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{'item': 'KLVwG-S4-735/4/2017'}

Obsah (6)§ 28Art. 133§ 62§ 49Art. 131§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-S4-735/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch die Vorsitzende xxx, den Be

§ 28Vw

GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz und § 49 Abs. 4 K-FLG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz und Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g .

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragten die Rechtsanwälte xxx die Genehmigung eines Kaufvertrages (wohl nach § 49 K-FLG), ohne dass dieses Schreiben einen Hinweis darauf enthielt, wer vertreten wird. Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragten die Rechtsanwälte xxx die Genehmigung eines Kaufvertrages (wohl nach Paragraph 49, K-FLG), ohne dass dieses Schreiben einen Hinweis darauf enthielt, wer vertreten wird. Nach dem beigelegten Vertrag ist der Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, xxx, der Verkäufer, und xxx, der Käufer. Vertragsgegenständlich sind 2/169 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, EZ xxx Grundbuch xxx, sowie 6/309 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx. Die Anteile an der Agrargemeinschaft xxx sollen zur Gänze von der Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, und zwei von den drei Anteilen an der Nachbarschaft xxx. Der Kaufpreis setzt sich aus € 2.000,-- für die Anteile an der xxx und € 19.000,-- für die zwei Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, zusammen. Diese Anteile sollen zur EZ xxx, Grundbuch xxx, des xxx „zugeschrieben“ werden. Die EZ xxx ist bereits mit zwei Anteilen Stammsitzliegenschaft zur AG Nachbarschaft xxx; ebenso ist sie mit 10 Anteilen an der xxx beanteilt. Mit Schreiben vom 02.01.2017 teilte die Behörde den Rechtsanwälten mit, dass der Vertrag in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig sei, weil die Aufsandungserklärung falsch sei. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige der Behörde begutachtete die Angelegenheit und hielt in einer Stellungnahme vom 24.03.2016 (?) fest, dass aus fachlicher Sicht die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen würden. II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 22.03.2017, xxx, wurde der Antrag der Vertragsparteien, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, auf Genehmigung des Kaufvertrages vom 06.12.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde zitierte zunächst den I. Anhang zum Generalakt vom 24.06.1977, xxx, in welchem die Verwaltungsstatuten für die Nachbarschaft xxx durch die Festschreibung eines Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft ergänzt worden seien. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.04.2007, xxx, seien die geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch eine neue Satzung ersetzt worden, in welcher das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft keine Erwähnung mehr finde. Der Obmann habe bei der Behörde niederschriftlich bekanntgegeben, dass er namens der Agrargemeinschaft dem Verkäufer mitgeteilt habe, die Anteile zu einem Kaufpreis von Euro 9.500,-- pro Anteil zu erwerben. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017, xxx, wurde der Bescheid vom 12.04.2007, xxx, dahingehend (

§ 62Abs.

4 AVG) berichtigt, dass das Vorkaufsrecht laut I. Anhang wieder in die Satzung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt führe unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass – weil Bescheid und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, und dies im Ergebnis bedeute, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurückwirke - sehr wohl das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft zu beachten sei. Die Agrargemeinschaft habe ihre Bereitschaft bekundet, die Anteile zum gleichen Preis zu erwerben, somit sei der Verkäufer nicht berechtigt, die Anteile an ein anderes Mitglied zu verkaufen. Aber auch aufgrund der Textierung des Kaufvertrages sei eine Genehmigung nicht möglich, weil es sich nicht um walzende, persönliche Anteile, sondern um Anteilsrechte, die mit einer Stammsitzliegenschaft zu verbinden seien, handle. Die Aufsandungserklärung des Vertrages würde jedoch zur Folge haben, dass das Eigentumsrecht an den Anteilen zugunsten von Personen einverleibt würde, was diese Anteilsrechte zu walzenden Anteilen machen würde. Weil aus der Antragstellung weder hervorginge, wer die Genehmigung beantragt habe, noch was genehmigt werden solle, habe die Behörde den Antrag selbst interpretiert. Die Behörde zitierte zunächst den römisch eins. Anhang zum Generalakt vom 24.06.1977, xxx, in welchem die Verwaltungsstatuten für die Nachbarschaft xxx durch die Festschreibung eines Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft ergänzt worden seien. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.04.2007, xxx, seien die geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch eine neue Satzung ersetzt worden, in welcher das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft keine Erwähnung mehr finde. Der Obmann habe bei der Behörde niederschriftlich bekanntgegeben, dass er namens der Agrargemeinschaft dem Verkäufer mitgeteilt habe, die Anteile zu einem Kaufpreis von Euro 9.500,-- pro Anteil zu erwerben. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017, xxx, wurde der Bescheid vom 12.04.2007, xxx, dahingehend (

Paragraph 62, Absatz 4, AVG) berichtigt, dass das Vorkaufsrecht laut römisch eins. Anhang wieder in die Satzung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt führe unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass – weil Bescheid und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, und dies im Ergebnis bedeute, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurückwirke - sehr wohl das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft zu beachten sei. Die Agrargemeinschaft habe ihre Bereitschaft bekundet, die Anteile zum gleichen Preis zu erwerben, somit sei der Verkäufer nicht berechtigt, die Anteile an ein anderes Mitglied zu verkaufen. Aber auch aufgrund der Textierung des Kaufvertrages sei eine Genehmigung nicht möglich, weil es sich nicht um walzende, persönliche Anteile, sondern um Anteilsrechte, die mit einer Stammsitzliegenschaft zu verbinden seien, handle. Die Aufsandungserklärung des Vertrages würde jedoch zur Folge haben, dass das Eigentumsrecht an den Anteilen zugunsten von Personen einverleibt würde, was diese Anteilsrechte zu walzenden Anteilen machen würde. Weil aus der Antragstellung weder hervorginge, wer die Genehmigung beantragt habe, noch was genehmigt werden solle, habe die Behörde den Antrag selbst interpretiert. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Namens des Erwerbers der Anteile wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsrechte (Vertragsabschluss) noch die „alte“ Satzung in Geltung stand, somit kein Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft bestand, die Berichtigung durch die Behörde im Februar könne diese Rechtslage nicht beeinflussen. Im Übrigen sei die Bescheidberichtigung nicht zulässig, weil es sich nicht um einen Schreib- und Rechenfehler handle. Gegen diesen Bescheid sei daher Beschwerde eingebracht worden, was zur Folge habe, dass die „Berichtigung“ bis dato nicht rechtskräftig sei. Im Hinblick auf die restlichen Argumente der Behörde werde vorgebracht, dass die Formulierung des Kaufvertrages auf die beantragte Genehmigung überhaupt keinen Einfluss habe. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Kaufvertrag

§ 49Abs.

4 K-FLG genehmigt werde, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Namens des Erwerbers der Anteile wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsrechte (Vertragsabschluss) noch die „alte“ Satzung in Geltung stand, somit kein Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft bestand, die Berichtigung durch die Behörde im Februar könne diese Rechtslage nicht beeinflussen. Im Übrigen sei die Bescheidberichtigung nicht zulässig, weil es sich nicht um einen Schreib- und Rechenfehler handle. Gegen diesen Bescheid sei daher Beschwerde eingebracht worden, was zur Folge habe, dass die „Berichtigung“ bis dato nicht rechtskräftig sei. Im Hinblick auf die restlichen Argumente der Behörde werde vorgebracht, dass die Formulierung des Kaufvertrages auf die beantragte Genehmigung überhaupt keinen Einfluss habe. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Kaufvertrag

Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG genehmigt werde, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 49 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 49, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten

(1)Die Agrarbehörde hat festzustellen, welche Grundstücke agrargemeinschaftliche sind und wem sie gehören, insbesondere ob das Eigentum daran mehreren gemeinschaftlich Nutzungsberechtigten als Miteigentümern oder einer körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaft zusteht.
(2)Agrargemeinschaftliche Grundstücke sind auf Ersuchen der Agrarbehörde in den öffentlichen Büchern als solche zu bezeichnen. Im Eigentumsblatt solcher Grundstücke ist ersichtlich zu machen, welche Anteilsrechte an das Eigentum von Stammsitzliegenschaften gebunden sind, die Größe dieser Anteilsrechte und die Bezeichnung der Stammsitzliegenschaften, denen sie zustehen. Bezüglich der nicht an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenen (walzenden) Anteilsrechte an körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften ist nur ihre Zahl, nicht aber auch ersichtlich zu machen, welchen Personen die einzelnen walzenden Anteile zustehen. Die mit einer Stammsitzliegenschaft verbundenen Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft sind im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft ersichtlich zu machen.
(3)Ein an das Eigentum einer Liegenschaft gebundenes Anteilsrecht an agrargemeinschaftlichen Grundstücken kann von der Stammsitzliegenschaft nur mit Bewilligung der Agrarbehörde abgesondert werden.
(4)Die Absonderung kann auf Antrag des Eigentümers der Stammsitzliegenschaft oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden, wenn und insoweit die aus dem Anteilsrecht fließenden Nutzungen den ordentlichen Bedarf der Stammsitzliegenschaft übersteigen und ferner, wenn das abzusondernde Anteilsrecht
  1. a)mit dem Anteilsrecht eines anderen Gemeinschaftsmitgliedes vereinigt oder
  2. b)von der Agrargemeinschaft selbst erworben oder
  3. c)mit einer an der Gemeinschaft bisher nicht beteiligten Liegenschaft verbunden werden soll und wenn ein zustimmender Beschluss der Vollversammlung vorliegt. Für die Gültigkeit eines solchen Beschlusses ist die Zustimmung der Mehrheit der Gemeinschaftsmitglieder erforderlich, welche mehr als die Hälfte der Anteile vertritt.
(5)Die Bewilligung ist von der Agrarbehörde zu verweigern, wenn
  1. a)durch die Absonderung des Anteilsrechtes eine dem wirtschaftlichen Zweck der Gemeinschaft abträgliche Zersplitterung oder Anhäufung der Anteilsrechte eintreten würde oder
  2. b)begründete Umstände dafür sprechen, dass der Anteilsrechtserwerb nicht vorwiegend zum Zweck der Befriedigung des Bedarfes der Liegenschaft, an welche das abzusondernde Anteilsrecht in Hinkunft gebunden werden soll, sondern aus anderweitigen Ursachen angestrebt wird.
(6)Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen

Abs. 5 zu verweigern.

(6)Persönliche (walzende) Anteilsrechte können nur mit Genehmigung der Behörde veräußert werden. Die Genehmigung kann an die Bedingung geknüpft werden, dass die Anteilsrechte mit einer Liegenschaft zu verbinden sind. Die Genehmigung ist bei Zutreffen der Voraussetzungen

Absatz 5, zu verweigern. …… Aus dem Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx (xxx): § 4 - VerwaltungsvorschriftenParagraph 4, - Verwaltungsvorschriften Die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes regelt das angeheftete Verwaltungsstatut. Aus dem I. Anhang zum Generalakt betreffend der Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes, xxx:Aus dem römisch eins. Anhang zum Generalakt betreffend der Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes, xxx: „Das Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes wird durch nachstehende Bestimmungen ergänzt: Jeder Teilhaber ist verpflichtet im Falle der entgeltlichen Veräußerungen, seinen oder seine Anteile der Nachbarschaft xxx zum Erwerb anzubieten. Die Nachbarschaft xxx ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen, ab dem Zeitpunkt der Anboterstellung, dieses Anbot anzunehmen und den oder die Anteile des Teilhabers zu erwerben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Teilhaber berechtigt, seinen oder seine Anteile an einen anderen Teilhaber der Nachbarschaft xxx zu veräußern. ...“ V.römisch fünf. Maßgeblicher Sachverhalt: Der vorgelegte Kaufvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „2/169 Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx, BG xxx, sowie 6/309 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx, bilden den Gegenstand dieses Kaufvertrages... Der Verkäufer xxx verkauft und übergibt somit die vorgenannten ... Anteilsrechte ... an den Käufer und dieser übernimmt diese ... Anteilsrechte ... in sein Alleineigentum ... Der Verkäufer haftet weder für eine bestimmte Beschaffenheit noch für ein bestimmtes Ausmaß des Kaufgegenstandes, er haftet nur dafür, dass der Kaufgegenstand frei von bücherlichen und außerbücherlichen Geldlasten in das Eigentum des Käufers übergeht ... Als Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten, sowie Vorteil und Gefahr vereinbaren die Vertragsteile den Tag der Vertragsunterfertigung. An diesem Tag ist der jeweilige Kaufgegenstand vom Verkäufer an den Käufer zu übergeben ... Der Verkäufer und der Käufer ... bewilligen aufgrund dieses Kaufvertrages folgende Grundbuchshandlungen:

  1. Bei der Liegenschaft ... (des Käufers, Anm.), die Zuschreibung von ... Anteilsrechten ... der jeweiligen Eigentümer der Liegenschaft (des Verkäufers, Anm.).
  2. Bei der Liegenschaft (des Verkäufers) die Löschung der Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechts ... am Gemeinschaftsbesitz (es folgen die Agrargemeinschaften, Anm.)
  3. Bei den Liegenschaften (es folgen die Agrargemeinschaften) die Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechts zu 2/169 Anteilen ... und zu 6/309 Anteilsrechten ... jeweils für xxx.“ Mit dem III. Anhang zum Generalakt, xxx, vom 31.05.2007, wurden die „geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch nachstehende Verwaltungssatzungen (Beilage) ersetzt“, wobei diese Verwaltungssatzungen kein Vorkaufsrecht enthielten. Mit dem römisch drei. Anhang zum Generalakt, xxx, vom 31.05.2007, wurden die „geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch nachstehende Verwaltungssatzungen (Beilage) ersetzt“, wobei diese Verwaltungssatzungen kein Vorkaufsrecht enthielten. Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017 wurde der vorgenannte Bescheid von Amts wegen berichtigt und in § 25 um das Vorkaufsrecht (mit dem gleichem Text wie 1977) erweitert. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl KLVwG-S4-540/2017 am 06.07.2017 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde dieser Beschluss den anwesenden Parteien verkündet, sodass dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier erkennenden Senats bereits in Rechtskraft erwachsen war. Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017 wurde der vorgenannte Bescheid von Amts wegen berichtigt und in Paragraph 25, um das Vorkaufsrecht (mit dem gleichem Text wie 1977) erweitert. Die dagegen eingebrachte Beschwerde wurde vom Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Zahl KLVwG-S4-540/2017 am 06.07.2017 als unzulässig zurückgewiesen, und wurde dieser Beschluss den anwesenden Parteien verkündet, sodass dieser Bescheid zum Zeitpunkt der Beschlussfassung des hier erkennenden Senats bereits in Rechtskraft erwachsen war. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung:
  4. Zur Zuständigkeit:

Art. 131Abs.

1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.

Artikel 131

, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:

§ 7Abs. 4 Vw

GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde am 24.03.2017 an den Rechtsvertreter der Vertragsparteien zugestellt. Die am 10.04. (wohl irrtümlich mit 10.03. datierte) eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.

Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde am 24.03.2017 an den Rechtsvertreter der Vertragsparteien zugestellt. Die am 10.

  1. (wohl irrtümlich mit 10.
  2. datierte) eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
  3. Zur Absonderung von Anteilsrechten: Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft zählen zu den öffentlichen Rechten (vgl. die Darstellung in: Lang, Tiroler Agrarrecht II, Seiten 160 ff). Daher ist für jede privatrechtliche Vereinbarung über diese Anteilsrechte eine Genehmigung der Behörde erforderlich. Der Bestand dieser Rechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Mit „Absonderung“ wird die vertragliche Übertragung von Anteilsrechten (Absonderung von der Verkäuferliegenschaft und Verbindung mit der Käuferliegenschaft) bezeichnet. Die Rechte gehen dabei mit der Genehmigung des zugrundeliegenden Vertrags durch die Behörde über. Die nachfolgende Grundbuchseintragung ist wohl ein entscheidendes Beweismittel, aber nur deklarativ und nicht konstitutiv wirksam; das Grundbuchsgericht hat, wie in allen Agrarverfahren, die durch die behördlichen Bescheide geschaffene Rechtslage von Amts wegen zu berücksichtigen und das Grundbuch dem entsprechend richtigzustellen (vgl. § 110K-FLG). Richtigerweise ist jede Absonderung von Anteilsrechten nachfolgend in einem Anhang zum Regelungsplan zu beurkunden (§ 95 K-FLG).Anteilsrechte an einer Agrargemeinschaft zählen zu den öffentlichen Rechten vergleiche die Darstellung in: Lang, Tiroler Agrarrecht römisch zwei, Seiten 160 ff). Daher ist für jede privatrechtliche Vereinbarung über diese Anteilsrechte eine Genehmigung der Behörde erforderlich. Der Bestand dieser Rechte ist vom Grundbuchsstand unabhängig. Mit „Absonderung“ wird die vertragliche Übertragung von Anteilsrechten (Absonderung von der Verkäuferliegenschaft und Verbindung mit der Käuferliegenschaft) bezeichnet. Die Rechte gehen dabei mit der Genehmigung des zugrundeliegenden Vertrags durch die Behörde über. Die nachfolgende Grundbuchseintragung ist wohl ein entscheidendes Beweismittel, aber nur deklarativ und nicht konstitutiv wirksam; das Grundbuchsgericht hat, wie in allen Agrarverfahren, die durch die behördlichen Bescheide geschaffene Rechtslage von Amts wegen zu berücksichtigen und das Grundbuch dem entsprechend richtigzustellen vergleiche Paragraph 110 K, -, F, L, G,). Richtigerweise ist jede Absonderung von Anteilsrechten nachfolgend in einem Anhang zum Regelungsplan zu beurkunden (Paragraph 95, K-FLG). Die im Vertrag formulierte und in der Beschwerde geäußerte Rechtsansicht, die Nutzung der Anteilsrechte ginge (bereits) mit der Vertragsunterfertigung auf den Erwerber über, ist nicht richtig.
  4. Vorkaufsrecht: Das im ersten Plananhang zum Generalakt festgeschriebene „Vorkaufsrecht“ (genauer: die Anbotspflicht) war Bestandteil der einen Teil des Regelungsplanes bildenden Satzung. Ist in einer Satzung eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht oder wie im vorliegenden Fall, ein innergemeinschaftlich bei der Übertragung von Anteilen einzuhaltendes Verfahren, vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid auch für die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) verbindlich (vgl. VwGH 30.09.2010, 2009/07/0014). Das im ersten Plananhang zum Generalakt festgeschriebene „Vorkaufsrecht“ (genauer: die Anbotspflicht) war Bestandteil der einen Teil des Regelungsplanes bildenden Satzung. Ist in einer Satzung eine über die gesetzliche Regelung hinausgehende Bewilligungspflicht oder wie im vorliegenden Fall, ein innergemeinschaftlich bei der Übertragung von Anteilen einzuhaltendes Verfahren, vorgesehen, so ist dieser rechtskräftige Bescheid auch für die Behörde (das Landesverwaltungsgericht) verbindlich vergleiche VwGH 30.09.2010, 2009/07/0014). Im Zusammenhang mit (verbücherten) Vorkaufsrechten hat der VwGH bereits mehrmals judiziert, dass dies eine von den Behörden im Genehmigungsverfahren von Amts wegen zu beachtende Vorfrage darstellt, sodass dem Vorkaufsberechtigten in diesem Falle nach § 8 AVG Parteistellung im Absonderungsverfahren zukommt (Nachweise in: VwSlG 17019 A/2006). Das wird vom Gerichtshof damit begründet, dass die Anteilsrechte bereits mit der Bewilligung des vorgelegten Vertrages auf den Erwerber übergehen und eine nachfolgende zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorkaufsberechtigten zumindest vorerst keinen Einfluss auf diesen Rechtsübergang nehmen kann (vgl. oben VI.3.). Daher sind die Behörden angehalten, zu beurteilen, ob ein überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt (vgl. dazu auch VwGH 11.09.1997, 97/07/0056). Im Zusammenhang mit (verbücherten) Vorkaufsrechten hat der VwGH bereits mehrmals judiziert, dass dies eine von den Behörden im Genehmigungsverfahren von Amts wegen zu beachtende Vorfrage darstellt, sodass dem Vorkaufsberechtigten in diesem Falle nach Paragraph 8, AVG Parteistellung im Absonderungsverfahren zukommt (Nachweise in: VwSlG 17019 A/2006). Das wird vom Gerichtshof damit begründet, dass die Anteilsrechte bereits mit der Bewilligung des vorgelegten Vertrages auf den Erwerber übergehen und eine nachfolgende zivilrechtliche Auseinandersetzung mit dem Vorkaufsberechtigten zumindest vorerst keinen Einfluss auf diesen Rechtsübergang nehmen kann vergleiche oben römisch sechs.3.). Daher sind die Behörden angehalten, zu beurteilen, ob ein überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt vergleiche dazu auch VwGH 11.09.1997, 97/07/0056). Geht man von der Gültigkeit der Bestimmung im Regelungsplan aus, ist die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt: Das Landesverwaltungsgericht hat sich jedenfalls an der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat (unmittelbar vor der gegenständlichen Beschlussfassung) mit Beschluss zu KLVwG-S4-540/2017 eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem dort gegenständlichen Bescheid wurde ein im Jahr 2007 erlassener Genehmigungsbescheid, betreffend die Satzung der Agrargemeinschaft,

§ 62Abs.

4 AVG berichtigt und das „Vorkaufsrecht“ der Agrargemeinschaft, wortgleich mit der Bestimmung aus dem Jahr 1977, nachgetragen. Geht man von der Gültigkeit der Bestimmung im Regelungsplan aus, ist die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt: Das Landesverwaltungsgericht hat sich jedenfalls an der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat (unmittelbar vor der gegenständlichen Beschlussfassung) mit Beschluss zu KLVwG-S4-540/2017 eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem dort gegenständlichen Bescheid wurde ein im Jahr 2007 erlassener Genehmigungsbescheid, betreffend die Satzung der Agrargemeinschaft,

Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt und das „Vorkaufsrecht“ der Agrargemeinschaft, wortgleich mit der Bestimmung aus dem Jahr 1977, nachgetragen. Dieser Beschluss wurde den Parteien mündlich verkündet, sodass der im vorangegangenen Verfahren angefochtene Bescheid auch zum im hier gegenständlichen Verfahren verbindlichen Rechtsbestand gehört. Weil das Vorkaufsrecht nicht beachtet wurde, erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrages im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu Recht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach § 49 Abs. 4 K-FLG die Absonderung auf Antrag des Eigentümers oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden kann, sodass die mangelnde Differenzierung im verfahrenseinleitenden Antrag nicht schadet.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG die Absonderung auf Antrag des Eigentümers oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden kann, sodass die mangelnde Differenzierung im verfahrenseinleitenden Antrag nicht schadet. 5. Formulierung der Vertragsurkunde: Die Formulierung der Vertragsurkunde ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum ersten ist die genehmigte Urkunde inhaltlich für den Rechtsübergang maßgeblich; die Behörde kann daher keine Genehmigung unter Bedingungen (zB wie der Vertragstext zu lauten habe) erteilen; sie könnte auch nicht durch eine nachfolgende Änderung des Regelungsplanes in die durch die erteilte Genehmigung nach § 49 K-FLG geschaffene Rechtslage korrigierend eingreifen (vergleiche zu dieser Problematik VwGH 26.1.2012, 2009/07/0149). Zum zweiten hat die Behörde, wie schon oben erwähnt, anhand der Urkunde zu beurteilen, ob überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. Die Formulierung der Vertragsurkunde ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum ersten ist die genehmigte Urkunde inhaltlich für den Rechtsübergang maßgeblich; die Behörde kann daher keine Genehmigung unter Bedingungen (zB wie der Vertragstext zu lauten habe) erteilen; sie könnte auch nicht durch eine nachfolgende Änderung des Regelungsplanes in die durch die erteilte Genehmigung nach Paragraph 49, K-FLG geschaffene Rechtslage korrigierend eingreifen (vergleiche zu dieser Problematik VwGH 26.1.2012, 2009/07/0149). Zum zweiten hat die Behörde, wie schon oben erwähnt, anhand der Urkunde zu beurteilen, ob überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. An körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften besteht kein Miteigentum nach ABGB (vgl SZ 24/98).An körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften besteht kein Miteigentum nach ABGB vergleiche SZ 24/98). Das K-FLG unterscheidet zwischen (an die Stammsitzliegenschaft) gebundenen und persönlichen („walzenden“) Anteilsrechten. Die Stammsitzliegenschaft ist Trägerin gebundener Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. Der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft. Das heißt, dass „Eigentum“ an Anteilsrechten begrifflich nicht denkbar ist, weil aus den Anteilsrechten lediglich konkrete Nutzungsrechte erfließen, die wiederum durch den Bedarf der Stammsitzliegenschaft definiert werden (VwGH 30.03.2017, Zahl: Ra 2016/07/0111). Walzende Anteilsrechte nach alemannischen (in Österreich: Vorarlberger) Rechtsbrauch gibt es bei den gegenständlichen Agrargemeinschaften (wie überhaupt in Kärnten) nicht. § 49 Abs. 2 K-FLG spricht von der „Ersichtlichmachung“ der Anteilsrechte im Grundbuch, und zwar im Eigentumsblatt der Agrargemeinschaft (hier ist sind die Anteilsrechte und die Stammsitzliegenschaften darzustellen) und im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft. Mit der Entscheidung des OGH vom 23.09.2008, 5 Ob 120/08 w wurde ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung eines (ebenso öffentlich-rechtlichen) Bringungsrechts in Form einer Dienstbarkeit abgewiesen. Demnach ist bei öffentlichen Rechten allenfalls eine Ersichtlichmachung (Anmerkung) zulässig. Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG spricht von der „Ersichtlichmachung“ der Anteilsrechte im Grundbuch, und zwar im Eigentumsblatt der Agrargemeinschaft (hier ist sind die Anteilsrechte und die Stammsitzliegenschaften darzustellen) und im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft. Mit der Entscheidung des OGH vom 23.09.2008, 5 Ob 120/08 w wurde ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung eines (ebenso öffentlich-rechtlichen) Bringungsrechts in Form einer Dienstbarkeit abgewiesen. Demnach ist bei öffentlichen Rechten allenfalls eine Ersichtlichmachung (Anmerkung) zulässig. Die „Aufsandungserklärung“, die ausdrückliche Einwilligung desjenigen, der sich seiner Rechte begibt, dass er den Grundbuchshandlungen zustimmt, ist bei der Einverleibung dinglicher Rechte erforderlich. Nachdem bei den Anteilsrechten keine Eigentumseinverleibung in Frage kommt, ist die gewählte Formulierung sowohl der „Zuschreibung“ der Anteilsrechte als auch der „Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechts“ für den Käufer als Person falsch: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Zuschreibung“ (§ 1 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, Abs. 1 der Aufsandung) nur bei Grundstücken und Grundstücksteilen vorkommt. Anteilsrechte können nicht zu - oder abgeschrieben werden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Zuschreibung“ (Paragraph eins, ff Liegenschaftsteilungsgesetz, Absatz eins, der Aufsandung) nur bei Grundstücken und Grundstücksteilen vorkommt. Anteilsrechte können nicht zu - oder abgeschrieben werden. In Absatz 3 der Aufsandung ist - trotz der Bezeichnung als „Ersichtlichmachung“ - der Erwerb des Miteigentums an den Agrargemeinschaften durch eine natürliche Person beabsichtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund dieser Aufsandungserklärung zu einer ebenso fehlerhaften Grundbuchseintragung kommt; die Agrarbehörde könnte diese jedoch nicht bekämpfen, weil ihr in solchen Verfahren die Parteistellung fehlt. Auch diesem Grund ist die Abweisung des Antrages gerechtfertigt. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil die Beschwerdeführer darauf verzichteten und es sich um eine reine Erörterung der Frage der Geltung von Normen handelt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.735.4.2017

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