RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-656-658/7/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch seinen Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch Rechtsanwalt xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2017, xxx, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: I. Gemäß § 28 VwGVG wird der Beschwerde römisch eins. Gemäß Paragraph 28, VwGVG wird der Beschwerde F o l g e g e g e b e n , und der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bewilligt und der Bezirkshauptmannschaft xxx aufgetragen hinsichtlich des dortigen Verfahrens zur Zahl: xxx das ordentliche Verfahren einzuleiten. II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I.römisch eins. Sachverhalt und Beschwerdevorbringen: Mit Strafverfügung vom 20.12.2016, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß § 367 Z 22 Gewerbeordnung iVm § 1 Abs. 2 der Pyrotechnik-Lagerverordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt Euro 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 124 Stunden) belegt. Mit Strafverfügung vom 20.12.2016, Zahl: xxx, wurde Frau xxx gemäß Paragraph 367, Ziffer 22, Gewerbeordnung in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, der Pyrotechnik-Lagerverordnung mit einer Geldstrafe von insgesamt Euro 800,-- (im Uneinbringlichkeitsfall mit einer Ersatzfreiheitsstrafe von 124 Stunden) belegt. Die Strafverfügung wurde an der Wohnadresse der nunmehrigen Beschwerdeführerin ordnungsgemäß hinterlegt. Da das Schriftstück vom Postamt 9302 innerhalb der Hinterlegungsfrist nicht abgeholt wurde, wurde die Strafverfügung an die Bezirksverwaltungsbehörde rückübermittelt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24. Jänner 2017 wurde Frau xxx hinsichtlich des offenen Strafbetrages eingemahnt. Mit Eingabe vom 06.02.2017 wurde durch die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung vom 20.12.2016, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG iVm § 24 VStG sowie ein Einspruch samt Antrag auf Aktenübermittlung bei der belangten Behörde eingebracht. Mit Eingabe vom 06.02.2017 wurde durch die nunmehr vertretene Beschwerdeführerin ein Antrag auf Zustellung der Strafverfügung vom 20.12.2016, ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG in Verbindung mit Paragraph 24, VStG sowie ein Einspruch samt Antrag auf Aktenübermittlung bei der belangten Behörde eingebracht. Mit dem nunmehr in Beschwer gezogenen Bescheid vom 24.03.2017 hat die Bezirkshauptmannschaft xxx den Antrag auf Zustellung der Strafverfügung wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als unbegründet abgewiesen und den erhobenen Einspruch wegen entschiedener Sache als verspätet zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde in welcher auf das Wesentlichste zusammengefasst Nachstehendes vorgebracht wurde: Die Beschwerdeführerin hätte erstmals mit Mahnschreiben der belangten Behörde vom 27. Jänner 2017 von der Strafverfügung Kenntnis erlangt. In weiterer Folge hätte die Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht, dass die Strafverfügung an der Wohnadresse hinterlegt worden sei. Die Beschwerdeführerin würde in Vollzeit arbeiten und im selben Haushalt lebe auch ihr im 93. Lebensjahr stehender Schwiegervater. Ihr Schwiegervater würde ebenfalls Poststücke aus dem Postkasten holen. In der letzten Zeit hätte es sich herausgestellt, dass ihr Schwiegervater an leichter Demenz erkrankt sei. Ihr Schwiegervater würde die Post (Zeitschriften bzw. Prospekte), welche dieser für unwichtig halte, noch vor dem Heimkommen der Wiedereinsetzungswerberin von Arbeit entsorgen. Briefe, Kuverts oder Ansichtskarten würde dieser jedoch immer gewissenhaft auf dem Küchentisch bzw. auf der daneben situierten Kommode hinterlegen. Die Beschwerdeführerin gehe davon aus, dass ihr Schwiegervater die Hinterlegung der Österreichischen Post als unwichtig eingestuft habe und vor dem Heimkehren der Beschwerdeführerin diese entsorgt habe. Die Beschwerdeführerin hätte deshalb vom Strafbescheid vom 20.12.2016 keine Kenntnis erlangt. Dass ihr Schwiegervater an leichter Demenz erkrankt sei und dass es Probleme mit der Post geben würde, wäre der Beschwerdeführerin erst Anfang des Jahres 2017 bekannt. Dies aufgrund eines Vorfalles, der sich bereits Ende September Anfang Oktober 2016 zugetragen habe. Von Seiten der Beschwerdeführerin wurden sohin nachstehende Anträge gestellt: 1. Den angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 24.03.2017 zur GZ: xxx wegen mangelnder Beweiswürdigung, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben; in eventu 2. in der Sache selbst zu entscheiden und der Beschwerde Folge zu geben und den Wiedereinsetzungsantrag vom 06.02.2017 stattzugeben; 3. dieser Beschwerde jedenfalls aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und 4. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG anzuberaumen.eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG anzuberaumen. II.römisch zwei. Von Seiten des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten wurde Folgendes erwogen: Für das Landesverwaltungsgericht steht fest, dass die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 20.12.2016 an der Wohnungsadresse der Beschwerdeführerin in xxx, ordnungsgemäß zugestellt wurde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner ständigen Rechtssprechung zur Hinterlegung ausgeführt, dass die Beschädigung oder Entfernung einer Verständigung auf die Gültigkeit der Hinterlegung keinen Einfluss hat; dies aber zur Zulässigkeit einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand führen kann (VwGH 27.05.1999, 98/11/0178). Da weder aus dem Beschwerdevorbringen noch aus der Aktenlage ein Zustellmangel erkennbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht von einer ordnungsgemäßen Zustellung der Strafverfügung der belangten Behörde aus. Im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 03.07.2017 wurde durch Zeugenbeweis erhoben, dass an der Wohnadresse xxx, im ZMR dargestellt als xxx bzw. xxx, ein Briefkasten angebracht ist, welcher von insgesamt drei Personen (Beschwerdeführerin, Ehemann der Beschwerdeführerin, Schwiegervater der Beschwerdeführerin) regelmäßig entleert wird. Da im gegenständlichen Fall die Hinterlegungsanzeige der Beschwerdeführerin offensichtlich durch den an Demenz erkrankten Schwiegervater der Beschwerdeführerin irrtümlich entsorgt wurde, ist vorerst auf das Binnenverhältnis der Beschwerdeführerin zur ihrem Schwiegervater einzugehen. Da der Schwiegervater der Beschwerdeführerin mit Wissen der Beschwerdeführerin Zugang zum gegenständlichen Briefkasten hat und auch im Ermittlungsverfahren herausgekommen ist, dass dieser mit Zustimmung der Beschwerdeführerin regelmäßig auch ihre Post aus dem Briefkasten holt, ist von einem Vertretungsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegervater auszugehen. Ein Verschulden eines Vertreters ist dem Verschulden des vertretenen Wiedereinsetzungswerbers gleich zu setzen. Es hat dieselben Rechtswirkungen wie das Verschulden der Partei. Der Machtgeber muss sich das Verschulden des Machthabers zurechnen lassen. Das Verschulden, welches den Bevollmächtigten der Partei trifft, ist so zu behandeln, als wäre es der Partei selbst unterlaufen, gleichgültig, ob der Wiedereinsetzungswerber von einem Rechtsanwalt oder sonst einer Vertrauensperson vertreten wird [Henstschläger/Leeb, AVG² § 71 (Stand 01.04.2009, Rdb.
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.