Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 (Festsetzung der Zweitwohnsitzabgabe für die Jahre 2012 bis 2015), Zahl: xxx, abgewiesen wurde, nach am 19.04.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, geändert wie folgt: „Der xxx gibt der Berufung vom 19.07.2016 gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, EDV-Nr. xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von € 2.112,-- vorgeschrieben wurde, Folge und hebt den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, EDV-Nr. xxx, auf.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 für eine Wohnnutzfläche von mehr als 90 m² eine Zweitwohnsitzabgabe nach dem Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetz 2006 – K-ZWAG in der Gesamthöhe von € 2.112,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2016 das Rechtsmittel der Berufung, verwies darauf, dass das gegenständliche Objekt nicht bewohnbar sei und beantragte, von der Vorschreibung einer Zweitwohnsitzabgabe Abstand zu nehmen. Mit Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016 und führte darin aus, dass mit dem vorbezeichneten Bescheid seiner Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx, mit welchem die Zweitwohnsitzabgabe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von € 2.112,-- vorgeschrieben worden sei, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. In der Begründung sei die ausstellende Behörde davon ausgegangen, dass eine Ferienwohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliege. Er teile mit, dass die vorgenannte Wohnung seiner Mutter bis 2008 als Wohnsitz gedient habe. Nachdem seine Mutter im Jahr 2008 nicht mehr allein wohnungsfähig gewesen sei, sei sie ausgezogen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 habe er die vorgenannte Wohnung geerbt. Seit dem Jahr 2008 sei die vorgenannte Wohnung überhaupt nicht zu Wohnzwecken benutzt worden und habe niemand auch nur eine Nacht dort genächtigt. Es liege daher keine Ferienwohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und keine Zweitwohnsitzabgabe vorzuschreiben. Mit Stellungnahme vom 27.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht wie folgt: „1.) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Nachlass seiner Mutter (xxx) eingeantwortet. Dazu gehörte auch der Abgabengegenstand xxx, mit der GST-NR xxx, KG xxx. Kaum zwei Monate später, wurden von den Neffen des Beschwerdeführers bei Gericht mehrere Klagen (Pflichtteilsergänzungsklage udgl.) eingebracht. Im Jahr 2014 wurde auch noch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (wegen des vermeintlichen Verdachts des Betruges, im Zusammenhang mit der Erbantrittserklärung) eingereicht. Das Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2015 eingestellt. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers; Ehefrau des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Tochter des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Sohn des Beschwerdeführers, xxx, als Zeuge; Akt, xxx, des BG xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx; Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C); Einantwortungsbeschluss, xxx t, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D); Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E); Klagsschrift, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F) Das letzte Zivilverfahren wurde erst Ende 2016 beendet. Das bedeutet, dass der Abgabengegenstand vom Beginn der Eigentumsübertragung, bis zum Ende des Jahres 2016, Streitpunkt von gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie etwa Pflichtteilsergänzungsklage udgl., war. Der Beschwerdeführer hat daher den Abgabengegenstand verständlicherweise während den laufenden Zivilverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, nicht verkaufen können bzw. wollen. Ein Verkauf während dieser Zeit hätte nicht nur eine „schiefe Optik“ auf den Beschwerdeführer geworfen, sondern auch eine Fülle an einstweiligen Verfügungen und weiteren Strafanzeigen mit sich gebracht. Des Weiteren hätte für den Fall des Unterliegens in obgenannten Verfahren, der Abgabengegenstand einen Haftungspool dargestellt. 2.) Bereits zwei Jahre vor dem Tod der Mutter (etwa 2009) des Beschwerdeführers war das Haus nicht mehr bewohnt, da die Mutter des Beschwerdeführers (auch aufgrund des desolaten Zustandes des Hauses) gesundheitsbedingt nicht mehr im Abgabengegenstand wohnen konnte. Seit diesem Zeitpunkt hat weder der Beschwerdeführer, noch seine Familie, noch irgendein Dritter in diesem Haus genächtigt. Der Abgabengegenstand ist vom Zustand her schlicht weg abbruchreif und befindet sich in dem Zustand, wie ihn die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2009 verlassen hatte. Die Böden sind mottenzerfressen, die Fenster schließen nicht, aus dem Wasserhahn kommt braungefärbtes Wasser usw. Wie die zuständige Behörde bei der Begehung annehmen konnte, dass in diesem Haus realistischerweise jemand (und wenn nur vorübergehend) wohnen kann, ist nicht verständlich. Beweis: wie bisher Fotokonvolut (Beilage ./G) 3.) Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der xxx. Der geerbte Abgabengegenstand befindet sich an der Adresse xxx. Wie aus Beilage ./H ersichtlich, befinden sich die zwei Objekte lediglich eineinhalb Kilometer voneinander entfernt. Die Fahrtzeit beträgt drei Minuten. Der Abgabegegenstand befindet sich auch nicht in Seelage zum xxxsee oder an einem sonstigen, als Zweitwohnsitz interessanten, Freizeitort. Bereits allein aufgrund dieses Umstandes ist nicht von einem Zweitwohnsitz auszugehen. Beweis: wie bisher Auszug Google Earth (Beilage ./H) 4.) Die belangte Behörde verkennt auch bei der Begründung in ihrem Bescheid vom 22.09.2016 zu GZ xxx die Intention des Gesetzgebers bzw. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. In der zitierten Entscheidung Verwaltungsgerichtshofes vom 31.03.2008, Zl.2008/17/0046, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass natürlich Ferien- bzw. Freizeitunterkünfte wie etwa Schrebergartenhütten, Jagdhütten, Bootshäuser und Almhütten (auch wenn sie nicht beheizbar und nicht dauerhaft bewohnbar sind) dem Zweitwohnsitzbegriff unterliegen können. Der Verwaltungsgerichtshof wollte mit dieser Entscheidung auf die anlassbezogene Ausstattung von Zweitwohnsitzen Bezug nehmen. Damit wollte der Verwaltungsgerichtshof klarstellen, dass gerade die genannten Unterkünfte schon ihrem Sinn nach sehr oft eine reduzierte Ausstattung haben (und auch die Benützer meistens aufgrund der zweckgewidmeten Verwendung, gar nicht ein Mehr an Ausstattung brauchen), dennoch als Zweitwohnsitze dienen können. Genau das ist jedoch im gegenständlichen Verfahren bzw. bei gegenständlichem Abgabengegenstand nicht der Fall. Es handelt sich beim Abgabengegenstand eben nicht um eine Schrebergartenhütte, eine Jagdhütte, ein Bootshaus oder eine Almhütte. Es ist ein normales Einfamilienhaus, das der Mutter des Beschwerdeführers bis knapp vor ihrem Tod als Wohnhaus diente. Der Abgabengegenstand liegt auch weder in einer Schrebergartensiedlung, im Wald, am See, noch auf der Alm, sondern in einer normalen Wohnsiedlung. Die Sachverhalte sind daher nicht zu vergleichen und ist aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auch ableitbar, dass der Verwaltungsgerichtshof eben derartige Sachverhalte auch nicht vergleichen wollte, sondern lediglich Freizeit- und Ferienunterkünfte (auch wenn sie reduziert ausgestattet sind) in den Zweitwohnsitzbegriff einbinden wollte. Auch wenn der Abgabengegenstand unzweifelhaft eine gewisse Ausstattung enthält, kommt es (vgl. VwGH 21.05.1990, ZI. 98/15/0115) auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Auch wenn der Abgabengegenstand unzweifelhaft eine gewisse Ausstattung enthält, kommt es vergleiche VwGH 21.05.1990, ZI. 98/15/0115) auf die tatsächliche Gestaltung der Dinge an. Die Behörde verkennt jedoch die Rechtsprechung, wenn sie eine tatsächliche Gestaltung der Dinge mit einer abstrakten Beurteilung gleichsetzt, was auch sachlich ungerechtfertigt wäre. Ein derartiges Rechtsverständnis würde dazu führen, dass jeglicher Abgabengegenstand der nur irgendwie eingerichtet ist, bereits allein aufgrund dieses Umstandes, dem Zweitwohnsitzbegriff unterliegen würde. Es entspricht nicht einer gesetzeskonformen Auslegung und Anwendung der Gesetze, wenn bei der Frage der Ausstattung ausschließlich nach dem Ob und nicht auch nach dem Wie beurteilt wird. Es kann nicht sein, dass mottenzerfressene Parkettböden und Matratzen bzw. vollkommen unbrauchbare Wasserleitungen udgl., schon lediglich aufgrund ihres Vorhandenseins, dem Ausstattungsbegriff genügen. Des Weiteren diente bzw. dient der Abgabengegenstand als reine Kapitalanlage bzw. Kapitalrücklage. Es war nicht und es ist auch nicht beabsichtigt, den Abgabengegenstand zu Wohnzwecken zu nützen, sondern soll er verkauft werden, was jedoch zu Zeiten der anhängigen Verfahren nicht möglich war. Auch bei der Frage der Beurteilung als Kapitalanlage, hat die Behörde die objektiven Umstände zu betrachten und nicht generell nach dem „Gießkannenprinzip“ (nur aufgrund der teilweise vorhandenen - vollkommen veralterten und unbrauchbaren - Wohnausstattung) Rückschlüsse auf die Beurteilung als Zweitwohnsitz ziehen. Warum gerade ein noch nicht geräumter Abgabengegenstand bzw. ein allenfalls im Bausch und Bogen zu verkaufender Abgabengegenstand keine Kapitalanlage sein sollte, wäre sachlich nicht gerechtfertigt und nicht nachvollziehbar. Des Weiteren liegt der Abgabengegenstand vom Wohnsitz des Beschwerdeführers lediglich eineinhalb Kilometer entfernt. Auch das ist ein Umstand, der darauf schließen lässt, dass der Abgabengegenstand (noch dazu in diesem Zustand) vom Beschwerdeführer nicht erhalten oder benutzt werden wollte. Noch dazu, da sich der Abgabengegenstand ohnehin in vergleichbarer Lage zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und eben in keiner besonderen Lage befindet (vgl. Erläuterung zum K-ZWAG, ZI 2V-LG-205/59-2005, Seite 3; ausgewählte Fragen zum Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, Dr.in Maria Krenn und Mag.a Michaela Wegscheider, in Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01, Jahrgang 2013). Noch dazu, da sich der Abgabengegenstand ohnehin in vergleichbarer Lage zum Wohnsitz des Beschwerdeführers und eben in keiner besonderen Lage befindet vergleiche Erläuterung zum K-ZWAG, ZI 2V-LG-205/59-2005, Seite 3; ausgewählte Fragen zum Zweitwohnsitz im Sinne des Kärntner Zweitwohnsitzabgabengesetzes, Dr.in Maria Krenn und Mag.a Michaela Wegscheider, in Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe 01, Jahrgang 2013). Beweis: wie bisher ergänzender Ortsaugenschein, xxx Aus all den Gründen wird der Bescheid ersatzlos zu beseitigen sein. II.römisch zwei. Zum Beweis seiner Einwendungen legt der Beschwerdeführer nachstehende URKUNDEN vor: Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C) Einantwortungsbeschluss, xxx, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D) Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E) Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F) Fotokonvolut (Beilage ./G) Auszug Google Earth (Beilage ./H) Aufsatz xxx, Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) des Amtes der Kärntner Landesregierung, im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe xxx, Jahrgang 2013 (Beilage ./I)“ Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Das gegenständliche Gebäude mit der Adresse xxx, weist eine Wohnnutzfläche von ca. 120 m² auf und steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, dies seit 08.08.2012. Der Beschwerdeführer hat an der Adresse xxx, seinen Hauptwohnsitz gemeldet und liegt dessen Wohnung ca. 1 ½ Kilometer vom gegenständlichen Objekt entfernt. Beide Gebäude liegen im Stadtgebiet. Das gegenständliche Objekt wurde bis ins Jahr 2008 von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt, welche am 25.09.2011 verstorben ist. Das Objekt ist vollständig möbliert, wenngleich es in veraltetem Zustand ist. Im Badezimmer war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheins am 10.06.2016 Schimmelbildung erkennbar. Das gegenständliche Objekt ist bewohnbar. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 19.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin, xxx, und dessen Sohn, xxx, gehört wurden. Hinsichtlich des Zustandes des gegenständlichen Gebäudes ist auf die im erstinstanzlichen Akt erliegende Lichtbilddokumentation zu verweisen, welche im Zuge eines Ortsaugenscheins durchgeführt wurde, bei welchem auch der Beschwerdeführer anwesend war. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass das gegenständliche Objekt neben der Schimmelbildung auch einen unbenützbaren Boden und schlechte Sanitäranlagen aufweist, so ist festzuhalten, dass diese auf den Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlichen Mängel und geringem Aufwand behebbar sind, sodass die Wohnung dadurch nicht unbewohnbar wird. Rechtliche Beurteilung:
1 K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
Paragraph 2, Absatz eins, K-ZWAG gilt jeder Wohnsitz als Zweitwohnsitz im Sinne dieses Gesetzes, der nicht als Hauptwohnsitz verwendet wird.
2 K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
Paragraph 2, Absatz 2, K-ZWAG ist der Hauptwohnsitz einer Person dort begründet, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, hier den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu schaffen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen einer Person auf mehrere Wohnsitze zu, so hat sie jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem sie das überwiegende Naheverhältnis hat.
3 K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
Paragraph 2, Absatz 3, K-ZWAG ist ein Wohnsitz einer Person dort begründet, wo sie eine Wohnung innehat unter Umständen die darauf schließen lassen, dass sie die Wohnung beibehalten und benützen wird.
4 K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
Paragraph 2, Absatz 4, K-ZWAG gelten als Wohnungen eingerichtete, also für Wohnzwecke entsprechend ausgestattete Räumlichkeiten, die vom Inhaber ohne wesentliche Veränderung zur Deckung eines, wenn auch nur zeitweiligen Wohnbedarfes verwendet werden können.
K-ZWAG Bezug genommen wird, hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
Paragraph 26, Bundesabgabenordnung – BAO auf welche in Paragraph 2, Abs. K-ZWAG Bezug genommen wird, hat jemand dort einen Wohnsitz im Sinne der Abgabenvorschriften, wo er eine Wohnung innehat unter Umständen, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird.
1 K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes
Paragraph 3, Absatz eins, K-ZWAG gelten nicht als Zweitwohnsitze im Sinne dieses Gesetzes
2 K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Abs 1 lit a, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Abs 1 lit c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden.
Paragraph 3, Absatz 2, K-ZWAG schließen die Ausnahme von der Abgabepflicht aus, Verfügungsrechte über Wohnungen nach Absatz eins, Litera a,, die über die übliche gewerbliche Beherbergung von Gästen oder die Privatzimmervermietung hinausgehen, und Wohnungen nach Absatz eins, Litera c und d, die nicht ausschließlich zum jeweils angeführten Zweck verwendet werden.
1 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
Paragraph 4, Absatz eins, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Eigentümer der Wohnung, der diese selbst als Zweitwohnsitz verwenden kann oder sie einem Dritten zu diesem Zweck unentgeltlich überlässt. Miteigentümer schulden die Abgabe zur ungeteilten Hand; dies gilt nicht, wenn mit dem Miteigentumsanteil das dingliche Recht auf ausschließliche Nutzung einer Wohnung (Wohnungseigentum) verbunden ist.
2 K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird.
Paragraph 4, Absatz 2, K-ZWAG ist Abgabenschuldner der Inhaber (Mieter, Pächter, Fruchtnießer u. dgl.) der Wohnung, wenn die Wohnung länger als ein Jahr zur Verwendung als Zweitwohnsitz vermietet, verpachtet oder sonst entgeltlich überlassen wird.
3 K-ZWAG haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres, im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Abs. 2). Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
Paragraph 4, Absatz 3, K-ZWAG haftet der Eigentümer (Miteigentümer) der Wohnung für die Abgabenschulden des letzten vorangegangenen Kalenderjahres, im Falle der Vermietung oder Verpachtung der Wohnung oder deren sonstigen entgeltlichen Überlassung als Zweitwohnsitz (Absatz 2,). Die Geltendmachung der Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung hat durch die Abgabenbehörde mit Bescheid zu erfolgen.
4 K-ZWAG tritt die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Abs. 3 nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
Paragraph 4, Absatz 4, K-ZWAG tritt die Haftung des Eigentümers (Miteigentümers) der Wohnung nach Absatz 3, nicht ein, wenn er der Gemeinde den Beginn und die Beendigung der Vermietung, Verpachtung oder sonstigen entgeltlichen Überlassung der Wohnung zur Verwendung als Zweitwohnsitz innerhalb eines Monats nach dem Eintritt dieser Umstände nachweislich bekannt gibt.
1 K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom
Paragraph 5, Absatz eins, K-ZWAG dauert der Abgabenzeitraum vom
2 K-ZWAG entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
Paragraph 5, Absatz 2, K-ZWAG entsteht die Abgabepflicht mit Beginn des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann, und endet mit Ablauf des Monats, in dem die Wohnung als Zweitwohnsitz verwendet werden kann.
3 K-ZWAG hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners ändert. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
Paragraph 5, Absatz 3, K-ZWAG hat jeder Abgabenschuldner die Abgabe anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Person des Abgabenschuldners ändert. Ändert sich während des Kalendermonats die Person des Abgabenschuldners, ist die Abgabe für diesen Monat allein vom neuen Abgabenschuldner zu entrichten, wenn dieser innerhalb dieses Monats mehr als zwei Wochen die Wohnung als Zweitwohnsitz verwenden kann, anderenfalls hat der alte Abgabenschuldner für diesen Monat allein die Abgabe zu entrichten.
4 K-ZWAG ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung ändert.
Paragraph 5, Absatz 4, K-ZWAG ist die Abgabe für die Dauer der Verwendung als Zweitwohnsitz anteilsmäßig, jeweils berechnet nach ganzen Monaten, zu entrichten, wenn sich während des Kalenderjahres die Art der Verwendung der Wohnung ändert.
5 K-ZWAG gilt Abs. 4 sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird.
Paragraph 5, Absatz 5, K-ZWAG gilt Absatz 4, sinngemäß für die Neuerrichtung oder die Änderung einer Wohnung, die als Zweitwohnsitz verwendet wird.
1 K-ZWAG ist die Abgabe vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gilt die Abgabe als festgesetzt.
Paragraph 6, Absatz eins, K-ZWAG ist die Abgabe vom Abgabenschuldner bis zum 15. Dezember zu bemessen und an die Gemeinde zu entrichten. Durch Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung gilt die Abgabe als festgesetzt. Mit Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, AG 34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen § 2 folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe:Mit Verordnung des Gemeindesrates der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 21.12.2006, AG 34-1003/06, wurde die Zweitwohnsitzabgabe für Zweitwohnsitze im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee ausgeschrieben. Diese Verordnung ist in Kraft seit 01.01.2007 und normiert in dessen Paragraph 2, folgende monatliche Höhe der Zweitwohnsitzabgabe: 1. Die Höhe der Abgabe beträgt pro Monat:
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.