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{'item': 'KLVwG-1020/6/2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-1020/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß § 279 Abs. 1 Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch den Richter xxx über die Beschwerde der xxx, xxx, xxx, vertreten durch die xxx, xxx, 8010 Graz, gegen den Bescheid des xxx vom 24.04.2017, xxx,

Durchführung einer öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 279, Absatz eins, Bundesabgabenordnung - BAO, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Die Beschwerde wird als unbegründetrömisch eins. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n. II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Bescheid der xxx vom 09.11.2016 wurde gemäß § 144 B-AO iVm § 2 und 5 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung vom 20.03.2013, xxx, idgF gegenüber der Beschwerdeführerin

§ 201Abs.

2 Z 3 und § 303 B-AO das Verfahren wieder aufgenommen und für den Zeitraum vom 2011 bis 2015 die Vergnügungssteuer neu festgesetzt und zwar für 2011 in der Höhe von Euro 47.654,86, was einer

forderung von Euro 36.211,56, für 2012 in der Höhe von Euro 44.603,47, was einer

forderung von Euro 34.427,34, für 2013 in der Höhe von 34.738,06, was einer

forderung von Euro 26.401,03, für 2014 in der Höhe von Euro 34.891,81, was einer

forderung von Euro 26.517,84 und für 2015 in der Höhe von Euro 31.200,85, was einer

forderung von Euro 23.712,64 bzw. einer gesamten

forderung von Euro 147.270,21 entspricht.Mit Bescheid der xxx vom 09.11.2016 wurde gemäß Paragraph 144, B-AO in Verbindung mit Paragraph 2 und 5 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung vom 20.03.2013, xxx, idgF gegenüber der Beschwerdeführerin

Paragraph 201, Absatz 2, Ziffer 3 und Paragraph 303, B-AO das Verfahren wieder aufgenommen und für den Zeitraum vom 2011 bis 2015 die Vergnügungssteuer neu festgesetzt und zwar für 2011 in der Höhe von Euro 47.654,86, was einer

forderung von Euro 36.211,56, für 2012 in der Höhe von Euro 44.603,47, was einer

forderung von Euro 34.427,34, für 2013 in der Höhe von 34.738,06, was einer

forderung von Euro 26.401,03, für 2014 in der Höhe von Euro 34.891,81, was einer

forderung von Euro 26.517,84 und für 2015 in der Höhe von Euro 31.200,85, was einer

forderung von Euro 23.712,64 bzw. einer gesamten

forderung von Euro 147.270,21 entspricht. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid als unbegründet abgewiesen. In der dagegen eingebrachten Beschwerde wird darauf hingewiesen, dass die im Zuge des Zutritts zum Lokal verabreichten Getränkebons nicht zum Eintrittsgeld bzw. zur Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer zu rechnen sind. Bemängelt wird weiters, dass Feststellungen zur Frage ob und in welchem Wert Getränkebons beim Eintritt den Gästen ausgehändigt worden sind, nicht getroffen wurden. Darüber hinaus wird auf eine Vereinbarung zur Pauschalierung der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungssteuer mit der Behörde verwiesen bzw. allenfalls auf eine Fehlauskunft der Behörde verwiesen und in diesem Zusammenhang auf das Prinzip von Treu und Glauben hingewiesen. Es wurde wie folgt erwogen: In den Jahren 2011 bis 2015 wurde beim Zutritt in die von der Beschwerdeführerin betriebene xxx ein Eintrittsgeld im Ausmaß von Euro 5,-- erhoben. Dafür wurde den Gästen der Zutritt ins Lokal gestattet und zusätzlich, von Ausnahmen abgesehen, ein Getränkebon für ein Getränk im Wert bis zu Euro 4,-- ausgehändigt, wobei festzuhalten ist, dass teilweise auch Getränke mit geringerem Preis konsumiert worden sind. Es ist nie vorgekommen, dass ein Gast den Getränkebon abgelehnt hat und lediglich Euro 1,-- für den Eintritt gezahlt hat. Die Höhe der eingenommenen Eintrittsgelder wurde der Behörde im Rahmen der Vergnügungssteuererklärungen mitgeteilt und wurde die Vergnügungssteuer von der Beschwerdeführerin nicht vom vollen Eintrittsgeld, sondern jeweils nur von einem Eintrittsgeld in der Höhe von Euro 1,-- berechnet und ergibt sich die nunmehr verfahrensgegenständliche Differenz bzw.

forderung daraus, dass die Behörde als Bemessungsgrundlage das gesamte Eintrittsgeld von jeweils Euro 5,-- zu Grunde gelegt hat. Nicht festgestellt werden kann, dass es eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Behörde betreffend die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage bzw. überhaupt eine Rechtsauskunft gegeben hat, wonach als Bemessungsgrundlage lediglich Euro 1,-- und nicht der gesamte Eintrittspreis heranzuziehen wäre. Obige Feststellungen gründen sich auf den Akteninhalt. Der Umstand, dass nicht bei jedem Eintritt ein Getränkebon ausgegeben wurde, gründet auf die glaubwürdigen zeugenschaftlichen Angaben des Vertreters der Behörde, der eine Vergnügungssteuerkontrolle durchgeführt hat sowie auf die zeugenschaftlichen Angaben des Betriebsstellenleiters, der auch bestätigt hat, dass er eine Niederschrift, wonach kein Freigetränk ausgeschenkt wurde, unterschrieben hat. Das Nichtvorliegen einer Vereinbarung betreffend die Pauschalierung der Bemessungsgrundlage bzw. einer Rechtsauskunft, wonach der Preis des Getränkebons in die Bemessungsgrundlage nicht einzurechnen ist, ergab sich durch die glaubwürdigen zeugenschaftlichen Angaben eines Abgabenprüfers und war dies auch daraus zu schließen, dass schriftliche Vereinbarungen bzw. eine Niederschrift darüber nicht vorgelegt werden konnte.

§ 5Abs.

1 des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG ist in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes festzusetzen.

Paragraph 5, Absatz eins, des Kärntner Vergnügungssteuergesetzes – K-VSG ist in der Verordnung über die Ausschreibung der Vergnügungssteuern ihr Ausmaß in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes festzusetzen.

§ 5Abs.

1 der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung wird die Vergnügungssteuer

einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird.

Paragraph 5, Absatz eins, der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung wird die Vergnügungssteuer

einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird.

§ 5Abs.

2 leg. cit. sind Bemessungsgrundlage die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen, zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage.

Paragraph 5, Absatz 2, leg. cit. sind Bemessungsgrundlage die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen, zuzüglich der anlässlich der Veranstaltung eingehobenen Spenden und Beiträge und des Erlöses aus dem Verkauf von Katalogen und Programmen, wenn die Teilnahme an der Veranstaltung ohne den Erwerb solcher Gegenstände nicht zugelassen wird. Provisionen und Zuschläge für Verkäufer und Wiederverkäufer sind ein Teil der Bemessungsgrundlage. Wie sich aus der zuletzt genannten Bestimmung ergibt, sind Bemessungsgrundlage die aus dem Verkauf von Eintrittskarten erzielten Einnahmen. Diese Einnahmen haben jeweils Euro 5,-- betragen, zumal in keinem einzigen Falle ein Gast den Getränkebon abgelehnt hat. Für den Eintritt in die verfahrensgegenständliche Lokalität war somit jeweils Euro 5,-- zu entrichten. Der Umstand, dass mit dem Eintritt Anrechte oder Erwartungen verbunden sind, wie etwa auf ein Getränk, auf eine Tanzfläche samt Musik etc., führt nicht zu einer Verringerung der Bemessungsgrundlage. Dies könnte allenfalls nur dann der Fall sein, wenn von vornherein klar gestellt wäre, dass nicht bloß Eintritt zu zahlen ist, sondern neben dem Eintritt separat und unabhängig davon weitere Leistungen, wie etwa Getränkegutscheine, erworben werden können. In diesem Sinne ist auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes Ro 2014/17/0039 zum Wiener Vergnügungssteuergesetz zu verweisen, wonach unter Eintrittsgeld ein der Höhe

von vornherein festgesetztes Entgelt zu verstehen ist und beträgt dieses im Gegenstand Euro 5,--. Da darüber hinaus die Berechnung der

forderung als solches nicht beeinsprucht wurde, war spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.1020.6.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.