RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum08.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-599-601/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat xxx durch die Vorsitzende xxx, die Berichterstatterin xxx, sowie die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx, über die Beschwerden des xxx sowie der xxx und der xxx, gegen den Bescheid des Amtes der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 20.2.2017, Zahl: xxx nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 8.6.2017, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG iVm § 11 Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird den Beschwerden gegen den Spruchpunkt II. Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 11, Güter- und Seilwege-Landesgesetz wird den Beschwerden gegen den Spruchpunkt römisch zwei. F o l g e g e g e b e n und dieser Spruchpunkt II. wie folgt neu gefasst: und dieser Spruchpunkt römisch zwei. wie folgt neu gefasst: „Die Anträge der xxx vom 18.10.2016 und der xxx vom 20.10.2016, gerichtet auf Aufhebung des mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.3.2001, Zahl: xxx, eingeräumten Bringungsrechtes zu Gunsten der Parzelle xxx, KG xxx, werden abgewiesen.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgericht nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Verfahrensgeschehen Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx wurde zu Gunsten der Parzellen xxx, xxx und xxx, alle EZ xxx, KG xxx, damals im Eigentum des xxx, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Recht besteht, über das Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx und das Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx, bei einer in Anspruch zu nehmenden Luftraumbreite von 3,5 m auf einer Breite von 3,0 m zu fahren und Vieh zu treiben, wobei der Verlauf dieser Trasse vorgegeben ist durch Punkt
- des Urteiles des Bezirksgerichtes xxx vom 04.11.1998, GZ: xxx. Weiter wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass die Verbreiterung der bestehenden Fahrtrasse derart zu erfolgen hat, dass im Bereich des Grundstückes xxx lediglich der Luftraum im Ausmaß von 0,25 m südlich der bestehenden Servitutstrasse beansprucht wird und die Verbreiterung der Fahrtrasse und des Lauftraumes nördlich durchgeführt wird (nördliche Verbreiterung 1,2 m – Fahrbahn und 0,25 m Luftraum). Auf dem Grundstück xxx erfolgt die Verbreiterung vorerst in gleicher Art wie auf Grundstück xxx; lediglich im Bereich der Umzäunung der Pferdehalt wird die Trasse so geführt, dass die bestehende Umzäunung als nördliche Begrenzung des Luftraumes festgelegt wird und die Verbreiterung nach Süden hin vorzunehmen ist. Mit dem Erkenntnis des Landesagrarsenates beim Amt der Kärntner Landesregierung vom 01.10.2001, Zahl: xxx, wurden die Berufungen der xxx und der xxx gegen den zuvor genannten Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, als unbegründet abgewiesen. Mit Antrag vom 18.10.2016 ersuchte die Grundeigentümerin xxx (Eigentümerin des belasteten Grundstückes xxx, KG xxx) das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. Begründet hat die Antragstellerin dies damit, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx (Anm: xxx und xxx) dieses über das öffentliche Gut und weiter über das in ihrem Eigentum stehende südlich angrenzende Grundstück xxx erschließen könnten, weshalb das Bringungsrecht nicht mehr gerechtfertigt sei. In Bezug auf das Bringungsrecht zu Gunsten der Grundstücke des xxx führte die Antragstellerin aus, dass seit der Einräumung des Bringungsrechtes dieser fast seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz veräußert habe und auf der begünstigten Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung mehr betreiben würde. Mit Antrag vom 18.10.2016 ersuchte die Grundeigentümerin xxx (Eigentümerin des belasteten Grundstückes xxx, KG xxx) das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. Begründet hat die Antragstellerin dies damit, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx Anmerkung, xxx und xxx) dieses über das öffentliche Gut und weiter über das in ihrem Eigentum stehende südlich angrenzende Grundstück xxx erschließen könnten, weshalb das Bringungsrecht nicht mehr gerechtfertigt sei. In Bezug auf das Bringungsrecht zu Gunsten der Grundstücke des xxx führte die Antragstellerin aus, dass seit der Einräumung des Bringungsrechtes dieser fast seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz veräußert habe und auf der begünstigten Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung mehr betreiben würde. Mit Eingabe vom 20.10.2016 beantragte die Grundeigentümerin des bringungsbelasteten Grundstückes xxx, KG xxx, xxx das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. Begründet hat sie diesen Antrag gleichlautend wie die Antragstellerin xxx. Die belangte Behörde holte im gegenständlichen Verwaltungsverfahren ein Gutachten der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen xxx ein. Diesem Gutachten vom 16.01.2017 ist Folgendes zu entnehmen: „Verfahrensgegenstand Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl xxx wurde zugunsten der Parzellen xxx, xxx und xxx alle KG xxx ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. xxx und xxx beantragten mit Niederschrift vom 18.10.2016 und xxx mit Schriftstück vom 20.10.2016 die Aberkennung bzw. Aufhebung des obig genannten Bringungsrechtes. Inhalt und Auftrag Die landwirtschaftliche Sachverständige wurde beauftragt ein Gutachten zu folgenden Fragestellungen zu erstellen:
- Ist aus fachlicher Sicht der Bedarf für die mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, ZI. xxx, eingeräumten Bringungsrechte - nunmehr zu Gunsten der Gst.-Nr. xxx (xxx und xxx) und xxx (xxx), je KG xxx - dauernd weggefallen?
- Wird das Gst.-Nr. xxx (xxx) vom Grundstückseigentümer oder von einem Dritten landwirtschaftlich bewirtschaftet bzw. wird eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Grundstückes durch den Liegenschaftseigentümer oder einen Dritten ernsthaft angestrebt? Grundlagen • Katasterpläne, Luftbilder (Quelle: Kagis Intramap) • Informationen des xxx vom 15.09.2014 • Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl xxx • Örtliche Erhebungen am 4.1.2017 • Vermessungsplan des xxx GZ. xxx • Grundbuchauszüge • K-GSLG Befund Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl xxx wurde zugunsten der Parzellen xxx, xxx und xxx im Gesamtausmaß von 7.824 m2 ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt. Dieses Bringungsrecht verbreiterte eine bereits bestehende Dienstbarkeitstrasse von 1,8 m auf 3,5 m. Die Grundstücke xxx, xxx und xxx waren im Jahr 2001 der EZ xxx GB xxx des xxx zugeschrieben und bildeten eine zusammenhängende Fläche im Ausmaß von 7.824 m2, die keinen Anschluss an das öffentliche Wegenetz besaß. Die Grundstücke waren an einen Landwirt verpachtet und wurden - bis auf den Böschungsbereich - als Grünland genutzt. Seit Einräumung des Bringungsrechtes gab es einige wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Eigentums-, Besitz, und Bewirtschaftungsverhältnisse, die im Folgenden kurz skizziert werden. Seit Einräumung des Bringungsrechtes gab es einige wesentliche Veränderungen hinsichtlich der Eigentums-, Besitz, und Bewirtschaftungsverhältnisse,die im Folgenden kurz skizziert werden. Abb. 1 Katasterstand zum Zeitpunkt der Bringungsrechtseinräumung. xxx Im Jahr 2001 kam es zu einer Neuausformung der gegenständlichen Grundstücke, da xxx den südlichen Bereich seines Besitzkomplexes an die Familie xxx (xxx und xxx veräußerte). Zu diesem Zweck wurde eine Vermessung durchgeführt und die Grundstücke neu ausgeformt. Veräußert wurde das mit Vermessungurkunde des xxx GZ xxx neu begrenzte Grundstück xxx, das aus Teilen der ehemaligen Grundstücke xxx, xxx und xxx gebildet wurde und 3.943 m2 umfasst. Für das Grundstück xxx wurde im Kaufvertrag vom 26.5.2011 unter Punkt 5 die Dienstbarkeit des Fahrrechtes über das Grundstück xxx in einer Breite von 3,5 m eingeräumt. Im Jahr 2001 kam es zu einer Neuausformung der gegenständlichen Grundstücke, da xxx den südlichen Bereich seines Besitzkomplexes an die Familie xxx (xxx und xxx veräußerte). Zu diesem Zweck wurde eine Vermessung durchgeführt und die Grundstücke neu ausgeformt. Veräußert wurde das mit Vermessungurkunde des xxx GZ xxx neu begrenzte Grundstück xxx, das aus , Teilen der ehemaligen Grundstücke xxx, xxx und xxx gebildet wurde und 3.943 m2 umfasst. Für das Grundstück xxx wurde im Kaufvertrag vom 26.5.2011 unter Punkt 5 die Dienstbarkeit des Fahrrechtes über das Grundstück xxx in einer Breite von 3,5 m eingeräumt. Im Eigentum von xxx verblieb der nördliche Bereich des Komplexes in Form des ebenfalls neu begrenzten Grundstücks xxx KG xxx, das nach der Teilung ein Flächenausmaß von 3.881 m2 aufweist. Die nebenstehende Abbildung 2 zeigt, wie die Grundstücke durch die Vermessung neu begrenzt wurden (Auszug aus dem Die nebenstehende Abbildung 2 zeigt, wie die Grundstücke durch die Vermessung neu begrenzt , wurden (Auszug aus dem Vermessungsplan des xxx GZ. xxx) und veranschaulicht die räumliche Veränderung der begünstigten Grundstücke. Vermessungsplan des xxx GZ. , xxx) und veranschaulicht die räumliche , Veränderung der begünstigten , Grundstücke. Das neu gebildete Grundstück xxx ist der Einlagezahl xxx GB xxx xxx und xxx zugeschrieben. Zu dieser Liegenschaft gehört u.a. auch das südlich angrenzende Grundstück xxx, welches nicht vom Bringungsrecht mitumfasst ist, sondern über öffentliche Wege erschlossen wird. Beide Grundstücke werden als Grünland Das neu gebildete Grundstück xxx ist der , Einlagezahl xxx GB xxx xxx und xxx , zugeschrieben. Zu dieser Liegenschaft , gehört u.a. auch das südlich angrenzende , Grundstück xxx, welches nicht vom , Bringungsrecht mitumfasst ist, sondern , über öffentliche Wege erschlossen wird. , Beide Grundstücke werden als Grünland bewirtschaftet und bilden einen zusammenhängenden Besitz- und Bewirtschaftungskomplex. Entlang der südlichen Grenze des Grundstücks xxx verläuft eine asphaltierte Straße, Grundstück xxx - öffentliches Gut der Stadtgemeinde xxx. Für die verläuft eine asphaltierte Straße, , Grundstück xxx - öffentliches Gut der , Stadtgemeinde xxx. Für die Bewirtschaftung des Grundstücks xxx kann xxx daher über die Bringungsrechtstrasse zufahren, jedoch ist es in diesem Fall rechtlich nicht möglich den gesamten Komplex zu bewirtschaften, sondern nur den südlichen Bereich (Grundstück xxx), da ja für den nördlichen Teil (Grundstück xxx) kein Bringungsrecht besteht. Wenn hingegen über den öffentlichen Weg zugefahren wird, kann der gesamten Komplexe bestehend aus den Grundstücken xxx und xxx in einem Zug bearbeitet werden. Das Betriebszentrum der Familie xxx liegt im östlichen Bereich der Ortschaft xxx. Den Betriebsschwerpunkt bildet das Einstellen von Sportpferden, Grünlandflächen werden zur Heugewinnung und als Weidefläche benötigt. Auch der gegenständliche Komplex wurde in der Vergangenheit zeitweise als Weide genutzt, aktuell sind jedoch keine Zäune ersichtlich, so dass von einer Nutzung als Mähwiese auszugehen ist. Der Komplex liegt auf einer Bearbeitungsebene und kann daher einheitlich und zusammenhängend bewirtschaftet werden. Bewirtschaftung des Grundstücks xxx kann xxx daher über die Bringungsrechtstrasse zufahren, , jedoch ist es in diesem Fall rechtlich nicht möglich den gesamten Komplex zu bewirtschaften, sondern , nur den südlichen Bereich (Grundstück xxx), da ja für den nördlichen Teil (Grundstück xxx) kein , Bringungsrecht besteht. Wenn hingegen über den öffentlichen Weg zugefahren wird, kann der , gesamten Komplexe bestehend aus den Grundstücken xxx und xxx in einem Zug bearbeitet werden. , Das Betriebszentrum der Familie xxx liegt im östlichen Bereich der Ortschaft xxx. Den , Betriebsschwerpunkt bildet das Einstellen von Sportpferden, Grünlandflächen werden zur , Heugewinnung und als Weidefläche benötigt. Auch der gegenständliche Komplex wurde in der , Vergangenheit zeitweise als Weide genutzt, aktuell sind jedoch keine Zäune ersichtlich, so dass von , einer Nutzung als Mähwiese auszugehen ist. Der Komplex liegt auf einer Bearbeitungsebene und kann , daher einheitlich und zusammenhängend bewirtschaftet werden. Maß. und Katasterdarstellung GZ:xxxKG:xxx xxx xxx Maß. und Katasterdarstellung , GZ:xxx, KG:xxx xxx , xxx M 1:1000 , Anders verhält es sich beim Grundstück xxx des xxx. Das Grundstück xxx wird durch eine Geländekante, welche Richtung Süden abfällt, in drei Bereiche gegliedert. Der nördliche, tieferliegende und ebene Bereich ist etwa 2.260 m2 groß und der südliche, oberhalb der Böschung liegende Bereich umfasst etwa 490 m2• Dazwischen liegt eine Geländekante. Um die obere mit der unteren Grünlandfläche zu verbinden, besteht eine schräg verlaufende Fahrrampe. Die Geländekante (Böschung) wird nicht landwirtschaftlich genutzt sondern verbuscht und ist teilweise bestockt. Anders verhält es sich beim Grundstück xxx des xxx. Das Grundstück xxx wird durch eine , Geländekante, welche Richtung Süden abfällt, in drei Bereiche gegliedert. Der nördliche, tieferliegende , und ebene Bereich ist etwa 2.260 m2 groß und der südliche, oberhalb der Böschung liegende Bereich , umfasst etwa 490 m2• Dazwischen liegt eine Geländekante. Um die obere mit der unteren Grünlandfläche zu verbinden, besteht eine schräg verlaufende Fahrrampe. Die Geländekante (Böschung) wird nicht landwirtschaftlich genutzt sondern verbuscht und ist teilweise bestockt. Die gesamte Fläche wurde zum Zeitpunkt der Bringungsrechtseinräumung von einem Landwirt und später (im Zeitraum der Flächenteilung) von der Familie xxx als Grünland genutzt. Seit einigen Jahren nutzt xxx das Grundstück xxx selbst und gab per e-mail im Jahr 2014 diesbezüglich an, 5 Hühner gehalten und auf einer rund 800 m2 großen Fläche Gemüse angebaut zu haben. Bei den Erhebungen im Dezember 2016 waren eine kleine Hütte sowie einzelne landwirtschaftliche Geräte am Grundstück ersichtlich. Hühner waren keine zu sehen, auch keine Gemüseanbaufläche, dafür etwa 12 neu gepflanzte Obstbäumen (Pfirsich, Aprikosen, Pflaume, Birne, Mirabelle und Apfel). Abb. 3 Untere (nördliche) Bereich des Grundstücks xxx mit Hütte und Obstbaumpflanzung xxx besitzt keine weiteren landwirtschaftlichen Grundstücke, es existiert keine HofsteIle. Im e-mail vom 13.12.2016 beantwortet xxx die Frage nach Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Bewirtschaftung des Grundstücks xxx wie folgt: "Meine Grundfläche Parz. xxx(ca 4000m2) bewirtschafte ich momentan und in Zukunft selbst (Mäharbeiten und Kartoffelanpflanzung sowie Obstbepflanzug mit derzeit 14 Bäumen). [. . .] Aus 4000m2 Grund, wobei etwa 3000 m2 wegen des Geländes wirtschaftlich sind, kann man keine Einkünfte erwirtschaften!" Im e-mail vom 13.12.2016 beantwortet xxx die Frage nach Einkünften aus landwirtschaftlicher Tätigkeit und der Bewirtschaftung des Grundstücks xxx wie folgt: "Meine Grundfläche Parz. xxx, (ca 4000m2) bewirtschafte ich momentan und in Zukunft selbst (Mäharbeiten und Kartoffelanpflanzung sowie Obstbepflanzug mit derzeit 14 Bäumen). [. . .] Aus 4000m2 Grund, wobei etwa 3000 m2 wegen des Geländes wirtschaftlich sind, kann man keine Einkünfte erwirtschaften!" Der EZ xxx GB xxx sind außer dem Grundstück xxx Waldflächen im Ausmaß von 14,16 ha zugeschrieben. In mehreren Gesprächen betont xxx diese Waldflächen veräußern zu wollen, da es Probleme bei der Bringung gebe. Seine Maschinenausstattung umfasst einen Steyr Traktor 360, eine Seilwinde, einen Frontlader, eine hydraulische Kippschaufel, ein Holzspalter, eine Motorsäge sowie Anhänger. Um die Bringungssituation zu veranschaulichen wurde in der nachfolgenden Abbildung der Kataster über das Luftbild gelegt und die einzelnen Komplexe farblich hervorgehoben. xxx Legende: Besitzkomplexe: flächig rot gefärbt ... vom Bringungsrecht begünstigte Fläche von xxx und xxx rot umrandete Fläche ... Grundstück xxx von xxx und xxx flächig rot gefärbt ... vom Bringungsrecht begünstigte Fläche von xxx und xxx , rot umrandete Fläche ... Grundstück xxx von xxx und xxx flächig türkis gefärbt. .. vom Bringungsrecht begünstigte Fläche des xxx pink ... Betriebsfläche xxx Zufahrtswege: gelbe Linie öffentliche Wege rote Linie Trassenverlauf des Bringungsrechtes Vom Betriebsgelände xxx führen öffentliche Wege zum Grundstück xxx. Durchgehend asphaltiert ist der Weg, welcher vom Grundstück xxx zunächst in norwestliche Richtung und dann zur Ostseite des Betriebsgeländes führt. Von diesem Weg zweigt ein Feldweg ab, über den in nördliche Richtung die Westseite des Betriebsgeländes erreicht wird. GUTACHTEN
- Das gegenständliche Bringungsrecht verbreitert eine bestehende Dienstbarkeitstrasse. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf das Bringungsrecht, nicht jedoch auf die Dienstbarkeit. Das mit Vermessungsurkunde des xxx neu gebildete Grundstück xxx ist der Liegenschaft EZ xxx von xxx und xxx zugeschrieben, zu der auch das südlich angrenzende Grundstück xxx gehört, das unmittelbaren Anschluss an das öffentliche Wegenetz hat. Die Grundstücke xxx und xxx bilden einen zusammenhängenden Besitz- und Bewirtschaftungskomplex, das Bringungsrecht ist für eine Bewirtschaftung des Grundstücks xxx KG xxx dauerhaft nicht mehr erforderlich. Überdies gibt xxx im Rahmen einer Vorsprache an, dass die Auffahrtsrampe im Bereich des Grundstücks xxx zu steil sei, um mit ihren Maschinen von der unteren Geländeebene des Grundstück xxx zu ihren höher liegenden Grundstücken gelangen können. Aus fachlicher Sicht ist das Bringungsrecht zu Gunsten des mit Vermessungsurkunde des xxx GZ. xxx neu begrenzten Grundstücks xxx dauerhaft nicht mehr erforderlich.
- Zur Beantwortung der Frage, ob das Gst.-Nr. xxx des xxx vom Grundstückseigentümer oder von einem Dritten landwirtschaftlich bewirtschaftet wird bzw. ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Grundstückes durch den Liegenschaftseigentümer oder einen Dritten ernsthaft angestrebt wird, bedarf es zunächst einer Definition, was unter "landwirtschaftlich bewirtschaftet" zu verstehen ist. Da im Gesetz selbst keine Begriffsbestimmung vorhanden ist, wird auf ein Erkenntnis des VwGH ZI. 2009/07/0166-12 zurückgegriffen, dass hiezu folgendes ausführt: "Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder da halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann (vgl. dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom
- April 2001, 97/07/0171, m.w.N., und vom
- Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln.“
- Zur Beantwortung der Frage, ob das Gst.-Nr. xxx des xxx vom Grundstückseigentümer oder von einem Dritten landwirtschaftlich bewirtschaftet wird bzw. ob eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieses Grundstückes durch den Liegenschaftseigentümer oder einen Dritten ernsthaft angestrebt wird, bedarf es zunächst einer Definition, was unter "landwirtschaftlich bewirtschaftet" zu verstehen ist. Da im Gesetz selbst keine Begriffsbestimmung vorhanden ist, wird auf ein Erkenntnis des VwGH ZI. 2009/07/0166-12 zurückgegriffen, dass hiezu folgendes ausführt: "Mangels Bestehens einer gesetzlichen Definition des Begriffes von Land- oder Forstwirtschaft im Sinne der Vorschriften des Bringungsrechtes ist die Frage, ob eine bestimmte Nutzung eines Grundstückes als solche der Land- oder Forstwirtschaft angesehen werden kann, danach zu beurteilen, ob die geplante Nutzung einerseits eine Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte oder da halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse darstellt und ob die geplante Nutzung andererseits mit einer grundsätzlich auf die Erzielung von Einkünften gerichteten Nachhaltigkeit ausgeübt werden kann vergleiche dazu die bereits zitierten hg. Erkenntnisse vom
- April 2001, 97/07/0171, m.w.N., und vom
- Jänner 2006, 2004/07/0194). Es muss sich also zum einen um Urproduktion (von Pflanzen oder Tieren) und zum anderen um eine nachhaltig auf die Erzielung von Einkünften ausgerichtete Tätigkeit handeln.“ Auf Grund dieser Erläuterungen wird deutlich, dass es nicht nur auf das Anbauen und Ernten landwirtschaftlicher Produkte ankommt, sondern ein wesentliches Merkmal landwirtschaftlicher Tätigkeit das Erzielen von Einkünften ist. Auf Grund dieser Erläuterungen wird deutlich, dass es nicht nur auf das Anbauen und Ernten , landwirtschaftlicher Produkte ankommt, sondern ein wesentliches Merkmal landwirtschaftlicher Tätigkeit das Erzielen von Einkünften ist. Zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung wurden die vom Bringungsrecht begünstigten Flächen (die heutigen Grundstücke xxx und xxx) von einem landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet und als Grünland bewirtschaftet. xxx veräußerte im Jahr 2011 das Grundstück xxx und nutzt aktuell das ihm verbleibende Grundstück xxx selbst (Mahd, Anpflanzen von Obstbäumen, Hühnerhaltung, Gemüseanbau). Die Produkte werden - wie er selbst schreibt - zum Eigengebrauch verwendet. Auch wenn einige Maschinen für die Bewirtschaftung vorhanden sind, ist diese Tätigkeit als Hobby einzustufen, da keine Einnahmen erzielt werden. Zum Zeitpunkt der Rechtseinräumung wurden die vom Bringungsrecht begünstigten Flächen (die heutigen Grundstücke xxx und xxx) von einem landwirtschaftlichen Betrieb gepachtet und , als Grünland bewirtschaftet. xxx veräußerte im Jahr 2011 das Grundstück xxx und nutzt aktuell das ihm verbleibende Grundstück xxx selbst (Mahd, Anpflanzen von Obstbäumen, Hühnerhaltung, Gemüseanbau). Die Produkte werden - wie er selbst schreibt - zum Eigengebrauch verwendet. Auch wenn einige Maschinen für die Bewirtschaftung vorhanden sind, ist diese Tätigkeit als Hobby einzustufen, da keine Einnahmen erzielt werden. Die Nutzung des Grundstücks xxx wird durch die räumliche Gliederung der Fläche zusätzlich erschwert. xxx führte im e-mail vom 13.12.2016 aus, keine Einkünfte auf Grund der Kleinflächigkeit und der Geländeverhältnisse Einkünfte erwirtschaften zu können. Die Nutzung des Grundstücks xxx wird durch die räumliche Gliederung der Fläche zusätzlich , erschwert. xxx führte im e-mail vom 13.12.2016 aus, keine Einkünfte auf Grund der Kleinflächigkeit und der Geländeverhältnisse Einkünfte erwirtschaften zu können. In diesem Zusammenhang wird abschließend auch auf die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft verwiesen, in der eine Mindestgrößen für Betrieben mit Acker- und Wiesenkulturen von mindestens 2 ha LN und bei Anbau von Spezialkulturen, Heil- oder Gewürzpflanzen von mindestens 0,5 ha erforderlich sind. In diesem Zusammenhang wird abschließend auch auf die Sonderrichtlinie des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für das , österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den , natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft verwiesen, in der eine Mindestgrößen für Betrieben mit Acker- und Wiesenkulturen von mindestens 2 ha LN und bei Anbau von , Spezialkulturen, Heil- oder Gewürzpflanzen von mindestens 0,5 ha erforderlich sind. Mit einer Gesamtfläche von 3.881 m2 LN, wovon rund 1/3 der Fläche auf Grund der Geländeverhältnisse (bestockte Böschung) nicht landwirtschaftlich genutzt wird, ist das Flächenausmaß zu gering, um mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit einen nachhaltigen Gewinn erzielen zu können. Mit einer Gesamtfläche von 3.881 m2 LN, wovon rund 1/3 der Fläche auf Grund der , Geländeverhältnisse (bestockte Böschung) nicht landwirtschaftlich genutzt wird, ist das , Flächenausmaß zu gering, um mit einer landwirtschaftlichen Tätigkeit einen nachhaltigen , Gewinn erzielen zu können. Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Grundstück xxx vom Eigentümer selbst genutzt wird, diese Nutzung jedoch im Sinne der obig angeführten Erläuterungen zum Begriff "Landwirtschaft" nicht als landwirtschaftliche Bewirtschaftung einzustufen ist.“Zusammenfassend wird festgestellt, dass das Grundstück xxx vom Eigentümer selbst genutzt , wird, diese Nutzung jedoch im Sinne der obig angeführten Erläuterungen zum Begriff "Landwirtschaft" nicht als landwirtschaftliche Bewirtschaftung einzustufen ist.“ Mit dem Bescheid vom 20.02.2017, Zahl: xxx hob das Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, zu Gunsten der Parzellen xxx, xxx und xxx, der EZ xxx, KG xxx im Eigentum des xxx (nunmehr zu Gunsten der Parzellen xxx, [im Eigentum des xxx] und xxx [im Eigentum der xxx und xxx]) eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht, welches unter Anderem in dem Recht besteht, über das Grundstück xxx (im Eigentum der xxx) und das Grundstück xxx (im Eigentum der xxx) bei einer in Anspruch zu nehmenden Luftraumbreite von 3,5 m auf einer Breite von 3,0 m zu fahren und Vieh zu treiben, wobei der Verlauf dieser Trasse vorgegeben ist durch Punkt
- des Urteiles des Bezirksgerichtes xxx vom 04.11.1998, Zahl xxx, in Bezug auf das bringungsberechtigte Grundstück xxx, KG xxx auf. Weiters wurde das mit dem zuvor genannten Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx zu Gunsten der Parzelle xxx, xxx und xxx, EZ xxx, KG xxx eingeräumte landwirtschaftliche Bringungsrecht in Bezug auf das bringungsberechtigte Grundstück xxx, KG xxx, aufgehoben. II.römisch zwei. Gesetzliche Grundlagen: § 1 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF LGBl. Nr. 85/2013 lautet:Paragraph eins, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lautet: „
(1)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes ist das zugunsten von Grundstücken, die land- und forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet, also unmittelbar oder mittelbar der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt sind, eingeräumte Recht, Personen oder Sachen über fremden Grund zu bringen.
(2)Bringungsrechte können auch die Berechtigung umfassen,
- a)jene Teile des fremden Grundes, auf denen ein Bringungsrecht ohne die bauliche Errichtung einer Bringungsanlage eingeräumt wurde, so zu erhalten, dass das Bringungsrecht ausgeübt werden kann;
- b)eine Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten, zu benützen und zu verwalten;
- c)eine fremde Bringungsanlage zu benützen und auszugestalten;
- d)die zu bringenden Sachen auf fremdem Grund zu lagern;
- e)die zur Errichtung, Ausgestaltung und Erhaltung einer Bringungsanlage notwendigen Sachen über fremden Grund zu bringen und auf fremdem Grund zu lagern. § 2 Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998, idgF LGBl. Nr. 85/2013 lautet:Paragraph 2, Güter- und Seilwege-Landesgesetz - K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, lautet: „
(1)Bringungsrechte sind von der Agrarbehörde auf schriftlichen Antrag des Eigentümers, des Nutzungsberechtigten oder des Pächters einzuräumen, wenn
- a)die zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (§ 1 Abs. 1) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht unddie zweckmäßige Bewirtschaftung von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind, oder eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes (Paragraph eins, Absatz eins,) dadurch erheblich beeinträchtigt wird, dass für die Bringung der auf den Grundstücken oder im Betrieb gewonnenen oder gewinnbaren Erzeugnisse oder der zur Bewirtschaftung erforderlichen Personen oder Sachen keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht und
- b)dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Abs. 2) nicht verletzt und den in § 3 Abs. 1 aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.dieser Nachteil nur durch ein Bringungsrecht, das öffentliche Interessen (Absatz 2,) nicht verletzt und den in Paragraph 3, Absatz eins, aufgestellten Erfordernissen entspricht, beseitigt oder gemildert werden kann.
(2)Öffentliche Interessen sind insbesondere solche des Forstwesens, der Wildbach- und Lawinenverbauung, der Raumordnung, des Naturschutzes, des Denkmalschutzes, der Wasserwirtschaft, der sonstigen öffentlichen Versorgung, des öffentlichen Verkehrs, der Landesverteidigung oder der Sicherheit des Luftraumes. …
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 1 bis 4 und des § 3 vorliegen. Die Bestimmung des § 5 Abs. 3 ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“
(5)Ein Bringungsrecht im Sinne dieses Gesetzes darf auch auf Grund eines Parteienübereinkommens eingeräumt werden. Solche Übereinkommen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen der Absatz eins bis 4 und des Paragraph 3, vorliegen. Die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, ist auch in diesen Fällen anzuwenden.“ § 3 K-GSLG:Paragraph 3, K-GSLG:
(1)Die Agrarbehörde hat Art, Inhalt und Umfang eines Bringungsrechtes so festzusetzen, dass
- a)die durch die Einräumung und Ausübung eines Bringungsrechtes erreichbaren Vorteile die damit verbundenen Nachteile überwiegen;
- b)weder Menschen noch Sachen gefährdet werden;
- c)fremder Grund unter Berücksichtigung seines Verwendungszweckes in möglichst geringem Ausmaß in Anspruch genommen wird und
- d)möglichst geringe Kosten verursacht werden.
(2)Bringungsrechte, denen ein dauerndes oder regelmäßig wiederkehrendes Bedürfnis zugrunde liegt, sind zeitlich unbegrenzt, andere nur für den im erforderlichen Ausmaß zu bestimmenden Zeitraum einzuräumen. Gemäß § 11 Abs. 1 Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. 4/1998 idF LGBl. 85/2013, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben. Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Kärntner Güter- und Seilwege - Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, hat die Agrarbehörde, haben sich die Verhältnisse, die für die Einräumung eines Bringungsrechtes maßgebend waren, geändert, das Bringungsrecht auf Antrag den geänderten Verhältnissen entsprechend zu ändern. Ist der Bedarf für ein Bringungsrecht dauernd weggefallen, so ist es von der Agrarbehörde über Antrag aufzuheben. III.römisch drei. Vom Landesverwaltungsgericht festgestellter Sachverhalt: , Mit dem Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, wurde zu Gunsten der Parzellen xxx, xxx und xxx, alle EZ xxx, KG xxx, damals im Eigentum des xxx, ein landwirtschaftliches Bringungsrecht eingeräumt, welches in dem Recht besteht, über das Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx und das Grundstück xxx, EZ xxx, KG xxx, im Eigentum der xxx, bei einer in Anspruch zu nehmenden Luftraumbreite von 3,5 m auf einer Breite von 3,0 m zu fahren und Vieh zu treiben, wobei der Verlauf dieser Trasse vorgegeben ist durch Punkt
- des Urteiles des Bezirksgerichtes xxx vom 04.11.1998, GZ: xxx. Weiter wurde in diesem Bescheid ausgesprochen, dass die Verbreiterung der bestehenden Fahrtrasse derart zu erfolgen hat, dass im Bereich des Grundstückes xxx lediglich der Luftraum im Ausmaß von 0,25 m südlich der bestehenden Servitutstrasse beansprucht wird und die Verbreiterung der Fahrtrasse und des Lauftraumes nördlich durchgeführt wird (nördliche Verbreiterung 1,2 m – Fahrbahn und 0,25 m Luftraum). Auf dem Grundstück xxx erfolgt die Verbreiterung vorerst in gleicher Art wie auf Grundstück xxx; lediglich im Bereich der Umzäunung der Pferdehalt wird die Trasse so geführt, dass die bestehende Umzäunung als nördliche Begrenzung des Luftraumes festgelegt wird und die Verbreiterung nach Süden hin vorzunehmen ist. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführer dahingehend befragt, wogegen sich ihre Beschwerde genau richtet. Alle Beschwerdeführer gaben an, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides, mit welchem das zuvor dargestellte Bringungsrecht betreffend die Parzelle xxx, KG xxx, aufgehoben wurde, richtet, weshalb der Spruchpunkt I. – Aufhebung des Bringungsrechtes betreffend die Parzelle xxx, KG xxx - (mangels Erhebung einer Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen ist.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurden die Beschwerdeführer dahingehend befragt, wogegen sich ihre Beschwerde genau richtet. Alle Beschwerdeführer gaben an, dass sich ihre Beschwerde ausschließlich gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides, mit welchem das zuvor dargestellte Bringungsrecht betreffend die Parzelle xxx, KG xxx, aufgehoben wurde, richtet, weshalb der Spruchpunkt römisch eins. – Aufhebung des Bringungsrechtes betreffend die Parzelle xxx, KG xxx - (mangels Erhebung einer Beschwerde) in Rechtskraft erwachsen ist. Mit Antrag vom 18.10.2016 ersuchte die Grundeigentümerin xxx (Eigentümerin des belasteten Grundstückes xxx, KG xxx) das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. Begründet hat die Antragstellerin dies damit, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx (Anm: xxx und xxx) dieses über das öffentliche Gut und weiter über das in ihrem Eigentum stehende südlich angrenzende Grundstück xxx erschließen könnten, weshalb das Bringungsrecht nicht mehr gerechtfertigt sei. In Bezug auf das Bringungsrecht zu Gunsten des Grundstückes des xxx führte die Antragstellerin aus, dass seit der Einräumung des Bringungsrechtes dieser fast seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz veräußert habe und auf der begünstigten Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung mehr betreiben würde. Mit Antrag vom 18.10.2016 ersuchte die Grundeigentümerin xxx (Eigentümerin des belasteten Grundstückes xxx, KG xxx) das mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 26.03.2001, Zahl: xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben. Begründet hat die Antragstellerin dies damit, dass die Eigentümer des Grundstückes xxx Anmerkung, xxx und xxx) dieses über das öffentliche Gut und weiter über das in ihrem Eigentum stehende südlich angrenzende Grundstück xxx erschließen könnten, weshalb das Bringungsrecht nicht mehr gerechtfertigt sei. In Bezug auf das Bringungsrecht zu Gunsten des Grundstückes des xxx führte die Antragstellerin aus, dass seit der Einräumung des Bringungsrechtes dieser fast seinen gesamten landwirtschaftlichen Besitz veräußert habe und auf der begünstigten Fläche keine landwirtschaftliche Nutzung mehr betreiben würde. Zum Zeitpunkt der Einräumung des Bringungsrechtes waren die Parzellen xxx, xxx und xxx Bestandteil der EZ xxx, KG xxx. Eigentümer dieser Grundstücke war der Beschwerdeführer xxx. Nach der Einräumung des Bringungsrechtes kam es zu einer Änderung der Eigentumsverhältnisse. Der Beschwerdeführer xxx veräußerte mit Kaufvertrag vom 26.05.2011 das neu begrenzte Grundstück xxx, das aus Teilen der ehemaligen Grundstücke xxx, xxx und xxx gebildet wurde und ein Flächenausmaß von 3.943 m² umfasst. Die Parzelle xxx, KG xxx, weist nach der Teilung ein Flächenausmaß von 3.881 m² auf und befindet sich im Eigentum von xxx. Die Parzelle xxx, KG xxx, befindet sich nunmehr im Eigentum der Beschwerdeführerinnen xxx und xxx. Das Grundstück xxx, KG xxx, wird durch eine Geländekante, welche Richtung Süden abfällt, in drei Bereiche gegliedert. Der nördliche, tieferliegende und ebene Bereich, ist etwa 2.260 m² groß und der südliche, oberhalb der Böschung liegende Bereich umfasst etwa 490 m². Dazwischen liegt eine Geländekante. Um die obere mit der unteren Grünlandfläche zu verbinden, besteht eine schräg verlaufende Fahrrampe. Die Geländekante (Böschung) wird nicht landwirtschaftlich genutzt, sondern ist verbuscht und teilweise bestockt. Derzeit wird die Parzelle xxx – mit Ausnahme des Böschungsbereiches (rund 1/3 der Grundstücksfläche) - als Mähwiese genutzt. Weiters sind einige Obstbäume angepflanzt und findet sich eine Hütte auf der Parzelle, wo Hühner gehalten wurden. Die Bewirtschaftung der Mähwiese erfolgt so, dass die Mäharbeiten vom Beschwerdeführer xxx durchgeführt werden. In der Folge werden von den Beschwerdeführerinnen Heuballen produziert und mit einer Ballensammelmaschine abtransportiert. Der Bringungsrechtsweg stellt für den Beschwerdeführer xxx die einzige Möglichkeit dar, auf die Parzelle xxx, KG xxx, zu gelangen. IV.römisch vier. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zu den Eigentumsverhältnissen am gegenständlichen Grundstück konnte dem offenen Grundbuch entnommen werden. Die Feststellungen zu den eingeräumten Bringungsrechten konnten dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, im Besonderen dem darin enthaltenen Bescheid vom 26.3.2001, Zahl: xxx, der Agrarbezirksbehörde xxx, entnommen werden. Die Feststellungen zur Nutzung der Parzelle xxx als Mähwiese konnten den Ausführungen der landwirtschaftsfachlichen Amtssachverständigen sowie den Ausführungen der Beschwerdeführer entnommen werden. Die Beschwerdeführer haben anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung detailreich beschrieben in welcher Weise die Bewirtschaftung der Parzelle xxx, KG xxx, als Mähwiese abläuft, diese Ausführungen sind plausibel und findet das Gericht keinen Grund an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige schilderte anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung, dass ihr die Parzelle xxx bereits seit einigen Jahren bekannt ist. Die Sachverständige hat auch einen Ortsaugenschein durchgeführt, anlässlich welchem sie feststellen konnte, dass die Parzelle gemäht wird. Aufgrund dieser Ausführungen besteht für das Landesverwaltungsgericht Kärnten kein Zweifel daran, dass sich die Ausführungen der Amtssachverständigen in dieser Hinsicht als zutreffend erweisen. Den Ausführungen der Amtssachverständigen ist im Besonderen aufgrund des im Gutachten vom 16.01.2017 enthaltenen Lageplanes (Seite 5) nachvollziehbar zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer xxx keine andere Zufahrtsmöglichkeit hat (dazu Seite 5 der Verhandlungsschrift). V.römisch fünf. Erwägungen:
- Rechtsnatur der Bringungsrechte: Die Bringungsrechte gehören ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht. Sie haben eine von den Dienstbarkeiten des ABGB (§ 472 bis 530) verschiedene Rechtstellung und Behandlung. Sie sind daher nicht privat-rechtliche Einrichtungen. Sie haben jedoch bezüglich Inhalt und Funktion Ähnlichkeiten mit privat-rechtlichen Dienstbarkeiten. Da liegt es auch nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auch auf die privat-rechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen (vgl. VwGH 19.09.1996, 96/07/0075).Die Bringungsrechte gehören ihrer Rechtsnatur nach zum öffentlichen Recht. Sie haben eine von den Dienstbarkeiten des ABGB (Paragraph 472 bis 530) verschiedene Rechtstellung und Behandlung. Sie sind daher nicht privat-rechtliche Einrichtungen. Sie haben jedoch bezüglich Inhalt und Funktion Ähnlichkeiten mit privat-rechtlichen Dienstbarkeiten. Da liegt es auch nahe, bei der Ermittlung des Umfanges eines Bringungsrechtes auch auf die privat-rechtlichen Grundsätze über die Ausübung von Dienstbarkeiten zurückzugreifen vergleiche VwGH 19.09.1996, 96/07/0075). Eigentumsbeschränkungen, die sich aus den Bringungsrechten ergeben, bestehen unabhängig von der Eintragung im Grundbuch. Nach der Begriffsbestimmung des § 1 Abs. 1 K-GSLG ist das Bringungsrecht, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Es wird zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigtes Grundstück ist ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Halt, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist.Nach der Begriffsbestimmung des Paragraph eins, Absatz eins, K-GSLG ist das Bringungsrecht, das zu Gunsten von Grundstücken, die land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sind, eingeräumte Recht, Personen und Sachen über fremden Grund zu bringen. Es wird zu Gunsten und zu Lasten von Grundstücken eingeräumt. Berechtigtes Grundstück ist ein Grundstück, das land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet ist, also unmittelbar (zB als Acker, Alpe, Halt, Weide, Wiese) oder mittelbar (zB durch darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion zu dienen bestimmt ist. Der Begriff „gewidmet“, den auch das Grundsatzgesetz verwendet, bedeutet nicht, dass eine Widmung im Sinne des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes (etwa „Grünland-Landwirtschaft“) vorliegen muss. Diesbezüglich kann für die Auslegung des Begriffes „für land- und forstwirtschaftliche Zwecke gewidmet“ nur bedingt etwas gewonnen werden. Die Bestimmung § 2 Abs. 1 lit. a K-GSLG umfasst „Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind.“ Die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist lediglich eine Alternative des § 2 Abs. 1 lit. a K-GSLG und nicht Voraussetzung für die Anwendung des zuvor genannten ersten Falles dieser Regelung („Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind“) (dazu VwGH 25.09.2014, 2013/07/0297).Die Bestimmung Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, K-GSLG umfasst „Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind.“ Die Führung eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes ist lediglich eine Alternative des Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, K-GSLG und nicht Voraussetzung für die Anwendung des zuvor genannten ersten Falles dieser Regelung („Grundstücke, die land- oder forstwirtschaftlich gewidmet sind“) (dazu VwGH 25.09.2014, 2013/07/0297). Wie bereits ausgeführt, ist entscheidende Anwendungsvoraussetzung, dass das berechtigten Grundstück im gegenständlichen Fall die Parzelle xxx, KG xxx, unmittelbar (z.B. als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (z.B. das darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung zu dienen bestimmt ist (vgl. VwGH 21.5.1995, 92/07/0054). Wie bereits ausgeführt, ist entscheidende Anwendungsvoraussetzung, dass das berechtigten Grundstück im gegenständlichen Fall die Parzelle xxx, KG xxx, unmittelbar (z.B. als Acker, Alpe, Wald, Weide, Wiese) oder mittelbar (z.B. das darauf errichtete Wirtschaftsgebäude) der land- oder forstwirtschaftlichen Produktion oder Nutzung zu dienen bestimmt ist vergleiche VwGH 21.5.1995, 92/07/0054). Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat eindeutig ergeben, dass die Parzelle xxx, KG xxx, zum Großteil als Mähwiese verwendet wird. Mit einer solchen Verwendung des Grundstückes liegt land- oder forstwirtschaftliche Produktion oder Nutzung vor und haben sich insofern – bis auf die Verringerung der zu bewirtschaftenden Flächen – keine Änderungen ergeben, die eine Aufhebung des Bringungsrechts rechtfertigen könnten.
- Voraussetzungen für die Aufhebung des Bringungsrechtes Zur Bestimmung § 11 führen die Erläuterungen zum Gesetz LGBl. Nr. 4/1998 Folgendes aus:Zur Bestimmung Paragraph 11, führen die Erläuterungen zum Gesetz Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, Folgendes aus: „Die Regelung des § 11 haben ihre Grundlage in § 9 des Grundsatzgesetzes. Diese Bestimmungen tragen der Erwägung Rechnung, dass jede Belastung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die bei ihrer Begründung maßgebend gewesenen Verhältnisse fortdauern. Ändern sich die Verhältnisse, soll auch hinsichtlich der Belastung eine Veränderung eintreten. Deshalb kann das Bringungsrecht, den nunmehr geänderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder – bei dauerndem Entfall des Bedarfes für ein Bringungsrecht – aufgehoben werden. Die Abänderung des Rechtes kann die Erweiterung oder die Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben. Jede Abänderung eines Bringungsrechtes stellt überdies die Einräumung eines - im Umfang der Abänderung – neuen Bringungsrechtes dar.“„Die Regelung des Paragraph 11, haben ihre Grundlage in Paragraph 9, des Grundsatzgesetzes. Diese Bestimmungen tragen der Erwägung Rechnung, dass jede Belastung nur so lange aufrechterhalten werden darf, als die bei ihrer Begründung maßgebend gewesenen Verhältnisse fortdauern. Ändern sich die Verhältnisse, soll auch hinsichtlich der Belastung eine Veränderung eintreten. Deshalb kann das Bringungsrecht, den nunmehr geänderten Verhältnissen entsprechend abgeändert oder – bei dauerndem Entfall des Bedarfes für ein Bringungsrecht – aufgehoben werden. Die Abänderung des Rechtes kann die Erweiterung oder die Einschränkung seines Rechtsinhaltes oder die Verlegung seiner Trassenführung zum Gegenstand haben. Jede Abänderung eines Bringungsrechtes stellt überdies die Einräumung eines - im Umfang der Abänderung – neuen Bringungsrechtes dar.“ Im vorliegenden Fall haben sich die Verhältnisse insofern geändert, als die Eigentumsstruktur der begünstigten Parzellen verändert wurde. Andere Änderungen, insbesondere in der Verwendung des Grundstücks und der Erschließung haben sich seit Einräumung des Bringungsrechtes nicht ergeben. Schließlich ist wie bereits ausgeführt, die Führung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes nicht Voraussetzung für die Einräumung eines Bringungsrechtes, weshalb die Ermittlungen der belangten Behörde in diese Richtung unerheblich waren. Wie bereits dargestellt sind für die Einräumung von Bringungsrechten nach den Bestimmungen §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 lit. a K-GSLG zwei Tatbestandsvoraussetzungen maßgebend:Wie bereits dargestellt sind für die Einräumung von Bringungsrechten nach den Bestimmungen Paragraphen eins, Absatz eins und 2 Absatz eins, Litera a, K-GSLG zwei Tatbestandsvoraussetzungen maßgebend: Zum einen müssen die fraglichen Grundstücke land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken gewidmet sein, d.h. land- oder forstwirtschaftliche genutzt werden. Zum anderen müssen die land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke an einem sogenannten Bringungsnotstand leiden. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn für die erforderliche Bringung der gewonnenen oder der gewinnbaren Erzeugnisse bzw. für die zweckentsprechende Bewirtschaftung keine oder nur eine unzulängliche Bringungsmöglichkeit besteht. Beide Voraussetzungen sind gegeben, weshalb kein Grund erkannt werden kann, das zugunsten der Parzelle xxx, KG xxx, eingeräumte Bringungsrecht aufzuheben.
- Antrag auf Einvernahme des Herrn xxx: Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung am 8.6.2017 hat der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei xxx den Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der mitbeteiligten Partei xxx gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist (vgl. dazu VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260). Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei xxx hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einvernahme des Ehemannes seiner Mandantin beantragt, ohne jedoch darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt mit dessen Einvernahme unter Beweis gestellt werden sollte. Aus diesem Grund konnte daher die begehrte Zeugeneinvernahme unterbleiben.Anlässlich der öffentlich mündlichen Verhandlung am 8.6.2017 hat der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei xxx den Antrag auf Einvernahme des Ehemannes der mitbeteiligten Partei xxx gestellt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der Unterlassung der Beweisaufnahme kein Verfahrensmangel gelegen, wenn das von der Partei im Beweisantrag genannte Beweisthema unbestimmt ist vergleiche dazu VwGH 14.10.2016, Ra 2016/18/0260). Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei xxx hat anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung die Einvernahme des Ehemannes seiner Mandantin beantragt, ohne jedoch darzulegen, welcher konkrete Sachverhalt mit dessen Einvernahme unter Beweis gestellt werden sollte. Aus diesem Grund konnte daher die begehrte Zeugeneinvernahme unterbleiben. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Bringungsrechtes nicht vorliegen und damit spruchgemäß zu entscheiden war. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.599.601.6.2017