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§ 28§ 25a§ 6§ 66§ 38RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2442/14/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw
GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom
- September 2016, xxx, wegen Ausschlusses aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am
- April 2017,
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang: Mit Beschluss vom 13.8.2015 hat der Ortsfeuerwehrausschuss der Freiwilligen Feuerwehr xxx den Ausschluss des xxx, im Weiteren kurz: Beschwerdeführer, sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr beschlossen. Im Verwaltungsakt der Erstbehörde einliegend ist das Protokoll über die Chargenbesprechung vom 13.8.2015, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2013 an 10 Übungen und 7 Einsätzen, im Jahr 2014 an 8 Übungen und 8 Einsätzen und im Jahr 2015 an 4 Übungen und keinem Einsatz teilgenommen hat. Nach Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.9.2015 und daraufhin eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.10.2015, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter, hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,
§ 6Abs. 1 lit. e i
Vm § 8 Abs. 6 des Kärntner Feuerwehrgesetzes, LGBl. 48/1990 idF LGBl. 85/2013, den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Nach Aufforderung zur Stellungnahme mit Schreiben des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 21.9.2015 und daraufhin eingelangter Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 12.10.2015, eingebracht durch seinen Rechtsvertreter, hat der Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss mit Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx,
Paragraph 6, Absatz eins, Litera e, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz 6, des Kärntner Feuerwehrgesetzes, Landesgesetzblatt 48 aus 1990, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx verfügt. Binnen offener Frist brachte der nunmehrige Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 14.4.2016 das Rechtsmittel der Berufung gegen diesen Bescheid ein. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 14.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,
§ 66Abs. 4 AVG 1991 idg
F keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.9.2016, Zahl: xxx, gab der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx in seiner Sitzung vom 14.9.2016 der Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, mit welchem dieser aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx ausgeschlossen wurde,
Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF keine Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vollinhaltlich. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde vom 24.10.2016, in welcher der Beschwerdeführer auszugsweise vorbringt wie folgt: „Beschwerdebegründung: Aus nachstehenden Rechtsgründen ist der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 19.09.2016 zu xxx, mit welchem der Bescheid des Ortsfeuerwehrkommandanten der xxx vom 10.03.2016, xxx, vollinhaltlich bestätigt wurde, einerseits mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet und andererseits das der Erlassung des angefochtenen Bescheides vorangegangene Verfahren mangelhaft. Dieser Umstand wird eindrucksvoll durch das Schreiben der Rechtsabteilung der Stadtgemeinde vom 25.11.2015 an den zuständigen Feuerwehrkommandant belegt. In diesem wird der Ortsfeuerwehrkommandant erstmals mit den strengen Erfordernissen eines rechtsstaatlichen Ermittlungsverfahrens konfrontiert und aufgefordert, Beweismaterial beizulegen und die vorgeworfenen Tatbestände zu konkretisieren (Blg. ./9). Diesem Ansuchen ist der Ortsfeuerwehrkommandant nahezu ein Jahr später, also mit Stellungnahme vom 29.08.2016, die dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde, nachgekommen. Schon in diesem Sinne wurde das rechtliche Gehör im Sinne des Art. 6 MRK des Beschwerdeführers nicht gewahrt. Diesem Ansuchen ist der Ortsfeuerwehrkommandant nahezu ein Jahr später, also mit Stellungnahme vom 29.08.2016, die dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde, nachgekommen. Schon in diesem Sinne wurde das rechtliche Gehör im Sinne des Artikel 6, MRK des Beschwerdeführers nicht gewahrt. Ungeachtet dessen hat offensichtlich diese Stellungnahme in einen nunmehr angefochtenen Bescheid vom 19.09.2016 Eingang gefunden (xxx). Nachweise sind dem Beschwerdeführer bis heute nicht vorgelegt worden. Unrichtig ist in diesem Zusammenhang vor allem die Behauptung, wonach der Beschwerdeführer überhaupt keine Übungen im Jahr 2015 absolvierte (Seite 5 des angefochtenen Bescheides). Selbst in dem vom Ortsfeuerwehrkommandanten selbst geführten Jahresbericht (Stand 04.04.2016), der die Einsatzübungen im Zeitraum 01.01.2015 bis 31.12.2015 angibt, ist der Beschwerdeführer mit 4 Übungen angeführt. Der angefochtene Bescheid ist schon aus diesem Grund unschlüssig, unrichtig und überdies widersprüchlich (Beilage ./11). Wie bereits aus dem Schreiben der Rechtsabteilung an den Ortsfeuerwehrkommandanten vom 25.11.2015 (Beilage ./9) hervorgeht, ist Zweck der regelmäßigen Durchführung sowie Teilnahme an Übungen und Schulungen aller Art, die Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Die Aus- und Weiterbildung des Feuerwehrmitgliedes hat
Punkt 18.2 der Verordnung und Richtlinien der Kärntner Feuerwehren funktionsbezogen zu erfolgen.
(2005). Es kann daher in diesem Zusammenhang nicht unbeachtlich sein, dass der Beschwerdeführer als Berufsfeuerwehrmann tätig ist und in diesem Zusammenhang pro Kalenderjahr ca. 350 bis 450 Einsätze aller Art absolviert und überdies an wöchentlichen aufwendigen Übungen im Bereich der technischen Hilfeleistung, Branddienst, Brandschutz sowie speziellen Aus- und Fortbildungen betreffend Höhen-, Tiefenrettungen und Atemschutz teilnimmt. Dies zumal gern. § 10 K-FWG sowohl die Berufsfeuerwehr als auch die Freiwillige Feuerwehr Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes ist, § 8 Abs. 8 K-FWG sogar ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass, sofern ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr angehört, im Falle des gleichzeitigen Einsatzes die Zugehörigkeit zur Berufsfeuerwehr vorgeht. Dies zumal gern. Paragraph 10, K-FWG sowohl die Berufsfeuerwehr als auch die Freiwillige Feuerwehr Mitglied des Landesfeuerwehrverbandes ist, Paragraph 8, Absatz 8, K-FWG sogar ausdrücklich darauf Bezug nimmt, dass, sofern ein Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr gleichzeitig einer Betriebsfeuerwehr oder Berufsfeuerwehr angehört, im Falle des gleichzeitigen Einsatzes die Zugehörigkeit zur Berufsfeuerwehr vorgeht. Schon allein der Telos der vorgeschriebenen Teilnahme an Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ist durch die Zugehörigkeit zur Berufsfeuerwehr und der damit verbundenen verpflichtenden Ausbildung erfüllt. Wenn hinsichtlich der des vom Beschwerdeführers relevierten Umstandes , dass es schikanös ist, in diesem Zusammenhang dem Beschwerdeführer vorzuhalten, dass er im Jahr 2015 an keiner (zu nachweislich zumindest 4) Übungen und Einsätzen teilgenommen zu haben, wenn diesem mit Schreiben vom 28.07.2015 über Aufforderung des Ortsfeuerwehrkommandanten sämtliche Ausrüstungsgegenstände abgenommen wurden bzw. dieser die Ausrüstungsgegenstände zu retournieren hatte (xxx) nunmehr im angefochtenen Bescheid behauptet wird, dass diese Ausführung unrichtig ist, so wird xxxals Zeuge namhaft gemacht. Dieser hat dem Beschwerdeführer am 17.08.2015 bei der Neuausgabe der Uniform, die ausschließlich deshalb notwendig wurde, weil dem Beschwerdeführer im April 2015 seine Uniform abgenommen wurde und er im Juli 2015 seine Sachen retournieren musste, mitgeteilt, dass er vom Ortsfeuerwehrkommandanten den Auftrag hatte, den Spind des Beschwerdeführers zu räumen. Die Teilnahme an einem ordentlichen Übungs- und Einsatzbetrieb war daher schon seit 14.08.2015 aufgrund der Veranlassungen des Ortsfeuerwehrkommandanten nicht möglich und dem Beschwerdeführer auch nicht zumutbar. Auch die Ausführungen betreffend den Dispens für angesagte Übungen ein Einsätze sind nicht richtig. Bereits vor Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr im Jahr 2008 hat der Beschwerdeführer ein Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrkommandanten dahingehend vereinbart, dass er aufgrund seiner Tätigkeit bei der Berufsfeuerwehr nicht immer in der Lage sein wird, an den Übungen teilzunehmen und wurde dies aufgrund des zum damaligen Zeitpunkt bestehenden guten Verhältnisses vom Ortsfeuerwehrkommandanten für in Ordnung befunden. Diese Vereinbarung wurde in der Folge auch gelebt. Beweis: - PV; In diesem Zusammenhang sei auch ergänzend ausgeführt, dass bis zu dem nunmehrig Zerwürfnis der Beschwerdeführer seitens der Kollegen und auch des Ortsfeuerwehrkommandanten immer wertschätzend um Rat gefragt wurde. Dies gerade aufgrund seiner langjährigen Erfahrung bei der Berufsfeuerwehr. Auch dass den Stammdatenblättern kein veritabler Beweiswert zu kommt, ist unrichtig. Vielmehr verhält es sich so, dass Aus- und Fortbildungsveranstaltungen wechselseitig angerechnet werden und auf den Stammdatenblättern eingetragen werden. Aus welchem Grund diese Vorgangsweise für Übungen nicht gelten soll, ist nicht nachvollziehbar. Vielmehr ist von einem Gleichklang zwischen Berufs- und freiwilliger Feuerwehr auszugehen. Lediglich ergänzend sei im Zusammenhang auf die vorgeworfene Nichtteilnahme an Übungen auszuführen, dass selbst der Bürgermeister im Zuge der am 29.06.2015 stattgefundenen außerordentlichen Hauptverhandlung den hier vier Betroffenen Mitgliedern mitteilte, dass diese ruhend gestellt seien. Der Beschwerdeführer konnte sohin nach Treu und Glauben und mit gutem Grund davon ausgehen, dass auch diesem Grund die Teilnahme an den Übungen seitens des Ortsfeuerwehrkommandanten behindert wurde. Fernab jeglicher gesetzlichen Grundlage ist auch, dass der Feuerwehrkommandant den Bestimmungen und Richtlinien des Feuerwehrverbandes nachgekommen ist. Dem Vernehmen nach wurde nämlich nicht einmal das interne Prozedere, nämlich die Befassung des Ortsfeuerwehrausschusses mit gegenständliche Angelegenheit, eingehalten. Beweis: Zeugenschaftliche Einvernahme des xxx wie bisher. Es wird daher b e a n t r a g t, die jeweiligen Protokolle einerseits zum behaupteten Vorfallstag am 01.08.2014 sowie andererseits des dem hier zugrunde liegenden Bscheid angefertigten Protokolls, mit welchem die Angelegenheit an den Ortsfeuerwehrausschuss herangetragen wurde, vorzulegen. Diese finden sich nicht im Akt, müssten jedoch bei formaler Prüfung des Bescheides vorgelegt worden sein. Auch die erstmals mit diesem Bescheid näher konkretisierte Befehlsverweigerung verhielt sich nicht so, wie im angefochtenen Bescheid ausgeführt. Es wird auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Art. 6 MRK moniert, dies zumal dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Es wird auch in diesem Zusammenhang eine Verletzung des rechtlichen Gehörs im Sinne des Artikel 6, MRK moniert, dies zumal dem Beschwerdeführer nicht Gelegenheit gegeben wurde, zu diesem Vorwurf Stellung zu nehmen. Dies wird nunmehr nachgeholt und ausgeführt, dass im Zuge des Einsatzes am 01.08.2014 der Löschtrupp, der sich aus dem Beschwerdeführer sowie xxx und den Maschinisten xxx und xxx zusammensetzte. Es wurde bei hier interessierendem Anlass seitens des Zugkommandanten ausschließlich der Befehl erteilt, Acht zu geben. Dies zumal die Lackiererei in Brand stand. Diesem Umstand haben die Beteiligten Rechnung getragen und ausschließlich einen Außenangriff durchgeführt. Die hier behauptete Befehlsverweigerung wurde auch keiner der weiteren beteiligten Personen, mit Ausnahme des Beschwerdeführers, angelastet. Beweis: xxx Auch dieser behauptete Ausschlussgrund entspricht daher nicht der Sachverhaltsgrundlage und berechtigt nicht zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Auch die Vorhalte hinsichtlich der nicht absolvierten Atemschutzübungen sind unrichtig und grundsätzlich irrelevant. Selbst aufgrund der xxx, die vom Ortsfeuerwehrkommandanten selbst geführt wird, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 17.08.2015 an einer Atemschutzübung teilgenommen hat. Überdies ist die Atemschutzträgerausbildung eine Zusatzausbildung, die kein Muss für den Beruf der Freiwilligen Feuerwehr darstellt. Ungeachtet dessen ist der Beschwerdeführer täglich in der Atemschutzwerkstatt beschäftigt und ist aufgrund seiner Tätigkeit als Berufsfeuerwehrmann einmal jährlich verpflichtet, an den erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen (wobei der Beschwerdeführer 5x/Jahr teilnimmt) und muss auch hier jeweils ein volles Gerät veratmet werden. Die Aussage des Herrn xxx, welche dem Beschwerdeführer nie zur Kenntnis gebracht wurde, ist daher völlig irrelevant und muss daher die Tätigkeit des Beschwerdeführers als Berufsfeuerwehrmann im Sinne eines Gleichklanges von Freiwilliger Feuerwehr und Berufsfeuerwehr, der auch im K-FWG normiert und festgeschrieben ist, berücksichtigend gewürdigt werden. Dies zumal, wie bereits ausgeführt, Zweck der Aus- und Fortbildungsveranstaltungen ausschließlich ist, den Leistungsstandard des Beschwerdeführers zu sichern und zu gewährleisten. Auch bei dem zur Begründung des angefochtenen Bescheides herangezogenen Ausschlussgrund, wonach der Beschwerdeführer den Vorgesetzten als führungsuntauglich bezeichnet hat, wurden bis dato weder durch Eingabe von Ort noch Datum konkretisiert und kann daher zu diesem Vorhalt nach wie vor nicht Stellung genommen werden. Auch die Ausführungen zur Befangenheit des Bürgermeisters vermögen nicht durch die (Schein-)Begründung, dass der Bescheid durch Entscheidungsfindung durch unbefangene Organwahl sichergestellt werden kann, vom Tisch gewischt werden. Dies zumal, der Bürgermeister wie bereits in der Berufung (xxx) ausgeführt und im Protokoll der am 0l.07.20l5 stattgefundenen Sitzung des Stadtrates (Beilage ./12) bestätigt, selbst seine Befangenheit bekannt gab. Von einer objektiven Sachverhaltsermittlung, die der Entscheidungsfindung durch befangene Organwahl zugrunde gelegt werden könnte, kann nicht die Rede sein. Im Übrigen hat sich der Bürgermeister nicht nur bei der am 0l.07.2015 stattgefundenen Sitzung des Stadtrates für befangen erklärt, sondern hat auch der Ortsfeuerwehrkommandant am l3.04.20l5 die versammelte Übungsmannschaft zusammengerufen und sich über die nunmehr ausgeschlossenen Mitglieder/Beschwerdeführer echauffiert und die von ihm initiierte "Besprechung" mit den Worten " .. ihr werdet schon sehen, was ihr davon habt" geschlossen. Auch die Befangenheit des Ortsfeuerwehrkommandanten selbst ist daher evident. Beweis: xxx wie bisher. Nach wie vor wurde von der bescheiderlassenden Behörde keine taugliche Grundlage samt bezughabender Beweismittel für eine behördliche Entscheidung geschaffen. Zumindest konnten diese dem zugrunde liegenden Akt nicht entnommen werden. Das der Bescheiderlassung vorangegangene Verfahren ist daher mangelhaft geblieben. Zusammenfassend festgehalten sei, dass die Behörde eine rechtmäßige und vollständige Ermittlung des Sachverhaltes unterlassen hat und daher der Bescheid an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leidet. Er ist überdies unschlüssig und widersprüchlich. Aus all diesen Gründen stellt der Beschwerdeführer den ANTRAG das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge
- eine mündliche Verhandlung durchführen und
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen in eventu
- den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen.“ Mit Schriftsatz vom 15.11.2016 hat die belangte Behörde die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den vorgelegten Akt der belangten Behörde, Zahl: xxx. Weiters wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten das dem Bescheid vom 10.3.2016, Zahl: xxx, zugrundeliegende Protokoll über das Einvernehmen des Ortsfeuerkommandanten mit dem Ortsfeuerwehrausschuss betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx sowie das Protokoll über die Beschlussfähigkeit und das Abstimmungsergebnis des Ortsfeuerwehrausschusses betreffend den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angefordert. Das Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015 wurde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 28.2.2017 vorgelegt (ON 4). Am 20.4.2017 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer sowie der Zeuge xxx, Ortsfeuerwehrkommandant der Freiwilligen Feuerwehr xxx, einvernommen wurden. Ebenso war ein bevollmächtigter Vertreter der belangten Behörde in der Verhandlung anwesend. Weiters wurde in der mündlichen Verhandlung auf Antrag des Beschwerdeführers der Bekleidungskämmerer der Freiwilligen Feuerwehr xxx, Herr xxx, geb. am 14.4.1957, einvernommen. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung hat das erkennende Gericht die Beilagen zur eingebrachten Beschwerde nachgefordert und Herrn xxx, aufgefordert, mitzuteilen, ob er am
- August 2015 an der Sitzung des Ortsfeuerwehrausschusses xxx teilgenommen hat. Dieser hat dem erkennenden Gericht eine Stellungnahme übermittelt, wonach er nicht teilgenommen hat (ON 12). II. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch zwei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
- Es steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer ist aktives Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Mit Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr xxx vom 13.8.2015 wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Von den 16 Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses waren bei der Beschlussfassung laut Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses xxx vom 13.8.2015 12 Mitglieder anwesend und stimmten von den anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für den Ausschluss und eines gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Mit Beschluss des Ortsfeuerwehrausschusses der Freiwilligen Feuerwehr , xxx vom 13.8.2015 wurde der Ausschluss des Beschwerdeführers sowie weiterer drei Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr xxx aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx beschlossen. Von den 16 Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses waren bei der Beschlussfassung laut Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses xxx vom 13.8.2015 12 Mitglieder anwesend und stimmten von den anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für den Ausschluss und eines gegen den Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx. Nach eingeholter Stellungnahme (ON 12) durch das erkennende Gericht hat der (nach dem Protokoll vom 13.8.2015 anwesende) Kommandantstellvertreter, Herr xxx, angegeben, dass er an dieser Sitzung nicht teilgenommen hat, jedoch bei der Sitzung des Ortsfeuerwehrausschusses vom 29.6.2015, wo über den Ausschluss des Beschwerdeführers und weiterer drei Feuerwehrkameraden abgestimmt worden sei: Bei 12 Stimmberechtigten habe er als einziger gegen den Ausschluss gestimmt. Für eine gültige Beschlussfassung ist maßgeblich, dass bei der Sitzung am 13.8.2015 jedenfalls mehr als die Hälfte der 16 Ortsfeuerwehrausschussmitglieder, nämlich 11 Mitglieder, anwesend waren und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen, nämlich 11 Stimmen, für den Ausschluss gestimmt haben; nicht maßgeblich für eine gültige Beschlussfassung ist demnach, ob der Kommandantstellvertreter bei dieser Sitzung anwesend war. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 an 10 Übungen, im Jahr 2014 an 8 Übungen und im Jahr 2015 an 4 Übungen teilgenommen. In den Jahren 2016 und 2017 bis zum Tag der mündlichen Verhandlung am 20.4.2017 hat der Beschwerdeführer an keinen Übungen teilgenommen. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2013 an 7 Einsätzen und im Jahr 2014 an 8 Einsätzen teilgenommen. In den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Tag der Verhandlung am 20.4.2017 hat er an keinen Einsätzen der Freiwilligen Feuerwehr xxx teilgenommen. Zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 war der Beschwerdeführer Atemschutzträger (letzte Untersuchung am 28.1.2016 bei einem Internisten für seinen Dienstgeber, der Berufsfeuerwehr xxx). Der Beschwerdeführer hat diesen Umstand nicht seinen Kommandanten oder dem Atemschutzbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehr xxx gemeldet; im Stammblatt des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes ist dies allerdings ersichtlich. Bei der Freiwilligen Feuerwehr xxx waren im Jahr 2014 20 Übungen angeordnet, in den Jahren 2015 bis 2017 waren jährlich zwischen 31 und 44 Übungen angeordnet. Die Übungen finden immer montags, ausgenommen Feiertage oder Weihnachtsferien, statt, worüber alle Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bereits bei ihrem Eintritt in die Freiwillige Feuerwehr und auch in der jährlich stattfindenden Hauptversammlung informiert werden. Der Übungsplan wird zu Beginn eines neuen Jahres erstellt und hängt am Schwarzen Brett im Rüsthaus, Erdgeschoss, für jedermann ersichtlich aus, sodass der Gegenstand für die jeweils montags stattfindenden Übungen angeschlagen ist. Dabei handelt es sich um einen Jahresplan und können sich dort alle Mitglieder über die Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte auch in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 Zugang zum Rüsthaus und konnte sich über die angekündigten Übungen informieren. Der Beschwerdeführer hatte in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 jedenfalls bis zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 20.4.2017 Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung (PSA), welche sich in seinem eigenen Spind im Umkleideraum befand. Bei der Schutzausrüstung handelt es sich um eine Einsatzuniform, Helm und Sicherheitsstiefel. Lediglich im Zeitraum zwischen Mitte April 2015 und Anfang August 2015 war die persönliche Schutzausrüstung des Beschwerdeführers aus seinem Spind entnommen und erfolgte eine Doppelbewegung in einem anderen Spind. Dem Beschwerdeführer war eine Teilnahme an den Übungen in den Jahren 2014 bis 2017 jederzeit möglich. Der Beschwerdeführer hat nicht formell um Dispens für die Übungen angesucht.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Dieser festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde und dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, dem vom erkennenden Gericht eingeholten Protokoll des Ortsfeuerwehrausschusses vom 13.8.2015, der in der Verhandlung am 20.4.2017 vom Ortsfeuerwehrkommandanten vorgelegten Anwesenheitsliste von Übungen in den Jahren 2014 bis 2016 sowie allen weiteren im Rahmen der Verhandlung vorgelegten Unterlagen und aus den persönlichen Einvernahmen des Beschwerdeführers, des Ortsfeuerwehrkommandanten und des Bekleidungskämmerers in der mündlichen Verhandlung am 20.4.
- Außer Streit steht, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 an 8 Übungen und im Jahr 2015 an 4 Übungen sowie in den Jahren 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keinen Übungen teilgenommen hat. Dies wird vom Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017 selbst ausgeführt und auch in der Beschwerde nicht bestritten. Ebenso deckt sich dies mit den Ausführungen des Ortsfeuerwehrkommandanten anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme in der Verhandlung am 20.4.2017, sowie den vorgelegten Aufzeichnungen über die Teilnahme des Beschwerdeführers an den stattgefundenen Übungen der Freiwilligen Feuerwehr in den Jahren 2013, 2014, 2015 und
- Dies gilt auch für die Nichtteilnahme des Beschwerdeführers an Einsätzen der Freiweilligen Feuerwehr xxx in den Jahren 2015, 2016 und 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.
- Dass der Beschwerdeführer, der Berufsfeuerwehrmann in xxx ist, nicht gewusst habe, wie er in das Rüsthaus der Freiweilligen Feuerwehr xxx hineingelangen kann und wie er zu seiner PSA kommt, ist für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar: In der Zeit vor April 2015 und ab August 2015 hat der Beschwerdeführer selbst in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll gegeben, dass er Zugang zu seiner PSA hatte, die sich in seinem Spind befand; er habe ab August 2015 dann zwar eine ältere PSA bekommen, was jedoch für die Teilnahme an den Übungen kein Hindernis dargestellt hat. Auch zwischen April 2015 und Anfang August 2015 hatte der Beschwerdeführer Zugang zu seiner PSA – in diesem Zeitraum ist eine Doppelbelegung eines (anderen) Spindes mit seiner PSA und der eines anderen Feuerwehrkameraden aufgrund Platzmangels erfolgt. Soweit der Beschwerdeführer einen Spindplan, datiert mit August 2015, und einen weiteren datiert mit Oktober 2016, zum Beweis dafür vorgelegt hat, dass sein Name im Oktober 2016 durchgestrichen sei, war den glaubwürdigen und widerspruchsfreien Ausführungen des Zeugen Ortsfeuerwehrkommandant xxx und des Zeugen Bekleidungskämmerer xxx zu folgen, wonach der Beschwerdeführer immer einen Spind im Umkleideraum hatte, lediglich in der Zeit von April 2015 bis August 2015 eine Doppelbelegung in einem anderen Spind erfolgte und der Spindplan nur alle 5 Jahre aktualisiert wird. Bezüglich des Zugangs zum Rüsthaus ist festzuhalten, dass der Zeuge xxx (ebenso wie der Zeuge xxx) nachvollziehbar ausgeführt hat, dass unter der Woche der hauptamtliche Gemeindebedienstete xxx anwesend ist und die Tür nach dem Anläuten öffnet; sollte dieser gerade nicht anwesend sein, ist fast immer ein anderes Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr anwesend, das die Tür mittels Knopfs öffnen kann. Somit kann der Beschwerdeführer nicht geltend machen, dass er keinen Zugang mehr zum Rüsthaus hatte. Gerade an den jeden Montag stattfindenden Feuerwehrübungen hätte der Beschwerdeführer auch mit seinen zahlreich zu den Übungen erscheinenden Kollegen in das Rüsthaus gelangen können. Der Beschwerdeführer hat auch in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es möglich gewesen wäre, dass ihm ein Kollege den Übungsplan beschafft, sodass er über die Übungen informiert gewesen wäre. Hinsichtlich der Anzahl der zu absolvierenden Übungen hätte der Beschwerdeführer schon alleine aufgrund der ihm bekannten Verordnung und Richtlinien des Kärntner Feuerwehrverbandes informiert sein müssen. Das erkennende Gericht folgt den Angaben des Ortsfeuerwehrkommandanten xxx anlässlich der zeugenschaftlichen Einvernahme am 20.4.2017, in welcher dieser in glaubwürdiger, nachvollziehbarer und widerspruchsfreier Weise dem Gericht gegenüber darlegen konnte, dass dem Beschwerdeführer die persönliche Schutzausrüstung jederzeit zur Verfügung stand und der Beschwerdeführer die Möglichkeit hatte, sich jedenfalls bei dem im Rüsthaus aushängenden Übungsplan über die stattfindenden Übungen zu informieren, wobei dem Beschwerdeführer hinlänglich bekannt sein musste, dass diese Übungen immer montags um 19.00 Uhr stattfinden. Dem gegenüber konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werden, dass er keinen Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und der Übungsplan für ihn nicht zugänglich sei sowie er auch keinen Zugang zum Rüsthaus gehabt habe und über Übungen nicht informiert worden sei. III. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch drei. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990 idgF, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990, idgF, lauten wie folgt: § 6 Organe der Feuerwehr im GemeindebereichParagraph 6, Organe der Feuerwehr im Gemeindebereich
(1)Die Organe der Freiwilligen Feuerwehr sind der Ortsfeuerwehrkommandant, sein Stellvertreter und der Ortsfeuerwehrausschuss.
(3)Dem Ortsfeuerwehrkommandanten obliegen insbesondere: …….
- e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss,
- e)der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss, § 8 Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr Paragraph 8, Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr
(2)Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen.
(4)Den Feuerwehrdienst dürfen nur aktive Mitglieder versehen, die hiezu körperlich und geistig geeignet sind. Die aktive Mitgliedschaft in einer Feuerwehr endet jedenfalls mit dem Ablauf des Jahres, in dem das Mitglied das
- Lebensjahr vollendet. Mit seiner Zustimmung gilt das Mitglied der Feuerwehr danach bis zum Ablauf des Jahres, in dem es das
- Lebensjahr vollendet, als Mitglied der Reserve. Jugendliche unter 16 Jahren dürfen zu Einsätzen nicht herangezogen werden. Mitglieder auf Probe dürfen zu Einsätzen herangezogen werden, wenn und soweit sie hiezu bereits ausgebildet worden sind. Mitglieder der Reserve dürfen im Bedarfsfall für ihrer körperlichen und geistigen Eignung entsprechende Arbeiten im Rahmen des Feuerwehrdienstes herangezogen werden.
(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Abs. 3a, 3b oder 3d - Abs. 3a lit. a und Abs. 3d jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
§ 38Abs.
2 erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.
(6)Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr im Sinne der Absatz 3 a, 3 b, oder 3d - Absatz 3 a, Litera a und Absatz 3 d, jedoch nur insoweit, als sie jeweils Voraussetzung für die Aufnahme waren - hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine schwere Schädigung der Interessen oder des Ansehens der Freiwilligen Feuerwehr oder eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Ist aus sonstigen schwerwiegenden Gründen eine Abberufung
Paragraph 38, Absatz 2, erfolgt, ist dieses Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr auszuschließen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. § 23 Satzung für Freiwillige Feuerwehren und BetriebsfeuerwehrenParagraph 23, Satzung für Freiwillige Feuerwehren und Betriebsfeuerwehren Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf § 8 sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören.Der Kärntner Landesfeuerwehrverband hat durch Verordnung unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 22, Absatz eins, eine Satzung für die Freiwilligen Feuerwehren und die Betriebsfeuerwehren festzulegen. Unter Bedachtnahme auf Paragraph 8, sind in den Satzungen nähere Bestimmungen über die vorgesehenen Arten der Mitgliedschaft in einer Freiwilligen Feuerwehr und in einer Betriebsfeuerwehr, weiters Regelungen über die Gliederungen in einer Feuerwehr festzulegen. Vor der Erlassung der Verordnung sind die Landesregierung und die Interessenvertretungen der Gemeinden zu hören. § 44 FeuerwehrübungenParagraph 44, Feuerwehrübungen
(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, § 3 Abs. 6) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(1)Zur Sicherung der Einsatzbereitschaft sind die Kommandanten einer Feuerwehr (der Leiter eines Brandschutzdienstes, Paragraph 3, Absatz 6,) verpflichtet, geeignete Feuerwehrübungen in entsprechender Anzahl anzuordnen und zu leiten.
(2)Die Bestimmungen des Abs. 1 gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich.
(2)Die Bestimmungen des Absatz eins, gelten sinngemäß für die Anordnung und Leitung von Feuerwehrübungen in einer Gemeinde, in einem Feuerwehrabschnitt, einem Feuerwehrbezirk oder im Landesbereich. § 52 Eigener WirkungsbereichParagraph 52, Eigener Wirkungsbereich Die der Gemeinde nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben, ausgenommen jene im Rahmen der Waldbrandbekämpfung und jene im Rahmen der Abwehr und Beseitigung von Gefahren überörtlicher Natur, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, LGBl. Nr. 48/1990, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen der „Verordnungen und Richtlinien 2005 der Kärntner Feuerwehren zum Kärntner Feuerwehrgesetz K-FWG, Landesgesetzblatt Nr. 48 aus 1990,, beschlossen durch den Landesfeuerwehrausschuss am 25.5.2005 lauten wie folgt:
- Rechte und Pflichten Das Feuerwehrmitglied hat die von ihm freiwillig übernommenen Pflichten jederzeit zu erfüllen und alles zu vermeiden, was das Ansehen, die Achtung und das Vertrauen, das die Bevölkerung in die Feuerwehr setzt, schmälern könnte. Anständiges Benehmen soll das Feuerwehrmitglied in allen Situationen auszeichnen. […]
- Feuerwehrmitglieder Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren üben ihre Tätigkeit freiwillig und ehrenamtlich aus. Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr sind aktive Mitglieder, nicht aktive Mitglieder, Mitglieder der Reserve, Mitglieder auf Probe und Mitglieder in Feuerwehrjugendgruppen. […] 5.3 Aktive Mitglieder Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiven Feuerwehrdienst können Personen versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben, und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die ihren Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiver ist jenes Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen - ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe - aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist […] 6.6 Austritt/Ausschluss […] Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen.Ein Mitglied darf aus der Freiwilligen Feuerwehr nur ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen.
- Ortsfeuerwehrausschuss 7.
- Mitglieder […] Der Ortsfeuerwehrausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Zu einem Beschluss ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Der Ortsfeuerwehrkommandant als Vorsitzender stimmt zuletzt ab und gibt bei Stimmengleichheit mit seiner Stimme den Ausschlag. 7.
- Aufgaben Zu den Aufgaben des Ortsfeuerwehrausschusses zählen insbesondere: […] Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 6 Abs. 3 lit. e K-FWG)Mitwirkung beim Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG) […] Den einzelnen Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses obliegen insbesondere folgende Aufgaben: 7.2.1 Ortsfeuerwehrkommandant […] ● Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern mit Zustimmung des Ortsfeuerwehrausschusses (einfache Stimmenmehrheit). […] Der Ortsfeuerwehrkommandant gilt neben dem Gemeindefeuerwehrkommandanten als fachkundige Person im Sinne des § 35 Abs. 6 der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung(K-AGO) und der Stadtrechte der Städte mit eigenem Statut.Der Ortsfeuerwehrkommandant gilt neben dem Gemeindefeuerwehrkommandanten als fachkundige Person im Sinne des Paragraph 35, Absatz 6, der Kärntner Allgemeinen Gemeindeordnung(K-AGO) und der Stadtrechte der Städte mit eigenem Statut.
- Ausbildung Rechtsgrundlage: § 24 Abs. 1 K-FWGRechtsgrundlage: Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG […] 18.2 Grundsätze und Arten der Ausbildung […] die laufende Aus- und Weiterbildung […] Die laufende Aus- und Weiterbildung wird grundsätzlich in der eigenen Feuerwehr durchgeführt und durch zusätzliche Lehrgänge (Seminare) erweitert. Sie richtet sich nach der jeweiligen Funktion des Feuerwehrmitgliedes in der Feuerwehr und ist insbesondere auf die tatsächlichen Erfordernisse abzustimmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden AufgabensteIlungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Zur laufenden Aus- und Weiterbildung gehört auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Übungen und Schulungen dienen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder. Der Kommandant hat alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen. Dies bedeutet, dass der Kommandant einer Feuerwehr zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet ist, nach den tatsächlichen und zu erwartenden AufgabensteIlungen, den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen (anzuordnen), wobei von jeder Feuerwehr pro Kalenderjahr mindestens zwölf Übungen durchzuführen sind. Insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr sind verpflichtet, an mindestens der Hälfte der laut Übungs-(Ausbildungs-)Plan angeordneten Übungen - hievon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe - teilzunehmen. Darüber hinaus hat der Kommandant darauf Bedacht zu nehmen, dass die Funktionsausbildung in der Regel vor der Führungsausbildung zu absolvieren ist (Ausbildungsplanung).“ IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 6Abs.
3 lit. e K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (§ 8 Abs. 6) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss.
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG obliegt dem Ortsfeuerwehrkommandanten der Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern (Paragraph 8, Absatz 6,) im Einvernehmen mit dem Ortsfeuerwehrausschuss. Aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehraus-schusses vom 13.08.2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass das
§ 6Abs.
3 lit. e K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Demzufolge waren von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 anwesend (bzw. jedenfalls 11 Mitglieder zufolge der Stellungnahme ON 12, wonach der Kommandantstellvertreter nicht anwesend war). Unter den Anwesenden war jedenfalls der Ortsfeuerwehrkommandant. Die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses
Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 war somit gegeben, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Entsprechend Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 ist für einen Beschluss mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses Erfordernis wurde ebenfalls erfüllt, da von den 12 (bzw. 11) anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx stimmten, und lediglich ein Mitglied dagegen stimmte (bzw. nach ON 12 bei Fehlen des Kommandantenstellvertreters kein Mitglied dagegen stimmte). Die Beschlussfassungserfordernisse betreffend die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sind damit jedenfalls erfüllt.Aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Protokoll des Ortsfeuerwehraus-schusses vom 13.08.2015 ergibt sich zweifelsfrei, dass das
Paragraph 6, Absatz 3, Litera e, K-FWG geforderte Einvernehmen über den Ausschluss von Feuerwehrmitgliedern zwischen dem Ortsfeuerwehrkommandanten und dem Ortsfeuerwehrausschuss erzielt wurde. Demzufolge waren von den 16 Ortsfeuerwehrausschussmitgliedern 12 anwesend (bzw. jedenfalls 11 Mitglieder zufolge der Stellungnahme ON 12, wonach der Kommandantstellvertreter nicht anwesend war). Unter den Anwesenden war jedenfalls der Ortsfeuerwehrkommandant. Die Beschlussfähigkeit des Ortsfeuerwehrausschusses
Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 war somit gegeben, zumal mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend waren. Entsprechend Punkt 7.1 der Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 ist für einen Beschluss mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erforderlich. Dieses Erfordernis wurde ebenfalls erfüllt, da von den 12 (bzw. 11) anwesenden Mitgliedern des Ortsfeuerwehrausschusses 11 für einen Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr xxx stimmten, und lediglich ein Mitglied dagegen stimmte (bzw. nach ON 12 bei Fehlen des Kommandantenstellvertreters kein Mitglied dagegen stimmte). Die Beschlussfassungserfordernisse betreffend die Anwesenheit von mehr als der Hälfte der Mitglieder und mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen sind damit jedenfalls erfüllt. Im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr dann ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig.Im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr dann ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe für die Aufnahme als Mitglied einer Freiwilligen Feuerwehr hervorkommen oder sonstige schwerwiegende Gründe, wie etwa eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen, vorliegen. Gegen den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr ist die Berufung an den Gemeindevorstand zulässig. Nach der Verordnung und den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf Grundlage des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG sind die Rechte und Pflichten in Punkt 3 und die Ausbildungsvorschriften (auf Grundlage des § 24 Abs. 1 K-FWG) in Punkt 18 geregelt.
Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (§ 8 Abs. 6 K-FWG). Aktiv ist ein Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist.Nach der Verordnung und den Richtlinien des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes auf Grundlage des Kärntner Feuerwehrgesetzes – K-FWG sind die Rechte und Pflichten in Punkt 3 und die Ausbildungsvorschriften (auf Grundlage des Paragraph 24, Absatz eins, K-FWG) in Punkt 18 geregelt.
Punkt 5.3 der zitierten Verordnung können Personen aktiven Feuerwehrdienst versehen, die das
- Lebensjahr vollendet haben und zwar bis zum Ablauf jenes Jahres, in dem sie das
- Lebensjahr vollenden, sofern sie hiezu körperlich und geistig geeignet sind und keine Tatsachen vorliegen, die einen Ausschluss aus der Feuerwehr erforderlich machen würden (Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG). Aktiv ist ein Feuerwehrmitglied, welches im letzten Kalenderjahr an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen – ausgenommen Übungen für Leistungsbewerbe – aktiv teilgenommen hat. Dies ist auch Grundlage für das Wahlrecht in der Freiwilligen Feuerwehr, welches ausschließlich aktiven Mitgliedern zukommt, wobei die Probezeit in die aktive Dienstzeit einzurechnen ist. Entsprechend Punkt 6.6 der zitierten Verordnung darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG vorliegen.Entsprechend Punkt 6.6 der zitierten Verordnung darf ein Mitglied aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden, wenn Ausschließungsgründe im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG vorliegen.
Punkt 18.2 der zitierten Verordnung gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller Art. Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen.
Punkt 18.2 der zitierten Verordnung gehört zur laufenden Aus- und Weiterbildung auch die regelmäßige Durchführung sowie Teilnahme von (an) Übungen und Schulungen aller "Art". Von jeder Feuerwehr sind pro Kalenderjahr mindestens 12 Übungen durchzuführen, wobei insbesondere die aktiven Mitglieder einer Feuerwehr verpflichtet sind an mindestens der Hälfte der im Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen – hiervon ausgenommen sind Übungen für Leistungsbewerbe – teilzunehmen. Um den im § 1 K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem der Bekämpfung und Verhütung von Bränden und der Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Feuerwehrmitgliedes. Insbesondere wegen der bei der Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind.Um den im Paragraph eins, K-FWG normierten Verpflichtungen, vor allem der Bekämpfung und Verhütung von Bränden und der Abwehr sonstiger Gefahren örtlicher oder überörtlicher Natur, die der Allgemeinheit, einzelnen Personen, Tieren oder Sachen drohen, gerecht werden zu können, bedarf es einer entsprechenden körperlichen Konstitution und sonstigen Eignung des Feuerwehrmitgliedes. Insbesondere wegen der bei der Brandbekämpfung auftretenden besonderen Gefahren ist neben dem entsprechenden Zusammenhalt und der erforderlichen Kameradschaft zwischen den Mitgliedern der Freiwilligen Feuerwehr eine ständige und entsprechende Aus- und Weiterbildung geboten. Diesen Überlegungen folgt, dass der Einsatz, die Ausbildung und die Übung die zentralen Elemente des Feuerwehrwesens sind. Punkt 18.2. der Verordnung des Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2005 bestimmt, dass Übungen und Schulungen insbesondere der Erhaltung und Erweiterung des Leistungsstandes der Feuerwehr bzw. ihrer Mitglieder dienen, weshalb der Kommandant alljährlich einen Übungs- und Schulungsplan nach den Erfordernissen seiner Feuerwehr zu erstellen hat. Dabei ist der Feuerwehrkommandant zur Sicherung der Einsatzbereitschaft verpflichtet, nach den tatsächlichen und zu erwartenden Aufgabenstellungen den persönlichen Erfordernissen der Feuerwehrmitglieder sowie der vorhandenen Ausrüstung geeignete Übungen und Schulungen durchzuführen bzw. anzuordnen. Wie vom Ortsfeuerwehrkommandanten in der Verhandlung ausgeführt, wird der Feuerwehrbetrieb im Hinblick auf Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken etc., permanent umgestaltet, weshalb das rechtlich festgelegte Ausmaß der vorgeschriebenen Übungen jedenfalls als notwendig erachtet wird, um sicherzustellen, dass das jeweilige Feuerwehrmitglied bei Einsätzen mit dem Umgang und der Anwendung der Ausrüstungsgegenstände vertraut ist. Auch hinsichtlich einer funktionierenden Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehrmitgliedern ist das festgesetzte Ausmaß an Übungen unerlässlich, um im Einsatzfall eine Gefährdung anderer Mitglieder bzw. eine Gefährdung Dritter hintanzuhalten und einen reibungslosen Ablauf bei der Bewältigung der vielfältigen Aufgaben einer Freiwilligen Feuerwehr jederzeit sicherzustellen. Während der Eintritt in die Feuerwehr freiwillig ist, trifft danach jedes Feuerwehrmitglied die Pflicht, Befehle der zuständigen Vorgesetzten zu befolgen, wobei der Kommandant dazu verpflichtet ist, für die notwendige Ausbildung der Mitglieder zu sorgen. Der Kommandant trägt als Einsatzleiter auch die Verantwortung für die eingesetzte Mannschaft und ist es gerade aus dieser großen Verantwortung heraus nachvollziehbar und durchaus gerechtfertigt, dass ein Kommandant ein Mitglied, welches sich über Jahre weder an einem Einsatz noch an einer Ausbildung oder einer Übung beteiligt hat, aus der Feuerwehr ausschließt. Zum Ausschließungsgrund der beharrlichen Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen ist anzumerken, dass die Nichtteilnahme an mindestens der Hälfte der laut Übungsplan angeordneten Übungen über mehrere Jahre hinweg jedenfalls einen solchen darstellt. Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 44 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014 an 8 Übungen, 2015 an 4 Übungen und 2016 sowie 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Sohin hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 nicht an der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des § 8 Abs. 6 K-FWG qualifiziert werden muss. In Anbetracht dieser Tatsache muss davon ausgegangen werden, dass die Eignung des Beschwerdeführers – damit ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Berufsfeuerwehrmann in xxx ist, weniger seine fachliche Eignung, als vielmehr das Kennen des Feuerwehrbetriebes der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Hinblick auf die laufende Umgestaltung bezüglich Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken und vor allem auch die funktionierende Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehrmitgliedern gemeint – zur Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr im gebotenen Ausmaß sichergestellt ist. Es liegt demnach zweifellos ein Grund zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr vor.Im gegenständlichen Fall haben im Jahr 2014 20 Übungen sowie in den Jahren 2015 bis 2017 jährlich zwischen 31 und 44 Übungen stattgefunden. Ein entsprechender Übungsplan war im Rüsthaus der Freiwilligen Feuerwehr xxx angeschlagen. Der Beschwerdeführer hat in den Jahren 2014 an 8 Übungen, 2015 an 4 Übungen und 2016 sowie 2017 bis zum Zeitpunkt der Verhandlung am 20.4.2017 an keiner Übung teilgenommen. Sohin hat der Beschwerdeführer in den Jahren 2014, 2015, 2016 und 2017 nicht an der Hälfte der laut Übungs- (Ausbildungs-)plan angeordneten Übungen teilgenommen, was als eine beharrliche Verletzung der Aus- und Fortbildungsbestimmungen im Sinne des Paragraph 8, Absatz 6, K-FWG qualifiziert werden muss. In Anbetracht dieser Tatsache muss davon ausgegangen werden, dass die Eignung des Beschwerdeführers – damit ist aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer Berufsfeuerwehrmann in xxx ist, weniger seine fachliche Eignung, als vielmehr das Kennen des Feuerwehrbetriebes der Freiwilligen Feuerwehr xxx im Hinblick auf die laufende Umgestaltung bezüglich Ausrüstungsgegenstände, Fahrzeuge, Arbeitsarten, Praktiken und vor allem auch die funktionierende Zusammenarbeit mit den übrigen Feuerwehrmitgliedern gemeint – zur Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr nicht mehr im gebotenen Ausmaß sichergestellt ist. Es liegt demnach zweifellos ein Grund zum Ausschluss des Beschwerdeführers aus der Freiwilligen Feuerwehr vor. Dem Grund, warum ein Feuerwehrmann nicht an den vorgeschriebenen Übungen teilgenommen hat, ist bei der Feststellung des Ausschließungsgrundes rechtlich keine wesentliche Bedeutung beizumessen. Weder das K-FWG, noch die Verordnung des Kärntner Landesfeuerwehrverbandes vom 25.5.2015 sieht Gründe vor, aus welchen die Nichtteilnahme an den rechtlich vorgeschriebenen Übungen kein Ausschließungsgrund wäre. Das heißt, dass selbst dann, wenn dem Beschwerdeführer tatsächlich kein Zugang zur Schutzausrüstung, zum Übungsplan und zum Rüsthaus gewährt worden wäre (was allerdings aufgrund der Ergebnisse des Beweisverfahrens nicht festgestellt werden konnte), wegen Nichtabsolvierung der vorgeschriebenen Anzahl an Übungen ein Ausschließungsgrund vorläge. Zumal aber das Beweisverfahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2014 bis 2017 sehr wohl Zugang zu seiner persönlichen Schutzausrüstung hatte und er sich auch jederzeit Kenntnis vom Übungsplan verschaffen hätte können sowie Zugang zum Rüsthaus hatte, liegt ohnehin keinerlei Rechtfertigungsgrund für die beharrliche Pflichtverletzung seinerseits vor. Das Verfahren erbrachte auch keinen Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer aus sonstigen wichtigen Gründen an der Teilnahme an Übungen gehindert gewesen wäre. Er hat die Übungen im vorgeschriebenen Ausmaß nicht absolviert, obwohl den Feuerwehrmitgliedern jeden Montag – mit Ausnahme von Feiertagen und in den Weihnachtsferien – Übungen angeboten wurden. Dass er als ausgebildeter Feuerwehrmann und Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr nicht gewusst habe, wie er an seine Schutzausrüstung kommt, sich Zugang zum Rüsthaus verschafft und wie viele Übungen er absolvieren muss, erschien dem Gericht nicht glaubwürdig und ließen die Aussagen des Ortsfeuerwehrkommandanten vielmehr den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer sich nicht ausreichend um seine Ausrüstung und die Kenntnisnahme des Übungsplanes gekümmert hat, obwohl der Übungsplan frei zugänglich im Rüsthaus auf dem „Schwarzen Brett“ aushing und er jederzeit bei dem im Rüsthaus ganztägig beschäftigten Gemeindebediensteten nach seiner Ausrüstung fragen hätte können. Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können (vgl. VwGH 5.6.1991, 89/01/0185).Der belangten Behörde ist daher nicht entgegenzutreten, wenn sie zum Schluss gekommen ist, dass der Beschwerdeführer nicht mehr ausreichend geeignet erschien, um an der Wahrnehmung der gesetzlich vorgesehenen Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr mitwirken zu können vergleiche VwGH 5.6.1991, 89/01/0185). Da der Ausschließungsgrund bereits aufgrund der nicht absolvierten vorgeschriebenen allgemeinen Übungen vorliegt, erübrigte sich eine weitere Auseinandersetzung des Gerichts hinsichtlich der Atemschutzträgerausbildung, der angelasteten Befehlsverweigerung vom 1.8.2014 und der Mitarbeit bei Feuerwehrfesten. Zu erwähnen ist in diesem Zusammenhang noch, dass eine Ungleichbehandlung von Feuerwehrmitgliedern vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht werden kann, da sein Beschwerderecht auf die Geltendmachung der Verletzung subjektiv öffentlicher Rechte beschränkt ist. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers kommt sohin keine zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führende Bedeutung zu, weshalb die Beschwerde abzuweisen war. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2442.14.2016