GVG zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde des xxx, gegen den Bescheid des Bezirksjägermeisters des Jagdbezirkes xxx vom 26.4.2017, Zahl: xxx, betreffend Abschussplanfestsetzung 2017 aus 2018, für das Eigenjagdgebiet „xxx“, Jagdgebiets-Nr. xxx, nach der am 19.7.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlung,
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG zu Recht erkannt: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II.
GG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG römisch zwei.
Paragraph 25 a, VwGG ist gegen diesen Beschluss eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g : Mit dem bekämpften Bescheid wurde für das Eigenjadgebiet „xxx“, Jagdgebiets-Nr. xxx, der Abschussplan für 2017/2018 festgesetzt. Unter anderem wurde dieses Eigenjagdgebiet am gemeinsamen Rotwildabschuss – ausgenommen Hirsche der Klasse I (davon wurden zwei freigegeben) – beteiligt. Seit Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.4.2017, Zahl: xxx, das war der 19.5.2017, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls das alleinige Jagdausübungsrecht hinsichtlich dieses Eigenjagdgebietes zu und ist darin die Zulässigkeit seiner Beschwerde begründet.Mit dem bekämpften Bescheid wurde für das Eigenjadgebiet „xxx“, Jagdgebiets-Nr. xxx, der Abschussplan für 2017 aus 2018, festgesetzt. Unter anderem wurde dieses Eigenjagdgebiet am gemeinsamen Rotwildabschuss – ausgenommen Hirsche der Klasse römisch eins (davon wurden zwei freigegeben) – beteiligt. Seit Rechtskraft des Feststellungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 14.4.2017, Zahl: xxx, das war der 19.5.2017, steht dem Beschwerdeführer jedenfalls das alleinige Jagdausübungsrecht hinsichtlich dieses Eigenjagdgebietes zu und ist darin die Zulässigkeit seiner Beschwerde begründet. I. Der Beschwerde war jedoch aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden:römisch eins. Der Beschwerde war jedoch aus nachstehenden Gründen kein Erfolg beschieden: In der Beschwerde wurde – soweit dies für die vorliegende Entscheidung von Relevanz ist – folgendes ausgeführt: „…Die Berufung begründet sich darin, daß in der Planperiode 2017/2018 der EJ xxx der Hirsche der Klasse I nicht freigegeben wurde, weil wir im Jahr 2015 einen Hirsch der Klasse I erlegt haben. „…Die Berufung begründet sich darin, daß in der Planperiode 2017 aus 2018, der EJ xxx der Hirsche der Klasse römisch eins nicht freigegeben wurde, weil wir im Jahr 2015 einen Hirsch der Klasse römisch eins erlegt haben. Da wir aber den gemeinsamen Rotwild - Abschuß über den Hegering xxx beantragt haben und der auch freigegeben wurde, nämlich für die Planperiode 2017/2018 Hirsche der Klasse I 2 Stück. Hirsche der Klasse II 2 Stück, Hirsche der Klasse III und III 1Jähr. 40 Stück 80 Stück Tiere 80 Stück Kälber, muß auch für die EJ xxx der Hirsch der Klasse I frei sein. Der Abschuß der Hirsche wird von der Kärntner Jägerschaft mit Hirsche Klasse III 70%, Hirsche Klasse I 20%, Hirsche Klasse II mit 10% festgesetzt. Da wir aber den gemeinsamen Rotwild - Abschuß über den Hegering xxx beantragt haben und der auch freigegeben wurde, nämlich für die Planperiode 2017 aus 2018, Hirsche der Klasse römisch eins 2 Stück. Hirsche der Klasse römisch zwei 2 Stück, Hirsche der Klasse römisch drei und römisch drei 1Jähr. 40 Stück 80 Stück Tiere 80 Stück Kälber, muß auch für die EJ xxx der Hirsch der Klasse römisch eins frei sein. Der Abschuß der Hirsche wird von der Kärntner Jägerschaft mit Hirsche Klasse römisch drei 70%, Hirsche Klasse römisch eins 20%, Hirsche Klasse römisch zwei mit 10% festgesetzt. Der Hegering xxx hat für die Planperiode 2017/2018 48 Stück (70%) III er Hirsche frei. Der Hegering xxx hat für die Planperiode 2017 aus 2018, 48 Stück (70%) römisch drei er Hirsche frei. Laut eigener Vorgabe der Kärntner Jägerschaft wären somit aber 8 Stück (20%)I er Hirsche und 4 Stück (10%) II er Hirsche freizugeben. Laut eigener Vorgabe der Kärntner Jägerschaft wären somit aber 8 Stück (20%), römisch eins er Hirsche und 4 Stück (10%) römisch zwei er Hirsche freizugeben. Der Bezirksjägermeister hat für den Hegering xxx jedoch nur 2 Stück I er Hirsche und 2 Stück II er Hirsche für den gemeinsamen Rotwild Abschuß 2017/2018 freigegeben. Somit wurden bei den I er Hirsch 75% und bei den II er Hirsch 50% eingespart, was in der jetzigen Wildschaden Situation als nicht gerechtfertigt zu bewerten ist. Der Bezirksjägermeister hat für den Hegering xxx jedoch nur 2 Stück römisch eins er Hirsche und 2 Stück römisch zwei er Hirsche für den gemeinsamen Rotwild Abschuß 2017 aus 2018, freigegeben. Somit wurden bei den römisch eins er Hirsch 75% und bei den römisch zwei er Hirsch 50% eingespart, was in der jetzigen Wildschaden Situation als nicht gerechtfertigt zu bewerten ist. Zusätzlich wurde der I er Hirsch für unsere EJ xxx nochmals gesperrt obwohl wir im gemeinsamen Rotwild Abschuß des Hegerings dabei sind. Zusätzlich wurde der römisch eins er Hirsch für unsere EJ xxx nochmals gesperrt obwohl wir im gemeinsamen Rotwild Abschuß des Hegerings dabei sind. Diese Vorgangsweise ist überhaupt nicht gerechtfertigt, wenn nicht einmal von der Kärntner Jägerschaft die eigenen Vorgaben eingehalten werden. Hinsichtlich des Rechnungshof Berichtes über die Wildschaden Situation in Kärnten wo diese sehr kritisch bewertet wird, und laut Aussage der zuständigen Forstbehörde wo schon von teilweiser Waldverwüstung berichtet wird, ist dringender Handlungsbedarf gegeben. Darum ersuchen wir abschließend der Berufung stattzugeben und die Hirsche der Klasse I im gemeinsamen Abschuß 2017/2018 des Hegering xxx auch der EJ xxx freizugeben.“Darum ersuchen wir abschließend der Berufung stattzugeben und die Hirsche der Klasse römisch eins im gemeinsamen Abschuß 2017 aus 2018, des Hegering xxx auch der EJ xxx freizugeben.“
1 K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 1.3. des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Abs. 4) dem Hegeringleiter bekannt zu geben.
Paragraph 57, Absatz eins, K-JG hat der Jagdausübungsberechtigte bis spätestens 1.3. , des Jagdjahres, mit dem die Geltungsdauer des Abschussplanes beginnt, den beantragten vollständigen Abschussplan (Absatz 4,) dem Hegeringleiter bekannt zu geben.
11 K-JG hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen.
Paragraph 57, Absatz 11, K-JG hat der Landesvorstand der Kärntner Jägerschaft durch Verordnung Vordrucke für den Abschussplan unter Bedachtnahme auf dessen Inhalt festzulegen. Wie dem dementsprechenden im Akt erliegenden „Abschussplan-Antrag gem. § 57 K-JG für die Planperiode 2017/2018“ zu entnehmen ist, sieht dieser Abschussplan-Antrag die Beantragung eines gemeinsamen Abschusses im Sinne des § 57 Abs. 8 K-JG nicht vor. Nach letzterer Bestimmung kann der Bezirksjägermeister bei Schalenwild einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des K-JG sehen daher ein Antragsrecht für einen gemeinsamen Abschuss
8 K-JG – und damit auch nicht auf eine Beteiligung an einem solchen – nicht vor. Da der Rechtsvorgänger (xxx) des Beschwerdeführers in seinem im Akt erliegenden Abschussplan-Antrag überhaupt keinen zahlenmäßigen Rotwildabschuss beantragt, sondern lediglich in der hiefür vorgesehenen Rubrik „Klassen I II“ handschriftlich mit „GA“ eingetragen und damit in sinngemäßer Weise die Beteiligung am gemeinsamen Abschuss von Hirschen der Klasse I und II (bzw. am gesamten Rotwildabschuss) beantragt hat, kann der Beschwerdeführer als nunmehriger Jagdausübungsberechtigter in der Nichtbeteiligung am gemeinsamen Abschuss der Rotwildklasse I in seinen Rechten nicht verletzt sein. Wie dem dementsprechenden im Akt erliegenden „Abschussplan-Antrag , gem. Paragraph 57, K-JG für die Planperiode 2017/2018“ zu entnehmen ist, sieht dieser Abschussplan-Antrag die Beantragung eines gemeinsamen Abschusses im Sinne des Paragraph 57, Absatz 8, K-JG nicht vor. Nach letzterer Bestimmung kann der Bezirksjägermeister bei Schalenwild einzelne oder alle Stücke einer Schalenwildart in mehr als einem Abschussplan unter der Auflage zum Abschuss freigeben, , dass alle Abschusspläne hinsichtlich dieser Stücke erfüllt sind, sobald diese in einem dieser Jagdgebiete gefangen oder erlegt werden. Die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen des K-JG sehen daher ein Antragsrecht für einen gemeinsamen Abschuss
Paragraph 57, Absatz 8, K-JG – und damit auch nicht auf eine Beteiligung an einem solchen – nicht vor. Da der Rechtsvorgänger (xxx) des Beschwerdeführers in seinem im Akt erliegenden Abschussplan-Antrag überhaupt keinen zahlenmäßigen Rotwildabschuss beantragt, sondern lediglich in der hiefür vorgesehenen Rubrik „Klassen römisch eins II“ handschriftlich mit „GA“ eingetragen und damit in sinngemäßer Weise die Beteiligung am gemeinsamen Abschuss von Hirschen der Klasse römisch eins und römisch zwei (bzw. am gesamten Rotwildabschuss) beantragt hat, kann der Beschwerdeführer als nunmehriger Jagdausübungsberechtigter in der Nichtbeteiligung am gemeinsamen Abschuss der Rotwildklasse römisch eins in seinen Rechten nicht verletzt sein. Der Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund ein Erfolg zu versagen. Aus den dargelegten rechtlichen Erwägungen war eine Auseinandersetzung mit dem weiteren Beschwerdevorbringen entbehrlich. II. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch zwei. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision war für zulässig zu erklären, da hinsichtlich der entscheidungswesentlichen Frage, ob ein Jagdausübungsberechtigter, welcher in seinem Abschussplan-Antrag eine bestimmte Wildklasse zum Abschuss nicht beantragt hat, durch die Nichtbeteiligung an einem festgesetzten gemeinsamen Abschuss dieser Wildklasse in seinen Rechten verletzt sein kann, nach Kenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht vorhanden ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1122.1123.6.2017
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