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{'item': 'KLVwG-453-455/10/2017'}

Obsah (7)§ 7b§ 50§ 64§ 25a§ 9§ 5§ 19

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-453-455/10/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Bes

§ 7bAbs. 9 Z. 1 i

Vm. § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, xxx, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: xxx, wegen Verwaltungsübertretungen

Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung,

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I. Der Beschwerde wirdrömisch eins. Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben als die Spruchpunkte

  1. und
  2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: xxx, a u f g e h o b e n werden und der Spruchpunkt
  3. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: xxx wie folgt geändert wird: „Sie haben es als satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtliche Geschäftsführerin) der Firma xxx, xxx in xxx, xxx mit Sitz in xxx, xxx, xxx, wie dies im Zuge von Erhebungen nach dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG durch Organe des Finanzamtes xxx festgestellt wurde, zu verantworten, dass dieses Unternehmen als Arbeitgeber die entsendeten Arbeitnehmer
  4. xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
  5. xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina
  6. xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: Slowenien bei einem Bauvorhaben der Tischlerei des xxx mit Sitz in xxx, xxx, in einem Geschäftslokal in xxx als Hilfsarbeiter mit Arbeitsantritt xxx beschäftigt hat, und die Arbeitsaufnahme dieser Personen nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden,

§ 7bAbs.

3 AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. bei einem Bauvorhaben der Tischlerei des xxx mit Sitz in xxx, xxx, in einem Geschäftslokal in xxx als Hilfsarbeiter mit Arbeitsantritt xxx beschäftigt hat, und die Arbeitsaufnahme dieser Personen nicht der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden,

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG spätestens eine Woche vor der Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. Sie haben dadurch die Rechtsvorschriften des § 7b Abs. 9 Z 1 iVm § 7b Abs. 3 Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG in der Fassung BGBl. I, Nr. 98/2012, verletzt, weshalb wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag,

§ 7bAbs.

9 Z 1 AVRAG verhängt wird.“Sie haben dadurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz – AVRAG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 98 aus 2012,, verletzt, weshalb wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 500,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag,

Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG verhängt wird.“ Deželno upravno sodišče za Koroško je po svoji sodnici xxx o pritožbi xxx, xxx, xxx, xxx, zoper kazensko odločbo Okrajnega glavarstva xxx z dne

  1. 2015, številka: xxx, zaradi upravnih prekrškov po
  2. tč.
  3. odst. 7.b čl. v povezavi s
  4. odst. 7.b čl. Zakona o prilagoditvi prava delovnih pogodb – ZPPDP/nemško AVRAG, po izvedeni javni ustni obravnavi v skladu s
  5. čl. Zakona o postopku upravnih sodišč – ZPUprS razsodilo: I. Pritožbi se ugodirömisch eins. Pritožbi se ugodi v tem smislu, da se
  6. in
  7. točka izreka kazenske odločbe Okrajnega glavarstva xxx z dne
  8. 2015, številka: xxx, r a z v e l j a v i t a in se
  9. točka izreka kazenske odločbe Okrajnega glavarstva xxx z dne
  10. 2015, številka: xxx spremeni kot sledi: »Kot organ (trgovskopravna poslovodkinja/direktorica), ki je v skladu s statutom pooblaščen za zunanje zastopanje podjetja xxx, xxx in xxx v xxx, xxx, xxx, ste, kot so ugotovile uradne osebe Finančnega urada xxx, odgovorni za to, da je to podjetje kot delodajalec napotene delojemalce
  11. xxx, roj. xxx, državljanstvo: Bosna in Hercegovina
  12. xxx, roj. xxx, državljanstvo: Bosna in Hercegovina
  13. xxx, roj. xxx, državljanstvo: Slovenija pri gradbenem projektu mizarstva xxx s sedežem v xxx, v poslovnih prostorih v xxx, zaposlovalo kot pomožne delavce z nastopom dela xxx in nastop dela teh oseb ni bil prijavljen pri Osrednji koordinacijski službi za nadzor nad nezakonitim zaposlovanjem po Zakonu o zaposlovanju tujcev in Zakonu o prilagoditvi prava delovnih pogodb Zveznega ministrstva za finance, čeprav morajo delodajalci s sedežem v drugi državi članici Evropske unije ali Evropskega gospodarskega prostora, ki ni Avstrija, zaposlitev delojemalcev, ki so napoteni v Avstrijo za opravljanje nadaljevanega dela, v skladu s
  14. odst. 7.b čl. ZPPDP najkasneje teden dni pred začetkom dela prijaviti pri Osrednji koordancijski službi za nadzor nad nezakonitim zaposlovanjem po Zakonu o zaposlovanju tujcev in Zakonu o prilagoditvi prava delovnih pogodb Zveznega ministrstva za finance. S tem ste prekršili pravne predpise
  15. tč.
  16. odst. 7.b čl. v povezavi s
  17. odst. 7.b čl. Zakona o prilagoditvi prava delovnih pogodb – ZPPDP/nemško AVRAG v besedilu zveznega zakonskega lista I, št. 98/2012, zaradi česar se zaradi tega upravnega prekrška v skladu s
  18. tč.
  19. odst. 7.b čl. ZPPDP izreka denarna kazen v višini € 500,--, v primeru neizterljivosti nadomestna kazen zapora v trajanju 1 dne.«S tem ste prekršili pravne predpise
  20. tč.
  21. odst. 7.b čl. v povezavi s
  22. odst. 7.b čl. Zakona o prilagoditvi prava delovnih pogodb – ZPPDP/nemško AVRAG v besedilu zveznega zakonskega lista römisch eins, št. 98 aus 2012,, zaradi česar se zaradi tega upravnega prekrška v skladu s
  23. tč.
  24. odst. 7.b čl. ZPPDP izreka denarna kazen v višini € 500,--, v primeru neizterljivosti nadomestna kazen zapora v trajanju 1 dne.« II.

§ 64Abs. 1 und Abs. 2 VSt

G beträgt der Kostenbeitrag für das Ver-fahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin € 50,--. römisch zwei.

Paragraph 64, Absatz eins und Absatz 2, VStG beträgt der Kostenbeitrag für das Ver-fahren erster Instanz 10 % der neu festgesetzten Geldstrafe, sohin € 50,--. II. V skladu s

  1. in
  2. odst.
  3. čl. Zakona o upravnem kazenskem postopku – ZUKP/nemško VStG znaša prispevek k stroškom za prvostopenjski postopek 10 % na novo določene denarne kazni, torej € 50,--.römisch zwei. römisch fünf skladu s
  4. in
  5. odst.
  6. čl. Zakona o upravnem kazenskem postopku – ZUKP/nemško VStG znaša prispevek k stroškom za prvostopenjski postopek 10 % na novo določene denarne kazni, torej € 50,--. III. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. III.römisch drei. Zoper to razsodbo je v skladu s 25.a čl. Zakona o Upravnem sodišču – ZUprS/nemško VwGG redna revizija na Upravno sodišče skladno s

  1. odst.
  2. čl. Zveznega ustavnega zakona – Z-UZ nedopustna. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 07.04.2015, Zahl: xxx, wurden der Beschwerdeführerin nachstehende Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt: „Sie haben als Verantwortliche/r – Direktor – der Firma xxx, xxx in xxx in xxx, xxx, xxx, als Abreitgerberin zu verantworten, dass folgende/r Arbeitnehmer beschäftigt wurde/n und die Arbeitsaufnahme dieser Person/en nicht den vorgeschriebenen Stellen gemeldet wurde, obwohl Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden haben. 1: Arbeitnehmer xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA, Tätigkeit: Hilfsarbeiter in einer Tischlerei, Beschäftigungszeit 04.08.2014 bis 20.08.
  3. 2: Arbeitnehmer xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: BOSNIEN UND HERZEGOWINA Tätigkeit: Hilfsarbeiter in einer Tischlerei, Beschäftigungszeit: 04.08.2014 bis 20.08.2014 3: Arbeitnehmer xxx, geb. xxx, Staatsangehörigkeit: SLOWENIEN Tätigkeit: Hilfsarbeiter in einer Tischlerei, Beschäftigungszeit 04.08.2014 bis 20.08.2014 Tatort zu
  4. bis 3.: Marktgemeinde xxx, xxx, Tischlerei xxx. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch zu den Spruchpunkten
  5. bis
  6. die Rechts-vorschriften des § 7b Abs. 9 iVm § 7b Abs. 3 AVRAG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten
  7. bis
  8. Geldstrafen in der Höhe von je Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden. Die Beschwerdeführerin habe hiedurch zu den Spruchpunkten
  9. bis
  10. die Rechts-vorschriften des Paragraph 7 b, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten
  11. bis
  12. Geldstrafen in der Höhe von je Euro 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafen von je 33 Stunden) verhängt wurden. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie im Zusammenhang mit dem Verstoß gegen die Beschäftigung dreier Mitarbeiter der Firma xxx. zugebe, dass sie die drei Arbeiter nach österreichischem Recht für die Beschäftigung bei der Firma xxx nicht korrekt und unwissend falsch gemeldet habe. Die Firma xxx habe die Arbeiter übernommen und habe Herr xxx versichert, dass er alle Formalitäten erledigen werde. Die Firma xxx habe alle Dokumente für die Arbeit in Österreich eingereicht und entschuldige sich für nicht absichtlich entstandene Fehler. Die Firma xxx habe infolge der Nichtbezahlung von Rechnungen finanzielle Schwierigkeiten bekommen, sodass die Beschwerdeführerin eine andere Beschäftigung mit niedrigem Lohn habe annehmen müssen. Sie müsse die ganze Familie mit zwei schulpflichtigen Kindern unterhalten. Es werde wegen der vorhandenen Schwierigkeiten um die Minderung bzw. eine Bezahlung in angemessenen Raten gebeten. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. In dieser Verwaltungsstrafsache fand am 10.05.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich welcher neben der Beschwerdeführerin und dem Vertreter des Finanzamtes xxx der Zeuge xxx gehört wurde. Die mitbeteiligte Partei, das Finanzamt xxx beantragte das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach zu bestätigen, das Strafausmaß im Hinblick auf die Rechtslage im Jahr 2014 zu reduzieren, also eine Geldstrafe von Euro 500,-- für die gesamte Übertretung zu verhängen. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Die Beschwerdeführerin war zur Tatzeit Geschäftsführerin der Firma xxx,xxx in xxx (in der Folge Firma xxx) mit Sitz in xxx und waren am 04.08.2014 die Dienstnehmer xxx, geb. am xxx, bosnischer Staatsangehöriger, xxx, geb. am xxx, bosnischer Staatsangehöriger, und xxx, geb. am xxx, slowenischer Staatsangehöriger, in der Gesellschaft der Beschwerdeführerin beschäftigt. Diese Dienstnehmer wurden zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt und haben mit Arbeitsbeginn am 04.08.2014 in xxx für die Tischlerei xxx gearbeitet, indem sie in einem Lokal in xxx den von einem Wasserschaden beschädigten Holzboden entfernt sowie einen Bodenaufbau in Form von Trockenausbau errichtet haben. Eine Meldung dieser entsendeten Dienstnehmer an die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen wurde seitens der Beschwerdeführerin nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin bezieht ein monatliches Nettoeinkommen von ca. € 1.050,-- und ist sorgepflichtig für zwei Kinder. Sie hat für ihre Wohnung Kreditrückzahlungen in Höhe von € 450,-- pro Monat zu leisten. Laut vorliegendem Verwaltungsstrafakt ist die Beschwerdeführerin verwaltungsstraf-rechtlich unbescholten. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hiebei insbesondere auf der am 10.05.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher die Beschwerdeführerin sowie der Zeuge xxx gehört wurden sowie die vorgelegten Urkunden erörtert wurden. Die Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen der Beschwerdeführerin selbst. Rechtliche Beurteilung:

§ 9Abs. 1 VSt

G ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs. 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

Paragraph 9, Absatz eins, VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Absatz 2,) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.

§ 7bAbs.

1 AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch aufGemäß Paragraph 7 b, Absatz eins, AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, hat ein Arbeitnehmer, der von einem Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des europäischen Wirtschaftsraumes als Österreich zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt wird, unbeschadet des auf das Arbeitsverhältnis anzuwendenden Rechts für die Dauer der Entsendung zwingend Anspruch auf

  1. zumindest jenes gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt, das am Arbeitsort vergleichbaren Arbeitnehmern von vergleichbaren Arbeitgebern gebührt;
  2. bezahlten Urlaub nach § 2 UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;bezahlten Urlaub nach Paragraph 2, UrlG, sofern das Urlaubsausmaß nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates geringer ist; nach Beendigung der Entsendung behält dieser Arbeitnehmer den der Dauer der Entsendung entsprechenden aliquoten Teil der Differenz zwischen dem nach österreichischem Recht höheren Urlaubsanspruch und dem Urlaubsanspruch, der ihm nach den Rechtsvorschriften des Heimatstaates zusteht; ausgenommen von dieser Urlaubsregelung sind Arbeitnehmer für die die Urlaubsregelung des BUAG gilt;
  3. die Einhaltung der kollektivvertraglich festgelegten Arbeitszeitregelungen;
  4. Bereithaltung der Aufzeichnung im Sinne der Richtlinie des Rates über die Pflicht des Arbeitgebers zur Unterrichtung des Arbeitnehmers über die für seinen Arbeitsvertrag oder sein Arbeitsverhältnis geltenden Bedingungen (91/533/EWG) in Österreich durch den Arbeitgeber oder den mit der Ausübung des Weisungsrechts des Arbeitgebers gegenüber den entsandten Arbeitnehmern Beauftragten.

§ 7bAbs.

3 AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, haben Arbeitgeber im Sinne des Abs. 1 die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Abs. 1 Z 4 bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Abs. 4 unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (§§ 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, haben Arbeitgeber im Sinne des Absatz eins, die Beschäftigung von Arbeitnehmern, die zur Erbringung einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt werden, spätestens eine Woche vor Arbeitsaufnahme der Zentralen Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen zu melden und eine Abschrift der Meldung dem im Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneten Beauftragten, sofern nur ein Arbeitnehmer entsandt wird, diesem auszuhändigen. Sofern dies technisch möglich ist, hat die Meldung elektronisch zu erfolgen. In Katastrophenfällen, bei unaufschiebbaren Arbeiten und bei kurzfristig zu erledigenden Aufträgen ist die Meldung unverzüglich vor Arbeitsaufnahme zu erstatten. Hat der Arbeitgeber dem Beauftragten oder dem Arbeitnehmer vor Arbeitsaufnahme keine Abschrift der Meldung ausgehändigt, so hat der Beauftragte oder der Arbeitnehmer eine Meldung nach dem ersten Satz und Absatz 4, unverzüglich mit der Arbeitsaufnahme zu erstatten. Die Zentrale Koordinationsstelle für die Kontrolle der illegalen Beschäftigung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und dem Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz des Bundesministeriums für Finanzen hat eine Abschrift der Meldung an den zuständigen Krankenversicherungsträger (Paragraphen 26 und 30 ASVG) elektronisch zu übermitteln.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs-übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungs-übertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin hat nunmehr objektiv gegen den Tatbestand des § 7b Abs. 3 AVRAG verstoßen, zumal ihre Gesellschaft die Dienstnehmer xxx, xxx und xxx zu einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, ohne dass die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurde.Die Beschwerdeführerin hat nunmehr objektiv gegen den Tatbestand des Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG verstoßen, zumal ihre Gesellschaft die Dienstnehmer xxx, xxx und xxx zu einer fortgesetzten Arbeitsleistung nach Österreich entsandt hat, ohne dass die Beschäftigung dieser Arbeitnehmer bei der Zentralen Koordinationsstelle gemeldet wurde. Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass bei einer Entsendung nach Österreich eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle zu erstatten gewesen sei, so ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben, sich bei der Gewerbekammer in xxx erkundigt zu haben, ist diesbezüglich jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bei den österreichischen zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen, welche verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen sie bei einer Arbeitstätigkeit in Österreich treffen und hätte sich die Beschwerdeführerin demensprechend verhalten müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis ihrer gesetzlichen Verpflichtung hatte und sich diesbezüglich nicht ausreichend informiert hat, stellt daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit dar. Hinsichtlich der subjektiven Tatzeit ist festzuhalten, dass es sich hierbei um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt und ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sie an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Wenn die Beschwerdeführerin geltend macht, dass ihr nicht bekannt gewesen sei, dass bei einer Entsendung nach Österreich eine Meldung an die Zentrale Koordinationsstelle zu erstatten gewesen sei, so ist festzuhalten, dass es an der Beschwerdeführerin gelegen gewesen wäre, sich über die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Entsendung von Arbeitskräften zu informieren. Die Beschwerdeführerin hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben, sich bei der Gewerbekammer in xxx erkundigt zu haben, ist diesbezüglich jedoch darauf zu verweisen, dass sich die Beschwerdeführerin jedenfalls bei den österreichischen zuständigen Behörden hätte erkundigen müssen, welche verwaltungsrechtlichen Verpflichtungen sie bei einer Arbeitstätigkeit in Österreich treffen und hätte sich die Beschwerdeführerin demensprechend verhalten müssen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnis ihrer gesetzlichen Verpflichtung hatte und sich diesbezüglich nicht ausreichend informiert hat, stellt daher ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit dar. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit der Tischlerei xxx vereinbart worden sei, dass alle in Österreich erforderlichen Dokumente durch dieses Unternehmen eingeholt würden, ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge xxx in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass es eine derartige Vereinbarung betreffend die Durchführung von Behördenwegen für die slowenische Firma nicht gegeben hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Meldung nach § 7b Abs. 3 AVRAG, sofern dies technisch möglich ist, vom Firmensitz aus elektronisch zu erstatten ist.Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach mit der Tischlerei xxx vereinbart worden sei, dass alle in Österreich erforderlichen Dokumente durch dieses Unternehmen eingeholt würden, ist entgegenzuhalten, dass der Zeuge xxx in der Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargelegt hat, dass es eine derartige Vereinbarung betreffend die Durchführung von Behördenwegen für die slowenische Firma nicht gegeben hat. Im Übrigen ist festzuhalten, dass eine Meldung nach Paragraph 7 b, Absatz 3, AVRAG, sofern dies technisch möglich ist, vom Firmensitz aus elektronisch zu erstatten ist. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen.

§ 7bAbs.

9 Z 1 AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer als Arbeitgeber oder als in Abs. 1 Z 4 bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Abs. 3 nicht rechtzeitig erstattet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,--, zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.

Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, begeht, wer als Arbeitgeber oder als in Absatz eins, Ziffer 4, bezeichneter Beauftragter die Meldung nach Absatz 3, nicht rechtzeitig erstattet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe von € 500,-- bis € 5 000,--, im Wiederholungsfall von € 1.000,-- bis € 10.000,--, zu bestrafen. Bei grenzüberschreitender Entsendung gilt die Verwaltungsübertretung als in dem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich entsandten Arbeitnehmer/innen liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle. Der Zweck der gegenständlichen Verwaltungsübertretung liegt in der Gewährleistung der Kontrolle der auf den österreichischen Arbeitsmarkt entsandten Arbeitskräfte, dies um sicherstellen zu können, dass diese Dienstnehmer auch entsprechend der inländischen gesetzlichen Bestimmungen entlohnt werden. Die gegenständliche Verwaltungsvorschrift dient daher der Gewährleistung des Schutzes der inländischen als auch der ausländischen Arbeitnehmer. Der objektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist daher nicht unerheblich. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Die Beschwerdeführerin ist verwaltungsstrafrechtlich unbescholten, dieser Umstand stellt einen Strafmilderungsgrund dar. Erschwerungsgrund liegt im gegenständlichen Fall keiner vor. Die Strafbestimmung des § 7b Abs. 9 Z 1 AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, sieht nicht dezidiert die Verhängung von Strafen für jeden einzelnen Dienstnehmer, für welchen die Meldung nicht erstattet wurde, vor und geht aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch hervor, dass eine einheitliche Verwaltungsstrafe für diese Verwaltungsübertretung auch dann zu verhängen ist, wenn hiervon mehrere Dienstnehmer betroffen sind (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Es war daher lediglich eine einheitliche Strafe zu verhängen. Festzuhalten ist, dass eine gesonderte Bestrafung für jeden einzelnen Dienstnehmer erst seit 01.01.2015 im § 7b AVRAG vorgesehen ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 7 b, Absatz 9, Ziffer eins, AVRAG, in der zur Tatzeit geltenden Fassung, sieht nicht dezidiert die Verhängung von Strafen für jeden einzelnen Dienstnehmer, für welchen die Meldung nicht erstattet wurde, vor und geht aus der diesbezüglichen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch hervor, dass eine einheitliche Verwaltungsstrafe für diese Verwaltungsübertretung auch dann zu verhängen ist, wenn hiervon mehrere Dienstnehmer betroffen sind (VwGH 06.03.2014, 2013/11/0143). Es war daher lediglich eine einheitliche Strafe zu verhängen. Festzuhalten ist, dass eine gesonderte Bestrafung für jeden einzelnen Dienstnehmer erst seit 01.01.2015 im Paragraph 7 b, AVRAG vorgesehen ist. Eine weitere Herabsetzung der nunmehr verhängten Geldstrafe kam jedoch nicht in Betracht, zumal diese die gesetzlich normierte Mindeststrafe darstellt. Die Voraussetzungen des § 20 VStG, nämlich dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, liegen nicht vor, wobei festzuhalten ist, dass es nicht auf die Anzahl der gegebenen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (VwGH 23.04.2008, 2008/03/0012). Auch die Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 AVRAG kam nicht in Betracht, zumal weder das Verschulden der Beschuldigten gering ist noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen ist. Eine weitere Herabsetzung der nunmehr verhängten Geldstrafe kam jedoch nicht in Betracht, zumal diese die gesetzlich normierte Mindeststrafe darstellt. Die Voraussetzungen des Paragraph 20, VStG, nämlich dass die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen, liegen nicht vor, wobei festzuhalten ist, dass es nicht auf die Anzahl der gegebenen Milderungs- bzw. Erschwerungsgründe ankommt, sondern ausschließlich auf deren Bedeutung im Rahmen des konkret gegebenen Sachverhaltes (VwGH 23.04.2008, 2008/03/0012). Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, AVRAG kam nicht in Betracht, zumal weder das Verschulden der Beschuldigten gering ist noch die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und seiner Beeinträchtigung durch die Tat als gering anzusehen ist.

§ 64Abs. 1 VSt

G ist jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Paragraph 64, Absatz eins, VStG ist jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

§ 64Abs. 2 VSt

G ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG ist dieser Beitrag für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. Auf Grund des Umstandes, dass die im angefochtenen Straferkenntnis verhängte Geldstrafe herabzusetzen war, war auch der Kostenbeitrag für das Verfahren erster Instanz neu festzusetzen und beträgt dieser 10% der neu festgesetzten Geldstrafe. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich des Ersuchens auf Ratenzahlung wird auf die Bestimmung des § 54b Abs. 3 VStG verwiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land eine Entscheidung zu treffen.Hinsichtlich des Ersuchens auf Ratenzahlung wird auf die Bestimmung des Paragraph 54 b, Absatz 3, VStG verwiesen, wonach einem Bestraften, dem aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist, die Behörde auf Antrag einen angemessenen Aufschub oder Teilzahlung zu bewilligen hat. Über den diesbezüglichen Antrag des Beschwerdeführers hat die Bezirkshauptmannschaft Villach-Land eine Entscheidung zu treffen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Nedopustnost redne revizije: Redna revizija je nedopustna, ker ni bilo treba oceniti pravnega vprašanja v smislu 4. odst. 133. čl. Z-UZ, ki je načelnega pomena. Predmetna odločitev niti ne odstopa od dosedanje sodne prakse Upravnega sodišča, niti ne manjka sodne prakse. Nadalje sodne prakse Upravnega sodišča, ki obstaja v tej zvezi, tudi ni oceniti kot neenotno. Prav tako ni drugih znakov načelnega pomena pravnega vprašanja, ki ga je bilo treba rešiti. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.453.455.10.2017

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