RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum27.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-1501/7/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe
§ 4lit.
a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung.
Paragraph 4, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 bedarf die Errichtung von Einbauten, die Verankerung floßartiger Anlagen und die Vornahme von Anschüttungen in Seen und Stauseen sowie die Errichtung von baulichen Anlagen, die die Oberfläche solcher Gewässer zumindest zum Teil überragen, einer Bewilligung. Dem zuvor festgestellten Sachverhalt ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Errichtung des auf der Parzelle xxx, KG xxx, vorgelagert dem Ufergrundstück xxx, KG xxx, befindlichen Seeeinbaus bestehend aus 8 Holzpiloten und 39,76 m² Holzbodenplattformfläche veranlasst hat. Diese Badeplattform befindet sich über der Wasserfläche des xxx. Die angebrachten Piloten stellen Einbauten in den xxx dar.
en § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sind diese Maßnahmen zweifelsfrei bewilligungspflichtig.Diese Badeplattform befindet sich über der Wasserfläche des xxx. Die angebrachten Piloten stellen Einbauten in den xxx dar.
en Paragraph 4, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 sind diese Maßnahmen zweifelsfrei bewilligungspflichtig. Aufgrund der Ausführungen des gewässerökologischen und des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen, welche eine Plattformgröße im Ausmaß von 12 m² positiv beurteilt haben, war dem Antrag in dieser Hinsicht Folge zu geben und eine Bewilligung im Ausmaß von 12 m² zu erteilen. Aufgrund des Umstandes, dass wie zuvor ausgeführt lediglich 12 m² der ursprünglich projektierten und beantragten 39,76 m² großen Badeplattform bewilligungsfähig waren und der Beschwerdeführer eine Einschränkung der Vorhabensdimension in seiner Beschwerde ausdrücklich abgelehnt hat, waren die Überlegungen hinsichtlich der Teilbarkeit des Vorhabens anzustellen. Laut Antragsunterlagen besteht der Seeeinbau aus 8 Stück Lärchenholzpiloten in zwei Reihen (1 Reihe 5 Piloten und 1 Reihe 3 Piloten) und darauf befindlichen Querträgern aus Lärchenholz. Die Teilbarkeit des Vorhabens ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes insofern gegeben, als aufgrund der Antragsunterlagen statt 8 Lärchenholzpiloten in 2 Reihen auch nur 3 Lärchenholzpiloten in einer Reihe errichtet und mit Querträgern bestückt werden können. So hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst zugestanden, dass der Rückbau des Seeeinbaus – wenn auch „mit großem finanziellen Aufwand verbunden“ und „holzbautechnisch und statisch extrem schwierig“ – dennoch möglich ist. Die laut eingereichtem Bauplan zwei westlichsten Piloten der
- Reihe und die drei Piloten der
- Reihe wären mit dem westlichen Teil der Badeplattform bis auf eine Länge von ca. 6 m gänzlich zu entfernen und die auf den verbleibenden 3 Piloten verlegten Querträger auf eine Länge von ca. 2 m zu kürzen. Aufgrund dieser Teilbarkeit des Seeeinbaues war das Vorhaben im Ausmaß von 12 m² zu bewilligen und das Mehrbegehren von weiteren 27,76 m² (Badeplattformfläche) abzuweisen. Die Teilabweisung stützt sich auf die Bestimmung § 9 Abs. 1 lit a Kärntner Naturschutzgesetz
- Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde.Die Teilabweisung stützt sich auf die Bestimmung Paragraph 9, Absatz eins, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz
- Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach Paragraph 4, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst würde. Den Ausführungen des naturschutzfachlichen Amtssachverständigen ist zu entnehmen, dass eine nachhaltig nachteilige Beeinflussung des Landschaftsbildes vorliegt, weil das gegenständliche Grundstück xxx gemeinsam mit den beiden benachbarten Grundstücken auf einer Länge von insgesamt 30 m den am stärksten verbauten Uferabschnitt, bezogen auf den gesamten Buchtabschnitt, des xxx darstellt. Angrenzend an diese Ufergrundstücke finden sich weniger verbaute Ufer und es finden sich zwischen den dortigen Stegen auch mehr oder weniger große Schilfbestände. Mit dem geplanten Vorhaben wird der zuvor vorhandene Steg im Ausmaß von 12 m² massiv vergrößert (projektierte Größe 39,76 m²) und stellt die Vergrößerung der Stegfläche einen weiteren Eingriff in das Landschaftsbild dar. Im Besonderen wird die Eingriffswirkung verstärkt. Aus diesen Gründen ist der Schluss zu ziehen, dass – wie bereits ausgeführt – im vorliegenden Fall durch das geplante Vorhaben (weitergehender Steg im Ausmaß von 27,76 m²) das Landschaftsbild nachhaltig nachteilig beeinflusst wird. Der Begriff Landschaftsbild ist im Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht definiert. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes findet sich dazu, dass unter dem Landschaftsbild mangels einer Legaldefinition das Bild einer Landschaft von jedem möglichen Blickpunkt aus zu verstehen ist. Der Beurteilung, ob ein unzulässiger Eingriff in das Landschaftsbild vorliegt, ist grundsätzlich, dass sich von allen möglichen Blickpunkten bietende Bild der von der Maßnahme betroffenen Landschaft zugrunde zu legen ist (dazu VwGH 9.11.2016, Ro 2014/10/0044). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 21.3.2016 darauf verweist, dass der geplante und bereits errichtete Seeeinbau vom Ufer gar nicht einsehbar sei und sich vom Wasser aus nur als zweidimensionaler Strich darstellen würde, ist ihm entgegenzuhalten, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausreicht, dass die Einsehbarkeit von einem möglichen Blickpunkt gegeben ist. Der Beschwerdeführer gibt selbst an, dass vom See aus eine Einsehbarkeit auf sein projektiertes Vorhaben gegeben ist. Damit ist die Blickbeziehung gegeben und die vom Amtssachverständigen beschriebene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes liegt vor. Die Teilabweisung stützt sich auch auf die Bestimmung § 9 Abs. 1 lit b Kärntner Naturschutzgesetz
- Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach § 4 lit. a Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde. Entsprechend der Regelung § 9 Abs 2 lit b K-NSG 2002 liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn der Lebensraum einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenart wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Im Sinne des § 9 Abs 2 lit c leg cit liegt eine solche Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur auch vor, wenn der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Die Teilabweisung stützt sich auch auf die Bestimmung Paragraph 9, Absatz eins, Litera b, Kärntner Naturschutzgesetz
- Nach dieser Bestimmung darf eine Bewilligung nach Paragraph 4, Litera a, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 nicht erteilt werden, wenn das Gefüge des Haushaltes der Natur im betroffenen Lebensraum nachhaltig beeinträchtigt würde. Entsprechend der Regelung Paragraph 9, Absatz 2, Litera b, K-NSG 2002 liegt eine solche Beeinträchtigung vor, wenn der Lebensraum einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Tier- oder Pflanzenart wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, Litera c, leg cit liegt eine solche Beeinträchtigung des Gefüges des Haushaltes der Natur auch vor, wenn der Bestand einer seltenen, gefährdeten oder geschützten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt oder vernichtet würde. Mit der geplanten Maßnahme (Seeeinbau im Ausmaß von 27,76 m²) ist die Vernichtung des Lebensraumes der seltenen und gefährdeten Pflanzenart, der Bart-Glanzleuchteralge verbunden. Den Ausführungen der dem verwaltungsbehördlichen und auch verwaltungsgerichtlichen Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen aus den Fachbereichen Gewässerökologie und Naturschutz ist zu entnehmen, dass sich vor Errichtung der gegenständlichen Baulichkeit auf dem Vorhabensstandort ein Vorkommen der Bart-Glanzleuchteralge befunden hat. Nunmehr ist diese Pflanzenart auf dem gegenständlichen Standort verschwunden, weil der Lichtentzug durch die Überbauung für diese Pflanzenart tödlich ist. Weiters wurde mit der gegenständlichen Maßnahme (Errichtung eines Seeeinbaues im Ausmaß von 27,76 m²) der Bestand einer gefährdeten Biotoptype wesentlich beeinträchtigt, weil die Bart-Glanzleuchteralge zu den submersen Pflanzenbeständen gehört und diese eine gefährdete Biotoptype darstellen. Wie zuvor beschrieben, wurde der gesamte Bestand im Bereich des Vorhabens vernichtet. Im vorliegenden Fall stehen der Erteilung der begehrten Bewilligung die Bestimmungen § 9 Abs. 1 lit. a und lit. b iVm § 9 Abs. 2 lit. b und c Kärntner Naturschutzgesetz 2002 entgegen.Im vorliegenden Fall stehen der Erteilung der begehrten Bewilligung die Bestimmungen Paragraph 9, Absatz eins, Litera a und Litera b, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, Litera b und c Kärntner Naturschutzgesetz 2002 entgegen. Im Sinne der Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 war noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen.Im Sinne der Bestimmung Paragraph 9, Absatz 7, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 war noch zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der beantragten Maßnahme unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles höher zu bewerten ist als das öffentliche Interesse an der Bewahrung der Landschaft vor störenden Eingriffen. Den Gesetzeserläuterungen Verf-30/2/1986 ist zur Güterabwägung Folgendes zu entnehmen: „Im Rahmen dieser Güterabwägung ist zu beurteilen, welche der widerstreitenden öffentlichen Interessen unter dem Gesichtspunkt des Gemeinwohles überwiegen. Dabei wird unter dem Begriff „Gemeinwohl“ das für die Gesamtheit der Gesellschaftsmitglieder jeweils Beste – auch wenn es die durch Kompromiss zustandegekommene Integration und den Ausgleich der verschiedenen sozialen Gruppenansprüche unter Rücksicht des sozialen Ganzen darstellt – zu verstehen sein. Es ist daher danach zu fragen, welches „Bündel“ an öffentlichen Interessen gewichtiger ist, was dem Menschen also insgesamt langfristig gesehen mehr dienlich und wichtiger ist, die beantragte Maßnahme oder die Erhaltung einer unbeeinträchtigten Landschaft.“ Der Beschwerdeführer gibt selbst überhaupt nicht, in welchem öffentlichen Interesse, die in seinem Privatinteresse gelegene Errichtung der Badeplattform gelegen sein soll. Bereits aus diesem Grund ist eine Anwendbarkeit der Bestimmung § 9 Abs. 7 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ausschließen.Der Beschwerdeführer gibt selbst überhaupt nicht, in welchem öffentlichen Interesse, die in seinem Privatinteresse gelegene Errichtung der Badeplattform gelegen sein soll. Bereits aus diesem Grund ist eine Anwendbarkeit der Bestimmung Paragraph 9, Absatz 7, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ausschließen. Auch hat der naturschutzfachliche Amtssachverständige ausgeführt, dass die Errichtung von Steganlagen lediglich im unbedingt notwendigen Ausmaß befürwortet werden würde, nämlich in dem Ausmaß als die schwimmfähige Tiefe erreicht wird. Die schwimmfähige Tiefe wird im gegenständlichen Fall bei Weitem überschritten, weshalb für die projektierte Errichtung kein zwingender Grund besteht.
§ 51Abs.
2 2. Satz K-NSG hat der Antragsteller, sofern er nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach § 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme Enteignung oder ein Einräumungs- und Zwangsrecht möglich ist.
Paragraph 51, Absatz 2,
- Satz K-NSG hat der Antragsteller, sofern er nicht Grundeigentümer ist, die Zustimmung des Eigentümers zu beantragten Bewilligungen nach Paragraph 4, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 schriftlich nachzuweisen, es sei denn, dass aufgrund anderer gesetzlicher Regelungen für die beantragte Maßnahme Enteignung oder ein Einräumungs- und Zwangsrecht möglich ist. Im vorliegenden Fall hat die Vertreterin der österreichischen Bundesforste als Eigentümerin der Parzelle xxx, KG xxx, auf welchem der gegenständliche Seeeinbau ausgeführt werden soll, die Zustimmung zur Errichtung eines Seeeinbaus lediglich im Ausmaß von 25 m² anstelle der beantragten 39,76 m² erteilt. Der Beschwerdeführer hat sich wie bereits ausgeführt, geweigert eine Projektsänderung vorzunehmen, weshalb der grundsätzlich vorgesehene Verbesserungsauftrag nach § 13 Abs. 3 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht mehr zu erteilen war.Der Beschwerdeführer hat sich wie bereits ausgeführt, geweigert eine Projektsänderung vorzunehmen, weshalb der grundsätzlich vorgesehene Verbesserungsauftrag nach Paragraph 13, Absatz 3, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 nicht mehr zu erteilen war. Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht fest, dass die Grundeigentümerin der xxxparzelle, auf welcher das gegenständliche Vorhaben ausgeführt werden soll, lediglich einem Seeeinbau im Ausmaß von 25 m² zustimmt, nicht jedoch der Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 39,76 m². Wie bereits dargestellt, hat der Beschwerdeführer eine Projektsänderung ausgeschlossen, weshalb die Zustimmung des Grundeigentümers zu dieser beantragten Bewilligung nicht vorliegt. Zum Vorbringen, wonach eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes vorliegen würde, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Neuerrichtung seines Seeeinbaues vor dessen Errichtung hätte einholen müssen und die Folgen seines diesbezüglichen rechtswidrigen Verhaltens nunmehr zu verantworten hat. Dies auch dann, wenn er meint „in gutem Glauben“ von einer Rechtmäßigkeit eines Seeeinbaues – zumindest aber von einer Bewilligungsfähigkeit – ausgegangen zu sein.
- Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides (Beseitigungsauftrag)Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides (Beseitigungsauftrag)
§ 57Abs.
1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt worden sind.
Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ist die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes binnen angemessen festzusetzender Frist aufzutragen, wenn Maßnahmen, die nach diesem Gesetz bewilligungspflichtig sind, ohne Bewilligung ausgeführt worden sind. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 39,76 m² veranlasst hat. Eine Bewilligung konnte lediglich für einen Seeeinbau im Ausmaß von 12 m² erteilt werden, weshalb sich das darüberhinausgehende Ausmaß des Seeeinbaus als konsenslos erweist, weshalb in Anwendung der Bestimmung § 57 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ein Wiederherstellungsauftrag in Form der Beseitigung im Spruchpunkt VI. aufzutragen war. Die Neufassung der Beseitigungsfrist hatte deshalb zu erfolgen, weil dieser Termin zwischenzeitig in der Vergangenheit liegt. Der nunmehr neu festgesetzte Zeitraum reicht jedenfalls aus, um die aufgetragenen Arbeiten zu bewerkstelligen.Im vorliegenden Fall ist es aufgrund des festgestellten Sachverhaltes erwiesen, dass der Beschwerdeführer die Errichtung eines Seeeinbaus im Ausmaß von 39,76 m² veranlasst hat. Eine Bewilligung konnte lediglich für einen Seeeinbau im Ausmaß von 12 m² erteilt werden, weshalb sich das darüberhinausgehende Ausmaß des Seeeinbaus als konsenslos erweist, weshalb in Anwendung der Bestimmung Paragraph 57, Absatz eins, Kärntner Naturschutzgesetz 2002 ein Wiederherstellungsauftrag in Form der Beseitigung im Spruchpunkt römisch sechs. aufzutragen war. Die Neufassung der Beseitigungsfrist hatte deshalb zu erfolgen, weil dieser Termin zwischenzeitig in der Vergangenheit liegt. Der nunmehr neu festgesetzte Zeitraum reicht jedenfalls aus, um die aufgetragenen Arbeiten zu bewerkstelligen.
- Antrag auf Protokollberichtigung Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Protokollberichtigung ist anzumerken, dass ihm kein Rechtsanspruch darauf zukam, weil die Verhandlungsniederschrift seinem Rechtsvertreter nach Ende der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde (§ 14 Abs. 3 AVG). Zu der vom Beschwerdeführer beantragten Protokollberichtigung ist anzumerken, dass ihm kein Rechtsanspruch darauf zukam, weil die Verhandlungsniederschrift seinem Rechtsvertreter nach Ende der Verhandlung zur Durchsicht vorgelegt und von diesem unterzeichnet wurde (Paragraph 14, Absatz 3, AVG).
- Durchführung der Verhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es gemäß § 42 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des § 39 Abs. 2 AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben der Sachverständigen sowie der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig Akteneinsicht genommen hat, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal dem Beschwerdeführer, dem der Ladungsbeschluss bereits 7 Wochen vor der Verhandlung nachweislich zugestellt wurde, ausreichend Vorbereitungszeit hatte. Zur Durchführung der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung in Abwesenheit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass es gemäß Paragraph 42, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG im Ermessen des Verwaltungsgerichtes gelegen ist, ob die mündliche Verhandlung – anstatt sie zu vertagen – in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt wird. Das Gericht hat bei der Durchführung vom Beschwerdeverfahren im Sinne des Paragraph 39, Absatz 2, AVG auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis Rücksicht zu nehmen. Daher wird das Gericht die Verhandlung jedenfalls dann in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchführen, wenn es der Ansicht ist, dass dessen Anwesenheit zur Klärung des Sachverhaltes nicht notwendig ist. Im gegenständlichen Fall ergab sich der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus dem Akteninhalt und den Angaben der Sachverständigen sowie der Vertreterin der Österreichischen Bundesforste AG in der Verhandlung ausreichend klar, sodass auf die Einvernahme des Beschwerdeführers und seine Anwesenheit in der Verhandlung verzichtet werden konnte. Ein diesbezüglicher Verfahrensmangel liegt auch deshalb nicht vor, weil ohnehin der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Dass der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers nicht rechtzeitig Akteneinsicht genommen hat, liegt ausschließlich in der Verantwortung des Beschwerdeführers, zumal dem Beschwerdeführer, dem der Ladungsbeschluss bereits 7 Wochen vor der Verhandlung nachweislich zugestellt wurde, ausreichend Vorbereitungszeit hatte. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1501.7.2016