a K-BO zur Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben berechtigt (§ 23 Abs. 3 K-BO). xxx ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft xxx, GB xxx xxx, deren Gutsbestand aus Grundstück xxx gebildet wird. Der Bauwerber ist grundbücherlicher Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx GB xxx, bestehend aus Grundstück Nr. xxx und .xxx. Das Bauvorhaben soll am Grundstück des Bauwerbers realisiert werden. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Liegenschaft des xxx. xxx ist daher als „Anrainer“
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO zur Erhebung von Einwendungen gegen das Bauvorhaben berechtigt (Paragraph 23, Absatz 3, K-BO). A) rechtswidrige Einreichung: 1.) Mit Eingabe vom 25.06.2013 hat der Bauwerber um die Erteilung der Baubewilligung zum „Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw auf Parzelle-Nr. xxx und .xxx der KG xxx xxx“ angesucht. Der Inhalt der Baubeschreibung ist rechtswidrig, bezieht es sich doch auf Baumaßnahmen, die faktisch überhaupt nicht mehr ausgeführt werden können. Im Einzelnen: Der Baubeschreibung ist zu entnehmen, dass beabsichtigt sei, „das bestehende Wohnhaus auf Parzelle-Nr. .xxx abzubrechen“. Das Gebäude soll zur Gänze einschließlich der Fundamente abgetragen werden. Zur Erläuterung sind der Baubeschreibung zwei Lichtbilder des abzutragenden Wohnhauses angeschlossen. Diese Lichtbilder zeigen aber den „Altbestand“, also jenen Bestand, der bis zum Jahr 2011 faktisch existierte. Dabei ist allerdings zu bedenken, dass dem Bauwerber bereits mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.04.2011 die Baubewilligung betreffend eines „Um- und Zubaus des bestehenden Wohngebäudes“ erteilt wurde, obwohl ein Zubau an eine damals nicht rechtskräftig festgelegte Grenze geplant war. Der diesem Bauansuchen zugrunde liegenden Baubeschreibung vom 27.09.2010 ist ebenfalls unmissverständlich zu entnehmen, dass „das bestehende Wohnhaus durch einen süd- und westlichen Zubau vergrößert“ werden soll. Obgleich der Anrainer xxx bereits seinerzeit umfangreiche und begründete Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben hat, hat der Bauwerber den „Altbestand“ damals schon zur Gänze abgetragen und ein neues Wohnhaus errichtet. Soweit sich die gegenständliche Baubeschreibung auf den Abtrag eines „bestehenden Wohnhauses“ bezieht, ist damit nicht der nunmehrige Bestand gemeint, sondern ein „Altgebäude“ das überhaupt nicht mehr abgerissen werden kann, weil es eben nicht mehr existiert. Damit wird aber die gesamte unter Punkt 1) der Baubeschreibung angeführte Baumaßnahme faktisch undurchführbar, es können überhaupt keine Materialien des Altbestandes abgebrochen und vorschriftsmäßigt entsorgt werden - und diesbezüglich auch keine Nachweise erbracht werden, ebensowenig können „Bestimmungen bezüglich Sicherung und Schutzmaßnahmen“ eingehalten werden, worauf aber der Bauwerber in der Baubeschreibung verweist. Wenn ein Bauvorhaben aber faktisch undurchführbar ist, kann dafür auch keine Baubewilligung erteilt werden. 2.) Ebenso faktisch undurchführbar sind die unter Punkt 2) der Baubeschreibung angeführten Maßnahmen: Soweit der Bauwerber auf das „geplante Bauvorhaben“ laut den der Baubeschreibung angefügten Plänen verweist, wird auch diesbezüglich ausdrücklich betont, dass dieses Bauvorhaben teilweise schon verwirklicht wurde, demnach in Entsprechung der Baubeschreibung überhaupt nicht mehr „errichtet werden“ kann. Jene Baumaßnahmen, die der Bauwerber tatsächlich durchzuführen beabsichtigt, haben überhaupt nichts mit den in der Baubeschreibung dargestellten Baumaßnahmen zu tun, tatsächlich soll nur eine einzige Wand des derzeit bestehenden Wohnhauses (des rechtswidrig neu errichteten Wohnhauses) soweit nach Innen versetzt werden, dass die für einen „Neubau“ im Sinne der K-BV und des textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx vorgeschriebenen Mindestabstände zum Grundstück des Anrainers eingehalten werden. Nicht nur Punkt 1) der Baubeschreibung („Abbruch“), sondern auch Punkt 2) der Baubeschreibung („Neuerrichtung“) sind daher faktisch undurchführbar, die Baubeschreibung beinhaltet nicht die vom Bauwerber tatsächlichen geplanten Arbeiten sondern dient nur dazu, einen rechtswidrigen Bau im Nachhinein zu legitimieren. Wird nun aber von der Baubeschreibung abweichend gebaut und wird in Kenntnis dieses Umstandes seitens der Behörde die Baubewilligung erteilt, so würden sich möglicherweise Amtshaftungs-ansprüche des Anrainers der Baubehörde gegenüber ergeben. Die Baubehörde würde sich rechtswidrig über Rechtsvorschriften hinwegsetzen, würde sie bewusst die Baubewilligung für Arbeiten erteilen, die faktisch gar nicht durchgeführt werden, Der Anrainer behält sich für den Fall einer auf Basis der vorliegenden Baubeschreibung erteilten Baubewilligung die Geltendmachung solcher Amtshaftungsansprüche ausdrücklich vor. B) Abbruchbescheid nicht vollzogen: 1.) Dem Bauwerber wurde erstmals mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.04.2011 die Baubewilligung hinsichtlich eines „Um- und Zubaus“ des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauer und der überdachten Zugangsstiege erteilt. Bereits anlässlich dieses Baubewilligungsverfahrens hat der Anrainer xxx fachlich fundiert und begründet Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Dennoch wurde die Baubewilligung erteilt. Der Bauwerber hat sich nicht an die Auflagen des Bescheides vom 27.04.2011 gehalten, den Altbestand rechtswidrig abgetragen und - ebenso rechtswidrig - ein neues Gebäude errichtet. Vollkommen korrekt hat aus diesem Grund die Baubehörde mit Bescheid vom 22.12.2011 den Abbruch des Baus verfügt oder dem Bauwerber binnen Monatsfrist die Neueinreichung aufgetragen. Der Bauwerber hat auf diese Aufforderungen überhaupt nicht reagiert, sondern es hat xxx gegen den Abbruchbescheid am 28.12.2011 Berufung erhoben. Der Anrainer hat bereits darauf hingewiesen, dass der Bauwerber diese Berufung weder selbst verfasste, noch das Vollmachtsverhältnis des Arch. xxx zur Einbringung der Berufung schriftlich (§ 10 Abs. 1 AVG) nachgewiesen hat. Auch hat der Anrainer betont, dass die Berufung schwerwiegende Formmängel aufweist, insbesondere keine Begründung enthält und auch keine rechtsgültigen Anträge. Die Berufung wäre daher zwingend zurück- bzw. abzuweisen gewesen. Dem Bauwerber wurde erstmals mit Bescheid der Gemeinde xxx vom 27.04.2011 die Baubewilligung hinsichtlich eines „Um- und Zubaus“ des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauer und der überdachten Zugangsstiege erteilt. Bereits anlässlich dieses Baubewilligungsverfahrens hat der Anrainer xxx fachlich fundiert und begründet Einwendungen gegen das Bauvorhaben erhoben. Dennoch wurde die Baubewilligung erteilt. Der Bauwerber hat sich nicht an die Auflagen des Bescheides vom 27.04.2011 gehalten, den Altbestand rechtswidrig abgetragen und - ebenso rechtswidrig - ein neues Gebäude errichtet. Vollkommen korrekt hat aus diesem Grund die Baubehörde mit Bescheid vom 22.12.2011 den Abbruch des Baus verfügt oder dem Bauwerber binnen Monatsfrist die Neueinreichung aufgetragen. Der Bauwerber hat auf diese Aufforderungen überhaupt nicht reagiert, sondern es hat xxx gegen den Abbruchbescheid am 28.12.2011 Berufung erhoben. Der Anrainer hat bereits darauf hingewiesen, dass der Bauwerber diese Berufung weder selbst verfasste, noch das Vollmachtsverhältnis des Arch. xxx zur Einbringung der Berufung schriftlich , (Paragraph 10, Absatz eins, AVG) nachgewiesen hat. Auch hat der Anrainer betont, dass die Berufung schwerwiegende Formmängel aufweist, insbesondere keine Begründung enthält und auch keine rechtsgültigen Anträge. Die Berufung wäre daher zwingend zurück- bzw. abzuweisen gewesen. 2.) Bis dato hat die Baubehörde über die Berufung des xxx jedoch überhaupt noch nicht entschieden, sodass der Anrainer ausdrücklich den ANTRAG stellt, die Behörde möge ihre Entscheidungspflichten nachkommen, widrigenfalls mit Devolutionsantrag vorgegangen werden müsste. Da jedoch der Berufung zwingend keine Folge zu geben sein wird, hat sich der Bauwerber zunächst an den Inhalt des Abbruchbescheides vom 22.12.2011 zu halten und den konsenswidrig errichteten Neubau zur Gänze abzutragen. Schon der Inhalt des Abbruchbescheides steht daher dem neuerlichen Bauansuchen vom 25.06.2013 entgegen, die Baubewilligung darf nicht erteilt werden. C) Abstände: 1.) Auch für sich alleine genommen und unter der Prämisse, dass die gegenständlichen Arbeiten laut Baubeschreibung faktisch durchführbar wären, würden zu Lasten des Anrainers xxx Ausführung gesetzliche und verordnete Abstandsvorschriften verletzt. Aus den der Baubeschreibung angeschlossenen Plänen ergibt sich zwar nun die geplante Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m zur Grundstücksgrenze. Der Abstand ist gegenständlich aber zweifelsohne zu vergrößern: Gemäß § 4 Abs. 3 lit. a - c K-BV ist bei Bemessung der Abstandsflächen jedenfalls darauf zu achten. dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes erforderlich ist, insbesondere auch eine ausreichende Belichtung des Nachbargrundstückes ermöglicht und Sicherheitsinteressen nicht verletzt. Nun ergibt sich aus den Plänen, dass ein 3-geschoßiges Wohnhaus nur ca. 6 m vom Wohnhaus des Anrainers entfernt errichtet werden soll, wobei sich beide Wohnhäuser (jenes des Anrainers und jenes des Bauwerbers) auf „selber Höhe“ befinden. Unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung auf der gegenständlichen Bauparzelle ergibt sich eindeutig, dass bei Errichtung des geplanten Wohnhauses der Lichteinfall auf das Wohnhaus des Anrainers verhindert bzw. erheblich verschlechtert wird, sodass jedenfalls höhere als die im textlichen Bebauungsplan vorgesehenen Mindestabstände vorzuschreiben sind. Die Behörde hat hier durch Beiziehung eines Amtssachverständigen die Veränderung des Lichteinfalles auf das Grundstück des Anrainers zu überprüfen, zu berechnen und die Berechnungsgrundlagen dem Anrainer zur Verfügung zu stellen. Nur so ist dem Anrainer möglich, eine allenfalls zu erteilende Baubewilligung auch wirksam zu bekämpfen. Die Beiziehung eines Sachverständigen entspricht dem Prozessgrundsatz der materiellen Wahrheit sowie der „Offizialmaxime“ und ist zur Wahrung der Anrainerrechte zwingend notwendig. Auch für sich alleine genommen und unter der Prämisse, dass die gegenständlichen Arbeiten laut Baubeschreibung faktisch durchführbar wären, würden zu Lasten des Anrainers xxx Ausführung gesetzliche und verordnete Abstandsvorschriften verletzt. Aus den der Baubeschreibung angeschlossenen Plänen ergibt sich zwar nun die geplante Einhaltung des Mindestabstandes von 3 m zur Grundstücksgrenze. Der Abstand ist gegenständlich aber zweifelsohne zu vergrößern: Gemäß , Paragraph 4, Absatz 3, Litera a, - c K-BV ist bei Bemessung der Abstandsflächen jedenfalls darauf zu achten. dass jener Freiraum gewahrt bleibt, der zur angemessenen Nutzung des Nachbargrundstückes erforderlich ist, insbesondere auch eine ausreichende Belichtung des Nachbargrundstückes ermöglicht und Sicherheitsinteressen nicht verletzt. Nun ergibt sich aus den Plänen, dass ein 3-geschoßiges Wohnhaus nur ca. 6 m vom Wohnhaus des Anrainers entfernt errichtet werden soll, wobei sich beide Wohnhäuser (jenes des Anrainers und jenes des Bauwerbers) auf „selber Höhe“ befinden. Unter Berücksichtigung der Sonneneinstrahlung auf der gegenständlichen Bauparzelle ergibt sich eindeutig, dass bei Errichtung des geplanten Wohnhauses der Lichteinfall auf das Wohnhaus des Anrainers verhindert bzw. erheblich verschlechtert wird, sodass jedenfalls höhere als die im textlichen Bebauungsplan vorgesehenen Mindestabstände vorzuschreiben sind. Die Behörde hat hier durch Beiziehung eines Amtssachverständigen die Veränderung des Lichteinfalles auf das Grundstück des Anrainers zu überprüfen, zu berechnen und die Berechnungsgrundlagen dem Anrainer zur Verfügung zu stellen. Nur so ist dem Anrainer möglich, eine allenfalls zu erteilende Baubewilligung auch wirksam zu bekämpfen. Die Beiziehung eines Sachverständigen entspricht dem Prozessgrundsatz der materiellen Wahrheit sowie der „Offizialmaxime“ und ist zur Wahrung der Anrainerrechte zwingend notwendig. 2.) Den Plänen ist weiters zu entnehmen. dass das Wohnhaus und die Garage mittels eines überdachten Überganges untrennbar miteinander verbunden sind. Nach Ansicht des Anrainers liegt somit auch beim zu errichtenden Carport ein „Bauwerk“ vor, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände anzuwenden sind. Die Garage soll jedoch direkt an die Grundgrenze - an die am Anrainergrund bestehende Garage - angebaut werden, sodass hier Abstandsvorschriften verletzt werden. Jedenfalls ist aber auch bei der Errichtung von Garagen zu beachten, dass ein Heranbauen an die Nachbargrundgrenze nur dann zulässig ist, wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden (§ 8 Abs. 2 des Bebauungsplanes). Aus feuerpolizeilichen Gründen und aus sonstigen Sicherheitserwägungen ist der direkte Zubau - zumal beinahe direkt an die bestehende Garage des Anrainers - nicht zu bewilligen. Auch hier ist seitens der Baubehörde ein Amtssachverständiger aus dem Brandschutzfach beizuziehen. Wird dies seitens der Behörde unterlassen, begründet dies die Mangelhaftigkeit eines allenfalls den Bau bewilligenden Bescheides. Den Plänen ist weiters zu entnehmen. dass das Wohnhaus und die Garage mittels eines überdachten Überganges untrennbar miteinander verbunden sind. Nach Ansicht des Anrainers liegt somit auch beim zu errichtenden Carport ein „Bauwerk“ vor, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände anzuwenden sind. Die Garage soll jedoch direkt an die Grundgrenze - an die am Anrainergrund bestehende Garage - angebaut werden, sodass hier Abstandsvorschriften verletzt werden. Jedenfalls ist aber auch bei der Errichtung von Garagen zu beachten, dass ein Heranbauen an die Nachbargrundgrenze nur dann zulässig ist, wenn die Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden (Paragraph 8, Absatz 2, des Bebauungsplanes). Aus feuerpolizeilichen Gründen und aus sonstigen Sicherheitserwägungen ist der direkte Zubau - zumal beinahe direkt an die bestehende Garage des Anrainers - nicht zu bewilligen. Auch hier ist seitens der Baubehörde ein Amtssachverständiger aus dem Brandschutzfach beizuziehen. Wird dies seitens der Behörde unterlassen, begründet dies die Mangelhaftigkeit eines allenfalls den Bau bewilligenden Bescheides. D) Verstoß gegen die Bauansuchensverordnung: Die Eingabe des Bauwerbers vom 26.06.2013 erfüllt die Vorgaben der Bauansuchen-VO nicht. Insbesondere erfolgen keine Angaben zur Gebäudeklasse, zum Wärmedurchgangskoeffizienten, zur Abwasserbeseitigung (der Verweis auf „Versickerung auf Eigengrund“ reicht nicht, hier wären Sickerschächte entsprechend vorzusehen und darzustellen gewesen), sowie zur Energie- und Wasserversorgung (der Verweis auf „Anschlussmöglichkeit vorhanden“ reicht nicht, hier ist eine entsprechende Beschreibung vorzusehen). Insoweit die Änderungspläne xxx auf den „Altbestand“ verweisen, nicht aber jenen Bestand, der der Änderungsplanung tatsächlich zugrunde liegt, ist die Baubeschreibung mangelhaft, muss doch gemäß § 8 Bauansuchen-VO der bestehende Zustand im Plan ausgewiesen werden. Der Plan jedoch berücksichtigt nicht den tatsächlich bestehenden Zustand, sondern jenen Zustand, wie er vor der rechtswidrigen Errichtung des Neubaus bestanden hat. Es liegen demnach auch Verstöße gegen die Bauansuchen-VO vor, die per se schon eine Genehmigung des beabsichtigten Bauvorhabens, welcher Art auch immer, ausschließen. Die Eingabe des Bauwerbers vom 26.06.2013 erfüllt die Vorgaben der Bauansuchen-VO nicht. Insbesondere erfolgen keine Angaben zur Gebäudeklasse, zum Wärmedurchgangskoeffizienten, zur Abwasserbeseitigung (der Verweis auf „Versickerung auf Eigengrund“ reicht nicht, hier wären Sickerschächte entsprechend vorzusehen und darzustellen gewesen), sowie zur Energie- und Wasserversorgung (der Verweis auf „Anschlussmöglichkeit vorhanden“ reicht nicht, hier ist eine entsprechende Beschreibung vorzusehen). Insoweit die Änderungspläne xxx auf den „Altbestand“ verweisen, nicht aber jenen Bestand, der der Änderungsplanung tatsächlich zugrunde liegt, ist die Baubeschreibung mangelhaft, muss doch gemäß , Paragraph 8, Bauansuchen-VO der bestehende Zustand im Plan ausgewiesen werden. Der Plan jedoch berücksichtigt nicht den tatsächlich bestehenden Zustand, sondern jenen Zustand, wie er vor der rechtswidrigen Errichtung des Neubaus bestanden hat. Es liegen demnach auch Verstöße gegen die Bauansuchen-VO vor, die per se schon eine Genehmigung des beabsichtigten Bauvorhabens, welcher Art auch immer, ausschließen. E.) lmmissionen: 1.) Durch die Ausführung des Bauvorhabens wie beantragt ergibt sich eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des Anrainers xxx
3 lit i K-BO wie folgt: Durch die Ausführung des Bauvorhabens wie beantragt ergibt sich eine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des Anrainers xxx
Paragraph 23, Absatz 3, Litera i, K-BO wie folgt: → Durch die Entlüftung an der Ostseite des Rohbaus wird der Dunstabzug der Küche direkt auf die Nachbarliegenschaft abgeleitet. Es ergeben sich daraus gravierende Geruchsbeeinträchtigungen; → Es werden Stellplätze für 3 Pkw errichtet. Daraus erschließt sich, dass zur Liegenschaft in Zukunft in weitaus höherem Ausmaß zu- und abgefahren werden soll, als dies bisher der Fall war. Es ergeben sich für den Anrainer dadurch ebenfalls Lärm-, Staub und Geruchsimmissionen. → Das Vordach (Ortgang) im Norden und im Süden ist wesentlich länger als beim Altbau bzw. wurde überhaupt neu errichtet. Sowohl die Sicht, als auch der Lichteinfall ist dadurch beeinträchtigt; 2.) Insgesamt ergibt sich bei Ausführung des geplanten Bauvorhabens eine Belästigung der anrainenden Liegenschaften durch Lärm, Staub, Geruch etc. Eine Beschränkung des Lichteinfalles und der Aussicht sind zu erwarten. Dies nicht nur während der Bauzeit, sondern auch für den Zeitraum nach Fertigstellung der Gebäude. Würde die Baubehörde all diese Umstände berücksichtigen, so würde sie zweifelsohne zum Ergebnis gelangen, dass der Maßstab des Zulässigen in Ansehung der tatsächlich zu erwartenden Immissionen den Rahmen des Ortsüblichen bei weitem überschreitet. Auch hier sind seitens der Baubehörde Amtssachverständige beizuziehen, die nach Ermittlung des “Ist-Maßes“ und des „Prognosemaßes“ die Beurteilung der Zulässigkeit des Bauvorhabens unter Berücksichtigung des gesetzlichen Immissionsschutzes erst ermöglichen. Bis dahin ist das Bauvorhaben nicht zu bewilligen. F) Auflagen Jedenfalls sind bei (unwahrscheinlicher) Genehmigung der Änderungseinreichung seitens der Baubehörde nachstehende Auflagen vorzuschreiben: → Allfälliger Sichtschutz (insbesondere Verplankung, Verkleidungen etc.) an der Nordseite des Hauses xxx und nördlich des Grundstückes .xxx, sowie entlang der gemeinsamen Grundstückgrenze, ist zu entfernen; → Die Einfriedungen haben den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes zu entsprechen und sind gegebenenfalls rückzubauen. Die Hecken dürfen nicht höher als der errichtete Zaun sein. Den Eigentümern der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx ist die freie Sicht nach Westen zu gewährleisten, es dürfen nördlich des Grundstückes .xxx der EZ xxx GB xxx xxx keine Bepflanzungen oder Sichtbehinderungen geschaffen werden; → Das an der Süd-Ostseite des Grundstücks xxx befindliche Carport ist an der nördlichen und östlichen Fassade von einer Fachperson ansprechend zu begrünen; → Der Überstand der Dachtraufe ostseitig darf unter Einbezug des Vollwärmeschutzes maximal 15 cm ab Rinnenkantenaußenseite vom fertiggestellten Verputz betragen; → Die Gaupe im Osten des Hauses xxx ist zu entfernen, gegebenfalls kann ein Dachflächenfenster (Maximalmaße 60 x 80 cm) eingesetzt werden; → Insbesondere ist die derzeit am Zaun bestehende grüne Folie zu entfernen; → Die Entlüftung an der Ostseite des Rohbaus bezieht sich auf den Dunstabzug der Küche und ist zu entfernen. Immissionen auf Grundstück xxx sind auszuschließen; → Der Kamin des Hauses xxx ist entsprechend dem Altbestand mit den bisher bestehenden Maßen auf den First zu setzen; → Aufgrund des Abrisses des Altbestandes/ der bisherigen Baumaßnahmen ist eine Grundreinigung Außen an der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx; → Vor Durchführung der Baumaßnahmen ist eine Beweissicherung durch einen gerichtlich beeideten Sachverständigen vorzunehmen und nach Abschluss der Bauarbeiten zu wiederholen; → Die Westfassade der Garage an der Liegenschaft EZ xxx GB xxx xxx ist neu zu verkleiden. G) → Auf Grund der nunmehr vorgelegten Baupläne ist ersichtlich, dass die Gebäudehöhe auf der Ostseite 7,05 m und auf der Westseite 9,20 m beträgt. Dies bedeutet, es wird ein zusätzliches Geschoß (Dachgeschoß) errichtet. Dieses Dachgeschoß war zuvor nicht Bestandteil des illegal errichteten Baues, Mit dieser Vorgangsweise soll der Quadratmeterverlust, der durch den beabsichtigten Teilabbruch entsteht, ausgeglichen werden. → In diesem Zusammenhang wird zusammenfassend nochmals darauf hingewiesen, dass der Baubeschreibung vom 13.06.2013, überreicht am 25.06.2013, kein einziger Hinweis zu entnehmen ist, was konkret bewilligt werden soll. Soll es zu einem Teilabbruch kommen, wie dies mittlerweile bekannt gegeben wurde, so korrespondiert dies nicht mit dem Inhalt der Baubeschreibung. Sollte ein Teilabbruch beabsichtigt sein, hätte der Bauwerber eine Abbruchsbewilligung für diesen Teilabbruch beantragen müssen, was er nachweislich nicht getan hat. Wäre diesem Abbruchsbewilligungsantrag für den Teilabbruch stattgegeben worden, wäre ein Bauansuchen für die Errichtung der neuen Mauer, sohin für jenen Teil, der abgerissen wurde, zu überreichen gewesen, Auch solches kann der Baubeschreibung nicht entnommen werden, sodass schon auf Grund der Unschlüssigkeit dieser Baubeschreibung bzw der Unrichtigkeit - auf die zuvor getätigten Ausführungen wird verwiesen - die beantragte Baubewilligung nicht erteilt werden kann. → Ebenso wird von einem SV abzuklären sein, ob die Bebauungsdichte durch den Ausbau des Dachgeschosses überschritten wird. Dies ist auf Grund der bisher vorliegenden Informationen nicht auszuschließen. → Es ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller und dessen Familie seit über zwei Jahren eine massive Wohnbeeinträchtigung ihres Grundstückes auf Grund des bestehenden, illegal errichteten Baues und den davon ausgehenden Immissionen, in Kauf nehmen müssen. Die daraus resultierenden zivilrechtlichen Ansprüche bzw deren Geltendmachung bleibt ausdrücklich vorbehalten. → Auf Grund der nunmehr vorliegenden Sachverhaltsmomente ist davon auszugehen, dass mit der nunmehr vorliegenden Baubeschreibung anlässlich der Bauverhandlung am 26.07.2013 der illegal errichtete Bau rechtsmissbräuchlich genehmigt werden sollte. Aus diesem Grunde werden der guten Vorsicht wegen auch alle Einwendungen erhoben, die bereits in den Einwendungen gegen die Änderungsbewilligung vom 15.03.2013 im Verfahren xxx vorgetragen wurden. Das bedeutet, alle in diesem Schriftsatz erhobenen Einwendungen sind auch als Einwendungen im gegenständlichen Verfahren xxx zu bewerten und dem entsprechend von der Behörde einer entsprechenden rechtlichen Bewertung zuzuführen. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass über die Einwendungen im Verfahren xxx bis dato nicht entschieden wurde. Es ist auch festzuhalten, dass der Abbruchbescheid der Gemeinde xxx, xxx in Rechtskraft erwachsen ist, was zur rechtlichen Konsequenz führt, dass der Abbruch des illegal errichteten Wohnhauses (Rohbau) zu erfolgen hat. Es ist der rechtmäßige Zustand herzustellen. Wird dies seitens des Bauwerbers nicht vorgenommen, wird dieser Schritt im exekutiven Wege zu setzen sein. Unter Bezugnahme auf die vorgetragenen Argumentationen wird beantragt, dem eingereichten Projekt die Genehmigung zu versagen.“ Nach Durchführung einer örtlichen mündlichen Bauverhandlung am 26.07.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.10.2013, xxx, dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw’s auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, beide KG xxx, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen. In der Bescheidbegründung wurde durch die Baubehörde I. Instanz im Wesentlichen auf die Gutachten des dem Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Nach Durchführung einer örtlichen mündlichen Bauverhandlung am 26.07.2013 erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 23.10.2013, xxx, dem Bauwerber xxx die Baubewilligung für den Abbruch des bestehenden Wohnhauses und die Errichtung eines Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei Pkw’s auf den Grundstücken Nr. .xxx und xxx, beide KG xxx, unter Vorschreibung der im Spruch angeführten Auflagen. In der Bescheidbegründung wurde durch die Baubehörde römisch eins. Instanz im Wesentlichen auf die Gutachten des dem Verfahren beigezogenen bautechnischen Amtssachverständigen verwiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Anrainers xxx wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.2.2014, xxx, gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung des Anrainers xxx wurde mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.2.2014, xxx, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG als unbegründet abgewiesen. Gegen diesen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx erhob der Anrainer xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Nachstehendes aus: „In umseits näher bezeichneter Verwaltungsangelegenheit erhebt der Beschwerdeführer (in weiterer Folge: „BF) gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.20104, xxx - zugestellt am 17.02.2014 - binnen offener Frist nachstehende BESCHWERDE an das Landesverwaltungsgericht Kärnten als im Instanzenzug übergeordnete Behörde, bekämpft den angefochtenen Bescheid vollinhaltlich und beantragt dessen ersatzlose Behebung, allenfalls die Zurückverweisung an die Baubehörde erster Instanz, macht als Rechtsmittelgründe Mangelhaftigkeit des Verfahrens inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend und führt aus wie folgt: A.) bisheriger Verlauf des Verwaltungsverfahrens 1.) Der Bauwerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr.: xxx und .xxx. Auf diesem Grundstück war ein Einfamilienhaus errichtet („Altbestand“). Der Bauwerber hat um Erteilung einer Baubewilligung betreffend des „Um- und Zubaus des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauern und der überdachten Zugangsstiege“ angesucht. Der BF ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr. xxx. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Liegenschaft des Bauwerbers an, der BF ist daher „Anrainer“
2 lit. a K-BO. Der Bauwerber ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr.: xxx und .xxx. Auf diesem Grundstück war ein Einfamilienhaus errichtet („Altbestand“). Der Bauwerber hat um Erteilung einer Baubewilligung betreffend des „Um- und Zubaus des bestehenden Wohngebäudes, des Carports, der Stützmauern und der überdachten Zugangsstiege“ angesucht. Der BF ist Alleineigentümer der Liegenschaft EZ xxx, GB xxx xxx, bestehend aus Grundstück-Nr. xxx. Dieses Grundstück grenzt direkt an die Liegenschaft des Bauwerbers an, der BF ist daher „Anrainer“
Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO. 2.) Bereits im Zuge des (ursprünglichen) Baubewilligungsverfahrens wurden seitens des BF Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben insbesondere mit der Begründung erhoben, dass Abstandsbestimmungen verletzt werden und das eingereichte Bauvorhaben den Bestimmungen der K-BO, den Kärntner Bauvorschriften und dem textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 27.02.1997 widerspricht. Auf die vermehrte Immissionsbelastung bei Ausführung des Baues hat der BF ausdrücklich hingewiesen, ebenso wie auf die Überschreitung der Bebauungsdichte. Dessen ungeachtet hat die Baubehörde erster Instanz dem Bauansuchen Rechnung getragen und mit Bescheid vom 27.04.2011 die Baubewilligung erteilt. Diese Baubewilligung ist in Rechtskraft erwachsen und stellte daher Grundlage für das auszuführende Bauvorhaben dar. Dessen ungeachtet hat der Bauwerber das Bauvorhaben gänzlich anders als im Baubewilligungsbescheid angeführt errichtet, weshalb mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 22.12.2011 (xxx) dem Bauwerber die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes aufgetragen wurde. Eine Berufung des Bauwerbers gegen diesen Bescheid blieb erfolglos, über die Berufung hat der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx als Baubehörde zweiter Instanz am 06.02.2013 (xxx) abschlägig entschieden. Dieser Bescheid (Herstellung des rechtmäßigen Zustandes) ist in Rechtkraft erwachsen und wurde zur Vollstreckung an die BH Klagenfurt als Vollstreckungsbehörde weitergeleitet. 3.) Der Bauwerber hat in weiterer Folge am 11.02.2012 einen „Antrag auf Erteilung der Änderungsbaubewilligung“ bei der Baubehörde erster Instanz überreicht, wobei dieser Antrag verspätet - weil nach Ablauf der 1-Monats-Frist bei der Baubehörde eingelangt - erfolgte. Mit Eingabe vom 25.06.2013 hat der Bauwerber schließlich um die Erteilung der Baubewilligung zum „Abbruch des bestehenden Wohnhauses und Errichtung eines neuen Wohnhauses mit überdachtem Zugang sowie eines Carports für drei PKW auf Parzelle-Nr.: xxx und ./xxx der KG xxx xxx“ angesucht. Dies ungeachtet des - zwar verspäteten eingebrachten, formell bis dahin aber noch nicht erledigten - Änderungsantrages vom 11.02.2012. Über das Bauansuchen wurde am 26.07.2013 an Ort und Stelle verhandelt, anlässlich dieser Verhandlung hat der BF gegen das Bauvorhaben umfangreiche Einwendungen erhoben. Insbesondere hat der BF darauf verwiesen, dass das konsenswidrig errichtete Gebäude zunächst zur Gänze abzutragen ist und eine Herstellung des rechtmäßigen Zustandes in Entsprechung des Abbruchbescheides der Gemeinde xxx zu erfolgen hat. Die Baubehörde erster Instanz hat daraufhin den hochbautechnischen Sachverständigen xxx beigezogen, der am 05.08.2013 und am 12.09.2013 Stellungnahmen abgegeben hat. Auf Basis dieser Stellungnahmen wurde ungeachtet der Einwendungen des BF schließlich mit Bescheid der Baubehörde erster Instanz vom 23.10.2013, xxx die Baubewilligung erteilt. Dagegen hat der BF fristgerecht Berufung erhoben, über diese Berufung wurde mit dem hier angefochtenen Bescheid der Baubehörde zweiter Instanz vom 13.02.2014, xxx abschlägig entschieden. Der Gemeindevorstand führt zusammengefasst aus, dass der Berufung des BF keine Berechtigung zukomme, Abstandsbestimmungen nicht verletzt seien, keine Überschreitung der mit textlichem Bebauungsplan der Gemeinde xxx vom 27.02.1997 festgesetzten Geschossflächenzahlen (Bebauungsdichte) vorliege, Begründungsmängel nicht bestünden, keine Beeinträchtigung subjektiv-öffentlicher Interessen des BF vorliegen würden und die der Baubewilligung zugrunde liegende Baubeschreibung vollständig und schlüssig sei. Dagegen richtet das gegenständliche Rechtsmittel. B.) Rechtzeitigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2014 wurde dem Vertreter des BF am 17.02.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig
GVG. Der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 13.02.2014 wurde dem Vertreter des BF am 17.02.2014 zugestellt. Die gegenständliche Beschwerde ist daher rechtzeitig
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG. C.) Beschwerdegründe Der BF macht grobe Verfahrensmängel, insbesondere Begründungsmängel, sowie die inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend. D.) Verstoß gegen das „Antragsprinzip“ 1.) Die Baubehörde hat
AVG über „Anbringen“ antragsgemäß nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens
Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung des Bauwerbers nach Maßgabe der Baubeschreibung vom 25.06.2013 und der angeschlossenen Pläne. Diese Baubeschreibung sieht zunächst den Abbruch „des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle-Nr.: .xxx“ vor. Zur Beschreibung des Abbruches sind der Baubeschreibung zwei Fotos angefügt, die aber nicht jenen Zustand des Gebäudes, wie am Grundstück des Bauwerbers tatsächlich vorherrscht zeigen, insbesondere nicht das auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Abgabe des Bauansuchens (25.06.2013) tatsächlich errichtete Gebäude. Die Lichtbilder zeigen nämlich einen „Altbestand“, der vom Bauwerber längst (schon im Jahr 2011) abgetragen und durch ein gänzlich anderes Gebäude ersetzt wurde! Soweit sich die Baubeschreibung vom 25.06.2013 daher auf den Abtrag eines „bestehenden Wohnhauses“ bezieht, ist damit nicht der nunmehrige Bestand gemeint, sondern ein Altgebäude, welches überhaupt nicht mehr abgerissen werden kann, weil es nicht mehr existiert. Darauf hat auch der BF mehrfach, insbesondere anlässlich der Bauverhandlung am 26.07.2013, hingewiesen und ausgeführt, dass unter Umgehung der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften der Bauwerber ganz offensichtlich beabsichtigt, nur eine einzige Mauer des derzeit bestehenden Wohnhauses (das ist: das rechtswidrig neu errichtete Wohnhaus) soweit nach Innen zu versetzen, dass ein Abstand von mehr als 3 m zum Grundstück des BF eingehalten wird. Die Baubeschreibung beinhaltet daher nicht die vom Bauwerber tatsächlich geplanten bzw. bereits ausgeführten Arbeiten, sondern dient nur dazu, einen rechtwidrigen Bau im Nachhinein zu legitimieren. Es wäre an der Behörde erster Instanz gelegen, spätestens im Zuge der Bauverhandlung am 26.07.2013 den tatsächlichen Zustand (Ist-Zustand) festzustellen und dazu die nötigen Beweise aufzunehmen (VwGH ZI. 94/19/295). Diesen „Ist- Zustand“ hätte die belangte Behörde dann mit jenem Zustand, der der Baubeschreibung zugrunde liegt (Soll-Zustand) abzuklären gehabt. Es hätte sich dann gezeigt, dass die dem Bauansuchen zugrunde liegende Baubeschreibung vom 25.06.2013 faktisch völlig undurchführbar ist, da ja das „bestehende Wohnhaus auf Parzelle-Nr.: .xxx“ längst abgetragen und durch ein gänzlich neues Wohnhaus ersetzt wurde. Es hätte durch die Baubehörde niemals antragsgemäß abgesprochen werden dürfen, da der Antrag vom Ist-Zustand erheblich abweicht. Dadurch wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Ermittlungsgrundsatz, Begründungspflicht) verletzt, der wesentliche Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides begründet. Die Baubehörde hat
Paragraph 13, AVG über „Anbringen“ antragsgemäß nach Durchführung eines vollständigen Ermittlungsverfahrens
Paragraph 37, AVG zu entscheiden. Verfahrensgegenständlich ist ausschließlich der Antrag auf Erteilung einer Baubewilligung des Bauwerbers nach Maßgabe der Baubeschreibung vom 25.06.2013 und der angeschlossenen Pläne. Diese Baubeschreibung sieht zunächst den Abbruch „des bestehenden Wohnhauses auf Parzelle-Nr.: .xxx“ vor. Zur Beschreibung des Abbruches sind der Baubeschreibung zwei Fotos angefügt, die aber nicht jenen Zustand des Gebäudes, wie am Grundstück des Bauwerbers tatsächlich vorherrscht zeigen, insbesondere nicht das auf diesem Grundstück zum Zeitpunkt der Abgabe des Bauansuchens (25.06.2013) tatsächlich errichtete Gebäude. Die Lichtbilder zeigen nämlich einen „Altbestand“, der vom Bauwerber längst (schon im Jahr 2011) abgetragen und durch ein gänzlich anderes Gebäude ersetzt wurde! Soweit sich die Baubeschreibung vom 25.06.2013 daher auf den Abtrag eines „bestehenden Wohnhauses“ bezieht, ist damit nicht der nunmehrige Bestand gemeint, sondern ein Altgebäude, welches überhaupt nicht mehr abgerissen werden kann, weil es nicht mehr existiert. Darauf hat auch der BF mehrfach, insbesondere anlässlich der Bauverhandlung am 26.07.2013, hingewiesen und ausgeführt, dass unter Umgehung der behördlichen und gesetzlichen Vorschriften der Bauwerber ganz offensichtlich beabsichtigt, nur eine einzige Mauer des derzeit bestehenden Wohnhauses (das ist: das rechtswidrig neu errichtete Wohnhaus) soweit nach Innen zu versetzen, dass ein Abstand von mehr als 3 m zum Grundstück des BF eingehalten wird. Die Baubeschreibung beinhaltet daher nicht die vom Bauwerber tatsächlich geplanten bzw. bereits ausgeführten Arbeiten, sondern dient nur dazu, einen rechtwidrigen Bau im Nachhinein zu legitimieren. Es wäre an der Behörde erster Instanz gelegen, spätestens im Zuge der Bauverhandlung am 26.07.2013 den tatsächlichen Zustand (Ist-Zustand) festzustellen und dazu die nötigen Beweise aufzunehmen (VwGH ZI. 94/19/295). Diesen „Ist- Zustand“ hätte die belangte Behörde dann mit jenem Zustand, der der Baubeschreibung zugrunde liegt (Soll-Zustand) abzuklären gehabt. Es hätte sich dann gezeigt, dass die dem Bauansuchen zugrunde liegende Baubeschreibung vom 25.06.2013 faktisch völlig undurchführbar ist, da ja das „bestehende Wohnhaus auf Parzelle-Nr.: .xxx“ längst abgetragen und durch ein gänzlich neues Wohnhaus ersetzt wurde. Es hätte durch die Baubehörde niemals antragsgemäß abgesprochen werden dürfen, da der Antrag vom Ist-Zustand erheblich abweicht. Dadurch wurden wesentliche Verfahrensgrundsätze (Offizialmaxime, Ermittlungsgrundsatz, Begründungspflicht) verletzt, der wesentliche Verfahrensmängel des angefochtenen Bescheides begründet. 2.) Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 13) darauf verweist, dass es sich im gegenständlichen Falle um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und die Neueinreichung wie eingebracht zu beurteilen und diesbezüglich auf das „laufende Wiederherstellungsverfahren und in weiterer Folge auch das Vollstreckungsverfahren verwiesen“ werde, verkennt sie das Wesen der Bestimmung des § 36 K-BO. Diese Bestimmung lautet: Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 13) darauf verweist, dass es sich im gegenständlichen Falle um ein Projektgenehmigungsverfahren handle und die Neueinreichung wie eingebracht zu beurteilen und diesbezüglich auf das „laufende Wiederherstellungsverfahren und in weiterer Folge auch das Vollstreckungsverfahren verwiesen“ werde, verkennt sie das Wesen der Bestimmung des Paragraph 36, K-BO. Diese Bestimmung lautet: „Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach § 6 ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des § 35 - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiteres festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“„Stellt die Behörde fest, dass Vorhaben nach Paragraph 6, ohne Baubewilligung oder abweichend von der Baubewilligung ausgeführt werden oder vollendet wurden, so hat sie - unbeschadet des Paragraph 35, - dem Inhaber der Baubewilligung, bei Bauführungen ohne Baubewilligung dem Grundeigentümer, aufzutragen, entweder nachträglich innerhalb einer angemessenen festzusetzenden Frist die Baubewilligung zu beantragen oder innerhalb einer weiteres festzusetzenden angemessenen Frist den rechtmäßigen Zustand herzustellen.“ Die Vollstreckung eines Bauauftrages ist dann nicht zulässig, solange ein Verfahren zur nachträglichen Baubewilligung anhängig ist (VwGH 97/06/0215; VwGH 84/05/0122). Gerade diese Möglichkeit - die Vollstreckbarkeit des Abbruchbescheides durch Neueinreichung des Ansuchens abzuwenden - wurde dem Bauwerber eingeräumt, dieser hat von dieser Möglichkeit nicht bzw. nicht fristgerecht (1-Monats-Frist) Gebrauch gemacht, sodass die Abbruchbescheide vom 22.12.2011, xxx und 06.02.2013, xxx in Rechtskraft erwachsen sind. Kurz: Der Bauwerber wird zunächst den rechtmäßigen Zustand durch Abbruch des konsenslos errichteten Bauwerkes herzustellen haben, erst dann kann über das aktuelle Bauansuchen vom 25.06.2013 auch entschieden werden. Der BF verweist nochmals ausdrücklich darauf, dass wenn - wie hier - abweichend von der Baubeschreibung gebaut und in Kenntnis dieses Umstandes seitens der Baubehörde die Baubewilligung erteilt wird, sich allenfalls Amtshaftungsansprüche des BF der Baubehörde gegenüber ergeben würden, zumal sich die Baubehörde ja rechtswidrig über Rechtsvorschriften hinwegsetzt, in dem sie bewusst die Baubewilligung für Arbeiten erteilt hat, die überhaupt nicht mehr durchgeführt werden können. Der angefochtene Bescheid ist daher auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. E.) Abstände 1.) Mehrfach hat der BF darauf verwiesen, dass sich bei Ausführung des eingereichten Bauvorhabens eine massive Verletzung der Abstandsbestimmungen
K-BV ergeben würde, zumal Wohnhaus und Garage mittels eines überdachten Zuganges untrennbar miteinander verbunden sind und diese beiden Objekte daher nicht als getrennte Gebäude, sondern als ein einziges zusammenhängendes Bauwerk zu betrachten sind, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände jedenfalls anzuwenden sind. Die Garage jedoch - dies ergibt sich eindeutig aus der Baubeschreibung - soll direkt an die Grundgrenze, und zwar an die der Liegenschaft des BF - angebaut werden, sodass zwingende Abstandsbestimmungen jedenfalls verletzt werden. Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 15) dazu festhält, dass die Garage „kein Gebäude darstellen würde und somit ein Anbau an die Grundgrenze legitim“ sei, stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach „das Carport sowie der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden ist und eine bauliche Einheit bildet“ (angefochtener Bescheid Seite 15, vorletzter Absatz). Gerade weil eine bauliche Einheit zwischen Wohnhaus, überdachtem Zugang und Garage vorliegt, sind selbstverständlich auch auf den Zugang und die Garage die gesetzlichen Abstandsbestimmungen anzuwenden, was die belangte Behörde augenscheinlich verkennt. Das Bauvorhaben hätte in der vorliegenden Form niemals bewilligt werden dürfen, der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Mehrfach hat der BF darauf verwiesen, dass sich bei Ausführung des eingereichten Bauvorhabens eine massive Verletzung der Abstandsbestimmungen
, Paragraph 5, K-BV ergeben würde, zumal Wohnhaus und Garage mittels eines überdachten Zuganges untrennbar miteinander verbunden sind und diese beiden Objekte daher nicht als getrennte Gebäude, sondern als ein einziges zusammenhängendes Bauwerk zu betrachten sind, auf welches die gesetzlichen und verordneten Mindestabstände jedenfalls anzuwenden sind. Die Garage jedoch - dies ergibt sich eindeutig aus der Baubeschreibung - soll direkt an die Grundgrenze, und zwar an die der Liegenschaft des BF - angebaut werden, sodass zwingende Abstandsbestimmungen jedenfalls verletzt werden. Soweit die belangte Behörde (angefochtener Bescheid Seite 15) dazu festhält, dass die Garage „kein Gebäude darstellen würde und somit ein Anbau an die Grundgrenze legitim“ sei, stehen diese Angaben im Widerspruch zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach „das Carport sowie der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden ist und eine bauliche Einheit bildet“ (angefochtener Bescheid Seite 15, vorletzter Absatz). Gerade weil eine bauliche Einheit zwischen Wohnhaus, überdachtem Zugang und Garage vorliegt, sind selbstverständlich auch auf den Zugang und die Garage die gesetzlichen Abstandsbestimmungen anzuwenden, was die belangte Behörde augenscheinlich verkennt. Das Bauvorhaben hätte in der vorliegenden Form niemals bewilligt werden dürfen, der angefochtene Bescheid ist mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. 2.) Dasselbe gilt auch für den Abstand des „Haupthauses“ zur Grundgrenze: Zutreffend verweist die belangte Behörde zwar darauf, dass gegenständlich ein Mindestabstand im Ausmaß der halben Traufenhöhe, mindestens aber 3 m, einzuhalten ist, rechtsirrig geht die belangte Behörde aber von einer Erfüllung dieser Abstandsbestimmungen aus. Aus den Grundrissdarstellungen 1:100 EG und OG (Baubeschreibung) ergibt sich die Einhaltung dieses Mindestabstandes gerade nicht, die von der belangten Behörde herangezogene „Kotierung“ lässt sich den Plänen nicht entnehmen. Das Satteldach weist eine Traufenhöhe von 7,05 m auf, der Mindestabstand hätte daher 3,53 m betragen müssen. Die Einhaltung eines derartigen Abstandes ist aus den Plänen nicht ersichtlich, sodass auf Basis dieser Grundlagen die Baubewilligung nicht hätte erteilt werden dürfen. 3.) Rechtlich verfehlt ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Garagenüberdachung „nicht um ein Pultdach, sondern um ein Flachdach“ handeln würde und somit die Abstandregelung eines textlichen Bebauungsplanes nicht zur Anwendung gelangen würde. Nochmals wird zur Verdeutlichung § 8 Abs. 2 des textlichen Bebauungsplanes vom 27.02.1997 wie folgt zitiert: Rechtlich verfehlt ist auch die Ansicht der belangten Behörde, dass es sich bei der Garagenüberdachung „nicht um ein Pultdach, sondern um ein Flachdach“ handeln würde und somit die Abstandregelung eines textlichen Bebauungsplanes nicht zur Anwendung gelangen würde. Nochmals wird zur Verdeutlichung Paragraph 8, Absatz 2, des textlichen Bebauungsplanes vom 27.02.1997 wie folgt zitiert: „Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer max. Länge von 8 m und einer max. Gebäudehöhe von 2,8 m, können an die Grundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Für Garagen und sonstige Nebengebäuden mit geneigten Dächern, einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von 2,5 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit 1,5 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“„Garagen und sonstige Nebengebäude mit Flachdach, mit einer max. Länge von 8 m und einer max. Gebäudehöhe von 2,8 m, können an die Grundgrenze herangebaut werden, wenn Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes nicht verletzt werden. Für Garagen und sonstige Nebengebäuden mit geneigten Dächern, einer max. Länge von 8,0 m und einer max. Traufenhöhe von , 2,5 m wird der Abstand zur Nachbargrundgrenze mit 1,5 m festgelegt, wobei eine eventuell notwendige Vergrößerung dieses Mindestabstandes je nach örtlicher Gegebenheit im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden kann.“ Die Regelung des textlichen Bebauungsplanes unterscheidet daher nur zwischen „Flachdächern“ und „geneigten Dächern“, eine bestimmte Dachneigung sieht der Bebauungsplan gerade nicht vor. Nun ist der Baubeschreibung vom 25.06.2013 (Seite 2) aber eindeutig zu entnehmen, dass „als Dach ein flachgeneigtes Pultdach mit Blecheindeckung vorgesehen“ ist. Schon begrifflich schließt daher ein „Pultdach“ das Vorliegen eines „Flachdaches“ aus, ein Pultdach ist jedenfalls ein „geneigtes Dach“
textlichen Bebauungsplanes. Es wären hier jedenfalls die Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten gewesen, sodass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich auch Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid geltend gemacht: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, „gemäß geltender Ö-NORM“ sei nur ein Flachdach von 0 - 5 Grad „als Flachdach zu beurteilen“ ist für den BF nicht überprüfbar, zumal die belangte Behörde nicht angibt (angefochtener Bescheid Seite 15, erster Absatz) auf welche Ö-NORM sich die belangte Behörde zur Untermauerung dieser Rechtsansicht beruft. Die Behörde hat somit der ihr obliegenden Begründungspflicht
2 AVG nicht entsprochen, im Ergebnis ist der BF daher an der Verfolgung seiner Rechte an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert, die Begründungsmängel sind auch wesentlich (VwGH ZI. 82/11/30; VwGH ZI. 95/5/271). Die Regelung des textlichen Bebauungsplanes unterscheidet daher nur zwischen „Flachdächern“ und „geneigten Dächern“, eine bestimmte Dachneigung sieht der Bebauungsplan gerade nicht vor. Nun ist der Baubeschreibung vom 25.06.2013 (Seite 2) aber eindeutig zu entnehmen, dass „als Dach ein flachgeneigtes Pultdach mit Blecheindeckung vorgesehen“ ist. Schon begrifflich schließt daher ein „Pultdach“ das Vorliegen eines „Flachdaches“ aus, ein Pultdach ist jedenfalls ein „geneigtes Dach“
textlichen Bebauungsplanes. Es wären hier jedenfalls die Mindestabstände von 1,5 m einzuhalten gewesen, sodass der Bescheid inhaltlich rechtswidrig ist. In diesem Zusammenhang werden ausdrücklich auch Begründungsmängel im angefochtenen Bescheid geltend gemacht: Die Rechtsansicht der belangten Behörde, „gemäß geltender Ö-NORM“ sei nur ein Flachdach von 0 - 5 Grad „als Flachdach zu beurteilen“ ist für den BF nicht überprüfbar, zumal die belangte Behörde nicht angibt (angefochtener Bescheid Seite 15, erster Absatz) auf welche Ö-NORM sich die belangte Behörde zur Untermauerung dieser Rechtsansicht beruft. Die Behörde hat somit der ihr obliegenden Begründungspflicht
Paragraph 58, Absatz 2, AVG nicht entsprochen, im Ergebnis ist der BF daher an der Verfolgung seiner Rechte an der Überprüfung des angefochtenen Bescheides auf seine inhaltliche Rechtmäßigkeit gehindert, die Begründungsmängel sind auch wesentlich (VwGH ZI. 82/11/30; VwGH ZI. 95/5/271). F.) Parkplätze Das gegenständliche Wohnhaus soll laut Baubeschreibung vom 25.06.2013 drei-geschoßig (Gebäudeklasse 2 - drei oberirdische Geschoße) errichtet werden. Dass sich aus den Planunterlagen „eindeutig“ nur die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnung ergeben würde (angefochtener Bescheid Seite 16, dritter Absatz) geht aus eben jenen Planunterlagen gerade nicht hervor. Rechtlich maßgeblich ist die genaue Abklärung jedoch deshalb, da der textliche Bebauungsplan der Markgemeinde xxx (§ 6 Abs. 1) vorsieht, dass je Wohnung zwei Parkplätze zwingend auf Eigengrund festzulegen sind. Geht man nun zumindest theoretisch denkbar davon aus, dass dem Bauansuchen die Errichtung eines Hauses mit mindestens zwei selbstständigen Wohneinheiten zugrunde liegt, hätten mindestens vier PKW-Abstellplätze vorgesehen werden müssen, sodass die Baubeschreibungen den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes nicht entspricht. Hier ist jedenfalls das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, die Baubehörde erster Instanz hätte abzuklären gehabt, wie viele Wohnungen tatsächlich vorgesehen sind. Diese Unterlassung begründet eine grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat. Das gegenständliche Wohnhaus soll laut Baubeschreibung vom 25.06.2013 drei-geschoßig (Gebäudeklasse 2 - drei oberirdische Geschoße) errichtet werden. Dass sich aus den Planunterlagen „eindeutig“ nur die Errichtung eines Einfamilienhauses mit einer Wohnung ergeben würde (angefochtener Bescheid Seite 16, dritter Absatz) geht aus eben jenen Planunterlagen gerade nicht hervor. Rechtlich maßgeblich ist die genaue Abklärung jedoch deshalb, da der textliche Bebauungsplan der Markgemeinde xxx (Paragraph 6, Absatz eins,) vorsieht, dass je Wohnung zwei Parkplätze zwingend auf Eigengrund festzulegen sind. Geht man nun zumindest theoretisch denkbar davon aus, dass dem Bauansuchen die Errichtung eines Hauses mit mindestens zwei selbstständigen Wohneinheiten zugrunde liegt, hätten mindestens vier PKW-Abstellplätze vorgesehen werden müssen, sodass die Baubeschreibungen den Vorgaben des textlichen Bebauungsplanes nicht entspricht. Hier ist jedenfalls das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, die Baubehörde erster Instanz hätte abzuklären gehabt, wie viele Wohnungen tatsächlich vorgesehen sind. Diese Unterlassung begründet eine grobe Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu führen hat. G.) Brandschutz Der BF hat Einwendungen dahingehend erhoben, dass vorhandene Abstandsflächen jedenfalls konkret zu vergrößern sind, zumal Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes eine solche Vergrößerung notwendig machen (§ 8 K-BV). Insbesondere ist die Garagenwand brandbeständig auszuführen, diese Brandbeständigkeit hätte auch als Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen. Es hätte ein Brandsachverständiger beigezogen werden müssen, um die Brandbeständigkeit zu beurteilen. Dies hat die belangte Behörde jedenfalls unterlassen, die Ansicht, wonach „die Grenzwand des Carports im Massivbauweise in einer Stärke von 25 cm aus Stahlbeton errichtet werden soll und dies einer Klassifikation mindestens E 130, was für einen überdachten Stellplatz notwendig wäre, entspricht“ (angefochtener Bescheid Seite 15, letzte Absatz) hätte jedenfalls durch die Angaben eines brandschutztechnischen Sachverständigen belegt werden müssen, zumal der Baubehörde erster Instanz eine Beurteilung des Sachverhaltes aus technischer Sicht verwehrt ist. Ein hochbautechnischer Sachverständiger ist ebensowenig dazu befugt, in das Fachgebiet eines anderen Sachverständigen (Brandschutz) fallende Gutachten zu erstatten. Auch hier ist der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. Der BF hat Einwendungen dahingehend erhoben, dass vorhandene Abstandsflächen jedenfalls konkret zu vergrößern sind, zumal Interessen der Sicherheit, der Gesundheit und des Schutzes des Ortsbildes eine solche Vergrößerung notwendig machen (Paragraph 8, K-BV). Insbesondere ist die Garagenwand brandbeständig auszuführen, diese Brandbeständigkeit hätte auch als Auflage in den Baubewilligungsbescheid aufgenommen werden müssen. Es hätte ein Brandsachverständiger beigezogen werden müssen, um die Brandbeständigkeit zu beurteilen. Dies hat die belangte Behörde jedenfalls unterlassen, die Ansicht, wonach „die Grenzwand des Carports im Massivbauweise in einer Stärke von 25 cm aus Stahlbeton errichtet werden soll und dies einer Klassifikation mindestens E 130, was für einen überdachten Stellplatz notwendig wäre, entspricht“ (angefochtener Bescheid Seite 15, letzte Absatz) hätte jedenfalls durch die Angaben eines brandschutztechnischen Sachverständigen belegt werden müssen, zumal der Baubehörde erster Instanz eine Beurteilung des Sachverhaltes aus technischer Sicht verwehrt ist. Ein hochbautechnischer Sachverständiger ist ebensowenig dazu befugt, in das Fachgebiet eines anderen Sachverständigen (Brandschutz) fallende Gutachten zu erstatten. Auch hier ist der Bescheid daher mit Rechtswidrigkeit behaftet. H.) Geschoßflächenberechnung Der Ansicht der belangten Behörde entsprechend (angefochtener Bescheid Seite 17, vierter Absatz) sei die Garage und der Hauszugang nicht in die Geschoßflächenberechnung miteinzubeziehen, zumal diese nicht „als Gebäude“ zu beurteilen seien. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Garage und der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden sind und eine bauliche Einheit (!) bilden. Selbstverständlich sind daher Garage/überdachter Zugang als Teil des Gebäudes zu betrachten, sodass auch die entsprechenden Flächen bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahlung/Bebauungsdichte Berücksichtigung zu finden haben. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxxx vom 26.02.1997 sieht die maximale bauliche Ausnutzung in Wohn- und Kurgebieten mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 fest (§ 3 der Verordnung). Dieser Nutzungsfaktor wird jedoch jedenfalls dann erheblich überschritten, wenn der Garagenneubau und der überdachte Zugang als Teil des Gesamtgebäudes anzusehen ist, was rechtlich geboten ist. Hier wird die Baubehörde erster Instanz jedenfalls ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vorzunehmen haben und allenfalls unter Beiziehung von Amtssachverständigen die tatsächliche Geschoßfläche ermitteln müssen. Der Ansicht der belangten Behörde entsprechend (angefochtener Bescheid Seite 17, vierter Absatz) sei die Garage und der Hauszugang nicht in die Geschoßflächenberechnung miteinzubeziehen, zumal diese nicht „als Gebäude“ zu beurteilen seien. Dabei übersieht die belangte Behörde jedoch, dass die Garage und der überdachte Zugang mit dem geplanten Wohnhaus untrennbar verbunden sind und eine bauliche Einheit (!) bilden. Selbstverständlich sind daher Garage/überdachter Zugang als Teil des Gebäudes zu betrachten, sodass auch die entsprechenden Flächen bei der Ermittlung der Geschoßflächenzahlung/Bebauungsdichte Berücksichtigung zu finden haben. Der textliche Bebauungsplan der Gemeinde xxxx vom 26.02.1997 sieht die maximale bauliche Ausnutzung in Wohn- und Kurgebieten mit einem Nutzungsfaktor von 0,5 fest (Paragraph 3, der Verordnung). Dieser Nutzungsfaktor wird jedoch jedenfalls dann erheblich überschritten, wenn der Garagenneubau und der überdachte Zugang als Teil des Gesamtgebäudes anzusehen ist, was rechtlich geboten ist. Hier wird die Baubehörde erster Instanz jedenfalls ein ergänzendes Ermittlungsverfahren vorzunehmen haben und allenfalls unter Beiziehung von Amtssachverständigen die tatsächliche Geschoßfläche ermitteln müssen. I.) Immissionen römisch eins.) Immissionen Die erhebliche Immissionsbelastung der Ausführung des Bauvorhabens war wesentlicher Punkt der Einwendungen des BF im Zuge des Baubewilligungsverfahrens: Der BF hat wiederholt darauf hingewiesen, dass es bei Errichtung des geplanten Objektes im Vergleich zum Ist-Zustand zu einer erhöhten Lärm-, Schmutz- und sonstigen Belästigung zu seinen Lasten kommen wird und dass jedenfalls zur Ermittlung dieser Belästigungen seitens der Baubehörde erster Instanz ein sogenanntes „Istmaß“ zu ermitteln und dann das „Prognosemaß“ festzusetzen ist, zumal nur auf diese Art und Weise die Verletzung subjektiv-öffentlicher Anrainerrechte (§ 23 Abs. 3 lit.
Dahingehend ist aus ha. Sicht festzuhalten, dass gemäß Paragraph eins, des Textlichen Bebauungsplanes die Verordnung nur für alle im Flächenwidmungsplan als Bauland gewidmete Flächen in der Gemeinde wirksam ist und daher vorab rechtlich zu klären sein wird, ob die Bestimmungen des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx oder die K-BV (
Paragraph 4, Absatz 2,) zur Anwendung kommen. Unabhängig davon ist festzuhalten, dass der im Zugangsbereich zum gegenständlichen Grundstück situierte Carport ein Ausmaß von 5,74 m Breite und 9,49 m bzw. 10.13 m Länge aufweist und ostseitig mit einer massiven Außenwand auf einer projektierten Länge von 5,74 m direkt an die Grundstücksgrenze angebaut ist und sich hier auf einer Länge von ca. 4,15 m mit dem ebendort an der Grundstücksgrenze angebauten benachbarten Garagengebäude des Beschwerdeführers überschneidet. Westseitig zum Carport ist - wie bereits angeführt - ein überdachter Treppenabgang bzw. ein überdeckter Zugang zum Wohnhaus eingeplant. Die Dachkonstruktion wird von zwei, 40 cm gegeneinander höhenversetzte, flach geneigte, pultartige Dächer (Dachneigung 3 Grad) mit Blecheindeckung gebildet, wobei die westseitig an den Carport angebaute und überdeckte Treppe - die einen Teilbereich des überdachten Zuganges zum Wohnhaus bildet - mit dem Austrittsbereich direkt in die Dachkonstruktion des Carports eingebunden ist. Das Dach weist mit 3 Grad eine sehr geringe Neigung auf, sodass aus ha. Sicht von einer flachdachähnlichen Dachabdeckung (ein Flachdach, ist ein Dach ohne oder mit sehr geringer Neigung - Köpf/Binding, Bildwörterbuch der Architektur), ausgegangen werden kann. Der Carport ist durch einen Versatz der beiden Dachflächen von ca. 40 cm an das, nach Westen hin (entlang der Einfahrtsseite) leicht abfallende Gelände in seiner Höhenentwicklung daran angepasst und weist in diesem Bereich Gebäudehöhen von 2,85 m an der Südostecke und 2,95 m an der Südwestecke auf (Schnitt 2-2 und Ansicht West: + 5,65 auf + 8,60 = 2,95 m). Entlang der nördlichen Außenseite des Carports liegen durch die Stützmauer offensichtlich darüber hinausgehende Gebäudehöhen vor. Diese Stützmauer wird aufgrund der Hanglage an der westlichen-, nördlichen- und östlichen Außenseite des Carports (östlich bis zu der am Nachbargrundstück bereits bestehenden und unterkellerten Garage) so ausgebildet, dass sie einerseits der Fundierung und Absturzsicherung des Carports und andererseits der Herstellung eines ebenen Stellplatzniveaus dient. Nähere planliche Angaben über die Ausführung bzw. Fundierung der Stützmauer bzw. des geplanten Bodenaufbaues sowie eine Darstellung durch Schnitt und Nordansicht des Carports mit entsprechenden Höhenangaben, sind durch die derzeit vorliegenden Einreichunterlagen nicht gegeben und müssten für eine weitere Beurteilung dahingehend verbessert werden. Ad 2) Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Festlegung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) in Abhängigkeit der Widmung, ausgedrückt. Das gegenständliche Baugrundstück weist in den betroffenen Bereichen die Widmung Bauland-Kurgebiet und Grünland-Carport auf, wodurch gemäß § 3 Abs. 1 lit. a des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx eine maximal zulässige GFZ (Nutzungsfaktor) von 0,5 festgelegt ist. Weiters ist normiert, dass für die Ermittlung der maximalen baulichen Ausnutzung das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße heranzuziehen ist. Dabei sind auch die Geschoßflächen bestehender Gebäude zu berücksichtigen. Die bauliche Ausnutzung eines Baugrundstückes wird durch die Festlegung der maximal zulässigen Geschoßflächenzahl (GFZ) in Abhängigkeit der Widmung, ausgedrückt. Das gegenständliche Baugrundstück weist in den betroffenen Bereichen die Widmung Bauland-Kurgebiet und Grünland-Carport auf, wodurch gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, des Textlichen Bebauungsplanes der Gemeinde xxx eine maximal zulässige GFZ (Nutzungsfaktor) von 0,5 festgelegt ist. Weiters ist normiert, dass für die Ermittlung der maximalen baulichen Ausnutzung das Verhältnis der Summe der Geschoßflächen zur Grundstücksgröße heranzuziehen ist. Dabei sind auch die Geschoßflächen bestehender Gebäude zu berücksichtigen. Nähere Bestimmungen zur Berücksichtigung bei der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen z. B. für Geschoße die sich in Hanglage befinden und damit teilweise unter Geländeniveau zu liegen kommen, werden durch den genannten Textlichen Bebauungsplan nicht definiert. Demzufolge kann grundlegend festgehalten werden, dass unter der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke das Bauvolumen über der Erde und damit die für Jedermann optisch festzustellende Baumasse von Gebäuden zu verstehen ist. Dahingehend ist gemäß den Bestimmungen des § 25 Abs. 4 K-GpIG 1995 normiert, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken ist, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen bzw. der Tatsache, dass die Bebauungsdichte durch Gebäude nur oberirdisch erkennbar und optisch wirksam ist, kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den im angeführten Bebauungsplan zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl genannten Geschoßflächen um Bruttoflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden handelt und die Bruttogeschoßflächen unterirdischer Geschoße nur in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sind. Dies trifft z.B. dann zu, wenn - wie im gegenständlichen Fall beim Erdgeschoß gegeben - ein KeIlergeschoß in einer Hanglage talseitig zum Teil über Geländeniveau zu liegen kommt. In derartigen Fällen wird jene Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes oder jene Räume des KelIergeschoßes zu berücksichtigen sein, die mit einem bestimmten, im Textlichen Bebauungsplan festgelegten Höhe des Geschoßes oder mit mehr als der halben Geschoßhöhe (Begriffsbestimmung OlB für „Geschoß oberirdisch“) über das angrenzende Gelände nach Fertigstellung ragen. Demzufolge kann grundlegend festgehalten werden, dass unter der baulichen Ausnutzung der Baugrundstücke das Bauvolumen über der Erde und damit die für Jedermann optisch festzustellende Baumasse von Gebäuden zu verstehen ist. Dahingehend ist gemäß den Bestimmungen des Paragraph 25, Absatz 4, K-GpIG 1995 normiert, dass die bauliche Ausnutzung der Baugrundstücke durch die Geschoßflächenzahl oder die Baumassenzahl auszudrücken ist, wobei als Baumasse der oberirdisch umbaute Raum bis zu den äußeren Begrenzungen des Baukörpers gilt. Unter Zugrundelegung dieser Bestimmungen bzw. der Tatsache, dass die Bebauungsdichte durch Gebäude nur oberirdisch erkennbar und optisch wirksam ist, kann aus ha. Sicht davon ausgegangen werden, dass es sich bei den im angeführten Bebauungsplan zur Ermittlung der Geschoßflächenzahl genannten Geschoßflächen um Bruttoflächen aller oberirdischen Geschoße von Gebäuden handelt und die Bruttogeschoßflächen unterirdischer Geschoße nur in bestimmten Fällen zu berücksichtigen sind. Dies trifft z.B. dann zu, wenn - wie im gegenständlichen Fall beim Erdgeschoß gegeben - ein KeIlergeschoß in einer Hanglage talseitig zum Teil über Geländeniveau zu liegen kommt. In derartigen Fällen wird jene Bruttogeschoßfläche des Kellergeschoßes , oder jene Räume des KelIergeschoßes zu berücksichtigen sein, die mit einem bestimmten, im Textlichen Bebauungsplan festgelegten Höhe des Geschoßes oder mit mehr als der halben Geschoßhöhe (Begriffsbestimmung OlB für „Geschoß oberirdisch“) über das angrenzende Gelände nach Fertigstellung ragen. Aus der Ermittlung der Bruttogeschoßflächen, die in der Baubeschreibung vom
3 des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang werde die Bebauungsbedingung des § 6 Abs. 1 des Bebauungs-planes der Gemeinde xxx nicht eingehalten, wonach je Wohnung zwei Parkplätze und je Fremdenzimmer ein Parkplatz auf Eigengrund festzulegen sei. Der Baubeschreibung der xxx seien nunmehr zwar Ausführungen über die Errichtung von Stützmauern zu entnehmen, jedoch sei den bisher erlassenen Bescheiden nicht zu entnehmen, dass diese Stützmauern als baubewilligungspflichtige Maßnahmen ebenfalls beantragt worden seien. Weiters werde geltend gemacht, dass der vorliegende Nachweis der GFZ-Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Auf das gegenständliche Bauvorhaben seien die Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik, insbesondere die OIB-Richtlinie 2, vom März 2015 anzuwenden. Den Korrekturplänen sei nicht zu entnehmen, dass die Forderungen der OIB-Richtlinie 2 erfüllt werden. Aus den genannten Gründen würden daher die Einwendungen im Umfang des § 23 Abs. 3 lit. a (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes), lit. c (die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes), lit. e (Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken) und lit. g (Brandsicherheit) der Kärntner Bauordnung 1996 erhoben bzw. aufrechterhalten. Zudem werde das Vorliegen eines anderen Bauvorhabens (aliud) eingewendet, weshalb das Bauvorhaben von der Baubehörde I. Instanz neuerlich zu entscheiden bzw. die Genehmigung zu versagen sein werde. Außerdem werde dem Bauwerber, sofern die Baubewilligung erteilt werde, auch aufzutragen sein, den am Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Zaun rückzubauen bzw. zu entfernen. Weiters werde der Auftrag zu erteilen sein, die Verkleidung der Garagenwand zu erneuern, diese sei beim Bau des Carports abgerissen und beschädigt worden. Die Innenwand des unter der Garage gelegenen Geräteraums sei durch das eindringende Wasser im Zusammenhang mit dem Bau der Bodenplatte des Carports beschädigt worden und daher zu sanieren. Dem Bauwerber werde auch aufzutragen sein, die umweltschädlichen Planen, die am Grenzzaun angebracht seien, zu entfernen.Der Anrainer xxx erhob daraufhin mit der Eingabe vom 05.10.2015 Einwendungen gegen das beantragte Bauvorhaben und begründete diese damit, dass dem Korrekturplan der xxx (Schnitt 1-1/Ansicht West) nicht zu entnehmen sei, dass das Gebäude im Fundamentbereich vom/zum überdachten Zugang und vom/zum Carport abgesetzt wäre, sodass weiterhin von einem gesamtheitlichen Baukörper (einheitliches Bauvorhaben) ausgegangen werden könne. Die Planunterlagen seien weiterhin als mangelhaft zu qualifizieren. Weiters werde geltend gemacht, dass die Punktwidmungsfläche in der Vergangenheit offensichtlich bereits überbaut worden sei. Durch den Abbruch des Gebäudes und den Neubau sei dieses Recht jedoch untergegangen. Wie dem Korrekturplan der xxx (Lageplan) entnommen werden könne, werde die punktgewidmete Fläche im Bereich der südlichen Gebäudefront wiederum überbaut. Weiters sei dem Korrekturplan der xxx zu entnehmen, dass in allen drei Geschossen der Aufzug entfernt und durch Abstellräume bzw. Bad ersetzt werde. Damit würden drei selbständige und in sich geschlossene (und parifizierbare) Wohneinheiten errichtet, sodass nunmehr ein anderes Bauvorhaben (aliud) vorliege. Außerdem könne die Errichtung von Freizeitwohnsitzen
Paragraph 8, Absatz 3, des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes nicht ausgeschlossen werden. In diesem Zusammenhang werde die Bebauungsbedingung des Paragraph 6, Absatz eins, des Bebauungs-planes der Gemeinde xxx nicht eingehalten, wonach je Wohnung zwei Parkplätze und je Fremdenzimmer ein Parkplatz auf Eigengrund festzulegen sei. Der Baubeschreibung der xxx seien nunmehr zwar Ausführungen über die Errichtung von Stützmauern zu entnehmen, jedoch sei den bisher erlassenen Bescheiden nicht zu entnehmen, dass diese Stützmauern als baubewilligungspflichtige Maßnahmen ebenfalls beantragt worden seien. Weiters werde geltend gemacht, dass der vorliegende Nachweis der GFZ-Berechnung nicht nachvollziehbar sei. Auf das gegenständliche Bauvorhaben seien die Richtlinien des österreichischen Instituts für Bautechnik, insbesondere die OIB-Richtlinie 2, vom März 2015 anzuwenden. Den Korrekturplänen sei nicht zu entnehmen, dass die Forderungen der OIB-Richtlinie 2 erfüllt werden. Aus den genannten Gründen würden daher die Einwendungen im Umfang des Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, (widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes), Litera c, (die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes), Litera e, (Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken) und Litera g, (Brandsicherheit) der Kärntner Bauordnung 1996 erhoben bzw. aufrechterhalten. Zudem werde das Vorliegen eines anderen Bauvorhabens (aliud) eingewendet, weshalb das Bauvorhaben von der Baubehörde römisch eins. Instanz neuerlich zu entscheiden bzw. die Genehmigung zu versagen sein werde. Außerdem werde dem Bauwerber, sofern die Baubewilligung erteilt werde, auch aufzutragen sein, den am Grundstück des Beschwerdeführers errichteten Zaun rückzubauen bzw. zu entfernen. Weiters werde der Auftrag zu erteilen sein, die Verkleidung der Garagenwand zu erneuern, diese sei beim Bau des Carports abgerissen und beschädigt worden. Die Innenwand des unter der Garage gelegenen Geräteraums sei durch das eindringende Wasser im Zusammenhang mit dem Bau der Bodenplatte des Carports beschädigt worden und daher zu sanieren. Dem Bauwerber werde auch aufzutragen sein, die umweltschädlichen Planen, die am Grenzzaun angebracht seien, zu entfernen. Am 13.10.2015 wurde durch den Gemeindevorstand der Gemeinde xxx eine örtliche mündliche Bauverhandlung durchgeführt und dabei neben den Verfahrensparteien der bautechnische Amtssachverständige, xxx, gehört. Mit dem Schriftsatz vom 12.10.2015 ergänzte der Anrainer xxx seine bisher erhobenen Einwendungen und führte aus, dass der überdachte Zugang und die Garage nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl mit eingeflossen seien. Tatsächlich wäre aufgrund des Umstandes, dass das Wohnhaus, der überdachte Zugang und die Garage als einheitliches Ganzes zu betrachten gewesen seien, die Geschossflächenzahl ausgehend vom gesamten Bauvorhaben zu ermitteln gewesen. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass kein Carport im Sinne eines bloß überdachten Autoabstellplatzes, sondern ein Gebäudezubau errichtet werden solle und somit keine vom Hauptgebäude abgetrennte bauliche Einheit vorliege. Eine korrekte Berechnung der Geschossflächenzahl werde ergeben, dass der im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx festgelegte Maximalwert hinsichtlich der Bebauungsdichte bei Weitem überschritten werde. Weiters werde die Überschreitung der vorgesehenen Mindestabstände geltend gemacht, da die nach den Kärntner Bauvorschriften vorgesehenen Abstandsflächen in Bezug auf den Carport und den überdachten Zugang nicht eingehalten würden. Gemäß § 23 Abs. 3 lit. a K-BO 1996 komme dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass der überdachte Zugang und die Garage, sowie das Kellergeschoss, auf dem Grundstück Nr. xxx errichtet würden, welches die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ aufweise. Die Ausführung des Verbindungsganges und die Errichtung einer Garage mit zumindest teilweise massiven Außenwänden würden nicht der Widmungskategorie entsprechen. Weiters werde eingewendet, dass es die tatsächliche Absicht des Bauwerbers sei, den vorhandenen Bau nicht abzutragen, sondern einen Teil abzutragen (ein Stück abzuschneiden). Dies sei nicht beantragt worden, sodass in der nunmehrigen Bauverhandlung darüber gar nicht entschieden werden könne. Der Beschwerde-führer spreche sich auch gegen diese Vorgangsweise aus. Des Weiteren werde gegen die Absicht des Bauwerbers, im angrenzenden Bereich an das Grundstück des Beschwerdeführers neue Bäume zu pflanzen, Einspruch erhoben. Mit dem Schriftsatz vom 12.10.2015 ergänzte der Anrainer xxx seine bisher erhobenen Einwendungen und führte aus, dass der überdachte Zugang und die Garage nicht in die Berechnung der Geschossflächenzahl mit eingeflossen seien. Tatsächlich wäre aufgrund des Umstandes, dass das Wohnhaus, der überdachte Zugang und die Garage als einheitliches Ganzes zu betrachten gewesen seien, die Geschossflächenzahl ausgehend vom gesamten Bauvorhaben zu ermitteln gewesen. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass kein Carport im Sinne eines bloß überdachten Autoabstellplatzes, sondern ein Gebäudezubau errichtet werden solle und somit keine vom Hauptgebäude abgetrennte bauliche Einheit vorliege. Eine korrekte Berechnung der Geschossflächenzahl werde ergeben, dass der im textlichen Bebauungsplan der Gemeinde xxx festgelegte Maximalwert hinsichtlich der Bebauungsdichte bei Weitem überschritten werde. Weiters werde die Überschreitung der vorgesehenen Mindestabstände geltend gemacht, da die nach den Kärntner Bauvorschriften vorgesehenen Abstandsflächen in Bezug auf den Carport und den überdachten Zugang nicht eingehalten würden. Gemäß Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, K-BO 1996 komme dem Anrainer hinsichtlich der widmungsgemäßen Verwendung des Baugrundstückes ein Mitspracherecht zu. Den Einreichunterlagen sei zu entnehmen, dass der überdachte Zugang und die Garage, sowie das Kellergeschoss, auf dem Grundstück Nr. xxx errichtet würden, welches die Widmungskategorie „Grünland – Carport“ aufweise. Die Ausführung des Verbindungsganges und die Errichtung einer Garage mit zumindest teilweise massiven Außenwänden würden nicht der Widmungskategorie entsprechen. Weiters werde eingewendet, dass es die tatsächliche Absicht des Bauwerbers sei, den vorhandenen Bau nicht abzutragen, sondern einen Teil abzutragen (ein Stück abzuschneiden). Dies sei nicht beantragt worden, sodass in der nunmehrigen Bauverhandlung darüber gar nicht entschieden werden könne. Der Beschwerde-führer spreche sich auch gegen diese Vorgangsweise aus. Des Weiteren werde gegen die Absicht des Bauwerbers, im angrenzenden Bereich an das Grundstück des Beschwerdeführers neue Bäume zu pflanzen, Einspruch erhoben. In seiner Replik vom 13.10.2015 nahm der Bauwerber zu den Einwendungen des Anrainers xxx Stellung und machte darin geltend, dass entgegen dem Vorbringen des Anrainers das Bauvorhaben in den eingereichten Plänen fachgerecht und nachvollziehbar dargestellt sei. Insbesondere sei auch klar erkennbar, dass das Wohnhaus vom Carport abgesetzt und nur durch den überdachten Zugang verbunden sei. Nach den eingereichten Plänen liege das Wohnhaus zur Gänze innerhalb der Punktwidmung. Im vorliegenden Fall liege kein „anderes Bauvorhaben“ vor, eine derartige Antragsänderung sei gemäß § 13 Abs. 8 AVG auch im Berufungsverfahren zulässig. Zum Vorbringen des Anrainers, es könne die Errichtung von drei Freizeitwohnsitzen „nicht ausgeschlossen“ werden, genüge der Hinweis, dass die Errichtung solcher Freizeitwohnsitze nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauansuchens sei. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich somit immer nur auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben beziehe. Die Errichtung von Stützmauern sei stets verfahrensgegenständlich gewesen.In seiner Replik vom 13.10.2015 nahm der Bauwerber zu den Einwendungen des Anrainers xxx Stellung und machte darin geltend, dass entgegen dem Vorbringen des Anrainers das Bauvorhaben in den eingereichten Plänen fachgerecht und nachvollziehbar dargestellt sei. Insbesondere sei auch klar erkennbar, dass das Wohnhaus vom Carport abgesetzt und nur durch den überdachten Zugang verbunden sei. Nach den eingereichten Plänen liege das Wohnhaus zur Gänze innerhalb der Punktwidmung. Im vorliegenden Fall liege kein „anderes Bauvorhaben“ vor, eine derartige Antragsänderung sei gemäß Paragraph 13, Absatz 8, AVG auch im Berufungsverfahren zulässig. Zum Vorbringen des Anrainers, es könne die Errichtung von drei Freizeitwohnsitzen „nicht ausgeschlossen“ werden, genüge der Hinweis, dass die Errichtung solcher Freizeitwohnsitze nicht Gegenstand des gegenständlichen Bauansuchens sei. Beim Baubewilligungsverfahren handle es sich um ein Projektgenehmigungsverfahren, das sich somit immer nur auf ein konkretes, in den Einreichunterlagen definiertes Bauvorhaben beziehe. Die Errichtung von Stützmauern sei stets verfahrensgegenständlich gewesen. In der Stellungnahme vom 19.10.2015 führte der bautechnische Amtssachverständige xxx aus, dass aus den vorgelegten Planunterlagen hervorgehe, dass nunmehr das Carport insofern abgeändert worden sei, dass das Carport, welches ursprünglich an der östlichen Grundgrenze geplant gewesen sei, entfalle und in weiterer Folge nunmehr in diesem Bereich ein offener Stellplatz vorgesehen sei. Das neu projektierte Carport sei mit einem Grenzabstand mit 3,48 m zur östlichen Anrainerparzelle geplant. Des Weiteren sei aus den Planunterlagen erkennbar, dass die geplante Stützmauer im Bereich des Carports, insbesondere die geplante Errichtung der Stützmauer zur östlichen Grundgrenze, nachvollziehbar ersichtlich sei. Darüber hinaus sei in der West- und Ostansicht der geplante überdachte Stiegenabgang nachvollziehbar mit seinen Höhen- und Längenabmessungen in Bezug auf das bestehende und projektierte Gelände dargestellt. Ferner sei beabsichtigt, wie aus den Planunterlagen hervorgehe, dass im Innenbereich der Lift entfallen solle und an dessen Stelle im Bereich des Erd- und Obergeschosses anstelle der Liftschachtfläche jeweils ein Abstellraum und die Fläche des Lifts im Dachgeschoss zusätzlich als Erweiterung des Bades ausgebaut und genutzt werden solle. In diesem Zusammenhang solle auch im Bereich des Dachgeschosses an der Westseite ein Belichtungsfenster im Bereich des Bades errichtet werden. Darüber hinaus sei aus den Planunterlagen ersichtlich, dass der südseitige Kellerraum ab dem Stiegenhaus entfallen solle. Aus den vorliegenden Einreichunterlagen seien die abzuändernden Bauteile nachvollziehbar erkennbar und würden in ihrer Darstellung der Kärntner Bauansuchenverordnung entsprechen. Dabei sei festzuhalten, dass der Bereich des zu errichtenden Carports mit Stützmauer rechtskräftig als Grünland-Carport gewidmet sei. Dies beziehe sich auch ebenfalls auf die Errichtung des überdachten Hauszuganges. Festzuhalten sei, dass in Bezug auf den auf der Widmungskategorie Grünland – Sonderwidmung Carport keine Geschossflächenzahl bestimmt sei. Außerdem seien überdachte Stellplätze bzw. offene Hauszugänge in die Berechnung der GFZ nicht mit einzubeziehen. Zur Einwendung, dass das geplante Carport sowie die beabsichtigte Stützmauer nicht den Abstandsregelungen der Kärntner Bauvorschriften entsprechen würden, sei festzuhalten, dass die Stützmauer im Grenzbereich zur östlichen Anrainerparzelle mit einer maximalen Höhe von 2,4 m geplant sei. Diese Errichtung sei bewilligungsfähig, da gemäß den Kärntner Bauvorschriften eine solche bauliche Anlage gemäß § 9 der Kärntner Bauvorschriften bis zu einer maximalen Höhe von 2,5 m im Grenzbereich errichtet werden könne. Zum Carport sei auszuführen, dass dieser einschließlich der dort befindlichen Stützmauer in einer Gesamthöhe, gemessen ab dem projektierten Gelände, von 5,24 m ausgeführt werden solle. Gemäß den Kärntner Bauvorschriften ergebe sich somit ein errechneter Grenzabstand von 3,14 m. Wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich, solle nunmehr das Carport mit einem Grenzabstand von 3,48 m zur östlichen Anrainerparzelle errichtet werden. Somit seien die Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften für die Errichtung des Carports hinsichtlich der Abstandsregelung als eingehalten zu beurteilen. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die vorl
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