GVG Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, vom 14.06.2017 gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, ohne Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung,
Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde vom 14.06.2017 wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Chronologie des Vorverfahrens: Der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx ersuchte mit Baubewilligungsansuchen vom 25.06.2015, bei der Baubehörde am 02.07.2015 eingelangt, um die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx.
der Baubeschreibung zur Änderungseinreichung soll das Wohnhaus um ein Stiegenhaus mit den Rohbauabmessungen von 300 x 150 cm an der Süd-Ostseite erweitert werden, welches die geplante Außenstiege ersetzen soll. Weiters soll das Obergeschoss an der Süd-Westseite mit einer Auskragung, die auf zwei Stahlbetonsäulen gelagert werde, um 180 cm verlängert werden, um eine größeren Wohnraum zu schaffen. Die Firstrichtung soll um 90° gedreht werden und die Dachneigung von 40° auf 28° verringert werden. Somit verringere sich die Firsthöhe um 75 cm. Die Wohnnutzfläche erhöhe sich von 105,70 m2 auf 133,11 m
G vor, sodass die Zufahrt zur ggst. Bauparzelle über den sog. xxx-Weg gegeben ist. Das ggst. Bauvorhaben ist daher auf Grundlage der Einreichunterlagen positiv beurteilt worden.“Zum Einwand, dass im Bereich des bes. Stalles zu ihrer Grenze der Grenzverlauf im Lageplan nicht richtig dargestellt ist und die Unterlagen berichtigt werden müssen, ist festzuhalten, dass das Stallgebäude (Wirtschaftsgebäude) nicht Gegenstand des Bauvorhabens ist und der Grenzverlauf in diesem Bereich keinen Einfluss auf die Beurteilung des ggst. Bauvorhabens (Um + Zubau des best. Wohnhauses) hat, weshalb dieser Einwand als unbegründet abzuweisen ist. Es wird daher auch nicht näher darauf eingegangen. Zur Beantragung, dass Herr xxx im Baubescheid zu beauftragen ist, Schäden an der Weganlage, die durch die Baufahrzeuge gemacht werden wieder zu beseitigen, wird festgehalten, dass diese Beantragung kein berechtigter Einwand ist und daher in der ggst. Beurteilung nicht zu berücksichtigen ist. Zur Behauptung, dass das ggst. Bauvorhaben keine Zufahrt hat und die Frage des öffentlichen Weges beim VfGH anhängig ist und die Verordnung der Gemeinde xxx vom VfGH gekippt wird und daher das Bauverfahren unterbrochen werden soll, wird auf die bestehende rechtskräftige Baubewilligung für ein Wohnhaus verwiesen, wo die Verbindung des Baugrundstückes mit einen öffentlichen Weg im damaligen Instanzenzug bis zur Vorstellung beim Amt der Kärntner Landesregierung geprüft und als vorhanden beurteilt wurde. Es wird nunmehr auf das ergangene Urteil des VfGH vom 21.09.2015 verwiesen, in dem zwar aus formalen Gründen die ausdrückliche Widmung des xxx-Weges aufgrund der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx. Vom 20.12.2010 aufgehoben wurde; de facto liegt allerdings unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, KStrG vor, sodass die Zufahrt zur ggst. Bauparzelle über den sog. xxx-Weg gegeben ist. Das ggst. Bauvorhaben ist daher auf Grundlage der Einreichunterlagen positiv beurteilt worden.“ Das bautechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen wurde mit Schreiben des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 27.10.2016 an Frau xxx mit der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben übermittelt. Mit Stellungnahme vom 22.11.2016 teilte Frau xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, mit, dass das ggst. Bauvorhaben von Haus aus nicht bewilligt hätte werden dürfen, auch bewilligt werden darf weder ein Zu- noch ein Umbau, da der Bauwerber xxx keinen Zugang zum öffentlichen Gut habe. De facto hätte auch gg. Liegenschaft nicht an xxx verkauft werden dürfen, da eben der Zugang zum öffentliche Gut fehle. Mit 17.11.2015 wäre ein Antrag und eine Anregung auf Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur GZ xxx gestellt worden, wobei über diese Anträge und Anregungen noch immer nicht entschieden worden sei. In der K-BO sei mit Nichtigkeit von Baubewilligungsbescheid bedroht, wenn
K-BO durch den Mangel eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht eingehalten worden ist. Ausdrücklich werde auf das Urteil des VfGH vom 21.9.2015 verwiesen, mit welchem der xxxweg, xxxweg, Parzelle xxx KG xxx im § 2 der Verordnung des Gemeinderates, die Gemeinde xxx vom 20.12.2010, GZ xxx mit welcher die Straßen- und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraße erklärt werden, als gesetzwidrig aufgehoben werde. Die Konsequenz daraus sei, dass der xxxweg keine öffentliche Straße / kein Verbindungsweg sei und sohin eine Verbindung zwischen dem Grundstück xxx und dem öffentlichen Gut nicht bestehe. Es müsse nochmals betont werden, dass der xxxweg nicht immer über die Hofdurchfahrt und somit Privatgrundstück der Anrainerin xxx führe. Die Gemeinde und der zuständige ASV xxx würden mit einer Hartnäckigkeit negieren, die eine zweite suche, die Gegebenheiten vor Ort, nämlich dass der Teil des xxxweges, welcher über die Hausdurchfahrt und das Eigentum der xxx führe und werde diesem Punkt keine Beachtung geschenkt. Der Sachverständige tue dies nach Aufhebung des Urteiles des VfGH ab, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der VfGH nicht aus formalen Gründen die Widmung des xxxweges aufgehoben habe, sondern genau diese Zufahrt diese teilweise Eigentum der Anrainerin xxx liege. Woraus der Sachverständige schließe, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung
Kärntner Straßengesetz vorliege, dass eine Zufahrt zu gg. Bauparzelle über den xxxweg gegeben sei, verbleibe im Dunkeln. Es gebe keine Widmung, im Dunkeln verbleibe, was eine stillschweigende Widmung sein soll und welche Widmung der xxxweg habe. Mit diesem Übergehen sei ausdrücklich festzuhalten, dass dies einer Enteignung gleichkomme, da die teilweise Eigentümerin des xxxweges nicht selbst entscheiden könne, wen sie über ihr Eigentum fahren lasse, sondern
Ausführung des Sachverständigen dies aufgrund von stillschweigender Widmung zu dulden hätte. Ausdrücklich festgehalten werde, dass nunmehr ausdrücklich und persönlich xxx die Durchfahrt untersagt worden sei und dieser sei dann auch nicht mehr durchgefahren. Sollte dies tatsächlich so sein, so werde jetzt schon eine Amtshaftung ins Auge gefasst. De facto sei noch einmal darauf zu verweisen, dass die Liegenschaft – Eigentümer xxx seit Jahrzehnten nicht bewohnt und benützt werde. Gegenständlicher Weg führe zu einem weiteren Haus der xxx, als auch zu einem Nachbar, dem ausdrücklich die Zufahrt über ihr Grundstück gestattet worden sei. De facto könne sich die Gemeinde nicht darauf berufen, dass gg. Zufahrt schon immer so gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Dass es derzeit nahezu die einzige Möglichkeit sei, das Grundstück zu erreichen, sei richtig. Bis zum Kauf xxx sei es aber Jahrzehnte nicht notwendig gewesen, das Grundstück zu erreichen, vorher wären aber auch andere Zufahrten genutzt worden, wie zB der öffentliche Weg und weiters ein weiterer Weg, der in xxx ende. Des weiteren der öffentliche Weg über die Grundstück Nr. xxx. Dass die Gemeinde xxx als zuständiger Wegehalter der Erhaltung dieses Weges nicht nachgekommen sei, sei verständlich, da eben dies auf Grund des seit Jahrzehnten unbewohnten Grundstückes xxx auch nicht benötigt worden sei. De facto müsse die Gemeinde nur den Zugang zum öffentlichen Gut, der zum Haus xxx führe, wieder begehbar und befahrbar machen, in natura und im derzeitigen Zeitpunkt, sei dieser verwachsen nicht befahrbar. Der Sachverständige sei bereits vor dem Aufheben der Einreihungsverordnung in gg. Bauvorhaben befasst gewesen, und habe dieser bereits mehrfach unrichtig beurteilt, dass die Zufahrt zum öffentlichen Gut kein Problem sei. De facto sei der Sachverständige darauf verwiesen, dass ohne Zugang zum öffentlichen Gut keine Baubewilligung zu erteilen sei und kein positives Gutachten zu erstatten sei. Im ersten Rechtsgang wäre vom Gemeindevorstand festgestellt worden, dass eben eine rechtskräftige Verordnung, nämlich die Einreihungsverordnung, vorliegen würde. Auf gg. kann sich nunmehr weder der Gemeinderat noch der Bürgermeister berufen, da eben gg. Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben habe werden müssen. Zusammenfassend müsse zu diesem Punkt ausgeführt werden, was für jedermann leicht nachvollziehbar sei, nämlich, dass sich xxx nicht einfach enteignen lassen wolle, oder ihr durch drei, vier Worte, gesagt werde, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung vorliege. Laut Grundbuch und in natura stelle die Hofdurchfahrt das Eigentum der xxx dar und werde die Einfahrt aber nunmehr weiters von der Gemeinde so übergangen. Niemand würde sich ohne weiteres einfach enteignen lassen oder vorschreiben, was er zu dulden habe und was nicht. Beweis: Einholung eines Obergutachtens aus dem Fach Bauwesen. De facto sei nach der Aktenlage die Baubewilligung und Umbaubewilligung xxx nicht zu erteilen. Mit Stellungnahme vom 22.11.2016 teilte Frau xxx, nunmehr rechtsfreundlich vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, mit, dass das ggst. Bauvorhaben von Haus aus nicht bewilligt hätte werden dürfen, auch bewilligt werden darf weder ein Zu- noch ein Umbau, da der Bauwerber xxx keinen Zugang zum öffentlichen Gut habe. De facto hätte auch gg. Liegenschaft nicht an xxx verkauft werden dürfen, da eben der Zugang zum öffentliche Gut fehle. Mit 17.11.2015 wäre ein Antrag und eine Anregung auf Nichtigkeitserklärung des Bescheides des Bürgermeisters der Gemeinde xxx zur GZ xxx gestellt worden, wobei über diese Anträge und Anregungen noch immer nicht entschieden worden sei. In der K-BO sei mit Nichtigkeit von Baubewilligungsbescheid bedroht, wenn
Paragraph 9, K-BO durch den Mangel eine entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße nicht eingehalten worden ist. Ausdrücklich werde auf das Urteil des VfGH vom 21.9.2015 verwiesen, mit welchem der xxxweg, xxxweg, Parzelle xxx KG xxx im Paragraph 2, der Verordnung des Gemeinderates, die Gemeinde xxx vom 20.12.2010, GZ xxx mit welcher die Straßen- und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraße erklärt werden, als gesetzwidrig aufgehoben werde. Die Konsequenz daraus sei, dass der xxxweg keine öffentliche Straße / kein Verbindungsweg sei und sohin eine Verbindung zwischen dem Grundstück xxx und dem öffentlichen Gut nicht bestehe. Es müsse nochmals betont werden, dass der xxxweg nicht immer über die Hofdurchfahrt und somit Privatgrundstück der Anrainerin xxx führe. Die Gemeinde und der zuständige ASV xxx würden mit einer Hartnäckigkeit negieren, die eine zweite suche, die Gegebenheiten vor Ort, nämlich dass der Teil des xxxweges, welcher über die Hausdurchfahrt und das Eigentum der xxx führe und werde diesem Punkt keine Beachtung geschenkt. Der Sachverständige tue dies nach Aufhebung des Urteiles des VfGH ab, wobei ausdrücklich darauf hingewiesen werde, dass der VfGH nicht aus formalen Gründen die Widmung des xxxweges aufgehoben habe, sondern genau diese Zufahrt diese teilweise Eigentum der Anrainerin xxx liege. Woraus der Sachverständige schließe, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung
Kärntner Straßengesetz vorliege, dass eine Zufahrt zu gg. Bauparzelle über den xxxweg gegeben sei, verbleibe im Dunkeln. Es gebe keine Widmung, im Dunkeln verbleibe, was eine stillschweigende Widmung sein soll und welche Widmung der xxxweg habe. Mit diesem Übergehen sei ausdrücklich festzuhalten, dass dies einer Enteignung gleichkomme, da die teilweise Eigentümerin des xxxweges nicht selbst entscheiden könne, wen sie über ihr Eigentum fahren lasse, sondern
Ausführung des Sachverständigen dies aufgrund von stillschweigender Widmung zu dulden hätte. Ausdrücklich festgehalten werde, dass nunmehr ausdrücklich und persönlich xxx die Durchfahrt untersagt worden sei und dieser sei dann auch nicht mehr durchgefahren. Sollte dies tatsächlich so sein, so werde jetzt schon eine Amtshaftung ins Auge gefasst. De facto sei noch einmal darauf zu verweisen, dass die Liegenschaft – Eigentümer xxx seit Jahrzehnten nicht bewohnt und benützt werde. Gegenständlicher Weg führe zu einem weiteren Haus der xxx, als auch zu einem Nachbar, dem ausdrücklich die Zufahrt über ihr Grundstück gestattet worden sei. De facto könne sich die Gemeinde nicht darauf berufen, dass gg. Zufahrt schon immer so gewesen sei. Dies sei nicht korrekt. Dass es derzeit nahezu die einzige Möglichkeit sei, das Grundstück zu erreichen, sei richtig. Bis zum Kauf xxx sei es aber Jahrzehnte nicht notwendig gewesen, das Grundstück zu erreichen, vorher wären aber auch andere Zufahrten genutzt worden, wie zB der öffentliche Weg und weiters ein weiterer Weg, der in xxx ende. Des weiteren der öffentliche Weg über die Grundstück Nr. xxx. Dass die Gemeinde xxx als zuständiger Wegehalter der Erhaltung dieses Weges nicht nachgekommen sei, sei verständlich, da eben dies auf Grund des seit Jahrzehnten unbewohnten Grundstückes xxx auch nicht benötigt worden sei. De facto müsse die Gemeinde nur den Zugang zum öffentlichen Gut, der zum Haus xxx führe, wieder begehbar und befahrbar machen, in natura und im derzeitigen Zeitpunkt, sei dieser verwachsen nicht befahrbar. Der Sachverständige sei bereits vor dem Aufheben der Einreihungsverordnung in gg. Bauvorhaben befasst gewesen, und habe dieser bereits mehrfach unrichtig beurteilt, dass die Zufahrt zum öffentlichen Gut kein Problem sei. De facto sei der Sachverständige darauf verwiesen, dass ohne Zugang zum öffentlichen Gut keine Baubewilligung zu erteilen sei und kein positives Gutachten zu erstatten sei. Im ersten Rechtsgang wäre vom Gemeindevorstand festgestellt worden, dass eben eine rechtskräftige Verordnung, nämlich die Einreihungsverordnung, vorliegen würde. Auf gg. kann sich nunmehr weder der Gemeinderat noch der Bürgermeister berufen, da eben gg. Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben habe werden müssen. Zusammenfassend müsse zu diesem Punkt ausgeführt werden, was für jedermann leicht nachvollziehbar sei, nämlich, dass sich xxx nicht einfach enteignen lassen wolle, oder ihr durch drei, vier Worte, gesagt werde, dass unzweifelhaft eine stillschweigende Widmung vorliege. Laut Grundbuch und in natura stelle die Hofdurchfahrt das Eigentum der xxx dar und werde die Einfahrt aber nunmehr weiters von der Gemeinde so übergangen. Niemand würde sich ohne weiteres einfach enteignen lassen oder vorschreiben, was er zu dulden habe und was nicht. Beweis: Einholung eines Obergutachtens aus dem Fach Bauwesen. De facto sei nach der Aktenlage die Baubewilligung und Umbaubewilligung xxx nicht zu erteilen. Laut einliegenden Aktenvermerk der Gemeinde xxx wurde Frau xxx mittels Schreiben vom 27.10.2016, zugestellt am 31.10.2016, zum nochmaligen Parteiengehör binnen 3 Wochen ab Zustellung aufgefordert. Der Fristenlauf endete somit am Montag, 21.11.2016. Das Schreiben von xxx ist allerdings mit 22.11.2016 datiert und langte bei der Baubehörde am 23.11.2016 ein. Somit wurde die Frist zur Abgabe einer nochmaligen Stellungnahme nicht eingehalten, da verspätet. Folglich wurde mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, dem Bauwerber xxx aufgrund des Ergebnisses der am 31.08.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung die beantragte Abänderungsbaubewilligung nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen, unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgebrachten Einwendungen der Frau xxx aufgrund des Gutachtens des beigezogenen Bausachverständigen als unbegründet abzuweisen gewesen seien. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, wurde von Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 eingebracht. Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Berufungsgründe wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorprüfung der Behörde ergeben hätte müssen, dass keine Anbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte im Vorprüfungsverfahren den Bauantrag
zurückweisen müssen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass eine stillschweigende Widmung
G gegeben sei. Diese Annahme sei unrichtig, da die Straße nicht dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten gewidmet sei, und die Benützung nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des Verfügungsberechtigten sei. Außerdem läge kein Gemeingebrauch von mindestens 30 Jahren vor, und diene der Weg nicht dem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit. Aufgrund der verspätet eingebrachten Stellungnahme der Berufungswerberin zum Gutachten des Bausachverständigen habe die Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen. Die Zurückweisung der Gegenäußerung der Berufungswerberin wegen Verspätung sei zu Unrecht erfolgt, da verspätete Stellungnahmen bei der Entscheidung dennoch zu berücksichtigen wären. Die Zustellung des Baubescheides sei zunächst nur an die Berufungswerberin und nicht deren Rechtsvertreterin erfolgt. Aufgrund der nachgeholten Zustellung an RA xxx sei dieser Einwand mit Ergänzung der Berufung vom 18.01.2017 gestrichen. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren
K-BO nicht geprüft, ob eine Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte die Begründungspflicht im Baubescheid verletzt, da nur auf das Gutachten des Bausachverständigen verwiesen worden sei, aber keine ausreichenden eigenen Feststellungen getroffen worden wären. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, GZ: xxx, wurde von Frau xxx, vertreten durch Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, das Rechtsmittel der Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 eingebracht. Als Berufungsgründe wurden die Rechtswidrigkeit des Inhaltes und die Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Als Berufungsgründe wurde im Wesentlichen angeführt, dass die Vorprüfung der Behörde ergeben hätte müssen, dass keine Anbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte im Vorprüfungsverfahren den Bauantrag
Paragraph 13, K-BO ab- bzw. zurückweisen müssen. Der Sachverständige gehe davon aus, dass eine stillschweigende Widmung
Paragraph 2, K-StrG gegeben sei. Diese Annahme sei unrichtig, da die Straße nicht dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten gewidmet sei, und die Benützung nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des Verfügungsberechtigten sei. Außerdem läge kein Gemeingebrauch von mindestens 30 Jahren vor, und diene der Weg nicht dem dringenden Verkehrsbedürfnis zugunsten der Allgemeinheit. Aufgrund der verspätet eingebrachten Stellungnahme der Berufungswerberin zum Gutachten des Bausachverständigen habe die Behörde keinen Zurückweisungsbescheid erlassen. Die Zurückweisung der Gegenäußerung der Berufungswerberin wegen Verspätung sei zu Unrecht erfolgt, da verspätete Stellungnahmen bei der Entscheidung dennoch zu berücksichtigen wären. Die Zustellung des Baubescheides sei zunächst nur an die Berufungswerberin und nicht deren Rechtsvertreterin erfolgt. Aufgrund der nachgeholten Zustellung an RA xxx sei dieser Einwand mit Ergänzung der Berufung vom 18.01.2017 gestrichen. Die Behörde hätte im Ermittlungsverfahren
Paragraph 13, K-BO nicht geprüft, ob eine Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße gegeben sei. Die Behörde hätte die Begründungspflicht im Baubescheid verletzt, da nur auf das Gutachten des Bausachverständigen verwiesen worden sei, aber keine ausreichenden eigenen Feststellungen getroffen worden wären. Im Verwaltungsakt einliegend ist die Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am Mittwoch, den 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx. Zu Tagesordnungspunkt 3) des GV betreffend die Behandlung der Berufung von Frau xxx ist u.a. Folgendes zu entnehmen: „Der Bürgermeister xxx übergibt zu diesem und dem nächsten Tagesordnungspunkt wegen Befangenheit aufgrund seiner Erlassung der Bescheide als Bau- bzw. Straßenrechtsbehörde erster Instanz den Vorsitz an Vizebürgermeister xxx und verlässt den Sitzungsraum. Vizebürgermeister xxx übernimmt den Vorsitz und ersucht die Amtsleiterin den Sachverhalt darzulegen. Die Amtsleiterin kommt diesem Ersuchen nach und berichtet über den Sachverhalt. […].“ Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 der Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, als unbegründet zurück- bzw. abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Einwand des falschen Ergebnisses der Vorprüfung im Bauverfahren um keinen möglichen Einwand des § 23 Abs. 3 lit b bis g K-BO handle, sodass der Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Beim Einwand der Nicht-Anbindung des Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße handle es sich um keinen möglichen Einwand des § 23 Abs. 3 lit b bis g K-BO, sodass auch dieser Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Die Einreihungsverordnung sei mittels Urteil des VfGH vom 21.09.2015 insofern modifiziert worden, als dass die Kategorisierung des xxxweges als Verbindungsweg aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Baubehörde
dem im Bauakt festgehaltenen Vorprüfungsbogen sehr wohl am 15. und 16.07.2015 erfolgt sei. Da dies aber kein Anrainerrecht
den o.a. Ausführungen darstelle, wäre dieser Einwand somit zurückzuweisen. Im gg. Bewilligungsbescheid vom 13.12.2016 sei auf den Seiten 4 bis 6 eine ausführliche Begründung angeführt, wie die Behörde zur Abweisung aller Einwendungen der Berufungswerberin gekommen sei. Der Aussage der Berufungswerberin, dass die Behörde keine eigenen Feststellungen getroffen habe, sondern nur das SV-Gutachten zitiert habe, könne insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Seite 6 nicht zugestimmt werden. Die Einwendung sei als unbegründet abzuweisen. Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, wurde die Berufung vom 30.12.2016 und vom 18.01.2017 der Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 13.12.2016, Zahl: xxx, als unbegründet zurück- bzw. abgewiesen. In der Bescheidbegründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich beim Einwand des falschen Ergebnisses der Vorprüfung im Bauverfahren um keinen möglichen Einwand des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO handle, sodass der Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Beim Einwand der Nicht-Anbindung des Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße handle es sich um keinen möglichen Einwand des Paragraph 23, Absatz 3, Litera b bis g K-BO, sodass auch dieser Einwand als unbegründet zurückgewiesen werden müsse. Die Einreihungsverordnung sei mittels Urteil des VfGH vom 21.09.2015 insofern modifiziert worden, als dass die Kategorisierung des xxxweges als Verbindungsweg aus formalen Gründen aufgehoben worden sei. Von diesem Zeitpunkt an sei die Baubehörde
dem im Bauakt festgehaltenen Vorprüfungsbogen sehr wohl am 15. und 16.07.2015 erfolgt sei. Da dies aber kein Anrainerrecht
den o.a. Ausführungen darstelle, wäre dieser Einwand somit zurückzuweisen. Im gg. Bewilligungsbescheid vom 13.12.2016 sei auf den Seiten 4 bis 6 eine ausführliche Begründung angeführt, wie die Behörde zur Abweisung aller Einwendungen der Berufungswerberin gekommen sei. Der Aussage der Berufungswerberin, dass die Behörde keine eigenen Feststellungen getroffen habe, sondern nur das SV-Gutachten zitiert habe, könne insbesondere aufgrund der Ausführungen auf Seite 6 nicht zugestimmt werden. Die Einwendung sei als unbegründet abzuweisen. Gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 10.05.2017, Zahl: xxx, erhob Frau xxx, vertreten durch die Rechtsanwältin xxx, xxx, xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. In der Beschwerdevorlage vom 14.06.2017 wird im Wesentlichen vorgebracht, dass sich die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in ihrem gesetzlich gewährleisteten subjektiven Recht auf Unterlassung der Erteilung einer Baubewilligung bei Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen verletzt erachte, wobei der Bescheid sowohl an Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch an Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften leide. Rechtswidrigkeit des Inhaltes a) In dem bekämpften Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erhobenen Einwendungen, nämlich der mangelnden Einbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße keine Parteistellung zukommen würde bzw. werde seitens der belangten Behörde zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße von der Beschwerdeführerin als Anrainerin nicht geltend gemacht werden könne. Die belangte Behörde beziehe sich dabei auf § 23 Abs. 1 K-BO. Bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde. Einwendungen der Anrainer können sich insbesondere auf die in § 23 Abs. 3 K-BO zitierten Bestimmungen stützen. Aus der Verwendung des Wortes insbesonders ergebe sich, dass die Aufzählung in § 23 Abs. 3 K-BO keineswegs taxativ sei, sondern lediglich demonstrativ. Dies werde von der belangten Behörde jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin ignoriert. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin sehr wohl legitimiert, den Mangel der Zufahrt zu einer öffentlichen Fahrstraße zu relevieren, was sie in ihrer Berufung auch getan habe. Darüber hinaus sei
3 K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren. Der Einwand, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sohin nicht an eine öffentliche Fahrstraße angebunden sei, betreffe sehr wohl entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht eingewendet werden könnten, sei in zweifacher Hinsicht grob unrichtig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl berechtigt sei, den Mangel der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße des Bauvorhabens geltend zu machen. a) In dem bekämpften Bescheid gehe die belangte Behörde davon aus, dass der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer erhobenen Einwendungen, nämlich der mangelnden Einbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens an eine öffentliche Fahrstraße keine Parteistellung zukommen würde bzw. werde seitens der belangten Behörde zu Unrecht angenommen, dass das Fehlen der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße von der Beschwerdeführerin als Anrainerin nicht geltend gemacht werden könne. Die belangte Behörde beziehe sich dabei auf Paragraph 23, Absatz eins, K-BO. Bereits aus dem Gesetzestext ergebe sich die Unrichtigkeit der Rechtsansicht der belangten Behörde. Einwendungen der Anrainer können sich insbesondere auf die in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO zitierten Bestimmungen stützen. Aus der Verwendung des Wortes insbesonders ergebe sich, dass die Aufzählung in Paragraph 23, Absatz 3, K-BO keineswegs taxativ sei, sondern lediglich demonstrativ. Dies werde von der belangten Behörde jedoch zu Lasten der Beschwerdeführerin ignoriert. Tatsächlich sei die Beschwerdeführerin sehr wohl legitimiert, den Mangel der Zufahrt zu einer öffentlichen Fahrstraße zu relevieren, was sie in ihrer Berufung auch getan habe. Darüber hinaus sei
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren. Der Einwand, dass das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben sohin nicht an eine öffentliche Fahrstraße angebunden sei, betreffe sehr wohl entgegen der unrichtigen Rechtsansicht der belangten Behörde die Lage des verfahrensgegenständlichen Vorhabens. Die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach die geltend gemachten Einwendungen der Beschwerdeführerin von dieser nicht eingewendet werden könnten, sei in zweifacher Hinsicht grob unrichtig. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass sich bereits aus dem Gesetzestext ergebe, dass die Beschwerdeführerin sehr wohl berechtigt sei, den Mangel der Zufahrt zur öffentlichen Fahrstraße des Bauvorhabens geltend zu machen. b) Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Anknüpfung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße jedenfalls vorliegen würde. Dies werde damit begründet, dass die Baubehörde 1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung des verfahrensgegenständlichen xxxweges ausgegangen wäre. Die nunmehr neuerlich kundgemachte Einreihungsverordnung sei erneut verfassungswidrig und habe der VfGH eine inhaltsgleiche Einreihungsverordnung bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben. Die Einreihungsverordnung, in welcher der xxxweg als Verbindungsstraße aufgenommen worden sei, sei aus nachstehenden Gründen, welche sich im Vergleich zur letzten Entscheidung des VfGh nicht geändert hätten, verfassungswidrig. Durch die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), werde der xxxweg und somit ein Teil des der Beschwerdeführerin eigentümlichen Grundsts Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx, Bezirksgericht xxx zu einer Verbindungsstraße erklärt. Als Rechtsgrundlage für die Verordnung könne zwar grundsätzlich § 2 Abs. 1 lit a iVm § 3 K-StrG herangezogen werden, die angefochtene Norm verstoße dennoch gegen § 3 Abs. 2 K-StrG. Betreffen nämlich Verordnungen über Verbindungsstraßen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch bestehe, so dürfen diese Verordnungen
G frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben habe. Der xxxweg habe und führe auch jetzt noch über die Hofdurchfahrt der Beschwerdeführerin geführt, die auf dem Grundstück Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx liege und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Über den xxxweg sei mit Ausnahme des Grundstücks des Nachbarn mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, eine weitere Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, erreichbar. Die seit 50 Jahren unbewohnte Liegenschaft mit der Anschrift xxx, verfüge über einen eigenen öffentlichen Weg – der jedoch ebenfalls seit 50 Jahren nicht benützt worden sei und daher nicht befahrbar sei. Der Nachbar, wohnhaft auf dem Grundstück mit der Anschrift xxx, xxx habe vom Vater der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung der Verordnung eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin erhalten. Der xxxweg sei zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung eine bereits bestehende Straße bzw. Weg und sei nicht von jedermann benützt worden und sei auch nicht im Gemeingebrauch gestanden. Im gg. Fall habe es sich beim xxxweg bei Inkrafttreten der verfahrensgegenständlichen Verordnung um eine bereits bestehende Straße – bzw. Weg an der kein Gemeingebrauch bestehe, gehandelt. Sowohl die seitens des VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene als auch die erneut kundgemachte hätte frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem III. Teil des K-StrG Eigentum an dem Straßengrundstück der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Gemeinde habe am Grundstück Nr. xxx als Teilstück des xxxweges jedoch kein Eigentum begründet – weder auf Grund von Verträgen noch im Wege einer Enteignung. Die genannte Verordnung (Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 8/2017) sei in Kraft getreten, obwohl noch kein Eigentum begründet gewesen sei. Die Norm der Verordnung, mit welcher der xxxweg zur Verbindungsstraße erklärt werde, verstoße gegen § 3 Abs. 2 KStrG und sei daher gesetzwidrig. Eine Einreihungsverordnung verpflichte den Eigentümer eines betroffenen Grundstückes zur Duldung des Gemeingebrauchs – sohin zur Duldung der Wegbenutzung durch jedermann. Da für den bisher privaten Weg Gemeingebrauch begründet worden sei, werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin aktuell eingegriffen. Solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels erworben habe, werde durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet. Genau dies treffe in diesem Fall zu. Jedoch sei der xxxweg auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Die Voraussetzungen der stillschweigenden Widmung seien
G, dass die Grundflächen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen müssten, die Benützung unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen müsse, der Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein müsse und sie einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen müssen. Dies wäre und sei nicht der Fall gewesen. Zu einer Änderung der Benützungsart oder der Eigentumsverhältnisse sei es nach wie vor nicht gekommen. Der xxxweg diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern sei der Verkehr und damit die Benutzer des xxxweges eingeschränkt auf wenige Personen. Die Benützung sei auch nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten. Zusammengefasst wäre demnach der xxxweg und insbesondere der Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx, liege, auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Beim xxxweg und insbesondere bei dem Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx liege, handle es sich folglich um keine öffentliche Straße im Sinne des § 1 Abs. 1 K-StrG. Der xxxweg hätte daher nicht zur Verbindungsstraße erklärt werden dürfen und verstoße die genannte Verordnung gegen § 3 Abs. 2 K-StrG. Der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und dessen Unmittelbarkeit durch die Erklärung eines in der Natur bereits vorhandenen benützbaren Weges zu einer öffentlichen Straße sei evident und werde vom VfGH bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greife eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt werde, in die Rechtsphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedürfe es keines weiteren behördlichen Aktes. Die belangte Behörde stütze sich auf eine nach wie vor verfassungswidrige Verordnung, was den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste. b) Die belangte Behörde gehe davon aus, dass eine Anknüpfung des verfahrensgegenständlichen Vorhabens an eine öffentliche Fahrstraße jedenfalls vorliegen würde. Dies werde damit begründet, dass die Baubehörde 1. Instanz bis zum neuerlichen Erlass der Einreihungsverordnung vom 28.3.2017 (kundgemacht am 3.4.2017) von einer stillschweigenden Widmung des verfahrensgegenständlichen xxxweges ausgegangen wäre. Die nunmehr neuerlich kundgemachte Einreihungsverordnung sei erneut verfassungswidrig und habe der VfGH eine inhaltsgleiche Einreihungsverordnung bereits einmal als verfassungswidrig aufgehoben. Die Einreihungsverordnung, in welcher der xxxweg als Verbindungsstraße aufgenommen worden sei, sei aus nachstehenden Gründen, welche sich im Vergleich zur letzten Entscheidung des VfGh nicht geändert hätten, verfassungswidrig. Durch die genannte Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx, mit welcher die Straßen und Wege der Gemeinde xxx als Gemeindestraßen und Verbindungsstraßen erklärt werden (Einreihungsverordnung), werde der xxxweg und somit ein Teil des der Beschwerdeführerin eigentümlichen Grundsts Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx, Bezirksgericht xxx zu einer Verbindungsstraße erklärt. Als Rechtsgrundlage für die Verordnung könne zwar grundsätzlich Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 3, K-StrG herangezogen werden, die angefochtene Norm verstoße dennoch gegen Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG. Betreffen nämlich Verordnungen über Verbindungsstraßen in der Natur bereits bestehende Straßen oder Wege, an denen kein Gemeingebrauch bestehe, so dürfen diese Verordnungen
Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil dieses Gesetzes Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken erworben habe. Der xxxweg habe und führe auch jetzt noch über die Hofdurchfahrt der Beschwerdeführerin geführt, die auf dem Grundstück Nr. xxx innenliegend EZ xxx, Grundbuch xxx liege und im Eigentum der Beschwerdeführerin stehe. Über den xxxweg sei mit Ausnahme des Grundstücks des Nachbarn mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, eine weitere Liegenschaft der Beschwerdeführerin mit der Grundstücksadresse xxx, xxx, erreichbar. Die seit 50 Jahren unbewohnte Liegenschaft mit der Anschrift xxx, verfüge über einen eigenen öffentlichen Weg – der jedoch ebenfalls seit 50 Jahren nicht benützt worden sei und daher nicht befahrbar sei. Der Nachbar, wohnhaft auf dem Grundstück mit der Anschrift xxx, xxx habe vom Vater der Beschwerdeführerin bereits vor Erlassung der Verordnung eine ausdrückliche Genehmigung zur Durchfahrt über das Grundstück der Beschwerdeführerin erhalten. Der xxxweg sei zum Zeitpunkt der Inkraftsetzung der Verordnung eine bereits bestehende Straße bzw. Weg und sei nicht von jedermann benützt worden und sei auch nicht im Gemeingebrauch gestanden. Im gg. Fall habe es sich beim xxxweg bei Inkrafttreten der verfahrensgegenständlichen Verordnung um eine bereits bestehende Straße – bzw. Weg an der kein Gemeingebrauch bestehe, gehandelt. Sowohl die seitens des VfGH wegen Verfassungswidrigkeit aufgehobene als auch die erneut kundgemachte hätte frühestens mit dem Zeitpunkt in Kraft gesetzt werden dürfen, in dem die Gemeinde auf Grund von Verträgen oder von Verfahren nach dem römisch drei. Teil des K-StrG Eigentum an dem Straßengrundstück der Beschwerdeführerin erworben habe. Die Gemeinde habe am Grundstück Nr. xxx als Teilstück des xxxweges jedoch kein Eigentum begründet – weder auf Grund von Verträgen noch im Wege einer Enteignung. Die genannte Verordnung (Kärntner Landesgesetzblatt Nr. 8 aus 2017,) sei in Kraft getreten, obwohl noch kein Eigentum begründet gewesen sei. Die Norm der Verordnung, mit welcher der xxxweg zur Verbindungsstraße erklärt werde, verstoße gegen Paragraph 3, Absatz 2, KStrG und sei daher gesetzwidrig. Eine Einreihungsverordnung verpflichte den Eigentümer eines betroffenen Grundstückes zur Duldung des Gemeingebrauchs – sohin zur Duldung der Wegbenutzung durch jedermann. Da für den bisher privaten Weg Gemeingebrauch begründet worden sei, werde in die Rechtssphäre der Beschwerdeführerin aktuell eingegriffen. Solange die Gemeinde nicht das Eigentum an den in Betracht kommenden Straßengrundstücken oder allenfalls ein Verfügungsrecht kraft eines anderen Privatrechtstitels erworben habe, werde durch die Öffentlicherklärung eines in der Natur schon bestehenden privaten Weges in gesetzwidriger Weise Gemeingebrauch begründet. Genau dies treffe in diesem Fall zu. Jedoch sei der xxxweg auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Die Voraussetzungen der stillschweigenden Widmung seien
Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, K-StrG, dass die Grundflächen dem allgemeinen Verkehr ohne Einschränkung auf einen bestimmten Kreis von Benützungsberechtigten dienen müssten, die Benützung unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten erfolgen müsse, der Gemeingebrauch durch einen Zeitraum von mindestens 30 Jahren ausgeübt worden sein müsse und sie einem dringenden Verkehrsbedürfnis zu Gunsten der Allgemeinheit dienen müssen. Dies wäre und sei nicht der Fall gewesen. Zu einer Änderung der Benützungsart oder der Eigentumsverhältnisse sei es nach wie vor nicht gekommen. Der xxxweg diene nicht dem allgemeinen Verkehr, sondern sei der Verkehr und damit die Benutzer des xxxweges eingeschränkt auf wenige Personen. Die Benützung sei auch nicht unabhängig von einer ausdrücklichen Bewilligung des über die Straßengrundfläche Verfügungsberechtigten. Zusammengefasst wäre demnach der xxxweg und insbesondere der Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx, liege, auch nicht stillschweigend zum Verkehr gewidmet worden. Beim xxxweg und insbesondere bei dem Teil des xxxweges, der auf dem Grundstück Nr. xxx liege, handle es sich folglich um keine öffentliche Straße im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, K-StrG. Der xxxweg hätte daher nicht zur Verbindungsstraße erklärt werden dürfen und verstoße die genannte Verordnung gegen Paragraph 3, Absatz 2, K-StrG. Der Eingriff in die Rechtsposition der Beschwerdeführerin als Grundstückseigentümerin und dessen Unmittelbarkeit durch die Erklärung eines in der Natur bereits vorhandenen benützbaren Weges zu einer öffentlichen Straße sei evident und werde vom VfGH bejaht. Nach der ständigen Rechtsprechung des VfGH greife eine Verordnung, mit der ein in der Natur bereits vorhandener und daher benützbarer Weg zur öffentlichen Verkehrsfläche erklärt werde, in die Rechtsphäre des betreffenden Grundeigentümers aktuell und nicht bloß potentiell ein; zur Konkretisierung der Wirkung der Verordnung bedürfe es keines weiteren behördlichen Aktes. Die belangte Behörde stütze sich auf eine nach wie vor verfassungswidrige Verordnung, was den angefochtenen Bescheid jedenfalls mit Rechtswidrigkeit belaste.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt § 28 Abs. 2 VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Über Beschwerden hat das Verwaltungsgericht – soweit sie nicht zurückzuweisen sind – in der Regel in der Sache selbst zu entscheiden (Reformationsrecht- und -pflicht). Ausdrücklich nennt Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG dabei Fälle, in denen der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 17 VwGVG hat folgenden Inhalt: Paragraph 17, VwGVG hat folgenden Inhalt: „Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 – 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“„Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins, – 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundes-abgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren ange-wendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.“ In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, LGBl Nr. 62/1992, idF LGBl Nr. 31/2015, Anwendung zu finden haben. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass im vorliegenden Beschwerdefall die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1992,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2015,, Anwendung zu finden haben. „§ 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer BaubewilligungSofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung a) die Errichtung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; b) die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen; […].“ „Vorprüfungsverfahren § 13Paragraph 13 Vorprüfung
Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO 1996), Landesgesetzblatt Nr. 62, sind Parteien des Baubewilligungsverfahrens
3 leg. cit. sind die Anrainer
Abs. 2 lit. a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Abs. 3a – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. sind die Anrainer
Absatz 2, Litera a und b berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvor-schriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt wer-den, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können – vorbehaltlich des Absatz 3 a, – insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über
Abs. 2 lit. a und b bei einem Vorhaben nach § 6 lit. a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Abs. 3 lit. b bis g zu erheben.Nach Paragraph 23, Absatz 4, leg. cit. sind Anrainer
Absatz 2, Litera a und b bei einem Vorhaben nach Paragraph 6, Litera a, b, d und e, das sich auf ein Gebäude bezieht, welches ausschließlich Wohn-, Büro- oder Ordinationszwecken dient, einschließlich der zu seiner Nutzung erforderlichen baulichen Anlagen, nur berechtigt, Einwendungen
Absatz 3, Litera b bis g zu erheben. Erwägungen / Subsumption: Einleitend ist vom Landesverwaltungsgericht Kärnten festzustellen, dass im rechts-kräftig abgeschlossenen Bauverfahren zu GZ: xxx Herrn xxx die Baubewilligung für das Projekt: Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx, mit den Bescheiden vom 19.01.2011 und vom 28.10.2011 erteilt wurde. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3, wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 21.03.2012 betreffend die Einwendungen gegen das Bauvorhaben: Zu- und Umbau des bestehenden Wohnhauses in xxx auf den Grundstücken Nr. xxx und xxx, KG xxx des xxx als unbegründet abgewiesen. Im gegenständlichen Fall beantragte der Bauwerber Herr xxx, xxx, xxx mit Baubewilligungsansuchen vom 25.06.2015, bei der Baubehörde am 02.07.2015 eingelangt, die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx. Das gegenständliche Änderungsvorhaben soll auf den Grundstücken xxx und xxx, KG xxx errichtet werden, womit das Vorhaben in Bezug auf das Grundstück der Beschwerdeführerin (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) südlich hinter einem Bestandsgebäude auf dem Grundstück xxx ausgeführt werden soll. Im gegenständlichen Fall wurde der erstinstanzliche Baubescheid am 13.12.2016 erlassen und wurde gegen diesen Bescheid die fristgerechte Berufung durch die Beschwerdeführerin eingebracht. Der zweitinstanzliche Baubescheid wurde vom Gemeindevorstand der Gemeinde xxx am 10.05.2017 erlassen und erfolgte gegen diesen Bescheid die fristgerechte Beschwerde durch die Beschwerdeführerin an das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Auch beim gegenständlichen Änderungsverfahren handelt es sich um ein Projekt-genehmigungsverfahren. Das eingereichte Projekt sieht die Vergrößerung des Ober-geschosses, der Wohnnutzfläche des Wohnhauses, den Anbau eines Stiegenhauses sowie die Änderung der Dachform und die Änderung der Verwendung von Räum-lichkeiten vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach § 6 lit b Kärntner Bauord-nung 1996 gegeben ist. Auch beim gegenständlichen Änderungsverfahren handelt es sich um ein Projekt-genehmigungsverfahren. Das eingereichte Projekt sieht die Vergrößerung des Ober-geschosses, der Wohnnutzfläche des Wohnhauses, den Anbau eines Stiegenhauses sowie die Änderung der Dachform und die Änderung der Verwendung von Räum-lichkeiten vor, weshalb der Bewilligungstatbestand nach Paragraph 6, Litera b, Kärntner Bauord-nung 1996 gegeben ist. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen ist die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx beabsichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin als Anrainerin grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 K-BO 1996 zukommt. Entsprechend den bewilligten Projektsunterlagen ist die Änderung zum bewilligten Zu- und Umbau des Wohnhauses in xxx beabsichtigt, weshalb der Beschwerdeführerin als Anrainerin grundsätzlich ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, K-BO 1996 zukommt. Die Regelung des § 27 VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut RV 2009 Blg. NR 24.GP 6) wird zur Bestimmung § 27 ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entschei-dung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist.Die Regelung des Paragraph 27, VwGVG beschränkt den Prüfungsumfang des Verwaltungs-gerichtes dahingehend, dass dieses an das Beschwerdevorbringen gebunden ist. In den Erläuterungen zum Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Erläut Regierungsvorlage 2009 Blg. NR 24.Gesetzgebungsperiode 6) wird zur Bestimmung Paragraph 27, ausgeführt, dass diese den Prüfumfang des Verwaltungsgerichtes festlegt. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbe-hörde vergleiche Paragraph 66, Absatz 4, AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein. Auch Ewald Wiederin kommt in seinem Aufsatz, erschienen in der ÖJZ 2014/25, zum Schluss, dass das Verwal-tungsgericht auf die Prüfung der Wahrung jener subjektiven Rechte beschränkt ist, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Aus der dargestellten Rechtslage folgt, dass das Landesverwaltungsgericht Kärnten bei seiner Entschei-dung an den Inhalt der Beschwerde gebunden ist. Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass sämtliche Oberflächenwässer von Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und dem Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickert werden müssten, dass das Vorhaben um ein Geschoss zu verringern sei, sowie dass das Gebäude so ausgeführt werden müsse, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen bzw. max. zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen dürften und dass Wid-mungsänderungen im Kellergeschoss geplant seien, die ein zusätzliches Geschoss bewirken würden, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt – dem Anrai-ner im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des § 23 Abs. 4 Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf § 23 Abs. 3 lit. a (widmungsgemäße Verwendung), lit. h und lit. i Kärntner Bau-ordnung 1996 erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als unzulässig.Im Gegensatz zum Berufungsvorbringen bringt die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht mehr vor, dass sämtliche Oberflächenwässer von Dach, Terrasse oder Balkon und den befestigten Hofflächen und dem Stallgebäude auf Eigengrund ohne Beeinträchtigung der Nachbargrundstücke versickert werden müssten, dass das Vorhaben um ein Geschoss zu verringern sei, sowie dass das Gebäude so ausgeführt werden müsse, dass sämtliche Schattenflächen auf Eigengrund liegen bzw. max. zur Hälfte in den öffentlichen Weg xxx ragen dürften und dass Wid-mungsänderungen im Kellergeschoss geplant seien, die ein zusätzliches Geschoss bewirken würden, weshalb es dem Landesverwaltungsgericht Kärnten verwehrt ist, darauf einzugehen. Unabhängig davon, kommt – wie bereits ausgeführt – dem Anrai-ner im vorliegenden Baubewilligungsverfahren ein Mitspracherecht im Umfang des Paragraph 23, Absatz 4, Kärntner Bauordnung 1996 zu. Die Erhebung einer Einwendung in Bezug auf Paragraph 23, Absatz 3, Litera a, (widmungsgemäße Verwendung), Litera h und Litera i, Kärntner Bau-ordnung 1996 erweist sich daher als im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren als unzulässig.
2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vor-haben nach § 6 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist.
Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 darf die Baubewilligung bei Vor-haben nach Paragraph 6, Litera a, Kärntner Bauordnung 1996 nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, leg. cit. entgegensteht und eine der Art, Lage und Verwendung des Vorhabens entsprechende Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße sichergestellt ist. Die im gegenständlichen Anlassfall heranzuziehende Einreihungsverordnung 2017 wurde am 03.04.2017 kundgemacht, sodass sich die Baubehörden rechtmäßig darauf stützen durften. In der Einreihungsverordnung wird der „xxxweg“ – von der Einbindung zum xxxweg bis zur Liegenschaft „vgl. xxx – Parz. Xxx, KG xxx, als Verbindungsstraße und damit als öffentliche Straße
den Bestimmungen des Kärntner Straßengesetzes 1991 – K-StrG ausgewiesen bzw. kategorisiert, weshalb im gegenständlichen Fall eine Verbindung zu einer öffentlichen Straße vorliegt. Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf zu ver-weisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Hinblick auf das in § 17 Abs. 2 lit. a K-BO 1996 vorgesehene Erfor-dernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbin-dung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffent-liches Recht im Sinne des § 23 Abs. 3 K-BO 1996 zukommt (vgl. dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3).Im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Beschwerdeführerin ist darauf zu ver-weisen, dass dem Nachbarn nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungs-gerichtshofes im Hinblick auf das in Paragraph 17, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 vorgesehene Erfor-dernis für die Bewilligung eines Bauansuchens, nämlich eine entsprechende Verbin-dung des Baugrundstückes zu einer öffentlichen Fahrstraße, kein subjektiv-öffent-liches Recht im Sinne des Paragraph 23, Absatz 3, K-BO 1996 zukommt vergleiche dazu VwGH 22.02.2012, 2010/06/0092 sowie vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3). Zu den umfangreichen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass eine Verbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße nicht gegeben wäre, ist somit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bilden (vgl. dazu VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041) und gehen die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ins Leere. Zu den umfangreichen Ausführungen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, dass eine Verbindung des verfahrensgegenständlichen Bauvorhabens mit einer öffentlichen Fahrstraße nicht gegeben wäre, ist somit auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach Vorschriften betreffend das Erfordernis der Verbindung zu einer öffentlichen Fahrstraße kein subjektiv-öffentliches Nachbarrecht bilden vergleiche dazu VwGH vom 17.03.1987, 87/05/0041) und gehen die Vorbringen der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ins Leere. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass
3 K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren sei, stellt das Gericht fest, dass sich die „Lage des Vorhabens“ – entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – nur auf die Lage des Objektes am Grundstück, nicht jedoch die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße bezieht. Zum Vorbringen in der Beschwerde, dass
Paragraph 23, Absatz 3, K-BO seitens eines Anrainers die Lage des Vorhabens sehr wohl zu relevieren sei, stellt das Gericht fest, dass sich die „Lage des Vorhabens“ – entgegen der Meinung der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin – nur auf die Lage des Objektes am Grundstück, nicht jedoch die Anbindung an eine öffentliche Fahrstraße bezieht. Mangels entsprechenden Mitspracherechts kann die Beschwerdeführerin im Bau-bewilligungsverfahren (darum ging es und nicht um ein Verfahren nach dem Straßen-gesetz) und demzufolge im Anschluss daran im Beschwerdeverfahren daher nicht mit Erfolg die Frage thematisieren, ob der fragliche Weg zu Recht oder zu Unrecht zur öffentlichen Straße erklärt wurde. In diesem Zusammenhang verweist das erken-nende Gericht auf die Begründung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.05.2012, 2012/06/0081-3. Zur Kritik der Beschwerdeführerin an der im Anlassfall anzuwendenden Einreihungsverordnung 2017 bzw. dass diese „krass rechtswidrig“ sei, ist vom erkennenden Gericht festzustellen, dass Verwaltungsbehörden sowie auch das Landesverwaltungsgericht geltende Gesetze und Verordnungen anzuwenden haben. Eine Prüfung auf deren Verfassungs- bzw. Gesetzmäßigkeit kommt weder den Verwaltungsbehörden noch dem Landesverwaltungsgericht zu, weil ausschließlich dem Verfassungsgerichtshof im Sinne der Artikel 139 und 140 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) diese Kompetenz obliegt. Zudem wurde seitens der belangten Behörde zu der Behauptung der Beschwerde-führerin, dass die am 28.03.2017 erlassene und am 03.04.2017 ordnungsgemäß kundgemachte Einreihungsverordnung erneut verfassungswidrig sei, ausgeführt, dass die ursprüngliche Einreihungsverordnung im Dezember 2010 vom Gemeinderat der Gemeinde xxx erlassen wurde. Mittels Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom 19.9.2014, GZ: V47/2013-10 wurde festgestellt, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf „Aufhebung der Einreihungsverordnung zur Gänze“ unzulässig ist. Im darauffolgenden Urteil des VfGH vom 21.09.2015, GZ: V66/2015-9, erkannte der VfGH, dass lediglich die Bezeichnung „xxxweg“ in der Einreihungsverordnung verfassungswidrig sei, da die straßenrechtliche Behörde erster Instanz die Ermittlung des „Gemeingebrauches“ an diesem xxxweg nicht ordnungsgemäß dokumentiert, sondern lediglich angenommen hatte. Somit wurde durch den VfGH die planliche Darstellung der nach Kärntner Straßengesetz zu kategorisierenden Wege, und zwar konkret der xxxweg, nicht aufgehoben, sondern nur die Nennung in der Einreihungsverordnung selbst. Somit lag ein formeller Mangel vor, welcher aber nichts an der Tatsache änderte, dass der Gemeingebrauch auch zu diesem Zeitpunkt bereits seit Jahrzehnten, wenn nicht Jahrhunderten gegeben war. Dieser formelle Mangel wurde im straßenrechtlichen Verfahren 2017 nachgeholt und der Gemeingebrauch am xxxweg von der Straßenrechtsbehörde dokumentiert. Ergänzend wird seitens der belangten Behörde vorgebracht, dass seitens der Straßenrechtsbehörde alle formellen und materiellen Voraussetzungen des Auflage-verfahrens zur Einreihungsverordnung 2017 eingehalten wurden (Auflage vom 07.02.2017 – 07.03.2017, Genehmigung des Amtes der Kärntner Landesregierung/ Abteilung Straßenrecht, Wahrung des Parteiengehörs von Frau xxx, Gemeinde-ratsbeschluss vom 28.03.2017, Kundmachung mittels elektronischen Amtsblattes am 03.04.2017 etc.). Wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weiters rügt, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der zweitinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde xxx unterschrieben worden sei, der Bürgermeister aber, da er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, an der Mitwirkung des zweitinstanzlichen Bescheides wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei, wird vom erkennenden Gericht nach Durchsicht der Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx festgestellt, dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Er hat vielmehr nur die Ausfertigung des vom Gemeindevorstand beschlossenen Bescheides vorgenommen. Eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren lag somit nicht vor (vgl. dazu u.a. VwGH vom 23.01.2006, 2000/06/0123; VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0179; VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0046). Wenn die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin weiters rügt, dass sowohl der erstinstanzliche Bescheid als auch der zweitinstanzliche Bescheid vom Bürgermeister der Gemeinde xxx unterschrieben worden sei, der Bürgermeister aber, da er den erstinstanzlichen Bescheid erlassen habe, an der Mitwirkung des zweitinstanzlichen Bescheides wegen Befangenheit ausgeschlossen gewesen sei, wird vom erkennenden Gericht nach Durchsicht der Niederschrift zur Sitzung des Gemeindevorstandes am 10.05.2017 im Gemeindeamt xxx festgestellt, dass der Bürgermeister an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung der Beschwerdeführerin nicht beteiligt war. Er hat vielmehr nur die Ausfertigung des vom Gemeindevorstand beschlossenen Bescheides vorgenommen. Eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren lag somit nicht vor vergleiche dazu u.a. VwGH vom 23.01.2006, 2000/06/0123; VwGH vom 27.06.2006, 2005/06/0179; VwGH vom 21.10.2009, 2008/06/0046). Daraus folgt somit im Beschwerdefall, dass eine Mitwirkung durch den Bürgermeister im Berufungsverfahren nicht vorlag. Die weiteren Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde „jede Ermittlungstätigkeit“ unterlassen habe, gehen aufgrund der obigen Ausführungen allesamt ins Leere. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie die anderen Verfahrensparteien haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.
GVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin sowie die anderen Verfahrensparteien haben die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht entgegen einem Parteiantrag von der Verhandlung absehen, wenn die Akte erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hof-bauer/Österreich Nr. 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), un-ter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der/die Beschwerdeführer(
GVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist im gegenständlichen Fall geklärt. In der vorliegenden Beschwerde wurden im Wesentlichen Rechtsfragen aufgeworfen, zu deren Lösung im Sinne der Judikatur des EGMR eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Artikel 6, EGMR und Artikel 47, GRC stehen daher der Abstandnahme von einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen. Im Hinblick darauf konnte daher
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG von einer Verhandlung abgesehen werden. Ergebnis: Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid in keinem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt worden ist. Aufgrund der getroffenen Feststellungen war die Beschwerde der Beschwerdeführerin als unbegründet abzuweisen. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1141.2.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.