← Österreich

{'item': 'KLVwG-2204/8/2016'}

Obsah (9)§ 279§ 25aArt. 133§ 2§ 26§ 3§ 4§ 5§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-2204/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd

§ 279Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen

Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 (Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2012 bis 2015), Zahl: xxx, abgewiesen wurde, nach am 19.04.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, geändert wie folgt: „Der xxx gibt der Berufung vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, EDV-Nr. xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von € 2.112,-- vorgeschrieben wurde, Folge und hebt den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, EDV-Nr. xxx, auf.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 für eine Wohnnutzfläche von mehr als 90 m² eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz 2006 – K-ZWAG in der Gesamthöhe von € 2.112,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2016 das Rechtsmittel der Berufung, verwies darauf, dass das gegenständliche Objekt nicht bewohnbar sei und beantragte, von der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe Abstand zu nehmen. Mit Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016 und führte darin aus, dass mit dem vorbezeichneten Bescheid seiner Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von € 2.112,-- vorgeschrieben worden sei, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. In der Begründung sei die ausstellende Behörde davon ausgegangen, dass eine Ferienwohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliege. Er teile mit, dass die vorgenannte Wohnung seiner Mutter bis 2008 als Wohnsitz gedient habe. Nachdem seine Mutter im Jahr 2008 nicht mehr allein wohnungsfähig gewesen sei, sei sie ausgezogen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 habe er die vorgenannte Wohnung geerbt. Seit dem Jahr 2008 sei die vorgenannte Wohnung überhaupt nicht zu Wohnzwecken benutzt worden und habe niemand auch nur eine Nacht dort genächtigt. Es liege daher keine Ferienwohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und keine Zweitwohnsitzabgabe vorzuschreiben. Mit Stellungnahme vom 27.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht wie folgt: „1.) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Nachlass seiner Mutter (xxx) eingeantwortet. Dazu gehörte auch der Abgabengegenstand xxx, mit der GST-NR xxx, KG xxx. Kaum zwei Monate später, wurden von den Neffen des Beschwerdeführers bei Gericht mehrere Klagen (Pflichtteilsergänzungsklage udgl.) eingebracht. Im Jahr 2014 wurde auch noch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (wegen des vermeintlichen Verdachts des Betruges, im Zusammenhang mit der Erbantrittserklärung) eingereicht. Das Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2015 eingestellt. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers; Ehefrau des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Tochter des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Sohn des Beschwerdeführers, xxx, als Zeuge; Akt, xxx, des BG xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx; Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C); Einantwortungsbeschluss, xxx t, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D); Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E); Klagsschrift, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F) Das letzte Zivilverfahren wurde erst Ende 2016 beendet. Das bedeutet, dass der Abgabengegenstand vom Beginn der Eigentumsübertragung, bis zum Ende des Jahres 2016, Streitpunkt von gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie etwa Pflichtteilsergänzungsklage udgl., war. Der Beschwerdeführer hat daher den Abgabengegenstand verständlicherweise während den laufenden Zivilverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, nicht verkaufen können bzw. wollen. Ein Verkauf während dieser Zeit hätte nicht nur eine „schiefe Optik“ auf den Beschwerdeführer geworfen, sondern auch eine Fülle an einstweiligen Verfügungen und weiteren Strafanzeigen mit sich gebracht. Des Weiteren hätte für den Fall des Unterliegens in obgenannten Verfahren, der Abgabengegenstand einen Haftungspool dargestellt. 2.) Bereits zwei Jahre vor dem Tod der Mutter (etwa 2009) des Beschwerdeführers war das Haus nicht mehr bewohnt, da die Mutter des Beschwerdeführers (auch aufgrund des desolaten Zustandes des Hauses) gesundheitsbedingt nicht mehr im Abgabengegenstand wohnen konnte. Seit diesem Zeitpunkt hat weder der Beschwerdeführer, noch seine Familie, noch irgendein Dritter in diesem Haus genächtigt. Der Abgabengegenstand ist vom Zustand her schlicht weg abbruchreif und befindet sich in dem Zustand, wie ihn die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2009 verlassen hatte. Die Böden sind mottenzerfressen, die Fenster schließen nicht, aus dem Wasserhahn kommt braungefärbtes Wasser usw. Wie die zuständige Behörde bei der Begehung annehmen konnte, dass in diesem Haus realistischerweise jemand (und wenn nur vorübergehend) wohnen kann, ist nicht verständlich. Beweis: wie bisher Fotokonvolut (Beilage ./G) 3.) Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der xxx. Der geerbte Abgabengegenstand befindet sich an der Adresse xxx. Wie aus Beilage ./H ersichtlich, befinden sich die zwei Objekte lediglich eineinhalb Kilometer voneinander entfernt. Die Fahrtzeit beträgt drei Minuten. Der Abgabegegenstand befindet sich auch nicht in Seelage zum xxxsee oder an einem sonstigen, als Zweitwohnsitz interessanten, Freizeitort. Bereits allein aufgrund dieses Umstandes ist nicht von einem Zweitwohnsitz auszugehen. Beweis: wie bisher Auszug Google Earth (Beilage ./H) 4.) Die belangte Behörde verkennt auch bei der Begründung in ihrem Bescheid vom 22.09.2016 zu GZ xxx die Intention des Gesetzgebers bzw. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In der zitierten Entscheidung Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, Zl.2008/17/0046, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass natürlich Ferien- bzw. Freizeitunterkünfte wie etwa Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Bootshäuser und Almhütten (auch wenn sie nicht beheizbar und nicht dauerhaft bewohnbar sind) dem Zweitwohnsitzbegriff unterliegen können. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit dieser Entscheidung auf die anlassbezogene Ausstattung von Zweitwohnsitzen Bezug nehmen. Damit wollte der Verwaltungsgerichtshof klarstellen, dass gerade die genannten Unterkünfte schon ihrem Sinn nach sehr oft eine reduzierte Ausstattung haben (und auch die Benützer meistens aufgrund der zweckgewidmeten Verwendung, gar nicht ein Mehr an Ausstattung brauchen), dennoch als Zweitwohnsitze dienen können. Genau das ist jedoch im gegenständlichen Verfahren bzw. bei gegenständlichem Abgabengegenstand nicht der Fall. Es handelt sich beim Abgabengegenstand eben nicht um eine Schrebergartenhütte, eine Jagdhütte, ein Bootshaus oder eine Almhütte. Es ist ein normales Einfamilienhaus, das der Mutter des Beschwerdeführers bis knapp vor ihrem Tod als Wohnhaus diente. Der Abgabengegenstand liegt auch weder in einer Schrebergartensiedlung, im Wald, am See, noch auf der Alm, sondern in einer normalen Wohnsiedlung. Die Sachverhalte sind daher nicht zu vergleichen und ist aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch ableitbar, dass der Verwaltungsgerichtshof eben derartige Sachverhalte auch nicht vergleichen wollte, sondern lediglich Freizeit- und Ferienunterkünfte (auch wenn sie reduziert ausgestattet sind) in den Zweitwohnsitzbegriff einbinden wollte. Auch wenn der Abgabengegenstand unzweifelhaft eine gewisse Ausstattung enthält, kommt es (vgl. VwGH 21.05.1990, ZI. 98/15/0115) auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Auch wenn der Abgabengegenstand unzweifelhaft eine gewisse Ausstattung enthält, kommt es vergleiche VwGH 21.05.1990, ZI. 98/15/0115) auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Die Behörde verkennt jedoch die Rechtsprechung, wenn sie eine tatsächliche Gestaltung der Dinge mit einer abstrakten Beurteilung gleichsetzt, was auch sachlich ungerechtfertigt wäre. Ein derartiges Rechtsverständnis würde dazu führen, dass jeglicher Abgabengegenstand der nur irgendwie eingerichtet ist, bereits allein aufgrund dieses Umstandes, dem Zweitwohnsitzbegriff unterliegen würde. Es entspricht nicht einer gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung der Gesetze, wenn bei der Frage der Ausstattung ausschließlich nach dem Ob und nicht auch nach dem Wie beurteilt wird. Es kann nicht sein, dass mottenzerfressene Parkettböden und Matratzen bzw. vollkommen unbrauchbare Wasserleitungen udgl., schon lediglich aufgrund ihres Vorhandenseins, dem Ausstattungsbegriff genügen. Des Weiteren diente bzw. dient der Abgabengegenstand als reine Kapitalanlage bzw. Kapitalrücklage. Es war nicht und es ist auch nicht beabsichtigt, den Abgabengegenstand zu Wohnzwecken zu nützen, sondern soll er verkauft werden, was jedoch zu Zeiten der anhängigen Verfahren nicht möglich war. Auch bei der Frage der Beurteilung als Kapitalanlage, hat die Behörde die objektiven Umstände zu betrachten und nicht generell nach dem „Gießkannenprinzip“ (nur aufgrund der teilweise vorhandenen - vollkommen veralterten und unbrauchbaren - Wohnausstattung) Rückschlüsse auf die Beurteilung als Zweitwohnsitz ziehen. Warum gerade ein noch nicht geräumter Abgabengegenstand bzw. ein allenfalls im Bausch und Bogen zu verkaufender Abgabengegenstand keine Kapitalanlage sein sollte, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und nicht nachvollziehbar. Des Weiteren liegt der Abgabengegenstand vom Wohnsitz des Beschwerdeführers lediglich eineinhalb Kilometer entfernt. Auch das ist ein Umstand, der darauf schließen lässt, dass der Abgabengegenstand (noch dazu in diesem Zustand) vom Beschwerdeführer nicht erhalten oder benutzt werden wollte. Noch dazu, da sich der Abgabengegenstand ohnehin in vergleichbarer Lage zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und eben in keiner besonderen Lage befindet (vgl. Erläuterung zum K-ZWAG, ZI 2V-LG-205/59-2005, Seite 3; ausgewählte Fragen zum Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, Dr.in Maria Krenn und Mag.a Michaela Wegscheider, in Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01, Jahrgang 2013). Noch dazu, da sich der Abgabengegenstand ohnehin in vergleichbarer Lage zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und eben in keiner besonderen Lage befindet vergleiche Erläuterung zum K-ZWAG, ZI 2V-LG-205/59-2005, Seite 3; ausgewählte Fragen zum Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, Dr.in Maria Krenn und Mag.a Michaela Wegscheider, in Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01, Jahrgang 2013). Beweis: wie bisher ergänzender Ortsaugenschein, xxx Aus all den Gründen wird der Bescheid ersatzlos zu beseitigen sein. II.römisch zwei. Zum Beweis seiner Einwendungen legt der Beschwerdeführer nachstehende URKUNDEN vor:  Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C)  Einantwortungsbeschluss, xxx, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D)  Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E)  Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F)  Fotokonvolut (Beilage ./G)  Auszug Google Earth (Beilage ./H)  Aufsatz xxx, Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) des Amtes der Kärntner Landesregierung, im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe xxx, Jahrgang 2013 (Beilage ./I)“ Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Das gegenständliche Gebäude mit der Adresse xxx, weist eine Wohnnutzfläche von ca. 120 m² auf und steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, dies seit 08.08.2012. Der Beschwerdeführer hat an der Adresse xxx, seinen Hauptwohnsitz gemeldet und liegt dessen Wohnung ca. 1 ½ Kilometer vom gegenständlichen Objekt entfernt. Beide Gebäude liegen im Stadtgebiet. Das gegenständliche Objekt wurde bis ins Jahr 2008 von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt, welche am 25.09.2011 verstorben ist. Das Objekt ist vollständig möbliert, wenngleich es in veraltetem Zustand ist. Im Badezimmer war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 10.06.2016 Schimmelbildung erkennbar. Das gegenständliche Objekt ist bewohnbar. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 19.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin, xxx, und dessen Sohn, xxx, gehört wurden. Hinsichtlich des Zustandes des gegenständlichen Gebäudes ist auf die im erstinstanzlichen Akt erliegende Lichtbilddokumentation zu verweisen, welche im Zuge eines Ortsaugenscheins durchgeführt wurde, bei welchem auch der Beschwerdeführer anwesend war. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass das gegenständliche Objekt neben der Schimmelbildung auch einen unbenützbaren Boden und schlechte Sanitäranlagen aufweist, so ist festzuhalten, dass diese auf den Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlichen Mängel und geringem Aufwand behebbar sind, sodass die Wohnung dadurch nicht unbewohnbar wird. Rechtliche Beurteilung:

§ 2Abs.

1 K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.

§ 2Abs.

2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

Paragraph 2, Absatz 2, K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.

§ 2Abs.

3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.

§ 2Abs.

4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.

§ 26Bundesabgabenordnung – BAO auf welche in § 2 Abs.

K-ZWAG Bezug genommen wird, hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

Paragraph 26, Bundesabgabenordnung – BAO auf welche in Paragraph 2, Abs. K-ZWAG Bezug genommen wird, hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.

(2)Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinn der Abgabenvorschriften hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Land nicht nur vorübergehend verweilt. Wenn Abgabenvorschriften die unbeschränkte Abgabepflicht an den gewöhnlichen Aufenthalt knüpfen, tritt diese jedoch stets dann ein, wenn der Aufenthalt im Inland länger als sechs Monate dauert. In diesem Fall erstreckt sich die Abgabepflicht auch auf die ersten sechs Monate. Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, von der Anwendung dieser Bestimmung bei Personen abzusehen, deren Aufenthalt im Inland nicht mehr als ein Jahr beträgt, wenn diese im Inland weder ein Gewerbe betreiben noch einen anderen Beruf ausüben. Sowohl die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (23.05.1990, Zahl: 89/13/0015; 24.01.1996, Zahl: 95/13/0150) als auch die Lehre sind sich darüber einig, dass aus steuerrechtlicher Sicht das Bestehen eines Wohnsitzes stets an die objektive Voraussetzung der „Innehabung“ zu knüpfen ist. „Innehaben“ ist die rechtliche und faktische Möglichkeit, über eine Sache zu verfügen und sie jederzeit benützen zu können (VwGH 30.01.1990, Zahl: 89/14/0045; 03.11.2005, Zahl: 2002/15/0102). Auf die Rechtsform kommt es bei der Qualifikation einer Bleibe als „Wohnsitz“ nicht an, weshalb es ohne Belang ist, ob die Innehabung auf einem Bestandsverhältnis oder Eigentum fußt. Eine kurzzeitige Unterbrechung der vollen Verfügungsgewalt des Inhabers (z.B. Überlassung an Gäste) ändert am Bestehen der Innehabung nichts (VwGH 04.11.1980, Zahl: 3235/79). Als weitere Voraussetzung tritt zur Innehabung das Kriterium der Beibehaltung hinzu: Es müssen Umstände vorliegen, welche darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Ob die Wohnung tatsächlich benutzt wird ist nicht von Belang. Entscheidend ist nur, ob Umstände dafür sprechen, dass die Wohnung ständig durch den Inhaber benutzt werden kann. Um dies festzustellen, ist auf die äußeren Umstände Bedacht zu nehmen.

§ 3Abs.

1 K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes

Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes

  1. a)Wohnungen, die zu Zwecken der gewerblichen Beherbergung von Gästen oder der Privatzimmervermietung verwendet werden,
  2. b)Wohnungen im Rahmen eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- oder forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa die Bewirtschaftung von Almen oder Forstkulturen, erforderlich sind, sowie Jagd- und Fischerhütten,
  3. c)Wohnungen, die für Zwecke des Schulbesuches, der Berufsausbildung oder der Berufsausübung erforderlich sind,
  4. d)Wohnungen, die zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind,
  5. e)Wohnungen, die auch als Hauptwohnsitz verwendet werden,
  6. f)Wohnungen, die vom Inhaber aus gesundheitlichen oder altersbedingten Gründen nicht mehr als Hauptwohnsitz verwendet werden können,
  7. g)Wohnungen auf Kleingärten im Sinne des § 1 des Kleingartengesetzes, BGBl Nr 6/1959, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl I Nr 98/2001, undWohnungen auf Kleingärten im Sinne des Paragraph eins, des Kleingartengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr 6 aus 1959,, zuletzt in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 98 aus 2001,, und
  8. h)Wohnwägen. i)

§ 3Abs.

2 K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden.

Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden.

§ 4Abs.

1 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.

§ 4Abs.

2 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird.

Paragraph 4, Absatz 2, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird.

§ 4Abs.

3 K-ZWAG haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres, im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2). Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.

Paragraph 4, Absatz 3, K-ZWAG haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres, im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2,). Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.

§ 4Abs.

4 K-ZWAG tritt die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

Paragraph 4, Absatz 4, K-ZWAG tritt die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.

§ 5Abs.

1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom

  1. Jänner bis zum
  2. Dezember des Kalenderjahres.

Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom

  1. Jänner bis zum
  2. Dezember des Kalenderjahres.

§ 5Abs.

2 K-ZWAG entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

Paragraph 5, Absatz 2, K-ZWAG entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.

§ 5Abs.

3 K-ZWAG hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners ändert. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

Paragraph 5, Absatz 3, K-ZWAG hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners ändert. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.

§ 5Abs.

4 K-ZWAG ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung ändert.

Paragraph 5, Absatz 4, K-ZWAG ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung ändert.

§ 5Abs.

5 K-ZWAG gilt Abs. 4 sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird.

Paragraph 5, Absatz 5, K-ZWAG gilt Absatz 4, sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird.

§ 6Abs.

1 K-ZWAG ist die Abgabe vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gilt die Abgabe als festgesetzt.

Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG ist die Abgabe vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gilt die Abgabe als festgesetzt. Mit Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, AG 34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen § 2 folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe:Mit Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, AG 34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen Paragraph 2, folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe: 1. Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:

  1. a)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche bis 30 m ² € 8,--
  2. b)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 30 m² bis 60 m² € 16,--
  3. c)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 60 m² bis 90 m² € 28,--
  4. d)bei Wohnungen mit einer Nutzfläche von mehr als 90 m ² € 44,-- 2. Die Höhe der Abgabe verringert sich um jeweils 10 vH der festgelegten Abgabenbeträge, wenn die Wohnung über keine Zentralheizung, keine elektrische Energieversorgung oder keine Wasserentnahmestelle in der Wohnung verfügt. Innehaben bedeutet nunmehr, über eine Wohnung tatsächlich oder rechtlich verfügen zu können, sie also jederzeit für den eigenen Wohnbedarf benützen zu können (VwGH 16.09.1992, Zahl: 90/13/0299). Entscheidend für die Innehabung einer Wohnung sind nunmehr die äußeren Umstände, welche darauf hinweisen müssen, dass die Wohnung nicht nur beibehalten sondern auch benützt werden wird. So spricht die tatsächliche Benützung einer Wohnung mit einer gewissen Regelmäßigkeit und Gewohnheit für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmales „Beibehalten und Benützen“. Welche Umstände als erheblich angesehen werden, bleibt der freien Beweiswürdigung überlassen, wobei als Indizien bspw. die Lage der Wohnung, die Möblierung, die Ausstattung der Wohnung, Postadresse wie Telefon- und Internetanschluss sowie Kabelanschluss und Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur anzusehen sind. Im gegenständlichen Fall verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die gegenständliche Wohnung nicht bewohnbar sei und auch seit dem Auszug seiner Mutter nicht bewohnt worden sei. Er verweist auch darauf, dass er nach Beendigung des Erbstreites beabsichtige, die gegenständliche Wohnung bzw. das gegenständliche Haus zu verkaufen. Hinsichtlich der äußeren Indizien für die Innehabung der gegenständlichen Wohnung ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass ein Stromanschluss besteht, wohl auch eine Wasserversorgung, wenngleich der Beschwerdeführer anführt, dass das Wasser nicht als Trinkwasser nutzbar sei. Festzuhalten ist auch, dass auch eine Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur gegeben ist, wobei der Beschwerdeführer jedoch darauf verweist, dass diese sich auf die Abfuhr des Grasschnittes beschränkt. Hinsichtlich der Möblierung ist festzuhalten, dass der Begriff „Wohnung“ nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern alle entsprechenden Räumlichkeiten, die keine räumlich geschlossenen Gebäudeteile sein müssen, wenn nur ein fester zum Wohnen geeigneter und entsprechender eingerichteter Raum vorhanden ist. Unmöblierte Wohnungen erfüllen den Tatbestand des Wohnsitzes nicht, sondern muss es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. Das Vorliegen einer Küche oder eines Badezimmers alleine wird nicht ausreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben, kann aber im Zusammenhang mit anderen Einrichtungsgegenständen ein starkes Indiz hierfür sein, wie etwa einem eingerichteten Schlafzimmer, Wohnzimmereinrichtung, Kleiderschränke, elektrischen Geräten, persönlichen Gegenständen. Die Ausstattung selbst muss nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit udgl. verfügen und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfs dienen können. Im gegenständlichen Fall nunmehr geht aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbildbeilage hervor, dass das gegenständliche Gebäude entsprechend möbliert ist, wobei die Lichtbilder, welche seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurden, zwar zeigen, dass die sanitären Anlagen bereits längere Zeit nicht benutzt wurden, der Teppichboden erneuerungsbedürftig ist und teilweise Schimmelbefall ersichtlich ist. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die sanitären Anlagen, wie sie in den Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlich sind, durch einfache Maßnahmen, nämlich Reinigungsarbeit, entsprechend hergestellt werden könnten, ebenso wie der dargestellte Teppichboden einfach entfernt werden könnte und der dargestellte Schimmelbefall durch einfache Maßnahmen (entsprechende Reinigungsmittel) wiederum beseitigt werden könnte, sodass von einer Bewohnbarkeit des gegenständlichen Objektes unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der übliche Wohnstandard für einen dauerhaften Wohnsitz unterschritten werden kann, durchaus als für Wohnzwecke geeignet angesehen werden kann. Hinsichtlich des Kriteriums der Lage des gegenständlichen Objektes, welches unzweifelhaft in unmittelbarer Nähe des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers liegt, ist festzuhalten, dass hierbei ein schwerwiegendes Indiz dafür gegeben ist, dass das gegenständliche Objekt vom Beschwerdeführer eben nicht als Zweitwohnsitz genutzt wird, zumal es sich hinsichtlich einer besonderen Lage nicht gegenüber dem Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers auszeichnet. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er beabsichtige das gegenständliche Objekt zu verkaufen, ist festzuhalten, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zu entnehmen ist, dass bis zum Verkauf eine entsprechende Nutzbarkeit dennoch gegeben sein könnte. Der Wohnsitzbegriff knüpft nunmehr nicht an die Absicht (also ein subjektives Moment)an, an dem betreffenden Ort einen bleibenden Aufenthalt zu nehmen; es genügt vielmehr, dass objektive Momente der Innehabung einer Wohnung unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass der Betreffende die Wohnung beibehalten und benützen wird gegeben sind. Eine Wohnung innehaben bedeutet, dass sie dem Steuerpflichtigen für seine Wohnzwecke rechtlich und tatsächlich zur Verfügung steht; sie muss ihm nicht gehören, auch in Räumen, die ein Dritter gemietet hat, kann man eine Wohnung innehaben (VwGH 20.06.1990, Zahl: 89/16/0020). Hinsichtlich der objektiven Gegebenheiten, welche nunmehr darauf schließen ließen, dass der Beschwerdeführer subjektiv die Absicht und Einstellung hat, etwa am Ort der Niederlassung tatsächlich zu bleiben und die zur Verfügung stehende Wohnung tatsächlich zu beziehen, ist festzuhalten, dass zwar, wie bereits oben dargestellt, die Bewohnbarkeit des gegenständlichen Objektes zu bejahen ist, auch ein entsprechender Strom- wie auch Wasseranschluss gegeben ist, jedoch hinsichtlich der Lage des gegenständlichen Objektes festzuhalten ist, dass diese in unmittelbarer Nähe des Hauptwohnsitzes des Beschwerdeführers liegt und sich nicht durch eine besondere Lage bspw. in Seenähe bzw. in der Nähe entsprechend touristischer Attraktion auszeichnet, sodass diesbezüglich festzuhalten ist, dass aus diesem Kriterium hervorgeht, dass eine Nutzung des gegenständlichen Objekts durch den Beschwerdeführer als Zweitwohnsitz nicht wahrscheinlich erscheint. Mit der Begründung des Eigentums an einer Wohnung geht nämlich nicht automatisch die Begründung eines Zweitwohnsitzes einher; so wird beispielsweise bei den folgenden drei Fallkonstellationen trotz Vorliegens einer Wohnung kein Zweitwohnsitz von Eigentümern begründet: die Wohnungen liegen in unmittelbarer Nähe, oder die Wohnung dient Erwerbszwecken oder als Kapitalanlage, oder die Wohnung ist leerstehend. Befinden sich Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz oder zwei (vermeintliche) Zweitwohnsitze einer natürlichen Person in unmittelbarer Nähe so muss beurteilt werden, ob die natürliche Person – trotz dieser Nähe - einen weiteren Wohnsitz in der Wohnung iSd § 2 K-ZWAG begründet hat und damit eine Abgabepflicht besteht. So ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Person eine Zweitwohnung, die sich bspw. im selben Gebäude oder in einem Nachbargebäude zu ihrem Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz befindet, unter Umständen innehat, die daraus schließen lassen, dass sie beide Wohnungen selbst beibehalten und benützen wird. Eine ähnliche Situation liegt bspw. auch vor, wenn die (weitere) Zweitwohnung in der gleichen oder einer nahen Ortschaft liegt und über keine besondere Lage verfügt. Eine solche „besondere Lage“ wird bspw. dann zu bejahen sein, wenn der Hauptwohnsitz im Ballungszentrum liegt, die Zweitwohnung jedoch am See oder am Berg oder an der Piste und Umstände vorliegen die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Dies ist, wie bereits oben dargestellt, im konkreten Fall nicht gegeben.Befinden sich Hauptwohnsitz und Zweitwohnsitz oder zwei (vermeintliche) Zweitwohnsitze einer natürlichen Person in unmittelbarer Nähe so muss beurteilt werden, ob die natürliche Person – trotz dieser Nähe - einen weiteren Wohnsitz in der Wohnung iSd Paragraph 2, K-ZWAG begründet hat und damit eine Abgabepflicht besteht. So ist in der Regel nicht davon auszugehen, dass eine Person eine Zweitwohnung, die sich bspw. im selben Gebäude oder in einem Nachbargebäude zu ihrem Hauptwohnsitz oder Zweitwohnsitz befindet, unter Umständen innehat, die daraus schließen lassen, dass sie beide Wohnungen selbst beibehalten und benützen wird. Eine ähnliche Situation liegt bspw. auch vor, wenn die (weitere) Zweitwohnung in der gleichen oder einer nahen Ortschaft liegt und über keine besondere Lage verfügt. Eine solche „besondere Lage“ wird bspw. dann zu bejahen sein, wenn der Hauptwohnsitz im Ballungszentrum liegt, die Zweitwohnung jedoch am See oder am Berg oder an der Piste und Umstände vorliegen die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benützt wird. Dies ist, wie bereits oben dargestellt, im konkreten Fall nicht gegeben. Aus den obigen Ausführungen geht daher hervor, dass ein Zweitwohnsitz des gegenständlichen Gebäudes für den Beschwerdeführer nicht gegeben ist und war daher auch die Zweitwohnsitzabgabe im Sinne des K-ZWAG nicht vorzuschreiben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2204.8.2016

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.