Obsah (7)
§ 17§ 25aArtikel 131§ 7§ 24Artikel 130§ 28RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum12.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-264/9/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerd
§ 17Vw
GVG iVm § 28 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der Wassergenossenschaft xxx, vertreten durch den Obmann xxx, dieser vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016, xxx, Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx,
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 28, VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz), zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2016 wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.11.2016 wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Eingabe vom
- Oktober 2015, eingelangt bei der Bezirkshauptmannschaft xxx
- Dezember 2015, hat Frau xxx, xxx, den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Änderungsbewilligung in Form der Nutzung von Quellwasser auf dem Grundstück xxx, KG xxx, eingebracht. Im Rahmen einer wasserrechtlichen Vorprüfung durch die erstinstanzliche Behörde wurde das eingereichte Projekt, nach Durchführung einer Verbesserung, grundsätzlich als genehmigungsfähig eingestuft. Entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen wurde daraufhin seitens der Wasserrechtsbehörde eine mündliche Verhandlung anberaumt. Da von Seiten der geladenen Amtssachverständigen das eingereichte Projekt positiv beurteilt wurde, erging der gegenständliche wasserrechtliche Bescheid vom 21.11.
- Der in Beschwer gezogene Bescheid wurde der nunmehr rechtfreundlich vertretenen Wassergenossenschaft xxx ordnungsgemäß zugestellt und wurde fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde eingebracht. In der Beschwerde selbst wurde wie folgt ausgeführt: „I. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016 zu xxx dem Beschwerdeführer zugestellt mit 23.11.2016 erhebt dieser binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. II. Sachverhalt: römisch zwei. Sachverhalt: Der Antragstellerin Frau xxx beantragt im Verfahren xxx unter Vorlage des von der xxx erstellten Einreichprojektes Teichanlage xxx Nutzung von Quellwasser für Grundstück Nr. xxx KG xxx zur Speisung der Teichanlage auf Grundstück Nr. xxx KG xxx mittels schriftlicher Eingabe vom 21.03.2016 eine Änderungsbewilligung. Der Antragstellerin Frau xxx beantragt im Verfahren , xxx unter Vorlage des von der xxx erstellten Einreichprojektes Teichanlage xxx Nutzung von Quellwasser für Grundstück Nr. xxx KG xxx zur Speisung der Teichanlage auf Grundstück Nr. xxx KG xxx mittels schriftlicher Eingabe vom 21.03.2016 eine Änderungsbewilligung. Im Zuge einer persönlichen Vorsprache der Beschwerdeführerin, vertreten durch deren Obmann xxx, bei der Bezirkshauptmannschaft xxx hat die Beschwerdeführerin nach Kenntnis der Stellungnahmen des geologischen Amtssachverständigen, welcher im Zuge des Vorprüfungsverfahrens keine Beeinträchtigung der benachbarten Quellen die Beschwerdeführerin erkennen konnte, im Verfahren vorgebracht, dass aufgrund ihrer regelmäßigen Schüttungsmessungen festgestellt wurde, dass bedingt durch die Bauarbeiten der Familie xxx die Schüttung beider Quellen der Beschwerdeführerin massiv zurückgegangen sind. Dies unter Berücksichtigung des jährlichen Durchschnitts. Des Weiteren wurde von der Beschwerdeführerin beantragt, ein ergänzendes chemisches Gutachten in Auftrag zu geben, um den möglichen Einfluss der Grabungsarbeiten bzw. der Teichanlage auf die umliegenden Quellen der Beschwerdeführerin beurteilen zu können. Dem wurde von der Behörde nicht entsprochen und wurde mit dem nunmehr bekämpften Bescheid die wasserrechtliche Bewilligung für die Änderung der Teichanlage erteilt und die Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen. III. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: römisch drei. Zur Zulässigkeit der Beschwerde: a) Zur Zuständigkeit des angerufenen Verwaltungsgerichtes: Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016.
Artikel 131
BVG haben über Beschwerden nach Artikel 130 Abs 1 BVG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden, soweit aus Abs 1 und Abs 3 nichts anderes ersichtlich ist. Verfahrensgegenständlich ist ein Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016.
Artikel 131
BVG haben über Beschwerden nach Artikel 130 Absatz eins, BVG die Verwaltungsgerichte der Länder zu entscheiden, soweit aus Absatz eins und Absatz 3, nichts anderes ersichtlich ist. Im gegenständlichen Fall ist die Angelegenheit nicht unmittelbar von einer Bundesbehörde vollzogen worden, sodass die Verwaltungsgerichte der Länder sachlich und örtlich zuständig sind.
- b)Vorbringen zur Beschwerdelegitimation: Zur Erhebung der Beschwerde ist berechtigt, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Bezirkshauptmannschaft xxx hat die im gegenständlichen Bewilligungsverfahren die berechtigten Einwände der Beschwerdeführerin als unbegründet abgewiesen, sodass aufgrund dieser Entscheidung die Beschwerdeführerin in ihrem einfach gesetzlichen subjektiven Recht verletzt ist.
- c)Rechtzeitigkeit der Beschwerde: Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer mit 23.11.2016 zugestellt.
§ 7Abs 4 S 1 Z 1 Vw
GVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde vier Wochen und beginnt die Frist in Fällen des Artikel 132 Abs 1 Z 1 BVG dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, somit an dem Tag der Zustellung. Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.11.2016 wurde der Beschwerdeführer mit 23.11.2016 zugestellt.
Paragraph 7, Absatz 4, S 1 Ziffer eins, VwGVG beträgt die Frist für die Erhebung der Beschwerde vier Wochen und beginnt die Frist in Fällen des Artikel 132 Absatz eins, Ziffer eins, BVG dann, wenn der Bescheid der Beschwerdeführerin zugestellt wurde, somit an dem Tag der Zustellung. Die Beschwerdefrist ist sohin gewahrt und die Beschwerde rechtzeitig eingebracht. IV. Beschwerdegründe: römisch vier. Beschwerdegründe: Mangelhaftigkeit des Verfahrens: Die Grundlagen für die von der Behörde erteilte wasserrechtliche Bewilligung sind einerseits das Gutachten der Firma xxx und andererseits die Ausführungen des beigezogenen Amtssachverständigen.
- a)Im Verfahren wurde die gegenständliche Quellfassung der Antragstellerin xxx im Vergleich zur Quelle der Beschwerdeführerin auf gleicher Höhe liegend festgestellt und dadurch die Möglichkeit einer Beeinträchtigung der Quelle der Beschwerdeführerin schon aus diesem Grund verneint. Eine von der Beschwerdeführerin durchgeführte Vermessung durch das Vermessungsbüro xxx vom 21.11.2016 hat jedoch ergeben, dass die Quellfassung der Antragstellerin sowie die Quellfassungen der Beschwerdeführerin keinesfalls auf gleicher Höhe liegen, sondern ein Höhenunterschied von rund 10 Metern vorliegt, sodass schon aufgrund dieses Umstandes die Ausführungen aus dem Gutachten xxx sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen unrichtig bzw. mangelhaft sind. Die Behörde hätte im Zuge der örtlichen Begehung auch eine entsprechende Überprüfung vorzunehmen gehabt und wurde diese auch im Zuge der örtlichen Begehung am 22.06.2016 von der Beschwerdeführerin beantragt. Die Behörde hat jedoch diesem Antrag keine Folge geleistet und ist davon ausgegangen, dass die Quellfassungen der Familie xxx und die der Wassergenossenschaft xxx auf gleicher Höhe liegen. Aufgrund des nunmehr vorliegenden Vermessungsplanes ist dieser Umstand jedoch eindeutig widerlegt und ist das Verfahren sohin als mangelhaft anzusehen. Beweis: Einvernahme des Obmannes der Beschwerdeführerin, xxx, Eingabe der Beschwerdeführerin vom 13.06.2016 Vermessungsplan Sachverständigenbüro xxx vom 21.11.2016, Beiziehung eines geologischen Sachverständigen, Ortsaugenschein, Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
- b)Des Weiteren ist festzuhalten, dass die belangte Behörde auch die von der Beschwerdeführerin angezeigten Schüttungsrückgänge im Zusammenhang mit den im Jahr 2015 durchgeführten Grabungsarbeiten der Antragstellerin völlig unberücksichtigt lässt bzw. einen Zusammenhang kategorisch ausschließt. Als Grundlage hierfür führt die Behörde das hydrologische Gutachten xxx vom 30.11.2008 an, wobei dieses Gutachten sieben Jahre vor der Durchführung dieser Arbeiten eingeholt wurde. Auch die Ausführung des beigezogenen Amtssachverständigen sind mangelhaft und lassen die vorgebrachten Bedenken der Beschwerdeführerin völlig unberücksichtigt. Die Grabungen der Antragstellerin wurden im Jahr 2015 begonnen, wobei diese ohne in Kenntnissetzung der Beschwerdeführerin bzw. der Behörde begonnen wurden. Die Behörde hat die von der Beschwerdeführerin nachweislich vorgelegten deutlichen Schüttungsminderungen an den Quellen der Beschwerdeführerin seit der Erneuerung der beiden Quellen der Familie xxx im Verfahren angezeigt und wurden diese von der Behörde bzw. dem beigezogenen Amtssachverständig völlig unberücksichtigt gelassen. Der Amtssachverständige hat viel mehr unter Zugrundelegung eines von der Antragstellerin vorgelegten Gutachtens aus dem Jahr 2008 eine Beeinträchtigung der Quellen der Beschwerdeführerin kategorisch ausgeschlossen. Zudem wurde von der Beschwerdeführerin die Einholung einer chemischen Untersuchung der Quellen beantragt. Diesem Antrag wurde von der Behörde seitens der Behörde ebenfalls nicht entsprochen und wurde lediglich der beigezogene geologische Sachverständige mit der Frage betraut, ob es aus fachlicher Sicht möglich sei, ein Zusammenhang zwischen den gegenständlichen Quellen herzustellen und hat der Amtssachverständige dies kategorisch ausgeschlossen. Dies jedoch ohne sich von den örtlichen Gegebenheiten ausreichend zu vergewissern bzw. die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen zu würdigen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob ein geologischer Amtssachverständige überhaupt zu diesen Beweisthema eine fachliche Meinung abgeben kann.
- c)Aufgrund dieses mangelhaften Beweisverfahrens war die Beschwerdeführerin gezwungen, nach Durchführung des Ortsaugenscheines ein privates Gutachten bzw. eine hydrogeologische Stellungnahme eines Sachverständigen einzuholen und wird diese Stellungnahme vom 19.09.2016 unter einem vorgelegt. In dieser Stellungnahme wird ausgeführt, dass ein Zusammenhang zwischen der Quellerneuerung der Antragstellerin im Jahr 2015 und Schüttungsrückgang der Beschwerdeführerin sehr wahrscheinlich erscheint und aufgrund der zeitlich auftretenden deutlichen Schüttungsrückgänge der Quellen der Beschwerdeführerin mit gleichzeitiger deutlicher Schüttungszunahme und Konsenserhöhung der Quelle xxx dieser jedenfalls nicht auszuschließen ist. Der Sachverständige hat jedoch auch ausgeführt, dass es erforderlich sei, um schlüssige nachvollziehbare Ergebnisse über einen möglichen Zusammenhang zu erhalten, die Grabungsarbeiten hintanzuhalten und hätte bereits im Vorfeld der Grabungsarbeiten ein Beweissicherungsprogramm erfolgen sollen. Diese Beweissicherung bzw. eine detaillierte Überprüfung und Beobachtung der Untergrundverhältnisse sowie Wasserrücktritte der Beschwerdeführerin hat es weder seitens der Behörde noch des Antragstellers gegeben bzw. wurden diese nicht vorgenommen. Eine Beurteilung, ob ausgehend von der beantragten Änderung der Teichanlage eine Beeinträchtigungen auf die umliegenden Quellen der Beschwerdeführerin vorliegen könnte ist im Nachhinein schwierig, kann jedoch auf Grundlage der vorgenommenen Untersuchungen der Beschwerdeführerin von dieser jedenfalls nicht kategorisch ausgeschlossen werden. Das Verfahren ist sohin dahingehend schon als mangelhaft anzusehen. Beweis: hydrogeologische Stellungnahme vom 19.09.2016 xxx, Einvernahme des Obmannes der Beschwerdeführerin, xxx, Ortsaugenschein, Einholung eines hydrogeologischen Sachverständigengutachtens, Einholung eines chemischen Gutachtens.
- d)Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die vorgelegten Urkunden ergeben, dass ein Zusammenhang des Schüttungsrückganges mit den neu gefassten Quellen der Antragstellerin als sehr wahrscheinlich anzunehmen ist und diese von der Behörde nicht ausreichend gewürdigt bzw. in der Entscheidung nicht beachtet wurden. Das Verfahren ist sohin als mangelhaft anzusehen. Aus diesem Grund richtet die Beschwerdeführerin an das zuständige Landesverwaltungsgericht Kärnten die ANTRÄGE: 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 1.
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 2.
Artikel 130Abs 4 BVG und § 28 Abs 2 Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der xxx auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 04.10.1971 bewilligten Teichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in Form der Nutzung vom Quellwasser zur Speisung der Teichanlage auf Grundstück Nr. xxx KG xxx nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen abzuweisen und die wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu erteilen.
Artikel 130Absatz 4, BVG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw
GVG in der Sache selbst zu entscheiden und den Antrag der xxx auf Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung zur Änderung der mit Bescheid vom 04.10.1971 bewilligten Teichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx in Form der Nutzung vom Quellwasser zur Speisung der Teichanlage auf Grundstück Nr. xxx KG xxx nach Maßgabe der vorliegenden Projektunterlagen abzuweisen und die wasserrechtlichen Bewilligung nicht zu erteilen. in eventu 3. den angefochtenen Bescheid
§ 28Abs 3 Vw
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Nach einer am xxx durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die gegenständliche Angelegenheit wie folgt erwogen: II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Im Herbst 2015 kam es im Rahmen einer grundlegenden Sanierung einer alten Quelle zu einer Neufassung zweier Quellen auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Die Sanierung bzw. Neufassung der Quelle ist Teil einer mit Wasserrechtsbescheid vom 04.10.1971, xxx, unbefristet genehmigten Teichanlage auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx. Mit Bescheid vom 03.09.1979, xxx, wurde die wasserrechtliche Endüberprüfung vorgenommen. Dass durch die Grabungsarbeiten bzw. durch die umgesetzte Maßnahme eine Beeinträchtigung der beiden Quellen der Wassergemeinschaft xxx („xxx“ am Grundstück xxx, KG xxx, und „xxx“ auf dem Grundstück xxx, KG xxx) erfolgte, konnte nicht festgestellt werden. III.römisch drei. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten. Im Oktober 2015 wurden Grabungsarbeiten im Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, zum Zwecke der Neufassung einer Quelle durchgeführt. Im Rahmen der durchgeführten Grabungsarbeiten, für die zum Durchführungszeitpunkt keine wasserrechtliche Bewilligung bestand, wurden zwei Quellen neu gefasst. Diese beiden Quellen werden nunmehr mittels einer Leitung zu einem Hochbehälter geführt. An der mit dem Bescheid aus dem Jahre 1971 wasserrechtlich genehmigten Teichanlage wurden selbst keine Veränderungen vorgenommen, weshalb das Landesverwaltungsgericht Kärnten von einer Änderung einer gültigen wasserrechtlichen Bewilligung ausgeht. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei, der Wassergemeinschaft xxx, wurde eingewendet, dass im Zuge der Baumaßnahmen die Schüttung zweier Quellen auf dem Grundstück xxx (Quelle xxx) und xxx (Quelle xxx), beide KG xxx, massiv zurückgegangen sei. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde dabei von Seiten des Obmannes vorgebracht, dass die Beiden zuvor angeführten Quellen in etwa 50% ihrer Schüttmenge nachgelassen hätten. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde Herr xxx als Amtssachverständiger für den Fachbereich Geologie bestellt und führte dieser im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass aus geologischer Sicht eine Beeinträchtigung der Quellen der WG xxx durch die durchgeführten Grabungsarbeiten bzw. Neufassung der Quellen definitiv ausgeschlossen werden kann. Zum Seitens der Beschwerdeführer vorgelegten Messprotokoll führte der Amtssachverständige aus, dass dieses Messungen im Zeitraum 2009 bis 2017 beinhaltet. Hinsichtlich des Zeitraumes der durchgeführten Grabungsarbeiten liegen keine konkreten Messergebnisse vor. Der Amtssachverständige führte nach Einsichtnahme in das vorgelegte Messprotokoll weiters aus, dass Quellen natürlichen Schwankungen unterliegen können und auch nicht ausgeschlossen werden kann, dass Quellen für eine gewisse Zeit austrocken. Ob dies so geschehe, hänge von den Witterungsverhältnissen ab, aber auch von der Art und Weise, wie Quellen gefasst werden bzw. welches Einzugsgebiet die Quellen speisen. Hinsichtlich der Schüttmenge der Steinerquelle sowie xxx führt der Amtssachverständige aus, dass die Niklasquelle nach einem Einbruch im Frühjahr 2016 nunmehr eine Schüttmenge von 0,27 l/Sek., die xxx seit dem Jahre 2016 nunmehr eine Schüttmenge in der Höhe von 0,20 l/Sek. aufweise. Hinsichtlich des in der Beschwerde vorgebrachten Höhenunterschiedes und die mögliche Auswirkung der Grabungsarbeiten auf die Quellen der Wassergemeinschaft xxx führte der geologische Amtssachverständige aus, dass die beiden nächsten zueinander liegenden Quellen einen Höhenunterschied von 1 m aufweisen und dass dieser Höhenunterschied aus fachlicher Sicht als nicht relevant beurteilt wird. Relevant sei ausschließlich der Wert, auf welcher Höhe eine Quelle gefasst werde bzw. die Höhe des Wasseraustrittes. Darüber hinaus führte der Sachverständige aus, dass es sowohl im Bereich der Quellen der Wassergemeinschaft xxx, als auch im Bereich zwischen den Quellen der xxx und denen der Wassergemeinschaft xxx zahlreiche weitere Wasseraustritte gebe. Hinsichtlich der von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahme des Ingenieurbüro xxx vom 13.03.2017 führte der Amtssachverständige aus, dass die Stellungnahme ident mit der bereits im Akt aufliegenden Stellungnahme sei. Der Amtssachverständige führte hinsichtlich des Schüttrückganges aus, dass eine mögliche Ursache Wurzeln wären, die in das Fassungsbauwerk der Quellen der Wassergemeinschaft eingedrungen wären. Darüber hinaus wäre im Rahmen des Ortsaugenscheins festgestellt worden, dass das engere Quellschutzgebiet der Quellen der Wassergemeinschaft xxx stark vernachlässigt sei und rund um die Fassung Wasseraustritte erkennbar waren. Der von Seiten des erkennenden Gerichtes geladene Amtssachverständige xxx führte aus, dass dieser aus seiner fachlichen Sicht nicht eindeutig ausschließen könne, dass es durch die durchgeführten Grabungsarbeiten zu einer Beeinträchtigung der beiden Quellen gekommen ist. Seiner Beurteilung liegen jedoch ausschließlich die durchgeführte Vermessung sowie die Höhenlagen der Quellen zugrunde. Unter der Berücksichtigung, dass beide Quellen von einem identen Grundwasserkörper angeströmt werden, könne eine gegenseitige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden. Der Amtssachverständige gab ergänzend dazu an, dass dieser jedoch kein Hydrogeologe sei und dieser Fachbereich von seiner Seite her außer Acht gelassen werde. Der Obmann der Wassergenossenschaft führte aus, dass die beiden Quellen immer schon eine konstante sowie idente Schüttmenge aufgewiesen haben und erst seit der durchgeführten Maßnahmen (Grabungsarbeiten) durch Frau xxx die Schüttmengen beider Quellen nachgelassen haben. Wurzeleinwüchse in die Quellfassungen könne er ausschließen und der vernässte Bereich würde aufgrund eines Bombenabwurfes im Zweiten Weltkrieg bestehen und wäre eine neue Fassung bzw. die gesamte Fassung der Quellen nun nicht mehr möglich. Von Seiten des erkennenden Gerichtes wird nunmehr dazu ausgeführt, dass aufgrund des Vorbringens der beschwerdeführenden Partei ein Zusammenhang zwischen den Grabungsarbeiten der Frau xxx und den Quellen der Wassergenossenschaft xxx nicht erkannt werden konnte. Durch die beschwerdeführenden Partei wurden zwei Stellungnahmen des Ingenieurbüro xxx, vorgelegt und konnte auch in diesen fachlichen Stellungnahmen ein Nachweis bzw. ein stichhaltiger Zusammenhang zwischen den gesetzten Maßnahme der Bewilligungsinhaberin und den Quellen der Beschwerdeführerin nicht erkannt werden. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde als wesentlichstes Element eines Zusammenhanges die idente Höhenlage der Quellen angegeben. Gerade dieser Umstand wurde aber von Seiten des geladenen geologischen Amtssachverständigen dezidiert ausgeschlossen und führte dieser an, dass im dortigen Bereich neben den Quellen der Wassergemeinschaft xxx sowie der Quellfassung von Frau xxx zahlreiche weitere Quellaustritte auf derselben Seehöhe vorhanden seien. Die – fast - idente Höhenlage sei laut Amtssachverständigen der Geologie nicht dafür verantwortlich, dass eine Beeinträchtigung bzw. eine verminderte Schüttleistung der Quellen der beschwerdeführenden Partei nunmehr gegeben ist. Auch wenn der geladene Amtssachverständige xxx ausführte, dass aus wasserwirtschaftlicher Sicht eine gegenseitige Beeinträchtigung nicht ausgeschlossen werden kann, begründete dieser dies ausschließlich mit derselben Höhenlage der beiden gefassten Quellen. Dieser Umstand wurde jedoch von Seiten des geologischen Amtssachverständigen kategorisch ausgeschlossen und aus fachlicher Sicht dargelegt, dass eine gegenseitige Beeinträchtigung der Quellen definitiv nicht möglich sei. Auch die von Seiten der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Stellungnahmen des Ingenieurbüro xxx haben keinen weiteren stichhaltigen Hinweis auf einen Grund einer möglichen Beeinträchtigung abgestellt bzw. haben die Stellungnahmen dargelegt, dass ein entsprechender Beweis nicht zu führen ist. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, BVG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerde gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formellen-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I 2013/33 idF. BGBl. I 2017/24, lauten wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen formellen-rechtlichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2017/24, lauten wie folgt: § 17 VwGVG:Paragraph 17, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 18 VwGVG:Paragraph 18, VwGVG: Partei ist auch die belangte Behörde. § 24 VwGVGParagraph 24, VwGVG
(1)Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung kann entfallen, wenn
- der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
- die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
- wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3)Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5)Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. § 28 VwGVG:Paragraph 28, VwGVG:
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden
Art. 130Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(4)Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 idF. BGBl I 58/2017 und lauten wie diese auszugsweise wie folgt:Die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen materiellen Bestimmungen sind jene des Wasserrechtsgesetzes 1959 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 58 aus 2017, und lauten wie diese auszugsweise wie folgt: § 9 Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.Paragraph 9, Besondere Wasserbenutzung an öffentlichen Gewässern und privaten Tagwässern.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (§ 8) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(1)Einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde bedarf jede über den Gemeingebrauch (Paragraph 8,) hinausgehende Benutzung der öffentlichen Gewässer sowie die Errichtung oder Änderung der zur Benutzung der Gewässer dienenden Anlagen. Auf Antrag hat die Behörde festzustellen ob eine bestimmte Benutzung eines öffentlichen Gewässers über den Gemeingebrauch hinausgeht.
(2)Die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen bedarf dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch auf fremde Rechte oder infolge eines Zusammenhanges mit öffentlichen Gewässern oder fremden Privatgewässern auf das Gefälle, auf den Lauf oder die Beschaffenheit des Wassers, namentlich in gesundheitsschädlicher Weise, oder auf die Höhe des Wasserstandes in diesen Gewässern Einfluss geübt oder eine Gefährdung der Ufer, eine Überschwemmung oder Versumpfung fremder Grundstücke herbeigeführt werden kann.
(3)Gehören die gegenüberliegenden Ufer eines fließenden Privatgewässers verschiedenen Eigentümern, so haben diese, wenn kein anderes nachweisbares Rechtsverhältnis obwaltet, nach der Länge ihres Uferbesitzes ein Recht auf die Benutzung der Hälfte der vorüberfließenden Wassermenge. § 11 BewilligungParagraph 11, Bewilligung
(1)Bei Erteilung einer nach § 9 oder § 10 Abs. 2 erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
(1)Bei Erteilung einer nach Paragraph 9, oder Paragraph 10, Absatz 2, erforderlichen Bewilligung sind jedenfalls der Ort, das Maß und die Art der Wasserbenutzung zu bestimmen.
(2)Die Wasserrechtsbehörde kann dem Bewilligungswerber, soweit dies ausnahmsweise notwendig erscheint, die Leistung einer angemessenen Sicherstellung für die Erfüllung der Bedingungen, unter denen die Bewilligung erteilt wurde, für die ordnungsmäßige Erhaltung und für die Kosten einer allfälligen späteren Beseitigung der Anlage auferlegen, und zwar entweder für alle oder nur für einzelne der genannten Zwecke.
(3)Ist der Grund für die Sicherstellung weggefallen, so hat die Wasserrechtsbehörde die Aufhebung der Sicherstellung zu veranlassen. § 12 Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder RechteParagraph 12, Grundsätze für die Bewilligung hinsichtlich öffentlicher Interessen und fremder Rechte
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (§ 105) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(1)Das Maß und die Art der zu bewilligenden Wasserbenutzung ist derart zu bestimmen, dass das öffentliche Interesse (Paragraph 105,) nicht beeinträchtigt und bestehende Rechte nicht verletzt werden.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(2)Als bestehende Rechte im Sinne des Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Abs. 4 des § 19 Abs. 1 und des § 40 Abs. 3 – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(3)Inwiefern jedoch bestehende Rechte – abgesehen von den Bestimmungen des Absatz 4, des Paragraph 19, Absatz eins und des Paragraph 40, Absatz 3, – durch Einräumung von Zwangsrechten beseitigt oder beschränkt werden können, richtet sich nach den Vorschriften des achten Abschnittes.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (§ 117) zu leisten.
(4)Die mit einer geplanten Wasserbenutzungsanlage verbundene Änderung des Grundwasserstandes steht der Bewilligung nicht entgegen, wenn das betroffene Grundstück auf die bisher geübte Art benutzbar bleibt. Doch ist dem Grundeigentümer für die nach fachmännischer Voraussicht etwa eintretende Verschlechterung der Bodenbeschaffenheit eine angemessene Entschädigung (Paragraph 117,) zu leisten. V.römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Die Änderung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung (Wasserbenutzungsanlage) bedarf immer einer wasserrechtlichen Bewilligung (Oberleitner/Berger, WRG-ON zu § 9 WRG, Rz. 18; Stand Juli 2016, rdb.at; VwGH 10.02.1914, Slg. 10.069; 30.12.1927, Slg 15.048, 29.12.1964, 1178/64).Die Änderung einer bewilligungspflichtigen Wasserbenutzung (Wasserbenutzungsanlage) bedarf immer einer wasserrechtlichen Bewilligung (Oberleitner/Berger, WRG-ON zu Paragraph 9, WRG, Rz. 18; Stand Juli 2016, rdb.at; VwGH 10.02.1914, Slg. 10.069; 30.12.1927, Slg 15.048, 29.12.1964, 1178/64). Die wasserrechtliche Bewilligungspflicht der Seitens der mitbeteiligten Partei gesetzten Maßnahmen steht sohin unzweifelhaft fest. Die Bewilligungspflicht für die gegenständliche Maßnahme resultiert weiters aus der Möglichkeit der Beeinträchtigung von Rechten Dritter. Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt und damit einer Bewilligung entgegensteht, ist im Bewilligungsverfahren zu klären (vgl. Oberleitner/Berger, WRG-ON zu § 9 WRG, Rz. 7; Stand Juli 2016, rdb.at). Ob eine Beeinträchtigung tatsächlich vorliegt und damit einer Bewilligung entgegensteht, ist im Bewilligungsverfahren zu klären vergleiche Oberleitner/Berger, WRG-ON zu Paragraph 9, WRG, Rz. 7; Stand Juli 2016, rdb.at). Da von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes nach Durchführung der öffentlichen mündlichen Verhandlung und Anhörung der beiden Amtssachverständigen sowie den Ausführungen des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der Stellungnahmen der Ingenieurbüro xxx kein Zusammenhang zwischen den Grabungsarbeiten zu den Quellen der Frau xxx sowie den Quellen der Wassergemeinschaft xxx erkannt werden konnte, ist die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx als unbegründet abzuweisen. Hinsichtlich der beantragten Bestellung eines weiteren Amtssachverständigen aus dem Fachbereich der Geologie wird ausgeführt, dass eine solche Bestellung von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes als für die Klärung der Sachlage nicht für notwendig erachtet wird. Die Ausführungen des geladenen Geologen sind in sich widerspruchsfrei, schlüssig und auch für einen Laien nachvollziehbar. Hinsichtlich des Antrages auf Durchführung eines Ortsaugenscheines wird ausgeführt, dass beide Amtssachverständigen vor Ort waren und sich persönlich einen Eindruck über die Lage und Gegebenheiten schaffen konnten. Die Durchführung eines weiteren Ortsaugenscheines im Beisein des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten würde sohin dem Sachverhalt keine weiteren Klärung zuführen, weshalb der Antrag auch abzuweisen ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Be-deutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.264.9.2017