GVG iVm § 17 Forstgesetz 1975, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Forstgesetz 1975, in der geltenden Fassung, wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n . II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I.römisch eins. Sachverhalt, Beschwerdevorbringen, mündliche Verhandlung: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt xxx vom 28.03.2017, xxx, wurde der Antrag der xxx, xxx, xxx, vom 02.11.2016, auf Erteilung einer dauernden Rodungsbewilligung für eine Teilfläche von ca. 200 m² des Grundstücks xxx KG xxx zur Schaffung von Bauland mangels Vorliegens eines erforderlichen (anderweitigen) öffentlichen Interesses abgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung im Kern dahin, dass sich aus den Orthofotos aus dem Jahre 2013 eine Waldeigenschaft für die beantragte Fläche iSd § 1a Forstgesetz eindeutig ergibt. Da im Gegenstand am Wald ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse besteht, war zu prüfen, ob ein anderes öffentliches Interesse einer anderen Verwendung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Begründet wurde die Entscheidung im Kern dahin, dass sich aus den Orthofotos aus dem Jahre 2013 eine Waldeigenschaft für die beantragte Fläche iSd Paragraph eins a, Forstgesetz eindeutig ergibt. Da im Gegenstand am Wald ein besonderes öffentliches Walderhaltungsinteresse besteht, war zu prüfen, ob ein anderes öffentliches Interesse einer anderen Verwendung das öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt. Unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Rodungsangelegenheiten wurde im Hinblick darauf, dass als Rodungszweck die Schaffung von Bauland angegeben worden sei, festgehalten, dass die Antragstellerin kein ausreichend konkretisiertes Bauvorhaben benennen habe können, weshalb die Interessensabwägung nicht zugunsten der Rodung habe ausfallen können. Gegen den oben angeführten Bescheid wurde von xxx innerhalb offener Frist Beschwerde mit der Begründung erhoben, dass sie die Aufhebung des Bescheides begehre, weil keine öffentlichen Interessen der Rodung entgegenstünden. Außerdem enthalte der Bescheid einige Fehler. Die belangte Behörde legte die Beschwerde samt Akt mit Schriftsatz vom 23.05.2017 dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vor. Mit Schriftsatz vom 10.07.2017 ergänzte die Beschwerdeführerin die Beschwerde dahingehend, dass zum Zeitpunkt des Rodungsantrages auf der verfahrensgegenständlichen Parzelle drei Obstbäume gestanden seien, ein Birnbaum und zwei Nussbäume. In den Jahren 2007 bis 2010 sei der Obstbaum abgestorben und seien die Nussbäume durch Witterungseinflüsse beschädigt worden. Zum Schutze der Passanten habe sie sich veranlasst gefühlt, diese Bäume zu entfernen. Da diese drei Bäume auf der seit 40 Jahren in dieser Form eingezäunten Weidefläche stünden, hätte sie diese als Obstbäume gesehen und nicht als Wald betrachtet und daher damals keinen Rodungsantrag gestellt. Aus ihrer Sicht handle es sich bei der östlichen Teilfläche des Grundstücks xxx um Gartenfläche/Bauland (Ortsgebiet) und nicht um Wald, der gerodet werden müsse. Bei den von ihr geschlägerten Bäumen handle es sich um Obstbäume auf einer Gartenfläche/Bauland. Sie habe den Rodungsantrag nur auf Drängen der Behörde gestellt, um für die Zukunft jegliche Diskussion hinsichtlich einer Aufforstung ihrer Bauparzelle zu klären. Es gehe ihr darum, das Bauland für ihre kleine Tochter zu erhalten, wie sie es selbst von ihrem Vater vererbt bekommen habe. Aufgrund der geringen Fläche (ca. 200 m²) sei die Erholungsfunktion sowie die Bedeutung für die Waldentwicklung am xxx als unbedeutend einzustufen. Sie könne daher keinen Ablehnungsgrund für ihren Rodungsantrag erkennen. Am xxx fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie der erstinstanzlich beigezogene forstfachliche Amtssachverständige geladen wurden. In dieser wurde zunächst die Beschwerdeführerin dahingehend befragt, ob es für die beantragte Rodefläche derzeit ein konkretes Bauprojekt gäbe. Sie gab an, dass es für die beantragte Rodefläche ein konkretes Bauprojekt derzeit nicht gäbe. Den verfahrensgegenständlichen Rodungsantrag habe sie nur deshalb gestellt, um Diskussionen hinsichtlich der Baufläche und deren Aufforstung zukünftig hintanzuhalten. Es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche ihrer Meinung nach nicht um Wald, zumal bis ca. 2008/2009 auf dieser Fläche lediglich ein Birnbaum und zwei Nussbäume gestanden hätten. In diesem Zusammenhang werde auch die Beweiskraft der im Akt enthaltenen Orthofotos 2007 hinterfragt, zumal es sein könnte, dass diese vom tatsächlichen Bestand abwichen. Im Gegenstand gehe es um drei Bäume und es werde bezweifelt, dass diese 200 m² abdeckten. Am xxx fand am Landesverwaltungsgericht Kärnten eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu welcher die Beschwerdeführerin, die belangte Behörde sowie der erstinstanzlich beigezogene forstfachliche Amtssachverständige geladen wurden. In dieser wurde zunächst die Beschwerdeführerin dahingehend befragt, ob es für die beantragte Rodefläche derzeit ein konkretes Bauprojekt gäbe. Sie gab an, dass es für die beantragte Rodefläche ein konkretes Bauprojekt derzeit nicht gäbe. Den verfahrensgegenständlichen Rodungsantrag habe sie nur deshalb gestellt, um Diskussionen hinsichtlich der Baufläche und deren Aufforstung zukünftig hintanzuhalten. Es handle sich bei der verfahrensgegenständlichen Fläche ihrer Meinung nach nicht um Wald, zumal bis ca. 2008 aus 2009, auf dieser Fläche lediglich ein Birnbaum und zwei Nussbäume gestanden hätten. In diesem Zusammenhang werde auch die Beweiskraft der im Akt enthaltenen Orthofotos 2007 hinterfragt, zumal es sein könnte, dass diese vom tatsächlichen Bestand abwichen. Im Gegenstand gehe es um drei Bäume und es werde bezweifelt, dass diese 200 m² abdeckten. Der forstfachliche Amtssachverständige führte auf entsprechendes Befragen aus, dass im Zuge der Forstaufsicht festgestellt worden sei, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich ca. 559 m² der Waldkultur entzogen worden seien. Er habe sich die verfahrensgegenständliche Fläche am 23.03.2016 vor Ort angesehen. Es sei in diesem Zusammenhang auch das Orthofoto, welches mit dem Befliegungsdatum 17.08.2013 datiert sei, erstellt worden. Aufgrund der Orthofotos aus dem Jahr 2007, 2010 sowie 2016 (alles Befliegungsdaten) sei im Gegenstand von Wald auszugehen. Des Weiteren werde auf im Akt einliegende Fotos aus der Stellungnahme vom 02.05.2016 an die belangte Behörde verwiesen, wonach, wenn Fichten am Waldrand stünden, diese bis zum Boden beastet wären. Nachdem hier der Trauf fehle, sei davon auszugehen, dass hier Waldflächen entfernt worden seien. Es handle sich auf diesem Foto um einen Teilbereich der insgesamt ca. 500 m² Fläche, welche konsenslos gerodet worden sei. Die verfahrensgegenständlichen 200 m² seien ein Teil der Überschirmungsfläche, wobei im östlichen Bereich die angesprochenen drei Laubgehölze vorhanden gewesen seien. Anzumerken sei, dass die Walnuss forstliches Gehölz laut Anhang zum Forstgesetz sei. Die betreffende Fläche stehe im Zusammenhang mit anderen Waldflächen. Sie weise alle Merkmale
Auch ein derzeit bestehender Unterwuchs deute darauf hin, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich Waldbewuchs vorhanden gewesen sei.Des Weiteren werde auf im Akt einliegende Fotos aus der Stellungnahme vom 02.05.2016 an die belangte Behörde verwiesen, wonach, wenn Fichten am Waldrand stünden, diese bis zum Boden beastet wären. Nachdem hier der Trauf fehle, sei davon auszugehen, dass hier Waldflächen entfernt worden seien. Es handle sich auf diesem Foto um einen Teilbereich der insgesamt ca. 500 m² Fläche, welche konsenslos gerodet worden sei. Die verfahrensgegenständlichen 200 m² seien ein Teil der Überschirmungsfläche, wobei im östlichen Bereich die angesprochenen drei Laubgehölze vorhanden gewesen seien. Anzumerken sei, dass die Walnuss forstliches Gehölz laut Anhang zum Forstgesetz sei. Die betreffende Fläche stehe im Zusammenhang mit anderen Waldflächen. Sie weise alle Merkmale
Paragraph eins a, Forstgesetz 1975 auf. Auch ein derzeit bestehender Unterwuchs deute darauf hin, dass im verfahrensgegenständlichen Bereich Waldbewuchs vorhanden gewesen sei. Zur vorgehaltenen Ungenauigkeit von Orthofotos wurde vom Amtssachverständigen ausgeführt, dass danach getrachtet werde, eine bestmögliche Qualität von Orthofotos zu erwirken und werde deshalb generell zur Mittagszeit beflogen, wo der Schatten am kürzesten sei und genau nach Norden ziele. Die Interpretation von Orthofotos sei sehr sicher, weil unter Zuhilfenahme von Höhenmodellen und Infrarotluftbildern forstliche Gehölze sichtbar gemacht würden. Höhenunterschiede bzw. Unebenheiten bzw. schräge Längen würden EDV-unterstützt sowohl bei Luftbildern als auch beim Kataster entzerrt. Eine Restverzerrung liege jedoch unter einem Prozent. Im Gegenstand würde es sich um einen Zentimeterbereich handeln. Schließlich stellte der Sachverständige noch fest, dass der Waldanteil in der vorliegenden Funktionsfläche (xxx, Funktionsblatt Nr. xxx, Größe 8.901,5 ha) 29,5 % betrage. In der KG xxx könne man zumindest von einem Bewaldungsanteil von 60 % ausgehen. Im Gegenstand handle es sich um die höchste Wohlfahrts- und Erholungsfunktion. Bei den Beeinträchtigungsmerkmalen von Waldflächen im WEP-Bereich 133 ist der Rodungsdruck mit 50 % der Fläche ausgewiesen und somit das größte Beeinträchtigungsmerkmal. II.römisch zwei. Feststellungen: Im Zuge der Forstaufsicht wurde am 23.03.2016 festgestellt, dass im östlichen Bereich der Parzelle Nr. xxx KG xxx vor mehreren Jahren der Baumbewuchs entfernt und die Fläche nicht wieder bewaldet worden ist. Der östliche Bereich des Grundstücks Nr. xxx KG xxx, für welchen der verfahrensgegenständliche Rodungsantrag gestellt wurde, ist Wald im Sinne des§ 1a Forstgesetz.Der östliche Bereich des Grundstücks Nr. xxx KG xxx, für welchen der verfahrensgegenständliche Rodungsantrag gestellt wurde, ist Wald im Sinne des, Paragraph eins a, Forstgesetz. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am 02.11.2016 um die Erteilung einer Rodungsbewilligung für die dauernde Rodung einer Teilfläche von ca. 200 m² des Grundstücks xxx, KG xxx, zum Zwecke der Schaffung von Bauland angesucht. Bei der zur Rodung beantragten Waldfläche handelt es sich nach dem Waldentwicklungsplan um eine Fläche, die mit der Wertziffer 133, was eine hohe Wohlfahrts- und eine hohe Erholungsfunktion ergibt, ausgewiesen ist. Dadurch liegt ein besonderes öffentliches Interesse an der Walderhaltung vor. Um eine Rodung zu erwirken, muss ein anderes öffentliches Interesse vorliegen, welches das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt. Ein solches anderes öffentliches Interesse liegt u.a. im Siedlungswesen, d.h. konkret in der Schaffung vom Bauland. Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat kein konkretes Bauprojekt für die beantragte Rodungsfläche ins Treffen geführt. Auf entsprechendes Befragen gab sie an, dass es ein konkretes Bauprojekt für die beantragte Rodungsfläche derzeit nicht gibt. Daher liegt im Gegenstand kein anderweitiges öffentliches Interesse vor. III.römisch drei. Beweiswürdigung: Die im Gesamtverfahren erstellten fachgutachtlichen Stellungnahmen erweisen sich für das erkennende Landesverwaltungsgericht als schlüssig und nachvollziehbar und werden daher der Entscheidung zugrunde gelegt. Ebenso die den Stellungnahmen beiliegenden Orthofotos aus den Jahren 2007 bis 2016, deren Erstellung dem Stand der Technik entspricht. Den Feststellungen des Amtssachverständigen ist die Beschwerdeführerin weder mit auf gleicher fachlicher Ebene erstellten Gutachten entgegengetreten, noch konnten ihre diesbezüglichen Stellungnahmen bzw. Ausführungen in der Verhandlung das Verwaltungsgericht vom Gegenteil zu überzeugen. IV.römisch vier. Rechtslage:
1 Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
Paragraph 17, Absatz eins, Forstgesetz ist die Verwendung von Waldboden zu anderen Zwecken als für solche der Waldkultur (Rodung) verboten.
2 Forstgesetz kann unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
Paragraph 17, Absatz 2, Forstgesetz kann unbeschadet der Bestimmungen des Absatz eins, die Behörde eine Bewilligung zur Rodung erteilen, wenn ein besonderes öffentliches Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald nicht entgegensteht.
3 Forstgesetz kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Abs. 2 nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
Paragraph 17, Absatz 3, Forstgesetz kann die Behörde, wenn eine Bewilligung nach Absatz 2, nicht erteilt werden kann, eine Bewilligung zur Rodung dann erteilen, wenn ein öffentliches Interesse an einer anderen Verwendung der zur Rodung beantragten Fläche das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald überwiegt.
4 Forstgesetz sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Abs. 3 insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz.
Paragraph 17, Absatz 4, Forstgesetz sind öffentliche Interessen an einer anderen Verwendung im Sinne des Absatz 3, insbesondere begründet in der umfassenden Landesverteidigung, im Eisenbahn-, Luft- oder öffentlichen Straßenverkehr, im Post- oder öffentlichen Fernmeldewesen, im Bergbau, im Wasserbau, in der Energiewirtschaft, in der Agrarstrukturverbesserung, im Siedlungswesen oder im Naturschutz. … V.römisch fünf. Erwägungen: Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vorrangige Ziel des Forstgesetzes die Walderhaltung ist. Dieses Ziel wird im § 1 leg. cit. programmatisch festgelegt und erfährt seine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot des § 17 Abs. 1. Bei der Auslegung des § 17 Abs. 1 sind die im § 1 angeführten Grundsätze heranzuziehen. Danach dient auch der § 17 Abs. 1 dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Es ist daher Wald grundsätzlich als solcher zu erhalten und nur dann, wenn ein öffentliches Interesse, welches nachgewiesen wurde, vorliegt, das allgemein normierte öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, eine Rodungsbewilligung zu erteilten ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das vorrangige Ziel des Forstgesetzes die Walderhaltung ist. Dieses Ziel wird im Paragraph eins, leg. cit. programmatisch festgelegt und erfährt seine wesentliche Konkretisierung im Rodungsverbot des Paragraph 17, Absatz eins, Bei der Auslegung des Paragraph 17, Absatz eins, sind die im Paragraph eins, angeführten Grundsätze heranzuziehen. Danach dient auch der Paragraph 17, Absatz eins, dem Ziel, Waldboden als solchen zu erhalten und Wald so zu behandeln, dass die Produktionskraft des Bodens erhalten und seine Wirkungen nachhaltig gesichert werden. Es ist daher Wald grundsätzlich als solcher zu erhalten und nur dann, wenn ein öffentliches Interesse, welches nachgewiesen wurde, vorliegt, das allgemein normierte öffentliche Interesse an der Walderhaltung überwiegt, eine Rodungsbewilligung zu erteilten ist. Ein im Siedlungswesen begründetes öffentliches Interesse liegt jedenfalls dann vor, wenn Grundflächen der Verwirklichung eines nach dem Flächenwidmungsplan zulässigen Bauvorhabens dienen sollen. Dieser Umstand vermag aber noch nicht das Überwiegen dieses öffentlichen Interesses gegenüber jenem an der Walderhaltung zu begründen. Selbst wenn nämlich die Rodungsfläche in einem bereits bestehenden Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Bauplatz ausgewiesen ist, bedeutet dies noch nicht, dass eine Verwirklichung dieser anderen Widmung entgegen dem Grundsatz der Walderhaltung auf jeden Fall zulässig wäre; es hat vielmehr die Forstbehörde festzustellen, ob die erforderliche Rodungsbewilligung aufgrund der forstrechtlichen Vorschriften als im öffentlichen Interesse gelegen zu erteilen ist. Die Verwirklichung der von der Gemeinde vorgesehen anderen Verwendung einer Waldfläche ist in jedem Fall von der Entscheidung der Forstbehörde abhängig, die auf einer dem Gesetz entsprechenden Interessenabwägung beruhen muss (VwGH 97/10/0234, 97/10/0147, 2006/10/0223 sowie 2013/10/0267). Ein mit dem öffentlichen Interesse im Einklang stehendes privates Siedlungsinteresse fehlt, wenn private Siedlungszwecke in ungewisser Zukunft liegen. Mit dem Vorbringen, das Bauland für ihre kleine Tochter so zu erhalten, wie sie es selbst von ihrem Vater vererbt bekommen habe, wird kein ausreichend konkretes Vorhaben genannt, das geeignet wäre, ein die Rodung der beantragten Fläche rechtfertigendes öffentliches Interesse am Siedlungswesen darzutun. Daher kann auch keine Interessenabwägung durchgeführt werden. Der Bürgermeister der Stadt xxx als belangte Behörde hat aufgrund der schlüssigen und nachvollziehbaren Ausführungen des forstfachlichen Amtssachverständigen festgestellt, dass das öffentliche Interesse an der Erhaltung dieser Fläche als Wald besteht. Es liegt im Gegenstand sowohl eine hohe Wohlfahrtsfunktion als auch eine hohe Erholungsfunktion des Waldes vor. Die Erteilung einer Rodungsbewilligung wurde nicht befürwortet, außer es wäre eine solche im Rahmen einer Interessenabwägung zu erteilen gewesen. Dafür muss jedoch ein solches auch vorliegen. Das Ermittlungsverfahren hat jedoch ergeben, dass im Gegenstand der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführte, im öffentlichen Interesse gelegene, Rodungszweck der Schaffung von Bauland deshalb nicht vorliegt, weil ein konkretes Bauprojekt nicht benannt wurde. Daher musste weder von der belangten Behörde noch vom angerufenen Gericht eine Interessenabwägung durchgeführt werden. Sohin war die gegenständliche Versagung der Rodungsbewilligung durch die belangte Behörde zutreffend und war daher spruchgemäß zu entscheiden. VI. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch sechs. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.953.6.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.