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{'item': 'KLVwG-656-658/7/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-656-658/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2017, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen hinsichtlich des dortigen Verfahrens zur Zahl: xxx das ordentliche Verfahren einzuleiten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung vom 20.12.2016, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß § 367 Z 22 Gewerbeordnung iVm § 1 Abs. 2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt Euro 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 124 Stunden) belegt. Mit Strafverfügung vom 20.12.2016, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß Paragraph 367, Ziffer 22, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der Pyrotechnik-Lagerverordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt Euro 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 124 Stunden) belegt. Die Strafverfügung wurde an der Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführerin ordnungsgemäß hinterlegt. Da das Schriftstück vom Postamt 9302 innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht abgeholt wurde, wurde die Strafverfügung an die Bezirksverwaltungsbehörde rückübermittelt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24. Jänner 2017 wurde Frau xxx hinsichtlich des offenen Strafbetrages eingemahnt. Mit Eingabe vom 06.02.2017 wurde durch die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung vom 20.12.2016, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG sowie ein Einspruch samt Antrag auf Aktenübermittlung bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Eingabe vom 06.02.2017 wurde durch die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung vom 20.12.2016, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG sowie ein Einspruch samt Antrag auf Aktenübermittlung bei der belangten Behörde eingebracht. Mit dem nunmehr in Beschwer gezogenen Bescheid vom 24.03.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag auf Zustellung der Strafverfügung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und den erhobenen Einspruch wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst Nachstehendes vorgebracht wurde: Die Beschwerdeführerin hätte erstmals mit Mahnschreiben der belangten Behörde vom 27. Jänner 2017 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. In weiterer Folge hätte die Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht, dass die Strafverfügung an der Wohnadresse hinterlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin würde in Vollzeit arbeiten und im selben Haushalt lebe auch ihr im 93. Lebensjahr stehender Schwiegervater. Ihr Schwiegervater würde ebenfalls Poststücke aus dem Postkasten holen. In der letzten Zeit hätte es sich herausgestellt, dass ihr Schwiegervater an leichter Demenz erkrankt sei. Ihr Schwiegervater würde die Post (Zeitschriften bzw. Prospekte), welche dieser für unwichtig halte, noch vor dem Heimkommen der Wiedereinsetzungswerberin von Arbeit entsorgen. Briefe, Kuverts oder Ansichtskarten würde dieser jedoch immer gewissenhaft auf dem Küchentisch bzw. auf der daneben situierten Kommode hinterlegen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ihr Schwiegervater die Hinterlegung der Österreichischen Post als unwichtig eingestuft habe und vor dem Heimkehren der Beschwerdeführerin diese entsorgt habe. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb vom Strafbescheid vom 20.12.2016 keine Kenntnis erlangt. Dass ihr Schwiegervater an leichter Demenz erkrankt sei und dass es Probleme mit der Post geben würde, wäre der Beschwerdeführerin erst Anfang des Jahres 2017 bekannt. Dies aufgrund eines Vorfalles, der sich bereits Ende September Anfang Oktober 2016 zugetragen habe. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden sohin nachstehende Anträge gestellt: 1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2017 zur GZ: xxx wegen mangelnder Beweiswürdigung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu 2. in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.02.2017 stattzugeben; 3. dieser Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 4. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG anzuberaumen.eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG anzuberaumen. II.römisch zwei. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde Folgendes erwogen: Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2016 an der Wohnungsadresse der Beschwerdeführerin in xxx, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtssprechung zur Hinterlegung ausgeführt, dass die Beschädigung oder Entfernung einer Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss hat; dies aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann (VwGH 27.05.1999, 98/11/0178). Da weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ein Zustellmangel erkennbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde aus. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2017 wurde durch Zeugenbeweis erhoben, dass an der Wohnadresse xxx, im ZMR dargestellt als xxx bzw. xxx, ein Briefkasten angebracht ist, welcher von insgesamt drei Personen (Beschwerdeführerin, Ehemann der Beschwerdeführerin, Schwiegervater der Beschwerdeführerin) regelmäßig entleert wird. Da im gegenständlichen Fall die Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin offensichtlich durch den an Demenz erkrankten Schwiegervater der Beschwerdeführerin irrtümlich entsorgt wurde, ist vorerst auf das Binnenverhältnis der Beschwerdeführerin zur ihrem Schwiegervater einzugehen. Da der Schwiegervater der Beschwerdeführerin mit Wissen der Beschwerdeführerin Zugang zum gegenständlichen Briefkasten hat und auch im Ermittlungsverfahren herausgekommen ist, dass dieser mit Zustimmung der Beschwerdeführerin regelmäßig auch ihre Post aus dem Briefkasten holt, ist von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegervater auszugehen. Ein Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleich zu setzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird [Henstschläger/Leeb, AVG² § 71 (Stand 01.04.2009, Rdb.

  1. at)Rz 44]. Ein Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleich zu setzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird [Henstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 71, (Stand 01.04.2009, Rdb.
  2. at)Rz 44]. Da sohin ein Verschulden des Schwiegervaters der Beschwerdeführerin zuzurechnen ist, ist nunmehr zu prüfen, ob ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis, welches die Partei verhindert hätte die Frist einzuhalten, vorgelegen ist. Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und den konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht [Henstschläger/Leeb, AVG² § 71 (Stand 01.04.2009, Rdb.
  3. at)Rz 38].Unvorhergesehen ist ein Ereignis dann, wenn es die Partei tatsächlich nicht einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwartet werden konnte. Ob ein Ereignis als „unvorhergesehen“ einzustufen ist, richtet sich nach den subjektiven Verhältnissen der Partei, nach den tatsächlichen Umständen und den konkreten Ablauf der Ereignisse und nicht nach dem „objektiven Durchschnittsablauf“. Der Gesetzgeber hat eben nicht den Begriff „unvorhersehbar“, der auf objektive Gesichtspunkte abstellen würde, verwendet, sondern den Terminus „unvorhergesehen“, der die subjektiven Verhältnisse der Partei anspricht [Henstschläger/Leeb, AVG² Paragraph 71, (Stand 01.04.2009, Rdb.
  4. at)Rz 38]. Wie aus dem Ermittlungsverfahren durch das Landesverwaltungsgericht hervorgekommen ist, wurde die Beschwerdeführerin erstmals im Frühjahr 2017 auf die vorliegende Demenz des Schwiegervaters aufmerksam. Dies aufgrund eines Vorfalles im Herbst 2016, welcher sich jedoch erst im Frühjahr 2017 feststellen ließ. Die Hinterlegung der gegenständlichen Strafverfügung erfolgte sohin zu einem Zeitpunkt, an dem die Beschwerdeführerin noch keine Kenntnis der vorgelegenen Demenz ihres Schwiegervaters hatte. Die vorliegende bzw. damals bereits vorgelegene Demenz ist für die Beschwerdeführerin sohin ein Ereignis, welches für sie nicht vorhersehbar war, weshalb für das Landesverwaltungsgericht ein unvorhersehbares Ereignis als gegeben anzusehen ist. Gleiches gilt auch für den Schwiegervater der Beschwerdeführerin, da an der Demenz erkrankt ist. Weiters ist nunmehr durch das Landesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin bzw. deren Schwiegervater ein Verschulden bzw. nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach § 71 Abs. 1 Z 1 AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; ua.). Nach Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG setzt die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand voraus, dass die Partei an der Versäumung der Frist oder der mündlichen Verhandlung kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Unter einem minderen Grad des Versehens ist nach der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen (VwGH 17.05.1990, 90/06/0062; ua.). Leichte Fahrlässigkeit liegt vor, wenn dem Wiedereinsetzungswerber ein Fehler unterlaufen ist, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch begeht (VwGH 22.11.1996, 95/17/0112, ua.). Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben. Die Beschwerdeführerin hat sohin die nach der Judikatur geforderte Überwachungspflicht zum Zeitpunkt der Hinterlegung der Strafverfügung noch nicht getroffen, da diese zum damaligen Zeitpunkt keine Kenntnis von der Demenz des Schwiegervaters hatte. Von der Wiedereinsetzungswerberin wurde eine eidesstattliche Erklärung vorgelegt. Aus dieser ist der Sachverhalt zu entnehmen und gibt es für das Landesverwaltungsgericht Kärnten, insbesondere nach Einvernahme des Schwiegervaters, keinen Grund, dass die Angaben nicht der Wahrheit entsprechen würden. Es ist davon auszugehen, dass sich beim Schwiegervater der Beschwerdeführerin eine Demenz eingestellt hat. Auch wenn für das Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht überprüfbar ist, seit wann die Demenz beim Schwiegervater vorliegt, war im Zweifel im Sinne der Beschwerdeführerin zu entscheiden. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein über einen minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden trifft. Es war sohin dem fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx zu bewilligen. Aufgrund des Vorliegens eines nunmehr rechtzeitigen Einspruches ist gemäß § 49 Abs. 2 VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. Unter Berücksichtigung der angeführten Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführerin kein über einen minderen Grad des Versehens hinaus gehendes Verschulden trifft. Es war sohin dem fristgerecht eingebrachten Wiedereinsetzungsantrag zu entsprechen und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur Erhebung des Einspruches gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx zu bewilligen. Aufgrund des Vorliegens eines nunmehr rechtzeitigen Einspruches ist gemäß Paragraph 49, Absatz 2, VStG das ordentliche Verfahren einzuleiten. III.römisch drei. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.656.658.7.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.