GVG wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . Gleichzeitig wird die verletzte Rechtsvorschrift wie folgt neu gefasst: „§ 174 Abs. 1 lit. a Z 30 iVm § 85 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 idgF iVm § 1 Abs. 1 Schutzwaldverordnung BGBl. Nr. 398/1977“„§ 174 Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Forstgesetz 1975 idgF in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Schutzwaldverordnung BGBl. Nr. 398/1977“ II.
GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten.römisch zwei.
Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Euro 50,-- zu leisten. III. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Verfahrensgang auf Ebene der belangten Behörde, Beschwerdevorbringen und öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 04.08.2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer xxx zur Last gelegt, er habe folgende Verwaltungsübertretung nach dem Forstgesetz zu verantworten: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx GmbH mit dem Standort in xxx, als Käufer von Holz auf dem Stock gem. § 90 Abs. 2 Forstgesetz 1975 i.d.g.F. nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: „Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma xxx GmbH mit dem Standort in xxx, als Käufer von Holz auf dem Stock gem. Paragraph 90, Absatz 2, Forstgesetz 1975 i.d.g.F. nachstehende Verwaltungsübertretung wie folgt zu verantworten: Bei einer Begehung durch ein Organ der Bezirksforstinspektion am 25.02.2016 wurde festgestellt, dass auf der Parzelle Nr. xxx, KG xxx, grundbücherliche Eigentümerin Frau xxx, in einem Schutzwald im Ausmaß von 0,4 ha ein Kahlhieb ohne forstrechtliche Bewilligung durchgeführt worden ist, obwohl gem. den Bestimmungen der Schutzwaldverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des Forstgesetzes ab einer Größe von 0,2 ha eine Bewilligung nach dem Forstgesetz für Kahlhiebe erforderlich ist.“ Der Beschwerdeführer habe durch diese Verwaltungsübertretung die Rechtsvorschrift des § 174 Abs. 1 lit. b Z 27 iVm § 85 Abs. 1 lit. a Forstgesetz 1975 sowie iVm § 1 Abs. 1 Schutzwaldverordnung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde.Der Beschwerdeführer habe durch diese Verwaltungsübertretung die Rechtsvorschrift des Paragraph 174, Absatz eins, Litera b, Ziffer 27, in Verbindung mit Paragraph 85, Absatz eins, Litera a, Forstgesetz 1975 sowie in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, Schutzwaldverordnung verletzt, weshalb über ihn eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag) verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft xxx erhob der Beschwerdeführer xxx rechtzeitig die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führte darin Folgendes aus: „Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx als Käufer von Holz auf dem Stock
2 Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung zu verantworten, dass auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx, grundbücherliche Eigentümerin Frau xxx, in einem Schutzwald im Ausmaß von 0,4 ha ein Kahlhieb ohne forstrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl
den Bestimmungen der Schutzwaldverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des Forstgesetzes ab einer Größe von 0,2 ha eine Bewilligung nach dem Forstgesetz für Kahlhiebe erforderlich sei. „Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Firma xxx als Käufer von Holz auf dem Stock
Paragraph 90, Absatz 2, Forstgesetz 1975 in der geltenden Fassung zu verantworten, dass auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx, grundbücherliche Eigentümerin Frau xxx, in einem Schutzwald im Ausmaß von 0,4 ha ein Kahlhieb ohne forstrechtliche Bewilligung durchgeführt worden sei, obwohl
den Bestimmungen der Schutzwaldverordnung in Verbindung mit den Bestimmungen des Forstgesetzes ab einer Größe von 0,2 ha eine Bewilligung nach dem Forstgesetz für Kahlhiebe erforderlich sei. Die Ausführungen der bescheiderlassenden Behörde sind unrichtig. Richtig ist, dass ein Kahlhieb im Ausmaß von 0,4 ha auf der gegenständlichen Parzelle durchgeführt wurde und die xxx GmbH Käufer von Holz auf dem Stock war. Allerdings handelt es sich bei der gegenständlichen Parzelle nicht um einen Schutzwald, lediglich eine Teilfläche von ca. 0,1 ha. dieser Parzelle weist einen Schutzwaldcharakter auf. Somit handelte es sich um eine freie Fällung, da die Kahlfläche unter 0,5 ha geblieben ist. Sollte die Behörde wider Erwarten zu der Auffassung gelangen, dass es sich doch um einen als Schutzwald zu qualifizierenden Wald handelt, so ist dennoch keine Übertretung in objektiver Hinsicht gegeben, da es sich um eine freie Fällung im Sinne des § 86 Abs. 1 lit. b Forstgesetz gehandelt hat, eine Fällung in Folge höherer Gewalt. Es handelte sich um eine aus forstschutzrechtlichen Gründen notwendige Aufarbeitung von Käferholz, welche lediglich eine Meldung des Waldeigentümers an die Behörde erfordert. Sollte die Behörde wider Erwarten zu der Auffassung gelangen, dass es sich doch um einen als Schutzwald zu qualifizierenden Wald handelt, so ist dennoch keine Übertretung in objektiver Hinsicht gegeben, da es sich um eine freie Fällung im Sinne des Paragraph 86, Absatz eins, Litera b, Forstgesetz gehandelt hat, eine Fällung in Folge höherer Gewalt. Es handelte sich um eine aus forstschutzrechtlichen Gründen notwendige Aufarbeitung von Käferholz, welche lediglich eine Meldung des Waldeigentümers an die Behörde erfordert. Der Beschuldigte bzw. die xxx GmbH hat sich auch diesbezüglich erkundigt und hat der Gatte der Waldeigentümerin, Herr xxx, verbindlich zugesagt, dass er eine solche Meldung erstattet. Der Beschuldigte konnte sich somit auf die Zusage verlassen und konnte daher annehmen, dass die Meldung ordnungsgemäß erstattet wurde. Es bleibt festzuhalten, dass diesbezüglich keine Überprüfungsverpflichtung seitens des Beschuldigten besteht. Es kann aus keiner Bestimmung entnommen werden, dass der Beschuldigte als Käufer von Holz auf dem Stock dazu verpflichtet ist, genauestens nachzuprüfen, ob eine allfällige Fällungsbewilligung erteilt wurde, wenn der Waldeigentümer dies zusagt. Es besteht auch keinerlei wie auch immer geartete Verpflichtung, diese Behauptungen des Waldeigentümers bei der Behörde zu hinterfragen, dies übersteigt die Zumutbarkeit bei weitem. Tatsache ist, dass der Beschuldigte keinesfalls schuldhaft gehandelt hat. Auch eine von der Behörde angenommene Fahrlässigkeit liegt hier nicht vor, da der Beschuldigte sich durch Nachfrage vergewissert hat, dass die Meldungslegung korrekt erfolgt. Es kann nicht sein, dass der Beschuldigte dazu verhalten ist, gleichsam als Erziehungsberechtigter den Waldeigentümer auf penibelste Einhaltung der Bestimmungen über die Fällung zu kontrollieren, wenn dieser dies unmissverständlich zusagt, dies geht weit über den Sinn und Zweck der gegenständlichen Normen hinaus. Der Beschuldigte hat somit den Tatbestand weder in subjektiver noch in objektiver Hinsicht verwirklicht. Daher ist eine Bestrafung nicht möglich und ist das gegen den Beschuldigten geführte Verwaltungsstrafverfahren zur Zahl xxx der Bezirkshauptmannschaft xxx einzustellen und das ergangene Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.“ Die belangte Behörde hat den Verwaltungsstrafakt vorgelegt, beantragt die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und auf die Durchführung sowie Teilnahme an einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache fand am 06.02.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich dieser der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeugen xxx, xxx und xxx gehört wurden.In der gegenständlichen Verwaltungsstrafsache fand am 06.02.2017 am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, anlässlich dieser der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter und die Zeugen , xxx, xxx und xxx gehört wurden. II.römisch zwei. Rechtslage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, lauten auszugsweise:Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, lauten auszugsweise: § 38 Anzuwendendes RechtParagraph 38, Anzuwendendes Recht „Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewen-det hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewen-det hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ § 50 ErkenntnisseParagraph 50, Erkenntnisse „Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“„Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, BGBl. Nr. 140/1975 idgF BGBl. I Nr. 56/2016, lauten auszugsweise wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Forstgesetzes 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 140 aus 1975, idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten auszugsweise wie folgt: § 85 Bewilligungspflichtige FällungenParagraph 85, Bewilligungspflichtige Fällungen
1 oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der
Paragraph 87, Absatz eins, oder 2 die Fällungsbewilligung erteilt, so tritt dieser, unbeschadet allfälliger zivilrechtlicher Vereinbarungen, hinsichtlich der Rechte und der Verpflichtungen aus der Fällungsbewilligung an die Stelle des Waldeigentümers. Kommt der
Paragraph 87, Absatz eins, Berechtigte den Verpflichtungen nicht nach, so hat für deren Erfüllung der Waldeigentümer Sorge zu tragen.,
1 nicht nachkommt, als Berechtigter oder als Waldeigentümer der Verpflichtung
Paragraph 90, Absatz eins, nicht nachkommt, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einen die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung. Diese Übertretungen sind in den Fällen ...
G iVm § 38 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz – VStG in Verbindung mit Paragraph 38, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G iVm § 38 VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
1 lit. a Z 30 Forstgesetz 1975 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer Fällungen entgegen den Bestimmungen des § 85 Abs. 1 durchführt.
Paragraph 174, Absatz eins, Litera a, Ziffer 30, Forstgesetz 1975 ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen zu bestrafen, wer Fällungen entgegen den Bestimmungen des Paragraph 85, Absatz eins, durchführt. Die Strafbemessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen; ebenso sind bei der Strafbemessung Umstände der Spezial- und Generalprävention zu berücksichtigen. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.
GB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelastete Verwaltungsübertretung war im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand des Forstgesetzes 1975 und ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe ist das Vorhandensein einer das Verhalten verbietenden Norm und ein dem Tatbestand entsprechendes Verhalten.
Paragraph eins, Absatz eins, Strafgesetzbuch (StGB) darf eine Strafe nur wegen einer Tat verhängt werden, die unter eine ausdrückliche gesetzliche Strafdrohung fällt und schon zur Zeit ihrer Begehung mit Strafe bedroht war (nulla poena sine lege). Die dem Beschwerdeführer zu Recht angelastete Verwaltungsübertretung war im Zeitpunkt der Tat im Rechtsbestand des Forstgesetzes 1975 und ist ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), weshalb fahrlässiges Verhalten zur Strafbarkeit genügt. § 5 Abs. 1 Satz 2 VStG ordnet der Sache nach an, dass bei fahrlässigen Ungehorsamsdelikten der Verstoß gegen den entsprechenden verwaltungsstrafrechtlichen Rechtsbefehl grundsätzlich Fahrlässigkeit indiziert; der Täter muss diesfalls glaubhaft machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift „kein Verschulden trifft“ (Lewisch in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1835.4.2016
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.