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{'item': 'KLVwG-69/7/2017'}

Obsah (7)§ 28§ 25a§§ 14Art. 130§ 27§ 107§ 17

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum25.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-69/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerd

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides und die Angelegenheit der Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides z u r ü c k v e r w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVw

GG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, VwGG die Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. B e g r ü n d u n g : I.römisch eins. Verfahrensgang: Mit Antrag vom

  1. Oktober 2016 hat xxx (im Folgenden: der Beschwerdeführer) beim Verwaltungsausschuss der xxx um die Zuerkennung einer Notstandshilfe angesucht. Der Antrag hat folgenden Wortlaut: „Ich darf ihnen anbei meine Situation von 08/2013 nochmals höflichst darstellen: „Ich darf ihnen anbei meine Situation von 08 aus 2013, nochmals höflichst darstellen: Seit 08/2013 bin ich ohne Einkommen und habe in dieser Zeit von Spenden und Almosen gelebt. Nach meinen neuesten Informationen ist mir die rückwirkende Pension ab 12/2015 zuerkannt worden und wurde mit meiner Beitragsschuld gegenverrechnet. Für die Erledigung dieser Sache darf ich mich herzlichst bedanken.Seit 08 aus 2013, bin ich ohne Einkommen und habe in dieser Zeit von Spenden und Almosen gelebt. Nach meinen neuesten Informationen ist mir die rückwirkende Pension ab 12 aus 2015, zuerkannt worden und wurde mit meiner Beitragsschuld gegenverrechnet. Für die Erledigung dieser Sache darf ich mich herzlichst bedanken. Bei dieser Gelegenheit darf ich nochmals auf meine vergangene schwierige Situation hinweisen und dass ich mehr oder weniger unverschuldet in diese Situation gekommen bin (Verweis auf Vorantrag). Ich ersuche höflichst um Zuerkennung einer möglichen Notfallunterstützung aus dem Unterstützungsfonds, die sich über ein Jahr wenn möglich 14 x erstrecken sollte. Die Unterstützung wäre meiner Meinung nach in Höhe von EUR 800,00 p.M., in Summe also mit EUR 11.200,00 höflichst zu beantragen, respektive war das Jahr 08/2013 bis 08/2014 ein wirtschaftlich äußerst schwieriges Jahr für meine Person. Diese Summe, falls sie bewillige wird, würde ich für einen vorhandenen Wohnungsbedarf (Miete mit Kaution) bzw. zur Restaurierung (Pickerl) meines KFZ (VW Bus) dringend benötigen. Bei dieser Gelegenheit darf ich nochmals auf meine vergangene schwierige Situation hinweisen und dass ich mehr oder weniger unverschuldet in diese Situation gekommen bin (Verweis auf Vorantrag). Ich ersuche höflichst um Zuerkennung einer möglichen Notfallunterstützung aus dem Unterstützungsfonds, die sich über ein Jahr wenn möglich 14 x erstrecken sollte. Die Unterstützung wäre meiner Meinung nach in Höhe von EUR 800,00 p.M., in Summe also mit EUR 11.200,00 höflichst zu beantragen, respektive war das Jahr 08 aus 2013, bis 08 aus 2014, ein wirtschaftlich äußerst schwieriges Jahr für meine Person. Diese Summe, falls sie bewillige wird, würde ich für einen vorhandenen Wohnungsbedarf (Miete mit Kaution) bzw. zur Restaurierung (Pickerl) meines KFZ (VW Bus) dringend benötigen. Ich darf wiederum um persönliche Anwesenheit bei der nächsten Sitzung ersuchen, um weitere Informationen über den Status Präsenz meines Falles darzustellen.“ Bei der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der xxx vom
  2. November 2016 wurde unter Punkt 16b (finanzielle Unterstützung für xxx) durch den Vorsitzenden xxx der Antrag auf Leistung aus dem Unterstützungsfond verlesen. Die Causa sei ohnehin bekannt, da der Beschwerdeführer bereits bei der letzten Sitzung des Verwaltungsausschusses anwesend gewesen sei. In Anlehnung an die Begründung des letzten Verwaltungsausschusses hat der Vorsitzende den Antrag gestellt, als einmalige Unterstützung € 3.000,-- zu gewähren. Dieser Antrag wurde von den anwesenden Mitgliedern des Verwaltungsausschusses einstimmig angenommen. Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der xxx vom
  3. November 2016 wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Notstandshilfe in der Höhe von € 3.000,-- gewährt. Der Bescheid hat folgenden Wortlaut: „B E S C H E I D„B E S C H E römisch eins D Herrn xxx, geb. xxx, wird eine einmalige Notstandshilfe in der Höhe von € 3.000,00 (Euro dreitausend) gewährt. B E G R Ü N D U N G Herr xxx hat um Zuerkennung einer Notfallunterstützung ersucht. Er verwies in seinem Antrag vom 24.0ktober 2016 nochmals auf die Begründungen seines Antrages auf Altersversorgung und rückwirkende Beitragsbefreiung vom
  4. Juli
  5. In diesem Zusammenhang wurde von ihm dessen persönliche Situation auch durch Anwesenheit in der Sitzung des Verwaltungsausschusses vom
  6. September 2016 erörtert. xxx führte nochmals erklärend an, dass er in eine unverschuldete Notlage geraten sei. Insbesondere wurden über einen längeren Zeitraum keine Einkünfte erzielt. Laut Antrag wird eine Unterstützung für den vorhandenen Wohnungsbedarf (Miete und Kaution) bzw. zur Restaurierung (Pickerl) des KFZ (VW Bus) dringend benötigt. Kärntner Ärzten oder Zahnärzten, deren Familienangehörigen sowie Hinterbliebenen, sowie deren geschiedenen Ehepartnern und ehemaligen eingetragenen Partnern kann im Falle eines nachgewiesenen unverschuldeten, wirtschaftlich bedingten Notstandes eine Unterstützung in Form einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden. Der Verwaltungsausschuss des Wohlfahrtsfonds der xxx hat in seiner Sitzung am
  7. November 2016 auf Grund der vorgebrachten persönlichen Umstände beschlossen, als Notstandshilfe einmalig € 3.000,00 zu gewähren.“ Mit Beschwerde vom
  8. Dezember 2016, bei der belangten Behörde eingelangt am
  9. Dezember 2016, hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er die ihm zuerkannten € 3.000,-- als zu gering erachte, da er für dringenden Wohnungsbedarf und die Restaurierung für sein Auto mehr Geld benötige. Er ersuche um die Bewilligung des von ihm beantragten restlichen Betrages in Höhe von € 8.200,--. Mit Schreiben der belangten Behörde vom
  10. Jänner 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am
  11. Jänner 2017, wurde die Beschwerde vom
  12. Dezember 2016 samt dazugehörigem Verwaltungsakt zur Entscheidung übermittelt. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
  13. Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich erschienen ist. Als Vertreter der belangten Behörde waren KAD xxx und xxx (Abteilungsleiter Wohlfahrtsfonds) anwesend. Die Verfahren KLVwG-69/2017 (betreffend den hier vorliegenden Beschwerdefall), KLVwG-552/2017 (betreffend die rückwirkende Zuerkennung einer vorzeitigen Altersversorgung) und KLVwG-553/2017 (betreffend die rückwirkende Befreiung von den Beiträgen) wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden und zur gesonderten Ausfertigung wieder getrennt. Es erfolgte eine ausführliche Erörterung der drei angefochtenen Bescheide in Zusammenhang mit dem Beschwerdevorbringen. Mit Schreiben vom
  14. Juli 2017 hat der Vertreter der belangten Behörde über Aufforderung des erkennenden Gerichtes hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der eingebrachten Beschwerde den Zustellnachweis des angefochtenen Bescheides vorgelegt, woraus sich die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeeinbringung (eingelangt am
  15. Dezember 2016 bei der xxx) ergibt. Mit Schreiben vom
  16. Juli 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten persönlich abgegeben am
  17. Juli 2017, hat der Beschwerdeführer einen handschriftlichen „Einspruch“ gegen die Verhandlungsschrift vom
  18. Juli 2017 eingebracht, da sein Rechtsvertreter nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen sei und er daher einen Rechtsnachteil erlitten habe. Aufgrund dessen wurde ein Antrag auf Anberaumung einer weiteren „Tagsatzung“ (mündlichen Verhandlung) gestellt. Zudem hat der Beschwerdeführer einige Ergänzungen und Korrekturen zur Verhandlungsschrift vorgebracht sowie die Einvernahme von Zeugen beantragt. Beigelegt wurden: Das Schreiben der xxx vom
  19. Dezember 2015 über die Streichung aus der Ärzteliste; das Schreiben des Beschwerdeführers vom
  20. Juli 2016 an die xxx für Kärnten; die Gehaltsabrechnung des Beschwerdeführers vom Jänner 2017; das Schreiben von Rechtsanwalt xxx an die xxx vom
  21. Oktober 2016; das Schreiben der xxx für Kärnten an den Beschwerdeführer vom
  22. Jänner 2017 betreffend die Eintragung als Wohnsitzarzt. III. Feststellungen und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellungen und Beweiswürdigung:
  23. Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer wurde per
  24. November 2015 aus der Ärzteliste ausgetragen (kein Berufssitz gem. § 59 ÄrzteG). Zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (
  25. Juli 2017) ist der Beschwerdeführer (wieder) ordentliches Mitglied der xxx. Der Beschwerdeführer wurde per
  26. November 2015 aus der Ärzteliste ausgetragen (kein Berufssitz gem. Paragraph 59, ÄrzteG). Zum Zeitpunkt der Durchführung der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten (
  27. Juli 2017) ist der Beschwerdeführer (wieder) ordentliches Mitglied der xxx. Der Beschwerdeführer hatte einen Kassenvertrag für Zahn- und Kieferheilkunde in xxx. Darüber hinaus hat er Vertretungsdienste für niedergelassene Ärzte durchgeführt und über 1.000 Nachtdienste als Notarzt geleistet sowie rund 270 zahnärztliche Wochenenddienste. Er hat hohe Investitionen in seine Zahnarztpraxis getätigt, weshalb er bei guten Umsätzen einen Schuldenstand von etwa € 500.000,-- per September 2011 hatte. Nachdem die BKS seinen Kredit nicht zu entsprechenden Konditionen verlängert hatte, musste der Beschwerdeführer Konkurs anmelden. Die Zwangsräumung seiner Ordination erfolgte am
  28. August
  29. Der Beschwerdeführer hatte zu diesem Zeitpunkt bereits sein
  30. Lebensjahr vollendet. Auf Grund seiner misslichen wirtschaftlichen Lage hat der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz verloren und war mehrere Monate obdachlos in Klagenfurt. Der Beschwerdeführer ist unverschuldet in diese wirtschaftliche Notlage geraten, was die belangte Behörde auch nicht bestreitet. Zum Datum der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer einen Wohnsitz in Klagenfurt, ist ordentliches Mitglied der xxx, ist als Notarzt tätig und absolviert Bereitschaftsdienste. Im April 2017 hat er sein Diplom als Notarzt verlängert. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag vom
  31. Oktober 2016 auf Grund seiner aktuellen schwierigen wirtschaftlichen Situation um Notfallunterstützung angesucht. Von August 2013 bis August 2014 war er ohne Einkommen. Für seinen Wohnungsbedarf (Miete und Mietkaution) sowie zur Restaurierung seines VW-Busses („Pickerl“) benötigt der Beschwerdeführer aktuell dringend eine Notstandshilfe, wobei er um € 800,-- monatlich (14 x) angesucht hat, gesamt € 11.200,--. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass sein VW-Bus, ein Campingbus mit dem Baujahr 2001, 380.000 km habe und sehr rostig sei; nach einem Kostenvoranschlag seines Mechanikers würde die Reparatur mindestens € 10.000,-- betragen. Derzeit wohne er in der Wohnung eines Freundes, wo er wenig Miete zahle, strebe aber eine eigene Wohnung an, wobei eine Wohnung zwischen € 500,-- und € 600,-- Nettomiete in Klagenfurt koste. Für eine Kaution benötige er ca. das Zwei- bis Dreifache des monatlichen Mietpreises (somit € 1.500,-- bis € 1.800,--). Der Beschwerdeführer benötigt das KFZ dringend für ärztliche Visiten. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht, wie sich die dem Beschwerdeführer in der Höhe von € 3.000,-- gewährte einmalige Notstandshilfe im Vergleich zu den beantragten € 11.200,-- zusammensetzen. Auch aus dem vorgelegten Sitzungsprotokoll der Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der xxx vom
  32. November 2016 ergibt sich nicht, aus welchen Überlegungen die Mitglieder des Verwaltungsausschusses dem Beschwerdeführer eine Unterstützungsleistung von € 3.000,-- statt den beantragten € 11.200,-- gewährt haben. In der mündlichen Verhandlung vom
  33. Juli 2017 hat der Vertreter der belangten Behörde ausgeführt, dass eine einmalige Unterstützung in Höhe von € 3.000,-- „als angemessen“ für die Wiederherstellung des KFZ und die Deckung des Wohnungsbedürfnisses (Erstausstattung der Wohnung und Kaution) befunden worden sei. Weitere Angaben konnten nicht gemacht werden.
  34. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt der belangten Behörde sowie aus dem Gerichtsakt des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere aus der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom
  35. Juli
  36. Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit der Behörde

§ 28Abs. 3 Satz 2 Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den (schwer leserlichen) „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 mitsamt seinen darin enthaltenen Anträgen. Aufgrund der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes, den Bescheid der belangten Behörde aufzuheben und die Angelegenheit der Behörde

Paragraph 28, Absatz 3, Satz 2 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, erübrigt sich ein weiteres Eingehen auf den (schwer leserlichen) „Einspruch“ des Beschwerdeführers vom 13. Juli 2017 mitsamt seinen darin enthaltenen Anträgen. IV. Maßgebliche Rechtslage:römisch vier. Maßgebliche Rechtslage: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, BGBl. I 169/1998 idF BGBl. I 26/2017, lauten: Die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen des Ärztegesetzes 1998, Bundesgesetzblatt Teil eins, 169 aus 1998, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 26 aus 2017,, lauten: § 107 Ärztegesetz Paragraph 107, Ärztegesetz „

(1)Aus dem Wohlfahrtsfonds können ferner einmalige oder wiederkehrende Leistungen für die Erziehung, Ausbildung oder Fortbildung der Kinder von Kammerangehörigen und von Empfängern einer Alters- oder Invaliditätsversorgung und Waisen unter Berücksichtigung der Familien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse nach Maßgabe der in der Satzung zu erlassenden Richtlinien gewährt werden.
(2)Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung

§§ 14bzw.

15 EPG einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.“

(2)Aus dem Wohlfahrtsfonds können weiters im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes Kammerangehörigen, ehemaligen Kammerangehörigen oder Hinterbliebenen nach Ärzten oder Zahnärzten, die mit diesen in Hausgemeinschaft gelebt haben, sowie dem geschiedenen Ehegatten (der geschiedenen Ehegattin) oder dem eingetragenen Partner nach der Auflösung

Paragraphen 14, bzw. 15 EPG einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das Gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfonds eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.“ Die maßgeblichen Bestimmungen aus der Satzung des Wohlfahrtsfonds der xxx lauten: § 17 NotstandshilfeParagraph 17, Notstandshilfe „

(1)Kärntner Ärzten oder Zahnärzten, deren Familienangehörigen sowie Hinterbliebenen, sowie deren geschiedenen Ehepartnern und ehemaligen eingetragenen Partnern kann im Falle eines nachgewiesenen unverschuldeten, wirtschaftlich bedingten Notstandes eine Unterstützung in Form einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden.
(2)Laufende Unterstützungen werden 14-mal jährlich ausgezahlt und können jeweils höchstens für ein Jahr bewilligt werden.
(3)Einmalige Unterstützungen können insbesondere gewährt werden für
  1. a)Ausbildungs- und Studiumszwecke;
  2. b)notwendige Heilbehelfe;
  3. c)außergewöhnlich hohe Krankheitskosten;
  4. d)sonstige außergewöhnliche Ereignisse.“ V. Rechtliche Beurteilung: römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, sofern die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 107Abs.

2 Ärztegesetz können Kammerangehörigen aus dem Wohlfahrtsfond im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfond eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.

Paragraph 107, Absatz 2, Ärztegesetz können Kammerangehörigen aus dem Wohlfahrtsfond im Falle eines wirtschaftlich bedingten Notstandes einmalige oder wiederkehrende Leistungen gewährt werden. Das gleiche gilt für Ärzte und Zahnärzte, die aus dem Wohlfahrtsfond eine Alters- oder Invaliditätsversorgung beziehen.

§ 17Abs.

1 Satzung des Wohlfahrtsfonds der xxx kann Kärntner Ärzten oder Zahnärzten im Falle eines nachgewiesenen unverschuldeten, wirtschaftlich bedingten Notstandes eine Unterstützung in Form einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden. Laufende Unterstützungen werden 14-mal jährlich ausgezahlt und können jeweils höchstens für ein Jahr bewilligt werden (Abs. 2 leg. cit.). Einmalige Unterstützungen können

Abs. 3 leg. cit. ua. insbesondere für sonstige außergewöhnliche Ereignisse gewährt werden (lit. d).

Paragraph 17, Absatz eins, Satzung des Wohlfahrtsfonds der xxx kann Kärntner Ärzten oder Zahnärzten im Falle eines nachgewiesenen unverschuldeten, wirtschaftlich bedingten Notstandes eine Unterstützung in Form einmaliger oder wiederkehrender finanzieller Leistungen gewährt werden. Laufende Unterstützungen werden 14-mal jährlich ausgezahlt und können jeweils höchstens für ein Jahr bewilligt werden (Absatz 2, leg. cit.). Einmalige Unterstützungen können

Absatz 3, leg. cit. ua. insbesondere für sonstige außergewöhnliche Ereignisse gewährt werden (Litera d,). Als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt iSd § 37 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, dessen Ergebnis den Feststellungen des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes zugrunde zu legen ist und den Verfahrensparteien zum Zwecke der Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zur Kenntnis zu bringen ist.Als allgemeiner Grundsatz des Verwaltungsverfahrens gilt iSd Paragraph 37, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, dass die Behörde ein Ermittlungsverfahren durchzuführen hat, dessen Ergebnis den Feststellungen des für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhaltes zugrunde zu legen ist und den Verfahrensparteien zum Zwecke der Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zur Kenntnis zu bringen ist.

§ 28Abs. 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – Vw

GVG, kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, kann das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. In seinem Erkenntnis vom
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof zu § 28 VwGVG aus, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zu erwägen ist zudem, dass es – laut Verwaltungsgerichtshof – nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (vgl. sinngemäß VwGH vom
  3. November 2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. In seinem Erkenntnis vom
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063, führte der Verwaltungsgerichtshof zu Paragraph 28, VwGVG aus, dass eine Zurückweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen wird, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Zu erwägen ist zudem, dass es – laut Verwaltungsgerichtshof – nicht im Sinne des Gesetzes gelegen ist, wenn das Verwaltungsgericht, statt seine Kontrollbefugnis wahrzunehmen, die Institution darstellt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – sei es auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht vergleiche , sinngemäß VwGH vom
  5. November 2002, 2002/20/0315). Die Aufgabe des Verwaltungsgerichtes liegt nämlich nicht darin, die Verwaltung zu führen, es übt vielmehr gegenüber der Verwaltung eine Kontrollfunktion aus. Aus der Begründung des angefochtenen Bescheides ergibt sich nicht, wie die Höhe der einmaligen Unterstützungsleistung von € 3.000,-- zustande gekommen ist, auch ergibt sich dies nicht aus dem Sitzungsprotokoll des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der xxx vom
  6. November 2016 oder aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung. Die Ergänzungen des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens im vorliegenden Fall erweisen sich insofern als unerlässlich, als die belangte Behörde bei erschöpfender Ermittlung des zu beurteilenden Sachverhaltes zu einer anderen Entscheidung gelangen könnte. Vorerst wird vom Beschwerdeführer eine Aufstellung seiner Kosten für seinen dringenden Wohnbedarf (eigene Mietwohnung: monatliche Miete und Kaution) und die dringend notwendige Reparatur seines VW-Busses (um das „Pickerl“ zu erlangen und somit über ein notwendiges Transportmittel für die Bereitschaftsdienste zu verfügen) einzuholen sein. In der mündlichen Verhandlung hat sich bereits herausgestellt, dass eine Kaution in der Höhe von zwei bis drei Monatsmieten etwa € 1.500,-- bis € 1.800,-- ausmachen würde und eine durchschnittliche Wohnung rund € 500,-- bis € 600,-- monatlich netto kosten würde. Für die Reparatur des VW-Busses hat der Beschwerdeführer etwa € 10.000,-- genannt, was er jedoch durch einen Kostenvoranschlag nachweisen wird müssen. Nach Erhebung sämtlicher Kosten (Konkretisierung des Antrages des Beschwerdeführers) wird die belangte Behörde in einer Sitzung des Verwaltungsausschusses des Wohlfahrtsfonds der xxx darüber zu beraten haben, wie viel von diesen Kosten dem Beschwerdeführer tatsächlich zuzuerkennen sein werden. Dass der Beschwerdeführer unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten ist, hat die belangte Behörde nie bestritten und ihm € 3.000,-- zugestanden. Nach Prüfung des Antrages wird dem Beschwerdeführer möglicherweise ein höherer Betrag zuzuerkennen sein, wenn er plausibel die erforderlichen Kosten, die er dringend auf Grund der Tatsache, dass er jahrelang ohne Einkommen war, nachweisen kann, sodass er eine ausreichende „Starthilfe“ für die Erlangung einer eigenen Mietwohnung und des notwendigen Transportmittels für seine Bereitschaftsdienste erhält. Diese Vorgangsweise dient im Sinne der vorhin zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, nach der das Verwaltungsgericht eine Kontrollfunktion gegenüber der Verwaltung wahrzunehmen hat, dem Rechtschutz, und steht einer Entscheidung durch das Verwaltungsgericht selbst entgegen. Es liegen daher zusammenfassend die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist (vgl. VwGH 17.12.2015, Ro 215/08/00276). Es liegen daher zusammenfassend die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG vor, weshalb der angefochtene Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit an die belangte Behörde zurückzuverweisen ist vergleiche VwGH 17.12.2015, Ro 215/08/00276). VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfragen im Sinne des Artikel 133 Absatz 4, B-VG zu beurteilen waren, denen grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen werden in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht uneinheitlich beantwortet. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.69.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.