GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit Abgabenbescheid der Marktgemeinde xxx vom 22.12.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Objekt xxx eine Zweitwohnsitzabgabe im Ausmaß von € 383,40 für 2016 vorgeschrieben. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen und wird in der dagegen eingebrachten Beschwerde u.a. ausgeführt, dass sich der Kanzleisitz des Beschwerdeführers im xxx in xxx befinde und das gegenständliche Objekt für die Berufsausübung erforderlich sei. Es wurde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in xxx und hat den Sitz seiner xxx in xxx xxx, xxx und ist dort sein Büro. Der Beschwerdeführer ist beruflich in ganz Österreich tätig und nächtigt, wenn er sich im Raume xxx, xxx und xxx beruflich befindet in xxx, xxx oder in der Wohnung seiner Frau (nicht ident mit dem Kanzleisitz) in xxx. Für seine berufliche Tätigkeit benötigt er zahlreiche Messgeräte, die im Fahrzeug untergebracht sind. Die Auswertung erfolgt dann auf einem Laptop und kann diese Tätigkeit überall gemacht werden, wo eine Stromversorgung und ein Tisch zum Aufbreiten der Pläne vorhanden ist. Das Objekt xxx ist vom Objekt xxx, welches direkt am Ufer des xxx gelegen ist, durch eine Straße mit Grünland getrennt und besteht die Möglichkeit direkt von einem Objekt zum anderen zu gehen. Über 2 Monate im Jahre 2016, und zwar die zweite Maihälfte bis Ende Juni und ein halbes Monat im September war der Zugang zum Objekt xxx wegen Umbauarbeiten nur notdürftig möglich. Obige Feststellungen gründen auf den Akteninhalt, insbesondere dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes K-ZWAG werden die Gemeinden ermächtigt durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen auszuschreiben.
Paragraph eins, des Kärntner Zweitwohnsitzabgabegesetzes K-ZWAG werden die Gemeinden ermächtigt durch Verordnung des Gemeinderates eine Abgabe von Zweitwohnsitzen auszuschreiben.
1 leg cit gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Paragraph 2, Absatz eins, leg cit gilt als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes jeder Wohnsitz, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
1 lit. c leg cit gelten nicht als Zweitwohnsitze insbesondere Wohnungen, die für Zwecke der Berufsausübung erforderlich sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Litera c, leg cit gelten nicht als Zweitwohnsitze insbesondere Wohnungen, die für Zwecke der Berufsausübung erforderlich sind. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist auszuführen, dass eine Erforderlichkeit der verfahrensgegenständlichen Wohnung am xxx für die Berufsausübung offensichtlich nicht gegeben ist. Dies deshalb, da der Beschwerdeführer seinen Kanzleisitz in fußläufiger Entfernung am xxx angemeldet hat, er dort – wie er selbst ausführt - seiner beruflichen Tätigkeit
gehen kann, zumal er zur Berufsausübung lediglich Stromanschluss und einen Tisch benötigt. Aus diesem Grund erscheint auch während der Umbauarbeiten die Erforderlichkeit des Objektes xxx zur Berufsausübung nicht gegeben zu sein, da auch während dieser Zeit ein Zugang zum Objekt xxx möglich gewesen ist und der Beschwerdeführer auch nicht dargetan hat, dass ihm während der Umbauarbeiten eine berufliche Tätigkeit in diesem Objekt nicht möglich gewesen wäre. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.539.11.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.