RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum23.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-663/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in gekürzter Form gewährt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten wirdrömisch zwei. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten wird s t a t t g e g e b e n . III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: 4xxx, wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt als laufende Geldleistung ab xxx mit dem Richtsatz Alleinstehende/Alleinerzieherin gewährt, wobei gemäß § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG die Leistung der Mindestsicherung um das Niveau der Grundversorgung gekürzt wurde. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich, dass der Mindeststandard von 100 % in der Höhe von € 844,46 für Alleinstehende herangezogen wurde, dass davon der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % bzw. € 211,12 bemessen wurde und davon die Wohnbeihilfe von € 110,-- in Abzug gebracht wurde, was einen monatlichen Wohnbedarf von € 101,12 ergibt. Der monatliche Lebensbedarf wurde somit mit € 734,46 berechnet, davon wurde eine Kürzung von € 180,-- vorgenommen und ergibt sich daraus ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf von € 554,
- Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit xxx aus der Grundversorgung in Tirol ausgeschieden sei, eine Aufnahme in die Grundversorgung in Kärnten nicht möglich sei, da sich der Genannte zuvor nicht in Kärnten aufgehalten habe. Die Mindestsicherung sei nur dann zu gewähren, wenn nicht schon durch die Grundversorgung alle Ansprüche gedeckt seien, es sei also maximal eine Aufzahlung zu leisten. Die Mindestsicherung trete aufgrund der Subsidiarität niemals an die Stelle der Grundversorgung.Mit Bescheid des Bürgermeisters xxx vom xxx, Zahl: 4xxx, wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt als laufende Geldleistung ab xxx mit dem Richtsatz Alleinstehende/Alleinerzieherin gewährt, wobei gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG die Leistung der Mindestsicherung um das Niveau der Grundversorgung gekürzt wurde. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich, dass der Mindeststandard von 100 % in der Höhe von € 844,46 für Alleinstehende herangezogen wurde, dass davon der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % bzw. € 211,12 bemessen wurde und davon die Wohnbeihilfe von € 110,-- in Abzug gebracht wurde, was einen monatlichen Wohnbedarf von € 101,12 ergibt. Der monatliche Lebensbedarf wurde somit mit € 734,46 berechnet, davon wurde eine Kürzung von € 180,-- vorgenommen und ergibt sich daraus ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf von € 554,
- Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit xxx aus der Grundversorgung in Tirol ausgeschieden sei, eine Aufnahme in die Grundversorgung in Kärnten nicht möglich sei, da sich der Genannte zuvor nicht in Kärnten aufgehalten habe. Die Mindestsicherung sei nur dann zu gewähren, wenn nicht schon durch die Grundversorgung alle Ansprüche gedeckt seien, es sei also maximal eine Aufzahlung zu leisten. Die Mindestsicherung trete aufgrund der Subsidiarität niemals an die Stelle der Grundversorgung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesland Tirol Anspruch auf Grundversorgung hatte und nach Kärnten verzogen sei. Er sei der Meinung, in Tirol nicht bzw. nicht ausreichend über diese Umstände der Kürzungsmöglichkeiten aufgeklärt worden zu sein. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Es wurde eine mündliche Verhandlung am xxx durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Dolmetscherkosten stellte. Gleichzeitig wurde auch unter Zuhilfenahme des Dolmetschers das Vermögensbekenntnis ausgefüllt. In der mündlichen Verhandlung wurden der Beschwerdeführer und sein Vertreter einvernommen. Aufgrund des Ersuchens des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten teilt der Sachbearbeiter für die Mindestsicherung der Bezirkshauptmannschaft xxx im Schreiben vom xxx mit, dass er weder dem Beschwerdeführer noch seinem Vertreter eine Zusage erteilt habe, dass er bei einer Übersiedlung nach xxx keine finanziellen Einbußen erleide. Er könne bestätigen, dass im Jänner xxx eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Magistrat xxx, Mindestsicherung, erfolgt sei. Dabei habe er für den Beschwerdeführer in Erfahrung bringen können, dass mit der Anmeldung des Hauptwohnsitzes in xxx Mindestsicherung in der Höhe des ASVG Ausgleichszulagenrichtsatzes einschließlich der Wohnungskosten gewährt werden könne. Diese Information sei sowohl dem Beschwerdeführer als auch seinem Vertreter mündlich weitergegeben worden. Seitens der Abteilung Soziales und Jugendwohlfahrt der Stadt xxx wird im Schreiben vom xxx zu diesen Angaben mitgeteilt, dass aufgrund der Vielzahl von telefonischen Anfragen den Bezug der Kärntner Mindestsicherung betreffend, sich die Sachbearbeiterin dezidiert nicht an ein Telefonat mit dem Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx erinnern könne. Grundsätzlich werden bei telefonischen Anfragen folgende standardisierte Auskünfte gegeben: - Die Zuständigkeit für die Kärntner Mindestsicherung des Magistrates der Stadt xxx ist gegeben, wenn der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen in xxx ist. - Die Berechnung der Kärntner Mindestsicherung erfolgt nach Abzug jeglichen Einkommens (AMS-Leistung, Lohn, Kinderbetreuungsgeld, Familienzuschuss, Grundversorgung, Pension, Wohnbeihilfe, Unterhalt, etc.) Der Vertreter des Beschwerdeführers führt zu den Schreiben des Sachbearbeiters der Bezirkshauptmannschaft xxx aus, dass dieser die Aussagen und Informationen an den Beschwerdeführer wie auch an den Vertreter getätigt haben, es wäre alles bezüglich der Übersiedlung ordnungsgemäß laut Bezirkshauptmannschaft und den zuständigen Ämtern in xxx abgewickelt worden. Weder der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx noch eine andere Amtsperson haben dem Beschwerdeführer bzw. den Vertreter darauf hingewiesen, es müssten noch weitere Schritte, Formulare, Anträge erledigt bzw. beantragt werden. Auch nach späteren telefonischen Nachfragen aus xxx sei ihnen die Auskunft erteilt worden, es gebe laut den xxx Behörden keinen Grund, dem Beschwerdeführer die vollen Bezüge nicht zu erteilen. Der Beschwerdeführer habe alle von ihm erforderlichen Maßnahmen/Fristen laut xxx Ämter für die Übersiedlung erfüllt und bezüglich der Abklärung mit Kärnten. Wenn nun Fehler bezüglich Anträgen/Vorgangsweisen bei der Übersiedlung passiert seien, könne dies nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Der Beschwerdeführer sei als Hilfesuchender nach Österreich gekommen, könne kein Wort Deutsch verstehen und habe hier keine weiteren Ansprechpartner. Er musste sich auf die Ämter verlassen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer wurde am xxx geboren und ist syrischer Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist verheiratet, seine Ehefrau hält sich in xxx auf. Ein volljähriger Sohn des Beschwerdeführers lebt in xxx. Der Beschwerdeführer hat am xxx in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom xxx hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum xxx erteilt. Der Beschwerdeführer hat am xxx in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom xxx, Zahl: xxx, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom xxx hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum xxx erteilt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG.Der Beschwerdeführer verfügte über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG. Der Beschwerdeführer hat vom xxx bis xxx in der xxxgasse xxx, xxx, gewohnt. Der Beschwerdeführer hat im Zeitraum Oktober xxx bis März xxx die Grundversorgung in der Höhe von € 52,50 und von April xxx bis Jänner xxx die Grundversorgung in der Höhe von € 252,50 vom Land xxx bekommen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum xxx bis xxx eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 137,74 gewährt. Weiters wurde ihm für den Zeitraum vom xxx bis xxx eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 355,82 gewährt, weiters wurde ihm eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von € 1.350,-- gewährt sowie für die Mietvertragsgebühren in der Höhe von € 162,--.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum xxx bis xxx eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 137,74 gewährt. Weiters wurde ihm für den Zeitraum vom xxx bis xxx eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 355,82 gewährt, weiters wurde ihm eine einmalige Unterstützung für Kaution in der Höhe von , € 1.350,-- gewährt sowie für die Mietvertragsgebühren in der Höhe von € 162,--. Die Kaution und die Mietvertragsgebühren waren für die Wohnung in xxx, in welcher er seit xxx an der Adresse xxxstraße xxx wohnhaft ist. Für diese Wohnung bezahlt der Beschwerdeführer € 450,-- an Miete plus € 50,-- für Strom und € 5,-- Überweisungsgebühren. Die Wohnung ist 39 m² groß und lebt der Beschwerdeführer dort alleine. Er hat kein Einkommen und kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist beim AMS xxx als arbeitssuchend vorgemerkt; eine Geldleistung erhält er seitens des AMS nicht. Wohnbeihilfe erhält der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Kärntner Grundversorgung ist nicht erfolgt. Der Vertreter des Beschwerdeführers hat die Übersiedlung nach xxx begleitet und organisiert. Dabei war er in Kontakt mit der Bezirkshauptmannschaft xxx, insbesondere mit dem Sachbearbeiter für die Mindestsicherung im Bezirk xxx. Eine Kontaktaufnahme mit Kärntner Behörden betreffend die Gewährung der Grundversorgung in Kärnten erfolgte vor dem Umzug nicht. Der Sohn des Beschwerdeführers gibt an, dass er mit dem Beschwerdeführer, nachdem dieser nach xxx übersiedelt war, bei Flüchtlingsberatern in xxx war und dass er dort gefragt hat, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Grundversorgung hat und wurde ihm dort mitgeteilt, dass er noch nicht in Kärnten eingetragen ist und daher keinen Anspruch hat. Bei der Berechnung des Mindeststandard im angefochtenen Bescheid wurde jener Betrag in Abzug gebracht, den der Beschwerdeführer seitens der Grundversorgung erhalten würde, wenn ihm diese in Kärnten gewährt worden wäre. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Vertreters und seines Sohnes als auch der Vertreterin der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung sowie die schriftlichen Stellungnahmen. Insbesondere wurde der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx schriftlich aufgefordert Stellung zu nehmen und waren alle Parteien damit einverstanden. Die mündliche Einvernahme bzw. die Abhaltung einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung zur Einvernahme des Sachbearbeiters wurde nicht begehrt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem Verwaltungsakt geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer syrischer Staatsangehöriger ist, als subsidiär Schutzberechtigter mit einem Aufenthaltsrecht bis xxx anerkannt ist und bis Ende Jänner xxx Grundversorgung seitens des Landes xxx erhalten hat. Unstrittig ist auch, dass er ab xxx nach xxx verzogen ist. Vor der Übersiedelung hat es Kontakt mit den xxx Behörden gegeben und wurde auch eine Kaution für die Wohnung von der xxx Mindestsicherung übernommen; das Verwaltungsverfahren hat aber nicht hervorgebracht, dass seitens des Beschwerdeführers auch die Kärntner Behörden involviert wurden; insbesondere wurde die Grundversorgungsbehörde nicht kontaktiert und wurde daher auch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Kärntner Grundversorgung nicht beschlossen. Wenn der Vertreter des Beschwerdeführers angibt, dass der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx mitgeteilt hat, dass für die Übersiedelung alles in Ordnung wäre und dass der Beschwerdeführer ab xxx ohne finanzielle Nachteile nach Kärnten wechseln könnte, so wird diese Ausführung durch die Angaben des Sachbearbeiters selbst widerlegt. Zudem ist der Sachbearbeiter der Bezirkshauptmannschaft xxx für die Mindestsicherung in xxx zuständig und nicht für die Grundversorgung – weder in Kärnten noch in xxx. Es besteht daher kein Zweifel, dass dem Beschwerdeführer auch seitens der xxx Behörden nicht versichert wurde, dass er ohne finanzielle Einbußen den Wohnsitzwechsel vornehmen kann. Dass die in Abzug gebrachten Beträge für den Wohnbedarf und dem Lebensbedarf nicht jenen Beträgen entsprechen würden, die auch tatsächlich gewährt werden im Falle der Aufnahme in die Grundversorgung wird seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist daher den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde Glauben zu schenken. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, LGBl. 43/2016 idF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetz – K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „ § 1 Abs. 2:„ Paragraph eins, Absatz 2 : Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die VersorgungDie Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Artikel eins, Absatz 4, der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung a) von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und a) von Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und b) von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat. b) von Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat. § 2:Paragraph 2 :
(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (Paragraphen 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)… c. Schutzbedürftig sind Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005.c. Schutzbedürftig sind Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005. …
(5)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(5)Abweichend von Absatz eins, gilt:
- Fremde erhalten trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden;
- Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Z 1 – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.
- Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Ziffer eins, – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden. § 6 Abs. 1 lit. b und c:Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c:
(1)Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
(1)Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben: …
- b)für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat 1. für Erwachsene
- aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 210,-- Euro;
- bb)ab 1. Jänner 2019 215,-- Euro; 2. für Minderjährige
- aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 95,-- Euro;
- bb)ab 1. Jänner 2019 100,-- Euro; 3. für unbegleitete Minderjährige
- aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 205,-- Euro;
- bb)ab 1. Jänner 2019 215,-- Euro;
- c)für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat 1. für eine Einzelperson
- aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 135,-- Euro;
- bb)ab 1. Jänner 2019 150,-- Euro; 2. für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt
- aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 270,-- Euro;
- bb)ab 1. Jänner 2019 300,-- Euro; …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 4 Abs. 1 und 4:„§ 4 Absatz eins und 4 :
(1)Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
(1)Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Absatz 2, nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. …
(4)Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14.
(4)Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14, § 7a Abs. 1:Paragraph 7 a, Absatz eins :
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
- a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
- b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oder
- b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, oder
- c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder
- c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder
- d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.
- d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, bereit ist. § 12 Abs. 1, 2 und Abs. 4:Paragraph 12, Absatz eins, 2 und Absatz 4 :
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird. …
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
- Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“ Entsprechend der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, LGBl. 80/2016, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2017 mit 844,46 Euro festgesetzt.Entsprechend der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, Landesgesetzblatt 80 aus 2016,, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2017 mit 844,46 Euro festgesetzt. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
- Zum grundsätzlichen Anspruch auf Mindestsicherung Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und ist zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, zudem ist er subsidiär Schutzberechtigter und hat daher gemäß § 4 Abs. 4 K-MSG Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14 K-MSG. Nach § 12 K-MSG hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) heranzuziehen gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf gemäß § 12 Abs. 4 K-MSG zu berücksichtigen und eine eventuell geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 pro Monat. Davon entfallen 25 % bzw. € 211,12 auf den Wohnbedarf. Da der Beschwerdeführer keine Wohnbeihilfe erhält, ist diese vom Wohnbedarf auch nicht in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdeführer auch über kein Einkommen oder Vermögen verfügt und auch sonst keine Leistungen von dritter Seite erhält, ist auch hier kein Abzug vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Lebensumstände daher ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf in der Höhe von € 844,46 zukommen. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und ist zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, zudem ist er subsidiär Schutzberechtigter und hat daher gemäß Paragraph 4, Absatz 4, K-MSG Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14 K-MSG. Nach Paragraph 12, K-MSG hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) heranzuziehen gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG zu berücksichtigen und eine eventuell geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 pro Monat. Davon entfallen 25 % bzw. € 211,12 auf den Wohnbedarf. Da der Beschwerdeführer keine Wohnbeihilfe erhält, ist diese vom Wohnbedarf auch nicht in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdeführer auch über kein Einkommen oder Vermögen verfügt und auch sonst keine Leistungen von dritter Seite erhält, ist auch hier kein Abzug vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Lebensumstände daher ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf in der Höhe von € 844,46 zukommen.
- Kürzung der Mindestsicherung Gemäß § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aus der xxx Grundversorgung freiwillig ausgeschieden ist durch den Umzug nach Kärnten, ohne dass er sich gleichzeitig darum bemüht hätte, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ein Kontakt mit den Kärntner Grundversorgungsbehörden hat erst nach dem Umzug stattgefunden. Nach den Bestimmungen den K-GrvG erfolgt eine Versorgung nur dann, wenn Kärnten die Aufnahme von Fremden mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 AsylG beschlossen hat. Eine automatische Aufnahme in die Grundversorgung eines anderen Bundeslandes durch einen Wohnsitzwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aus der xxx Grundversorgung freiwillig ausgeschieden ist durch den Umzug nach Kärnten, ohne dass er sich gleichzeitig darum bemüht hätte, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ein Kontakt mit den Kärntner Grundversorgungsbehörden hat erst nach dem Umzug stattgefunden. Nach den Bestimmungen den K-GrvG erfolgt eine Versorgung nur dann, wenn Kärnten die Aufnahme von Fremden mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, AsylG beschlossen hat. Eine automatische Aufnahme in die Grundversorgung eines anderen Bundeslandes durch einen Wohnsitzwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in § 6 Kostenhöchstsätze für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat von € 210,-- für 2017 und für die Miete von € 135,-- vor. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in Paragraph 6, Kostenhöchstsätze für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat von € 210,-- für 2017 und für die Miete von € 135,-- vor. Die belangte Behörde hat eine Kürzung von € 110,-- für den Wohnbedarf und € 180,- beim Lebensbedarf (insgesamt € 290,--) vorgenommen und damit mögliche Leistungen aus der Grundversorgung, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges verwirkt hat, in Abzug gebracht. Die Behörde hat nicht die Höchstsätze nach dem K-GrvG in Abzug gebracht, sondern jene Beträge, die den Beschwerdeführer tatsächlich gewährt worden wären, wäre er in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen worden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass ihn niemand darauf hingewiesen hat, dass zusätzliche Schritte notwendig gewesen wären, so ist dazu auszuführen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Dies ist kein Spezifikum im Bereich der Grundversorgung oder der Mindestsicherung, sondern ein allgemeiner Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, dass jeder sich über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen kundig machen muss, wenn er ein bestimmtes Vorhaben in die Tat umsetzen will. Der Beschwerdeführer hat sich über diese einschlägigen Vorschriften nicht kundig gemacht und ist nun mit einer Kürzung der Mindestsicherung konfrontiert, die daraus resultiert, dass er seinen Anspruch auf Grundversorgung in xxx durch den Umzug verwirkt hat und gleichzeitig sich nicht darum bemüht hat in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht, dass eine besondere Notwendigkeit für den Umzug bestanden hätte. Da eine Kürzung der Mindestsicherung nur erfolgen kann, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeiführt, ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt – ein vorsätzliches Handeln ist jedenfalls nicht erkennbar. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandsgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad dieses Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (§ 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandsgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad dieses Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (Paragraph 1297, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band II, 300).Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft vergleiche Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band römisch zwei, 300). Es ist oft schwierig, die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach einer in der Rechtsprechung üblichen Definition dann vor, wenn die Entstehung eines Schadens als wahrscheinlich vorherzusehen war. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die im Allgemeinen nur bei leichtsinnigen Menschen hervorkommen kann. Als weitere Kriterien werden angeführt: die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse der Handelnden an seiner Vorgehensweise, die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden. Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. Die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall unterscheiden und die Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Ob eine derartige Sorglosigkeit vorliegt, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen; zu berücksichtigen ist insbesondere auch die berufliche Erfahrung des Schädigers. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus (Schwimann, ABGB Praxiskommentar 1324 Rz 6). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach § 1324 ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch § 2 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach Paragraph 1324, ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person. Beim Beschwerdeführer ist demnach zu berücksichtigen, dass er in xxx die Leistung der Grundversorgung erhalten hat, dass er zwar mit den xxx Behörden seinen Ausstieg aus der Grundversorgung koordiniert hat, gleichzeitig aber nicht darauf geachtet hat, dass bei einem Wechsel nach Kärnten, die Kärntner Behörden die Kosten übernehmen müssen und dass deshalb seine Aufnahme in Kärnten beschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mit den Kärntner Behörden überhaupt keinen Kontakt vor dem Umzug nach xxx aufgenommen und ist dieses Verhalten unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände als subsidiär Schutzberechtigter als auffallend sorglos zu bewerten und daher sein Verhalten durchaus als grob fahrlässig einzustufen. Zudem gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Behörde von sich aus dem Beschwerdeführer über mögliche Folgen des Umzugs aufklären hätte müssen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst aktiv werden müssen und sich über die Folgen des Umzugs informieren müssen bei den zuständigen Behörden in Kärnten. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Kürzung der Mindestsicherung aufgrund der Verwirkung der Grundversorgung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat sein Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt.
- Zum Antrag auf Verfahrenshilfe Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bei der Beurteilung ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, kommt es neben den Vermögensverhältnissen unter anderen auf die Fähigkeiten des Antragsstellers im Verkehr mit Behörden an aber auch auf die Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Da dem mittellosen Antragsteller der Verkehr mit Behörden nicht geläufig ist, eine Komplexität der Rechtssache vorliegt und diese auch von besondere Bedeutung für den Antragsteller ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben und war dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten stattzugeben und ihm die Verfahrenshilfe in diesem Umfang zu gewähren. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.663.12.2017