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{'item': 'KLVwG-278/4/2017'}

Obsah (9)§ 45§ 50§ 25aArt. 133§ 4§ 33§ 5§ 19§ 111

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum07.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-278/4/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G eingestellt wurde, nach am 15.03.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - Vw

GVG, folgendermaßen Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat durch die Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2016, Zahl: xxx, mit welchem das Verfahren gegen den Beschuldigten xxx, vertreten durch xxx, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz - ASVG

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG eingestellt wurde, nach am 15.03.2017 durchgeführter öffentlicher mündlicher Beschwerdeverhandlung

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, folgendermaßen zu Recht e r k a n n t : I. Der Beschwerde wird römisch eins. Der Beschwerde wird F o l g e g e g e b e n und der angefochtene Bescheid der Bezirkshauptmannschaft xxx vom 27.12.2016, xxx, a u f g e h o b e n und wird der Beschuldigte xxx, wie folgt bestraft: „Sie haben als Dienstgeber Herrn xxx, geb. xxx, im Zeitraum 11.11.2015 bis 30.11.2015 mit landwirtschaftlichen Tätigkeiten am Beschäftigungsort xxx, beschäftigt, ohne diesen Dienstnehmer, bei welchem es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet zu haben, dies, obwohl Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte nach diesem Bundesgesetz in der Krankversicherung pflichtversicherte Person vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden haben. Sie haben hierdurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 Z 1 iVm § 33 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt wird.“Sie haben hierdurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von , € 365,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 1 Tag, verhängt wird.“ II. römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Mit Strafantrag der Beschwerdeführerin vom 29.04.2016 wurde dem Beschuldigten zur Last gelegt, er habe zu verantworten, dass er als Dienstgeber die ihm obliegende Verpflichtung zur Erstattung von Meldungen und Anzeigen nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG) bzw. zur Übermittlung von Meldungsabschriften an den Dienstnehmer insoferne nicht, falsch oder nicht rechtzeitig nachgekommen ist, als er den angetroffenen Arbeitnehmer, xxx, beschäftigt hat und diesen nicht vor Dienstantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet hat. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe hierdurch die Rechtsvorschriften des § 111 Abs. 1 iVm § 33 Abs. 1 ASVG verletzt. Dem Beschuldigten wurde zur Last gelegt, er habe hierdurch die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verletzt. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, xxx, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach § 33 Abs. 1 iVm § 111 Abs. 1 und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G 1991 idgF eingestellt. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Gülletrak mit dem Fahrer beim xxx bestellt worden sei. Der Landwirt habe die Maschine vom xxx angemietet. Da er die Maschine nicht selbst bedienen könne habe er Bedienpersonal dazu engagiert. Das vom xxx vorgeschlagene Personal habe einen Gewerbeschein für Dienstleistungsgewerbe für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten mit Maschinentätigkeiten vorgewiesen, was exakt der Tätigkeit entsprochen habe. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 27.12.2016, dem nunmehr angefochtenen Bescheid, wurde das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten, xxx, wegen des Verdachts einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 33, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 111, Absatz eins und 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz – ASVG, Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,,

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG 1991 idgF eingestellt. Als Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen an, dass das durchgeführte Beweisverfahren ergeben habe, dass der Gülletrak mit dem Fahrer beim xxx bestellt worden sei. Der Landwirt habe die Maschine vom xxx angemietet. Da er die Maschine nicht selbst bedienen könne habe er Bedienpersonal dazu engagiert. Das vom xxx vorgeschlagene Personal habe einen Gewerbeschein für Dienstleistungsgewerbe für land- und forstwirtschaftliche Arbeiten mit Maschinentätigkeiten vorgewiesen, was exakt der Tätigkeit entsprochen habe. Entscheidend für die Frage, ob Arbeitnehmerähnlichkeit oder ein echter Werkvertrag vorliege sei nunmehr die wirtschaftliche Unselbstständigkeit, derentwegen eine Person, die im Auftrag und für die Rechnung einer anderen Person Arbeit leistet, ohne in einem Arbeitsverhältnis zu stehen, sich in einer arbeitnehmerähnlichen wirtschaftlichen Abhängigkeit befindet. Ein Werkvertrag liege insbesondere vor, wenn als Ergebnis der Arbeitsleistung ein Werk oder eine in sich geschlossene Einheit, die sich auf ein Werk beziehe, zu erbringen sei. Für den Werkvertrag sei die Lieferung eines Werkes charakteristisch. Bei der Beurteilung würden nicht alle Kriterien, die möglicherweise zur Bestimmung der wirtschaftlichen Unselbstständigkeit relevant sein könnten, verwirklicht sein müssen. Sie würden in der Gesamtbetrachtung nach Zahl, Stärke und Gewicht bewertet werden müssen. Bei der Beurteilung des konkret und genau erhobenen Sachverhalts gehe es nicht darum, dass lückenlos alle rechtlichen und faktischen Merkmale festgestellt werden würden, sondern darum, die vorhandenen Merkmale zu gewichten und sodann das Gesamtbild daraufhin zu bewerten, ob wirtschaftliche Unselbstständigkeit vorliege oder nicht. Das totale Fehlen des einen oder anderen Merkmals müsse dabei nicht entscheidend ins Gewicht fallen. Die für eine Unselbstständigkeit notwendige Einordnung in den Betrieb sowie Unterordnung unter die Anordnungen des Betriebsleiters, könne nach praktischer Erfahrung bei einem Güllewagenfahrer – der von anderen überbetrieblichen Faktoren wie Verfügbarkeit der Maschinen, Wetter, Bodenbeschaffenheit abhängig sei - als minimal eingestuft werden. Abschließend sei noch festzuhalten, dass in anderen gleichgelagerten Fällen die xxx den xxx als Arbeitgeber des xxx angesehen habe und daher auch an den xxx die Nachverrechnung erfolgt sei, was auch schriftlich belegt worden sei. Im vorliegenden Fall habe nach Durchführung des Beweisverfahrens, nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, zumal das Beweisergebnis Anderes erbracht habe. Es war daher das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo

§ 45Abs. 1 Z 1 VSt

G einzustellen gewesen. Im vorliegenden Fall habe nach Durchführung des Beweisverfahrens, nicht mit der strafrechtlich gebotenen Sicherheit festgestellt werden können, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen habe, zumal das Beweisergebnis Anderes erbracht habe. Es war daher das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren im Sinne des Grundsatzes in dubio pro reo

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen gewesen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, welche wie folgt begründet wurde: „Begründung: Als Beschwerdegründe werden unrichtige Tatsachenfeststellung, unrichtige Beweiswürdigung und unrichtige rechtliche Beurteilung namhaft gemacht. Einstellung erfolgte "in dubio pro reo". Als Begründung wurde angegeben, dass das Beweisverfahren unstrittig ergeben hat, dass der Gülletrak mit dem Fahrer beim xxx angemietet wurde. Abschließend wurde noch festgehalten, dass in anderen, gleichlagernden Fällen, die xxx den xxx als Arbeitgeber des xxx angesehen hat und dass eine Nachverrechnung erfolgt ist. Es ist richtig, dass es Fälle gegeben hat, die in Zusammenhang mit dem angemieteten Gülletrak des xxx stehen. Im vorliegenden Fall ist der Sachverhalt ein völlig anderer und mit den von der Strafbehörde genannten Fällen nur insofern identisch, dass xxx ebenfalls als Arbeitnehmer und nicht als Selbständiger aufscheint. xxx hat für den Beschuldigten, xxx, mit dessen Traktor und den dazugehörigen landwirtschaftlichen Geräten gearbeitet. Diesen Sachverhalt hat xxx in seiner Rechtfertigung gegenüber der Strafbehörde sogar selbst angegeben. Ein Dienstverhältnis liegt vor, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitskraft schuldet. Genau dies ist im gegenständlichen Fall zutreffend. xxx hat lediglich seine "Arbeitskraft verkauft", eigene Betriebsmittel kamen nicht zur Anwendung. xxx hatte im Zusammenhang mit der durchgeführten Tätigkeit keine Aufwendungen, es wurden die landwirtschaftlichen Maschinen des xxx mitsamt den notwendigen Betriebsmitteln verwendet. xxx verrechnete lediglich die von ihm geleisteten Arbeitsstunden. xxx befand sich bei seiner ausgeübten Tätigkeit in der Rolle eines Landarbeiters, üblicherweise hatte er jene Arbeiten auszuführen, die ihm vom landwirtschaftlichen Betriebsführer aufgetragen wurden. Von einer Weisungsfreiheit kann daher nicht gesprochen werden. Dass xxx mit xxx vereinbart hatte, dass dieser bei Maschinenbruch hafte und dass xxx bei Schlechtwetter keine Einkünfte gehabt hätte, beweist nicht, dass xxx einer selbständigen Tätigkeit nachgegangen ist. Es handelt sich vielmehr um den Versuch des xxx, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und die mit einer Anmeldung verbundenen Kosten zu umgehen und außerdem das Risiko eines Maschinenbruchs oder einer Schlechtwetterphase, in der nicht gearbeitet werden kann, auf die Arbeitskraft, in diesem Fall auf xxx, zu übertragen. Die Bescheidbegründung der Strafbehörde ist zwar auf andere, bereits abgehandelte, Fälle zutreffend, nicht aber im Verfahren gegen xxx. Da die Verfahrenseinstellung auf den o.a. unrichtigen Sachverhalten beruht, ist auch die rechtliche Beurteilung und die damit verbundene Entscheidung im vorliegenden Fall unrichtig. Antrag: Die xxx beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Beschuldigten einer Bestrafung im Sinne des Strafantrages zuzuführen.“ Die belangte Behörde hat den bezughabenden Verwaltungsstrafakt vorgelegt und die Abweisung der Beschwerde beantragt. Der Beschuldigte hat im Zuge der durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt, der Beschwerde keine Folge zu geben. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat über die zulässige Beschwerde wie folgt erwogen: Sachverhalt: Der Beschwerdeführer beschäftigte xxx im November 2015 und zwar vom 11.11.2015 bis 14.11.2015, vom 16.11.2015 bis 20.11.2015 sowie am 24., 25., 28. und 30.11.2015 mit Pflügarbeiten, wobei der Beschuldigte Herrn xxx die einzelnen Acker zeigte, welche zu bepflügen waren und die Einteilung der Arbeitszeit Herrn xxx überlassen blieb. Die Abrechnung des Entgeltes erfolgte auf Stundenbasis und legte xxx Rechnung, wobei der entsprechende Betrag diesem vom Beschuldigten in bar ausgehändigt wurde. Der für die Arbeiten notwendige Traktor wie auch der vierschaarige Pflug wurden xxx vom Beschuldigten zur Verfügung gestellt. Eine diesbezügliche Miete wurde seitens des xxx nicht bezahlt. Die Betriebsmittel für das gegenständliche Fahrzeug, insbesondere der Treibstoff, wurde von xxx ausgelegt und gegen Übermittlung der Rechnung vom Beschuldigten dem xxx refundiert. xxx verfügt über eine Gewerbeberechtigung für das Gewerbe „Lohnarbeiten mit land- und forstwirtschaftlichen Maschinen“ und hatte, mit Ausnahme einer Motorsäge, über keine eigenen Betriebsmittel. An Werbematerial wurden von xxx T-Shirts mit seinem Namenszug verwendet und darüber hinaus auch Kugelschreiber und Jausenbretter mit dem Namenszug des xxx. Die Rechnungen wurden von der Freundin des xxx geschrieben und war xxx auch als Kleinunternehmer beim xxx gemeldet, war jedoch nicht sozialversichert. Der Beschuldigte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von € 1.400,-- und hat keine Sorgepflichten.Der Beschuldigte bezieht ein monatliches Nettoeinkommen in der Höhe von , € 1.400,-- und hat keine Sorgepflichten. Beweiswürdigung: Die getroffenen Feststellungen basieren auf dem durchgeführten Beweisverfahren hierbei insbesondere auf dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsstrafakt sowie der am 15.03.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung, in welcher der Beschuldigte sowie der Zeuge, xxx, gehört wurden. Die getroffenen Feststellungen basieren im Wesentlichen auf den Ausführungen des Beschuldigten selbst, welche auch durch den Zeugen, xxx, bestätigt wurden. Der Zeuge hinterließ einen glaubhaften Eindruck und waren dessen Ausführungen nachvollziehbar und standen nicht im Widerspruch mit seiner Einvernahme vom 08.02.2016 vor dem xxx. Hinsichtlich der Feststellung, wonach xxx nicht sozialversichert war, ist auf den Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger zu verweisen. Rechtliche Beurteilung:

§ 4Abs.

2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich umGemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005,, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit a oder b EStG 1988 oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera a, oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. ca EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oderBezieher von Einkünften nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, lit. ca EStG 1988, die in , einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft , stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

§ 4Abs.

4 ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar u.a. für einen Dienstnehmer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

Paragraph 4, Absatz 4, ASVG stehen den Dienstnehmern Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar u.a. für einen Dienstnehmer im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen.

§ 33Abs.

1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.

§ 5Abs. 1 VSt

G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschuldigte hat objektiv gegen den Tatbestand des § 33 Abs. 1 ASVG verstoßen, zumal er xxx im November 2015 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt hat, ohne den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben.Der Beschuldigte hat objektiv gegen den Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, ASVG verstoßen, zumal er xxx im November 2015 in seinem landwirtschaftlichen Betrieb beschäftigt hat, ohne den Dienstnehmer vor Arbeitsantritt beim zuständigen Sozialversicherungsträger angemeldet zu haben. Der Beschuldigte führt diesbezüglich nunmehr aus, dass er davon ausgegangen sei, dass xxx als selbstständiger Unternehmer tätig sei und er auch über eine Gewerbeberechtigung verfügt hat. Hinsichtlich des Hinweises des Beschuldigten auf die Gewerbeberechtigung des xxx, ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach der bloße formale Umstand, dass eine Person im Besitz einer Gewerbeberechtigung ist, für die Beurteilung ihrer sachverhaltsmäßig festgestellten Tätigkeit dahingehend, ob eine Beschäftigung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz vorliegt oder nicht, nicht maßgeblich ist (VwGH 03.11.2004, Zahl: 2001/18/0129). Personen die formell im Besitz von Gewerbeberechtigungen sind bzw. waren, nach der nach dem wahren wirtschaftlichen Gehalt vorzunehmenden Beurteilung ihrer Tätigkeit aber de facto nicht selbstständig sind, sind nicht vom Anwendungsbereich des ASVG ausgenommen (VwGH 01.07.2010, Zahl: 2010/09/0074). Festzuhalten ist nunmehr des Weiteren, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH 10.09.2014, Zahl: Ro 2014/08/0069 und VwGH 03.11.2015, Zahl: 2013/08/0153). Festzuhalten ist nunmehr des Weiteren, dass bei einfachen manuellen Tätigkeiten oder Hilfstätigkeiten, die in Bezug auf die Art der Arbeitsausführung und die Verwertbarkeit keinen ins Gewicht fallenden Gestaltungsspielraum des Dienstnehmers erlauben, bei einer Integration des Beschäftigten in den Betrieb des Beschäftigers – in Ermangelung gegenläufiger Anhaltspunkte – das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ohne weitwendige Untersuchungen vorausgesetzt werden kann (VwGH 10.09.2014, Zahl: Ro 2014/08/0069 und VwGH 03.11.2015, Zahl: 2013/08/0153). Im gegenständlichen Fall ist nunmehr darauf zu verweisen, dass die Tätigkeit, welche durch xxx ausgeübt wurde, eben eine solche einfache manuelle Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit war, wobei festzuhalten ist, dass auch von einer Integration in den Betrieb des Beschuldigten auszugehen ist, zumal xxx mit den Betriebsmitteln (Traktor und Pflug) des Beschuldigten tätig war. Festzuhalten ist auch, dass auch die Betriebsmittel, nämlich der Treibstoff, durch den Beschuldigten zur Verfügung gestellt wurden. Wenn nunmehr der Beschuldigte darauf verweist, dass mit xxx nicht vereinbart gewesen sei, wann er seine Arbeiten abschließen solle bzw. es xxx freigestanden sei, wann er diese Pflügarbeiten durchführt, wobei diese auch im Frühjahr fertiggestellt werden hätten können, so ist festzuhalten, dass aus den Ausführungen des Beschuldigten hervorgeht, dass er deshalb an Herrn xxx herangetreten sei, weil im Herbst Arbeitsspitzen gegeben gewesen seien, und daher die Dienste des xxx zum Pflügen der Flächen in Anspruch genommen wurden. Aus diesen Ausführungen geht bereits hervor, dass die Pflügarbeiten sehr wohl im Herbst abgeschlossen werden sollten, anderenfalls ein Heranziehen des Herrn xxx nicht notwendig gewesen wäre, zumal anderenfalls die entsprechenden Arbeiten durch den Beschuldigten selbst im Frühling durchgeführt werden hätten können. Aus diesen Ausführungen des Beschuldigten geht aber auch hervor, dass eine Eingliederung des xxx in den Betrieb gegeben gewesen ist, zumal aufgrund des Umstandes, dass dieser die Pflügetätigkeit übernommen hat, die weiteren Arbeiten im Betrieb durchgeführt werden konnten. Wenn der Beschwerdeführer festhält, dass xxx keine Arbeitsanweisungen erhalten hat, so ist darauf zu verweisen, dass die gegenständliche Tätigkeit darin bestand, die Ackerflächen des Beschwerdeführers zu pflügen, wofür es keiner Arbeitsanweisungen bedurfte. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus § 4 Abs. 2 ASVG hervorgeht, dass Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass aus Paragraph 4, Absatz 2, ASVG hervorgeht, dass Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbstständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Die Beantwortung der Frage, ob bei Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person dem Empfänger der Arbeit gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet oder – wie bei anderen Formen einer Beschäftigung – nur beschränkt ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Die wirtschaftliche Abhängigkeit ist die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (VwGH 21.09.1999, Zahl: 97/08/0486, VwGH 23.02.2005, Zahl: 2002/08/0220). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd § 4 Abs. 2 AVSG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 21.04.2004, Zahl: 2000/08/0113). Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit iSd Paragraph 4, Absatz 2, AVSG ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis schon deshalb nicht vor (VwGH 21.04.2004, Zahl: 2000/08/0113). Im konkreten Fall nunmehr liegt eine Befugnis des xxx, die übernommene Arbeitspflicht generell durch Dritte erfüllen zu lassen nicht vor. Die bloße Möglichkeit, sich für den Fall der Verhinderung oder für die Dauer des Urlaubs oder bei schweren Arbeiten vertreten zu lassen, stellt keine die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit und damit die Versicherungspflicht ausschließende generelle Vertretungsbefugnis dar. Im gegenständlichen Fall ist darauf zu verweisen, dass eine schriftliche Vereinbarung hinsichtlich der beauftragten Tätigkeiten nicht vorliegt, sondern diese ausschließlich mündlich vereinbart wurde. Wenn nunmehr der Beschuldigte darauf verweist, dass es dem xxx freigestanden wäre, auch andere Personen zur Erfüllung des gegenständlichen Auftrages heranzuziehen, so ist wiederum auf die Ausführungen des Beschuldigten selbst zu verweisen, wonach er deshalb an xxx herangetreten sei, zumal ihm bekannt gewesen sei, dass dieser ein zuverlässiger und verlässlicher Maschinenführer sei. Bereits aus diesem Vorbringen geht hervor, dass die Erfüllung des Auftrages durch xxx persönlich erwartet wurde. Darüber hinaus ist auch darauf zu verweisen, dass der Beschuldigte dem xxx auch seine Maschinen zur Verfügung gestellt hat, was bereits bedingt, dass man auf die persönliche Erfüllung Wert legt, zumal mit diesen Maschinen ein entsprechender Wert verbunden ist. Wenn der Beschuldigte darauf verweist, dass an eine entsprechende Haftung mit dem xxx hinsichtlich der Maschinen und zwar hinsichtlich der Beschädigung der Maschinen vereinbart war, so ist auf die Ausführungen des xxx in seiner Einvernahme vor dem xxx vom 08.02.2016 zu verweisen, wonach er keine Haftung für seine Arbeiten übernimmt. Hinsichtlich allfälliger kleinerer Reparaturen führt xxx glaubhaft in seiner Einvernahme vor dem erkennenden Gericht aus, dass er diese durch sein eigenes Werk in Ordnung bringe. Im gegenständlichen Fall ist daher bereits in Anbetracht der oben dargestellten Umstände (Erbringung von Dienstleistungen einfacher manueller Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Beschuldigten, Ausübung der Tätigkeit ausschließlich mit den Betriebsmitteln des Beschuldigten ohne Übernahme von Erfolgsgarantien sowie persönlicher Arbeitspflicht) von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei Erbringung der Leistung des xxx für den Beschuldigten auszugehen. Es war daher jedenfalls von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne (§ 4 Abs. 2 ASVG) auszugehen. Im gegenständlichen Fall ist daher bereits in Anbetracht der oben dargestellten Umstände (Erbringung von Dienstleistungen einfacher manueller Tätigkeit bzw. Hilfstätigkeit und Eingliederung in den Betrieb des Beschuldigten, Ausübung der Tätigkeit ausschließlich mit den Betriebsmitteln des Beschuldigten ohne Übernahme von Erfolgsgarantien sowie persönlicher Arbeitspflicht) von einem Überwiegen der Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit bei Erbringung der Leistung des xxx für den Beschuldigten auszugehen. Es war daher jedenfalls von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne (Paragraph 4, Absatz 2, ASVG) auszugehen. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass xxx auch über keinerlei Unternehmensstruktur verfügt hat, zumal er weder Betriebsmittel noch unternehmerische Infrastruktur hatte, keine Sozialversicherung bezahlte und offenbar auch nicht über ein Unternehmenskonto verfügte, da er vom Beschwerdeführer bar bezahlt wurde. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs. 1 VStG dar, wobei es dem Beschuldigten nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschuldigte verweist darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass xxx selbstständig tätig sei, diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Umstände, nämlich dass xxx ausschließlich seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat und sämtliche Betriebsmittel durch den Beschuldigten zur Verfügung gestellt wurden, dieser verpflichtet gewesen wäre, sich durch entsprechende Informationseinholung zu vergewissern, ob eine Tätigkeit des xxx, wie sie konkret gegeben war, als unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Den Beschuldigten trifft daher jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Die gegenständliche Verwaltungsübertretung stellt ein Ungehorsamsdelikt iSd Paragraph 5, Absatz eins, VStG dar, wobei es dem Beschuldigten nicht gelungen ist glaubhaft zu machen, dass ihn an der gegenständlichen Verwaltungsübertretung kein Verschulden getroffen hat. Der Beschuldigte verweist darauf, dass er davon ausgegangen sei, dass xxx selbstständig tätig sei, diesbezüglich ist festzuhalten, dass aufgrund der gegebenen Umstände, nämlich dass xxx ausschließlich seine Arbeitsleistung zur Verfügung gestellt hat und sämtliche Betriebsmittel durch den Beschuldigten zur Verfügung gestellt wurden, dieser verpflichtet gewesen wäre, sich durch entsprechende Informationseinholung zu vergewissern, ob eine Tätigkeit des xxx, wie sie konkret gegeben war, als unselbstständige Tätigkeit zu qualifizieren ist. Den Beschuldigten trifft daher jedenfalls ein Verschulden in Form von Fahrlässigkeit. Zur Strafbemessung:

§ 19Abs. 1 VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs. 2 VSt

G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

§ 111Abs.

1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder nach § 42 Abs. 1 auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder nach Paragraph 42, Absatz eins, auskunftspflichtige Person oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes

  1. Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet oder
  2. Meldungsabschriften nicht oder nicht rechtzeitig weitergibt oder
  3. Auskünfte nicht oder falsch erteilt oder
  4. gehörig ausgewiesene Bedienstete der Versicherungsträger während der Betriebszeiten nicht in Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen, die für das Versicherungsverhältnis bedeutsam sind, einsehen lässt.
  5. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger einen Ausweis oder eine sonstige Unterlage zur Feststellung der Identität nicht vorzeigt oder
  6. gehörig ausgewiesenen Bediensteten der Versicherungsträger die zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte nicht erteilt.

§ 111Abs.

2 ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.

Paragraph 111, Absatz 2, ASVG ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von € 730,-- bis zu € 2.180,--, im Wiederholungsfall von € 2.180,-- bis zu € 5.000,--, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf € 365,-- herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind. Die Strafzumessung hat innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens zu erfolgen. Ebenso sind bei der Strafbemessung auch Umstände der Spezial- und Generalprävention nicht zu vernachlässigen. Der Zweck der durch den Beschuldigten verletzten Rechtsvorschrift liegt in der Gewährleistung der sozialen Absicherung von Dienstnehmern und ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich, zumal die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zum Sozialversicherungsträger einerseits eine Benachteiligung des Dienstnehmers durch Nichtvorliegen von Kranken-, Unfalls- und Pensionsversicherung und andererseits einen Wettbewerbsvorteil durch Gebührenersparnis mit sich bringt. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf § 5 Abs. 1 VStG zu verweisen.Der Zweck der durch den Beschuldigten verletzten Rechtsvorschrift liegt in der Gewährleistung der sozialen Absicherung von Dienstnehmern und ist der Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung nicht unerheblich, zumal die Nichtanmeldung eines Dienstnehmers zum Sozialversicherungsträger einerseits eine Benachteiligung des Dienstnehmers durch Nichtvorliegen von Kranken-, Unfalls- und Pensionsversicherung und andererseits einen Wettbewerbsvorteil durch Gebührenersparnis mit sich bringt. Der subjektive Unrechtsgehalt der gegenständlichen Verwaltungsübertretung ist ebenfalls nicht unerheblich und ist diesbezüglich auf die obigen Ausführungen sowie auf Paragraph 5, Absatz eins, VStG zu verweisen. Den Beschuldigten betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war, demgegenüber liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Es konnte im gegenständlichen Fall daher iSd § 111 Abs. 2 letzter Satz die normierte Mindeststrafe in der Höhe von € 730,-- aufgrund der erstmaligen Begehung der gegenständlichen Ordnungswidrigkeit auf € 365,-- herabgesetzt werden. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung des subjektiven und objektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und unter Berücksichtigung von generalpräventiven und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten.Den Beschuldigten betreffend liegen keine Verwaltungsstrafvormerkungen vor, welcher Umstand als mildernd zu werten war, demgegenüber liegen Erschwerungsgründe nicht vor. Es konnte im gegenständlichen Fall daher iSd Paragraph 111, Absatz 2, letzter Satz die normierte Mindeststrafe in der Höhe von € 730,-- aufgrund der erstmaligen Begehung der gegenständlichen Ordnungswidrigkeit auf € 365,-- herabgesetzt werden. Die verhängte Geldstrafe erscheint auch unter Berücksichtigung des subjektiven und objektiven Unrechtsgehaltes der gegenständlichen Verwaltungsübertretung und unter Berücksichtigung von generalpräventiven und spezialpräventiven Erwägungen als angemessen und entspricht auch den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g : Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und/oder eine außerordentliche Revision beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist unmittelbar bei diesem einzubringen, eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof beim Landesverwaltungsgericht. Die Beschwerde und Revision sind durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt oder eine bevollmächtigte Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Für die Beschwerde bzw. Revision ist jeweils eine Eingabengebühr von € 240,-- zu entrichten. Hinweis: Es besteht die Möglichkeit, auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu verzichten. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof ist dem Landesverwaltungsgericht schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Der Verzicht auf die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ist bis zur Zustellung der Ausfertigung der Entscheidung dem Landesverwaltungsgericht, danach dem Verfassungsgerichtshof schriftlich bekanntzugeben oder zu Protokoll zu erklären. Wird der Verzicht nicht von einem berufsmäßigen Parteienvertreter oder im Beisein eines solchen abgegeben, kann er binnen drei Tagen schriftlich oder zur Niederschrift widerrufen werden. Der Verzicht auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof bzw. die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof hat zur Folge, dass das jeweilige Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.278.4.2017

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