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{'item': 'KLVwG-2441/8/2016'}

Obsah (5)§ 28§ 6§ 66§ 24§ 38

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2441/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxxstraße xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der xxx vom 19.9.2016, Zahl: xxx, wegen des Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Beschluss vom 13.8.2015 hat der Ortsfeuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr xxx den Ausschluss des xxx, im Weiteren kurz: Beschwerdeführer, sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen. Im Verwaltungsakt der Erstbehörde einliegend ist das Protokoll über die Chargenbesprechung vom 13.8.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2012 an 10 Übungen und 8 Einsätzen, im Jahr 2013 an 10 Übungen und 2 Einsätzen, im Jahr 2014 an keiner Übung und 2 Einsätzen sowie im Jahr 2015 weder an Übungen noch an Einsätzen teilgenommen hat. Nach Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben des xxx vom 21.9.2015 hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,

§ 6Abs. 1 lit. e i

Vm § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes, LGBl. 48/1990 idF LGBl. 85/2013, den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Nach Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben des xxx vom 21.9.2015 hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,

Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Kärntner Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 48 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Binnen offener Frist brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 12.4.2016 das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der xxx in seiner Sitzung vom 17.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,

§ 66Abs. 4 AVG idg

F keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der xxx in seiner Sitzung vom 17.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,

Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 18.10.2016, in welcher der Beschwerdeführer vorbringt wie folgt: „Berufung wegen Verletzung von Formvorschriften, unrichtiger Feststellungen und unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie Nichtigkeit. Die im bekämpften Bescheid vom 10.03.2016 betroffenen Feststellungen sind unrichtig bzw. unvollständig. Die vom xxx als Berufungsinstanz getroffenen Feststellungen sind sohin aus dem Akteninhalt zum hin sichtlichen Verfahren nicht ableitbar und werden ausdrücklich in Abrede gestellt. Ausdrücklich bestritten wird diesbezüglich, dass ich im Jahr 2015 keine Übungen absolviert habe. Vielmehr ist davon auszugehen, dass ich 2015 an mehreren Übungen teilgenommen habe. Nur Beispielsweise seien hier die Übungen vom 13.07.2015, 26.07.2015, 17.08.2015 und 31.08.2015 anzuführen. Worauf sich die diesbezüglich getroffenen Feststellungen des xxx beziehen ist für mich nicht schlüssig und ergeben sich auch keines falls aus dem Inhalt des vorliegenden Berufungsaktes. Der guten Ordnung halber wird an dieser Stelle nochmals festgehalten, dass ich in der Zeit zwischen der Kommandantenwahl 2015 und dem 17.08.2015 eine Teilnahme am Feuerwehrdienst aufgrund Ausschlusses untersagt war, beziehungsweise eine Solche aufgrund mangels Zugang einer vollständigen persönlichen Schutzausrüstung unmöglich gemacht wurde. Worauf sich die vom Stadtrat getroffene Unrichtigkeit der diesbezüglichen Behauptungen gründet ist in keiner Weise nachvollziehbar. Hinsichtlich der vom xxx als Berufungsinstanz getroffenen Feststellungen betreffend der Atemschutzübungen wird festgehalten, dass diese nicht Gegenstadt des bekämpften Bescheides vom 10.03.2016 waren. Allfällige diesbezügliche Ausbildungsvorschriften stehen nicht im Zusammenhang mit der in diesem Verfahren zu Grunde liegenden Rechtsvorschriften des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes über die Aus. - und Fortbildungsbestimmungen. Der guten Ordnung halber wird diesbezüglich festgehalten, dass eine Atemschutzträgerberechtigung nicht Voraussetzung für den Satus als aktiver Feuerwehrmann ist und es jedem Feuerwehrmann freisteht die Eignungen und Untersuchungen als Atemschutzträger aufzuweisen. Wann und ob überhaupt Atemschutzübungen stattfinden und wie welche Kameraden zu diesbezüglichen Atemschutztrupps herangezogen werden entzieht sich mir gänzlich. Hinsichtlich der Verletzung des Aus.- und Fortbildungsbestimmungen wird ergänzend vorgebrecht, dass entgegen der Ausführungen des Kommandanten und des in diesem Zusammenhang in nicht nachvollziehbarer Weise getroffenen Feststellungen des xxx als Berufungsinstanz die Behörde es nicht vermochte darzulegen welche der lt. des Vorschriften des KFWG jedenfalls absolvierenden Pflichtübungen ich nicht absolviert habe. Aufgrund der Vielzahl der lt. Übungskalender gegeben möglichen Übungen wäre es für mich entgegen der dem Akt innenliegende Stellungnahme nicht möglich zu beurteilen welche der dort angeführten 35-40 Übungen als Pflichtübungen im Sinne des KFWG anzusehen sind beziehungsweise welche von diesen auch tatsächlich stattfinden. Abschließend wird nochmals festgehalten, dass die vom xxx als Berufungsinstanz getroffenen Feststellungen und rechtlicher Beurteilung in Ermangelung eines ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Ermittlungsverfahrens keinen falls den aus dem Akteninhalt gegebenen Sachverhalt wiederspiegeln und sohin in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unrichtig sind. Der guten Ordnung halber wird die vorliegende Berufung auf jeden erdenklichen Rechtsgrund gestützt sowie Form und Nichtigkeitsmängel vorgebracht. Ich stelle daher an das Landesverwaltungsgericht Kärnten nachstehende ANTRÄGE Das Landesverwaltungsgericht möge 1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2.

VG und § 28 Abs 2 VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den 2.

VG und Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufheben.“angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufheben.“ Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt der belangten Behörde, Zahl: xxx. Weiters wurde das dem Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, zugrundeliegende Protokoll über das Einvernehmen des Ortsfeuerkommandanten mit dem Ortsfeuerwehrausschuss betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx sowie das Protokoll über die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis des Ortsfeuerwehrausschusses betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom Verwaltungsgericht angefordert. Das Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 28.2.2017 vorgelegt (ON 4). Am 20.4.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge xxx, Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, einvernommen wurden. Ebenso war ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung anwesend. Der Beschwerdeführer erstattete in der Verhandlung am 20.4.2017 folgendes ergänzende Vorbringen: „Ich war insgesamt im Jahr 2015 nur fünf Monate bei der Freiwilligen Feuerwehr xxx und zwar seit Jänner

  1. Im Jahre 2015 habe ich folgende Übungen absolviert: 13.07.2015, xxx. 27.07.2015, Autohof xxx. Am 10.08.2015 wollte ich die Übung absolvieren und habe nach einer Uniform gefragt, eine solche wurde mir nicht zur Verfügung gestellt, mir wurde aber gesagt, dass meine Anwesenheit als Übung gewertet wird. 17.08.2015: Nach mehreren Bitten wurde uns eine Uniform zur Verfügung stellt und wurde mir vom Ortsfeuerwehrkomm. mitgeteilt dass unsere Anwesenheit als Übung gewertet wird. 31.08.2015: Werksgelände der Firma xxx. Die Übung habe ich mit Ausrüstung absolviert. 29.06.2015: Interne Jahreshauptversammlung. Da es sich bei diesem Tag um einen Montag handelt, gehe ich davon aus, dass es sich bei meiner dortigen Anwesenheit ebenfalls um eine absolvierte Übung handelt. Am 08.08.2015 war ein Wirtschaftsgebäudebrand. Ich beabsichtigte an diesem Einsatz teilzunehmen. Da jedoch keine Fahrzeuge mehr da waren, habe ich mich in die Einsatzliste „Rüsthaus“ eingetragen. Dies gilt ebenfalls als absolvierter Einsatz. An Montag darauf hat mir der Ortsfeuerwehrkomm. mitgeteilt, dass wir keine Einsätze mehr fahren dürfen, da wir inaktiv gestellt seien und am Einsatz nicht teilnehmen dürfen. Zu der mir vorgeworfenen beharrlichen Verweigerung gebe ich an: Für den Zeitraum 2010 bis 2014 habe ich insgesamt an 32 Übungen teilgenommen. Andere Kameraden haben in derselben Zeit 33 Übungen absolviert. Laut Statistik für 1.1.2015 bis 31.12.2015 sind meine Person betreffend lediglich 2 Tätigkeiten angeführt. Andere Personen, die 12 Monate bei der Feuerwehr waren, kommen auch nur auf 2 bis 8 Übungen. Über Befragen der Richterin führte der Beschwerdeführer in der Verhandlung weiter aus wie folgt: „Ich bin seit ca. Jänner 2001 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx und bin seit Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht mehr aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr. 2014 habe ich keine Übungen absolviert, jedoch zwei Einsätze. 2015 habe ich 7 Übungen absolviert und einen Einsatz. 2016 habe ich weder Übungen noch Einsätze absolviert, zumal mir nicht klar war, ob ich noch aktives Mitglied der Feuerwehr bin oder nicht. Für 2017 gilt dasselbe wie für
  2. Mir ist bekannt, dass es einen Übungsplan gibt. In den Übungsplan habe ich die absolvierten Übungen nicht eingetragen. Diese Eintragungen nimmt der Gruppen- oder Zugskommandant vor. In diese Übungsliste habe ich keine Einsicht genommen. Daher ist mir nicht bekannt, was der Gruppen- oder Zugskommandant in die Liste eingetragen hat. Mir war bekannt, dass jeden Montag eine Übung stattfindet. Nur welche davon für die Jahresbilanz gewertet wird, ist mir nicht klar. Ich habe gewusst, dass ich Übungen absolvieren muss. Ich wusste nicht, wie viele Übungen ich im Jahr absolvieren muss. Dass ich die Übungen nicht vorschriftsmäßig absolviert habe, ist mir weder vom Gruppen- oder Zugskommandanten noch vom Ortsfeuerwehrkommandanten jemals bekanntgegeben worden. Zum ersten Mal davon erfahren, dass ich die Übungen nicht in der ausreichenden Anzahl absolviert habe, habe ich erstmals mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom April
  3. Ab diesem Zeitpunkt hatte ich keinen Zugang mehr zur PSA (Feuerwehrausrüstung) und stand mir diese bis 17.08.2015 nicht mehr zur Verfügung. Am 17.08.2015 habe ich wieder einen Spind bekommen. Vor April 2015 hatte ich auch einen eigenen Spind, habe diesen aber in der Zeit von April bis August 2015 auf Grund des Schreibens des Bürgermeisters betreffend meinen Ausschluss nicht mehr aufgesucht. Bei der Übung am 13.07.2015 gehörte der Spind einem anderen Feuerwehrmann und war meine Uniform nicht mehr da. Im August habe ich die Uniform wieder bekommen. Die Übungen sind alle mit Ausrüstung zu absolvieren, ohne Ausrüstung ist eine Durchführung der Feuerwehrübungen nicht möglich. Dies alleine schon wegen der Versicherung. Ab August 2015 wäre es mir kurzzeitig möglich gewesen, Übungen zu absolvieren. Dies gilt auch für die Jahre 2016 und
  4. Am 08.08.2015 habe ich letztmalig festgestellt, dass meine Uniform im Spind vorhanden war, der Spind jedoch auch für zwei weitere Kameraden vorgesehen war. Hinsichtlich eines Spindplanes ist mir nichts bekannt. Ich habe eine Atemschutzausbildung, die Untersuchung ist jedoch abgelaufen. In den Jahren 2014 bis 2017 habe ich an keiner Atemschutzübung teilgenommen. Mir ist bekannt, dass seitens der Freiwilligen Feuerwehr Atemschutzübungen angeboten werden, wann diese stattfinden, wusste ich aber nicht. Da meine Untersuchung abgelaufen ist, durfte ich keinen Atemschutz tragen. Die Verordnung und die Richtlinien der Kärntner Feuerwehren sind mir bekannt.“ Der Vertreter der belangten Behörde ergänzte die Ausführungen in der Bescheidbegründung wie folgt: „Der Ausschluss des Beschwerdeführers basiert vor allem auf unzureichenden Aktivitäten im Übungsbereich über die Jahre 2014 bis dato. Über die Rechtslage, dass unzureichende Aktivitäten negative Folgen haben, war der Beschwerdeführer informiert. Bei der Angelobung werden die Feuerwehrmänner darauf hingewiesen, dass sie eine gewisse Anzahl an Übungen machen müssen, andernfalls sie an den Einsätzen nicht mehr aktiv teilnehmen dürfen bzw. nicht mehr aktive Mitglieder sind. Im Zuge des abzulegenden Gelöbnisses und der Jahreshauptversammlungen wird immer darauf verweisen, dass die Feuerwehrmänner regelmäßige Übungen zu absolvieren haben. Die Mitglieder werden jedoch weiter als aktive Mitglieder geführt trotz mangelhafter Anzahl an Übungen, werden aber als „grau hinterlegt“, d.h. dann, dass sie am aktiven Feuerwehrdienst nicht mehr teilnehmen dürfen. Die Überstellung von aktiven Mitgliedern in den Zustand des nicht aktiven Mitgliedes erfolgt nicht im Zuge eines Ausschlussverfahrens sondern erst nachher. Hiezu verweise ich auf die Verordnung und Richtlinien der Ktn. Feuerwehren, Punkt 5.
  5. Wenn dem Beschwerdeführer die Verordnung und die Richtlinien der Ktn. Feuerwehr bekannt ist, müsste er auch wissen, dass er Pflichtübungen zu absolvieren hat. Am 29.06.2015 im Zuge der Jahreshauptversammlung ist der Beschwerdeführer vom Kommandanten im Beisein des Bürgermeisters aufgefordert worden, über den Zeitraum von einem Jahr die 10 Pflichtübungen zu absolvieren. Der Beginn des Zeitraumes wurde mit 29.06.2015 festgelegt. Im Übrigen verweise ich auf das Gedächtnisprotokoll vom 29.08.2016.“ Der Beschwerdeführer gab dazu an, dass er nicht wisse, wie er dieser Aufforderung Folge leisten hätte sollen, weil er am 21.09.2015 den Bescheid über seinen Ausschluss bekommen habe. Weiters gab er zu Protokoll, dass die Termine am 13.07.2015 und 31.07.2015 sogenannte „Jausentermine“ waren, zu denen die Kameradschaft der FF eingeladen habe. Diese Termine würden als Übungen gewertet, damit würden die Feuerwehrmänner für ihre Einsätze belohnt. Der als Zeuge einvernommene Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, xxx, gab in der Beschwerdeverhandlung wie folgt an: „Ich bin seit 2003 Ortsfeuerwehrkommandant der FF xxx und bin das auch heute noch. Der Beschwerdeführer ist derzeit noch als aktives Mitglied der FF gemeldet. In den Jahren 2015 bis 2017 waren jährlich 31 bis 35 Übungen angeordnet. Nur im Jahr 2014 waren 20 Übungen angeordnet. Dies deshalb, weil im Jahr 2015 die Wahlen stattfanden und zur Wahl nur zugelassen ist, wer im Vorjahr mindestens die Hälfte der Übungen absolviert hat. Dies um einen erleichterten Zugang zur Wahl zu schaffen. Bei der FF St. xxx findet jeden Montag, ausgenommen Feiertage und Weihnachtsferien, eine Übung statt. Darüber sind alle Mitglieder informiert, bereits beim Eintritt erfolgt diese Information und auch in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung. Im Rüsthaus am „Schwarzen Brett“ hängt ein Übungsplan aus, auf welchem der Gegenstand für die jeweils montags stattfindenden Übungen angeschlagen ist. Die Feuerwehrmänner lernen im Probejahr, wo und wann sie in diesen Übungsplan Einsicht nehmen können. Es handelt sich um einen Jahresplan und können sich dort alle Mitglieder über die Übungen informieren. Auch der Beschwerdeführer konnte sich dort über die stattfindenden Übungen informieren. Der Einsatzleiter trägt die jeweiligen Namen der Personen, welche an den jeweiligen Übungen teilgenommen haben, in eine Teilnehmerliste ein. Wer an der Übung teilgenommen hat, wissen wir anhand dieser Teilnehmerliste. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 keine, im Jahr 2015 zwei, und 2016 und 2017 keine Übungen absolviert. Der Beschwerdeführer hatte auch in den Jahren 2015, 2016 und 2017 Zugang zum Rüsthaus und konnte sich über die angekündigten Übungen informieren. Das Rüsthaus steht jederzeit offen, bzw. auch im Winter können sich die Feuerwehrmänner, die keinen Schlüssel haben, mittels einer Klingel Zutritt zum Rüsthaus verschaffen. Insbesondere montags ist das Rüsthaus immer offen, da dort Übungen stattfinden und gibt es auch einen „Hauptberuflichen“, einen Gemeindebediensteten, der den ganzen Tag anwesend ist. Die Feuerwehrmänner werden im Probejahr und bei den Jahreshauptversammlungen im Jänner darauf hingewiesen, dass sie verpflichtend Übungen durchführen müssen. Jeder Feuerwehrmann weiß, dass er mindestens 10 Übungen im Jahr machen muss. Ab 15 Übungen bekamen sie auch freien Eintritt für bestimmte Veranstaltungen. Bei der Grundausbildung lernen die Feuerwehrmänner, dass mindestens 10 Übungen absolviert werden müssen. Auch bei den kleinsten Feuerwehren müssen grundsätzlich 12 Übungen absolviert werden. Darüber hinaus ist auch allen Mitgliedern auf Grund der Grundausbildung und des Probejahres bekannt, dass die Übungen immer montags stattfinden und wie sie sich Zugang zum Übungsplan verschaffen können. Die Übungen finden immer zur selben Uhrzeit, nämlich um 19.00 Uhr, statt. Dies ist allen bekannt. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 laut Anwesenheitsliste an keiner Übung und zwei Einsätzen teilgenommen. Ab April 2015 ist ihm die Teilnahme an Einsätzen nicht mehr möglich gewesen, weil wir es ihm verboten haben. 2015 hat der Beschwerdeführer zwei Übungen absolviert. 2016 und 2017 keine. Die restlichen vom Beschwerdeführer in seinem Vorbringen veranschlagten Übungstermine kann ich nicht bestätigen, der Beschwerdeführer hätte jederzeit eine Ausrüstung erhalten können, wenn er diese beim Bekleidungskämmerer angefordert hätte. Dass sein Spind mit zwei weiteren Kollegen zusammengelegt wurde, ist richtig. Die Spinde der aktiven Mitglieder werden vorne angelegt, die anderen hinten. Seine Uniform hatte der Beschwerdeführer jederzeit zur Verfügung, er hätte nur danach fragen müssen. Die Übungen sind verpflichtend, damit die Feuerwehrmänner zu jeder Zeit wissen, was sie zu tun haben. Insbesondere aus Verlässlichkeitsgründen, da sich die Mitglieder nicht alle untereinander kennen und bei Nichtanwesenheit bei den Übungen die Kollegen nicht kennengelernt werden können. Die Atemschutzuntersuchung ist äußerst wichtig, damit festgestellt werden kann, ob der Feuerwehrmann gesundheitlich tauglich ist. Eine solche Untersuchung wäre am 25.03.2014 abends gewesen und sind die vorgeschriebenen Übungen im Atemschutz im Rahmen der vorgeschriebenen zwei Übungsgänge nicht absolviert worden. Die Atemschutzausbildung wird auf der Landesfeuerwehrschule durchgeführt. Im Zuge ihrer Ausbildung werden die Feuerwehrmänner auch über die Notwendigkeit der Atemschutzausbildung belehrt. Der Beschwerdeführer hat die Ausbildung als Atemschutzträger gemacht und hätte die Untersuchung sowie die Atemschutzübungsgänge absolvieren müssen. Die Berechtigungskarte 2013, die der Beschwerdeführer bekommen hat, hat er erhalten, obwohl er nur 10 Übungen absolviert hat. 2014 hat der Beschwerdeführer keine Berechtigungskarte erhalten.“ Auf die Frage des Beschwerdeführers, warum er 2016 keine Einladung zur Vollversammlung bekommen habe, dafür aber „Ärmelstreifen“ (Zugehörigkeit für 15 Jahre), gab der Zeuge an, dass 2016 ein neuer Schriftführer beschäftigt worden sei und dieser Schriftführer eine Einladung an den Beschwerdeführer verschickt habe. Zur Übung am 10.08.2015 gab der Zeuge an, sich nicht daran erinnern zu können, dass er dem Beschwerdeführer keine Ausrüstung zur Verfügung gestellt habe. Zur Übung am 17.08.2015 gab er an, dass der Beschwerdeführer auf Nachfrage immer eine Ausrüstung bekommen habe. Außerdem habe jeder Feuerwehrmann eine eigene Ausrüstung zu Hause. Der Beschwerdeführer wies dazu darauf hin, lediglich eine Ausgehuniform zu Hause zu haben, aber keine grüne Arbeitsuniform. Zum Tragen des Atemschutzes sei er nicht verpflichtet. Daraufhin erwiderte der Zeuge, dass grundsätzlich, wenn der Atemschutz nicht mehr getragen werden wolle, dies ihm gemeldet werden müsse, weil im Einsatz bekannt sein müsse, wer als Atemschutzträger eingeteilt werden kann. Diese Entscheidung müsse spontan erfolgen. Hinsichtlich der Verpflichtung der 10 Pflichtübungen gab der Zeuge an, dass der Beschwerdeführer dies in der Grundausbildung gelernt habe. Jeder lerne, dass 10 Übungen ein Mindestausmaß an durchzuführenden Übungen seien. Er sei seit 38 Jahren bei der FF und habe seit dem ersten Tag gewusst, dass 10 Übungen zu absolvieren seien. Zu den nicht absolvierten Übungen 2016 und 2017 gab der Zeuge an, dass bei der ao. Jahreshauptversammlung darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass der Beschwerdeführer 10 Übungen pro Jahr absolvieren müsse. Dies hätte er auch 2016 und 2017 machen müssen. Der Vertreter der belangten Behörde wies am Ende der Verhandlung darauf hin, dass auf Grund der über Jahre andauernden unzureichenden Tätigkeit im Einsatz- und Übungsbereich der Ausschluss im Sinne des § 8 Abs. 3 des K-FWG gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen, da ihm die Rechtslage auf Grund der von ihm geleisteten Ausbildung durchaus bekannt gewesen sei. Auch aus seinem Berufungs- und Beschwerdevorbringen sei ersichtlich, dass ihm die maßgebliche Rechtslage bekannt gewesen sei. Er beantragte daher, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid des Stadtrates zu bestätigen. Der Vertreter der belangten Behörde wies am Ende der Verhandlung darauf hin, dass auf Grund der über Jahre andauernden unzureichenden Tätigkeit im Einsatz- und Übungsbereich der Ausschluss im Sinne des Paragraph 8, Absatz 3, des K-FWG gerechtfertigt sei. Der Beschwerdeführer könne sich nicht auf Unkenntnis der Rechtslage berufen, da ihm die Rechtslage auf Grund der von ihm geleisteten Ausbildung durchaus bekannt gewesen sei. Auch aus seinem Berufungs- und Beschwerdevorbringen sei ersichtlich, dass ihm die maßgebliche Rechtslage bekannt gewesen sei. Er beantragte daher, die Beschwerde abzuweisen und den angefochtenen Bescheid des Stadtrates zu bestätigen. Der Beschwerdeführer hielt sein Beschwerdevorbringen dahingehend aufrecht, dass sowohl der Vorwurf der nicht ausreichenden Anzahl an absolvierten Übungen als auch sein Ausschluss nicht gerechtfertigt seien. Er beantragte, seiner Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid zu beheben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat erwogen:
  6. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Mit Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom 13.8.2015 wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Von den 16 Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses waren bei der Beschlussfassung 12 Mitglieder anwesend und stimmten von den anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für den Ausschluss und eines gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx.Mit Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr , xxx vom 13.8.2015 wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Von den 16 Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses waren bei der Beschlussfassung 12 Mitglieder anwesend und stimmten von den anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für den Ausschluss und eines gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 keine Übung absolviert. Im Jahr 2015 hat er zwei Übungen und 2016 und 2017 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 20.4.2017 keine Übungen absolviert bzw. an keinen Übungen teilgenommen. Ebenso hat der Beschwerdeführer 2014 an zwei und 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der Verhandlung am 20.4.2017 an keinen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr xxx teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 war der Beschwerdeführer nicht mehr als Atemschutzträger registriert. Im Jahr 2014 waren bei der Freiwilligen Feuerwehr xxx 20 Übungen angeordnet, in den Jahren 2015 bis 2017 waren jährlich zwischen 31 und 35 Übungen angeordnet. Die Übungen finden immer montags, ausgenommen Feiertage und Weihnachtsferien, statt, worüber alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bereits bei ihrem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr und auch in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung informiert werden. Darüber hinaus hängt am „Schwarzen Brett“ ein Übungsplan aus, in welchen der Gegenstand für die jeweils montags stattfindenden Übungen eingetragen ist. Dabei handelt es sich um einen Jahresplan und können sich dort alle Mitglieder über die Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte auch in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 Zugang zum Rüsthaus und konnte sich so über die angekündigten Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung. Der Beschwerdeführer hatte und hat auch derzeit noch einen eigenen Spind im Umkleideraum. Lediglich in der Zeit zwischen April 2015 und August 2015 war die persönliche Schutzausrüstung des Beschwerdeführers aus seinem Spind entnommen und erfolgte eine Doppelbelegung in einem anderen Spind. Dem Beschwerdeführer war eine Teilnahme an Übungen in den Jahren 2014 bis 2017 jederzeit möglich.
  7. Beweiswürdigung: Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vom Verwaltungsgericht eingeholten Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015, der in der Verhandlung vom Ortsfeuerwehrkommandanten vorgelegten Anwesenheitsliste von Übungen in den Jahren 2014 bis 2016 sowie der Mitgliederstatistik über die Teilnahme an Einsätzen in den Jahren 2014, 2015 und 2016, datiert mit 27.3.2017, sowie aus den persönlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers und des Ortsfeuerwehrkommandanten in der Verhandlung am 20.4.
  8. Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2016 sowie 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keinen Übungen teilgenommen hat. Dies wurde vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 selbst ausgeführt und auch in der Beschwerde nicht bestritten. Dass der Beschwerdeführer 2015 lediglich an 2 Übungen teilgenommen hat, ergibt sich aus den Ausführungen des Ortsfeuerwehrkommandanten anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 sowie den vorgelegten Aufzeichnungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den stattgefundenen Übungen der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2014 bis
  9. Seinen eigenen Angaben in der Verhandlung nach hat der Beschwerdeführer 2015 tatsächlich nur an einer Übung aktiv teilgenommen, und zwar am 31.8.
  10. Die anderen 6 für 2015 geltend gemachten Übungen waren seinen eigenen Angaben nach lediglich Anwesenheitsübungen. Ähnliches gilt - ausgenommen von 2 registrierten Einsätzen im Jahr 2014 - für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr xxx in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.
  11. Dass der zum Feuerwehrmann ausgebildete Beschwerdeführer, der seit 2001 Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx ist, nicht gewusst habe, wie er zu seiner Ausrüstung kommt und wie viele und welche Übungen er absolvieren muss, erscheint dem Gericht überaus unplausibel und konnte er mit dieser Argumentation nicht überzeugen. Über die Anzahl der zu absolvierenden Übungen hätte er allein schon aufgrund der ihm bekannten Verordnung und Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes informiert sein müssen. Der in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommene Ortsfeuerwehrkommandanten konnte hingegen in nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise glaubwürdig darlegen, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Schutzausrüstung jederzeit zur Verfügung stand, und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich jederzeit bei dem im Rüsthaus aushängenden Übungsplan über die stattfindenden Übungen zu informieren. Dem Beschwerdeführer musste demnach hinlänglich bekannt sein, dass die Feuerwehrübungen immer montags um 19.00 Uhr stattfanden. Hinsichtlich des Zugangs des Beschwerdeführers zu seinem Spind war ebenso den schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des Ortsfeuerwehrkommandanten zu folgen, der überzeugend darlegen konnte, dass der Beschwerdeführer einen eigenen Spind im Umkleideraum hatte, und lediglich in der Zeit von April 2015 bis August 2015 seine PSA in einem anderen, doppelbelegten Spind untergebracht war. Dass er bis April 2015 und ab August 2015 einen eigenen Spind zur Verfügung hatte, bestritt der Beschwerdeführer auch gar nicht. Das erkennende Gericht folgt daher den diesbezüglichen Angaben des in der Verhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Ortsfeuerwehrkommandanten.
  12. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990 idgF, lauten wie folgt:Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990, idgF, lauten wie folgt: § 6 Organe der Feuerwehr im GemeindebereichParagraph 6, Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich

(1)Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.
(3)Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere: …….
  1. e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss,
  2. e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss, § 8 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Paragraph 8, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(2)Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.
(4)Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das
  1. Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das
  2. Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.
(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Abs. 3a, 3b oder 3d - Abs. 3a lit. a und Abs. 3d jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung

§ 38Abs.

2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.

(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Absatz 3 a, 3 b, oder 3d - Absatz 3 a, Litera a und Absatz 3 d, jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung

Paragraph 38, Absatz 2, erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. § 23 Satzung für Freiwillige Feuerwehren und BetriebsfeuerwehrenParagraph 23, Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 8 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören. § 44 FeuerwehrübungenParagraph 44, Feuerwehrübungen

(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs. 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, Paragraph 3, Absatz 6,) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich. § 52 Eigener WirkungsbereichParagraph 52, Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt:
  1. Rechte und Pflichten Das Feuerwehrmitglied hat die von ihm freiwillig übernommenen Pflichten jederzeit zu erfüllen und alles zu vermeiden, was das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen, das die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt, schmälern könnte. Anständiges Benehmen soll das Feuerwehrmitglied in allen Situationen auszeichnen. […]
  2. Feuerwehrmitglieder Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen. […] 5.3 Aktive Mitglieder Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
  3. Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
  4. Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
  5. Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
  6. Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen - ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe - aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist […] 6.6 Austritt/Ausschluss […] Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen.Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen. 7.
  7. Aufgaben Zu den Aufgaben des Ortsfeuerwehrausschusses zählen insbesondere: […] Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 6 Abs. 3 lit. e K-FWG)Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG) […] Den einzelnen Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 7.2.1 Ortsfeuerwehrkommandant […] ● Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrausschusses (einfache Stimmenmehrheit). […] Der Ortsfeuerwehrkommandant gilt neben dem Gemeindefeuerwehrkommandanten als fachkundige Person im Sinne des § 35 Abs. 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung(K-AGO) und der Stadtrechte der Städte mit eigenem Statut.Der Ortsfeuerwehrkommandant gilt neben dem Gemeindefeuerwehrkommandanten als fachkundige Person im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung(K-AGO) und der Stadtrechte der Städte mit eigenem Statut.
  8. Ausbildung Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 K-FWGRechtsgrundlage: Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG […] 18.2 Grundsätze und Arten der Ausbildung […] die laufende Aus- und Weiterbildung […] Die laufende Aus- und Weiterbildung wird grundsätzlich in der eigenen Feuerwehr durchgeführt und durch zusätzliche Lehrgänge (Seminare) erweitert. Sie richtet sich nach der jeweiligen Funktion des Feuerwehrmitgliedes in der Feuerwehr und ist insbesondere auf die tatsächlichen Erfordernisse abzustimmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden AufgabensteIlungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden AufgabensteIlungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Darüber hinaus hat der Kommandant darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsausbildung in der Regel vor der Führungsausbildung zu absolvieren ist (Ausbildungsplanung).“
  9. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 6Abs.

3 lit. e K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss.

Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss. Aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehraus-schusses vom 13.08.2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass das

§ 6Abs.

3 lit. e K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Demzufolge waren von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 anwesend. Unter den Anwesenden war auch der Ortsfeuerwehrkommandant. Die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses

Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 war somit gegeben, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Entsprechend Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 ist für einen Beschluss mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses Erfordernis wurde ebenfalls erfüllt, da von den 12 anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx stimmten, und lediglich ein Mitglied dagegen stimmte. Aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehraus-schusses vom 13.08.2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass das

Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Demzufolge waren von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 anwesend. Unter den Anwesenden war auch der Ortsfeuerwehrkommandant. Die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses

Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 war somit gegeben, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Entsprechend Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 ist für einen Beschluss mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses Erfordernis wurde ebenfalls erfüllt, da von den 12 anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx stimmten, und lediglich ein Mitglied dagegen stimmte. Im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr dann ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. Im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr dann ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. Nach der Verordnung und den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf Grundlage des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG sind die Rechte und Pflichten in Punkt 3 und die Ausbildungsvorschriften (auf Grundlage des § 24 Abs. 1 K-FWG) in Punkt 18 geregelt.

Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiv ist ein Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist. Nach der Verordnung und den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf Grundlage des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG sind die Rechte und Pflichten in Punkt 3 und die Ausbildungsvorschriften (auf Grundlage des Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG) in Punkt 18 geregelt.

Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das

  1. Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
  2. Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiv ist ein Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist. Entsprechend Punkt 6.6 der zitierten Verordnung darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen. Entsprechend Punkt 6.6 der zitierten Verordnung darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen.

Punkt 18.2 der zitierten Verordnung gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen.

Punkt 18.2 der zitierten Verordnung gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen. Um den im § 1 K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem der Bekämpfung und Verhütung von Bränden und der Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Feuerwehrmitgliedes. Insbesondere wegen der bei der Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Um den im Paragraph eins, K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem der Bekämpfung und Verhütung von Bränden und der Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Feuerwehrmitgliedes. Insbesondere wegen der bei der Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Punkt 18.

  1. der Verordnung des Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 bestimmt, dass Übungen und Schulungen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder dienen, weshalb der Kommandant alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen hat. Dabei ist der Feuerwehrkommandant zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet, nach den tatsächlichen und zu erwartenden Aufgabenstellungen den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen bzw. anzuordnen. Wie vom Ortsfeuerwehrkommandanten in der Verhandlung ausgeführt, wird der Feuerwehrbetrieb im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken etc., permanent umgestaltet, weshalb das rechtlich festgelegte Ausmaß der vorgeschriebenen Übungen jedenfalls als notwendig erachtet wird, um sicherzustellen, dass das jeweilige Feuerwehrmitglied bei Einsätzen mit dem Umgang und der Anwendung der Ausrüstungsgegenstände vertraut ist. Auch hinsichtlich einer funktionierenden Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehrmitgliedern ist das festgesetzte Ausmaß an Übungen unerlässlich, um im Einsatzfall eine Gefährdung anderer Mitglieder bzw. eine Gefährdung Dritter hintanzuhalten und einen reibungslosen Ablauf bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr jederzeit sicherzustellen. Während der Eintritt in die Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, wobei der Kommandant dazu verpflichtet ist, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Der Kommandant trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft und ist es gerade aus dieser großen Verantwortung heraus nachvollziehbar und durchaus gerechtfertigt, dass ein Kommandant ein Mitglied, welches sich über mehrere Jahre weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligt hat, aus der Feuerwehr ausschließt. Zum Ausschließungsgrund der beharrlichen Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen ist anzumerken, dass die Nichtteilnahme an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen über mehrere Jahre hinweg jedenfalls einen solchen darstellt. Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 35 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Im Jahr 2015 an 2 Übungen. Sohin hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 mit 2 absolvierten Übungen nicht im Entferntesten an der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG qualifiziert werden muss. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch 2017 (jedenfalls bis
  2. April) noch keine Übung absolviert hat, muss davon ausgegangen werden, dass seine Eignung zur Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr im gebotenen Ausmaß sichergestellt ist. Es liegt demnach zweifellos ein Grund zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr vor.Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 35 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Im Jahr 2015 an 2 Übungen. Sohin hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015 und 2016 mit 2 absolvierten Übungen nicht im Entferntesten an der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG qualifiziert werden muss. In Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch 2017 (jedenfalls bis
  3. April) noch keine Übung absolviert hat, muss davon ausgegangen werden, dass seine Eignung zur Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr im gebotenen Ausmaß sichergestellt ist. Es liegt demnach zweifellos ein Grund zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr vor. Dem Grund, warum ein Feuerwehrmann nicht an den vorgeschriebenen Übungen teilgenommen hat, ist bei der Feststellung des Ausschließungsgrundes rechtlich keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Weder das K-FWG, noch die Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 sieht Gründe vor, aus welchen die Nichtteilnahme an den rechtlich vorgeschriebenen Übungen kein Ausschließungsgrund wäre. Das heißt, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich kein Zugang zur Schutzausrüstung und zum Übungsplan gewährt worden wäre (was allerdings aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden konnte), wegen Nichtabsolvierung der vorgeschriebenen Anzahl an Übungen ein Ausschließungsgrund vorläge. Zumal aber das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 sehr wohl Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und er sich auch jederzeit Kenntnis vom Übungsplan verschaffen hätte können, liegt ohnehin keinerlei Rechtfertigungsgrund für die beharrliche Pflichtverletzung seinerseits vor. Das Verfahren erbrachte auch keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen wichtigen Gründen an der Teilnahme an Übungen gehindert gewesen wäre. Er hat die Übungen im vorgeschriebenen Ausmaß nicht absolviert, obwohl den Feuerwehrmitgliedern jeden Montag - mit Ausnahme von Feiertagen und in den Weihnachtsferien – Übungen angeboten wurden. Dass er als ausgebildeter Feuerwehrmann und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr seit 2001 nicht gewusst habe, wie er an seine Schutzausrüstung kommt und wie viele und welche Übungen er absolvieren muss, erschien dem Gericht nicht glaubwürdig und ließen die Aussagen des Ortsfeuerwehrkommandanten vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um seine Ausrüstung und die Kenntnisnahme des Übungsplanes gekümmert hat, obwohl der Übungsplan frei zugänglich im Rüsthaus auf dem „Schwarzen Brett“ aushing und er jederzeit bei dem im Rüsthaus ganztägig beschäftigten Gemeindebediensteten nach seiner Ausrüstung fragen hätte können. Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet bzw. interessiert erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können. (vgl. VwGH 5.6.1991, 89/01/0185).Der belangten Behörde war daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet bzw. interessiert erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können. vergleiche VwGH 5.6.1991, 89/01/0185). Zum Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend die Ungleichbehandlung von Feuerwehrmitgliedern, ist zu erwähnen, dass sein Beschwerderecht auf die Geltendmachung von Verletzungen subjektiv öffentlicher Rechte beschränkt ist. Da der Ausschließungsgrund bereits aufgrund der nicht absolvierten vorgeschriebenen allgemeinen Übungen vorliegt, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung des Gerichts mit den nicht absolvierten Atemschutzübungen. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
  4. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2441.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.