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{'item': 'KLVwG-1182/2/2017'}

Obsah (4)Art. 133§ 3§ 7§ 8

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum20.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-1182/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwer

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Es wurde wie folgt erwogen: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer als Eigentümer der Wohnung im verfahrensgegenständlichen Objekt für den Zeitraum 1.1.2015 bis 31.12.2016 eine Nächtigungstaxe von je € 50,-- pro Jahr, also insgesamt in der Höhe von € 100,-- pauschal vorgeschrieben. Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 in § 3 Abs. 5 undifferenziert aufzähle, was unter einer Ferienwohnung zu verstehen sei. Jagdhütten seien dezidiert ausgenommen und führe diese Undifferenziertheit dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, dass er zur Hälfte 1992 übernommen habe, per Definition eine Ferienwohnung besitze, obwohl diese von ihm nie als Ferienwohnung benützt wurde. Aus Respekt vor seinen Eltern sei er immer gerne bereit gewesen dieses Eigentum zu pflegen. Selbstverständlich entrichte er die Zweitwohnsitzabgabe. Er spreche sich aber entschieden gegen die Einhebung der pauschalierten Kur- und Nächtigungstaxe aus, da die Gemeinde nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sei, diese Gebühren einzuheben. Aufgrund des österreichischen Meldegesetzes bestehe nur die Möglichkeit im xxx mit Zweitwohnsitz gemeldet zu sein und sei der Beschwerdeführer durch solches dem Gleichheitsgrundsatz widersprechendes Gesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen.Mit der dagegen eingebrachten Berufung wird ausgeführt, dass das Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz 1970 in Paragraph 3, Absatz 5, undifferenziert aufzähle, was unter einer Ferienwohnung zu verstehen sei. Jagdhütten seien dezidiert ausgenommen und führe diese Undifferenziertheit dazu, dass der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus, dass er zur Hälfte 1992 übernommen habe, per Definition eine Ferienwohnung besitze, obwohl diese von ihm nie als Ferienwohnung benützt wurde. Aus Respekt vor seinen Eltern sei er immer gerne bereit gewesen dieses Eigentum zu pflegen. Selbstverständlich entrichte er die Zweitwohnsitzabgabe. Er spreche sich aber entschieden gegen die Einhebung der pauschalierten Kur- und Nächtigungstaxe aus, da die Gemeinde nicht verpflichtet, sondern nur berechtigt sei, diese Gebühren einzuheben. Aufgrund des österreichischen Meldegesetzes bestehe nur die Möglichkeit im xxx mit Zweitwohnsitz gemeldet zu sein und sei der Beschwerdeführer durch solches dem Gleichheitsgrundsatz widersprechendes Gesetz vom Wahlrecht ausgeschlossen. Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht und wird in diesem ausgeführt, dass die Hauptwohnadresse mehrfach falsch angeführt wurde, drei Bescheide offensichtlich zu einen geworden seien und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Objekt hauptsächlich Instandsetzungsarbeiten bzw. Gartenarbeiten betreffe und dies wohl im weiteren Sinne als landwirtschaftliche Tätigkeiten

§ 3Abs.

6 ausgenommen sei.Gegen die abweisende Beschwerdevorentscheidung wurde ein Vorlageantrag eingebracht und wird in diesem ausgeführt, dass die Hauptwohnadresse mehrfach falsch angeführt wurde, drei Bescheide offensichtlich zu einen geworden seien und der Aufenthalt des Beschwerdeführers im verfahrensgegenständlichen Objekt hauptsächlich Instandsetzungsarbeiten bzw. Gartenarbeiten betreffe und dies wohl im weiteren Sinne als landwirtschaftliche Tätigkeiten

Paragraph 3, Absatz 6, ausgenommen sei. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer einer Wohnung im Haus xxxstraße xxx in der Marktgemeinde xxx und ist er dort mit Zweitwohnsitz gemeldet. Diese Wohnung wird von ihm nicht zur Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, insbesondere zum Zwecke der Durchführung von Instandsetzungsarbeiten und Gartenarbeiten benutzt. Obgenannter Sachverhalt gründet auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Dieser führt selbst aus, dass er selbstverständlich die „Zweitwohnsitzabgabe“ entrichte mit Zweitwohnsitz am verfahrensgegenständlichen Objekt gemeldet ist und eine Ferienwohnung besitze.

§ 7

des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG sind die Gemeinden verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

Paragraph 7, des Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes – K-ONTG sind die Gemeinden verpflichtet, die Nächtigungstaxe einzuheben und alle zu ihrer Einbringung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

§ 8

leg cit richtet sich die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe

§ 3

.

Paragraph 8, leg cit richtet sich die Pflicht zur Entrichtung der Nächtigungstaxe

Paragraph 3,

§ 3Abs.

1 leg cit sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschalbetrages alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) verpflichtet.

Paragraph 3, Absatz eins, leg cit sind zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschalbetrages alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) verpflichtet.

§ 8Abs.

5 leg cit ist eine Ferienwohnung, eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

Paragraph 8, Absatz 5, leg cit ist eine Ferienwohnung, eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.

§ 3Abs.

6 lit. a leg cit sind Ferienwohnungen gemäß Abs. 5 insbesondere nicht Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind.

Paragraph 3, Absatz 6, Litera a, leg cit sind Ferienwohnungen gemäß Absatz 5, insbesondere nicht Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke erforderlich sind. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass es keinesfalls im Ermessen der Gemeinde liegt, die Nächtigungstaxe einzuheben, sondern dass eine Verpflichtung dazu besteht. Der Beschwerdeführer ist Miteigentümer der verfahrensgegenständlichen Ferienwohnung (Zweitwohnsitz) und liegt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb zweifellos nicht vor, da Instandsetzungsarbeiten und Gartenarbeiten keinesfalls eine landwirtschaftliche Betriebsführung darstellen, zumal der Verwaltungsgerichtshof

ständiger Judikatur (u.a. 2013/06/0175) ausführt, dass für die Ausnahme der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung das Vorliegen betrieblicher Merkmale, d.h. eine planvolle, grundsätzlich auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete

haltige Tätigkeit als wesentlich zu erachten ist. Hinzuweisen ist darauf, dass im angefochtenen Bescheid jedenfalls die korrekte Adresse „xxxweg xxx“ angeführt ist. Verfahrensgegenständlich ist der angefochtene Bescheid betreffend die Nächtigungstaxe für den Zeitraum 1.1.2015 bis 1.1.2016. Der Einwand hinsichtlich des Gleichheitsgrundsatzes betreffend das Wahlrecht ist offensichtlich im gegebenen Zusammenhang, nämlich der Vorschreibung der Nächtigungstaxe irrelevant. Weiters ist es in Anbetracht des Gesetzes irrelevant, ob sich im Gebäude eine oder mehrere partifizierte Wohnungen befinden. Die Berechnung als solche wurde nicht beeinsprucht und war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1182.2.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.