnahme bzw. der Quantität der beabsichtigten Wassernutzung die Zuständigkeit des Landeshauptmannes als Wasserrechtsbehörde gegeben. Das Maß der Wasserbenutzung betreffend die Kläranlage des Abwasserverbandes xxx wurde mit Bescheid des Landeshauptmannes vom 04. März 1992, xxx, festgelegt. Durch die gegenständliche Bewilligung ergibt sich keine Änderung des Maßes der Wasserbenutzung.
1 WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2 WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
Paragraph 32, Absatz eins, WRG sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 2, WRG) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig.
2 lit. a WRG bedürfen der Bewilligung im Sinne des Abs. 1 jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand im Gewässer (Eindringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen.
Paragraph 32, Absatz 2, Litera a, WRG bedürfen der Bewilligung im Sinne des Absatz eins, jedenfalls die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigen Zustand im Gewässer (Eindringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen. Unter Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 und 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintan zu halten. Von der belangten Behörde wurden daher entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten und Parteien sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen, welche einerseits die Belastung der betroffenen, im Privateigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten sollen, indem insbesondere für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung dieser Grundstücke gesorgt wird und andererseits öffentlich-rechtliche Interessen gewahrt werden. Unter Bezugnahme auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 WRG hat die Wasserrechtsbehörde die Bewilligung mit Auflagen zu versehen, die geeignet und unerlässlich sind, eine Beeinträchtigung fremder Rechte hintan zu halten. Von der belangten Behörde wurden daher entsprechend den Vorbringen der einzelnen Beteiligten und Parteien sowie den Ausführungen der Amtssachverständigen eine Reihe von Bedingungen und Auflagen in den Bescheid aufgenommen, welche einerseits die Belastung der betroffenen, im Privateigentum stehenden Grundstücke möglichst gering halten sollen, indem insbesondere für eine ordnungsgemäße Wiederherstellung dieser Grundstücke gesorgt wird und andererseits öffentlich-rechtliche Interessen gewahrt werden.
Vm § 111 Abs. 2 WRG hat die belangte Behörde das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festgelegt.
Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz 2, WRG hat die belangte Behörde das Maß des Schmutzwasseranfalles für den gegenständlichen Bereich spruchgemäß festgelegt.
1 WRG hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen.
Paragraph 111, Absatz eins, WRG hat die Wasserrechtsbehörde nach Beendigung aller erforderlichen Erhebungen und Verhandlungen, wenn der Antrag nicht als unzulässig abzuweisen ist, über Umfang und Art des Vorhabens und die von ihm zu erfüllenden Auflagen zu erkennen.
b WRG kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann.
Paragraph 63, Litera b, WRG kann die Wasserrechtsbehörde in dem Maße als erforderlich um die nutzbringende Verwendung der Gewässer zu fördern, um ihren schädlichen Wirkungen zu begegnen, zur geordneten Beseitigung von Abwässern und zum Schutz der Gewässer für Wasserbauvorhaben, deren Errichtung, Erhaltung oder Betrieb im Vergleich zu den Nachteilen von Zwangsrechten überwiegende Vorteile im allgemeinen Interesse erwarten lässt, die notwendigen Dienstbarkeiten einräumen oder entgegenstehende dingliche Rechte einschließlich Nutzungsrechte im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, Bundesgesetzblatt Nr. 103, einschränken oder aufheben, damit die genehmigte Anlage mit den zu ihr gehörigen Werken und Vorrichtungen hergestellt, betrieben und erhalten sowie der Vorschreibung sonstiger Maßnahmen entsprochen werden kann. § 111 Abs. 4 WRG normiert, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des § 63 lit. b leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach § 63 lit. b gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Paragraph 111, Absatz 4, WRG normiert, dass mit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung die erforderlichen Dienstbarkeiten im Sinne des Paragraph 63, Litera b, leg. cit. als eingeräumt anzusehen sind, wenn sich im Verfahren ergeben hat, dass die bewilligte Anlage fremden Grund in einem für den Betroffenen unerheblichen Ausmaß in Anspruch nimmt und weder vom Grundeigentümer eine Einwendung erhoben noch von diesem oder vom Bewilligungswerber ein Antrag auf ausdrückliche Einräumung einer Dienstbarkeit nach Paragraph 63, Litera b, gestellt noch eine ausdrückliche Vereinbarung über die Einräumung einer solchen getroffen worden ist. Im vorliegenden Fall wurde mit allen Grundeigentümern eine Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt, weshalb die belangte Behörde
b WRG im Bescheid ausgesprochen hat, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind. Im vorliegenden Fall wurde mit allen Grundeigentümern eine Übereinstimmung über die erforderliche Grundinanspruchnahme und die Einräumung der Leitungsrechte erzielt, weshalb die belangte Behörde
Paragraph 63, Litera b, WRG im Bescheid ausgesprochen hat, dass die erforderlichen Dienstbarkeiten auf den Grundstücken auf Basis des bewilligten Projektes als eingeräumt anzusehen sind. Zum Beschwerdevorbringen: Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde vom
ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch kommt es bei der Auslegung eines Inhaltes des Vertrages auf eine „objektive Betrachtung“ an, was bedeutet, dass der Inhalt so verstanden werden muss, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (vgl. VwGH 22.09.1992, 91/07/0007; 15.09.2011, 2009/07/0195).
Paragraph 914, ABGB Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch kommt es bei der Auslegung eines Inhaltes des Vertrages auf eine „objektive Betrachtung“ an, was bedeutet, dass der Inhalt so verstanden werden muss, wie sie ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger verstehen durfte. Es ist die Absicht der Parteien zu erforschen und der Vertrag so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht vergleiche VwGH 22.09.1992, 91/07/0007; 15.09.2011, 2009/07/0195). Im konkreten Fall bedeutet dies nun, dass der am
GVG entfallen.Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt und konnte
Paragraph 24, Absatz eins und 3 VwGVG entfallen. V.römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2539.2.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.