, 25, 26, 28, 29 und § 7 FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM, A (A1, A2), B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeit entzogen wurde und die Erteilung der Lenkberechtigung bis 11.06.2021 untersagt wurde, nach am 23.11.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx, Rechtsanwalt, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer
Paragraphen 24, 25, 26, 28, 29 und Paragraph 7, FSG die Lenkberechtigung der Klassen AM, A (A1, A2), B und F wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis zum Ablauf der Gültigkeit entzogen wurde und die Erteilung der Lenkberechtigung bis 11.06.2021 untersagt wurde, nach am 23.11.2016 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
, Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird i n s o w e i t F o l g e g e g e b e n , als der im Punkt a) angeführte Passus „… und darf bis einschließlich 11.06.2021 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden“ geändert wird wie folgt: „… und darf bis einschließlich 11.06.2020 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden“. Darüber hinaus wird der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.2016 bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.09.2016, Zahl: xxx, wurde der Vorstellung des Beschwerdeführers keine Folge gegeben und ihm wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit die Lenkberechtigung der Klassen AM, A (A1, A2), B und F ab 11.06.2016 bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, das ist der 06.10.2016, entzogen und ausgesprochen, dass bis einschließlich 11.06.2021 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Als begleitende Maßnahme zur ausgesprochenen Entziehung der Lenkberechtigung wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer sich vor Erteilung der Lenkberechtigung einer Nachschulung bei einer sich hierzu ermächtigten Stelle zu unterziehen hat und die Kosten der Nachschulung zu tragen habe. Außerdem wurde angeordnet, dass der Beschwerdeführer vor Erteilung der Lenkberechtigung ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen habe. Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen der §§ 24 Abs. 1, 24 Abs. 3, 25 Abs. 1, 25 Abs. 3, 26 Abs. 2 Z 4, 28, 29 Abs. 4, 7 Abs. 1, 7 Abs. 3 Z 1 und Z 12, 3 Abs. 1 Z 2 und 27 Abs. 1 Z 2 Führerscheingesetz – FSG, BGBl. Nr. 120/1997 idgF.Die belangte Behörde stützt ihre Entscheidung auf die Rechtsgrundlagen der Paragraphen 24, Absatz eins, 24, Absatz 3, 25, Absatz eins, 25, Absatz 3, 26, Absatz 2, Ziffer 4, 28, 29, Absatz 4, 7, Absatz eins, 7, Absatz 3, Ziffer eins und Ziffer 12, 3, Absatz eins, Ziffer 2 und 27 Absatz eins, Ziffer 2, Führerscheingesetz – FSG, Bundesgesetzblatt Nr. 120 aus 1997, idgF. Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung wie folgt: „B e g r ü n d u n g Sachverhalt: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Vorstellungswerber die Lenkberechtigung für die oben angeführten Fahrzeugklassen
1, § 24 Abs. 3, § 25 Abs. 1, § 25 Abs. 3, § 26 Abs. 2 Ziffer 4 FSG in Verbindung mit § 7 Abs. 1, § 7 Abs. 3 Ziffer 1 und Ziffer 12, 3 Abs. 1 Ziffer 2 und § 27 Abs. 1 Ziffer 2 leg.cit. und im Zusammenhalte mit § 57 AVG 1991 bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, das ist der 06.10.2016, entzogen, die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet und verfügt, dass bis zum 11.06.2021, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Vorstellungswerber die Lenkberechtigung für die oben angeführten Fahrzeugklassen
Paragraph 24, Absatz eins,, , Paragraph 24, Absatz 3,, Paragraph 25, Absatz eins,, Paragraph 25, Absatz 3,, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 FSG in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins,, Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 1 und Ziffer 12, 3 Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 leg.cit. und im Zusammenhalte mit Paragraph 57, AVG 1991 bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, das ist der 06.10.2016, entzogen, die Teilnahme an einer Nachschulung sowie die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens angeordnet und verfügt, dass bis zum 11.06.2021, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Diesem Bescheid, der dem Vorstellungswerber am 23.06.2016 persönlich zugestellt worden ist, lag folgender Sachverhalt zugrunde: Laut Anzeige der Polizeiinspektion xxx hat Herr xxx am 11.06.2016 um 21:10 Uhr das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen xxx im Gemeindegebiet von xxx auf der xxx gelenkt, wo er bei StrKm. xxx, zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten worden ist. Beim Einschreiten stellten die Straßenaufsichtsorgane beim Bescheidbetroffenen Alkoholisierungssymptome fest, weshalb dieser zur Durchführung eines Alkotestes aufgefordert wurde. Der am 11.06.2016 um 21:29 Uhr an Ort und Stelle durchgeführten Alkotest verlief positiv und ergab beim Bescheidbetroffenen einen Atemluftalkoholgehalt von 0,73 mg/I (1,46 Promille). Darüber hinaus war Herr xxx seit 07.01.2016 nicht mehr berechtigt Kraftfahrzeuge zu lenken, da xxx die Auflage, die geforderten Befunde dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx bis zum 06.01.2016 vorzulegen, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat (Code 104 - ärztliche Kontrolluntersuchungen), was eine Übertretung des § 8 Abs. 4 FSG darstellt. Darüber hinaus war Herr xxx seit 07.01.2016 nicht mehr berechtigt Kraftfahrzeuge zu lenken, da xxx die Auflage, die geforderten Befunde dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx bis zum 06.01.2016 vorzulegen, beim Lenken eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat (Code 104 - ärztliche Kontrolluntersuchungen), was eine Übertretung des Paragraph 8, Absatz 4, FSG darstellt. Der Vorstellungswerber, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, bekämpft den Bescheid mit folgender Begründung: Gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.06.2016, Zahl: xxx, erhebe ich binnen offener Frist das Rechtsmittel der Vorstellung. Der Bescheid wird insofern angefochten, als das Verbot zur Erteilung einer neuen Lenkberechtigung länger als bis einschließlich 11.06.2019 ausgesprochen wurde. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde mir die Lenkberechtigung mit Wirkung zum 06.10.2016 entzogen und verfügt, dass mir bis 11.06.2021 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Begründet wird diese Maßnahme mit der Tatsache, dass mir schon mehrmals die Lenkberechtigung entzogen wurde und ich Anordnungen zur Vorlage von ärztlichen Gutachten nicht nachgekommen bin. Gegen den Entzug der Lenkberechtigung als solches wendet sich die gegenständliche Vorstellung nicht, sondern nur dagegen, dass ein Verbot ausgesprochen wurde, wonach mir bis einschließlich 11.06.2021 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Sowohl aus rechtlichen, vor allem aber auch aus persönlichen Erwägungen erscheint die Befristung bis 11.06.2021 überhöht und glaube ich, dass es dem Schuldgehalt meiner Tat und meiner Persönlichkeit gerecht wird, wenn die Erteilung einer neuen Lenkberechtigung mit 3 Jahren, dies ist bis zum 11.06.2019, befristet wird. Bei der Beurteilung meiner Verkehrszuverlässigkeit ist primär festzuhalten, dass ich noch niemals an einem Verkehrsunfall schuldhaft beteiligt war und Alkoholisierung somit nicht Grund dafür gewesen ist, dass ich Personen verletzt oder gefährdet hätte. Ich habe auch im Grundsätzlichen kein Alkoholproblem, sondern kommt es leider immer wieder vor, dass in meiner Freizeit Alkohol konsumiere und ein Fahrzeug in Betrieb nehme, wobei ich mir in meinem Fahrverhalten und meiner Reaktionsfähigkeit nicht beeinträchtigt fühlte. Dass dieses Verhalten unrechtmäßig ist, ist mir vollkommen bewusst. Als Entschuldigung, natürlich aber nicht als Rechtfertigung, möchte ich anführen, dass ich meinen Beruf als Maschinist gewissenhaft erfülle und darüber hinaus die gesamte Landwirtschaft von meinem Vater gepachtet habe und diese betreibe. Dies hat zur Folge, dass man am Ende der Arbeit zur Entspannung ein oder zwei Bier trinkt. Für mich ist die lange Dauer der Entzugsfrist insoweit mit großen Problemen behaftet, als ich, wie oben angeführt, die Landwirtschaft von meinem Vater gepachtet habe und das ich landwirtschaftliche Geräte zum Zwecke der Bewirtschaftung dieser Landwirtschaft in Betrieb nehmen muss. Dabei fahre ich hauptsächlich auf Ackerland und auf Grünflächen, musste aber auch öffentliche Wege benutzen, um von einem Feld zum anderen zu gelangen. Dazu kommt, dass mein Arbeitsplatz die xxx in xxx ist und ich nunmehr eine Mitfahrgelegenheit mir besorgen musste, um nicht meinen Arbeitsplatz zu verlieren. Ich hab auch einen außerehelichen Sohn der 4 Jahre alt ist und bringt der Verlust der Lenkberechtigung große Probleme mit der Ausübung meines Kontaktrechtes mit sich. Ich bin grundsätzlich schuldeinsichtig und bedaure mein Fehlverhalten. Ich werde unverzüglich therapeutische Hilfe in Anspruch nehmen um in Hinkunft zu gewährleisten, dass ich kein Fahrzeug in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand lenken werde. Ich bin noch relativ jung. Eingedenk dieser Umstände vermeine ich, dass trotz meines belasteten Vorlebens die Dauer zu Wiedererlangung der Lenkberechtigung mit 3 Jahren, dies ist bis 11.06.2019, befristet werden kann. Meine berufliche Zukunft ist großteils auch vom Besitz einer Lenkberechtigung abhängig. Festgehalten wäre noch, dass ich strafrechtlich völlig unbescholten und auch gut beleumundet bin. Ich bin selbstverständlich bereit ein Gutachten über meine gesundheitliche Eignung vor Erteilung der Lenkberechtigung nach drei Jahren beizubringen und mich einer Nachschulung zu unterziehen. Ich weiß, dass die Verkürzung der Frist zur Erteilung einer neuen Lenkberechtigung großteils von Wohlwollen der Behörde abhängig ist, jedoch glaube ich, das aufgrund meiner Persönlichkeit und der Tatsache, dass ich noch niemals einen Verkehrsunfall verursacht habe, man die Frist antragsmäßig auf 3 Jahre verkürzen kann. Ich stelle daher den Antrag die im Instanzenzug übergeordnete Behörde wolle meiner Vorstellung Folge geben und die Frist zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung um 2 Jahre auf den 11.06.2019 herabsetzen. Das im Gegenstande durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Vorstellungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016, Zahl: xxx, wegen Übertretung nach § 99 Abs. 1a in Verbindung mit § 5 Abs. 1 StVO 1960 und § 8 Abs. 4 in Verbindung mit § 37 Abs. 1 FSG, rechtskräftig bestraft wurde. Das im Gegenstande durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass der Vorstellungswerber mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016, Zahl: xxx, wegen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 und Paragraph 8, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz eins, FSG, rechtskräftig bestraft wurde. Amtsbekannt ist, dass Herrn xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2000, Zahl: xxx, die Lenkberechtigung auf die Dauer von vier Monaten, das war vom 07.04.2000 bis einschließlich 07.08.2000, entzogen, die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet wurde, und wurde die Berufung mit Bescheid xxx vom 19.05.2000, Zahl: xxx, abgewiesen. Darüber hinaus wurde Herrn xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.01.2002, Zahl: xxx, die Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres, das war vom 06.01.2002 bis einschließlich 06.01.2003, entzogen und für den selben Zeitraum ein Mopedfahrverbot auferlegt, die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Nach Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung wurde ihm der Führerschein aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 07.01.2003 wegen Verlaufskontrolle des Verkehrsverhaltens und der angestrebten Änderung der Trinkgewohnheiten bei Alkoholüberkonsum bzw. schlecht kontrolliertem Umgang mit Alkohol, mit der Befristung auf die Dauer eines Jahres, am 08.01.2003 wieder ausgefolgt. Nach Ablauf der Befristung wurde Herrn xxx die Lenkberechtigung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 02.12.2003 auf die Dauer eines Jahres befristet, erteilt. Ferner wurde Herrn xxx mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2004, Zahl: xxx, die Lenkberechtigung ab 08.08.2004 bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, das war der 02.12.2004, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass bis einschließlich 08.08.2006, keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf, ein Mopedfahrverbot ab 18.08.2004 bis einschließlich 08.08.2006 auferlegt und die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Der Berufung gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2004, Zahl: xxx, wurde mit Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 31.03.2005, Zahl: KUVS- xxx, Folge gegeben und die Dauer des Mopedfahrverbotes auf 20 Monate, das ist bis einschließlich 08.04.2006, herabgesetzt und verfügt, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Am 31.05.2006 wurde Herrn xxx nach Ablegung einer praktischen Fahrprüfung die Lenkberechtigung von der Bezirkshauptmannschaft xxx, neu erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2010, Zahl: xxx), wurde Herrn xxx die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Jahren, das war vom 11.10.2009 bis einschließlich 11.10.2012 entzogen, für den selben Zeitraum ein Mopedfahrverbot auferlegt und die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Nach Ablauf der Entziehung der Lenkberechtigung und Ablegung einer praktischen Fahrprüfung wurde Herrn xxx die Lenkberechtigung aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.04.2013, wegen Verlaufskontrolle nach wiederholtem schädlichem Gebrauch von Alkohol auf die Dauer eines Jahres befristet, unter der Auflage alle zwei Monate einen Nachweis über den regelmäßigen Besuch einer Nachbetreuungsgruppe für alkoholauffällige Kraftfahrer (zumindest zwei Gruppenbesuche pro Monat) und aktuelle Laborwerte (CDT- und Gamma-GT Wert) dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx, beizubringen, am 03.06.2013 von der Bezirkshauptmannschaft xxx, neu erteilt. Nach Ablauf der einjährigen Befristung wurde ihm aufgrund des amtsärztlichen Gutachtens vom 06.10.2015, die Lenkberechtigung auf Dauer eines Jahres, das ist bis zum 06.10.2016 befristet und die Auflage alle drei Monate einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für Menschen mit problematischen Alkoholkonsum im Zusammenhang mit Straßenverkehr (zumindest zwei Teilnahmen pro Monat sind nachzuweisen) und aktuelle Laborbefunde (CDT- und yGT-Wert) dem Gesundheitsamt der Bezirkshauptmannschaft xxx, beginnend mit D6.01.2016 (weitere Termine: 06.04.2016, 06.07.2016 und 06.10.2016) beizubringen, wieder erteilt. Im Strafregister der Landespolizeidirektion xxx scheint keine rechtskräftige Verurteilung auf. Seitens der Polizeiinspektion xxx wurde berichtet, dass bei Herrn xxx aufgrund der mehrmaligen Entziehung der Lenkberechtigung angenommen werden muss, dass er nicht bereit ist, sich an die Gesetze und Verordnungen zu halten und nach do. Ansicht nicht verkehrszuverlässig ist. Darüber hinaus wurden keine neuen Tatsachen bekannt, die geeignet wären, eine Herabsetzung der Entzugsdauer zu rechtfertigen. Herr xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, wurde mit Schriftsatz vom 29.08.2016 vom Ergebnis des Ermittlungsverfahrens in Kenntnis gesetzt und ihm auch die Möglichkeit einer Gegenäußerung eingeräumt. In seiner Stellungnahme vom 13.09.2016 weist der Vorstellungswerber daraufhin, dass das Lenken von Fahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand niemals zu einer Gefährdung oder Verletzung von Personen geführt hat, so dass daraus niemanden ein Schaden entstanden ist. Diese Umstände könnten von der Behörde zu meinen Gunsten interpretiert werden und zwar auch in Verbindung damit, dass ich gerichtlich unbescholten bin und arbeitsmäßig gut beleumundet erscheine. Trotz meines einschlägigen Vorlebens glaube ich aber, dass man im gegenständlichen Fall die Möglichkeit hat, meiner Vorstellung Folge zu geben, weil ich erst xxx Jahre alt bin und ich erkannt habe, dass ich mein Leben grundlegend zu ändern habe. Ich bin hierzu bereit und habe therapeutische Hilfe in Anspruch genommen, wodurch gewährleistet sein sollte, dass ich in Hinkunft kein Fahrzeug mehr in Alkohol beeinträchtigten Zustand in Betrieb nehme. Ich habe erkannt, dass meine gesamte berufliche Existenz am Spiel steht, wenn ich nicht in der Lage bin, meine Landwirtschaft mit den erforderlichen Fahrzeugen zu bewirtschaften und große Probleme habe, meinen auswärtigen Arbeitsplatz zu erreichen. Die Herabsetzung der Frist zur Wiedererlangung der Lenkberechtigung würde mir doch eine gewisse Zukunftshoffnung offen lassen, um mein Leben wieder in den Griff zu bekommen. Es ist mir vollkommen bewusst, dass dann, wenn ich nochmals straffällig werde, mir die Lenkberechtigung auf viele Jahre entzogen werden wird und werde in Bewusstsein dessen auch Handeln, damit meine Zukunft und meine Existenz nicht gefährdet wird. Ich weiß, dass es im gewissen Maße eines Entgegenkommens der Behörde bedarf, doch glaube ich, dass mit der Herabsetzung der Frist zur Wiedererteilung der Lenkberechtigung kein unbilliges Ersuchen gestellt wird. Die vom Vorstellungswerber dargelegte Schuldeinsicht und das Bedauern über sein Fehlverhalten sind im Hinblick auf die wiederholten und bereits mehrjährigen Führerscheinentzüge, zuletzt auf die Dauer von drei Jahren, und der Tatsache, dass die neuerliche Übertretung während einer Befristung im Hinblick auf schädlichem Gebrauch von Alkohol und unter Nichteinhaltung der behördlichen Auflage Befunde vorzulegen, begangen wurde, als nicht relevant zu betrachten, zumal bereits einmal eine Verkürzung der Dauer der Entziehung durch den Unabhängigen Verwaltungssenat für Kärnten (UVS) im Jahre 2004 beim Bescheidbetroffenen keine Sinnesänderung herbeigeführt hat. Bei der Verkehrszuverlässigkeit geht es um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Verkehr verhalten wird. Wenn die Beantwortung dieser Frage auch nie über eine vermutende Annahme hinausgehen kann, so lässt das bisherige Verhalten des zu Beurteilenden doch ziemlich weitgehende Schlüsse zu. Der nicht verkehrszuverlässige Lenker ist in erster Linie eine Gefahr für die anderen Straßenbenützer, also einer Vielzahl von Menschen, die an der Tätigkeit des Lenkers uninteressiert und unbeteiligt sind. Rücksichten auf die Person des Lenkers können daher stets in zweiter Linie in Betracht kommen. Die Behörde muss somit vor allem trachten, die Gefährdung der übrigen Straßenbenützer auszuschalten. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zählen Alkoholdelikte zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften. Die besondere Verwerflichkeit der Wiederholung solcher Delikte fällt daher im Rahmen der Bemessung der Entzugszeit besonders ins Gewicht. Der Verwaltungsgerichtshof hat in wiederholten Erkenntnissen zum Ausdruck gebracht, dass sowohl wirtschaftliche, private als auch berufliche Erschwernisse, die aus einer Entziehung der Lenkberechtigung resultieren, bei der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit keine Berücksichtigung finden dürfen. Aufgrund der neuerlichen Übertretung und der befristeten Lenkberechtigung besteht der Verdacht, dass Herr xxx die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht mehr besitzt, weshalb vor Erteilung der Lenkberechtigung eine neuerliche amtsärztliche Untersuchung anzuordnen ist. Maßgeblich für die Bemessung der Entzugsfrist war der Umstand, dass Herr xxx aus den wiederholten Entziehungen der Lenkberechtigung und den wiederholten Nachschulungen für alkoholauffällige Kraftfahrer offensichtlich keine Lehre gezogen hat. Die Behörde vertritt die Ansicht, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch das durchgeführte Ermittlungsverfahren keine grundlegende Änderung erfahren hat und auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung gegenüber dem bekämpften Bescheid keine Änderung eintritt, weshalb um Wiederholung zu vermeiden, auf diesen verwiesen wird. Es war somit die Lenkberechtigung auf die im Spruch des Bescheides angeführte Dauer zu entziehen, und die Teilnahme an einer Nachschulung sowie eine amtsärztliche Untersuchung anzuordnen. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer allenfalls gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde war im Interesse des öffentlichen Wohles geboten. Rechtliche Grundlagen: Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, ist
1 FSG den Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Wie bereits im bekämpften Bescheid ausgeführt, ist
Paragraph 24, Absatz eins, FSG den Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
5 ein neuer Führerschein auszustellen. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A 1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oder um eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. 3.
3 leg.cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen.
Paragraph 25, Absatz 3, leg.cit. ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens drei Monaten festzusetzen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO. 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
2 Ziffer 4 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen. Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, a StVO. 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung
, Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4 FSG auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen.
1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Wurde der Führerschein
vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer
4 FSG ab dem Tage der vorläufigen Abnahme zu berechnen. Wurde der Führerschein
Paragraph 39, vorläufig abgenommen und nicht wieder ausgefolgt, so ist die Entziehungsdauer
Paragraph 29, Absatz 4, FSG ab dem Tage der vorläufigen Abnahme zu berechnen.
1 Z.1 des FSG gilt eine Person, als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des FSG gilt eine Person, als verkehrszuverlässig, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatzes 1 hat
3 Ziffer 1 des FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. 566/1991, zu beurteilen ist. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatzes 1 hat
Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 1 des FSG insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen hat und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b der StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz - SPG, BGBI. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist. Als bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 Ziffer 12 Führerscheingesetz - FSG, BGBI. Nr. 120/1997 i.d.g.F. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat. Als bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 12 Führerscheingesetz - FSG, BGBI. Nr. 120 aus 1997, i.d.g.F. hat insbesondere zu gelten, wenn jemand die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat. Eine Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs. 1a der StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Eine Verwaltungsübertretung nach Paragraph 99, Absatz eins a, der StVO 1960 begeht, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist
2 des FSG unzulässig. Das Lenken von Kraftfahrzeugen vor Wiederausfolgung des Führerscheines ist
Paragraph 28, Absatz 2, des FSG unzulässig.
1 Ziffer 2 FSG darf nur Personen einer Lenkberechtigung erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7 FSG).
Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 FSG darf nur Personen einer Lenkberechtigung erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7, FSG). Im vorliegenden Falle ist jedoch die Lenkberechtigung
1 Ziffer 2 FSG erloschen, weshalb nach Ablauf der Entziehungszeit die Erteilung der Lenkberechtigung neu beantragt werden muss. Im vorliegenden Falle ist jedoch die Lenkberechtigung
Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer 2 FSG erloschen, weshalb nach Ablauf der Entziehungszeit die Erteilung der Lenkberechtigung neu beantragt werden muss. Bezüglich der angeordneten Nachschulung sowie der Anordnung, ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung beizubringen, wird seitens der Bezirkshauptmannschaft xxx nachstehendes festgehalten: Die Behörde kann
3 des FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt, wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z. 4 genannten Übertretungen innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung
VO 1960 erfolgt. Die Behörde kann
Paragraph 24, Absatz 3, des FSG bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen, wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretungen innerhalb von zwei Jahren oder wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1 a StVO 1960 erfolgt. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
VO 1960 erfolgte, musste als begleitende Maßnahme zum Entzug der Lenkberechtigung eine Nachschulung angeordnet werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.Nachdem die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung
, Paragraph 99, Absatz eins a, der StVO 1960 erfolgte, musste als begleitende Maßnahme zum Entzug der Lenkberechtigung eine Nachschulung angeordnet werden und war somit spruchgemäß zu entscheiden.
GVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.“
Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG kann die Behörde die aufschiebende Wirkung ausschließen, wenn die vorzeitige Vollstreckung im Interesse einer Partei oder des öffentlichen Wohles wegen Gefahr im Verzug dringend geboten ist.“ Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche seitens des Beschwerdeführers im Wesentlichen damit begründete wurde, dass die Erstbehörde vermeine, dass das Vorleben des Beschwerdeführers als Kraftfahrer keinen Raum dafür biete, die Frist zur Erteilung einer neuen Lenkberechtigung herabzusetzen. Aus seiner Sicht habe die Erstbehörde, was seine Persönlichkeit einerseits und seine Verkehrszuverlässigkeit andererseits betreffe, überzogen beurteilt. Die Judikatur stelle in zunehmendem Maß bei der Frage der Entziehung der Lenkberechtigung auf eine Einzelfallgerechtigkeit ab. Dies bedeute, dass bei Festsetzung einer Frist, in welcher keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe, auf die Täterpersönlichkeit insbesondere auf sein Wohlverhalten und sein Leben außerhalb der Tätigkeit des Lenkens von Fahrzeugen näher einzugehen sei. Es treffe zwar zu, dass die Verkehrszuverlässigkeit sich in erster Linie aus dem Verhalten beim Lenken von Fahrzeugen ableiten lasse, jedoch sind alle anderen Umstände einer Lebensführung wie gerichtliche Unbescholtenheit, ständige Berufsausübung und sonstiges Verhalten mit Mitbürgern ebenso in die Beurteilung miteinzubeziehen. Er sei gerichtlich unbescholten, gehe ständig einer Arbeit nach und führe darüber hinaus den landwirtschaftlichen Betrieb seines Vaters, er habe keine Schulden, sei sozial integriert und sei es durchaus gerechtfertigt, die Feststellung zutreffen zu lassen, dass es sich bei ihm um eine Person handle, die grundsätzlich die Gesetze und die Menschen achte. Es sei daher ungerechtfertigt, unter dieser Voraussetzung ihm die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen abzuerkennen und ihm zu unterstellen, dass er, was das Lenken von Fahrzeugen betreffe, nicht besserungsfähig sei. Ausgehend von den Feststellungen der belangten Behörde sei ihm die Lenkberechtigung in einem Zeitraum von 16 Jahren viermal entzogen worden und zwar jeweils mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2000, 15.01.2000, 16.06.2010 und 21.06.2016. Es sei ihm bewusst, dass dieses Fehlverhalten nicht zu tolerieren sei, doch zu seinen Gunsten wolle er anführen, dass er niemals an einem Verkehrsunfall beteiligt gewesen sei und es sich immer nur um Fahrzeugkontrollen gehandelt habe, bei denen Alkoholisierungssymptome durch die Beamten festgestellt worden seien. Dies bedeutet, dass konkret niemals Personen durch sein Fahrverhalten gefährdet gewesen seien. Es sei ihm bewusst, dass dieser Umstand kein Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsumstand sei, doch sei es auch im umgekehrten Fall nicht gerechtfertigt, ihn als unbelehrbar und als die Gesetze missachtenden Verkehrsrowdy darzustellen. Außerhalb seiner Tätigkeit als Lenker von Fahrzeugen handle es sich bei ihm um einen pflichtbewussten und gesetzestreuen Menschen. Er glaube, dass man bei diesen Voraussetzungen durchaus davon ausgehen könne, dass er aus seinem bisherigen Fehlverhalten die entsprechenden Lehren gezogen habe und er grundsätzlich bereit sei, sein Leben auch in Bezug auf das Lenken von Fahrzeugen zu ändern. Bei Abwägung der Gesamtumstände, also sein Wohlverhalten und seine Unbescholtenheit einerseits und das Lenken von Fahrzeugen in alkoholisiertem Zustand andererseits, würden die positiven Aspekte seiner Persönlichkeit derart überwiegen, dass es gerechtfertigt erscheine, ihm nochmals eine Chance bezüglich des Wiedererlangens der Lenkberechtigung zu gewähren. Der Rechtsordnung werde sicherlich kein Abbruch getan, wenn die Frist zur Wiedererlangung seiner Lenkberechtigung auf drei Jahre verkürzt werde. Jedoch würde ihm diese Verkürzung neue Möglichkeiten eröffnen, sich beruflich, wirtschaftlich und auch persönlich neu zu orientieren. Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung
Vm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft. Dieser rechtskräftigen Bestrafung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2016 um 21.10 Uhr in der Stadtgemeinde xxx, Straßennr.: xxx, StrKm: xxx, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betragen hat. Der Beschwerdeführer wurde mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016, Zahl: xxx, wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig bestraft. Dieser rechtskräftigen Bestrafung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer am 11.06.2016 um 21.10 Uhr in der Stadtgemeinde xxx, Straßennr.: xxx, StrKm: xxx, ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, zumal der Alkoholgehalt der Atemluft 0,73 mg/l betragen hat. Dem Beschwerdeführer wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 25.04.2000, Zahl: xxx die Lenkberechtigung für die Dauer von vier Monaten und zwar von 07.04.2000 bis einschließlich 07.08.2000 entzogen sowie die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer aufgetragen und die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens sowie über die gesundheitliche Eignung zum Lenken eines Kraftfahrzeuges angeordnet. Weiters wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 15.01.2002, Zahl: xxx die Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres und zwar vom 06.01.2002 bis einschließlich 06.01.2003 entzogen, für den selben Zeitraum ein Mopedfahrverbot auferlegt und die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Nach Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens wurde dem Beschwerdeführer nach Ablauf dieser Entziehungszeit die Lenkberechtigung befristet auf die Dauer eines Jahres am 08.01.2003 wieder ausgefolgt und nach Ablauf dieser Befristung wiederum eine Befristung auf die Dauer eines Jahres erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 26.11.2004, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung ab 08.08.2004 bis zum Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung, nämlich bis zum 02.12.2004, entzogen und gleichzeitig verfügt, dass bis einschließlich 08.08.2006 keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf. Darüber hinaus wurde ein Mopedfahrverbot bis einschließlich 08.08.2006 auferlegt und die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Nach Erhebung einer Berufung wurde der gegenständliche Bescheid seitens des Unabhängigen Verwaltungssenats für Kärnten dahingehend geändert, dass die Dauer des Mopedfahrverbotes auf 20 Monate, nämlich bis 08.04.2006, herabgesetzt wurde und verfügt wurde, dass bis zu diesem Zeitpunkt keine neue Lenkberechtigung erteilt werden dürfe. Am 31.05.2006 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung neu erteilt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 16.06.2010, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von drei Jahren und zwar vom 11.10.2009 bis einschließlich 11.10.2012, entzogen und für den selben Zeitraum ein Mopedfahrverbot auferlegt und die Teilnahme an einer Nachschulung für alkoholauffällige Kraftfahrer sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen angeordnet. Nach Ablauf der Entziehungszeit wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung am 03.06.2013, befristet auf ein Jahr und unter der Auflage, alle zwei Monate einen Nachweis über einen regelmäßigen Besuch einer Nachbetreuungsgruppe für alkoholauffällige Kraftfahrer und aktuelle Laborwerte dem Gesundheitsamt beizubringen, neu erteilt. Nach Ablauf der einjährigen Befristungszeit wurde dem Beschwerdeführer nach Vorlage des amtsärztlichen Gutachtens vom 06.10.2015 die Lenkberechtigung auf die Dauer eines Jahres, nämlich bis 06.10.2016 befristet erteilt, dies unter der Auflage, alle drei Monate einen Nachweis über die regelmäßige Teilnahme an einer Betreuungsgruppe für Menschen mit problematischem Alkoholkonsum im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr und aktuelle Laborbefunde dem Gesundheitsamt beizubringen, erteilt. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem seitens der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt sowie der dazugehörigen Vorakten und wurden die getroffenen Feststellungen seitens des Beschwerdeführers auch nicht bestritten. Rechtliche Beurteilung:
1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der VerkehrssicherheitGemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit 1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder 2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist
Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich 1. um eine Entziehung
3 achter Satz oderum eine Entziehung
Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder 2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
3 FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
Paragraph 24, Absatz 3, FSG kann bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:
VO 1960.wegen einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung
VO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
VO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
VO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung
Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n)
Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
3 FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
Paragraph 25, Absatz 3, FSG ist bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15,
2 Z 4 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen wird.
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen wird.
1 FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von KraftfahrzeugenGemäß Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt als verkehrszuverlässig eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
4 FSG sind für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
Paragraph 7, Absatz 4, FSG sind für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
5 FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen
Abs. 3 sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
Paragraph 7, Absatz 5, FSG gelten strafbare Handlungen jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die strafbare Handlung vor mehr als fünf Jahren begangen wurde. Für die Frage der Wertung bestimmter Tatsachen
Absatz 3, sind jedoch strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie vor mehr als fünf Jahren begangen wurden.
VO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1200 Euro bis 4400 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt. Im Gegenstand nunmehr ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016 wegen einer Verwaltungsübertretung
Vm § 5 Abs. 1 StVO rechtskräftig bestraft wurde und geht aus dem gegenständlichen Straferkenntnis hervor, dass der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt der Atemluft im Ausmaß von 0,73 mg/l aufgewiesen hat. Darüber hinaus geht aus dem gegenständlichen Straferkenntnis auch hervor, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 11.06.2016 gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung nur unter Einhaltung von Auflagen erteilt wurde, welche Auflagen der Beschwerdeführer nicht eingehalten hat, zumal die Vorlage eines amtsärztlichen Befundes bis 06.01.2016 geboten gewesen wäre und der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachgekommen ist. Im Gegenstand nunmehr ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 21.07.2016 wegen einer Verwaltungsübertretung
Paragraph 99, Absatz eins a, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO rechtskräftig bestraft wurde und geht aus dem gegenständlichen Straferkenntnis hervor, dass der Beschwerdeführer einen Alkoholgehalt der Atemluft im Ausmaß von 0,73 mg/l aufgewiesen hat. Darüber hinaus geht aus dem gegenständlichen Straferkenntnis auch hervor, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug am 11.06.2016 gelenkt hat, obwohl ihm die Lenkberechtigung nur unter Einhaltung von Auflagen erteilt wurde, welche Auflagen der Beschwerdeführer nicht eingehalten hat, zumal die Vorlage eines amtsärztlichen Befundes bis 06.01.2016 geboten gewesen wäre und der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachgekommen ist. Es ist nunmehr auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde grundsätzlich Bindungswirkung für die Kraftfahrbehörde bewirkt und wurde weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug in alkoholbeeinträchtigtem Zustand gelenkt hat, noch das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung seitens des Beschwerdeführers bekämpft. Wenn nunmehr der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass er zum einen aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit wie aufgrund seiner persönlichen Verhältnisse, nämlich dem Wunsch seinen Kindern keine Nachteil bereiten zu wollen, durch die gegenständliche Entziehungsdauer erheblich eingeschränkt ist und er deshalb überdurchschnittlich hart getroffen werde, so ist wiederum auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen, außer Betracht zu bleiben haben. Die belangte Behörde verweist nunmehr auf zahlreiche Vorentzüge aus den Jahren 2000, 2002, 2004 und 2009 und erachtet es daher als notwendig, dass der Beschwerdeführer für einen Zeitraum von 60 Monaten über keine Lenkberechtigung verfügt. Aus der oben angeführten rechtskräftigen Bestrafung nach § 99 Abs. 1a StVO folgt nunmehr, dass die Lenkberechtigung
2 Z 4 FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber die im § 26 Abs. 1 und Abs. 2 FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 16.10.2012, Zahl: 2009/11/0245).Aus der oben angeführten rechtskräftigen Bestrafung nach Paragraph 99, Absatz eins a, StVO folgt nunmehr, dass die Lenkberechtigung
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 4, FSG für die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen ist. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stehen aber die im Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, FSG normierten Mindestentziehungszeiten dem Ausspruch einer Entziehung für einen längeren Zeitraum dann nicht entgegen, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit und Gefährlichkeit der strafbaren Handlung die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungszeit hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (VwGH 16.10.2012, Zahl: 2009/11/0245). Unter Wertung dieser Umstände ist festzuhalten, dass zum einen davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aus den wiederholten Entziehungen der Lenkberechtigung und insbesondere auch aus den absolvierten Nachschulungen und den absolvierten Verkehrscoachings offenbar keine Lehre gezogen hat und darüber hinaus festzuhalten ist, dass die Verwerflichkeit der Wiederholungen derartiger Alkoholdelikte, welche zu den schwersten Verstößen gegen Verkehrsvorschriften zählen, hinsichtlich der Dauer der Entzugszeit besonders ins Gewicht fallen. Darüber hinaus darf insbesondere nicht unberücksichtigt bleiben, dass dem Beschwerdeführer in den letzten 16 Jahren bereits zum fünften Mal die Lenkberechtigung entzogen wurde und der Beschwerdeführer in den letzten 16 Jahren insgesamt eine Entzugsdauer von ca. 6 Jahren aufweist. Dieser Umstand wie auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer jeweils zur Absolvierung eines Verkehrscoaching wie auch zur Vorlage von amtsärztlichen Gutachten verpflichtet wurde, führte beim Beschwerdeführer jedoch offensichtlich nicht zu einem Umdenken bzw. zu einer Änderung seines Verhaltens bei der Teilnahme am Verkehrsgeschehen. Es ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer trotz des Umstandes, dass er die Auflage hatte, alle drei Monate ein entsprechendes amtsärztliches Gutachten bzw. Laborwerte in Vorlage zu bringen, dieser Auflage ab 01.06.2016 nicht nachgekommen ist, welches Verhalten ebenfalls so zu werten ist, dass der Beschwerdeführer seiner Alkoholproblematik nicht den nötigen Ernst entgegenbringt. Wenngleich die entsprechenden Entziehungen darauf schließen lassen, dass der Beschwerdeführer offenbar in regelmäßigen Intervallen Alkoholauffälligkeiten zeigt, so darf dennoch nicht übersehen werden, dass der Beschwerdeführer in den letzten sieben Jahren keine Alkoholauffälligkeit im Straßenverkehr gezeigt hat und auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt hervorgeht, dass der Beschwerdeführer abgesehen von der der Entziehung zugrunde liegende Bestrafung keine weiteren verwaltungsstrafrechtlichen Auffälligkeiten gezeigt hat. Der Hinweis des Beschwerdeführers, dass er im gegenständlichen Fall bemüht war, sein Fahrzeug nicht im alkoholisierten Zustand zu lenken, hierbei jedoch den Restalkohol nicht berücksichtigt habe, kann jedoch keinesfalls als Entschuldigung herangezogen werden. Die entsprechende Vorgeschichte des Beschwerdeführers, wie oben dargestellt, ist nunmehr in der Wertung der Verkehrsunzuverlässigkeit bzw. in der Dauer der Entzugszeit jedenfalls zu berücksichtigen, erscheint jedoch die seitens der Erstbehörde vorgenommene Entziehungszeit im Ausmaß von 60 Monaten, insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die letzte Entziehungszeit sieben Jahre zurückliegt, als unangemessen lang und ist es durchaus vertretbar, bezüglich der Verkehrsunzuverlässigkeit mit einem kürzeren Zeitraum das Auslangen zu finden. Die obigen Umstände und die Tatsache, dass die letzte Entziehungsdauer drei Jahre betragen hat, sowie der Beschwerdeführer durchaus realistisch die Möglichkeit bei weiterer Alkoholauffälligkeit den Führerschein dauerhaft entzogen zu bekommen in Betracht zieht, rechtfertigen, dass die gegenständliche Entziehungsdauer verkürzt werden konnte. Insoweit war der Beschwerde im spruchgemäßen Sinne Erfolg beschieden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2155.4.2016
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