Obsah (7)
§ 279§ 25aArt. 133§ 3§ 4§ 5§ 6RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum28.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-2205/8/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerd
§ 279Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, geb. xxx, xxx, vertreten durch xxx GmbH, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, Zahl: xxx, mit welchem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, Zahl: xxx, mit welchem die pauschalierte Ortstaxe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 festgesetzt wurde, abgewiesen wurde, nach am 19.04.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung
Paragraph 279, Bundesabgabenordnung – BAO folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird teilweiserömisch eins. Der Beschwerde wird teilweise F o l g e g e g e b e n und der Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016 geändert wie folgt: „Der Stadtsenat xxx gibt der Berufung vom 19.07.2016 des xxx, wohnhaft in xxx, gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016, EDV Nr.: xxx, mit welchem die pauschalierte Ortstaxe für die Wohnung xxx, 9020 xxx, Grstk. Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 vorgeschrieben wurde, insoweit Folge, als für das Jahr 2012 eine pauschalierte Ortstaxe in der Höhe von € 66,66,-- sowie für die Jahre 2013, 2014 und 2015 eine jährliche Ortstaxe in der Höhe von je € 200,-- vorgeschrieben wird, sodass sich eine pauschalierte Ortstaxe für die Jahre 2012 bis 2015 in der Gesamthöhe von € 666,66,-- ergibt.“ Darüber hinaus wird der Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016 bestätigt. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Art. 133Abs.
4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 für eine Wohnnutzfläche von mehr als 100 m² eine pauschalierte Ortstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG in der Gesamthöhe von € 800,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2016 das Rechtsmittel der Berufung, verwies darauf, dass das gegenständliche Objekt nicht bewohnbar sei und beantragte, von der Vorschreibung einer Ortstaxe Abstand zu nehmen. Mit Bescheid der Bürgermeisterin xxx vom 01.07.2016 wurde hinsichtlich der Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 für eine Wohnnutzfläche von mehr als 100 m² eine pauschalierte Ortstaxe nach dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz - K-ONTG in der Gesamthöhe von , € 800,-- vorgeschrieben. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 19.07.2016 das Rechtsmittel der Berufung, verwies darauf, dass das gegenständliche Objekt nicht bewohnbar sei und beantragte, von der Vorschreibung einer Ortstaxe Abstand zu nehmen. Mit Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde der Berufung nicht Folge gegeben und der angefochtene Abgabenbescheid bestätigt. Mit Schriftsatz vom 12.10.2016 erhob der Beschwerdeführer das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid des Stadtsenates xxx vom 22.09.2016 und führte darin aus, dass mit dem vorbezeichneten Bescheid seiner Berufung gegen den Bescheid der Bürgermeisterin xxx, mit welchem die Ortstaxe für die Wohnung xxx, Grundstück-Nr. xxx, KG xxx, für die Jahre 2012 bis 2015 in der Höhe von € 800,-- vorgeschrieben worden sei, keine Folge gegeben worden sei und der angefochtene Bescheid bestätigt worden sei. In der Begründung sei die ausstellende Behörde davon ausgegangen, dass eine Ferienwohnung nach den gesetzlichen Bestimmungen vorliege. Er teile mit, dass die vorgenannte Wohnung seiner Mutter bis 2008 als Wohnsitz gedient habe. Nachdem seine Mutter im Jahr 2008 nicht mehr allein wohnungsfähig gewesen sei, sei sie ausgezogen. Nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2011 habe er die vorgenannte Wohnung geerbt. Seit dem Jahr 2008 sei die vorgenannte Wohnung überhaupt nicht zu Wohnzwecken benutzt worden und habe niemand auch nur eine Nacht dort genächtigt. Es liege daher keine Ferienwohnung im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen vor. Es werde daher beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufzuheben und keine Ortstaxe vorzuschreiben. Mit Stellungnahme vom 27.03.2017 wurde seitens des Beschwerdeführers ergänzend vorgebracht wie folgt: „1.) Mit Beschluss des Bezirksgerichtes xxx vom 17.07.2012 wurde dem Beschwerdeführer der gesamte Nachlass seiner Mutter (xxx) eingeantwortet. Dazu gehörte auch der Abgabengegenstand xxx, mit der GST-NR xxx, KG xxx. Kaum zwei Monate später, wurden von den Neffen des Beschwerdeführers bei Gericht mehrere Klagen (Pflichtteilsergänzungsklage udgl.) eingebracht. Im Jahr 2014 wurde auch noch eine Sachverhaltsdarstellung an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt (wegen des vermeintlichen Verdachts des Betruges, im Zusammenhang mit der Erbantrittserklärung) eingereicht. Das Ermittlungsverfahren wurde Mitte 2015 eingestellt. Beweis: Einvernahme des Beschwerdeführers; Ehefrau des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Tochter des Beschwerdeführers, xxx, als Zeugin; Sohn des Beschwerdeführers, xxx, als Zeuge; Akt, xxx, des BG xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, des Landesgerichtes xxx; Akt, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx; Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C); Einantwortungsbeschluss, xxx, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D); Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E); Klagsschrift, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F) Das letzte Zivilverfahren wurde erst Ende 2016 beendet. Das bedeutet, dass der Abgabengegenstand vom Beginn der Eigentumsübertragung, bis zum Ende des Jahres 2016, Streitpunkt von gerichtlichen Auseinandersetzungen, wie etwa Pflichtteilsergänzungsklage udgl., war. Der Beschwerdeführer hat daher den Abgabengegenstand verständlicherweise während den laufenden Zivilverfahren und dem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, nicht verkaufen können bzw. wollen. Ein Verkauf während dieser Zeit hätte nicht nur eine „schiefe Optik“ auf den Beschwerdeführer geworfen, sondern auch eine Fülle an einstweiligen Verfügungen und weiteren Strafanzeigen mit sich gebracht. Des Weiteren hätte für den Fall des Unterliegens in obgenannten Verfahren, der Abgabengegenstand einen Haftungspool dargestellt. 2.) Bereits zwei Jahre vor dem Tod der Mutter (etwa 2009) des Beschwerdeführers war das Haus nicht mehr bewohnt, da die Mutter des Beschwerdeführers (auch aufgrund des desolaten Zustandes des Hauses) gesundheitsbedingt nicht mehr im Abgabengegenstand wohnen konnte. Seit diesem Zeitpunkt hat weder der Beschwerdeführer, noch seine Familie, noch irgendein Dritter in diesem Haus genächtigt. Der Abgabengegenstand ist vom Zustand her schlicht weg abbruchreif und befindet sich in dem Zustand, wie ihn die Mutter des Beschwerdeführers im Jahr 2009 verlassen hatte. Die Böden sind mottenzerfressen, die Fenster schließen nicht, aus dem Wasserhahn kommt braungefärbtes Wasser usw. Wie die zuständige Behörde bei der Begehung annehmen konnte, dass in diesem Haus realistischerweise jemand (und wenn nur vorübergehend) wohnen kann, ist nicht verständlich. Beweis: wie bisher Fotokonvolut (Beilage ./G) 3.) Der Hauptwohnsitz des Beschwerdeführers befindet sich in der xxx. Der geerbte Abgabengegenstand befindet sich an der Adresse xxx. Wie aus Beilage ./H ersichtlich, befinden sich die zwei Objekte lediglich eineinhalb Kilometer voneinander entfernt. Die Fahrtzeit beträgt drei Minuten. Der Abgabegegenstand befindet sich auch nicht in Seelage zum xxxsee oder an einem sonstigen, als Zweitwohnsitz interessanten, Freizeitort. Bereits allein aufgrund dieses Umstandes ist nicht von einem Zweitwohnsitz auszugehen. Beweis: wie bisher Auszug Google Earth (Beilage ./H) 4.) Die belangte Behörde verkennt auch bei der Begründung in ihrem Bescheid vom 22.09.2016 zu GZ xxx die Intention des Gesetzgebers bzw. die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Obendrein ist die Begründung der Behörde unschlüssig. Sie beruft sich bei der Begründung unter anderem auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2012, Zl. 2000/17/
- Unter Anführung dieser Entscheidungen will die Behörde vor allem begründet sehen, dass beim gegenständlichen Abgabeobjekt eine Ferienwohnung, entsprechend dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG), LGBl. Nr. 144/1970, vorliegt.Unter Anführung dieser Entscheidungen will die Behörde vor allem begründet sehen, dass beim gegenständlichen Abgabeobjekt eine Ferienwohnung, entsprechend dem Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetzes (K-ONTG), Landesgesetzblatt Nr. 144 aus 1970,, vorliegt. Die Behörde gibt bei ihrer Begründung die Entscheidung jedoch nur auszugsweise und sohin sinnverzerrt wieder. Das K-ONTG sieht in seinem § 3 Abs 5 als Abgabenobjekt folgendes vor:Das K-ONTG sieht in seinem Paragraph 3, Absatz 5, als Abgabenobjekt folgendes vor: "Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziebungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.“ Die Behörde führt zwar an, dass lediglich solche Wohnungen als Ferienwohnungen (und sohin tatbestandsmäßig) zu gelten haben, die während der Ferienzeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise, als Wohnstätte (Zweitwohnung) genützt werden, eine weitere Feststellung, dass das Abgabenobjekt genau zu diesem Zweck zur Verfügung steht - oder überhaupt genutzt wurde - fehlt jedoch vollkommen. Damit widerspricht die Beurteilung der Behörde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2002/17/0351). Damit widerspricht die Beurteilung der Behörde, der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 2002/17/0351). Mit dieser Entscheidung legt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass bei der Prüfung, ob eine Abgabenpflicht besteht, ein Ermittlungsverfahren voranzugehen hat. Das Ermittlungsverfahren hat zu beurteilen, ob das Abgabenobjekt benützt oder leer stehend ist und ist sodann zu prüfen, ob jemand im gegenständlichen Bemessungszeitraum tatsächlich im Abgabenobjekt genächtigt hat. Des Weiteren vertritt die Behörde (und nur so kann man den Bescheid verstehen) die vorn Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig angesehene Ansicht (vgl. VwGH 2000/17/0099) wonach jede Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, als Ferienwohnung zu gelten habe. Des Weiteren vertritt die Behörde (und nur so kann man den Bescheid verstehen) die vorn Verwaltungsgerichtshof als rechtswidrig angesehene Ansicht vergleiche VwGH 2000/17/0099) wonach jede Wohnung, die nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, als Ferienwohnung zu gelten habe. Das ist daran erkennbar, dass sich die Behörde mit den Angaben des Beschwerdeführers, wonach er das Haus lediglich geerbt habe und die Immobilie leer steht und nicht an Dritte vermietet wird, nicht auseinandergesetzt hat. Dies widerspricht aber der eindeutigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 2000/17/0099) die lautet: Dies widerspricht aber der eindeutigen Rechtsansicht des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 2000/17/0099) die lautet: „Dient aber eine Wohnung nicht dem Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien und dergleichen, dann liegt keine Ferienwohnung vor, für die die Voraussetzungen für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gegeben sind.“ und „Überdies gibt es, entgegen der Ansicht der belangten Behörde, nicht nur Wohnungen zum dauernden Wohnbedarf und Ferienwohnungen, die jeweils positiv in den genannten Bestimmungen umschrieben sind, sondern auch Wohnungen: die nicht von diesen Definitionen erfasst sind.“ Aus all den Gründen wird der Bescheid aufzuheben sein. Beweis: wie bisher ergänzender Ortsaugenschein, xxx Aus all den Gründen wird der Bescheid ersatzlos zu beseitigen sein. II.römisch zwei. Zum Beweis seiner Einwendungen legt der Beschwerdeführer nachstehende URKUNDEN vor: Sachverhaltsdarstellung, xxx, der Staatsanwaltschaft xxx (Beilage ./C) Einantwortungsbeschluss, xxx, des Bezirksgericht xxx (Beilage ./D) Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./E) Klage, xxx, xxx, des Landesgerichtes xxx (Beilage ./F) Fotokonvolut (Beilage ./G) Auszug Google Earth (Beilage ./H) Aufsatz xxx, Abteilung xxx (Kompetenzzentrum xxx) des Amtes der Kärntner Landesregierung, im Kärntner Gemeindeblatt, Ausgabe xxx, Jahrgang 2013 (Beilage ./I)“ Die Erstbehörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt vorgelegt und keinen Antrag gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Das gegenständliche Gebäude mit der Adresse xxx, weist eine Wohnnutzfläche von ca. 120 m² auf und steht im Alleineigentum des Beschwerdeführers, dies seit 08.08.
- Der Beschwerdeführer hat an der Adresse xxx, seinen Hauptwohnsitz gemeldet und liegt dessen Wohnung ca. 1 ½ Kilometer vom gegenständlichen Objekt entfernt. Beide Gebäude liegen im Stadtgebiet. Das gegenständliche Objekt wurde bis ins Jahr 2008 von der Mutter des Beschwerdeführers bewohnt, welche am 25.09.2011 verstorben ist. Das Objekt ist vollständig möbliert, wenngleich es in veraltetem Zustand ist. Im Badezimmer war zum Zeitpunkt des Ortsaugenscheines am 10.06.2016 Schimmelbildung erkennbar. Die Wohnung ist bewohnbar. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie dem abgeführten Beweisverfahren, hierbei insbesondere auf der am 19.04.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschwerdeführer sowie dessen Gattin, xxx, und dessen Sohn, xxx, gehört wurden. Hinsichtlich des Zustandes des gegenständlichen Gebäudes ist auf die im erstinstanzlichen Akt erliegende Lichtbilddokumentation zu verweisen, welche im Zuge eines Ortsaugenscheins durchgeführt wurde, bei welchem auch der Beschwerdeführer anwesend war. Wenn der Beschwerdeführer festhält, dass neben dem Schimmelbefall auch der Teppich nicht mehr verwendbar sei und die sanitären Anlagen mangelhaft seien, so ist festzuhalten, dass diese Mängel mit unwesentlichem Aufwand behoben werden könnten, sodass hierdurch die Wohnung nicht unbewohnbar wird. Rechtliche Beurteilung:
§ 3Abs.
1 Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des § 1 Abs. 3 Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Abs. 5) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Abs. 7) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
Paragraph 3, Absatz eins, Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz – K-ONTG sind zur Entrichtung der Abgabe alle Personen verpflichtet, die im Gemeindegebiet, ohne dort einen Wohnsitz zu haben, in Beherbergungsbetrieben im Sinne des Paragraph eins, Absatz 3, Meldegesetz 1991 oder in Privatunterkünften nächtigen. Zur Entrichtung der Abgabe in Form eines jährlichen Pauschales sind alle Eigentümer von Ferienwohnungen (Absatz 5,) und Mieter von Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen (Absatz 7,) verpflichtet, unabhängig davon, ob der Eigentümer oder Mieter im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz hat. Diese Verpflichtung gilt sinngemäß für juristische Personen und eingetragene Personengesellschaften, die Eigentümer von Ferienwohnungen oder Mieter von Stellflächen sind.
§ 3Abs.
5 K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
Paragraph 3, Absatz 5, K-ONTG ist eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfes im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen, sondern überwiegend während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient.
§ 3Abs. 6 K-ONTG sind Ferienwohnungen im Sinne des Abs. 5 insbesondere nicht
Gemäß Paragraph 3, Absatz 6, K-ONTG sind Ferienwohnungen im Sinne des Absatz 5, insbesondere nicht
- a)Wohnungen und Unterkünfte im Rahmen eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, die für land- und forstwirtschaftliche Betriebszwecke, wie etwa für die Bewirtschaftung von Almen, erforderlich sind;
- b)für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (§ 63 des Kärntner Jagdgesetzes 2000, LGBl Nr 21 );für den Jagdbetrieb erforderliche Jagdhütten (Paragraph 63, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, Landesgesetzblatt Nr 21 );
- c)für die Berufsausbildung und Berufsausübung erforderliche Zweitwohnungen;
- d)Wohnungen, die, wenn auch nur zeitweise, zur Unterbringung von Dienstnehmern erforderlich sind.
§ 4Abs.
1 K-ONTG ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
Paragraph 4, Absatz eins, K-ONTG ist die Ortstaxe durch Verordnung des Gemeinderates je Person und Nächtigung zwischen 0,36 Euro und 2 Euro festzusetzen.
§ 4Abs.
4 K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Abs. 1 mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Abs.3), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (§ 6) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
Paragraph 4, Absatz 4, K-ONTG ergibt sich die Höhe der von den Eigentümern von Ferienwohnungen zu entrichtenden pauschalierten Ortstaxe aus der Vervielfachung der im Gemeindegebiet jeweils im Jahresdurchschnitt zu entrichtenden Abgabe nach Absatz eins, mit einer durchschnittlichen Nächtigungszahl; diese beträgt bei einer Wohnnutzfläche der Ferienwohnung bis zu 60 m² 100, von mehr als 60 bis 100 m² 150 und von mehr als 100 m² 200. Wurde die Abgabe abgestuft (Absatz 3,), so gilt für die Ermittlung des Pauschales der Jahresdurchschnitt der für den betreffenden Gebietsteil festgesetzten Abgabe. Die Verpflichtung des Eigentümers der Ferienwohnung zur Einhebung der nicht pauschalierten Ortstaxe (Paragraph 6,) wird durch die Verpflichtung zur Entrichtung des Pauschales nicht berührt.
§ 5Abs.
1 K-ONTG ist die Ortstaxe am letzten Aufenthaltstage fällig.
Paragraph 5, Absatz eins, K-ONTG ist die Ortstaxe am letzten Aufenthaltstage fällig.
§ 5Abs.
2 K-ONTG ist die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
Paragraph 5, Absatz 2, K-ONTG ist die pauschalierte Abgabe für Ferienwohnungen und für Stellflächen dauernd abgestellter Wohnwägen jeweils am 1. Dezember fällig. Wird eine Ferienwohnung oder eine Stellfläche vor diesem Zeitpunkt aufgegeben, so ist die pauschalierte Abgabe mit dem Tag der Aufgabe der Ferienwohnung oder der Stellfläche fällig.
§ 6Abs.
3 K-ONTG hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (§ 5 Abs. 2) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß.
Paragraph 6, Absatz 3, K-ONTG hat der Eigentümer einer Ferienwohnung die jeweils am
- Dezember fällige Abgabenschuld bis zum
- Dezember, im Falle der vorzeitigen Aufgabe einer Ferienwohnung (Paragraph 5, Absatz 2,) jedoch spätestens bis zum
- des diesem Zeitpunkt folgenden Monats an die Gemeindekasse abzuführen. Bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung teilt sich die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages auf die einzelnen Monate so auf, daß für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat, in dem die Übergabe erfolgt, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Dies gilt bei neu errichteten Ferienwohnungen sinngemäß. Im gegenständlichen Fall nunmehr verweist der Beschwerdeführer darauf, dass die Wohnung nicht bewohnbar sei und auch seit dem Auszug seiner Mutter nicht bewohnt worden sei. Er verweist auch darauf, dass er nach Beendigung des Erbstreites beabsichtige, die gegenständliche Wohnung bzw. das gegenständliche Haus zu verkaufen. Hinsichtlich der äußeren Indizien für die Innehabung der gegenständlichen Wohnung ist festzuhalten, dass aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hervorgeht, dass ein Stromanschluss besteht, wohl auch eine Wasserversorgung, wenngleich der Beschwerdeführer anführt, dass das Wasser nicht als Trinkwasser verwendet wurde. Festzuhalten ist auch, dass auch eine Nutzung der Versorgungs- und Entsorgungsinfrastruktur gegeben ist, wobei der Beschwerdeführer jedoch darauf verweist, dass diese sich auf die Abfuhr des Grasschnittes beschränkt. Hinsichtlich der Möblierung ist festzuhalten, dass der Begriff „Wohnung“ nicht wörtlich zu verstehen ist, sondern alle entsprechenden Räumlichkeiten, die keine räumlich geschlossenen Gebäudeteile sein müssen, wenn nur ein fester zum Wohnen geeigneter und entsprechender eingerichteter Raum vorhanden ist. Unmöblierte Wohnungen erfüllen den Tatbestand des Wohnsitzes nicht, sondern muss es sich um eingerichtete Räumlichkeiten handeln die einen Aufenthalt für längere Zeit erlauben. Eine Untergrenze an Wohnausstattung darf somit jedenfalls nicht unterschritten werden. Das Vorliegen einer Küche oder eines Badezimmers alleine wird nicht ausreichend sein, um einen Aufenthalt für längere Zeit zu erlauben, kann aber im Zusammenhang mit anderen Einrichtungsgegenständen ein starkes Indiz hierfür sein, wie etwa einem eingerichteten Schlafzimmer, Wohnzimmereinrichtung, Kleiderschränke, elektrischen Geräten, persönlichen Gegenständen. Die Ausstattung selbst muss nicht standesgemäß sein, vielmehr ist ausreichend, wenn sie über eine Schlafmöglichkeit, einfache sanitäre Anlagen, eine Kochgelegenheit udgl. verfügen und damit zumindest zeitweilig zur Deckung des Wohnbedarfs dienen können. Im gegenständlichen Fall nunmehr geht aus der im erstinstanzlichen Akt erliegenden Lichtbildbeilage hervor, dass das Gebäude entsprechend möbliert ist, wobei die Lichtbilder, welche seitens des Beschwerdeführers in Vorlage gebracht wurden, zwar zeigen, dass die sanitären Anlagen Verkalkungen aufweisen, der Teppichboden erneuerungsbedürftig ist und teilweise Schimmelbefall ersichtlich ist. Diesbezüglich ist jedoch darauf zu verweisen, dass die Mängel der sanitären Anlagen, wie sie in den Lichtbildern des Beschwerdeführers ersichtlich sind, ebenso wie jene des Teppichs durch einfache Maßnahmen behoben werden könnten. Der dargestellte Schimmelbefall könnte ebenso durch einfache Maßnahmen (entsprechende Mittel gegen Schimmelbefall) wiederum beseitigt werden, sodass von einer Bewohnbarkeit des Objektes unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der übliche Wohnstandard für einen dauerhaften Wohnsitz unterschritten werden kann, durchaus auszugehen ist, somit als für Wohnzwecke geeignet angesehen werden kann. Hinsichtlich des Vorbringens des Beschwerdeführers, wonach er beabsichtige das gegenständliche Objekt zu verkaufen, ist festzuhalten, dass aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch zu entnehmen ist, dass bis zum Verkauf eine entsprechende Nutzbarkeit dennoch gegeben ist. Im Gegenstand ist nunmehr auf § 3 Abs. 1 K-ONTG zu verweisen, wonach durch diese erweiterte Bestimmung der Kreis der Abgabenschuldner zur Entrichtung von Ortstaxen auf die Eigentümer von Ferienwohnungen für ihre eigenen und die Nächtigungen des in § 3 Abs. 3 Z 6 umschriebenen Personenkreises erweitert wurde. Der Begriff der Ferienwohnung wurde wiederum in § 3 Abs. 5 umschrieben und zwar in der Form, dass eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ist, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Im Gegenstand ist nunmehr auf Paragraph 3, Absatz eins, K-ONTG zu verweisen, wonach durch diese erweiterte Bestimmung der Kreis der Abgabenschuldner zur Entrichtung von Ortstaxen auf die Eigentümer von Ferienwohnungen für ihre eigenen und die Nächtigungen des in Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer 6, umschriebenen Personenkreises erweitert wurde. Der Begriff der Ferienwohnung wurde wiederum in Paragraph 3, Absatz 5, umschrieben und zwar in der Form, dass eine Ferienwohnung eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen ist, die nicht der Deckung eines Wohnbedarfs im Mittelpunkt der Lebensbeziehungen sondern überwiegend während der Freizeit des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien, saisonal oder auch nur zeitweise als Wohnstätte (Zweitwohnsitz) dient. Im gegenständlichen Fall nunmehr führt der Beschwerdeführer aus, dass er die Wohnung, seit sie in seinem Eigentum steht, nicht genutzt habe und in dieser Wohnung seit diesem Zeitpunkt niemand genächtigt habe. Diesbezüglich ist auf die Entscheidung des VwGH vom 17.10.2002, Zahl: 2000/17/0099, zu verweisen, in welcher der VwGH festhält, dass für die Erhebung der pauschalierten (besonderen) Ortstaxe (im K-ONTG pauschalierte Ortstaxe) als Ferienwohnungen solche Wohnungen gelten, die zum Aufenthalt des Eigentümers der Wohnung und seiner Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubes und der Ferien und dgl. dienen. Voraussetzung für die Erhebung der besonderen Ortstaxe ist demnach, dass die zum Aufenthalt benützbare Wohnung dem Eigentümer und seinen Angehörigen für Aufenthalte dient, d.h. zu diesem Zweck zur Verfügung steht oder gestellt wird. Ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung in einem solchen Fall dann tatsächlich auch benützt wird ist nicht entscheidend. Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass die verfahrensgegenständliche Wohnung seit 08.08.2012 im Eigentum des Beschwerdeführers steht und diesem damit, aufgrund des Umstandes, dass sie weder vermietet noch verkauft wurde, als Ferienwohnung zur Verfügung stand, dies auch trotz des Umstandes, dass offenbar ein Erbstreit anhängig war, zumal eine einstweilige Verfügung hinsichtlich der Wohnung, wonach diese nicht genutzt werden dürfe, nicht erlassen wurde. Der Umstand, dass die gegenständliche Wohnung zwar hinsichtlich des Mobiliars in veraltetem Zustand ist, ändert nichts daran, dass diese aufgrund ihrer Möblierung bewohnbar ist und daher auch aus diesem Grunde als Ferienwohnung dienen kann bzw. zur Verfügung steht. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 17.10.2002 auch klar aus, dass es unerheblich ist, ob und in welchem Ausmaß diese Wohnung auch tatsächlich genutzt wurde. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.03.2017 darauf verweist, dass der Verwaltungsgerichtshof in dieser Entscheidung auch festgehalten habe, dass dann, wenn eine Wohnung nicht dem Aufenthalt der Eigentümer der Wohnung oder seinen Angehörigen an Wochenenden, während des Urlaubs oder der Ferien und dgl. dient, keine Ferienwohnung vorliegt, für die die Voraussetzungen für die Erhebung der besonderen Ortstaxe gegeben sind, ist festzuhalten, dass in der konkreten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002 für zehn Wohnungen die besondere Ortstaxe verrechnet bzw. vorgeschrieben wurde, demgegenüber aber vorgebracht wurde, dass im Eigentum des Abgabenschuldners lediglich fünf dieser Wohnungen stehen und ihm daher die restlichen Wohnungen nicht zur Verfügung stehen können. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Entscheidung daher darauf hingewiesen, dass die Behörde hinsichtlich dieses Sachverhaltes prüfen hätte müssen, ob sämtliche Wohnungen dem Beschwerdeführer als Ferienwohnung dienen, womit seitens des VwGH jedoch gemeint war, das zu prüfen gewesen wäre, ob dem Beschwerdeführer sämtliche Wohnungen zur Verfügung stehen. Mit der Redewendung „als Ferienwohnung dienen“ kann nur darauf abgestellt werden, ob die Wohnungen zur Nutzung zur Verfügung stehen, unabhängig davon, ob sie auch tatsächlich genutzt werden, wie dies auch aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.10.2002, Zahl: 2000/17/0099, klar hervorgeht, wonach die Wohnungen dem jeweiligen Abgabenschuldner zur Verfügung stehen müssen, somit ihm als Ferienwohnung dienen müssen, unabhängig davon, ob er diese auch tatsächlich nutzt. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.03.2017 auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2003, Zahl: 2002/17/0351, verweist, wonach dieser anführte, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der im Verfahren 2002/17/0351 belangten Behörde, wonach es für das Vorliegen einer Ferienwohnung nicht ausschlaggebend sei ob und gegebenenfalls wie oft die gegenständliche Wohnung tatsächlich genutzt werde und es lediglich darauf ankomme, dass eine derartige Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, nicht teile, ist festzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf das Salzburger Ortstaxengesetz bezieht, welche in seiner Bestimmung des § 2 Abs. 3 Z 3 zum damaligen Zeitpunkt eine Ferienwohnung zunächst als Wohnung definierte und in § 2 Abs. 3 Z 1 leg. cit. eine Wohnung als einen Raum der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird oder eine baulich in sich geschlossene Gruppe von solchen Räumen definiert hat, wobei der VwGH diesbezüglich darauf hingewiesen hat, dass aus der im Gesetz festgehaltenen Definition einer Wohnung bereits hervorgeht, dass diese zum Wohnen und Schlafen benützt werden muss. Eine derartige Definition findet sich im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz nicht.Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 27.03.2017 auch auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.04.2003, Zahl: 2002/17/0351, verweist, wonach dieser anführte, dass der Verwaltungsgerichtshof die Rechtsansicht der im Verfahren 2002/17/0351 belangten Behörde, wonach es für das Vorliegen einer Ferienwohnung nicht ausschlaggebend sei ob und gegebenenfalls wie oft die gegenständliche Wohnung tatsächlich genutzt werde und es lediglich darauf ankomme, dass eine derartige Wohnung nicht dem dauernden Wohnbedarf diene, nicht teile, ist festzuhalten, dass sich diese Entscheidung auf das Salzburger Ortstaxengesetz bezieht, welche in seiner Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3, zum damaligen Zeitpunkt eine Ferienwohnung zunächst als Wohnung definierte und in Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins, leg. cit. eine Wohnung als einen Raum der zum Wohnen oder Schlafen benützt wird oder eine baulich in sich geschlossene Gruppe von solchen Räumen definiert hat, wobei der VwGH diesbezüglich darauf hingewiesen hat, dass aus der im Gesetz festgehaltenen Definition einer Wohnung bereits hervorgeht, dass diese zum Wohnen und Schlafen benützt werden muss. Eine derartige Definition findet sich im Kärntner Orts- und Nächtigungstaxengesetz nicht. Aufgrund der obigen Ausführung ist daher festzuhalten, dass die gegenständliche Wohnung dem Beschwerdeführer jedenfalls als Ferienwohnung ab dem Zeitpunkt 08.08.2012 gedient hat, sodass auch eine entsprechende pauschalierte Ortstaxe in dem im Bescheid angeführten Ausmaß vorzuschreiben war. Hinsichtlich der Einschränkung der vorgeschriebenen pauschalierten Ortstaxe für das Jahr 2012 ist festzuhalten, dass die Verpflichtung zur Leistung des Pauschalbetrages bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers der Ferienwohnung sich auf die einzelnen Monate so aufteilt, dass für jeden Monat ein Zwölftel des Gesamtbetrages zu entrichten ist, wobei der Monat in dem die Übergabe erfolgte, dem früheren Eigentümer völlig anzurechnen ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2205.8.2016