← Österreich

{'item': 'KLVwG-231-233/22/2017'}

Obsah (6)§ 28§ 25a§ 37§ 13§ 17§ 62d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum24.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-231-233/22/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Einzelrichterin xxx über d

§ 28und 17 Vw

GVG alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der xxx vom 25.11.2016, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx,

Paragraph 28 und 17 VwGVG zu Recht e r k a n n t: I.römisch eins. Die Beschwerde der o.g. Beschwerdeführer wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Sachverhalt, bisheriger Verfahrensgang und Beschwerdevorbringen: Mit Baubewilligungsansuchen vom 12.03.2015 beantragte die xxx, xxx, xxx, vertreten durch Herrn xxx, die Erteilung der Baubewilligung für die Errichtung eines Automatensaloons auf der Parzelle xxx, xxx. Laut Baubeschreibung vom 16.03.2015 sei die Änderung der Verwendung eines Autohauses zu einem Spielcasino auf der Parzelle xxx der KG xxx durch die Innenraumgestaltung der Automatenhalle, den Einbau einer Cafètheke, die Sanierung und Schaffung von Sanitärräumen und die Sanierung und Einteilung der bestehenden Parkflächen geplant. Bei diesem Objekt handle es sich um ein ehemaliges Werkstätten- und Verkaufsgebäude eines Autohändlers. Das Werkstättengebäude wäre in den 70er-Jahren als xxx Fertigteilbinderhalle mit teilunterkellerten Kopfbauten und Ausfachungen errichtet worden. An das nördliche Ende wäre in den 80er-Jahren eine Verkaufshalle mit Büros und Technikräumen angebaut worden. Es werde beabsichtigt im ehemaligen Schauraum- und Verkaufsbereich ein Automatencasino mit einer angeschlossenen Cafeteria einzurichten. Die baulichen Veränderungen würden sich hauptsächlich auf die Innenraumgestaltung des Spielcasinos, des Cafebereiches und die Schaffung der notwendigen Sozial-, Lager- und Sanitärräume beziehen. Der bestehende Haupteingang erschließe den Empfang, den Automaten-Spielbereich, zugehörige WC‘s und Büros; im tiefer gelegenen Bereich würden das Cafe, Technik- und Lagerräume sowie ein neu zu schaffender Lieferanteneingang und Fluchtweg liegen. Die restliche Werkstättenhalle werde als Lager und Garagen genutzt. Im Keller entstehe 1 Herren-WC, 2 Damen-WC‘s, je ein Herren- und Damen-WC für das Personal, ein Personalraum, ein Abstellraum. Hier liege auch der bestehende Heizraum. Im Automatenraum seien 50 Spielautomaten in Insel- oder Wandaufstellung vorgesehen. Angeschlossen ein Behinderten-WC, ein Damen-WC sowie ein Herren-WC sowie Büros. Im Empfangsraum befinde sich die Information und Zugangskontrolle, daneben noch ein Garderobenraum und ein Büro. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, wurde der Bauwerberin xxx, vertreten durch Herrn xxx, die Baubewilligung für die Errichtung eines Automatensaloons auf der Parzelle xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem behördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Pläne, Berechnungen und Beschreibungen der Firma xxx, xxx, xxx, vom 26.03.2015 sowie unter Vorschreibung von Auflagen, erteilt. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, erhoben u.a. die Beschwerdeführer 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, fristgerecht die Berufung vom 15.07.

  1. Mit Bescheid vom 10.12.2015, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx im Spruchteil I. die Berufung der Anrainerinnen xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, als unbegründet ab. Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurde der Berufung von xxx teilweise stattgegeben und Spruchteil I. des Bescheides vom 25.06.2015, xxx, dahingehend abgeändert, dass der Wortlaut „§§ 6 lit a, 17, 18 der K-BO“ durch den Wortlaut „§§ 6 lit b und c, 17 und 18 der K-BO 1996“ ersetzt werde. Mit Bescheid vom 10.12.2015, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx im Spruchteil römisch eins. die Berufung der Anrainerinnen xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, als unbegründet ab. Im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Berufung von xxx teilweise stattgegeben und Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 25.06.2015, xxx, dahingehend abgeändert, dass der Wortlaut „§§ 6 Litera a,, 17, 18 der K-BO“ durch den Wortlaut „§§ 6 Litera b und c, 17 und 18 der K-BO 1996“ ersetzt werde. Von der Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH wurde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, fristgerecht Beschwerde vom 08.01.2016 erhoben. Nach Replizierung des Sachverhaltes sowie der erhobenen Einwendungen und Anträge wird ergänzend vorgebracht, dass es sich bei einer Bewilligung nach dem K-SGAG nicht um einen Zusatzbeleg im Sinne des § 12 K-BO 1996 handle. Daraus resultiere nicht, dass die Baubehörde keine Verpflichtung dahingehend treffe, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob die Widmungsänderung in subjektiv öffentliche Rechte der Anrainer eingreife. Genau das Gegenteil sei der Fall. Wenn sich die Berufungsbehörde darauf beziehe, dass auch Bewilligungen nach der GewO nicht unter § 12 K-BO fallen, so übersehe sie, dass nach der GewO zwingend ein Bewilligungsverfahren durchzuführen sei, in welchem die Anrainer Parteistellung hätten und demzufolge in der Lage seien, ihre subjektiven Rechte in Bezug auf Immissionen, gesundheitlicher Beeinträchtigung u. dgl. detailliert geltend zu machen und auch Anspruch darauf hätten, dass zur Klärung offener Fragen ein Beweisverfahren durchgeführt und erforderlichenfalls auch Sachverständigengutachten eingeholt würden. Das K-SGAG sehe jedoch kein Verfahren vor, in welchem die Anrainer Parteistellung haben. Das K-SGAG sei sogar insofern bedenklich, als es offenbar aufgrund der aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten für den Staat resultierenden Abgaben (dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum K-SGAG) sogar eine Betriebspflicht des Betreibers vorsehe, welche Öffnungszeiten bis 04:00 Uhr morgens vorschreibe. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass einerseits ein Automatenspielsalon mit 40 Spielautomaten und einem Gastlokal mit 20 Sitzplätzen eröffnet werde, welches ebenfalls bis 04:00 Uhr morgens offen halten werde. Dies bedeute, dass während der gesamten Öffnungszeit mit zu- und abfahrenden PKW‘s, Personengruppen, die vor dem Geschäftslokal Unterhaltungen führen oder rauchen, also keinesfalls mit ortsüblichen Immissionen zu rechnen sei, wodurch sie in einer Wohngegend berechtigten Anrainerinteressen zuwiderlaufen oder zumindest zuwiderlaufen könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es in xxx praktisch kein Gastlokal gebe, welches bis 04:00 Uhr morgens offen halte und daher der Betrieb der Antragstellerin gerade in den späten Nacht- und frühen Morgenstunden aufgesucht werden würde. Weiters übersehe die Behörde, dass sich in unmittelbarer Nähe des Betriebes die xxx mit dem Jägerbataillon befinde, in welcher sich eine große Anzahl junger Erwachsener befinde, die durch den Betrieb eines Automatenspielsalons negativ beeinflusst werden könnten. Auf die Nähe von Schulen und sonstigen Einrichtungen hätten die Beschwerdeführer bereits in der Berufung hingewiesen. Es sei ein elementarer Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, dass Anrainer in Bewilligungsverfahren, die Einrichtungen betreffen, aus welchen negative Einwirkungen bzw. Immissionen resultieren könnten, Parteistellung einzuräumen sei und demzufolge auch die mit der Bewilligung befasste Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren abzuwickeln habe, dies insbesondere wenn begründete Einwände erhoben worden seien. Weder die Behörde I. Instanz noch die Berufungsbehörde seien ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, sondern wäre vielmehr in Kenntnis der aus dem Betrieb einer Automatenspielanlage zwangsläufig für die Beschwerdeführer bzw. die anderen Nachbarn resultierenden Beeinträchtigungen die Bewilligung erteilt worden. Das sei rechtlich verfehlt. Demzufolge würden die Beschwerdeführer den Antrag stellen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung angelehnt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Baubehörde zweiter oder erster Instanz mit dem Antrag auf Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung zurückzuweisen. Von der Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH wurde gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, fristgerecht Beschwerde vom 08.01.2016 erhoben. Nach Replizierung des Sachverhaltes sowie der erhobenen Einwendungen und Anträge wird ergänzend vorgebracht, dass es sich bei einer Bewilligung nach dem K-SGAG nicht um einen Zusatzbeleg im Sinne des Paragraph 12, K-BO 1996 handle. Daraus resultiere nicht, dass die Baubehörde keine Verpflichtung dahingehend treffe, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen, ob die Widmungsänderung in subjektiv öffentliche Rechte der Anrainer eingreife. Genau das Gegenteil sei der Fall. Wenn sich die Berufungsbehörde darauf beziehe, dass auch Bewilligungen nach der GewO nicht unter Paragraph 12, K-BO fallen, so übersehe sie, dass nach der GewO zwingend ein Bewilligungsverfahren durchzuführen sei, in welchem die Anrainer Parteistellung hätten und demzufolge in der Lage seien, ihre subjektiven Rechte in Bezug auf Immissionen, gesundheitlicher Beeinträchtigung u. dgl. detailliert geltend zu machen und auch Anspruch darauf hätten, dass zur Klärung offener Fragen ein Beweisverfahren durchgeführt und erforderlichenfalls auch Sachverständigengutachten eingeholt würden. Das K-SGAG sehe jedoch kein Verfahren vor, in welchem die Anrainer Parteistellung haben. Das K-SGAG sei sogar insofern bedenklich, als es offenbar aufgrund der aus dem Betrieb von Glücksspielautomaten für den Staat resultierenden Abgaben (dies ergebe sich auch aus den Erläuterungen zum K-SGAG) sogar eine Betriebspflicht des Betreibers vorsehe, welche Öffnungszeiten bis 04:00 Uhr morgens vorschreibe. Im vorliegenden Fall sei daher davon auszugehen, dass einerseits ein Automatenspielsalon mit 40 Spielautomaten und einem Gastlokal mit 20 Sitzplätzen eröffnet werde, welches ebenfalls bis 04:00 Uhr morgens offen halten werde. Dies bedeute, dass während der gesamten Öffnungszeit mit zu- und abfahrenden PKW‘s, Personengruppen, die vor dem Geschäftslokal Unterhaltungen führen oder rauchen, also keinesfalls mit ortsüblichen Immissionen zu rechnen sei, wodurch sie in einer Wohngegend berechtigten Anrainerinteressen zuwiderlaufen oder zumindest zuwiderlaufen könnten. Zu berücksichtigen sei auch, dass es in xxx praktisch kein Gastlokal gebe, welches bis 04:00 Uhr morgens offen halte und daher der Betrieb der Antragstellerin gerade in den späten Nacht- und frühen Morgenstunden aufgesucht werden würde. Weiters übersehe die Behörde, dass sich in unmittelbarer Nähe des Betriebes die xxx mit dem Jägerbataillon befinde, in welcher sich eine große Anzahl junger Erwachsener befinde, die durch den Betrieb eines Automatenspielsalons negativ beeinflusst werden könnten. Auf die Nähe von Schulen und sonstigen Einrichtungen hätten die Beschwerdeführer bereits in der Berufung hingewiesen. Es sei ein elementarer Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, dass Anrainer in Bewilligungsverfahren, die Einrichtungen betreffen, aus welchen negative Einwirkungen bzw. Immissionen resultieren könnten, Parteistellung einzuräumen sei und demzufolge auch die mit der Bewilligung befasste Behörde ein entsprechendes Ermittlungsverfahren abzuwickeln habe, dies insbesondere wenn begründete Einwände erhoben worden seien. Weder die Behörde römisch eins. Instanz noch die Berufungsbehörde seien ihrer diesbezüglichen Verpflichtung nachgekommen, sondern wäre vielmehr in Kenntnis der aus dem Betrieb einer Automatenspielanlage zwangsläufig für die Beschwerdeführer bzw. die anderen Nachbarn resultierenden Beeinträchtigungen die Bewilligung erteilt worden. Das sei rechtlich verfehlt. Demzufolge würden die Beschwerdeführer den Antrag stellen, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung angelehnt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Baubehörde zweiter oder erster Instanz mit dem Antrag auf Ergänzung des Verfahrens und neuerliche Entscheidung zurückzuweisen. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, wurde im Bauverfahren der xxx für die Errichtung eines Automatensalons auf Parzelle xxx, KG xxx, den Beschwerden der Anrainer xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH und der Anrainerin xxx stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. In der Begründung wurde u.a. ausgeführt, dass die belangte Behörde im Zuge des fortzusetzenden Verfahrens unter Beiziehung eines umwelt- (schall-, luftreinhalte-) technischen Sachverständigen die Frage zu klären habe, ob es sich auf Grundlage der sich daraus ergebenden medizinischen Beurteilung bei dem beantragen Bauvorhaben (Automatensalon mit Café) im Hinblick auf die Betriebstype um eine mit der Widmungskategorie „Bauland – gemischtes Baugebiet“ vereinbare Betriebsanlage handelt. Weiters habe die belangte Behörde festzustellen, ob das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspreche. Im fortgesetzten Verfahren wurde von der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) ein betriebstypologisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 24.06.2016, xxx, eine Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung, datiert mit 21.07.2016, xxx sowie ein schalltechnisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 30.06.2016, xxx betreffend die Parkplatzemissionen, der belangten Behörde vorgelegt. In der Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung (Luftreinhaltung), datiert mit 21.07.2016, xxx, wird ausgeführt, dass bei dem gegenständlichen Bauvorhaben folgende Parkplätze vorhanden seien: Parkplatz Nord: 8 PKW + 1 variabler Stellplatz + 1 Stellplatz im Bereich des Eingangs, somit 10 Stellplätze. Parkplatz West: 12 Stellplätze. Parkplatz Süd: 3 Stellplätze. Somit seien in Summe für die Kunden 25 Stellplätze vorhanden. Als Stellplatzwechsel sei aus vergleichbaren Betrieben folgende Häufigkeit anzusetzen (An- und Abfahrten): Tagzeit (10.00 Uhr bis 19.00 Uhr) 76, Abendzeit (19.00 Uhr bis 22.00 Uhr) 28, Nachtzeit (22.00 Uhr bis 04.00 Uhr)
  2. Somit über den gesamten Tag 116 Fahrten (58 Zufahrten und 58 Abfahrten). Bei der Widmung des Grundstückes als Bauland – Geschäftsgebiet sei sowohl die Größe des Parkplatzes als auch die Anzahl der Stellplatzwechsel durchaus als ortsüblich bzw. eher in geringerem Umfang anzusehen. Es erübrige sich daher und sei auch technisch nicht durchführbar, die Erstellung eines eigenen betriebstypologischen Gutachtens in Bezug auf die Luftreinhaltung. Im Verwaltungsakt einliegend ist eine humanmedizinische Stellungnahme, erstellt durch den bestellten Umweltarzt der Stadtgemeinde xxx Herrn xxx, datiert mit 7.9.2016, einliegend. Dieser ist Folgendes zu entnehmen: „Anfrage der Stadtgemeinde xxx bezüglich der Belastung durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase infolge des Betreibens einer Lokalität in der xxx bei Tag, am Abend und in der Nacht. Die xxx ist die Hauptdurchzugsstraße durch xxx und damit hauptverantwortlich für obengenannte Emissionen in diesem Bereich. Speziell: Für die vorgesehenen 23 Parkplätze werden über die gesamte Öffnungszeit 116 KFZ-Bewegungen angenommen. In Relation zum Verkehr über 24 Stunden in der xxx ist das gering. Laut den Schallpegelmessungen werden die dort vorgeschriebenen Grenzwerte zu keiner Tages und Nachtzeit erreicht oder überschritten. Eine Gehörschädigung ist bei den gemessenen Werten medizinisch ausgeschlossen. Organische Hörschäden beginnen erst bei einer Dauerlärmbelastung ab 90 dB. Die Beeinträchtigung von Staub, Feinstaub und Abgasen von angenommenen 58 Fahrzeugen in 18 Stunden hat keinen gesundheitsschädigenden Einfluss. Spezifische Betrachtung der angrenzenden Häuser: Haus xxx: Ist ein Geschäftsgebäude mit Wohnungen. Schall trifft das Haus seitlich und nicht frontal, was eine deutliche Schallminderung in den Räumen ergibt. Haus xxx: Wohnhaus. Schall trifft das Haus seitlich und nicht frontal, was eine deutliche Schallminderung in den Räumen ergibt. Haus xxx: Wohnhaus: Schall trifft das Haus schräg und nicht frontal, was ebenfalls eine leichte Schallminderung in den Räumen ergibt. Haus xxx: Altersheim. Ist bereits weiter entfernt und befindet sich lt. dem Gutachten bereits in der hellgrünen Zone. Subjektive Mißempfindungen können durch Anrainer immer angegeben werden, jedoch ist eine organische Schädigung durch Lärm, Staub, oder Abgase auszuschließen. Eventuelle Maßnahmen die noch in Betracht gezogen werden könnten sind lebende Zäune entsprechender Höhe oder Schallschutzwände.“ Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 12.09.2016, xxx, wurde den Verfahrensparteien mitgeteilt, dass im Zuge des fortgesetzten Verfahrens vom Bauwerber ein betriebstypologisches Gutachten mit einer Ergänzung hinsichtlich Geruch und Staub sowie ein schalltechnisches Gutachten vorgelegt wurde, welche in weiterer Folge dem ASV der Stadtgemeinde xxx sowie dem von der Stadtgemeinde xxx bestellten Umweltarzt Dr. xxx zur Beurteilung vorgelegt wurden. Diese Gutachten würden bestätigen, dass die Emissionen der Anlage widmungskonform seien und sei

Stellungnahme Dris. xxx eine Gehörschädigung bei den gemessenen Werten medizinisch ausgeschlossen bzw. habe die Beeinträchtigung von Staub, Feinstaub und Abgasen der dort parkenden Fahrzeuge keinen gesundheitsschädigenden Einfluss. Diese Gutachten wurden mit der Möglichkeit bis 30.09.2016 eine Stellungnahme dazu abzugeben, den Parteien übermittelt. Mit Stellungnahme der Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH vom 30.09.2016 wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Bauwerberin nunmehr Privatgutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH eingeholt und diese der Behörde bzw. dem ASV zur Beurteilung vorgelegt habe. Eine Überprüfung dieser Gutachten durch ASV sei nicht erfolgt, sodass die Baubehörde sohin Privatgutachten ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde legen wolle. Dies sei nicht statthaft. Darüber hinaus bleibe völlig unberücksichtigt, dass in den Gutachten als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der xxx AG, also ein Betrieb der Antragstellerin, herangezogen werde und daher das Privatgutachten nicht von objektiven Kriterien ausgehe. Die Antragstellerin gehe offenbar davon aus, dass eine für einen anderen Standort erteilte Betriebsanlagengenehmigung auf das hier gegenständliche Bauverfahren übertragen werden könne. Bei dem dem Gutachten zugrunde liegenden Betrieb der Antragstellerin in xxx handle es sich auch streng genommen um keinen Vergleichsbetrieb, da dieser „doppelt so klein ist“ und im Gutachten die schalltechnischen Werte ganz einfach unüberprüft erhöht (verdoppelt?) worden seien. Es gebe jedenfalls keine objektiven Vergleichswerte, obwohl deren Beischaffung zweifellos möglich gewesen wäre. So gebe es in Österreich sicherlich Betriebe in einer vergleichbaren Größe. Auch daraus ergebe sich, dass von den Gutachten einfach ein Betrieb der Antragstellerin, welcher nur halb so groß sei, als Maßstab herangezogen werde. Unberücksichtigt bleibe im vorliegenden Fall auch, dass im gegenständlichen Objekt auch ein Gastronomiebetrieb etabliert werden solle, worauf die eingeholten Gutachten in keiner Art und Weise eingingen. Diese würden vielmehr einzig und allein auf den Betrieb eines Automatensalons abstellen. Es sei auch nicht Aufgabe der Privatgutachten festzustellen, ob der beantragte Automatensalon widmungskonform zur Flächenwidmung „Bauland – gemischtes Baugebiet“ sei. Die Gutachten hätte lediglich das Ausmaß der Immissionen anzugeben und sei die Widmungskonformität von der Baubehörde zu beurteilen. Es würden daher nach wie vor objektive Grundlagen fehlen, um die verfahrenswesentliche Frage der Widmungskonformität beurteilen zu können. Die Beschwerdeführer würden daher den Antrag stellen, auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung objektiver Amtssachverständigengutachten. Von Seiten des Rechtsvertreters der mitbeteiligten Partei wurde in der Äußerung vom 11.10.2016 ausgeführt, dass die entscheidungswesentliche Frage jene sei, welche Schadstoffe vom Betrieb eines Automatensalons mit der durch die Bau- und Betriebsbeschreibung vorgegebenen Größe und technischen Ausstattung üblicherweise ausgingen und ob die Immissionen mit der gegebenen Widmung vereinbar seien. Somit sei die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie zu prüfen. Die bezügliche Grundfläche sei als „gemischtes Baugebiet“ gewidmet. Absolute Grenze der Immissionsbelastung sei somit das für „gemischtes Bauland“ vorgegebene Widmungsmaß. Diesbezüglich sei auch auf die einhellige Judikatur des VwGH hinzuweisen, wonach Immissionsbelastungen auch dann das ortsübliche Ausmaß nicht übersteigen würden, wenn die Überschreitung des Ist-Maßes geringfügig ausfalle und der Charakter des Gebietes durch diese Überschreitung nicht verändert werde und das medizinisch vertretbare Beurteilungsmaß eingehalten werde. In Entsprechung des behördlichen Auftrages habe der Bauwerber das betriebstypologische Gutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 24.06.2016, xxx, vorgelegt. Obwohl es sich hierbei um ein „Privatgutachten“ handle, sei doch darauf hinzuweisen, dass gerade die xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH regelmäßig von den Behörden, insbesondere in gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren für die Erstellung von Immissionsgutachten beigezogen werde. DI xxx zähle landesweit zu den kundigsten Sachverständigen auf dem auch hier relevanten Fachgebiet. Er sei über jeden Verdacht erhaben, ein mit dem Sachverhalt und objektiven Befundergebnissen nicht in Einklang stehendes Gutachten zu erstellen. Die Anrainer rügten, dass der Sachverständige Immissionen aus einem vom Bauwerber am Standort xxx betriebenen Vergleichsbetrieb zugrunde lege. Diese Einwendung sei sachlich nicht nachvollziehbar, da die Immissionen wohl betreiberneutral seien, d.h. nicht davon abhängig seien, wer betreibt, sondern welche maschinellen Einrichtungen in welchem Umfange etc. tatsächlich betrieben würden. Der vom SV herangezogene betriebstypologische Vergleichsbetrieb in der xxx in xxx sei absolut geeignet. Sowohl die Betriebsart, die Lage als auch die Betriebszeiten würden in ihren Grundzügen den zu untersuchenden Unternehmen entsprechen. Ebenso sei die Anbindung des Betriebes an das öffentliche Verkehrsnetz vergleichbar. Die Besucherfrequenzen des Betriebes wären über einen längeren Zeitraum im Realbetrieb erhoben worden. In weiterer Folge habe der SV ohnedies eine Berechnung zu Lasten des zu untersuchenden Betriebes, somit des Bauwerbers vorgenommen. Zu den zentralen bestimmenden Faktoren für die Besucherfrequenz zähle natürlich die Anzahl der Personen, die in der Nähe des Betriebes bzw. in der näheren Umgebung wohnhaft seien. Eine höhere Bevölkerungszahl in der Nähe des Standortes in der xxx in xxx sei die Bevölkerungsanzahl zumindest um ein 4-faches wenn nicht um 4 ½-faches höher als in xxx. Es müsse daher davon ausgegangen werden, dass die Besucherfrequenz eines Automatensalons in xxx, xxx, mit 30 Automaten mehrfach höher sei, als die eines Automatensalons mit ebenfalls 30 Automaten am Standort xxx. Trotzdem habe der SV für den zu untersuchenden Betrieb mit Standort xxx mit den beabsichtigten 50 Automaten die im Realbetrieb für den Standort in xxx erhobenen Besucherfrequenzen mit einem Faktor 2 hochgerechnet. Diese Berechnung sei eindeutig eine solche zugunsten der Anrainer. Die in der Folge vom SV durchgeführten weiteren Berechnungen seien in allen Details nachvollziehbar und richtig. Es erstaune daher, dass sich die Anrainer über diese Berechnung, die für jedermann erkennbar eindeutig zugunsten der Anrainer und zugunsten des Anrainerschutzes angestellt worden sei, beschwert erachteten. Die Einwendungen der Anrainer seien somit sachfremd und unrichtig. Aus den vom SV durchgeführten Berechnungen ergebe sich die absolute Widmungskonformität für die geplante Betriebstype „Automatensalon“ mit der

Bau- und Betriebsbeschreibung beabsichtigten und vorgegebenen Ausstattung. Die Planrichtwerte würden nämlich nicht nur eingehalten, sondern deutlich unterschritten werden, Die medizinische Beurteilung vom Umweltmediziner xxx habe ergeben, dass die vom zu untersuchenden Betrieb ausgehenden Immissionsbelästigungen keinen gesundheitsschädigenden Einfluss auf die Anrainer haben würden. Der Umweltmediziner habe auch zutreffend darauf verwiesen, dass die in unmittelbarer Nähe dieses Unternehmens vorbeiführende xxx die Hauptdurchzugsstraße und damit hauptverantwortlich für die Geruchs-, Staub- und Abgasimmissionen für den Bereich des Betriebsstandortes in der xxx sei. Abschließend dürfe auch auf das schalltechnische Gutachten, erstellt von xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 30.06.2016 verwiesen werden. Es sei somit durch schlüssige und nachvollziehbare Gutachten objektiviert, dass es sich bei der zur Bewilligung beantragten Betriebstype um eine mit der Widmungskategorie „Bauland – gemischtes Baugebiet“ vereinbare Betriebsanlage handle. Da auch sämtliche weiteren baurechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Baugenehmigung erfüllt seien, insbesondere das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben in Anrainer- und Nachbarschaftsrechte nicht einmal ansatzweise eingreife, habe der Bauwerber einen Rechtsanspruch auf rasche Erteilung der Baugenehmigung. Nachdem die vorliegenden Gutachten schlüssig und nachvollziehbar und auch richtig seien, sei der Antrag der Anrainer vom 30.09.2016 unbegründet und werde auch die Abweisung desselben beantragt. Mit Bescheid vom 25.11.2016, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx im Spruchteil I. die Berufung der Anrainerinnen xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, als unbegründet ab. Im Spruchteil II. dieses Bescheides wurde der Berufung von xxx teilweise stattgegeben und Spruchteil I. des Bescheides vom 25.06.2015, xxx, dahingehend abgeändert, dass der Wortlaut „§§ 6 lit a, 17, 18 der K-BO“ durch den Wortlaut „§§ 6 lit b und c, 17 und 18 der K-BO 1996“ ersetzt werde. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im betriebstypologischen Gutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 24.06.2016, GZ: xxx, geprüft worden sei, ob der beantragte Automatensalon von seinen Lärmemissionen einen Betriebstypus darstelle, der mit der Grundstückswidmung „Bauland – gemischtes Baugebiet“ auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx kompatibel sei. Als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb wäre der genehmigte und bereits bestehende Automatensalon der xxx AG in der xxx in xxx herangezogen und darauf aufbauend die Emissionen des zu prüfenden Betriebstypus berechnet worden. Ausgeführt werde, dass der betriebstypologische Vergleichsbetrieb der Antragstellerin über 30 Automaten und 12 Parkplätzen verfüge. Da der zu untersuchende Betrieb eine maximale Auslastung von 50 Automaten haben könne, wären die Werte – um auf der sicheren Seite zu sein – verdoppelt worden.

Aufgabenstellung seien ausschließlich die maßgebenden Geräuschemissionen der Zu- und Abfahrten sowie der Parkbewegungen berücksichtigt worden. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes sei das Emissionsverhalten in der bestehenden Flächenwidmung gegeben, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels des Betriebes nicht über dem Planungswert der ÖNORM S 5021 bzw. der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 liege. Die Planungsrichtwerte für Bauland – Gemischtes Baugebiet seien: Tag 60 dB, Abend 55 dB, Nacht 50 dB.

dem vorliegenden betriebstypologischen Gutachten liege der flächenbezogene Schallleistungspegel bei: Tag 47,4 dB, Abend 47,8 dB und Nacht 40,3 dB. Die Planungsrichtwerte würden zu allen Tageszeiten eingehalten werden. Der Automatensalon stelle von seinen Lärmemissionen daher einen Betriebstyp dar, der mit der bestehenden Grundstückswidmung Bauland – Gemischtes Baugebiet übereinstimme. Zur Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung werde festgehalten, dass

den dort getätigten Ausführungen, eine Erstellung eines eigenen betriebstypologischen Gutachtens in Bezug auf Luftreinhaltung technisch nicht durchführbar sei. Zum Immissionsverhalten hinsichtlich der Nachbargrundstücke werde festgehalten, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie sich jeweils auf das zu bebauende Grundstück beziehe und nicht auf die Widmung der Anrainergrundstücke. Zum schalltechnischen Gutachten der Ziviltechniker Gesellschaft vom 30.06.2016 hinsichtlich der konkreten Immissionen auf die Nachbargrundstücke werde bemerkt, dass die dort angegebenen Immissionspunkte IP GG SO1 und IP GG S2 sich im Bauland – Wohngebiet befinden und die Planungsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Tag (06.00 – 19.00) bei 55 dB, im Beurteilungszeitraum Abend (19.00 – 22.00 Uhr) bei 50 dB und im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) bei 45 dB liegen, während die Planungsrichtwerte im Bauland – Kerngebiet (Geschäftsgebiet, ehemals gemischtes Baugebiet) im Beurteilungszeitraum Tag bei 60 dB, im Beurteilungszeitraum Abend bei 55 dB und im Beurteilungszeitraum Nacht bei 50 dB liegen würden. Bei der Ermittlung der eventuellen Steigerung des Planungsrichtwertes im Beurteilungszeitraum Tag werde der Planungsrichtwert vom Gesamtschallpegel nicht überschritten. Dies betreffe auch den Beurteilungszeitraum Abend und den Beurteilungszeitraum Nacht. In seiner humanmedizinischen Stellungnahme werde vom Umweltmediziner xxx hinsichtlich der Belastung durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase durch das Betreiben einer Lokalität in der xxx festgehalten, dass die xxx als Hauptdurchzugsstraße durch xxx hauptverantwortlich für Lärm-, Geruch- und Staubemissionen in diesem Bereich sei. Laut Schallpegelmessungen würden die dort vorgeschriebenen Grenzwerte zu keiner Tages und Nachtzeit erreicht oder überschritten werden. Eine Gehörschädigung sei bei den gemessenen Werten medizinisch ausgeschlossen. Organische Hörschäden würden erst bei einer Dauerlärmbelastung ab 90 dB beginnen. Die Beeinträchtigung von Staub, Feinstaub und Abgasen von angenommenen 58 Fahrzeugen in 18 Stunden habe keinen gesundheitsschädigenden Einfluss. Festgehalten werde, dass

den vorliegenden Gutachten über die Betriebstypologie des geplanten Vorhabens vom 24.06.2016 und der Ergänzung vom 21.07.2016 und dem Gutachten über die Schalltechnik vom 30.06.2016 die Planungsrichtwerte der Widmungskategorie eingehalten würden und würden die von der Anlage ausgehenden Emissionen,

der humanmedizinischen Stellungnahme des von der Stadtgemeinde xxx bestellten Umweltarztes xxx vom 07.09.2016, keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung und keinen gesundheitsschädigenden Einfluss für die Anrainer verursachen. Die Widmungskonformität der Betriebsanlage sei daher zu bejahen und sei den Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Betriebstype „Automatensalon mit angeschlossener Cafeteria“ in der Flächenwidmung „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ nicht Folge zu geben. Zum Einwand der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 30.09.2016 hinsichtlich der Objektivität der Gutachten werde festgehalten, dass die Baubehörde keinerlei Grund an der fachlichen Kompetenz bzw. der Objektivität der Gutachtenverfasser zu zweifeln habe. Desweiteren werde festgehalten, dass

Ausführungen des erkennenden Gerichtes, die Bauwerberin jene Unterlagen vorzulegen habe, die der Baubehörde die Prüfung ermöglichten, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimme (Betriebstypenprüfung). Die Aussage der Berufungswerber, dass eine Überprüfung dieser Gutachten nicht durch einen ASV erfolgt sei und die Baubehörde sohin Privatgutachten ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei nicht zutreffend. Die vorliegenden Gutachten der Ziviltechnikergesellschaft xxx wären vom ASV überprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden worden. Der Einwand der Berufungswerber gehe daher ins Leere und werde der Antrag der Berufungswerber auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung objektiver ASV-Gutachten abgewiesen. Zum Einwand der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 30.09.2016, dass in den Gutachten als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der xxx AG ein Betrieb der Antragstellerin herangezogen worden sei und das Gutachten nicht von objektiven Kriterien ausgehe wurde ausgeführt, dass es sich beim betriebstypologischen Vergleichsbetrieb um einen Betrieb der Antragstellerin handle, welcher in xxx situiert sei. Die Behörde gehe davon aus, dass dieser sehr wohl für die Erstellung des Gutachtens geeignet sei, da dieser über dieselbe Ausstattung und dieselben Öffnungszeiten und eine ähnliche Verkehrsanbindung wie der geplante Betrieb der Antragstellerin verfüge. Nachdem der Vergleichsbetrieb nur 30 Automaten aufweise, der geplante Automatensalon in xxx eine maximale Automatenkapazität von 50 Automaten aufweisen könne, wären die erhobenen Werte des Vergleichsbetriebes verdoppelt worden, um für die errechneten Werte auf der für die Anrainer sicheren Seite zu sein. Dem Einwand der Berufungswerber, dass in den Gutachten als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der xxx AG, ein Betrieb der Antragstellerin, herangezogen worden sei und daher nicht von objektiven Kriterien ausgehe, könne seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Mit Bescheid vom 25.11.2016, xxx, wies der Stadtrat der Stadtgemeinde xxx im Spruchteil römisch eins. die Berufung der Anrainerinnen xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 25.06.2015, xxx, als unbegründet ab. Im Spruchteil römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Berufung von xxx teilweise stattgegeben und Spruchteil römisch eins. des Bescheides vom 25.06.2015, xxx, dahingehend abgeändert, dass der Wortlaut „§§ 6 Litera a,, 17, 18 der K-BO“ durch den Wortlaut „§§ 6 Litera b und c, 17 und 18 der K-BO 1996“ ersetzt werde. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im betriebstypologischen Gutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 24.06.2016, GZ: xxx, geprüft worden sei, ob der beantragte Automatensalon von seinen Lärmemissionen einen Betriebstypus darstelle, der mit der Grundstückswidmung „Bauland – gemischtes Baugebiet“ auf der Parzelle Nr. xxx KG xxx kompatibel sei. Als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb wäre der genehmigte und bereits bestehende Automatensalon der xxx AG in der xxx in xxx herangezogen und darauf aufbauend die Emissionen des zu prüfenden Betriebstypus berechnet worden. Ausgeführt werde, dass der betriebstypologische Vergleichsbetrieb der Antragstellerin über 30 Automaten und 12 Parkplätzen verfüge. Da der zu untersuchende Betrieb eine maximale Auslastung von 50 Automaten haben könne, wären die Werte – um auf der sicheren Seite zu sein – verdoppelt worden.

Aufgabenstellung seien ausschließlich die maßgebenden Geräuschemissionen der Zu- und Abfahrten sowie der Parkbewegungen berücksichtigt worden. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes sei das Emissionsverhalten in der bestehenden Flächenwidmung gegeben, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels des Betriebes nicht über dem Planungswert der ÖNORM S 5021 bzw. der ÖAL-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 liege. Die Planungsrichtwerte für Bauland – Gemischtes Baugebiet seien: Tag 60 dB, Abend 55 dB, Nacht 50 dB.

dem vorliegenden betriebstypologischen Gutachten liege der flächenbezogene Schallleistungspegel bei: Tag 47,4 dB, Abend 47,8 dB und Nacht 40,3 dB. Die Planungsrichtwerte würden zu allen Tageszeiten eingehalten werden. Der Automatensalon stelle von seinen Lärmemissionen daher einen Betriebstyp dar, der mit der bestehenden Grundstückswidmung Bauland – Gemischtes Baugebiet übereinstimme. Zur Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung werde festgehalten, dass

den dort getätigten Ausführungen, eine Erstellung eines eigenen betriebstypologischen Gutachtens in Bezug auf Luftreinhaltung technisch nicht durchführbar sei. Zum Immissionsverhalten hinsichtlich der Nachbargrundstücke werde festgehalten, dass das Nachbarrecht auf Einhaltung der Widmungskategorie sich jeweils auf das zu bebauende Grundstück beziehe und nicht auf die Widmung der Anrainergrundstücke. Zum schalltechnischen Gutachten der Ziviltechniker Gesellschaft vom 30.06.2016 hinsichtlich der konkreten Immissionen auf die Nachbargrundstücke werde bemerkt, dass die dort angegebenen Immissionspunkte IP GG SO1 und IP GG S2 sich im Bauland – Wohngebiet befinden und die Planungsrichtwerte für den Beurteilungspegel im Beurteilungszeitraum Tag (06.00 – 19.00) bei 55 dB, im Beurteilungszeitraum Abend (19.00 – 22.00 Uhr) bei 50 dB und im Beurteilungszeitraum Nacht (22.00 – 06.00 Uhr) bei 45 dB liegen, während die Planungsrichtwerte im Bauland – Kerngebiet (Geschäftsgebiet, ehemals gemischtes Baugebiet) im Beurteilungszeitraum Tag bei 60 dB, im Beurteilungszeitraum Abend bei 55 dB und im Beurteilungszeitraum Nacht bei 50 dB liegen würden. Bei der Ermittlung der eventuellen Steigerung des Planungsrichtwertes im Beurteilungszeitraum Tag werde der Planungsrichtwert vom Gesamtschallpegel nicht überschritten. Dies betreffe auch den Beurteilungszeitraum Abend und den Beurteilungszeitraum Nacht. In seiner humanmedizinischen Stellungnahme werde vom Umweltmediziner xxx hinsichtlich der Belastung durch Lärm, Geruch, Staub und Abgase durch das Betreiben einer Lokalität in der xxx festgehalten, dass die xxx als Hauptdurchzugsstraße durch xxx hauptverantwortlich für Lärm-, Geruch- und Staubemissionen in diesem Bereich sei. Laut Schallpegelmessungen würden die dort vorgeschriebenen Grenzwerte zu keiner Tages und Nachtzeit erreicht oder überschritten werden. Eine Gehörschädigung sei bei den gemessenen Werten medizinisch ausgeschlossen. Organische Hörschäden würden erst bei einer Dauerlärmbelastung ab 90 dB beginnen. Die Beeinträchtigung von Staub, Feinstaub und Abgasen von angenommenen 58 Fahrzeugen in 18 Stunden habe keinen gesundheitsschädigenden Einfluss. Festgehalten werde, dass

den vorliegenden Gutachten über die Betriebstypologie des geplanten Vorhabens vom 24.06.2016 und der Ergänzung vom 21.07.2016 und dem Gutachten über die Schalltechnik vom 30.06.2016 die Planungsrichtwerte der Widmungskategorie eingehalten würden und würden die von der Anlage ausgehenden Emissionen,

der humanmedizinischen Stellungnahme des von der Stadtgemeinde xxx bestellten Umweltarztes xxx vom 07.09.2016, keine örtlich unzumutbare Umweltbelastung und keinen gesundheitsschädigenden Einfluss für die Anrainer verursachen. Die Widmungskonformität der Betriebsanlage sei daher zu bejahen und sei den Einwendungen der Berufungswerber hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit der Betriebstype „Automatensalon mit angeschlossener Cafeteria“ in der Flächenwidmung „Bauland – Gemischtes Baugebiet“ nicht Folge zu geben. Zum Einwand der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 30.09.2016 hinsichtlich der Objektivität der Gutachten werde festgehalten, dass die Baubehörde keinerlei Grund an der fachlichen Kompetenz bzw. der Objektivität der Gutachtenverfasser zu zweifeln habe. Desweiteren werde festgehalten, dass

Ausführungen des erkennenden Gerichtes, die Bauwerberin jene Unterlagen vorzulegen habe, die der Baubehörde die Prüfung ermöglichten, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmungen des Flächenwidmungsplanes übereinstimme (Betriebstypenprüfung). Die Aussage der Berufungswerber, dass eine Überprüfung dieser Gutachten nicht durch einen ASV erfolgt sei und die Baubehörde sohin Privatgutachten ungeprüft ihrer Entscheidung zugrunde gelegt habe, sei nicht zutreffend. Die vorliegenden Gutachten der Ziviltechnikergesellschaft xxx wären vom ASV überprüft und für schlüssig und nachvollziehbar befunden worden. Der Einwand der Berufungswerber gehe daher ins Leere und werde der Antrag der Berufungswerber auf Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Beiziehung objektiver ASV-Gutachten abgewiesen. Zum Einwand der Berufungswerber in der Stellungnahme vom 30.09.2016, dass in den Gutachten als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der xxx AG ein Betrieb der Antragstellerin herangezogen worden sei und das Gutachten nicht von objektiven Kriterien ausgehe wurde ausgeführt, dass es sich beim betriebstypologischen Vergleichsbetrieb um einen Betrieb der Antragstellerin handle, welcher in xxx situiert sei. Die Behörde gehe davon aus, dass dieser sehr wohl für die Erstellung des Gutachtens geeignet sei, da dieser über dieselbe Ausstattung und dieselben Öffnungszeiten und eine ähnliche Verkehrsanbindung wie der geplante Betrieb der Antragstellerin verfüge. Nachdem der Vergleichsbetrieb nur 30 Automaten aufweise, der geplante Automatensalon in xxx eine maximale Automatenkapazität von 50 Automaten aufweisen könne, wären die erhobenen Werte des Vergleichsbetriebes verdoppelt worden, um für die errechneten Werte auf der für die Anrainer sicheren Seite zu sein. Dem Einwand der Berufungswerber, dass in den Gutachten als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der xxx AG, ein Betrieb der Antragstellerin, herangezogen worden sei und daher nicht von objektiven Kriterien ausgehe, könne seitens der Berufungsbehörde nicht gefolgt werden. Gegen den Bescheid vom 25.11.2016, xxx, wurde seitens der Beschwerdeführer 1.) xxx, xxx, xxx, 2.) xxx, xxx , xxx und 3.) xxx, xxx, xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, xxx, die Beschwerde vom 28.12.2016 erhoben. Nach Replizierung des Sachverhaltes sowie der bereits erhobenen Einwendungen und Anträge wird ergänzend vorgebracht, dass die Betriebstype eines Automatensalons in keiner gesetzlichen Bestimmung geregelt sei. Im Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz sei jedoch ausdrücklich festgehalten, dass Spielautomaten nur dann aufgestellt und betrieben werden dürften, wenn nach ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Ausstattung in bau-, feuer-, sicherheits-, gesundheits- und verkehrspolizeilicher Hinsicht keine unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarschaft zu erwarten seien. Es komme daher nicht nur auf die Immissionsbelastung durch Schall, Abgase und dergleichen an. Darüber hinaus verweise das Kärntner Spiel- und Glücksspielautomatengesetz darauf, dass eine Betriebsstätte so gelegen sein müsse, dass aufgrund ihrer Entfernung zu Schulen, Knotenpunkten, öffentlichen Verkehrsmitteln, Sportplätzen, Schülerheimen und Horten anzunehmen sei, dass die Interessen des Kinder- oder Jugendschutzes nicht verletzt werden. Demzufolge sei auch sicherzustellen, dass ein Kontakt von Kindern und Jugendlichen zu derartigen Einrichtungen möglichst vermieden werde. Innerhalb einer Luftlinie von 100 Metern befinde sich am Standort xxx das KIZ xxx, sohin das Kriseninterventionszentrum für Kinder und Jugendliche, welches in Krisen- und Notsituationen außergewöhnliche Hilfe in Form von Begleitung, Beratung und vorübergehenden Wohnmöglichkeiten biete. Die Volksschule Ost befinde sich wenige Meter weiter entfernt. Es sei aber auszuschließen, dass die Widmung Bauland – gemischtes Baugebiet einerseits die Ansiedlung von Jugendzentren, Schulen und dergleichen ermöglichte, andererseits in unmittelbarer Nähe auch jene von Automatenspielsalons, welche erwiesenermaßen negativen Einfluss auf die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen ausübten. Die Grundstückswidmung Bauland – gemischtes Baugebiet sehe vielmehr die Ansiedlung von Wohnungen und Geschäften, nicht jedoch von kinder- und jugendgefährdenden Betrieben vor. Darüber hinaus seien die vorgelegten Privatgutachten auch nicht aussagekräftig. Wie bereits in der Stellungnahme der Beschwerdeführer ausgeführt, wäre als betriebstypologischer Vergleichsbetrieb ein bestehender Automatensalon der Antragstellerin herangezogen worden, sodass nicht von der Heranziehung objektiver Kriterien gesprochen werden könne. Es sei auch der Rückschluss unzulässig, dass von einem Betrieb, der über 30 Automaten verfüge, auf einen Betrieb mit 50 Automaten ganz einfach dadurch „hochgerechnet“ werden könne, dass die schalltechnischen Werte des kleineren Betriebes ganz einfach „verdoppelt“ werden. Vielmehr wäre als Vergleichsbetrieb ein Betrieb mit bestehenden 50 Automatenspielplätzen heranzuziehen gewesen, den es in Österreich zweifellos an mehreren Stellen geben müsse. Unberücksichtigt sei auch geblieben, dass im gegenständlichen Objekt ein Gastronomiebetrieb etabliert werden solle, der wahrscheinlich anders ausgestaltet sei als jener im Vergleichsbetrieb der Antragstellerin mit 30 Automaten. Hierzu fehle es an jeglichen Feststellungen, welche eine Überprüfung ermöglichen würden. Zudem wären von der Antragstellerin bislang auch nicht die zur Erlangung einer gewerberechtlichen Genehmigung erforderlichen Unterlagen vorgelegt worden. So wäre auch zu erwarten gewesen, dass in einem konsolidierten Verfahren unter Einbeziehung der BH gleichzeitig über die Widmungskonformität sowie die Betriebsanlagengenehmigung entschieden werde. Schließlich sei darauf hinzuweisen, dass in den vorgelegten Gutachten nicht darauf Rücksicht genommen werde, dass sich während der Betriebszeiten, so insbesondere bis in die frühen Morgenstunden auch Leute vor dem Automatensalon aufhalten würden, da in diesem striktes Rauchverbot bestehe. Gehe man davon aus, dass die Öffnungszeit bis 4 Uhr morgens vorgeschrieben sei, komme es in den frühen Morgenstunden nicht nur zu Lärmemissionen durch zu- und abfahrende Autos, sondern auch durch Personen, die sich vor dem Lokal aufhalten würden. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass es in xxx praktisch kein Gastlokal gebe, welches bis 4 Uhr morgens offen halte und daher der Betrieb der Antragstellerin gerade in den späten Nacht- bzw. frühen Morgenstunden aufgesucht werden würde. Zusammenfassend könne gesagt werden, dass es nicht nur auf die Lärm- und Geruchsemissionen ankomme, um zu beurteilen, ob ein Spielsalons der Widmung Bauland – gemischtes Baugebiet entspreche. Es seien vielmehr auch sozialpolitische Zwecke zu berücksichtigen. Dies wäre von der Berufungsbehörde unterlassen worden, sodass die Bewilligung zu Unrecht erteilt worden sei. Es werde daher der Antrag gestellt, der Beschwerde Folge zu geben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Erteilung der beantragten Bewilligung abgelehnt werde; in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren an die Baubehörde zweiter oder erster Instanz mit dem Auftrag zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 09.01.2017 wurde der Rechtsvertretung der mitbeteiligten Partei die Beschwerde mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnisnahme übermittelt. Weiters wurde mitgeteilt, dass die Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt werde. Binnen offener Frist langte keine Stellungnahme ein. Mit Schriftsatz des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 24.01.2017 wurde dem Landesverwaltungsgericht die Beschwerde vorgelegt. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Beweiswürdigung: Laut Mitteilung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx vom 07.02.2017, xxx, stehen Amtssachverständige im Bereich Schallschutz nicht zur Verfügung. Da im gegenständlichen Beschwerdefall ein Gutachten in diesem Fachbereich jedoch zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist, wurde im Sinne der Bestimmung des § 52 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt.Laut Mitteilung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx vom 07.02.2017, xxx, stehen Amtssachverständige im Bereich Schallschutz nicht zur Verfügung. Da im gegenständlichen Beschwerdefall ein Gutachten in diesem Fachbereich jedoch zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist, wurde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, wurde ZT-Büro xxx, Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik, pA xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens zur Frage, ob das zur Ermittlung der Schallausbreitung und der Immissionspegel an den ausgewiesenen Immissionspunkten verwendete Rechenmodell dem Stand der Technik entspricht und die Prognosedarstellung die zu erwartende Belastung für die Tag-, Abend- und Nachtstunden in realistischer und nachvollziehbarer Weise wiedergibt, beauftragt. Von keinen Verfahrensparteien wurden Einwände gegen die Bestellung erhoben. Vom nichtamtlichen Sachverständigen langte das schalltechnische Gutachten am 07.06.2017 beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. Darin kommt der schalltechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass das Vorhaben als widmungskonform für die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betrachtet werden könne. Dieses wurde im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab eine Stellungnahme ab und beantragt erneut die Beschwerde vom 28.12.2016 als unbegründet abzuweisen bzw. dieser keine Folge zu geben. In der Stellungnahme wird ausgeführt, dass nun das vorliegende Gutachten xxx vom 02.06.2017 bestätige, ebenso wie die bereits vorliegenden Expertisen der xxx Ziviltechniker GmbH (vom xxx – Betriebstypologisches Gutachten – und vom xxx, GZ: xxx – Schalltechnisches Gutachten), dass das zur Bewilligung beantragte Bauvorhaben widmungskonform sei. Selbst das von dem SV angewendete „alternative Berechnungsmodell“ bestätige die Richtigkeit der Expertise xxx vom 30.06.2016. Somit würden sich die Einwendungen der Beschwerdeführer als unbegründet und auch unrichtig erweisen. Gerade auch die von den nunmehrigen Beschwerdeführern erhobenen Einwendungen, die, wie die vorliegenden Expertisen unter Beweis stellten, allesamt unbegründet und unrichtig gewesen wären und seien, hätten zu einer Verfahrensdauer von nunmehr mehr als zwei Jahren geführt. Rücksichtlich der lediglich minimalen baulichen Veränderungen, die zur Bewilligung beantragt worden seien, sei diese Verfahrensdauer doch eine sehr erhebliche. Diese lange Verfahrensdauer habe die Antragstellerin erheblich geschädigt, weshalb um raschest mögliche weitere Bearbeitung und Erledigung der Beschwerde ersucht werde. Von den beschwerdeführenden Parteien erfolgte eine Stellungnahme vom 11.07.2017, in welcher ausgeführt wird, dass sich das schalltechnische Gutachten des Herrn DI xxx im Wesentlichen darauf beschränke, das Rechenwerk des Privatgutachtens von xxx zu überprüfen und zu bestätigen, was inhaltlich nicht anders zu erwarten gewesen sei. Es wäre daher auch von diesem Gutachter unterlassen worden, entsprechende Messungen bei „Vergleichsbetrieben“ durchzuführen. Das Gutachten des Sachverständigen DI xxx entkräfte daher nicht die Einwendungen der Beschwerdeführer und gingen diese davon aus, dass dies auch für das Landesverwaltungsgericht offenkundig sei und keines weiteren Hinweises der Beschwerdeführer bedürfe. Ungeachtet dessen werde auf diesen Umstand aufmerksam gemacht. Sofern die Bauwerberin die lange Verfahrensdauer moniere, könne ihr entgegnet werden, dass diese im Wesentlichen daraus resultiere, dass die Bauwerberin das Projekt nicht ordnungsgemäß vorbereitet und offenbar die rechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung verkannt habe. Ebenso übersehe die Bauwerberin, dass es sich nicht um die Bewilligungsfähigkeit minimaler baulicher Veränderungen handle, sondern um eine baurechtlich zu bewilligende Widmungsänderung. Der Antrag der Beschwerdeführer bleibe daher uneingeschränkt aufrecht. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei gab weiters auf Anfrage des Landesverwaltungsgerichtes eine Stellungnahme zur Erschließung des gegenständlichen Bauvorhabens vom 12.07.2017 ab. Darin wird im Wesentlichen ausgeführt, dass in der Natur die Zufahrt über eine 5 m breite asphaltierte Straße erfolge, an deren nördlichem Ende im Bereich ihrer Einmündung in die bevorrangte xxx – xxx eine Ampelanlage installiert sei. Über diese seit Jahrzehnten bestehende asphaltierte Straße würden die Grundstücke xxx und das Gebäude xxx sowie die westlich angrenzenden Grundstücke xxx und xxx aufgeschlossen sein. Auf diesen Grundstücken würden sich gemischt genutzte Gebäude mit Gewerbe- und Verkaufsflächen im Parterre, Büros und Eigentumswohnungen in den Obergeschossen befinden. Des Weiteren werde über diese Asphaltstraße eine Tiefgarage erschlossen. Mit Tausch- und Dienstbarkeitsvertrag, der gemeinsam mit dem Wohnungseigentumsvertrag im Jahre 2000 zwischen der xxx Gesellschaft mbH als Eigentümerin des Grundstückes xxx und den Miteigentümern der benachbarten Liegenschaft EZ xxx GB xxx mit den Grundstücken xxx und xxx abgeschlossen worden sei und auf der Vermessungsurkunde zur Teilung des xxx GZ xxx vom 05.11.1993 basiere, sei diese Straßenfläche als eigene Parzelle mit der vorgesehenen Parzellennummer xxx planlich dargestellt worden und hätten sich die Vertragsparteien mit Hinweis auf eine bereits im Jahre 1993 abgeschlossene Vereinbarung die wechselseitige Berechtigung der Benützung dieser Straßenanlage gegenseitig die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrrechtes mit Fahrzeugen aller Art an jeweiligen anderen Miteigentümeranteilen auf dem Grundstück xxx neu zu eröffnenden Einlagezahl eingeräumt. Die Vertragsparteien hätten die Dienstbarkeitsbestellungen angenommen und die Verbücherung der Dienstbarkeiten vereinbart. Auch die Erhaltung und Pflege dieser Straßenanlage wäre geregelt worden und zwar entsprechend den jeweiligen Miteigentumsanteilen daran. Der jeweiligen Eigentümerin des Grundstückes xxx mit dem Gebäude xxx , derzeit der xxx Gesellschaft komme somit die Grunddienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art auf vorgeschriebenen, in Natur bereits seit einigen Jahrzehnten bestehenden Asphaltstraße, die direkt in die xxx über eine ampelgeregelte Kreuzung einmündet, zu. Dieser aufrechte Bestand dieser Dienstbarkeit zugunsten des Grundstückes xxx aber auch zugunsten der benachbarten Grundstücke xxx und xxx sei völlig unstrittig und damit auch das Zufahren und Zugehen zu den über diese Straße aufgeschlossenen Gebäuden und Bauwerken, wozu auch das Gebäude xxx gehöre. Wie aus der Vermessungsurkunde xxx zu entnehmen sei, verlaufe diese Straße zu 2/3 auf dem benachbarten Grundstück xxx bzw. xxx und zu 1/3 auf dem Grundstück xxx, weshalb eben die angrenzenden Grundeigentümer sich wechselseitig die Dienstbarkeiten des Gehen und Fahrens vertraglich eingeräumt hätten. Vom Landesverwaltungsgericht wurde mit Verfügung vom 04.07.2017, Zahl: KLVwG-xxx, eine öffentliche mündliche Verhandlung für xxx mit dem Beginn um 13:00 Uhr am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten anberaumt. Am xxx fand am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, insbesondere auf dem Ergebnis der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der Vertreter der belangten Behörde, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sowie der nichtamtliche Sachverständige xxx gehört. Die Richterin eröffnete die Verhandlung und legt den Gegenstand der Verhandlung dar. Der erstinstanzliche Verwaltungsakt und die Beschwerde des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 28.12.2016 wurden wiedergegeben. Die durch den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx ausgestellte Vertretungsvollmacht wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Die Richterin stellte Folgendes fest: Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx wurde im Bauverfahren der xxx AG für die Errichtung eines Automatensalons auf Parzelle xxx, KG xxx, den Beschwerden der Anrainer xxx, xxx und xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH und der Anrainerin xxx stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. Beim Landesverwaltungsgericht ist nun das gegenständliche Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführer xxx, xxx und xxx gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.11.2016, xxx, anhängig. Hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens wurden von der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) ein betriebstypologisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 24.06.2016, xxx, eine Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung, datiert mit 21.07.2016, xxx sowie ein schalltechnisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, datiert mit 30.06.2016, xxx betreffend die Parkplatzemissionen, der belangten Behörde vorgelegt. Laut Mitteilung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx vom 07.02.2017, xxx, stehen Amtssachverständige im Bereich Schallschutz nicht zur Verfügung. Da im gegenständlichen Beschwerdefall ein Gutachten in diesem Fachbereich jedoch zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist, wurde im Sinne der Bestimmung des § 52 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt.Laut Mitteilung der Abteilung 8 – Umwelt, Wasser und Naturschutz des xxx vom 07.02.2017, xxx, stehen Amtssachverständige im Bereich Schallschutz nicht zur Verfügung. Da im gegenständlichen Beschwerdefall ein Gutachten in diesem Fachbereich jedoch zur Entscheidungsfindung unerlässlich ist, wurde im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung beauftragt. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx, Zahl: KLVwG-xxx, wurde ZT-Büro xxx, Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik, pA xxx zum nichtamtlichen Sachverständigen bestellt und mit der Erstellung eines schalltechnischen Gutachtens zur Frage, ob das zur Ermittlung der Schallausbreitung und der Immissionspegel an den ausgewiesenen Immissionspunkten verwendete Rechenmodell dem Stand der Technik entspricht und die Prognosedarstellung die zu erwartende Belastung für die Tag-, Abend- und Nachtstunden in realistischer und nachvollziehbarer Weise wiedergibt, beauftragt. Von keinen Verfahrensparteien wurden Einwände gegen die Bestellung erhoben. Vom nichtamtlichen Sachverständigen langte das schalltechnische Gutachten am 07.06.2017 beim Landesverwaltungsgericht ein. Darin kommt der schalltechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass das Vorhaben als widmungskonform für die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betrachtet werden könne. Dieses wurde im Rahmen des Parteiengehörs allen Parteien zur Kenntnis gebracht. Von den beschwerdeführenden Parteien sowie vom Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei langten Stellungnahmen ein. Das schalltechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen xxx wurde als Beilage ./B zur Verhandlungsschrift genommen. Herr xxx wurde nach eigenen Angaben gerichtlich bisher noch nicht beeidet. Die Richterin verlas die Eidesformel und ersuchte dabei die anwesenden Personen sich zu erheben. Herr xxx antwortete mit: „Ich gelobe“. Beschwerdeführer: xxx, xxx, xxx, xxx und xxx, xxx, alle vertreten durch xxx, xxx, gaben zu Protokoll: Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer führte aus, dass das bisherige Vorbringen uneingeschränkt aufrecht bleibe und die Beschwerdeführer nach wie vor davon ausgingen, dass das beabsichtigte Bauvorhaben in der aktuellen Flächenwidmung nicht zulässig sei. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei verwies auf das bisherige Vorbringen, insbesondere darauf, dass durch die vorliegenden Gutachten die Widmungskonformität des zur Bewilligung beantragten Bauvorhabens zweifelsfrei objektiviert und unter Beweis gestellt sei. Die gegenteiligen Ausführungen der Beschwerdeführer seien nicht geeignet, diese objektiven Grundlagen zu widerlegen und seien somit insgesamt unbegründet, weshalb der Antrag auf Abweisung der Beschwerde wiederholt werde. Nichtamtlicher Sachverständiger: ZT-Büro xxx, geb. xxx, Ingenieurkonsulent für Elektrotechnik, pA xxx, fremd zu den Beschwerdeführern, gab wahrheitserinnert und an seinen Sachverständigeneid erinnert, zu Protokoll: „An mich wurde durch das Landesverwaltungsgericht der Auftrag gestellt, ein schalltechnisches Gutachten zur Frage, ob das zur Ermittlung der Schallausbreitung und der Immissionspegel an den ausgewiesenen Immissionspunkten verwendete Rechenmodell dem Stand der Technik entspricht und die Prognosedarstellung die zu erwartende Belastung für die Tag-, Abend- und Nachtstunden in realistischer und nachvollziehbarer Weise wiedergibt, zu erstellen.“ Die Richterin stellte dazu fest, dass an den nichtamtlichen Sachverständigen weiters die Aufforderung erging, sollten Ist-Messungen durch den nichtamtlichen Sachverständigen für unbedingt notwendig erachtet werden, dies jedenfalls dem Gericht mitzuteilen, bevor solche Messungen vorgenommen werden. Im gegenständlichen Fall waren aus Sicht des nichtamtlichen Sachverständigen keine Ist-Messungen erforderlich. Weiters führte der nichtamtliche Sachverständige aus: „Ich habe das schalltechnische Gutachten xxx vom 02.06.2017 erstellt und dieses an das Landesverwaltungsgericht übermittelt. Ich halte die darin getätigten Angaben und Ausführungen vollinhaltlich aufrecht.“ Auf die Frage der Richterin, ob verfahrensgegenständliches Berechnungsmodell zur Überprüfung der Widmungskonformität ein gängiges Modell zur Überprüfung im Baurecht darstelle, führte der nichtamtliche Sachverständige aus, dass dies der Fall sei. Dieses Modell werde seit vielen, vielen Jahren im Baurecht in Österreich angewendet. Auch von ihm bei seinen Gutachtenserstellungen. Zum Gutachten xxx vom 02.06.2017 führte er wie folgt aus: „Verbunden mit der Aufgabenstellung wurden die Daten, die zur Eingabe führen, evaluiert, das Rechenmodell überprüft und die daraus resultierenden Werte mit jenen des Gutachtens xxx verglichen und für gleichwertig erkannt. Als Ergebnis ist anzuführen, dass die Berechnungen erklärend, realistisch und nachvollziehbar sind.“ Auf Basis der angenommenen und

Einreichunterlagen übernommenen Berechnungsgrundlagen (Lage, erwartbare Emissionen) werde das schalltechnische Gutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 30.06.2016 bestätigt. Das Bauvorhaben werde als widmungskonform für die Widmung „Bauland-Geschäftsgebiet“ betrachtet. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer: Auf die Frage, ob der Sachverständige selbst einen Befund erhoben habe, führte er aus, dass dies nicht der Fall sei. Die Inputparameter, welche xxx verwendet habe, seien überprüft und als realistisch angesehen worden. xxx habe Frequenzen des Besuches von Personen und damit verbundenen Kraftfahrzeugbewegungen protokolliert und auf das gegenständliche Objekt in xxx umgelegt. Man nehme grundsätzlich einen Betrieb mit gleichem Tätigkeitsinhalt und wenn sich Parkplatzflächen änderten, mache man entsprechende Reduzierungen oder Ergänzungen. Danach wurde vom Sachverständigen ein „Vergleichsbetrieb“ dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erklärt. Die Richterin stellte fest, dass gerade ein betriebstypologisches Gutachten dazu diene, bei vergleichbaren Verhältnissen auf aufwendige Messungen zu verzichten. Im gegenständlichen Fall sei dies durch xxx bestätigt worden. Der Vertreter der belangten Behörde gab zu Protokoll, dass die vorliegenden Gutachten schlüssig und nachvollziehbar seien. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei hatte keine Fragen an den nichtamtlichen Sachverständigen. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer, der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei sowie die Vertreterin der belangten Behörde stellten keine Beweisanträge. Die Richterin stellte fest, dass in der mündlichen Verhandlung mit allen Parteien das schalltechnische Gutachten des nichtamtlichen Sachverständigen ausführlich besprochen und diskutiert wurde. Auch wurden diesbezüglich von allen Parteien Fragen an den schalltechnischen Sachverständigen gestellt und hat der Sachverständige eine abschließende fachliche Beurteilung vorgenommen. Dazu stellte die Richterin fest, dass es bei Beendigung der mündlichen Verhandlung zum schalltechnischen Gutachten von keiner Partei noch Fragen gab. Die Richterin stellte weiters fest, dass dem nichtamtlichen Sachverständigen für die Erstellung seines Gutachtens der Gesamtakt im Original übermittelt wurde und wurde das Gutachten auf der Grundlage des Gesamtaktes erstellt. Das Gericht kommt zu dem Schluss, dass das schalltechnische Gutachten methodisch einwandfrei, vollständig, schlüssig und nachvollziehbar ist. Der Vertreter der belangten Behörde verwies im Schlusswort auf den angefochtenen Bescheid sowie auf das bisherige Vorbringen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Der Rechtsvertreter der mitbeteiligten Partei verwies im Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und die ergänzend vorgelegten Unterlagen und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Antragstellerin erfülle sämtliche gesetzlichen Vorgaben für die Bewilligung des beantragten Bauvorhabens, weshalb wiederholend beantragt werde, der Beschwerde keine Folge zu geben. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer verwies im Schlusswort auf das bisherige Vorbringen und beantragte der Beschwerde Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am xxx wie folgt erwogen: Zu den Rechtsgrundlagen: § 27 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr. 33/2013, idF BGBl I Nr. 24/2017 lautet wie folgt:Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, lautet wie folgt: „Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“„Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

§ 37

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.

Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) ist Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben. § 45 Abs. 3 AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Paragraph 45, Absatz 3, AVG normiert, dass den Parteien Gelegenheit zu geben ist, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO), LGBl Nr. 62/1996, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung LGBl Nr. 85/2013, anzuwenden, dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind die Bestimmungen der Kärntner Bauordnung 1996 (K-BO), Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 1996,, in der im Beschwerdefall maßgeblichen Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, anzuwenden, dessen maßgebliche Bestimmungen auszugsweise wie folgt lauten:

§ 13Abs.

2 lit a K-BO 1996 hat die Baubehörde bei der Vorprüfung festzu-stellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

§ 17Abs.

2 K-BO 1996 darf die Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach § 13 Abs. 2 entgegensteht.

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 hat die Baubehörde bei der Vorprüfung festzu-stellen, ob dem Vorhaben der Flächenwidmungsplan entgegensteht.

Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 darf die Baubewilligung u.a. nur erteilt werden, wenn kein Grund nach Paragraph 13, Absatz 2, entgegensteht. „§ 6 Baubewilligungspflicht Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach § 7 handelt, bedarf einer Baubewilligung:Sofern es sich nicht um ein bewilligungsfreies Vorhaben nach Paragraph 7, handelt, bedarf einer Baubewilligung: …

  1. b)die Änderung von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen;
  2. c)die Änderung der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen, sofern für die neue Verwendung andere öffentlich-rechtliche, insbesondere raumordnungsrechtliche Anforderungen gelten als für die bisherige Verwendung; …“ „§ 23 Parteien, Einwendungen …

(2)Anrainer sind: a) die Eigentümer (Miteigentümer) der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke und aller weiteren im Einflussbereich des Vorhabens liegenden Grundstücke; …
(3)Anrainer

Abs. 2 lit a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

(3)Anrainer

Absatz 2, Litera a und b sind berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung nur begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften, des Flächenwidmungsplanes oder des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen, Einwendungen der Anrainer im Sinn des ersten Satzes können insbesondere gestützt werden auf Bestimmungen über

  1. a)die widmungsgemäße Verwendung des Baugrundstückes;
  2. b)die Bebauungsweise;
  3. c)die Ausnutzbarkeit des Baugrundstückes;
  4. d)die Lage des Vorhabens;
  5. e)die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf Nachbargrundstücken;
  6. f)die Bebauungshöhe;
  7. g)die Brandsicherheit;
  8. h)den Schutz der Gesundheit der Anrainer;
  9. i)den Immissionsschutz der Anrainer.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Abs. 2 lit. a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Abs. 3 lit. h oder der Immissionsschutz

Abs. 3 lit. i geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen.

(5)Bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, sind Einwendungen der Anrainer

Absatz 2, Litera a und b, mit denen der Schutz der Gesundheit

Absatz 3, Litera h, oder der Immissionsschutz

Absatz 3, Litera i, geltend gemacht wird, nur soweit berechtigt, als diese Einwendungen die Frage der Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie betreffen. …“ Folgende Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, LGBl Nr. 23/1995, idF LGBl Nr. 85/2013, werden auszugsweise wiedergegeben:Folgende Bestimmungen des Kärntner Gemeindeplanungsgesetzes 1995, Landesgesetzblatt Nr. 23 aus 1995,, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, werden auszugsweise wiedergegeben: „§ 3 Bauland

(1)Als Bauland sind nur Grundflächen festzulegen, die für die Bebauung geeignet sind. …
(3)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Abs. 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten

§ 62d

Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl Nr 72, § 9a Abs 2 lit b Kärntner IPPC-Anlagengesetz, LGBl Nr. 52/2002, beide in der jeweils geltenden Fassung, und § 6 Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, BGBl I Nr. 60/2005, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (§ 5 Abs. 2 lit l) festgelegt werden.

(3)Das Bauland ist entsprechend den örtlichen Erfordernissen in möglichst geschlossene und abgerundete Baugebiete zu gliedern. Als Baugebiete kommen in Betracht: Dorfgebiete, Wohngebiete, Kurgebiete, Gewerbegebiete, Geschäftsgebiete, Industriegebiete und Sondergebiete. Die Lage der einzelnen Baugebiete im Bauland sowie die zulässigen Nutzungen innerhalb eines Baugebietes sind so aufeinander abzustimmen, dass unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten und den Charakter der jeweiligen Art des Baulandes (Absatz 4 bis 10) gegenseitige Beeinträchtigungen und örtlich unzumutbare Umweltbelastungen, insbesondere durch Lärm-, Staub- und Geruchsbelästigung, sonstige Luftverunreinigung oder Erschütterung möglichst vermieden werden. Zur Beurteilung der Lärmbelästigung sind die strategischen Lärmkarten

Paragraph 62 d, Kärntner Straßengesetz 1991, LGBl Nr 72, Paragraph 9 a, Absatz 2, Litera b, Kärntner IPPC-Anlagengesetz, Landesgesetzblatt Nr. 52 aus 2002,, beide in der jeweils geltenden Fassung, und Paragraph 6, Bundes-Umgebungslärmschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 60 aus 2005,, heranzuziehen. Zwischen Sondergebieten für Betriebe, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen fallen, und anderen Baugebieten, Verkehrsflächen, im Grünland gesondert festgelegten Gebieten, die jeweils erfahrungsgemäß häufig von Menschen frequentiert werden, und sonstigen besonders geschützten Gebieten ist ein unter Bedachtnahme auf die örtlichen Gegebenheiten angemessener Schutzabstand zur Verhütung schwerer Unfälle und zur Begrenzung ihrer Folgen zu wahren. Zur Sicherstellung eines wirksamen Umweltschutzes sowie der künftigen Entwicklungsmöglichkeiten von gewerblichen, industriellen und landwirtschaftlichen Betrieben dürfen zwischen verschiedenen Baugebieten Schutzstreifen als Immissionsschutz (Paragraph 5, Absatz 2, Litera l,) festgelegt werden. Die Übergangsbestimmung des Art III Abs. 6 der Anlage II der Wiederverlautbarung des K-GplG 1995, LGBl Nr. 23, regelt die Frage, inwieweit in bestehende Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als „gemischtes Baugebiet“ fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes (§ 3 K-GplG 1995) seit der Novelle LGBl Nr. 105/1994 nicht mehr vorgesehen ist.

Abs. 6 der Übergangsbestimmung ist zwischen solchen als „gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Gebieten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind“, und solchen, deren „Bebauung nicht erfolgt“ ist, zu unterscheiden. Für die letztgenannten Gebiete verpflichtet diese Bestimmung, innerhalb von 3 Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung „eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen“; die erstgenannten Gebiete „dürfen als solche [gemischte Baugebiete] bestehen bleiben“. Das bedeutet, dass Abs. 6 der Übergangsbestimmung bereits seinem Wortlaut nach für als „gemischtes Baugebiet“ gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut“ waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung festlegt. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes darf eine solche Widmung fortbestehen. Die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Absatz 6, der Anlage römisch zwei der Wiederverlautbarung des K-GplG 1995, LGBl Nr. 23, regelt die Frage, inwieweit in bestehende Flächenwidmungsplänen enthaltene Widmungen als „gemischtes Baugebiet“ fortbestehen bleiben dürfen, obwohl diese Widmungskategorie im Katalog der gesetzlichen Widmungskategorien des Baulandes (Paragraph 3, K-GplG 1995) seit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 105 aus 1994, nicht mehr vorgesehen ist.

Absatz 6, der Übergangsbestimmung ist zwischen solchen als „gemischtes Baugebiet“ gewidmeten Gebieten, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut sind“, und solchen, deren „Bebauung nicht erfolgt“ ist, zu unterscheiden. Für die letztgenannten Gebiete verpflichtet diese Bestimmung, innerhalb von 3 Jahren nach dem In-Kraft-Treten der Gesetzesänderung „eine der durch dieses Gesetz geänderten Rechtslage entsprechende Widmung festzulegen“; die erstgenannten Gebiete „dürfen als solche [gemischte Baugebiete] bestehen bleiben“. Das bedeutet, dass Absatz 6, der Übergangsbestimmung bereits seinem Wortlaut nach für als „gemischtes Baugebiet“ gewidmete Gebiete, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Gesetzesänderung „teilweise oder zur Gänze widmungsgemäß bebaut“ waren, die zeitlich unbegrenzte Beibehaltung dieser Widmung festlegt. Auch im Falle einer gänzlichen Neuerlassung des Flächenwidmungsplanes darf eine solche Widmung fortbestehen. Feststellungen: Die Beschwerdeführer xxx und xxx sind Miteigentümer der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx. Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich laut Flächenwidmungsplan lagemäßig in der Widmungskategorie Bauland – gemischtes Baugebiet (siehe dazu auch Vorprüfungsergebnis

§ 13K-BO 1996, datiert für die Richtigkeit der Vorprüfung mit 06.05.2015).

Das gegenständliche Bauvorhaben befindet sich laut Flächenwidmungsplan lagemäßig in der Widmungskategorie Bauland – gemischtes Baugebiet (siehe dazu auch Vorprüfungsergebnis

Paragraph 13, K-BO 1996, datiert für die Richtigkeit der Vorprüfung mit 06.05.2015). Rechtliche Erwägungen / Subsumption: Im vorliegenden Fall hat das Landesverwaltungsgericht Kärnten über die Beschwerden der Beschwerdeführer 1.) xxx, 2.) xxx und 3.) xxx, alle vertreten durch die Rechtsanwaltskanzlei xxx Rechtsanwalt GmbH, xxx, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 25.11.2016, xxx, zu entscheiden. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom xxx wurde im Bauverfahren der xxx AG für die Errichtung eines Automatensalons auf Parzelle xxx, KG xxx, den Beschwerden der Anrainer stattgegeben und der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde xxx vom 10.12.2015, xxx, aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an den Stadtrat der Stadtgemeinde xxx zurückverwiesen. In der Begründung wurde ausgeführt, welche Nachforderungen bzw. Ermittlungen im fortgesetzten Verfahren durch die belangte Behörde vorzunehmen sind. Beim Baubewilligungsverfahren handelt es sich um ein Projektgenehmigungsverfah-ren, in welchem anhand der Einreichpläne, der Baubeschreibung und des Betriebs-konzeptes die Übereinstimmung des Vorhabens mit den gesetzlichen Bestimmun-gen, insbesondere auch hinsichtlich des Verwendungszweckes und damit der Flä-chenwidmung, festzustellen ist. Die Bauwerberin hat jene Unterlagen vorzulegen, die der Baubehörde die Prüfung ermöglichen, ob das Bauvorhaben mit den Bestimmun-gen des Flächenwidmungsplanes übereinstimmt (Betriebstypenprüfung). Hinsichtlich des gegenständlichen Bauvorhabens wurden im fortgesetzten Verfahren von der mitbeteiligten Partei (Bauwerberin) ein betriebstypologisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 24.06. 2016, xxx, eine Ergänzung des betriebstypologischen Gutachtens hinsichtlich der Geruchs- und Staubbelastung, datiert mit 21.07.2016, xxx sowie ein schalltechnisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, datiert mit 30.06.2016, xxx betreffend die Parkplatzemissionen, der belangten Behörde vorgelegt. Im schalltechnischen Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 30.06.2016, xxx, erfolgte eine schalltechnische Untersuchung des geplanten Bauvorhabens und wurde eine baurechtliche Beurteilung vorgenommen. Dabei wurden an insgesamt 3 Immissionspunkten Berechnungen für den Beurteilungspegel Tag, Abend und Nacht durchgeführt und eine eventuelle Steigerung des Planungsrichtwertes im Beurteilungszeitraum Tag, Abend und Nacht ermittelt. Bei allen Immissionspunkten und zu allen Beurteilungszeiträumen kommt es zu keinen Überschreitungen des Planungsrichtwertes. Im betriebstypologischen Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, xxx, datiert mit 24.06.2016, xxx, wurden anhand eines Vergleichsbetriebes mit Standort in xxx die Geräuschemissionen der Zu- und Abfahrten sowie der Parkbewegungen herangezogen. Entgegen den Ausführungen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer verfügt der Vergleichsbetrieb in xxx über eine angeschlossene Cafeteria und waren außer den Parkbewegungen keine zusätzlichen Emissionen messbar. Dem betriebstypologischen Gutachten ist zu entnehmen, dass die Besucherfrequenz des Betriebs am Standort xxx über einen längeren Zeitraum im Realbetrieb erhoben und als betriebstypisch und plausibel ermessen wurden. Zu klären war die Frage, ob der beabsichtigte Betriebstyp (Automatensalon) nach seinem Emissionsverhalten in die bestehende Flächenwidmung (Bauland-gemischtes Baugebiet) passt. Nach den Vorgaben des Immissionsschutzes liegt dies dann vor, wenn der Zahlenwert des flächenbezogenen Schallleistungspegels des Betriebes nicht über dem Planungswert der ÖNORM S 5021 bzw. der ÖLA-Richtlinie Nr. 36 Blatt 1 liegt. Im gegenständlichen Fall liegen die Planungswerte für Bauland-gemischtes Baugebiet am Tag bei 60 dB, am Abend bei 55 dB und in der Nacht bei 50 dB.

dem vorliegenden Gutachten wurde ein flächenbezogener Schallleistungspegel von 47,4 dB am Tag, 47,8 dB am Abend und 40,3 dB in der Nacht errechnet, weshalb die Planungsrichtwerte Tag, Abend und Nacht eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. In der Ergänzung zum betriebstypologisches Gutachten der Ziviltechniker GesmbH xxx, datiert mit 24.06.2016, xxx, wurde ausgeführt, dass bei der Widmung des Grundstückes sowohl die Größe des Parkplatzes als auch die Anzahl der Stellplatzwechsel als ortsüblich bzw. eher in geringerem Umfang angesehen werde, weshalb es auch technisch nicht durchführbar sei, die Erstellung eines eigenen betriebstypologischen Gutachtens in Bezug auf die Luftreinhaltung vorzunehmen. Mit der Bestimmung des § 23 Abs. 5 K-BO 1996, welche mit der Novelle LGBl. Nr. 80/2012 in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügt wurde, hat der Kärntner Landesgesetzgeber beabsichtigt, Zweigleisigkeiten zwischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren zu beseitigen. Der/die Anrainer ist/sind damit bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, nur insoweit berechtigt, Einwendungen betreffend den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit geltend zu machen, als damit die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie bestritten wird. Es ist daher bei der Errichtung eines derartigen Vorhabens eine Betriebstypenprüfung vorzunehmen, da Baubewilligungen

§ 13Abs.

2 lit. a K-BO 1996 und § 17 Abs. 2 K-BO 1996 nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind (vgl. dazu VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0063). Mit der Bestimmung des Paragraph 23, Absatz 5, K-BO 1996, welche mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 80 aus 2012, in die Kärntner Bauordnung 1996 eingefügt wurde, hat der Kärntner Landesgesetzgeber beabsichtigt, Zweigleisigkeiten zwischen gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren und Bauverfahren zu beseitigen. Der/die Anrainer ist/sind damit bei einem Vorhaben, das auch einer gewerbebehördlichen Genehmigung bedarf, nur insoweit berechtigt, Einwendungen betreffend den Immissionsschutz und den Schutz der Gesundheit geltend zu machen, als damit die Zulässigkeit der Betriebstype in der gegebenen Flächenwidmungskategorie bestritten wird. Es ist daher bei der Errichtung eines derartigen Vorhabens eine Betriebstypenprüfung vorzunehmen, da Baubewilligungen

Paragraph 13, Absatz 2, Litera a, K-BO 1996 und Paragraph 17, Absatz 2, K-BO 1996 nur für Betriebe erteilt werden dürfen, die dem Flächenwidmungsplan entsprechen. Eine nach dem Flächenwidmungsplan festgesetzte Widmung bewirkt, dass nur für solche Vorhaben eine baubehördliche Bewilligung erteilt werden darf, die in der bestimmten Widmungskategorie zulässig sind vergleiche dazu VwGH vom 03.07.2001, 2000/05/0063). Die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Betriebstype als solche mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmungskategorie vereinbar ist. Der Maßstab für die Lösung der Frage nach der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit ist eine Betriebstype, die durch die Art der üblicherweise und nach dem jeweiligem Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen definiert wird. Bei der Beurteilung der Betriebstype sind auch die zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie die Art der herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit und das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu berücksichtigen (vgl. dazu VwGH vom 18.03.2004, 2001/05/1102). Ob eine solche Immission in Betracht kommt, ist im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei „Vergleichsbetrieben“ festzustellen. Bei der anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe vorzunehmenden Beurteilungen, ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, hat der umwelttechnische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Die Baubehörde hat zu prüfen, ob die Betriebstype als solche mit der im Flächenwidmungsplan vorgesehenen Widmungskategorie vereinbar ist. Der Maßstab für die Lösung der Frage nach der raumordnungsrechtlichen Zulässigkeit ist eine Betriebstype, die durch die Art der üblicherweise und nach dem jeweiligem Stand der Technik verwendeten Anlagen und Einrichtungen definiert wird. Bei der Beurteilung der Betriebstype sind auch die zum Schutz vor Belästigungen typisch getroffenen Maßnahmen sowie die Art der herkömmlicherweise entfalteten Tätigkeit und das Ausmaß und die Intensität der dadurch verursachten Immissionen zu berücksichtigen vergleiche dazu VwGH vom 18.03.2004, 2001/05/1102). Ob eine solche Immission in Betracht kommt, ist im Zweifelsfall durch entsprechende Messungen bei „Vergleichsbetrieben“ festzustellen. Bei der anhand der Auswirkungen bestehender Vergleichsbetriebe vorzunehmenden Beurteilungen, ob eine bestimmte Betriebstype wegen ihrer Emissionswirkungen als zulässig anzusehen ist, hat der umwelttechnische Sachverständige Ausmaß und Art der Immissionen, der medizinische Sachverständige deren Wirkungen auf den menschlichen Organismus zu beurteilen. Die seitens der mitbeteiligten Partei der belangten Behörde übermittelten Gutachten wurden vom Amtssachverständigen der Stadtgemeinde xxx überprüft und kam dieser zum Ergebnis, dass diese allesamt schlüssig und nachvollziehbar sind. In Entsprechung des gerichtlichen Beschlusses vom 23.02.2016 wurde zudem eine humanmedizinische Beurteilung durch die belangte Behörde eingeholt. Der Umweltmediziner kommt in seiner Stellungnahme zu dem Ergebnis, dass laut Schallpegelmessungen die dort vorgeschriebenen Grenzwerte zu keiner Tages- und Nachtzeit erreicht oder überschritten werden. Eine Gehörschädigung ist bei den gemessenen Werten medizinisch ausgeschlossen und hat die Beeinträchtigung von Staub, Feinstaub und Abgasen von angenommenen 58 Fahrzeugen in 18 Stunden keinen gesundheitsschädigenden Einfluss. Im vorliegenden Beschwerdefall ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten im Fachbereich Schallschutz zur Entscheidungsfindung unerlässlich, und wurde deshalb im Sinne der Bestimmung des § 52 AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung zur Frage, ob das zur Ermittlung der Schallausbreitung und der Immissionspegel an den ausgewiesenen Immissionspunkten verwendete Rechenmodell dem Stand der Technik entspricht und die Prognosedarstellung die zu erwartende Belastung für die Tag-, Abend- und Nachtstunden in realistischer und nachvollziehbarer Weise wiedergibt, beauftragt. Im vorliegenden Beschwerdefall ist für das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein Gutachten im Fachbereich Schallschutz zur Entscheidungsfindung unerlässlich, und wurde deshalb im Sinne der Bestimmung des Paragraph 52, AVG ein nichtamtlicher Sachverständiger mit der Gutachtenerstellung zur Frage, ob das zur Ermittlung der Schallausbreitung und der Immissionspegel an den ausgewiesenen Immissionspunkten verwendete Rechenmodell dem Stand der Technik entspricht und die Prognosedarstellung die zu erwartende Belastung für die Tag-, Abend- und Nachtstunden in realistischer und nachvollziehbarer Weise wiedergibt, beauftragt. Vom nichtamtlichen Sachverständigen wurde das schalltechnische Gutachten xxx vom 02.06.2017 erstellt und allen Verfahrensparteien im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Darin kommt der schalltechnische Sachverständige zum Ergebnis, dass das Vorhaben als widmungskonform für die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betrachtet wird. In der am xxx stattgefundenen öffentlichen mündlichen Verhandlung führte der nichtamtliche Sachverständige aus, dass verbunden mit der Aufgabenstellung die Daten, die zur Eingabe führen, evaluiert, das Rechenmodell überprüft und die daraus resultierenden Werte mit jenen des Gutachtens xxx verglichen wurden und für gleichwertig erkannt werden. Als Ergebnis ist anzuführen, dass die Berechnungen erklärend, realistisch und nachvollziehbar sind. Auf Basis der angenommenen und

Einreichunterlagen übernommenen Berechnungsgrundlagen (Lage, erwartbare Emissionen) wird das schalltechnische Gutachten der xxx Ziviltechniker Gesellschaft mbH vom 30.06.2016 bestätigt. Das Bauvorhaben wird als widmungskonform für die Widmung Bauland-Geschäftsgebiet betrachtet. Auf die Frage der Richterin, ob verfahrensgegenständliches Berechnungsmodell zur Überprüfung der Widmungskonformität ein gängiges Modell zur Überprüfung im Baurecht darstelle, führte der nichtamtliche Sachverständige aus, dass dies der Fall ist. Dieses Modell wird seit vielen, vielen Jahren im Baurecht in Österreich angewendet. Auf Befragen durch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer an den nichtamtlichen Sachverständigen, ob der Sachverständige selbst einen Befund erhoben habe, führte er aus, dass dies deshalb nicht erfolgte, da er die Inputparameter, welche xxx verwendet hat, überprüft hat und als realistisch ansieht. xxx hat die Frequenzen des Besuches von Personen und der damit verbundenen Kraftfahrzeugbewegungen protokolliert und auf das gegenständliche Objekt in xxx umgelegt. Daran anschließend erfolgte eine Erklärung des Sachverständigen betreffend Sinn und Zweck eines „Vergleichsbetriebes“. Das erkennende Gericht stellte dazu in der öffentlichen mündlichen Verhandlung fest, dass gerade ein betriebstypologisches Gutachten dazu dient, bei vergleichbaren Verhältnissen auf aufwendige Messungen zu verzichten. Im gegenständlichen Fall wurde dies durch das Gutachten xxx und die Ausführungen des nichtamtlichen Sachverständigen bestätigt. In diesem Zusammenhang gehen die in der Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer vom 11.07.2017 getätigten Äußerungen, dass auch vom nichtamtlichen Sachverständigen unterlassen worden sei, entsprechende Messungen bei „Vergleichsbetrieben“ durchzuführen, allesamt ins Leere, zumal aus Sicht des nichtamtlichen Sachverständigen derartige Messungen als nicht erforderlich angesehen wurden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens das beantragte Bauvorhaben dem Flächenwidmungsplan entspricht. Ergebnis: Im gegenständlichen Fall ist für die gegebene Flächenwidmung „Bauland – Geschäftsgebiet“ die geplante Betriebstype (Automatensalon mit Café) zulässig, da die Planungsrichtwerte für diese Widmungskategorie eingehalten bzw. deutlich unterschritten werden. Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass der Beschwerde der Beschwerdeführer keine Folge zu geben und, wie im Spruch ersichtlich, zu entscheiden war. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der sich gegenständlich ergebenden Rechtsfragen liegen nicht vor. Es war daher auf Grund der vorliegenden Sach- und Rechtslage spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.231.233.22.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.