Obsah (12)
§§ 27Art. 133§ 7§ 4a§ 8§ 2§ 50a§ 28§ 8a§ 3§ 6§ 9RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-1862/4/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxxx über die Beschwer
§§ 27und 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxxx über die Beschwerde des xxx, vom 20.08.2016 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Kärntner Landeshauptmannes vom 19.07.2016, Zahl: xxx betreffend sein Informationsbegehren nach dem Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG in Bezug auf das Gesamtbudget, die Kurzbeschreibung sowie den Projektträger der jeweiligen „xxx“ 2013, 2014 und 2015 nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung
Paragraphen 27 und 28 Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird wegen Unzuständigkeit der belangten Behörde a u f g e h o b e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Sachverhalt und Verfahrensverlauf: Mit Eingabe vom 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung
§ 7Abs.
1 Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG unter Ad 2. die Ermittlung einer vollständigen Aufstellung sämtlicher „xxx“-Projekte und Maßnahmen, die in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen positiven Förderentscheid erhalten haben. Mit Eingabe vom 09.05.2016 beantragte der Beschwerdeführer beim Amt der Kärntner Landesregierung
Paragraph 7, Absatz eins, Kärntner Informations- und Statistikgesetz - K-ISG unter Ad 2. die Ermittlung einer vollständigen Aufstellung sämtlicher „xxx“-Projekte und Maßnahmen, die in den Jahren 2013, 2014 und 2015 einen positiven Förderentscheid erhalten haben. Ersucht wurde um:
- a)Titel des Projektes / der Maßnahme
- b)Summe der eingesetzten Budgetmittel in €
- c)Laufzeit des Projektes / der Maßnahme
- d)Name des Projektträgers
- e)Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalte des Projektes / der Maßnahme Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass es sich dabei um relevante Umweltinformationen handle, da diese Naturschutzabgabe zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden sei und diese Informationen in der Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ohnehin in aufbereiteter Form vorliegen müssten. Sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ersuche er, den Leiter der Unterabteilung Naturschutz der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ihm diesbezüglich einen Bescheid
§ 4aK-ISG auszustellen.
Dazu führte der Beschwerdeführer aus, dass er davon ausgehe, dass es sich dabei um relevante Umweltinformationen handle, da diese Naturschutzabgabe zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden sei und diese Informationen in der Fachabteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung ohnehin in aufbereiteter Form vorliegen müssten. Sollte seinem Begehren insgesamt oder in Teilen nicht nachgekommen werden können, ersuche er, den Leiter der Unterabteilung Naturschutz der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung ihm diesbezüglich einen Bescheid
Paragraph 4 a, K-ISG auszustellen. Der Antrag des Beschwerdeführers wurde daraufhin der für Angelegenheiten des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes zuständigen Sachbearbeiterin der xxx des Amtes der Kärntner Landesregierung zugeteilt, welche zugleich auch Mitarbeiterin der xxx In der Folge erteilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer die unter Ad 2 lit. a begehrten Umweltinformationen inklusive der Gesamtsumme der für die Projekte eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und
- In der Folge erteilte die zuständige Sachbearbeiterin dem Beschwerdeführer die unter Ad 2 Litera a, begehrten Umweltinformationen inklusive der Gesamtsumme der für die Projekte eingesetzten Budgetmittel jeweils für die Jahre 2013, 2014 und
- Hinsichtlich des restlichen Informationsbegehrens teilte der Leiter der Unterabteilung xxx der Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 11.07.2016 auf deren Anfrage mit, dass die begehrten Informationen in der beantragten Form nicht vorlägen und erst erstellt werden müssten, was bei einem Anfall in den letzten drei Jahren von ca. 150 Projekten einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die dem Beschwerdeführer bekanntgegebene jährliche Gesamtsumme spiegle jedenfalls alle Teilzahlungsbeträge wider. Die Budgetmittel seien allesamt zweckgebunden
der Richtlinie über die Verwendung der Mittel aus der Kärntner Naturschutzabgabe und der Ersatzgelder
der §§ 50a ff und 12 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 (WV), LGBl. Nr. 79/2002 idF 104/2012, mit folgender Zielsetzung: Hinsichtlich des restlichen Informationsbegehrens teilte der Leiter der Unterabteilung xxx der Sachbearbeiterin mit E-Mail vom 11.07.2016 auf deren Anfrage mit, dass die begehrten Informationen in der beantragten Form nicht vorlägen und erst erstellt werden müssten, was bei einem Anfall in den letzten drei Jahren von ca. 150 Projekten einen enormen Verwaltungsaufwand verursachen würde. Die dem Beschwerdeführer bekanntgegebene jährliche Gesamtsumme spiegle jedenfalls alle Teilzahlungsbeträge wider. Die Budgetmittel seien allesamt zweckgebunden
der Richtlinie über die Verwendung der Mittel aus der Kärntner Naturschutzabgabe und der Ersatzgelder
der Paragraphen 50 a, ff und 12 Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 (WV), Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002, in der Fassung 104 aus 2012,, mit folgender Zielsetzung: Mit den Mitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe sowie den Ersatzgeldern (§ 12 K-NSG) könnten Maßnahmen und Projekte zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen sowie der sonstigen naturschutzrelevanten Rechtsvorschriften und Übereinkommen auf Landes-, Bundes- und EU- bzw. internationaler Ebene gefördert bzw. finanziert werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aus den dem Beschwerdeführer bereits vorliegenden Unterlagen (Einzelprojekte mit Bezeichnung) ersichtlich sei, dass die Projekte allesamt Naturschutzbezug hätten und welchen finanziellen jährlichen Aufwand sie verursacht hätten. Zu Ziel, Zweck und Inhalt der Projekte sei zu sagen, dass diese regelmäßig von einem eigens mit Geschäftsordnung eingerichteten Projektbeirat auf Naturschutzbezug bewertet und den jeweiligen Referenten zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Sämtliche Projekte dienten der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräumen sowie eines ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushaltes der Natur sowie deren nachhaltiger Sicherung. Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten würden damit vorrangig erhalten. Inhaltsangaben zu den einzelnen (ca. 150) Projekten lägen der xxx nicht vor. Eine Erstellung solcher würde einen enormen und unnotwendigen Aufwand bedeuten. Auch wenn zu einzelnen Projekten Abschlussberichte vorlägen, müssten diese erst von der Behörde gesichtet und zusammengefasst werden. Jene Projekte, die keiner Abschlussberichte bedürften (zB Maßnahmenumsetzungen, Kärntner Vertragsnaturschutzprogramme) müssten ebenfalls erst gesichtet und jeweils ein eigener Bericht erstellt werden. Zu den Projektträgern sei zu erwähnen, dass personenbezogene Daten nicht dem K-ISG unterlägen. Das Schreiben fertigte der Leiter der Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht „für die Kärntner Landesregierung“. In der Folge erließ die Sachbearbeiterin den nunmehr zu Spruchpunkt I. angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zahl: xxx „für den Landeshauptmann“. Mit den Mitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe sowie den Ersatzgeldern (Paragraph 12, K-NSG) könnten Maßnahmen und Projekte zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen sowie der sonstigen naturschutzrelevanten Rechtsvorschriften und Übereinkommen auf Landes-, Bundes- und EU- bzw. internationaler Ebene gefördert bzw. finanziert werden. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass aus den dem Beschwerdeführer bereits vorliegenden Unterlagen (Einzelprojekte mit Bezeichnung) ersichtlich sei, dass die Projekte allesamt Naturschutzbezug hätten und welchen finanziellen jährlichen Aufwand sie verursacht hätten. Zu Ziel, Zweck und Inhalt der Projekte sei zu sagen, dass diese regelmäßig von einem eigens mit Geschäftsordnung eingerichteten Projektbeirat auf Naturschutzbezug bewertet und den jeweiligen Referenten zur Beschlussfassung vorgelegt würden. Sämtliche Projekte dienten der Erhaltung der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Natur, des Artenreichtums der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürlichen Lebensräumen sowie eines ungestörten Wirkungsgefüges des Lebenshaushaltes der Natur sowie deren nachhaltiger Sicherung. Naturwerte von besonderer Bedeutung, wie intakte Natur- und Kulturlandschaften, größere zusammenhängende unbebaute Gebiete, bedeutende landschaftsgestaltende Elemente und Lebensräume bedrohter Tier- und Pflanzenarten würden damit vorrangig erhalten. Inhaltsangaben zu den einzelnen (ca. 150) Projekten lägen der xxx nicht vor. Eine Erstellung solcher würde einen enormen und unnotwendigen Aufwand bedeuten. Auch wenn zu einzelnen Projekten Abschlussberichte vorlägen, müssten diese erst von der Behörde gesichtet und zusammengefasst werden. Jene Projekte, die keiner Abschlussberichte bedürften (zB Maßnahmenumsetzungen, Kärntner Vertragsnaturschutzprogramme) müssten ebenfalls erst gesichtet und jeweils ein eigener Bericht erstellt werden. Zu den Projektträgern sei zu erwähnen, dass personenbezogene Daten nicht dem K-ISG unterlägen. Das Schreiben fertigte der Leiter der Unterabteilung Naturschutz und Nationalparkrecht „für die Kärntner Landesregierung“. In der Folge erließ die Sachbearbeiterin den nunmehr zu Spruchpunkt römisch eins. angefochtenen Bescheid vom 19.07.2016, Zahl: xxx „für den Landeshauptmann“. Mit Spruchpunkt I. wies somit der Kärntner Landeshauptmann den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 auf Bekanntgabe der vollständigen Liste der „xxx-Projekte“ auf Grund der Mitteilungsschranke des § 8 Abs. 4 lit. f K-ISG sowie auf Grund des Nichtvorliegens von Teilen dieser Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle
§ 8Abs. 1 i
Vm § 9 Abs. 1 K-ISG ab. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich die begehrten Umweltinformationen nicht im Besitz der informationspflichtigen Stelle befänden und von ihr erst erstellt werden müssten. Im Übrigen unterläge die Bekanntgabe der Namen der Projektträger sowie der eingesetzten finanziellen Mittel für die einzelnen Projekte den Mitteilungsschranken des § 8 Abs. 4 lit. f (Vertraulichkeit personenbezogener Daten) und lit. d (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) K-ISG. Der Kopf des Bescheides weist das Amt der Kärntner Landesregierung xxx aus. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verweist darauf, dass die Beschwerde beim „xxx“ einzubringen sei. Mit Spruchpunkt römisch eins. wies somit der Kärntner Landeshauptmann den Antrag des Beschwerdeführers vom 10.05.2016 auf Bekanntgabe der vollständigen Liste der „xxx-Projekte“ auf Grund der Mitteilungsschranke des Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG sowie auf Grund des Nichtvorliegens von Teilen dieser Umweltinformationen bei der informationspflichtigen Stelle
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, K-ISG ab. Ihre Entscheidung begründete die belangte Behörde im Wesentlichen damit, dass sich die begehrten Umweltinformationen nicht im Besitz der informationspflichtigen Stelle befänden und von ihr erst erstellt werden müssten. Im Übrigen unterläge die Bekanntgabe der Namen der Projektträger sowie der eingesetzten finanziellen Mittel für die einzelnen Projekte den Mitteilungsschranken des Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, (Vertraulichkeit personenbezogener Daten) und Litera d, (Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse) K-ISG. Der Kopf des Bescheides weist das Amt der Kärntner Landesregierung xxx aus. Die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides verweist darauf, dass die Beschwerde beim „xxx“ einzubringen sei. Gegen diesen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: Gegen diesen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides richtet sich die rechtzeitig erhobene Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wie folgt ausführte: „
- Sachverhalt Mit Schreiben vom 09.05.2016 an das Amt der Kärntner xxx wurde unter Berufung auf das Kärntner Informations- und Statistikgesetz (K-ISG) um Übermittlung von Umweltinformation ersucht. Gegenstand der Anfrage war u.a. eine vollständige Liste der sog. "xxx-Projekte" der Jahre 2013, 2014 und
- Es sollten alle Projekte und Maßnahmen bekannt gegeben werden, die im o.a. Zeitraum einen positiven Förderentscheid erhalten haben. In Ergänzung wurde auch um eine Darstellung der Gesamtsituation der Naturschutz- aktivitäten gem. Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention ersucht. Im Einzelnen wurden folgende Informationen angefragt: (Für die unter Ad
- ersuchten Informationen zu den ökologischen Bauaufsichten sind die jeweiligen Bezirkshauptmannschaften zuständig) Ad 2.) Vollständige Liste der "xxx“-Projekte 2013, 2014 und
- a) Titel des Projekts / der Maßnahme b) Summe der eingesetzten Budgetmittel in € c) Laufzeit des Projekts / der Maßnahme d) Name des Projektträgers e) Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalt des Projekts / der Maßnahme Ad) 3 Gesamtsituation der Naturschutzaktivitäten
Alpenkonvention. Auszug aus der aktuellen, gem. Art 6 Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention regelmäßig fortzuschreibenden Bestandsaufnahme zur Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffend den Punkt 5 des Anhang / zum Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention „Naturschutzaktivitäten (Gesamtübersicht)". Auszug aus der aktuellen, gem. Artikel 6, Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention regelmäßig fortzuschreibenden Bestandsaufnahme zur Situation des Naturschutzes und der Landschaftspflege betreffend den Punkt 5 des Anhang / zum Naturschutzprotokoll der Alpenkonvention „Naturschutzaktivitäten (Gesamtübersicht)". Die „xxx-Projekte" sind ein wesentlicher Bestandteil der Naturschutzmaßnahmen, die im Land Kärnten jedes Jahr gesetzt werden. Das Budget beträgt zwischen 1 und 1 ,5 Mill EURO. In Beantwortung dieses Auskunftbegehrens wurde am 08.06.2016 von xxx zunächst eine „Projektliste xxx" des Jahres 2015 und auf nochmalige Nachfrage mit Schreiben vom 11.07.2016 schließlich auch die Projektlisten für 2013 und 2014 übermittelt. Da in diesen drei Listen jedoch nur die Bezeichnung der Projekte (meist nicht nach- vollziehbare Kurztitel) und die Gesamtsumme der im jeweiligen Jahr für die Projekte ausgegebenen Budgetmittel enthalten sind und damit wesentliche Inhalte des Begehrens um Umweltinformation von der Behörde nicht beantwortet wurden, wurde die Behörde im Schreiben vom 11.07.2016 auch um die Erlassung eines Bescheides über die nicht erteilten Auskünfte ersucht. Die Behörde ist diesem Ersuchen nachgekommen und hat per Bescheid vom 19.07.2016 (eingegangen am 26.07.2016) die Auskünfte hinsichtlich der Anfragepunkte Ad
- b,c,d,e und Ad
- (s.o.) nicht erteilt. Begründet wird dies wie folgt: Zu Ad
- b, c, d: Die Herausgabe der Informationen würde im Widerspruch zum Schutz personenbezogener Daten stehen. Zu Ad
- e und Ad 3.: Diese Informationen lägen der auskunftpflichtigen Stelle bzw. der zuständigen Behörde nicht vor.
- Beschwerdegründe Der beschwerdegegenständliche Bescheid verletzt mich in meinen durch die Aarhus- Konvention und die EU Richtlinie zur Umweltinformation (RL 2003/4/EG) bzw. die im KIS-G gewährten Rechte auf Umweltinformation. Wie auch die bescheiderlassende Behörde bestätigt, handelt es sich bei allen begehrten Informationen um Umweltinformationen gem. KIS-G. 2.1 Abwägung zwischen dem öffentliches Interesse an der Herausgabe der begehrten Umweltinformationen und dem Schutz personenbezogener Daten Mit den "xxx-Projekten" fördert die Naturschutzbehörde bzw. die Fachabteilung des Landes regelmäßig Projekte, die sowohl den EU- weiten (Biodiversitätsziele 2020) als auch nationalen Zielen zur Erhaltung der Biodiversität und dem Stopp des Artenverlustes zu dienen haben. Außerdem sind eine ganze Reihe von konkreten rechtsverbindlichen Vorgaben für den Naturschutz durch die zuständigen Behörden und Ämter zu erfüllen. Beispielhaft seien an dieser Stelle nur die Verpflichtungen zu Schaffung und Management eines Schutzgebietsnetzwerkes Natura 2000 auf der Landesfläche Kärntens gem. FFH- und Vogelschutzrichtlinie der EU genannt oder auch - die Aufstellung von Landschaftsplänen gem. Art, 7 NatProt Alpenkonvention sowie - die Gewährleistung der dauerhaften Erhaltung der funktionsgerechten räumlichen Verteilung natürlicher und naturnaher Biotope (Art 13 Abs 1 NatProtAlpenkonvention). - die Gewährleistung der dauerhaften Erhaltung der funktionsgerechten räumlichen Verteilung natürlicher und naturnaher Biotope (Artikel 13, Absatz eins, NatProtAlpenkonvention). Auch die Verpflichtungen des NatProt Alpenkonvention gelten für die gesamte Lan- desfläche Kärntens. Informationen über die Verteilung der dem Naturschutz durch den xxx zur Verfügung stehenden Budgetmittel auf die unterschiedlichen Ziel- und Handlungsfelder des Naturschutzes sind daher essentielle Informationen über die gesetzten Maßnahmen im Kärntner Naturschutz im Hinblick auf beschlossene nationale und europäische Politiken sowie auf konkrete rechtsverbindliche Ziel- und Handlungsvorgaben. Die bloße Auflistung von Kurztiteln von Projekten ohne eine Kurzerläuterung und ohne die für das jeweilige Projekt aufgewendeten Budgetmittel erlaubt keinerlei Rückschlüsse darauf, ob die durch den xxx geförderten Projekte quantitativ und qualitativ einen effizienten und sinnvollen Beitrag im Sinne der Erfüllung der o.g. Anforderungen und Ziele leisten. Die Bezeichnung des jeweiligen Projektträgers lässt Rückschlüsse darauf zu, ob die jeweiligen Projekte von fachlich geeigneten Unternehmen, Organisationen oder Einzelpersonen durchgeführt worden sind. Werden diese Informationen vorenthalten, können wesentliche Aspekte der Qualität der ergriffenen Naturschutzaktivitäten nicht beurteilt werden. Insgesamt werden somit wesentliche Umweltinformationen im Sinne des § 6 KIS-G die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, verweigert. Insgesamt werden somit wesentliche Umweltinformationen im Sinne des Paragraph 6, KIS-G die im besonderen öffentlichen Interesse liegen, verweigert. Diese Verweigerung wiegt umso schwerer, da den Verpflichtungen zur Berichterstattung über die Naturschutzaktivitäten im Land Kärnten gem. Art 6 i.V.m Anhang I Pkt. 5 NatProt Alpenkonvention von der zuständigen Stelle offensichtlich nicht nachgekommen worden ist (s. Behandlung von Ad
- im angefochtenen Bescheid) und daher nur über die detaillierte Betrachtung der in den letzten Jahren durchgeführten Naturschutzprojekte ein Bild darüber gewonnen werden kann, in welchem Maß in weichen Handlungs- und Zielfeldern im Kärntner Naturschutz Aktivitäten gesetzt werden.Diese Verweigerung wiegt umso schwerer, da den Verpflichtungen zur Berichterstattung über die Naturschutzaktivitäten im Land Kärnten gem. Artikel 6, in Verbindung mit Anhang römisch eins Pkt. 5 NatProt Alpenkonvention von der zuständigen Stelle offensichtlich nicht nachgekommen worden ist (s. Behandlung von Ad
- im angefochtenen Bescheid) und daher nur über die detaillierte Betrachtung der in den letzten Jahren durchgeführten Naturschutzprojekte ein Bild darüber gewonnen werden kann, in welchem Maß in weichen Handlungs- und Zielfeldern im Kärntner Naturschutz Aktivitäten gesetzt werden. Trotz dieses hohen öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, insbesondere des jeweiligen Projektbudgets und des Projektträgers, wird ihre Herausgabe von der Behörde unter Berufung auf § 8 KIS-G abgelehnt. Aus den Ausführungen dazu wird deutlich, dass die Abweisung konkret mit § 8 Abs 4 lit f begründet wird, der auf den Grundsatz des Schutzes von personenbezogenen Daten abstellt. Trotz dieses hohen öffentlichen Interesses an der Bekanntgabe, insbesondere des jeweiligen Projektbudgets und des Projektträgers, wird ihre Herausgabe von der Behörde unter Berufung auf Paragraph 8, KIS-G abgelehnt. Aus den Ausführungen dazu wird deutlich, dass die Abweisung konkret mit Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, begründet wird, der auf den Grundsatz des Schutzes von personenbezogenen Daten abstellt. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut zu setzen. Insbesondere für
§ 2
DSG als nicht sensibel eingestufte persönliche Daten gilt es vielmehr immer eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zu treffen, zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf Umweltinformation andererseits. Dieser Schutz ist jedoch nicht absolut zu setzen. Insbesondere für
Paragraph 2, DSG als nicht sensibel eingestufte persönliche Daten gilt es vielmehr immer eine einzelfallbezogene Abwägungsentscheidung zu treffen, zwischen dem Schutz der personenbezogenen Daten einerseits und dem Recht auf Umweltinformation andererseits. Die in § 8 KIS-G genannten Mitteilungsschranken auch bzgl. personenbezogener Daten sind eng auszulegen: Die in Paragraph 8, KIS-G genannten Mitteilungsschranken auch bzgl. personenbezogener Daten sind eng auszulegen: § 8
(5): Die in Abs. 1, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Abs. 4 lit. a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden. Paragraph 8,
(5): Die in Absatz eins, 2 und 4 genannten Ablehnungsgründe sind eng auszulegen. Im Einzelfall ist das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe mit den Ablehnungsinteressen abzuwägen. Anträge auf Informationen über Emissionen in die Umwelt dürfen unter Hinweis auf Absatz 4, Litera a, d, f, g und h nicht abgelehnt werden. Diese Abwägung ist jedoch dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Vielmehr wurde offensichtlich allein das Interesse der betroffenen Projektträger an der Vertraulichkeit ihrer personenbezogenen Daten berücksichtigt. Dies geht eindeutig aus folgender Textpassage des gegenständlichen Bescheides hervor (S. 4): Basierend auf den zitierten Gesetzestexten und Entscheidungen des Verfassungsge- richtshofes (Anmerkung des Verf.: gemeint sind Zitate aus dem DSG 2000 und Vfslg 12228/1989) würde eine Herausgabe dieser gewünschten Daten (Projektträger und eingesetzte finanzielle Mittel) den Bestimmungen des Datenschutzes widersprechen und war daher in diesem Punkt abzuweisen. Basierend auf den zitierten Gesetzestexten und Entscheidungen des Verfassungsge- richtshofes (Anmerkung des Verf.: gemeint sind Zitate aus dem DSG 2000 und Vfslg 12228 aus 1989,) würde eine Herausgabe dieser gewünschten Daten (Projektträger und eingesetzte finanzielle Mittel) den Bestimmungen des Datenschutzes widersprechen und war daher in diesem Punkt abzuweisen. Die Pflicht zur Abwägung in jedem Einzelfall hat das BVwG in seinem Erkenntnis vom 20.10.2015 (BVwG Zahl xxx) klargestellt: Dadurch, dass nur die Geheimhaltungsinteressen der betroffenen Unternehmen, die für die Verweigerung der Umweltinformation sprechen, in die Interessenabwägung einbezogen wurden und das Interesse des Antragstellers an der Bekanntgabe übergangen wurde, kann die (allfällig durchzuführende) Ermessensübung durch die Behörde nicht als fehlerfrei gesehen werden. Somit ist der Bescheid mit einem schwerwiegenden Mangel behaftet. Das Interesse der Öffentlichkeit an Transparenz und Information insbesondere im Hinblick auf Umwelt und Natur ist im konkreten Fall höher zu bewerten, als der Schutz personenbezogener, nicht sensibler Daten. Neben dem Klimawandel gehört gerade auch der Verlust der Biodiversität zu den größten Zukunftsbedrohungen der Menschheit und daher sind alle Naturschutzaktivitäten auch in Kärnten von höchster Relevanz. Es sei in diesem Zusammenhang auch auf andere Bereiche verwiesen, wo der Fluss öffentlicher Geldmittel selbst an Einzelpersonen öffentlich zugänglich ist. Dies trifft z.B. auf die Transparenzdatenbank der xxx zu. Hier kann jedermann erfahren, in welcher Höhe einzelne Landwirte Agrarförderungen beziehen. Die Bekanntgabe der Durchführung von Naturschutzprojekten im Auftrag der öffentlichen Hand und die dafür erhaltenen finanziellen Mittel stellen auch keine Verletzung von Geschäftsgeheimnissen dar, die einen relevanten wirtschaftlichen Nachteil für ein Unternehmen (oder einen Verein) bewirken könnten. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass letztlich die Bekanntgabe der Namen von Einzelpersonen, Firmen und Vereinen als Projektträger von den Mitteilungsschranken des § 8 KID-G erfasst wäre, so trifft dies auf die Mitteilung der Höhe der einzelnen bewilligten Projektbudgets keinesfalls zu. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass letztlich die Bekanntgabe der Namen von Einzelpersonen, Firmen und Vereinen als Projektträger von den Mitteilungsschranken des Paragraph 8, KID-G erfasst wäre, so trifft dies auf die Mitteilung der Höhe der einzelnen bewilligten Projektbudgets keinesfalls zu. Mit der Information "Bezeichnung des Projekts" und "bewilligte Gesamtsumme des Projekts" können weder Rückschlüsse auf die projektdurchführenden Einzelpersonen noch auf Unternehmen oder Vereine gezogen werden. Für diese Informationen kann somit keinesfalls der Schutz persönlicher Daten geltend gemacht werden. Hier sind somit weitere schwere Mängel des Bescheides festzustellen:
- a)Die Verweigerung der Umweltinformationen „Projektträger" und „Projektbudget" wird ausschließlich als "gemeinsamer Block" beurteilt. Die Behörde hätte jedoch auch darüber entscheiden müssen, ob eine Mitteilung der jeweiligen Projektbudgets ohne die gleichzeitige Bekanntgabe der Projektträger geboten wäre.
- b)Auch für die Teilinformation „Projektbudget" hat keine Abwägung gem. KIS-G stattgefunden (s.o.). Des Weiteren hätte sich die zuständige Behörde an die betroffenen Projektträger wenden müssen, um nachzufragen, ob sie mit einer Veröffentlichung der von ihnen durchgeführten "xxx" und den dazugehörigen Budgetmitteln einverstanden wären. Träfe dies zu, dann ist der Schutz persönlicher Daten gegenstandslos. 2.2 Nicht-Vorliegen von Umweltinformationen Die von mir begehrten Kurzinformationen zu den Projekten (Kurzbeschreibung über Ziel, Zweck und Inhalt des Projekts / der Maßnahme) sind ohne großen Aufwand von der Behörde in die Projektliste einzufügen. Das Recht auf Umweltinformation bezieht sich nämlich nicht nur auf Informationen, die sofort abrufbar der informationspflichtigen Stelle vorliegen, sondern auf weitergehende Daten und Fakten, die mit zumutbarem Aufwand erstellt werden können. Es trifft somit nicht zu, dass die Informationen wegen Nicht-Vorliegens verweigert werden können. Falls die auskunftspflichtige Stelle in gegebener Frist die Informationen nicht hätte beschaffen können, hätte sie jedenfalls von der gesetzlichen Fristverlängerungsmöglichkeit Gebrauch machen können. Entgegen den Ausführungen im bekämpften Bescheid, ist zumindest für einen Au- ßenstehenden in vielen Fällen nicht nachvollziehbar, um was es bei den einzelnen Projekten geht. Im Folgenden ein paar Beispiele, nur aus dem Jahr 2015, von Projekten/Maßnahmen, wo für Außenstehende zumindest einer der beiden grundlegenden Fragen (Was ist Gegenstand des Projekts/der Maßnahme? Wo wurde sie durchgeführt?) nicht zu beantworten sind: xxx Ein kurzer Untertitel oder ein paar Stichworte (im Sinne der begehrten Kurzinformation würden dieses Defizit ohne großen Aufwand betreiben zu müssen, beheben. 3. Anträge Hiermit stelle ich den Antrag, das Landesverwaltungsgericht möge den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 19.07.2016 GZ xxx dahingehend ändern, dass sämtliche begehrten Umweltinformationen bzgl. Ad 2 in vollem Umfang von der zuständigen Behörde zu gewähren sind, in eventu diejenigen Umweltinformationen betr. Ad 2., die nach Abwägung des Rechtes auf Umweltinformation gegen das Recht der Betroffenen auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten bzw. aufgrund der ohne besonderen Aufwand zu beschaffenden Daten (Ad 2.
- e)von der zuständigen Behörde zur Verfügung zu stellen sind, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheids an die belangte Behörde zurückverweisen Außerdem beantrage ich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.“ Am 13.04.2017 fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer, für die Verhandlung vertreten durch xxx sowie die Vertreterin der belangten Behörde mit einer Begleitperson teilnahmen. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich die Beschwerde auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides beschränke und präzisierte sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde Informationssuchenden Umweltinformationen als echte Informationen zur Verfügung zu stellen haben und gegenständlich detaillierter informiert werden müsse, wofür die Budgetmittel konkret eingesetzt worden seien. Es müsse auch nachvollziehbar sein, wofür im Rahmen welches Projektes welche Beträge verwendet worden seien. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes habe die Behörde die Verpflichtung, ihre Organisation so einzurichten, dass sie der Pflicht zur Informationserteilung nachkommen könne. Dass die summierten Detailergebnisse in den Akten nicht enthalten seien, könne nicht nachvollzogen werden. Der Begutachtungskommission müssten auch Kurzbeschreibungen vorliegen oder müsse derlei zumindest für den entscheidenden Landesrat vorgegeben werden. Der Beschwerdeführer erklärte, dass sich die Beschwerde auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides beschränke und präzisierte sein Beschwerdevorbringen im Wesentlichen dahingehend, dass die Behörde Informationssuchenden Umweltinformationen als echte Informationen zur Verfügung zu stellen haben und gegenständlich detaillierter informiert werden müsse, wofür die Budgetmittel konkret eingesetzt worden seien. Es müsse auch nachvollziehbar sein, wofür im Rahmen welches Projektes welche Beträge verwendet worden seien. Laut Judikatur des Verfassungsgerichtshofes habe die Behörde die Verpflichtung, ihre Organisation so einzurichten, dass sie der Pflicht zur Informationserteilung nachkommen könne. Dass die summierten Detailergebnisse in den Akten nicht enthalten seien, könne nicht nachvollzogen werden. Der Begutachtungskommission müssten auch Kurzbeschreibungen vorliegen oder müsse derlei zumindest für den entscheidenden Landesrat vorgegeben werden. Die Vertreterin der belangten Behörde präzisierte die Bescheidbegründung insofern, als sie darlegte, dass die Zusammenstellung der begehrten Daten in der gemischten Form einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bewirken würden und es keine Projektliste mit den jeweils zugewiesenen Finanzmitteln gebe. Ebenso lägen der Behörde keine Projekt-Kurzbeschreibungen der einzelnen Projekte vor und werde dem zuständigen Regierungsmitglied mit dem Protokoll der jeweiligen Beiratssitzung der Gesamtakt vorgelegt. Im Übrigen wurde auf das E-Mail des Leiters der Unterabteilung Naturschutz vom 11.07.2016 verwiesen. Ähnliches gelte auch für die begehrte Umweltinformation betreffend die Laufzeit der einzelnen Projekte, welche ebenfalls aus den einzelnen Projektakten entnommen werden müsse. Auch diese Zusammenstellung würde einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Nichterteilung der Projektträger sei in Kombination mit den Informationen über das Budget auf Grund der Mitteilungsschranken
§ 8Abs.
4 lit. f K-ISG gerechtfertigt. Die Vertreterin der belangten Behörde präzisierte die Bescheidbegründung insofern, als sie darlegte, dass die Zusammenstellung der begehrten Daten in der gemischten Form einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bewirken würden und es keine Projektliste mit den jeweils zugewiesenen Finanzmitteln gebe. Ebenso lägen der Behörde keine Projekt-Kurzbeschreibungen der einzelnen Projekte vor und werde dem zuständigen Regierungsmitglied mit dem Protokoll der jeweiligen Beiratssitzung der Gesamtakt vorgelegt. Im Übrigen wurde auf das E-Mail des Leiters der Unterabteilung Naturschutz vom 11.07.2016 verwiesen. Ähnliches gelte auch für die begehrte Umweltinformation betreffend die Laufzeit der einzelnen Projekte, welche ebenfalls aus den einzelnen Projektakten entnommen werden müsse. Auch diese Zusammenstellung würde einen unangemessen hohen Verwaltungsaufwand bedeuten. Die Nichterteilung der Projektträger sei in Kombination mit den Informationen über das Budget auf Grund der Mitteilungsschranken
Paragraph 8, Absatz 4, Litera f, K-ISG gerechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hat erwogen wie folgt: Vorweg sei festgestellt, dass sich die Beschwerde lediglich auf Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides bezieht. Der Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides ist unangefochten geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen. Vorweg sei festgestellt, dass sich die Beschwerde lediglich auf Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides bezieht. Der Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ist unangefochten geblieben und bereits in Rechtskraft erwachsen. 1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine vollständige Liste der „xxx Projekte“ aus den Jahren 2013 bis 2015 und Detailinformationen über diese Projekte
§ 7Abs.
1 K-ISG begehrte. Sein Informationsbegehren richtete der Beschwerdeführer an die „Unterabteilung Naturschutz“ der „xxx“ des Amtes der Kärntner Landesregierung. Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer eine vollständige Liste der „xxx Projekte“ aus den Jahren 2013 bis 2015 und Detailinformationen über diese Projekte
Paragraph 7, Absatz eins, K-ISG begehrte. Sein Informationsbegehren richtete der Beschwerdeführer an die „Unterabteilung Naturschutz“ der „xxx“ des Amtes der Kärntner Landesregierung. Die begehrte Umweltinformation bezieht sich auf Naturschutzprojekte, die mit Budgetmitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe aus Projekten zur Gewinnung von Bodenschätzen und Ersatzgeldern
der §§ 50a ff und 12 Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen finanziert werden. Der Ertrag der Abgabe aus den sogenannten „xxx-Projekten“ ist
§ 50aAbs.
4 K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden. Die begehrte Umweltinformation bezieht sich auf Naturschutzprojekte, die mit Budgetmitteln aus der Kärntner Naturschutzabgabe aus Projekten zur Gewinnung von Bodenschätzen und Ersatzgeldern
der Paragraphen 50 a, ff und 12 Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002 zur Erreichung der Ziele des Kärntner Naturschutzgesetzes und dessen Verordnungen finanziert werden. Der Ertrag der Abgabe aus den sogenannten „xxx-Projekten“ ist
Paragraph 50 a, Absatz 4, K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden. Der das gegenständliche Informationsbegehren auf Grund des § 8 Abs. 1 und 4 lit. f iVm § 9 Abs. 1 K-ISG abweisende Bescheid wurde vom Landeshauptmann von Kärnten erlassen, wobei der Kopf und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides die Funktion der erlassenden Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit als „xxx“ ausweisen (Kopf: Amt der Kärntner Landesregierung, xxx „… Beschwerde kann … beim Landeshauptmann von Kärnten als xxx … eingebracht werden“). Der das gegenständliche Informationsbegehren auf Grund des Paragraph 8, Absatz eins und 4 Litera f, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, K-ISG abweisende Bescheid wurde vom Landeshauptmann von Kärnten erlassen, wobei der Kopf und die Rechtsmittelbelehrung des Bescheides die Funktion der erlassenden Behörde in der gegenständlichen Angelegenheit als „xxx“ ausweisen (Kopf: Amt der Kärntner Landesregierung, xxx „… Beschwerde kann … beim Landeshauptmann von Kärnten als xxx … eingebracht werden“). Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem dem Verwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt und dem Ergebnis der durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung. Der den Feststellungen zugrunde liegende Sachverhalt ist unbestritten. 2. Rechtliche Beurteilung:
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG idgF hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Weitere maßgebliche Rechtsgrundlagen: Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, LGBl. Nr. 70/2005, idgF LGBl. Nr. 22/2016 Kärntner Informations- und Statistikgesetz – K-ISG, Landesgesetzblatt Nr. 70 aus 2005,, idgF Landesgesetzblatt Nr. 22 aus 2016, § 5 Förderung und Umweltinformation; Informationspflichtige Stellen Paragraph 5, Förderung und Umweltinformation; Informationspflichtige Stellen
(1)Informationspflichtige Stellen des Landes, das sind a) Organe des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und die Organe der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltung, einschließlich diesen zur Verfügung stehende gesetzlich eingerichtete Beratungsorgane, …… haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des § 7 Abs. 3, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen. haben die Öffentlichkeit im Bemühen um Zugang zu Umweltinformationen, insbesondere in den Fällen des Paragraph 7, Absatz 3,, zu unterstützen. Sie haben die Öffentlichkeit über die aus diesem Abschnitt ableitbaren Rechte zu unterrichten, in angemessenem Umfang Informationen, Orientierung und Beratung zu bieten und Listen von informationspflichtigen Stellen öffentlich zugänglich zu machen. § 6 Freier Zugang zu Umweltinformationen Paragraph 6, Freier Zugang zu Umweltinformationen
(1)Die informationspflichtigen Stellen haben bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen. Dieses Recht auf freien Zugang zu Umweltinformationen besteht unabhängig vom Vorliegen eines Rechtsanspruchs oder eines rechtlichen Interesses.
(2)Als Umweltinformationen gelten sämtliche Informationen in schriftlicher, visueller, akustischer, elektronischer oder sonstiger materieller Form über
- a)den Zustand von Umweltbestandteilen wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Land, Landschaft und natürliche Lebensräume einschließlich Feuchtgebieten, die Artenvielfalt und ihre Bestandteile, einschließlich genetisch veränderter Organismen, sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Bestandteilen;
- b)Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter lit a genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung oder Abfall einschließlich radioaktiven Abfalls, Emissionen, Ableitungen oder sonstiges Freisetzen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die unter Litera a, genannten Umweltbestandteile auswirken oder wahrscheinlich auswirken;
- c)Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter lit a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente; Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie zB Politiken, Gesetze, Pläne und Programme, Verwaltungsakte, Umweltvereinbarungen und Tätigkeiten, die sich auf die unter Litera a und b genannten Umweltbestandteile und -faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente;
- d)Berichte über die Umsetzung des Umweltrechts;
- e)Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter lit c genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden; Kosten/Nutzen-Analysen und sonstige wirtschaftliche Analysen und Annahmen, die im Rahmen der unter Litera c, genannten Maßnahmen und Tätigkeiten verwendet werden;
- f)den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter lit a genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den lit b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. den Zustand der menschlichen Gesundheit und Sicherheit gegebenenfalls einschließlich der Kontamination der Lebensmittelkette, Bedingungen für menschliches Leben sowie Kulturstätten und Bauwerke in dem Maße, in dem sie vom Zustand der unter Litera a, genannten Umweltbestandteile oder - durch diese Bestandteile - von den unter den Litera b und c aufgeführten Faktoren, Maßnahmen oder Tätigkeiten betroffen sind oder sein können. § 7 Mitteilungspflichten Paragraph 7, Mitteilungspflichten
(1)Einem Antragsteller sind Umweltinformationen, unter Berücksichtigung der allenfalls vom Antragsteller angegebenen Termine, so bald wie möglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zugänglich zu machen. …
(4)Wird der Antrag auf Zurverfügungstellung von Umweltinformationen in einer bestimmten Form oder in einem bestimmten Format gestellt, so ist diesem Antrag zu entsprechen, es sei denn
- a)die Informationen sind bereits in einer anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Form beziehungsweise einem anderen, dem Antragsteller leicht zugänglichen Format öffentlich verfügbar oder I römisch eins
- b)es ist für die Behörde in Anbetracht des damit verbundenen Aufwandes angemessen, die Information in einer anderen Form beziehungsweise in einem anderen Format zugänglich zu machen; in diesem Fall sind die Gründe für die Wahl dieser anderen Form beziehungsweise dieses anderen Formats anzugeben. Die informationspflichtigen Stellen haben die Gründe, aus denen es abgelehnt wird, die Informationen auszugsweise oder vollständig in der gewünschten Form oder dem erwünschten Format zugänglich zu machen, dem Antragsteller innerhalb eines Monats ab Antragstellung mitzuteilen. § 8 Mitteilungsschranken Paragraph 8, Mitteilungsschranken
(4)Ein Antrag auf Zugang zu Umweltinformationen darf abgelehnt werden, wenn ihre Bekanntgabe negative Auswirkungen hätte auf …
- d)Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse, sofern diese durch einzelstaatliches Recht oder Unionsrecht geschützt sind, um berechtigte wirtschaftliche Interessen, einschließlich des öffentlichen Interesses an der Wahrung der Geheimhaltung von statistischen Daten und des Steuergeheimnisses, zu schützen, …
- f)Die Vertraulichkeit personenbezogener Daten und/oder Akten über eine natürliche Person, sofern diese der Bekanntgabe dieser Informationen an die Öffentlichkeit nicht zugestimmt hat, und sofern eine derartige Vertraulichkeit nach innerstaatlichem Recht oder Unionsrecht vorgesehen ist; … § 8a Behandlung von Geschäfts- oder BetriebsgeheimnissenParagraph 8 a, Behandlung von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen
(1)Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des § 8 Abs. 4 lit. d und Abs. 4a berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(1)Besteht Grund zu der Annahme, dass durch die Mitteilung der begehrten Informationen ein schutzwürdiges Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis im Sinne des Paragraph 8, Absatz 4, Litera d und Absatz 4 a, berührt sein könnte, haben die informationspflichtigen Stellen den Inhaber des Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses vom Informationsbegehren zu verständigen und aufzufordern, innerhalb von zwei Wochen bekanntzugeben, ob Tatsachen, die der begehrten Mitteilung unterliegen können, geheimgehalten werden sollen. In diesem Fall hat der Inhaber des möglichen Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses das Interesse an der Geheimhaltung zu begründen.
(2)Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung
§ 8Abs.
4, Abs. 4a und Abs. 5 erster Satz oder aufgrund des § 8 Abs. 5 zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen.
(2)Hat sich der Betroffene gegen eine Mitteilung ausgesprochen und werden die begehrten Informationen nach Prüfung der Begründung des Geheimhaltungsinteresses und Vornahme der Interessensabwägung
§ 8
Absatz 4,, Absatz 4 a und Absatz 5, erster Satz oder aufgrund des Paragraph 8, Absatz 5, zweiter Satz mitgeteilt, ist der Betroffene vom Umfang der Mitteilung an den Informationssuchenden schriftlich zu verständigen. § 9 Rechtsschutz Paragraph 9, Rechtsschutz
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des § 7 Abs. 1 innerhalb von einem Monat und im Falle des § 7 Abs. 2 innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1)Werden die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrten Umfang mitgeteilt, so ist auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Ein Antrag auf Erlassung eines Bescheides kann im Falle des Paragraph 7, Absatz eins, innerhalb von einem Monat und im Falle des Paragraph 7, Absatz 2, innerhalb von zwei Monaten gestellt werden.
(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach § 8 Abs. 4 verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung
§ 8aAbs. 2 erhalten hat, stellen.
(1a)Erachtet sich ein Betroffener, insbesondere der Inhaber eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses, durch die Bekanntgabe von Umweltinformationen in seinen Rechten nach Paragraph 8, Absatz 4, verletzt, so ist auf Antrag des Betroffenen hierüber mit Bescheid abzusprechen, sofern nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde, insbesondere der Datenschutzbehörde oder der ordentlichen Gerichte besteht. Der Betroffene kann einen Antrag auf Erlassung eines Bescheides innerhalb eines Monats, nachdem er Kenntnis von der Informationsweitergabe oder eine Verständigung
Paragraph 8 a, Absatz 2, erhalten hat, stellen.
(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Abs. 1 und Abs. 1a ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen.
(2)Zuständig zur Erlassung eines Bescheides im Sinne von Absatz eins und Absatz eins a, ist die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt; ist dies nicht der Fall, sind diese Anträge im Sinne des Absatz eins, ohne unnötigen Aufschub an die für die Führung der Aufsicht oder der sonstigen Kontrolle oder für deren Einrichtung zuständige bescheiderlassende Stelle, in sonstigen Fällen an die Bezirksverwaltungsbehörde des Verwaltungsbezirkes, in dem die informationspflichtige Stelle ihren Sitz hat, weiterzuleiten oder die Informationssuchenden an diese zu verweisen. Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, LGBl. Nr. 79/2002, idgF LGBl. Nr. 65/2016: Kärntner Naturschutzgesetz 2002 – K-NSG 2002, Landesgesetzblatt Nr. 79 aus 2002,, idgF LGBl. Nr. 65/2016: § 12 Ersatzlebensräume Paragraph 12, Ersatzlebensräume 1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des § 9 Abs 7 oder des § 10 Abs 1, 2 oder 3 lit b erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.1) Wird in Fällen, in denen eine Bewilligung unter Heranziehung des Paragraph 9, Absatz 7, oder des Paragraph 10, Absatz eins, 2, oder 3 Litera b, erteilt wird, durch die bewilligte Maßnahme der Lebensraum seltener, gefährdeter oder geschützter Tier- oder Pflanzenarten wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet, so ist dem Antragsteller die Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes vorzuschreiben.
(2)Ist eine Vorschreibung nach Abs 1 nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden.
(2)Ist eine Vorschreibung nach Absatz eins, nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bewilligungswerber einen Geldbetrag zu entrichten, der den Kosten der Schaffung eines geeigneten Ersatzlebensraumes entspricht. Der Geldbetrag ist von der für die Erteilung der Bewilligung zuständigen Behörde unter sinngemäßer Anwendung der Kostenbestimmungen der Verwaltungsverfahrensgesetze vorzuschreiben und einzuheben. Er bildet eine Einnahme des Landes und ist für die Erreichung der Ziele dieses Gesetzes zu verwenden. § 50a Abgabengegenstand Paragraph 50 a, Abgabengegenstand
(1)Für die Inanspruchnahme der Natur durch
- a)die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach § 4 lit. b unda) die Gewinnung von Bodenschätzen aus einer bewilligungspflichtigen Anlage nach Paragraph 4, Litera b, und
- b)die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, BGBl I Nr 38/1999, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe).
- b)die Gewinnung von in festem Zustand vorkommenden mineralischen Rohstoffen, die dem Mineralrohstoffgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 38 aus 1999,, unterliegt, ist eine Abgabe zu entrichten (Naturschutzabgabe). Als Gewinnung im Sinne der lit. a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme
§ 3lit.
a erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.Als Gewinnung im Sinne der Litera a und b gilt auch die Entnahme aus Gewässern. Die Abgabepflicht entfällt, wenn die Entnahme als Maßnahme
Paragraph 3, Litera a, erforderlich ist oder im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz bzw. dem Schutz vor Naturgefahren vom Bund oder Land gefördert wird.
(2)Bodenschätze im Sinne des Abs. 1 lit. a sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(2)Bodenschätze im Sinne des Absatz eins, Litera a, sind Erze, sonstige in festem Zustand vorkommende mineralische Rohstoffe, Steine, Schotter, Kiese, Sand, Lehm, Torf, mineralische Erden und Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten.
(3)Die Abgabe im Sinne des Abs. 1 ist eine ausschließliche Landesabgabe
§ 6Abs. 1 Z 3 des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, BGBl Nr 45.
(3)Die Abgabe im Sinne des Absatz eins, ist eine ausschließliche Landesabgabe
Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, des Finanz-Verfassungsgesetzes 1948, Bundesgesetzblatt Nr 45.
(4)Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.
(4)Der Ertrag der Abgabe ist von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,) zu verwenden.
(5)Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Abs. 1 lit. a erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird.
(5)Stellt eine Gemeinde, in deren Gebiet Maßnahmen nach Absatz eins, Litera a, erfolgen, ein Ansuchen auf Förderung von Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur, so hat die Landesregierung dieser Gemeinde für diese Maßnahmen mindestens 20 v. H. des Ertrages der Abgabe zur Verfügung zu stellen, der in diesem Gemeindegebiet aufgebracht wird. Die EU-Informationsrichtlinie 2003/4/EG wird in Kärnten mit dem
- Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG umgesetzt, wobei dieser an die Organisationszuständigkeit des Landes anknüpft (vgl. § 5 Abs. 1 K-ISG) und damit keine Einschränkung auf Zuständigkeiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, enthält. Entscheidend für eine Begründung einer Zuständigkeit einer öffentlichen Stelle entsprechend dem Abschnitt
- des K-ISG ist, dass die betreffende Umweltinformation bei dieser Stelle vorhanden ist oder für sie bereitgehalten wird (siehe auch § 6 Abs. 1 K-ISG). Informationspflichtige Stelle ist somit jenes Organ des Landes, welches über die begehrten Umweltinformationen verfügt oder jenes Organ, für welches die begehrten Umweltinformationen bereitgehalten werden. Die EU-Informationsrichtlinie 2003/4/EG wird in Kärnten mit dem
- Abschnitt des Kärntner Informations- und Statistikgesetzes – K-ISG umgesetzt, wobei dieser an die Organisationszuständigkeit des Landes anknüpft vergleiche Paragraph 5, Absatz eins, K-ISG) und damit keine Einschränkung auf Zuständigkeiten, die in Gesetzgebung Landessache sind, enthält. Entscheidend für eine Begründung einer Zuständigkeit einer öffentlichen Stelle entsprechend dem Abschnitt
- des K-ISG ist, dass die betreffende Umweltinformation bei dieser Stelle vorhanden ist oder für sie bereitgehalten wird (siehe auch Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG). Informationspflichtige Stelle ist somit jenes Organ des Landes, welches über die begehrten Umweltinformationen verfügt oder jenes Organ, für welches die begehrten Umweltinformationen bereitgehalten werden.
§ 6Abs.
2 lit. c K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter lit. a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich beim Gegenstand der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur
§§ 50aff und 12 Abs.
2 Kärntner Naturschutzgesetz, und damit um Projekte mit Naturschutzbezug handelt, gelten laut dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahmen als Umweltinformationen, wobei weder die Namen der Projektträger, noch die dafür aufgewendeten Budgetmittel, noch die Laufzeit der Projekte explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind die gegenständlich begehrten Informationen allesamt als Umweltinformationen iSd § 6 Abs. 2 lit. c K-ISG zu verstehen, was aber ohnehin nicht strittig ist.
Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG gelten als Umweltinformationen sämtliche Informationen über Maßnahmen (einschließlich Verwaltungsmaßnahmen), wie z.B. Verwaltungsakte und Tätigkeiten, die sich auf (die unter Litera a und b genannten) Umweltbestandteile und –faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sowie Maßnahmen oder Tätigkeiten zum Schutz dieser Elemente. Da es sich beim Gegenstand der vom Beschwerdeführer begehrten Informationen um Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur
Paragraphen 50 a, ff und 12 Absatz 2, Kärntner Naturschutzgesetz, und damit um Projekte mit Naturschutzbezug handelt, gelten laut dem Wortlaut des Gesetzes sämtliche Informationen über diese Maßnahmen als Umweltinformationen, wobei weder die Namen der Projektträger, noch die dafür aufgewendeten Budgetmittel, noch die Laufzeit der Projekte explizit ausgenommen sind. Da der Begriff „Umweltinformationen“ laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes weit auszulegen ist, sind die gegenständlich begehrten Informationen allesamt als Umweltinformationen iSd Paragraph 6, Absatz 2, Litera c, K-ISG zu verstehen, was aber ohnehin nicht strittig ist. Im Sinne der Generalklausel zu Gunsten der Länder nach Art. 15 Abs. 1 B-VG fällt die Gesetzgebung und Vollziehung naturschutzrechtlicher Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder.
§ 50aAbs.
4 K-NSG ist der Ertrag der Abgaben aus Projekten
§ 50aAbs.
1 K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (§ 2 Abs. 2 lit. b) zu verwenden.Im Sinne der Generalklausel zu Gunsten der Länder nach Artikel 15, Absatz eins, B-VG fällt die Gesetzgebung und Vollziehung naturschutzrechtlicher Angelegenheit in die Zuständigkeit der Länder.
Paragraph 50 a, Absatz 4, K-NSG ist der Ertrag der Abgaben aus Projekten
Paragraph 50 a, Absatz eins, K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur (Paragraph 2, Absatz 2, Litera b,) zu verwenden. Da es sich im gegenständlichen Fall um Umweltinformationen aus dem Fachbereich Naturschutz handelt und der Ertrag der Abgabe nach § 50a Abs. 1 K-NSG
§ 50aAbs.
4 K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden ist, verfügt über die begehrten Umweltinformationen die für Naturschutz zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Mitteilung der gegenständlich begehrten Umweltinformationen trifft somit die Kärntner Landesregierung. Da es sich im gegenständlichen Fall um Umweltinformationen aus dem Fachbereich Naturschutz handelt und der Ertrag der Abgabe nach Paragraph 50 a, Absatz eins, K-NSG
Paragraph 50 a, Absatz 4, K-NSG von der Landesregierung zweckgewidmet für Maßnahmen zum Schutz und zur Pflege der Natur zu verwenden ist, verfügt über die begehrten Umweltinformationen die für Naturschutz zuständige Abteilung des Amtes der Kärntner Landesregierung. Die Zuständigkeit zur Entscheidung über die Mitteilung der gegenständlich begehrten Umweltinformationen trifft somit die Kärntner Landesregierung.
§ 6Abs.
1 K-ISG haben die informationspflichtigen Stellen bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.
Paragraph 6, Absatz eins, K-ISG haben die informationspflichtigen Stellen bei ihnen vorhandene oder für sie bereitgehaltene Umweltinformationen jedermann auf Antrag zugänglich zu machen.
§ 9Abs.
1 K-ISG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrtem Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Zuständig zur Erlassung dieses Bescheides ist
§ 9Abs.
2 K-ISG die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Da die Kärntner Landesregierung als betroffene informationspflichtige Stelle behördliche Aufgaben besorgt, ist sie selbst zur Erlassung eines Bescheides iSd § 9 Abs. 1 K-ISG zuständig.
Paragraph 9, Absatz eins, K-ISG ist, wenn die verlangten Umweltinformationen nicht oder nicht im begehrtem Umfang mitgeteilt werden, auf Antrag des Informationssuchenden darüber mit Bescheid abzusprechen. Zuständig zur Erlassung dieses Bescheides ist
Paragraph 9, Absatz 2, K-ISG die informationspflichtige Stelle, soweit sie behördliche Aufgaben besorgt. Da die Kärntner Landesregierung als betroffene informationspflichtige Stelle behördliche Aufgaben besorgt, ist sie selbst zur Erlassung eines Bescheides iSd Paragraph 9, Absatz eins, K-ISG zuständig. Nachdem es sich bei der Erledigung des gegenständlichen Informationsbegehrens nach dem K-ISG um eine Verwaltungssache handelte, zu deren Erledigung die Kärntner Landesregierung zuständig war, hätte der Bescheid nicht vom Landeshauptmann von Kärnten (im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung) sondern von der Kärntner Landesregierung erlassen werden müssen. Da der angefochtene Bescheid jedoch vom Kärntner Landeshauptmann - offensichtlich als xxx (Kopf: „xxx: ….. beim „Landeshauptmann von Kärnten als Wasserrechtsbehörde“ …) - erlassen wurde, ist der Bescheid als von der unzuständigen Behörde erlassen zu betrachten.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde nur soweit zu überprüfen, als es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde (vgl. VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde nur soweit zu überprüfen, als es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet. Das Verwaltungsgericht hat daher die Unzuständigkeit der Behörde auch dann (von Amts wegen) wahrzunehmen, wenn sie in der Beschwerde nicht geltend gemacht wurde vergleiche VwGH 10.05.2010, 2009/16/0226). Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war daher wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben. 3. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus den zur Anwendung gelangten Gesetzesbestimmungen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Zuständigkeit der Kärntner Landesregierung zur Erlassung des angefochtenen Bescheides ergibt sich mit ausreichender Klarheit aus den zur Anwendung gelangten Gesetzesbestimmungen. Die gegenständliche Entscheidung weicht auch von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht ab, und fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung dazu. Die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur gegenständlich behandelten Rechtsfrage ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1862.4.2016