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{'item': 'KLVwG-1223/2/2017'}

Obsah (5)§ 279§ 25a§ 284§ 243§ 16

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum02.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1223/2/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seine Richterin xxx über die Beschwe

§ 279Abs. 1 Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet

Gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung – BAO, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt: Mit rechtskräftiger Baubewilligung vom 04.12.2013, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer ein Dachbodenausbau beim bestehenden Wohnhaus, ein Einbau einer Wasserzisterne in der bestehenden Garage und das Herstellen einer Öffnung in der Garagendecke baurechtlich bewilligt. Aus der Baubeschreibung geht hervor, dass das bestehende Dachgeschoss vollflächig ausgebaut werden soll. Der Hauptzugang zum Dachgeschoss erfolgt über eine Podeststiege, die über der bestehenden Kellerstiege situiert werden soll. Ein zusätzlicher Zugang in Form einer Wohnstiege soll den direkten Zugang vom bestehenden Wohnzimmer in das darüber liegende Spielzimmer ermöglichen. Für die natürliche Belichtung werden zusätzliche Dachflächenfenster eingebaut. Auf Grund der geringen maximalen Raumhöhe (211 cm) werden die neuen Räume nur als Abstellraum und Spielzimmer genutzt und sind nicht als Wohnraum

den geltenden Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften geplant. In einem Raum soll eine Dusche eingebaut werden. In einem Berechnungsblatt zur Ermittlung der Wasserbewertungseinheiten nach dem Gemeindewasserversorgungsgesetz, datiert mit 13.07.2015, wurden auf Grund der genannten Baubewilligung für den Umbau des Dachgeschosses und die Änderung der Garage die Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag erhoben. Diese Berechnung ergab 0,8815 Bewertungseinheiten Wohnfläche und somit einen Wasseranschlussergänzungsbeitrag in der Höhe von € 1.282,

  1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Abgabenbehörde I. Instanz vom
  2. Jänner 2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer für den Ausbau des Dachgeschosses beim bestehenden Wohnhaus ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag mit € 1.282,58 auf Basis der Bewertungseinheiten 0,8815 vorgeschrieben. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx als Abgabenbehörde , römisch eins. Instanz vom
  3. Jänner 2016, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer für den Ausbau des Dachgeschosses beim bestehenden Wohnhaus ein Wasseranschlussergänzungsbeitrag mit € 1.282,58 auf Basis der Bewertungseinheiten 0,8815 vorgeschrieben. Mit Schreiben vom 06.02.2016 brachte der Beschwerdeführer dagegen eine Berufung ein und hält im Wesentlichen darin fest, dass sein Dachbodenausbau aus wärmetechnischen Gründen notwendig gewesen sei, wobei aber kein neuer Wohnraum erschaffen wurde. Laut der Kärntner Bauordnung wäre für einen Wohnraum eine Raumhöhe von 2,4 m notwendig, diese Raumhöhe würde allerdings nicht erreicht werden. Dies sei auch vom Amtssachverständigen Herrn xxx und der Bauamtsleiterin im Zuge der Baubewilligung festgestellt worden. Weiters könne auch kein nachvollziehbarer Mehraufwand bei der Wasserversorgung entstehen, dahingehend wäre es sinnvoller, von der Anzahl der wohnhaften Personen auszugehen. Aus einem Schreiben der Stadtgemeinde xxx, datiert mit 22.2.2017, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Wasseranschlussbeitrag einbezahlt habe. Er werde um Terminvereinbarung betreffend einer Aussprache ersucht. Mit Schreiben vom 24.02.2017 stellte der Beschwerdeführer eine Säumnisbeschwerde. Daraufhin wurde der Akt dem für die Säumnisbeschwerde zuständigen Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. Mit Beschluss vom 14.04.2017 wurde

§ 284Abs.

2 BAO vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde II. Instanz innerhalb einer Frist von drei Monaten vom 10. April 2014 weg gerechnet die offene Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Mit Beschluss vom 14.04.2017 wurde

Paragraph 284, Absatz 2, BAO vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ausgesprochen, dass die Abgabenbehörde , römisch zwei. Instanz innerhalb einer Frist von drei Monaten vom

  1. April 2014 weg gerechnet die offene Berufung des Beschwerdeführers zu entscheiden habe. Mit Bescheid vom 16.05.2017, Zahl: xxx, wies daraufhin die belangte Behörde als Abgabenbehörde II. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Mit Bescheid vom 16.05.2017, Zahl: xxx, wies daraufhin die belangte Behörde als Abgabenbehörde römisch zwei. Instanz die Berufung des Beschwerdeführers als unbegründet ab. Aus der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides geht hervor, dass für die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages für die Gemeindewasserversorgungsanlage die Berechnung der Nutzfläche nach den geltenden Bestimmungen des § 2 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes zu erfolgen habe. Die bewilligten Räume im Dachgeschoss würden dem Verwendungszweck entsprechen und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten. Zur Belichtung wären auch zusätzliche Dachgeschossfenster eingebaut worden. Aus der Begründung des nunmehr bekämpften Bescheides geht hervor, dass für die Ermittlung des Ergänzungsbeitrages für die Gemeindewasserversorgungsanlage die Berechnung der Nutzfläche nach den geltenden Bestimmungen des Paragraph 2, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes zu erfolgen habe. Die bewilligten Räume im Dachgeschoss würden dem Verwendungszweck entsprechen und im Hinblick auf Gesundheit und Wohlbefinden ein ausreichendes Luftvolumen gewährleisten. Zur Belichtung wären auch zusätzliche Dachgeschossfenster eingebaut worden. Mit Schreiben vom 15.06.2017 brachte daraufhin der Beschwerdeführer eine Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Kärnten ein. In dieser Beschwerde hält der Beschwerdeführer erneut fest, dass sein Dachgeschoss eine maximale Raumhöhe von 2,11 m aufweise. Dies würde nicht den Bestimmungen der Kärntner Bauvorschriften betreffend einen Wohnraum entsprechen. Laut diesen Bestimmungen müsse die lichte Raumhöhe bezogen auf 50 % der Fußbodenfläche in Wohnräumen mindestens 2,4 m betragen. Des Weiteren würden die kleinen Dachfenster nicht für eine ausreichende Belichtung genügen, sie wären nur dazu errichtet worden, um eine bessere Belüftung zu erzielen. Er hätte den Wasseranschlussergänzungsbeitrag nur eingezahlt, da ihm die Gemeinde gesagt hätte, dass durch Einbringen einer Berufung die Wirksamkeit des angefochtenen Bescheides nicht gehemmt werden würde. Es könne die Einhebung und zwangsweise Einbringung einer Abgabe nicht aufgehalten werden. Er könne nicht verstehen, warum bei der gleichbleibenden Anzahl der Personen mehr verrechnet werden würde. Er fordere die Reduzierung der vorgeschriebenen Beträge. Mit Schreiben vom
  2. Juli 2017 wurde der gegenständliche Akt dem erkennenden Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt. II.römisch zwei. Festhaltungen und Beweiswürdigung: Der Beschwerdeführer ist Eigentümer eines Wohnhauses auf dem Grundstück xxx, KG xxx. Der Beschwerdeführer hat mit Bescheid vom 04.12.2013 eine rechtskräftige baurechtliche Bewilligung für einen Dachbodenausbau beim bestehenden Wohnhaus durch die Baubehörde erhalten. Aus der vorliegenden Baubeschreibung und den Bauplänen ist zu entnehmen, dass im Dachbodenausbau Spielräume sowie eine Dusche bewilligt wurden, dh es existiert ein Wasser- und Abwasseranschluss im Dachgeschoss. Der größte Spielraum mit 36,07 m2 wird durch eine neu errichtete Wohnstiege direkt mit dem darunter liegenden Wohnraum verbunden. Die Raumhöhe des gegenständlichen Dachbodenausbaus beträgt maximal 2,11 m. Jeder dieser Räume hat ein oder mehrere Fenster bzw. Dachflächenfenster. Die Erhebung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag, datiert mit 13.07.2015 ergab eine Gesamtfläche von 89,95 m
  3. Von dieser wurden 2 % für Verputz sowie 1,8 m2 abgezogen. Somit verblieb eine Gesamtnutzfläche für die Erhebung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag von 88,15 m2.Die Erhebung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag, datiert mit 13.07.2015 ergab eine Gesamtfläche von 89,95 m
  4. Von dieser wurden , 2 % für Verputz sowie 1,8 m2 abgezogen. Somit verblieb eine Gesamtnutzfläche für die Erhebung der Bewertungseinheiten für den Wasseranschlussergänzungsbeitrag von 88,15 m
  5. Die darauf basierende Berechnung der Bewertungseinheiten Wohnfläche ergab 0,8815 und wurde auf Basis dieser Bewertungseinheiten der Wasseranschlussergänzungsbeitrag mit € 1.282,58 berechnet. Die gegenständlichen Festhaltungen gründen sich auf den schlüssigen Akteninhalt, der beiliegenden Baubeschreibung und Pläne sowie beiliegenden Bildern. III.römisch drei. Rechtslage: Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz – K-GWVG: § 10Paragraph 10
  6. Abschnitt Wasseranschlussbeitrag Ermächtigung

(1)Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen des 1. Abschnittes errichten und betreiben, werden ermächtigt, durch Verordnung des Gemeinderates einen Wasseranschlussbeitrag (Ergänzungsbeitrag, Nachtragsbeitrag) zur Deckung der Kosten der Errichtung dieser Wasserversorgungsanlage nach den Bestimmungen dieses Abschnittes zu erheben.
(2)Als Kosten der Errichtung gelten auch jene Kosten, die der Gemeinde anlässlich der Übernahme einer bestehenden Wasserversorgungsanlage eines anderen Trägers durch notwendige Instandsetzungsmaßnahmen oder Erweiterungen entstehen. § 11 AbgabengegenstandParagraph 11, Abgabengegenstand Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (§ 6) oder das Anschlussrecht (§ 9) ausgesprochen wurde.Der Wasseranschlussbeitrag ist für jene Grundstücke oder Bauwerke zu entrichten, für die die Anschluss- und Benützungspflicht (Paragraph 6,) oder das Anschlussrecht (Paragraph 9,) ausgesprochen wurde. § 12 AusmaßParagraph 12, Ausmaß
(1)Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (§ 13).
(1)Die Höhe des Wasseranschlussbeitrages ergibt sich aus der Vervielfachung der Summe der Bewertungseinheiten für das anzuschließende Grundstück oder Bauwerk mit dem Beitragssatz (Paragraph 13,).
(2)Die Zahl der Bewertungseinheiten ist nach den in der Anlage zu diesem Gesetz enthaltenen Ansätzen zu ermitteln.
(3)Ein nach den Bestimmungen des 3. Abschnittes entrichteter Aufschließungsbeitrag ist auf den Wasseranschlussbeitrag anzurechnen. Übersteigt der anzurechnende Aufschließungsbeitrag die Höhe des Wasseranschlussbeitrages, ist dem Abgabenschuldner der Unterschiedsbetrag zu erstatten. § 13 BeitragssatzParagraph 13, Beitragssatz
(1)Der Beitragssatz ist vom Gemeinderat durch Verordnung festzusetzen. Bei der Festsetzung des Beitragssatzes ist einerseits auf die Errichtungskosten abzüglich allfälliger der Gemeinde aus öffentlichen Mitteln gewährter Beiträge sowie sonstiger Eigenleistungen der Gemeinde und andererseits auf die Summe der Bewertungseinheiten, die sich im Zeitpunkt der Festsetzung des Versorgungsbereiches durch den Gemeinderat bei allen anläßlich der Errichtung anzuschließenden Grundstücken oder Bauwerken ergeben, Bedacht zu nehmen.
(2)Ändern sich die Berechnungsgrundlagen in einem Ausmaß, daß sich daraus eine Änderung des Beitragssatzes um mindestens 5 Prozent ergibt, ist der Beitragssatz neu festzulegen. § 14 AbgabenschuldnerParagraph 14, Abgabenschuldner
(1)Zur Entrichtung des Wasseranschlussbeitrages sind die Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke verpflichtet.
(2)Der Grundeigentümer haftet - sofern er nicht selbst Abgabenschuldner ist - für den Wasseranschlussbeitrag mit dem Abgabenschuldner zur ungeteilten Hand. § 15 AbgabenbescheidParagraph 15, Abgabenbescheid Der Wasseranschlussbeitrag ist vom Bürgermeister mit Bescheid festzusetzen. § 16 ErgänzungsbeitragParagraph 16, Ergänzungsbeitrag
(1)Werden Gebäude oder deren Verwendung geändert oder werden Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert, so ist ein Ergänzungsbeitrag zu entrichten, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zugrunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 Einheiten ergibt.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 gelten sinngemäß.
(2)Die Berechnung des Ergänzungsbeitrages hat nach den Bestimmungen der Paragraphen 12 und 13 unter Zugrundelegung der durch die Änderung bedingten zusätzlichen Bewertungseinheiten zu erfolgen. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 gelten sinngemäß. In der Anlage zu § 12 Abs. 2 ist die Bewertungseinheiten betreffend Folgendes normiert: In der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, ist die Bewertungseinheiten betreffend Folgendes normiert: Für die Herstellung eines Wasseranschlusses beträgt die Bewertungseinheit jedenfalls 1 (Grundeinheit). Die Grundeinheit ist auf die nach den folgenden Ansätzen bei den einzelnen Anlagen sich ergebenden Bewertungseinheiten anzurechnen.
  1. Wohnraum je m2 Nutzfläche (§ 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, LGBl. Nr. 60)
  2. Wohnraum je m2 Nutzfläche (Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz 1997, Landesgesetzblatt Nr. 60) a) der Wohnung ….. Einheit 0,01 Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
  3. Dezember 2001, xxx, wurde der Beitragssatz für die Wasseranschlussbeiträge (Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge) in § 2 je Bewertungseinheit mit € 1.450,-- festgelegt. Mit Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
  4. Dezember 2001, xxx, wurde der Beitragssatz für die Wasseranschlussbeiträge (Ergänzungsbeiträge, Nachtragsbeiträge) in Paragraph 2, je Bewertungseinheit mit € 1.450,-- festgelegt.

§ 243

BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

Paragraph 243, BAO sind gegen Bescheide, die Abgabenbehörden erlassen haben, Beschwerden (Bescheidbeschwerden) an die Verwaltungsgerichte zulässig, soweit in Abgabenvorschriften nichts anderes bestimmt ist.

§ 279Abs.

1 BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des § 278, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Paragraph 279, Absatz eins, BAO hat das Verwaltungsgericht, außer in den Fällen des Paragraph 278,, immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch, als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen. IV.römisch vier. Erwägungen und Ergebnis: Grundsätzlich ist vorweg darauf hinzuweisen, dass Abgaben (Beiträge, Gebühren, Steuern) nur vorbehaltlich einer gesetzlichen Grundlage erhoben werden dürfen, sodass jede Abgabenvorschreibung eines gesetzlichen Tatbestandes bedarf. In der gegenständlichen Abgabenangelegenheit ist als Rechts- bzw. Entscheidungsgrundlage das Kärntner Wasserversorgungsgesetz – K-GWVG in Verbindung mit der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom 21. Dezember 2001, xxx, anzuwenden. Im hier gegenständlichen Fall ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer einen Dachbodenausbau getätigt hat. Dieser wurde auch ordnungsgemäß baurechtlich bewilligt. Der Kärntner Landesgesetzgeber hat im Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz normiert, dass einerseits ein Wasseranschlussbeitrag von Gemeinden, die eine Wasserversorgungsanlage errichten und betreiben, eingehoben werden kann. Als Abgabenschuldner ist der Eigentümer der an die Gemeindewasserversorgungsanlage anzuschließenden Grundstücke oder Bauwerke vorgesehen.

§ 16

K-GWVG ist die Gemeinde auch ermächtigt, einen sogenannten Ergänzungsbeitrag einzuheben und zwar dann, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert oder wenn Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert werden. Ein Ergänzungsbeitrag ist dann vorzuschreiben, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 ergibt.

Paragraph 16, K-GWVG ist die Gemeinde auch ermächtigt, einen sogenannten Ergänzungsbeitrag einzuheben und zwar dann, wenn Gebäude oder deren Verwendung geändert oder wenn Grundstücke vergrößert oder deren Verwendung geändert werden. Ein Ergänzungsbeitrag ist dann vorzuschreiben, wenn sich aus einer solchen Maßnahme eine Erhöhung der dem Wasseranschlussbeitrag zu Grunde gelegten Bewertungseinheiten um mindestens 0,25 ergibt. Im hier gegenständlichen Fall ergibt der Dachbodenausbau eine Erhöhung der Bewertungseinheiten um 0,8815, somit liegt die Erhöhung deutlich über den in § 16 Abs. 1 vorgesehenen 0,25 Einheiten. Im hier gegenständlichen Fall ergibt der Dachbodenausbau eine Erhöhung der Bewertungseinheiten um 0,8815, somit liegt die Erhöhung deutlich über den in Paragraph 16, Absatz eins, vorgesehenen 0,25 Einheiten. Wenn der Beschwerdeführer nun vorbringt, dass in seinem Dachbodenausbau kein Wohnraum vorliegen würde, zumal die Höhe der Räume lediglich 2,11 m betragen würde und dies iSd Kärntner Bauvorschriften zu niedrig für einen Wohnraum sei, so ist diesbezüglich Folgendes festzuhalten: In der Anlage zu § 12 Abs. 2 K-GWVG wird unter der Überschrift Bewertungseinheiten unter Punkt

  1. festgehalten, dass ein Wohnraum je m2 Nutzfläche zu bewerten ist und bezieht sich das Gesetz dabei auf § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz
  2. In der Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, K-GWVG wird unter der Überschrift Bewertungseinheiten unter Punkt
  3. festgehalten, dass ein Wohnraum je m2 Nutzfläche zu bewerten ist und bezieht sich das Gesetz dabei auf Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz
  4. In § 2 Z 5 Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG) wird im Sinne des Gesetzes festgehalten, dass als Nutzfläche gilt: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder behinderte Menschen bestimmt sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden, die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 % zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. In Paragraph 2, Ziffer 5, Kärntner Wohnbauförderungsgesetz (K-WBFG) wird im Sinne des Gesetzes festgehalten, dass als Nutzfläche gilt: die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich Loggien und Wintergärten abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) bei Wohnanlagen mit Wohnungen, die überwiegend für ältere oder behinderte Menschen bestimmt sind, auch die Bodenfläche der Räumlichkeiten, die den Bewohnern der Wohnanlage als Gemeinschaftsräume oder der Verwaltung dienen; beim Abzug der Wandstärken ist von der Netto-Grundrissfläche auszugehen und bei Bauten mit verputzten oder verkleideten Wänden, die aus den Planmaßen (Rohbaumaße) errechnete Grundrissfläche um 2 % zu verringern; Keller- und Dachbodenräume, soweit sie ihrer Lage, baulichen Ausgestaltung, Raumhöhe und Ausbaumöglichkeit nach für Wohnzwecke nicht geeignet sind, Treppen, Balkone, Terrassen sowie für landwirtschaftliche Zwecke spezifisch ausgestattete Räume in Verbindung mit einer Wohnung sind bei der Berechnung der Nutzfläche nicht zu berücksichtigen. Einen Verweis auf die Kärntner Bauvorschriften (K-BV) sieht das Gemeindewasserversorgungsgesetz nicht vor. Im hier gegenständlichen Fall ist aus den baulichen Einreichplänen und aus den Ausführungen des Vorbringens des Beschwerdeführers einheitlich zu entnehmen, dass der Dachbodenausbau für Spielräume für die Kinder sowie zur Errichtung einer Dusche dient. Beide Funktionen dienen unzweifelhaft Aufenthalts- und Wohnzwecken von Menschen bzw. einer Familie. Der Baubeschreibung, den Plänen und den Bildern ist ebenso zu entnehmen, dass eine natürliche Belichtung der Räume gegeben ist und wurde auch für die Erreichbarkeit des Dachbodenausbaus extra eine neue Wohnstiege für einen direkten Zugang vom bestehenden Wohnzimmer aus in das darüber liegende Spielezimmer geschaffen. Dadurch wurde dieser Raum des Dachbodenausbaus direkt mit dem Wohnzimmer verbunden. Die Errichtung der Dusche belegt auch, dass der Dachbodenausbau über einen Wasseranschluss sowie über einen Anschluss an das Kanalisationssystem für die Wasserableitung verfügt. Jeder Raum besitzt eigene (Dachflächen-)Fenster, wobei der größte Raum des Dachbodenausbaus, welcher mit dem darunterliegenden Wohnzimmer durch eine neu errichtete Wohnstiege verbunden ist, zwei große normale Fensteröffnungen hat. Es kann somit festgehalten werden, dass der gegenständliche Dachbodenausbau Aufenthalts- und Wohnzwecken dient. Die im Akt beiliegenden Lichtbilder belegen diese Verwendung und liegt es in der Natur der Sache, dass beim Spielen mit (kleineren) Kindern sich auch erwachsene Personen über längere Zeit in diesen Räumen aufhalten. Würden dafür die baulichen Voraussetzungen ungeeignet sein, hätte die baurechtliche Bewilligung für Spielräume und Dusche nicht erteilt werden dürfen. Wie bereits ausgeführt, verweist das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz in Anlage zu § 12 Abs. 2 bei den Bewertungseinheiten ausschließlich auf § 2 Z 5 des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes. Ein Verweis auf baurechtliche Normen oder OIB-Richtlinien ist nicht vorgesehen.Wie bereits ausgeführt, verweist das Kärntner Gemeindewasserversorgungsgesetz in Anlage zu Paragraph 12, Absatz 2, bei den Bewertungseinheiten ausschließlich auf Paragraph 2, Ziffer 5, des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes. Ein Verweis auf baurechtliche Normen oder OIB-Richtlinien ist nicht vorgesehen. Es war somit der gegenständliche Umbau anhand der vorliegenden gesetzlichen Normierungen des K-WBFG zu prüfen. Diese Normierungen sehen keine „Mindestraumhöhe“ vor. Die gegenständlichen Räume verfügen unzweifelhaft über eine ausreichende natürliche Belüftung, haben allesamt eigene Fenster und weisen durchaus eine ausreichende Größe und somit ein ausreichendes Luftvolumen auf. Der große Spielraum ist zusätzlich noch mit einer Wohnstiege direkt mit dem Wohnzimmer verbunden. Die Berechnung der Bewertungseinheiten erfolgte gesetzeskonform und die Berechnung des Beitragssatzes erfolgte entsprechend der Verordnung des Gemeinderates der Stadtgemeinde xxx vom
  5. Dezember
  6. Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden und die Beschwerde des Beschwerdeführers als unbegründet abzuweisen. V.römisch fünf. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1223.2.2017

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.