GVG, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwerde der xxx und des xxx, beide xxx, xxx, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.12.2016, xxx, mit welchem die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, womit die Orientierungsnummer für den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ein „Reiterstüberl“ umgebauten Geräteschuppen mit xxx und deren Anbringungsmodalitäten festgesetzt wurden, abgewiesen wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung,
Paragraph 28, Verwaltungs-gerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.12.2016, xxx, abgeändert, sodass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:„Der Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, mit welchem die Orientierungsnummer für den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ein „Reiterstüberl“ umgebauten Geräteschuppen mit xxx und deren Anbringungsmodalitäten festgesetzt wurden, wird
4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.“Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Gemeinde xxx vom 06.12.2016, xxx, abgeändert, sodass dessen Spruch wie folgt zu lauten hat:, , „Der Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, mit welchem die Orientierungsnummer für den auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ein „Reiterstüberl“ umgebauten Geräteschuppen mit xxx und deren Anbringungsmodalitäten festgesetzt wurden, wird
Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.“ II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung:römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, öffentliche mündliche Verhandlung: Mit dem Bescheid vom 24.10.2016, xxx, setzte der Bürgermeister der Gemeinde xxx
Vm. mit der nach § 41 Abs. 2 der Kärntner Bauordnung 1996 durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx erlassenen Verordnung vom 30.03.2006, xxx, für den in der Gemeinde xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ein „Reiterstüberl“ umgebauten Geräteschuppen die Orientierungsnummer xxx fest. Gleichzeitig wurden xxx und xxx als Eigentümer des soeben angeführten Gebäudes
3 der Kärntner Bauordnung 1996 verpflichtet, das Gebäude mit dieser Orientierungsnummer entsprechend der Verordnung des Gemeinderates vom 30.03.2006, Zahl: xxx, zu versehen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass xxx, xxx und xxx mit der Eingabe vom 22.09.2016, ergänzt am 21.10.2016, die Fertigstellung des mit Bescheid vom 07.06.2006, xxx, geändert mit Bescheid vom 18.10.2013, xxx, bewilligten Umbaus des Geräteschuppens in ein „Reiterstüberl“ gemeldet hätten.
1 der Kärntner Bauordnung 1996 habe der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern festzusetzen. Der Gemeinderat habe mit Verordnung das System der Nummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen (§ 41 Abs. 2 leg. cit.). Nach § 41 Abs. 3 der Kärntner Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungs-nummern entsprechend den
Abs. 2 erlassenen Verordnungen zu versehen. Im Anlassfall würden die genannten Voraussetzungen für die Vergabe einer Orientierungsnummer vorliegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Mit dem Bescheid vom 24.10.2016, xxx, setzte der Bürgermeister der Gemeinde xxx
Paragraph 41, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 in Verbindung mit mit der nach Paragraph 41, Absatz 2, der Kärntner Bauordnung 1996 durch den Gemeinderat der Gemeinde xxx erlassenen Verordnung vom 30.03.2006, xxx, für den in der Gemeinde xxx auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, in ein „Reiterstüberl“ umgebauten Geräteschuppen die Orientierungsnummer xxx fest. Gleichzeitig wurden xxx und xxx als Eigentümer des soeben angeführten Gebäudes
Paragraph 41, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 verpflichtet, das Gebäude mit dieser Orientierungsnummer entsprechend der Verordnung des Gemeinderates vom 30.03.2006, Zahl: xxx, zu versehen. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass xxx, xxx und xxx mit der Eingabe vom 22.09.2016, ergänzt am 21.10.2016, die Fertigstellung des mit Bescheid vom 07.06.2006, xxx, geändert mit Bescheid vom 18.10.2013, xxx, bewilligten Umbaus des Geräteschuppens in ein „Reiterstüberl“ gemeldet hätten.
Paragraph 41, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 habe der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern festzusetzen. Der Gemeinderat habe mit Verordnung das System der Nummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen (Paragraph 41, Absatz 2, leg. cit.). Nach Paragraph 41, Absatz 3, der Kärntner Bauordnung 1996 seien die Eigentümer verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungs-nummern entsprechend den
Absatz 2, erlassenen Verordnungen zu versehen. Im Anlassfall würden die genannten Voraussetzungen für die Vergabe einer Orientierungsnummer vorliegen. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. In der dagegen erhobenen Berufung führten xxx und xxx aus, dass das im Umbauansuchen bezeichnete „Reiterstüberl“ nunmehr der Bezirkshauptmannschaft xxx und dem Finanzamt als „xxx“ gemeldet werde. Die „xxx“ werde zukünftig sowohl als kleiner Gastronomiebetrieb im Rahmen einer Liebhaberei – der Antrag auf die Betriebsanlagengenehmigung werde demnächst bei der Bezirkshauptmannschaft xxx eingereicht – als auch in Zusammenhang mit der Landwirtschaft „Wein- und Obstbau Familie xxx“ im Rahmen des Ab-Hof-Verkaufs zusammen mit Ver-kostungen, des Ab-Hof-Verkaufs ihrer landwirtschaftlichen Produkte und als land-wirtschaftliche Abfindungsbrennerei betrieben. Des Weiteren sei der teilweise Umbau im Stallgebäude (im Erdgeschoss) für die weitere landwirtschaftliche Nutzung von der Gemeinde bereits bewilligt worden. Für den gesamten Besitz sei schon vor Jahren von der Landwirtschaftskammer Kärnten eine Nebenbetriebsnummer festge-setzt worden. Es sei weiters notariell festgehalten, dass alle ursprünglichen Parzellen wieder mit dem Wohnhaus zusammengelegt würden, sodass der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb mit der bisherigen Orientierungsnummer xxx geführt werden solle. Es sei unverständlich, dass eine landwirtschaftliche Einheit mit dem Wohngebäude zusammen mit dem ursprünglichen Stall und dem Betriebsgebäude jeweils eine eigene Hausnummer erhalten sollen. Damit werde die Tradition einer uralten bäuerlichen Landwirtschaft zerstört. Abgesehen davon, dass ein einheitlicher Betrieb mit möglicherweise drei weit unterschiedlichen Hausnummern die Aufsuchung massiv erschweren würde. Aus den genannten Gründen werde daher um Beibehaltung der Nr. 3 für die gesamte Landwirtschaft ersucht. Es dürfe noch darauf hingewiesen werden, dass die „xxx“ mit mindestens 70 Prozent für die landwirtschaftliche Nutzung verwendet werde. Die Nutzung der „xxx“ als Gastronomie sehe keine permanente Offenhaltung vor und werde aufgrund von Anmeldungen gelegentlich geöffnet sein und auch privat genutzt werden. Aufgrund seines Beschlusses vom 01.12.2016 gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 06.12.2016, xxx, der Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, keine Folge. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
1 der Kärntner Bauordnung 1996 der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liege, Orientierungsnummern mit Bescheid festzulegen habe. Auch wenn das Objekt mit dem Wohnhaus und dem Stall eine landwirtschaftliche Einheit bilde, handle es sich um ein eigenständiges Objekt, welches sich darüber hinaus auf einem anderen Grundstück als das Wohnhaus (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) befinde. Des Weiteren würden bei den beiden Grundstücken unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen. Auch sei eine mögliche künftige Zusammenlegung der Grundstücke zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschlaggebend bzw. relevant.
8 der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2006, Zahl: xxx, habe in Ortschaften ohne Straßenbezeichnung bzw. in Ortschaften, die keiner benannten Straße oder keinem benannten Weg zuzuordnen sind, die Nummerierung von Gebäuden mit fortlaufender Zahl zu erfolgen. Frei werdende Nummern seien wieder zu vergeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Aufgrund seines Beschlusses vom 01.12.2016 gab der Gemeindevorstand der Gemeinde xxx mit dem Bescheid vom 06.12.2016, xxx, der Berufung der xxx und des xxx gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, keine Folge. In der Bescheidbegründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass
Paragraph 41, Absatz eins, der Kärntner Bauordnung 1996 der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt werden oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liege, Orientierungsnummern mit Bescheid festzulegen habe. Auch wenn das Objekt mit dem Wohnhaus und dem Stall eine landwirtschaftliche Einheit bilde, handle es sich um ein eigenständiges Objekt, welches sich darüber hinaus auf einem anderen Grundstück als das Wohnhaus (Grundstück Nr. xxx, KG xxx) befinde. Des Weiteren würden bei den beiden Grundstücken unterschiedliche Eigentumsverhältnisse bestehen. Auch sei eine mögliche künftige Zusammenlegung der Grundstücke zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschlaggebend bzw. relevant.
Paragraph eins, Absatz 8, der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2006, Zahl: xxx, habe in Ortschaften ohne Straßenbezeichnung bzw. in Ortschaften, die keiner benannten Straße oder keinem benannten Weg zuzuordnen sind, die Nummerierung von Gebäuden mit fortlaufender Zahl zu erfolgen. Frei werdende Nummern seien wieder zu vergeben. Es sei daher spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Gegen diesen Bescheid erhoben xxx und xxx fristgerecht die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten und führten darin aus, dass im angefochtenen Bescheid im Absatz 2 das „Reiterstüberl“ als Betriebsgebäude bezeichnet und in Absatz 3 als eigenständiges Objekt, wobei die Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liege. Das „Reiterstüberl“ sei in keinerlei Hinsicht ein eigenständiges Objekt, sondern Teil des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes. Weites würden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Eigentumsverhältnisse herangezogen und sogleich festgestellt, dass die künftige (notariell belegte) Zusammenlegung zum jetzigen Zeitpunkt nicht ausschlaggebend bzw. relevant sei, eine an sich nicht logische Begründung. Auch werde zugegeben, dass das „Objekt“ mit dem Bauernhaus und dem Stall eine landwirtschaftliche Einheit bilde, aber zugleich auch ein eigenständiges Objekt sei. Von der Landwirtschaftskammer sei schon vor Jahren dem gesamten landwirtschaftlichen Betrieb eine Nebenbetriebsnummer zuerkannt worden. Das „Reiterstüberl“ sei aber kein eigen-ständiges Objekt, sondern ein uralter Bestand, der renoviert worden sei, ergänzt um eine geringe Erweiterung für die Pelletsheizung, an der das „Reiterstüberl“ und das Bauernhaus angeschlossen seien. Darüber hinaus sei in dieser geringen Erweiterung eine Brennanlage installiert und diene der Branntweinerzeugung ihrer landwirtschaftlichen Produkte im Rahmen einer Abfindungsbrennerei. Im Untergeschoss befinde sich auch eine kleine Küche für die Zubereitung von kalten und warmen Imbissen für Verkostungen, wofür der Antrag auf Betriebsstättengenehmigung demnächst gestellt werde. Getrennt davon befinde sich das Lager für den Wein und die obstbaulichen Produkte. Im oberen Geschoss befänden sich zwei Toiletten und der Pelletslagerraum, getrennt davon das Stüberl für maximal 18 Personen. Das Reiterstüberl werde zu 70 Prozent für die landwirtschaftliche Nutzung wie Direktverkauf, Lager- und Brennraum sowie Verkostungen verwendet. Ebenso werde es auch privat genutzt. Das Stüberl sei daher kein Gasthaus im herkömmlichen Sinn, weil es für diesen Zweck nur gelegentlich genutzt werde. Damit sei das genannte öffentliche Interesse nicht gegeben, wie dies auch bei anderen Direktvermarktern der Fall sei und deshalb diese bäuerlichen Betriebe alle unter der Hausnummer der gesamten Landwirtschaft beschriftet seien. In Kärnten gäbe es einige solcher landwirtschaftlichen Betriebe, die ebenfalls eine Gastronomiegenehmigung besitzen würden unter einer Hausnummer. Diese würden kammerintern als gewerbliche Buschenschanken bezeichnet. Es werde daher der Antrag gestellt, dass für das gesamte Anwesen nach wie vor die Hausnummer xxx bestehen bleiben solle. Im Übrigen könne es nicht im öffentlichen Interesse sein, irgendwo in der gar nicht so kleinen Streusiedlung xxx eine Nr. xxx zu verordnen, die kein öffentlicher Besucher/Tourist finden werde. Es werde daher um Anberaumung eines Lokalaugenscheines zur objektiven Beurteilung des angeführten Sachverhalts ersucht. Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesver-waltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Am xxx wurde am Sitz des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher neben dem Beschwerdeführer xxx der Vertreter der belangten Behörde gehört wurde. II.römisch zwei. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde erwogen: Sachverhalt: Das verfahrensgegenständliche als „Reiterstüberl“ bezeichnete Bauwerk ist auf dem Grundstück Nr. xxx KG xxx, situiert. Dieses „Reiterstüberl“ ist Teil eines landwirtschaftlichen Anwesens, welches weiters aus einem landwirtschaftlichen Wohnhaus, gelegen auf dem Grundstück Nr. xxx, und einem Stallgebäude, welches zum überwiegenden Teil auf dem Grundstück Nr. xxx und zu einem geringeren Teil auf dem südlich gelegenen Grundstück Nr. xxx gelegen ist, besteht. Das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, befindet sich – ebenso wie das Grundstück Nr. xxx – im grundbücherlichen Miteigentum des Beschwerdeführers xxx (Anteil ein Drittel) und der Beschwerdeführerin xxx (Anteil zwei Drittel). Das Grundstück xxx, KG xxx, welches im Norden an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, befindet sich im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin xxx. Die soeben erwähnten Grundstücke, welche unmittelbar aneinander angrenzen, sind in der Ortschaft xxx gelegen. Vom landwirtschaftlichen Wohnhaus zum Reiterstüberl sowie zum Stallgebäude führt ein kurzer Fußweg, welcher ausschließlich privat genutzt wird. Das Wohnhaus verfügt über einige Parkplätze, welche nördlich dieses Gebäudes gelegen sind. Das Reiterstüberl verfügt über einen eigenen Parkplatz, welcher östlich des Reiterstüberls sowie des Stallgebäudes situiert ist. Die Straßen, von welchen aus die Zufahrt zum Wohnhaus und zum Parkplatz des Reiterstüberls erfolgt, haben keine eigenen Straßenbezeichnungen, es handelt sich dabei um Gemeindestraßen. Für das landwirtschaftliche Wohnhaus auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, wurde die Orientierungsnummer xxx festgelegt. Für den bestehenden Geräteschuppen auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welcher in ein sogenanntes „Reiterstüberl“ umgebaut wurde, wurde erstmalig mit dem angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 24.10.2016, xxx, eine Orientierungsnummer festgelegt, es handelt sich dabei um die Orientierungsnummer xxx. Das zuvor erwähnte Stallgebäude weist keine eigene Orientierungsnummer auf. Der Beschwerdeführer xxx und die Beschwerdeführerin xxx betreiben gemeinsam mit ihrer Tochter xxx auf den Grundstücken xxx, xxx und xxx, alle KG xxx, einen landwirtschaftlichen Wein- und Obstbaubetrieb. Der Wein- und Obstbau wird in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde xxx vom 07.06.2006, xxx, wurde den Bauwerbern xxx, xxx xxx die Baubewilligung für den Umbau des auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, bestehenden Geräteschuppens in ein Reiterstüberl im xxx erteilt. Laut den genehmigten Einreichunterlagen haben die Umbauarbeiten des bestehenden Geräteschuppens zu einem „Reiterstüberl“ den Abbruch bis auf die Decke über Untergeschoß, die Herstellung eines Zubaues an der Westseite mit den Außenmaßen von 3,23 m, x 5,47 m sowie die Neuerrichtung des Erdgeschosses am Bestand und am vorgenannten Zubau des Untergeschosses umfasst. Das Untergeschoß beinhaltet einen Heizraum und mehrere Lagerräume, das Erdgeschoß das „Reiterstüberl“ (Größe: 25,40 m²), zwei Toiletten, sowie einen Pelletslagerraum. An der Nordseite des Gebäudes ist auf dem Vorplatz die Herstellung eines Sitzgartens auf Gebäudebreite vorgesehen. Mit dem Bescheid vom 18.10.2013, xxx, erteilte der Bürgermeister der Gemeinde xxx den Bauwerbern xxx, xxx und xxx die Baubewilligung für die Ab-änderung des mit Bescheid vom 07.06.2006, xxx bewilligten Bauvorhabens (Umbau des bestehenden Geräteschuppens in ein Reiterstüberl) auf dem Grundstück Nr. xxx, KG xxx, nach Maßgabe der eingereichten und mit dem baubehördlichen Genehmigungsvermerk versehenen Änderungspläne. Die Änderungspläne mit Beschreibung haben
dem Spruch dieser Abänderungsbewilligung gegenüber den ursprünglich genehmigten Bauplänen im Wesentlichen folgende Änderungen beinhaltet: ● Das Gebäude wird in Richtung Westen vergrößert. ● Die nordseitige Stahlbetonstützwand entfällt. Anstelle dieser wird eine Stein-schlichtungsmauer vorgesehen. ● Weiters werden die nordostseitigen Parkplätze in Richtung Südosten hin situiert. ● etc. Mit der Eingabe vom 22.09.2016, ergänzt am 21.10.2016, haben xxx, xxx xxx die Fertigstellung des mit Bescheid vom 07.06.2006, xxx, geändert mit Bescheid vom 18.10.2013, xxx, bewilligten Umbaues des Geräteschuppens in ein „Reiterstüberl“ gemeldet. Die Beschwerdeführer haben im Beschwerdeverfahren angegeben, das „Reiterstüberl“ für den Ab-Hof-Verkauf der Wein- und Obstbauprodukte sowie das Ausschenken von Wein über Anfrage von Kunden zu verwenden. Das nunmehr als „xxx“ bezeichnete „Reiterstüberl“ werde bisher nur privat verwendet, eine gewerbliche Verwendung finde nicht statt. Es bestehe zwar die Absicht, in der „xxx“ künftig neben Getränken auch kalte und warme Speisen an Gäste zu verabreichen. Ein Ansuchen um Erteilung der dafür erforderlichen Betriebsstättengenehmigung für Gasthaus oder Jausenstation sei durch die Beschwerdeführer bis dato bei der Bezirkshauptmannschaft xxx als zuständiger Gewerbebehörde nicht eingebracht worden. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, dem beigeschafften Bauakt und auf der am xxx durchgeführten Beschwerdeverhandlung, in welcher neben dem Vertreter der belangten Behörde der Beschwerdeführer xxx gehört wurde. Seitens der Verfahrensparteien wurden die getroffenen Feststellungen nicht bestritten. Die Eigentümereigenschaften gehen aus dem öffentlichen Grundbuch hervor. Die örtlichen Gegebenheiten sind auf den durch die belangte Behörde und durch die Beschwerdeführer vorgelegten Lichtbildern eindeutig ersichtlich, darüber hinaus wurde durch das erkennende Gericht ein KAGIS-Übersichtsplan angefertigt. Beide Verfahrensparteien haben auf die Durchführung eines Ortsaugenscheines verzichtet. Der Sachverhalt wurde durch das abgeführte Beweisverfahren ausreichend geklärt werden und konnten weitere Beweisaufnahmen unterbleiben. Rechtliche Beurteilung:
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 K-BO 1996 hat der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt sind oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern mit Bescheid festzusetzten.
Paragraph 41, Absatz eins, K-BO 1996 hat der Bürgermeister für Gebäude, die bewohnt sind oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, Orientierungsnummern mit Bescheid festzusetzten.
2 K-BO 1996 hat der Gemeinderat mit Verordnung das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind. Auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Orientierungsnummerierung Bedacht zu nehmen.
Paragraph 41, Absatz 2, K-BO 1996 hat der Gemeinderat mit Verordnung das System der Orientierungsnummerierung sowie die Ausführung und die Anbringung der Kennzeichen entsprechend den örtlichen Erfordernissen zu bestimmen. Hiebei kann auch festgelegt werden, dass auf dem Kennzeichen der Name der öffentlichen Verkehrsfläche anzubringen ist. Wenn dies zur besseren Orientierung erforderlich ist, hat der Gemeinderat darüber hinaus vorzusehen, dass mehrere Eingänge (Stiegen) eines Gebäudes gesondert zu kennzeichnen sind. Auf vorläufig unbebaute Grundstücke oder Baulücken ist bei der Orientierungsnummerierung Bedacht zu nehmen. Die Eigentümer sind
3 K-BO 1996 verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern entsprechend den
Abs. 2 erlassenen Verordnungen zu versehen. Die Eigentümer sind
Paragraph 41, Absatz 3, K-BO 1996 verpflichtet, ihre Gebäude mit den vom Bürgermeister festgesetzten Orientierungsnummern entsprechend den
Absatz 2, erlassenen Verordnungen zu versehen. Mit der Verordnung des Gemeinderates der Gemeinde xxx vom 30.03.2006, xxx, wurde das System der Nummerierung von Gebäuden sowie die Ausführung und Anbringung der Kennzeichen entsprechend der örtlichen Erfordernisse im Gebiet der Gemeinde xxx bestimmt (Gebäudenummerierungsverordnung). Die Bestimmungen des § 1 der Gebäudenummerierungsverordnung (System der Nummerierung) lauten wie folgt: Die Bestimmungen des Paragraph eins, der Gebäudenummerierungsverordnung (System der Nummerierung) lauten wie folgt:
Abs. 4 festzu-setzen wäre, bereits vergeben, so hat dieses Gebäude, falls nicht eine Umnummerierung erfolgt, die vorhergehende Zahl unter Zusatz eines Buchstabens zu erhalten. Ist die Zahl. die für ein Gebäude infolge seiner Lage
Absatz 4, festzu-setzen wäre, bereits vergeben, so hat dieses Gebäude, falls nicht eine Umnummerierung erfolgt, die vorhergehende Zahl unter Zusatz eines Buchstabens zu erhalten.
3 K-BO 1996 erfolgt die Festsetzung der Orientierungs-nummer durch den Bürgermeister.
Paragraph 41, Absatz 3, K-BO 1996 erfolgt die Festsetzung der Orientierungs-nummer durch den Bürgermeister.
der zuvor zitierten Bestimmung des § 41 Abs. 1 K-BO 1996 hat der Bürgermeister auf Grundlage des Systems der Orientierungsnummerierung mit Bescheid eine Orientierungsnummer festzusetzen. Dies hat nur für Gebäude, die bewohnt werden, oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, zu erfolgen.
der zuvor zitierten Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, K-BO 1996 hat der Bürgermeister auf Grundlage des Systems der Orientierungsnummerierung mit Bescheid eine Orientierungsnummer festzusetzen. Dies hat nur für Gebäude, die bewohnt werden, oder deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, zu erfolgen. Bewohnt werden Gebäude, wenn sie dazu bestimmt sind, privates Leben zu ermöglichen, wenn sie Menschen somit grundsätzlich auf Dauer Aufenthalt und Unterkunft gewähren. Gebäude, deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, sind zB Geschäfts- und Betriebsgebäude oder öffentliche Gebäude jeder Art, der Kreis ist weit zu ziehen. Hingegen ist zB für Gartenhütten oder Scheunen keine Orientierungsnummer festzusetzen. Umfasst sind nur Gebäude, keine anderen baulichen Anlagen (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anm. 5 zu § 41 K-BO 1996).Gebäude, deren Kennzeichnung im öffentlichen Interesse liegt, sind zB Geschäfts- und Betriebsgebäude oder öffentliche Gebäude jeder Art, der Kreis ist weit zu ziehen. Hingegen ist zB für Gartenhütten oder Scheunen keine Orientierungsnummer festzusetzen. Umfasst sind nur Gebäude, keine anderen baulichen Anlagen (Robert A. Steinwender, Kärntner Baurecht, Anmerkung 5 zu Paragraph 41, K-BO 1996). Die Beschwerdeführer wenden sich in ihrer Beschwerde ausdrücklich gegen die Festlegung einer Orientierungsnummer für das verfahrensgegenständliche Gebäude und begründen ihr Vorbringen damit, dass es sich beim „Reiterstüberl“ um kein eigenständiges Objekt, sondern um einen Teil des gesamten landwirtschaftlichen Betriebes handle, welches neben einer privaten Nutzung zu 70% für die landwirtschaftliche Nutzung wie Direktverkauf, Lager- und Brennraum sowie Verkostungen verwendet werde. Beim Stüberl handle es sich um kein Gasthaus im herkömmlichen Sinn, da es für diesen Zweck nur gelegentlich genutzt werde. Es sei damit das öffentliche Interesse an der Festlegung einer gesonderten Orientierungsnummer für dieses Gebäude nicht gegeben. Fest steht, dass es sich beim verfahrensgegenständlichen Objekt um kein bewohntes Gebäude handelt. Es stellt sich daher die Frage, ob die Kennzeichnung des verfahrensgegenständlichen Gebäudes, für welches die Baubewilligung für den Umbau eines bestehendes Geräteschuppens in ein sogenanntes „Reiterstüberl“ erteilt wurde, im öffentlichen Interesse gelegen ist. Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, dass das verfahrensgegenständliche als „Reiterstüberl“ bezeichnete Gebäude gemeinsam mit zwei weiteren Gebäuden, nämlich einem landwirtschaftlichen Wohnhaus sowie einem Stallgebäude, zu einem landwirtschaftlichen „Wein- und Obstbaubetrieb“ gehört, welcher in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts durch die beiden Beschwerdeführer sowie ihre Tochter xxx, betrieben wird. Für das soeben erwähnte landwirtschaftliche Wohnhaus wurde durch die Baubehörde die Orientierungsnummer xxx festgelegt. In dem als „Reiterstüberl“ bezeichneten Gebäude befindet sich neben dem im Erdgeschoss situierten Stüberl, in welchem derzeit der Ab-Hof-Verkauf von Wein- und Obstbauprodukten sowie das Ausschenken von Wein über Anfrage von Kunden erfolgt, diverse Lagerräumlichkeiten sowie eine Pelletsheizungsanlage, welche auch der Beheizung des landwirtschaftlichen Wohnhauses dient. Da es sich beim verfahrensgegenständlichen Gebäude um kein eigenständiges Geschäfts- oder Betriebsgebäude handelt, sondern dieses Gebäude gemeinsam mit zwei weiteren Gebäuden Teil eines landwirtschaftlichen Betriebes darstellt, ist ein öffentliches Interessen an der Festsetzung einer gesonderten Orientierungsnummer für dieses Objekt nicht erkennbar. Daran vermag der Umstand, dass in dem als „Reiterstüberl“ bezeichneten Gebäude u.a. auch der Direktverkauf von Wein- und Obstbauprodukten sowie das Ausschenken von Getränken auf Anfrage von Kunden erfolgt, nichts zu ändern. Orientierungsnummern dienen, wie schon der Name besagt, der Orientierung (VwGH 14.11.1958, 1284/57). Auf Grund der örtlichen Gegebenheiten ist im vorliegenden Fall nicht zu erwarten, dass die durch Orientierungsnummern bezweckte Ordnung, nämlich das Auffinden der einzelnen Gebäude dadurch gestört würde, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude keine eigene Orientierungsnummer festgelegt wird. Der Umstand, dass sich das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, – ebenso wie das Grundstück Nr. xxx – im grundbücherlichen Miteigentum des Beschwerdeführers xxx (Anteil ein Drittel) und der Beschwerdeführerin xxx (Anteil zwei Drittel) befindet, während das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, welches im Norden direkt an das Grundstück Nr. xxx, KG xxx, angrenzt, im grundbücherlichen Alleineigentum der Beschwerdeführerin xxx steht, also divergierende Eigentumsverhältnisse vorliegen, ist in diesem Zusammenhang nicht von Relevanz, da unzweifelhaft feststeht, dass alle drei Grundstücke zum selben landwirtschaftlichen Wein- und Obstbaubetrieb gehören. Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage war daher spruchgemäß zu entscheiden. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.213.214.9.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.