RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum06.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-S6-588-589/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im xxx durch den Vorsitzenden xxx, den Berichterstatter xxx und die fachkundigen Laienrichter xxx und xxx über die Beschwerde des xxx und xxx, xxx, xx, gegen den Bescheid des xxx, xxx, Dienststelle xxx, vom 16.02.2017, xxx, nach Durchführung einer Beratung am 06.07.2017 zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird gemäß § 28 VwGVG iVm 17 VwGVG und §§ 43 und 46 K-WWLG mit der Maßgabe alsrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, VwGVG in Verbindung mit 17 VwGVG und Paragraphen 43 und 46 K-WWLG mit der Maßgabe als u n b e g r ü n d e t a b g e w i e s e n , als dass im angefochtenen Bescheid die Wortfolge „unbegründet abgewiesen“ durch die Wortfolge „unzulässig zurückgewiesen“ ersetzt wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verwaltungsverfahren: Der Vorstand der Agrargemeinschaft (AG) „xxx“ gab der Agrarbehörde mit Schreiben vom 24.04.2010 bekannt, dass die Ermächtigung zur Verwaltung der Weiderechte im Servitutsgebiet „xxx“ aufgrund eines einstimmigen Vorstandsbeschlusses zurückgelegt werde. Die Behörde werde um Kenntnisnahme und Neuregelung der Verwaltung des Weidebetriebes ersucht. Die Agrarbehörde nahm die „Zurücklegung der Ermächtigung“ mit Schreiben vom 30.03.2011 „zur Kenntnis“. Mit Schreiben vom 29.03.2015 teilte die AG „xxx“ namens ihres Vorstandes der Behörde mit, dass sie sich von allen Rechten und Pflichten der Verwaltung der Servitutsweide entbunden sehe. Neuerlich wurde die Agrarbehörde ersucht, einen Bescheid zur Regelung der Verwaltung des Weidebetriebes zu erlassen und die AG darüber zu informieren, wer mit der Verwaltung betraut werde. Am 21.04.2015 stellte xxx sen. einen Antrag auf Sicherung der Forstkulturen auf seinen Grundstücken xxx und xxx, KG xxx, und den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx, ds. KG, die er gemeinsam mit seinem Sohn besitze. Aufgrund des hohen Weidedruckes habe er Probleme, auf diesen Grundstücken eine gesicherte Forstkultur aufzubringen. Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurde die AG „xxx“ zur Stellungnahme aufgefordert und ihr die Rechtsmeinung mitgeteilt, dass bis zu einer bescheidmäßigen Regelung diese AG „weiterhin zur Verwaltung des Servitutsgebietes zuständig sei. Die AG verwies auf die „Kenntnisnahme“ der Behörde aus dem Jahr
- Weiters erhob die Behörde die Namen der Auftreiber aus der AG „xxx“, die wiederum das Servitutsgebiet gemeinsam mit ihren Eigenflächen beweidet. Es sind dies: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx, xxx und xxx. Diese Auftreiber wurden mit Schreiben vom 19.06.2015 ersucht, auf ihr Weidevieh im Hinblick auf die angesprochenen Probleme zu achten. Am 13.08.2015 wurde eine Verhandlung an Ort und Stelle abgehalten. Laut Anwesenheitsliste waren die beiden Antragsteller, die Obleute der AGs „xxx“ und „xxx“ sowie alle Auftreiber anwesend oder vertreten. Zur Sicherung der Forstkulturen wurde folgendes vereinbart (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „…Im südlichen Bereich des Grundstückes xxx, KG xxx, ist angrenzend zur Weidefläche xxx eine Fläche, welche im beiliegenden Plan .-A, eingezeichnet ist, auszuzäunen. Es ist ein zweireihiger Stacheldrahtzaun mit Lärchenstempel zu errichten, wobei das Material von der Liegenschaft xxx am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen ist. Die reine Arbeitsleistung wird von den Weideberechtigten vorgenommen. Die Zaunerrichtung erfolgt im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn. Für das Abtragen des Zaunes sind ebenfalls die Weideberechtigten zuständig, die Entsorgung des Materials obliegt der Liegenschaft xxx. Am Grundstück xxx ist keine Sicherung von Forstkulturen notwendig. Der zweite Bereich betrifft die Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, wo eine ungesicherte Fichten-Lärchenkultur vorhanden ist. Der Amtssachverständige hat bei der Begehung Folgendes festgestellt: "Am Grundstück xxx, nördlich der Weganlage, sind einige Stempel (maximal 20%) umgetreten. Im Bereich südlich der Weganlage sind vor allem entlang des Hohlweges einige Stempel niedergetreten." Es wird Folgendes einvernehmlich vereinbart: Im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn, werden die Berechtigten die umgetretenen Stempel wieder aufstellen und fixieren, wobei es der Liegenschaft xxx obliegt, am Sicherungsort Stempel für bereits verfaulte und nicht mehr verwendbare Stempel zur Verfügung zu stellen. Die Zaunanlage bzw. die Verpflockung hat so lange aufrecht zu bleiben, bis die Forstkulturen gesichert sind….“ Zur Verwaltung der Weidegemeinschaft wurde festgehalten, dass nach wie vor die urkundliche Regelung betreffend die Verwaltung durch den Wirtschaftsausschuss der Agrargemeinschaft „xxx“ Geltung habe. Die Situation wurde als rechtlich unklar dargestellt, es stehe im Raum, dass zwischen den AGs „xxx“ und „xxx“ ein privatrechtlicher Vertrag zur Verwaltung des Weidebetriebes abgeschlossen werde. Mit Schreiben vom 28.09.2015 wurde diese Rechtsmeinung dahingehend konkretisiert, dass diese Übertragung dann möglich sei, wenn entsprechende Vollversammlungsbeschlüsse beider Agrargemeinschaften in Vorlage gebracht und im Rahmen eines von der Agrarbehörde durchzuführenden Verfahrens alle betroffenen Parteien miteinbezogen würden. Am 02.08.2016 sprach xxx sen. wieder bei der Agrarbehörde vor. Dabei brachte er folgendes vor: „…"Die AG hat im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, die umgetretenen Stempel nicht aufgestellt und auch nicht fixiert. Ich habe dem Obmann im Frühjahr mitgeteilt, dass ich die Stempel bereits im Wald verteilt habe, woraufhin der Obmann gesagt hat, dass schon alles fertig sei. Richtig ist jedoch, dass die Arbeiten nicht vorgenommen wurden und gibt es hiezu Bildbeweise. Daraufhin habe ich eine Firma beauftragt, die Stempel aufzustellen und zu fixieren und wurden die Arbeiten auch zwischen
- und
- Juni 2016 geleistet, wofür ich € 960,-- bezahlt habe. Als Beweis lege ich die Rechnung der Firma xxx bei. Da die AG die notwendigen Arbeiten nicht geleistet hat und ich zum Schutz meiner Forstpflanzen die Arbeiten durchführen lassen musste, fordere ich von der AG bzw. den Weideberechtigten den Ersatz der mir entstandenen Kosten in der Höhe von€ 960,--….“Da die AG die notwendigen Arbeiten nicht geleistet hat und ich zum Schutz meiner Forstpflanzen die Arbeiten durchführen lassen musste, fordere ich von der AG bzw. den Weideberechtigten den Ersatz der mir entstandenen Kosten in der Höhe von, € 960,--….“ Die AG „xxx“ erklärte in einer Stellungnahme, dass die Auftreiber die Kosten für die Setzung der Stempel zu übernehmen hätten; die AG „xxx“ erklärte, dass der Beschwerdeführer zumindest bis zum Beginn der Weidesaison keine Stempel bereitgelegt und auch keine Mitteilung an den Obmann gemacht habe. Sowohl der Leistungszeitraum als auch die Höhe der Rechnung würden in Frage gestellt, die AG sei bereit, die vor der Agrarbehörde getroffenen Vereinbarungen umzusetzen, jedoch müsse sich auch der Beschwerdeführer an gewisse Kommunikationsregeln halten. xxx sen. erschien am 20.09.2016 wieder vor der Behörde und brachte zu den Ausführungen der Agrargemeinschaft „xxx“ vor, dass er die Stempel am 26.05.2016 ausgetragen habe. Es sei nicht vereinbart gewesen, dass er die AG „xxx“ extra verständigen müsse, er habe aber trotzdem das Gespräch mit dem Obmann gesucht, wobei ihm dieser erklärt habe, dass schon alles gemacht sei. Am 08.06.2016 habe er bei einer Besichtigung festgestellt, dass der Zaun fertig war, aber die Verpflockung unterlassen wurde. Weil Rinder und Pferde in unmittelbarer Nähe angetroffen wurden und die Waldparzellen von Gras und Gestrüpp verwachsen waren, musste er rasch handeln und habe die Firma xxx beauftragt, welche die Verpflockung sofort durchgeführt habe. Der Obmann der AG „xxx“ habe sich nicht an Vereinbarungen gehalten. Auf den Parzellen xxx, xxx, xxx und xxx, je KG xxx, reicht die Sicherung der Forstkulturen durch Verpflockung nicht aus, daher werde beantragt, dass eine Auszäunung anzuordnen ist. Am 08.11.2016 wurde eine Verhandlung anberaumt, die die Forderung des xxx auf Ersatz der Kosten von € 960,-- zum Gegenstand hatte. Dazu wurde in der Verhandlungsschrift festgehalten: „…Herr xxx ergänzt, dass er die Kosten in Höhe von € 960,-- von nachstehenden Personen zu ungeteilter Hand ersetzt haben möchte: xxx, xxx, xxx, xxx, xxx jun., xxx, xxx. Herr xxx ist verstorben, Herr xxx wird der Agrarbehörde noch bekanntgeben, von wem er anstelle des Herrn xxx den Ersatz der Kosten fordert. Alternativ fordert Herr xxx den Ersatz der Kosten in der Höhe von € 960,-- von der Agrargemeinschaft „xxx", da diese die Organisatorin des Weidebetriebes ist. Herr xxx bringt vor, dass er im Frühjahr 2016 dem Obmann telefonisch mitgeteilt habe, dass er die Stempel bereits im Wald verteilt habe. Daraufhin habe der Obmann ihm gesagt, dass schon alles fertig sei. Der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx", Herr xxx, erklärt, dass lediglich über die Zaunerrichtung im Bereich der xxx gesprochen worden sei und er gesagt habe, dass der Zaun bereits fertig sei. Über die Stempel bzw. über die Verteilung derselben durch Herrn xxx sen. habe man nicht gesprochen und habe Herr xxx dies ihm so nicht mitgeteilt. Herr xxx sen. bestreitet dies und erklärt, dass er dem Obmann definitiv gesagt habe, dass die Stempel bereits verteilt seien. Herr xxx erklärt, dass er das Gespräch zwischen Herrn xxx sen. und Herrn xxx per Lautsprecher mitverfolgt habe und könne er die Aussage des Obmannes, Herrn xxx, bestätigen. Es habe sich außerdem um ein sehr kurzes Gespräch gehandelt. Der Obmann der Agrargemeinschaft „xxx" führt aus, dass die Agrargemeinschaft die Stempel deshalb nicht aufgestellt habe, da er keine Meldung von Herrn xxx erhalten habe. Zur Rechnung selbst ergänzt Herr xxx sen., dass insgesamt 40 Arbeitsstunden á € 20,-- angefallen seien und er auf der Fläche rund 2.000 Forstpflanzen gesetzt habe. Auf Befragung der Verhandlungsleiterin, wie viele Forstpflanzen tatsächlich gesetzt worden seien erklärt Herr xxx, dass er dies nicht so genau sagen könne. Herr xxx erklärt, dass seiner Meinung nach in einer Stunde rund 30 Stempel eingeschlagen bzw. aufgerichtet und neu eingeschlagen werden könnten. Bei 40 Arbeitsstunden müssten somit rund 1.200 Stempel neu eingeschlagen bzw. wieder aufgerichtet worden seien. Dies erscheint den Anwesenden, bis auf Herrn xxx sen., als zu viel. Zur Rechnung selbst ergänzt Herr xxx sen., dass insgesamt 40 Arbeitsstunden , á € 20,-- angefallen seien und er auf der Fläche rund 2.000 Forstpflanzen gesetzt habe. Auf Befragung der Verhandlungsleiterin, wie viele Forstpflanzen tatsächlich gesetzt worden seien erklärt Herr xxx, dass er dies nicht so genau sagen könne. Herr xxx erklärt, dass seiner Meinung nach in einer Stunde rund 30 Stempel eingeschlagen bzw. aufgerichtet und neu eingeschlagen werden könnten. Bei 40 Arbeitsstunden müssten somit rund 1.200 Stempel neu eingeschlagen bzw. wieder aufgerichtet worden seien. Dies erscheint den Anwesenden, bis auf Herrn xxx sen., als zu viel. Herr xxx sen. erklärt, dass er mit einer Person der Firma xxx 5 Tage zu je 6 Stunden gearbeitet habe und sei jeweils eine An- und Abfahrtszeit von2 Stunden pro Tag angefallen. Dies ergebe bei 5 Tagen und 5 mal 8 Stunden, 40 Stunden. Herr xxx sen. erklärt, dass er mit einer Person der Firma xxx 5 Tage zu je 6 Stunden gearbeitet habe und sei jeweils eine An- und Abfahrtszeit von, 2 Stunden pro Tag angefallen. Dies ergebe bei 5 Tagen und 5 mal 8 Stunden, , 40 Stunden. Herr xxx sen. verweist auf seine Stellungnahme vom 20.09.2016 lit. c., wonach er bestätigen könne, dass der Almhirte ihn am Mittwoch, den 15.
- und Samstag, den 18.
- im Rahmen der Verpflockungsarbeiten besucht habe.Herr xxx sen. verweist auf seine Stellungnahme vom 20.09.2016 Litera c,, wonach er bestätigen könne, dass der Almhirte ihn am Mittwoch, den 15.
- und Samstag, den 18.
- im Rahmen der Verpflockungsarbeiten besucht habe. … Die Vertreter der AG „xxx" sind zu folgender Kompromisslösung bereit: Herr xxx verzichtet auf die Einforderung der Rechnung in der Höhe von € 960,--. Der nördliche Teil der Fläche oberhalb des xxx im Ausmaß von rund 0,2 ha wird von den Vertretern der Agrargemeinschaft, gemeinsam mit Herrn xxx sen. und seinem Sohn, ausgezäunt, wobei das Material von Herrn xxx am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen wäre. Im unteren Bereich würde sich die Agrargemeinschaft „xxx" bereit erklären, die Pflöcke auch wieder aufzurichten, dies auch im Beisein der Herren xxx sen. und jun.. Herr xxx verzichtet auf die Einforderung der Rechnung in der Höhe von € 960,--. Der nördliche Teil der Fläche oberhalb des xxx im Ausmaß von rund , 0,2 ha wird von den Vertretern der Agrargemeinschaft, gemeinsam mit Herrn xxx sen. und seinem Sohn, ausgezäunt, wobei das Material von Herrn xxx am Sicherungsort zur Verfügung zu stellen wäre. Im unteren Bereich würde sich die Agrargemeinschaft „xxx" bereit erklären, die Pflöcke auch wieder aufzurichten, dies auch im Beisein der Herren xxx sen. und jun.. Herr xxx sen. erklärt, dass er den Kompromissvorschlag nicht annehmen könne, dies deshalb, da er die Kosten in der Höhe von € 960,-- tatsächlich gehabt habe und er auch die Arbeitsleistung für die erstmalige Verpflockung selbst vorgenommen habe. Herr xxx sen. stellt weiters in den Raum, dass er, sollte in gegenständlicher Angelegenheit nichts unternommen werden, gegen die Weideauftreiber Schadenersatzforderungen stellen werde. Der Obmann der AG „xxx" erklärt, dass die Weide in den letzten 30 - 35 Jahren von der AG „xxx" organisiert worden sei, dies auch auf Verlangen der xxx, Dienststelle xxx, da es nur einen AntragssteIler bei der AMA geben könne, dies laut Ing. Auer Johann. Die AG „xxx" sei nicht bereit, Zahlungen welcher Art auch immer, die Weide betreffend, zu übernehmen.“ Zur Auszäunung erstattete der forstwirtschaftliche Amtssachverständige der Behörde eine Stellungnahme vom 08.02.2017 mit folgendem Inhalt: „Mit Eingabe vom
- September 2016, xxx, hat Herr xxx sen., xxx, xxx, als Vertreter der Besitzgemeinschaft xxx, den Antrag auf Auszäunung seiner Forstkulturen auf den Grundstücken xxx, xxx, xxx und xxx (alle Wald, alle KG xxx) gestellt. xxx gibt an, dass Weidevieh der AG xxx in den oben angeführten Grundstücken an seiner Forstkultur Verbiss- bzw. Trittschäden verursacht hat und die vorhandene Verpflockung massiv beschädigt wurde. Am
- Oktober 2016 hat im Beisein des Beschwerdeführers und des zuständigen Jagdobmannes, Herrn xxx, der Ortsaugenschein mit dem forstlichen Sachverständigen stattgefunden. In der Natur findet man an forstlichem Bewuchs eine ungesicherte Fichten Kultur mit beigemischter Lärche. Die Standortsverhältnisse sind im beurteilungsrelevanten Bereich als süd- bis südwestexponierter, geneigter bis sehr steiler, mäßig gründiger, mäßig frischer und ungleichförmiger Mittelhang, zu umschreiben. Durch die gleichzeitige Begehung mit Beschwerdeführer und Hegeringleiter konnte der Einfluss des Hochwildes auf die Kultur eindeutig festgestellt und außer Streit gestellt werden. Es sind lediglich einzelne Fegeschäden an der Lärche durch den Rehbock wahrgenommen worden. Hinsichtlich der betroffenen Grundstücke wird festgehalten, dass das Grundstück xxx laut digitaler Katastermappe zur Gänze mit einem Fichten Baumholz bestockt ist und nicht mit Forstpflanzen im Kulturstadium. Die Kultur selbst ist im Bereich oberhalb der Forststraße „xxx" auf Grundstück xxx durch Trittschäden stark beeinträchtigt. Die weidenden Rinder beschädigen mit den Klauen direkt den Stammfuß, schieben die Schutzpflöcke um oder drücken den vorhandenen Schlagabraum zur Forstpflanze und beschädigen so die Kultur. … Hinsichtlich Verbissschäden durch Rinder wird festgehalten, dass diese nur ganz vereinzelt vorhanden sind und sich auf die Sommertriebe einzelner Lärchen beschränken. Beim Abweiden der Schlagvegetation werden die Jungtriebe irrtümlich mitgekaut, aber nicht abgebissen. Die Himbeere wird von den Rindern sehr gerne angenommen. Das flächige Vorkommen der Himbeere nördlich der Forststraße „xxx" ist neben dem dort günstigen Gelände verantwortlich für die starke Schädigung der Forstkultur. Südlich des Zubringers treten Schäden durch Weidevieh nur mehr vereinzelt bis linienförmig entlang geländebedingt geeigneter Viehsteige auf. Das Gelände ist hier überwiegend steiler und die Schlagvegetation weniger attraktiv. Zusammenfassend wird festgehalten, dass durch die Vorschreibung folgender Maßnahmen die negative Beeinflussung durch Weidevieh während der Alpungszeit auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx minimiert werden kann: • Die Zäunung von ca. 4.000 m2 des nördlichen Teiles des Grundstückes xxx, oberhalb des Zubringers, mit einem stromführenden und zweidrähtigen Weidezaun. • Die Funktionalität des Weidezaunes muss zweimal pro Woche überprüft werden bzw. eingedrunges Vieh aus der Zaunfläche ausgetrieben werden. • Das Aufrichten und Instandhalten der vorhandenen Verpflockung südlich des Zubringers auf der gesamten Restfläche. Der Almhirte ist zu beauftragen, diesen Bereich zweimal pro Woche zu kontrollieren und weidende Rinder auszutreiben. • Die vorgesehen Maßnahmen sind fristgerecht vor dem Alpungsbeginn durch die Auftreiber auszuführen, wobei sichergestellt sein muss, dass das benötigte Material durch den Verpflichteten ebenso zeitgerecht zur Verfügung gestellt wird. • Die angeführten Maßnahmen sind bis zur Sicherung der Kultur durchzuführen.“ II.römisch zwei. Angefochtener Bescheid : Mit Bescheid vom 16.2.2017, xxx entschied die Behörde über den Antrag des xxx vom 2.8.2016 auf Ersatz der Kosten in der Höhe von € 960,-- für Arbeiten zum Schutz seiner Forstpflanzen wie folgt: „Der Antrag des Herrn xxx sen. vom 02.08.2016 auf Ersatz der Kosten in der Höhe von € 960,-- für Arbeiten zum Schutz seiner Forstpflanzen im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, von Frau xxx, Herrn xxx, Herrn xxx, Frau xxx, Herrn xxx jun., Frau xxx, Frau xxx bzw. alternativ von der Agrargemeinschaft „xxx" wird als unbegründet abgewiesen…“ Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen stellte die Behörde fest, dass sich die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag aus § 34 K-WWLG und § 43 Abs. 3 leg. cit. ableiten lasse, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, die die Ausübung der Weiderechte betrifft. Ein Kostenersatz komme aber deswegen nicht in Frage, weil der Antragsteller die Arbeiten eigenmächtig durchgeführt habe, anstatt die Aufsichtsbehörde zur Umsetzung des Übereinkommens vom 13.8.2015 anzurufen. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges und der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen stellte die Behörde fest, dass sich die Zuständigkeit der Behörde zur Entscheidung über diesen Antrag aus Paragraph 34, K-WWLG und Paragraph 43, Absatz 3, leg. cit. ableiten lasse, weil es sich um eine Streitigkeit handelt, die die Ausübung der Weiderechte betrifft. Ein Kostenersatz komme aber deswegen nicht in Frage, weil der Antragsteller die Arbeiten eigenmächtig durchgeführt habe, anstatt die Aufsichtsbehörde zur Umsetzung des Übereinkommens vom 13.8.2015 anzurufen. III.römisch drei. Beschwerdevorbringen: Mit Schriftsatz vom 12.3.2017 brachten xxx und xxx sen. gemeinsam Beschwerde gegen den oben dargestellten Bescheid ein. Diese Beschwerde hatte folgende Begründung: „…Begründung: Mit Antrag des Herrn xxx sen. und xxx vom 21.04.2015 wurde die Sicherung der Forstkulturen, sowie die Klärung der Zuständigkeit für die Verwaltung der Weidegemeinschaft im Dienstbarkeitsgebiet „xxx" beantragt. Nach durchgeführter Verhandlung vor Ort am 13.08.2015 wurde von der xxx, Dienststelle xxx eine Niederschrift zur Verhandlung vor Ort verfasst und laut Verteiler an 1.) Herrn xxx und an 2.) AG xxx, z.H. Herrn Obm. xxx zur Kenntnisnahme versendet. In welcher rechtlichen Funktion neben dem Antragsteller nur die Agrargemeinschaft xxx in den Verteiler aufgenommen wurde und warum auf eine Verständigung der AG xxx als eigentlich laut Dienstbarkeitsurkunde „xxx" festgelegtes Verwaltungsorgan des „xxx" verzichtet wurde, entzieht sich unserer Kenntnis. Unter Pkt. 2) der Verhandlungsniederschrift wird angeführt, dass die AG xxx die Verwaltung des xxx zurückgelegt hat und auf ein Schreiben der Argrarbehörde vom 27.05.2015, xxx verwiesen, wonach seitens der Agrarbehörde die Rechtsansicht vertreten wurde, dass laut Dienstbarkeitsurkunde nach wie vor die Agrargemeinschaft „xxx" für die Verwaltung der Weiderechte zuständig ist und eine Übertragung der Verwaltung der Weiderechte, zum Beispiel an die Agrargemeinschaft „xxx", nur mit Bescheid möglich wäre. Was bis dato unserem Wissen nach nicht erfolgt ist. Als Datum des Begleitbriefes ist unter der xxx nur das Jahr 2016 angeführt. Ein genaues Datum, wann die Verhandlungsniederschrift übermittelt wurde, lässt sich nicht verifizieren. Bezüglich der, uns übermittelten Verhandlungsniederschrift ist festzuhalten, dass uns nur die Seiten 3/4, 4/4 und 5/4 übermittelt wurden. Siehe dazu Seitenbezeichnung der Verhandlungsniederschrift in der Fußzeile unten rechts. (Beilage A.) Die bereits am 21.04.2015 geforderte Klärung der Zuständigkeiten ist bis heute nicht erfolgt. Nur durch den Umstand, dass bis dato die Rechtslage, wer eigentlich weidet bzw. die Weide organisiert durch Versäumnisse der Aufsichtsbehörde nicht abgehandelt bzw. geregelt wurden, ist ein „rechtsfreier" Weidebetrieb entstanden, der von Behörde wissentlich geduldet wird und welcher keine eindeutigen Zuständigkeiten nachvollziehen lässt. (Beilage A). Weiters wurde von den Weidenden mehrmals auch gegenüber der Behörde angegeben, dass die Servitutsberechtigten die Weide im „xxx" in „Eigenregie als Privatpersonen im Rahmen ihrer Dienstbarkeitsrechte" durchführen würden. Dies würde jedoch als Widerspruch zu den Festlegungen gemäß der Dienstbarkeitsurkunde „xxx" bezüglich der der Verwaltung und Organisation der Dienstbarkeiten im „xxx" geschehen. Selbst die Behörde konnte im Zuge einer persönlichen Vorsprache nicht angeben, wer nunmehr als Berechtigter bzw. Weidender aus rechtlicher Sicht anzusprechen ist. In dieser Niederschrift zur Verhandlung vom 13.08.2015 wurde u.a bezüglich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx folgendes festgelegt: Im Frühjahr 2016, jedenfalls vor Weidebeginn, werden die Berechtigten die umgetretenen Stempel wieder aufstellen und fixieren, wobei es der Liegenschaft xxx obliegt, am Sicherungsort Stempel für bereits verfaulte und nicht mehr verwendbare Stempel zur Verfügung zu stellen. Seitens der Liegenschaft xxx wurden die zu ersetzenden Stempel vereinbarungsgemäß und rechtzeitig am Verpflockungsort ausgetragen und bereitgestellt. Dies ist auch aus den Fotos im Anhang deutlich ersichtlich und nachvollziehbar (Beilage B.). Die Durchführung von Sicherungsmaßnahmen an unserer Forstkultur ist keine Holschuld unserseits, sondern eine „Bringschuld der Weidenden". Es hat den Anschein, dass die Sicherungsmaßnahmen an unserer Forstkultur, trotz anderslautender Vereinbarungen mit Absicht nicht eingehalten wurden. Es wurde von den Weidenden im vollen Bewusstsein in Kauf genommen, dass durch die Unterlassung von Sicherungsmaßnahmen an unseren Forstkulturen Schäden an unserem Eigentum eintreten. Bezüglich der Feststellungen des Obmannes der xxx, dass die von uns als erstmalige Sicherungsmaßnahme selbst versetzten Stempel nach einem Jahr bereits verfault wären, entbehrt jeglicher Nachvollziehbarkeit. Warum die, verdrückten Stempel nicht wie in der Niederschrift vereinbart, aufgerichtet wurden, lässt eigentlich nur den Schluss zu, dass mit Vorsatz die Sicherung unserer Forstkulturen unterlassen wurde. Dies unter anderem auch im Hinblick auf die sowieso ungeklärten Rechtsverhältnisse der Zuständigkeiten. Als Schlussfolgerung der übermittelten Ansicht der Behörde ist festzuhalten, dass sich auch die Weidenden bei Fragen bzw. festgestellten „fehlenden" Vorleistungen unserer Liegenschaft an die Agrarbehörde hätte wenden müssen, was sie jedoch wohlweislich besseren Wissens nicht getan haben. Die Aussage es war „nichts da wir haben nichts gemacht" zeigt das rücksichtslose Vorgehen der Weidenden. Auf Grund fehlender Festlegungen der Behörde in Bezug auf die Zuständigkeiten (wer weidet, wer ist verantwortlich, etc.) im Zuge der Verhandlung vor Ort sahen wir uns aus Gründen zur Schadensminimierung an unserem Eigentum zu dieser Ersatzvornahme veranlasst. Bezüglich der Notwendigkeit, der von uns durchgeführten Schutzmaßnahmen an unseren Forstkulturen verweisen wir darauf, dass im Zuge der gesetzlich geltenden Regelungen hinsichtlich einer Schadensminimierung und Schadensminderungspflicht diese Leistungen umgehend durchgeführt werden mussten, da Weidevieh bereits aufgetrieben wurde. Die unabdingbare Notwendigkeit dieser von uns zum Schutz der Forstkulturen veranlassten Sofortmaßnahme, ist auch im Hinblick auf die der Behörde vorliegende und von ihr veranlasste forsttechnische Stellungnahme vom 08.02.2017 mehr als erforderlich gewesen. Wären diese Maßnahmen nicht durch uns durchgeführt worden, so wäre noch größere Beeinträchtigung unserer Forstkultur eingetreten. Wie vom forsttechnischen Sachverständigen in seiner Stellungnahme von 08.02.2017 festgestellt, wurde unsere Forstkultur zum wiederholten Male durch Weidevieh beeinträchtigt. Dies geschah in solch einem Ausmaß, dass sich der forsttechnische Sachverständige nunmehr zu einer Auszäunung unserer Forstkultur veranlasst sieht. Auf die Stellungnahme (Beilage C.) und die unsererseits dazu erfolgte Stellungnahme (Beilage D.) wird verwiesen. Warum von Seiten der Behörde nur die AG xxx in der Begründung des gegenständlichen Bescheides angeführt wurde und nicht Bezug auf die Namentlich angeführten Weidenden genommen wurde, welche jedenfalls auch der Verhandlung vom 13.08.2015 beiwohnten und auch Kenntnis über die Vereinbarung hatten, bedarf einer rechtlichen Begründung. Es macht den Anschein, dass auf Grund fehlender Aufsicht und Regelungen der Behörde der Standpunkt „Ich bin dafür nicht zuständig - es betrifft mich nicht" vertreten wird. Im Hinblick auf die Legitimation der xxx im Servitutsgebiet „xxx" ist eine Klärung deren Berechtigung dazu fraglich. Wie aus dem gegenständlichen Verfahren ersichtlich ist wurde unsererseits rechtzeitig alles unternommen um im Einvernehmen mit der Agrarbehörde und den Weidenden unsere Forstkulturen zu schützen. Die Sofortmaßnahme erscheint aus unserer Sicht auch dadurch gerechtfertigt, da bei Verfahrensdauern der Agrarbehörde von mindestens einem halben Jahr bis zu einer Stellungnahme, geschweige einer Entscheidung, dies jedoch gleichbedeutend mit einem Aufgeben der Forstkultur und einem damit verbundenen hohen wirtschaftlichen Schaden für uns wäre. In der Begründung der Behörde wird die Rechtsmeinung vertreten, dass der Agrargemeinschaft xxx der Auftrag erteilt wurde, die Stempel wieder aufzustellen und zu fixieren. Dies ist nicht nachvollziehbar, zumal auch aus der Verhandlungsniederschrift vom 13.08.2015 aus Absatz 1 auf Seite 4/4 eindeutig hervorgeht, dass die Berechtigten mit den Sicherungsmaßnahmen von der Verhandlungsleiterin „beauftragt wurden". Das die AG xxx als Berechtigter im „xxx" anzusehen ist, ist auf Grund der fehlenden Dienstbarkeitsrechte derselben im Servitutsgebiet „xxx" mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen. Da die zum Schutz der Forstkulturen „von der Behörde beauftragten Berechtigten" ihren behördlichen Auftrag nicht nachgekommen sind, keinerlei Schadensminimierungsmaßnahmen etc. eingeleitet und auch keine Meldung von Versäumnissen der Liegenschaft xxx, etc. an die Behörde gerichtet haben, wird der Anspruch auf Abgeltung der uns tatsächlich entstandenen Kosten unserer Meinung nach zu recht begehrt. Begehren: Es wird begehrt, den Antrag des Herrn xxx sen. vom 02.08.2016 auf Ersatz der Kosten in der Höhe von € 960,-- für Arbeiten zum Schutz seiner Forstpflanzen bzw. Forstkulturen im Bereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, von Frau xxx, Herrn xxx, Herrn xxx, Frau xxx, Herrn xxx, Frau xxx, Frau xxx oder / bzw. alternativ von der Agrargemeinschaft „xxx" statt zu geben.“ IV.römisch vier. Maßgebliche rechtliche Grundlagen: § 1 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph eins, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013LGBI. Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Neuregulierung, Regulierung und Ablösung von Nutzungsrechten
(1)Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in § 1 Z 1, Z 2 und Z 3 lit. a des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwarNutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes sind die in Paragraph eins, Ziffer eins,, Ziffer 2 und Ziffer 3, Litera a, des kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853 bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte gleicher Art, und zwar
- a)alle wie immer bezeichneten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Wald,
- b)die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden sowie
- c)alle nicht unter lit. a und lit. b erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. alle nicht unter Litera a und Litera b, erfassten Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder der Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte. ……..
(3)Vorkehrungen zur Sicherung der Nutzungsrechte dürfen von der Behörde getroffen werden; solche Vorkehrungen sind jederzeit ohne Einleitung eines Neuregulierungs- oder Regulierungsverfahrens zulässig. …… § 9 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 9, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013LGBI. Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Einleitung des Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten ……
(5)Die Behörde kann von der Einleitung eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten absehen, wenn der Zweck dieser Verfahren auf einfachere Art und Weise, insbesondere durch ein von der Behörde in die Wege zu leitendes Übereinkommen, erreicht werden kann. Solche Übereinkommen haben, wenn sie von der Behörde genehmigt werden, die Rechtswirkung einer behördlichen Entscheidung. Die Behörde hat solche Übereinkommen zu genehmigen, wenn sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. § 34 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 34, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 LGBI. Nr. 15 aus 2003, Sicherung von Forstkulturen
(1)Wenn es der Schutz von Forstkulturen gegen das Weidevieh erfordert, hat die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung oder die Beistellung von Hirten anzuordnen. Die Beistellung von Hirten darf nur angeordnet werden, wenn sie für den Eigentümer der berechtigten Liegenschaft nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Die Verpflockung darf nur dort angeordnet werden, wo sie unter Berücksichtigung der Neigungsverhältnisse und der Bodenbeschaffenheit der Schonungsfläche wirksam ist und eine wesentliche Schädigung der Forstkulturen durch das Weidevieh verhindert.
(2)Wenn die Behörde die Abzäunung oder Verpflockung anordnet, hat der Eigentümer der verpflichteten Liegenschaft das erforderliche Material in einem für die Sicherung unmittelbar gebrauchsfähigen Zustand am Sicherungsort unentgeltlich beizustellen. Die reine Arbeitsleistung zur Vornahme der Sicherung hat der Eigentümer der berechtigten Liegenschaft zu tragen. § 43 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 43, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 85/2013LGBI. Nr. 15 aus 2003, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013, Zuständigkeiten
(1)„Behörde“ im Sinne dieses Gesetzes ist, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird,
- die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach § 97a des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;die Agrarbehörde oder, sofern über eine Beschwerde in einer Angelegenheit nach diesem Landesgesetz zu entscheiden ist, das Landesverwaltungsgericht; dieses entscheidet durch den nach Paragraph 97 a, des Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 berufenen Senat;
- die Landesregierung zur Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes.
(2)Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, der in § 1 Abs. 2 lit. a bis lit. c bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (§ 46) getroffen worden sind.Der Behörde obliegt – unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges – die Vollziehung dieses Gesetzes sowie der Anordnungen, die aufgrund des kaiserlichen Patentes vom
- Juli 1853, der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera a bis Litera c, bezeichneten Gesetze und dieses Gesetzes in Regulierungsurkunden oder Satzungen, in Bescheiden der Agrarbehörden, Erkenntnissen des Landesverwaltungsgerichts oder genehmigten Übereinkommen (Vergleichen) (Paragraph 46,) getroffen worden sind.
(3)Die Behörde hat auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung von Nutzungsrechten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage zu entscheiden, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.
(4)Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt. § 46 Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLGParagraph 46, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte - Landesgesetz - K-WWLG LGBI. Nr. 15/2003 LGBI. Nr. 15 aus 2003, Genehmigung von Übereinkommen der Parteien
(1)Alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen (Vergleiche) der Parteien bedürfen der Genehmigung der Behörde.
(2)Die Genehmigung ist zu versagen, wenn das Übereinkommen
- a)den Bestimmungen dieses Gesetzes widerspricht,
- b)den Interessen der Schaffung und Erhaltung einer leistungsfähigen, nachhaltigen und umweltverträglichen Land- und Forstwirtschaft widerspricht,
- c)rechtlich oder tatsächlich undurchführbar ist oder
- d)Rechte dritter Personen offenkundig verletzt. V.römisch fünf. Festgestellter Sachverhalt Festgestellt wird, dass für das Servitutsweidegebiet „xxx“ folgende Rechtsgrundlagen in Geltung stehen: ● „Dienstbarkeitsurkunde (Regelungsplan)“, Zahl: xxx, vom 31.12.1930: Die ehemals zur Liegenschaft vlg. xxxzugehörige Parzelle xxx, KG xxx, und die ehemals zur EZ xxx (Ortschaft xxx etc.) zugehörige Parzelle xxx, sind zugunsten von (Stand laut Urkunde) xxx Liegenschaften mit Weiderechten belastet. Die Weideausübung ist nur sehr dürftig geregelt, für die Verwaltung der Weiderechte ist laut Punkt 5./ der Urkunde der Wirtschaftsausschuss des Gemeinschaftsbesitzes „xxx“ ermächtigt. Als Wirtschafts- und Verwaltungsordnung haben sinngemäß der Wirtschaftsplan und das Verwaltungsstatut des Generalaktes „xxx“ Anwendung zu finden. ● Die Agrargemeinschaft „xxx“, EZ xxx, KG xxx, wurde wiederum mit Generalakt vom 31.12.1932, Zahl: xxx, reguliert. Laut Generalakt weist die Agrargemeinschaft 139 Mitglieder auf, die Weide in der „xxx“ wird im Zusammenhang mit der Weide im Servitutsgebiet „xxx“ ausgeübt (Vorschriften für die Weidenutzung, Punkt 1.). Punkt 3.) der Weidenutzungsvorschriften lautet: „Die alljährlich erforderlichen Kosten des Weidebetriebes, d.s. die Hirtenkosten, die Kosten für die Instandhaltung der Tränkanlagen, der Viehtriebswege und der Zäune, soweit die letzteren von der Servitutsgemeinschaft xxx einzuhalten sind, dann die Kosten für die Instandhaltung der gemeinschaftlichen Alpbaulichkeiten und die Kosten für die Düngerausbringung sind auf das ausgetriebene Vieh umzulegen. Die notwendigen Arbeiten sind vom Wirtschaftsausschuss vornehmen zu lassen.“ Nach Punkt 8.) der Holznutzungsvorschriften „ist die Waldweide im Zusammenhang mit der übrigen Weide gestattet. Jedoch ist jeder Nadelholzjungwuchs daselbst zu schonen und von der Beweidung so lange auszuschließen, bis die Pflanzen dem Maule des Viehes entwachsen sind. Die Ziegenweide ist in den Waldparzellen verboten.“ Dieser Plan für die Holznutzung wurde mit II. Anhang vom 21.07.2009, xxx, abgeändert, sodass die Bestimmung über die Waldweide nicht mehr enthalten ist. Dieser Plan für die Holznutzung wurde mit römisch zwei. Anhang vom 21.07.2009, xxx, abgeändert, sodass die Bestimmung über die Waldweide nicht mehr enthalten ist. Soweit im Akt ersichtlich, wurde eine Servitutsgemeinschaft „xxx“ nicht eingerichtet. Am 13.8.2015 wurde in einer mündlichen Verhandlung zum Antrag der Beschwerdeführer auf Sicherung ihrer Forstkulturen von der Behörde ein Übereinkommen mit Tonband protokolliert (aber nicht in Reinschrift unterfertigt); es erfolgte keine Genehmigung des Übereinkommens mit Bescheid, auch nicht etwa durch mündliche Verkündung in der Verhandlung. VI.römisch sechs. Rechtliche Würdigung 1. Zur Zuständigkeit: Nach der Generalklausel von Art. 131 Abs. 1 B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig. Nach der Generalklausel von Artikel 131, Absatz eins, B-VG ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten für die Entscheidung über diese Beschwerde zuständig. 2. Zur Rechtzeitigkeit: Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 23.02.2017 zugestellt. Die am 16.03.2017 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde vier Wochen. Der angefochtene Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 23.02.2017 zugestellt. Die am 16.03.2017 bei der Behörde eingelangte Beschwerde ist daher rechtzeitig. 3. Sache des Beschwerdeverfahrens: Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (vgl. VwGH Ro 2015/03/0032). Das hg. Verfahren ist auf den Antrag auf Ersatz der Kosten von € 960,-- zu beschränken.Sache des Beschwerdeverfahrens ist nur jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat vergleiche VwGH Ro 2015/03/0032). Das hg. Verfahren ist auf den Antrag auf Ersatz der Kosten von € 960,-- zu beschränken. 4. In der Sache: a. Verwaltung der Einforstungsrechte Die Grundstücke xxx und xxx gehören der EZ xxx, GB xxx, an und stehen im Hälfteeigentum von xxx und xxx sen. Sie sind mit Weiderechten belastet. Aus dem Inhalt der Regulierungsurkunden bzw. des Generalaktes der AG „xxx“ ergibt sich, dass mit der Ausübung der Weide zusammenhängende Arbeitsleistungen von einem Organ der AG „xxx“ (dem Wirtschaftsausschuss, nunmehr Vorstand) anzuordnen sind, wobei die Kosten dafür von den Auftreibern nach der Auftriebszahl zu übernehmen sind. Aufgrund der „Ermächtigung“ in der Regulierungsurkunde kann der Vorstand der AG „xxx“ dabei auch Anordnungen treffen, die Weideberechtigte erfassen, die allenfalls keine Mitglieder dieser AG sind. Die „Kenntnisnahme“ der Agrarbehörde im Jahr 2011 verbleibt ohne rechtliche Wirkung, weil die Regulierungsurkunde einen Bescheid darstellt, der nur durch einen weiteren Bescheid geändert werden könnte, nicht aber durch ein formloses Schreiben. Wie die Behörde richtig festgestellt hat, ist dazu ein Verfahren notwendig, in dem sämtlichen Beteiligten (den Grundeigentümern und den Einforstungsberechtigten) Parteistellung zukommt. b. Sicherung der Forstkulturen Von den Beschwerdeführern wurde ein Verfahren zur Sicherung ihrer Forstkulturen beantragt. Gemäß § 1 Abs. 3 K-WWLG kann die Behörde jederzeit Maßnahmen zur Sicherung der urkundlichen Rechtsbeziehungen treffen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Sicherungsmaßnahmen beispielsweise, aber nicht abschließend, in den §§ 32 ff. K-WWLG festgelegt ist. Die Behörde ist nicht auf diese im Gesetz als „Sicherungsmaßnahmen“ bezeichneten Eingriffe beschränkt, sondern könnte auch Vorkehrungen in der Art, wie sie im Abschnitt der Neuregulierung demonstrativ aufgezählt sind, treffen (VwGH 21.9.1982, 82/07/0027).Von den Beschwerdeführern wurde ein Verfahren zur Sicherung ihrer Forstkulturen beantragt. Gemäß Paragraph eins, Absatz 3, K-WWLG kann die Behörde jederzeit Maßnahmen zur Sicherung der urkundlichen Rechtsbeziehungen treffen, wobei die nähere Ausgestaltung dieser Sicherungsmaßnahmen beispielsweise, aber nicht abschließend, in den Paragraphen 32, ff. K-WWLG festgelegt ist. Die Behörde ist nicht auf diese im Gesetz als „Sicherungsmaßnahmen“ bezeichneten Eingriffe beschränkt, sondern könnte auch Vorkehrungen in der Art, wie sie im Abschnitt der Neuregulierung demonstrativ aufgezählt sind, treffen (VwGH 21.9.1982, 82/07/0027). Sicherungsverfahren sind amtswegige Verfahren (wiewohl die Anregung dazu in der Regel von den Beteiligten kommt). Behördliche Anordnungen haben in Bescheidform zu ergehen. Die Aufteilungen der erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen zur Sicherung der Forstkulturen ist in § 34 K-WWLG geregelt. Die Aufteilungen der erforderlichen Arbeiten und sonstigen Leistungen zur Sicherung der Forstkulturen ist in Paragraph 34, K-WWLG geregelt. c. Durchsetzbarkeit des Übereinkommens vom 13.08.2015 im Verwaltungsverfahren Die Vereinbarung vom 13.08.2015 wurde vor der Agrarbehörde abgeschlossen und von allen anwesenden Verfahrensparteien unterschrieben, aber nicht durch behördlichen Bescheid genehmigt. Nach der Systematik des K-WWLG (vgl. § 9 Abs. 5, § 46 K-WWLG) sind alle über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen genehmigungsbedürftig; sie werden erst durch die erteilte agrarbehördliche Genehmigung ins öffentliche Recht transformiert. Die Genehmigung hat in Bescheidform zu ergehen und wirkt zuständigkeitsbegründend: Nicht genehmigte Parteienabsprachen hat die Agrarbehörde ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen (vgl. VwGH vom 22.5.1985, Zahl: 85/07/0342).Nach der Systematik des K-WWLG vergleiche Paragraph 9, Absatz 5,, Paragraph 46, K-WWLG) sind alle , über die Ausübung von Nutzungsrechten getroffenen Übereinkommen genehmigungsbedürftig; sie werden erst durch die erteilte agrarbehördliche Genehmigung ins öffentliche Recht transformiert. Die Genehmigung hat in Bescheidform zu ergehen und wirkt zuständigkeitsbegründend: Nicht genehmigte Parteienabsprachen hat die Agrarbehörde ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen vergleiche VwGH vom 22.5.1985, Zahl: 85/07/0342). Nach Carli/Deimling, Kommentar zum Salzburger Einforstungsrechte-Landesgesetz, S. 172 f, ist die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen der Agrarbehörde und den ordentlichen Gerichten in der Praxis schwierig und nicht immer einsichtig. Prinzipiell werde man davon auszugehen haben, dass immer dann eine Zuständigkeit der Agrarbehörde gegeben ist, wenn die handelnde Person das Recht auf die Durchführung der von ihr gesetzten Tätigkeit aus einem einforstungsrechtlichen Bescheid ableiten zu können glaubt. Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Einforstungsrechte keine Ausschließlichkeit zu. Titel, Begründung und Beendigung dieser Rechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen in Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen (vgl. VwGH 31.01.1992, 91/10/0024). Nach der Rechtsprechung des VwGH kommt dem öffentlich-rechtlichen Charakter der Einforstungsrechte keine Ausschließlichkeit zu. Titel, Begründung und Beendigung dieser Rechte gehören ausschließlich dem öffentlichen Recht an, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen in Wald- und Weideservituten-Grundsatzgesetz reichen vergleiche VwGH 31.01.1992, 91/10/0024). Der Verfassungsgerichtshof (K I-6/1994, VfSlg 14553) hat der in den Gesetzen formulierten Zuständigkeitszuschreibung an die Behörden bei Streitigkeiten über Bestand der Nutzungsrechte im Verhältnis zwischen Berechtigten und Verpflichtenden einem weiten Inhalt zugemessen. Die Sicherung der Weiderechte und der dazu dienende Rechtschutz sei, von wenigen Sonderbereichen abgesehen, den Agrarbehörden übertragen, eine weitere Differenzierung sei nicht zu treffen. Auch der VwGH hat sich (vgl. Entscheidung vom 29.03.2007, Zahl: 2005/07/0173) dieser Auffassung angeschlossen. Streitigkeiten mit dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über Inhalt und Ausübung dieser Rechte, fallen in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Es geht um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten (vgl. VwGH vom 30.03.2017, Zahl: Ra 2016/07/0108).Die Sicherung der Weiderechte und der dazu dienende Rechtschutz sei, von wenigen Sonderbereichen abgesehen, den Agrarbehörden übertragen, eine weitere Differenzierung sei nicht zu treffen. Auch der VwGH hat sich vergleiche Entscheidung vom 29.03.2007, Zahl: 2005/07/0173) dieser Auffassung angeschlossen. Streitigkeiten mit dem Eigentümer der belasteten Liegenschaft, und damit alle Streitigkeiten über Inhalt und Ausübung dieser Rechte, fallen in die Zuständigkeit der Agrarbehörden. Es geht um die konkrete Ausübung von Nutzungsrechten und in diesem Zusammenhang auch um das öffentliche Interesse am zuträglichen Bestand an Nutzungsrechten vergleiche VwGH vom 30.03.2017, Zahl: Ra 2016/07/0108). Die Beschwerdeführer leiten ihren Anspruch aus der Vereinbarung vom 13.08.2015 ab, nicht aus einem agrarbehördlichen Bescheid: Die Agrarbehörde hat diese Vereinbarung nicht bescheidförmlich genehmigt. Zur gegebenenfalls zwangsweisen Durchsetzung dieser Vereinbarung in einem behördlichen Verfahren wäre es erforderlich gewesen, diese - zumindest unter den Verfahrensparteien – bescheidförmlich zu genehmigen und mit einer konkreten Leistungsfrist zu versehen. Nebenbei bemerkt, sind auch die vom Sachverständigen als notwendig erachteten Maßnahmen ohne Anordnung in Bescheidform nicht durchsetzbar. Aber auch in diesen Fällen wäre der gewählte Weg der „Selbsthilfe“ ausgeschlossen. Die Beschwerdeführer stützen ihren Anspruch auf einen von ihnen selbst in Auftrag gegebenen Werkvertrag, der wiederum mit der Niederschrift vom 13.08.2015 in Zusammenhang gebracht wird. Wie bereits vorne ausführlich erläutert wurde, hat die Agrarbehörde nicht genehmigte Parteienabsprachen ihrer Entscheidung nicht zugrunde zu legen. Diese Niederschrift enthält keinen Bescheid, es wurde auch kein Bescheid mündlich verkündet und stellt daher kein agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen dar (das überdies zur Genehmigungsfähigkeit in Vollschrift abgefasst hätte werden müssen). Auch nach dem Wortlaut von § 43 Abs. 2 K-WWLG ist die behördliche Zuständigkeit auf den Vollzug jener Anordnungen beschränkt, die in Regulierungsurkunden oder Bescheiden getroffen wurden.Diese Niederschrift enthält keinen Bescheid, es wurde auch kein Bescheid mündlich verkündet und stellt daher kein agrarbehördlich genehmigtes Übereinkommen dar (das überdies zur Genehmigungsfähigkeit in Vollschrift abgefasst hätte werden müssen). Auch nach dem Wortlaut von Paragraph 43, Absatz 2, K-WWLG ist die behördliche Zuständigkeit auf den Vollzug jener Anordnungen beschränkt, die in Regulierungsurkunden oder Bescheiden getroffen wurden. Der Anspruch kann auch nicht auf § 34 K-WWLG gestützt werden, weil es sich bei diesen Sicherungsmaßnahmen um behördlich anzuordnende Maßnahmen handelt. Ein subjektives Recht des belasteten Grundeigentümers ist aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Der Anspruch kann auch nicht auf Paragraph 34, K-WWLG gestützt werden, weil es sich bei diesen Sicherungsmaßnahmen um behördlich anzuordnende Maßnahmen handelt. Ein subjektives Recht des belasteten Grundeigentümers ist aus diesen gesetzlichen Bestimmungen nicht ableitbar. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Verbindlichkeit von „im Verfahren abgegebenen Erklärungen“ für das weitere Verfahren (§§ 48 ff K-WWLG) nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen nur auf Erklärungen bezieht, die während eines (mit Einleitungsbescheid eingeleiteten, § 9 K-WWLG) Verfahrens zur Neuregulierung etc. abgegeben werden. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich die Verbindlichkeit von „im Verfahren abgegebenen Erklärungen“ für das weitere Verfahren (Paragraphen 48, ff K-WWLG) nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Bestimmungen nur auf Erklärungen bezieht, die während eines (mit Einleitungsbescheid eingeleiteten, Paragraph 9, K-WWLG) Verfahrens zur Neuregulierung etc. abgegeben werden. Vermeintliche Schadenersatzansprüche aufgrund eigenmächtig vorgenommener Handlungen sind daher nicht von der behördlichen Zuständigkeit umfasst. Der Antrag wäre daher richtigerweise zurückzuweisen gewesen; unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht konnte gemäß § 24 VwGVG auch eine mündliche Verhandlung entfallen.Der Antrag wäre daher richtigerweise zurückzuweisen gewesen; unter Zugrundelegung dieser Rechtsansicht konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG auch eine mündliche Verhandlung entfallen. VII.römisch sieben. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgeblichen Rechtsfragen wurden in der Begründung einzeln aufgelistet, unter Zuhilfenahme der dort zitierten Judikatur gelöst. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S6.588.589.4.2017