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{'item': 'KLVwG-1141/2/2017'}

Obsah (10)§ 28§ 25a§ 2§ 9§ 13§ 23§ 3Art. 130§ 17§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-1141/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die B

§ 28und 17 Vw

GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 14.06.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde vom 14.06.2017 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Chronologie des Vorverfahrens: Der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx ersuchte mit Baubewilligungsansuchen vom 25.06.2015, bei der Baubehörde am 02.07.2015 eingelangt, um die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx.

der Baubeschreibung zur Änderungseinreichung soll das Wohnhaus um ein Stiegenhaus mit den Rohbauabmessungen von 300 x 150 cm an der Süd-Ostseite erweitert werden, welches die geplante Außenstiege ersetzen soll. Weiters soll das Obergeschoss an der Süd-Westseite mit einer Auskragung, die auf zwei Stahlbetonsäulen gelagert werde, um 180 cm verlängert werden, um eine größeren Wohnraum zu schaffen. Die Firstrichtung soll um 90° gedreht werden und die Dachneigung von 40° auf 28° verringert werden. Somit verringere sich die Firsthöhe um 75 cm. Die Wohnnutzfläche erhöhe sich von 105,70 m2 auf 133,11 m

  1. Im Erdgeschoss werde die Verwendung der Räumlichkeiten geändert. Statt der bisherigen Keller- bzw. Abstellräume werde ein Gästezimmer mit anschließender Dusche/WC sowie ein Vorraum eingeplant. Vom Erdgeschoss gelange man über eine Stiege in das Obergeschoss. Es entstehe also auch eine Wohnnutzfläche im Erdgeschoss. Im Obergeschoss werde die Raumaufteilung geändert sowie die Wohnfläche vergrößert. Angepasst an die Raumaufteilung würden, ausgenommen auf der Nord-Ostseite, auch die Fensteröffnungen werden, die nun großzügiger ausfallen. Der geplante Luftraum und die Außenstiege an der Süd-Ostseite entfalle, jedoch sei ein Nebeneingang auf das Zwischenpodest des Stiegenhauses an der Süd-Westseite geplant. Durch die 90° Drehung der Dachkonstruktion und der verringerten Dachneigung reduziere sich das Dachgeschoss lediglich auf ein Schlafzimmer mit offener Badgestaltung sowie einer Dusche und ein WC. Die 2 Räume hinter den Drempelwänden (Höhe ca. 190 cm auf 60 cm) würden als Dachboden verwendet werden. Seitens der Baubehörde erfolgte ein Vorprüfungsverfahren. Nach positivem Abschluss dieses obligatorischen Verfahrens wurde mit Kundmachung vom 12.08.2015 die Bauverhandlung unter persönlicher Ladung der Anrainer für den 31.08.2015 an Ort und Stelle (am Baugrundstück) anberaumt. Dem Verwaltungsakt ist zu entnehmen, dass mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 10.07.2015, GZ: xxx Herr xxx, xxx, xxx, xxx, zum nicht amtlichen Bausachverständigen bestellt wurde, da keine amtlichen Sachverständigen zur Verfügung standen. Zu der am 31.08.2015 durchgeführten Bauverhandlung nahm u.a. Frau xxx als geladene Anrainerin teil und wurden ihrerseits Einwendungen vorgebracht. In ihren Einwendungen führt sie aus, dass sämtliche Oberflächenwässer von Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und dem Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickern müssten. Im Ergänzungsteil zur VH-NS vom 23.11.2010 bezüglich der Bauverhandlung „Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses in xxx“ sei festgelegt worden, dass die im Erdgeschoss eingetragenen Kellerräume als Lagerräume ausgewiesen seien und die Pläne dementsprechend zu korrigieren wären. Nunmehr werde die Umwidmung in ein Gästezimmer mit anschließender Dusche/WC sowie einem Vorraum beantragt. Die Umwidmung der entsprechenden Kellerräume sei nichts anderes als eine Umgehung für die Widmung eines weiteren Geschosses, was nicht zu genehmigen sei. Laut eingereichten Plänen bestehe der beabsichtigte Bau aus:
  2. Gewölbekeller
  3. Erdgeschoss
  4. Obergeschoss
  5. Dachgeschoss. Da es sich hier mehr als um ein 2,5 geschossiges Wohnhaus handle, sei das Bauvorhaben um ein Geschoß zu verringern. Das Gebäude müsse so geplant und ausgeführt werden, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen, bzw. maximal zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen. In den eingereichten Plänen sei das Stallgebäude angeführt. Da der Stall nicht Bestandteil der Bauverhandlung sei, sei für deren Benützung eine eigene Bauverhandlung abzuhalten. Beim Lageplan M 1:500 und beim Luftbild sei die Grenze beim Stallgebäude insofern nicht richtig eingezeichnet, als die Stallmauer die Grenze zu ihrem Grundstück bilde, da dies eine landwirtschaftliche Nutzungsgrenze sei. Sie beantrage die dementsprechende Berichtigung der Unterlagen. Es werde beantragt, im Baubescheid Herrn xxx zu beauftragen, Schäden an der Weganlage, die durch die Baufahrzeuge gemacht werden, wieder zu beseitigen. Herr xxx habe keine Zufahrt zu seinem Bauvorhaben und nachdem die Frage des öffentlichen Weges „xxxweg“ beim VfGH anhängig und letztinstanzlich noch nicht entschieden sei und unter Umständen die Verordnung der Gemeinde xxx vom 20.12.2010 mit der Zahl xxx „xxxweg“ vom VfGH gekippt werde, beantrage sie die Unterbrechung des Bauverfahrens. Im Verwaltungsakt einliegend ist das Gutachten des nichtamtlichen Bausachverständigen vom 25.10.
  6. Aus dem Gutachten ist Folgendes zu entnehmen: „Zu den Einwendungen der Anrainerin xxx, welche im Zuge der Bauverhandlung am 31.08.2015 von ihr schriftlich eingebracht wurden, wird nachfolgendes Sachverständigen-Gutachten abgegeben. Befund: Grundsätzlich ist festzuhalten, dass ggst. Gutachten sich nur auf den Zu- und Umbau ggst. Wohnhauses bezieht und dieser Gegenstand des beantragten Bauvorhabens ist. Die Änderungen sind aus den Einreichplänen und der Baubeschreibung ersichtlich. Der Dachstuhl soll um 90 Grad gedreht werden. Weiters soll das Stiegenhaus sowie Raumänderungen und Fassadenänderungen über alle Geschoße vorgenommen werden. Das Objekt weist 2,5 Geschoße auf, wobei der best. Gewölbekeller als Kellergeschoß bestehend ist. Gutachten: Zum Einwand, dass sämtliche Oberflächenwässer vom Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und den Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickern muss, ist festzuhalten, dass im Einreichplan eine Sickeranlage ausreichend groß projektiert ist, die die Oberflächen und Dachwässer schadlos für die Anrainer auf Eigengrund zur Versickerung bringt. Außerdem bezieht sich die Bemessung der Sickeranlage nur auf ggst. Bauvorhaben (Um + Zubau des Wohnhauses). Zum Einwand, dass Widmungsänderungen im Kellergeschoss geplant sind, die ein zusätzliches Geschoß bewirken, ist festzuhalten, dass dieses Geschoß als Vollgeschoß wie im Einreichplan dargestellt, zu beurteilen ist und die geplante Ausführung der Räume den Kärntner Bauvorschriften und den geltenden OIB-Richtlinie, entspricht. Zum Einwand, dass es sich hierbei um ein mehr als 2,5 geschossiges Wohnhaus handelt und daher um ein Geschoß zu verringern ist, ist festzuhalten, dass es sich beim ggst. Wohnhaus im Zusammenhang mit den Bestimmungen des allgemeinen textlichen Bebauungsplan der Gemeinde um ein 2,5 geschossiges Wohnhaus handelt und die geplante Ausführung auch angepasst an den umliegenden Objekt Bestand geplant ist. Zum Einwand, dass das Gebäude so geplant und ausgeführt werden muss, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen bzw. max. zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen, ist festzuhalten, dass die im Einreichplan – Lageplan dargestellten Schattenflächen auf Eigengrund liegen und Mindestgrenzabstände nachvollziehbar eingehalten werden. Weiters ragt die Schattenfläche im östlichen Bereich – wie aus den Einreichunterlagen ersichtlich – weniger als die Hälfte in den öffentlichen Weg xxx und ist der geplante Grenzabstand als eingehalten zu beurteilen. Zum Einwand, dass im Bereich des bes. Stalles zu ihrer Grenze der Grenzverlauf im Lageplan nicht richtig dargestellt ist und die Unterlagen berichtigt werden müssen, ist festzuhalten, dass das Stallgebäude (Wirtschaftsgebäude) nicht Gegenstand des Bauvorhabens ist und der Grenzverlauf in diesem Bereich keinen Einfluss auf die Beurteilung des ggst. Bauvorhabens (Um + Zubau des best. Wohnhauses) hat, weshalb dieser Einwand als unbegründet abzuweisen ist. Es wird daher auch nicht näher darauf eingegangen. Zur Beantragung, dass Herr xxx im Baubescheid zu beauftragen ist, Schäden an der Weganlage, die durch die Baufahrzeuge gemacht werden wieder zu beseitigen, wird festgehalten, dass diese Beantragung kein berechtigter Einwand ist und daher in der ggst. Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist. Zur Behauptung, dass das ggst. Bauvorhaben keine Zufahrt hat und die Frage des öffentlichen Weges beim VfGH anhängig ist und die Verordnung der Gemeinde xxx vom VfGH gekippt wird und daher das Bauverfahren unterbrochen werden soll, wird auf die bestehende rechtskräftige Baubewilligung für ein Wohnhaus verwiesen, wo die Verbindung des Baugrundstückes mit einen öffentlichen Weg im damaligen Instanzenzug bis zur Vorstellung beim Amt der Kärntner Landesregierung geprüft und als vorhanden beurteilt wurde. Es wird nunmehr auf das ergangene Urteil des VfGH vom 21.09.2015 verwiesen, in dem zwar aus formalen Gründen die ausdrückliche Widmung des xxx-Weges aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx. Vom 20.12.2010 aufgehoben wurde; de facto liegt allerdings unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung

§ 2Abs. 1 lit b KStr

G vor, sodass die Zufahrt zur ggst. Bauparzelle über den sog. xxx-Weg gegeben ist. Das ggst. Bauvorhaben ist daher auf Grundlage der Einreichunterlagen positiv beurteilt worden.“Zum Einwand, dass im Bereich des bes. Stalles zu ihrer Grenze der Grenzverlauf im Lageplan nicht richtig dargestellt ist und die Unterlagen berichtigt werden müssen, ist festzuhalten, dass das Stallgebäude (Wirtschaftsgebäude) nicht Gegenstand des Bauvorhabens ist und der Grenzverlauf in diesem Bereich keinen Einfluss auf die Beurteilung des ggst. Bauvorhabens (Um + Zubau des best. Wohnhauses) hat, weshalb dieser Einwand als unbegründet abzuweisen ist. Es wird daher auch nicht näher darauf eingegangen. Zur Beantragung, dass Herr xxx im Baubescheid zu beauftragen ist, Schäden an der Weganlage, die durch die Baufahrzeuge gemacht werden wieder zu beseitigen, wird festgehalten, dass diese Beantragung kein berechtigter Einwand ist und daher in der ggst. Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist. Zur Behauptung, dass das ggst. Bauvorhaben keine Zufahrt hat und die Frage des öffentlichen Weges beim VfGH anhängig ist und die Verordnung der Gemeinde xxx vom VfGH gekippt wird und daher das Bauverfahren unterbrochen werden soll, wird auf die bestehende rechtskräftige Baubewilligung für ein Wohnhaus verwiesen, wo die Verbindung des Baugrundstückes mit einen öffentlichen Weg im damaligen Instanzenzug bis zur Vorstellung beim Amt der Kärntner Landesregierung geprüft und als vorhanden beurteilt wurde. Es wird nunmehr auf das ergangene Urteil des VfGH vom 21.09.2015 verwiesen, in dem zwar aus formalen Gründen die ausdrückliche Widmung des xxx-Weges aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx. Vom 20.12.2010 aufgehoben wurde; de facto liegt allerdings unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, KStrG vor, sodass die Zufahrt zur ggst. Bauparzelle über den sog. xxx-Weg gegeben ist. Das ggst. Bauvorhaben ist daher auf Grundlage der Einreichunterlagen positiv beurteilt worden.“ Das bautechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.10.2016 an Frau xxx mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Stellungnahme vom 22.11.2016 teilte Frau xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, mit, dass das ggst. Bauvorhaben von Haus aus nicht bewilligt hätte werden dürfen, auch bewilligt werden darf weder ein Zu- noch ein Umbau, da der Bauwerber xxx keinen Zugang zum öffentlichen Gut habe. De facto hätte auch gg. Liegenschaft nicht an xxx verkauft werden dürfen, da eben der Zugang zum öffentliche Gut fehle. Mit 17.11.2015 wäre ein Antrag und eine Anregung auf Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur GZ xxx gestellt worden, wobei über diese Anträge und Anregungen noch immer nicht entschieden worden sei. In der K-BO sei mit Nichtigkeit von Baubewilligungsbescheid bedroht, wenn

§ 9

K-BO durch den Mangel eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht eingehalten worden ist. Ausdrücklich werde auf das Urteil des VfGH vom 21.9.2015 verwiesen, mit welchem der xxxweg, xxxweg, Parzelle xxx KG xxx im § 2 der Verordnung des Gemeinderates, die Gemeinde xxx vom 20.12.2010, GZ xxx mit welcher die Straßen- und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraße erklärt werden, als gesetzwidrig aufgehoben werde. Die Konsequenz daraus sei, dass der xxxweg keine öffentliche Straße / kein Verbindungsweg sei und sohin eine Verbindung zwischen dem Grundstück xxx und dem öffentlichen Gut nicht bestehe. Es müsse nochmals betont werden, dass der xxxweg nicht immer über die Hofdurchfahrt und somit Privatgrundstück der Anrainerin xxx führe. Die Gemeinde und der zuständige ASV xxx würden mit einer Hartnäckigkeit negieren, die eine zweite suche, die Gegebenheiten vor Ort, nämlich dass der Teil des xxxweges, welcher über die Hausdurchfahrt und das Eigentum der xxx führe und werde diesem Punkt keine Beachtung geschenkt. Der Sachverständige tue dies nach Aufhebung des Urteiles des VfGH ab, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der VfGH nicht aus formalen Gründen die Widmung des xxxweges aufgehoben habe, sondern genau diese Zufahrt diese teilweise Eigentum der Anrainerin xxx liege. Woraus der Sachverständige schließe, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung

Kärntner Straßengesetz vorliege, dass eine Zufahrt zu gg. Bauparzelle über den xxxweg gegeben sei, verbleibe im Dunkeln. Es gebe keine Widmung, im Dunkeln verbleibe, was eine stillschweigende Widmung sein soll und welche Widmung der xxxweg habe. Mit diesem Übergehen sei ausdrücklich festzuhalten, dass dies einer Enteignung gleichkomme, da die teilweise Eigentümerin des xxxweges nicht selbst entscheiden könne, wen sie über ihr Eigentum fahren lasse, sondern

Ausführung des Sachverständigen dies aufgrund von stillschweigender Widmung zu dulden hätte. Ausdrücklich festgehalten werde, dass nunmehr ausdrücklich und persönlich xxx die Durchfahrt untersagt worden sei und dieser sei dann auch nicht mehr durchgefahren. Sollte dies tatsächlich so sein, so werde jetzt schon eine Amtshaftung ins Auge gefasst. De facto sei noch einmal darauf zu verweisen, dass die Liegenschaft – Eigentümer xxx seit Jahrzehnten nicht bewohnt und benützt werde. Gegenständlicher Weg führe zu einem weiteren Haus der xxx, als auch zu einem Nachbar, dem ausdrücklich die Zufahrt über ihr Grundstück gestattet worden sei. De facto könne sich die Gemeinde nicht darauf berufen, dass gg. Zufahrt schon immer so gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Dass es derzeit nahezu die einzige Möglichkeit sei, das Grundstück zu erreichen, sei richtig. Bis zum Kauf xxx sei es aber Jahrzehnte nicht notwendig gewesen, das Grundstück zu erreichen, vorher wären aber auch andere Zufahrten genutzt worden, wie zB der öffentliche Weg und weiters ein weiterer Weg, der in xxx ende. Des weiteren der öffentliche Weg über die Grundstück Nr. xxx. Dass die Gemeinde xxx als zuständiger Wegehalter der Erhaltung dieses Weges nicht nachgekommen sei, sei verständlich, da eben dies auf Grund des seit Jahrzehnten unbewohnten Grundstückes xxx auch nicht benötigt worden sei. De facto müsse die Gemeinde nur den Zugang zum öffentlichen Gut, der zum Haus xxx führe, wieder begehbar und befahrbar machen, in natura und im derzeitigen Zeitpunkt, sei dieser verwachsen nicht befahrbar. Der Sachverständige sei bereits vor dem Aufheben der Einreihungsverordnung in gg. Bauvorhaben befasst gewesen, und habe dieser bereits mehrfach unrichtig beurteilt, dass die Zufahrt zum öffentlichen Gut kein Problem sei. De facto sei der Sachverständige darauf verwiesen, dass ohne Zugang zum öffentlichen Gut keine Baubewilligung zu erteilen sei und kein positives Gutachten zu erstatten sei. Im ersten Rechtsgang wäre vom Gemeindevorstand festgestellt worden, dass eben eine rechtskräftige Verordnung, nämlich die Einreihungsverordnung, vorliegen würde. Auf gg. kann sich nunmehr weder der Gemeinderat noch der Bürgermeister berufen, da eben gg. Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben habe werden müssen. Zusammenfassend müsse zu diesem Punkt ausgeführt werden, was für jedermann leicht nachvollziehbar sei, nämlich, dass sich xxx nicht einfach enteignen lassen wolle, oder ihr durch drei, vier Worte, gesagt werde, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung vorliege. Laut Grundbuch und in natura stelle die Hofdurchfahrt das Eigentum der xxx dar und werde die Einfahrt aber nunmehr weiters von der Gemeinde so übergangen. Niemand würde sich ohne weiteres einfach enteignen lassen oder vorschreiben, was er zu dulden habe und was nicht. Beweis: Einholung eines Obergutachtens aus dem Fach Bauwesen. De facto sei nach der Aktenlage die Baubewilligung und Umbaubewilligung xxx nicht zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 22.11.2016 teilte Frau xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, mit, dass das ggst. Bauvorhaben von Haus aus nicht bewilligt hätte werden dürfen, auch bewilligt werden darf weder ein Zu- noch ein Umbau, da der Bauwerber xxx keinen Zugang zum öffentlichen Gut habe. De facto hätte auch gg. Liegenschaft nicht an xxx verkauft werden dürfen, da eben der Zugang zum öffentliche Gut fehle. Mit 17.11.2015 wäre ein Antrag und eine Anregung auf Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur GZ xxx gestellt worden, wobei über diese Anträge und Anregungen noch immer nicht entschieden worden sei. In der K-BO sei mit Nichtigkeit von Baubewilligungsbescheid bedroht, wenn

Paragraph 9, K-BO durch den Mangel eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht eingehalten worden ist. Ausdrücklich werde auf das Urteil des VfGH vom 21.9.2015 verwiesen, mit welchem der xxxweg, xxxweg, Parzelle xxx KG xxx im Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates, die Gemeinde xxx vom 20.12.2010, GZ xxx mit welcher die Straßen- und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraße erklärt werden, als gesetzwidrig aufgehoben werde. Die Konsequenz daraus sei, dass der xxxweg keine öffentliche Straße / kein Verbindungsweg sei und sohin eine Verbindung zwischen dem Grundstück xxx und dem öffentlichen Gut nicht bestehe. Es müsse nochmals betont werden, dass der xxxweg nicht immer über die Hofdurchfahrt und somit Privatgrundstück der Anrainerin xxx führe. Die Gemeinde und der zuständige ASV xxx würden mit einer Hartnäckigkeit negieren, die eine zweite suche, die Gegebenheiten vor Ort, nämlich dass der Teil des xxxweges, welcher über die Hausdurchfahrt und das Eigentum der xxx führe und werde diesem Punkt keine Beachtung geschenkt. Der Sachverständige tue dies nach Aufhebung des Urteiles des VfGH ab, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der VfGH nicht aus formalen Gründen die Widmung des xxxweges aufgehoben habe, sondern genau diese Zufahrt diese teilweise Eigentum der Anrainerin xxx liege. Woraus der Sachverständige schließe, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung

Kärntner Straßengesetz vorliege, dass eine Zufahrt zu gg. Bauparzelle über den xxxweg gegeben sei, verbleibe im Dunkeln. Es gebe keine Widmung, im Dunkeln verbleibe, was eine stillschweigende Widmung sein soll und welche Widmung der xxxweg habe. Mit diesem Übergehen sei ausdrücklich festzuhalten, dass dies einer Enteignung gleichkomme, da die teilweise Eigentümerin des xxxweges nicht selbst entscheiden könne, wen sie über ihr Eigentum fahren lasse, sondern

Ausführung des Sachverständigen dies aufgrund von stillschweigender Widmung zu dulden hätte. Ausdrücklich festgehalten werde, dass nunmehr ausdrücklich und persönlich xxx die Durchfahrt untersagt worden sei und dieser sei dann auch nicht mehr durchgefahren. Sollte dies tatsächlich so sein, so werde jetzt schon eine Amtshaftung ins Auge gefasst. De facto sei noch einmal darauf zu verweisen, dass die Liegenschaft – Eigentümer xxx seit Jahrzehnten nicht bewohnt und benützt werde. Gegenständlicher Weg führe zu einem weiteren Haus der xxx, als auch zu einem Nachbar, dem ausdrücklich die Zufahrt über ihr Grundstück gestattet worden sei. De facto könne sich die Gemeinde nicht darauf berufen, dass gg. Zufahrt schon immer so gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Dass es derzeit nahezu die einzige Möglichkeit sei, das Grundstück zu erreichen, sei richtig. Bis zum Kauf xxx sei es aber Jahrzehnte nicht notwendig gewesen, das Grundstück zu erreichen, vorher wären aber auch andere Zufahrten genutzt worden, wie zB der öffentliche Weg und weiters ein weiterer Weg, der in xxx ende. Des weiteren der öffentliche Weg über die Grundstück Nr. xxx. Dass die Gemeinde xxx als zuständiger Wegehalter der Erhaltung dieses Weges nicht nachgekommen sei, sei verständlich, da eben dies auf Grund des seit Jahrzehnten unbewohnten Grundstückes xxx auch nicht benötigt worden sei. De facto müsse die Gemeinde nur den Zugang zum öffentlichen Gut, der zum Haus xxx führe, wieder begehbar und befahrbar machen, in natura und im derzeitigen Zeitpunkt, sei dieser verwachsen nicht befahrbar. Der Sachverständige sei bereits vor dem Aufheben der Einreihungsverordnung in gg. Bauvorhaben befasst gewesen, und habe dieser bereits mehrfach unrichtig beurteilt, dass die Zufahrt zum öffentlichen Gut kein Problem sei. De facto sei der Sachverständige darauf verwiesen, dass ohne Zugang zum öffentlichen Gut keine Baubewilligung zu erteilen sei und kein positives Gutachten zu erstatten sei. Im ersten Rechtsgang wäre vom Gemeindevorstand festgestellt worden, dass eben eine rechtskräftige Verordnung, nämlich die Einreihungsverordnung, vorliegen würde. Auf gg. kann sich nunmehr weder der Gemeinderat noch der Bürgermeister berufen, da eben gg. Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben habe werden müssen. Zusammenfassend müsse zu diesem Punkt ausgeführt werden, was für jedermann leicht nachvollziehbar sei, nämlich, dass sich xxx nicht einfach enteignen lassen wolle, oder ihr durch drei, vier Worte, gesagt werde, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung vorliege. Laut Grundbuch und in natura stelle die Hofdurchfahrt das Eigentum der xxx dar und werde die Einfahrt aber nunmehr weiters von der Gemeinde so übergangen. Niemand würde sich ohne weiteres einfach enteignen lassen oder vorschreiben, was er zu dulden habe und was nicht. Beweis: Einholung eines Obergutachtens aus dem Fach Bauwesen. De facto sei nach der Aktenlage die Baubewilligung und Umbaubewilligung xxx nicht zu erteilen. Laut einliegenden Aktenvermerk der Gemeinde xxx wurde Frau xxx mittels Schreiben vom 27.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, zum nochmaligen Parteiengehör binnen 3 Wochen ab Zustellung aufgefordert. Der Fristenlauf endete somit am Montag, 21.11.2016. Das Schreiben von xxx ist allerdings mit 22.11.2016 datiert und langte bei der Baubehörde am 23.11.2016 ein. Somit wurde die Frist zur Abgabe einer nochmaligen Stellungnahme nicht eingehalten, da verspätet. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, dem Bauwerber xxx aufgrund des Ergebnisses der am 31.08.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die beantragte Abänderungsbaubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen der Frau xxx aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Bausachverständigen als unbegründet abzuweisen gewesen seien. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, wurde von Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 eingebracht. Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Berufungsgründe wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorprüfung der Behörde ergeben hätte müssen, dass keine Anbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte im Vorprüfungsverfahren den Bauantrag

§ 13K-BO ab- bzw.

zurückweisen müssen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass eine stillschweigende Widmung

§ 2K-Str

G gegeben sei. Diese Annahme sei unrichtig, da die Straße nicht dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten gewidmet sei, und die Benützung nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des Verfügungsberechtigten sei. Außerdem läge kein Gemeingebrauch von mindestens 30 Jahren vor, und diene der Weg nicht dem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit. Aufgrund der verspätet eingebrachten Stellungnahme der Berufungswerberin zum Gutachten des Bausachverständigen habe die Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen. Die Zurückweisung der Gegenäußerung der Berufungswerberin wegen Verspätung sei zu Unrecht erfolgt, da verspätete Stellungnahmen bei der Entscheidung dennoch zu berücksichtigen wären. Die Zustellung des Baubescheides sei zunächst nur an die Berufungswerberin und nicht deren Rechtsvertreterin erfolgt. Aufgrund der nachgeholten Zustellung an RA xxx sei dieser Einwand mit Ergänzung der Berufung vom 18.01.2017 gestrichen. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren

§ 13

K-BO nicht geprüft, ob eine Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte die Begründungspflicht im Baubescheid verletzt, da nur auf das Gutachten des Bausachverständigen verwiesen worden sei, aber keine ausreichenden eigenen Feststellungen getroffen worden wären. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, wurde von Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 eingebracht. Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Berufungsgründe wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorprüfung der Behörde ergeben hätte müssen, dass keine Anbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte im Vorprüfungsverfahren den Bauantrag

Paragraph 13, K-BO ab- bzw. zurückweisen müssen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass eine stillschweigende Widmung

Paragraph 2, K-StrG gegeben sei. Diese Annahme sei unrichtig, da die Straße nicht dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten gewidmet sei, und die Benützung nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des Verfügungsberechtigten sei. Außerdem läge kein Gemeingebrauch von mindestens 30 Jahren vor, und diene der Weg nicht dem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit. Aufgrund der verspätet eingebrachten Stellungnahme der Berufungswerberin zum Gutachten des Bausachverständigen habe die Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen. Die Zurückweisung der Gegenäußerung der Berufungswerberin wegen Verspätung sei zu Unrecht erfolgt, da verspätete Stellungnahmen bei der Entscheidung dennoch zu berücksichtigen wären. Die Zustellung des Baubescheides sei zunächst nur an die Berufungswerberin und nicht deren Rechtsvertreterin erfolgt. Aufgrund der nachgeholten Zustellung an RA xxx sei dieser Einwand mit Ergänzung der Berufung vom 18.01.2017 gestrichen. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren

Paragraph 13, K-BO nicht geprüft, ob eine Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte die Begründungspflicht im Baubescheid verletzt, da nur auf das Gutachten des Bausachverständigen verwiesen worden sei, aber keine ausreichenden eigenen Feststellungen getroffen worden wären. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am Mittwoch, den 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx. Zu Tagesordnungspunkt 3) des GV betreffend die Behandlung der Berufung von Frau xxx ist u.a. Folgendes zu entnehmen: „Der Bürgermeister xxx übergibt zu diesem und dem nächsten Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit aufgrund seiner Erlassung der Bescheide als Bau- bzw. Straßenrechtsbehörde erster Instanz den Vorsitz an Vizebürgermeister xxx und verlässt den Sitzungsraum. Vizebürgermeister xxx übernimmt den Vorsitz und ersucht die Amtsleiterin den Sachverhalt darzulegen. Die Amtsleiterin kommt diesem Ersuchen nach und berichtet über den Sachverhalt. […].“ Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 der Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, als unbegründet zurück- bzw. abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Einwand des falschen Ergebnisses der Vorprüfung im Bauverfahren um keinen möglichen Einwand des § 23 Abs. 3 lit b bis g K-BO handle, sodass der Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Beim Einwand der Nicht-Anbindung des Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße handle es sich um keinen möglichen Einwand des § 23 Abs. 3 lit b bis g K-BO, sodass auch dieser Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Die Einreihungsverordnung sei mittels Urteil des VfGH vom 21.09.2015 insofern modifiziert worden, als dass die Kategorisierung des xxxweges als Verbindungsweg aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Baubehörde

  1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung ausgegangen, was auch im Gutachten des Bausachverständigen sowie im Baubescheid
  2. Instanz festgehalten worden sei. Sowohl eine ausdrückliche als auch eine stillschweigende Widmung als Verbindungsweg ermögliche es nach dem K-StrG die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße zu bejahen. Die Diskussion, ob eine stillschweigende Widmung nun vorliege oder nicht, sei zum jetzigen Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides jedenfalls wieder obsolet, da die Straßenrechtsbehörde die Einreihungsverordnung nach §§ 3 Abs. 1 Z 5 und 6, 4, 21 und 24 des K-StrG nun neuerlich erlassen habe und die ausdrückliche Widmung zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wieder gegeben sei. Somit komme es auf die Qualifizierung einer stillschweigenden Widmung als Verbindungsstraße gerade nicht mehr an, sondern werde eine ausdrückliche Widmung als Verbindungsstraße nun als wieder gegeben angesehen. Der Einwand, dass die Behörde aufgrund der verspäteten Stellungnahme der Berufungswerberin einen eigenen Zurückweisungsbescheid hätte zustellen müssen, sei in den einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und entbehre somit jeglicher gesetzlicher Grundlage. Dieser Einwand sei abzuweisen. Zum Einwand, dass die Berufungsbehörde die verspätet eingebrachte Stellungnahme der Berufungswerberin vor Erstellung des Bescheides in erster Instanz trotzdem hätte würdigen müssen wird festgestellt, dass diese Stellungnahme nun einen einzigen Einwand beinhalte, nämlich die Nicht-Anbindung des gg. Bauobjektes an eine öffentliche Fahrstraße. Da diese Einwendung in den in der Bauverhandlung vom 31.8.2015 schriftlich eingebrachten Einwendungen bereits enthalten sei, ergebe dieser Einwand keinen zusätzlichen Einwand, verglichen mit den schon bisher von der Berufungswerberin eingebrachten Einwendungen. Somit habe die Behörde die verspätet eingebrachte Stellungnahme der Berufungswerberin inhaltlich sehr wohl gewürdigt und darüber abgesprochen. Dieser Einwand sei daher abzuweisen. Zum Einwand, dass die Behörde im Vorprüfungsverfahren gar nicht geprüft hätte, ob die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße möglich sei, sei festzuhalten, dass dies

dem im Bauakt festgehaltenen Vorprüfungsbogen sehr wohl am 15. und 16.07.2015 erfolgt sei. Da dies aber kein Anrainerrecht

den o.a. Ausführungen darstelle, wäre dieser Einwand somit zurückzuweisen. Im gg. Bewilligungsbescheid vom 13.12.2016 sei auf den Seiten 4 bis 6 eine ausführliche Begründung angeführt, wie die Behörde zur Abweisung aller Einwendungen der Berufungswerberin gekommen sei. Der Aussage der Berufungswerberin, dass die Behörde keine eigenen Feststellungen getroffen habe, sondern nur das SV-Gutachten zitiert habe, könne insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Seite 6 nicht zugestimmt werden. Die Einwendung sei als unbegründet abzuweisen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 der Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, als unbegründet zurück- bzw. abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Einwand des falschen Ergebnisses der Vorprüfung im Bauverfahren um keinen möglichen Einwand des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO handle, sodass der Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Beim Einwand der Nicht-Anbindung des Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße handle es sich um keinen möglichen Einwand des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO, sodass auch dieser Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Die Einreihungsverordnung sei mittels Urteil des VfGH vom 21.09.2015 insofern modifiziert worden, als dass die Kategorisierung des xxxweges als Verbindungsweg aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Baubehörde

  1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung ausgegangen, was auch im Gutachten des Bausachverständigen sowie im Baubescheid
  2. Instanz festgehalten worden sei. Sowohl eine ausdrückliche als auch eine stillschweigende Widmung als Verbindungsweg ermögliche es nach dem K-StrG die Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße zu bejahen. Die Diskussion, ob eine stillschweigende Widmung nun vorliege oder nicht, sei zum jetzigen Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides jedenfalls wieder obsolet, da die Straßenrechtsbehörde die Einreihungsverordnung nach Paragraphen 3, Absatz eins, Ziffer 5 und 6, 4, 21 und 24 des K-StrG nun neuerlich erlassen habe und die ausdrückliche Widmung zu diesem Zeitpunkt jedenfalls wieder gegeben sei. Somit komme es auf die Qualifizierung einer stillschweigenden Widmung als Verbindungsstraße gerade nicht mehr an, sondern werde eine ausdrückliche Widmung als Verbindungsstraße nun als wieder gegeben angesehen. Der Einwand, dass die Behörde aufgrund der verspäteten Stellungnahme der Berufungswerberin einen eigenen Zurückweisungsbescheid hätte zustellen müssen, sei in den einschlägigen Verwaltungsverfahrensgesetzen nicht vorgesehen und entbehre somit jeglicher gesetzlicher Grundlage. Dieser Einwand sei abzuweisen. Zum Einwand, dass die Berufungsbehörde die verspätet eingebrachte Stellungnahme der Berufungswerberin vor Erstellung des Bescheides in erster Instanz trotzdem hätte würdigen müssen wird festgestellt, dass diese Stellungnahme nun einen einzigen Einwand beinhalte, nämlich die Nicht-Anbindung des gg. Bauobjektes an eine öffentliche Fahrstraße. Da diese Einwendung in den in der Bauverhandlung vom 31.8.2015 schriftlich eingebrachten Einwendungen bereits enthalten sei, ergebe dieser Einwand keinen zusätzlichen Einwand, verglichen mit den schon bisher von der Berufungswerberin eingebrachten Einwendungen. Somit habe die Behörde die verspätet eingebrachte Stellungnahme der Berufungswerberin inhaltlich sehr wohl gewürdigt und darüber abgesprochen. Dieser Einwand sei daher abzuweisen. Zum Einwand, dass die Behörde im Vorprüfungsverfahren gar nicht geprüft hätte, ob die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße möglich sei, sei festzuhalten, dass dies

dem im Bauakt festgehaltenen Vorprüfungsbogen sehr wohl am 15. und 16.07.2015 erfolgt sei. Da dies aber kein Anrainerrecht

den o.a. Ausführungen darstelle, wäre dieser Einwand somit zurückzuweisen. Im gg. Bewilligungsbescheid vom 13.12.2016 sei auf den Seiten 4 bis 6 eine ausführliche Begründung angeführt, wie die Behörde zur Abweisung aller Einwendungen der Berufungswerberin gekommen sei. Der Aussage der Berufungswerberin, dass die Behörde keine eigenen Feststellungen getroffen habe, sondern nur das SV-Gutachten zitiert habe, könne insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Seite 6 nicht zugestimmt werden. Die Einwendung sei als unbegründet abzuweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, erhob Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 14.06.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt erachte, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Rechtswidrigkeit des Inhaltes a) In dem bekämpften Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erhobenen Einwendungen, nämlich der mangelnden Einbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße keine Parteistellung zukommen würde bzw. werde seitens der belangten Behörde zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße von der Beschwerdeführerin als Anrainerin nicht geltend gemacht werden könne. Die belangte Behörde beziehe sich dabei auf § 23 Abs. 1 K-BO. Bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde. Einwendungen der Anrainer können sich insbesondere auf die in § 23 Abs. 3 K-BO zitierten Bestimmungen stützen. Aus der Verwendung des Wortes insbesonders ergebe sich, dass die Aufzählung in § 23 Abs. 3 K-BO keineswegs taxativ sei, sondern lediglich demonstrativ. Dies werde von der belangten Behörde jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin ignoriert. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin sehr wohl legitimiert, den Mangel der Zufahrt zu einer öffentlichen Fahrstraße zu relevieren, was sie in ihrer Berufung auch getan habe. Darüber hinaus sei

§ 23Abs.

3 K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren. Der Einwand, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sohin nicht an eine öffentliche Fahrstraße angebunden sei, betreffe sehr wohl entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht eingewendet werden könnten, sei in zweifacher Hinsicht grob unrichtig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl berechtigt sei, den Mangel der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße des Bauvorhabens geltend zu machen. a) In dem bekämpften Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erhobenen Einwendungen, nämlich der mangelnden Einbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße keine Parteistellung zukommen würde bzw. werde seitens der belangten Behörde zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße von der Beschwerdeführerin als Anrainerin nicht geltend gemacht werden könne. Die belangte Behörde beziehe sich dabei auf Paragraph 23, Absatz eins, K-BO. Bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde. Einwendungen der Anrainer können sich insbesondere auf die in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO zitierten Bestimmungen stützen. Aus der Verwendung des Wortes insbesonders ergebe sich, dass die Aufzählung in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO keineswegs taxativ sei, sondern lediglich demonstrativ. Dies werde von der belangten Behörde jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin ignoriert. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin sehr wohl legitimiert, den Mangel der Zufahrt zu einer öffentlichen Fahrstraße zu relevieren, was sie in ihrer Berufung auch getan habe. Darüber hinaus sei

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren. Der Einwand, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sohin nicht an eine öffentliche Fahrstraße angebunden sei, betreffe sehr wohl entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht eingewendet werden könnten, sei in zweifacher Hinsicht grob unrichtig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl berechtigt sei, den Mangel der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße des Bauvorhabens geltend zu machen. b) Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Anknüpfung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße jedenfalls vorliegen würde. Dies werde damit begründet, dass die Baubehörde 1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung des verfahrensgegenständlichen xxxweges ausgegangen wäre. Die nunmehr neuerlich kundgemachte Einreihungsverordnung sei erneut verfassungswidrig und habe der VfGH eine inhaltsgleiche Einreihungsverordnung bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben. Die Einreihungsverordnung, in welcher der xxxweg als Verbindungsstraße aufgenommen worden sei, sei aus nachstehenden Gründen, welche sich im Vergleich zur letzten Entscheidung des VfGh nicht geändert hätten, verfassungswidrig. Durch die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), werde der xxxweg und somit ein Teil des der Beschwerdeführerin eigentümlichen Grundsts Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx, Bezirksgericht xxx zu einer Verbindungsstraße erklärt. Als Rechtsgrundlage für die Verordnung könne zwar grundsätzlich § 2 Abs. 1 lit a iVm § 3 K-StrG herangezogen werden, die angefochtene Norm verstoße dennoch gegen § 3 Abs. 2 K-StrG. Betreffen nämlich Verordnungen über Verbindungsstraßen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch bestehe, so dürfen diese Verordnungen

§ 3Abs. 2 K-Str

G frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben habe. Der xxxweg habe und führe auch jetzt noch über die Hofdurchfahrt der Beschwerdeführerin geführt, die auf dem Grundstück Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx liege und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Über den xxxweg sei mit Ausnahme des Grundstücks des Nachbarn mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, eine weitere Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, erreichbar. Die seit 50 Jahren unbewohnte Liegenschaft mit der Anschrift xxx, verfüge über einen eigenen öffentlichen Weg – der jedoch ebenfalls seit 50 Jahren nicht benützt worden sei und daher nicht befahrbar sei. Der Nachbar, wohnhaft auf dem Grundstück mit der Anschrift xxx, xxx habe vom Vater der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung der Verordnung eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin erhalten. Der xxxweg sei zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung eine bereits bestehende Straße bzw. Weg und sei nicht von jedermann benützt worden und sei auch nicht im Gemeingebrauch gestanden. Im gg. Fall habe es sich beim xxxweg bei Inkrafttreten der verfahrensgegenständlichen Verordnung um eine bereits bestehende Straße – bzw. Weg an der kein Gemeingebrauch bestehe, gehandelt. Sowohl die seitens des VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene als auch die erneut kundgemachte hätte frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil des K-StrG Eigentum an dem Straßengrundstück der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Gemeinde habe am Grundstück Nr. xxx als Teilstück des xxxweges jedoch kein Eigentum begründet – weder auf Grund von Verträgen noch im Wege einer Enteignung. Die genannte Verordnung (Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 8/2017) sei in Kraft getreten, obwohl noch kein Eigentum begründet gewesen sei. Die Norm der Verordnung, mit welcher der xxxweg zur Verbindungsstraße erklärt werde, verstoße gegen § 3 Abs. 2 KStrG und sei daher gesetzwidrig. Eine Einreihungsverordnung verpflichte den Eigentümer eines betroffenen Grundstückes zur Duldung des Gemeingebrauchs – sohin zur Duldung der Wegbenutzung durch jedermann. Da für den bisher privaten Weg Gemeingebrauch begründet worden sei, werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin aktuell eingegriffen. Solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels erworben habe, werde durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet. Genau dies treffe in diesem Fall zu. Jedoch sei der xxxweg auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Die Voraussetzungen der stillschweigenden Widmung seien

§ 2Abs. 1 lit b K-Str

G, dass die Grundflächen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen müssten, die Benützung unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen müsse, der Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein müsse und sie einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen müssen. Dies wäre und sei nicht der Fall gewesen. Zu einer Änderung der Benützungsart oder der Eigentumsverhältnisse sei es nach wie vor nicht gekommen. Der xxxweg diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern sei der Verkehr und damit die Benutzer des xxxweges eingeschränkt auf wenige Personen. Die Benützung sei auch nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten. Zusammengefasst wäre demnach der xxxweg und insbesondere der Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx, liege, auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Beim xxxweg und insbesondere bei dem Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx liege, handle es sich folglich um keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 K-StrG. Der xxxweg hätte daher nicht zur Verbindungsstraße erklärt werden dürfen und verstoße die genannte Verordnung gegen § 3 Abs. 2 K-StrG. Der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und dessen Unmittelbarkeit durch die Erklärung eines in der Natur bereits vorhandenen benützbaren Weges zu einer öffentlichen Straße sei evident und werde vom VfGH bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greife eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt werde, in die Rechtsphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedürfe es keines weiteren behördlichen Aktes. Die belangte Behörde stütze sich auf eine nach wie vor verfassungswidrige Verordnung, was den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste. b) Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Anknüpfung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße jedenfalls vorliegen würde. Dies werde damit begründet, dass die Baubehörde 1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung des verfahrensgegenständlichen xxxweges ausgegangen wäre. Die nunmehr neuerlich kundgemachte Einreihungsverordnung sei erneut verfassungswidrig und habe der VfGH eine inhaltsgleiche Einreihungsverordnung bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben. Die Einreihungsverordnung, in welcher der xxxweg als Verbindungsstraße aufgenommen worden sei, sei aus nachstehenden Gründen, welche sich im Vergleich zur letzten Entscheidung des VfGh nicht geändert hätten, verfassungswidrig. Durch die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), werde der xxxweg und somit ein Teil des der Beschwerdeführerin eigentümlichen Grundsts Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx, Bezirksgericht xxx zu einer Verbindungsstraße erklärt. Als Rechtsgrundlage für die Verordnung könne zwar grundsätzlich Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, K-StrG herangezogen werden, die angefochtene Norm verstoße dennoch gegen Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG. Betreffen nämlich Verordnungen über Verbindungsstraßen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch bestehe, so dürfen diese Verordnungen

Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben habe. Der xxxweg habe und führe auch jetzt noch über die Hofdurchfahrt der Beschwerdeführerin geführt, die auf dem Grundstück Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx liege und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Über den xxxweg sei mit Ausnahme des Grundstücks des Nachbarn mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, eine weitere Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, erreichbar. Die seit 50 Jahren unbewohnte Liegenschaft mit der Anschrift xxx, verfüge über einen eigenen öffentlichen Weg – der jedoch ebenfalls seit 50 Jahren nicht benützt worden sei und daher nicht befahrbar sei. Der Nachbar, wohnhaft auf dem Grundstück mit der Anschrift xxx, xxx habe vom Vater der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung der Verordnung eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin erhalten. Der xxxweg sei zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung eine bereits bestehende Straße bzw. Weg und sei nicht von jedermann benützt worden und sei auch nicht im Gemeingebrauch gestanden. Im gg. Fall habe es sich beim xxxweg bei Inkrafttreten der verfahrensgegenständlichen Verordnung um eine bereits bestehende Straße – bzw. Weg an der kein Gemeingebrauch bestehe, gehandelt. Sowohl die seitens des VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene als auch die erneut kundgemachte hätte frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil des K-StrG Eigentum an dem Straßengrundstück der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Gemeinde habe am Grundstück Nr. xxx als Teilstück des xxxweges jedoch kein Eigentum begründet – weder auf Grund von Verträgen noch im Wege einer Enteignung. Die genannte Verordnung (Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,) sei in Kraft getreten, obwohl noch kein Eigentum begründet gewesen sei. Die Norm der Verordnung, mit welcher der xxxweg zur Verbindungsstraße erklärt werde, verstoße gegen Paragraph 3, Absatz 2, KStrG und sei daher gesetzwidrig. Eine Einreihungsverordnung verpflichte den Eigentümer eines betroffenen Grundstückes zur Duldung des Gemeingebrauchs – sohin zur Duldung der Wegbenutzung durch jedermann. Da für den bisher privaten Weg Gemeingebrauch begründet worden sei, werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin aktuell eingegriffen. Solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels erworben habe, werde durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet. Genau dies treffe in diesem Fall zu. Jedoch sei der xxxweg auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Die Voraussetzungen der stillschweigenden Widmung seien

Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, K-StrG, dass die Grundflächen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen müssten, die Benützung unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen müsse, der Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein müsse und sie einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen müssen. Dies wäre und sei nicht der Fall gewesen. Zu einer Änderung der Benützungsart oder der Eigentumsverhältnisse sei es nach wie vor nicht gekommen. Der xxxweg diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern sei der Verkehr und damit die Benutzer des xxxweges eingeschränkt auf wenige Personen. Die Benützung sei auch nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten. Zusammengefasst wäre demnach der xxxweg und insbesondere der Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx, liege, auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Beim xxxweg und insbesondere bei dem Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx liege, handle es sich folglich um keine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-StrG. Der xxxweg hätte daher nicht zur Verbindungsstraße erklärt werden dürfen und verstoße die genannte Verordnung gegen Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG. Der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und dessen Unmittelbarkeit durch die Erklärung eines in der Natur bereits vorhandenen benützbaren Weges zu einer öffentlichen Straße sei evident und werde vom VfGH bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greife eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt werde, in die Rechtsphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedürfe es keines weiteren behördlichen Aktes. Die belangte Behörde stütze sich auf eine nach wie vor verfassungswidrige Verordnung, was den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste.

  1. c)Zusammenfassend werde vorgebracht, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben nach wie vor nicht an einen öffentlichen Fahrweg angebunden sei. Eine Verordnung, welche den streitgegenständlichen xxxweg zur Verbindungsstraße erkläre, ohne dass eine Eigentumsübertragung stattgefunden habe, könne nur rechtswidrig, da verfassungswidrig sein. Bereits aus der Aktenlage ergebe sich, dass eine Einreihung des xxxweges als Verbindungsstraße durch eine Verordnung nicht möglich sei, da eine Eigentumsübertragung, welche hierfür erforderlich wäre, nicht stattgefunden habe. Die belangte Behörde stütze sich auf eine klare und erkennbare rechtswidrige Verordnung. Durch die erneut rechtwidrige Verordnung werde in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin eingegriffen. Dadurch, dass sich der angefochtene Bescheid auf die rechtswidrige Verordnung stütze, werde der durch den angefochtenen Bescheid festgelegte Eingriff in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin ebenfalls verfassungswidrig und dadurch rechtswidrig, da der angefochtene Bescheid auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage ergangen sei bzw. auf einer verfassungswidrigen Rechtsgrundlage beruhe. Auch liegen die Voraussetzungen für eine Klassifizierung des xxxweges als Verbindungsstraße nicht vor. Insbesondere liege kein Gemeingebrauch am xxxweg vor. Der xxxweg dürfe nicht von jedermann bestimmungsgemäß benützt oder verwendet werden, wie bereits mehrfach ausgeführt, würden diesbezüglich privatrechtliche Vereinbarungen bestehen. Auch eine stellschweigende Widmung komme nicht in Betracht. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Die Behörde habe bei Erlassung des angefochtenen Bescheides Verfahrensvorschriften außerachtgelassen, bei deren Anwendung sie zu einem anderslautenden, für die Beschwerdeführerin günstigeren Bescheid hätte kommen können.
  2. a)der Bürgermeister der Gemeinde xxx habe am 13.12.2016 zu GZ 2015-015 einen Bescheid erlassen, welcher über das Bauvorhaben des xxx abgesprochen habe und gegen den die Beschwerdeführerin am 18.1.2017 eine Berufung erhoben habe. Der genannte Bescheid wäre mit „Bürgermeister: xxx“ gefertigt worden. Über die Berufung habe der Gemeindevorstand mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid entschieden. Auch dieser Bescheid sei unterfertigt „für den Gemeindevorstand: Bürgermeister xxx“. Über die Berufung der Beschwerdeführerin habe (im Rahmen eines Kollegialorgans) das erstinstanzlich befasste Organ entschieden. Es gehöre zu den Grundsätzen eines rechtsstaatlichen Verfahrens, dass über ein Rechtsmittel nicht ein Organ entscheidet, welches bereits in 1. Instanz mit der Angelegenheit befasst gewesen sei und die in dem gleichen Rechtsmittel bekämpfte Entscheidung getroffen habe. Dadurch, dass der Bürgermeister der Gemeinde xxx, xxx sowohl in 1. Instanz als auch in 2. Instanz entschieden habe, seien wesentliche Verfahrensgrundsätze gravierende verletzt. Es liege sohin jedenfalls eine Befangenheit vor, da der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx nicht korrekt zusammengesetzt gewesen sei. Alleine dies belaste den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit gravierender Rechtswidrigkeit zulasten der Beschwerdeführerin. Aus dem Grund seien Organe, welche in 1. Instanz entschieden haben, grundsätzlich davon ausgeschlossen, in 2. Instanz erneut über ein Rechtsmittel gegen ihre eigene Entscheidung zu entscheiden. Befangen seien im Berufungsverfahren Personen, wenn sie an der Erlassung des angefochtenen Bescheides in unterer Instanz mitgewirkt haben, wenn sohin der Bescheid ganz oder teilweise auf ihrem Willensakt passiere. Durch die Befangenheit des Entscheidungsträgers, Bürgermeister xxx sei sohin der angefochtene Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belastet. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass, wenn die Berufungsbehörde als Kollegialorgan korrekt zusammengesetzt gewesen wäre, es zu einem anderen, für die Beschwerdeführerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
  3. b)Weiters sei auszuführen, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sie zu dem Schluss gelangt sei, dass der xxxweg tatsächlich ein öffentlicher Fahrweg sein sollte. Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf die Einreihungsverordnung (Kärntner LGBl Nr. 8/2017). Der Umstand, dass die genannte Verordnung, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig und dadurch krass rechtswidrig sei, werde seitens der belangten Behörde völlig ignoriert. Warum trotz Vorliegens einer verfassungswidrigen Verordnung die belangte Behörde ohne weiters davon ausgehe, dass eine Anbindung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit zulasten der Beschwerdeführerin.
  4. b)Weiters sei auszuführen, dass der angefochtene Bescheid nicht ordnungsgemäß begründet sei. Die belangte Behörde habe nicht begründet, wie sie zu dem Schluss gelangt sei, dass der xxxweg tatsächlich ein öffentlicher Fahrweg sein sollte. Die belangte Behörde beziehe sich lediglich auf die Einreihungsverordnung (Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,). Der Umstand, dass die genannte Verordnung, wie bereits ausgeführt, verfassungswidrig und dadurch krass rechtswidrig sei, werde seitens der belangten Behörde völlig ignoriert. Warum trotz Vorliegens einer verfassungswidrigen Verordnung die belangte Behörde ohne weiters davon ausgehe, dass eine Anbindung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße vorliege, sei nicht nachvollziehbar. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit zulasten der Beschwerdeführerin.
  5. c)Der belangten Behörde sei zur Last zu legen, dass sie jede Ermittlungstätigkeit unterlassen habe; bei einfachsten Recherchen hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Einreihung des xxxweges als Verbindungsstraße mangels Eigentumsübergangs nicht vorliegen. Auch dies belaste den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit, der Sachverhalt sei in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben. Zur Relevanz dieses Umstandes werde auf die obigen Ausführungen verwiesen. Die Beschwerdeführerin stelle den Antrag das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge den angefochtenen Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx zu GZ xxx vom 10.05.2017 aufheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung an die Behörde 1. Instanz zurückverweisen. In eventu den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass der Antrag auf Baubewilligung des xxx abgewiesen werde. Die Beschwerdeführerin erachte sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 21.06.2017, Zahl: xxx, wurde gegenständlicher Bauakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Ebenfalls erging eine Gegenäußerung zu den vorgebrachten Beschwerdepunkten der Beschwerdeführerin. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt. Maßgebliche rechtliche Bestimmungen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 31/2015, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015,, Anwendung zu finden haben. „§ 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer BaubewilligungSofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; […].“ „Vorprüfungsverfahren § 13Paragraph 13 Vorprüfung

(1)Bei Vorhaben nach § 6 lit a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c hat eine Vorprüfung stattzufinden.
(2)Bei der Vorprüfung hat die Behörde festzustellen, ob dem Vorhaben
  1. a)der Flächenwidmungsplan,
  2. b)der Bebauungsplan,
  3. c)Interessen der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes,
  4. d)Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (§ 18 Abs. 3) offensichtlich nicht gewahrt werden können,Interessen der Sicherheit im Hinblick auf seine Lage, die auch im Falle der Erteilung von technisch möglichen und der Art des Vorhabens angemessenen Auflagen (Paragraph 18, Absatz 3,) offensichtlich nicht gewahrt werden können,
  5. e)bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse einer Verbindung mit einer öffentlichen Fahrstraße,
  6. f)Bis zur Erteilung der Baubewilligung nicht behebbare Hindernisse der Wasserversorgung oder der Abwasserbeseitigung entgegenstehen. […].“ „§ 17 Voraussetzungen
(1)Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des § 3 nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden. Die Behörde hat die Baubewilligung zu erteilen, wenn dem Vorhaben nach Art, Lage, Umfang, Form und Verwendung öffentliche Interessen, insbesondere solche der Sicherheit, der Gesundheit, der Energieersparnis, des Verkehrs, des Fremdenverkehrs sowie der Erhaltung des Landschaftsbildes oder des Schutzes des Ortsbildes nicht entgegenstehen. Die Baubewilligung darf durch die Behörden des Paragraph 3, nur mit schriftlichem Bescheid erteilt werden.
(2)Bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c darf die Baubewilligung darüber hinaus nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende a) Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße, b) Wasserversorgung und c) Abwasserbeseitigung sichergestellt ist.
(3)Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach § 6 lit. a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen. Die Baubewilligung hat das Vorhaben nach Art und Lage – bei Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a bis c auch nach der Verwendung – unter Anführung jener Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, die ihr zugrundeliegen, zu bezeichnen.
(4)Wird der Standort nicht schon durch die Art des Vorhabens bestimmt, ist er in der Baubewilligung festzulegen.
(5)Bis zur Erteilung der Baubewilligung hat derjenige, der den Nachweis der privatrechtlichen Berechtigung zur Durchführung des Vorhabens erbringt, das Recht, in das Verfahren als Partei einzutreten.“

§ 23Abs. 1 Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), LGBl Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens

  1. a)der Antragsteller;
  2. b)der Grundeigentümer;
  3. c)die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach § 10 Abs. 1 lit b erforderlich ist;die Miteigentümer des Baugrundstückes, deren Zustimmung nach Paragraph 10, Absatz eins, Litera b, erforderlich ist;
  4. d)der Eigentümer eines Superädifikates bei Bauführungen an diesem;
  5. e)die Anrainer (Abs. 2).die Anrainer (Absatz 2,). § 23 Abs. 2 lit a K-BO 1996 lautet wie folgt:Paragraph 23, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 lautet wie folgt: Anrainer sind die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke.

§ 23Abs.

3 leg. cit. sind die Anrainer

Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. sind die Anrainer

Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer. Nach § 23 Abs. 4 leg. cit. sind Anrainer

Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Nach Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. sind Anrainer

Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen

Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Erwägungen / Subsumption: Einleitend ist vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festzustellen, dass im rechts-kräftig abgeschlossenen Bauverfahren zu GZ: xxx Herrn xxx die Baubewilligung für das Projekt: Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, mit den Bescheiden vom 19.01.2011 und vom 28.10.2011 erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.03.2012 betreffend die Einwendungen gegen das Bauvorhaben: Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx des xxx als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx mit Baubewilligungsansuchen vom 25.06.2015, bei der Baubehörde am 02.07.2015 eingelangt, die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx. Das gegenständliche Änderungsvorhaben soll auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx errichtet werden, womit das Vorhaben in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) südlich hinter einem Bestandsgebäude auf dem Grundstück xxx ausgeführt werden soll. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Baubescheid am 13.12.2016 erlassen und wurde gegen diesen Bescheid die fristgerechte Berufung durch die Beschwerdeführerin eingebracht. Der zweitinstanzliche Baubescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx am 10.05.2017 erlassen und erfolgte gegen diesen Bescheid die fristgerechte Beschwerde durch die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Auch beim gegenständlichen Änderungsverfahren handelt es sich um ein Projekt-genehmigungsverfahren. Das eingereichte Projekt sieht die Vergrößerung des Ober-geschosses, der Wohnnutzfläche des Wohnhauses, den Anbau eines Stiegenhauses sowie die Änderung der Dachform und die Änderung der Verwendung von Räum-lichkeiten vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit b Kärntner Bauord-nung 1996 gegeben ist. Auch beim gegenständlichen Änderungsverfahren handelt es sich um ein Projekt-genehmigungsverfahren. Das eingereichte Projekt sieht die Vergrößerung des Ober-geschosses, der Wohnnutzfläche des Wohnhauses, den Anbau eines Stiegenhauses sowie die Änderung der Dachform und die Änderung der Verwendung von Räum-lichkeiten vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauord-nung 1996 gegeben ist. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen ist die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx beabsichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin als Anrainerin grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zukommt. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen ist die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx beabsichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin als Anrainerin grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 zukommt. Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entschei-dung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entschei-dung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass sämtliche Oberflächenwässer von Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und dem Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickert werden müssten, dass das Vorhaben um ein Geschoss zu verringern sei, sowie dass das Gebäude so ausgeführt werden müsse, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen bzw. max. zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen dürften und dass Wid-mungsänderungen im Kellergeschoss geplant seien, die ein zusätzliches Geschoss bewirken würden, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt – dem Anrai-ner im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. a (widmungsgemäße Verwendung), lit. h und lit. i Kärntner Bau-ordnung 1996 erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als unzulässig.Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass sämtliche Oberflächenwässer von Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und dem Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickert werden müssten, dass das Vorhaben um ein Geschoss zu verringern sei, sowie dass das Gebäude so ausgeführt werden müsse, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen bzw. max. zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen dürften und dass Wid-mungsänderungen im Kellergeschoss geplant seien, die ein zusätzliches Geschoss bewirken würden, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt – dem Anrai-ner im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, (widmungsgemäße Verwendung), Litera h und Litera i, Kärntner Bau-ordnung 1996 erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als unzulässig.

§ 17Abs.

2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vor-haben nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.

Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vor-haben nach Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Die im gegenständlichen Anlassfall heranzuziehende Einreihungsverordnung 2017 wurde am 03.04.2017 kundgemacht, sodass sich die Baubehörden rechtmäßig darauf stützen durften. In der Einreihungsverordnung wird der „xxxweg“ – von der Einbindung zum xxxweg bis zur Liegenschaft „vgl. xxx – Parz. Xxx, KG xxx, als Verbindungsstraße und damit als öffentliche Straße

den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG ausgewiesen bzw. kategorisiert, weshalb im gegenständlichen Fall eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße vorliegt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf zu ver-weisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfor-dernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbin-dung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffent-liches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3).Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf zu ver-weisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Hinblick auf das in Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 vorgesehene Erfor-dernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbin-dung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffent-liches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zukommt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3). Zu den umfangreichen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass eine Verbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße nicht gegeben wäre, ist somit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bilden (vgl. dazu VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041) und gehen die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ins Leere. Zu den umfangreichen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass eine Verbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße nicht gegeben wäre, ist somit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bilden vergleiche dazu VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041) und gehen die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ins Leere. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass

§ 23Abs.

3 K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren sei, stellt das Gericht fest, dass sich die „Lage des Vorhabens“ – entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – nur auf die Lage des Objektes am Grundstück, nicht jedoch die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße bezieht. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass

Paragraph 23, Absatz 3, K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren sei, stellt das Gericht fest, dass sich die „Lage des Vorhabens“ – entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – nur auf die Lage des Objektes am Grundstück, nicht jedoch die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße bezieht. Mangels entsprechenden Mitspracherechts kann die Beschwerdeführerin im Bau-bewilligungsverfahren (darum ging es und nicht um ein Verfahren nach dem Straßen-gesetz) und demzufolge im Anschluss daran im Beschwerdeverfahren daher nicht mit Erfolg die Frage thematisieren, ob der fragliche Weg zu Recht oder zu Unrecht zur öffentlichen Straße erklärt wurde. In diesem Zusammenhang verweist das erken-nende Gericht auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der im Anlassfall anzuwendenden Einreihungsverordnung 2017 bzw. dass diese „krass rechtswidrig“ sei, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Verwaltungsbehörden noch dem Landesverwaltungsgericht zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Zudem wurde seitens der belangten Behörde zu der Behauptung der Beschwerde-führerin, dass die am 28.03.2017 erlassene und am 03.04.2017 ordnungsgemäß kundgemachte Einreihungsverordnung erneut verfassungswidrig sei, ausgeführt, dass die ursprüngliche Einreihungsverordnung im Dezember 2010 vom Gemeinderat der Gemeinde xxx erlassen wurde. Mittels Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2014, GZ: V47/2013-10 wurde festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Aufhebung der Einreihungsverordnung zur Gänze“ unzulässig ist. Im darauffolgenden Urteil des VfGH vom 21.09.2015, GZ: V66/2015-9, erkannte der VfGH, dass lediglich die Bezeichnung „xxxweg“ in der Einreihungsverordnung verfassungswidrig sei, da die straßenrechtliche Behörde erster Instanz die Ermittlung des „Gemeingebrauches“ an diesem xxxweg nicht ordnungsgemäß dokumentiert, sondern lediglich angenommen hatte. Somit wurde durch den VfGH die planliche Darstellung der nach Kärntner Straßengesetz zu kategorisierenden Wege, und zwar konkret der xxxweg, nicht aufgehoben, sondern nur die Nennung in der Einreihungsverordnung selbst. Somit lag ein formeller Mangel vor, welcher aber nichts an der Tatsache änderte, dass der Gemeingebrauch auch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten gegeben war. Dieser formelle Mangel wurde im straßenrechtlichen Verfahren 2017 nachgeholt und der Gemeingebrauch am xxxweg von der Straßenrechtsbehörde dokumentiert. Ergänzend wird seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass seitens der Straßenrechtsbehörde alle formellen und materiellen Voraussetzungen des Auflage-verfahrens zur Einreihungsverordnung 2017 eingehalten wurden (Auflage vom 07.02.2017 – 07.03.2017, Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung/ Abteilung Straßenrecht, Wahrung des Parteiengehörs von Frau xxx, Gemeinde-ratsbeschluss vom 28.03.2017, Kundmachung mittels elektronischen Amtsblattes am 03.04.2017 etc.). Wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weiters rügt, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der zweitinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde xxx unterschrieben worden sei, der Bürgermeister aber, da er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, an der Mitwirkung des zweitinstanzlichen Bescheides wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei, wird vom erkennenden Gericht nach Durchsicht der Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx festgestellt, dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Er hat vielmehr nur die Ausfertigung des vom Gemeindevorstand beschlossenen Bescheides vorgenommen. Eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren lag somit nicht vor (vgl. dazu u.a. VwGH vom 23.01.2006, 2000/06/0123; VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0179; VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0046). Wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weiters rügt, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der zweitinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde xxx unterschrieben worden sei, der Bürgermeister aber, da er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, an der Mitwirkung des zweitinstanzlichen Bescheides wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei, wird vom erkennenden Gericht nach Durchsicht der Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx festgestellt, dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Er hat vielmehr nur die Ausfertigung des vom Gemeindevorstand beschlossenen Bescheides vorgenommen. Eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren lag somit nicht vor vergleiche dazu u.a. VwGH vom 23.01.2006, 2000/06/0123; VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0179; VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0046). Daraus folgt somit im Beschwerdefall, dass eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren nicht vorlag. Die weiteren Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde „jede Ermittlungstätigkeit“ unterlassen habe, gehen aufgrund der obigen Ausführungen allesamt ins Leere. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie die anderen Verfahrensparteien haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie die anderen Verfahrensparteien haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hof-bauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), un-ter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die Beschwerdeführer(

  1. in)grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (vgl. zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hof-bauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), un-ter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die Beschwerdeführer(
  2. in)grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigen. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder „hoch-technische“ Fragen („exclusively legal or highly technical questions“) betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten („rather technical nature of disputes“) auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige. In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein), hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne vergleiche zum Ganzen etwa das hg. Erkenntnis vom 15. Mai 2014, Zl. 2012/05/0148). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Art. 6 EGMR und Art. 47 GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

§ 24Abs. 4 Vw

GVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1141.2.2017

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