GVG iVm § 1 Agrarverfahrensgesetz und § 49 Abs. 4 K-FLG als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Agrarverfahrensgesetz und Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist die Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragten die Rechtsanwälte xxx die Genehmigung eines Kaufvertrages (wohl nach § 49 K-FLG), ohne dass dieses Schreiben einen Hinweis darauf enthielt, wer vertreten wird. Mit Schreiben vom 20.12.2016 beantragten die Rechtsanwälte xxx die Genehmigung eines Kaufvertrages (wohl nach Paragraph 49, K-FLG), ohne dass dieses Schreiben einen Hinweis darauf enthielt, wer vertreten wird. Nach dem beigelegten Vertrag ist der Eigentümer der Liegenschaft EZ xxx, Grundbuch xxx, xxx, der Verkäufer, und xxx, der Käufer. Vertragsgegenständlich sind 2/169 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, EZ xxx Grundbuch xxx, sowie 6/309 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx. Die Anteile an der Agrargemeinschaft xxx sollen zur Gänze von der Stammsitzliegenschaft abgesondert werden, und zwei von den drei Anteilen an der Nachbarschaft xxx. Der Kaufpreis setzt sich aus € 2.000,-- für die Anteile an der xxx und € 19.000,-- für die zwei Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, zusammen. Diese Anteile sollen zur EZ xxx, Grundbuch xxx, des xxx „zugeschrieben“ werden. Die EZ xxx ist bereits mit zwei Anteilen Stammsitzliegenschaft zur AG Nachbarschaft xxx; ebenso ist sie mit 10 Anteilen an der xxx beanteilt. Mit Schreiben vom 02.01.2017 teilte die Behörde den Rechtsanwälten mit, dass der Vertrag in der vorgelegten Form nicht genehmigungsfähig sei, weil die Aufsandungserklärung falsch sei. Die landwirtschaftliche Amtssachverständige der Behörde begutachtete die Angelegenheit und hielt in einer Stellungnahme vom 24.03.2016 (?) fest, dass aus fachlicher Sicht die Genehmigungsvoraussetzungen vorliegen würden. II.römisch zwei. Angefochtene Entscheidung: Mit Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 22.03.2017, xxx, wurde der Antrag der Vertragsparteien, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, auf Genehmigung des Kaufvertrages vom 06.12.2016 als unbegründet abgewiesen. Die Behörde zitierte zunächst den I. Anhang zum Generalakt vom 24.06.1977, xxx, in welchem die Verwaltungsstatuten für die Nachbarschaft xxx durch die Festschreibung eines Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft ergänzt worden seien. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.04.2007, xxx, seien die geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch eine neue Satzung ersetzt worden, in welcher das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft keine Erwähnung mehr finde. Der Obmann habe bei der Behörde niederschriftlich bekanntgegeben, dass er namens der Agrargemeinschaft dem Verkäufer mitgeteilt habe, die Anteile zu einem Kaufpreis von Euro 9.500,-- pro Anteil zu erwerben. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017, xxx, wurde der Bescheid vom 12.04.2007, xxx, dahingehend (
4 AVG) berichtigt, dass das Vorkaufsrecht laut I. Anhang wieder in die Satzung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt führe unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass – weil Bescheid und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, und dies im Ergebnis bedeute, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurückwirke - sehr wohl das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft zu beachten sei. Die Agrargemeinschaft habe ihre Bereitschaft bekundet, die Anteile zum gleichen Preis zu erwerben, somit sei der Verkäufer nicht berechtigt, die Anteile an ein anderes Mitglied zu verkaufen. Aber auch aufgrund der Textierung des Kaufvertrages sei eine Genehmigung nicht möglich, weil es sich nicht um walzende, persönliche Anteile, sondern um Anteilsrechte, die mit einer Stammsitzliegenschaft zu verbinden seien, handle. Die Aufsandungserklärung des Vertrages würde jedoch zur Folge haben, dass das Eigentumsrecht an den Anteilen zugunsten von Personen einverleibt würde, was diese Anteilsrechte zu walzenden Anteilen machen würde. Weil aus der Antragstellung weder hervorginge, wer die Genehmigung beantragt habe, noch was genehmigt werden solle, habe die Behörde den Antrag selbst interpretiert. Die Behörde zitierte zunächst den römisch eins. Anhang zum Generalakt vom 24.06.1977, xxx, in welchem die Verwaltungsstatuten für die Nachbarschaft xxx durch die Festschreibung eines Vorkaufsrechtes der Agrargemeinschaft ergänzt worden seien. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 12.04.2007, xxx, seien die geltenden Verwaltungssatzungen behoben und durch eine neue Satzung ersetzt worden, in welcher das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft keine Erwähnung mehr finde. Der Obmann habe bei der Behörde niederschriftlich bekanntgegeben, dass er namens der Agrargemeinschaft dem Verkäufer mitgeteilt habe, die Anteile zu einem Kaufpreis von Euro 9.500,-- pro Anteil zu erwerben. Mit Bescheid der xxx, Dienststelle xxx, vom 07.02.2017, xxx, wurde der Bescheid vom 12.04.2007, xxx, dahingehend (
Paragraph 62, Absatz 4, AVG) berichtigt, dass das Vorkaufsrecht laut römisch eins. Anhang wieder in die Satzung aufgenommen wurde. Dieser Sachverhalt führe unter Anwendung der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen dazu, dass – weil Bescheid und Berichtigungsbescheid eine Einheit bilden, und dies im Ergebnis bedeute, dass die Berichtigung auf den Zeitpunkt der Erlassung des berichtigten Bescheides zurückwirke - sehr wohl das Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft zu beachten sei. Die Agrargemeinschaft habe ihre Bereitschaft bekundet, die Anteile zum gleichen Preis zu erwerben, somit sei der Verkäufer nicht berechtigt, die Anteile an ein anderes Mitglied zu verkaufen. Aber auch aufgrund der Textierung des Kaufvertrages sei eine Genehmigung nicht möglich, weil es sich nicht um walzende, persönliche Anteile, sondern um Anteilsrechte, die mit einer Stammsitzliegenschaft zu verbinden seien, handle. Die Aufsandungserklärung des Vertrages würde jedoch zur Folge haben, dass das Eigentumsrecht an den Anteilen zugunsten von Personen einverleibt würde, was diese Anteilsrechte zu walzenden Anteilen machen würde. Weil aus der Antragstellung weder hervorginge, wer die Genehmigung beantragt habe, noch was genehmigt werden solle, habe die Behörde den Antrag selbst interpretiert. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Namens des Erwerbers der Anteile wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsrechte (Vertragsabschluss) noch die „alte“ Satzung in Geltung stand, somit kein Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft bestand, die Berichtigung durch die Behörde im Februar könne diese Rechtslage nicht beeinflussen. Im Übrigen sei die Bescheidberichtigung nicht zulässig, weil es sich nicht um einen Schreib- und Rechenfehler handle. Gegen diesen Bescheid sei daher Beschwerde eingebracht worden, was zur Folge habe, dass die „Berichtigung“ bis dato nicht rechtskräftig sei. Im Hinblick auf die restlichen Argumente der Behörde werde vorgebracht, dass die Formulierung des Kaufvertrages auf die beantragte Genehmigung überhaupt keinen Einfluss habe. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Kaufvertrag
4 K-FLG genehmigt werde, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. Namens des Erwerbers der Anteile wurde mit Schriftsatz vom 10.03.2017 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten erhoben. Es wurde darauf hingewiesen, dass zum Zeitpunkt des Erwerbs der Anteilsrechte (Vertragsabschluss) noch die „alte“ Satzung in Geltung stand, somit kein Vorkaufsrecht zugunsten der Agrargemeinschaft bestand, die Berichtigung durch die Behörde im Februar könne diese Rechtslage nicht beeinflussen. Im Übrigen sei die Bescheidberichtigung nicht zulässig, weil es sich nicht um einen Schreib- und Rechenfehler handle. Gegen diesen Bescheid sei daher Beschwerde eingebracht worden, was zur Folge habe, dass die „Berichtigung“ bis dato nicht rechtskräftig sei. Im Hinblick auf die restlichen Argumente der Behörde werde vorgebracht, dass die Formulierung des Kaufvertrages auf die beantragte Genehmigung überhaupt keinen Einfluss habe. In der Beschwerde wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Kaufvertrag
Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG genehmigt werde, in eventu, den bekämpften Bescheid aufzuheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die erste Instanz zurückzuverweisen. Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde ausdrücklich verzichtet. IV.römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlagen: § 49 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLGParagraph 49, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG LGBl.Nr. 64/1979 zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013LGBl.Nr. 64 aus 1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 85/2013 Feststellung und Bezeichnung der agrargemeinschaftlichen Grundstücke; Absonderung eines Anteilsrechtes von der Stammsitzliegenschaft; Veräußerung von persönlichen Anteilsrechten
Abs. 5 zu verweigern.
Absatz 5, zu verweigern. …… Aus dem Generalakt betreffend die Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes Nachbarschaft xxx (xxx): § 4 - VerwaltungsvorschriftenParagraph 4, - Verwaltungsvorschriften Die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes regelt das angeheftete Verwaltungsstatut. Aus dem I. Anhang zum Generalakt betreffend der Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes, xxx:Aus dem römisch eins. Anhang zum Generalakt betreffend der Regulierung des Gemeinschaftsbesitzes, xxx: „Das Statut für die Verwaltung des Gemeinschaftsbesitzes wird durch nachstehende Bestimmungen ergänzt: Jeder Teilhaber ist verpflichtet im Falle der entgeltlichen Veräußerungen, seinen oder seine Anteile der Nachbarschaft xxx zum Erwerb anzubieten. Die Nachbarschaft xxx ist berechtigt, innerhalb von 14 Tagen, ab dem Zeitpunkt der Anboterstellung, dieses Anbot anzunehmen und den oder die Anteile des Teilhabers zu erwerben. Nach Ablauf dieser Frist ist der Teilhaber berechtigt, seinen oder seine Anteile an einen anderen Teilhaber der Nachbarschaft xxx zu veräußern. ...“ V.römisch fünf. Maßgeblicher Sachverhalt: Der vorgelegte Kaufvertrag hat auszugsweise folgenden Wortlaut: „2/169 Anteile am Gemeinschaftsbesitz Nachbarschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx, BG xxx, sowie 6/309 Anteilsrechte am Gemeinschaftsbesitz Agrargemeinschaft xxx, EZ xxx, Grundbuch xxx, bilden den Gegenstand dieses Kaufvertrages... Der Verkäufer xxx verkauft und übergibt somit die vorgenannten ... Anteilsrechte ... an den Käufer und dieser übernimmt diese ... Anteilsrechte ... in sein Alleineigentum ... Der Verkäufer haftet weder für eine bestimmte Beschaffenheit noch für ein bestimmtes Ausmaß des Kaufgegenstandes, er haftet nur dafür, dass der Kaufgegenstand frei von bücherlichen und außerbücherlichen Geldlasten in das Eigentum des Käufers übergeht ... Als Stichtag für den Übergang von Nutzen und Lasten, sowie Vorteil und Gefahr vereinbaren die Vertragsteile den Tag der Vertragsunterfertigung. An diesem Tag ist der jeweilige Kaufgegenstand vom Verkäufer an den Käufer zu übergeben ... Der Verkäufer und der Käufer ... bewilligen aufgrund dieses Kaufvertrages folgende Grundbuchshandlungen:
1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig.
, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit:
GVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde am 24.03.2017 an den Rechtsvertreter der Vertragsparteien zugestellt. Die am 10.04. (wohl irrtümlich mit 10.03. datierte) eingebrachte Beschwerde ist daher rechtzeitig.
Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Die angefochtene Entscheidung wurde am 24.03.2017 an den Rechtsvertreter der Vertragsparteien zugestellt. Die am 10.
4 AVG berichtigt und das „Vorkaufsrecht“ der Agrargemeinschaft, wortgleich mit der Bestimmung aus dem Jahr 1977, nachgetragen. Geht man von der Gültigkeit der Bestimmung im Regelungsplan aus, ist die Abweisung des Antrages zu Recht erfolgt: Das Landesverwaltungsgericht hat sich jedenfalls an der Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu orientieren. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat (unmittelbar vor der gegenständlichen Beschlussfassung) mit Beschluss zu KLVwG-S4-540/2017 eine Beschwerde als unzulässig zurückgewiesen. Mit dem dort gegenständlichen Bescheid wurde ein im Jahr 2007 erlassener Genehmigungsbescheid, betreffend die Satzung der Agrargemeinschaft,
Paragraph 62, Absatz 4, AVG berichtigt und das „Vorkaufsrecht“ der Agrargemeinschaft, wortgleich mit der Bestimmung aus dem Jahr 1977, nachgetragen. Dieser Beschluss wurde den Parteien mündlich verkündet, sodass der im vorangegangenen Verfahren angefochtene Bescheid auch zum im hier gegenständlichen Verfahren verbindlichen Rechtsbestand gehört. Weil das Vorkaufsrecht nicht beachtet wurde, erfolgte die Abweisung des gegenständlichen Antrages im Sinne der dargestellten Rechtsprechung zu Recht. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach § 49 Abs. 4 K-FLG die Absonderung auf Antrag des Eigentümers oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden kann, sodass die mangelnde Differenzierung im verfahrenseinleitenden Antrag nicht schadet.Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass nach Paragraph 49, Absatz 4, K-FLG die Absonderung auf Antrag des Eigentümers oder des Erwerbers des Anteilsrechtes bewilligt werden kann, sodass die mangelnde Differenzierung im verfahrenseinleitenden Antrag nicht schadet. 5. Formulierung der Vertragsurkunde: Die Formulierung der Vertragsurkunde ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum ersten ist die genehmigte Urkunde inhaltlich für den Rechtsübergang maßgeblich; die Behörde kann daher keine Genehmigung unter Bedingungen (zB wie der Vertragstext zu lauten habe) erteilen; sie könnte auch nicht durch eine nachfolgende Änderung des Regelungsplanes in die durch die erteilte Genehmigung nach § 49 K-FLG geschaffene Rechtslage korrigierend eingreifen (vergleiche zu dieser Problematik VwGH 26.1.2012, 2009/07/0149). Zum zweiten hat die Behörde, wie schon oben erwähnt, anhand der Urkunde zu beurteilen, ob überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. Die Formulierung der Vertragsurkunde ist in zweierlei Hinsicht von Bedeutung: Zum ersten ist die genehmigte Urkunde inhaltlich für den Rechtsübergang maßgeblich; die Behörde kann daher keine Genehmigung unter Bedingungen (zB wie der Vertragstext zu lauten habe) erteilen; sie könnte auch nicht durch eine nachfolgende Änderung des Regelungsplanes in die durch die erteilte Genehmigung nach Paragraph 49, K-FLG geschaffene Rechtslage korrigierend eingreifen (vergleiche zu dieser Problematik VwGH 26.1.2012, 2009/07/0149). Zum zweiten hat die Behörde, wie schon oben erwähnt, anhand der Urkunde zu beurteilen, ob überhaupt ein wirksames Rechtsgeschäft vorliegt. An körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften besteht kein Miteigentum nach ABGB (vgl SZ 24/98).An körperschaftlich eingerichteten Agrargemeinschaften besteht kein Miteigentum nach ABGB vergleiche SZ 24/98). Das K-FLG unterscheidet zwischen (an die Stammsitzliegenschaft) gebundenen und persönlichen („walzenden“) Anteilsrechten. Die Stammsitzliegenschaft ist Trägerin gebundener Anteilsrechte an der Agrargemeinschaft. Der jeweilige Eigentümer der Stammsitzliegenschaft ist Mitglied der Agrargemeinschaft. Das heißt, dass „Eigentum“ an Anteilsrechten begrifflich nicht denkbar ist, weil aus den Anteilsrechten lediglich konkrete Nutzungsrechte erfließen, die wiederum durch den Bedarf der Stammsitzliegenschaft definiert werden (VwGH 30.03.2017, Zahl: Ra 2016/07/0111). Walzende Anteilsrechte nach alemannischen (in Österreich: Vorarlberger) Rechtsbrauch gibt es bei den gegenständlichen Agrargemeinschaften (wie überhaupt in Kärnten) nicht. § 49 Abs. 2 K-FLG spricht von der „Ersichtlichmachung“ der Anteilsrechte im Grundbuch, und zwar im Eigentumsblatt der Agrargemeinschaft (hier ist sind die Anteilsrechte und die Stammsitzliegenschaften darzustellen) und im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft. Mit der Entscheidung des OGH vom 23.09.2008, 5 Ob 120/08 w wurde ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung eines (ebenso öffentlich-rechtlichen) Bringungsrechts in Form einer Dienstbarkeit abgewiesen. Demnach ist bei öffentlichen Rechten allenfalls eine Ersichtlichmachung (Anmerkung) zulässig. Paragraph 49, Absatz 2, K-FLG spricht von der „Ersichtlichmachung“ der Anteilsrechte im Grundbuch, und zwar im Eigentumsblatt der Agrargemeinschaft (hier ist sind die Anteilsrechte und die Stammsitzliegenschaften darzustellen) und im Gutsbestandsblatt der Stammsitzliegenschaft. Mit der Entscheidung des OGH vom 23.09.2008, 5 Ob 120/08 w wurde ein Grundbuchsgesuch auf Einverleibung eines (ebenso öffentlich-rechtlichen) Bringungsrechts in Form einer Dienstbarkeit abgewiesen. Demnach ist bei öffentlichen Rechten allenfalls eine Ersichtlichmachung (Anmerkung) zulässig. Die „Aufsandungserklärung“, die ausdrückliche Einwilligung desjenigen, der sich seiner Rechte begibt, dass er den Grundbuchshandlungen zustimmt, ist bei der Einverleibung dinglicher Rechte erforderlich. Nachdem bei den Anteilsrechten keine Eigentumseinverleibung in Frage kommt, ist die gewählte Formulierung sowohl der „Zuschreibung“ der Anteilsrechte als auch der „Ersichtlichmachung des Miteigentumsrechts“ für den Käufer als Person falsch: Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Zuschreibung“ (§ 1 ff Liegenschaftsteilungsgesetz, Abs. 1 der Aufsandung) nur bei Grundstücken und Grundstücksteilen vorkommt. Anteilsrechte können nicht zu - oder abgeschrieben werden.Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der „Zuschreibung“ (Paragraph eins, ff Liegenschaftsteilungsgesetz, Absatz eins, der Aufsandung) nur bei Grundstücken und Grundstücksteilen vorkommt. Anteilsrechte können nicht zu - oder abgeschrieben werden. In Absatz 3 der Aufsandung ist - trotz der Bezeichnung als „Ersichtlichmachung“ - der Erwerb des Miteigentums an den Agrargemeinschaften durch eine natürliche Person beabsichtigt. Es ist nicht auszuschließen, dass es aufgrund dieser Aufsandungserklärung zu einer ebenso fehlerhaften Grundbuchseintragung kommt; die Agrarbehörde könnte diese jedoch nicht bekämpfen, weil ihr in solchen Verfahren die Parteistellung fehlt. Auch diesem Grund ist die Abweisung des Antrages gerechtfertigt. Eine mündliche Verhandlung konnte entfallen, weil die Beschwerdeführer darauf verzichteten und es sich um eine reine Erörterung der Frage der Geltung von Normen handelt. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S4.735.4.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.