Obsah (6)
§ 28§ 25a§ 6§ 66§ 38§ 8RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2439/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, xxxgasse xxx, xxx, gegen den Bescheid des xxx vom 19.9.2016, Zahl: xxx, wegen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Beschluss vom 13.8.2015 hat der Ortsfeuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr xxx den Ausschluss des xxx, im Weiteren kurz Beschwerdeführer, sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Im Verwaltungsakt der Erstbehörde einliegend ist das Protokoll über die Chargenbesprechung vom 13.8.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 an 13 Übungen und 23 Einsätzen, im Jahr 2013 an keiner Übung und keinem Einsatz, im Jahr 2014 an einer Übung und keinem Einsatz sowie im Jahr 2015 weder an Übungen noch an Einsätzen teilgenommen hat. Nach Durchführung eines Parteiengehörs durch die belangte Behörde am 21.9.2015 und daraufhin eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.10.2015 hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,
§ 6Abs. 1 lit. e i
Vm § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes, LGBl. 48/1990 idF LGBl. 85/2013 den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Nach Durchführung eines Parteiengehörs durch die belangte Behörde am 21.9.2015 und daraufhin eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.10.2015 hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,
Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Kärntner Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 48 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013, den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Binnen offener Frist brachte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.4.2016 das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der xxx in seiner Sitzung vom 14.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,
§ 66Abs. 4 AVG 1991 idg
F keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der xxx in seiner Sitzung vom 14.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 19.10.2016, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt: „Im Bescheid vom 10.03.2016/ Zahl xxx wurde keiner Berufung stattgegeben, sondern vom Ortsfeuerwehrkommandanten der Feuerwehr xxx über einen Ausschluss verfügt. Das darin behauptete, und laut Kärntner Feuerwehrgesetz §6 Abs. 1 lit e.) und mit Verbindung KFG §8 Abs. 6, notwendige Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss wurde bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Weiters ist fragwürdig ob eine Feuerwehr berechtigt ist Bescheide ausstellen. „Im Bescheid vom 10.03.2016/ Zahl xxx wurde keiner Berufung stattgegeben, sondern vom Ortsfeuerwehrkommandanten der Feuerwehr xxx über einen Ausschluss verfügt. Das darin behauptete, und laut Kärntner Feuerwehrgesetz §6 Absatz eins, Litera e,) und mit Verbindung KFG §8 Absatz 6,, notwendige Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss wurde bis zum heutigen Tage nicht nachgewiesen. Weiters ist fragwürdig ob eine Feuerwehr berechtigt ist Bescheide ausstellen. Auf die im Ermittlungsverfahren meinerseits gemachten Gegendarstellungen im Zuge des rechtlichen Gehörs wurde im Bescheid zum Großteil gar nicht eingegangen. Auch auf das Schreiben vom 19.05, das ich nochmals beigelegt hatte, wurde nicht eingegangen, worin mitunter auch auf die Gleichbehandlung von Mitgliedern verwiesen wird. Die darin behaupteten Nichterfüllungen bezüglich Strahlenschutz, Atemschutz usw. stellen allesamt keine Pflichten eines Feuerwehrmannes dar, sondern können, aber müssen nicht gemacht werden. Daraus ist somit jedenfalls kein Ausschließungsgrund abzuleiten. Genauer darauf eingegangen bin ich schon bei der Berufung in erster Instanz. Das Stattgeben der Berufung erster Instanz (13.07.2015/ Zahl xxx) und der folglichen Zurückweisung an die erste Instanz hat nicht, wie im Bescheid vom 19.09.2016 behauptet, insbesondere den formellen Erfordernissen nicht entsprochen. Vielmehr erfolgte die Zurückweisung aufgrund festgestellter gravierender formeller und gravierender materieller Mängel. Festgehalten ist eine ersatzlose Streichung des Bescheides. Das Schreiben vom 21.09 der xxx wurde meinerseits schon ausreichend dokumentiert und die darin gehaltenen Vorwürfe dementiert beziehungsweise relativiert. Anders als im Bescheid vom 10.03.2016 behauptet wurde ein Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehr-Ausschuss nie bewiesen, lediglich vom Ortsfeuerwehrkommandanten behauptet. Des Weiteren behauptet der Ortsfeuerwehrkommandant im Bescheid vom 19.09.2016 mich auf meine Verpflichtung zur Teilnahme an Übungen und Einsätzen angesprochen zu haben. Dies ist jedoch niemals erfolgt, weder in mündlicher noch in schriftlicher Form. Des Weiteren erfolgte bei einer außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 29.06.2016 eine Suspendierung, wobei zu diesem Zeitpunkt meine PSA schon nicht mehr zur Verfügung stand. Folglich wäre ein Übungsbetrieb gar nicht möglich gewesen. Im Bescheid vom 19.09.2016 wurde festgehalten dass ich im Jahre 2015 und 2016 keine Übungen absolviert hätte. Das entspricht den Tatsachen, ist aber aufgrund der Suspendierung und der Vorenthaltung der PSA nachvollziehbar. Im Bescheid vom 19.09.2016 wurde auch festgehalten, dass ich mich nicht auf Unkenntnis der Sachlage berufen kann und die Situation so darzustellen, als ob der Kommandant mich willkürlich von der Teilnahme von Übungen ausgeschlossen habe. Spätestens mit Zustellung des Schreibens am 22.04.2015, worin der Ausschluss verfügt wurde, müsste mir klar sein, dass meine Untätigkeit im Übungsbereich Folgen haben müsste. Zu diesem Zeitpunkt ist mir meine PSA aber schon längst entzogen gewesen. Eine Willkürlichkeit habe ich zu keinem Zeitpunkt unterstellt, dies zu tun liegt im Auge des Betrachters. Die Behauptung dass mein Spind lediglich auf mehrere Spinde aufgeteilt wurde kann ich nicht nachvollziehen und müsste im Spindplan hinterlegt sein. Auf dem mir vorliegenden Spindplan ist mir gar kein Spind zugeteilt, auch meine schriftliche Aufforderung vom 17.08.2015 auf Aushändigung meiner privaten Utensilien blieb bisher unbeantwortet. Im Bescheid vom 19.09.2016 wurde festgehalten, dass ich aufgefordert werde mindestens zehn Pflichtübungen zu absolvieren. Daran kann ich mich nicht erinnern und wäre an Ermangelung der benötigten Ausrüstung auch nicht möglich. Des Weiteren entzieht es sich meiner Auffassungsgabe warum hier Zeiten nach einem Beschluss und einer Suspendierung mit einbezogen werden, auch wenn der Beschluss nicht rechtskräftig wurde. Bei der außerordentlichen Jahreshauptversammlung am 29.06.2016 wurde ich vor versammelter Mannschaft vom Kommandanten in den inaktiven Stand versetzt. Schriftliche oder mündliche Mitteilungen die eine Änderung dieses Standes betroffen hätten, hatte es nie gegeben. (Abgesehen von der amtlichen Kommunikation zum Ausschluss). Den Vorwurf als Atemschutzträger betreffend ist zu sagen das viele, auch der Kommandant selbst, als Atemschutzträger gelistet sind, jedoch nicht einmal die notwendige Untersuchung aufweisen können. (Ich bin im Besitz einer gültigen Untersuchung) Des Weiteren ist dies weder Voraussetzung für eine Aufnahme, noch ein Ausschlussgrund im Feuerwehrwesen. Lediglich die Listung als Atemschutzträger verfällt. Im vorgeworfenen Zeitrahmen war ich außerdem schon suspendiert und nicht im Besitz einer PSA, somit weder befähigt noch befugt hier Übungen zu leisten. Der Vorwurf der Ungleichbehandlung ist sehr wohl relevant und kann nicht außer Acht gelassen werden, da hier aus mir nicht ersichtlichen Gründen gegen Personen mit unterschiedlicher Weise vorgegangen wird. Dieses Verhalten lässt auch keine Schlüsse auf etwaige Sanktionen oder Reaktionen zu. Die Gleichbehandlung ist meinem Erachten nach ein Grundrecht. Des Weiteren dient diese Angabe auch einer besseren Beurteilbarkeit interner Vorgänge durch Außenstehende, da hier auch versucht wird Tatsachen aus dem Zusammenhang zu reißen. Eine vom Kommandanten behauptete Aufforderung zum Nachkommen der Verpflichtungen (Übungsteilnahme) hat es nie gegeben, weder mündlich noch schriftlich. Wenn dem anders ist, möge er Zeit und Ort nennen. Eine Verbindung zum Einspruch des Wählerverzeichnisses wurde meinerseits nie behauptet, lässt dies aber vermuten, da ein Ausschluss eigentlich mit Ablauf des Feuerwehrjahres erfolgt und nicht mitten im Jahr. Die behauptete ausschließliche Pflichtwahrnehmung des Kommandanten kann ich nicht nachvollziehen, da er diese in Jahren zuvor auch verabsäumt hat und weder einen Ausschluss angedroht, noch zur Teilnahme an Übungen aufgefordert hat, sondern letztlich sofort zur Ultima Ratio gegriffen hat. Das behauptete Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss wurde meinem Wissen nach nie hergestellt. Beweismittel dafür liegen auch bis zum heutigen Tage nicht vor, es sei denn die Beweismittel wurden nachträglich nach dem Bescheid eingebracht, was wiederum eine formelle und materielle Unrichtigkeit darstellen würde. Der xxx dürfte in seiner Sitzung vom 14.09.2016 keine dieser Beweismittel gewürdigt haben noch hat jemals eine Hörung stattgefunden. Aufgrund all dieser materiellen und formellen Mängel begehre ich die Aufhebung und ersatzlose Streichung des Bescheids.“ Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde und den Verwaltungsakt zur Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, Zahl: xxx. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten das dem Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, zugrundeliegende Protokoll über das Einvernehmen des Ortsfeuerkommandanten mit dem Ortsfeuerwehrausschuss betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx sowie das Protokoll über die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis des Ortsfeuerwehrausschusses betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angefordert. Das Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 28.2.2017 vorgelegt (ON 4). Am 20.4.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge xxx, Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, einvernommen wurden. Ebenso war ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung anwesend. Der Beschwerdeführer führte in der Verhandlung am 20.4.2017 befragt aus wie folgt: „Ich bin seit 5.5.1990 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx und bin dies bis heute noch. Von Beruf bin ich Automatisierungstechniker. Laut Papier bin ich noch aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum heutigen Tag habe ich keine Übungen absolviert bzw. absolvieren können, da mir die persönliche Schutzausrüstung (PSA) vorenthalten wurde. Im Jahr 2014 habe ich eine Übung absolviert. In den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum heutigen Tag habe ich an keinen Einsätzen teilgenommen. Für das Jahr 2014 waren 38 Übungen angeordnet, für die Jahre 2015, 2016 und 2017 kann ich das nicht sagen. Es gibt einen Übungsplan, der im Rüsthaus aushängt, aber für mich seit dem Jahr 2015 nicht mehr zugänglich ist, da ich keinen Zugang mehr zum Rüsthaus habe. Im Jahr 2014 wurde ich noch über Gegenstand und Zeitpunkt der Übungen informiert, ab dem Jahr 2015 bis heute nicht mehr. Bei der Hauptversammlung am 29.6.2015 wurde ich in den inaktiven Stand versetzt. Es war eine Denunzierung von mir und den weiteren Beschwerdeführern vor der Hauptversammlung und kann man von einer Aufforderung an der Teilnahme von Übungen nicht reden. Es ist nie eine Aufforderung zur Übungsteilnahme an mich erfolgt. Ich wusste Bescheid dass Pflichtübungen zu absolvieren sind, jedoch wurde das in der FF xxx nicht so gelebt. Mitglieder sind oft jahrelang nicht gekommen und haben trotzdem den aktiven Stand nicht verloren. Ich bin zum heutigen Zeitpunkt kein Atemschutzträger. Als Atemschutzträger hat man alle 3 Jahre eine Untersuchung zu machen. Die Letzte habe ich 2013 gemacht und wäre daher 2016 wieder eine notwendig gewesen. Diese habe ich nicht gemacht und wurde ich auch dazu nicht aufgefordert, daher bin ich kein Atemschutzträger mehr. Seit dem 18.4.2015 bis zum heutigen Tag habe ich keinen Zugang zu meiner PSA. Mein Spind wurde ausgeräumt, samt meinen persönlichen Fahrnissen und wurden mir diese bis heute nicht ausgehändigt. Über die Räumung des Spinds wurde ich nicht informiert. In meinem Fall stimmt es nicht, dass meine PSA auf mehrere Spinde aufgeteilt wurde. Ich lege dem Gericht einen Spindplan, datiert mit August 2015 vor, auf welchem mein Name nicht mehr aufscheint. Jedes Mitglied hat einen eigenen Spind. Die PSA wird, außer bei Lehrsaalübungen, immer benötigt.“ Der Zeuge xxx, Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, führte anlässlich seiner zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 aus wie folgt: „Ich bin seit 2003 Ortsfeuerwehrkommandant der FF xxx und bin das auch heute noch. Der Beschwerdeführer ist derzeit noch als aktives Mitglied der FF gemeldet. In den Jahren 2015 bis 2017 waren jährlich 31 bis 35 Übungen angeordnet. Nur im Jahr 2014 waren 20 Übungen angeordnet, dies deshalb, weil im Jahr 2015 die Wahlen stattfanden und zur Wahl nur zugelassen ist, wer im Vorjahr mindestens die Hälfte der Übungen absolviert hat. Dies um einen erleichterten Zugang zur Wahl zu schaffen. Bei der FF xxx findet jeden Montag, ausgenommen Feiertage und Weihnachtsferien, eine Übung statt. Darüber sind alle Mitglieder informiert, bereits beim Eintritt erfolgt diese Information und auch in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung. Im Rüsthaus am Schwarzen Brett hängt ein Übungsplan aus, auf welchem der Gegenstand für die jeweils montags stattfindenden Übungen angeschlagen ist. Es handelt sich um einen Jahresplan und können sich dort alle Mitglieder über die Übungen informieren. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dort über die stattfindenden Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte auch in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Zugang zum Rüsthaus und konnte sich über die angekündigten Übungen informieren. Das Rüsthaus steht insbesondere montags immer offen, da eben Übungen stattfinden und gibt es auch einen „Hauptberuflichen“, einen Gemeindebediensteten, der den ganzen Tag anwesend ist. Dadurch, dass das Rüsthaus geöffnet ist, ist auch der Zugang zu diesem Übungsplan möglich. Darüber hinaus ist auch allen Mitgliedern bekannt, dass eben immer montags die Übungen stattfinden. Die Übungen finden immer zur selben Uhrzeit, nämlich um 19.00 Uhr, statt. Dies ist allen bekannt. […] Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 eine Übung absolviert, in den Jahren 2015 und 2016 keine. Ebenso hat er keine Übung im Jahr 2013 absolviert. Im Jahr 2017 bis heute hat er auch noch an keinen Übungen teilgenommen. Anlässlich der außerordentlichen Hauptversammlung im Juni 2015 wurde ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer sowie die übrigen Beschwerdeführer an mindestens 10 Übungen im Zeitraum eines Jahres teilzunehmen haben, beginnend mit dem Zeitpunkt der außerordentlichen Hauptversammlung im Juni
- Diese ao. Hauptversammlung hat am 29.6.2015 stattgefunden. Jedem Mitglied wird bereits mit dem Eintritt in die FF zur Kenntnis gebracht, dass verpflichtende Übungen zu absolvieren sind und dies immer wieder gepredigt. Der Beschwerdeführer ist Atemschutzträger, jedoch hiezu derzeit nicht mehr befähigt. Der Gesetzgeber fordert, dass ein Atemschutzträger mindestens an 2 Atemschutzübungen im Jahr teilnehmen muss, was nicht erfolgt ist. Es werden eigene Übungen bei Atemschutzübungen angeboten, es gibt einen eigenen Atemschutzbeauftragten. Ca. 50 % der durchgeführten Übungen werden mit Atemschutz gemacht. Da der Atemschutz etwas Gefährliches ist, wird es permanent geübt. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014, 2015, 2016 und auch nicht im Jahr 2017 bis heute an keinen Einsätzen teilgenommen. Er hätte in den Jahren 2015 bis 2017 auch an keinen Einsätzen teilnehmen dürfen, da er die entsprechenden Übungen nicht erbracht hat, weshalb ihm die Teilnahme auch untersagt war. Die Übungen haben den Zweck, dass jeder Einzelne, der zur Feuerwehr kommt, was er zu tun hat. Die Feuerwehr befindet sich in einer permanenten Umgestaltung, im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken, etc. ist die Abhaltung von Übungen notwendig. Es ist wichtig, dass man durch die Übungen permanent in der Kameradschaft integriert ist, sodass man sich aufeinander verlassen kann. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis heute Zugang zu seiner PSA. Es wird gerade ein neues Rüsthaus errichtet und im alten Rüsthaus befinden sich Spinde mit Mehrfachbelegungen aus Platzgründen. Auch ich teile meinen Spind. Die PSA des Beschwerdeführers befindet sich seit Anbeginn seiner Mitgliedschaft in der Umkleide des Rüsthauses in einem Spind. Der Beschwerdeführer hat seinen eigenen Spind, insbesondere wieder seit Juni 2015 nach der Aufforderung zur Teilnahme an den Übungen. Kurzfristig war die Uniform zwischen April 2015 und Juni 2015 aus dem Spind entnommen, da der Beschwerdeführer keine Übungen absolviert hat und erfolgte eine Doppelbelegung in einem anderen Spind. Dem Zeugen wird die Beilage ./B, Spindplan vom August 2015 vorgehalten, auf welchem der Name des Beschwerdeführers nicht eingetragen ist. Es trifft zu, dass der Name auf dem Spindplan nicht eingetragen ist, jedoch hat der Beschwerdeführer einen Spind im Umkleideraum. Der Spindplan wird nur alle 5 Jahre aktualisiert. Der Spind ist bei Übungen frei zugänglich. Wenn der Beschwerdeführer nicht weiß wo sein Spind ist, muss er eben nachfragen. […] Sein Spind hat sich neben dem Spind des Hrn. xxx laut Spindplan August 2015 befunden. Nunmehr ist er auf diesem Spindplan nicht mehr eingetragen. […] Der Beschwerdeführer hat definitiv seit Juni 2015 Zugang zu seiner PSA im Spind. Wie bereits erwähnt, hat sich die PSA des Beschwerdeführers nur im Zeitraum April bis Juni 2015 auf einem anderen Ort befunden, der nicht gekennzeichnet war, aber zu finden war. Befragt, ob dem Beschwerdeführer eine Teilnahme an Übungen in den Jahren 2014 bis 2017 möglich war, führe ich aus, dass dies zutrifft.“ Danach steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Mit Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom 13.8.2015 wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Von den 16 Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses waren bei der Beschlussfassung 12 Mitglieder anwesend und stimmten von den anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 Mitglieder für den Ausschluss und ein Mitglied gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 eine Übung absolviert. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 20.4.2017 hat der Beschwerdeführer keine Übungen absolviert bzw. an keinen Übungen teilgenommen. Ebenso hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der Verhandlung am 20.4.2017 an keinen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr xxx teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 war der Beschwerdeführer kein Atemschutzträger mehr. Im Jahr 2014 waren bei der Freiwilligen Feuerwehr xxx 20 Übungen angeordnet, in den Jahren 2015 bis 2017 waren jährlich zwischen 31 und 35 Übungen angeordnet. Die Übungen finden immer montags, ausgenommen Feiertage und Weihnachtsferien, statt, worüber alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bereits bei ihrem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr und auch in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung informiert werden. Darüber hinaus hängt am Schwarzen Brett im Rüsthaus ein Übungsplan aus, auf welchem der Gegenstand für die jeweils montags stattfindenden Übungen angeschlagen ist. Dabei handelt es sich um einen Jahresplan und können sich dort alle Mitglieder über die Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte auch in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Zugang zum Rüsthaus und konnte sich so über die angekündigten Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung. Der Beschwerdeführer hat einen eigenen Spind im Umkleideraum. Lediglich in der Zeit zwischen April 2015 und Juni 2015 war die persönliche Schutzausrüstung (PSA) des Beschwerdeführers aus seinem Spind entnommen und erfolgte eine Doppelbelegung in einem anderen Spind. Dem Beschwerdeführer war eine Teilnahme an Übungen in den Jahren 2014 bis 2017 jederzeit möglich. Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt der belangten Behörde, dem vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015, der in der Verhandlung am 20.4.2017 vom Ortsfeuerwehrkommandanten vorgelegten Anwesenheitsliste bei Übungen in den Jahren 2014 bis 2016, aus der Mitgliederstatistik, datiert mit 27.3.2017, über die Teilnahme an Einsätzen in den Jahren 2014, 2015 und 2016 sowie aus den persönlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Zeugen Ortsfeuerwehrkommandant xxx in der Verhandlung am 20.4.
- Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 an einer Übung und in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keinen Übungen teilgenommen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 selbst ausgeführt und auch in der Beschwerde nicht bestritten. Ebenso deckt sich dies mit den Ausführungen des Ortsfeuerwehrkommandanten anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 sowie den vorgelegten Aufzeichnungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den stattgefundenen Übungen der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2014 bis
- Dies gilt auch für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr xxx in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.
- Im Übrigen folgt das erkennende Gericht den Angaben des Ortsfeuerwehrkommandanten xxx anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme am 20.4.2017, in welcher dieser in glaubwürdiger, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise dem Gericht gegenüber darlegen konnte, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Schutzausrüstung jederzeit zur Verfügung stand, der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte sich jedenfalls bei dem im Rüsthaus aushängenden Übungsplan über die stattfindenden Übungen zu informieren, wobei dem Beschwerdeführer auch hinlänglich bekannt sein musste, dass diese Übungen immer montags um 19.00 Uhr stattfinden. Soweit vom Beschwerdeführer ein Spindplan, datiert mit August 2015, vorgelegt wurde, auf dem sein Name nicht ersichtlich ist, war ebenso den glaubwürdigen Ausführungen des Zeugen Ortsfeuerwehrkommandant xxx zu folgen, der schlüssig und nachvollziehbar darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer einen Spind im Umkleideraum hat, lediglich in der Zeit von April 2015 bis Juni 2015 eine Doppelbelegung in einem anderen Spind mit der PSA des Beschwerdeführers erfolgte und dass der Spindplan nur alle 5 Jahre aktualisiert wird, weshalb der Name des Beschwerdeführers auf dem Spindplan, datiert mit August 2015, nicht aufscheint. Dem gegenüber konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden, dass er keinen Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und der Übungsplan für ihn nicht zugänglich gewesen sei, er keinen Zugang zum Rüsthaus habe und über Übungen nicht informiert worden sei. Rechtslage: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990 idgF lauten wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990, idgF lauten wie folgt: § 1 Abs. 1 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet:Paragraph eins, Absatz eins, des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet: Der Feuerwehr obliegt die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen. § 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. e des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:Paragraph 6, Absatz eins und Absatz 3, Litera e, des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:
(1)Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.
(3)Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere: […]
- e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss, […]
- e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss, […] § 8 Abs. 2 und Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:Paragraph 8, Absatz 2 und Absatz 6, des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:
(2)Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.
(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Abs. 3a, 3b oder 3d - Abs. 3a lit. a und Abs. 3d jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
§ 38Abs.
2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.
(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Absatz 3 a, 3 b, oder 3d - Absatz 3 a, Litera a und Absatz 3 d, jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
Paragraph 38, Absatz 2, erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. § 23 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet:Paragraph 23, des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet: Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 8 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören. § 44 Abs. 1 und 2 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:Paragraph 44, Absatz eins und 2 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lauten:
(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs. 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, Paragraph 3, Absatz 6,) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich. § 52 des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet:Paragraph 52, des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG idgF lautet: Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt: „[…]
- Rechte und Pflichten Das Feuerwehrmitglied hat die von ihm freiwillig übernommenen Pflichten jederzeit zu erfüllen und alles zu vermeiden, was das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen, das die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt, schmälern könnte. Anständiges Benehmen soll das Feuerwehrmitglied in allen Situationen auszeichnen. […]
- Feuerwehrmitglieder Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen. […] 5.3 Aktive Mitglieder Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen - ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe - aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist. […] 6.6 Austritt/Ausschluss […] Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen.Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen.
- Ortsfeuerwehrausschuss 7.1 Mitglieder […] Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Ortsfeuerwehrkommandant als Vorsitzender stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. 7.
- Aufgaben Zu den Aufgaben des Ortsfeuerwehrausschusses zählen insbesondere: […] Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 6 Abs. 3 lit. e K-FWG)Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG) […] Den einzelnen Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 7.2.1 Ortsfeuerwehrkommandant ● Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrausschusses (einfache Stimmenmehrheit). […]
- Ausbildung Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 K-FWGRechtsgrundlage: Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG […] 18.2 Grundsätze und Arten der Ausbildung […] die laufende Aus- und Weiterbildung […] Die laufende Aus- und Weiterbildung wird grundsätzlich in der eigenen Feuerwehr durchgeführt und durch zusätzliche Lehrgänge (Seminare) erweitert. Sie richtet sich nach der jeweiligen Funktion des Feuerwehrmitgliedes in der Feuerwehr und ist insbesondere auf die tatsächlichen Erfordernisse abzustimmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden Aufgabenstellungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden Aufgabenstellungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Darüber hinaus hat der Kommandant darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsausbildung in der Regel vor der Führungsausbildung zu absolvieren ist (Ausbildungsplanung).“
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde erwogen: 1. Mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, verfügte der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss
§ 6Abs. 1 lit. e i
Vm § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx.1. Mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, verfügte der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss
Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Kärntner Feuerwehrgesetzes den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Mit weiterem Bescheid des xxx vom 19.9.2016, Zahl: xxx, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen worden ist,
§ 66Abs. 4 AVG 1991 idg
F keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. Mit weiterem Bescheid des xxx vom 19.9.2016, Zahl: xxx, wurde der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen worden ist,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF keine Folge gegeben und der erstinstanzliche Bescheid vollinhaltlich bestätigt. 2. Der gegen den Bescheid vom 19.9.2016 erhobenen Beschwerde kommt aus nachfolgenden Gründen keine Berechtigung zu: 2.1.
§ 6Abs.
3 lit. e K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss. 2.1.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss. Soweit in der Beschwerde nunmehr eingewendet wird, das Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss sei nie bewiesen sondern lediglich vom Ortsfeuerwehrkommandanten behauptet worden, ist dem entgegenzuhalten, dass das
§ 6Abs.
3 lit. e K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015, demzufolge von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 Mitglieder anwesend waren, darunter auch der Ortsfeuerwehrkommandant. Somit war die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses
Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 gegeben war, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Soweit in der Beschwerde nunmehr eingewendet wird, das Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss sei nie bewiesen sondern lediglich vom Ortsfeuerwehrkommandanten behauptet worden, ist dem entgegenzuhalten, dass das
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus dem dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015, demzufolge von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 Mitglieder anwesend waren, darunter auch der Ortsfeuerwehrkommandant. Somit war die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses
Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 gegeben war, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Entsprechend Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 ist für einen Beschluss mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses Erfordernis wird ebenfalls erfüllt, zumal von den 12 anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 Mitglieder für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx stimmten und lediglich ein Mitglied dagegen stimmte. 2.2. Entsprechend § 8 Abs. 6 K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Absätze 3a, 3b oder 3d – Abs. 3a lit. a und Abs. 3d nur insoweit als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr, oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
§ 38Abs.
2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. 2.2. Entsprechend Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Absätze 3a, 3b oder 3d – Absatz 3 a, Litera a und Absatz 3 d, nur insoweit als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren – hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr, oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
Paragraph 38, Absatz 2, erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. Entsprechend Punkt 6.6 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen. Entsprechend Punkt 6.6 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen. Nach der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 sind die Rechte und Pflichten im Punkt
- geregelt; die Ausbildungsvorschriften im Punkt
- auf Rechtsgrundlage des § 24 Abs. 1 K-FWG. Zufolge Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist. Nach der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 sind die Rechte und Pflichten im Punkt
- geregelt; die Ausbildungsvorschriften im Punkt
- auf Rechtsgrundlage des Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG. Zufolge Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist.
Punkt 18.2. der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen.
Punkt 18.
- der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen. Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen, sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 35 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war frei zugänglich im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 an einer Übung und in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Sohin hat der Beschwerdeführer auch nicht an mindestens der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der Verhandlung am 20.4.2017 teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG qualifiziert werden muss. Es liegt ein Ausschlussgrund betreffend den Beschwerdeführer vor. Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen, sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 35 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war frei zugänglich im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 an einer Übung und in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Sohin hat der Beschwerdeführer auch nicht an mindestens der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der Verhandlung am 20.4.2017 teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG qualifiziert werden muss. Es liegt ein Ausschlussgrund betreffend den Beschwerdeführer vor. 2.
- Wie bereits dargestellt, bildet eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen
§ 8Abs.
6 K-FWG einen Ausschlussgrund, welcher insbesondere in den Nichtteilnahmen an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen gegeben ist. Dabei wird weder in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des K-FWG, noch in der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 darauf abgestellt, aus welchem Grund die Nichtteilnahme an den gesetzlich vorgesehenen Übungen erfolgte. Auf den Grund der Nichtteilnahme an den Übungen ist nicht abzustellen bzw. ist diesem keine Bedeutung beizumessen. Das heißt, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich kein Zugang zur Schutzausrüstung und zum Übungsplan gewährt worden wäre (was allerdings aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden konnte), wegen Nichtabsolvierung der vorgeschriebenen Anzahl an Übungen ein Ausschließungsgrund vorläge. Zumal aber das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 sehr wohl Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und er sich auch jederzeit Kenntnis vom frei zugänglich im Rüsthaus am Schwarzen Brett aushängenden Übungsplan verschaffen hätte können, liegt ohnehin keinerlei Rechtfertigungsgrund für die beharrliche Pflichtverletzung seinerseits vor. Darüber hinaus erbrachte das Verfahren abschließend keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Übungen gehindert war.2.3. Wie bereits dargestellt, bildet eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen
Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG einen Ausschlussgrund, welcher insbesondere in den Nichtteilnahmen an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen gegeben ist. Dabei wird weder in den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des K-FWG, noch in der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 darauf abgestellt, aus welchem Grund die Nichtteilnahme an den gesetzlich vorgesehenen Übungen erfolgte. Auf den Grund der Nichtteilnahme an den Übungen ist nicht abzustellen bzw. ist diesem keine Bedeutung beizumessen. Das heißt, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich kein Zugang zur Schutzausrüstung und zum Übungsplan gewährt worden wäre (was allerdings aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden konnte), wegen Nichtabsolvierung der vorgeschriebenen Anzahl an Übungen ein Ausschließungsgrund vorläge. Zumal aber das Beweisverfahren klar ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015 bis 2017 sehr wohl Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und er sich auch jederzeit Kenntnis vom frei zugänglich im Rüsthaus am Schwarzen Brett aushängenden Übungsplan verschaffen hätte können, liegt ohnehin keinerlei Rechtfertigungsgrund für die beharrliche Pflichtverletzung seinerseits vor. Darüber hinaus erbrachte das Verfahren abschließend keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus wichtigen Gründen an der Teilnahme an Übungen gehindert war. 2.
- Aus Punkt 18.
- der Verordnung des Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 folgt, dass Übungen und Schulungen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder dienen, weshalb der Kommandant alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen hat. Der Kommandant einer Feuerwehr ist zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet, nach den tatsächlichen und zu erwartenden Aufgabenstellungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen bzw. anzuordnen. Die Feuerwehr befindet sich in einer permanenten Umgestaltung im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken etc., weshalb aus Sicht des erkennenden Gerichtes die Abhaltung von Übungen und die aktive Teilnahme an Übungen in dem gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß bzw. Umfang unbedingt erforderlich ist, um sicherzustellen, dass jedes Feuerwehrmitglied bei Einsätzen im Umgang und mit der Anwendung der Ausrüstungsgegenstände vertraut ist und in der Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehrmitgliedern eingespielt ist, sodass im Einsatzfall eine Gefährdung anderer Kameraden bzw. eine Gefährdung Dritter im Einsatz vermieden wird und ein reibungsloser Einsatzablauf in den vielfältigen Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr jederzeit sichergestellt ist. Um die im § 1 K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. Insbesondere wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Um die im Paragraph eins, K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem die Bekämpfung und Verhütung von Bränden und die Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Mitgliedes der Freiwilligen Feuerwehr. Insbesondere wegen der bei einer Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Während der Eintritt in die Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, wobei den Kommandanten wiederum die Pflicht trifft, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Der Kommandant wiederum trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft und ist es gerade aus dieser großen Verantwortung heraus nachvollziehbar und legitim, dass ein Kommandant ein Mitglied, welches sich über mehrere Jahre weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligt, aus der Feuerwehr ausschließt. 2.
- Der belangten Behörde war daher insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet bzw. interessiert erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können. (vgl. VwGH 5.6.1991, 89/01/0185).2.
- Der belangten Behörde war daher insgesamt nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet bzw. interessiert erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können. vergleiche VwGH 5.6.1991, 89/01/0185). 2.
- Soweit der Beschwerdeführer einwendet, dass der Vorwurf der Ungleichbehandlung sehr wohl relevant sei und nicht außer Acht gelassen werden könne, dass gegen andere Mitglieder in unterschiedlicher Weise vorgegangen werde, ist festzuhalten, dass vom Beschwerdeführer nur die Verletzung von subjektiv öffentlichen Rechten geltend gemacht werden kann. 2.
- Für den vorliegenden Fall sieht das Gesetz eine gelindere bzw. andere Maßnahme als den Ausschluss nicht vor. Vor diesem Hintergrund ist der verfügte Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx nicht zu beanstanden, sodass der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben musste. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2439.8.2016