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§ 50§ 25a§ 40§ 27RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum29.06.2017 GeschäftszahlKLVwG-1786/13/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschw
§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw
GVG, wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.1.2016
§ 40K-DRG 1994 festgestellt, dass Frau Mag.
xxx entsprechend der Weisung des Vorstandes der xxx vom 29.12.2015 mit Wirkung vom 1.1.2016 der Kaufmännischen Direktion des xxx zur Verwendung zugewiesen wird. Begründend wird nach Erläuterung des Herganges der Ereignisse nach Zitierung des § 27 Abs. 2 K-LKABG iVm § 40 Abs. 1 K-DRG festgestellt: Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde aufgrund des Antrages der nunmehrigen Beschwerdeführerin vom 18.1.2016
Paragraph 40, K-DRG 1994 festgestellt, dass Frau Mag. xxx entsprechend der Weisung des Vorstandes der xxx vom 29.12.2015 mit Wirkung vom 1.1.2016 der Kaufmännischen Direktion des xxx zur Verwendung zugewiesen wird. Begründend wird nach Erläuterung des Herganges der Ereignisse nach Zitierung des Paragraph 27, Absatz 2, K-LKABG in Verbindung mit Paragraph 40, Absatz eins, K-DRG festgestellt: „…Frau Mag. xxx wurde mit Wirkung vom 01.05.2014 vom Sekretariat des Vorstandes in die Abteilung Personal des xxx Management zur Mitarbeit im (Organisations)Projekt „Etablierung der KGF-Servicestelle für MedizinstudentInnen" des xxx Gesundheitsfonds zugewiesen. Mit der durch den Beschluss des Aufsichtsrats der Landeskrankenanstalten- Betriebsgesellschaft - xxx vom 03.11.2015 erfolgten Organisationsänderung ist neben dem Tätigkeitsbereich auch der für die Wahrnehmung der Frau Mag. xxx übertragenen Aufgaben im Rahmen der Organisation von Ausbildungssystemen vorgesehen gewesene Arbeitsplatz untergegangen. Eine ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten als Absolventin einer Handelsakademie entsprechende Stelle war nach dem Ende ihrer Zuweisung zum xxx Gesundheitsfonds mit 01.01.2016 weder in der Abteilung Recht und Personal noch einer anderen Organisationseinheit des xxx Management vorhanden. Durch den Wegfall des Tätigkeitsbereiches und somit auch des Arbeitsplatzes in der Abteilung Recht und Personal sowie mangels einer ihrer Verwendungsgruppe (B) zuzuordnenden Chefsekretariatsstelle bzw. eines kaufmännischen Aufgabenbereichs im xxx Management war es unabdingbar, Frau Mag. xxx im Anschluss an ihre Zuweisung zum xxx Gesundheitsfonds einen anderen Aufgabenbereich zu übertragen. Aus diesem Grund erfolgte mit Wirkung vom 01.01.2016 die Zuweisung von Frau Mag. xxx zur Abteilung „Kaufmännisches Management" im xxx zur einschlägigen Weiterbeschäftigung in einem Chefsekretariat ab 01.01.2016 bzw. ab 30.05.2016 in der Patientenverrechnung, die unzweifelhaft ihrer Ausbildung und ihren Fähigkeiten (nicht zuletzt durch die abgelegte Reifeprüfung an einer Handelsakademie mit einschlägigen Weiterbildungen sowie der Leistungsfeststellung mit erheblicher Überschreitung des Arbeitserfolges und durchwegs positivem Verwendungserfolg) entspricht. Der Aufgabenbereich im Sekretariat des Vorstands und im Sekretariat der Abteilung für Anästhesiologe und Intensivmedizin des xxx umfasst gleichermaßen die Assistenz der Leitung, abteilungsübergreifende Koordinationstätigkeiten sowie Sekretariats- und Kanzleitätigkeiten. In der Patientenverrechnung umfasst der Tätigkeitsbereich die Abrechnung von patientenbezogenen Gebühren und Beiträgen sowie die Veranlassung und Kontrolle der unverzüglichen Einbringung, wie etwa die Ermittlung sämtlicher Daten und zuständigen Kostenträger für die Patientenabrechnung, Überprüfung und Bearbeitung abrechnungsrelevanter Vorgänge (zB Kostenübernahmen, Zahlungseingänge, Mahnwesen, Einleitung der Exekution), Abwicklung des gesamten Parteien- und Schriftverkehrs im Zuständigkeitsbereich und im Bereich Sonderklasse die Datenprüfung, die Tätigkeiten vom Generieren und Aufbereiten der Daten über die Kontaktaufnahme mit Versicherungsträgern bis zur Weiterleitung an die Sachbearbeiter. Anforderung für die Ausübung dieser Tätigkeiten ist die abgelegte Reifeprüfung sowie die Basisausbildung B. Die Basisausbildung ersetzt seit 2002 die zuvor beim Amt der xxx Landesregierung vorgesehene Dienstprüfung für Bedienstete im Verwaltungsdienst der KABEG. Frau Mag. xxx hat im März 1995 die Dienstprüfung für den gehobenen Verwaltungsdienst beim Amt der xxx Landesregierung erfolgreich abgelegt, die die Anforderung der absolvierten Basisausbildung B mehr als erfüllt. Dadurch und aufgrund des Erreichens der höchsten Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe ist keiner der Tatbestände des § 40 Z1 oder Z2 K-DGR 1994 verwirklicht, weshalb auch iS der oben zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Weisung zulässig ist. Dadurch und aufgrund des Erreichens der höchsten Dienstklasse ihrer Verwendungsgruppe ist keiner der Tatbestände des Paragraph 40, Z1 oder Z2 K-DGR 1994 verwirklicht, weshalb auch iS der oben zitierten Rechtsprechung die gegenständliche Weisung zulässig ist. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.“ Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher als Beschwerdegründe insbesondere Verletzung von Verfahrensvorschriften und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird. Begründend wird ausgeführt: „…Die Ausführungen der belangten Behörde stellen nichts anderes als eine Leerformel dar. Für mich als Bescheidadressatin sind die angeführten Änderungsmaßnahmen weder erkennbar noch ist überprüfbar, ob und in welchem Ausmaß dadurch Einsparungs- und Synergieeffekte erzielt wurden und in wieweit die Strukturen der xxx eine Verflachung und Verschlankung erfahren haben. 4)
- a)Damit hat es die Behörde verabsäumt, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen näher darzustellen und zu erklären, in wieweit der Inhalt der mir auf meinen bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich in einem erheblichen Umfang von der Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht.
- b)Im Übrigen kann auch bei Vorliegen eines wichtigen dienstlichen Interesses nicht jede Verwendungsänderung gerechtfertigt werden. Es obliegt vielmehr der Dienstbehörde, den Mitarbeiter - ungeachtet einer objektivierten Notwendigkeit der Abberufung von der bisherigen Verwendung - unter Bedachtnahme auf alle in Betracht kommenden Möglichkeiten auf einen seiner bisherigen Verwendung möglichst adäquaten Arbeitsplatz zu versetzen. Selbst bei begründetem Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen (vgl. VwGH 17.4.2013,2012/12/0116; 30.4.2014, 2013-12-0190 u.a.). Selbst bei begründetem Vorliegen eines Abzugsinteresses ist die Dienstbehörde verpflichtet, eine nähere Prüfung vorzunehmen, ob dem Beamten eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung adäquate Verwendung zugewiesen werden kann, das heißt, die für den Beamten schonendste Variante zu wählen vergleiche VwGH 17.4.2013,2012/12/0116; 30.4.2014, 2013-12-0190 u.a.).
- c)Selbst dann, wenn ein begründetes Interesse einer Verwendungsänderung des Beamten vorliegt, ist die Dienstbehörde verpflichtet, im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht von mehreren Möglichkeiten die für den Beamten schonendste zu wählen und ihm eine der bisherigen Verwendung möglichst adäquate zuzuweisen. Die Verpflichtung zur Wahl der „schonendsten Variante" bei einer Verwendungsänderung hat die Dienstbehörde amtswegig wahrzunehmen. Dabei kommt zuerst insbesondere ein Arbeitsplatz in Frage, der dem bisherigen ident oder weitestgehend ident ist. Ist dies nicht möglich, ist dem Beamten eine möglichst gleichwertige, wenn auch dies nicht möglich ist, eine der bisherigen Verwendung sowohl hinsichtlich der Aufgabeninhalte als auch der Einstufung möglichst adäquate Verwendung zuzuweisen (BVwG 5.3.2014, GZW 2132000225-3 u.a.). Dem Beamten ist ein Dienstplatz zuzuweisen, an dem ihm eine möglichst geringe finanzielle Einbuße erwächst (VwGH 13.11.2013, 2013/12/0026). 5) Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das der Erlassung eines Bescheides gem. § 56 A VG zwingend voranzugehen hat, nicht nachgekommen. Damit wird der Zweck verfolgt, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. 5) Die belangte Behörde ist ihrer Verpflichtung, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, das der Erlassung eines Bescheides gem. Paragraph 56, A VG zwingend voranzugehen hat, nicht nachgekommen. Damit wird der Zweck verfolgt, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist mir bis heute nicht bekannt. Ich hatte auch keine Möglichkeit der Stellungnahme gem. § 45 Abs. 3 AVG. Das Parteiengehör ist ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz (§§ 37 und 45 AVG), dessen Verletzung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ist mir bis heute nicht bekannt. Ich hatte auch keine Möglichkeit der Stellungnahme gem. Paragraph 45, Absatz 3, AVG. Das Parteiengehör ist ein wesentlicher Verfahrensgrundsatz (Paragraphen 37 und 45 AVG), dessen Verletzung einen wesentlichen Verfahrensmangel darstellt. Aktenkundig ist lediglich die Stellungnahme des Betriebsrates vom 14.1.2016: Er erteilt meiner verschlechternden Zuweisung keine Zustimmung! Die belangte Behörde hat sich auch mit dieser Stellungnahme des Betriebsrates nicht befasst. Die wesentlichen Grundsätze der Amtswegigkeit, Erforschung der materiellen Wahrheit, der freien Beweiswürdigung, der Verwaltungsökonomie und des Parteiengehörs wurden zu meinem Nachteil nicht angewendet. 6) Mit der schriftlichen Zuweisung vom 29.12.2015 wird die zuerkannte Verwendungszulage Z 1 im Ausmaß von 16,66 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltstufe 2 und die erhöhte Zuerkennung der Mehrleistungszulage im Ausmaß von 6,39 % des angeführten Gehaltes mit 31.12.2015 eingestellt. 6) Mit der schriftlichen Zuweisung vom 29.12.2015 wird die zuerkannte Verwendungszulage Ziffer eins, im Ausmaß von 16,66 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltstufe 2 und die erhöhte Zuerkennung der Mehrleistungszulage im Ausmaß von 6,39 % des angeführten Gehaltes mit 31.12.2015 eingestellt. Bei der Vornahme dieser wesentlichen Gehaltskürzung wurden wiederum die wesentlichen Grundsätze des AVG missachtet. Es gab kein Ermittlungsverfahren, ich hatte keine Möglichkeit auf Parteiengehör! Ich verweise, um Wiederholungen zu vermeiden, dazu auf meine obigen Ausführungen. Die belangte Behörde übersieht, dass mir bereits mit Bescheid vom 12.7.2010 mit Wirkung ab 1.7.2010 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 22,13 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2 zuerkannt wurde und mit Bescheid vom 20.5.2014 die Verwendungszulage Z 1 im Ausmaß von 16,66 % sowie die Mehrleistungszulage von 14,39 %. Die Mehrleistungszulage von 8 % wurde mir ab 1.1.2012 zuerkannt. Die belangte Behörde übersieht, dass mir bereits mit Bescheid vom 12.7.2010 mit Wirkung ab 1.7.2010 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 22,13 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2 zuerkannt wurde und mit Bescheid vom 20.5.2014 die Verwendungszulage Ziffer eins, im Ausmaß von 16,66 % sowie die Mehrleistungszulage von 14,39 %. Die Mehrleistungszulage von 8 % wurde mir ab 1.1.2012 zuerkannt. 7) Für den Einsatz des Beamten sieht das xxx Dienstrechtsgesetz 1994 verschiedene Möglichkeiten vor: Versetzung, Dienstzuteilung, Entsendung, Verwendungsänderung, Verwendungsbeschränkungen und Zuweisung. Bei der hier gesetzten Personalmaßnahme handelt es sich formell und inhaltlich um eine Zuweisung gem. § 42 a DK-DRG 1994. Gem. § 42 c leg cit erfolgt durch die Zuweisung keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. 7) Für den Einsatz des Beamten sieht das xxx Dienstrechtsgesetz 1994 verschiedene Möglichkeiten vor: Versetzung, Dienstzuteilung, Entsendung, Verwendungsänderung, Verwendungsbeschränkungen und Zuweisung. Bei der hier gesetzten Personalmaßnahme handelt es sich formell und inhaltlich um eine Zuweisung gem. Paragraph 42, a DK-DRG 1994. Gem. Paragraph 42, c leg cit erfolgt durch die Zuweisung keine Änderung der dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung dieser Beamten. Die Kürzung der Verwendungszulage Z 1 und der Mehrdienstleistungszulage widerspricht dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der Absicht des Gesetzgebers. Sinn und Zweck jeder Personalmaßnahme im dargelegten Umfang ist die AufrechterhaItung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Eine einseitige Gehaltskürzung und besoldungsrechtliche SchlechtersteIlung des Beamten ist unzulässig. Die Kürzung der Verwendungszulage Ziffer eins und der Mehrdienstleistungszulage widerspricht dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut und der Absicht des Gesetzgebers. Sinn und Zweck jeder Personalmaßnahme im dargelegten Umfang ist die AufrechterhaItung der bisherigen dienst- und besoldungsrechtlichen Stellung. Eine einseitige Gehaltskürzung und besoldungsrechtliche SchlechtersteIlung des Beamten ist unzulässig. 8) Ich stelle daher folgende ANTRÄGE: Das angerufene Landesverwaltungsgericht xxx möge dieser berechtigten Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid des Vorstandes der xxx Landeskrankenanstalten - Betriebsgesellschaft - xxx vom 22.6.2016 Zahl xxx-Pers-133336/2/20 16 beheben; allenfalls die Angelegenheit an die Behörde erster Instanz zurück verweisen.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und den Antrag gestellt, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die belangte Behörde hat den Verwaltungsakt vorgelegt und den Antrag gestellt, , die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht xxx ist vom nachstehenden entscheidungsrelevanten Sachverhalt ausgegangen: Die Beschwerdeführerin ist seit 21.10.1991 Vertragsbedienstete des Landes xxx – mittlerer Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe D) und war der Bezirkshauptmannschaft xxx zugewiesen. Mit Wirkung 1.1.1996 wurde sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe C) übernommen. Mit Wirkung 28.6.1999 wurde sie der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – xxx zugewiesen und bis zum 30.4.2014 war sie als Chefsekretärin (Sekretariat des Vorstandes) eingesetzt. Mit Wirkung 1.1.2000 erfolgte die Überstellung in den „gehobenen Verwaltungsdienst“ (Verwendungsgruppe B). Mit Wirkung 1.1.2014 erfolgte die Beförderung in die Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B. Nach Ablegung der Reifeprüfung im Oktober 1986 hat die Beschwerdeführerin im März 2014 das Studium Pädagogik im Studienzweig Sozialpädagogik und Integrationspädagogik an der xxx-Universität in xxx abgeschlossen. Ab 1.5.2014 war sie der Abteilung Personal des xxx-Managements zugewiesen. Laut dem Geschäftsverteilungsplan vom 22.10.2012 war ihre Aufgabe „Organisation von Ausbildungssystemen“, die Mitarbeit im Projekt „Etablierung der KGF-Servicestelle für MedizinstudentInnen“ des xxx Gesundheitsfonds als Projektauftraggeber mit dem Standort xxx/Klinikum xxx. Projektbeginn war Mai 2014, Projektende November 2015. Nachdem der Projektstandort von der xxx zum xxx Gesundheitsfonds umgestaltet wurde, wurde die Beschwerdeführerin vom 1.6.2015 bis 31.12.2015 zur weiteren Umsetzung bzw. zum Abschluss des Projekts dem xxx Gesundheitsfonds zugewiesen. Nach Abschluss des Projekts wurde mit 1.1.2016 die Servicestelle für Medizinstudenten in den Regelbetrieb des xxx Gesundheitsfonds übernommen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Weiterbeschäftigung angeboten, die sie jedoch ablehnte. Die Beschwerdeführerin ist seit 21.10.1991 Vertragsbedienstete des Landes xxx – mittlerer Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe D) und war der Bezirkshauptmannschaft xxx zugewiesen. Mit Wirkung 1.1.1996 wurde sie in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis (Verwendungsgruppe C) übernommen. Mit Wirkung 28.6.1999 wurde sie der Landeskrankenanstalten-Betriebsgesellschaft – xxx zugewiesen und bis zum 30.4.2014 war sie als Chefsekretärin (Sekretariat des Vorstandes) eingesetzt. Mit Wirkung 1.1.2000 erfolgte die Überstellung in den „gehobenen Verwaltungsdienst“ (Verwendungsgruppe B). Mit Wirkung 1.1.2014 erfolgte die Beförderung in die Dienstklasse römisch sieben der Verwendungsgruppe B. Nach Ablegung der Reifeprüfung im Oktober 1986 hat die Beschwerdeführerin im März 2014 das Studium Pädagogik im Studienzweig Sozialpädagogik und Integrationspädagogik an der xxx-Universität in xxx abgeschlossen. Ab 1.5.2014 war sie der Abteilung Personal des xxx-Managements zugewiesen. Laut dem Geschäftsverteilungsplan vom 22.10.2012 war ihre Aufgabe „Organisation von Ausbildungssystemen“, die Mitarbeit im Projekt „Etablierung der KGF-Servicestelle für MedizinstudentInnen“ des xxx Gesundheitsfonds als Projektauftraggeber mit dem Standort xxx/Klinikum xxx. Projektbeginn war Mai 2014, Projektende November 2015. Nachdem der Projektstandort von der xxx zum xxx Gesundheitsfonds umgestaltet wurde, wurde die Beschwerdeführerin vom 1.6.2015 bis 31.12.2015 zur weiteren Umsetzung bzw. zum Abschluss des Projekts dem xxx Gesundheitsfonds zugewiesen. Nach Abschluss des Projekts wurde mit 1.1.2016 die Servicestelle für Medizinstudenten in den Regelbetrieb des xxx Gesundheitsfonds übernommen. Der Beschwerdeführerin wurde eine Weiterbeschäftigung angeboten, die sie jedoch ablehnte. Für die Dauer der Verwendung als Vorstandssekretärin wurde ihr im Jahre 2010 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 22,13 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, ab 1.1.2012 und eine Mehrleistungszulage von 8 % zuerkannt. Ab 1.5.2014 erhielt sie für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Hauptabteilung Personal eine Verwendungszulage von 16,66 % und eine Mehrleistungszulage von 14,39 %.Für die Dauer der Verwendung als Vorstandssekretärin wurde ihr im Jahre 2010 eine Verwendungszulage im Ausmaß von 22,13 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, ab 1.1.2012 und eine Mehrleistungszulage von 8 % zuerkannt. Ab 1.5.2014 erhielt sie für die Dauer ihrer Tätigkeit in der Hauptabteilung Personal eine Verwendungszulage von 16,66 % und eine Mehrleistungszulage von 14,39 %. Nachdem sie die Weiterbeschäftigung beim xxx abgelehnt hat, ist sie mit Wirkung 1.1.2016 zurück in die Kaufmännische Direktion der xxx gekommen. Es gab Umstrukturierungen bei der xxx. Die bisherigen oben erwähnten Zulagen wurden gestrichen. Sie war bis 29.5.2016 im Sekretariat der Intensivmedizin und ist seit 30.5.2016 im „Patientenmanagement/Patientenverrechnung“ tätig. Erwartet hat die Beschwerdeführerin, dass sie wiederum beim xxx-Management untergebracht wird und nicht im Klinikum. Derzeit ist sie als Sachbearbeiterin in der Verwendungsgruppe B tätig. Die Abteilung Patientenverrechnung teilt sich auf in die Sachgebiete Patientenabrechnung, Debitorenmanagement, Datenprüfung und –clearing. Der Sachbearbeiter in der Patientenverrechnung muss hinsichtlich aller möglichen abrechnungsrelevanten Sachverhalte (differente Krankenkassen etc.) Bescheid wissen. Es gibt direkten Kontakt mit den Betroffenen. Die Beschwerdeführerin hat sich in einer Einschulungsphase befunden, zumal beabsichtigt ist, sie im Sommer 2017 voll als Sachbearbeiterin – aufgrund eines Pensionsabganges – in der Patientenverrechnung einzusetzen. Direkter Vorgesetzter der Beschwerdeführerin ist Mag. xxx. Die Beschwerdeführerin teilt sich ein Büro mit einer weiteren Mitarbeiterin und ist das Team insgesamt (d.h. sechs Mitarbeiterinnen) mit den Leistungen der Beschwerdeführerin nicht einverstanden. Es gab mehrere „runde Tische“ und ist eine deutliche Verbesserung eingetreten. Der Arbeitsplatz erfordert viel Eigenverantwortung und Initiative in einem strukturierten Rahmen. Die Beschwerdeführerin fühlt sich gemobbt. Insgesamt wurde die Organisationsstrukturierung in den letzten Jahren in der xxx verschlankt, die Mitarbeiterzahl von 250 wurde auf 200 abgebaut. Im xxx war die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben für den Aufbau und die Einteilung von Medizinstudenten für das klinisch praktische Jahr zuständig. Sie waren zu dritt im Projekt, Leiterin war jemand anders. Sie hat praktisch sodann die stellvertretende Leitung übernommen, sie hatte eine selbständige Tätigkeit und Kontakt mit den Medizin-Uni´s. Die Beschwerdeführerin führt selbst aus, dass ihre derzeitige Tätigkeit nicht weniger eigenverantwortlich ist. In der öffentlich mündlichen Verhandlung führt sie ursprünglich aus, dass sie nach der Einschulungsphase in der Kaufmännischen Direktion in der Abteilung „Patientenmanagement und Verrechnung“ den nächsten anfallenden Posten einer Sachbearbeiterin (ca. Juli 2017) übernehmen könne und wäre sie damit zufrieden. In der fortgesetzten öffentlich mündlichen Verhandlung führt sie aus, dass sie nunmehr den Posten der Kollegin, die in Pension geht, nicht mehr haben möchte, da es für sie untragbar sei und werde sich an der Situation mit den Kolleginnen nichts verändern. Diese Feststellungen stützen sich auf den dem Verfahren zugrunde liegenden Verwaltungsakt sowie das durchgeführte Beweisverfahren, insbesondere die Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie der Zeugen Mag. Dr. xxx und Mag. xxx. Der direkte Vorgesetzte der Beschwerdeführerin, der Zeuge Mag. xxx, führt aus, dass das Teamgefüge belastet ist und nicht passt, die Beschwerdeführerin jedoch für den Arbeitsplatz einer Sachbearbeiterin ab Juli 2017 vorgesehen ist. Die weiteren Mitarbeiterinnen hätten sachliche Argumente vorgebracht und emotional ihre Betroffenheit geäußert. Die Beschwerdeführerin sei nach einer Kur und einem Krankenstand längere Zeit nicht im Dienst gewesen und habe sodann für die öffentlich mündliche Verhandlung Urlaub genommen. Nachdem die weiteren Kolleginnen sie vertreten müssen, habe dies zu Unmut geführt, zumal die Beschwerdeführerin auch keine Begründung dafür angegeben habe. Die Beschwerdeführerin könne jedoch durch beherztes Tun klarstellen, dass die Vorwürfe ihrer Kolleginnen nicht stimmen. Rechtlich wurde darüber wie folgt erwogen:
§ 27Abs.
2 K-LKABG ist der Vorstand hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sindGemäß Paragraph 27, Absatz 2, K-LKABG ist der Vorstand hinsichtlich aller Bediensteten mit der Wahrnehmung sämtlicher Angelegenheiten des Dienst- und Besoldungsrechtes, insbesondere mit der Vertretung des Landes als Dienstgeber, betraut. Davon ausgenommen sind
- a)die Begründung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse,
- b)Maßnahmen nach den §§ 23 bis 35b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,Maßnahmen nach den Paragraphen 23 bis 35 b des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994,
- c)Maßnahmen nach den §§ 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,Maßnahmen nach den Paragraphen 91 bis 95 des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994, hinsichtlich der Verfahren vor der Leistungsfeststellungskommission,
- d)Disziplinarangelegenheiten von Landesbeamten, soweit die Zuständigkeit von Disziplinarkommissionen nach dem Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 gegeben ist,
- e)Maßnahmen nach § 79 des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,Maßnahmen nach Paragraph 79, des Kärntner Landesvertragsbedienstetengesetzes 1994,
- f)Versetzungen und Dienstzuteilungen zu Dienststellen des Landes,
- g)die Erlassung von Verordnungen,
- h)Angelegenheiten der Ruhe- und Versorgungsgenüsse der Bediensteten.
§ 40Abs.
1 K-DRG kann der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt.
Paragraph 40, Absatz eins, K-DRG kann der Beamte von seiner bisherigen Verwendung abberufen und einer neuen Verwendung zugewiesen werden, wenn er auf Grund seiner Ausbildung die Erfordernisse für die neue Verwendung erfüllt. Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin mit Wirkung 1.1.2000 im gehobenen Verwaltungsdienst (Verwendungsgruppe B) tätig ist. Im Jahr 2010 bzw. 2012 hat sie eine Verwendungszulage von 22,13 % und eine Mehrleistungszulage von 8 % für die Dauer der Verwendung als Vorstandssekretärin zuerkannt bekommen. In der Folge wurde sie ab 1.5.2014 der Abteilung Personal dem xxx-Management zugewiesen mit der Aufgabe „Organisation von Ausbildungssystemen“ und Mitarbeit im Projekt „Etablierung der xxx-Servicestelle für MedizinstudentInnen“ beim xxx Gesundheitsfonds. Projektbeginn war Mai 2014, Projektende November 2015. In der Folge wurde sie dann vom 1.6.2015 bis 31.12.2015 zur weiteren Umsetzung bzw. zum Abschluss des Projektes dem xxx Gesundheitsfonds
Abschnitt 3a
K-DRG zugewiesen und lehnte die Beschwerdeführerin die angebotene Weiterbeschäftigung im Rahmen der Servicestelle über den 31.12.2015 hinaus beim xxx Gesundheitsfonds ab. Aufgrund einer Weisung der belangten Behörde wurde sie mit Wirkung 1.1.2016 der Kaufmännischen Direktion des Klinikums zugewiesen. Die Zulagen wurden damit auch gestrichen. Aufrecht blieb eine Bildschirmzulage im Ausmaß von 5 % und die Mehrleistungszulage im Ausmaß von 8 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse V, Gehaltsstufe
- Nach der Tätigkeit als Sekretärin in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin am Klinikum ist die Beschwerdeführerin seit 30.5.2016 in der Kaufmännischen Direktion im Patientenmanagement/ Patientenverrechnung tätig. Sowohl in ihrer bisherigen Verwendung als auch in der nunmehrigen Verwendung bekleidete die Beschwerdeführerin die Stellung einer Sachbearbeiterin im gehobenen Verwaltungsdienst. Der Aufgabenbereich beider Tätigkeiten ist eigenständig und im Rahmen der B-wertigen Tätigkeit eigenverantwortlich. Sie führt selbst aus, dass eine Ungleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Ausbildung für die nunmehrige Tätigkeit qualifiziert. Zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des § 40 K-DRG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann jedoch dennoch von Ungleichwertigkeit gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt. Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit kann allerdings auch nicht am Schwierigkeitsgrad der in der neuen Verwendung geforderten Aufgaben bemessen werden, weil es sich dabei wohl nur um subjektive Beurteilungskriterien handelt. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Tätigkeit gleichwertig ist. Aufgrund einer Weisung der belangten Behörde wurde sie mit Wirkung 1.1.2016 der Kaufmännischen Direktion des Klinikums zugewiesen. Die Zulagen wurden damit auch gestrichen. Aufrecht blieb eine Bildschirmzulage im Ausmaß von 5 % und die Mehrleistungszulage im Ausmaß von 8 % des Gehaltes eines Beamten der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe
- Nach der Tätigkeit als Sekretärin in der Abteilung für Anästhesiologie und Intensivmedizin am Klinikum ist die Beschwerdeführerin seit 30.5.2016 in der Kaufmännischen Direktion im Patientenmanagement/ Patientenverrechnung tätig. Sowohl in ihrer bisherigen Verwendung als auch in der nunmehrigen Verwendung bekleidete die Beschwerdeführerin die Stellung einer Sachbearbeiterin im gehobenen Verwaltungsdienst. Der Aufgabenbereich beider Tätigkeiten ist eigenständig und im Rahmen der B-wertigen Tätigkeit eigenverantwortlich. Sie führt selbst aus, dass eine Ungleichwertigkeit der beiden Tätigkeiten nicht gegeben ist. Die Beschwerdeführerin ist aufgrund ihrer Ausbildung für die nunmehrige Tätigkeit qualifiziert. Zur Frage der Gleichwertigkeit der Verwendung im Sinne des Paragraph 40, K-DRG ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Zuordnung zu den Verwendungsgruppen von ausschlaggebender Bedeutung. Innerhalb derselben Verwendungsgruppe kann jedoch dennoch von Ungleichwertigkeit gesprochen werden, wenn eine durchgehende, nach ausschließlich objektiven Gesichtspunkten außer Frage stehende Höherwertigkeit der früheren Verwendung vorliegt. Gleichwertigkeit der einer bestimmten Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit im Verhältnis zu einer derselben Verwendungsgruppe zugeordneten Tätigkeit kann allerdings auch nicht am Schwierigkeitsgrad der in der neuen Verwendung geforderten Aufgaben bemessen werden, weil es sich dabei wohl nur um subjektive Beurteilungskriterien handelt. Das durchgeführte Verfahren hat ergeben, dass die der Beschwerdeführerin zugewiesene Tätigkeit gleichwertig ist. Soweit nunmehr die Beschwerdeführerin ausführt, dass die ihr zuerkannte Mehrleistungszulage bzw. die Verwendungszulage im Ausmaß von 16,66 % und 14,39 % mit 31.12.2015 eingestellt wurde und die Grundsätze des AVG missachtet wurden, wird ausgeführt, dass ihr diese Zulagen nur für die Dauer der Tätigkeit als Vorstandssekretärin bzw. dann im xxx weiter gewährt wurden und sie auf eigenen Wunsch den xxx verlassen hat. Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in § 40 K-DRG genannten Voraussetzungen zulässig. Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz – bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde – besteht nicht (vgl. VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/12/0045).Soweit nunmehr die Beschwerdeführerin ausführt, dass die ihr zuerkannte Mehrleistungszulage bzw. die Verwendungszulage im Ausmaß von 16,66 % und 14,39 % mit 31.12.2015 eingestellt wurde und die Grundsätze des AVG missachtet wurden, wird ausgeführt, dass ihr diese Zulagen nur für die Dauer der Tätigkeit als Vorstandssekretärin bzw. dann im xxx weiter gewährt wurden und sie auf eigenen Wunsch den xxx verlassen hat. Eine Änderung der Verwendung des Beamten ist unter den in Paragraph 40, K-DRG genannten Voraussetzungen zulässig. Ein subjektives Recht des Beamten auf Rückkehr auf den ihm vor seiner Dienstzuteilung zugewiesenen Arbeitsplatz – bzw. darauf, dass nach Enden seiner Dienstzuteilung keine Verwendungsänderung vorgenommen werde – besteht nicht vergleiche VwGH vom 30.10.2015, Ra 2015/12/0045). Im vorliegenden Falle hat die Beschwerdeführerin ihre Verwendungsänderung selbst zu vertreten, da sie auf ihren Wunsch erfolgte. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, dass es die Behörde verabsäumt hätte, die angeführte Organisationsänderung in ihren Grundzügen darzustellen und zu erklären, inwieweit der Inhalt der ihr auf ihren bisherigen Arbeitsplatz zugewiesenen Tätigkeiten tatsächlich im erheblichen Umfang von Organisationsänderung betroffen ist und deshalb der seinerzeitige Arbeitsplatz nicht mehr besteht, wird auf das Bisherige verwiesen sowie, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid die in Rede stehende Organisationsänderung dargestellt hat und auch nähere Ausführungen zum Untergang des Arbeitsplatzes der Beschwerdeführerin getätigt hat. Zudem besteht kein Rechtsanspruch auf einen spezifischen Arbeitsplatz. Eine willkürliche Vorgangsweise der belangten Behörde ist nicht erkennbar. Im Übrigen wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1786.13.2016