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{'item': 'KLVwG-664/5/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum03.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-664/5/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin Mag. xxx über die Beschwerde des xxx, geboren am xxx, wohnhaft xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 09.02.2017, Zahl: xxx, mit welchem dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt in gekürzter Form gewährt wurde, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht: I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n . II. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten wirdrömisch zwei. Dem Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten wird s t a t t g e g e b e n . III. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist römisch drei. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e I. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisheriger Verfahrensgang: Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 09.02.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt als laufende Geldleistung ab 09.02.2017 mit dem Richtsatz Alleinstehende/Alleinerzieherin gewährt, wobei gemäß § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG die Leistung der Mindestsicherung um das Niveau der Grundversorgung gekürzt wurde. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich, dass der Mindeststandard von 100 % in der Höhe von € 844,46 für Alleinstehende herangezogen wurde, dass davon der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % bzw. € 211,12 bemessen wurde und davon eine Wohnbeihilfe von € 110,-- in Abzug gebracht wurde, was einen monatlichen Wohnbedarf von € 101,12 ergibt. Der monatliche Lebensbedarf wurde somit mit € 734,46 berechnet, davon wurde eine Kürzung von € 180,-- vorgenommen und ergibt sich daraus ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf von € 554,

  1. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit 08.02.2017 aus der Grundversorgung in Tirol ausgeschieden sei, eine Aufnahme in die Grundversorgung in Kärnten nicht möglich sei, da sich der Genannte zuvor nicht in Kärnten aufgehalten habe. Die Mindestsicherung sei nur dann zu gewähren, wenn nicht schon durch die Grundversorgung alle Ansprüche gedeckt seien, es sei also maximal eine Aufzahlung zu leisten. Die Mindestsicherung trete aufgrund der Subsidiarität niemals an die Stelle der Grundversorgung.Mit Bescheid des Bürgermeisters der xxx vom 09.02.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt als laufende Geldleistung ab 09.02.2017 mit dem Richtsatz Alleinstehende/Alleinerzieherin gewährt, wobei gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG die Leistung der Mindestsicherung um das Niveau der Grundversorgung gekürzt wurde. Aus dem beiliegenden Berechnungsblatt, welches einen integrierten Bestandteil des Bescheides bildet, ergibt sich, dass der Mindeststandard von 100 % in der Höhe von € 844,46 für Alleinstehende herangezogen wurde, dass davon der Wohnbedarf in der Höhe von 25 % bzw. € 211,12 bemessen wurde und davon eine Wohnbeihilfe von € 110,-- in Abzug gebracht wurde, was einen monatlichen Wohnbedarf von € 101,12 ergibt. Der monatliche Lebensbedarf wurde somit mit € 734,46 berechnet, davon wurde eine Kürzung von € 180,-- vorgenommen und ergibt sich daraus ein monatlicher Lebensbedarf und Wohnbedarf von € 554,
  2. Aus der Begründung des Bescheides ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit 08.02.2017 aus der Grundversorgung in Tirol ausgeschieden sei, eine Aufnahme in die Grundversorgung in Kärnten nicht möglich sei, da sich der Genannte zuvor nicht in Kärnten aufgehalten habe. Die Mindestsicherung sei nur dann zu gewähren, wenn nicht schon durch die Grundversorgung alle Ansprüche gedeckt seien, es sei also maximal eine Aufzahlung zu leisten. Die Mindestsicherung trete aufgrund der Subsidiarität niemals an die Stelle der Grundversorgung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, dass er als subsidiär Schutzberechtigter im Bundesland Tirol Anspruch auf Grundversorgung hatte und nach Kärnten verzogen sei, wo die Leistung des K-MSG um das Niveau der Grundversorgung gekürzt worden sei. Er sei der Meinung in Tirol nicht bzw. nicht ausreichend über diese Umstände aufgeklärt worden zu sein. Aus diesem Grund werde der Bescheid von ihm angefochten und ersuche er um Abänderung desselben. Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt zur Entscheidung vor. Es wurde eine mündliche Verhandlung am 27.07.2017 durchgeführt, in welcher der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Dolmetscherkosten stellte. Gleichzeitig wurde auch unter Zuhilfenahme des Dolmetschers das Vermögensbekenntnis ausgefüllt. In der mündlichen Verhandlung wurde der Beschwerdeführer einvernommen. II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die vorliegende Beschwerde wie folgt erwogen: Der Beschwerdeführer wurde am xxx geboren und ist xxx Staatsangehöriger. Der Beschwerdeführer ist geschieden, seine frühere Ehefrau und seine Kinder leben im Irak. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 06.12.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer hat am 03.08.2015 in Österreich einen Asylantrag gestellt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.12.2016, Zahl: xxx, wurde der Antrag auf internationalen Schutz vom 03.08.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz - AsylG abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG bis zum 06.12.2017 erteilt. Der Beschwerdeführer verfügte über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 52 AsylG.Der Beschwerdeführer verfügte über eine Karte für subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 52, AsylG. Der Beschwerdeführer hat vom 27.05.2016 bis 09.02.2017 am xxx gewohnt. Der Beschwerdeführer hat von Oktober 2015 bis Mai 2016 die Grundversorgung in der Höhe von € 52,50 monatlich und von Juni 2016 bis Jänner 2017 die Grundversorgung in der Höhe von € 252,50 monatlich vom Land Tirol erhalten. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 23.01.2017, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer für den Zeitraum 11.01.2017 bis 31.01.2017 eine einmalige Unterstützung für die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhaltes in der Höhe von € 241,04 gewährt. Daran anschließend sollte ihm für die Monate Februar und März eine monatliche Unterstützung von € 355,82 gewährt werden. Die Tiroler Behörde ist dabei von einem Richtsatz für Alleinstehende von € 628,32 ausgegangen vom welchem die Grundversorgung in der Höhe von € 252,50 sowie Leistungen im Flüchtlingsheim in der Höhe von € 20,-- abgezogen wurden. Nach den Angaben des Beschwerdeführers selbst, hat er die Leistungen der Tiroler Mindestsicherung für den Zeitraum bis zur Übersiedelung als Nachzahlung erhalten, als er bereits in Villach ansässig war. Weiters wurde dem Beschwerdeführer eine einmalige Unterstützung für die Kaution der Wohnung in xxx in der Höhe von € 1.000,-- gewährt seitens des Landes Tirols. Für die Wohnung in xxx bezahlt der Beschwerdeführer € 440,-- an Miete; sie ist 34 m² bis 35 m² groß. Der Beschwerdeführer hat kein Einkommen und kein Vermögen. Der Beschwerdeführer ist beim AMS xxx als arbeitssuchend vorgemerkt; eine Geldleistung erhält er seitens des AMS nicht. Wohnbeihilfe erhält der Beschwerdeführer ebenfalls nicht. Eine Aufnahme des Beschwerdeführers in die Kärntner Grundversorgung ist nicht erfolgt. Er hat auch kein Vermögen. Der Beschwerdeführer hat vor der Übersiedelung Kontakt mit dem Sozialamt in xxx aufgenommen; eine Kontaktaufnahme mit Kärntner Behörden betreffend die Gewährung der Grundversorgung in Kärnten erfolgte vor dem Umzug nicht. Auch nach dem Umzug hat er diesbezüglich keine Anträge auf Gewährung der Grundversorgung gestellt. Der Begleiter des Beschwerdeführers gibt an, dass dieser mit dem Sachbearbeiter des Sozialamtes in xxx Kontakt aufgenommen hat, dass er dort über die Risiken bei einem Umzug aufgeklärt wurde, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei und daher die Ausführungen des Sachbearbeiters nicht verstanden hat. Der Beschwerdeführer hat auch eine Arbeit in Aussicht, dazu muss er aber den Deutschkurs beenden. Damit er diesen Deutschkurs überhaupt besuchen kann, ist er von Lienz nach Villach verzogen. Bei der Berechnung des Mindeststandards im angefochtenen Bescheid wurde jener Betrag in Abzug gebracht, den der Beschwerdeführer seitens der Grundversorgung erhalten würde, wenn ihm diese in Kärnten gewährt worden wäre. Die getroffenen Feststellungen stützen sich auf den Verwaltungsakt sowie auf die Aussagen des Beschwerdeführers, seines Begleiters als auch der Vertreter der belangten Behörde in der mündlichen Verhandlung. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Aus dem Verwaltungsakt geht klar hervor, dass der Beschwerdeführer xxx Staatsangehöriger ist, als subsidiär Schutzberechtigter mit einem Aufenthaltsrecht bis 06.12.2017 anerkannt ist und bis jedenfalls Ende Jänner 2017 Grundversorgung seitens des Landes Tirol erhalten hat. Unstrittig ist auch, dass er ab 09.02.2017 nach Villach verzogen ist. Vor der Übersiedelung hat es Kontakt mit den Tiroler Sozialbehörden gegeben und wurde auch eine Kaution für die Wohnung von der Tiroler Mindestsicherung übernommen; das Verwaltungsverfahren hat aber nicht hervorgebracht, dass seitens des Beschwerdeführers auch die Kärntner Behörden involviert wurden; insbesondere wurde die Grundversorgungsbehörde nicht kontaktiert und wurde daher auch die Aufnahme des Beschwerdeführers in die Kärntner Grundversorgung nicht beschlossen. Das Beweisverfahren hat auch hervorgebracht, dass der Beschwerdeführer der deutschen Sprache nicht mächtig ist und ist es daher durchaus nachvollziehbar, dass er Belehrungen seitens des Sachbearbeiters der xxx nicht verstanden hat. Dass die in Abzug gebrachten Beträge für den Wohnbedarf und dem Lebensbedarf nicht jenen Beträgen entsprechen würden, die auch tatsächlich gewährt werden im Falle der Aufnahme in die Grundversorgung wird seitens des Beschwerdeführers nicht vorgebracht und ist daher den Angaben der Vertreter der belangten Behörde Glauben zu schenken. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, LGBl. 43/2016 idF LGBl. 71/2016, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Grundversorgungsgesetzes – K-GrvG, Landesgesetzblatt 43 aus 2016, in der Fassung Landesgesetzblatt 71 aus 2016,, lauten wie folgt: „ § 1 Abs. 2:„ Paragraph eins, Absatz 2 : Die Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Art. 1 Abs. 4 der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die VersorgungDie Versorgung der hilfs- und schutzbedürftigen Fremden in Kärnten erfolgt unter Bedachtnahme auf das Verhältnis der Wohnbevölkerung Kärntens (Artikel eins, Absatz 4, der Grundversorgungsvereinbarung) zu den anderen Ländern, wobei die vom Bund zu schaffenden Vorsorgekapazitäten für die Überbrückung von Engpässen zu berücksichtigen sind. In diesem Verhältnis erfolgt die Versorgung a) von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. a, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und a) von Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera a,, die von der Koordinationsstelle zugewiesen sind, und b) von Personen nach § 2 Abs. 3 lit. b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat. b) von Personen nach Paragraph 2, Absatz 3, Litera b bis f, soweit Kärnten die Aufnahme dieser Personen beschlossen hat. § 2:Paragraph 2 :

(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (§§ 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(1)Auf Leistungen nach diesem Gesetz (Paragraphen 3 bis 5) haben - unbeschadet der Bestimmungen des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005 - hilfs- und schutzbedürftige Fremde Anspruch, die unterstützungswürdig sind und die ihren Hauptwohnsitz in Kärnten haben oder sich in Kärnten aufhalten.
(2)Hilfsbedürftig ist, wer den Lebensbedarf für sich und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann und ihn auch nicht oder nicht ausreichend von anderen Personen oder Einrichtungen erhält. Als eigene Mittel gelten alle Einkünfte, die dem Fremden zufließen, sowie das verwertbare Vermögen ausgenommen jene Vermögenswerte, die zur unmittelbaren Deckung des notwendigen Lebensbedarfes erforderlich sind. Bei jenen Leistungen, die ein Fremder von anderen Personen erhält, ist auch das Einkommen des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten zu berücksichtigen, soweit dieses nicht zur Deckung des eigenen Lebensbedarfes notwendig ist. Die Landesregierung darf durch Verordnung nähere Vorschriften über den Einsatz eigener Mittel sowie das Ausmaß der Berücksichtigung des Einkommens des im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten erlassen.
(3)… c. Schutzbedürftig sind Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 des Asylgesetzes 2005, § 57 Abs. 1 Z 1 oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach § 62 des Asylgesetzes 2005.c. Schutzbedürftig sind Fremde mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, des Asylgesetzes 2005, Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2 des Asylgesetzes 2005 oder auf Grundlage einer Verordnung nach Paragraph 62, des Asylgesetzes 2005. …
(5)Abweichend von Abs. 1 gilt:
(5)Abweichend von Absatz eins, gilt:
  1. Fremde erhalten trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie in einer Betreuungseinrichtung des Bundes oder eines anderen Bundeslandes tatsächlich untergebracht sind und dort versorgt werden;
  2. Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Z 1 – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden.
  3. Fremde erhalten – ausgenommen in Fällen nach Ziffer eins, – trotz Hauptwohnsitz oder Aufenthalt in Kärnten keine Grundversorgung, wenn sie nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung einem anderen Bundesland als Kärnten zugewiesen wurden oder Grundversorgung in Kärnten beantragen, ohne dass eine Zuweisung durch den Bund nach Maßgabe der Grundversorgungsvereinbarung vorgenommen wurde oder sie sich im asylrechtlichen Zulassungsverfahren befinden. § 6 Abs. 1 lit. b und c:Paragraph 6, Absatz eins, Litera b und c:
(1)Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der §§ 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben:
(1)Die Kostenhöchstsätze für die Gewährung von Leistungen im Rahmen der Paragraphen 3 bis 5 betragen inklusive aller Steuern und Abgaben: …
  1. b)für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat 1. für Erwachsene
  2. aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 210,-- Euro;
  3. bb)ab 1. Jänner 2019 215,-- Euro; 2. für Minderjährige
  4. aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 95,-- Euro;
  5. bb)ab 1. Jänner 2019 100,-- Euro; 3. für unbegleitete Minderjährige
  6. aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 205,-- Euro;
  7. bb)ab 1. Jänner 2019 215,-- Euro;
  8. c)für die Miete bei individueller Unterbringung pro Monat 1. für eine Einzelperson
  9. aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 135,-- Euro;
  10. bb)ab 1. Jänner 2019 150,-- Euro; 2. für Familien und eingetragene Partnerschaften (ab zwei Personen) gesamt
  11. aa)von 1. Jänner 2017 bis 31. Dezember 2018 270,-- Euro;
  12. bb)ab 1. Jänner 2019 300,-- Euro; …“ Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, LGBl. 15/2007 idF LGBl. 14/2015, lauten wie folgt:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Mindestsicherungsgesetzes – K-MSG, Landesgesetzblatt 15 aus 2007, in der Fassung Landesgesetzblatt 14 aus 2015,, lauten wie folgt: „§ 4 Abs. 1 und 4:„§ 4 Absatz eins und 4 :
(1)Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Abs. 2 nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind.
(1)Soziale Mindestsicherung ist vorbehaltlich des Absatz 2, nur Personen zu leisten, die ihren Hauptwohnsitz, bei Fehlen eines solchen ihren tatsächlichen Aufenthalt, in Kärnten haben und zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind. …
(3)Personen, die Leistungen aufgrund des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, LGBl. Nr. 43/2006, oder des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 geltend machen können, darf keine Mindestsicherung gewährt werden, sofern ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.
(3)Personen, die Leistungen aufgrund des Kärntner Grundversorgungsgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 43 aus 2006,, oder des Grundversorgungsgesetzes – Bund 2005 geltend machen können, darf keine Mindestsicherung gewährt werden, sofern ihnen nicht die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Der Nachrang sozialer Mindestsicherung wird dadurch nicht berührt.
(4)Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14.
(4)Personen, denen der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde, haben Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14, § 7a Abs. 1:Paragraph 7 a, Absatz eins :
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
(1)Leistungen sozialer Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a dürfen auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person
  1. a)die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat, oder
  2. b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach § 9 Abs. 4 nicht zielführend ist, oder
  3. b)mit den eigenen oder ihr zur Verfügung gestellten Mitteln nicht sparsam umgeht und die Gewährung von Sachleistungen nach Paragraph 9, Absatz 4, nicht zielführend ist, oder
  4. c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach § 5 Abs. 3 unternimmt, oder
  5. c)nicht alle gebotenen Handlungen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Paragraph 5, Absatz 3, unternimmt, oder
  6. d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß § 7 bereit ist.
  7. d)nicht zum zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft gemäß Paragraph 7, bereit ist. § 12 Abs. 1, 2 und Abs. 4:Paragraph 12, Absatz eins, 2 und Absatz 4 :
(1)Soziale Mindestsicherung zum Lebensunterhalt gewährleistet die Deckung des Lebensbedarfs und des angemessenen Wohnbedarfs. Der Lebensbedarf umfasst den regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe. Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (§ 9 Abs. 3) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Abs. 1 erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach § 293 Abs 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird.
(2)Der Lebensunterhalt ist durch einmalige Geldleistungen bei kurzdauernder Hilfsbedürftigkeit oder laufende monatliche Geldleistungen (Paragraph 9, Absatz 3,) zu decken, sofern nicht persönliche Hilfe oder Sachleistungen zur Deckung des Lebensunterhaltes in Betracht kommen. Die Landesregierung hat jährlich für das nächstfolgende Kalenderjahr den für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse nach Absatz eins, erforderlichen Mindeststandard pro Monat für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende) durch Verordnung festzusetzen. Dieser Mindeststandard gilt auch für Alleinerzieher mit mindestens einem mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden minderjährigen Kind. Die Festsetzung des Mindeststandards hat nach Maßgabe der Lebenshaltungskosten in Kärnten für durchschnittliche Lebensverhältnisse unter Berücksichtigung des jeweiligen Ausgleichszulagenrichtsatzes für Alleinstehende nach Paragraph 293, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes abzüglich des davon einzubehaltenden Betrages zur Krankenversicherung gemäß der Vereinbarung zwischen den Bund und den Ländern über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung zu erfolgen. Die Verordnung hat spätestens am 1. Jänner jenes Kalenderjahres, für welches sie gilt, in Kraft zu treten; eine Rückwirkung ist zulässig, wenn der Mindeststandard nicht verringert wird. …
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Abs. 1 entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Abs. 2 oder 3. Wird Wohnbeihilfe nach dem VIII. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Abs. 2 oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Abs. 2 oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“
(4)Der angemessene Wohnbedarf im Sinne des Absatz eins, entspricht 25 vH des jeweiligen Mindeststandards nach Absatz 2, oder
  1. Wird Wohnbeihilfe nach dem römisch acht. Abschnitt des Kärntner Wohnbauförderungsgesetzes 1997 gewährt, welche den angemessenen Wohnbedarf einer Hilfe suchenden Person deckt, so ist der jeweilige Mindeststandard einer Person um 25 vH zu reduzieren. Dient die Wohnbeihilfe zur Deckung eines dringenden Wohnbedürfnisses mehrerer Personen, ist zu prüfen, ob die Wohnbeihilfe den angemessenen Wohnbedarf dieser Personen, welcher der Summe aus 25 vH des jeweiligen für eine Person nach Absatz 2, oder 3 zu gewährenden Mindeststandards entspricht, deckt. Wird der angemessene Wohnbedarf gedeckt, ist der jeweilige Mindeststandard dieser Personen nach Absatz 2, oder 3 um 25 vH zu reduzieren. Liegt der angemessene Wohnbedarf einer Person oder mehrerer Personen über der jeweils gewährten Wohnbeihilfe, ist der Differenzbetrag den anspruchsberechtigten Hilfe suchenden Personen aliquot auszuzahlen.“ Entsprechend der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, LGBl. 80/2016, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2017 mit € 844,46 festgesetzt.Entsprechend der Kärntner Mindeststandard-Verordnung 2017, Landesgesetzblatt 80 aus 2016,, wird der Mindeststandard für die Deckung der regelmäßig gegebenen Bedürfnisse für Personen, die nicht in Haushaltsgemeinschaft leben (Alleinstehende), für das Jahr 2017 mit € 844,46 festgesetzt. V. Erwägungen:römisch fünf. Erwägungen:
  2. Zum grundsätzlichen Anspruch auf Mindestsicherung Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und ist zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, zudem ist er subsidiär Schutzberechtigter und hat daher gemäß § 4 Abs. 4 K-MSG Anspruch auf Leistungen nach §§ 12, 13 und 14 K-MSG. Der Beschwerdeführer hat seinen Hauptwohnsitz in Kärnten und ist zu einem mehr als viermonatigen Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt, zudem ist er subsidiär Schutzberechtigter und hat daher gemäß Paragraph 4, Absatz 4, K-MSG Anspruch auf Leistungen nach Paragraphen 12, 13 und 14 K-MSG. Nach § 12 K-MSG hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) gemäß § 12 Abs. 2 K-MSG heranzuziehen, da er alleine in einer Wohnung lebt. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf gemäß § 12 Abs. 4 K-MSG zu berücksichtigen und eine eventuell geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 pro Monat. Davon entfallen 25 % bzw. € 211,12 auf den Wohnbedarf. Da der Beschwerdeführer keine Wohnbeihilfe erhält, ist diese vom Wohnbedarf auch nicht in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdeführer auch über kein Einkommen oder Vermögen verfügt und auch sonst keine Leistungen von dritter Seite erhält, ist auch hier kein Abzug vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Lebensumstände daher ein monatlicher Lebensunterhalt in der Höhe von € 844,46 zukommen. Nach Paragraph 12, K-MSG hat der Beschwerdeführer Anspruch auf Deckung des Lebensbedarfes und des angemessenen Wohnbedarfes. Bei der Berechnung des Mindeststandards für den Beschwerdeführer ist der Mindeststandard für Alleinstehende (100 %) gemäß Paragraph 12, Absatz 2, K-MSG heranzuziehen, da er alleine in einer Wohnung lebt. Vom Mindeststandard sind 25 % für den Wohnbedarf gemäß Paragraph 12, Absatz 4, K-MSG zu berücksichtigen und eine eventuell geleistete Wohnbeihilfe in Abzug zu bringen. Der Mindeststandard für das Jahr 2017 beträgt € 844,46 pro Monat. Davon entfallen 25 % bzw. € 211,12 auf den Wohnbedarf. Da der Beschwerdeführer keine Wohnbeihilfe erhält, ist diese vom Wohnbedarf auch nicht in Abzug zu bringen. Da der Beschwerdeführer auch über kein Einkommen oder Vermögen verfügt und auch sonst keine Leistungen von dritter Seite erhält, ist auch hier kein Abzug vorzunehmen. Dem Beschwerdeführer würde aufgrund seiner Lebensumstände daher ein monatlicher Lebensunterhalt in der Höhe von € 844,46 zukommen. Zu beachten ist, dass die Mindestsicherung nachrangig zur den Leistungen der Grundversorgung ist. Aus den Erläuterungen zu § 4 Abs. 4 K-MSG (Novelle LGBl. 8/2010) geht hervor, dass entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nach der geltenden Rechtslage ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft soziale Mindestsicherung erhalten, die jedoch nur nachrangig zu den Leistungen aus der Grundversorgung gewährt wird. Demnach ist soziale Mindestsicherung nur in jenem Ausmaß zu leisten, welches nicht bereits durch Grundversorgungsleistungen gedeckt ist.Zu beachten ist, dass die Mindestsicherung nachrangig zur den Leistungen der Grundversorgung ist. Aus den Erläuterungen zu Paragraph 4, Absatz 4, K-MSG (Novelle Landesgesetzblatt 8 aus 2010,) geht hervor, dass entsprechend den Vorgaben des Gemeinschaftsrechts Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, nach der geltenden Rechtslage ab Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft soziale Mindestsicherung erhalten, die jedoch nur nachrangig zu den Leistungen aus der Grundversorgung gewährt wird. Demnach ist soziale Mindestsicherung nur in jenem Ausmaß zu leisten, welches nicht bereits durch Grundversorgungsleistungen gedeckt ist.
  3. Kürzung der Mindestsicherung Gemäß § 7a Abs. 1 lit. a K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach §§ 12 und 12a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Gemäß Paragraph 7 a, Absatz eins, Litera a, K-MSG dürfen Leistungen der sozialen Mindestsicherung nach Paragraphen 12 und 12 a auf das für die unmittelbare Bedarfsdeckung unerlässliche Ausmaß beschränkt werden, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat. Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aus der Tiroler Grundversorgung freiwillig ausgeschieden ist durch den Umzug nach Kärnten, ohne dass er sich gleichzeitig darum bemüht hätte, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ein Kontakt mit den Kärntner Grundversorgungsbehörden hat weder vor noch nach dem Umzug stattgefunden. Nach den Bestimmungen des K-GrvG erfolgt eine Versorgung nur dann, wenn Kärnten die Aufnahme von Fremden mit Aufenthaltsrecht gemäß § 8 AsylG beschlossen hat. Eine automatische Aufnahme in die Grundversorgung eines anderen Bundeslandes durch einen Wohnsitzwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen.Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Beschwerdeführer aus der Tiroler Grundversorgung freiwillig ausgeschieden ist durch den Umzug nach Kärnten, ohne dass er sich gleichzeitig darum bemüht hätte, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Ein Kontakt mit den Kärntner Grundversorgungsbehörden hat weder vor noch nach dem Umzug stattgefunden. Nach den Bestimmungen des K-GrvG erfolgt eine Versorgung nur dann, wenn Kärnten die Aufnahme von Fremden mit Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 8, AsylG beschlossen hat. Eine automatische Aufnahme in die Grundversorgung eines anderen Bundeslandes durch einen Wohnsitzwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in § 6 Kostenhöchstsätze für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat von € 210,-- für 2017 und für die Miete von € 135,-- vor. Das Kärntner Grundversorgungsgesetz sieht in Paragraph 6, Kostenhöchstsätze für die Verpflegung bei individueller Unterbringung pro Person und Monat von € 210,-- für 2017 und für die Miete von € 135,-- vor. Die belangte Behörde hat eine Kürzung von € 110,-- für den Wohnbedarf und € 180,- beim Lebensbedarf (insgesamt € 290,--) vorgenommen und damit mögliche Leistungen aus der Grundversorgung, die der Beschwerdeführer aufgrund seines Umzuges verwirkt hat, in Abzug gebracht. Die Behörde hat nicht die Höchstsätze nach dem K-GrvG in Abzug gebracht, sondern jene Beträge, die den Beschwerdeführer tatsächlich gewährt worden wären, wäre er in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen worden. Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher nicht gewusst hat, dass er mit einer Kürzung der Leistungen zu rechnen hat, so ist dazu auszuführen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Dies ist kein Spezifikum im Bereich der Grundversorgung oder der Mindestsicherung, sondern ein allgemeiner Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, dass jeder sich über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen kundig machen muss, wenn er ein bestimmtes Vorhaben in die Tat umsetzen will. Auf sprachliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit erteilten Rechtsbelehrungen kommt es nicht entscheidend an (vgl. VwGH 21.09.2006, 2006/02/0200). Der Beschwerdeführer hat sich über diese einschlägigen Vorschriften nicht kundig gemacht und ist nun mit einer Kürzung der Mindestsicherung konfrontiert, die daraus resultiert, dass er seinen Anspruch auf Grundversorgung in Tirol durch den Umzug verwirkt hat und gleichzeitig sich nicht darum bemüht hat, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht, dass eine besondere Notwendigkeit für den Umzug bestanden hätte. Der Besuch des Deutschkurses wäre dem Beschwerdeführer auch in Lienz – wenn auch zeitlich etwas später – ermöglicht worden.Wenn der Beschwerdeführer ausführt, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig ist und daher nicht gewusst hat, dass er mit einer Kürzung der Leistungen zu rechnen hat, so ist dazu auszuführen, dass es Aufgabe des Beschwerdeführers selbst gewesen wäre, sich mit den einschlägigen Bestimmungen vertraut zu machen. Dies ist kein Spezifikum im Bereich der Grundversorgung oder der Mindestsicherung, sondern ein allgemeiner Grundsatz der österreichischen Rechtsordnung, dass jeder sich über die einschlägigen gesetzlichen Regelungen kundig machen muss, wenn er ein bestimmtes Vorhaben in die Tat umsetzen will. Auf sprachliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit erteilten Rechtsbelehrungen kommt es nicht entscheidend an vergleiche VwGH 21.09.2006, 2006/02/0200). Der Beschwerdeführer hat sich über diese einschlägigen Vorschriften nicht kundig gemacht und ist nun mit einer Kürzung der Mindestsicherung konfrontiert, die daraus resultiert, dass er seinen Anspruch auf Grundversorgung in Tirol durch den Umzug verwirkt hat und gleichzeitig sich nicht darum bemüht hat, in die Kärntner Grundversorgung aufgenommen zu werden. Der Beschwerdeführer hat zudem im gesamten Verfahren auch nicht vorgebracht, dass eine besondere Notwendigkeit für den Umzug bestanden hätte. Der Besuch des Deutschkurses wäre dem Beschwerdeführer auch in Lienz – wenn auch zeitlich etwas später – ermöglicht worden. Da eine Kürzung der Mindestsicherung nur erfolgen kann, wenn die Hilfe suchende Person die Notlage vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeiführt, ist nun zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers einer groben Fahrlässigkeit gleichkommt – ein vorsätzliches Handeln ist jedenfalls nicht erkennbar. Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandsgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad dieses Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (§ 1297 Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Fahrlässigkeit ist die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt. Der Schaden wird hier aus schuldbarer Unwissenheit oder aus Mangel der gehörigen Aufmerksamkeit oder des gehörigen Fleißes verursacht. Das Gesetz vermutet, dass jeder, der den Verstandsgebrauch besitzt, eines solchen Grades des Fleißes und der Aufmerksamkeit fähig ist, welcher bei gewöhnlichen Fähigkeiten angewendet werden kann. Wer diesen Grad dieses Fleißes oder der Aufmerksamkeit unterlässt, macht sich eines Versehens schuldig (Paragraph 1297, Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch - ABGB). Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft (vgl. Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band II, 300).Je nach dem Grad der Sorglosigkeit wird grobe und leichte Fahrlässigkeit unterschieden. Das Verhalten ist leicht fahrlässig, wenn es auf einem Fehler beruht, der gelegentlich auch einen sorgfältigen Menschen unterläuft. Grobe Fahrlässigkeit liegt hingegen vor, wenn die Sorgfaltswidrigkeit so schwer ist, dass sie einem ordentlichen Menschen in dieser Situation keinesfalls unterläuft vergleiche Koziol/Welser, Grundriss des bürgerlichen Rechtes, Band römisch zwei, 300). Es ist oft schwierig, die Grenzen zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit zu ziehen. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach einer in der Rechtsprechung üblichen Definition dann vor, wenn die Entstehung eines Schadens als wahrscheinlich vorherzusehen war. Der OGH spricht in diesem Zusammenhang von einer auffallenden und ungewöhnlichen Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht, die im Allgemeinen nur bei leichtsinnigen Menschen hervorkommen kann. Als weitere Kriterien werden angeführt: die Gefährlichkeit der Situation, die zu einer Sorgfaltsanspannung führen sollte, der Wert der gefährdeten Interessen, das Interesse der Handelnden an seiner Vorgehensweise, die persönlichen Fähigkeiten des Handelnden. Grob fahrlässig handelt (oder unterlässt) demnach derjenige, der nicht beachtet, was im gegebenen Fall leicht hätte einleuchten müssen. Die Sorgfaltsverletzung muss sich erheblich und ungewöhnlich vom Regelfall unterscheiden und die Würdigung der Umstände des Einzelfalls auch subjektiv schwer vorwerfbar sein. Ob eine derartige Sorglosigkeit vorliegt, ist im Einzelfall unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse und die allgemeinen Lebensgewohnheiten zu prüfen; zu berücksichtigen ist insbesondere auch die berufliche Erfahrung des Schädigers. Eine Verkettung unglücklicher Umstände schließt die Annahme grober Fahrlässigkeit im Allgemeinen aus (Schwimann, ABGB Praxiskommentar 1324 Rz 6). Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach § 1324 ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch § 2 Abs. 1 K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person.Bei der Beurteilung, ob grobe Fahrlässigkeit vorliegt, sind also nach Paragraph 1324, ABGB die persönlichen Verhältnisse und die Lebensgewohnheiten zu berücksichtigen. Auch Paragraph 2, Absatz eins, K-MSG sieht vor, dass sich die Leistung sozialer Mindestsicherung nach der Besonderheit des Einzelfalls zu richten hat, wie insbesondere Eigenart und Ursache der sozialen Notlage sowie die persönlichen Verhältnisse der Hilfe suchenden Person. Beim Beschwerdeführer ist demnach zu berücksichtigen, dass er in Tirol die Leistung der Grundversorgung erhalten hat, dass er zwar mit den Tiroler Behörden seinen Umzug nach Villach besprochen hat, gleichzeitig aber nicht darauf geachtet hat, dass bei einem Wechsel nach Kärnten, die Kärntner Behörden die Kosten übernehmen müssen und dass deshalb seine Aufnahme in Kärnten beschlossen werden muss. Der Beschwerdeführer hat mit den Kärntner Behörden überhaupt keinen Kontakt vor dem Umzug nach Villach aufgenommen und ist dieses Verhalten unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände als subsidiär Schutzberechtigter als auffallend sorglos zu bewerten und daher sein Verhalten durchaus als grob fahrlässig einzustufen. Zudem gibt es keine gesetzliche Grundlage dafür, dass eine Behörde dem Beschwerdeführer über mögliche Folgen des Umzugs in einer ihm verständlichen Sprache aufklären hätte müssen. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer selbst darauf achten müssen, dass er die erteilten Belehrungen auch versteht und sich über die Folgen des Umzugs auch bei den zuständigen Behörden in Kärnten informieren müssen. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die Kürzung der Mindestsicherung aufgrund der Verwirkung der Grundversorgung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat sein Notlage grob fahrlässig selbst herbeigeführt. Aufgrund des Nachranges der Mindestsicherung kommt immer nur eine Aufzahlung zur Grundversorgung in Frage und war daher auch die Höhe der Kürzung entsprechend dieser gesetzlichen Vorgabe zu bewerten.
  4. Zum Antrag auf Verfahrenshilfe Gemäß § 8a VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Art. 47 der Charter der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.Gemäß Paragraph 8 a, VwGVG ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies aufgrund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder des Artikel 47, der Charter der Grundrechte der Europäischen Union geboten ist, die Partei außer Stande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhaltes zu bestreiten und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Bei der Beurteilung ob Verfahrenshilfe zu gewähren ist, kommt es neben den Vermögensverhältnissen unter anderen auf die Fähigkeiten des Antragsstellers im Verkehr mit Behörden an aber auch auf die Erfolgsaussichten und die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien. Da dem mittellosen Antragsteller der Verkehr mit Behörden nicht geläufig ist, eine Komplexität der Rechtssache vorliegt und diese auch von besondere Bedeutung für den Antragsteller ist, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe gegeben und war dem Antrag auf Verfahrenshilfe im Umfang der Dolmetscherkosten stattzugeben und ihm die Verfahrenshilfe in diesem Umfang zu gewähren. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.664.5.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.