RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum31.07.2017 GeschäftszahlKLVwG-2830/11/2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die am 30.11.2015 durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos xxx, PI xxx und Stadtleitstelle xxx ausgesprochene Betretungsverbot und die Wegweisung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idgF zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch xxx als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn xxx, xxx Straße xxx, xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, xxx, xxx, xxx, betreffend die am 30.11.2015 durch Polizeibeamte des Stadtpolizeikommandos xxx, PI xxx und Stadtleitstelle xxx ausgesprochene Betretungsverbot und die Wegweisung, nach öffentlicher mündlicher Verhandlung gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF zu Recht erkannt: I. römisch eins. Der Beschwerde wird s t a t t g e g e b e n und festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß § 38a SPG gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung in xxx, xxx Straße xxx, xxx, am 30.11.2015 um 22.30 Uhr rechtswidrig war. und festgestellt, dass der Ausspruch des Betretungsverbotes gemäß Paragraph 38 a, SPG gegen den Beschwerdeführer für die Wohnung in xxx, xxx Straße xxx, xxx, am 30.11.2015 um 22.30 Uhr rechtswidrig war. II: Gemäß § 35 Abs. 2, 4 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz iVm § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, hat der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- das sind zusammen Euro 1.659,60 zu ersetzen.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, 4 und 7 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Bund als Rechtsträger der belangten Behörde dem Beschwerdeführer als , Ersatz für den Schriftsatzaufwand Euro 737,60 und als Ersatz für den Verhandlungsaufwand Euro 922,-- das sind zusammen Euro 1.659,60 zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen. III: Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren:römisch eins. Beschwerdevorbringen und Vorverfahren: Am 15. Dezember 2015 langte beim Landesverwaltungsgericht Kärnten die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Wegweisung vom 30.11.2015 nachstehenden Inhalts ein: „Dem Betretungsverbot liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer kehrte am 30.11.2015 gegen 20:00 Uhr von einem beruflichen Termin in seine Wohnung zurück, er war ermüdet. Die Ehegattin des Beschwerdeführers Frau xxx hat in weiterer Folge dem Beschwerdeführer hinsichtlich der bevorstehenden Weihnachtsfeiertage mitgeteilt, dass dieser am 24.12.2015 nicht zu Hause sein solle. Der Grund hiefür ist dem Beschwerdeführer unerfindlich. Während dieser Mitteilungen saß der Beschwerdeführer auf einem Sofa im Wohnzimmer. Die Ehegattin hat in weitere Folge begonnen, dem Beschwerdeführer mit der flachen Hand auf den Kopf zu schlagen, weshalb der Beschwerdeführer seine Hände zur Abwehr dieser Schläge über den Kopf gehalten hat. Eine Tätlichkeit des Beschwerdeführers gegen seine Ehegattin hat weder zu diesem Zeitpunkt, noch zu einem anderen stattgefunden. In weiterer Folge hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers ins Kinderzimmer zurückgezogen, der Beschwerdeführer ist vor dem Fernsehgerät eingenickt. Etwa gegen 22:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch Gespräche geweckt und hat festgestellt, dass sich 2 Polizeibeamte in der Wohnung befanden. Diese haben den Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich die Wohnung unter Mitnahme persönlicher Gegenstände zu verlassen und mündlich ein Betretungsverbot im Sinne des § 38a SPG ausgesprochen. In weiterer Folge hat sich die Ehegattin des Beschwerdeführers ins Kinderzimmer zurückgezogen, der Beschwerdeführer ist vor dem Fernsehgerät eingenickt. Etwa gegen 22:00 Uhr wurde der Beschwerdeführer durch Gespräche geweckt und hat festgestellt, dass sich 2 Polizeibeamte in der Wohnung befanden. Diese haben den Beschwerdeführer aufgefordert, unverzüglich die Wohnung unter Mitnahme persönlicher Gegenstände zu verlassen und mündlich ein Betretungsverbot im Sinne des Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Obwohl sich der Beschwerdeführer keinerlei Schuld bewusst war und auch keinerlei Tätlichkeiten, oder Aggressionen gegen seine Ehegattin vorgekommen sind, hat er sich den Anordnungen der Polizeibeamten gefügt und unter Mitnahme einiger persönlicher Gegenstände die Wohnung verlassen. Seit diesem Zeitpunkt wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, unter der außen bezeichneten Adresse. Seit diesem Zeitpunkt wohnt der Beschwerdeführer bei seiner Mutter, unter der , außen bezeichneten Adresse. Festzuhalten ist, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers offensichtlich eine geringfügige Rötung im Gesicht aufgewiesen hat, wobei diese jedoch nicht von Tätlichkeiten oder Angriffen des Beschwerdeführers herrührt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist sehr hellhäutig und neigt schon bei geringsten Hautkontakten zu Rötungen. Im Gegenstande erscheint aber noch folgendes von Relevanz: Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist schon in der Vergangenheit mehrfach tätlich gegen diesen vorgegangen und hat ihn verletzt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ambulanzkarten des LKH-xxx vom 04.04.2015 und 22.08.2015 verwiesen. In Ansehung des letzteren Vorfalles wurde auch Strafanzeige erstattet, diese in weiterer Folge gem. § 191 Abs. 1 StPO wegen „Geringfügigkeit" eingestellt. Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist schon in der Vergangenheit mehrfach tätlich gegen diesen vorgegangen und hat ihn verletzt. Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ambulanzkarten des LKH-xxx vom 04.04.2015 und 22.08.2015 verwiesen. In Ansehung des letzteren Vorfalles wurde auch Strafanzeige erstattet, diese in weiterer Folge gem. Paragraph 191, Absatz eins, StPO wegen „Geringfügigkeit" eingestellt. Da von Seiten des Beschwerdeführers weder eine Tätlichkeit gegenüber seiner Ehegattin vorgenommen wurde, noch ein sonstiges aggressives Verhalten an den Tag gelegt worden ist, sind die Voraussetzungen des § 38a SPG nicht gegeben. Es war weder ein gefährlicher Angriff voran gegangen, noch steht ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Da von Seiten des Beschwerdeführers weder eine Tätlichkeit gegenüber seiner Ehegattin vorgenommen wurde, noch ein sonstiges aggressives Verhalten an den Tag gelegt worden ist, sind die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG nicht gegeben. Es war weder ein gefährlicher Angriff voran gegangen, noch steht ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor. Aus diesem Grunde wird gestellt nachstehender B E S C H W E R D E A N T R A G : Der Beschwerde des Beschwerdeführers Folge zu geben und das am 30.11.2015 verhängte Betretungsverbot hinsichtlich der Wohnung und Eingangsbereich des xxxstr. xxx, xxx unverzüglich aufzuheben.“ Mit Schreiben vom 14. Dezember 2015 wurde die Beschwerde der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, zur Kenntnis und Gegenäußerung binnen vier Wochen ab Erhalt übermittelt. Am 12.01.2016 (eingelangt am 19.01.2016) erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, als belangte Behörde nachfolgende Gegenschrift:Am 12.01.2016 (eingelangt am 19.01.2016) erstattete die Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, als belangte Behörde nachfolgende , Gegenschrift: „Von der Landespolizeidirektion Kärnten wurden die notwendigen Erhebungen geführt und wird wie folgt zu der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers xxx (im Folgenden kurz BF) Stellung genommen: „Von der Landespolizeidirektion Kärnten wurden die notwendigen Erhebungen , geführt und wird wie folgt zu der Maßnahmenbeschwerde des Beschwerdeführers xxx (im Folgenden kurz BF) Stellung genommen: Demnach wurde der BF am 30.11.2015 nach einem (handgreiflichen) Streit mit seiner Gattin aus der gemeinsamen Wohnung in xxx, xxx Straße xxx weggewiesen und gegen ihn ein Betretungsverbot für die Wohnung, das Stiegenhaus und den zugehörigen Eingangsbereich mit Beginn um 22:30 Uhr verhängt. Zuvor hatte die Gattin um 21:25 Uhr die Polizei verständigt und in weiterer Folge angegeben, von ihrem Mann mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen worden zu sein. Der BF hingegen gab an, dass er von seiner Ehefrau im Bereich des Kopfes angegriffen worden sei. Vom einschreitenden Sicherheitswachebeamten der PI xxx wurde eine sehr leichte Rötung an der rechten Wange der Ehefrau wahrgenommen; eine Verletzung am Kopf des Beschwerdeführers war nicht ersichtlich. Der BF behauptet eine bewusste Instrumentalisierung der Polizei seitens seiner Gattin zur schnelleren Erreichung des Scheidungszweckes. Seine Gattin hätte sich tagsüber beim Gericht und bei Gewaltschutzeinrichtungen informiert. Der BF und seine Gattin sind Eltern eines 2010 geborenen Sohnes und einer 2012 geborenen Tochter. Sowohl der BF als auch dessen Gattin behaupteten gegenüber den einschreitenden Polizisten, bereits mehrfach vom jeweils anderen Ehepartner angegriffen bzw. verletzt worden zu sein. Der BF legte zwei Ambulanzkarten vom 04.04.2015 und 22.08.2015 sowie zu letzterem eine Verletzungsanzeige des LKH xxx vor. Die diesbezüglich erstattete Anzeige gegen seine Ehefrau wegen § 83 StGB wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. (Der Abschlussbericht, die Zeugenvernehmung vom 03.09.2015 sowie die Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 wurde zur Dokumentation des ehelichen Streithintergrundes beigefügt.) Auch die Gattin des BF führte frühere Handgreiflichkeiten bzw. Verletzungen durch ihren Gatten an (siehe Zusatzbericht vom 01.12.2015 und Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015), die jedoch zu keinen Anzeigen führten. Beide leugneten eine Verletzung des anderen. Sowohl der BF als auch dessen Gattin behaupteten gegenüber den einschreitenden Polizisten, bereits mehrfach vom jeweils anderen Ehepartner angegriffen bzw. verletzt worden zu sein. Der BF legte zwei Ambulanzkarten vom 04.04.2015 und 22.08.2015 sowie zu letzterem eine Verletzungsanzeige des LKH xxx vor. Die diesbezüglich erstattete Anzeige gegen seine Ehefrau wegen Paragraph 83, StGB wurde wegen Geringfügigkeit eingestellt. (Der Abschlussbericht, die Zeugenvernehmung vom 03.09.2015 sowie die Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015 wurde zur Dokumentation des ehelichen Streithintergrundes beigefügt.) Auch die Gattin des BF führte frühere Handgreiflichkeiten bzw. Verletzungen durch ihren Gatten an (siehe Zusatzbericht vom 01.12.2015 und Beschuldigtenvernehmung vom 11.09.2015), die jedoch zu keinen Anzeigen führten. Beide leugneten eine Verletzung des anderen. Der BF behauptet nun in seiner Beschwerde das Fehlen der Voraussetzungen des § 38a SPG, da weder ein gefährlicher Angriff vorgelegen sei noch ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorgestanden habe. Der BF behauptet nun in seiner Beschwerde das Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG, da weder ein gefährlicher Angriff vorgelegen sei noch ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorgestanden habe. Dazu ist anzuführen: Eine Wegweisung und ein Betretungsverbot sind nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (VwGH 21.12.2000, 2000/01/003). Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB). Was außer einem gefährlichen Angriff als „bestimmte Tatsache" für die anzustellende „Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige „Tatsachen" in Frage kommen können, zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (vgl VwGH 21.12.2000, ZI. 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280). Als bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zB. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Schließlich kann auch dem Verhalten des Wegweisenden (aggressives Verhalten gegenüber der gefährdeten Person, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indiz-Charakter zukommen (vgl. VwGH 24.02.20114, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl. VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Eine Wegweisung und ein Betretungsverbot sind nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf „bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss (VwGH 21.12.2000, 2000/01/003). Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Was außer einem gefährlichen Angriff als „bestimmte Tatsache" für die anzustellende „Gefährlichkeitsprognose" gelten kann, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige „Tatsachen" in Frage kommen können, zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person bevorstehe. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den wegzuweisenden bevorstehe. Dass „bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus vergleiche VwGH 21.12.2000, ZI. 2000/01/0003; 24.02.2004, 2002/01/0280). Als bestimmte Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (zB. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen. Schließlich kann auch dem Verhalten des Wegweisenden (aggressives Verhalten gegenüber der gefährdeten Person, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indiz-Charakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.20114, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht, ist vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissenstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Im gegenständlichen Fall wurde die Polizei von der gefährdeten Person zu Hilfe gerufen, wobei die einschreitenden Beamten eine leichte Rötung an der rechten Wange der gefährdeten Person wahrnahmen und diese behauptete, vom BF mit dem Handrücken geschlagen worden zu sein. Der BF behauptete, von seiner Gattin bewusst provoziert bzw. im Bereich des Kopfes angegriffen worden zu sein, aber er hätte seine Frau nicht angegriffen oder geschlagen. Der BF selbst wies keine Verletzungen oder sonstige sichtbare Folgen eines körperlichen Angriffes auf. Eine bevorstehende Trennung bzw. Scheidung wurde angeführt. Der BF behauptete, von seiner Gattin bewusst provoziert bzw. im Bereich des Kopfes angegriffen worden zu sein, aber er hätte seine Frau nicht angegriffen oder , geschlagen. Der BF selbst wies keine Verletzungen oder sonstige sichtbare Folgen eines körperlichen Angriffes auf. Eine bevorstehende Trennung bzw. Scheidung wurde angeführt. Der einschreitende Polizeibeamte konnte aufgrund der ihm zum diesem Zeitpunkt darbietenden Sachverhaltslage zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des § 38a SPG gegeben sind. Er konnte aufgrund der Gesichtsrötung vom Vorliegen einer entsprechenden Aggressionshandlung ausgehen. Der einschreitende Polizeibeamte konnte aufgrund der ihm zum diesem Zeitpunkt darbietenden Sachverhaltslage zu Recht davon ausgehen, dass die Voraussetzungen des Paragraph 38 a, SPG gegeben sind. Er konnte aufgrund der Gesichtsrötung vom Vorliegen einer entsprechenden Aggressionshandlung ausgehen. Die Gefährdungsprognose ist aufgrund der vorliegenden Stressoren (Eskalation, Polizeieinsatz, Scheidung) nachvollziehbar. Die Gefährdungsprognose ist aufgrund der vorliegenden Stressoren (Eskalation, , Polizeieinsatz, Scheidung) nachvollziehbar. Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die (nachfolgende) Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 382b EO am 22.12.2015 vom Bezirksgericht xxx, Hingewiesen wird in diesem Zusammenhang auf die (nachfolgende) Erlassung , einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 382 b, EO am 22.12.2015 vom Bezirksgericht xxx, mit der dem Antrag der Gattin des BF stattgegeben wurde und - dem BF das Verlassen der Wohnung aufgetragen wurde - dem BF die Rückkehr in die Wohnung (und unmittelbare Umgebung ... ) verboten wurde - dem BF aufgetragen wurde, das Zusammentreffen sowie die Kontaktaufnahme mit der Gattin zu vermeiden (gekürzte Darstellung; siehe Beilage). Die Gültigkeit dieser einstweiligen Verfügung begann am 22.12.2015 und ist für die Dauer von drei Monaten gültig. Zusammenfassend wird angeführt, dass die Amtshandlung unter Einhaltung der in Österreich geltenden Rechtsvorschriften (auch EMRK und AEMR) und internen Anweisungen abgehalten wurde und somit auch in Entsprechung aller Grundrechte. Die Organe der Landespolizeidirektion Kärnten haben für die belangte Behörde weder absichtlich rechtswidrig, noch leichtfertig gehandelt. Sie waren offensichtlich bemüht, den wahren Sachverhalt – unter Beschränkung auf entscheidungsrelevanten Umstände – zu ermitteln, deshalb eine Verletzung von Rechten nicht vorliegt. Die Landespolizeidirektion Kärnten als belangte Behörde stellt daher den Antrag, - die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und - gemäß § 35 Abs. 4 Zif 3 und § 53 des Verwaltungsgerichtsverfarensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 122/2013 in Verbindung mit § 1 Ziffer 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatz-verordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten Paragraph 53, des Verwaltungsgerichtsverfarensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer 3, 4 und 5 der Verordnung des Bundeskanzlers über die Pauschalierung der Aufwandersätze im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze (VwG-Aufwandersatz-verordnung – VwG-AufwErsV) dem Beschwerdeführer die Kosten
- a)für den Ersatz des Vorlageaufwands der belangten Behörde,
- b)für den Ersatz des Schriftsatzaufwands der belangten Behörde, sowie bei Durchführung einer Verhandlung
- c)für den Ersatz des Verhandlungsaufwandes der belangten Behörde aufzuerlegen.“ Der Gegenschrift waren als Beilagen u.a. das Informationsblatt § 38a SPG; die Ambulanzkarte LKH xxx vom 04.04.2015; die Ambulanzkarte LKH xxx vom 22.08.2015; die Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens (StA Klagenfurt vom 28.09.2015); drei (Schwarz-Weiß-Kopien) von Fotos; der Bericht betreffend die Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen – Ausspruch § 38a SPG – der Polizeiinspektion xxx vom 01.12.2015; die behördliche Bestätigung gemäß § 38a Abs. 6 SPG vom 01.12.2015; die Verständigung gemäß § 382c EO des Bezirksgerichtes xxx über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach § 382b EO am 22.12.2015 und der Abschlussbericht an Staatsanwaltschaft xxx der Polizeiinspektion xxx vom 23.09.2015 (plus Anlagen) angeschlossen.Der Gegenschrift waren als Beilagen u.a. das Informationsblatt Paragraph 38 a, SPG; die Ambulanzkarte LKH xxx vom 04.04.2015; die Ambulanzkarte LKH xxx vom 22.08.2015; die Benachrichtigung des Opfers von der Einstellung des Verfahrens (StA Klagenfurt vom 28.09.2015); drei (Schwarz-Weiß-Kopien) von Fotos; der Bericht betreffend die Wegweisung und Betretungsverbot bei Gewalt in Wohnungen – Ausspruch Paragraph 38 a, SPG – der Polizeiinspektion xxx vom 01.12.2015; die behördliche Bestätigung gemäß Paragraph 38 a, Absatz 6, SPG vom 01.12.2015; die Verständigung gemäß Paragraph 382 c, EO des Bezirksgerichtes xxx über die Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraph 382 b, EO am 22.12.2015 und der Abschlussbericht an Staatsanwaltschaft xxx der Polizeiinspektion xxx vom 23.09.2015 (plus Anlagen) angeschlossen. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 10. März 2016 die Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten, Büro für Rechtsangelegenheiten, vom 12.01.2016 zur Kenntnisnahme und Erstattung einer allfälligen Gegenäußerung übermittelt. Mit Verfügung vom 14. März 2016 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung für Mittwoch, den 13. April 2016 anberaumt. Am 12. April 2016 replizierte der Beschwerdeführer auf die Gegenschrift der Landespolizeidirektion Kärnten wie folgt: „Vorerst wird auf das Vorbringen in der Beschwerde verwiesen, insbesondere darauf, dass es die Ehegattin des Beschwerdeführers war, die diesen in der Vergangenheit mehrfach tätlich angegriffen und verletzt hatte. Aus dem Bericht (Sachverhaltsdarstellung) vom 30.11.2015 ist weiters zu entnehmen, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers in einem „Redefluss" war und nicht gestoppt werden konnte. Was die Überprüfung gemäß § 38a/6 SPG betrifft, ist dort von einem „massiven Trennungswillen" die Rede. Dieser Trennungswille geht jedoch nicht vom Beschwerdeführer sondern von dessen Ehegattin aus. Was die Überprüfung gemäß Paragraph 38 a, /, 6, SPG betrifft, ist dort von einem „massiven Trennungswillen" die Rede. Dieser Trennungswille geht jedoch nicht vom Beschwerdeführer sondern von dessen Ehegattin aus. Bezeichnend ist der aktenkundige Umstand, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers sich am selben Tag der angeblichen Tätlichkeit - und zwar davor - bei Gericht und bei „Gewaltschutzeinrichtungen" erkundigt hat, welche Schritte zur Durchführung einer Scheidung möglich sind. Es liegt der Schluss auf der Hand, dass die Verständigung der Behörde am Abend desselben Tages ein bewusster Schritt der Ehegattin des Beschwerdeführers war, die von ihr angestrebte Scheidung zu „erleichtern". Auszugehen ist davon, dass vom einschreitenden Beamten eine „leichte Rötung" im Gesicht der Ehegattin des Beschwerdeführers festgestellt wurde. Eine derartige leichte Rötung kann mehrere Ursachen haben und ist nicht zwangsläufig auf eine Tätlichkeit des Beschwerdeführers zurückzuführen. Letztendlich erscheint die erfolgte Wegweisung aber aus folgenden Gründen ungerechtfertigt: Wegweisungen und Betretungsverbote nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG sind nur dann gerechtfertigt, wenn ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht. Wegweisungen und Betretungsverbote nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG sind nur dann gerechtfertigt, wenn ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorsteht. Selbst wenn man annehmen sollte, dass es zu einer Berührung der Hand des Beschwerdeführers und der Wange der Ehegattin desselben gekommen sei, so ist darin zweifellos kein „gefährlicher Angriff' zu sehen. Auch aus den übrigen Umständen des angeblichen Tatherganges kann von einem „gefährlichen Angriff' überhaupt keine Rede sein. Die bloße Behauptung einer Person, sie sei „misshandelt" worden, rechtfertigt jedenfalls keine Gefährdungsprognose dahingehend, dass es zu einem „gefährlichen Angriff" kommen könnte. Wenn die Behörde weiters darauf hinweist, dass das Bezirksgericht eine einstweilige Verfügung im Sinne eines Betretungsverbotes erlassen hat, so wird auf das mit dieser Eingabe vorgelegte Protokoll verwiesen. Es wird insbesondere darauf verwiesen, das die Erlassung der einstweiligen Verfügung einvernehmlich erfolgte und die Parteien anlässlich der Verhandlung vom 22.12.2015 ausdrücklich erklärt haben, aus der Erlassung der einstweiligen Verfügung keine Rechtswirkungen für ein Scheidungsverfahren abzuleiten. Auch aus diesem Umstande ist zu ersehen, dass die Voraussetzungen der Wegweisung 30.11.2015 nicht vorgelegen sind. Letztendlich verweist der Beschwerdeführer auf sein Vorbringen in der seinerzeitigen Beschwerde und macht dieses zur Gänze zum Inhalt der vorliegenden Replik. Der Beschwerdeführer stellt sohin nachstehende A N T R Ä G E : 1. Der Beschwerde Folge zu geben, 2. sowie der belangten Behörde den Ersatz der Kosten des Beschwerdeaufwandes, Schriftsatzaufwandes und Verhandlungsaufwandes aufzuerlegen.“ Die Replik des Beschwerdeführers wurde der belangten Behörde am 12. April 2016 übermittelt. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 13. April 2016 wurden der Beschwerdeführer, die einschreitenden Polizeibeamten und die Gattin des Beschwerdeführers vernommen sowie Einsicht in den Akt genommen. Der Vertreter der belangten Behörde erstattete ergänzend zur Gegenäußerung ein Vorbringen. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er die Ehe mit xxx im Jahre 2010 geschlossen habe. Der Ehe entstammten zwei Kinder und seien diese derzeit 5 ½ und 3 ½ Jahre alt. Es handle sich um einen Buben und ein Mädchen. Die Probleme und normalen Streitigkeiten in der Ehe hätten bereits 2014 begonnen und habe es aber während dieser Zeit von seiner Seite aus keine Tätlichkeiten gegeben. Es seien eher Kleinigkeiten gewesen. Bis zum Frühjahr 2014 sei eigentlich alles ok gewesen. In der Folge hätten sie sich, weil er beruflich im Sommer sehr eingespannt gewesen sei, auseinandergelebt. Es habe dann damit begonnen, dass seine Frau ihn bedroht habe und zwar körperlich und psychisch. Am 21.9.2014 habe es einen konkreten Vorfall gegeben, eine Lappalie, die hochgespielt worden sei. Sie hätten baden gehen wollen, das habe sich aber so nicht gespielt und sei es letztlich so weit gekommen, dass seine Frau die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei gekommen und unverrichteter Dinge weggefahren. Das Ganze habe sich dann weiterentwickelt. Dies sei der einzige Polizeieinsatz vor dem Jahre 2015 gewesen. In der Folge sei es dann soweit gekommen, dass er mitbekommen habe, dass sich seine Frau räumlich verändern und sich offensichtlich trennen wollte. Es seien immer wieder Briefe von Wohnbaugenossenschaften aus Wien eingelangt. Zwischen ihm und seiner Frau sei ein Ehevertrag geschlossen worden. Er habe klare Richtlinien hinsichtlich der Gütertrennung haben wollen, habe aber den Eindruck gehabt, dass sie mit diesem Ehevertrag nicht sehr glücklich sei. Eine Gesprächsbasis mit seiner Frau diesbezüglich habe er aber nicht gefunden. Im Spätherbst 2014 habe sie eine Scheidung noch nicht angesprochen. Abgesehen von den beiden Angriffen seiner Gattin vom 4.4.2015 und 22.8.2015 habe es mehrere Tätlichkeiten gegeben. Auslöser seien irgendwelche Lappalien gewesen. Es sei schwierig mit ihr die Gespräche zu führen, jedoch habe er den Eindruck, dass sie gegenüber seinem Bruder und seinen Eltern einen Hass gehabt habe. Er habe sich stets passiv verhalten und mit ihr das Gespräch gesucht. Sie könne sich sehr gut verstellen, habe aber in der Diskussion eine derartige Aggressivität und kein richtiges Bestreben ein Gespräch zu führen. Er würde ihr Verhalten als kontraproduktiv, fast als kindlich bezeichnen. Die Kinder seien immer als Schutzschild leider Gottes verwendet worden. Besuche ihrer Mutter und ihrer Schwester hätten immer so geendet, dass er keine Gelegenheit gehabt habe mit ihnen zu sprechen. Seit Sommer 2015 sei die Scheidung ein Gesprächsthema. Am 30.11.2015 sei er von einer anstrengenden Reise nach Hause zurückgekommen und sei Thema die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und ihre Absicht, wie sie diese verbringen möchte, gewesen. Er habe sie ersucht das Gespräch zu vertagen. Sie habe den 24.12. mit ihrer Familie verbringen wollen und zwar in der gemeinsamen Wohnung. Sie habe gemeint, dass er ohnehin zu seiner Mutter gehe und habe sie offenbar wollen, dass er sich unsichtbar mache. Er habe schlafen gehen wollen. Sie habe sich vor ihm aufgebaut. Sie habe ihm den Weg ins Wohnzimmer verstellt. Sie habe sich mehrmals vor ihn hingestellt und versucht, ihm das nahe zu bringen. Er habe sich aufs Sofa gesetzt und den Fernseher ausgeschaltet. Sie habe sich auf dem gegenüberliegenden Sofa hingesetzt. Die Gespräche, die sie geführt hätten, seien meist sehr einseitig gewesen und sei er eigentlich nie zu Wort gekommen und habe er sich schwer durchsetzen können. Bei einem gewissen Punkt habe er dann gesagt, „er könne nicht mehr“. Das habe dann so geendet, dass er Schläge auf den Kopf bekommen habe. Er habe ein Abwehrhaltung eingenommen und die Hände auf den Kopf gegeben, d.h. sich geduckt. Das Ganze habe nach einer Minute aufgehört. Sie habe den Raum verlassen. Er habe sich zurückgelehnt und habe den Fernseher eingeschalten. Es könne sein, dass er eine Abwehrbewegung gemacht habe. Bewusst könne er sich an keinen Schlag seinerseits erinnern. Er müsse dann eingeschlafen sein. Das Nächste was er mitbekommen habe sei gewesen, dass die Polizisten im Vorzimmer gestanden seien. Er habe nicht mitbekommen, wie die Polizisten in die Wohnung gelangt seien. Die Kinder hätten schon geschlafen. Es könne sein, dass die Polizisten nicht geläutet haben. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass sie von seiner Frau angerufen worden seien. Er habe versucht die Sache aufzuklären. Er sei müde gewesen. Nach seinem ersten Zusammentreffen mit der Polizei aus dem Vorjahr habe er das Gefühl mitgenommen, dass seinen Argumenten kein Gehör geschenkt werde. Seine Frau habe sich auch besser ausdrücken können. Es sei wie eine Einbahn für ihn. Er sei einfach müde. Die Wegweisung sei sehr rasch ausgesprochen worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die beiden Polizisten von seiner Frau mit einem Redeschwall überhäuft worden seien. Er sei nicht zu Wort gekommen. Er sei in der Situation sowas von überfordert gewesen. Er sei überrascht, dass die Polizisten dagestanden seien und ihn weggewiesen hätten. Sie hätten ihm die Gelegenheit gegeben die Sachen zusammen zu räumen und zu packen und sei er dann noch aufgefordert worden mit den Polizisten in die xxx mitzufahren. Seine Angaben im Bericht vom 1. Dezember 2015, GZ: xxx, habe er in der xxxgasse und auch in der Wohnung gemacht. Was er genau wo gesagt habe, wisse er nicht mehr. In der xxxgasse habe er ca. 1 ½ Stunden gewartet. Er habe das Gefühl gehabt, dass er behandelt werde wie ein Schwerverbrecher. Die Polizisten hätten sich bemüht eine Adresse zu finden, wo er schlafen oder übernachten könne. Die Polizisten hätten ihn in der Wohnung befragt, aber seine Frau habe ständig dazwischen gesprochen und habe er eigentlich keine Chance gehabt seinen Standpunkt darzulegen. Es seien auch die Beamten seiner Meinung nach überfordert gewesen. Auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer habe er bei seiner Rückkehr am 30.11.2015 in die Wohnung Unterlagen und Akten bzw. eindeutige Sachen gesehen bzw. Mitschriften, die er so interpretiert habe, dass sich seine Frau irgendwo erkundigt haben müsse. Es könnte auch schon eine Woche zuvor gewesen sein, dass er diese Unterlagen gesehen habe. Jedenfalls sei ihm eine Veränderung bei seiner Frau auch in ihrer Ausdrucksweise aufgefallen. Sie habe sich ganz klar auf Scheidungsbegriffe bezogen. Er habe immer das Gespräch angeboten und sei auch bereit gewesen eine Eheberatung aufzusuchen. Da er mitgeteilt habe, dass er einen Termin seinerseits nicht wahrnehmen könne, sei die Eheberatung dann abgebrochen worden. Zwischenzeitig seien sie im Stadium der Mediation, wobei bereits 75 % der Punkte im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung erledigt seien. Die „Einstweilige Verfügung“ sei mit 22.3.2016 abgelaufen. Es gebe eine privatrechtliche Vereinbarung mit seiner Frau, dass er bis 31. August 2016 nicht in die ehemals gemeinsame Ehewohnung zurückkehre dürfe. Seine Frau sei noch in xxx und ende das Kindergartenjahr seines Sohnes am 31. August 2016. Am 15.12.2015 habe die Richterin am BG xxx eine einvernehmliche Lösung dringend angeraten und sei es zu dieser dann auch im Rahmen der Verhandlung vom 22.12.2015 gekommen.In der öffentlichen mündlichen Verhandlung brachte der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass er die Ehe mit xxx im Jahre 2010 geschlossen habe. Der Ehe entstammten zwei Kinder und seien diese derzeit 5 ½ und 3 ½ Jahre alt. Es handle sich um einen Buben und ein Mädchen. Die Probleme und normalen Streitigkeiten in der Ehe hätten bereits 2014 begonnen und habe es aber während dieser Zeit von seiner Seite aus keine Tätlichkeiten gegeben. Es seien eher Kleinigkeiten gewesen. Bis zum Frühjahr 2014 sei eigentlich alles ok gewesen. In der Folge hätten sie sich, weil er beruflich im Sommer sehr eingespannt gewesen sei, auseinandergelebt. Es habe dann damit begonnen, dass seine Frau ihn bedroht habe und zwar körperlich und psychisch. Am 21.9.2014 habe es einen konkreten Vorfall gegeben, eine Lappalie, die hochgespielt worden sei. Sie hätten baden gehen wollen, das habe sich aber so nicht gespielt und sei es letztlich so weit gekommen, dass seine Frau die Polizei gerufen habe. Die Polizei sei gekommen und unverrichteter Dinge weggefahren. Das Ganze habe sich dann weiterentwickelt. Dies sei der einzige Polizeieinsatz vor dem Jahre 2015 gewesen. In der Folge sei es dann soweit gekommen, dass er mitbekommen habe, dass sich seine Frau räumlich verändern und sich offensichtlich trennen wollte. Es seien immer wieder Briefe von Wohnbaugenossenschaften aus Wien eingelangt. Zwischen ihm und seiner Frau sei ein Ehevertrag geschlossen worden. Er habe klare Richtlinien hinsichtlich der Gütertrennung haben wollen, habe aber den Eindruck gehabt, dass sie mit diesem Ehevertrag nicht sehr glücklich sei. Eine Gesprächsbasis mit seiner Frau diesbezüglich habe er aber nicht gefunden. Im Spätherbst 2014 habe sie eine Scheidung noch nicht angesprochen. Abgesehen von den beiden Angriffen seiner Gattin vom 4.4.2015 und 22.8.2015 habe es mehrere Tätlichkeiten gegeben. Auslöser seien irgendwelche Lappalien gewesen. Es sei schwierig mit ihr die Gespräche zu führen, jedoch habe er den Eindruck, dass sie gegenüber seinem Bruder und seinen Eltern einen Hass gehabt habe. Er habe sich stets passiv verhalten und mit ihr das Gespräch gesucht. Sie könne sich sehr gut verstellen, habe aber in der Diskussion eine derartige Aggressivität und kein richtiges Bestreben ein Gespräch zu führen. Er würde ihr Verhalten als kontraproduktiv, fast als kindlich bezeichnen. Die Kinder seien immer als Schutzschild leider Gottes verwendet worden. Besuche ihrer Mutter und ihrer Schwester hätten immer so geendet, dass er keine Gelegenheit gehabt habe mit ihnen zu sprechen. Seit Sommer 2015 sei die Scheidung ein Gesprächsthema. Am 30.11.2015 sei er von einer anstrengenden Reise nach Hause zurückgekommen und sei Thema die bevorstehenden Weihnachtsfeiertage und ihre Absicht, wie sie diese verbringen möchte, gewesen. Er habe sie ersucht das Gespräch zu vertagen. Sie habe den 24.12. mit ihrer Familie verbringen wollen und zwar in der gemeinsamen Wohnung. Sie habe gemeint, dass er ohnehin zu seiner Mutter gehe und habe sie offenbar wollen, dass er sich unsichtbar mache. Er habe schlafen gehen wollen. Sie habe sich vor ihm aufgebaut. Sie habe ihm den Weg ins Wohnzimmer verstellt. Sie habe sich mehrmals vor ihn hingestellt und versucht, ihm das nahe zu bringen. Er habe sich aufs Sofa gesetzt und den Fernseher ausgeschaltet. Sie habe sich auf dem gegenüberliegenden Sofa hingesetzt. Die Gespräche, die sie geführt hätten, seien meist sehr einseitig gewesen und sei er eigentlich nie zu Wort gekommen und habe er sich schwer durchsetzen können. Bei einem gewissen Punkt habe er dann gesagt, „er könne nicht mehr“. Das habe dann so geendet, dass er Schläge auf den Kopf bekommen habe. Er habe ein Abwehrhaltung eingenommen und die Hände auf den Kopf gegeben, d.h. sich geduckt. Das Ganze habe nach einer Minute aufgehört. Sie habe den Raum verlassen. Er habe sich zurückgelehnt und habe den Fernseher eingeschalten. Es könne sein, dass er eine Abwehrbewegung gemacht habe. Bewusst könne er sich an keinen Schlag seinerseits erinnern. Er müsse dann eingeschlafen sein. Das Nächste was er mitbekommen habe sei gewesen, dass die Polizisten im Vorzimmer gestanden seien. Er habe nicht mitbekommen, wie die Polizisten in die Wohnung gelangt seien. Die Kinder hätten schon geschlafen. Es könne sein, dass die Polizisten nicht geläutet haben. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass sie von seiner Frau angerufen worden seien. Er habe versucht die Sache aufzuklären. Er sei müde gewesen. Nach seinem ersten Zusammentreffen mit der Polizei aus dem Vorjahr habe er das Gefühl mitgenommen, dass seinen Argumenten kein Gehör geschenkt werde. Seine Frau habe sich auch besser ausdrücken können. Es sei wie eine Einbahn für ihn. Er sei einfach müde. Die Wegweisung sei sehr rasch ausgesprochen worden. Er habe das Gefühl gehabt, dass die beiden Polizisten von seiner Frau mit einem Redeschwall überhäuft worden seien. Er sei nicht zu Wort gekommen. Er sei in der Situation sowas von überfordert gewesen. Er sei überrascht, dass die Polizisten dagestanden seien und ihn weggewiesen hätten. Sie hätten ihm die Gelegenheit gegeben die Sachen zusammen zu räumen und zu packen und sei er dann noch aufgefordert worden mit den Polizisten in die xxx mitzufahren. Seine Angaben im Bericht vom 1. Dezember 2015, GZ: xxx, habe er in der xxxgasse und auch in der Wohnung gemacht. Was er genau wo gesagt habe, wisse er nicht mehr. In der xxxgasse habe er ca. 1 ½ Stunden gewartet. Er habe das Gefühl gehabt, dass er behandelt werde wie ein Schwerverbrecher. Die Polizisten hätten sich bemüht eine Adresse zu finden, wo er schlafen oder übernachten könne. Die Polizisten hätten ihn in der Wohnung befragt, aber seine Frau habe ständig dazwischen gesprochen und habe er eigentlich keine Chance gehabt seinen Standpunkt darzulegen. Es seien auch die Beamten seiner Meinung nach überfordert gewesen. Auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer habe er bei seiner Rückkehr am 30.11.2015 in die Wohnung Unterlagen und Akten bzw. eindeutige , Sachen gesehen bzw. Mitschriften, die er so interpretiert habe, dass sich seine Frau irgendwo erkundigt haben müsse. Es könnte auch schon eine Woche zuvor gewesen sein, dass er diese Unterlagen gesehen habe. Jedenfalls sei ihm eine Veränderung bei seiner Frau auch in ihrer Ausdrucksweise aufgefallen. Sie habe sich ganz klar auf Scheidungsbegriffe bezogen. Er habe immer das Gespräch angeboten und sei auch bereit gewesen eine Eheberatung aufzusuchen. Da er mitgeteilt habe, dass er einen Termin seinerseits nicht wahrnehmen könne, sei die Eheberatung dann abgebrochen worden. Zwischenzeitig seien sie im Stadium der Mediation, wobei bereits 75 % der Punkte im Hinblick auf eine einvernehmliche Scheidung erledigt seien. Die „Einstweilige Verfügung“ sei mit 22.3.2016 abgelaufen. Es gebe eine privatrechtliche Vereinbarung mit seiner Frau, dass er bis 31. August 2016 nicht in die ehemals gemeinsame Ehewohnung zurückkehre dürfe. Seine Frau sei noch in xxx und ende das Kindergartenjahr seines Sohnes am 31. August 2016. Am 15.12.2015 habe die Richterin am BG xxx eine einvernehmliche Lösung dringend angeraten und sei es zu dieser dann auch im Rahmen der Verhandlung vom 22.12.2015 gekommen. RI xxx gab an, dass er sich noch gut an die Amtshandlung erinnern könne. Die Meldung habe er sich nicht mehr durchgelesen. Sie seien über Notruf über die Stadtleitstelle xxx verständigt worden. Den genauen Ausdruck wisse er nicht mehr, aber es sei ihnen ein Streit in der Familie zur Kenntnis gebracht worden. Es habe noch geheißen, dass sie mit der Frau telefonisch Kontakt aufnehmen sollten, da die Kinder schon schlafen. Die Telefonnummer hätten sie bekommen. Sie hätten dann den Kontakt telefonisch aufgenommen und sei ihnen dann die Haustür und Wohnungstür von der Frau geöffnet worden. Im Vorraum hätten sie das Erstgespräch mit der Dame geführt. Alle anderen Türen seien geschlossen gewesen. Es sei ein ruhiges Gespräch mit ihr gewesen. Sie habe ihnen erklärt, dass der Mann nach Hause gekommen sei und es zu Streitigkeiten wegen der Kinder gekommen sei und er sie daraufhin geschlagen haben soll. Sie habe eine leichte Rötung im Gesicht gehabt. Wo genau die Rötung im Gesicht gewesen sei, wisse er nicht mehr. Es sei eine minimalste Rötung gewesen. Es habe sich ein bisschen von der anderen Gesichtsfarbe abgehoben. Er würde sagen, weil er schon Faustschläge gesehen habe, dass es ein minimalster Schlag ins Gesicht gewesen sein dürfte. Nachdem sich das Bild von Gewalt in der Familie offenbart habe, hätten sie mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen. Er habe mit ihm gesprochen. Er sei im Wohnzimmer auf der Couch gelegen. Das sei der unmittelbar an den Vorraum anschließende Raum gewesen. Ob er ferngesehen oder geschlafen habe, könne er nicht unmittelbar beurteilen. Er sei überrascht gewesen und habe offenbar nicht gewusst, dass die Polizei verständigt worden sei. Sie hätten die beiden zunächst getrennt und habe er zum Beschwerdeführer gesagt was vorliege und was die Frau zu ihm gesagt habe. Er habe mit ihm gesprochen und sei aber dann sein Kollege mit der Frau hereingekommen und sei dann alles gemischt abgelaufen. Es sei ein offener Schlagabtausch gewesen. Die Dame habe gesagt, dass sie tagsüber im Gewaltschutzzentrum gewesen sei und sich informiert habe, wie das Ganze ablaufe hinsichtlich einer Wegweisung und einer Scheidung. Sie habe gesagt, dass sie geschlagen worden sei und nicht wisse, was passiert. In weiterer Folge sei das Betretungsverbot ausgesprochen worden. Er habe den Eindruck gehabt, dass die Frau gut informiert gewesen sei. Er könne schwer sagen, ob die Frau verängstigt gewesen sei. Er habe sie nur drei Minuten lang gesehen. Die Betretungsverbote, mit denen er bislang zu tun gehabt habe, seien aufgrund eindeutiger Körperverletzungen ausgesprochen worden. Der Beschwerdeführer sei zuerst schon aufgebracht gewesen. Es sei mit ihm zuerst auch ein ruhiges Gespräch möglich gewesen. Er habe auch seine Situation verstanden. Er sei soweit kooperativ gewesen und habe die Sachen gepackt. Es sei keine Zwangsmaßnahme notwendig gewesen. Er könne bei der Frau schwer beschreiben, wie sie sich dargestellt habe. Sie habe nur mehrmals gesagt, dass sie Angst habe. Er könne nicht beurteilen, ob sie einen verängstigten Eindruck gemacht habe. Sie habe auch gesagt, dass es Waffen und größere Messer zu Hause gäbe. Sie hätten dann nachgeschaut und lediglich Sammlerstücke von glaublich „Schweizer Messer“, dreifach eingepackt, in einer Schachtel und in einem Kasten ganz unten finden können. Er habe auch den der Gegenschrift angeschlossenen Bericht vom 1. Dezember 2015 verfasst. Die Frau hätte, wenn ihm die Sachverhaltsdarstellung im Bericht vom 1. Dezember 2015 vorgehalten werde (2. Absatz), einen solchen Redefluss gehabt, dass sie kaum zu stoppen gewesen sei. Soweit er sich noch erinnern könne, sei es um eine zweite Wohnung in xxx gegangen, die glaublich nur ein Atelier sei und keine Möglichkeit zur Unterbringung aufweise. Diese Thematik sei in Bezug auf die Wegweisung des Beschwerdeführers angesprochen worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe ihm gegenüber in der Wohnung keine Handgreiflichkeiten aus der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer erwähnt. Der Beschwerdeführer habe ihm noch in der Wohnung erzählt, dass es eine Anzeige von ihm aus auf der Polizeiinspektion xxx gegeben habe. Er habe ihm auch noch Näheres gesagt, nur wisse er nichts mehr. An die Mitteilung der Frau über bereits in der Vergangenheit vorgefallene Handgreiflichkeiten, die nie zu einer Verständigung der Polizei geführt haben sollen, könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe der Frau angeraten, dass sie sich im LKH xxx untersuchen lassen solle. Nach eventuell weiteren Verletzungen habe er sie nicht gefragt. Wenn ihm vorgehalten werde, dass die Frau angegeben habe, dass sie nicht verletzt sei und sie im Fall von Schmerzen sich ins LKH xxx begeben werde (laut Bericht vom 1.12.2015), gebe er an, dass er sich im Detail nicht erinnern könne, weil – wie gesagt – es so einen Redeschwall gegeben habe. Anlässlich der Information über das Betretungsverbot sei es dann zu dem früher erwähnten Schlagabtausch gekommen und sei es eigentlich um Dinge gegangen, wer mit dem Auto wann, wo fahren dürfe udgl. Der Beschwerdeführer sei deutlich ruhiger als die Frau gewesen. Ansonsten sei sein Verhalten, wie er es bereits dargestellt habe, gewesen. Er könne sich nicht mehr erinnern, ob er sich persönlich bemüht habe eine Schlafstelle für den Beschwerdeführer zu organisieren. Es sei in xx äußerst schwierig in xxx eine solche zu finden. Es werde sicherlich über die Stadtleistelle versucht worden sein eine solche zu finden. Er habe telefoniert, aber die Schlafstelle, die er gemeint habe, sei eher für Obdachlose gedacht gewesen und wäre für gehobenere Personen nicht in Frage gekommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers sagte aus, dass die Ehe am 22.5.2010 geschlossen worden sei und aus der Ehe zwei Kinder xxx, geb. am xxx und xxx, geb. am xxx stammten. Den ersten Übergriff habe es gegeben, als die Tochter ein Jahr alt gewesen sei, das müsse im Sommer 2013 gewesen sein. Das seien die ersten Beschimpfungen und Herabwürdigungen gewesen. Der erste körperliche Übergriff sei ein Schlag ins Gesicht gewesen. Es sei auch immer wieder zu weiteren Übergriffen gekommen. Auslöser seien Diskussionen, die sie gehabt haben, gewesen. Sie hätten bereits in xxx schon vor der Ehe längere Zeit zusammen gelebt. Mit der Übersiedelung nach xxx hätten die Probleme dann angefangen und hätte dann Vieles, was in xxx Gültigkeit gehabt habe, in xxx keine mehr gehabt. Sowohl die berufliche Gestaltung als auch die Kindererziehung und der organisatorische Ablauf in der Familie seien immer wieder Thema gewesen. Zum Schluss hin sei es so gewesen, dass sie die einvernehmliche Scheidung habe haben wollen und ihr Mann nicht. Sie habe ihn über einen Zeitraum von 1 ½ Jahren hin über eine Scheidung angesprochen. Sie glaube, dass sie ab dem Zeitpunkt, als sie den ersten Schlag ins Gesicht bekommen habe, den Scheidungsgedanken gehabt habe und schon überlegt habe, wie sie vorgehen könnte um eben nach xxx zu ziehen und alles zu organisieren. In Kärnten könne man mit zwei Kindern mit ihrem Beruf nicht so gut überleben und sei daher ihr Gedanke gewesen nach xxx zu ziehen. Aus Rücksicht auf die Kinder habe sie beim ersten Schlag im Jahr 2013 keine Anzeige gemacht. Sie habe gesehen, dass es in keine gute Richtung gehe und habe die Scheidung haben wollen. Sie habe ihren Mann nie angegriffen und habe es keine Handgreiflichkeiten gegeben. Es könne höchstens sein, dass sie sich gewehrt habe. Dies über Vorhalt, dass sich ihr Mann am 4.4.2015 und am 22.8.2015 in ambulante Behandlung ins LKH xxx begeben habe. Ihr Mann neige dazu die Dinge umzudrehen. Ihr Mann habe eine cholerische Ader, wirke aber nach außen sehr ruhig. Er schaffe es die Dinge auszublenden. Es sei richtig, dass sie einmal ihr Mann bei der Polizei am 3.9.2015 angezeigt habe, weil sie ihn gekratzt haben solle. Das Verfahren sei gegen sie aber eingestellt worden. Nach dieser Anzeige sei sie in xxx zum Bezirksgericht gegangen und habe sich erkundigt, wie sie sich in einer solchen Situation verhalten solle. Es sei ihr gesagt worden, dass sie die ganze Geschichte einmal deponieren und ins Gewaltschutzzentrum oder Frauenhaus gehen solle. Das habe sie dann auch gemacht. Sie hätten sich professionelle Beratung geholt. Die Unterlagen hätte sie demonstrativ auf den Wohnzimmertisch gelegt. Sie habe auch nicht wollen, dass er diese sehe. Ein Gespräch mit ihm hätte sie nicht gesucht. Sie habe eine einvernehmliche Scheidung wollen, eine Gesprächsbasis mit ihm sei aber nicht mehr da gewesen. Am 30.11.2015 habe sie ihren Mann im Wohnzimmer, er habe sich auf der Couch befunden, wegen Weihnachten angesprochen. Sie habe auf keinen Fall wollen, dass sie Weihnachten gemeinsam verbringen. Sie seien dann wieder zum Thema einvernehmliche Scheidung gekommen. Es sei wieder eine Antwort gekommen, dass ihr klar geworden sei, es gebe keine Gesprächsbasis. Sie sei in eines der Kinderzimmer gegangen um sich dort schlafen zu legen. Das Gespräch sei schon 10 Minuten beendet gewesen. Er sei zur Tür hereingekommen und habe ihr eine heruntergehaut. Sie sei schon im Bett im Kinderzimmer gewesen. Daraufhin habe sie die Polizei gerufen. Er sei wieder raus. Sie sei dann ins Bad gegangen und habe dort auf die Polizei gewartet. Sie habe die Notrufnummer der Polizei gewählt. Sie denke, dass sie glaublich gesagt habe: „Die Polizei soll kommen, mein Mann hat mich geschlagen“. Genau wisse sie das allerdings nicht mehr. Sie habe die Telefonnummer hinterlassen und habe sie die Polizei vor ihrem Eintreffen angerufen. Sie habe die Polizisten hereingelassen. Sie wisse noch, dass sie wegen der Kinder gebeten habe, dass man sie telefonisch kontaktiere. Die beiden Polizisten hätten sich, soweit sie sich erinnern könne, umgeschaut und zuerst über die Situation Klarheit verschafft. Dann hätten sie sie befragt. Sie sei zunächst in der Küche mit einem Polizisten gewesen, ihr Mann mit einem Polizisten im Wohnzimmer. Die Separation habe es kurz gegeben. Das weitere Gespräch, wo sie wieder alle gemeinsam aufhältig gewesen seien, habe im Wohnzimmer stattgefunden. Der Polizist habe sie gefragt, was passiert sei. Der Polizist habe sie angeschaut und habe sie im Gesicht eine Rötung gehabt. Eine sonstige Verletzung habe sie nicht gehabt. Sie habe auch keine Anzeige erstattet und habe sich weder in ärztliche Behandlung oder ins Krankenhaus begeben. Sie habe Angst gehabt und sei dies der Grund gewesen, warum sie die Polizei angerufen habe. Sie habe auch zu den Beamten gesagt, dass sie verängstigt sei. Sie denke, dass sie Handgreiflichkeiten aus der Vergangenheit auch erwähnt habe. Ihr Mann habe in der Wohnung bleiben wollten. Sie habe das mitbekommen, dass er sich so geäußert habe. Er habe nach Ausspruch der Wegweisung und des Betretungsverbotes seine Sachen gepackt und sei dann auch gegangen. Sie wisse nicht, mit welcher Hand und wie er ihr den Schlag versetzt habe. Sie habe eher die Augen zu gemacht. Die Verletzung sei auf der Wange gewesen. Sie zeige auf die linke Wange. Der Bericht des Stadtpolizeikommandos xxx, Polizeiinspektion und Stadtleitstelle xxx vom 1. Dezember 2015 an das Polizeikommissariat xxx hat folgenden Inhalt: „Am 30.11.2015 um 21.25 Uhr wurde via SLS xxx die Streife xxx (xxx, Bezlnsp. und ML) nach xxx, xxx Straße xxx wegen dem Einsatzgrund Mann schlägt Frau beordert. Dort eingetroffen öffnete uns die Frau xxx die Türe und gab an, dass ihr Mann sie vor kurzem mit dem Handrücken ins Gesicht geschlagen hätte. Die Geschädigte hatte im Bereich des rechten Jochbeins eine sehr leichte Rötung. Der Ehemann hat sie einmal geschlagen, zuvor soll es nur zu verbalen Attacken gekommen sein, jedoch hat es sich nicht um eine Drohung mit Gewalt gehandelt, sondern er ignorierte die Ehefrau und diese war im Zuge des Einschreitens äußerst aufgebracht und begann mit den Einschreitenden Exekutivbediensteten ebenfalls euphorisch zu diskutieren. Die Ehefrau war in einem Redefluss und konnte nicht gestoppt werden. Es wurde eine räumliche Trennung durchgeführt und konnte durch Bezlnsp. in Erfahrung gebracht werden, dass sich die Ehefrau am Tage bereits bei Gericht und beim Gewaltschutzzentrum informiert hat, wie sie sich schnellstmöglich scheiden lassen kann und die Ehefrau hat mehrmals angegeben, dass sie Angst vor dem Mann hat, der sie am heutigen Tage geschlagen hat. Es gab früher bereits schon mehrmals Handgreiflichkeiten, aber sie hat nie die Polizei verständigt. Ganz im Gegenteil, denn der Mann hat sie bereits einmal bei der Polizei am 03.09.2015 angezeigt, das sie ihn gekratzt habe. Aber diese Anzeige ist bei Gericht eingestellt worden. Der Mann gab gegenüber ML an, dass es zu Streitigkeiten gekommen sei, er aber diesen aus dem Weg gegangen ist und die Frau nicht angegriffen hat. Er vermutet, dass die Frau sich selbst verletzt hat um die Scheidung schneller voranzutreiben. Scheidungsverfahren ist noch keines eingeleitet. Die Frau gab an, dass sie nicht verletzt sei und falls sie noch Schmerzen bekommt, wird sie sich in das LKH xxx begeben. Auf Grund des vorliegenden Sachverhaltes wurde von Gewalt in der Familie ausgegangen und die weiteren Schritte gesetzt. Der Landesjournalbeamte wurde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Akt wird zuständigkeitshalber an das PK xxx zur Beurteilung übermittelt. Interventionsstelle per Mail in Kenntnis. Informationsblätter wurden ausgefolgt und der Wohnungsschlüssel des xxx in der hs. PI hinterlegt.“ Laut dem Bericht vom 1. Dezember 2015 des Stadtpolizeikommandos xxx, betreffend die Wegweisung und das Betretungsverbot (hinsichtlich der Hinweise auf aktuelle gefährliche Drohungen, Nötigungen) soll der Gefährder angegeben haben, dass er zuvor von der Ehefrau im Bereich des Kopfes angegriffen worden sei. Verletzungen seien nicht ersichtlich. Der Gefährder sei ruhig und beherrscht in seinem Verhalten gegenüber den einschreitenden Beamten gewesen. Bei der Ehefrau habe nur die leichte Rötung an der rechten Wange wahrgenommen werden können. Ihr psychischer und emotionaler Zustand sei aufgebracht gewesen. Der Gefährder habe angegeben, dass er seine Frau nicht angegriffen oder geschlagen habe. Sie spiele die Polizei als Instrument aus, um ihn aus der Wohnung zu bekommen, bzw. dass die Scheidung schneller vonstattengehe. Die gefährdete Person habe keinen genauen Grund angeben können. Auf jeden Fall sei es aber zu Handgreiflichkeiten gekommen und schlussendlich sei sie vom Mann mit dem Handrücken auf das rechte Jochbein geschlagen worden und habe eine leichte Rötung erlitten. Sie habe sich tagsüber bereits bei Gericht und Gewalteinrichtungen informiert und sofort die Polizei verständigt. Bei den Merkmalen für einen bevorstehenden gefährlichen Angriff wurde vermerkt, dass der Gefährder ruhig gewesen sei und in der Wohnung verbleiben wollte. Das Betretungsverbot und die Wegweisung wurden mit Beginn 30.11.2015, 22.30 Uhr für die Wohnung, das Stiegenhaus und den Eingangsbereich in xxx, xxx Straße xxx, ausgesprochen. Am 1.12.2015 wurde eine sicherheitsbehördliche Überprüfung durchgeführt und das Betretungsverbot am 1.12.2015 bestätigt. II. Sachverhalt:römisch zwei. Sachverhalt: Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2010 mit Frau xxx die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen zwei Kinder, xxx, geboren am xxx und xxx, geboren am xxx. Seit dem Jahr 2014 gestaltete sich das eheliche Zusammenleben als schwierig und kam es zu verbalen Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten. Nach einem ersten Einsatz am 21.09.2014 fuhr die Polizei unverrichteter Dinge weg. Am 04.04.2015 und am 22.08.2015 (laut den vorgelegten Unterlagen des LKH xxx) kam es von der Ehegattin zu Handgreiflichkeiten gegen den Beschwerdeführer, wurde auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nach § 83 StGB erstattet, das Verfahren gegen die Ehegattin jedoch wegen Geringfügigkeit gemäß § 191 Abs. 1 StPO eingestellt. Am Abend des 30.11.2015 kehrte der Beschwerdeführer nach einer Geschäftsreise in die eheliche Wohnung, xxx Straße xxx, xxx, heim. Zwischen ihm und seiner Ehegattin kam es zu einem Streitgespräch darüber, wie die Weihnachtsfeiertage verbracht werden sollen und war auch die Scheidung wieder Thema. Der Beschwerdeführer versuchte dem Konflikt aus dem Weg zu gehen und das Wohnzimmer zu verlassen. Die Ehegattin hinderte ihn daran. Die Ehegattin soll ihm im Wohnzimmer auf den Kopf geschlagen haben. Er soll eine Abwehrhaltung eingenommen und eine Abwehrbewegung gemacht haben. Bewusst an einen Schlag konnte er sich nicht erinnern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers soll das Wohnzimmer verlassen und sich ins Kinderzimmer begeben haben. Der Beschwerdeführer soll ihr dorthin gefolgt sein und ihr eine „runtergehauen“ haben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verständigte daraufhin telefonisch die Polizei. Über die Stadtleitstelle xxx wurde über Notruf um 21.25 Uhr die Polizeiinspektion xxx kontaktiert und begaben sich zwei Polizeibeamte vor Ort. Da die Kinder bereits schliefen - die Polizeibeamten hatte vorab die Telefonnummer von der Ehegattin erhalten – nahmen sie auf ihr Ersuchen hin zunächst mit ihr telefonisch Kontakt auf und öffnete sie ihnen die Haus- und Wohnungstür. Das Gespräch mit der Ehegattin des Beschwerdeführers verlief ruhig und gab sie den Polizeibeamten gegenüber an, dass es mit dem Beschwerdeführer zu Streitigkeiten wegen der Kinder gekommen sei und er sie daraufhin geschlagen habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wies eine minimalste Rötung im Gesicht auf. Der Beschwerdeführer lag im Wohnzimmer auf der Couch und war vom Eintreffen der Polizeibeamten überrascht. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden von den Polizeibeamten vorerst getrennt befragt. Nach dem Zusammentreffen kam es zu einem verbalen Schlagabtausch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin. Die Ehegattin hatte zuvor angegeben, dass sie tagsüber im Gewaltschutzzentrum gewesen sei und sich informiert habe, wie es hinsichtlich einer Wegweisung und einer Scheidung ablaufe. Sie sagte, dass sie Angst vor dem Mann habe, geschlagen worden sei und nicht wisse was passiert. Der Beschwerdeführer vermittelte einen ruhigen Eindruck und zeigte sich kooperativ. Er gab an, dass es Streitigkeiten gegeben habe, er die Ehegattin aber nicht angegriffen habe. Nach der Mitteilung der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es Waffen und größere Messer im Hause gäbe, wurde ein Sammlerstück eines Schweizermessers, dreifach eingepackt und verpackt in einer Schachtel in einem Kasten ganz unten aufgefunden. Gegen den Beschwerdeführer wurden sodann das Betretungsverbot und die Wegweisung mit Beginn 30.11.2015, 22.30 Uhr für die Wohnung, das Stiegenhaus und den Eingangsbereich in xxx, xxx Straße xxx, ausgesprochen.Der Beschwerdeführer hat am 22.05.2010 mit Frau xxx die Ehe geschlossen. Der Ehe entstammen zwei Kinder, xxx, geboren am xxx und xxx, geboren am xxx. Seit dem Jahr 2014 gestaltete sich das eheliche Zusammenleben als schwierig und kam es zu verbalen Streitigkeiten und Handgreiflichkeiten. Nach einem ersten Einsatz am 21.09.2014 fuhr die Polizei unverrichteter Dinge weg. Am 04.04.2015 und am 22.08.2015 (laut den vorgelegten Unterlagen des LKH xxx) kam es von der Ehegattin zu Handgreiflichkeiten gegen den Beschwerdeführer, wurde auch eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft Klagenfurt nach Paragraph 83, StGB erstattet, das Verfahren gegen die Ehegattin jedoch wegen Geringfügigkeit gemäß Paragraph 191, Absatz eins, StPO eingestellt. Am Abend des 30.11.2015 kehrte der Beschwerdeführer nach einer Geschäftsreise in die eheliche Wohnung, xxx Straße xxx, xxx, heim. Zwischen ihm und seiner Ehegattin kam es zu einem Streitgespräch darüber, wie die Weihnachtsfeiertage verbracht werden sollen und war auch die Scheidung wieder Thema. Der Beschwerdeführer versuchte dem Konflikt aus dem Weg zu gehen und das Wohnzimmer zu verlassen. Die Ehegattin hinderte ihn daran. Die Ehegattin soll ihm im Wohnzimmer auf den Kopf geschlagen haben. Er soll eine Abwehrhaltung eingenommen und eine Abwehrbewegung gemacht haben. Bewusst an einen Schlag konnte er sich nicht erinnern. Die Ehegattin des Beschwerdeführers soll das Wohnzimmer verlassen und sich ins Kinderzimmer begeben haben. Der Beschwerdeführer soll ihr dorthin gefolgt sein und ihr eine „runtergehauen“ haben. Die Ehegattin des Beschwerdeführers verständigte daraufhin telefonisch die Polizei. Über die Stadtleitstelle xxx wurde über Notruf um 21.25 Uhr die Polizeiinspektion xxx kontaktiert und begaben sich zwei Polizeibeamte vor Ort. Da die Kinder bereits schliefen - die Polizeibeamten hatte vorab die Telefonnummer von der Ehegattin erhalten – nahmen sie auf ihr Ersuchen hin zunächst mit ihr telefonisch Kontakt auf und öffnete sie ihnen die Haus- und Wohnungstür. Das Gespräch mit der Ehegattin des Beschwerdeführers verlief ruhig und gab sie den Polizeibeamten gegenüber an, dass es mit dem Beschwerdeführer zu Streitigkeiten wegen der Kinder gekommen sei und er sie daraufhin geschlagen habe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers wies eine minimalste Rötung im Gesicht auf. Der Beschwerdeführer lag im Wohnzimmer auf der Couch und war vom Eintreffen der Polizeibeamten überrascht. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin wurden von den Polizeibeamten vorerst getrennt befragt. Nach dem Zusammentreffen kam es zu einem verbalen Schlagabtausch zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin. Die Ehegattin hatte zuvor angegeben, dass sie tagsüber im Gewaltschutzzentrum gewesen sei und sich informiert habe, wie es hinsichtlich einer Wegweisung und einer Scheidung ablaufe. Sie sagte, dass sie Angst vor dem Mann habe, geschlagen worden sei und nicht wisse was passiert. Der Beschwerdeführer vermittelte einen ruhigen Eindruck und zeigte sich kooperativ. Er gab an, dass es Streitigkeiten gegeben habe, er die Ehegattin aber nicht angegriffen habe. Nach der Mitteilung der Ehegattin des Beschwerdeführers, dass es Waffen und größere Messer im Hause gäbe, wurde ein Sammlerstück eines Schweizermessers, dreifach eingepackt und verpackt in einer Schachtel in einem Kasten ganz unten aufgefunden. Gegen den Beschwerdeführer wurden sodann das Betretungsverbot und die Wegweisung mit Beginn 30.11.2015, 22.30 Uhr für die Wohnung, das Stiegenhaus und den Eingangsbereich in xxx, xxx Straße xxx, ausgesprochen. Es wurde ihm der Wohnungsschlüssel abgenommen und in der Polizeiinspektion xxx hinterlegt. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Im vorliegenden Fall waren im Zeitpunkt der Entscheidung der amtshandelnden Polizeibeamten folgende Umstände bekannt: Zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin soll es am 30.11.2015 in den Abendstunden zu Handgreiflichkeiten gekommen sein. Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete, dass ihr der Beschwerdeführer mit dem Handrücken auf das rechte Jochbein geschlagen und sie Angst habe. Der Beschwerdeführer hingegen gab an, zuvor von seiner Ehegattin im Bereich des Kopfes angegriffen worden zu sein und seine Ehegattin weder angegriffen noch geschlagen zu haben. Verletzungen waren bei beiden nicht erkennbar. Die Ehegattin gab an, dass sie nicht verletzt sei und sich im Fall von Schmerzen ins LKH xxx begeben werde. Sie wies eine minimale Rötung im Gesicht auf, die sich etwas von ihrer Gesichtsfarbe abhob. Sie sagte, dass sie sich an diesem Tag tagsüber im Gewaltschutzzentrum u.a. darüber informiert habe, wie es hinsichtlich einer Wegweisung ablaufe. Die Anwesenden überhäufte sie mit einem Redeschwall. Der Beschwerdeführer war anfänglich von der Amtshandlung der Polizeibeamten überrascht, verhielt sich ruhig und kooperativ. Während der Amtshandlung erwähnte die Ehegattin keine Handgreiflichkeiten aus der Vergangenheit durch den Beschwerdeführer, er teilte hingegen mit, dass es seinerseits eine Anzeige gegen die Ehegattin wegen Handgreiflichkeiten gegeben habe. In der Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob aufgrund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei der Gesamtbetrachtung des sich bietenden Geschehens ließ sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten. Weder die verbalen Streitigkeiten noch die behaupteten Handgreiflichkeiten stellten einen gefährlichen Angriff iSd § 16 Abs. 2 SPG dar. Zwar kann auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich als ein Indiz für das Bevorstehen eines Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedarf es hiezu konkreter Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, das plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Gründe dafür, dass die Gewalt in einem, wenn auch schon länger andauerndem Streit derart eskaliert, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden unmittelbar bevorstand, konnten aber nicht gesehen werden. Das Erscheinungsbild der Ehegattin, insbesondere ihr Verhalten, und der gefährdenden Situation im Rahmen der mit einzubeziehenden Gefährdungsprognose lieferten keinen verlässlichen Anhaltspunkt für einen bevorstehenden Angriff, zumal sich der Zustand der Ehegattin u.a. auch auf die angespannte familiäre Situation und die von ihr durchzusetzende baldige Scheidung zurückführen ließe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete auch keine konkreten Gefährdungen betreffend Leib, Leben und Gesundheit und Freiheit durch den Beschwerdeführer. Gesicherte Angaben ihrerseits, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen könnte, lagen somit nicht vor. Aus dem vom Polizeibeamten beschriebenen Verhalten war ebenfalls nicht zweifelsfrei abzuleiten, dass eine derartige Gefährdung unmittelbar drohte. Selbst wenn die Wegweisung und das Betretungsverbot damit gerechtfertigt worden wären, es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass ein neuerlicher Vorfall dieser Art und Weise stattfinden könne, hätte dies zur Begründung nicht ausgereicht. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff keinesfalls auszuschließen gewesen wäre. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot ebenfalls nicht auszusprechen. In der Zusammenschau dieser Umstände ist zu hinterfragen, ob aufgrund des sich den Polizeibeamten bietenden Gesamtbildes mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein musste, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Bei der Gesamtbetrachtung des sich bietenden Geschehens ließ sich das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffes nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten. Weder die verbalen Streitigkeiten noch die behaupteten Handgreiflichkeiten stellten einen gefährlichen Angriff iSd Paragraph 16, Absatz 2, SPG dar. Zwar kann auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich als ein Indiz für das Bevorstehen eines Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedarf es hiezu konkreter Tatsachen die die Annahme rechtfertigen, das plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck. Gründe dafür, dass die Gewalt in einem, wenn auch schon länger andauerndem Streit derart eskaliert, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit durch den Wegzuweisenden unmittelbar bevorstand, konnten aber nicht gesehen werden. Das Erscheinungsbild der Ehegattin, insbesondere ihr Verhalten, und der gefährdenden Situation im Rahmen der mit einzubeziehenden Gefährdungsprognose lieferten keinen verlässlichen Anhaltspunkt für einen bevorstehenden Angriff, zumal sich der Zustand der Ehegattin u.a. auch auf die angespannte familiäre Situation und die von ihr durchzusetzende baldige Scheidung zurückführen ließe. Die Ehegattin des Beschwerdeführers behauptete auch keine konkreten Gefährdungen betreffend Leib, Leben und Gesundheit und Freiheit durch den Beschwerdeführer. Gesicherte Angaben ihrerseits, auf die sich eine Gefährdungsprognose stützen könnte, lagen somit nicht vor. Aus dem vom Polizeibeamten beschriebenen Verhalten war ebenfalls nicht zweifelsfrei abzuleiten, dass eine derartige Gefährdung unmittelbar drohte. Selbst wenn die Wegweisung und das Betretungsverbot damit gerechtfertigt worden wären, es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass ein neuerlicher Vorfall dieser Art und Weise stattfinden könne, hätte dies zur Begründung nicht ausgereicht. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff keinesfalls auszuschließen gewesen wäre. Zur Abwendung bloß weiterer Belästigungen unterhalb der Schwelle eines gefährlichen Angriffs ist eine Wegweisung bzw. ein Betretungsverbot ebenfalls nicht auszusprechen. IV. Rechtslage:römisch vier. Rechtslage: Ist gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013 idF BGBl I Nr. 122/2013, im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.Ist gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2013,, im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen, so hat das Verwaltungsgericht die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen. § 38a SPG, BGBl. Nr. 10/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013 lautet:Paragraph 38 a, SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet: „Ist auf Grund bestimmter Tatsachen, insbesondere wegen eines vorangegangenen gefährlichen Angriffs, anzunehmen, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevor, so sind die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigt, einen Menschen, von dem die Gefahr ausgeht (Gefährder), das Betreten 1. einer Wohnung, in der ein Gefährdeter wohnt, und deren unmittelbarer Umgebung; 2. und, sofern es sich bei dem Gefährdeten um einen unmündigen Minderjährigen handelt, darüber hinaus das Betreten
- a)einer vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, BGBl. Nr. 76/1985, besuchten Schule odereiner vom gefährdeten Unmündigen zur Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht im Sinne des Schulpflichtgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, besuchten Schule oder
- b)einer von ihm besuchten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung oder
- c)eines von ihm besuchten Horts samt eines Bereichs im Umkreis von fünfzig Metern, zu untersagen.
(2)Bei Anordnung eines Betretungsverbotes haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Abs. 1 Z 1 nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,dem Gefährder den räumlichen Bereich, auf den sich das Betretungsverbot bezieht, zur Kenntnis zu bringen, wobei der Geltungsbereich des Betretungsverbotes nach Absatz eins, Ziffer eins, nach Maßgabe der Erfordernisse eines wirkungsvollen vorbeugenden Schutzes zu bestimmen ist,
- ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Abs. 1 umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,ihn, im Falle einer Weigerung, den vom Betretungsverbot nach Absatz eins, umfassten Bereich zu verlassen, wegzuweisen,
- dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Abs. 1 Z 1 abzunehmen,dem Gefährder alle in seiner Gewahrsame befindlichen Schlüssel zur Wohnung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, abzunehmen,
- ihm Gelegenheit zu geben, dringend benötigte Gegenstände des persönlichen Bedarfs mitzunehmen und sich darüber zu informieren, welche Möglichkeiten er hat, unterzukommen. Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.Bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, ist besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29,) wahrt. Sofern sich die Notwendigkeit ergibt, dass der Betroffene die Wohnung, deren Betreten ihm untersagt ist, aufsucht, darf er dies nur in Gegenwart eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes tun.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(3)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind verpflichtet, vom Gefährder die Bekanntgabe einer Abgabestelle für Zwecke der Zustellung der Aufhebung des Betretungsverbotes oder einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO zu verlangen. Unterlässt er dies, kann die Zustellung solcher Schriftstücke so lange durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch erfolgen, bis eine Bekanntgabe erfolgt; darauf ist der Gefährder hinzuweisen.
(4)Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind weiters verpflichtet,
- den Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (§ 25 Abs. 3) undden Gefährdeten von der Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und von geeigneten Opferschutzeinrichtungen (Paragraph 25, Absatz 3,) und
- sofern Unmündige gefährdet sind, unverzüglich a. den örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß § 37 Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), BGBl. I Nr. 69, undden örtlich zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger gemäß Paragraph 37, Bundes-Kinder- und Jugendhilfegesetz 2013 (B-KJHG 2013), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 69, und b. den Leiter einer Einrichtung gemäß Abs. 1 Z 2 für die das Betretungsverbot verhängt wurdeden Leiter einer Einrichtung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, für die das Betretungsverbot verhängt wurde zu informieren.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach §§ 382b und 382e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des § 22 B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(5)Bei der Dokumentation der Anordnung eines Betretungsverbotes ist nicht bloß auf die für das Einschreiten maßgeblichen Umstände, sondern auch auf jene Bedacht zu nehmen, die für ein Verfahren nach Paragraphen 382 b und 382 e EO oder für eine Gefährdungsabklärung im Sinne des Paragraph 22, B-KJHG 2013 durch den zuständigen Kinder- und Jugendhilfeträger von Bedeutung sein können.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Abs. 2 abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(6)Die Anordnung eines Betretungsverbotes ist der Sicherheitsbehörde unverzüglich bekanntzugeben und von dieser binnen 48 Stunden zu überprüfen. Stellt die Sicherheitsbehörde fest, dass das Betretungsverbot nicht hätte angeordnet werden dürfen, so hat sie dieses dem Gefährder gegenüber unverzüglich aufzuheben; der Gefährdete ist unverzüglich darüber zu informieren, dass das Betretungsverbot aufgehoben werde; die Aufhebung des Betretungsverbotes sowie die Information des Gefährdeten haben nach Möglichkeit mündlich oder schriftlich durch persönliche Übergabe zu erfolgen. Die nach Absatz 2, abgenommenen Schlüssel sind mit Aufhebung des Betretungsverbotes dem Gefährder auszufolgen, im Falle eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO beim ordentlichen Gericht zu erlegen.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (§§ 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Abs. 6) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(7)Soweit ein Betretungsverbot auch für den örtlichen Wirkungsbereich einer anderen Sicherheitsbehörde (Paragraphen 8 und 9) angeordnet wird, ist diese unverzüglich zu verständigen. Der über die Überprüfung des Betretungsverbotes (Absatz 6,) hinausgehende Vollzug obliegt der jeweils örtlich zuständigen Sicherheitsbehörde.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(8)Die Einhaltung eines Betretungsverbotes ist zumindest einmal während der ersten drei Tage seiner Geltung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu überprüfen. Das Betretungsverbot endet zwei Wochen nach seiner Anordnung. Wird die Sicherheitsbehörde binnen dieser Frist vom ordentlichen Gericht über die Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO informiert, so verlängert sich das Betretungsverbot bis zum Zeitpunkt der Zustellung der Entscheidung des ordentlichen Gerichts an den Antragsgegner, längstens jedoch auf vier Wochen ab Anordnung. Im Falle einer Zurückziehung des Antrages endet das Betretungsverbot zwei Wochen nach seiner Anordnung, bei Zurückziehung des Antrags nach Eintritt der Verlängerung des Betretungsverbotes, sobald die Sicherheitsbehörde von der Zurückziehung durch Mitteilung des ordentlichen Gerichts Kenntnis erlangt.
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach §§ 382b und 382e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“
(9)Das ordentliche Gericht hat die örtlich zuständige Sicherheitsbehörde von der Einbringung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nach Paragraphen 382 b und 382 e EO und dessen Umfang sowie von einer allfälligen Zurückziehung unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“ Erweist sich nach § 29 Abs. 1 SPG ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (§ 28a Abs. 3), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Erweist sich nach Paragraph 29, Absatz eins, SPG ein Eingriff in Rechte von Menschen als erforderlich (Paragraph 28 a, Absatz 3,), so darf er dennoch nur geschehen, soweit er die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg wahrt. Gemäß § 29 Abs. 2 SPG haben insbesondere die Sicherheitsbehörden und die Organe des öffentlichen SicherheitsdienstesGemäß Paragraph 29, Absatz 2, SPG haben insbesondere die Sicherheitsbehörden und die , Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes
- von mehreren zielführenden Befugnissen jene auszuwählen, die voraussichtlich die Betroffenen am wenigsten beeinträchtigt;
- darauf Bedacht zu nehmen, ob sich die Maßnahme gegen einen Unbeteiligten oder gegen denjenigen richtet, von dem die Gefahr ausgeht oder dem sie zuzurechnen ist;
- darauf Bedacht zu nehmen, dass der angestrebte Erfolg in einem vertretbaren Verhältnis zu den voraussichtlich bewirkten Schäden und Gefährdungen steht;
- auch während der Ausübung von Befehls- und Zwangsgewalt auf die Schonung der Rechte und schutzwürdigen Interessen der Betroffenen Bedacht zu nehmen;
- die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht erreicht werden kann.die Ausübung der Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden, sobald der angestrebte Erfolg erreicht wurde oder sich zeigt, dass er auf diesem Wege nicht , erreicht werden kann. Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach § 38a SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Die Verhängung eines Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG ist ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt. Nach Art 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Art 131 Abs. 1 B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit, nach Artikel 131, Absatz eins, B-VG erkennen über Maßnahmenbeschwerden die Verwaltungsgerichte der Länder, im vorliegenden Fall das Landesverwaltungsgericht Kärnten. Das Betretungsverbot wurde am 30.11.2015 um 22.30 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 14.12.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach § 7 Abs. 4 VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig.Das Betretungsverbot wurde am 30.11.2015 um 22.30 Uhr verhängt, die Beschwerde wurde am 14.12.2015 binnen der 6-wöchigen Frist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG eingebracht und ist daher rechtzeitig. Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des § 38a SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
- Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
- Auflage 2011, Seite 383 f, Anm. 5).Wegweisung und Betretungsverbot sind gleichermaßen an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen (Vorfälle) anzunehmen ist, ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person stehe bevor. Welche Tatsachen als solche im Sinne des Paragraph 38 a, SPG in Frage kommen, sagt das Gesetz nicht (ausdrücklich). Diese Tatsachen müssen (auf Grund bekannter Vorfälle) die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmte künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Auf Grund des sich den , einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher , Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dabei (bei dieser Prognose) ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen vergleiche etwa die hg. Erkenntnisse vom
- September 2009, Zl. 2008/17/0061; vom
- Februar 2004, Zl. 2002/01/0280; und vom
- Dezember 2000, Zl. 2000/01/0003; sowie Hauer/Keplinger, Sicherheitspolizeigesetz,
- Auflage 2011, Seite 383 f, Anmerkung 5). Das Betretungsverbot ist nach § 38a Abs. 1 und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. (vgl. VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Das Betretungsverbot ist nach Paragraph 38 a, Absatz eins und 2 SPG an die Voraussetzung geknüpft, dass auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, es stehe ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevor. Es kommt also maßgeblich darauf an, ob ein gegen die genannten Rechtsgüter des Gefährdeten gerichteter gefährlicher Angriff seitens des von der Maßnahme Betroffenen zu erwarten ist. Diese Erwartung muss auf "bestimmte Tatsachen" gründen, wobei das Gesetz als solche insbesondere einen vorangegangenen gefährlichen Angriff nennt, der seinerseits jedoch nicht gegen Leben, Gesundheit oder Freiheit der gefährdeten Person gerichtet sein muss. vergleiche VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen (vgl Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 ff).Als solche bestimmten Tatsachen kommen zunächst einmal die konkreten Angaben der gefährdeten Person in Betracht, insbesondere auch Wahrnehmungen, die auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs der genannten Art schließen lassen. Auch das Erscheinungsbild der gefährdeten Person stellt eine bestimmte Tatsache dar und kann je nachdem, wie es sich den Beamten darbietet (z.B. geschwollenes Gesicht, verängstigter Eindruck) allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen eine Gefährlichkeitsprognose begründen vergleiche Eisenberger/Ennöckl/Helm, Maßnahmenbeschwerde, 2016, S 168 ff). Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen (vgl VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht (vgl VwGH 29.07.1998, 97/01/0448).Schließlich kann auch das Verhalten des Beschwerdeführers (aggressives Verhalten gegenüber dem Gefährdeten, abnormes Verhalten, Gestiken usw.) anlässlich des Einschreitens der Polizeibeamten im gegebenen Zusammenhang situationsbedingt Indizcharakter zukommen vergleiche VwGH 24.02.2004, 2002/01/0280). Ob ein gefährlicher Angriff bevorsteht ist eben vom einschreitenden Organ zu beurteilen. Dabei ist vom Wissensstand des Beamten im Zeitpunkt des Einschreitens auszugehen und zunächst zu fragen, ob er vertretbar annehmen konnte, dass ein gefährlicher Angriff erfolgt ist und ob ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit bevorsteht vergleiche VwGH 29.07.1998, 97/01/0448). Ein gefährlicher Angriff ist nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein "gefährlicher Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).Ein gefährlicher Angriff ist nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand ua nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen oder Stoßen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein "gefährlicher , Angriff") oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Angesichts des sicherheitspolizeilichen Maßnahmen inhärenten Präventivcharakters kann allerdings kein Zweifel bestehen, dass nach den jeweiligen Umständen etwa auch Aggressionshandlungen unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs oder in der Vergangenheit liegende Gewaltakte als derartige "Tatsachen" in Frage kommen können (in diesem Sinn Dearing in Dearing/Haller, Das österreichische Gewaltschutzgesetz, 109 f), zumal dann, wenn mehrere dieser Faktoren zusammenkommen. Entscheidend ist stets, dass daraus gesamthaft betrachtet die Prognose ableitbar ist, dass ein gefährlicher Angriff auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer gefährdeten Person bevorstehe; auf Grund des sich den einschreitenden Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes bietenden Gesamtbildes muss mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein, dass ein gefährlicher Angriff im genannten Sinn durch den Wegzuweisenden bevorstehe. Dass "bloße" Belästigungen drohen, reicht hingegen nicht aus (siehe VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003, 24.02.2004, 2002/01/0280). Gemäß § 38a Abs. 2 SPG ist bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (§ 29 SPG) wahrt. Gemäß Paragraph 38 a, Absatz 2, SPG ist bei einem Verbot, in die eigene Wohnung zurückzukehren, besonders darauf Bedacht zu nehmen, dass dieser Eingriff in das Privatleben des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit (Paragraph 29, SPG) wahrt. Im vorliegenden Fall kommt das Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Ansicht, dass zwar durchaus gewisse Indizien für das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit sprechen könnten, bei der geforderten Gesamtbetrachtung sich aber das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ableiten lässt, dies aus folgenden Gründen: Ein gefährlicher Angriff ist – wie bereits ausgeführt - nach § 16 Abs. 2 SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (§ 115 StGB; da Privatanklagedelikt (§ 117 StGB) allerdings kein „gefährlicher Angriff“) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (§ 83 Abs. 2 StGB).Ein gefährlicher Angriff ist – wie bereits ausgeführt - nach Paragraph 16, Absatz 2, SPG die Bedrohung eines Rechtsgutes durch die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes einer gerichtlich strafbaren Handlung, die vorsätzlich begangen und nicht bloß auf Begehren eines Beteiligten verfolgt wird, sofern es sich um einen Straftatbestand unter anderem nach dem Strafgesetzbuch handelt. Das bloße Misshandeln (Schlagen) bildet eine gerichtlich strafbare Handlung nur, wenn es öffentlich oder vor mehreren Leuten begangen wird (Paragraph 115, StGB; da Privatanklagedelikt (Paragraph 117, StGB) allerdings kein „gefährlicher Angriff“) oder eine fahrlässige Körperverletzung zur Folge hat (Paragraph 83, Absatz 2, StGB). Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck (vgl Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
- Auflage, Anm zu 38a Abs. 1, S 383). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem weiteren Erkenntnis ausgesprochen, dass im Falle, wenn der einschreitende Polizeibeamte den Ausspruch der Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes damit rechtfertigt, „er habe nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet. Das habe er aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befürchtet.“, so reicht das zur Begründung einer Wegweisung nicht aus. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff „keinesfalls auszuschließen gewesen wäre“ (vgl. VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018).Zwar kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch ein unter der Schwelle eines gefährlichen Angriffs liegendes Verhalten grundsätzlich bereits als Indiz für das Bevorstehen eines solchen Angriffs auf Leben, Gesundheit oder Freiheit einer Person gewertet werden, doch bedürfte es hiezu eben konkreter Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass plausibel und nachvollziehbar bestimmt künftige Verhaltensweisen zu erwarten sein werden. Im Wort „Tatsache“ kommt das Erfordernis einer gewissen Sicherheit im Wissen um Vorfälle zum Ausdruck vergleiche Hauer/Keplinger, SPG, Sicherheitspolizeigesetz Kommentar,
- Auflage, Anmerkung zu 38a Absatz eins,, S 383). Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem weiteren Erkenntnis ausgesprochen, dass im Falle, wenn der einschreitende Polizeibeamte den Ausspruch der Wegweisung bzw. des Betretungsverbotes damit rechtfertigt, „er habe nicht ausschließen können, dass ein neuerlicher Vorfall in dieser Art und Weise stattfindet. Das habe er aufgrund der Persönlichkeit des Beschwerdeführers befürchtet.“, so reicht das zur Begründung einer Wegweisung nicht aus. Da nur die Gefahr eines gefährlichen Angriffs die Befugnisausübung der Wegweisung rechtfertigt, genügt es nicht, dass ein solcher Angriff „keinesfalls auszuschließen gewesen wäre“ vergleiche VwGH 31.05.2012, 2012/01/0018). Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu (vgl. Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003).Die Tatsache, dass unmittelbar vor oder im Zuge des polizeilichen Einschreitens ein gefährlicher Angriff stattgefunden hat, legitimiert nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs allein noch nicht zur Wegweisung oder zur Verhängung eines Betretungsverbotes, einem solchen vorangegangenen gefährlichen Angriff kommt jedoch eine wichtige, im Gesetz herausgestrichene Indizwirkung zu vergleiche Wiederin, Sicherheitspolizeirecht, Rz 479, VwGH 21.12.2000, 2000/01/0003). Im gesamten Verfahren konnte kein ausreichender Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd § 38a SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist. Im gesamten Verfahren konnte kein ausreichender Anhaltspunkt für eine bevorstehende Gefährdung gefunden werden. Unter „bevorstehend“ versteht sich ein gewisser zeitlicher Aspekt, der ein rasches Handeln unaufschiebbar begründet. Sinn eines Betretungsverbotes iSd Paragraph 38 a, SPG ist es Organen in jenen Fällen eine Zwangsbefugnis einzuräumen, in denen ein Zuwarten bis zur Erlangung einer gerichtlichen Einstweiligen Verfügung aus Sicht des Opferschutzes nicht zumutbar ist. Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nach der Konstellation im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in § 38a SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren.Bei einer Gesamtbetrachtung aus dem Blickwinkel und mit dem Wissensstand der einschreitenden Polizeibeamten konnte sohin nach der Konstellation im vorliegenden Fall nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs gegen eines der in Paragraph 38 a, SPG genannten Rechtsgüter geschlossen werden, weshalb der Ausspruch der Wegweisung sowie die Verhängung des Betretungsverbotes rechtswidrig waren. Der Beschwerde war daher gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG stattzugeben.Der Beschwerde war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG stattzugeben. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass durch Beschluss des Bezirksgerichts xxx vom 06.12.2015, xxx, eine einstweilige Verfügung nach § 382b EO erlassen wurde, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten die Rückkehr in die Wohnung in xxxstraße xxx, xxx, verboten wurde. An diesem Ergebnis ändert auch der Umstand, dass durch Beschluss des Bezirksgerichts xxx vom 06.12.2015, xxx, eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 382 b, EO erlassen wurde, wonach dem Beschwerdeführer für die Dauer von drei Monaten die Rückkehr in die Wohnung in xxxstraße xxx, xxx, verboten wurde. Seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten war die Verhängung des Betretungsverbotes durch die Polizeibeamten und insbesondere deren Gefährdungsprognose im Hinblick auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs zu überprüfen, das Bezirksgericht hatte nach § 382b EO andere Beurteilungskriterien.Seitens des Landesverwaltungsgerichts Kärnten war die Verhängung des Betretungsverbotes durch die Polizeibeamten und insbesondere deren Gefährdungsprognose im Hinblick auf das Bevorstehen eines gefährlichen Angriffs zu überprüfen, das Bezirksgericht hatte nach Paragraph 382 b, EO andere Beurteilungskriterien. V. Zur Kostenentscheidung:römisch fünf. Zur Kostenentscheidung: Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 35 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG, wonach die im Verfahren nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 35, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG, wonach die im Verfahren nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei hat. Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß § 1 Z 1 und Z 2 der VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl II Nr. 517/2013, aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 737,60, dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 922,-- zusammen. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Schriftsatzaufwand pauschaliert ist und es nicht auf die Zahl der Schriftsätze ankommt (vgl. VwGH 29.3.2007, 2006/07/0103).Im vorliegenden Fall setzen sich die Kosten gemäß Paragraph eins, Ziffer eins und Ziffer 2, der VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, aus dem Schriftsatzaufwand in der Höhe von Euro 737,60, dem Verhandlungsaufwand in der Höhe von Euro 922,-- zusammen. Das Mehrbegehren war abzuweisen, da der Schriftsatzaufwand pauschaliert ist und es nicht auf die Zahl der Schriftsätze ankommt vergleiche VwGH 29.3.2007, 2006/07/0103). VII. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sieben. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist (vgl. Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vgl. auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (vgl. Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vgl. auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, welcher grundsätzliche über den gegenständlichen Fall hinausgehende Bedeutung zukommt. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt nicht vor, wenn die Rechtsfrage klar aus dem Gesetz lösbar ist vergleiche Köhler, ecolex 2013, 596, mit weiteren Nachweisen; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1042; vergleiche auch VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053), was hier der Fall ist, weil die anzuwendenden Normen eindeutig auslegbar sind. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt auch dann nicht vor, wenn die Klärung dieser Rechtsfrage keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat vergleiche Thienel, aaO, 73f; Nedwed, Die Zulässigkeit der Revision an den Verwaltungsgerichtshof, ÖJZ 2014/153 S 1041; vergleiche auch VwGH 1.9.2014, Ro 2014/03/0074). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.2830.11.2015