Obsah (7)
§ 50§ 45§ 52§ 25a§ 44§ 19§ 174RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum17.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2413-2414/4/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Be
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde gegen Spruchpunkt 1. F o l g e g e g e b e n , das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt a u f g e h o b e n und das Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1.
§ 45Abs. 1 Z 3 VSt
G iVm § 38 VwGVGund das Verwaltungsstrafverfahren im Spruchpunkt 1.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG e i n g e s t e l l t . II.
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründetrömisch zwei.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde gegen Spruchpunkt 2. als unbegründet a b g e w i e s e n . III.
§ 52Abs. 1 und 2 Vw
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- (Spruchpunkt 2.) zu leisten.römisch drei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 60,-- (Spruchpunkt 2.) zu leisten. IV. Gegen diese Entscheidung ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Abs. 4 B-VGrömisch vier. Gegen diese Entscheidung ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133 Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I.römisch eins. Bisheriger Verfahrensgang: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.09.2015, Zahl: xxx, wurden dem Beschwerdeführer folgende Verwaltungsübertretungen nach dem Forstgesetz zur Last gelegt: „Sie haben, wie dies aus der Anzeige der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 18.12.2014, Zahl: xxx zu entnehmen ist und wie dies am 17.06.2014 auf der Parzelle Grundstück Nr. xxx, KG xxx, xxx festgestellt worden ist, als Waldeigentümer dieser Parzelle eine Verwaltungsübertretung 1. gem. § 44 Abs. 1 Forstgesetz zu verantworten, zumal Sie entgegen dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Bezirksforstinspektion vom 27.05.2014, Zahl xxx es unterlassen haben, in geeigneter Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen, zumal Sie die im Punkt 1.) des o.a. Bescheides vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen, wonach das auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx seitens der Forstaufsichtsstation xxx festgestellte Borkenkäferschadholz bis zu einem Zopfdurchmesser von 8 cm unverzüglich aufzuarbeiten und bis spätestens 15. Juni 2014 vollständig aus dem Wald zu verbringen oder bekämpfungstechnisch (Entrinden und Verbrennen der Rinde oder zu Hackgut zu zerkleinern) zu behandeln ist, nicht befolgt haben, indem zum Kontrollzeitpunkt 17.6.2014 im oberen Bereich der gegenständlichen Parzelle weiterhin Schadholz im Ausmaß von ca. 10 fm bis 15 fm, welches nicht aufgearbeitet wurde vorgefunden wurde; , 2. gem. § 45 Abs. 1 Forstgesetz zu verantworten, zumal es verboten ist, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen und dies durch die Nichteinhaltung des o.a. Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bezirksforstinspektion vom 27.05.2014, Zahl xxx erfolgt ist; da es sich bei diesen Schadhölzern um vom Schnee gebrochene und geworfene Bäume und somit für Forstschädlinge bruttaugliches Material von dem in unmittelbar nächster Zeit die Gefahr einer Massenvermehrung von Forstschädlingen ausgeht, handelt.“gem. Paragraph 45, Absatz eins, Forstgesetz zu verantworten, zumal es verboten ist, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen und dies durch die Nichteinhaltung des o.a. Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Bezirksforstinspektion vom 27.05.2014, Zahl xxx erfolgt ist; da es sich bei diesen Schadhölzern um vom Schnee gebrochene und geworfene Bäume und somit für Forstschädlinge bruttaugliches Material von dem in unmittelbar nächster Zeit die Gefahr einer Massenvermehrung von Forstschädlingen ausgeht, handelt.“ Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des § 174 Abs. 1 lit.
- a)Z 18 iVm § 44 Abs. 1 lit.
- a)des Forstgesetzes 1975 sowie § 174 Abs. 1 lit.
- a)Z 19 iVm § 45 Abs. 1 des Forstgesetzes 1975 verletzt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 28 Stunden), insgesamt also € 600,--, verhängt. Der Beschwerdeführer habe dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 18, in Verbindung mit Paragraph 44, Absatz eins, Litera a,) des Forstgesetzes 1975 sowie Paragraph 174, Absatz eins, Litera a,) Ziffer 19, in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz eins, des Forstgesetzes 1975 verletzt und wurde über ihn jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von € 300,-- (im Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 28 Stunden), insgesamt also € 600,--, verhängt. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsstrafakt zur Entscheidung vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde. In dieser Angelegenheit fand am 22.02.2016 eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. II.römisch zwei. Festgestellter Sachverhalt: Im Zuge der Forstaufsicht wurde am 16.05.2014 von der Forstaufsichtsstation xxx festgestellt, dass sich auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, Schneebrüche, ca. 15 – 20 fm, befinden. Es handelte sich bei den festgestellten Schadhölzern um Material, von welchem bei nicht rechtzeitiger Aufarbeitung eine gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen hätte ausgehen können. Es bestand die Gefahr des Forstschädlingsbefalls auch der nachbarlichen Waldflächen. Der Meldungsleger hat in der Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht bestätigt, dass er am 16.05.2014 das Vorhandensein von bruttauglichem Material festgestellt hat. Am 17.06.2014 war auch bruttaugliches Material vorhanden. Anlässlich der Kontrolle am 03.03.2015 wurde ein vom Borkenkäfer befallenes Holz festgestellt. Zwischen der Kontrolle am 17.06.2014 und am 03.03.2015 hat sich der Borkenkäfer eingenistet, sich vermehrt und ist schon wieder ausgeflogen. Mit (im Zeitpunkt der Erlassung des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses bereits rechtskräftigem) Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.05.2014, Zahl: xxx, wurde der nunmehrige Beschwerdeführer als Grundeigentümer verpflichtet, das auf Grundstück Nr. xxx, KG xxx, näher beschriebene Borkenkäferschadholz unverzüglich aufzuarbeiten und bis spätestens 15. Juni 2014 vollständig aus dem Wald zu verbringen oder bekämpfungstechnisch zu behandeln. Das Schadholz war sofort an einem zum Zweck der unverzüglichen bekämpfungstechnischen Behandlung geeigneten und entsprechend ausgestatteten Ort zu verbringen. Eine Zwischenlagerung des befallenen Holzes im Nahbereich wurde verboten. Der Mindestabstand zu den Waldflächen musste 500 m betragen. Wegen des Status der gefahrdrohenden Schädlingsvermehrung waren sämtliche angeführten Waldflächen regelmäßig auf Schädlingsneubefall zu kontrollieren und neu von Forstschädlingen befallene Bäume unverzüglich aufzuarbeiten und aus dem Walde zu verbringen. Ein festgestellter Schädlingsneubefall war der Behörde umgehend zu melden. Am 17.06.2014 wurde anlässlich einer örtlichen Erhebung vom Zeugen festgestellt, dass das Schadholz zum größeren Teil aufgearbeitet wurde, es befand sich aber im oberen Bereich des Grst. xxx, KG xxx, noch immer nicht aufgearbeitetes Schadholz im Ausmaß von ca. 10 bis 15 fm. Es wurde daher den im Räumungsbescheid aufgetragenen Maßnahmen bis zur vorgeschriebenen Frist, welche für die gegenständliche Aufarbeitung als ausreichend qualifiziert wird, nicht entsprochen. Am 18.12.2014 wurde unter Hinweis auf die Unterlassung der Aufarbeitung der Schadhölzer seitens der Forstbehörde dieser Umstand der Verwaltungsstrafbehörde der Bezirkshauptmannschaft xxx gemeldet. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Akt der belangten Behörde sowie die Ergebnisse der öffentlichen mündlichen Verhandlung, wonach die Ausführungen des als Zeugen einvernommenen Meldungslegers als schlüssig und nachvollziehbar anzusehen sind. Demgegenüber konnte der Beschwerdeführer das Gericht mit seinem Vorbringen nicht davon überzeugen, dass er den nun bestätigten Tatbestand nicht erfüllt hat. IV.römisch vier. Rechtsgrundlagen: § 44 Forstgesetz 1975Paragraph 44, Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, Maßnahmen bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung
(1)Der Waldeigentümer hat in geeigneter, ihm zumutbarer Weise
- a)einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen und
- b)Forstschädlinge, die sich bereits in gefahrdrohender Weise vermehren, wirksam zu bekämpfen.
(2)Sind durch die Schädlingsgefahr auch andere Wälder bedroht, so hat die Behörde, wenn es die erfolgreiche Vorbeugung oder Bekämpfung erfordert, den Waldeigentümern des gefährdeten Gebietes gemeinsam oder gleichzeitig durchzuführende Maßnahmen durch Bescheid oder Verordnung vorzuschreiben.
(3)… § 45 Forstgesetz 1975Paragraph 45, Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2002Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 59 aus 2002, Sonstige Maßnahmen
(1)Es ist verboten, durch Handlungen oder Unterlassungen die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen; dies gilt auch für den Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht. Bereits gefälltes Holz, das von Forstschädlingen in gefahrdrohendem Ausmaß befallen ist oder als deren Brutstätte dienen kann, ist, wo immer es sich befindet, so rechtzeitig zu behandeln, dass eine Verbreitung von Forstschädlingen unterbunden wird. Diese Verpflichtung trifft den Waldeigentümer oder den jeweiligen Inhaber des Holzes.
(2)Die näheren Anordnungen über alle für eine Vorbeugung oder Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung geeigneten und erforderlichen Maßnahmen hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch Verordnung zu erlassen. In dieser kann insbesondere vorgesehen werden, dass
- innerhalb einer dem Erfordernis der bestmöglichen Verhinderung einer gefahrdrohenden Forstschädlingsvermehrung entsprechenden Frist befallene oder vom Befall bedrohte Stämme gefällt, solche Hölzer raschest aufgearbeitet, aus dem Wald entfernt, entrindet oder sonst für eine gefahrdrohende Forstschädlingsvermehrung ungeeignet gemacht werden,
- die Lagerung solcher Hölzer, auch außerhalb des Waldes, nur gestattet ist, wenn sie bestimmten chemischen oder mechanischen Behandlungsweisen, wie Besprühen oder Entrindung, unterworfen sind. § 174 Abs. 1 lit. a Z 18 und 19 Forstgesetz 1975Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 18 und 19 Forstgesetz 1975 BGBl. Nr. 440/1975 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2013Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2013, Strafbestimmungen
(1)Wer a) … 18. die
§ 44Abs.
1 bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer
Abs. 7 getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;die
Paragraph 44, Absatz eins bis 3 und 6 erster Satz vorgeschriebene Bekämpfung von Forstschädlingen unterläßt oder einer
Absatz 7, getroffenen Anordnung zuwiderhandelt;
- den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt;den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehenen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt; … begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen
- der lit. a mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen,der Litera a, mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu vier Wochen, … zu ahnden. § 22 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 22, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, Zusammentreffen von strafbaren Handlungen
(1)Soweit die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen, ist eine Tat als Verwaltungsübertretung nur dann strafbar, wenn sie nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(2)Hat jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen oder fällt eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen, so sind die Strafen nebeneinander zu verhängen. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. § 45 Abs. 1 Z 1 bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraph 45, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG BGBl. Nr. 52/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen; … V.römisch fünf. Erwägungen: Wie bereits ausgeführt, stützt sich der festgestellte Sachverhalt auf den Akt der Verwaltungsstrafbehörde sowie auf den Räumungsbescheid der Verwaltungsbehörde und auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Aussagen des Meldungslegers, welcher in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten als Zeuge einvernommen wurde. Der Beschwerdeführer hat im Ergebnis in Abrede gestellt, dass das in Rede stehende Schadholz vom Borkenkäfer befallen gewesen wäre. Dies wurde vom zuständigen Leiter der Forstaufsichtsstation dahingehend widerlegt, als dieser in der Verhandlung unter Wahrheitspflicht ausgesagt hat, dass er sowohl am 16.05.2014 als auch am 17.06.2014 bruttaugliches Material vorgefunden hat.
- Zur Strafbarkeit der im Gegenstand angelasteten Verwaltungsübertretungen: § 22 Abs. 2 VStG besagt, dass, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, diese Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen.Paragraph 22, Absatz 2, VStG besagt, dass, wenn jemand durch mehrere selbstständige Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen hat oder eine Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen fällt, diese Strafen nebeneinander zu verhängen sind. Dasselbe gilt bei einem Zusammentreffen von Verwaltungsübertretungen mit anderen von einer Verwaltungsbehörde zu ahndenden strafbaren Handlungen. Das damit normierte Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) gilt sowohl dann, wenn „jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen“ hat (Realkonkurrenz), als auch in dem Fall, dass „eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen“ fällt (Idealkonkurrenz) – EBRV 2009, Blg Nr.
- GP zu BGBl. I 2013/33.Das damit normierte Kumulationsprinzip (Bestrafung jedes Delikts) gilt sowohl dann, wenn „jemand durch verschiedene Taten mehrere Verwaltungsübertretungen begangen“ hat (Realkonkurrenz), als auch in dem Fall, dass „eine begangene Tat unter mehrere einander nicht ausschließende Strafdrohungen“ fällt (Idealkonkurrenz) – EBRV 2009, Blg Nr.
- Gesetzgebungsperiode zu BGBl. römisch eins 2013/
- Weicht der Unrechtsgehalt, der in einem Straftatbestand zum Ausdruck gelangt, in einem wesentlichen Element von dem eines anderen Straftatbestandes ab, ist nach Auffassung des VfGH die mehrfache Verfolgung derselben Tathandlung wegen Verwirklichung mehrerer Delikte (Idealkonkurrenz) mit Artikel 4,
- ZP EMRK vereinbar (VfSlg. 15.821/2000 u.a.). Abs. 2 leg. cit. ist nur auf jene Fallkonstellationen anwendbar, in denen mehrere Delikte „echt“ miteinander konkurrieren. Keine echte Konkurrenz liegt hingegen vor, wenn durch die Verfolgung und Bestrafung eines Tatbestandes der Unwert eines anderen (gleichfalls verwirklichten) Delikts vollständig miterfasst wird. Der zweite (und jeder andere) Tatbestand wird daher „nach den Regelungen der Scheinkonkurrenz“ verdrängt (Nicolas Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² § 22 VStG, RZ 17).Weicht der Unrechtsgehalt, der in einem Straftatbestand zum Ausdruck gelangt, in einem wesentlichen Element von dem eines anderen Straftatbestandes ab, ist nach Auffassung des VfGH die mehrfache Verfolgung derselben Tathandlung wegen Verwirklichung mehrerer Delikte (Idealkonkurrenz) mit Artikel 4,
- ZP EMRK vereinbar (VfSlg. 15.821 aus 2000, u.a.). Absatz 2, leg. cit. ist nur auf jene Fallkonstellationen anwendbar, in denen mehrere Delikte „echt“ miteinander konkurrieren. Keine echte Konkurrenz liegt hingegen vor, wenn durch die Verfolgung und Bestrafung eines Tatbestandes der Unwert eines anderen (gleichfalls verwirklichten) Delikts vollständig miterfasst wird. Der zweite (und jeder andere) Tatbestand wird daher „nach den Regelungen der Scheinkonkurrenz“ verdrängt (Nicolas Raschauer in Raschauer/Wessely (Hrsg), VStG² Paragraph 22, VStG, RZ 17). Ob die Verwaltungsstrafbehörde mehrere Delikte bei eintätigem Zusammentreffen insgesamt zu verfolgen hat oder das eine Delikt durch ein anderes ausgeschlossen wird, ist den gesetzlichen Regelungen der materiellen Strafbestimmungen der Materiengesetze zu entnehmen. Soweit diese, wie in der Regel, dazu keine näheren Anordnungen enthalten und nicht eine verfassungskonforme Auslegung anderes „gebietet“, sind alle echt konkurrierenden Verwaltungsübertretungen kumulativ zu verfolgen sowie kumulativ zu bestrafen (VfSlg. 14.696/1996).Ob die Verwaltungsstrafbehörde mehrere Delikte bei eintätigem Zusammentreffen insgesamt zu verfolgen hat oder das eine Delikt durch ein anderes ausgeschlossen wird, ist den gesetzlichen Regelungen der materiellen Strafbestimmungen der Materiengesetze zu entnehmen. Soweit diese, wie in der Regel, dazu keine näheren Anordnungen enthalten und nicht eine verfassungskonforme Auslegung anderes „gebietet“, sind alle echt konkurrierenden Verwaltungsübertretungen kumulativ zu verfolgen sowie kumulativ zu bestrafen (VfSlg. 14.696 aus 1996,). Nur jene Strafverfolgungen bzw. Verurteilung wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander insbesondere wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (RZ 21 zu § 22 VStG, Raschauer/Wessely – VwGH 03.07.2007, 2006/05/0026).Nur jene Strafverfolgungen bzw. Verurteilung wegen mehrerer Delikte, die auf Straftatbeständen fußen, die einander insbesondere wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei eintätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein- und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird (RZ 21 zu Paragraph 22, VStG, Raschauer/Wessely – VwGH 03.07.2007, 2006/05/0026). Steht fest, dass jemand mehrere strafbare Handlungen oder doch mit Strafe bedrohte Handlungen verwirklicht hat, gilt es im Hinblick auf die Frage der konkreten Sanktionierung zunächst das Verhältnis dieser Taten zueinander – die Frage der Konkurrenzen – zu klären. Dafür ist erforderlich, dass die strafbaren Handlungen im objektiven Tatbestand zusammentreffen. Auf die subjektive Tatseite kommt es nicht an. Ausreichend ist Teilidentität der Tathandlungen, daher genügt gegebenenfalls auch die bloße Überschneidung einzelner Ausführungshandlungen. Zu unterscheiden sind dabei die Fälle der Scheinkonkurrenz, Idealkonkurrenz sowie Realkonkurrenz. Verkennt nämlich die Behörde das Vorliegen von Scheinkonkurrenz, verstößt sie gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4 Abs. 1
- Zusatzprotokoll EMRK.Verkennt nämlich die Behörde das Vorliegen von Scheinkonkurrenz, verstößt sie gegen das Doppelbestrafungsverbot nach Artikel 4 Absatz eins,
- Zusatzprotokoll EMRK. Das Wesen der Scheinkonkurrenz (unechter Konkurrenz) besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507). Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein einen einschlägigen Straftatbestand. Da durch die im Strafbescheid genannten Straftatbestände der durch den Täter verwirklichte Tatunwert einmal abgedeckt werden soll und darf, wäre es unzulässig, ihm ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Das mitumfasste Delikt tritt hinter das mitumfassende zurück, es ist daher zwar verwirklicht, aber im konkreten Fall bezogen auf den konkreten Täter nicht anwendbar (N. Raschauer/Wessely, AT124). Die Frage, ob verschiedene Strafbestimmungen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, ist anhand der anerkannten Interpretationsmethoden, mithin durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände zu beantworten. Die Scheinkonkurrenz umfasst nun drei Hauptgruppen, und zwar die Spezialität, die Subsidiarität und die Konsumtion. Bei der Spezialität enthält die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Norm ein zusätzliches Tatbestandselement und verdrängt diese daher. Erfüllt daher eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften, ist die speziellere Norm anzuwenden. Hinsichtlich der Subsidiarität ist festzustellen, dass nach dieser eine Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat bereits nach einer anderen Bestimmung (etwa des gerichtlichen Strafrechts) mit Strafe bedroht ist. Die Konsumtion liegt dann vor, wenn der Unrechtsgehalt eines Delikts schon durch die Strafdrohung des anderen Delikts erfasst wird (was mitunter schwer festzustellen ist). Eine Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringen Unrechtsgehalt aufweist (z. B. Verhältnis zwischen § 174 Abs. 1 lit. a Z 6 (Rodungsverbot) und Z 1 Forstgesetz (Nichtdurchführung der Wiederbewaldung).Das Wesen der Scheinkonkurrenz (unechter Konkurrenz) besteht darin, dass der gesamte Unrechtsgehalt eines Delikts von jenem eines anderen, ebenfalls verwirklichten in jeder Beziehung mitumfasst ist (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0507). Der Täter verwirklicht im Rechtssinn allein einen einschlägigen Straftatbestand. Da durch die im Strafbescheid genannten Straftatbestände der durch den Täter verwirklichte Tatunwert einmal abgedeckt werden soll und darf, wäre es unzulässig, ihm ein und denselben Unwert mehrmals zuzurechnen. Das mitumfasste Delikt tritt hinter das mitumfassende zurück, es ist daher zwar verwirklicht, aber im konkreten Fall bezogen auf den konkreten Täter nicht anwendbar (N. Raschauer/Wessely, AT124). Die Frage, ob verschiedene Strafbestimmungen zueinander im Verhältnis der Scheinkonkurrenz stehen, ist anhand der anerkannten Interpretationsmethoden, mithin durch Auslegung der in Betracht kommenden Tatbestände zu beantworten. Die Scheinkonkurrenz umfasst nun drei Hauptgruppen, und zwar die Spezialität, die Subsidiarität und die Konsumtion. Bei der Spezialität enthält die speziellere Norm gegenüber der allgemeinen Norm ein zusätzliches Tatbestandselement und verdrängt diese daher. Erfüllt daher eine Tathandlung den Tatbestand beider Vorschriften, ist die speziellere Norm anzuwenden. Hinsichtlich der Subsidiarität ist festzustellen, dass nach dieser eine Strafbestimmung nicht anzuwenden ist, wenn die Tat bereits nach einer anderen Bestimmung (etwa des gerichtlichen Strafrechts) mit Strafe bedroht ist. Die Konsumtion liegt dann vor, wenn der Unrechtsgehalt eines Delikts schon durch die Strafdrohung des anderen Delikts erfasst wird (was mitunter schwer festzustellen ist). Eine Begleittat liegt vor, wenn die Verwirklichung eines bestimmten Deliktstypus regelmäßig mit der Erfüllung eines anderen Deliktstypus verbunden ist und die Begleittat im Verhältnis zur Haupttat einen wesentlich geringen Unrechtsgehalt aufweist (z. B. Verhältnis zwischen Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 6, (Rodungsverbot) und Ziffer eins, Forstgesetz (Nichtdurchführung der Wiederbewaldung). Im Gegenstand stehen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts § 45 und § 44 Forstgesetz deshalb im Verhältnis der Scheinkonkurrenz, als nach § 44 Abs. 1 lit.a der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen hat, während § 45 Abs. 1 die Begünstigung der gefahrdrohenden Vermehrung von Forstschädlingen durch Handlungen und Unterlassungen des Waldeigentümers verbietet. Wenn nämlich der Verpflichtete der mit Bescheid vorgeschriebenen Schadholzaufarbeitung nicht bzw. nicht gänzlich nachkommt, dann stellt das auch eine Unterlassung, die die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt, dar. Mit der im genannten Räumungsbescheid vorgeschriebenen Schadholzaufarbeitung wird aber auch im Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht, unter einem einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorgebeugt. Im Gegenstand stehen nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichts Paragraph 45 und Paragraph 44, Forstgesetz deshalb im Verhältnis der Scheinkonkurrenz, als nach Paragraph 44, Absatz eins, Litera a, der Waldeigentümer in geeigneter, ihm zumutbarer Weise einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorzubeugen hat, während Paragraph 45, Absatz eins, die Begünstigung der gefahrdrohenden Vermehrung von Forstschädlingen durch Handlungen und Unterlassungen des Waldeigentümers verbietet. Wenn nämlich der Verpflichtete der mit Bescheid vorgeschriebenen Schadholzaufarbeitung nicht bzw. nicht gänzlich nachkommt, dann stellt das auch eine Unterlassung, die die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen begünstigt, dar. Mit der im genannten Räumungsbescheid vorgeschriebenen Schadholzaufarbeitung wird aber auch im Fall, dass eine Massenvermehrung nicht unmittelbar droht, unter einem einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge vorgebeugt. § 44 Abs. 1 Forstgesetz wird durch § 45 Forstgesetz und die Forstschutzverordnung näher konkretisiert. Im Gegenstand stützt sich der unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses festgestellte Tatbestand auf einen
§§ 44, 45 und 172 Abs.6 lit.
c des Forstgesetzes ergangenen Räumungsbescheid („entgegen dem Bescheid“), mit welchem dem Waldeigentümer sowohl die Art und Weise der Bekämpfung der Forstschädlinge, welche sich im gefahrdrohenden Ausmaß vermehren, vorgeschrieben wurde, als auch die Frist, bis zu welcher die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung durchzuführen ist. Damit wurden aber auch Anordnungen getroffen, mit welchen einer Begünstigung der gefahrdrohenden Vermehrung von Forstschädlingen durch Handlungen oder Unterlassungen vorgebeugt wird. Die Handlungspflicht des Eigentümers wurde daher wegen der Erwartung einer gefährlichen Schädigung des Waldes, wenn nicht Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden, ausgelöst.Paragraph 44, Absatz eins, Forstgesetz wird durch Paragraph 45, Forstgesetz und die Forstschutzverordnung näher konkretisiert. Im Gegenstand stützt sich der unter Spruchpunkt 1. des Straferkenntnisses festgestellte Tatbestand auf einen
Paragraphen 44, 45 und 172 Absatz 6, Litera c, des Forstgesetzes ergangenen Räumungsbescheid („entgegen dem Bescheid“), mit welchem dem Waldeigentümer sowohl die Art und Weise der Bekämpfung der Forstschädlinge, welche sich im gefahrdrohenden Ausmaß vermehren, vorgeschrieben wurde, als auch die Frist, bis zu welcher die Aufarbeitung bzw. bekämpfungstechnische Behandlung durchzuführen ist. Damit wurden aber auch Anordnungen getroffen, mit welchen einer Begünstigung der gefahrdrohenden Vermehrung von Forstschädlingen durch Handlungen oder Unterlassungen vorgebeugt wird. Die Handlungspflicht des Eigentümers wurde daher wegen der Erwartung einer gefährlichen Schädigung des Waldes, wenn nicht Vorbeugungsmaßnahmen ergriffen werden, ausgelöst. Auch der unter Spruchpunkt 2. des Straferkenntnisses festgestellte Tatbestand stützt sich auf denselben
§§ 44, 45 und 172 Abs.6 lit.
c des Forstgesetzes ergangenen Räumungsbescheid („durch Nichteinhaltung des Bescheides“). Somit ist der unter Spruchpunkt
- des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses festgestellte Tatunwert vom Tatunwert des Spruchpunktes
- mitumfasst. Da Spruchpunkt
- des genannten Straferkenntnisses den ganzen Tatunwert des unter Spruchpunkt
- unter Strafe gestellten Tatbestandes mitumfasst, war dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren betreffend Spruchpunkt
- zufolge § 45 Abs. 1 Z 3 VStG einzustellen. Auch der unter Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses festgestellte Tatbestand stützt sich auf denselben
Paragraphen 44, 45 und 172 Absatz 6, Litera c, des Forstgesetzes ergangenen Räumungsbescheid („durch Nichteinhaltung des Bescheides“). Somit ist der unter Spruchpunkt
- des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses festgestellte Tatunwert vom Tatunwert des Spruchpunktes
- mitumfasst. Da Spruchpunkt
- des genannten Straferkenntnisses den ganzen Tatunwert des unter Spruchpunkt
- unter Strafe gestellten Tatbestandes mitumfasst, war dieser Spruchpunkt zu beheben und das Verfahren betreffend Spruchpunkt
- zufolge Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, VStG einzustellen.
- Zur Strafe und Strafbemessung: Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers im Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses als rechtmäßig. Der Schutzzweck des § 45 Forstgesetz sowie der Forstschutzverordnung als auch jener des § 44 Forstgesetz dient dem Walderhaltungsinteresse, und zwar dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung flächenhafter Gefährdungen forstlichen Bewuchses. Daher ist auch der Unrechtsgehalt der Tat, welcher im Verbot liegt, durch Unterlassungen, wie hier durch Nichtbefolgung der im Räumungsbescheid vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen, die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen, nicht gering. Dass mit dieser Unterlassung auch die unterlassene geeignete sowie zumutbare Vorbeugung einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge einhergeht, liegt auf der Hand. Daher ist im Gegenstand betreffend den Tatunwert der Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses als vom Spruchpunkt
- konsumiert anzusehen. Auf Grund der dargestellten Sach- und Rechtslage erweist sich daher die Bestrafung des Beschwerdeführers im Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses als rechtmäßig. Der Schutzzweck des Paragraph 45, Forstgesetz sowie der Forstschutzverordnung als auch jener des Paragraph 44, Forstgesetz dient dem Walderhaltungsinteresse, und zwar dem öffentlichen Interesse an der Vermeidung flächenhafter Gefährdungen forstlichen Bewuchses. Daher ist auch der Unrechtsgehalt der Tat, welcher im Verbot liegt, durch Unterlassungen, wie hier durch Nichtbefolgung der im Räumungsbescheid vorgeschriebenen Bekämpfungsmaßnahmen, die gefahrdrohende Vermehrung von Forstschädlingen zu begünstigen, nicht gering. Dass mit dieser Unterlassung auch die unterlassene geeignete sowie zumutbare Vorbeugung einer gefährlichen Schädigung des Waldes durch Forstschädlinge einhergeht, liegt auf der Hand. Daher ist im Gegenstand betreffend den Tatunwert der Spruchpunkt
- des angefochtenen Straferkenntnisses als vom Spruchpunkt
- konsumiert anzusehen.
§ 19Abs. 1 VSt
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
§ 19Abs. 2 VSt
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Regelung des § 19 Abs. 1 VStG beinhaltet die objektiven Strafbemessungskriterien. Im vorliegenden Fall liegt, wie bereits ausgeführt, eine hohe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor.Die Regelung des Paragraph 19, Absatz eins, VStG beinhaltet die objektiven Strafbemessungskriterien. Im vorliegenden Fall liegt, wie bereits ausgeführt, eine hohe Intensität der Beeinträchtigung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes vor.
§ 174Abs.
1 lit. a Z 19 Forstgesetz ist, wer den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehen Verboten und Geboten des § 45 zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 19, Forstgesetz ist, wer den zur Verhinderung der Vermehrung von Forstschädlingen vorgesehen Verboten und Geboten des Paragraph 45, zuwiderhandelt, mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen, ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Im Gegenstand war die Geldstrafe deshalb nicht herabzusetzen, weil sie sich sowieso im untersten Bereich des Strafrahmens befindet. Des Weiteren ist der Unrechtsgehalt der Tat kein geringer. Die Strafe ist auch den Einkommens- und Vermögensverhältnissen entsprechend festgelegt worden, zumal auch ein geringes oder gar kein Einkommen keinen Grund für eine Strafherabsetzung bildet. Im Hinblick auf den gesetzlich festgelegten Strafrahmen von bis zu € 7.270,-- erscheint daher die von der belangten Behörde in Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafe als angemessen und war es daher sowohl aus general- und spezialpräventiven Gründen geboten, diese Strafe zu bestätigen. VI.römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2413.2414.4.2015