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{'item': 'KLVwG-2634/6/2016'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-2634/6/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, vertreten durch xxx, gegen den Bescheid Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.11.2016, Zahl: xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22.05.2016, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n , als dass der Bescheid in seinen Spruchpunkten I. und II. zu lauten hat:als dass der Bescheid in seinen Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. zu lauten hat: „I. xxx wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx abweichend von der Baubewilligung (Bescheid vom 27.03.2007, Zahl: xxx) ausgeführte, nördlich des Fischteiches gelegene „Fischerhütte“ mit Aufarbeitungsraum, sanitären Anlagen, Lagerraum und Vorraum, bis zum 30.06.2018 abzubrechen und damit den rechtmäßigen Zustand gemäß § 36 Abs. 1 K-BO herzustellen; xxx wird aufgetragen, die auf dem Grundstück Nr. xxx abweichend von der Baubewilligung (Bescheid vom 27.03.2007, Zahl: xxx) ausgeführte, nördlich des Fischteiches gelegene „Fischerhütte“ mit Aufarbeitungsraum, sanitären Anlagen, Lagerraum und Vorraum, bis zum 30.06.2018 abzubrechen und damit den rechtmäßigen Zustand gemäß Paragraph 36, Absatz eins, K-BO herzustellen; und II.römisch zwei. durch Abbruch der konsenslos errichteten Bauwerke und baulichen Anlagen, nämlich: der Gerätehütte (L-förmiges Gebäude A) mit ca. 19 m² Grundfläche der Gerätehütte (Gebäude B) in Holzbauweise, ca. 19,6 m² Grundfläche des Gebäudes C in Holzbauweise, teilweise errichtet, ca. 15,5 m² Grundfläche, sowie der im Lageplan Anlage 1 dargestellten Stützmauern, Freitreppen, Wasserbecken und gepflasterten Gartenanlagen sowie der Zufahrt und des PKW-Abstellplatzes den rechtmäßigen Zustand bis zum 30.06.2018 gemäß § 36 Abs. 1 K-BO herzustellen.sowie der im Lageplan Anlage 1 dargestellten Stützmauern, Freitreppen, Wasserbecken und gepflasterten Gartenanlagen sowie der Zufahrt und des PKW-Abstellplatzes den rechtmäßigen Zustand bis zum 30.06.2018 gemäß , Paragraph 36, Absatz eins, K-BO herzustellen. Lage und Bezeichnung der betroffenen Objekte ergeben sich aus dem Lageplan „Anlage“ 1 zum Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: xxx. Dieser Lageplan bildet einen integrierenden Bestandteil dieses Erkenntnisses.“ II. Im Hinblick auf die Senkgrube wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit der belangten Behörde gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides römisch zwei. Im Hinblick auf die Senkgrube wird der Bescheid aufgehoben und die Angelegenheit der belangten Behörde gemäß Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n . III. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs.4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Vorangegangenes Verwaltungsverfahren: xxx, dem Beschwerdeführer, wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 27.03.2007, Zahl: xxx, die Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte mit einem Aufarbeitungsraum, sanitären Anlagen, Lagerraum und Vorraum bzw. einer Senkgrube auf dem Grundstück Nr. xxx, erteilt; dabei wurde der am 17.07.2003 eingereichte Plan zugrunde gelegt. In der Verhandlungsschrift ist angegeben, dass der Bauwerber beabsichtige, auf diesem Grundstück eine Fischerhütte samt zugehörigen Anlagen zu errichten. Im Akt erliegt der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.06.2005, Zahl: xxx, mit dem eine naturschutzrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Fischerhütte auf diesem Grundstück erteilt wurde. Auch das Bauansuchen enthielt als „Angabe über die Art des Bauvorhabens“ den Text „Errichtung einer Fischerhütte“. Dem Einreichplan ist zu entnehmen, dass die Fischerhütte einen Fischverarbeitungsraum, einen Vorraum, einen Abstellraum, ein Stiegenhaus, ein WC und einen als „WR“ bezeichneten Raum sowie ein in der Nutzung nicht näher definiertes Obergeschoss samt Balkon enthält, und dass sie in einem Abstand von 3,45 m zur Grenze der Widmungskategorien Grünland-Fischzuchtanlage und Grünland – Land – und Forstwirtschaft, in etwa gleichem Abstand wie der bestehende Fischteich, zu liegen kommt. Aus einem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 12.11.1998, Bereich Wasserrecht, Zahl: xxx, ergibt sich, dass gewisse Änderungen südlich der Teichanlage nachträglich bewilligt wurden. Mit Schreiben vom 30.11.2015 beantragte der Beschwerdeführer die Umwidmung von (den offensichtlich bereits bebauten) Teilflächen aus der Parzelle xxx, die an die bestehende Widmung (Fischzuchtanlage) angrenzen. Die Vorprüfung der Abteilung 3 des AKL ergab, dass die baubewilligte Fischerhütte augenscheinlich ein bewohntes Objekt („Freizeitwohnsitz?“) darstellt. Zudem seien weitere Zubauten/Gebäude sowie Stützmauern vorhanden, welche sich teilweise außerhalb der vorhandenen Widmung befänden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx (013/2016), vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes xxx ohne entsprechende Bewilligung errichteten Gebäude und baulichen Anlagen (Gerätehütte, zwei weitere Hütten, Flugdach), zu entfernen; weiters die konsenslos vorgenommene Änderung der Verwendung der Fischerhütte zu Wohnzwecken einzustellen und die Hütte künftig wieder bescheid- und projektgemäß zu nutzen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx, Zahl: xxx (013 aus 2016,), vom 13.06.2016 wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, die in der freien Landschaft im Bereich des Grundstückes xxx ohne entsprechende Bewilligung errichteten Gebäude und baulichen Anlagen (Gerätehütte, zwei weitere Hütten, Flugdach), zu entfernen; weiters die konsenslos vorgenommene Änderung der Verwendung der Fischerhütte zu Wohnzwecken einzustellen und die Hütte künftig wieder bescheid- und projektgemäß zu nutzen. Die belangte Behörde führte wiederum am 18.07.2016 eine Überprüfung an Ort und Stelle durch. Dabei wurde festgestellt, dass das Objekt „Fischerhütte“ konsenswidrig ca. 8 m weiter nordöstlich errichtet worden sei und sich daher nur zum Teil auf Flächen mit der Widmung Grünland-Fischzuchtanlage befinde. Die Außenmaße würden dem Einreichplan nicht entsprechen, ebenso wenig die verbaute Fläche, die Gebäudeöffnungen (Türen, Fenster) und auch die Dachgestaltung. Es sei am Gebäude eine Abgasanlage für einen Ofen errichtet worden. Der angebliche Fischverarbeitungsraum stelle sich als Wohnküche dar, südlich des Gebäudes seien eine mit Steinplatten gepflasterte Terrasse und ein ebenfalls mit Steinplatten gepflasterter Fußweg errichtet worden. Der Parkplatz südlich des Gebäudes sei mit Kies befestigt. Auch für die Stützmauern und Steinschlichtungen sei kein Konsens vorhanden. In weiterer Folge wurden mehrere Nebengebäude (als Bauwerke A, B und C bezeichnet) beschrieben, die jeweils eine Grundfläche von weniger als 25 m² aufwiesen. Ein Flugdach (Unterstellplatz für ein Motorboot) konnte nicht aufgefunden werden. Mit Bescheid vom 30.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer aufgetragen, das Hauptgebäude, die Senkgrube, die Gebäude A bis C, die Stützmauern, die Freitreppen und Wasserbecken, die gepflasterten Wege, die Zufahrt und die KFZ-Abstellplätze binnen neun Monaten abzubrechen. Dazu wurde auf einen Lageplan verwiesen, der als Anlage 1 in den Bescheid integriert wurde. Nach Verweis auf die Erhebungen des Sachverständigen und die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen wurde ausgeführt, dass die Gebäude außerhalb der bestehenden Widmungskategorie „Fischzuchtanlage“ errichtet worden seien, daher könne die Möglichkeit, nachträglich um Erteilung der Baubewilligung für die konsenslosen Baumaßnahmen anzusuchen, nicht eingeräumt werden. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl: xxx, vom 09.09.2016, wurde der gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde (nur) im Hinblick auf die Leistungsfrist stattgegeben und diese Frist bis 31.12.2017 verlängert. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten zur Zahl: , xxx, vom 09.09.2016, wurde der gegen den naturschutzbehördlichen Bescheid eingebrachten Beschwerde (nur) im Hinblick auf die Leistungsfrist stattgegeben und diese Frist bis 31.12.2017 verlängert. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Zunächst wurde vorgebracht, dass die naturschutz – und die baurechtliche Entscheidung verschiedene Leistungsfristen vorsehen, dann wurde darauf hingewiesen, dass im Ausgangsfall § 14 der Kärntner Bauordnung (betreffend die zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan) zur Anwendung kommen könne, schließlich solle das Ergebnis des Umwidmungsverfahrens abgewartet werden. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters wurde rechtzeitig Berufung eingebracht. Zunächst wurde vorgebracht, dass die naturschutz – und die baurechtliche Entscheidung verschiedene Leistungsfristen vorsehen, dann wurde darauf hingewiesen, dass im Ausgangsfall Paragraph 14, der Kärntner Bauordnung (betreffend die zulässigen Abweichungen vom Flächenwidmungsplan) zur Anwendung kommen könne, schließlich solle das Ergebnis des Umwidmungsverfahrens abgewartet werden. Für die gemäß § 7 bewilligungsfreien Vorhaben sei die Erteilung eines Auftrages gemäß § 36 K-BO nicht zulässig. Für die gemäß Paragraph 7, bewilligungsfreien Vorhaben sei die Erteilung eines Auftrages gemäß Paragraph 36, K-BO nicht zulässig. II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit dem Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 02.11.2016, Zahl: xxx, wurde - nach entsprechendem Beschluss des Stadtrates vom 02.11.2016 - der Berufung (nur) insoweit stattgegeben, als das – bei ansonsten unverändertem Spruchinhalt – die Leistungsfrist bis zum 31.12.2017 erstreckt wurde. Nach Wiedergabe des erstinstanzlichen Bescheides, der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und des Berufungsvorbringens wurde ausgeführt, dass dem Berufungswerber insofern entgegenzukommen war, als dass die Leistungsfrist bis zum 31.12.2017 erstreckt wurde. Beim Verfahren nach dem Naturschutzgesetz und dem Verfahren nach der Kärntner Bauordnung handle es sich um zwei voneinander unabhängige, von verschiedenen Behörden durchzuführende Verfahren. Die Abgleichung der Leistungsfrist sei daher lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen zu verfügen gewesen. Zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmung des § 14 Abs 1 K-BO vertrat die Behörde die Ansicht, dass diese Norm nicht anwendbar sei. Zunächst befänden sich die Gebäude nicht auf Grundstücken, die als Bauland ausgewiesen seien, sondern auf einem Grundstück mit Grünlandwidmung; und auch die sonstigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 lit. a ( Änderung des Flächenwidmungsplans, vermuteter Konsens) würden nicht vorliegen; daher sei lit. b leg. cit. nicht mehr zu prüfen. Darüber hinaus liege kein Antrag des Berufungswerbers vor.Zur sinngemäßen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 14, Absatz eins, K-BO vertrat die Behörde die Ansicht, dass diese Norm nicht anwendbar sei. Zunächst befänden sich die Gebäude nicht auf Grundstücken, die als Bauland ausgewiesen seien, sondern auf einem Grundstück mit Grünlandwidmung; und auch die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, Litera a, ( Änderung des Flächenwidmungsplans, vermuteter Konsens) würden nicht vorliegen; daher sei Litera b, leg. cit. nicht mehr zu prüfen. Darüber hinaus liege kein Antrag des Berufungswerbers vor. Nach Ansicht der Behörde fielen die Errichtung der Zufahrt der KFZ-Stellplätze sowie die konsenslos errichteten Stützmauern in die Baubewilligungspflicht; die anderen Gebäude würden im Anwendungsbereich von § 7 K-BO liegen. Die Behörde vertrat weiters die Ansicht, dass im Bauverfahren die derzeit geltende Sach- und Rechtslage zur Anwendung komme, daher sei auf eine beantragte Umwidmung nicht einzugehen, zumal die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, gemäß § 36 K-BO nicht eingeräumt werden darf, wenn solche Ansuchen dem gültigen Flächenwidmungsplan entgegenstehen würden. Nach Ansicht der Behörde fielen die Errichtung der Zufahrt der KFZ-Stellplätze sowie die konsenslos errichteten Stützmauern in die Baubewilligungspflicht; die anderen Gebäude würden im Anwendungsbereich von Paragraph 7, K-BO liegen. Die Behörde vertrat weiters die Ansicht, dass im Bauverfahren die derzeit geltende Sach- und Rechtslage zur Anwendung komme, daher sei auf eine beantragte Umwidmung nicht einzugehen, zumal die Möglichkeit, nachträglich um Baubewilligung anzusuchen, gemäß Paragraph 36, K-BO nicht eingeräumt werden darf, wenn solche Ansuchen dem gültigen Flächenwidmungsplan entgegenstehen würden. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Zu Spruchpunkt I. wurde vorgebracht, dass in diesem Fall ein „Alternativauftrag“ nach § 36 K-BO erteilt hätte werden müssen, nämlich, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Erteilung der Baubewilligung beantragen könne. Mit Schriftsatz vom 19.12.2016 wurde rechtzeitig Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde vorgebracht, dass in diesem Fall ein „Alternativauftrag“ nach Paragraph 36, K-BO erteilt hätte werden müssen, nämlich, dass dieser innerhalb einer angemessenen Frist die Erteilung der Baubewilligung beantragen könne. Die Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb, zumindest im Nebenerwerb, führe. Weil die Bauwerke A, B und C (Spruchpunkt II.) der Ausübung der Fischzucht dienen würden, liege auch kein Widerspruch gegen den Flächenwidmungsplan vor. Die Behörde habe keine Feststellungen darüber getroffen, ob der Beschwerdeführer einen landwirtschaftlichen Betrieb, zumindest im Nebenerwerb, führe. Weil die Bauwerke A, B und C (Spruchpunkt römisch zwei.) der Ausübung der Fischzucht dienen würden, liege auch kein Widerspruch gegen den Flächenwidmungsplan vor. Es existiere für die nordöstlich der genehmigten Fischerhütte gelegene Hütte (Gebäude A) eine Baubewilligung. Zu den restlichen Gebäuden würde jegliche Feststellung fehlen. Die Fischerhütte habe bereits „von Anfang an“ in der jetzigen Form und Lage bestanden, dies sei der Behörde bekannt gewesen. Ungeachtet dessen habe die Behörde dagegen keinerlei Maßnahmen gesetzt, weshalb davon ausgegangen werden könne, dass tatsächlich ein Konsens dafür vorliege. Es werde daher beantragt, den Bescheid vom 02.11.2016 „ersatzlos aufzuheben“ und das Verwaltungsverfahren „einzustellen“; und in jedem Fall der Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx(?) die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. IV.römisch vier. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: In der Folge wurde vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten, unter Beiziehung des Sachverständigen der belangten Behörde, eine mündliche Verhandlung abgehalten, in der folgendes Vorbringen erstattet wurde: „Der Beschwerdeführer bringt vor: Die im Bescheid angesprochenen Gebäude A habe ich teilweise, die Gebäude B und C habe ich bereits vollständig abgetragen. Eine Überprüfung vor Ort durch die Behörde fand nicht statt. Von diesem L-förmigen Gebäudeteil A habe ich den östlich gelegenen Teil in gerader Verlängerung der dem Hauptgebäude parallel zugewandten Gebäudeseite abgerissen. Es werden ungefähr 2,5 x 2,5 m Grundfläche verblieben sein. Dies habe ich nach Rücksprache mit den Naturschutzsachverständigen Dr. Fheodoroff gemacht. Dieses Gebäude ist schon immer dort gestanden, eine Baubewilligung kann ich aber nicht vorweisen. Die Vertreterin der belangten Behörde verweist auf die Baubewilligung aus dem Jahr 2007; darüber hinaus sind keine Bewilligungen vorhanden. Ein Widmungsantrag ist uns bekannt, dieser soll zumindest den Bereich des Hauptgebäudes mit einschließen, eine Entscheidung liegt aber nicht vor. Die Widmung soll auf Grünland-Fischzuchtanlage lauten. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Hütte hat zum Zeitpunkt des Bauansuchens bereits bestanden und wurde von mir lediglich ausgebaut, zum Beweis verweise ich auf Orthofotos aus dem System KAGIS aus dem Jahr 2006. Der Sachverständige legt vor ein Orthofoto aus dem Jahr 2002, auf diesem ist bereits ein Gebäude ersichtlich. Hingewiesen wird vom Verhandlungsleiter auf die Verhandlungsschrift im Bauakt, die von der Errichtung eines Gebäudes und nicht von einem allfälligen Umbau spricht. Der Beschwerdeführer bringt vor: Ich betreibe eine Intensivfischzucht von Forellen. Ich habe noch etwas Wald aber ansonsten keine landwirtschaftlichen Nutzflächen. Übers Jahr habe ich 4000 Speisefische; das bringt ca. 10.000,-- Euro Umsatz. Dieser Hüttenumbau hat ungefähr 120.000,-- Euro gekostet. Amtssachverständiger: …..: Der Zugang zum Hauptgebäude liegt im nördlichen Bereich. Ich habe das Gebäude nicht begehen können, das Hauptgebäude ist als einheitliches Bauwerk zu betrachten. Im Detail haben wir die Widmungsgrenze nicht vermessungstechnisch erfasst. Diese verläuft so, dass ein gutes Drittel außerhalb dieser Widmung zu liegen kommt. Das Gebäude entspricht auch lagemäßig nicht dem Baubewilligungsbescheid. Im Vergleich mit der Lage des Teiches kommt das Gebäude ca. 8 m weiter nördlich zu liegen. Die nördlich des Hauptgebäudes liegende Stützwand hat teilweise eine Höhe von 1,19 m, teilweise auch weniger als 1 m. Diese Höhe wurde am Tag der Befundaufnahme vom angrenzenden Gelände gemessen. Die Wasserbecken dienen der Fischzucht, und waren zum Zeitpunkt der Befundaufnahme mit Fischen besetzt. Auch die Wasserbecken sind außerhalb der Widmung als Grünland-Fischzuchtanlage. Eine weitere Stützmauer, an der höchsten Stelle 1,90 m hoch, befindet sich am südöstlichen Ende der Parzelle xxx. Die PKW-Stellplätze sind befestigt. Der Beschwerdeführer führt dazu aus, dass er lediglich einige Fuhren Schotter eingebracht habe. Die Parkplätze werden für die Fischzucht benötigt. Der Amtssachverständige gibt auf Befragen des Richters an: Die Freitreppen wurden im Plan symbolisch dargestellt, eine direkt angrenzend an den Teich, die zweite etwas weiter östlich davon gelegen. Der gepflasterte Weg befindet sich westlich des Teichs als Verbindung von den Stellplätzen zum Hauptgebäude. Der Beschwerdeführer führt dazu aus: Die gepflasterten Wege sind betrieblich notwendig, da ansonsten ich und die Besucher im Dreck gehen müssten. Auf Befragen durch die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers gibt der Amtssachverständige an: Die dem Bescheid beiliegende Aufnahme des betreffenden Grundstückes wurde nicht von mir, sondern von meinem Kollegen Herrn Buchleitner im Zuge des Widmungsverfahrens gemacht; als Basis dafür diente die örtliche Begehung und der Abgleich mit den Daten aus dem geografischen Informationssystem. Eine Vermessung wurde nicht durchgeführt. Der Kollege ist von der Ausbildung her Vermessungstechniker. Die Vertreterin der belangten Behörde hält ihr Schlusswort und beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers hält ihr Schlusswort, verweist auf das bisherige Vorbringen und die schriftliche Beschwerdeausführung.“ V.römisch fünf. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 2 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 2, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 45/2015LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 45/2015 Ausnahmen

(1)Soweit durch dieses Gesetz der Zuständigkeitsbereich des Bundes berührt wird, ist es so auszulegen, dass sich keine über die Zuständigkeit des Landes hinausgehende Wirkung ergibt. Insbesondere gilt dieses Gesetz nicht für bauliche Anlagen
  1. a)des Verkehrswesens bezüglich Bundesstraßen, Eisenbahnen, Seilbahnen, Luftfahrt oder Schifffahrt,
  2. b)des Bergwesens,
  3. c)die einer Bewilligung nach wasserrechtlichen Vorschriften bedürfen, ausgenommen Gebäude, die nicht unmittelbar der Wassernutzung dienen,
  4. d)die einer Bewilligung oder Anzeige nach § 37 AWG 2002 bedürfen.
  5. d)die einer Bewilligung oder Anzeige nach Paragraph 37, AWG 2002 bedürfen.
(2)Dieses Gesetz gilt nicht für:
  1. a)bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 440/1975, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 189/2013; bauliche Anlagen des Verkehrswesens bezüglich Straßen im Sinne des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG, sowie des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 440 aus 1975,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 2013,; ….. § 6 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 6, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996LGBl.Nr. 62/1996 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung:
  2. a)die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  3. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  4. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung;
  5. d)der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen; …… § 7 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 7, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016 Bewilligungsfreie, mitteilungspflichtige Vorhaben, baubehördliche Aufträge
(1)Keiner Baubewilligung bedürfen folgende Vorhaben:
  1. a)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden bis zu , 25 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe; …..
  2. h)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von baulichen Anlagen, die der Gartengestaltung dienen, wie etwa Pergolen, in Leichtbauweise, bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe
  3. i)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Wasserbecken bis zu 80 m3 Rauminhalt, sofern sich diese nicht innerhalb von Gebäuden befinden;
  4. j)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der lit. k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der lit. l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Einfriedungen in Leichtbauweise bis zu 1,50 m Höhe; gemeinsam mit einer Sockelmauer im Sinne der Litera k bis zu 2 m Gesamthöhe; gemeinsam mit einer Stützmauer im Sinne der Litera l bis zu 2,50 m Gesamthöhe;
  5. k)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Sockelmauerwerken bis zu 0,50 m Höhe;
  6. l)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Stützmauern bis zu 1 m Höhe;
  7. m)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch eines überdachten Stellplatzes pro Wohngebäude bis zu 40 m2 Grundfläche und 3,50 m Höhe, auch wenn dieser als Zubau zu einem Gebäude ausgeführt wird; …..
  8. t)die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in lit. a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;die Errichtung, die Änderung und der Abbruch von Gebäuden, Gebäudeteilen, sonstigen baulichen Anlagen oder Teilen von solchen, sofern das Vorhaben mit den in Litera a bis s angeführten Vorhaben im Hinblick auf seine Größe und die Auswirkungen auf Anrainer vergleichbar ist;
  9. u)Vorhaben, die in Entsprechung eines behördlichen Auftrages, ausgenommen eines baubehördlichen Auftrages, ausgeführt werden;
  10. v)Vorhaben, die in Entsprechung eines baubehördlichen Auftrages ausgeführt werden, ….
(2)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Abs. 1 vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(2)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis t, die in der Änderung eines Gebäudes oder einer sonstigen baulichen Anlage bestehen, sind nicht mehr bewilligungsfrei, wenn durch die Änderung die in Absatz eins, vorgegebenen Flächen-, Kubatur-, Höhen-, Längen- und Breitenausmaße oder Nennwärmeleistungen überschritten werden.
(3)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der § 13 Abs. 2 lit. a bis c, § 17 Abs. 2, §§ 26 und 27 entsprechen, sofern § 14 nicht anderes bestimmt.
(3)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x müssen den Anforderungen der Paragraph 13, Absatz 2, Litera a bis c, Paragraph 17, Absatz 2,, Paragraphen 26 und 27 entsprechen, sofern Paragraph 14, nicht anderes bestimmt.
(4)Vorhaben nach Abs. 1 lit. a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten.
(4)Vorhaben nach Absatz eins, Litera a bis u sowie w und x sind vor dem Beginn ihrer Ausführung der Behörde schriftlich mitzuteilen. Die Mitteilung hat den Ausführungsort einschließlich der Katastralgemeinde, der Grundstücksnummer und eine kurze Beschreibung des Vorhabens zu enthalten. § 14 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 14, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19/2016 LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 19 aus 2016, Zulässige Abweichungen vom Flächenwidmungsplan
(1)Abweichend von § 19 Abs. 1 des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den §§ 7 Abs. 3, 13 Abs. 2 lit. a, 15 Abs. 1 und 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
(1)Abweichend von Paragraph 19, Absatz eins, des Gemeindeplanungsgesetzes 1995 sowie von den Paragraphen 7, Absatz 3, 13, Absatz 2, Litera a,, 15 Absatz eins und 17 Absatz eins, dieses Gesetzes ist die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen auch entgegen dem Flächenwidmungsplan zulässig, wenn
  1. a)es sich um Gebäude oder sonstige bauliche Anlagen handelt, 1. (entfällt) 2. die sich auf Grundstücken befinden, die im Flächenwidmungsplan als Bauland ausgewiesen sind, sofern die Grenzen der Widmung mit den Grenzen der tatsächlich bebauten Grundfläche übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen (“Punktwidmungen”), oder 3. die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Flächenwidmungsplanes oder seiner Änderung aufgrund einer rechtskräftig erteilten baubehördlichen Bewilligung bestanden, der neu festgelegten Widmung aber nicht entsprechen, oder 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach § 54 vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und 4. für die das Vorliegen einer Baubewilligung nach Paragraph 54, vermutet wird oder für die eine Baubewilligung im Zeitpunkt der Errichtung nicht erforderlich war; und
  2. b)die im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Flächenwidmung bestehende Kubatur um höchstens 20 Prozent vergrößert wird. …..
(3)Vorhaben nach § 7 müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Abs. 1 oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind.
(3)Vorhaben nach Paragraph 7, müssen dem Flächenwidmungsplan nicht entsprechen, wenn sie im Zusammenhang mit Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen nach Absatz eins, oder 2 ausgeführt werden und für deren Nutzung erforderlich sind. § 36 Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996Paragraph 36, Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996LGBl.Nr. 62/1996 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 LGBl.Nr. 62 aus 1996, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85 aus 2013, Herstellung des rechtmäßigen Zustandes
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des § 14 - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(1)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiters festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen. Die Möglichkeit, nachträglich die Baubewilligung zu beantragen, darf nicht eingeräumt werden, wenn der Flächenwidmungsplan - ausgenommen in den Fällen des Paragraph 14, - oder der Bebauungsplan der Erteilung einer Baubewilligung entgegensteht.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Abs. 1) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Abs. 1 festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(2)Wird fristgerecht die nachträgliche Erteilung der Baubewilligung beantragt und wird dieser Antrag entweder zurückgewiesen oder abgewiesen oder zieht der Antragsteller den Antrag zurück, so wird der Auftrag zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes (Absatz eins,) rechtswirksam. Die im Bescheid nach Absatz eins, festgesetzte Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustandes beginnt in diesem Fall mit der Rechtswirksamkeit der Zurückweisung oder Abweisung oder der Zurückziehung des nachträglichen Baubewilligungsantrages.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 7 entgegen § 7 Abs. 3 ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(3)Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 7, entgegen Paragraph 7, Absatz 3, ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie dem Grundeigentümer die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb einer angemessen festzusetzenden Frist mit Bescheid aufzutragen.
(4)§ 35 Abs. 6 gilt in gleicher Weise.
(4)Paragraph 35, Absatz 6, gilt in gleicher Weise. § 5 Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995Paragraph 5, Kärntner Gemeindeplanungsgesetz 1995 - K-GplG 1995 LGBl.Nr. 23/1995 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2016LGBl.Nr. 23 aus 1995, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 24/2016 Grünland
(1)Absatz eins,Nicht als Bauland oder als Verkehrsflächen festgelegte Flächen sind als Grünland festzulegen.
(2)Absatz 2,Im Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach lit. a und lit. b - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen fürIm Grünland sind alle Flächen gesondert festzulegen, die - ausgenommen solche nach Litera a und Litera b, - nicht für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt sind und die nicht zum Ödland gehören, wie insbesondere Flächen für a)Litera a die Errichtung von Gebäuden samt dazugehörigen baulichen Anlagen für Hofstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit zeitgemäßer herkömmlicher Produktions- und Erwerbsform, ….. g)Litera g Bienenhäuser, Jagdhütten u. ä., …..
(5)Absatz 5,Das Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Abs. 7 undDas Grünland ist - unbeschadet der Regelungen der Absatz 7, und 8 - nur zur Errichtung derjenigen Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen bestimmt, die nach Art, Größe und insbesondere auch im Hinblick auf ihre Situierung erforderlich und spezifisch sind, und zwar a)Litera a für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Abs.2 lit. a und lit. b entfällt;für eine Nutzung als Grünland, das für die Land- und Forstwirtschaft bestimmt ist, wobei die Prüfung der Erforderlichkeit in den Fällen des Absatz 2, Litera a und Litera b, entfällt; b)Litera b für eine der gemäß Abs. 2 - ausgenommen nach lit. a oder litfür eine der gemäß Absatz 2, - ausgenommen nach Litera a, oder lit b - gesondert festgelegten Nutzungsarten.
(6)Absatz 6,Flächen im Grünland, die aus Gründen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis lit. d von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Abs. 2 lit. c), sind, soweit sich aus Abs. 7 nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt.Flächen im Grünland, die aus Gründen nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a bis Litera d, von einer Bebauung freizuhalten sind, und Flächen für Erholungszwecke, für die keine spezifische Erholungsnutzung festgelegt wurde (Absatz 2, Litera c,), sind, soweit sich aus Absatz 7, nicht anderes ergibt, nicht für die Errichtung von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen bestimmt. ….. VI.römisch sechs. Festgestellter Sachverhalt: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der EZ xxx, Grundbuch Nr. xxx, bestehend aus dem Grundstück xxx im Ausmaß von ca. 0,5 ha und bewirtschaftet darüber hinaus keinen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb (Abfrage im Grundbuch, Aussage des Beschwerdeführers in der Verhandlung). Auf diesem Grundstück befinden sich ein Fischteich, ein befestigter Zufahrts- und Parkbereich im Ausmaß von über 150 m², betonierte Becken, die der Fischzucht dienen, ein Hauptgebäude, das von seinem Erscheinungsbild her einem Ferienhaus entspricht, diverse in Massivbauweise ausgeführte Gartenanlagen (befestigte Wege, Terrassen, Treppen); ob die in Holzbauweise errichteten Nebengebäude A, B und C noch bestehen, konnte nicht festgestellt werden. Zum Zeitpunkt des Bauansuchens war im Bereich dieses Grundstückes bereits ein Gebäude vorhanden, eine Baubewilligung liegt aber nicht vor; dass das Gebäude bereits seit über 30 Jahren besteht, ist anhand der vorgelegten Orthofotos auszuschließen. Auf dem Luftbild im Geoinformationssystem xxx aus dem Jahr 1994 ist kein Dach eines Gebäudes erkennbar. Die Kernfläche des Grundstückes xxx ist als „Grünland-Fischzuchtanlage“ gewidmet (Bescheid xxx, rechtswirksam mit 13.12.2002), die restliche Fläche weist die Widmung „Gründland – für die Land- und Forstwirtschaft bestimmte Fläche, Ödland“ auf; in die Parzelle xxx ragt ein Teil der Parzelle xxx, öffentliches Wassergut. Das Hauptgebäude stellt ein einheitliches, unteilbares Bauvorhaben dar und überragt die Widmungsgrenze zu gut einem Drittel. Das Gebäude wurde, was sowohl die Außenabmessungen, die Lage und auch die Ausstattung betrifft, vollkommen abweichend von der Baubewilligung errichtet. Für alle Nebengebäude und sonstigen baulichen Anlagen liegt kein baurechtlicher Konsens vor und wurden diese der Baubehörde auch nicht angezeigt. Insofern war den Darstellungen der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung mehr Glauben zu schenken als der unsubstantiierten und nicht belegten Behauptung, es läge für das Hauptgebäude bzw. für ein nordöstlich daran anschließendes Bauwerk bereits eine Baubewilligung vor. Der Beschwerdeführer betreibt auf seinem Grundstück eine Fischzucht. Es werden Forellen gezüchtet; er erwirtschafte einen Umsatz von ca. Euro 10.000,-- jährlich, von dem ihm nach eigenen Angaben ca. die Hälfte als Einnahmen verblieben; für die vom Bauauftrag betroffenen baulichen Anlagen und Gebäude habe er eine Investition von Euro 120.000,-- getätigt. Nach der Erfahrung des Gerichts in vergleichbaren Fällen sind der Besatz und der Ertrag äußerst hoch; die Errichtungskosten dagegen – betrachtet man das äußere Erscheinungsbild der Anlagen – äußerst niedrig angegeben worden, sodass an der Glaubwürdigkeit der Angaben Zweifel bestehen. Auf dem Grundstück, teilweise im als Fischzuchtanlage gewidmeten Bereich, teilweise außerhalb, befinden sich Stützmauern, die jeweils eine Höhe von über 1 m aufweisen, die gemauerten Fischbecken sind klein, außerhalb der Widmung gelegen und weisen keinesfalls einen Rauminhalt von über 80 m³ auf (Beweis: vorgelegte Fotos). VII.römisch sieben. Rechtliche Würdigung: 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.Nach der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid nach dem Rückschein am 22.11.2016 zugestellt, die am 19.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde der Bescheid nach dem Rückschein am 22.11.2016 zugestellt, die am 19.12.2016 eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Allgemeines zum Bauauftrag gemäß § 36 K-BO:Allgemeines zum Bauauftrag gemäß Paragraph 36, K-BO: Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei Bauaufträgen folgendes zu beachten: Als Vorfrage ist zu prüfen, ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig ist oder nicht. Das Fehlen einer baubehördlichen Beanstandung führt nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – dazu, dass kein Bauauftrag erteilt werden kann, wenn von einem vermuteten Konsens (einer 30-jährigen Nichtbeanstandung) ausgegangen werden kann. Grundsätzlich ist die Behörde aber an keine Frist gebunden. Ein Alternativauftrag (Auftrag, für die konsenslosen oder konsenswidrigen Baumaßnahmen um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen) ist dann nicht zu erteilen, wenn der Bauausführung die Flächenwidmung entgegensteht, aber auch dann nicht, wenn es sich um bewilligungsfreie Vorhaben (§ 7 K-BO) handelt. Bei diesen kann nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden, weil die Erteilung der Baubewilligung nicht beantragt werden kann. Als Vorfrage ist zu prüfen, ob ein Vorhaben bewilligungspflichtig ist oder nicht. Das Fehlen einer baubehördlichen Beanstandung führt nur dann – unter weiteren Voraussetzungen – dazu, dass kein Bauauftrag erteilt werden kann, wenn von einem vermuteten Konsens (einer 30-jährigen Nichtbeanstandung) ausgegangen werden kann. Grundsätzlich ist die Behörde aber an keine Frist gebunden. Ein Alternativauftrag (Auftrag, für die konsenslosen oder konsenswidrigen Baumaßnahmen um die Erteilung einer Baubewilligung anzusuchen) ist dann nicht zu erteilen, wenn der Bauausführung die Flächenwidmung entgegensteht, aber auch dann nicht, wenn es sich um bewilligungsfreie Vorhaben (Paragraph 7, K-BO) handelt. Bei diesen kann nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes verfügt werden, weil die Erteilung der Baubewilligung nicht beantragt werden kann. Ein Abbruchauftrag kann sich (nur dann) auf Teile eines Bauvorhabens beziehen, wenn die konsenswidrigen oder konsenslosen Teile eines Bauvorhabens von diesem trennbar sind (VwGH 31.07.2007, 2006/05/0236). Baubewilligungspflichtig sind nach der Kärntner Bauordnung nicht nur Gebäude (also umschlossene Räume), sondern auch bauliche Anlagen, worunter die Rechtssprechung alle Anlagen versteht, zu deren Herstellung ein wesentliches Maß bautechnischer Kenntnisse erforderlich ist, die mit dem Boden in eine gewisse (kraftschlüssige) Verbindung gebracht werden und die wegen ihrer Beschaffenheit geeignet ist, die öffentlichen Interessen zu berühren. Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben dürfen gemäß § 7 Abs. 3 K-BO nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen. Die Behörde hat in einem solchen Verfahren allerdings nur zu prüfen, ob ein Konsens vorliegt oder nicht; weiters, ob eine Anzeige gemäß § 7 vorliegt oder nicht und schließlich, ob das Bauwerk dem Konsens, so einer besteht, entspricht oder nicht. Sie hat nicht zu prüfen, ob die gegenständlichen Baumaßnahmen genehmigungsfähig wären oder nicht.Auch bewilligungsfreie Bauvorhaben dürfen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, K-BO nicht im Widerspruch zum Flächenwidmungsplan stehen. Die Behörde hat in einem solchen Verfahren allerdings nur zu prüfen, ob ein Konsens vorliegt oder nicht; weiters, ob eine Anzeige gemäß Paragraph 7, vorliegt oder nicht und schließlich, ob das Bauwerk dem Konsens, so einer besteht, entspricht oder nicht. Sie hat nicht zu prüfen, ob die gegenständlichen Baumaßnahmen genehmigungsfähig wären oder nicht. 4. Auf den vorliegenden Fall bezogene Rechtsprechung: Das Bauwerk des Beschwerdeführers (Hauptgebäude) ist teils auf Grünland mit der Sonderwidmung „Fischzuchtanlage“, teils auf landwirtschaftlich gewidmetem Gründland errichtet worden. Auf einer Fläche, die im Grünland mit einer Sonderwidmung versehen ist, dürfen nur Bauten und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um diese Fläche bestimmungsgemäß, nämlich im Sinn der vorgesehen Sonderwidmung zu nutzen. Dabei sind auf einer solchen Fläche nur Bauten oder bauliche Anlagen zulässig, die allein für die Nutzung im Sinn der vorgesehenen Sonderwidmung des Grünlandes als nötig angesehen werden können, eine nur teilweise Nutzung zu diesem Zweck hingegen erfüllt diese Voraussetzung nicht (VwGH vom 24.03.2015, 2013/05/0221). Ähnlich argumentiert der Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 24.03.2015, Zahl: Ra 2015/05/006, wenn er ausführt, dass bei der Auslegung aller Begriffe, die mit widmungsgemäßer Nutzung zu tun haben, ein strenger Maßstab anzulegen ist, eine bloße „Nützlichkeit“, wie hier vom Beschwerdeführer behauptet, im Hinblick auf die Befestigung der Wege, der Freitreppen und der Parkplätze, ist nicht ausreichend. 5. Zu den konkreten Bauwerken und baulichen Anlagen im einzelnen:
  1. a)Hauptgebäude Das Hauptgebäude stellt, wie bereits ausgeführt, ein einheitliches Bauwerk dar. Es ist nicht möglich, ohne Zerstörung der Gebäudesubstanz entlang der Widmungsgrenze eine Trennung vorzunehmen. Mit anderen Worten: selbst für den Fall, dass das Gebäude in seiner derzeitigen Ausgestaltung für den Widmungszweck „Fischzuchtanlage“ spezifisch und erforderlich wäre, wäre es nicht möglich, es teilweise stehen zu lassen, und nur jenen Gebäudeteil, der auf landwirtschaftlicher Widmung zu liegen kommt, abzutragen. Das Gebäude ist in seiner derzeitigen Form ein Zweitwohnsitz (Ferienhaus). Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen; er führt daher auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Allenfalls wäre zu prüfen, ob die Einkünfte (aus der grundsätzlich als landwirtschaftliche Tätigkeit zu bezeichnenden Fischzucht) geeignet seien, auf Dauer die Ausgaben zu übertreffen (VwGH vom 25.01.2000, 98/05/0163). Um einen zumindest im Nebenerwerb betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb zu besitzen, müssten die angestrebten Einkünfte über die Annahme eines bloßen Hobbybetriebes (Zeitvertreibs) hinausgehen. Das würde bedingen, dass ein Einkommen erzielt wird, das die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Selbst unter Heranziehung der wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers würde der Reinertrag von „in etwa der Hälfte des Umsatzes“ von ca. Euro 5.000,-- bei einer Investition von Euro 120.000,-- keinesfalls ausreichen (vgl. die Entscheidungen des VwGH vom 29.01.2010, 2007/10/0171 bzw. vom 12.10.2010, 2009/05/0279 und vom 16.03.2012, 2010/05/0182). Hingewiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer kein Betriebskonzept für seine Fischzucht vorgelegt hat und insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (VwGH vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0042). Das Gebäude ist in seiner derzeitigen Form ein Zweitwohnsitz (Ferienhaus). Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen landwirtschaftlichen Nutzflächen; er führt daher auch keinen landwirtschaftlichen Betrieb. Allenfalls wäre zu prüfen, ob die Einkünfte (aus der grundsätzlich als landwirtschaftliche Tätigkeit zu bezeichnenden Fischzucht) geeignet seien, auf Dauer die Ausgaben zu übertreffen (VwGH vom 25.01.2000, 98/05/0163). Um einen zumindest im Nebenerwerb betriebenen landwirtschaftlichen Betrieb zu besitzen, müssten die angestrebten Einkünfte über die Annahme eines bloßen Hobbybetriebes (Zeitvertreibs) hinausgehen. Das würde bedingen, dass ein Einkommen erzielt wird, das die Annahme einer nebenberuflichen landwirtschaftlichen Tätigkeit zulässt. Selbst unter Heranziehung der wenig glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers würde der Reinertrag von „in etwa der Hälfte des Umsatzes“ von ca. Euro 5.000,-- bei einer Investition von Euro 120.000,-- keinesfalls ausreichen vergleiche die Entscheidungen des VwGH vom 29.01.2010, 2007/10/0171 bzw. vom 12.10.2010, 2009/05/0279 und vom 16.03.2012, 2010/05/0182). Hingewiesen wird auch darauf, dass der Beschwerdeführer kein Betriebskonzept für seine Fischzucht vorgelegt hat und insoweit seine Mitwirkungspflicht verletzt hat (VwGH vom 27.01.2016, Ra 2015/05/0042). Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seine Fischzucht lediglich als Hobby betreibt und darüber hinaus keinen sonstigen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt, und dass somit seine Investitionen, bedingt durch die luxuriöse Ausstattung der „Hütte“ und der Außenanlagen, in keinem Verhältnis zum erwirtschaftbaren Ertrag stehen. Die Behörde hat daher dem Beschwerdeführer zu Recht nicht die Möglichkeit eingeräumt, für dieses Gebäude um die (nachträgliche) Erteilung der Baubewilligung anzusuchen, weil es jedenfalls in Widerspruch zur Flächenwidmung „Grünland – Landwirtschaft“ steht. Das Gebäude weicht von der erteilten Baubewilligung auch in solchem Ausmaß ab, dass es als „Aliud“ (also ein vollkommen anderes Bauwerk) zu bezeichnen ist. Der Abtragungsauftrag (Spruchpunkt I.) erging daher zu Recht. Das Gebäude weicht von der erteilten Baubewilligung auch in solchem Ausmaß ab, dass es als „Aliud“ (also ein vollkommen anderes Bauwerk) zu bezeichnen ist. Der Abtragungsauftrag (Spruchpunkt römisch eins.) erging daher zu Recht.
  2. b)Nebengebäude (Bauteile A, B und C) Diese Nebengebäude stellen (aufgrund ihres Flächenausmaßes) grundsätzlich bewilligungsfreie, aber anzeigepflichtige Vorhaben gemäß § 7 K-BO dar. Bewilligungsfreie Vorhaben sind aber nicht von der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften freigestellt; Abs. 3 leg. cit. bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der §§ 13 Abs. 2 lit. a bis c, 17 Abs. 2, 26 und 27 K-BO sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmung unterliegt einer ex-post-Kontrolle durch die Baubehörde. Wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist, erfolgt ein Beseitigungsauftrag zu Recht. Bei bewilligungsfreien Vorhaben ist ein „Alternativauftrag“ nicht vorgesehen, sondern nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Bauvorhaben der Behörde nicht angezeigt hat . Weil sie von ihm als land- und forstwirtschaftliche Zweckbauten bezeichnet wurden (mit dem offensichtlichen Zweck, die als Freizeitwohnsitz verwendete „Fischerhütte“ zu entlasten), stehen sie Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Der Beschwerdeführer führt keinen Betrieb, sie sind nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung spezifisch und erforderlich. Diese Nebengebäude stellen (aufgrund ihres Flächenausmaßes) grundsätzlich bewilligungsfreie, aber anzeigepflichtige Vorhaben gemäß Paragraph 7, K-BO dar. Bewilligungsfreie Vorhaben sind aber nicht von der Einhaltung baurechtlicher Vorschriften freigestellt; Absatz 3, leg. cit. bestimmt ausdrücklich, dass sie den Anforderungen der Paragraphen 13, Absatz 2, Litera a bis c, 17 Absatz 2, 26 und 27 K-BO sowie den Kärntner Bauvorschriften und dem Flächenwidmungs- und Bebauungsplan entsprechen müssen. Die Einhaltung dieser Bestimmung unterliegt einer ex-post-Kontrolle durch die Baubehörde. Wenn ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan gegeben ist, erfolgt ein Beseitigungsauftrag zu Recht. Bei bewilligungsfreien Vorhaben ist ein „Alternativauftrag“ nicht vorgesehen, sondern nur die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes. Im Sachverhalt wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer diese Bauvorhaben der Behörde nicht angezeigt hat . Weil sie von ihm als land- und forstwirtschaftliche Zweckbauten bezeichnet wurden (mit dem offensichtlichen Zweck, die als Freizeitwohnsitz verwendete „Fischerhütte“ zu entlasten), stehen sie Widerspruch zum Flächenwidmungsplan. Der Beschwerdeführer führt keinen Betrieb, sie sind nicht für die land- und forstwirtschaftliche Nutzung spezifisch und erforderlich. Auch in diesem Fall erging der Bauauftrag daher zu Recht; Bauaufträge sind „konstitutive Verwaltungsakte“, eine allfällige Änderung der Sachlage (Abtragung der Hütten) zwischen erst- und letztinstanzlicher Entscheidung ist unbeachtlich.
  3. c)Sonstige bauliche Anlagen Garteneinrichtungen, die nicht in Leichtbauweise hergestellt wurden (Freitreppen, Terrassenbefestigung und –pflasterung), und Stützmauern von über 1 m Höhe sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen (siehe die Definition oben unter VII.3.). Auf die unter VII.4. wiedergegebene Rechtsprechung wird verwiesen; inwiefern die Anlagen für den Widmungszweck spezifisch und erforderlich sind, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen; die bloße Nützlichkeit reicht, wie erwähnt, nicht aus.Garteneinrichtungen, die nicht in Leichtbauweise hergestellt wurden (Freitreppen, Terrassenbefestigung und –pflasterung), und Stützmauern von über 1 m Höhe sind bewilligungspflichtige bauliche Anlagen (siehe die Definition oben unter römisch sieben.3.). Auf die unter römisch sieben.4. wiedergegebene Rechtsprechung wird verwiesen; inwiefern die Anlagen für den Widmungszweck spezifisch und erforderlich sind, konnte der Beschwerdeführer nicht darlegen; die bloße Nützlichkeit reicht, wie erwähnt, nicht aus. Die betonierten Fischbecken weisen nicht die Mindestgröße für die Bewilligungspflicht nach der K-BO auf; wurden aber außerhalb der Sonderwidmung errichtet. Im Rahmen eines Hobbybetriebes sind sie aber nicht zulässig. Auch hier erfolgte der Beseitigungsauftrag zu Recht. Im Hinblick auf die Zufahrt und die Parkfläche hat der Beschwerdeführer ausgeführt, lediglich einige Fuhren Schotter eingebracht zu haben. Dafür, dass solche Anlagen zumindest als bauliche Anlage qualifiziert werden können, ist laut VwGH (2011/06/0154) zumindest die Einbringung einer Makadamschicht und eine entsprechenden Verdichtung erforderlich, wofür der Sachverhalt keine Hinweise ergibt. Bei baulichen Anlagen ist nach ständiger Rechtsprechung nicht die tatsächliche Ausführung maßgeblich, sondern die Frage, ob eine derartige Anlage bei technisch fachgerechter Ausführung entsprechend errichtet sein müsste. Das steht für das Gericht aufgrund der Alltagserfahrung fest, eine unbefestigte Schotterschicht ist als Zufahrt für PKW nicht geeignet. Die Frist war um ein halbes Jahr zu verlängern (vgl. VwGH Ra 2016/05/0052), um die Ergebnisse des laufenden Umwidmungsverfahrens berücksichtigen zu können; möglicherweise bringt die der Berücksichtigung einer allfälligen Umwidmung bei einigen Bauwerken ein anderes Beurteilungsbild.Die Frist war um ein halbes Jahr zu verlängern vergleiche VwGH Ra 2016/05/0052), um die Ergebnisse des laufenden Umwidmungsverfahrens berücksichtigen zu können; möglicherweise bringt die der Berücksichtigung einer allfälligen Umwidmung bei einigen Bauwerken ein anderes Beurteilungsbild. VIII.römisch acht. Zurückverweisung Für die mit separatem Plan bewilligte Senkgrube finden sich im gesamten Verwaltungsakt, den Bauauftrag betreffend, keine nachvollziehbaren Ermittlungsschritte, ob diese abweichend von der Baubewilligung ausgeführt worden ist. In diesem Fall kann auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zurückgegriffen werden, wonach Angelegenheiten, in denen die Behörde nicht einmal ansatzweise ermittelt hat, an diese zurückverwiesen werden dürfen. IX.römisch neun. Ergebnis: Die Beschwerde war (großteils) als unbegründet abzuweisen. Daher erübrigt sich auch ein Eingehen darauf, wie mit den Beschwerdeanträgen umzugehen ist. Insbesondere würde die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides des Stadtrates durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Folge haben, dass der erstinstanzliche Bescheid des Bürgermeisters wieder auflebt. X.römisch zehn. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgelistet, unter Zuhilfenahme der dort zitierten Judikatur gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2634.6.2016

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