GVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 24/2017 und § 63 ZPO denDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über den Antrag des xxx, xxx, xxx, auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers im Beschwerdeverfahren gegen den Bescheid der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete xxx vom 15.05.2017, xxx, wegen Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen
, Paragraph 65, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz und Paragraph 8 a, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2017, und , Paragraph 63, ZPO den B E S C H L U S S gefasst: I. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Verfahrenshilfeverteidigers wird a b g e w i e s e n . II. Gegen diesen Beschluss ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . B e g r ü n d u n g : Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx in der Sitzung vom 04. Mai 2017 in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer, öffentlich rechtlicher Bediensteter der Marktgemeinde xxx,
F LGBl. 9/2015, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen beschlossen. In weiterer Folge hat sie im Spruchpunkt 2. den Beschluss
F gefasst, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Ersuchen um einen Rechtsbeistand getätigt.Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim xxx in der Sitzung vom 04. Mai 2017 in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer, öffentlich rechtlicher Bediensteter der Marktgemeinde xxx,
Paragraph 65, Absatz 3, Kärntner Gemeindebedienstetengesetz 1992 – K-GBG, Landesgesetzblatt 56 aus 1992, in der Fassung Landesgesetzblatt 9 aus 2015,, die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen des Verdachtes von Dienstpflichtverletzungen beschlossen. In weiterer Folge hat sie im Spruchpunkt 2. den Beschluss
Paragraph 126, Kärntner Dienstrechtsgesetz K-DRG, Landesgesetzblatt 71 aus 1994, idgF gefasst, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und unter anderem ein Ersuchen um einen Rechtsbeistand getätigt. Mit Schreiben vom
GVG ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG ist soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.
3 GRC wird Personen die nicht über ausreichende Mittel verfügen Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu leisten.
Paragraph 47, Absatz 3, GRC wird Personen die nicht über ausreichende Mittel verfügen Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu leisten.
1 ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Paragraph 63, Absatz eins, ZPO ist die Verfahrenshilfe einer Partei soweit zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, als sie außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne des § 63 Abs. 1 ZPO liegt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss der Partei eine ihrer Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten. Als notwendiger Unterhalt ist derjenige Unterhalt anzusehen, den die Partei für sich und ihre Familie, für deren Unterhalt sie zu sorgen hat, zu einer einfachen Lebensführung benötigt. Der notwendige Unterhalt im Sinne des Paragraph 63, Absatz eins, ZPO liegt über dem Existenzminimum und unter dem standesgemäßen Unterhalt. Der maßgebliche der Partei verbleibende Geldbetrag muss der Partei eine ihrer Bedürfnisse berücksichtigende bescheidene Lebensführung gestatten. Im Gegenstand ist nunmehr den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gemeindebediensteter der Marktgemeinde xxx ist und aufgrund dieser Tätigkeit ein monatliches regelmäßiges Einkommen in einer Höhe, die weit über dem Existenzminimum liegt, bezieht. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung des § 8a VwGVG muss der Antragsteller sowohl mittellos sein als auch die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sein. Im Gegenstand ist nunmehr den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer Gemeindebediensteter der Marktgemeinde xxx ist und aufgrund dieser Tätigkeit ein monatliches regelmäßiges Einkommen in einer Höhe, die weit über dem Existenzminimum liegt, bezieht. Aufgrund der zitierten gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG muss der Antragsteller sowohl mittellos sein als auch die Beigebung des Verteidigers im Interesse der Rechtspflege insbesondere einer zweckentsprechenden Verteidigung erforderlich sein. Im Gegenstand liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse die erstgenannte Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt und war daher schon aus diesem Grunde eine Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Sinne des § 8a VwGVG nicht gegeben. Im Gegenstand liegen keinerlei Anhaltspunkte vor, dass der Antragsteller aufgrund der persönlichen und finanziellen Verhältnisse die erstgenannte Voraussetzung der Mittellosigkeit für die Beigabe eines kostenlosen Verfahrenshilfeverteidigers erfüllt und war daher schon aus diesem Grunde eine Voraussetzung für die Gewährung der Verfahrenshilfe im Sinne des Paragraph 8 a, VwGVG nicht gegeben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen die vorliegende Entscheidung nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1064.3.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.