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{'item': 'KLVwG-624/4/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum19.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-624/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.02.2017, xxx wegen der Verhängung eines Waffenverbots nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 30.05.2017 zu Recht erkannt: I.römisch eins. Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 12 Abs. 1 Waffengesetz 1996 – WaffG wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 12, Absatz eins, Waffengesetz 1996 – WaffG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2016, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx auf Basis des Abschlussberichts der Landespolizeidirektion xxx vom 18.03.2016 ein auf § 12 Abs. 1 und 2 WaffG gestütztes Waffenverbot.Mit Mandatsbescheid vom 05.04.2016, Zahl: xxx, verfügte die Bezirkshauptmannschaft xxx über Herrn xxx auf Basis des Abschlussberichts der Landespolizeidirektion xxx vom 18.03.2016 ein auf Paragraph 12, Absatz eins und 2 WaffG gestütztes Waffenverbot. Gegen diesen Bescheid erhob Herr xxx – rechtsanwaltlich vertreten – mit Schriftsatz vom 18.04.2016 das Rechtsmittel der Vorstellung. Nach durchgeführtem Ermittlungsverfahren gab die Bezirkshauptmannschaft xxx mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 20.02.2017, Zahl: xxx, der Vorstellung vom 18.04.2016 keine Folge und bestätigte das mit dem Mandatsbescheid vom 05.04.2016 verhängte Waffenverbot. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft xxx nach Darlegung des Verfahrensgangs und der rechtlichen Grundlagen – zusammengefasst – aus, dass Herr xxx am 15.03.2016 um 16.15 Uhr den Aufsichtsorganen des Parkraumservice xxx, im Zuge eines Gespräches auf Höhe xxx die Anwendung von Gewalt angedroht hätte und stelle sein unkontrolliertes Aggressionspotential eine zukünftige Missbrauchsmöglichkeit für den Einsatz von Waffen dar. Dabei bleibe die tatsächliche Wortwahl („Beim nächsten Mal werde ich es mir überlegen, ob ich einen Parkschein löse oder einen oder zwei von euch absteche – dann wisst ihr, wie so etwas ist.“, laut der Zeugen xxx bzw. „Ich habe zu ihnen gesagt, sie gehören zusammengeschlagen.“ laut xxx) irrelevant, zumal durch beide Varianten Gewalt angedroht worden wäre. Die vom Landesgericht für Strafsachen xxxaufgrund dieses Vorfalls verfügte Einstellung des Strafverfahrens im Wege der Diversion schließe die Verhängung eines Waffenverbots nicht aus. Gegen diesen Bescheid erhob Herr xxx mit Schriftsatz vom 16.03.2017 das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin bringt er – unter Verweis auf seine im Verfahren vor der belangten Behörde erstattete schriftliche Stellungnahme vom 23.01.2017 – vor, dass er österreichischer Staatsbürger, unbescholten und seit mehr als 40 Jahren als selbständiger Kaufmann im Bereich Teppich- und Autohandel tätig sei. Er wäre noch niemals durch irgendwelche Gewaltdelikte in Erscheinung getreten und sei allseits als friedliebender Mensch bekannt. Er habe sich am 15.03.2016 in xxx zu der Äußerung hinreißen lassen, dass die Organe der Parkplatzbewirtschaftung „zusammengeschlagen gehören“, weil er zuvor ein Strafmandat wegen Falschparkens erhalten hätte. Diese Äußerung sei als Entrüstungsbeleidung zu qualifizieren und wäre sie nicht geeignet gewesen, die Wachorgane in Furcht und Unruhe zu versetzen. Die Aussage „Sie gehören zusammengeschlagen.“ sei nicht als Gewaltexzess anzusehen, keinesfalls wäre damit die Gefahr verbunden, dass er durch eine missbräuchliche Verwendung von Waffen Rechtsgüter wie Leben, Gesundheit, Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Die damalige Äußerung wäre überzogen gewesen, jedoch habe er den Ort des Geschehens umgehend verlassen. Er sei im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit regelmäßig mit größeren Geldbeträgen unterwegs und daher auch ein Waffenbesitz erforderlich. Es liege ungeachtet jener einmaligen Äußerung vom 15.03.2016 keinesfalls das vom Gesetz geforderte Gefahrenmoment vor, das ein Waffenverbot rechtfertigen würde. Es habe zudem keine gestikulierte Androhung von Gewalt am 15.03.2016 gegenüber den Organen der Parkraumbewirtschaftung in xxx gegeben. Das bloße „Herumfuchteln“ mit den Händen stelle jedenfalls keine Gewaltandrohung dar. Er wäre am 15.03.2016 der Meinung gewesen, dass der von ihm zuvor gelöste Parkschein noch Gültigkeit besitzen würde und habe sich daher darüber aufgeregt, dass das Organ der Parkplatzbewirtschaftung nicht bereit gewesen wäre, von einer Strafe abzusehen bzw. die verhängte Strafe wieder zu annullieren. Die Äußerung, wonach diese Person „zusammengeschlagen gehöre“ wenn sie so falsch aufschreibe, sei als Entrüstungsbeleidung zu qualifizieren, die Situation hätte sich nach dieser Äußerung sofort wieder entspannt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte am 30.05.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge der Beschwerdeführer xxx sowie die Zeugen xxx einvernommen wurden. Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten einen aktuellen Strafregisterauszug über den Beschwerdeführer ein. b. Am 15.03.2016 nachmittags stellte der Beschwerdeführer seinen LKW mit dem amtlichen Kennzeichen xxx in der Ladezone xxx ab und brachte hinter der Windschutzscheibe ein zuvor für einen anderen, ursprünglich genutzten Parkplatz gelöstes Parkticket an. Da trotz einer Beobachtungszeit von einigen Minuten vom in der xxx Dienst versehenden Mitarbeiter des Parkraumservice xxx keine Ladetätigkeit des Beschwerdeführers festgestellt werden konnte, stellte dieser ein Strafmandat wegen Falschparkens aus. Nach der Rückkehr zu seinem Fahrzeug nahm der Beschwerdeführer dieses in Betrieb und fuhr mit der Intention, den Mitarbeiter des Parkraumservice, der das Strafmandat ausgestellt hatte, zu suchen, eine Runde um den Häuserblock. Er stellte nach Auffinden dieses Mitarbeiters des Parkraumservice xxx (Zeuge xxx) an der xxx seinen LKW im dortigen Kreuzungsbereich ab, stieg aus dem Fahrzeug aus und kam aufgebracht auf den Zeugen xxx, der dort mit seinem im Nachbarrayon tätigen Kollegen (xxx) stand, zu. Die beiden Mitarbeiter des Parkraumservice xxx versuchten im Zuge des folgenden Gesprächs, dem Beschwerdeführer den Grund für das verhängte Strafmandat zu erklären, jedoch zeigte er sich nicht einsichtig. Während des Gesprächs fuchtelte der Beschwerdeführer mit seinen Händen herum. Der Beschwerdeführer sagte zu den Zeugen xxx „Ich überlege, ob ich das nächste Mal einen Parkschein lösen soll oder ob ich nicht gleich einen oder zwei von euch absteche.“ Nach dieser Äußerung verständige der Zeuge xxx die Polizei. Währenddessen versuchte der Zeuge xxx erneut, dem Beschwerdeführer den Grund für das verhängte Strafmandat zu erläutern. Vor dem Eintreffen der Polizeiorgane verließ der Beschwerdeführer den Ort des Geschehens. Für die Mitarbeiter des Parkraumservice xxx sind Lenkerkontakte üblich und der Umgang mit den Reaktionen bei diesen Kontakten auch Teil der Ausbildung. Die Zeugen xxx waren zum Tatzeitpunkt langjährige Mitarbeiter des Parkraumservice xxx, jedoch zuvor mit keinem vergleichbaren Fall konfrontiert. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das aufgrund der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit eingeleitete Strafverfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 Strafgesetzbuch – StGB wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen xxx vom 24.06.2016 zur Zahl: xxx nach Zahlung eines Geldbetrages im Wege der Diversion eingestellt. Der Beschwerdeführer ist unbescholten. Das aufgrund der verfahrensgegenständlichen Angelegenheit eingeleitete Strafverfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, Strafgesetzbuch – StGB wurde mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen xxx vom 24.06.2016 zur Zahl: xxx nach Zahlung eines Geldbetrages im Wege der Diversion eingestellt. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, dem vom Landesverwaltungsgericht am 29.05.2017 eingeholten Strafregisterauszug über den Beschwerdeführer sowie dem Ergebnis der am 30.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Beschwerdeführer als auch die Zeugen xxx einvernommen wurden. Der Sachverhalt kann im Wesentlichen widerspruchsfrei auf Basis der aufgenommenen Beweismittel festgestellt werden. Divergenzen bestehen jedoch im Hinblick auf den maßgeblichen Teil des am 15.03.2016 stattgefundenen Gesprächs zwischen dem Beschwerdeführer und den Zeugen in ihrer Funktion als Mitarbeiter des Parkraumservice xxx im Bereich der Kreuzung xxx. Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 17 VwGVG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.

  1. at)mH zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen).Gemäß dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von Paragraph 17, VwGVG) anwendbaren Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.
  2. at)mH zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen). Es stellt einen schlüssigen Vorgang der Beweiswürdigung dar, wenn den Aussagen unter Wahrheitspflicht stehender Zeugen mehr Glaubwürdigkeit beigemessen wird als der Verantwortung von Beschuldigten (VwGH 15.05.1990, 89/02/0199). Im Verhältnis zwischen Zeugenaussage und Verantwortung von Beschuldigten ist zu berücksichtigen, dass letztere aus unrichtigen Schutzbehauptungen zwar einen Vorteil ziehen können, dafür aber keinerlei Sanktionen zu befürchten haben, währenddessen Zeugen bei einer Falschaussage strafrechtliche Sanktionen drohen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst Sen). Die Aussagen der Zeugen xxx im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.05.2017 waren schlüssig und in den wesentlichen Teilen auch widerspruchsfrei. Sie stimmen auch mit ihren Aussagen vor der belangten Behörde bzw. im Zuge ihrer Einvernahme bei der xxxam 21.03.2016 (xxx) bzw. am 22.03.2016 (xxx) überein. Es gibt keinen Hinweis auf persönliche Gründe oder Motivationen, die die Aussagen der Zeugen zweifelhaft erscheinen lassen würden. Es ist vielmehr glaubwürdig, dass sich die Situation am 15.03.2016 so, wie von den Zeugen geschildert, zugetragen hat, zumal beide Zeugen zum Tatzeitpunkt zwar bereits langjährige Mitarbeiter des Parkraumservice xxx waren, jedoch zuvor noch nie mit einem vergleichbaren Fall, der die Verständigung der Polizei erforderlich machte, konfrontiert gewesen waren; insoweit ist nachvollziehbar, dass beide Zeugen die Situation sehr bewusst wahrgenommen haben und auch über eine ausgeprägte Erinnerung daran verfügen. Es widerspricht zudem den Gesetzen der Logik, dass Zeugen aktiv mit einer Anzeige an die Polizei herantreten, um einen Beschwerdeführer in weiterer Folge durch eine Falschaussage zu belasten, zumal sie keinen ersichtlichen persönlichen Vorteil aus der Anzeige bzw. ihrer Zeugenaussage ziehen und sie sich andererseits auf diese Weise ohne Not einer strafgerichtlichen Verfolgung aussetzen. Die im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 30.05.2017 zutage getretenen Widersprüche im Hinblick darauf, ob der Beschwerdeführer im Zuge des Gesprächs am 15.03.2016 mit bloßen Händen „herumfuchtelte“ oder in einer Hand den zuvor an seinem Fahrzeug angebrachten Strafzettel bzw. den Erlagschein hielt sowie über den Gesprächsverlauf während des Telefonats des Zeugen xxx mit der Polizei, betreffen Randbereiche der gegenständlichen Angelegenheit, die nicht entscheidungsrelevant sind. Im Hinblick auf das „Herumfuchteln“ mit den Händen besteht darüber hinaus grundsätzlich kein Widerspruch zwischen Beschwerdeführer und Zeugen; dass der Zeuge xxx während des Telefongesprächs mit der Polizei abgelenkt war und für diesen Zeitraum keine exakten Angaben zu jenem Zeitpunkt machen kann, indem sich der Beschwerdeführer vom Ort des Geschehens entfernte, ist nachvollziehbar und entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dementsprechend kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß § 45 Abs. 2 AVG zum Schluss, dass den Aussagen der Zeugen xxx und xxx der Vorzug gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu geben ist. Dementsprechend kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Rahmen der ihm obliegenden freien Beweiswürdigung gemäß Paragraph 45, Absatz 2, AVG zum Schluss, dass den Aussagen der Zeugen xxx und xxx der Vorzug gegenüber den Ausführungen des Beschwerdeführers zu geben ist. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a. Gemäß § 12 Abs. 1 WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Gemäß Paragraph 12, Absatz eins, WaffG hat die Behörde einem Menschen den Besitz von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dieser Mensch durch missbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden könnte. Nach § 12 Abs. 3 WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Nach Paragraph 12, Absatz 3, WaffG hat eine Beschwerde gegen ein Waffenverbot keine aufschiebende Wirkung. Nach § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Nach Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. b. § 12 WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028). Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht wird und dadurch eine Gefährdung iSd § 12 Abs. 1 WaffG herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0119). Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Paragraph 12, WaffG erlaubt es, im Interesse der öffentlichen Sicherheit bestimmten Menschen den Besitz von Waffen überhaupt zu verbieten (VwGH 17.05.2017, Ra 2017/03/0028). Die Verhängung eines Waffenverbots dient der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen. Dabei genügt es, wenn konkrete Umstände vorliegen, die die Besorgnis erwecken, dass von der Waffe ein gesetz- oder zweckwidriger („missbräuchlicher“) Gebrauch gemacht wird und dadurch eine Gefährdung iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG herbeigeführt werden könnte. Hiebei ist nach dem dem Waffengesetz allgemein innewohnenden Schutzzweck bei der Beurteilung der mit dem Besitz von Schusswaffen verbundenen Gefahr ein strenger Maßstab anzulegen. Der Verbotstatbestand des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale eine qualifizierte rechtswidrige Verwendung von Waffen zu befürchten ist. Liegt diese Voraussetzung vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen, ohne dass ein bisher untadeliges Vorleben dem entgegenstünde (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Die Verhängung eines Waffenverbots setzt nicht voraus, dass es schon zu einem missbräuchlichen Verwenden von Waffen durch den Betroffenen gekommen ist. Wesentlich ist, dass dem Betroffenen die missbräuchliche Verwendung von Waffen zuzutrauen ist (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0119). Die Androhung oder Anwendung von Gewalt kann auch dann, wenn dabei keine Waffe verwendet wird, eine Grundlage für die Verhängung eines Waffenverbots darstellen (VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Die Erfüllung des Tatbestands des § 12 Abs. 1 WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale („bestimmte Tatsachen“) die Annahme gerechtfertigt ist, dass Waffen zu Lasten der dort angeführten Schutzgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum) missbräuchlich verwendet werden könnten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dies der Fall ist: Der Beschwerdeführer hat sich am 15.03.2016 in einer vergleichsweise harmlosen Situation (Verhängung eines Organstrafmandats wegen Falschparkens) zu einer unangebrachten Reaktion hinreißen lassen und Mitarbeiter des Parkraumservice xxx mit dem „Abstechen“ bedroht. Im gegebenen Zusammenhang bleibt irrelevant, ob sich diese Drohung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (am 15.03.2016) oder auf einen künftigen Zeitpunkt („das nächste Mal“) bezog, weil sich in seiner Reaktion jedenfalls die zu berücksichtigende Aggressivität des Beschwerdeführers zeigt. Die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen – etwa durch Erschießen oder im Fall einer Bombendrohung – stellt eine „konkrete Tatsache“ iSd § 12 Abs. 1 WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Nichts anderes kann aber im Hinblick auf eine Bedrohung mit dem „Abstechen“ gelten (oder auch für die Bedrohung der Gesundheit von Menschen durch den Einsatz von bloßer körperlicher Gewalt wie dem „Zusammenschlagen“, was aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahingestellt bleiben kann). Die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG setzt voraus, dass aufgrund objektiver Sachverhaltsmerkmale („bestimmte Tatsachen“) die Annahme gerechtfertigt ist, dass Waffen zu Lasten der dort angeführten Schutzgüter (Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum) missbräuchlich verwendet werden könnten. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass dies der Fall ist: Der Beschwerdeführer hat sich am 15.03.2016 in einer vergleichsweise harmlosen Situation (Verhängung eines Organstrafmandats wegen Falschparkens) zu einer unangebrachten Reaktion hinreißen lassen und Mitarbeiter des Parkraumservice xxx mit dem „Abstechen“ bedroht. Im gegebenen Zusammenhang bleibt irrelevant, ob sich diese Drohung auf den gegenwärtigen Zeitpunkt (am 15.03.2016) oder auf einen künftigen Zeitpunkt („das nächste Mal“) bezog, weil sich in seiner Reaktion jedenfalls die zu berücksichtigende Aggressivität des Beschwerdeführers zeigt. Die Bedrohung des Lebens oder der Gesundheit von Menschen – etwa durch Erschießen oder im Fall einer Bombendrohung – stellt eine „konkrete Tatsache“ iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die ein für die Beurteilung der Voraussetzung eines Waffenverbots relevantes Bild eines Menschen vermitteln kann und wegen des damit zutage getretenen Aggressionspotentials ein Waffenverbot zu rechtfertigen vermag (VwGH 27.01.2016, Ra 2016/03/0002). Nichts anderes kann aber im Hinblick auf eine Bedrohung mit dem „Abstechen“ gelten (oder auch für die Bedrohung der Gesundheit von Menschen durch den Einsatz von bloßer körperlicher Gewalt wie dem „Zusammenschlagen“, was aber aufgrund des festgestellten Sachverhalts dahingestellt bleiben kann). Die am 15.03.2016 vom Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern des Parkraumservice xxx getätigte Äußerung, er überlege sich, ob er „das nächste Mal einen Parkschein lösen soll oder ob ich nicht gleich einen oder zwei von auch absteche“ stellt daher eine Tatsache iSd § 12 Abs. 1 WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnte. Das Waffenverbot ist daher zu Recht verhängt worden.Die am 15.03.2016 vom Beschwerdeführer gegenüber den Mitarbeitern des Parkraumservice xxx getätigte Äußerung, er überlege sich, ob er „das nächste Mal einen Parkschein lösen soll oder ob ich nicht gleich einen oder zwei von auch absteche“ stellt daher eine Tatsache iSd Paragraph 12, Absatz eins, WaffG dar, die die Annahme rechtfertigt, dass durch missbräuchliches Verwenden von Waffen das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdet werden könnte. Das Waffenverbot ist daher zu Recht verhängt worden. Liegen die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 WaffG vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbots liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Demnach ist aber in diesem Zusammenhang auch das untadelige Vorleben des Betroffenen unbeachtlich (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0119) und auch keine Abwägung mit den beruflichen Interessen des Betroffenen vorzunehmen (VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011).Liegen die Voraussetzungen des Paragraph 12, Absatz eins, WaffG vor, so hat die Behörde ein Waffenverbot auszusprechen. Die Erlassung eines Waffenverbots liegt somit nicht im Ermessen der Behörde (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Demnach ist aber in diesem Zusammenhang auch das untadelige Vorleben des Betroffenen unbeachtlich (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0119) und auch keine Abwägung mit den beruflichen Interessen des Betroffenen vorzunehmen (VwGH 18.05.2011, 2008/03/0011). Nicht ausschlaggebend ist, ob der Betroffene wegen des für die Prognose herangezogenen Vorfalls strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde (VwGH 27.02.2003, 2001/20/0132). Nicht entscheidend ist zudem, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0154). Dementsprechend – und weil die Verhängung eines Waffenverbots der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient – ist im gegenständlichen Zusammenhang für den Beschwerdeführer auch mit dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen xxx vom 24.06.2016, mit dem das Verfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs. 1 StGB diversionell endgültig eingestellt wurde, nichts zu gewinnen. Nicht ausschlaggebend ist, ob der Betroffene wegen des für die Prognose herangezogenen Vorfalls strafgerichtlich verfolgt oder verurteilt wurde (VwGH 27.02.2003, 2001/20/0132). Nicht entscheidend ist zudem, ob die Strafverfolgungsbehörde wegen des strittigen Vorfalls von einer Verfolgung – allenfalls nach diversionellem Vorgehen – Abstand genommen hat, weil diese Entscheidung für die Waffenbehörde keine Bindungswirkung entfaltet (VwGH 30.01.2014, 2013/03/0154). Dementsprechend – und weil die Verhängung eines Waffenverbots der Verhütung einer missbräuchlichen Verwendung von Waffen dient – ist im gegenständlichen Zusammenhang für den Beschwerdeführer auch mit dem Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen xxx vom 24.06.2016, mit dem das Verfahren wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB diversionell endgültig eingestellt wurde, nichts zu gewinnen. Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung, es wird hingegen nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK entschieden (VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180). Daher geht die vom Beschwerdeführer auf den Entschuldigungsgrund (persönlichen Strafausschlussgrund) der in § 115 Abs. 3 StGB normierten Entrüstungsbeleidigung gestützte Argumentation von vornherein fehl. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht die für eine Anwendung dieses Strafausschlussgrunds erforderlichen (kumulativen) Voraussetzungen vor; insbesondere müsste die Entrüstung allgemein begreiflich sein und die Beleidigung „in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise“, also angemessen zum Anlass geschehen, was aber hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten nicht der Fall ist [vgl. zur sog. Entrüstungsbeleidung Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 115 (Stand 01.05.2016, rdb. at)].Bei einem Waffenverbot handelt es sich um eine administrativ-rechtliche Maßnahme zum Schutz der öffentlichen Ordnung, es wird hingegen nicht über eine strafrechtliche Anklage im Sinne des Artikel 6, der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK entschieden (VwGH 19.03.2013, 2012/03/0180). Daher geht die vom Beschwerdeführer auf den Entschuldigungsgrund (persönlichen Strafausschlussgrund) der in Paragraph 115, Absatz 3, StGB normierten Entrüstungsbeleidigung gestützte Argumentation von vornherein fehl. Darüber hinaus liegen in der gegenständlichen Angelegenheit auch nicht die für eine Anwendung dieses Strafausschlussgrunds erforderlichen (kumulativen) Voraussetzungen vor; insbesondere müsste die Entrüstung allgemein begreiflich sein und die Beleidigung „in einer den Umständen nach entschuldbaren Weise“, also angemessen zum Anlass geschehen, was aber hier nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Kärnten nicht der Fall ist [vgl. zur sog. Entrüstungsbeleidung Rami in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 115, (Stand 01.05.2016, rdb. at)]. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.624.4.2017

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