RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum01.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-S2-592/12/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und xxx als fachkundigem Laienrichter über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 20.12.2016, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 01.08.2017 gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG iVm § 90a Abs. 1 und 2 und § 90 Abs. 2 und 6 lit. c des Kärntner Jagdgesetzes 2000, idF LGBl. 85/2013, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Vorsitzenden xxx, die Berichterstatterin xxx und xxx als fachkundigem Laienrichter über die Beschwerde des Herrn xxx, vertreten durch xxx, gegen das Erkenntnis des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft vom 20.12.2016, Zahl: xxx, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Verhandlung am 01.08.2017 gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 90 a, Absatz eins und 2 und Paragraph 90, Absatz 2 und 6 Litera c, des Kärntner Jagdgesetzes 2000, in der Fassung Landesgesetzblatt 85 aus 2013,, zu Recht erkannt: I. In Stattgebung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe Anfang Juni 2016 die auf einem ihm gehörigen Grundstück im Gebiet von xxx, Bezirk xxx, neben zwei Fischteichen von ihm aufgestellte Norwegische Krähenfalle und somit eine Falle, die zum Lebendfang von Krähen bestimmt ist, durch zumindest zwei Wochen nicht täglich mindestens einmal kontrolliert und es auch verabsäumt, dort frisches Wasser bereitzustellen, wodurch es geschehen konnte, dass drei Nebelkrähen qualvoll verendet sind, und er hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe,römisch eins. In Stattgebung der Beschwerde wird der Beschwerdeführer von der gegen ihn erhobenen Anklage, er habe Anfang Juni 2016 die auf einem ihm gehörigen Grundstück im Gebiet von xxx, Bezirk xxx, neben zwei Fischteichen von ihm aufgestellte Norwegische Krähenfalle und somit eine Falle, die zum Lebendfang von Krähen bestimmt ist, durch zumindest zwei Wochen nicht täglich mindestens einmal kontrolliert und es auch verabsäumt, dort frisches Wasser bereitzustellen, wodurch es geschehen konnte, dass drei Nebelkrähen qualvoll verendet sind, und er hiedurch gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen habe, f r e i g e s p r o c h e n. II. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Disziplinarerkenntnis der Kärntner Jägerschaft vom 20.12.2016, Zahl: xxx, wurde der Disziplinarbeschuldigte xxx schuldig erkannt, er habe Anfang Juni 2016 die auf einem ihm gehörigen Grundstück im Gebiet von xxx, Bezirk xxx, neben zwei Fischteichen von ihm aufgestellte Norwegische Krähenfalle und somit eine Falle, die zum Lebendfang von Krähen bestimmt sei, durch zumindest zwei Wochen nicht täglich mindestens einmal kontrolliert und es auch verabsäumt, dort frisches Wasser bereitzustellen, wodurch es geschehen habe können, dass drei Nebelkrähen qualvoll verendet seien. Dadurch habe er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (§ 68 Abs. 1 Z 4 K-JG iVm § 11 Abs. 4 Durchführverordnung zum K-JG) verstoßen und wurde gegen ihn gemäß § 90 Abs. 6 lit c K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwei Jahren verhängt, wobei begründet folgendes ausgeführt wurde:Dadurch habe er gröblich gegen jagdrechtliche Vorschriften (Paragraph 68, Absatz eins, Ziffer 4, K-JG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 4, Durchführverordnung zum K-JG) verstoßen und wurde gegen ihn gemäß Paragraph 90, Absatz 6, Litera c, K-JG die Disziplinarstrafe des Ausschusses aus der Kärntner Jägerschaft auf die Dauer von zwei Jahren verhängt, wobei begründet folgendes ausgeführt wurde: „Aus der Aussage des Zeugen xxx in Verbindung mit den vorgelegten Lichtbildern ./1 bis ./12 wird nachstehender Sachverhalt festgestellt: Am
- Juni 2016 wurde der Tierschutzverein telefonisch von einem Spaziergänger darüber informiert, dass er - nachdem er Krähenschreie hörte - Nachschau hielt und in einer Krähenfalle tote Krähen, aber auch noch eine lebendige Krähe wahrnahm. Daraufhin wurde xxx - nachdem er hiezu berechtigt ist - mit der Nachschau beauftragt. xxx ist ca. 1 Stunde nach dem Anruf nach xxx gefahren, hat bei der Besichtigung eine Norwegische Krähenfalle vorgefunden, in der sich zwei tote und eine noch lebende Krähe befanden. Nach der Einschätzung des Zeugen xxx waren die Krähen schon längere Zeit tot, mit Maden befallen und im Zustand der Verwesung. Zum Zeitpunkt der Besichtigung der Krähenfalle am
- Juni 2016 hat der Zeuge xxx keine genießbaren Futtermittel im Käfig vorgefunden. Die Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, er habe die Lebendfalle jeden Tag besucht, ist nicht nur unglaubwürdig, sondern durch die Aussage des Zeugen xxx in Verbindung mit den vorgelegten Lichtbildern widerlegt, sodass bei der Beurteilung des Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Disziplinarbeschuldigte über einen längeren Zeitraum - und zwar von mehr als einer Woche - seiner Verpflichtung die Krähenfalle täglich zu kontrollieren nicht nachgekommen ist und es damit zu verantworten hat, dass die lebend gefangenen Krähen mangels ordnungsgemäßer Futtervorlage und durch Unterlassung der täglichen Kontrolle qualvoll verendeten. Die anderslautende Verantwortung des Disziplinarbeschuldigten, er habe die Lebendfalle jeden Tag besucht und wären die Krähen durch einen Marder oder Iltis getötet worden und wäre der Verwesungszustand der Krähen auf die starken Regenfälle zurückzuführen sind nicht nur unrichtig, sondern auch unglaubwürdig und durch die Aussage des Zeugen xxx in Verbindung mit den vorgelegten Lichtbildbeilage eindeutig widerlegt, sodass der Disziplinarrat keinen Zweifel daran hat, dass der Disziplinarbeschuldigte über einen längeren Zeitraum die Lebendfalle nicht kontrolliert hat, den Krähen kein Futter vorgelegt hat, sodass er alleine für das qualvolle Verenden der Krähen verantwortlich ist. Folgt man der Aussage des Zeugen xxx, wonach Krähen durchaus eine Woche ohne Nahrung auskommen können und seiner Ansicht nach die von ihm aufgefundenen Krähen schon zumindest eine Woche tot waren, so ergibt sich daraus zwangslos, dass der Disziplinarbeschuldigte sogar über einen Zeitraum von zwei Wochen die Lebendfalle entgegen den gesetzlichen Verpflichtungen nicht täglich kontrolliert und daher den gefangenen Krähen auch kein Futter vorgelegt hat. Ein solches Verhalten kann seitens des Disziplinarrates der Kärntner Jägerschaft keinesfalls toleriert werden, sodass sowohl als spezial- als auch generaIpräventiven Gründen die Disziplinarstrafe des Ausschlusses aus der Kärntner Jägerschaft geboten ist. Der Schuldspruch ist begründet, bei der Strafbemessung war erschwerend nichts, mildernd die bisherige Unbescholtenheit, sodass die ausgesprochene Disziplinarstrafe schuldangemessen ist.“ Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wurden als Beschwerdegründe Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Gerügt wurde u.a. dass der Disziplinarrat nicht ergründet habe, ob es sich tatsächlich um gefangene Aaskrähen handle, oder diese – wie der Krähenfalle eigen – als Lockkrähen gedient hätten, ob und inwieweit die auf den verendeten Krähen ersichtlichen Maden innerhalb kürzester Zeit auftreten und entstehen könnten und letztlich, ob aufgrund der gegebenen Witterung und der gegebenen Außentemperaturen Saatkrähen innerhalb von wenigen Minuten von Maden besiedelt sein könnten. Hätte sich der Disziplinarrat eines Sachverständigen aus dem Veterinärfache bedient, allenfalls den Amtstierarzt beigezogen, so wäre zweifellos hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verwesungszustand und auch der Kadaverbesiedelung mit Maden nichts zu tun habe und dafür auch keine Verantwortung trage. Der Disziplinarrat hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass bei feuchtem Wetter Anfang Juni 2016 – wie im gg. Fall – und Temperaturen tagsüber von über 20 Grad eine Entwicklung der Fliegenmaden im Zeitraum von ca. 8 Stunden absolut denkbar sei. Auch den Umstand, den der Beschwerdeführer im Zuge seiner Verantwortung angegeben habe, dass das feinmaschige Netz des Käfigs beschädigt gewesen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass ein Mader allenfalls in diesen Käfig eingedrungen gewesen sei und diese Tiere allenfalls gehetzt oder getötet habe, habe der Disziplinarrat einfach mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen abgetan. Fakt sei, dass die letzte Kontrolle am 7.6.2016 gegen 22:00 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe diese Uhrzeit deshalb immer gewählt, weil er sich so im Dunkeln dem Käfig nähern habe können, ohne die Tiere unnötig zu beunruhigen. Mit Schriftsatz vom 09.03.2017 erhob der rechtsfreundlich vertretene Disziplinarbeschuldigte rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und wurden als Beschwerdegründe Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Gerügt wurde u.a. dass der Disziplinarrat nicht ergründet habe, ob es sich tatsächlich um gefangene Aaskrähen handle, oder diese – wie der Krähenfalle eigen – als Lockkrähen gedient hätten, ob und inwieweit die auf den verendeten Krähen ersichtlichen Maden innerhalb kürzester Zeit auftreten und entstehen könnten und letztlich, ob aufgrund der gegebenen Witterung und der gegebenen Außentemperaturen Saatkrähen innerhalb von wenigen Minuten von Maden besiedelt sein könnten. Hätte sich der Disziplinarrat eines Sachverständigen aus dem Veterinärfache bedient, allenfalls den Amtstierarzt beigezogen, so wäre zweifellos hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer mit dem Verwesungszustand und auch der Kadaverbesiedelung mit Maden nichts zu tun habe und dafür auch keine Verantwortung trage. Der Disziplinarrat hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass bei feuchtem Wetter Anfang Juni 2016 – wie im , gg. Fall – und Temperaturen tagsüber von über 20 Grad eine Entwicklung der Fliegenmaden im Zeitraum von ca. 8 Stunden absolut denkbar sei. Auch den Umstand, den der Beschwerdeführer im Zuge seiner Verantwortung angegeben habe, dass das feinmaschige Netz des Käfigs beschädigt gewesen sei, weshalb er davon ausgegangen sei, dass ein Mader allenfalls in diesen Käfig eingedrungen gewesen sei und diese Tiere allenfalls gehetzt oder getötet habe, habe der Disziplinarrat einfach mit der Behauptung der Unglaubwürdigkeit dieser Aussagen abgetan. Fakt sei, dass die letzte Kontrolle am 7.6.2016 gegen 22:00 Uhr stattgefunden habe. Der Beschwerdeführer habe diese Uhrzeit deshalb immer gewählt, weil er sich so im Dunkeln dem Käfig nähern habe können, ohne die Tiere unnötig zu beunruhigen. Über die Beschwerde wurde wie folgt erwogen: Die angefochtene Entscheidung stützt sich auf die Ausführungen des einschreitenden Vogelschutzbeauftragten, der in seiner Anzeige sowie in der Disziplinarverhandlung am 20.12.2016 angab, dass die Vögel schon längere Zeit tot gewesen wären. Die Krähe, die mit Maden befallen gewesen sei, sei seiner Ansicht nach schon zumindest 5 Tage tot und im Zustand der Verwesung gewesen. Auch die zweite tote Krähe wäre schon mindestens 5 Tage tot und im Verwesungszustand gewesen. Dass in der Nacht auf den 8.6.2016 ein Marder oder Iltis die Krähen getötet habe, sei für ihn nicht nachvollziehbar, da diese Tiere, wenn sie tatsächlich die Krähen schlagen, diese auch fressen würden. Demgegenüber wies der Beschwerdeführer in der Beschwerde sowie in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 01.08.2017 darauf hin, dass er festgestellt habe, dass am 7.6.2016 die Krähen zwischen 21:00 Uhr bis 21:30 Uhr noch lebend gewesen wären. Weiters führte er aus, dass in der Falle ein großes Loch vorhanden gewesen sei, weshalb ein Marder oder ein Iltis die Krähen gehetzt bzw. getötet habe. Um die Glaubwürdigkeit der Darstellung des Beschwerdeführers zu überprüfen, wurde dem Verfahren ein wildökologischer und ein veterinärmedizinischer Amtssachverständiger beigezogen. Vom wildökologischen Amtssachverständigen, xxx, wurde in seiner Stellungnahme vom 12.7.2017 die Möglichkeit des Durchbeissens eines Maschendrahtzaunes durch einen Marder oder Iltis dem Grunde nach bejaht und wurde von diesem – entgegen der Beurteilung des Zeugen xxx – ausgeführt, dass es vorkommt und auch belegt sei, dass es bei Mardern, insbesondere bei Steinmardern und Iltissen zu sogenannten „surplus killings“ oder „excessive killing“ bzw. „henhaus syndrom“ kommen könne. Ein solches Verhalten bedeute im Wesentlichen, dass mehr Beutetiere getötet werden, als gefressen und vergraben werden können. In solchen Fällen werden meist nur die bevorzugten Körperteile gefressen und die übrigen Körper nahezu unberührt zurück gelassen. Bei warmen feuchten Witterungsbedingungen könnten Larven bereits nach 12 bis 25 Stunden schlüpfen und mit ihrer Entwicklung beginnen. Die Möglichkeit einer genauen fachlichen Beurteilung wurde vom Amtssachverständigen unter Hinweis auf den äußerst mangelhaft festgestellten Sachverhalt verneint. Auch der beigezogene Veterinärmediziner (xxx) führte in der öffentlichen mündlichen Verhandlung aus, dass im gegenständlichen Fall überhaupt keine Befundung erfolgte. Auf die Frage, ob und inwieweit die sich auf den verendeten Krähen vom vogelkundlichen Fachorgan festgestellten Maden innerhalb welcher Zeit entwickeln können bzw. ob aufgrund der gegebenen Witterung und der gegebenen Außentemperatur Saatkrähen innerhalb der Zeit zwischen Verenden und der Wahrnehmung durch den Disziplinarbeschuldigten am 08.06.2016 von Maden besiedelt worden sein können, gab er an, dass es auf den Zustand der Tiere vor Eintritt des Todes sowie auf die Witterung bzw. die Temperatur bzw. auf die entscheidende Außentemperatur ankomme, um beurteilen zu können, wann sich ein Madenbefall entwickeln kann. Der Madenbefall könne sich in einer Bandbreite von einem Tag entwickeln. Eine diesbezügliche Beurteilung könne auf Grundlage der vorliegenden Lichtbilder wegen des mangelhaft festgestellten Sachverhaltes nicht vorgenommen werden. In Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse ist das Landesverwaltungsgericht Kärnten der Auffassung, dass gegenständlich nicht mit der gebotenen Sicherheit das tatbildmäßige Verhalten des Beschwerdeführers festgestellt werden kann. Auch unter Einbeziehung der Ausführungen der beigezogenen Sachverständigen kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Krähen tatsächlich in der Nacht vom 07.
- 2016 auf den 08.06.2016 durch ein Raubtier getötet wurden und diese am nächsten Vormittag bereits mit Maden befallen waren. Eine gegenteilige Feststellung hätte wohl nur auf Basis einer eindeutigen veterinärmedizinischen Beurteilung getroffen werden können. Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt (§ 90 Abs. 2 K-JG). Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten (§ 11 Abs. 4 Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes).Ein Vergehen gegen die Standespflichten liegt vor, wenn ein Mitglied der Kärntner Jägerschaft wiederholt oder gröblich jagdrechtliche Vorschriften übertritt, Grundsätze der Weidgerechtigkeit mißachtet oder die Satzungen und Interessen der Kärntner Jägerschaft verletzt (Paragraph 90, Absatz 2, K-JG). Alle Fanggeräte, mit Ausnahme der Abzugeisen, müssen täglich mindestens einmal kontrolliert werden. Ist dies nicht möglich, ist das Fanggerät zu sichern. In dem zum Lebendfang von Krähen, Elstern und Eichelhähern bestimmten Fanggeräten ist stets ausreichend frisches Wasser bereitzuhalten (Paragraph 11, Absatz 4, Verordnung zur Durchführung des Kärntner Jagdgesetzes). Da aufgrund der vorliegenden Beweisergebnisse und des durchgeführten Beweisverfahrens, insbesondere aufgrund der Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung vom 01.08.2017 nicht der sichere Nachweis dafür erbracht wurde, dass der Beschwerdeführer die von ihm aufgestellte norwegische Krähenfalle über einen Zeitraum von zumindest zwei Wochen nicht täglich kontrolliert und dadurch das Verenden dreier Nebelkrähen zu verantworten hat bzw. die Verantwortung des Beschwerdeführers nicht widerlegt werden konnte, war der Beschwerdeführer von der wider ihn erhobenen Anklage freizusprechen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S2.592.12.2017