G unter Berücksichtigung des § 5a Abs. 2 K-GrvG die bisher gewährte Grundversorgung
G mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Mit Bescheid der xxx vom xxx, Zahl: xxx, wurde
Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 4, K-GrvG unter Berücksichtigung des Paragraph 5 a, Absatz 2, K-GrvG die bisher gewährte Grundversorgung
Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, – n K-GrvG mit Wirksamkeit vom Tag der Zustellung dieses Bescheides eingestellt. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer am 27.03.2017 einer angeordneten und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG entzogen habe, indem er dieser durch einen Sprung vom Balkon seiner Unterkunft entgehen habe wollen. Die angeordnete Außerlandesbringung habe nicht durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer dabei so schwer verletzt habe, dass er umgehend in das Krankenhaus zur medizinischen Behandlung gebracht habe werden müssen. Begründet wurde die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass sich der Beschwerdeführer am 27.03.2017 einer angeordneten und durchführbaren Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG entzogen habe, indem er dieser durch einen Sprung vom Balkon seiner Unterkunft entgehen habe wollen. Die angeordnete Außerlandesbringung habe nicht durchgeführt werden können, da sich der Beschwerdeführer dabei so schwer verletzt habe, dass er umgehend in das Krankenhaus zur medizinischen Behandlung gebracht habe werden müssen. Dieser Bescheid ist als solches bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er eine hilfsbedürftige sowie schutzbedürftige Person sei, die in die Zielgruppe des § 2 Abs. 1 K-GrvG falle. § 5a Abs. 1 und 4 K-GrvG gebe vor, dass die Grundversorgung eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden könne, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkomme. Jedoch dürfe
Abs. 3 des § 5a K-GrvG eine Einstellung nur im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Im konkreten Fall sei auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise Rücksicht genommen worden und sei die Vornahme einer Güterabwägung vollständig unterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zugezogen, aufgrund derer er derzeit im LKH Villach in stationärer Behandlung sei. Auch nach Beendigung der stationären Behandlung werde eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung notwendig sein und könne es keinesfalls verhältnismäßig sein, einen schwer verletzten Fremden auf die Straße zu setzen, auch wenn sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Gewährung der Grundversorgung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er eine hilfsbedürftige sowie schutzbedürftige Person sei, die in die Zielgruppe des Paragraph 2, Absatz eins, K-GrvG falle. Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 K-GrvG gebe vor, dass die Grundversorgung eingeschränkt, unter Auflagen gewährt oder entzogen werden könne, wenn der Fremde den Mitwirkungspflichten im Verfahren nach diesem Gesetz, im Asylverfahren oder im fremdenpolizeilichen Verfahren trotz Aufforderung nicht nachkomme. Jedoch dürfe
Absatz 3, des Paragraph 5 a, K-GrvG eine Einstellung nur im Einzelfall und unter Bedachtnahme auf die besondere Situation und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit erfolgen. Im konkreten Fall sei auf die besondere Situation des Beschwerdeführers in keiner Weise Rücksicht genommen worden und sei die Vornahme einer Güterabwägung vollständig unterlassen worden. Der Beschwerdeführer habe sich bei dem Sturz schwerste Verletzungen zugezogen, aufgrund derer er derzeit im LKH Villach in stationärer Behandlung sei. Auch nach Beendigung der stationären Behandlung werde eine Fortsetzung der medizinischen Behandlung notwendig sein und könne es keinesfalls verhältnismäßig sein, einen schwer verletzten Fremden auf die Straße zu setzen, auch wenn sein Asylverfahren bereits rechtskräftig abgeschlossen sei. Der Gewährung der Grundversorgung stehen auch keine öffentlichen Interessen entgegen. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt vor. Am 13.07.2017 fand eine öffentlich mündliche Verhandlung statt, in welcher der Beschwerdeführer unter Zuhilfenahme eines Dolmetschers einvernommen wurde. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan und am 25.04.1997 geboren. Er ist spätestens am 29.11.2016 unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Der Abgleich der Fingerabdrücke ergab, dass der Beschwerdeführer in Ungarn am 24.10.2016 und am 18.11.2016 anlässlich seiner Asylantragstellung erkennungsdienstlich behandelt worden ist. Der Beschwerdeführer wurde am 29.12.2016 in die Grundversorgung Kärnten aufgenommen und im Quartier „Pension xxx“ in der xxx, xxx, untergebracht. Am 17.01.2017 wurde der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle West, in Gegenwart einer Rechtsberaterin im Zulassungsverfahren einvernommen. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 ohne in die Sache einzutreten
1 Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig ist.
1 Fremdenpolizeigesetz wird gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
2 FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.01.2017, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 29.11.2016 ohne in die Sache einzutreten
Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz als unzulässig zurückgewiesen. Es wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz
604 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates Ungarn zuständig ist.
Paragraph 61, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz wird gegen den Beschwerdeführer die Außerlandesbringung angeordnet. Demzufolge ist
Paragraph 61, Absatz 2, FPG seine Abschiebung nach Ungarn zulässig. Dieser Bescheid erwuchs am 09.02.2017 in Rechtskraft und wurde vom Bundesverwaltungsgericht bestätigt. Am 27.03.2017 ist die Polizei ca. um 04.00 Uhr Früh in das Zimmer des Beschwerdeführers in die Unterkunft gekommen. In diesem Zimmer waren sie zu dritt. Der Beschwerdeführer ist auf den Balkon gegangen, weil er sich schon gedacht hat, dass es um seine Fingerabdrücke geht. Die Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Koffer packen muss, sie haben ihm sein Handy und seine Brieftasche abgenommen und seine Karte. Bei dieser Karte handelt es sich um eine Verfahrenskarte
G. Die Beamten wollten den Beschwerdeführer nicht auf den Balkon lassen, er ist aber trotzdem dort geblieben und schließlich hinuntergesprungen, weil er sich das Leben nehmen wollte. Er wusste, dass er nach Ungarn gebracht werden würde. Der Beschwerdeführer wurde danach ins Krankenhaus gebracht und medizinisch behandelt, dort erhielt er auch seine Verfahrenskarte
G zurück, welche er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorweist.Am 27.03.2017 ist die Polizei ca. um 04.00 Uhr Früh in das Zimmer des Beschwerdeführers in die Unterkunft gekommen. In diesem Zimmer waren sie zu dritt. Der Beschwerdeführer ist auf den Balkon gegangen, weil er sich schon gedacht hat, dass es um seine Fingerabdrücke geht. Die Polizeibeamten haben dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er seine Koffer packen muss, sie haben ihm sein Handy und seine Brieftasche abgenommen und seine Karte. Bei dieser Karte handelt es sich um eine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG. Die Beamten wollten den Beschwerdeführer nicht auf den Balkon lassen, er ist aber trotzdem dort geblieben und schließlich hinuntergesprungen, weil er sich das Leben nehmen wollte. Er wusste, dass er nach Ungarn gebracht werden würde. Der Beschwerdeführer wurde danach ins Krankenhaus gebracht und medizinisch behandelt, dort erhielt er auch seine Verfahrenskarte
Paragraph 50, AsylG zurück, welche er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht vorweist. Der Beschwerdeführer betont in der mündlichen Verhandlung, dass er weder nach Afghanistan zurück will noch nach Ungarn. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt, sowie auf die Angaben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend die Rechtskraft ihrer Entscheidung und die Angaben des Beschwerdeführers selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht und die Angaben der Vertreterin der belangten Behörde. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die Rechtskraft des Asylbescheides ist sowohl durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bestätigt worden und findet sich auch ein entsprechender Vermerk im Zentralen Register. Daraus ergibt sich unzweifelhaft, dass das der negative Asylbescheid des Beschwerdeführers am 09.02.2017 rechtskräftig wurde. Aus den Angaben des Beschwerdeführers selbst ergibt sich unzweifelhaft, dass er im Zuge einer fremdenpolizeilichen Maßnahme am 27.03.2017 zur Durchsetzung der Außerlandesbringung vom Balkon gesprungen ist und sich dabei schwere Verletzungen zugezogen hat. Dies entspricht auch den Angaben der Vertreterin der belangten Behörde und ergibt sich dies auch aus dem Verwaltungsakt. Es besteht daher kein Grund an diesen Angaben zu zweifeln. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2006 idF BGBl. 71/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2006, in der Fassung Bundesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „§ 2 Zielgruppen
1 Z 1 oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005;Fremde mit Aufenthaltsrecht
Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005;
Paragraphen 3 bis 5 können eingeschränkt, eingestellt oder verweigert werden, wenn der Fremde
des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.durch sein Verhalten die Sicherheit und Ordnung in der Unterkunft fortgesetzt und nachhaltig gefährdet; dies liegt etwa dann vor, wenn der Fremde eine die Gesundheit anderer Personen gefährdende Krankheit aufweist und trotz mehrmaliger Aufforderung Untersuchungsverpflichtungen nicht nachkommt oder den medizinischen Heilungsverlauf durch sein Verhalten gefährdet, Adressat einer Wegweisung oder eines Betretungsverbotes
Paragraph 38 a, des Sicherheitspolizeigesetzes 1991 ist, sexuelle Übergriffe oder Belästigungen gegen Mitbewohner oder Mitarbeiter der Betreuungseinrichtung verübt oder sonstiges aggressives Verhalten an den Tag legt.
Paragraph 4 a und unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit.
3 lit. a. Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen
Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, Bei Gewährung von diesen Leistungen ist ein schriftlicher Bescheid nur zu erlassen, wenn dem Antrag des Betroffenen nicht oder nicht im vollen Umfang entsprochen wird oder der Betroffene dies innerhalb von zwei Wochen ab Mitteilung über die Zuerkennung verlangt. Über die Einschränkung, Einstellung oder Verweigerung von diesen Leistungen
Paragraph 5 a, Absatz eins, ist jedenfalls mit schriftlichem Bescheid abzusprechen.
Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f entscheidet das Land im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung.“ Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, regelt im Art. 3 Abs. 1 den Anwendungsbereich und ergibt sich daraus, dass diese Richtlinien für alle Drittstaatsangehörige und Staatenlose gilt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind. Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, regelt im Artikel 3, Absatz eins, den Anwendungsbereich und ergibt sich daraus, dass diese Richtlinien für alle Drittstaatsangehörige und Staatenlose gilt, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates einschließlich an der Grenze, in den Hoheitsgewässern oder in den Transitzonen internationalen Schutz beantragen, solange sie als Antragsteller im Hoheitsgebiet verbleiben dürfen, sowie für ihre Familienangehörigen, wenn sie nach einzelstaatlichem Recht von diesem Antrag auf internationalen Schutz erfasst sind. Aus Art. 26 Abs. 1 dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen
dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen
, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen.Aus Artikel 26, Absatz eins, dieser Richtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass gegen Entscheidung im Zusammenhang mit der Gewährung, dem Entzug oder der Einschränkung von Vorteilen
dieser Richtlinie oder gegen Entscheidungen
,, die Antragsteller individuell betreffen, ein Rechtsbehelf nach den im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Verfahren eingelegt werden kann. Zumindest in der letzten Instanz ist die Möglichkeit einer auf Sach- und Rechtsfragen gerichteten Überprüfung durch eine Justizbehörde vorzusehen. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen: 1. Abgrenzung Hoheitsverwaltung/Privatwirtschaftsverwaltung Unzweifelhaft ist, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hat: Das Schriftstück vom 25.04.2017 mit der Zahl: xxx wurde als Bescheid bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es weist daher alle Merkmale eines Bescheides
AVG auf.Unzweifelhaft ist, dass die belangte Behörde einen Bescheid erlassen hat: Das Schriftstück vom 25.04.2017 mit der Zahl: xxx wurde als Bescheid bezeichnet, enthält einen Spruch, eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Es weist daher alle Merkmale eines Bescheides
Paragraph 58, AVG auf. Das Beweisverfahren hat auch unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Asylantrag am 29.11.2016 gestellt hat und dann in die Kärntner Grundversorgung noch während des Zulassungsverfahrens aufgenommen wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
G zurückgewiesen; gleichzeitig wurde auch die Außerlandesbringung angeordnet. Da einer gegen dieses Bescheid gerichtete Beschwerde
2 BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist der zurückweisende Bescheid am 09.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Es wurde daher über seinen Asylantrag bereits durch die behördliche Entscheidung rechtskräftig abgesprochen.Das Beweisverfahren hat auch unzweifelhaft ergeben, dass der Beschwerdeführer zunächst einen Asylantrag am 29.11.2016 gestellt hat und dann in die Kärntner Grundversorgung noch während des Zulassungsverfahrens aufgenommen wurde. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde
Paragraph 5, Absatz eins, AsylG zurückgewiesen; gleichzeitig wurde auch die Außerlandesbringung angeordnet. Da einer gegen dieses Bescheid gerichtete Beschwerde
Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG keine aufschiebende Wirkung zukommt, ist der zurückweisende Bescheid am 09.02.2017 in Rechtskraft erwachsen. Es wurde daher über seinen Asylantrag bereits durch die behördliche Entscheidung rechtskräftig abgesprochen. Dem Beschwerdeführer wurde nur eine Verfahrenskarte nach § 50 AsylG ausgestellt, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nur Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, sind bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§13 Abs. 1 AsylG). Dies trifft aber beim Beschwerdeführer, der zum Asylverfahren gar nicht zugelassen wurde, nicht zu.Dem Beschwerdeführer wurde nur eine Verfahrenskarte nach Paragraph 50, AsylG ausgestellt, die nicht zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt. Nur Asylwerber, dessen Asylverfahren zugelassen ist, sind bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung, bis zur Einstellung oder Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder bis zum Verlust des Aufenthaltsrechts zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt (§13 Absatz eins, AsylG). Dies trifft aber beim Beschwerdeführer, der zum Asylverfahren gar nicht zugelassen wurde, nicht zu. Nach der Bestimmung des § 9 Abs. 2 K-GrvG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nur für Fremde
G. Dabei handelt es sich um solche Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Nach der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, K-GrvG besteht ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Grundversorgung nur für Fremde
Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG. Dabei handelt es sich um solche Fremde, die einen Asylantrag oder einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben (Asylwerber), über den noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. als der Beschwerdeführer sich der fremdenrechtlichen Maßnahme durch den Sprung vom Balkon entzogen hat, war über den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden und hatte die Behörde die Grundversorgung zu diesem Zeitpunkt bereits im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (§ 9 Abs. 3 K-GrvG). Es hat zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Leistungen mehr bestanden, weil der Beschwerdeführer kein Fremder
G mehr war. Auch über die Einstellung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung entscheidet das Land bei Fremden, die nicht unter § 2 Abs. 3 lit. a K-GrvG fallen, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides bzw. als der Beschwerdeführer sich der fremdenrechtlichen Maßnahme durch den Sprung vom Balkon entzogen hat, war über den Asylantrag des Beschwerdeführers bereits rechtskräftig negativ abgesprochen worden und hatte die Behörde die Grundversorgung zu diesem Zeitpunkt bereits im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung gewährt (Paragraph 9, Absatz 3, K-GrvG). Es hat zu diesem Zeitpunkt kein Rechtsanspruch auf Leistungen mehr bestanden, weil der Beschwerdeführer kein Fremder
Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG mehr war. Auch über die Einstellung oder Verweigerung von Leistungen der Grundversorgung entscheidet das Land bei Fremden, die nicht unter Paragraph 2, Absatz 3, Litera a, K-GrvG fallen, im Wege der Privatwirtschaftsverwaltung. Unabhängig von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die belangte Behörde aber trotzdem einen hoheitlichen Akt durch den nunmehr angefochtenen Bescheid gesetzt und damit zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichem Handeln angenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.12.1990, V 171/90 (VfSlg. 12574) ausgesprochen, dass, ob ein Verwaltungsorgan hoheitliche Befugnisse durch Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung in Anspruch genommen hat, am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen und festzuhalten ist. Mag eine Behörde bei Erlassung eines Verwaltungsaktes auch zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichen Handeln angenommen haben, so kann dieses rechtswidrige Verhalten nicht die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Hoheitsakt, sohin als Bescheid oder als Verordnung verhindern. Dieser vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur vertretende Rechtsgedanke muss aus dem in Art. 139 und Art. 144 B-VG umschriebenen Rechtschutzauftrag des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden: Auch wenn einer Behörde in einer bestimmten Angelegenheit die gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichen Handeln fehlt, so sind in dieser Angelegenheit gleich wohl erlassene Hoheitsakte, also Bescheide und Verordnungen, nicht nichtig, sondern vom Verfassungsgerichtshof
den Art. 139 und 144 B-VG zu beheben.Unabhängig von diesen rechtlichen Gegebenheiten hat die belangte Behörde aber trotzdem einen hoheitlichen Akt durch den nunmehr angefochtenen Bescheid gesetzt und damit zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichem Handeln angenommen. Der Verfassungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 07.12.1990, römisch fünf 171/90 (VfSlg. 12574) ausgesprochen, dass, ob ein Verwaltungsorgan hoheitliche Befugnisse durch Erlassung eines Bescheides oder einer Verordnung in Anspruch genommen hat, am Inhalt des Verwaltungsaktes zu messen und festzuhalten ist. Mag eine Behörde bei Erlassung eines Verwaltungsaktes auch zu Unrecht ihre Befugnis zu hoheitlichen Handeln angenommen haben, so kann dieses rechtswidrige Verhalten nicht die Qualifikation des Verwaltungsaktes als Hoheitsakt, sohin als Bescheid oder als Verordnung verhindern. Dieser vom Verfassungsgerichtshof in seiner ständigen Judikatur vertretende Rechtsgedanke muss aus dem in Artikel 139 und Artikel 144, B-VG umschriebenen Rechtschutzauftrag des Verfassungsgerichtshofes abgeleitet werden: Auch wenn einer Behörde in einer bestimmten Angelegenheit die gesetzliche Ermächtigung zu hoheitlichen Handeln fehlt, so sind in dieser Angelegenheit gleich wohl erlassene Hoheitsakte, also Bescheide und Verordnungen, nicht nichtig, sondern vom Verfassungsgerichtshof
den Artikel 139 und 144 B-VG zu beheben. Da auch für die Verwaltungsgerichte aus den Art 129ff B-VG ein Rechtschutzauftrag abzuleiten ist, war der Bescheid der belangten Behörde, bei dem diese zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln in Anspruch genommen hat, nicht als nichtig zu werten, sondern vom Landesverwaltungsgericht zu beheben. Da auch für die Verwaltungsgerichte aus den Artikel 129 f, f, B-VG ein Rechtschutzauftrag abzuleiten ist, war der Bescheid der belangten Behörde, bei dem diese zu Unrecht ihre Befugnis zum hoheitlichen Handeln in Anspruch genommen hat, nicht als nichtig zu werten, sondern vom Landesverwaltungsgericht zu beheben. Angemerkt darf werden, dass die Richtlinie 2013/33/EU im gegenständlichen Fall nicht zur Anwendung kommt, weil der Beschwerdeführer aufgrund des abgeschlossenen Asylverfahrens kein Aufenthaltsrecht in Österreich hat. Aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2016, Ra 2016/21/0119, kann daher nicht abgeleitet werden, dass die Behörde die Sache hoheitlich zu erledigen gehabt hätte. 2. Zur Einstellung der Grundversorgung
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist nach dieser Bestimmung nur gegeben, wenn die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen hoheitlich gehandelt hat und auch so hätte handeln müssen. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Grundversorgung zukommt, sondern die Behörde lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer Leistungen zusprechen kann, greift eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach dieser Bestimmung nicht. Ob dem Beschwerdeführer solche Leistungen aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung gebühren bzw. ob die Leistungen aufgrund seines Verhaltens einzustellen waren, ist mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen und war daher auf diese Frage nicht näher einzugehen.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist nach dieser Bestimmung nur gegeben, wenn die Behörde nach den gesetzlichen Bestimmungen hoheitlich gehandelt hat und auch so hätte handeln müssen. Da im gegenständlichen Fall dem Beschwerdeführer kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Grundversorgung zukommt, sondern die Behörde lediglich im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung dem Beschwerdeführer Leistungen zusprechen kann, greift eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes nach dieser Bestimmung nicht. Ob dem Beschwerdeführer solche Leistungen aus dem Titel der Privatwirtschaftsverwaltung gebühren bzw. ob die Leistungen aufgrund seines Verhaltens einzustellen waren, ist mangels Zuständigkeit nicht vom Landesverwaltungsgericht zu beurteilen und war daher auf diese Frage nicht näher einzugehen.
2 Z 1 B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Da keine einfachgesetzliche Grundlage vorliegt, die
2 Z 1 B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kärnten zur Entscheidung über die eingebrachte (Verhaltens-) Beschwerde begründen würde, ist auch aus dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ableitbar (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119).
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG können durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze vorgesehen werden. Da keine einfachgesetzliche Grundlage vorliegt, die
, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Kärnten zur Entscheidung über die eingebrachte (Verhaltens-) Beschwerde begründen würde, ist auch aus dieser Bestimmung keine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes ableitbar vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2016/21/0119). Da dem Landesverwaltungsgericht Kärnten daher insgesamt die Zuständigkeit zur inhaltlichen Entscheidung über die Zulässigkeit der Einstellung der Grundversorgung im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung fehlt, war darüber nicht abzusprechen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erlassener Bescheid auch tatsächlich als solcher zu werten ist. Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Es fehlt an einer klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, ob ein im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung erlassener Bescheid auch tatsächlich als solcher zu werten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.934.7.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.