GVG wird der Beschwerde römisch eins.
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird der Beschwerde i n s o f e r n F o l g e g e g e b e n , als der Spruch des Straferkenntnisses zu lauten hat: Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass Sie ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG mit der Arbeitnehmerin xxx, geb. xxx, Sozialversicherungsnummer xxx xxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, die nicht
2 DLSG arbeitsberechtigt ist, in den Zeiträumen 20.05.2016 bis 31.05.2016, 03.06.2016 bis 30.06.2016, 01.07.2016 bis 31.07.2016, 12.08.2016 bis 31.08.2016, 02.09.2016 bis 30.09.2016, 14.10.2016 bis 31.10.2016, 04.11.2016 bis 30.11.2016, 02.12.2016 bis 31.12.2016, 13.01.2017 bis 31.01.2017, grundsätzlich jeweils Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, wobei ein Arbeitseinsatz nicht jeden Freitag erfolgte, eingegangen sind. Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass Sie ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG mit der Arbeitnehmerin xxx, geb. xxx, Sozialversicherungsnummer xxx xxx, Staatsangehörigkeit: Bosnien und Herzegowina, die nicht
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG arbeitsberechtigt ist, in den Zeiträumen 20.05.2016 bis 31.05.2016, 03.06.2016 bis 30.06.2016, 01.07.2016 bis 31.07.2016, 12.08.2016 bis 31.08.2016, 02.09.2016 bis 30.09.2016, 14.10.2016 bis 31.10.2016, 04.11.2016 bis 30.11.2016, 02.12.2016 bis 31.12.2016, 13.01.2017 bis 31.01.2017, grundsätzlich jeweils Freitags von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr, wobei ein Arbeitseinsatz nicht jeden Freitag erfolgte, eingegangen sind.
DLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 DLSG mit einem Arbeitnehmer, der nicht
2 DLSG arbeitsberechtigt ist, eingeht.
Paragraph 10, DLSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DLSG mit einem Arbeitnehmer, der nicht
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG arbeitsberechtigt ist, eingeht. Sie haben dadurch die Rechtsvorschrift des § 1 Abs 1 und 2 iVm § 2 Abs 1 iVm § 10 Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG, BGBl. I Nr. 45/2005 idgF, verletzt, weshalb
2. Satz DLSG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine Sie haben dadurch die Rechtsvorschrift des Paragraph eins, Absatz eins und 2 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 45 aus 2005, idgF, verletzt, weshalb
Paragraph 10, 2. Satz DLSG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens eine E r m a h n u n g ausgesprochen wird. II. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VGrömisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der xxx vom 20.04.2017, Zahl: xxx, wurde der Beschuldigten nachstehende Verwaltungsübertretung zur Last gelegt: „Sie haben als Arbeitgeberin zu verantworten, dass Sie die bosnische Staatsangehörige Frau xxx, geb.xxx, (SVNr. xxx xxx) in den Zeiträumen 20.05.2016 - 31.05.2016 03.06.2016 - 31.07.2016. 12.08.2016 - 31.08.2016 02.09.2016 - 30.09.2016 14.10.2016 - 31.10.2016 04.11.2016 - 30.11.2016 02.12.2016 - 31.12.2016 13.01.2017 - 31.01.2017 entgegen § 3 Abs. 1 AuslBG als Reinigungskraft in xxx, xxx, geringfügig beschäftigt haben. entgegen Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG als Reinigungskraft in xxx, xxx, geringfügig beschäftigt haben.
BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte", „Blaue Karte EU" oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler" oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus", eine „Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder „Daueraufenthalt-EU" besitzt.“
Paragraph 3, Absatz eins, AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot-Karte", „Blaue Karte EU" oder „Aufenthaltsbewilligung-Künstler" oder eine „Rot-Weiß-Rot-Karte plus", eine „Aufenthaltsberechtigung plus", einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger" oder „Daueraufenthalt-EU" besitzt.“ Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften der §§ 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm 3 Abs. 1 AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975 idgF, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,
G iVm § 28 AuslBG verhängt wurde.Die Beschwerdeführerin habe dadurch die Rechtsvorschriften der Paragraphen 28, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, in Verbindung mit 3 Absatz eins, AuslBG, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975, idgF, verletzt, weshalb über sie wegen dieser Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 1.000,--, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen,
Paragraph 19, VStG in Verbindung mit Paragraph 28, AuslBG verhängt wurde. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die Beschwerde. In dieser wurde ausgeführt wie folgt: „
BG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (§ 4c) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 3, Absatz eins, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG darf ein Arbeitgeber, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, einen Ausländer nur beschäftigen, wenn ihm für diesen eine Beschäftigungsbewilligung oder Entsendebewilligung erteilt oder eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder wenn der Ausländer eine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder eine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, eine „Aufenthaltsberechtigung plus“, einen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
BG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), wer entgegen § 3 einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (§ 4c) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt.
Paragraph 28, Absatz eins, Litera a, Ausländerbeschäftigungsgesetz – AuslBG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (Paragraph 28 c,), wer entgegen Paragraph 3, einen Ausländer beschäftigt, für den weder eine Beschäftigungsbewilligung erteilt noch eine Anzeigebestätigung ausgestellt wurde oder der keine für diese Beschäftigung gültige „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“ oder „Aufenthaltsbewilligung – Künstler“ oder keine „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, keine „Aufenthaltsberechtigung plus“, keinen Befreiungsschein (Paragraph 4 c,) oder keinen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ oder „Daueraufenthalt – EU“ besitzt. § 1 Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG lautet:Paragraph eins, Dienstleistungsscheckgesetz – DLSG lautet: Geltungsbereich
2 Z 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Abs. 1 mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen.
Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 2, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,. Die Entgeltgrenze gilt für sämtliche Entgelte eines Arbeitnehmers aus Arbeitsverhältnissen im Sinne des Absatz eins, mit einem bestimmten Arbeitgeber in einem Kalendermonat. Urlaubsersatzleistungen und aliquote Sonderzahlungen sind für die Entgeltgrenze nicht zu berücksichtigen. § 2 DLSG lautet:Paragraph 2, DLSG lautet: Verpflichtungen des Arbeitgebers
Paragraph eins, ergeben, bleiben unberührt. § 4 DLSG lautet:Paragraph 4, DLSG lautet: Dienstleistungsscheck
2 arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. § 28 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden. Wer als Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, mit einem Arbeitnehmer, der nicht
Paragraph eins, Absatz 2, arbeitsberechtigt ist, eingeht, begeht eine Verwaltungsübertretung. Bei erstmaliger Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid zu ermahnen und von einer Strafe abzusehen. Bei jeder weiteren Übertretung ist der Arbeitgeber von der Bezirksverwaltungsbehörde mit Geldstrafe bis zu 200 Euro zu bestrafen. Paragraph 28, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, ist auf solche Verwaltungsübertretungen nicht anzuwenden.
G genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind; Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Im gegenständlichen Fall lagen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und Frau xxx als Arbeitnehmerin Arbeitsverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 1 DLSG vor, wobei Frau xxx nicht
2 DLSG arbeitsberechtigt war und die Beschwerdeführerin sich entgegen § 2 Abs 1 DLSG nicht von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin überzeugt hat. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des DLSG lag vor, zumal Frau xxx im Privathaushalt der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft gearbeitet und dabei die normalen Tätigkeiten einer Putzfrau verrichtet, somit einfache haushaltstypische Dienstleistungen erbracht hat. Mit Frau xxx war grundsätzlich vereinbart, dass sie freitagvormittags für maximal vier Stunden von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Reinigungstätigkeiten durchführt. Dies war jedoch nicht jeden Freitag der Fall. Das Arbeitsverhältnis wurde jeweils befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen. Nach jedem Arbeitseinsatz wurde Frau xxx mit Dienstleistungsscheck bezahlt und wurde die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck zuvor auch vereinbart. Es wurde auch das Beiblatt zum Dienstleistungsscheck ausgefüllt und ist dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsauszug zu entnehmen, dass ein Hauptvertragbeitragskonto für dieses Dienstverhältnis eingerichtet wurde und für die Beschäftigungszeiträume eine geringfügige Beschäftigung wegen DLS vermerkt wurde. Frau xxx war daher geringfügig beschäftigt mittels Dienstleistungsscheck. Im gegenständlichen Fall lagen zwischen der Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin und Frau xxx als Arbeitnehmerin Arbeitsverhältnisse im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DLSG vor, wobei Frau xxx nicht
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG arbeitsberechtigt war und die Beschwerdeführerin sich entgegen Paragraph 2, Absatz eins, DLSG nicht von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin überzeugt hat. Ein Arbeitsverhältnis im Sinne des DLSG lag vor, zumal Frau xxx im Privathaushalt der Beschwerdeführerin als Reinigungskraft gearbeitet und dabei die normalen Tätigkeiten einer Putzfrau verrichtet, somit einfache haushaltstypische Dienstleistungen erbracht hat. Mit Frau xxx war grundsätzlich vereinbart, dass sie freitagvormittags für maximal vier Stunden von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr Reinigungstätigkeiten durchführt. Dies war jedoch nicht jeden Freitag der Fall. Das Arbeitsverhältnis wurde jeweils befristet für die Dauer des jeweiligen Arbeitseinsatzes abgeschlossen. Nach jedem Arbeitseinsatz wurde Frau xxx mit Dienstleistungsscheck bezahlt und wurde die Entlohnung mit Dienstleistungsscheck zuvor auch vereinbart. Es wurde auch das Beiblatt zum Dienstleistungsscheck ausgefüllt und ist dem im Akt erliegenden Sozialversicherungsauszug zu entnehmen, dass ein Hauptvertragbeitragskonto für dieses Dienstverhältnis eingerichtet wurde und für die Beschäftigungszeiträume eine geringfügige Beschäftigung wegen DLS vermerkt wurde. Frau xxx war daher geringfügig beschäftigt mittels Dienstleistungsscheck. Wenn die Finanzpolizei – ohnehin erst nach Schluss des Beweisverfahrens (dies obwohl die mitbeteiligte Partei mehrfach unter anderem auch im Rahmen eines Parteiengehörs durch das Landesverwaltungsgericht dazu Gelegenheit gehabt hätte) – ausführt, dass ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, welches zur Gänze dem AuslBG unterliegt, ist auszuführen, dass § 1 Abs. 3 DLSG ausdrücklich normiert, dass befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden können, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. In den Erläuterungen zum DLSG (856 der Beilagen XXII. GP Regierungsvorlage – Materialien) ist zu § 1 ausgeführt, dass um der besonderen Natur der Hilfstätigkeiten im Haushalt zu entsprechen, in Absatz 3 eine ausdrückliche Ausnahme vom Kettenarbeitsverbot verankert wird. Für die Dauer des Arbeitseinsatzes befristete Arbeitsverhältnisse können daher wiederholt und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Als Beispiel kann die Beschäftigung einer Reinigungskraft angeführt werden, die fallweise für fünf Stunden im Haushalt tätig ist. Weiters wurde in der Regierungsvorlage ausgeführt, dass dazu der rechtspolitische Regelungszweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Herausholens der Beschäftigung im Haushalt aus der Grauzone komme. Mit dem Dienstleistungsscheck soll für die Vertragspartner ein Anreiz gesetzt werden, die Beschäftigung im Haushalt aus einem mehr oder weniger völlig ungeregelten Bereich in ordentliche Beschäftigungsverhältnisse, die arbeits- und sozialrechtlich abgesichert sind, zu überführen. Wenn die Finanzpolizei – ohnehin erst nach Schluss des Beweisverfahrens (dies obwohl die mitbeteiligte Partei mehrfach unter anderem auch im Rahmen eines Parteiengehörs durch das Landesverwaltungsgericht dazu Gelegenheit gehabt hätte) – ausführt, dass ein durchgehendes Beschäftigungsverhältnis anzunehmen ist, welches zur Gänze dem AuslBG unterliegt, ist auszuführen, dass Paragraph eins, Absatz 3, DLSG ausdrücklich normiert, dass befristete Arbeitsverhältnisse im Sinne des Absatzes 1 ohne zahlenmäßige Begrenzung und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden können, ohne dass dadurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. In den Erläuterungen zum DLSG (856 der Beilagen römisch 22 . Gesetzgebungsperiode Regierungsvorlage – Materialien) ist zu Paragraph eins, ausgeführt, dass um der besonderen Natur der Hilfstätigkeiten im Haushalt zu entsprechen, in Absatz 3 eine ausdrückliche Ausnahme vom Kettenarbeitsverbot verankert wird. Für die Dauer des Arbeitseinsatzes befristete Arbeitsverhältnisse können daher wiederholt und auch unmittelbar hintereinander abgeschlossen werden, ohne dass hiedurch ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht. Als Beispiel kann die Beschäftigung einer Reinigungskraft angeführt werden, die fallweise für fünf Stunden im Haushalt tätig ist. Weiters wurde in der Regierungsvorlage ausgeführt, dass dazu der rechtspolitische Regelungszweck der Bekämpfung illegaler Beschäftigung und des Herausholens der Beschäftigung im Haushalt aus der Grauzone komme. Mit dem Dienstleistungsscheck soll für die Vertragspartner ein Anreiz gesetzt werden, die Beschäftigung im Haushalt aus einem mehr oder weniger völlig ungeregelten Bereich in ordentliche Beschäftigungsverhältnisse, die arbeits- und sozialrechtlich abgesichert sind, zu überführen. Es entspricht der gängigen Praxis, dass ein Privathaushalt, der auf eine ordentliche Reinigungskraft zurückgreifen kann, sich nicht jedes Monat eine neue Reinigungskraft sucht. In diesem Sinne ist auch die Aussage der Beschwerdeführerin zu werten, dass ein konkretes Ende für die Dauer der Putztätigkeit nicht vereinbart war.
7 ASVG beginnt die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses im Kalendermonat. Sie endet bezüglich des mit Dienstleistungsscheck entlohnten Dienstverhältnisses mit Ende des Kalendermonats, für den ein Dienstleistungsscheck bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde.
Paragraph 12, Absatz 7, ASVG beginnt die Pflichtversicherung von Personen, die mit Dienstleistungsscheck entlohnt werden, mit dem ersten Tag des ersten Dienstverhältnisses im Kalendermonat. Sie endet bezüglich des mit Dienstleistungsscheck entlohnten Dienstverhältnisses mit Ende des Kalendermonats, für den ein Dienstleistungsscheck bei der zuständigen Gebietskrankenkasse eingelöst wurde. Die Pflichtversicherung endet daher bei den gegenständlichen Dienstverhältnissen immer mit einem Monatsletzten, unabhängig davon, wann die Tätigkeit im gegenständlichen Kalendermonat tatsächlich beendet wurde. Wenn im Sozialversicherungsauszug der Zeitraum vom 13.06.2016 bis 31.07.2016, das heißt ein durchgehender Zeitraum von fast zwei Monaten angeführt ist, bedeutet dies, dass am 01.07.2016 Frau xxx, dh am ersten Tag des Monats ein Dienstverhältnis mit der Beschwerdeführerin gehabt hat. Die Sozialversicherung vermerkt dies dann nicht für jeden Monat separat sondern wird die Versicherungszeit durchgehend angenommen. Würde ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer mittels Dienstleistungsscheck immer nur am Ersten eines jeden Monats jedoch über einen Zeitraum von mehreren Monaten oder Jahren beschäftigen, so wäre im Sozialversicherungsauszug dieser Zeitraum durchgehend vermerkt. Dies ändert jedoch nichts daran, dass das Dienstverhältnis nach DLSG immer nur befristet für den jeweiligen Arbeitseinsatz abgeschlossen wurde. Ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit entsteht dadurch nicht. Eine lockere Bindung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmerin ist jedenfalls darin gelegen, dass die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin mit Frau xxx kein Arbeitsverhältnis für einen weiteren Arbeitseinsatz hätte eingehen müssen. Dies ist nach übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und Frau xxx auch fallweise vorgekommen. Die genauen Tage, wann ein Arbeitseinsatz in den vorgeworfenen Zeiträumen erfolgte, wurde beim Kompetenzzentrum Dienstleistungsscheck der Versicherungsanstalt für Eisenbahner und Bergbau seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht nachgefragt. Dies scheint entbehrlich, da es ohnehin von der Beschwerdeführerin unbestritten ist, dass sie in den genannten Zeiträumen keine Beschäftigungsbewilligung nach dem AuslBG für die Arbeitsverhältnisse mit Frau xxx hatte. Da Frau xxx als Arbeitnehmerin nicht
2 DLSG arbeitsberechtigt war, die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, entgegen § 2 Abs. 1 DLSG sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitnehmerin, von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin zu überzeugen und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1 Abs. 1 DLSG mit Frau xxx eingegangen ist, hat sie objektiv den Straftatbestand des § 10 DLSG erfüllt. Die Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführerin musste als Arbeitgeberin bekannt sein, dass die Beschäftigung von Ausländern einer besonderen Bewilligung bedarf. Der Umstand, dass es im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung gekommen ist, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichen Maßnahmen wie beispielsweise Hinterfragen beim AMS, ob eine Beschäftigungsbewilligung gegenständlich erforderlich ist, hätte ausgeschaltet werden können. Die Beschuldigte trifft daher ein Verschulden an der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes und ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Da Frau xxx als Arbeitnehmerin nicht
Paragraph eins, Absatz 2, DLSG arbeitsberechtigt war, die Beschwerdeführerin es verabsäumt hat, entgegen Paragraph 2, Absatz eins, DLSG sich vor Abschluss des Arbeitsverhältnisses, jedenfalls aber vor Aufnahme der Beschäftigung der Arbeitnehmerin, von der Arbeitsberechtigung der Arbeitnehmerin zu überzeugen und die Beschwerdeführerin als Arbeitgeberin ein Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, DLSG mit Frau xxx eingegangen ist, hat sie objektiv den Straftatbestand des Paragraph 10, DLSG erfüllt. Die Verwaltungsübertretung ist der Beschwerdeführerin auch in subjektiver Hinsicht vorzuwerfen. Der Beschwerdeführerin musste als Arbeitgeberin bekannt sein, dass die Beschäftigung von Ausländern einer besonderen Bewilligung bedarf. Der Umstand, dass es im gegenständlichen Fall zu einer verbotenen Ausländerbeschäftigung gekommen ist, liegt im typischen Fehlerbereich, der durch zumutbare und leicht zu verwirklichen Maßnahmen wie beispielsweise Hinterfragen beim AMS, ob eine Beschäftigungsbewilligung gegenständlich erforderlich ist, hätte ausgeschaltet werden können. Die Beschuldigte trifft daher ein Verschulden an der objektiven Verwirklichung des Tatbestandes und ist von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen. Da
4 B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig.
, Absatz 4, B-VG ist gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht inhaltlich beantwortet wird. Da gegenständlich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im vorstehenden Sinne zu beurteilen war, ist eine ordentliche Revision gegen das vorliegende Erkenntnis nicht zulässig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.996.7.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.