Obsah (4)
§ 28§ 31§ 25a§ 15RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum04.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-S5-1812-1813/21/2016 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat im Senat 5 durch die Vorsitzende
§ 28Vw
GVG wird den Beschwerden des 1.) xxx, und des 2.) xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.6.2016, Zahl: xxx, insoweit Folge gegeben, als
Paragraph 28, VwGVG wird den Beschwerden des 1.) xxx, und des 2.) xxx gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, vom 21.6.2016, Zahl: xxx, insoweit Folge gegeben, als
- a)der letzte Satz des Spruchpunktes „1. Wegumfang“ im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: „Ein weiterer Zubringer zweigt im Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, vom Hauptweg ab und führt mit einer Weglänge von rund 100 lfm bis in das Grundstück xxx“.
- b)der Einleitungssatz des Spruchpunkts „3. Beanteilung“ im angefochtenen Bescheid zu lauten hat: „Die künftige Erhaltung der Weganlage erfolgt aufgrund des nachstehend amtswegig festgelegten Anteilsverhältnisses
der Anteilszusammen-stellung vom 6.6.2017“.
- c)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 1 angeführten Anteile der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx auf 246,08 Anteile abgeändert werden.
- d)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 4. angeführten Anteile des xxx auf 11,29 Anteile abgeändert werden.
- d)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 4. angeführten Anteile des , xxx auf 11,29 Anteile abgeändert werden.
- e)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 4. angeführte „KG xxx“ durch „KG xxx“ zu ersetzen ist.
- f)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 13. angeführten Anteile des xxx auf 12,41 Anteile abgeändert werden.
- g)die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ angeführten Gesamtanteile auf 430,18 Anteile abgeändert werden.
- h)Spruchpunkt „5. Satzung“ aufgehoben wird.
- i)die Rechtsgrundlagen richtigerweise zu lauten haben: §§ 14 und 16 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. Nr. 85/2013.Paragraphen 14 und 16 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,. Im Übrigen werden die Beschwerden des 1.) xxx, und des 2.) xxx als unbegründet abgewiesen. II.
§ 31Vw
GVG wird der römisch zwei.
Paragraph 31, VwGVG wird der Beschluss gefasst: Die Beschwerde der AG Nachbarschaft xxx und xxx, vertreten durch Obmann xxx wird als unzulässig zurückgewiesen. III.römisch drei. Gegen diese Entscheidungen ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen diese Entscheidungen ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Sachverhalt und bisherige Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und bisherige Verfahrensgang: Mit Bescheid der Agrarbehörde Kärnten vom 21.6.2016, Zahl: xxx, wurden die Bescheide der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx und vom 21.9.1994, Zahl: xxx, hinsichtlich der Beanteilungen des Umfangs der Weganlage wie folgt abgeändert: „
- Wegumfang Die Weganlage wird am Wegende des Hauptweges um ca. 70 Ifm über Grundstück xxx, verlängert und hat die Weganlage somit folgenden Verlauf: Der Hauptweg beginnt bei der sogenannten Stallen auf Grundstück xxx, KG xxx, und führt mit einer Weglänge von ca. 3,9 km bis zu der sogenannten Lasserwiesengatter in den Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx, KG xxx. Ein Zubringer zweigt im Bereich des Grundstückes xxx vom Hauptweg ab und führt mit einer Weglänge von rund 650 Ifm bis in das Grundstück xxx, KG xxx. Ein weiterer Zubringer zweigt im Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, vom Hauptweg ab und führt mit einer Weg länge von rund 100 Ifm bis in das Grundstück xxx, KG xxx.
- Bringungsrechte Die nachstehend angeführte Grundeigentümerin räumt zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein, welches in einem Recht besteht, die für die künftige Erhaltung der Weganlage notwendigen Flächen in Anspruch zu nehmen, sowie diese mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten sowie für den Viehbetrieb zu benützen. Eigentümer KG Parzelle AG "xxx" xxx xxx
- Beanteilung Die künftige Erhaltung der Weganlage erfolgt aufgrund des nachstehend amtswegig festgelegten Anteilsverhältnisses xxx
- Einkauf Als Einkauf in die Weganlage hat Herr xxx an die Bringungsgemeinschaft den Betrag in der Höhe von € 715,-- zu bezahlen, dies binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des gegenständlichen Bescheides bei sonstiger Exekution.
- Satzung Die in Beilage ./A beigefügte Satzung wird zur Satzung der Bringungsgemeinschaft erhoben und agrarbehördlich genehmigt. In die Satzung kann beim Obmann und bei der Agrarbehörde Einsicht genommen werden. Rechtsgrundlagen: §§ 14 und 16 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBI.Nr. 64/1979 (K-FLG)“Paragraphen 14 und 16 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes LGBI.Nr. 64 aus 1979, (K-FLG)“ Gegen diesen Bescheid erhob Herr xxx mit Schriftsatz vom 25.8.2016 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde und führte aus wie folgt: „
- Wegumfang Im letzten Satz ist angeführt, dass ein weiterer Zubringer bis in das Grundstück xxx KG xxx führt. Dies ist unrichtig, da dieser Zubringer richtigerweise in mein Grundstück xxx KG xxx führt. Auf Seite 7 im Bescheid ist unter der Überschrift "Eine Änderung erfolgt hinsichtlich der Weganlage" angeführt, dass der Zubringer von 100 Ifm in die Parzelle xxx nicht errichtet wurde. Um in Zukunft Missverständnisse und eventuelle Schwierigkeiten bezüglich tatsächlichem Wegumfang zu verhindern, sollte an dieser Stelle darauf hingewiesen werden, dass dies unrichtig ist (siehe Seite 10, Punkt 2 des Bescheides).
- Bringungsrechte Im Bescheid ist angeführt, dass die Bringungsrechte zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft eingeräumt werden. Im seinerzeitigen Gründungsübereinkommen vom 27.7.1988 wurde unter Punkt 2 vereinbart, dass die angeführten Grundeigentümer sich die Bringungsrechte gegenseitig sowie zu Gunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft einräumen. Da die ursprüngliche Bestimmung weitreichender ist oder weitreichender sein kann, beantrage ich die Beibehaltung der ursprünglichen Bestimmung. Es wurde diesbezüglich auch keine Veränderung in der Weggemeinschaft beschlossen.
- Beanteilung Bei meinen Anteilen (Nr. 4) wurde bei der KG xxx angeführt. Die KG xxx hat aber richtigerweise die Nummer xxx. Meine Gesamtanteile wurden im Bescheid mit 11,20 Anteilen angeführt. Mein Anpassungsantrag vom 1.3.2016 wurde nicht vollständig eingearbeitet, weil bei vollständiger Berücksichtigung meiner Mitteilung sich eine andere Anteilssumme ergibt. Der in der Verhandlung vom 2.12.2015 von mir ausdrücklich angeführte Wunsch bezüglich Übermittlung der Gesamtanteilsliste vor einer Bescheiderstellung, wurde von der Agrarbehörde nicht erfüllt. Die Gesamtanteile haben sich von 474,64 am 2.12.2015 auf 463,99 im Bescheid vom 21.6.2016 verändert. Die sachliche Richtigkeit der gesamten Beanteilung im Bescheid kann ich nur dann nachvollziehen, wenn ich mir die Beanteilungen der restlichen Mitglieder ansehen kann. Falls für das Grundstück xxx im Bescheid das freie Fahrtrecht eingeräumt wurde, beantrage ich, dass auch ich für meine Grundstücke xxx und xxx, im Sinne einer Gleichbehandlung, das freie Fahrtrecht (siehe Protokoll vom 2.12.2015, Seite 4 und 5) bescheidmäßig besteht.
- Satzung Mit diesem Bescheid wurde die Mustersatzung der Agrarbehörde zur Satzung der Bringungsgemeinschaft erhoben. Die gänzliche Neueinführung dieser Satzung wurde in der Bringungsgemeinschaft niemals besprochen oder beschlossen. Dies wurde auch bei keiner Verhandlung mit der Agrarbehörde besprochen oder verhandelt. Im Bescheid wurde auch nicht angeführt und begründet, in welchen Bereichen die bestehende Satzung ungesetzlich sein sollte. Insbesondere die Einschränkung der Minderheitsbeschwerden auf Beschlüsse mit mindestens 20 % Gegenstimmen ist aus meiner Sicht verfassungswidrig. Siehe dazu auch die Grundsätze bei den diesbezüglichen Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofes zum K-FLG . Abschließend wird sohin gestellt der Antrag der gegenständlichen Beschwerde Folge zu geben und die angeführten Spruchpunkte wie ausgeführt, zu berichtigen, zu ergänzen oder ersatzlos zu beheben, in eventu die angefochtene Entscheidung aufzuheben und zum Zwecke der Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.“ Ebenso erhoben gegen den Bescheid vom 21.6.2016 die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und Herr xxx mit Schriftsatz vom 16.8.2016 das Rechtsmittel der Beschwerde und führten darin aus wie folgt: „Wie bei der mündlichen Verhandlung besprochen wurde die Beanteilung neu erfasst: Ergebnis: 279,19 auf 246,08 Anteile berechnet. Kopie liegt bei. Dieses Ergebnis wurde bei der ordentlichen Vollversammlung der Almgemeinschaft xxx vorgebracht und dann einstimmig angenommen. Weiteres wurde die Flächenbeanteilung von xxx (EZ xxx, KG xxx) berichtigt und die Hütte auf 1 Anteil reduziert. Bei Vollversammlung vom 10.11.2013 (wo ich noch Obmann war) gab es keine Tagesordnung den einstimmigen Vollversammlungsbeschluss vom 20.11.1998 zu ändern. Leider wurde dieser nach mehrmaligem Ersuchen nie durchgeführt. Ein Einspruch war daher nicht notwendig (Erkundigung bei Rechtssprechtag) Nach dieser Vollversammlung vom 10.11.2013 trat ich dann als Obmann zurück. Kopie liegt bei! Ich ersuche daher A.G. xxx, EZ. xxx, KG xxx, mit 246,08 Anteilen, xxx, EZ xxx, KG xxx mit 10,43 Anteilen zu bemessen.“ Die belangte Behörde legte den Verwaltungsakt mit dem Ersuchen um weitere Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vor. Aus diesem Verwaltungsakt ergibt sich Folgendes: a) Rechtskräftige Bescheide und relevante Vollversammlungsbeschlüsse: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet und die Beanteilung unter Spruchpunkt
- geregelt. Daraus folgt, dass Herr xxx zu diesem Zeitpunkt mit den Parzellen xxx und xxx (Alpe) mit 2,55 Anteilen beanteilt war. Die Parzellen xxx und xxx (Wald), nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers xxx, wurden mit 2,8 Anteilen beanteilt. Die Parzelle xxx (Wald) wurde nicht beanteilt und ist unter den bringungsbelasteten Grundstücken in Spruchpunkt 2 genannt, für welches keine Anteile übernommen wurden. Unter Spruchpunkt
- des Bescheides vom 27.7.1988 wurde festgelegt, dass die näher bezeichneten Grundeigentümer „sich gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht“ einräumen, „welches in dem Recht besteht, die für die projektsgemäße Errichtung der Weganlage notwendigen Grundflächen in Anspruch zu nehmen sowie diese nach Fertigstellung der Bringungsanlage mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten sowie für den Viehtrieb zu benützen“. Unter Spruchpunkt
- des Bescheides vom 27.7.1988 wurde nachstehende Regelung getroffen: „Bestehende Almhütten wurden einvernehmlich pauschal mit 1,0 Anteile belastet, wobei von einer Berücksichtigung der benützten Weglänge einvernehmlich abgesehen wurde. Almhütten, welche in Zukunft errichtet werden und bestehende Stallungen welche ausgebaut werden, werden mit 1,0 Anteile belastet, wobei die benützte Weglänge zu berücksichtigen ist und ein Beitrag für die Errichtungskosten und bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Erhaltungskosten zu leisten ist“. Weiters wurde mit Bescheid vom 27.7.1988 die Satzung vom 27.7.1988 unter Spruchpunkt
- agrarbehördlich genehmigt. Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, wurde der Bringungsgemeinschaft „xxx“ die Bewilligung
GSLG 1969 und K-NSG 1986 zur Errichtung der geplanten Bringungsanlage unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid vom 21.9.1994, Zahl: xxx, wurde das Anteilsverzeichnis der Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, abgeändert bzw. ergänzt. Mit diesem Bescheid wurden die Parzellen xxx und xxx (beide Wald), nunmehr im Eigentum des xxx, mit 3,00 Gesamtanteilen beanteilt. Die Parzellen xxx und xxx (beide Alpe) des xxx wurden mit 2,55 Anteilen und ein Hüttenanteil mit 3,00 Anteile, sohin 5,55 Gesamtanteile beanteilt. Anlässlich der Vollversammlung am 20.11.1998 stellte Herr xxx einen Antrag auf Gleichstellung seiner Almhütte mit den anderen Almhütten (Erhaltungsanteile). Aus Tagesordnungspunkt
- des Protokolls zur Vollversammlung vom 20.11.1998 geht Nachstehendes hervor: „Der Antrag vom Mitglied xxx vlg. xxx wird einstimmig angenommen. Nunmehr hat er in Zukunft für seine Almwirtschaftshütte gleich wie alle anderen Almwirtschaftshütten 1 Erhaltungsanteil.“ Anlässlich der Vollversammlung am 1.5.2011 wurde von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- einstimmig beschlossen, die bescheidmäßige Aktualisierung der Anteilsliste der Bringungsgemeinschaft nach dem Gründungsübereinkommen durchzuführen. Anlässlich der Vollversammlung am 10.11.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt
- Nachstehendes beschlossen: „Für die anstehende Neubeanteilung bei der Behörde beschließt die Vollversammlung einstimmig, dass für die seit
- Juli 1988 neu errichteten Almwirtschaftshütten der Bescheidpunkt 3 (Bescheid vom 27.7.1988) mit Berücksichtigung der Weglänge, eingehalten wird. Auf eine rückwirkende Verrechnung wird verzichtet.“ Die oben angeführten Beschlüsse in den Vollversammlungen vom 20.11.1998, 1.5.2011 und 10.11.2013 wurden bis zum numehr angefochtenen Bescheid nicht bescheidmäßig umgesetzt. Der Beschwerdeführer xxx hat keine Einsprüche gegen diese Beschlüsse erhoben. b) Zum gegenständlichen Verfahren: Mit E-Mail vom 14.5.2010 teilte der Beschwerdeführer xxx der Agrarbezirksbehörde xxx mit, dass er mehrere Grundstücke gekauft habe, die auch am xxx beanteilt seien und beantragte er mit weiterem E-Mail vom 6.12.2010 die bestehenden Weganteile von Herrn xxx auf ihn bescheidmäßig zu übertragen. Mit Schriftsatz vom 21.12.2010 teilte die Agrarbezirksbehörde xxx Herrn xxx mit, dass er als nunmehriger Eigentümer der Grunstücke xxx und xxx mit 3 Anteilen an der Bringungsgemeinschaft beanteilt sei. Für das Grundstück xxx sei offensichtlich mit Bescheid vom 27.7.1988 ein Freifahrtrecht eingeräumt worden, da dieses unter den bringungsbelasteten Grundstücken genannt sei und für dieses Grundstück keine Anteile übernommen wurden. Anlässlich der Vollversammlung am 1.5.2011 wurde von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- einstimmig beschlossen, die bescheidmäßige Aktualisierung der Anteilsliste der Bringungsgemeinschaft nach dem Gründungsübereinkommen durchzuführen. In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Amtssachverständigen Ing. xxx vom 30.8.2012, Zahl: xxx, wurde ausgeführt wie folgt: „
- Auftrag In der Verhandlung betreffend der rechtlichen Regelung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ vom
- Juli 2009, Zahl: xxx, stellte der Obmann der Bringungsgemeinschaft „xxx, Hr. xxx, den Antrag, die durch den „xxx“ erschlossenen Parzellen an der vorgelagerten Weganlage „xxx“ zu beanteilen. Der Obmann teilte weiters mit, dass weitere Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen wurden, entsprechende Bescheide durch die Agrarbehörde jedoch nicht ergangen sind und wären diese ebenfalls bei einer Neuregelung zu berücksichtigen. Bei der Vollversammlung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ am
- Mai 2011 wurde betreffend einer Neuregelung der einstimmige Beschluss gefasst, dass diese auf Grundlage des Anteilsschlüssels zum Gründungsbescheid, Zahl: xxx, vom
- Juli 1988 erfolgen soll.
- Grundlagen Als Grundlage für die vorliegende Neubeanteilung dienten: • Mappenblätter der KG xxx • Auszüge aus dem Grundstücksverzeichnis KG xxx, KG xxx • Grundbuchsauszüge der zu beanteilenden Alm- u. Waldflächen • Ortsaugenschein • Vorgespräche mit Obmann und Teilen des Vorstandes • Vorakt der Bringungsgemeinschaft "xxx" und "xxx"
- Aktualisierung der Beanteilung Mit Urkunde der damaligen Agrarbezirksbehörde xxx vom
- Juli 1988, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft gegründet. Die Bringungsanlage beginnt bei den sogenannten "xxx" Parzelle Nr. xxx und führt mit einer Weglänge von 3.900 Ifm bis zu den Hütten in der xxx. Des Weiteren führt ein Zubringer, ausgehend von der
- Kehre des projektierten Weges im Bereich der Parzelle Nr. xxx bis in die Parzelle xxx mit einer Länge von 650 Ifm. Ein weiterer Zubringer führt ausgehend von der Parzelle xxx in die Parzelle xxx, Weglänge 100 Ifm. Beanteilungschlüssel: 1 ha Wald 1,0 Anteile 7 ha Alpe 1,0 Anteile Die Berücksichtigung der Weglänge erfolgt durch die Formel: Gesamtanteile = Anteile lt. Beanteilungsschlüssel x benutzte Weglänge Bestehende Almhütten wurden einvernehmlich pauschal mit 1,0 Anteilen belastet, wobei von einer Berücksichtigung der Weglänge abgesehen wurde. Almhütten welche in Zukunft errichtet werden und bestehende Stallungen, welche ausgebaut werden, sind mit 1,0 Anteilen beanteilt, wobei die benutzte Weglänge zu berücksichtigen und ein Beitrag für die Errichtungskosten und bis zu diesem Zeitpunkt entfallenen Erhaltungskosten zu leisten ist. Mit Bescheid vom
- Juli 1988, Zahl: xxx, wurde für die Errichtung der Weganlage die Baubewilligung erteilt. Durch den Bescheid vom
- September 1994, Zahl: xxx, wurden weitere Parzellen und Mitglieder in die Bringungsgemeinschaft aufgenommen. Alle anderen in Verbindung mit der Bringungsgemeinschaft "xxx" ergangenen Bescheide sind nicht in Rechtskraft erwachsen und behoben worden. Wie in der Vollversammlung vom
- Mai 2011 einstimmig beschlossen, erfolgt die Aktualisierung und Einbeziehung neuer Parzellen auf Grundlage des Beanteilungsschlüssel aus dem Gründungsbescheid. Die Berechnung der benützten Weglänge wird weiterhin aus Lageplan zum Gründungsbescheid entnommen. Eine Änderung erfolgt hinsichtlich der Weganlage: Der Zubringer ausgehend von Parzelle xxx in die Parzelle xxx mit einer Länge von 100 Ifm wie im Gründungsbescheid 1988 angeführt, wurde nicht errichtet, außerdem wurde in der Vollversammlung
- Mai 2012 einstimmig beschlossen das Wegende auf Parzelle xxx um 70 Ifm zu verlängern und künftighin bei der sogenannte Lasserwiesengatter an der Parzellengrenze enden zu lassen. Der Verlauf der Weganlage wurde im Lageplan Beilage ./A neu digitalisiert und entsprechend angepasst.
- Ergebnis der Beanteilung Einen Übersichtslageplan des Beanteilungsgebietes mit der Bringungsanlage "xxx" enthält Beilage ./A. Die Berechnung der Anteile für die einzelnen Liegenschaften ist in den Berechnungsblättern der Beilage ./B ersichtlich. Eine Zusammenstellung der Eigentümer und den ihnen zugewiesenen Anteilen enthält Bei-lage ./C. Die technischen Ausführungsunterlagen der Neubeanteilung sind aus der Beilage ./D zu entnehmen. Die Bringungsgemeinschaft "xxx" besteht ab Rechtskraft der Beanteilung aus insgesamt 31 Mitgliedern. Die Summe der Anteile an der BG "xxx" beträgt 256,58 Gesamtanteile. Durch den Almaufschließungsweg wird eine Gesamtfläche von 279,92 Hektar erschlossen. Mit der Unterschrift erklären sich die jeweiligen Liegenschaftseigentümer mit den angewendeten und in der Verhandlung vom __________ erläuterten Beanteilungsmodell sowie der Übernahme der ihrer jeweiligen Liegenschaft zugewiesenen Anteile einverstanden. Weiters erklären die Liegenschaftseigentümer mit ihrer Unterschrift, dass ihnen die vorliegenden Erläuterungen zur Neubeanteilung im Rahmen der Verhandlung vom und zur Kenntnis gebracht worden sind und die darin beschriebene Vorgangsweise bei der Beanteilung auch in Hinkunft bzw. bei Neuaufnahme oder Erweiterung des Einzugsgebietes der Weganlage "xxx" angewendet wird.“ Aus der Anteilszusammenstellung vom 30.8.2012 folgt, dass die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx“ mit 129,75 Anteilen, Herr xxx mit 12,95 Anteilen sowie Herr xxx mit 3,89 Anteilen beanteilt wurde. Insgesamt werden 256,58 Gesamtanteile ausgewiesen. Aus den Berechnungsblättern folgt u.a. dass der Beschwerdeführer xxx für die Hütte mit 1 Anteil beanteilt wurde. Im Zuge des von der belangten Behörde durchgeführten Ermittlungsverfahrens trat hervor, dass nachstehend angeführte Punkte eines Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft bedürfen. Mit Schriftsatz vom 5.2.2013 wurde dem Obmann der Bringungsgemeinschaft sodann von der belangten Behörde mitgeteilt, dass nachstehende Punkte eines Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft bedürfen:
- Verlängerung der Weganlage um ca. 70 lfm auf Grundstück xxx, bis zur sog. xxx,
- ein genereller Beschluss über die Anrechnung von geleisteten Holzabfuhrzinsen auf die Einkaufsbeträge und
- ein Beschluss hinsichtlich der Beanteilung der Almhütten dahingehend, als dass alle Almhütten mit einem Pauschalanteil, ohne Einrechnung der Weglänge, beanteilt werden und für den Einkauf ein Anteil, multipliziert mit der Weglänge, verrechnet wird. Anlässlich der Vollversammlung am 10.11.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt
- der einstimmige Beschluss zur Verlängerung der Weganlage von der xxx bis zur xxx beschlossen. Unter Tagesordnungspunkt
- erfolgte eine mehrheitliche Beschlussfassung, dass die Holzabfuhrzinse auf die Einkaufsbeträge angerechnet werden. Unter Tagesordnungspunkt
- wurde von der Vollversammlung einstimmig beschlossen, dass für die seit 27.7.1988 neu errichteten Almwirtschaftshütten entsprechend des Bescheidpunkts
- des Bescheides vom 27.7.1988 mit Berücksichtigung der Weglänge in die Beanteilung aufzunehmen seien. Mit E-Mail vom 30.6.2015 gab der Beschwerdeführer xxx der belangten Behörde die nachstehende Beanteilung bekannt: - Grundstück 678/4 mit einer beanteilten Fläche von 3,4 ha und einer Weglänge von 1,35 km; - Grundstück 678/5 mit einer beanteilten Fläche von 0,5005 ha und einer Weglänge von 1,35 km; - Grundstück 626/1 mit einer beanteilten Fläche von 2,8190 ha und einer Weglänge von 1,7 km; - Grundstück 627/2 mit einer beanteilten Fläche von 0,6780 ha und einer Weglänge von 1,7 km. Für die Grundstücke xxx und xxx habe er ein freies Fahrtrecht. Nach Vornahme einer Neubeanteilung durch den Amtssachverständigen, datiert mit 17.7.2015, ergeben sich hinsichtlich der Beschwerdeführer folgende Anteile:
- xxx: 11,21 Anteile
- xxx: 5,99 Anteile
- xxx und xxx: 134,75 Anteile Gesamtanteile: 272,53 Vom Beschwerdeführer xxx wurde mit Eingabe vom 3.10.2015 ein Einspruch gegen die Anteilzusammenstellung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ bei der belangten Behörde eingebracht und ausgeführt, dass angesichts der Vollversammlung
(1997)einstimmig beschlossen worden sei, dass xxx vlg. xxx künftig mit einem Hüttenanteil zu bemessen sei. Mit E-Mail vom 20.11.2015 ersuchte der Beschwerdeführer xxx um Übermittlung der aktuellen Gesamtsanteilsliste. Mit E-Mail vom 23.11.2015 wurde dem Beschwerdeführer xxx vom ASV Ing. xxx mitgeteilt, dass die Beanteilung durch die Bringungsgemeinschaft erfolge und die Unterlagen dort einzuholen wären. In weiterer Folge fand am 2.12.2015 eine weitere mündliche Verhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer xxx persönlich teilgenommen hat. Ebenso hat der Beschwerdeführer xxx persönlich an der Verhandlung teilgenommen, auch als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx. Betreffend den Beschwerdeführer xxx wurde anlässlich der Verhandlung am 2.12.2015 Nachstehendes festgehalten: „Die Grundstücke xxx werden aus der Beanteilung gestrichen. Das Grundstück xxx bleibt mit dem freien Fahrtrecht in der Beanteilung beinhaltet. Herr xxx erklärt sich mit der Beanteilung insoferne einverstanden, als dass es keine gravierenden Abänderungen gibt, dies vor allem in Hinblick darauf, dass bei Herrn xxx eine Gleichbehandlung dahingehend erfolgt, als dass das Grundstück xxx auch kein freies Fahrtrecht erhält. Weiters erklärt Herr xxx sein Einverständnis auch nur, falls sich die Gesamtanteile nicht ändern, dies bei einem derzeitigen Stand von 474,64 Gesamtanteilen. Herr xxx ergänzt, dass er vor seiner endgültigen Zustimmung zur Beanteilung noch gerne den entgültigen Beanteilungsentwurf zur Durchsicht hätte.“ Zum Beschwerdeführer xxx wurde anlässlich der Verhandlung am 2.12.2015 Nachstehendes festgehalten: „Herr xxx verweist auf den Vollversammlungsbeschluss vom 20.11.1998, wonach die Vollversammlung beschlossen hat, dass er für seine Hütte nur 1 Erhaltungsanteil zu übernehmen hat. Auf den Vorhalt der Verhandlungsleiterin, dass die Vollversammlung am 10.11.2013 eine andere Regelung, nämlich dergestalt beschlossen hat, als dass die bescheimäßigen Regelungen aus dem Bescheid 1988 aufrecht bleiben sollen und alle nach dem Jahr 1988 errichteten Almhütten die Anteile mit Berücksichtigung der Weglänge übernehmen müssen, erklärt Herr xxx, dass dieser Beschluss seinen Beschluss aus dem Jahre 1988 nicht abgeändert habe. Seiner Meinung nach müsste für seine Hütte, die nach dem Jahr 1988 gebaut worden ist, als einziges ein Pauschalanteil Geltung haben. Weiters erklärt Herr xxx, dass seiner Meinung nach die Weglänge falsch digitalisiert worden sei. Betreffend seine Beanteilung bemängelt er weiters, dass beim Grundstück 648 die Aufteilung der beanteilten Fläche auf die längere und kürzere Weglänge nicht korrekt erfolgt ist und wird er diesbezüglich der Agrarbehörde eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, wie die Fläche aufzuteilen ist.“ Zur Beschwerdeführerin Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx wurde anlässlich der Verhandlung am 2.12.2015 Nachstehendes festgehalten: „Der Obmann bringt vor, dass seiner Meinung nach die Weglängen falsch festgehalten sind und sich Differenzen bis zu 500 Ifm ergeben. Diesbezüglich wird er mit dem Obmann bzw. Herrn xxx noch überprüfen, ob bei den Weglängen tatsächlich eine falsche Digitalisierung erfolgt ist. Weiters erklärt der Obmann, dass er mit dem Vorstand noch Rücksprache halten muss und der Agrarbehörde Mitteilung machen wird.“ Der Verhandlungsniederschrift vom 2.12.2015 ist die Anteilszusammenstellung vom 2.12.2015 angeschlossen, aus der sich nachstehendes ergibt:
- xxx: 11,20 Anteile
- xxx: 13,18 Anteile
- AG Nachbarschaft xxx und xxx: 279,19 Anteile Gesamtanteile: 474,69 Mit Schriftsatz vom 26.1.2016, Zahl: xxx wurde die Niederschrift der Verhandlung vom 2.12.2015 sowie das jeweilige Anteilsberechnungsblatt betreffend die Neubeanteilung der Weganlage u.a. der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx zu Handen Obmann xxx, Herrn xxx und Herrn xxx übermittelt und die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen 3 Wochen eingeräumt. Aus der neuerlichen Beanteilung vom 1.2.2016 folgt nachstehendes:
- xxx: 11,20 Anteile
- xxx: 13,18 Anteile
- AG Nachbarschaft xxx und xxx: 279,19 Anteile Gesamtanteile: 463,99 Im weiteren Verfahren langte bei der belangten Behörde das Schreiben des xxx vom 1.3.2016 ein, in welchem er ausführte wie folgt: „
- Beanteilung meiner Grundstücke Grundstück Größe beanteilte Fläche Weglänge xxx 3,7016 3,2950 (siehe Lageplan) 1,35 xxx 0,5005 0,5005 1,35 xxx 0,3211 0,1605 (siehe Lageplan) 1,35 xxx 2,8190 2,8190 1,70 xxx 0,6780 0,6780 1,70 xxx 0,3666 freies Fahrtrecht
- Beanteilung der restlichen Grundstücke Bezüglich Anpassung der Kulturgattungen auf den derzeitigen tatsächlich in der Natur vorhandenen Stand verweise ich auf meine bisher in diesem Verfahren getätigten Mitteilungen und Stellungnahmen welche weiterhin aufrecht sind. Ich verweise weiters auf die Beschlüsse der Vollversammlungen vom 10.11.2013 TOP 8 und 26.9.2015 TOP 7 und bitte, dass diese bei der Bescheiderstellung berücksichtigt werden. Für den Fall, dass Grundeigentümer mit einer sachgerechten, mit der Natur übereinstimmenden Beanteilung nicht einverstanden sind schlage ich eine Bescheidbestimmung vor, dass bei einer Nutzholzabfuhr über den gegenständlichen Weg aus Grundstücken oder Grundstücksteilen, welche gar nicht oder nicht als Wald beanteilt sind, eine entsprechende Holzabfuhr bezahlt werden muss. Ich ersuche Sie höflich, dass Sie mir nach Einarbeitung der weiteren Anteilsveränderungen, nochmals einen Beanteilungsentwurf vor Erstellung des Bescheides übermitteln.“ Vom Beschwerdeführer xxx und der Beschwerdeführerin Agrargemeinschaft xxx und xxx wurden keine Stellungnahmen abgegeben. In weiterer Folge wurde der nunmehr angefochtene Bescheid vom 21.6.2016 erlassen. Gegen den Bescheid vom 21.6.2016, Zahl: xxx richten sich die Beschwerden des 1.) xxx, des 2.) xxx und der 3.) Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx. Mit Schriftsatz vom 31.8.2016 hat die belangte Behörde den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten zur Entscheidung vorgelegt. Im Gegenstand hat am 1.6.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher die Beschwerdeführer xxx und xxx als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx sowie der Obmann und Schriftführer der mitbeteiligten Partei teilgenommen haben. Ebenso hat an der Verhandlung ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger teilgenommen. In der Verhandlung am 1.6.2017 wurde von den Beschwerdeführern und den Vertretern der mitbeteiligten Partei sowie dem landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgebracht wie folgt: „Hr. xxx gibt an, dass er bei der AG Nachbarschaft xxx bis vor 2 Monaten Obmann war. Als er die Beschwerde erhoben hat, war er noch Obmann. Dem Obmann der AG Nachbarschaft xxx, wird aufgetragen, dass er binnen 14 Tagen den Vollversammlungsbeschluss zur Beschwerdeerhebung nachreicht sowie die Satzung der Agrargemeinschaft. Hr. xxx bringt vor, dass er auch Mitglied der Agrargemeinschaft ist und von einem Vollversammlungsbeschluss nichts weiß. Über Befragen durch den Laienrichter Dr. xxx gibt Hr. xxx an: Ich habe über die Weihnachtsfeiertage die Anliegen der Agrargemeinschaft an die belangte Behörde gemailt. Darin waren die Änderungswünsche der AG enthalten. Es waren auch die Änderungswünsche von Hrn. xxx darin enthalten. Über Befragen durch die Vorsitzende: Alle Mitglieder der Bringungsgemeinschaft geben übereinstimmend an, dass es keinen Vollversammlungsbeschluss zur Satzung gibt. Hr. xxx gibt an, dass es zwar auf der Tagesordnung war, aber nicht beschlossen worden ist. Man wollte die alte Satzung beibehalten. Amtssachverständiger: Ing. xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, fremd zu den Beschwerdeführern, gibt wahrheitserinnert und auf seinen Sachverständigeneid aufmerksam gemacht zu Protokoll: Eine Änderung der Beanteilung war erforderlich, weil der Almaufschließungsweg „xxx“ bei der Weganlage nicht beanteilt werden sollte und es zusätzliche Mitglieder gegeben hat. Ursprünglich wollte man vom alten Lageplan ausgehen. Dieser stimmt aber nicht mit den Verhältnissen in der Natur überein. Man hat dann die Daten aus dem Grundbuch versucht zu verwenden und hat auch hier feststellen müssen, dass diese nicht mit der Natur übereinstimmen. In weiterer Folge wurden dann sämtliche Flächen digitalisiert und die Weganlage hektographiert. Dabei war Hr. xxx maßgeblich beteiligt. Die jetzt vorgenommene Beanteilung entspricht den Verhältnissen in der Natur. Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist man vom ursprünglichen Bescheid ausgegangen und zwar sollte 1 ha Wald ein Anteil sein, 7 ha Alpe ein Anteil und jede Hütte ein Anteil. Dazu wurde noch die benützte Weglänge berücksichtigt. Bei den Hütten wurden die Weglängen nur bei den neu erbauten miteinberechnet. Aufgrund des Spruchpunktes
- aus dem Bescheid aus dem Jahr 1988 erfolgte die Beanteilung. Eine Änderung der Beanteilung war erforderlich, weil der Almaufschließungsweg „xxx“ bei der Weganlage nicht beanteilt werden sollte und es zusätzliche Mitglieder gegeben hat. Ursprünglich wollte man vom alten Lageplan ausgehen. Dieser stimmt aber nicht mit den Verhältnissen in der Natur überein. Man hat dann die Daten aus dem Grundbuch versucht zu verwenden und hat auch hier feststellen müssen, dass diese nicht mit der Natur übereinstimmen. In weiterer Folge wurden dann sämtliche Flächen digitalisiert und die Weganlage hektographiert. Dabei war Hr. xxx maßgeblich beteiligt. Die jetzt vorgenommene Beanteilung entspricht den Verhältnissen in der Natur. Bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse ist man vom ursprünglichen Bescheid ausgegangen und zwar sollte 1 ha Wald ein Anteil sein, , 7 ha Alpe ein Anteil und jede Hütte ein Anteil. Dazu wurde noch die benützte Weglänge berücksichtigt. Bei den Hütten wurden die Weglängen nur bei den neu erbauten miteinberechnet. Aufgrund des Spruchpunktes
- aus dem Bescheid aus dem Jahr 1988 erfolgte die Beanteilung. Hr. xxx bringt vor, dass wahrscheinlich deshalb bereits bestehende Hütten 1988 zur Weglänge nichts beitragen mussten, weil diese ihre Hütten mittels Hubschrauberbelieferung gebaut haben. Dies war zumindest in einem Fall so. Dieser Hüttenbesitzer hatte dadurch einen Mehraufwand, weil der Weg noch nicht errichtet war. Hr. xxx bringt vor, dass er bereits 1988 Mitglied der Bringungsgemeinschaft war, mit seiner Hütte ist er aber erst 1994 beanteilt worden. Es gibt einen Beschluss der Vollversammlung aus dem Jahr 1998, dass die Hütte nur mit einem Anteil beanteilt werden soll, ohne Einrechnung der Weglänge. Sie soll den alten Hütten gleichgestellt werden. Hr. xxx gibt an, dass es mittlerweile 3 neue Hütten gibt. Zählt man Hrn. xxx dazu dann sind es 4 Hütten. Der Amtssachverständige setzt fort: Es hat eine Verhandlung am 2.12.2015 gegeben und wurde für diese Verhandlung auch konkret die verschiedenen Anteilsverhältnisse und die Gesamtanteile ausgearbeitet. In der Verhandlung ist es dann zu Änderungswünschen gekommen. Diese wurden eingearbeitet und haben sich daher die Gesamtanteile auf 463,99 reduziert. Jene Mitglieder, die bei der Verhandlung nicht anwesend waren, wurden schriftlich verständigt und wurden deren Einwände auch eingearbeitet. Ich weiß heute nicht mehr, ob überhaupt schriftliche Einwände gekommen sind. Jedenfalls wurden sie beachtet. Die Einwände von Hrn. xxx wurden leider vergessen. Der Antrag des Hrn. xxx vom 1.3.2016 wäre einzuarbeiten und dahingehend auch richtigzustellen. Über Befragen durch den Laienrichter Dr. xxx: Auch die Einwände der Agrargemeinschaft und des Hrn. xxx – sofern die Bringungsgemeinschaft diesem zustimmt – wären richtigzustellen. Hr. xxx bringt vor, dass die Anteile der AG nochmals angesehen wurden und dass dabei ein Anteil von 246,08 herausgekommen ist. Das Berechnungsblatt dazu ist der Beschwerde angeschlossen. Der Amtssachverständige gibt an, dass sich die Weglänge von 3,7 auf 3,0 geändert hat und sich daher auch die Anteile der AG entsprechend reduziert haben. Das Berechnungsblatt, welches von der AG zur Beschwerde beigelegt wurde, entspricht der neuen Weglänge. Über Befragen des Hrn. xxx bringt der ASV vor: Die AG hat bei der neuen Beanteilung wesentlich mehr Anteile erhalten als früher, was zur Folge hat, dass sich die Anteile der anderen Mitglieder reduziert haben. Bei der AG wurde seit Dezember 2015 nur die Weglänge verändert, bei den Kulturgattungen hat sich nichts verändert. Zusätzlich hat es noch eine Revitalisierung der Alm gegeben und musste diese Fläche als Almfläche und nicht als Waldfläche berücksichtigt werden. Hr. xxx bringt vor, dass im Jahre 1988 ganz einvernehmlich beschlossen wurde, dass die alten Hütten nur mit einem Anteil beanteilt werden sollen und die Weglänge nicht einberechnet werden soll. Der ASV bringt vor: Die freien Fahrtrechte wurden nur insofern berücksichtigt, soweit dies schon im Bescheid berücksichtigt wurde. Die Stellungnahme des Hrn. xxx vom 1.3.2016 kann eingearbeitet werden, ebenso die Korrektur der KG Nummer. Die freien Fahrtrechte sind in der Vollversammlung zu bearbeiten. Beim Grundstück des Hrn. xxx ist die Fläche zu korrigieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass 1 ha Wald und 2 ha Alpe vorliegen und zwar bei der Parzelle Nr.
- Hr. xxx gibt zu Protokoll: Ich bin der Meinung dass ich zu den Grundstücken xxx, auch ein freies Fahrtrecht für das Grundstück xxx und xxx habe. Das begründet sich damit, dass auch Hr. xxx für seine Grundstücke xxx und xxx ein freies Fahrtrecht hat, obwohl nur das Grundstück xxx im Bescheid angeführt ist. Der ASV gibt an, dass die Grundstücksnummer xxx im Spruchpunkt
- nur ein Tippfehler ist. Hier müsste – wie in der Beschwerde angeführt – xxx stehen. Hr. xxx bringt vor, dass bezüglich der Beanteilung der Hütten im Jahr 2013 ein eindeutiger Beschluss der Versammlung gefasst wurde und dass wahrscheinlich die Mitglieder nach wie vor zu diesem Beschluss stehen. Hr. xxx bringt vor, dass es 3 Mitglieder gibt, die in der gleichen Situation sind wie Hr. xxx. Dies wäre noch xxx und xxx. Der ASV gibt an, dass auch xxx in der gleichen Situation ist. Hr xxx gibt an, dass Hr. xxx Obmann war und dass es vielleicht gerechtfertigt war ihm in einem gewissen Zeitraum keine Weglänge zu verrechnen. Aufgrund seines Einsatzes als Obmanns muss dies aber nicht auf alle Zeiten gelten. Eine gerechte Lösung ist anzustreben. Über Befragen durch den Laienrichter Dr. xxx gibt Hr. xxx an: Von den 4 Hüttenbesitzern mit neuen Hütten sind 3 auch Gründungsmitglieder mit anderen Flächen. Der ASV wird ersucht, eine neue Anteilsberechnung vorzunehmen, wobei die Hütte des Hrn. xxx mit einem Anteil plus Weglänge hineinzunehmen wäre. Weiters sind alle anderen heute besprochenen Änderungen, die auch einvernehmlich aufgenommen wurden, zu berücksichtigen. Der ASV gibt an, dass er diese Änderungen kurzfristig durchführen kann. Der Obmann der Bringungsgemeinschaft wird bekannt geben, wann eine Vollversammlung stattfindet und eventuell eine Satzung beschlossen werden kann.“ Mit E-Mail vom 8.6.2016 hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige die abgeänderte Unterlagen zur Neubeanteilung der Bringungsgemeinschaft „xxx“ betreffend die Beschwerdeführer sowie die gesamte Beanteilung aller weitern Mitglieder inklusive Gesamtanteilszusammenstellung, datiert mit 6.6.2017, dem Landesverwaltungsgericht Kärnten übermittelt. Aus den Anteilsberechnungsblättern vom 6.6.2017 folgt, dass die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx mit 246,08 Anteilen, Herr xxx mit 12,41 Anteilen und Herr xxx mit 11.29 Anteilen berechnet wurden. Als Gesamtanteile werden 430,18 Anteile ausgewiesen. Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13.6.2017 wurde den Beschwerdeführern das jeweilige Anteilsberechnungsblatt vom 6.6.2017 sowie die Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017 betreffend die Neubeanteilung der Weganlage zur Kenntnis übermittelt und gleichzeitig die Frist eingeräumt, hiezu binnen zwei Wochen ab Zustellung beim Landesverwaltungsgericht Kärnten einlangend eine schriftliche Stellungnahme abzugeben. Ebenso wurden mit weiterem Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13.6.2017 der Bringungsgemeinschaft „xxx“ sowie der belangten Behörde die Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017 und alle Berechnungsblätter, datiert mit 6.6.2017, zur Kenntnisnahme unter gleichzeitiger Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme binnen zwei Wochen zur Kenntnisnahme übermittelt. Vom Obmann der Agrargemeinschaft xxx, Herrn xxx, wurde mit E-Mail vom 2.8.2017 daraufhin mitgeteilt, dass die Verhandlungsniederschrift vom 1.6.2017 zur Kenntnis genommen wird, die neue Beanteilung der AG Nachbarschaft xxx mit 246,08 Anteilen ohne Einwand akzeptiert und zur Kenntnis genommen und dass die neue Beanteilung der AG xxx bei keiner Vollversammlung auf der Tagesordnung war. Herr xxx brachte in der Eingabe vom 3.8.2017 vor wie folgt: „Die Gesamtanteile haben sich von 463,99 Anteile (Bescheid vom 21.6.2016) , auf 430,18 Anteile (Mitteilung KLVwG vom 13.6.2017) merklich reduziert. Diese Veränderung ergibt sich hauptsächlich aus Veränderungen betreffend die AG Nachbarschaft xxx und xxx (laufende Nr. 1). Bezüglich dieser Veränderungen wurde gegen den Bescheid der Agrarbehörde vom 21.6.2016 keine Beschwerde erhoben. Aus meiner Sicht können ausschließlich offensichtliche Schreib- oder Rechenfehler im Rahmen dieses Verfahrens erledigt werden und keine grundsätzlichen Veränderungen. Meine Anteile wurden unter Berücksichtigung meiner Nachricht vom 1.3.2016 auf 11,29 Anteile geändert. Diese Darstellung ist, bis auf die fehlenden Grundstücke mit freiem Fahrtrecht, rechnerisch richtig. Auf der Beanteilungsliste laut Bescheid ist mir aufgefallen, dass die Grundstücke xxx nicht beanteilt sind. Für diese Grundstücke (ausgenommen Grundstück xxx) wurde bei der seinerzeitigen Verhandlung der Wegerbauung ein freies Fahrtrecht vereinbart. Auch die im derzeit vorliegenden Beanteilungsentwurf angeführten Grundstücke mit einem freien Fahrtrecht, wurden im Gründungsbescheid nicht angeführt. Dies gilt auch für meine folgenden Grundstücke, welche sich alle am Beginn der Weganlage befinden: xxx 0,4066 Teilfläche (3,7016 - 3,2950), siehe meine Nachricht vom 1.3.2017 xxx 1606 Teilfläche (0,3211 - 0,1605), siehe meine Nachricht vom 1.3.2017 xxx 0,1469 Fläche xxx 0,3356 Fläche xxx 0,5045 Fläche xxx 0,3666 Fläche Da die Weganlage bei meinem Grundstück xxx beginnt, würde ohnehin keine Weglänge für diese Grundstücke und somit keine Kosten anfallen. Es könnte auch klargestellt werden, dass für die angeführten Grundstücke nur bergabwärts ein freies Fahrtrecht besteht. Um in Zukunft Schwierigkeiten oder Streitigkeiten zu verhindern, sollen die genannten Grundstücke, inkl. die Grundstücke xxx und xxx, jedenfalls im Bescheid angeführt werden. Das Grundstück xxx muss in die bescheidmäßige Beanteilung noch richtig eingearbeitet werden.“ Im Gegenstand hat am 4.8.2017 neuerlich eine öffentliche mündliche Verhandlung am Sitz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten stattgefunden, an welcher der Beschwerdeführer xxx, der Obmann der mitbeteiligten Partei und der landwirtschaftliche Amtssachverständige Ing. xxx, teilgenommen haben. Der Beschwerdeführer xxx sowie ein Vertreter der Beschwerdeführerin Agrargemeinschaft xxx und ein Vertreter der belangten Behörde sind zur Verhandlung am 4.8.2017 nicht erschienen. Die Verhandlungsniederschrift vom 1.6.2017 wurde verlesen. In der Verhandlung am 4.8.2017 wurde vom Beschwerdeführer xxx vom Vertreter der mitbeteiligten Partei sowie vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgebracht wie folgt: „Herr xxx führt aus: Ich verweise auf mein E-Mail vom 03.08.2017 und möchte ich nochmals betonen, dass mein Grundstück am Beginn des Weges liegt und ich den Weg eigentlich gar nicht bräuchte, daher hat man mir auch ein freies Wegrecht eingeräumt. Gleiches gilt auch für die drei nachfolgenden am Weg liegenden Grundstücke und sollten auch diese ein freies Fahrtrecht im Bescheid eingeräumt bekommen. Ich lege dazu auch Pläne vor, welche zum Akt genommen werden. Der Obmann xxx führt aus: Es hat in der Zwischenzeit keine Vollversammlung stattgefunden. Amtssachverständiger: Ing. xxx, pA Amt der Kärntner Landesregierung, Agrarbehörde Kärnten, Dienststelle xxx, fremd zu den Beschwerdeführern, gibt wahrheitserinnert und auf seinen Sachverständigeneid aufmerksam gemacht zu Protokoll: Der SV verweist auf seine bisherigen Ausführungen und seine schriftlichen Gutachten. Der SV verweist zu den freien Fahrtrechten auf das Protokoll vom 02.12.
- Ich habe nur jene freien Fahrtrechte aufgenommen, welche schon im ursprünglichen Bescheid erkennbar waren. Im ursprünglichen Bescheid wurden jene Grundstücke aufgelistet, worüber der Weg führt und dann gibt es eine zweite Liste zu den Anteilen. Jene Grundstücke, die nur dort aufgelistet sind woraus erkennbar ist, dass der Weg darübergeht und nicht in der zweiten Anteilsliste angeführt sind, von diesen kann man annehmen, dass ein freies Fahrtrecht bereits damals eingeräumt wurde, weil sie nicht beanteilt wurden. Wenn die Vollversammlung Beschlüsse zu den freien Fahrtrechten gefasst hätte, dann wären diese auch eingeräumt worden. Ohne einen solchen Beschluss war das aber nicht möglich. [..] Herr xxx führt aus: Der ursprüngliche Bescheid war so gedacht, dass auf der einen Seite jene Grundstücke angeführt sind, über welche der Weg verläuft und auf der anderen Seite werden jene Grundstücke angeführt, die beanteilt sind. Die Grundstücke, die ein freies Fahrtrecht haben, wurden überhaupt nicht angeführt. In der Praxis wurde es durchaus so gehandhabt, dass freie Fahrtrechte für die von mir aufgelisteten Grundstücke bestanden haben. Insbesondere wurden auch die Grundstücke xxx und das Grundstück xxx nicht angeführt. Der Obmann xxx führt aus: Bislang wurde das freie Fahrtrecht nur von xxx in Anspruch genommen, der seine Parzelle geschlägert hat und das Holz abgeseilt hat. Das freie Fahrtrecht kann nur bei einer Abwärtsseilung bestehen. Über Befragen durch DI xxx gibt der Obmann an, dass die Sanierung des Weges hat zuletzt ca. 20,-- Euro pro Anteil betragen. Dies war aber nur eine kleine Sanierung. Herr xxx gibt über Befragen DI xxx an: Die Bringung erfolgt am Beginn des Weges durch gemischte Bringung. Bei der Parzelle xxx wird das Holz nach oben transportiert. Das ist eine Parzelle von Herrn xxx. […] Der Beschwerdeführer (xxx) hält sein Schlusswort, verweist auf sein bisheriges Vorbringen und betont, dass die freien Fahrtrechte unbedingt aufgenommen werden sollen, um Streitigkeiten zu vermeiden. Der Beschwerdeführer stimmt den Anteilsänderungen nur unter der Bedingung zu, dass zusätzlich die freien Fahrtrechte berücksichtigt werden, wie in der Stellungnahme vom 03.08.2017 angeführt. Ausgeklammert kann die Parzelle xxx werden. Der Vertreter der mitbeteiligten Partei (Obmann xxx) hält sein Schlusswort und verweist auf das bisherige Vorbringen. Dass die ersten Parzellen praktisch ein freies Fahrtrecht haben ergibt sich auch daraus, dass der obere Teil dieser Parzellen praktisch nicht erschlossen ist. Die neuen Berechnungen seitens des SV sind für den Obmann nachvollziehbar und ist er damit einverstanden.“ II.römisch zwei. Feststellungen: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „xxx“ gegründet und die Beanteilung unter Spruchpunkt
- geregelt. Daraus folgt, dass Herr xxx zu diesem Zeitpunkt mit den Parzellen xxx und xxx (Alpe) mit 2,55 Anteilen beanteilt war. Die Parzellen xxx und xxx (Wald), nunmehr im Eigentum des Beschwerdeführers xxx, wurden mit 2,8 Anteilen beanteilt. Die Parzelle xxx (Wald) wurde nicht beanteilt und ist unter den bringungsbelasteten Grundstücken in Spruchpunkt 2 genannt, für welches keine Anteile übernommen wurden. Unter Spruchpunkt
- des Bescheides vom 27.7.1988 wurde festgelegt, dass die näher bezeichneten Grundeigentümer „sich gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht“ einräumen, „welches in dem Recht besteht, die für die projektsgemäße Errichtung der Weganlage notwendigen Grundflächen in Anspruch zu nehmen sowie diese nach Fertigstellung der Bringungsanlage mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten sowie für den Viehtrieb zu benützen“. Unter Spruchpunkt
- des Bescheides vom 27.7.1988 wurde nachstehende Regelung getroffen: „Bestehende Almhütten wurden einvernehmlich pauschal mit 1,0 Anteile belastet, wobei von einer Berücksichtigung der benützten Weglänge einvernehmlich abgesehen wurde. Almhütten, welche in Zukunft errichtet werden und bestehende Stallungen welche ausgebaut werden, werden mit 1,0 Anteile belastet, wobei die benützte Weglänge zu berücksichtigen ist und ein Beitrag für die Errichtungskosten und bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Erhaltungskosten zu leisten ist“. Weiters wurde mit Bescheid vom 27.7.1988 die Satzung vom 27.7.1988 unter Spruchpunkt
- agrarbehördlich genehmigt. Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid vom 21.9.1994, Zahl: xxx, wurde das Anteilsverzeichnis der Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, abgeändert bzw. ergänzt. Mit diesem Bescheid wurden die Parzellen xxx und xxx (beide Wald), nunmehr im Eigentum des xxx, mit 3,00 Gesamtanteilen beanteilt. Die Parzellen xxx und xxx (beide Alpe) des xxx wurden mit 2,55 Anteilen und ein Hüttenanteil mit 3,00 Anteile, sohin 5,55 Gesamtanteile beanteilt. Anlässlich der Vollversammlung am 20.11.1998 stellte Herr xxx einen Antrag auf Gleichstellung seiner Almhütte mit den anderen Almhütten (Erhaltungsanteile). Aus Tagesordnungspunkt
- des Protokolls zur Vollversammlung vom 20.11.1998 geht Nachstehendes hervor: „Der Antrag vom Mitglied xxx vlg. xxx wird einstimmig angenommen. Nunmehr hat er in Zukunft für seine Almwirtschaftshütte gleich wie alle anderen Almwirtschaftshütten 1 Erhaltungsanteil.“ Anlässlich der Vollversammlung am 1.5.2011 wurde von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt
- einstimmig beschlossen, die bescheidmäßige Aktualisierung der Anteilsliste der Bringungsgemeinschaft nach dem Gründungsübereinkommen durchzuführen. Anlässlich der Vollversammlung am 10.11.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt
- Nachstehendes beschlossen: „Für die anstehende Neubeanteilung bei der Behörde beschließt die Vollversammlung einstimmig, dass für die seit
- Juli 1988 neu errichteten Almwirtschaftshütten der Bescheidpunkt 3 (Bescheid vom 27.7.1988) mit Berücksichtigung der Weglänge, eingehalten wird. Auf eine rückwirkende Verrechnung wird verzichtet.“ Die oben angeführten Beschlüsse in den Vollversammlungen vom 20.11.1998, 1.5.2011 und 20.11.2013 wurden bis zum numehr angefochtenen Bescheid nicht bescheidmäßig umgesetzt. Der Beschwerdeführer xxx hat keine Einsprüche gegen diese Beschlüsse erhoben. Im Spruchpunkt „
- Beanteilung“ des angefochtenen Bescheides wurden die Beschwerdeführer wie folgt beanteilt: Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx: 279,19 Anteile xxx: 11,20 Anteile xxx: 13,18 Anteile Als Gesamtanteile wurden 463,99 Anteile ausgewiesen. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene neue Beanteilung vom 6.6.2017 erfolgte entsprechend der Regelung im Bescheid vom 27.7.1988 unter Berücksichtigung der zwischenzeitig eingetretenen Änderungen an der Bringungsanlage. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene Beanteilung der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx mit 246,08 Anteilen wurde vom Obmann der Agrargemeinschaft zur Kenntnis genommen. Bei der vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommenen Beanteilung des xxx vom 6.6.2017 wurde die Hütte des xxx mit 1 Anteil zuzüglich der Weglänge beanteilt. Die Hütte des xxx wurde erst nach Erlassung des Bescheides vom 27.7.1988 errichtet und zwar im Jahr
- In die Beanteilung des xxx durch den landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vom 6.6.2017 wurde der Anpassungsantrag vom 1.3.2016 eingearbeitet und für das Grundstück xxx, KG xxx, ein freies Fahrtrecht mit 0-Anteil ausgewiesen. Die Anteile des xxx werden in der Anteilsberechnung vom 6.6.2017 mit 11,29 Anteilen ausgewiesen. III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere auf den angeführten Bescheiden, Niederschriften und Vollversammlungsprotokollen, sowie auf dem Ergebnis der am 1.6.2017 und am 4.8.2017 durchgeführten öffentlich mündlichen Verhandlungen, anlässlich welcher die Beschwerdeführer und die Vertreter der mitbeteiligten Partei gehört und ein landwirtschaftlicher Amtssachverständiger beigezogen wurden. IV. Gesetzliche Grundlagen:römisch vier. Gesetzliche Grundlagen: § 14 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:Paragraph 14, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- b)oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (§ 1 Abs. 2 lit.
- c)umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(1)Wird ein Bringungsrecht, das die Berechtigung zur Errichtung einer Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera b,) oder Benützung einer fremden Bringungsanlage (Paragraph eins, Absatz 2, Litera c,) umfasst, zugunsten mehrerer Grundstücke von mindestens drei verschiedenen Eigentümern eingeräumt, so bilden die Eigentümer dieser Grundstücke ab dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Einräumung des Bringungsrechtes eine Bringungsgemeinschaft.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Abs. 1 eine Bringungsgemeinschaft (Abs. 1), so sind in der Entscheidung nach Abs. 1 auch die Anteilsverhältnisse (§ 16 Abs. 3) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach § 21 Abs. 3 keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Abs. 1 sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(2)Entsteht durch die Einräumung eines Bringungsrechtes
Absatz eins, eine Bringungsgemeinschaft (Absatz eins,), so sind in der Entscheidung nach Absatz eins, auch die Anteilsverhältnisse (Paragraph 16, Absatz 3,) festzulegen, sofern hierüber vor der Behörde nach Paragraph 21, Absatz 3, keine Vereinbarung geschlossen wird. Bei der Festlegung des Anteilsverhältnisses ist vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage auszugehen; auf das Ausmaß und die Kulturgattung der erschlossenen Flächen, die Wegbenützung, die Wegstrecke und den Gebäudestand ist bei der Festlegung insbesondere Bedacht zu nehmen. In der Entscheidung nach Absatz eins, sind auch Name, Sitz und Zweck der Bringungsgemeinschaft festzulegen.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Abs. 1 genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(3)Die Agrarbehörde hat die Eigentümer auch anderer als der in Absatz eins, genannten Grundstücke auf ihren Antrag oder den der Bringungsgemeinschaft einzubeziehen, wenn die Bringungsanlage diesen ungeachtet eines Bringungsnotstandes zum Vorteil gereicht und dieser Vorteil den der Bringungsgemeinschaft aus der Einbeziehung allenfalls erwachsenden Nachteil überwiegt.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (§ 14 Abs. 2) zu erfolgen.
(4)Die Bringungsgemeinschaft ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie hat die Bringungsanlage zu errichten, auszugestalten, zu erhalten und zu verwalten sowie die hiefür erforderlichen Sach-, Arbeits- und Geldaufwendungen zu leisten und auf ihre Mitglieder umzulegen; die Umlegung hat durch das nach der Satzung zuständige Organ für jedes Mitglied entsprechend seinen Anteilen (Paragraph 14, Absatz 2,) zu erfolgen.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat.
(5)Die Agrarbehörde hat die Bringungsgemeinschaft aufzulösen, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, weggefallen sind und die Bringungsgemeinschaft ihre Verpflichtungen erfüllt hat. § 15 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:Paragraph 15, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:
(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs 2 letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
(1)Die Bringungsgemeinschaft hat ihre Einrichtung und Tätigkeit durch eine Satzung zu regeln. In der Satzung sind der Name, der Sitz und der Zweck der Bringungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz 2, letzter Satz) wiederzugeben. Im übrigen sind in die Satzung insbesondere Bestimmungen aufzunehmen über
- a)die sich aus diesem Gesetz ergebenden Rechte und Pflichten der Mitglieder;
- b)die Organe, ihre Wahl, ihren Aufgabenbereich und ihre Funktionsperiode sowie Bestimmungen über die vorzeitige Abberufung von Organen, die ihre Aufgaben nicht erfüllen;
- c)Anwesenheits- und Zustimmungserfordernisse bei Beschlüssen und Wahlen;
- d)die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des § 19 Abs 1 lit c zu versuchen;die Pflicht des Vorstandes, die Schlichtung von Streitigkeiten im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Litera c, zu versuchen;
- e)das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Abs 7 eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;das Recht einer Minderheit, gegen Mehrheitsbeschlüsse nach Maßgabe des Absatz 7, eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu erheben;
- f)die Beschlußfassung über den Jahresvoranschlag, den Rechnungsabschluß und die Rechnungsprüfung;
- g)die Einberufung und Abhaltung von Sitzungen;
- h)die Veräußerung oder Belastung von Gemeinschaftsvermögen und die Aufnahme von Darlehen und den Abschluß von Leasingverträgen;
- i)die Pflicht der Vollversammlung, im Falle der Auflösung der Bringungsgemeinschaft Vereinbarungen ihrer Mitglieder über die Aufteilung der Verbindlichkeiten und die Liquidierung des Vermögens zu versuchen.
(2)Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (§ 14 Abs. 1) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn wenigstens zwei Mitglieder - hat die Bringungsgemeinschaft mehr als zehn Mitglieder, wenigstens ein Drittel der Mitglieder - anwesend sind.
(2)Nach der Bildung einer Bringungsgemeinschaft (Paragraph 14, Absatz eins,) hat die Agrarbehörde die Mitglieder zur ersten Sitzung der Vollversammlung einzuberufen. In dieser Sitzung sind die Organe zu wählen und die Satzung zu beschließen. Bis zur Wahl des Vorsitzenden führt das an Jahren älteste anwesende Mitglied der Bringungsgemeinschaft den Vorsitz. In der ersten Sitzung ist die Vollversammlung beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist. Ist dies zur festgesetzten Stunde nicht der Fall, so ist nach einer weiteren halben Stunde die Beschlußfähigkeit gegeben, wenn wenigstens zwei Mitglieder - hat die Bringungsgemeinschaft mehr als zehn Mitglieder, wenigstens ein Drittel der Mitglieder - anwesend sind.
(3)Als Organe sind jedenfalls ein Vorsitzender (Stellvertreter) und die Vollversammlung vorzusehen. Übersteigt die Mitgliederzahl fünf, ist auch ein Vorstand einzurichten, der aus dem Vorsitzenden und seinem Stellvertreter besteht. Übersteigt die Mitgliederzahl zwanzig, so erhöht sich die Zahl der Vorstandsmitglieder für je angefangene zehn Mitglieder um eins.
(4)Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Abs 2 letzter Satz gilt in gleicher Weise.
(4)Die Abstimmung bei Wahlen sowie im Vorstand erfolgt nach Köpfen; in allen anderen Fällen ist nach Anteilen abzustimmen. Zu einem Beschluß ist mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen - erfolgt die Abstimmung nach Anteilen, der Anteile - erforderlich. Stimmenthaltungen gelten als Gegenstimmen. Absatz 2, letzter Satz gilt in gleicher Weise.
(5)Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und weitere Vorstandsmitglieder werden von der Vollversammlung mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Das Ergebnis der Wahl ist der Agrarbehörde binnen zwei Wochen mitzuteilen.
(6)Der Vorsitzende hat bei Vollversammlungen und Vorstandssitzungen den Vorsitz zu führen. Er vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Ihm obliegen die Geschäftsführung und, wenn kein Vorstand zu wählen ist, auch die Aufgaben des Vorstandes. Dem Vorstand obliegt die laufende Verwaltung. Alle übrigen Geschäfte hat die Vollversammlung zu besorgen. Für die Dauer der Verhinderung des Vorsitzenden tritt sein Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an seine Stelle.
(7)Haben sich für einen Beschluß der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluß gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des § 16 Abs 6 sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.
(7)Haben sich für einen Beschluß der Vollversammlung weniger als 80 v. H. der Anteile ausgesprochen, so hat jeder Inhaber eines Anteiles, der gegen den Beschluß gestimmt hat, das Recht, binnen acht Tagen eine Beschwerde an die Agrarbehörde zu richten. In den Fällen des Paragraph 16, Absatz 6, sind derartige Beschwerden ausgeschlossen.
(8)Die Satzung bedarf der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht § 16 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:Paragraph 16, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im § 14 Abs 1 oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(1)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft ist mit dem Eigentum an den im Paragraph 14, Absatz eins, oder 3 genannten Grundstücken verbunden.
(2)Im Falle des Eigentumswechsels an solchen Grundstücken geht die Mitgliedschaft mit allen Rechten und Pflichten auf den Erwerber über.
(3)Das Anteilsverhältnis ist das Ausmaß, in dem das einzelne Mitglied im Verhältnis zu den anderen Mitgliedern an der Erfüllung der Aufgaben der Bringungsgemeinschaft teilzunehmen hat.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des § 14 Abs 2 das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(4)Wenn sich die für die Festlegung des Anteilsverhältnisses maßgebend gewesenen Umstände geändert haben, so ist in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 14, Absatz 2, das Anteilsverhältnis neu zu bestimmen.
(5)Nachträglich in die Bringungsgemeinschaft einbezogene Mitglieder haben die auf sie entfallenden Beiträge zu den von den übrigen Mitgliedern für die Errichtung der Bringungsanlage bereits erbrachten Leistungen nachträglich an die Bringungsgemeinschaft zu entrichten. Diese Beiträge sind auf der Grundlage des Wertes zu bemessen, der dem für die Mitbenützung in Betracht kommenden Teil der Anlage im Zeitpunkt der Einbeziehung in die Bringungsgemeinschaft zukommt.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (§ 15 Abs 1 lit e) nicht zulässig.
(6)Die Mitgliedschaft zu einer Bringungsgemeinschaft erlischt durch Auflösung oder durch Austritt. Der Austritt bedarf der Zustimmung der Bringungsgemeinschaft. Die Zustimmung ist zu erteilen, wenn die Bringungsanlage den Grundstücken des Mitgliedes nicht mehr zum Vorteil gereicht. Gegen Beschlüsse, die den Austritt betreffen, ist eine Minderheitsbeschwerde (Paragraph 15, Absatz eins, Litera e,) nicht zulässig.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Abs 6), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Abs 6 dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(7)Stimmt die Bringungsgemeinschaft einem Austritt nicht zu (Absatz 6,), so hat die Agrarbehörde auf Antrag des Austrittswerbers zu entscheiden. Absatz 6, dritter Satz gilt in gleicher Weise.
(8)Im Falle eines Austrittes besteht kein Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen. § 23 Abs. 2 Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet:Paragraph 23, Absatz 2, Kärntner Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG idgF lautet: Soweit Satzungen einer Bringungsgemeinschaft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nach § 24 Abs. 1 zu ändern.Soweit Satzungen einer Bringungsgemeinschaft nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen, sind sie innerhalb von einem Jahr ab dem Zeitpunkt nach Paragraph 24, Absatz eins, zu ändern. V Erwägungen:römisch fünf Erwägungen: a.) Zur Beschwerde des xxx:
- Der Beschwerdeführer trägt im Beschwerdeschriftsatz vom 25.8.2016 vor, dass unter Spruchpunkt
- „Wegumfang“ des angefochtenen Bescheides im letzten Satz angeführt sei, dass ein weiterer Zubringer bis in das Grundstück xxx, KG xxx führe. Dies sei unrichtig, da dieser Zubringer richtigerweise in sein Grundstück xxx, KG xxx, führe. Im Beschwerdeverfahren ist klar hervorgetreten, dass der unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides vom 21.6.2016 angeführte „weitere Zubringer“ der im Grenzbereich der Grundstücke xxx und xxx, je KG xxx, vom Hauptweg abzweigt und eine Weglänge von rund 100 lfm aufweist, bis in das Grundstück xxx, KG xxx, führt. Daher war Spruchpunkt
- „Wegumfang“ des angefochtenen Bescheides dahingehend zu korrigieren, dass das im letzten Satz unter Spruchpunkt 1.) „Wegumfang“ angeführte Grundstück xxx, KG xxx, durch Grundstück „xxx, KG xxx“ zu ersetzen ist.
- Wenn der Beschwerdeführer xxx weiters vorbringt, dass im angefochtenen Bescheid auf Seite 7 unter der Überschrift „Eine Änderung erfolgt hinsichtlich der Weganlage“ angeführt sei, dass der Zubringer von 100 lfm in die Parzelle xxx nicht errichtet wurde und eine diesbezügliche Korrektur begehrt, da dies unrichtig sei, ist festzuhalten, dass der Spruch des angefochtenen Bescheides die richtige Formulierung aufweist. Zu einer Korrektur der Begründung des angefochtenen Bescheides auf Seite 7 sah sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten daher nicht veranlasst.
- Zum Beschwerdevorbringen im Hinblick auf Spruchpunkt „
- Bringungsrechte“ des angefochtenen Bescheides des xxx ist festzustellen, dass unter Spruchpunkt
- des Bescheides vom 27.7.1988 festgelegt wurde, dass die näher bezeichneten Grundeigentümer „sich gegenseitig sowie zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht einräumen, welches in dem Recht besteht, die für die projektgemäße Errichtung der Weganlage notwendigen Grundflächen in Anspruch zu nehmen sowie diese nach Fertigstellung der Bringungsanlage mit allen landesüblichen Fahrzeugen und Geräten sowie für den Viehtrieb zu benützen“. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten stellt fest, dass die nunmehr im angefochtenen Bescheid verwendete Formulierung unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides „Die nachstehend angeführte Grundeigentümerin räumt zugunsten der jeweiligen Mitglieder der Bringungsgemeinschaft ein unentgeltliches land- und forstwirtschaftliches Bringungsrecht ein“ nicht weniger weitreichend ist als jene im Bescheid vom 27.7.1988, weshalb dem Begehren auf Beibehaltung der ursprünglichen Formulierung nicht nachzukommen war.
- Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, dass unter Spruchpunkt „
- Beanteilung“ in der Tabelle unter laufender Nr. 4 fälschlicherweise die „KG xxx“ angeführt sei, richtigerweise die KG xxx die Nr. „xxx“ anzuführen wäre. Es handelt sich diesbezüglich um einen offensichtlichen Tippfehler, weshalb vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eine Korrektur im Spruchpunkt
- unter laufender Nr. 4 der Tabelle vorzunehmen und die „KG xxx“ durch „KG xxx“ zu ersetzen war.
- Der Beschwerdeführer xxx wendet weiters ein, dass im angefochtenen Bescheid seine Gesamtanteile mit 11,20 Anteilen angeführt seien und sein Anpassungsantrag vom 1.3.2016 nicht vollständig eingearbeitet worden sei. Vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen wurde anlässlich der Verhandlung am 1.6.2017 ausgeführt, dass auf die von Herrn xxx vorgetragenen Einwände vergessen wurde und der Antrag des Herrn xxx vom 1.3.2016 noch einzuarbeiten und die Anteilsverhältnisse auch dahingehend richtigzustellen wären. Im Beschwerdeverfahren hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige daraufhin eine neue Berechnung der Anteile des xxx unter Einarbeitung des Anpassungsantrags vom 1.3.2016 vorgenommen und folgt aus dem Anteilsberechnungsblatt vom 6.6.2017, dass der Beschwerdeführer mit seinen Grundstücken xxx und xxx, alle KG xxx, mit insgesamt 11,29 Anteilen beanteilt wurde. Das Grundstück xxx, KG xxx, ist dabei mit einem 0-Anteil und einem freien Fahrtrecht ausgewiesen. Die vom landwirtschaftlichen Amtssachverständigen vorgenommene Anteilsberechnung vom 6.6.2017 wurde dem Beschwerdeführer xxx in Wahrung des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht und führte dieser in seiner Äußerung vom 3.8.2017 aus, dass die nunmehr berechneten Anteile vom 11,29 Anteilen bis auf die fehlenden Grundstücke mit freiem Fahrtrecht rechnerisch richtig seien. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten waren daher die im Spruchpunkt „
- Beanteilung“ unter Nr. 4 angeführten Anteile des xxx auf 11,29 Anteile abzuändern. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten waren daher die im Spruchpunkt , „
- Beanteilung“ unter Nr. 4 angeführten Anteile des xxx auf 11,29 Anteile abzuändern.
- Der Beschwerdeführer xxx wendet weiters ein, dass sich die Gesamtanteile von 474,64 Anteile am 2.12.2005 auf 463,99 Anteile im Bescheid vom 21.6.2016 verändert haben, wobei er die sachliche Richtigkeit der gesamten Beanteilung nur dann nachvollziehen könne, wenn ihm die Beanteilung der restlichen Mitglieder vorliegen würde. Im Zuge des durchgeführten Beschwerdeverfahrens hat der landwirtschaftliche Amtssachverständige eine Neuberechnung der Anteile der Beschwerdeführer xxx und Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx vorgenommen, wodurch es auch zu einer Veränderung der Anteile von 463,99 Anteilen im angefochtenen Bescheid vom 21.6.2016 auf nunmehr 430,18 Anteile gekommen ist. Mit Schriftsatz vom 13.6.2017 wurde dem Beschwerdeführer das ihn betreffende Anteilsberechnungsblatt vom 6.6.2017 sowie die Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017 betreffend die Neubeanteilung der Weganlage zur Kenntnis gebracht. Darüber hinaus wurden dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 13.7.2017 sämtliche Anteilsberechnungsblätter vom 6.6.2017 sowie die Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017 zur Kenntnis übermittelt. Zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Neufestlegung der Gesamtanteile mit 430,18 Anteilen hat sich der Beschwerdeführer weder in seiner Eingabe vom 3.8.2017 noch anlässlich der Verhandlung am 4.8.2017 geäußert.
- Der Beschwerdeführer beantragt im Beschwerdeschriftsatz weiters die Einräumung eines freien Fahrtrechtes für seine Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff des „freien Wegbenützungsrechtes“ so zu verstehen ist, dass damit keine Verpflichtung zur Beitragsleistung für die Erhaltung der Bringungsanlage verbunden ist. In Bezug auf diese Mitglieder also kein Anteilsrecht bzw. ein mit 0 bemessenes Anteilsrecht festgelegt wird (vgl. VwGH 25.9.2008, Zahl: 2007/07/0098).Diesbezüglich ist festzuhalten, dass entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs der Begriff des „freien Wegbenützungsrechtes“ so zu verstehen ist, dass damit keine Verpflichtung zur Beitragsleistung für die Erhaltung der Bringungsanlage verbunden ist. In Bezug auf diese Mitglieder also kein Anteilsrecht bzw. ein mit 0 bemessenes Anteilsrecht festgelegt wird vergleiche VwGH 25.9.2008, Zahl: 2007/07/0098). Demzufolge ist die Einräumung eines freien Fahrtrechtes, somit ein mit „0“ bemessenes Anteilsrecht, grundsätzlich möglich. Demzufolge ist die Einräumung eines freien Fahrtrechtes, somit ein mit , „0“ bemessenes Anteilsrecht, grundsätzlich möglich. Die Einbeziehung der Grundstücke xxx und xxx, alle KG xxx, ist aber im Rahmen einer Vollversammlung zu bearbeiten und darüber ein entsprechender Vollversammlungsbeschluss zu verfassen und ist dieser Beschluss von der Agrarbehörde bescheidmäßig zu genehmigen.
- Unter Spruchpunkt „
- Satzung“ wurde die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Satzung vom 19.7.2016 von Amts wegen agrarbehördlich genehmigt. In der Beschwerde bringt Herr xxx vor, dass die gänzliche Neueinführung der mit Bescheid vom 21.6.2016 genehmigten Satzung niemals in der Bringungsgemeinschaft besprochen oder beschlossen worden sei und dass insbesondere die Einschränkung der Minderheitenbeschwerde auf Beschlüsse mit mindestens 20% Gegenstimmen aus seiner Sicht verfassungswidrig sei.
§ 15Abs.
2 K-GSLG ist die Satzung in der Vollversammlung zu beschließen.
Paragraph 15, Absatz 2, K-GSLG ist die Satzung in der Vollversammlung zu beschließen. Entsprechend § 15 Abs. 8 K-GSLG bedarf die Satzung der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht.Entsprechend Paragraph 15, Absatz 8, K-GSLG bedarf die Satzung der Genehmigung der Agrarbehörde. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Satzung diesem Gesetz entspricht. Entsprechend § 9 Z 4 der Satzung der „Bringungsgemeinschaft Almaufschließungsweg „Suppalm““ vom 27.7.1988 gehört die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den Wirkungsbereich der Vollversammlung.Entsprechend Paragraph 9, Ziffer 4, der Satzung der „Bringungsgemeinschaft Almaufschließungsweg „Suppalm““ vom 27.7.1988 gehört die Beschlussfassung über die Änderung der Satzung in den Wirkungsbereich der Vollversammlung. Das Beschwerdeverfahren hat ergeben, dass es keinen Vollversammlungsbeschluss zur Satzung vom 19.7.2016 gibt. Dies wurde von allen in der Verhandlung am 1.6.2017 anwesenden Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft übereinstimmend angegeben. Die Beschlussfassung über eine neue Satzung war zwar auf der Tagesordnung, jedoch ist diese nicht beschlossen worden, da man die alte Satzung beibehalten wollte. Spruchpunkt 5. des angefochtenen Bescheides war daher aufzuheben. Ergänzend ist anzumerken, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.9.2015, GZ: G 176/2015, eben § 93 Abs. 2a K-FLG und weitere Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der Fassung des LGBl. Nr. 60/2013 als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die eine Beschränkung des Minderheitsbeschwerderechtes zum Gegenstand hatten. Ergänzend ist anzumerken, dass mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs vom 24.9.2015, GZ: G 176 aus 2015,, eben Paragraph 93, Absatz 2 a, K-FLG und weitere Bestimmungen des Flurverfassungs-Landesgesetzes in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 60 aus 2013, als verfassungswidrig aufgehoben wurde, die eine Beschränkung des Minderheitsbeschwerderechtes zum Gegenstand hatten. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die von Amts wegen genehmigte Satzung vom 19.7.2016 im § 9 Abs. 2 eine Beschränkung des Minderheitsbeschwerdenrechtes zum Gegenstand hat. Es sei darauf hingewiesen, dass auch die von Amts wegen genehmigte Satzung vom 19.7.2016 im Paragraph 9, Absatz 2, eine Beschränkung des Minderheitsbeschwerdenrechtes zum Gegenstand hat. In Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 7 K-GSLG ist ein vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beim Verfassungsgerichtshof eingebrachtes Gesetzesprüfungsverfahren anhängig.In Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 7, K-GSLG ist ein vom Landesverwaltungsgericht Kärnten beim Verfassungsgerichtshof eingebrachtes Gesetzesprüfungsverfahren anhängig.
- b)Zur Beschwerde des xxx: Im angefochtenen Bescheid wurden die Anteile des xxx unter laufender Nummer mit 13,18 Anteilen festgelegt. Im Beschwerdeschriftsatz beantragt Herr xxx die Anteile für seine EZ 83, KG xxx, mit 10,42 Anteilen zu bemessen. In der Verhandlung am 1.6.2017 brachte Herr xxx diesbezüglich ergänzend vor, dass er bereits seit 1988 Mitglied der Bringungsgemeinschaft war und mit seiner Hütte erst 1994 beanteilt worden sei. Es gebe einen Beschluss der Vollversammlung aus dem Jahr 1998, dass die Hütte nur mehr mit einem Anteil beanteilt werden soll, ohne Einrechnung der Weglänge. Seine Hütte solle den alten Hütten gleichgestellt werden. Der dem Beschwerdeverfahren beigezogene Amtssachverständige brachte vor, dass er bei der Festlegung der Anteilsverhältnisse vom ursprünglichen Bescheid ausgegangen ist und zwar sollte 1 ha Wald ein Anteil sein, 7 ha Alpe ein Anteil und jede Hütte ein Anteil. Dazu wurde noch die benützte Weglänge berücksichtigt. Bei den Hütten wurden die Weglängen nur bei den neu erbauten miteinberechnet. Die Beanteilung erfolgte aufgrund des Spruchpunktes 3. des Bescheides vom 27.7.1988. Vom Landesverwaltungsgericht Kärnten ist hiezu Nachfolgendes festzustellen: Mit Bescheid der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, wurde die Bringungsgemeinschaft „Almaufschließungsweg xxx“ gegründet und die Beanteilung unter Spruchpunkt 1. geregelt. Unter Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 27.7.1988 wurde nachstehende Regelung getroffen: „Bestehende Almhütten wurden einvernehmlich pauschal mit 1,0 Anteile belastet, wobei von einer Berücksichtigung der benützten Weglänge einvernehmlich abgesehen wurde. Almhütten, welche in Zukunft errichtet werden und bestehende Stallungen welche ausgebaut werden, werden mit 1,0 Anteile belastet, wobei die benützte Weglänge zu berücksichtigen ist und ein Beitrag für die Errichtungskosten und bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen Erhaltungskosten zu leisten ist“. Mit weiterem rechtskräftigen Bescheid vom 21.9.1994, Zahl: xxx, wurde das Anteilsverzeichnis der Urkunde der Agrarbezirksbehörde xxx vom 27.7.1988, Zahl: xxx, abgeändert bzw. ergänzt. Mit diesem Bescheid wurden die Parzellen xxx und xxx (beide Wald), nunmehr im Eigentum des xxx, mit 3,00 Gesamtanteilen beanteilt. Die Parzellen xxx und xxx (beide Alpe) des xxx wurden mit 2,55 Anteilen und ein Hüttenanteil mit 3,00 Anteile, sohin 5,55 Gesamtanteile beanteilt. Anlässlich der Vollversammlung am 20.11.1998 stellte Herr xxx einen Antrag auf Gleichstellung seiner Almhütte mit den anderen Almhütten (Erhaltungsanteile). Aus Tagesordnungspunkt 6. des Protokolls zur Vollversammlung vom 20.11.1998 geht Nachstehendes hervor: „Der Antrag vom Mitglied xxx vlg. xxx wird einstimmig angenommen. Nunmehr hat er in Zukunft für seine Almwirtschaftshütte gleich wie alle anderen Almwirtschaftshütten 1 Erhaltungsanteil.“ Anlässlich der Vollversammlung am 1.5.2011 wurde von der Vollversammlung unter Tagesordnungspunkt 6. einstimmig beschlossen, die bescheidmäßige Aktualisierung der Anteilsliste der Bringungsgemeinschaft nach dem Gründungsübereinkommen durchzuführen. Anlässlich der Vollversammlung am 10.11.2013 wurde unter Tagesordnungspunkt 8. Nachstehendes beschlossen: „Für die anstehende Neubeanteilung bei der Behörde beschließt die Vollversammlung einstimmig, dass für die seit 27. Juli 1988 neu errichteten Almwirtschaftshütten der Bescheidpunkt 3 (Bescheid vom 27.7.1988) mit Berücksichtigung der Weglänge, eingehalten wird. Auf eine rückwirkende Verrechnung wird verzichtet.“ Die oben angeführten Beschlüsse in den Vollversammlungen vom 20.11.1998, 1.5.2011 und 10.11.2013 wurden bis zum numehr angefochtenen Bescheid nicht bescheidmäßig umgesetzt. Da die Bestimmung des § 16 Abs. 4 K-GSLG die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zuspricht, kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde, rechtliche Wirkung zu (vgl. VwGH 25.9.2008, Zahl: 2007/07/0098, 6.7.2006, Zahl: 2005/07/0024).Da die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz 4, K-GSLG die Zuständigkeit zur Neufestsetzung von Anteilen allein der Agrarbehörde zuspricht, kommt von der Vollversammlung einer Bringungsgemeinschaft gefassten Beschlüssen über die Reduktion der Anteile eines Mitgliedes keine eigenständige, das Anteilsverhältnis abändernde, rechtliche Wirkung zu vergleiche VwGH 25.9.2008, Zahl: 2007/07/0098, 6.7.2006, Zahl: 2005/07/0024). Zumal die Vollversammlungsbeschlüsse vom 20.11.1998 und 1.5.2011 bis zum nunmehr angefochtenen Bescheid durch die Agrarbehörde nicht bescheidmäßig umgesetzt wurden, hat die Anteilsberechnung für Hütten nach der unter Spruchpunkt 3. des Bescheides vom 27.7.1988 getroffenen Regelung zu erfolgen. Der letztgültige verfahrensgegenständlich relevante Vollversammlungsbeschluss ist jener vom 10.11.2013. Demzufolge sind zum 27.7.1988 bestehende Almhütten mit 1,00 Anteilen zu belasten und ist von einer Berücksichtigung der benützten Weglänge abzusehen. Almhütten, welche nach Erlassung des Bescheides vom 27.7.1988 errichtet wurden, sind mit 1,00 Anteilen zu belasten, wobei die benützte Weglänge zu berücksichtigen ist. Da die Hütte des Herrn xxx nach dem 27.7.1988 errichtet und erst 1994 erstmals beanteilt wurde, war diese mit einem Anteil zuzüglich der benützten Weglänge zu berechnen. Daher wurde der dem Beschwerdeverfahren beigezogene landwirtschaftliche Amtssachverständige in der Verhandlung am 1.6.2017 ersucht, eine neue Anteilsberechnung vorzunehmen, wobei die Hütte des Herrn xxx mit einem Anteil plus Weglänge zu berechnen ist. Eine dementsprechende Berechnung liegt dem Anteilsberechnungsblatt vom 6.6.2017 betreffend xxx zugrunde. Herrn xxx wurden mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 13.6.2017 die ihn betreffenden Anteilsberechnungsblätter vom 6.6.2017 sowie die Gesamtanteilsliste vom 6.6.2017 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, hiezu binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Da vom landwirtschaftlichen Amtssachverständige beim Grundstück xxx, KG xxx, des xxx auch die Fläche zu korrigieren war, unter Berücksichtigung, dass 1 ha Wald und 2 ha Alpe vorliegen, waren die im Spruchpunkt „3. Beanteilung“ unter Nr. 13 angeführten Anteile des xxx auf 12,41 Anteile entsprechend dem Anteilsberechnungsblatt vom 6.6.2016 abzuändern. Herr xxx hat hiezu keine Stellungnahme abgegeben und hat auch an der Verhandlung am 4.8.2017 nicht teilgenommen. Die Beschwerde des xxx war daher insgesamt als unbegründet abzuweisen und die Hütte des Herrn xxx mit einem Anteil plus Weglänge zu berechnen.
- c)Zur Beschwerde der AG Nachbarschaft xxx: Mit Schriftsatz vom 16.8.2016 hat die Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx das Rechtsmittel der Beschwerde gegen den Bescheid vom 21.6.2016, Zahl: xxx, eingebracht. Unterfertigt wurde der Beschwerdeschriftsatz von Herrn xxx. Mit Schriftsatz des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 5.4.2017 wurde Herr xxx als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx aufgefordert, binnen einer Frist von 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens dem Landesverwaltungsgericht Kärnten darzulegen, aufgrund welcher Rechtsgrundlage die „Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx“ eingerichtet wurde sowie jene Bestimmungen vorzulegen, die den Wirkungskreis der Organe der Agrargemeinschaft bestimmen (aktuelle Satzung). Weiters wurde Herr xxx aufgefordert, gefasste Beschlüsse der Agrargemeinschaft zur Beschwerdeerhebung vorzulegen. Dieser Aufforderung ist Herr xxx bis zur Verhandlung am 1.6.2017 nicht nachgekommen. Anlässlich der Verhandlung am 1.6.2017 trat zu Tage, dass Herr xxx zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung noch Obmann war. Nunmehriger Obmann ist Herr xxx. Da die mit Schriftsatz vom 5.4.2017 geforderten Unterlagen zur Beschwerdelegitimation des xxx als Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx nicht vorgelegt wurden, wurde dem neuen Obmann der Agrargemeinschaft Nachbarschaft xxx und xxx, Herrn xxx, in der Verhandlung vom 6.2017 der Auftrag erteilt, binnen 14 Tagen den Vollversammlungsbeschluss zur Beschwerdeerhebung und eine Satzung der Agrargemeinschaft nachzureichen. Mit E-Mail vom 2.8.2017 hat Herr xxx, Obmann der Agrargemeinschaft, mitgeteilt, dass die neue Beanteilung der Agrargemeinschaft xxx und xxx am Almaufschließungsweg xxx bei keiner Vollversammlung auf der Tagesordnung war. Bei der ordentlichen Vollversammlung am 28.2.2016 wurde der neuen Beanteilung zugestimmt. Ein Vollversammlungsbeschluss zur Beschwerdeerhebung gegen den Bescheid vom 21.6.2016 bzw. die Satzungen wurden trotz Aufforderung nicht vorgelegt. Demzufolge ist festzustellen, dass Herr xxx als damaliger Obmann nicht legitimiert war, das Rechtsmittel der Beschwerde für die der Agrargemeinschaft xxx und xxx einzubringen, weshalb die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen war.
- d)Zu den weiter vorzunehmenden Spruchkorrekturen: 1. Unter Spruchpunkt „3. Beanteilung“ des angefochtenen Bescheides“ wird ausgeführt wie folgt: „Die künftige Erhaltung der Weganlage erfolgt aufgrund des nachstehend amtswegig festgelegten Anteilsverhältnisses“. Im Anschluss werden die Anteilsverhältnisse in einer Tabelle dargestellt. Es fehlt jedoch eine datumsmäßige Angabe der Anteilsberechnung bzw. der Anteilsberechnungsblätter, die dem angefochtenen Bescheid vom 21.6.2016 zugrunde gelegt wurden. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten sah sich daher veranlasst, den Spruchpunkt „3. Beanteilung“ dahingehend zu ergänzen, dass der Einleitungssatz lautet wie folgt: „Die künftige Erhaltung der Weganlage erfolgt aufgrund des nachstehend amtswegig festgestellten Anteilsverhältnisses
der Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017“. Die Anteilszusammenstellung vom 6.6.2017 ist jene, welche vom dem Beschwerdeverfahren beigezogenen landwirtschaftlichen Amtssachverständigen, zuletzt erstellt wurde und dieser Entscheidung zugrunde liegt. 2. Da die belangte Behörde als Rechtsgrundlagen fälschlicherweise die Bestimmungen der §§ 14 und 16 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, LGBl. Nr. 64/1979 (K-FLG) angeführt hat, war diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen, als die Rechtsgrundlagen richtigerweise lauten: §§ 14 und 16 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, LGBl. Nr. 4/1998 idF LGBl. Nr. 85/2013.Da die belangte Behörde als Rechtsgrundlagen fälschlicherweise die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 16 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, Landesgesetzblatt Nr. 64 aus 1979, (K-FLG) angeführt hat, war diesbezüglich eine Korrektur vorzunehmen, als die Rechtsgrundlagen richtigerweise lauten: Paragraphen 14 und 16 Güter- und Seilwege-Landesgesetz – K-GSLG, Landesgesetzblatt Nr. 4 aus 1998, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,. Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.S5.1812.1813.21.2016