GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Es wurde wie folgt erwogen: Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.5.2016 wurde xxx und KR xxx die Bewilligung zum Neubau eines dreigeschossigen Wohnhauses mit Keller auf Parzellen xxx und xxx der KG xxx
und 18 der Kärntner Bauordnung
Maßgabe der Einreichpläne sowie zahlreicher Auflagen erteilt. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 25.5.2016 wurde xxx und KR xxx die Bewilligung zum Neubau eines dreigeschossigen Wohnhauses mit Keller auf Parzellen xxx und xxx der KG xxx
Paragraphen 17 und 18 der Kärntner Bauordnung
Maßgabe der Einreichpläne sowie zahlreicher Auflagen erteilt. Dagegen haben u.a. xxx und xxx, sowie xxx Berufung eingebracht und wurde diese mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde führen xxx und xxx aus, dass die Hanglage der zu bebauenden Grundstücke sehr sensibel sei und eine Bebauung nur mit aufwendigen Sicherungsmaßnahmen als möglich bezeichnet werde. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, wie sich der Hang im Falle eines Umweltereignisses, wie z.B. eines mittelschweren oder schweren Erdbebens oder einer Überschwemmung verhalten werde. Ein Teil der Grundstücke befinde sich in der roten und gelben Gefahrenzone und sei eine Bebauung dieses Hanges unverantwortlich. Weiters werden vertragliche Baubeschränkungen nicht eingehalten und werde darin eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen
barschaftsrechte gesehen, auch wenn § 23 K-BO beschreibe, dass diese Einwendungen keinen Einfluss haben; dies sei gleichheitswidrig. Die Baubehörde stütze ihre Entscheidung nur auf ein vorliegendes Gutachten der GDP ZT-OG, welches vom Bauwerber in Auftrag gegeben worden sei und die Beurteilung des Amtssachverständigen. Es hätte wegen der sensiblen Lage ein unabhängiges zweites Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Hingewiesen wird darauf, dass es aus Sicht der Verwaltungsökonomie § 23 Abs. 8 K-BO sinnlos erscheine, die vertraglichen Grundlagen nicht zu berücksichtigen, da Baubeschränkungen zuerst aufgrund der K-BO nicht beachtet würden und dann eine Bauverbotsklage mit Baustopp eingebracht werden würde. § 23 Abs. 8 K-BO sei nicht verfassungskonform.In der dagegen eingebrachten Beschwerde führen xxx und xxx aus, dass die Hanglage der zu bebauenden Grundstücke sehr sensibel sei und eine Bebauung nur mit aufwendigen Sicherungsmaßnahmen als möglich bezeichnet werde. Aus dem Gutachten gehe nicht hervor, wie sich der Hang im Falle eines Umweltereignisses, wie z.B. eines mittelschweren oder schweren Erdbebens oder einer Überschwemmung verhalten werde. Ein Teil der Grundstücke befinde sich in der roten und gelben Gefahrenzone und sei eine Bebauung dieses Hanges unverantwortlich. Weiters werden vertragliche Baubeschränkungen nicht eingehalten und werde darin eine Verletzung der subjektiv-öffentlichen
barschaftsrechte gesehen, auch wenn Paragraph 23, K-BO beschreibe, dass diese Einwendungen keinen Einfluss haben; dies sei gleichheitswidrig. Die Baubehörde stütze ihre Entscheidung nur auf ein vorliegendes Gutachten der GDP ZT-OG, welches vom Bauwerber in Auftrag gegeben worden sei und die Beurteilung des Amtssachverständigen. Es hätte wegen der sensiblen Lage ein unabhängiges zweites Gutachten in Auftrag gegeben werden müssen. Hingewiesen wird darauf, dass es aus Sicht der Verwaltungsökonomie Paragraph 23, Absatz 8, K-BO sinnlos erscheine, die vertraglichen Grundlagen nicht zu berücksichtigen, da Baubeschränkungen zuerst aufgrund der K-BO nicht beachtet würden und dann eine Bauverbotsklage mit Baustopp eingebracht werden würde. Paragraph 23, Absatz 8, K-BO sei nicht verfassungskonform. xxx führt in der Beschwerde aus, dass mehrere Anrainer im Bauverfahren 1. Instanz Einwendungen erhoben hätten und habe der Beschwerdeführer die gleichen Einwendungen erhoben. Inhaltlich hätten die nicht rechtsfreundlich vertretenen Anrainer unter Berufung auf eine privatrechtliche im Grundbuch verdinglichte Vereinbarung die Verringerung der Abstandsflächen als Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechtes gerügt und hätten sie auch implizit die Einhaltung entsprechender Mindestabstände gefordert. Ein entsprechend der privatrechtlichen Vereinbarung zu errichtendes Gebäude hätte andere Abstandsflächen gemäß § 5 K-BV einzuhalten gehabt, als das gegenständliche Bauvorhaben, sodass der erhobene Einwand der Höhe des Gebäudes auch die Einhaltung anderer Abstandsflächen impliziere und liege somit keine Präklusion vor. Die Baubehörde hätte von Amts wegen zu prüfen, ob das Bauvorhaben den von ihr wahrzunehmenden Bestimmungen entspreche. Auch wenn der
bar keine Einwendungen betreffend einzuhaltender Abstände erhoben habe, besitze er ein Mitspracherecht, wenn die Behörde eine
sicht von einzuhaltenden Abständen feststelle, wie hier die Verringerung der Abstandsflächen. Das Gutachten des Baudienstes gelange zur Feststellung, dass die Abstandsflächen der Wohnanlage auf Parzelle xxx aufgrund der derzeit gesetzlichen Bestimmungen zur nördlichen Grundgrenze der Parzelle xxx nicht eingehalten werden. Laut Grundriss des Auswechslungsplanes komme es zu einer Unterschreitung der Abstandsflächen. Durch diese Änderung der Rechtslage hätte der
bar neue Einwendungen gehabt, sodass hinsichtlich dieser Einwendung keine Präklusion gelten könne. Der Sachverständige habe seine Kompetenz, indem er über die Beantwortung von fachlichen Fragen durch Befund und Gutachten darüber hinaus eine Kompetenz wahrnehme, die nur der Baubehörde zukomme, überschritten. Den Parteien sei zwar das bautechnische Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden, jedoch im Einzelnen nicht darauf hingewiesen worden, dass dieses Gutachten zu einer Unterschreitung der Mindestabstände führe bzw. diese empfehle. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach xxx keine rechtliche Legitimation zum Vorbringen einer Einwendung betreffend die Verletzung der Abstandsflächen habe, da von den Parzellen der Bewilligungsweber xxx und xxx zur Parzelle des Berufungswerbers xxx keine Verletzung der Abstandsflächen vorliege, wird ausgeführt, dass das Grundstück xxx unmittelbar an das Grundstück xxx angrenze und komme es zur Verringerung von Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück xxx. Hinsichtlich des verdinglichten Servitutsrechtes hätte eine Prüfung
Hingewiesen wird darauf, dass nicht das gewachsene Gelände, sondern das projektierte Gelände den Abstandsflächen zugrunde gelegt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass kein zweites geologisches Gutachten eingeholte wurde, die derzeitigen Unterlagen aus geologischer und hydrologischer Sicht für eine Sicherheitsanalyse/Risikobeurteilung nicht ausreichend wären. Das Gutachten des Baudienstes vom 11.12.2015 bemesse zwar richtig die Abstände des bereits vorhandenen Baubestandes auf der Parzelle xxx zum geplanten Bauvorhaben. Der Bausachverständige übe jedoch die Kompetenz der Baubehörde
bar keine Einwendungen betreffend einzuhaltender Abstände erhoben habe, besitze er ein Mitspracherecht, wenn die Behörde eine
sicht von einzuhaltenden Abständen feststelle, wie hier die Verringerung der Abstandsflächen. Das Gutachten des Baudienstes gelange zur Feststellung, dass die Abstandsflächen der Wohnanlage auf Parzelle xxx aufgrund der derzeit gesetzlichen Bestimmungen zur nördlichen Grundgrenze der Parzelle xxx nicht eingehalten werden. Laut Grundriss des Auswechslungsplanes komme es zu einer Unterschreitung der Abstandsflächen. Durch diese Änderung der Rechtslage hätte der
bar neue Einwendungen gehabt, sodass hinsichtlich dieser Einwendung keine Präklusion gelten könne. Der Sachverständige habe seine Kompetenz, indem er über die Beantwortung von fachlichen Fragen durch Befund und Gutachten darüber hinaus eine Kompetenz wahrnehme, die nur der Baubehörde zukomme, überschritten. Den Parteien sei zwar das bautechnische Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 zur Kenntnis gebracht worden, jedoch im Einzelnen nicht darauf hingewiesen worden, dass dieses Gutachten zu einer Unterschreitung der Mindestabstände führe bzw. diese empfehle. Zu den Ausführungen im angefochtenen Bescheid, wonach xxx keine rechtliche Legitimation zum Vorbringen einer Einwendung betreffend die Verletzung der Abstandsflächen habe, da von den Parzellen der Bewilligungsweber xxx und xxx zur Parzelle des Berufungswerbers xxx keine Verletzung der Abstandsflächen vorliege, wird ausgeführt, dass das Grundstück xxx unmittelbar an das Grundstück xxx angrenze und komme es zur Verringerung von Abstandsflächen gegenüber dem Grundstück xxx. Hinsichtlich des verdinglichten Servitutsrechtes hätte eine Prüfung
Paragraph 38, AVG erfolgen müssen. Hingewiesen wird darauf, dass nicht das gewachsene Gelände, sondern das projektierte Gelände den Abstandsflächen zugrunde gelegt wurde. Hingewiesen wird darauf, dass kein zweites geologisches Gutachten eingeholte wurde, die derzeitigen Unterlagen aus geologischer und hydrologischer Sicht für eine Sicherheitsanalyse/Risikobeurteilung nicht ausreichend wären. Das Gutachten des Baudienstes vom 11.12.2015 bemesse zwar richtig die Abstände des bereits vorhandenen Baubestandes auf der Parzelle xxx zum geplanten Bauvorhaben. Der Bausachverständige übe jedoch die Kompetenz der Baubehörde 1. Instanz aus, indem er nicht nur einen Befund erstelle, sondern in der Schlussfolgerung eine Entscheidung vornehme, welche der Baubehörde obliege. Der Verwaltungsakt sei daher von einer fremden Behörde gesetzt. Zum Beschwerdevorbringen ist wie folgt festzuhalten: Der Landesgeologe beim Amt der Kärntner Landesregierung hat
vollziehbar und schlüssig ausgeführt, dass er seiner Beurteilung ein geologisch geotechnisches Gutachten vom 10.8.2015 der xxx zugrunde gelegt hat, welches auf Untergrunderkundungen und Erkundungen aus den darüberliegenden Hangebereichen basiert. Das Projektsgutachten kommt zum Schluss, dass eine Bebauung möglich ist und gibt es zwei Gründungsvarianten, entweder eine Flachgründung, die zwei bis drei Meter unter dem derzeitigen Geländeniveau mindestens anzusetzen ist oder alternativ das Bauwerk auf Bohrpfähle zu stellen. Die Gründungsempfehlungen sind schlüssig und
vollziehbar; die einschlägigen Normen wurden eingehalten; damit im Zuge der Bauerrichtung der Aushub des Baufeldes und allfällige Variationen im Untergrund berücksichtigt werden, wurden der Behörde die Auflagen Punkt 35 a), b),
den Vorgaben der Wildbach- und Lawinenverbauung für ein 100-jähriges Hochwasser ausgebaut wurde. Aus seiner Sicht gebe es keine Bedenken wegen des Bauvorhabens, zumal die Kellersohle 8 m über der Bachsohle sei und übernimmt das Gericht diese Aussage als Feststellung. Zur erstinstanzlichen Bauverhandlung am 28.5.2015 wurde der Beschwerdeführer Dr. Küchle geladen und hat er unter Hinweis auf seine Miteigentumsanteile am Grundstück xxx der KG xxx, welches direkt an das Grundstück xxx grenzt, Einwendungen hinsichtlich der Stabilität des Hanges und unter Hinweis auf eine privatrechtliche Vereinbarung betreffend die Bebauung des Grundstückes xxx Einwendungen zur Bauhöhe des verfahrensgegenständlichen Projektes getätigt. Weiters hat er sich nicht gegen die Verbauung, soweit die einschlägigen Bestimmungen eingehalten werden, ausgesprochen. Ein bautechnisches Sachverständigengutachten vom 11.12.2015 betreffend die Verringerung der Abstandsflächen zur nördlichen Grundgrenze der Parzelle xxx und den Lichteinfall zu den erdgeschossigen Wohnungen auf dem
barobjekt auf Parzelle xxx wurde xxx im Rahmen des Parteiengehörs übermittelt und ist hiezu eine Stellungnahme nicht eingegangen. Im Sinne des § 5 der Kärntner Bauvorschriften muss der Abstand von der Außenwand der Wohnanlage bis zur nördlichen Grundgrenze der Parzelle xxx mindestens 6,84 m betragen. Tatsächlich beträgt dieser Abstand laut dem Projekt zwischen 6,15 m und 6,50 m. Im vorhandenen Baubestand sind jedoch bereits Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 der Kärntner Bauvorschriften abweichen und stehen der Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche den Interessen der Sicherheit nicht entgegen und wird ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten. Erdbebensicherheit wird durch die Auflage 06 des Bewilligungsbescheides, wonach die ÖIB-Richtlinie 1 einzuhalten ist, gewährleistet. Im Sinne des Paragraph 5, der Kärntner Bauvorschriften muss der Abstand von der Außenwand der Wohnanlage bis zur nördlichen Grundgrenze der Parzelle xxx mindestens 6,84 m betragen. Tatsächlich beträgt dieser Abstand laut dem Projekt zwischen 6,15 m und 6,50 m. Im vorhandenen Baubestand sind jedoch bereits Abstände verwirklicht, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 der Kärntner Bauvorschriften abweichen und stehen der Verringerung der Tiefe der Abstandsfläche den Interessen der Sicherheit nicht entgegen und wird ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten. Erdbebensicherheit wird durch die Auflage 06 des Bewilligungsbescheides, wonach die ÖIB-Richtlinie 1 einzuhalten ist, gewährleistet. Obige Feststellungen gründen auf die glaubwürdigen und
vollziehbaren Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen. Seinen Ausführungen hinsichtlich der Abstandsflächen und der Erdbebensicherheit wurden nicht widersprochen. Weiters wurde unwidersprochen zur Kenntnis genommen, dass auf Grundstück xxx sich ein Pool und eine Mauer befindet, die beide baulichen Anlagen und keine Gebäude sind, wobei er noch dargelegt hat, dass die Mauer mit dem Gebäude keine Einheit bildet, da sie durch eine Isolierung von diesem getrennt ist. Zur Rechtslage:
2 der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Anrainer, das sind Miteigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
Paragraph 23, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 – K-BO 1996 sind Anrainer, das sind Miteigentümer der an das Baugrundstück angrenzenden Grundstücke, Parteien des Baubewilligungsverfahrens.
3 leg. cit. sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Solche Einwendungen können gestützt werden auf Bestimmungen
lit. e die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf
bargrundstücken,
lit. f die Bebauungshöhe und
lit. h den Schutz der Gesundheit der Anrainer betreffend.
Paragraph 23, Absatz 3, leg. cit. sind Anrainer berechtigt, gegen die Erteilung der Baubewilligung begründete Einwendungen dahingehend zu erheben, dass sie durch das Vorhaben in subjektiv-öffentlichen Rechten verletzt werden, die ihnen durch die Bestimmungen dieses Gesetzes, der Kärntner Bauvorschriften und des Bebauungsplanes eingeräumt werden, welche nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Schutz der Anrainer dienen. Solche Einwendungen können gestützt werden auf Bestimmungen
Litera e, die Abstände von den Grundstücksgrenzen und von Gebäuden oder sonstigen baulichen Anlagen auf
bargrundstücken,
Litera f, die Bebauungshöhe und
Litera h, den Schutz der Gesundheit der Anrainer betreffend.
1 der Kärntner Bauvorschriften – K-BV muss die Abstandsfläche so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schnittpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegenen Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45° einfällt.
Paragraph 5, Absatz eins, der Kärntner Bauvorschriften – K-BV muss die Abstandsfläche so tief sein wie sechs Zehntel des Abstandes zwischen der Außenwand und den durch eine Linie verbundenen Schnittpunkten, die sich auf einer in Höhe des jeweiligen Fußpunktes der Außenwand gelegenen Waagrechten ergeben, wenn über das Gebäude Licht in einem Winkel von 45° einfällt.
1 leg. cit. ist die aus §§ 4 bis 7 sich ergebene Tiefe der Abstandsfläche zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der §§ 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
Paragraph 9, Absatz eins, leg. cit. ist die aus Paragraphen 4 bis 7 sich ergebene Tiefe der Abstandsfläche zu verringern, wenn in einem vorhandenen Baubestand bereits Abstände verwirklicht sind, die von den Bestimmungen der Paragraphen 4 bis 7 abweichen, Interessen der Sicherheit nicht entgegenstehen und insgesamt ein den öffentlichen Interessen zumindest in gleicher Weise wie bisher entsprechender Zustand beibehalten wird.
2 lit. a leg. cit. sind bauliche Anlagen und alle ihre Teile so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen, nämlich mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (§ 2) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden.
Paragraph eins, Absatz 2, Litera a, leg. cit. sind bauliche Anlagen und alle ihre Teile so zu planen und auszuführen, dass sie unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit gebrauchstauglich sind und die in Folge angeführten bautechnischen Anforderungen, nämlich mechanische Festigkeit und Standsicherheit erfüllen. Diese Anforderungen müssen entsprechend dem Stand der Technik (Paragraph 2,) bei vorhersehbaren Einwirkungen und bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum erfüllt werden. Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht verletzt werden. Dies einerseits dadurch, als die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Abstände von den Grundstücksgrenzen und den Schutz der Gesundheit der Anrainer eingehalten werden. Hinsichtlich der privatrechtrechtlichen Vereinbarung betreffend die Bebauung des Grundstückes xxx ist auf § 23 Abs. 8 K-BO zu verweisen, wonach solche Einwendungen auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die Abtragungen und Anschüttungen Verfahrensgegenstand gewesen sind und mitgenehmigt wurden, weiters auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach trotz der nordseitigen Abtragungen die Abstände eingehalten werden; dies unter Bedachtnahme darauf, dass
1 K-BV für die Ermittlung der Abstandsfläche der Fußpunkt der Außenwand maßgeblich ist. Nicht erkennbar ist schließlich, in wieweit der zuletzt genannte Sachverständige in der Sache als Behörde aufgetreten ist; er hat Befund und Gutachten erstattet und sind seine allfälligen Rechtsausführungen nicht beachtlich. Nicht erkennbar ist, worin die Verfassungswidrigkeit von § 23 abs. 3 K-BO liegen soll.Unter Bedachtnahme auf obdargestellte Sach- und Rechtslage ist somit auszuführen, dass durch das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben subjektiv-öffentliche Rechte der Anrainer nicht verletzt werden. Dies einerseits dadurch, als die einschlägigen Bestimmungen betreffend die Abstände von den Grundstücksgrenzen und den Schutz der Gesundheit der Anrainer eingehalten werden. Hinsichtlich der privatrechtrechtlichen Vereinbarung betreffend die Bebauung des Grundstückes xxx ist auf Paragraph 23, Absatz 8, K-BO zu verweisen, wonach solche Einwendungen auf die Entscheidung keinen Einfluss haben. Hinzuweisen ist darauf, dass auch die Abtragungen und Anschüttungen Verfahrensgegenstand gewesen sind und mitgenehmigt wurden, weiters auf die Ausführungen des bautechnischen Amtssachverständigen, wonach trotz der nordseitigen Abtragungen die Abstände eingehalten werden; dies unter Bedachtnahme darauf, dass
Paragraph 5, Absatz eins, K-BV für die Ermittlung der Abstandsfläche der Fußpunkt der Außenwand maßgeblich ist. Nicht erkennbar ist schließlich, in wieweit der zuletzt genannte Sachverständige in der Sache als Behörde aufgetreten ist; er hat Befund und Gutachten erstattet und sind seine allfälligen Rechtsausführungen nicht beachtlich. Nicht erkennbar ist, worin die Verfassungswidrigkeit von Paragraph 23, abs. 3 K-BO liegen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.737.739.5.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.