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{'item': 'KLVwG-2167/5/2016'}

Obsah (9)§ 28§ 7§ 4a§ 47§ 6§ 2§ 8a§ 25aArt. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2167/5/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, vom 02.10.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.09.2016, Zahl: xxx, betreffend sein Informationsbegehren nach dem Kärntner Informations-und Statistikgesetz – K-ISG in Bezug auf das Ausstellungsdatum des Bescheides zur Bestellung des ökologischen Bauaufsichtsorganes im Jahre 2014

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde betreffend das Informationsbegehren in Bezug auf das Ausstellungsdatum des Bescheides zur Bestellung des ökologischen Bauaufsichtsorganes im Jahre 2014 wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid in diesem Umfang ersatzlos a u f g e h o b e n . Zudem wird festgestellt, dass die begehrte Umweltinformation betreffend das Ausstellungsdatum des Bescheides zur Bestellung des ökologischen Bauaufsichtsorganes im Jahre 2014 mitzuteilen ist. II.römisch zwei. Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Richterin xxx auf Grund der Beschwerde des xxx, vom 02.10.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.09.216, xxx, betreffend sein Informationsbegehren nach dem Kärntner Informations-und Statistikgesetz – K-ISG in Bezug auf den Namen der 2014 zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

§ 28Abs. 3 zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG folgenden Darüber hinaus hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten durch die Richterin xxx auf Grund der Beschwerde des xxx, vom 02.10.2016 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.09.216, xxx, betreffend sein Informationsbegehren nach dem Kärntner Informations-und Statistikgesetz – K-ISG in Bezug auf den Namen der 2014 zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung

Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG folgenden B E S C H L U S S gefasst: Der Beschwerde betreffend das Informationsbegehren in Bezug auf den Namen der 2014 zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person wird Folge gegeben, der angefochtene Bescheid in diesem Umfang a u f g e h o b e n und die Angelegenheit in diesem Umfang zur Durchführung des erforderlichen Ermittlungsverfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides im Falle der Nichtmitteilung der begehrten Umweltinformation an die Bezirkshauptmannschaft xxx z u r ü c k v e r w i e s e n . III.römisch drei. Gegen die unter I. und II. getroffenen Entscheidungen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen die unter römisch eins. und römisch zwei. getroffenen Entscheidungen ist die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Eingabe vom 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung

§ 7Abs.

1 K-ISG die Übermittlung einer vollständigen Liste der 2013, 2014 und 2015 mit Bescheid bestellten ökologischen und gewässerökologischen Bauaufsichten bzw. „Baubegleitungen“ sowie die Bekanntgabe ähnlich formulierter Aufsichtsleistungen mit folgenden Detailinformationen: Mit Eingabe vom 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung

Paragraph 7, Absatz eins, K-ISG die Übermittlung einer vollständigen Liste der 2013, 2014 und 2015 mit Bescheid bestellten ökologischen und gewässerökologischen Bauaufsichten bzw. „Baubegleitungen“ sowie die Bekanntgabe ähnlich formulierter Aufsichtsleistungen mit folgenden Detailinformationen:

  1. a)Bezeichnung des bewilligten Vorhabens
  2. b)Vom Vorhaben betroffene Gemeinde(
  3. n)und KG(
  4. s)
  5. c)Datum des Bescheides
  6. d)Name der als Bauaufsicht/Baubegleitung bestellten Person Zudem teilte er mit, davon auszugehen, dass dies kein Problem darstelle, da diese Übersicht per se eine relevante Umweltinformation sei, die Bauaufsicht eine öffentliche Funktion sei und die Sachverhalte den jeweiligen Behörden und dem Sachverständigendienst ohnehin bekannt sein müssten. Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sei iSd § 6 Abs. 2 lit. c iVm lit. a K-ISG ein Verwaltungsakt, der unmittelbar dem Schutz von Naturwerten, wie zB der Artenvielfalt und von Feuchtgebieten diene. Die Identität der jeweils zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person sei insofern eine Umweltinformation, als dass der Schutz der Naturwerte im Rahmen der Ausübung der ökologischen Bauaufsicht in jedem Einzelfall von der Kompetenz, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des jeweils bestellten ökologischen Bauaufsichtsorgans abhängig sei. Da es sich um gesetzlich vorgegebene Berichtspflichten (Art. 6 iVm Anhang I Naturschutzprotokoll) sowie um offiziell ergangene Behördenakte (Naturschutzbescheide) handle, sollten diese Informationen ohne erheblichen Aufwand und in der vorgesehenen gesetzlichen Frist von der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Wie in § 19

(2)K-ISG empfohlen, ersuche er um Übermittlung in elektronischer Form an seine E-Mail-Adresse. Sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ersuche er ihm diesbezüglich einen Bescheid

§ 4aK-ISG auszustellen.

Zudem teilte er mit, davon auszugehen, dass dies kein Problem darstelle, da diese Übersicht per se eine relevante Umweltinformation sei, die Bauaufsicht eine öffentliche Funktion sei und die Sachverhalte den jeweiligen Behörden und dem Sachverständigendienst ohnehin bekannt sein müssten. Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht sei iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Litera a, K-ISG ein Verwaltungsakt, der unmittelbar dem Schutz von Naturwerten, wie zB der Artenvielfalt und von Feuchtgebieten diene. Die Identität der jeweils zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person sei insofern eine Umweltinformation, als dass der Schutz der Naturwerte im Rahmen der Ausübung der ökologischen Bauaufsicht in jedem Einzelfall von der Kompetenz, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des jeweils bestellten ökologischen Bauaufsichtsorgans abhängig sei. Da es sich um gesetzlich vorgegebene Berichtspflichten (Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch eins Naturschutzprotokoll) sowie um offiziell ergangene Behördenakte (Naturschutzbescheide) handle, sollten diese Informationen ohne erheblichen Aufwand und in der vorgesehenen gesetzlichen Frist von der Behörde zur Verfügung gestellt werden können. Wie in Paragraph 19,

(2)K-ISG empfohlen, ersuche er um Übermittlung in elektronischer Form an seine E-Mail-Adresse. Sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ersuche er ihm diesbezüglich einen Bescheid

Paragraph 4 a, K-ISG auszustellen. Das Amt der Kärntner Landesregierung leitete in der Folge den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx zur weiteren Bearbeitung weiter. Die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelte dem Beschwerdeführer die in seinem Antrag unter lit. a und b geforderten Informationen. Das Amt der Kärntner Landesregierung leitete in der Folge den Antrag an die Bezirkshauptmannschaft xxx zur weiteren Bearbeitung weiter. Die Bezirkshauptmannschaft xxx übermittelte dem Beschwerdeführer die in seinem Antrag unter Litera a und b geforderten Informationen. Die Informationen zu lit.

  1. a)und
  2. b)des Informationsbegehrens hat die belangte Behörde dem informationssuchenden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 vollständig erteilt. Mit seinen Eingaben vom 15.07.2016 und 09.08.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu lit
  3. c)und d).Die Informationen zu Litera a,) und
  4. b)des Informationsbegehrens hat die belangte Behörde dem informationssuchenden Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 vollständig erteilt. Mit seinen Eingaben vom 15.07.2016 und 09.08.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu Litera c,) und d). In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Ausstellungsdatums des Bestellungsbescheides und des Namens der in den Jahren 2013, 2014 und 2015

§ 47

des Kärntner Naturschutzgesetzes zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person keine Folge gab. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei den nicht erteilten Informationen um keine Umweltinformationen

§ 6Abs.

2 K-ISG handle. In der Folge erließ die belangte Behörde den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 07.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem sie dem Antrag des Beschwerdeführers auf Bekanntgabe des Ausstellungsdatums des Bestellungsbescheides und des Namens der in den Jahren 2013, 2014 und 2015

Paragraph 47, des Kärntner Naturschutzgesetzes zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person keine Folge gab. Ihre Entscheidung begründete sie im Wesentlichen damit, dass es sich bei den nicht erteilten Informationen um keine Umweltinformationen

Paragraph 6, Absatz 2, K-ISG handle. Gegen diesen Bescheid richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: „1. Sachverhalt Mit Schreiben vom 09.05.2016 an das Amt der Kärntner Landesregierung Abt 8, Uabt. Naturschutz wurde unter Berufung auf das Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) um Übermittlung von Umweltinformation ersucht. Gegenstand der Anfrage waren u.a. (Punkt 1) die ökologischen und gewässerökologischen Bauaufsichten. Im Einzelnen wurden folgende Informationen angefragt: Ad 1.) Vollständige Liste der 2013, 2014 und 2015 bestellten Bauaufsichten in Kärnten. Ich ersuche um eine Aufstellung sämtlicher per Bescheid eingesetzter ökologischer und gewässerökologischer Bauaufsichten bzw. "Baubegleitungen" beziehungsweise ähnlich formulierter Aufsichtsleistungen mit folgenden Informationen:

  1. a)Bezeichnung des bewilligten Vorhabens
  2. b)Vom Vorhaben betroffene Gemeinde(
  3. n)und KG(
  4. s)
  5. c)Datum des Bescheids
  6. d)Name der als Bauaufsicht / Baubegleitung bestellten Person Als Begründung, warum es sich bei den angefragten Informationen um Umweltinformationen im Sinne des K-ISG handelt, habe ich ausgeführt: Ad 1.) Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht ist im Sinne des § 6 Abs. 2 lit c i.V.m. lit a K-ISG ein Verwaltungsakt der unmittelbar dem Schutz von Naturwerten, wie z.B. der Artenvielfalt und von Feuchtgebieten dient. Die Identität der jeweils zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person ist insofern eine Umweltinformation, als das der Schutz der Naturwerte im Rahmen der Ausübung der ökologischen Bauaufsicht in jedem Einzelfall von der Kompetenz, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des jeweils bestellten ökologischen Bauaufsichtsorgans abhängig ist. Ad 1.) Die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht ist im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, in Verbindung mit Litera a, K-ISG ein Verwaltungsakt der unmittelbar dem Schutz von Naturwerten, wie z.B. der Artenvielfalt und von Feuchtgebieten dient. Die Identität der jeweils zur ökologischen Bauaufsicht bestellten Person ist insofern eine Umweltinformation, als das der Schutz der Naturwerte im Rahmen der Ausübung der ökologischen Bauaufsicht in jedem Einzelfall von der Kompetenz, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des jeweils bestellten ökologischen Bauaufsichtsorgans abhängig ist. Mit Schreiben vom 09.05.2016 hat das Amt der Kärntner Landesregierung Abt 8, Uabt. Naturschutz diesen Teil der Anfrage an die Bezirkshauptmannschaften als informationspflichtige Stellen mit der "Aufforderung zur Bearbeitung" weitergeleitet. In Beantwortung dieses Auskunftbegehrens wurde mir von der BH xxx mit Schreiben xxx vom 15.06.2016 die obige Anfrage dahingehend beantwortet, dass die Bezeichnung (1
  7. a)und die betroffene Gemeinde/KG

(1b)einer im Jahr 2014 bescheidmäßig bestellten ökologischen Bauaufsicht mitgeteilt wurden. Betreffend die Anfragepunkt 1 c (Datum des Bescheides) und 1 d (Name der Bauaufsicht) wurde mir mitgeteit, dass es hierbei um keine umweltbezogenen Informationen handle und überdies die Namhaftmachung der bestellten Bauaufsicht im Widerspruch zum Datenschutzgesetz 2000 - Schutz personenbezogener Daten - stünde. Mit Email vom 15.07.2016 habe ich mich für die Teilantwort bedankt und um Übermittlung der Antworten zu 1c (Datum) und 1d (Name) ersucht und begründet: Der Zeitpunkt der Bescheiderlassung gibt darüber Auskunft, ab wann eine Umweltqualitätssichernde behördliche Aufsichtstätigkeit rechtsverbindlich festgelegt worden ist. Die zur ökologischen Bauaufsicht bestellte Person vertritt die Naturschutzbehörde in einer sich essentiell auf die Umweltqualität auswirkenden Tätigkeit und kann daher, genauso wie die Namen der ständigen Mitarbeiter der Naturschutzbehörde, keineswegs ein Geheimnis sein. Die Umweltinformationspflicht der Behörden im Rahmen der sog.
  1. Säule der Aarhus Konvention dient insbesondere in Verbindung mit der
  2. Säule (Zugang zu Gerichten) der Kontrollmöglichkeit der Bürgerinnen und Bürger, ob Umweltrechtsvorschriften eingehalten werden oder nicht. Dies setzt voraus, dass die relevanten Daten und Fakten bekannt gegeben werden. So kann z.B. die Unabhängigkeit und Unbefangenheit der ökologischen Bauaufsicht (und damit die Voraussetzungen für eine qualitätvolle Ausführung der anvertrauten umweltbezogenen Tätigkeit) nur durch die Bekanntgabe des Namens der bestellten Person überprüft werden. Weiters hab ich - für den Fall, dass die Beantwortung weiterhin abgelehnt wird - um Erstellung eines Bescheides laut K-ISG ersucht, dabei aber irrtümlich einen falschen Paragraphen (4a statt 9) genannt. Obwohl die Frage des Rechtsschutzes im K-ISG eindeutig geregelt und aus meinem Ersuchen klar ersichtlich war, hat mir die BH xxx mit Email vom 4.
  3. einen „Verbesserungsauftrag" hinsichtlich der korrekten Nummer des Rechtsschutz- Paragraphen übermittelt. Diesen habe ich mit Email vom 9.
  4. erfüllt, nicht ohne darauf hinzuweisen: "Halten Sie es wirklich für sinnvoll, Ihre und meine Zeit aufgrund eines einzelnen unwesentlichen formalen Versehens zu vergeuden? Es muss natürlich heißen: gem. § 9 K-ISG (und nicht § 4a K-ISG). Mein Ansinnen war jedoch unzweifelhaft formuliert und hätte von Ihnen ohne Weiteres behandelt werden können. Es lag somit gar kein Mangel im Sinne des von Ihnen angeführten § 13 Abs. 3 AVG vor, der im übrigen auch das von Ihnen genannte "Formgebrechen" gar nicht kennt.“"Halten Sie es wirklich für sinnvoll, Ihre und meine Zeit aufgrund eines einzelnen unwesentlichen formalen Versehens zu vergeuden? Es muss natürlich heißen: gem. Paragraph 9, K-ISG (und nicht Paragraph 4 a, K-ISG). Mein Ansinnen war jedoch unzweifelhaft formuliert und hätte von Ihnen ohne Weiteres behandelt werden können. Es lag somit gar kein Mangel im Sinne des von Ihnen angeführten Paragraph 13, Absatz 3, AVG vor, der im übrigen auch das von Ihnen genannte "Formgebrechen" gar nicht kennt.“ Die Behörde ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat per Bescheid vom 07.09.2016 (eingegangen am 08.09.2016) die Auskünfte hinsichtlich der Anfragepunkte Ad
  5. c und d nicht erteilt. Begründet wird dies wie folgt: Die angefragten Informationen würden keine Umweltinformationen im Sinne des K-ISG § 6
(2)lit a, b oder c darstellen. Die angefragten Informationen würden keine Umweltinformationen im Sinne des K-ISG Paragraph 6,
(2)Litera a, b, oder c darstellen. Die in der ablehnenden Antwort vom 15.06.2016 angeführte Begründung, dass die Namhaftmachung der bestellten Bauaufsicht im Widerspruch zum Datenschutzgesetz 2000 - Schutz personenbezogener Daten - stünde, wird im Bescheid nicht mehr explizit angeführt. Weiters wird im Bescheid auf § 47 K-NSG hingewiesen und darauf, dass bestellte Bauaufsichten als "Hilfsorgane der bestellenden Behörde tätig" sind.Weiters wird im Bescheid auf Paragraph 47, K-NSG hingewiesen und darauf, dass bestellte Bauaufsichten als "Hilfsorgane der bestellenden Behörde tätig" sind. Mitteilungsschranken, wie im K-ISG unter § 8 vollständig angeführt, wurden im Bescheid nicht angeführt. Mitteilungsschranken, wie im K-ISG unter Paragraph 8, vollständig angeführt, wurden im Bescheid nicht angeführt. 2. Beschwerdegründe Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt mich in meinen durch die Aarhus- Konvention und die EU Richtlinie zur Umweltinformation (RL 2003/4/EG) bzw. die im K-ISG gewährten Rechte auf Umweltinformation. Auf die von mir angeführten Begründungen, warum es sich beim "Datum der Bescheiderstellung" und "Name der Bauaufsicht" um Umweltinformationen handelt, wurde im Bescheid überhaupt nicht eingegangen, sie seien daher hier wiederholt: Der Zeitpunkt der Bescheiderlassung (1 c - "Datum des Bescheides") gibt darüber Auskunft, ab wann eine umweltqualitätssichernde behördliche Aufsichtstätigkeit rechtsverbindlich festgelegt worden ist (und in der Folge wahrzunehmen ist). Dieser Zeitpunkt ist selbsterklärend relevant für die Auswirkung der Maßnahme. Die Identität der jeweils zur ökologischen Bauaufsicht (1 d "Name der Bauaufsicht") bestellten Person ist insofern eine Umweltinformation, als dass der Schutz der Naturwerte im Rahmen der Ausübung der ökologischen Bauaufsicht in jedem Einzelfall von der Kompetenz, der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des jeweils bestellten ökologischen Bauaufsichtsorgans abhängig ist. Die im Bescheid angeführte Begründung, warum es sich bei 1c und 1d nicht um Umweltinformationen handeln soll, ist nicht nachvollziehbar: Bei einem Bescheid zu einer ökologischen Bauaufsicht handelt es sich eindeutig um eine Maßnahme (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen)" laut K-ISG § 6
(2)lit c bzw. auch den Erläuterungen zum K-ISG, wo Bescheide explizit als "Maßnahmen" angeführt sind. Es ist offenkundig, dass sich die per Bescheid bestellte Bauaufsicht auf in lit a und b genannte Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Es ist ja gerade das Ziel der Bauaufsicht, dass sich diese (hoffentlich positiv) auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf den Zustand von Biotopen sowie Tier- und Pflanzenarten, auswirkt! eine Maßnahme (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen)" laut K-ISG Paragraph 6,
(2)Litera c, bzw. auch den Erläuterungen zum K-ISG, wo Bescheide explizit als "Maßnahmen" angeführt sind. Es ist offenkundig, dass sich die per Bescheid bestellte Bauaufsicht auf in Litera a und b genannte Umweltbestandteile auswirkt oder wahrscheinlich auswirkt. Es ist ja gerade das Ziel der Bauaufsicht, dass sich diese (hoffentlich positiv) auf den Zustand von Umweltbestandteilen, insbesondere auf den Zustand von Biotopen sowie Tier- und Pflanzenarten, auswirkt! Beim "Datum der Bescheiderstellung" und beim "Namen der Bauaufsicht" handelt es sich eindeutig um "Informationen über ... Maßnahmen", im konkreten Fall also Informationen über die bescheidmäßig bestellte ökologische Bauaufsicht. Da laut K-ISG sämtliche Informationen (§ 6
(2)) ... über Maßnahmen (lit c) ... die sich Da laut K-ISG sämtliche Informationen (Paragraph 6,
(2)) ... über Maßnahmen (Litera c,) ... die sich auf Umweltbestandteile und -faktoren ... wahrscheinlich auswirken... als Umweltinformationen gelten, gilt dies insbesondere auch für das Datum des Bescheides und den Namen der Bauaufsicht. Es ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass nach einschlägiger Judikatur der Begriff der Umweltinformation weit auszulegen ist. Zu den ursprünglich von der Behörde genannten - jedoch im gegenständlichen Bescheid nicht mehr explizit angeführten - Datenschutzgründen, die der Bekanntgabe der Namen der bestellten ökologischen Bauaufsichten angeblich entgegenstünden, wird Folgendes ausgeführt: Eine Verweigerung der Bekanntgabe der Namen könnte sich nur auf den § 8 Abs 4 lit f K-ISG stützen, der auf den Grundsatz des Schutzes von personenbezogenen Daten abstellt. Eine Verweigerung der Bekanntgabe der Namen könnte sich nur auf den Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG stützen, der auf den Grundsatz des Schutzes von personenbezogenen Daten abstellt. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut zu setzen. Insbesondere für

§ 2

DSG als nicht sensibel eingestufte persönliche Daten gilt es vielmehr immer eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zu treffen, zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf Umweltinformation andererseits. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut zu setzen. Insbesondere für

Paragraph 2, DSG als nicht sensibel eingestufte persönliche Daten gilt es vielmehr immer eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zu treffen, zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf Umweltinformation andererseits. Die in § 8 KIS-G genannten Mitteilungsschranken auch bzgl. personenbezogener Daten sind eng auszulegen: Die in Paragraph 8, KIS-G genannten Mitteilungsschranken auch bzgl. personenbezogener Daten sind eng auszulegen: § 8

(5): Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden. Paragraph 8,
(5): Die in Absatz eins, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Absatz 4, Litera a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden. Diese Abwägung ist jedoch weder dem angefochtenen Bescheid noch den Schriftstücken des vorangegangenen Schriftverkehrs mit der Behörde zu entnehmen. Die Pflicht zur Abwägung in jedem Einzelfall hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 20.10.2015 (BVwG Zahl: xxx) klargestellt: Dadurch, dass nur die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen, die für die Verweigerung der Umweltinformation sprechen, in die Interessenabwägung einbezogen wurden und das Interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe über- gangen wurde, kann die (allfällig durchzuführende) Ermessensübung durch die Behörde nicht als fehlerfrei gesehen werden. Das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und Information insbesondere im Hinblick auf Umwelt und Natur ist im konkreten Fall höher zu bewerten, als der Schutz personenbezogener" nicht sensibler Daten. Neben dem Klimawandel gehört gerade auch der Verlust der Biodiversität zu den größten Umweltbedrohungen unserer Zeit und daher sind alle Maßnahmen zur Gewährleistung einer naturverträglichen Gestaltung von (Bau)Vorhaben auch in Kärnten von höchster Relevanz. Die Bekanntgabe der im Auftrag der öffentlichen Hand durchgeführten ökologischen Bauaufsichten kann auch eine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen darstellen, die einen relevanten wirtschaftlichen Nachteil für ein Unternehmen bewirken könnte. Die von der Behörde bestellte ökologische Bauaufsicht ist ein Hilfsorgan der Behörde. Ausführende Organe der Behörde arbeiten jedoch niemals anonym mit Ausnahme sicherheitspolitisch sensibler Bereiche (z.B. Einsatzkommando der COBRA). Jeder Polizeibeamte muss sich, zumindest auf Verlangen, vor Setzung einer Amtshandlung ausweisen. Jeder Bescheid enthält auch den Namen des zuständigen Sachbearbeiters. Auf der Homepage des Amtes der Kärntner Landesregierung kann jeder jederzeit feststellen, welcher Beamte mit welchen Aufgaben betreut ist. Dies gilt selbstverständlich auch für die Naturschutzbehörden. Wieso sollte der Name eines Hilfsorgan der Naturschutzbehörde geheim zu halten sein? Die würde rechtsstaatlichen Grundsätzen widersprechen. 3. Anträge Hiermit stelle ich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 07.09.2016 xxx dahingehend ändern, dass sämtliche begehrten Umweltinformationen bzgl. Ad 1 in vollem Umfang von der zuständigen Behörde zugänglich zu machen sind, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen Außerdem beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“ Im Anhang zum Schreiben vom 07.10.2016 legte die belangte Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss des Verwaltungsaktes zur Entscheidung vor. Am 13.04.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung in der gegenständlichen Verwaltungssache statt, an welcher der Beschwerdeführer, vertreten durch xxx, sowie die Vertreterin der belangten Behörde teilnahmen. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Beschwerdevorbringen durch seinen bevollmächtigten Vertreter dahingehend, dass iSd § 47 K-NSG die ökologische Bauaufsicht als Hilfsorgan der Behörde für die Beaufsichtigung der Einhaltung von Bescheidauflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigung verantwortlich sei. Die Einhaltung dieser Bescheidauflagen sei von essentieller Bedeutung für die Umweltqualität iSd § 6 K-ISG und die Qualität dieser Beaufsichtigung wiederum sei abhängig sowohl von der persönlichen fachlichen Qualifikation der beauftragten Person und ihrer Unbefangenheit iSd Erlasses der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Bestellung von ökologischen Bauaufsichten. Da seitens der ökologischen Bauaufsicht Berichte über die Einhaltung der ökologischen Auflagen erstattet würden und diese mit Sicherheit Umweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 K-ISG darstellten, treffe dies auch auf den Verfasser der Berichte zu. Ansonsten könnten Bürger keine Fragen an die ökologischen Bauaufsichtsorgane richten. Außerdem sei darauf aufmerksam zu machen, dass iSd Erwägungsgrundes Nr. 11 der Umweltinformationsrichtlinie der EU 90/313/EWG die ökologische Bauaufsicht selbst gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auskunftspflichtig sei. Die Verantwortlichkeit der ökologischen Bauaufsicht beziehe sich außerdem auf die Beaufsichtigung der Einhaltung der ökologischen Auflagen und treffe die Letztverantwortlichkeit selbstverständlich den Konsenswerber nach wie vor. Was die Berichtspflicht der ökologischen Bauaufsicht gegenüber der Behörde betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Frage sei, ob der Bürger ein Recht auf den Bericht des Bauaufsichtsorganes habe. Außerdem sei anzumerken, dass sich aus den Namen der bestellten Aufsichtsorgane vieles, wie zB die berufliche Qualifikation, beruflicher Werdegang sowie eventuelle Befangenheiten, ermitteln ließen. Ein naturschutzrechtlicher Bescheid sei eine Umweltinformation und das Datum dieses Bescheides sowie die bestellte ökologische Bauaufsicht als untrennbarer Bestandteil des Bescheides seien ebenfalls Umweltinformationen iSd K-ISG. Der Beschwerdeführer ergänzte sein Beschwerdevorbringen durch seinen bevollmächtigten Vertreter dahingehend, dass iSd Paragraph 47, K-NSG die ökologische Bauaufsicht als Hilfsorgan der Behörde für die Beaufsichtigung der Einhaltung von Bescheidauflagen der naturschutzrechtlichen Genehmigung verantwortlich sei. Die Einhaltung dieser Bescheidauflagen sei von essentieller Bedeutung für die Umweltqualität iSd Paragraph 6, K-ISG und die Qualität dieser Beaufsichtigung wiederum sei abhängig sowohl von der persönlichen fachlichen Qualifikation der beauftragten Person und ihrer Unbefangenheit iSd Erlasses der Abteilung 8 des Amtes der Kärntner Landesregierung hinsichtlich der Bestellung von ökologischen Bauaufsichten. Da seitens der ökologischen Bauaufsicht Berichte über die Einhaltung der ökologischen Auflagen erstattet würden und diese mit Sicherheit Umweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, K-ISG darstellten, treffe dies auch auf den Verfasser der Berichte zu. Ansonsten könnten Bürger keine Fragen an die ökologischen Bauaufsichtsorgane richten. Außerdem sei darauf aufmerksam zu machen, dass iSd Erwägungsgrundes Nr. 11 der Umweltinformationsrichtlinie der EU 90/313/EWG die ökologische Bauaufsicht selbst gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern auskunftspflichtig sei. Die Verantwortlichkeit der ökologischen Bauaufsicht beziehe sich außerdem auf die Beaufsichtigung der Einhaltung der ökologischen Auflagen und treffe die Letztverantwortlichkeit selbstverständlich den Konsenswerber nach wie vor. Was die Berichtspflicht der ökologischen Bauaufsicht gegenüber der Behörde betreffe, sei darauf hinzuweisen, dass die entscheidende Frage sei, ob der Bürger ein Recht auf den Bericht des Bauaufsichtsorganes habe. Außerdem sei anzumerken, dass sich aus den Namen der bestellten Aufsichtsorgane vieles, wie zB die berufliche Qualifikation, beruflicher Werdegang sowie eventuelle Befangenheiten, ermitteln ließen. Ein naturschutzrechtlicher Bescheid sei eine Umweltinformation und das Datum dieses Bescheides sowie die bestellte ökologische Bauaufsicht als untrennbarer Bestandteil des Bescheides seien ebenfalls Umweltinformationen iSd K-ISG. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass der § 47 Abs. 1 des Kärntner Naturschutzgesetzes – K-NSG dahingehend auszulegen sei, dass die Behörde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen dürfe (ökologische Bauaufsicht).

§ 47Abs.

5 K-NSG werde die Verantwortlichkeit durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt, d.h., der Antragsteller bleibe weiterhin verantwortlich für die Einhaltung der Bescheidauflagen. Hinsichtlich der Berichtspflicht der ökologischen Bauaufsicht sei darauf hinzuweisen, dass diese gegenüber der Behörde bestehe. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend die Befragung der Bauaufsichtsorgane durch Bürger könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass die ökologische Bauaufsicht informationspflichtige Stelle iSd K-ISG sei. Hinsichtlich der Eignung der ökologischen Bauaufsichtsorgane sei darauf hinzuweisen, dass die Eignung seitens der Behörde nach vorgegebenen Kriterien zu überprüfen sei. Es sei zu überprüfen, ob diese vorliege oder nicht. Dies beziehe sich auf die Ausbildung und Kenntnisse. Die Namen der Bauaufsichtsorgane seien daher nicht als Umweltinformationen iSd § 6 K-ISG zu sehen. Aus dem Datum des Bescheides ergebe sich keine Information über die Einwirkung auf die Umwelt. Aus dem Bescheiddatum sei auch nicht zu erkennen, wann die Maßnahme beginne oder ende. Insofern sei nicht erkennbar, inwieweit durch ein Bescheiddatum auf die Umwelt eingewirkt werde, weshalb dieses nicht als Umweltinformation iSd K-ISG betrachtet werden könne. Die Vertreterin der belangten Behörde verwies darauf, dass der Paragraph 47, Absatz eins, des Kärntner Naturschutzgesetzes – K-NSG dahingehend auszulegen sei, dass die Behörde zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen dürfe (ökologische Bauaufsicht).

Paragraph 47, Absatz 5, K-NSG werde die Verantwortlichkeit durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt, d.h., der Antragsteller bleibe weiterhin verantwortlich für die Einhaltung der Bescheidauflagen. Hinsichtlich der Berichtspflicht der ökologischen Bauaufsicht sei darauf hinzuweisen, dass diese gegenüber der Behörde bestehe. Im Zusammenhang mit dem Vorbringen betreffend die Befragung der Bauaufsichtsorgane durch Bürger könne die belangte Behörde nicht erkennen, dass die ökologische Bauaufsicht informationspflichtige Stelle iSd K-ISG sei. Hinsichtlich der Eignung der ökologischen Bauaufsichtsorgane sei darauf hinzuweisen, dass die Eignung seitens der Behörde nach vorgegebenen Kriterien zu überprüfen sei. Es sei zu überprüfen, ob diese vorliege oder nicht. Dies beziehe sich auf die Ausbildung und Kenntnisse. Die Namen der Bauaufsichtsorgane seien daher nicht als Umweltinformationen iSd Paragraph 6, K-ISG zu sehen. Aus dem Datum des Bescheides ergebe sich keine Information über die Einwirkung auf die Umwelt. Aus dem Bescheiddatum sei auch nicht zu erkennen, wann die Maßnahme beginne oder ende. Insofern sei nicht erkennbar, inwieweit durch ein Bescheiddatum auf die Umwelt eingewirkt werde, weshalb dieses nicht als Umweltinformation iSd K-ISG betrachtet werden könne. Das Verwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 09.05.2016 unter anderem die Mitteilung folgender Informationen begehrt: Eine vollständige Liste der 2013, 2014 und 2015 mit Bescheid bestellten ökologischen und gewässerökologischen Bauaufsichten bzw. „Baubegleitungen“ bzw. ähnlich formulierte Aufsichtsleistungen mit folgenden Informationen:

  1. a)Bezeichnung des bewilligten Vorhabens
  2. b)Vom Vorhaben betroffene Gemeinde(
  3. n)und KG(
  4. s)
  5. c)Datum des Bescheides
  6. d)Name der als Bauaufsicht/Baubegleitung bestellten Person Zudem ersuchte er in seiner Eingabe vom 09.05.2016, sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ihm diesbezüglich einen Bescheid auszustellen. Die Informationen zu lit.
  7. a)und
  8. b)des Informationsbegehrens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 vollständig. Mit seinen Eingaben vom 15.07.2016 und 09.08.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu lit
  9. c)und d). Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers betreffend lit.
  10. c)(Datum des Bestellungsbescheides) und
  11. d)(Name der als Bauaufsicht/Begleitung bestellten Person) keine Folge gab. Die Informationen zu Litera a,) und
  12. b)des Informationsbegehrens erteilte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15.06.2016 vollständig. Mit seinen Eingaben vom 15.07.2016 und 09.08.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Bescheidausstellung betreffend die nicht erteilten Informationen zu Litera c,) und d). Daraufhin erließ die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid, mit welchem sie dem Informationsbegehren des Beschwerdeführers betreffend Litera c,) (Datum des Bestellungsbescheides) und
  13. d)(Name der als Bauaufsicht/Begleitung bestellten Person) keine Folge gab. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden. 2.1. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, idgF LGBl. Nr. 22/2016 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2016, § 5 Förderung und Umweltinformation; Informationspflichtige Stellen Paragraph 5, Förderung und Umweltinformation; Informationspflichtige Stellen

(1)Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind
  1. a)Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane,
  2. b)sonstige natürliche oder juristische Personen, die als Organe des Landes oder der Gemeinden beauftragt sind, im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben wahrzunehmen, und
  3. c)natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in lit. a oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen,natürliche oder juristische Personen, denen unter der Kontrolle der in Litera a, oder b genannten Organe öffentliche Zuständigkeiten im Zusammenhang mit der Umwelt zukommen, haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen. haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen. § 6 Freier Zugang zu Umweltinformationen Paragraph 6, Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
  1. a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
  2. b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
  3. c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente; Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Litera a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
  4. d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
  5. e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
  6. f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Litera a, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Litera b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 7 Mitteilungspflichten Paragraph 7, Mitteilungspflichten
(1)Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. …
(4)Wird der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder in einem bestimmten Format gestellt, so ist diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn
  1. a)die Informationen sind bereits in einer anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Form beziehungsweise einem anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar oder I römisch eins
  2. b)es ist für die Behörde in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes angemessen, die Information in einer anderen Form beziehungsweise in einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form beziehungsweise dieses anderen Formats anzugeben. Die informationspflichtigen Stellen haben die Gründe, aus denen es abgelehnt wird, die Informationen auszugsweise oder vollständig in der gewünschten Form oder dem erwünschten Format zugänglich zu machen, dem Antragsteller innerhalb eines Monats ab Antragsteilung mitzuteilen. § 8 Mitteilungsschranken Paragraph 8, Mitteilungsschranken
(4)Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf: … f) die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist; …
(5)Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.
(5)Die in Absatz eins, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Absatz 4, Litera a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden.
(6)Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Abs. 2 lit. c, unter Abs. 3 oder unter Abs. 4, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können.
(6)Fallen beantragte Umweltinformationen zum Teil unter Absatz 2, Litera c,, unter Absatz 3, oder unter Absatz 4,, sind diese auszugsweise bekannt zu geben, soweit sie von diesen Ausnahmebestimmungen nicht erfasst sind und von den nicht dem Zugangsrecht unterliegenden Umweltinformationen getrennt werden können. § 9 Rechtsschutz Paragraph 9, Rechtsschutz
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des § 7 Abs. 1 innerhalb von einem Monat und im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, innerhalb von einem Monat und im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung

§ 8aAbs. 2 erhalten hat, stellen.

(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach Paragraph 8, Absatz 4, verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung

Paragraph 8 a, Absatz 2, erhalten hat, stellen.

(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Abs. lohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Absatz eins und Absatz eins a, ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Abs. lohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idgF LGBl. Nr. 65/2016: Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, idgF LGBl. Nr. 65/2016: § 47 Ökologische Bauaufsicht: Paragraph 47, Ökologische Bauaufsicht: 1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach § 9 Abs. 7 erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (§ 57), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).1) Die Behörde darf zur Überwachung der bewilligungskonformen Ausführung von Vorhaben, insbesondere wenn die Bewilligung aufgrund einer Interessenabwägung nach Paragraph 9, Absatz 7, erteilt wurde oder die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt wurde (Paragraph 57,), geeignete Aufsichtsorgane durch Bescheid bestellen (ökologische Bauaufsicht).
(2)Die ökologische Bauaufsicht erstreckt sich auf die fach-, vorschriften- und bewilligungsgemäße Ausführung des Vorhabens und die Einhaltung der einschlägigen Bedingungen der Bewilligung. Sie hat den Zustand vor Beginn der Ausführung zu dokumentieren und einen Zeitplan für die Umsetzung zu erstellen.
(3)Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind jederzeit berechtigt, Untersuchungen, Vermessungen und Prüfungen im betroffenen Bereich vorzunehmen, Einsicht in Behelfe, Unterlagen u. dgl. zu verlangen und erforderlichenfalls Baustoffe, Bauteile und bautechnische Maßnahmen zu kontrollieren und zu beanstanden. Werden Beanstandungen nicht berücksichtigt, ist die Behörde davon zu informieren.
(4)Die Organe der ökologischen Bauaufsicht sind zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Sie sind der Behörde gegenüber verpflichtet, auf deren Ersuchen Auskünfte zu erteilen.
(5)Die Kosten der ökologischen Bauaufsicht sind vom Antragsteller zu tragen. Dessen Verantwortlichkeit wird durch die Bestellung der ökologischen Bauaufsicht nicht eingeschränkt. 2.2. Zu den Spruchpunkten I. und II.:2.2. Zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei.:

§ 6Abs.

2 lit. c K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter lit. a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich bei der Bestellung von ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganen unbestrittenerweise um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG handelt, gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahme als Umweltinformationen, wobei die Namen von Bauaufsichtsorganen und das Datum von Bauaufsichts-Bestellungsbescheiden nicht explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes demnach auch die Namen bestellter Bauaufsichtsorgane sowie auch das Ausstellungsdatum der Bestellungsbescheide als Unweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG zu verstehen.

Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter Litera a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich bei der Bestellung von ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganen unbestrittenerweise um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG handelt, gelten nach dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahme als Umweltinformationen, wobei die Namen von Bauaufsichtsorganen und das Datum von Bauaufsichts-Bestellungsbescheiden nicht explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes demnach auch die Namen bestellter Bauaufsichtsorgane sowie auch das Ausstellungsdatum der Bestellungsbescheide als Unweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG zu verstehen. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.05.2016, Ra 2015/10/0104, handelt es sich bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der sich aus naturschutzrechtlichen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen ist, zweifellos um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, die auch vom K-ISG umfasst ist. Der Öffentlichkeit kommt somit nach Maßgabe des K-ISG ein Recht auf Information über diese Maßnahme zu. Der Bestellungsbescheid stellt – laut VwGH - jedenfalls eine „eigentliche Unterlage“ iSd Art. 4 Abs. 1 Arhus Konvention dar. Auch der Antrag auf Bestellung der Bauaufsicht und sogar eine eingeholte Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Eignung der in Aussicht genommenen Person können als solche Unterlagen angesehen werden. Diese Unterlagen sind zwar nicht per se Umweltinformationen, sondern Dokumente (Aktenbestandteile), die Umweltinformationen enthalten. Laut Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 25.05.2016, Ra 2015/10/0104, handelt es sich bei der Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht, deren Aufgabe die Überwachung der sich aus naturschutzrechtlichen Bescheiden ergebenden Verpflichtungen ist, zweifellos um eine (Verwaltungs-)Maßnahme zum Schutz von Umweltbestandteilen, die auch vom K-ISG umfasst ist. Der Öffentlichkeit kommt somit nach Maßgabe des K-ISG ein Recht auf Information über diese Maßnahme zu. Der Bestellungsbescheid stellt – laut VwGH - jedenfalls eine „eigentliche Unterlage“ iSd Artikel 4, Absatz eins, Arhus Konvention dar. Auch der Antrag auf Bestellung der Bauaufsicht und sogar eine eingeholte Stellungnahme eines naturschutzfachlichen Amtssachverständigen zur Eignung der in Aussicht genommenen Person können als solche Unterlagen angesehen werden. Diese Unterlagen sind zwar nicht per se Umweltinformationen, sondern Dokumente (Aktenbestandteile), die Umweltinformationen enthalten. Dass, wie die belangte Behörde meinte, das Datum des Bescheides sowie der Name der ökologischen Bauaufsicht keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen seien, mag stimmen, jedoch sind – wie oben bereits erwähnt – sowohl das Datum eines Bescheides, mit welchem ein ökologisches Bauaufsichtsorgan bestellt wird, als auch der Name des Bauaufsichtsorganes Informationen über die mit der behördlichen Bauaufsichts-Bestellung gesetzten Maßnahme

§ 6Abs.

2 lit. c K-ISG. Das Ausstellungsdatum des Bestellungsbescheides steht insofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung des Bauaufsichtsorganes, als es darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt die Schutzmaßnahme, die sich auf Umweltbestandteile– und –faktoren auswirkt, vorgesehen ist und effektiv werden kann. Dass, wie die belangte Behörde meinte, das Datum des Bescheides sowie der Name der ökologischen Bauaufsicht keine Informationen über den Zustand von Umweltbestandteilen seien, mag stimmen, jedoch sind – wie oben bereits erwähnt – sowohl das Datum eines Bescheides, mit welchem ein ökologisches Bauaufsichtsorgan bestellt wird, als auch der Name des Bauaufsichtsorganes Informationen über die mit der behördlichen Bauaufsichts-Bestellung gesetzten Maßnahme

Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG. Das Ausstellungsdatum des Bestellungsbescheides steht insofern in unmittelbarem Zusammenhang mit der Bestellung des Bauaufsichtsorganes, als es darüber informiert, ab welchem Zeitpunkt die Schutzmaßnahme, die sich auf Umweltbestandteile– und –faktoren auswirkt, vorgesehen ist und effektiv werden kann. Auch der Name des bestellten Bauaufsichtsorganes ist eine Detailinformation über die gesetzte Schutzmaßnahme und damit ebenfalls als Umweltinformation iSd § 6 Abs. 2 lit. c zu betrachten. Dies umso mehr im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Informationsbegriff weit auszulegen ist und die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass bereits die Möglichkeit einer Umweltauswirkung (Einflusswirkung) ausreichend sei, um Daten die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen. Auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Die Ausnahmen sind demnach restriktiv zu interpretieren. Bei Auslegungsfragen zu den Bestimmungen des K-ISG kann im Hinblick darauf, dass das K-ISG die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes - UIG weitgehend wörtlich wiedergibt, auch auf die Judikatur zum UIG zurückgegriffen werden. Auch der Name des bestellten Bauaufsichtsorganes ist eine Detailinformation über die gesetzte Schutzmaßnahme und damit ebenfalls als Umweltinformation iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, zu betrachten. Dies umso mehr im Hinblick auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Informationsbegriff weit auszulegen ist und die Bekanntgabe von Informationen der Regelfall sein sollte. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt die Ansicht, dass bereits die Möglichkeit einer Umweltauswirkung (Einflusswirkung) ausreichend sei, um Daten die grundsätzliche Eignung als Umweltinformation zuzusprechen. Auch vor dem Hintergrund der europarechtlichen Grundlagen ist der Begriff der Umweltinformation grundsätzlich weit zu verstehen. Die Ausnahmen sind demnach restriktiv zu interpretieren. Bei Auslegungsfragen zu den Bestimmungen des K-ISG kann im Hinblick darauf, dass das K-ISG die Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes - UIG weitgehend wörtlich wiedergibt, auch auf die Judikatur zum UIG zurückgegriffen werden. In seinem Erkenntnis vom 24.05.2012, Zahl: 2010/03/0035, erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen des UIG, dass Informationen dann zugänglich zu machen sind, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. Dass die Bestellung eines ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganes eine solche Tätigkeit darstellt, wurde zuvor bereits dargestellt und ist ohnehin unbestritten. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, einem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, das darauf gerichtet ist, Informationen über von der Naturschutzbehörde festgelegte Schutzmaßnahmen zu erlangen, sofern diesem die Mitteilungsschranken des § 8 K-ISG nicht entgegenstehen (vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nunmehr EuGH, vom 12.06.2003, Rs C-316/01).In seinem Erkenntnis vom 24.05.2012, Zahl: 2010/03/0035, erkannte der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit den Bestimmungen des UIG, dass Informationen dann zugänglich zu machen sind, wenn sie (u.a.) Tätigkeiten oder Maßnahmen betreffen, die sich auf die maßgeblichen Umweltgüter auswirken oder wahrscheinlich auswirken, also diesbezüglich zumindest beeinträchtigend wirken können. Dass die Bestellung eines ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganes eine solche Tätigkeit darstellt, wurde zuvor bereits dargestellt und ist ohnehin unbestritten. Es wäre daher nicht gerechtfertigt, einem Informationsbegehren die Berechtigung abzusprechen, das darauf gerichtet ist, Informationen über von der Naturschutzbehörde festgelegte Schutzmaßnahmen zu erlangen, sofern diesem die Mitteilungsschranken des Paragraph 8, K-ISG nicht entgegenstehen vergleiche Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften, nunmehr EuGH, vom 12.06.2003, Rs C-316/01). Umweltmaßnahmen

§ 2

Z 3 UIG umfassen sämtliche Handlungen, die Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihrer Bestandteile haben oder wahrscheinlich haben. Der EuGH stellte im Urteil vom 26.06.2003, Rs C-233/00, klar, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen. Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Die Tätigkeit des bestellten Bauaufsichtsorganes ist somit jedenfalls als Umweltmaßnahme auch iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG zu bewerten. Umweltmaßnahmen

Paragraph 2, Ziffer 3, UIG umfassen sämtliche Handlungen, die Einfluss auf den Zustand der Umwelt oder ihrer Bestandteile haben oder wahrscheinlich haben. Der EuGH stellte im Urteil vom 26.06.2003, Rs C-233/00, klar, dass der Begriff der Umweltinformation nicht nur solche Daten umfasst, die zumindest in einem weiteren Zusammenhang mit hoheitlichem Handeln stehen. Daher besteht auch ein Zugriffsrecht auf Informationen über rein privatwirtschaftliches behördliches Handeln und private Tätigkeiten mit Einfluss auf das ökologische Gleichgewicht. Die Tätigkeit des bestellten Bauaufsichtsorganes ist somit jedenfalls als Umweltmaßnahme auch iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG zu bewerten. Hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend die Mitteilung des Datums des Bescheides zur Bestellung des ökologischen Bauaufsichtsorganes war der angefochtene Bescheid den obigen Erwägungen zufolge ersatzlos aufzuheben und die Feststellung zu treffen, dass dem diesbezüglichen Informationsbegehren seitens der belangten Behörde Folge zu geben ist. Nach den Bestimmungen des UIG gehören - wie auch nach der Bestimmung des § 5 Abs. 1 lit. c K-ISG - natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, zu den informationspflichtigen Stellen. Da diese privaten Rechtsträger die gleichen Dienste wie staatliche Behörden erbringen und über die gleichen Umweltinformationen wie diese verfügen, werden sie auch in die Bestimmung über informationspflichtige Stellen einbezogen. Da die Verwaltungsbehörde mit dem Auftrag an das bestellte Bauaufsichtsorgan Aufgaben, die sie ansonsten selbst durchzuführen hätte, (zB die Überwachung der bescheidkonformen Errichtung von bewilligten Vorhaben) delegiert, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein behördlich bestelltes ökologisches oder gewässerökologisches Bauaufsichtsorgan eine solche Person iSd § 5 Abs. 1 lit. c K-ISG sein kann. Die Informationserteilung durch derartige Privatrechtssubjekte ist jedenfalls nicht hoheitliches, sondern stets privatrechtliches Handeln.Nach den Bestimmungen des UIG gehören - wie auch nach der Bestimmung des Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, K-ISG - natürliche oder juristische Personen privaten Rechts, die unter der Kontrolle von Verwaltungsbehörden im Zusammenhang mit der Umwelt öffentliche Aufgaben ausüben oder öffentliche Dienstleistungen erbringen, zu den informationspflichtigen Stellen. Da diese privaten Rechtsträger die gleichen Dienste wie staatliche Behörden erbringen und über die gleichen Umweltinformationen wie diese verfügen, werden sie auch in die Bestimmung über informationspflichtige Stellen einbezogen. Da die Verwaltungsbehörde mit dem Auftrag an das bestellte Bauaufsichtsorgan Aufgaben, die sie ansonsten selbst durchzuführen hätte, (zB die Überwachung der bescheidkonformen Errichtung von bewilligten Vorhaben) delegiert, ist jedenfalls nicht auszuschließen, dass ein behördlich bestelltes ökologisches oder gewässerökologisches Bauaufsichtsorgan eine solche Person iSd Paragraph 5, Absatz eins, Litera c, K-ISG sein kann. Die Informationserteilung durch derartige Privatrechtssubjekte ist jedenfalls nicht hoheitliches, sondern stets privatrechtliches Handeln. Anzumerken ist allerdings, dass die fachliche Qualifikation und die Unbefangenheit von Bauaufsichtsorganen von der Behörde, und nicht vom Informationssuchenden zu beurteilen sind. Auch hat ein

§ 47

K-NSG behördlich bestelltes Bauaufsichtsorgan der Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen und sind Organe der ökologischen Bauaufsicht

§ 47Abs.

4 K-NSG zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass laut VwGH Bescheide selbst keine Umweltinformationen im Sinne des K-ISG oder des UIG sind. Auch nach Ansicht des EuGH bestehe – laut VwGH - ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem in der Umweltinformationsrichtlinie genannten Umweltgut aufweisen, nicht. Das bedeute, dass sowohl die Umweltinformationsrichtlinie als auch das in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Umweltinformationsgesetz (bzw. der 2. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes) lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewähre, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Anzumerken ist allerdings, dass die fachliche Qualifikation und die Unbefangenheit von Bauaufsichtsorganen von der Behörde, und nicht vom Informationssuchenden zu beurteilen sind. Auch hat ein

Paragraph 47, K-NSG behördlich bestelltes Bauaufsichtsorgan der Behörde gegenüber Auskünfte zu erteilen und sind Organe der ökologischen Bauaufsicht

Paragraph 47, Absatz 4, K-NSG zur Wahrung der ihnen zur Kenntnis gelangenden Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse verpflichtet. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass laut VwGH Bescheide selbst keine Umweltinformationen im Sinne des K-ISG oder des UIG sind. Auch nach Ansicht des EuGH bestehe – laut VwGH - ein allgemeines und unbegrenztes Zugangsrecht zu allen bei den Behörden verfügbaren Informationen, die auch nur den geringsten Bezug zu einem in der Umweltinformationsrichtlinie genannten Umweltgut aufweisen, nicht. Das bedeute, dass sowohl die Umweltinformationsrichtlinie als auch das in Umsetzung dieser Richtlinie erlassene Umweltinformationsgesetz (bzw. der

  1. Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes) lediglich den Zugang zu Umweltinformationen gewähre, nicht aber das Recht auf Einsicht in bestimmte Dokumente oder in Verfahrensakte. Ein solches Akteneinsichtsrecht sei weiterhin den Parteien des Verfahrens vorbehalten. Auch wenn Namen von als ökologische Bauaufsicht bestellten Personen per se keine „Umweltdaten“ im engeren Sinne sind, muss das Informationsbegehren in seiner Gesamtheit betrachtet werden und manifestiert sich gegenständlich die behördlich festgelegte Schutzmaßnahme in der Person des Bauaufsichtsorganes. Auch aus diesem Grund kann das Verwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Name des bestellten Bauaufsichtsorganes keine Umweltinformation iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG wäre. Auch wenn Namen von als ökologische Bauaufsicht bestellten Personen per se keine „Umweltdaten“ im engeren Sinne sind, muss das Informationsbegehren in seiner Gesamtheit betrachtet werden und manifestiert sich gegenständlich die behördlich festgelegte Schutzmaßnahme in der Person des Bauaufsichtsorganes. Auch aus diesem Grund kann das Verwaltungsgericht nicht feststellen, dass der Name des bestellten Bauaufsichtsorganes keine Umweltinformation iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG wäre. Zum Hinweis der belangten Behörde auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 14.07.2015, Zahl: xxx, ist anzumerken, dass die zuständige Behörde die nach dem Tiroler Umweltinformationsgesetz begehrten Mitteilungen über
  2. das Ansuchen um Bestellung einer ökologischen Bauaufsicht,
  3. die Verfahrensschritte der Behörde und
  4. das Datum des Bescheides zur Bestellung der ökologischen Bauaufsicht, dem Informationssuchenden in Form eines Schreibens übermittelt hat, ohne dass der Verwaltungsgerichtshof dies kritisiert hätte. In seinem diesbezüglich ergangenen Erkenntnis vom 25.05.2016, Ra 2015/10/0104, erkannte der VwGH lediglich über die gewählte Form der Mitteilung und erklärte die einfache Bekanntgabe der gefragten Daten durch Beantwortung der Fragen als zweckmäßiger, als die unter Unkenntlichmachung der nicht vom Informationsbegehren umfassten Passagen erstellten Kopien der entsprechenden Aktenbestandteile. Das Landesverwaltungsgericht Tirol wies die Beschwerde des Informationssuchenden nur aus dem Grund ab, weil die belangte Behörde sämtliche im Sachverständigen-Bestellungsbescheid enthaltenen Umweltinformationen bereits mitgeteilt hatte und der angeforderte Bescheid selbst keine Umweltinformation ist. Es bestehe daher kein Anspruch des Informationssuchenden auf Übermittlung dieses Bescheides oder Einsichtnahme in den Bescheid. Richtig ist, dass die Tiroler Landesregierung dem Informationssuchenden die Namen der Bauaufsichtsorgane nicht mitteilte. Dies beruht jedoch darauf, dass um Mitteilung der Namen der Bauaufsichtsorgane im Informationsbegehren nicht ersucht wurde. 2.
  5. Zu Spruchpunkt II: Soweit es sich nun aber bei Namen von Bauaufsichtsorganen - wie im gegenständlichen Fall – um personenbezogene Daten über natürliche Personen handelt, hat die Behörde zu prüfen, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (§ 1 DSG 2000) berührt, weshalb § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG sowie auch § 6 Abs. 2 Z 3 UIG die Vertraulichkeit solcher Daten sichert, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Definition des Begriffes „personenbezogene Daten“ findet sich in § 4 Z 1 DSG
  6. Danach sind dies Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als Betroffener gilt jede vom Auftraggeber einer Datenanwendung verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten erfasst daher nicht nur die Namen der Personen sondern alle Informationen, durch die etwas über die Bezugsperson ausgesagt werden kann. Der Personenbezug von Daten endet erst dort, wo die Daten anonymisiert sind. D.h. dass sie auf keine bestimmten Personen mehr zurückgeführt werden können. Bei Umweltdaten ist das etwa dann der Fall, wenn Informationen derart gestaltet werden, sodass ein Bezug zu bestimmten Personen nicht mehr möglich ist. Soweit es sich nun aber bei Namen von Bauaufsichtsorganen - wie im gegenständlichen Fall – um personenbezogene Daten über natürliche Personen handelt, hat die Behörde zu prüfen, inwieweit der Umweltinformationsanspruch unmittelbar das Grundrecht auf Geheimhaltung personenbezogener Daten (Paragraph eins, DSG 2000) berührt, weshalb Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG sowie auch Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG die Vertraulichkeit solcher Daten sichert, sofern ein schutzwürdiges Interesse an der Geheimhaltung besteht. Die Definition des Begriffes „personenbezogene Daten“ findet sich in Paragraph 4, Ziffer eins, DSG
  7. Danach sind dies Angaben über Betroffene, deren Identität bestimmt oder bestimmbar ist. Als Betroffener gilt jede vom Auftraggeber einer Datenanwendung verschiedene natürliche oder juristische Person oder Personengemeinschaft, deren Daten verwendet werden. Der Begriff der personenbezogenen Daten erfasst daher nicht nur die Namen der Personen sondern alle Informationen, durch die etwas über die Bezugsperson ausgesagt werden kann. Der Personenbezug von Daten endet erst dort, wo die Daten anonymisiert sind. D.h. dass sie auf keine bestimmten Personen mehr zurückgeführt werden können. Bei Umweltdaten ist das etwa dann der Fall, wenn Informationen derart gestaltet werden, sodass ein Bezug zu bestimmten Personen nicht mehr möglich ist. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist jedoch noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information gemacht. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zu prüfen, ob durch die Mitteilung des Namens des Bauaufsichtsorganes schutzwürdige Interessen verletzt werden. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das DSG 2000 geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Umweltinformationen auf Grund „überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten“ iSd § 8 Abs. 1 Z 4 DSG 2000 zulässig ist. Mit der Einordnung einer Umweltinformation als personenbezogenes Datum ist jedoch noch keine Aussage über die Zulässigkeit der Mitteilung dieser Information gemacht. Dies erfolgt erst, wenn geprüft wird, ob dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen verletzt werden. Im gegenständlichen Fall wäre daher zu prüfen, ob durch die Mitteilung des Namens des Bauaufsichtsorganes schutzwürdige Interessen verletzt werden. Unter dem Begriff des „schutzwürdigen Interesses“ ist das durch das DSG 2000 geschützte Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zu verstehen. Es ist daher in jedem Einzelfall zwischen den Interessen des Antragstellers und dem Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen abzuwägen. Zu prüfen ist, ob die Bekanntgabe der Umweltinformationen auf Grund „überwiegend berechtigter Interessen eines Dritten“ iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 4, DSG 2000 zulässig ist. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann im Falle des § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG bzw. § 6 Abs. 2 Z 3 UIG nur dann abgelehnt werden, wenn die Mitteilung für die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt oder offenkundig sind, da sich das Geheimhaltungsgebot des DSG 2000 nur auf geheime Daten bezieht. Ist der Öffentlichkeit bekannt, wer das bestellte Bauaufsichtsorgan ist, so sind mit der Mitteilung dieser Umweltinformation keine (weiteren) negativen Auswirkungen für den Betroffenen verbunden. Das Ansuchen um Mitteilung von Umweltinformationen kann im Falle des Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG bzw. Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, UIG nur dann abgelehnt werden, wenn die Mitteilung für die schutzwürdigen Interessen negative Auswirkungen hätte. Dies ist dann nicht der Fall, wenn die personenbezogenen Daten bereits bekannt oder offenkundig sind, da sich das Geheimhaltungsgebot des DSG 2000 nur auf geheime Daten bezieht. Ist der Öffentlichkeit bekannt, wer das bestellte Bauaufsichtsorgan ist, so sind mit der Mitteilung dieser Umweltinformation keine (weiteren) negativen Auswirkungen für den Betroffenen verbunden. Im gegenständlichen Fall wäre demnach das betroffene ökologische Bauaufsichtsorgan nach seinem Geheimhaltungsinteresse zu befragen und dieses dann gegebenenfalls gegen die Interessen des Antragstellers abzuwägen. Außerdem wäre zu prüfen, ob die Mitteilung des Namens des Bauaufsichtsorganes für dessen etwaige schutzwürdige Interessen negative Auswirkungen hätte. Da die belangte Behörde das jedoch unterlassen hat, steht der für die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes erforderliche Sachverhalt nicht fest und kann dieser mangels Kenntnis des Gerichtes über die Person des bestellten Bauaufsichtsorganes auch nicht ermittelt werden.

§ 28Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren betreffend den Namen des betroffenen Bauaufsichtsorganes liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG auf Grund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich bzw. konnte das erforderliche Ermittlungsverfahren vom Verwaltungsgericht mangels Kenntnis über die Person des bestellten Bauaufsichtsorganes gar nicht geführt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend den Namen des Bauaufsichtsorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauf folgender neuerlicher Bescheiderlassung im Fall der Nichtmitteilung der Umweltinformation an die belangte Behörde zurückzuverweisen. Im Zusammenhang mit dem Informationsbegehren betreffend den Namen des betroffenen Bauaufsichtsorganes liegen nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG auf Grund der nicht erfolgten Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes vor. Ein Anhaltspunkt dafür, dass das Verwaltungsgericht unter den gegebenen Umständen das Verfahren rascher oder kostengünstiger durchzuführen vermocht hätte, ist nicht ersichtlich bzw. konnte das erforderliche Ermittlungsverfahren vom Verwaltungsgericht mangels Kenntnis über die Person des bestellten Bauaufsichtsorganes gar nicht geführt werden. Der angefochtene Bescheid war daher hinsichtlich des Informationsbegehrens betreffend den Namen des Bauaufsichtsorganes aufzuheben und die Angelegenheit zur Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens mit darauf folgender neuerlicher Bescheiderlassung im Fall der Nichtmitteilung der Umweltinformation an die belangte Behörde zurückzuverweisen. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfragen, ob dem Ausstellungsdatum eines Bauaufsichtsorgan-Bestellungsbescheides sowie dem Namen eines bestellten ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganes die Qualifikation einer Umweltinformation iSd § 6 Abs. 2 K-ISG zukommt, aufgrund des klar formulierten Textes der angewendeten Gesetzesbestimmungen vollständig und zweifelsfrei beantworten ließen. Die gegenständliche Entscheidung weicht demnach auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Im Übrigen stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist im gegenständlichen Fall nicht zulässig, weil sich die Rechtsfragen, ob dem Ausstellungsdatum eines Bauaufsichtsorgan-Bestellungsbescheides sowie dem Namen eines bestellten ökologischen oder gewässerökologischen Bauaufsichtsorganes die Qualifikation einer Umweltinformation iSd Paragraph 6, Absatz 2, K-ISG zukommt, aufgrund des klar formulierten Textes der angewendeten Gesetzesbestimmungen vollständig und zweifelsfrei beantworten ließen. Die gegenständliche Entscheidung weicht demnach auch nicht von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Im Übrigen stellten sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2167.5.2016

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