GVG iVm § 25 Abs. 5 Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründetGemäß Paragraph 28, Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG in Verbindung mit Paragraph 25, Absatz 5, Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetz – BUAG wird die Beschwerde mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w i e s e n , als der Spruch des angefochtenen Bescheids vom 06.03.2017 wie folgt zu lauten hat: „Dem Einspruch der xxx OG, xxx, gegen den Rückstandsausweis der xxx, vom 24.05.2016 wird stattgegeben. Die Vorschreibung in Höhe von € 11.516,94 (zuzüglich Zinsen) erfolgte nicht zu Recht.“ II.römisch zwei.
GVG iVm § 76 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die xxx OG die mit € 93,00 bestimmten Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin xxx, zu tragen und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG hat die xxx OG die mit € 93,00 bestimmten Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin xxx, zu tragen und binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Erkenntnisses zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG u n z u l ä s s i g . E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Sachverhalt:römisch eins. Sachverhalt: a. Am 11.12.2015 führte die xxx der xxx (fortan: xxx) eine Kontrolle bei einem Bauvorhaben in der xxx, durch. Dabei wurden Herr xxx und Herr xxx bei Parkettbodenverlegungsarbeiten angetroffen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrolle und des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens schrieb die xxx der xxx OG Zuschläge
Das Verfahren mündete schließlich in den Rückstandsausweis
3 BUAG vom 24.05.2016, wonach die Gesamtsumme der vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn
und 21a BUAG samt Nebengebühren die Gesamtsumme von € 11.516,94 (zuzüglich Zinsen) ausmachten.Am 11.12.2015 führte die xxx der xxx (fortan: xxx) eine Kontrolle bei einem Bauvorhaben in der xxx, durch. Dabei wurden Herr xxx und Herr xxx bei Parkettbodenverlegungsarbeiten angetroffen. Aufgrund der Ergebnisse dieser Kontrolle und des daraufhin eingeleiteten Ermittlungsverfahrens schrieb die xxx der xxx OG Zuschläge
Paragraphen eins, ff BUAG vor. Das Verfahren mündete schließlich in den Rückstandsausweis
Paragraph 25, Absatz 3, BUAG vom 24.05.2016, wonach die Gesamtsumme der vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge zum Lohn
Paragraphen 21 und 21 a BUAG samt Nebengebühren die Gesamtsumme von € 11.516,94 (zuzüglich Zinsen) ausmachten. Gegen diesen Rückstandsausweis erhob die xxx OG mit Schriftsatz vom 01.06.2016 Einspruch bei der Bezirkshauptmannschaft xxx. Begründend brachte sie darin vor, dass es bei der xxx OG keine Arbeitgeber und keine Arbeitnehmer gäbe, sondern alle Gesellschafter selbständig seien. Jeder Gesellschafter sei im Firmenbuch eingetragen und bezahle an die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft Beiträge. Es gäbe für die Gesellschafter nur Ausschüttungen, wenn Geld vorhanden ist und bringe jeder Gesellschafter Arbeitsaufträge in die OG ein. Zudem sei die Kontrolle am 11.12.2015 nicht ordnungsgemäß durchgeführt worden. Aufgrund dieses Einspruchs leitete die Bezirkshauptmannschaft xxx ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Zuge sie zunächst eine schriftliche Stellungnahme der xxx vom 19.07.2016 einholte und in weiterer Folge – nach Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes der xxx OG vom 25.07.2016 – Vernehmungen der Gesellschafter der xxx OG durchführte. Nach Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme der xxx vom 07.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zum durchgeführten Ermittlungsverfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017, Zahl: xxx. Mit diesem gab sie dem Einspruch der xxx OG gegen den Rückstandsausweis der xxx vom 25.04.2016 statt und stellte fest, „dass die xxx OG, xxx, nicht unter die Bestimmungen der §§ 1 und 2 BUAG fallen und daher die vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge samt Nebengebühren in Höhe von € 11.776,54 nicht richtig sind“.Aufgrund dieses Einspruchs leitete die Bezirkshauptmannschaft xxx ein Ermittlungsverfahren ein, in dessen Zuge sie zunächst eine schriftliche Stellungnahme der xxx vom 19.07.2016 einholte und in weiterer Folge – nach Vorlage des ergänzenden Schriftsatzes der xxx OG vom 25.07.2016 – Vernehmungen der Gesellschafter der xxx OG durchführte. Nach Einholung einer weiteren schriftlichen Stellungnahme der xxx vom 07.12.2016 im Rahmen des Parteiengehörs zum durchgeführten Ermittlungsverfahren erließ die Bezirkshauptmannschaft xxx den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 06.03.2017, Zahl: xxx. Mit diesem gab sie dem Einspruch der xxx OG gegen den Rückstandsausweis der xxx vom 25.04.2016 statt und stellte fest, „dass die xxx OG, xxx, nicht unter die Bestimmungen der Paragraphen eins und 2 BUAG fallen und daher die vorgeschriebenen, rückständigen und vollstreckbaren Zuschläge samt Nebengebühren in Höhe von € 11.776,54 nicht richtig sind“. Begründend führte die Bezirkshauptmannschaft xxx – nach Wiedergabe des Verfahrensgangs und der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens sowie der rechtlichen Grundlagen – aus, dass das durchgeführte Ermittlungsverfahren gezeigt hätte, dass die Gesellschafter der xxx OG keine regelmäßigen Gehaltszahlungen, sondern lediglich unregelmäßige (sowohl im Hinblick auf die Höhe als auch auf den Zeitraum) Ausschüttungen erhalten würden. Aufgrund der fehlenden Beweise und der einheitlichen Aussagen der Gesellschafter könne nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass es sich bei den Gesellschaftern um beitragspflichtige Arbeiter handelt, oder dass Arbeitnehmerverhältnisse im Sinne des BUAG vorliegen. Gegen diesen Bescheid erhob die xxx mit Schriftsatz vom 06.04.2017 rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin machte sie eine mangelhaft durchgeführte Beweiswürdigung durch die Bezirkshauptmannschaft xxx geltend und führte begründend aus, dass widersprüchliche Aussagen der von der Bezirkshauptmannschaft xxx einvernommenen Personen vorliegen würden und die belangte Behörde im Rahmen der Beweiswürdigung die Aussage von Herrn xxx, der bereits aus der Gesellschaft ausgeschieden war, nicht in ausreichendem Maße berücksichtigt hätte. Zudem wären die Bestimmungen der §§ 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags vom 20.04.2015 zu berücksichtigen gewesen. Die Dienste der Gesellschafter xxx und xxx wären fremdbestimmt erfolgt und daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden. Es würden starke Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Aufgrund des allein maßgeblichen „wahren wirtschaftlichen Gehalts“ sei eine Gleichstellung der Gesellschafter nicht ersichtlich.Zudem wären die Bestimmungen der Paragraphen 5 und 6 des Gesellschaftsvertrags vom 20.04.2015 zu berücksichtigen gewesen. Die Dienste der Gesellschafter xxx und xxx wären fremdbestimmt erfolgt und daher in persönlicher Abhängigkeit erbracht worden. Es würden starke Indizien für das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vorliegen. Aufgrund des allein maßgeblichen „wahren wirtschaftlichen Gehalts“ sei eine Gleichstellung der Gesellschafter nicht ersichtlich. Im Zuge des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wurden schriftliche Stellungnahme der belangten Behörde, der Beschwerdeführerin sowie der xxx OG (als im verwaltungsgerichtlichen Verfahren mitbeteiligter Partei) eingeholt. Letztere führte – mittlerweile rechtsanwaltlich vertreten – in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 20.06.2017 aus, dass die am 11.12.2015 durchgeführte Baustellenkontrolle zu hinterfragen wäre, weil die Herren xxx und xxx „nur sehr schlecht der deutschen Sprache mächtig“ wären und im Zuge der Kontrolle gar nicht verstanden hätten, worum es bei dieser Kontrolle konkret ging. Auch wären von der Beschwerdeführerin Ansprüche der Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft mit Ansprüchen derselben Personen in deren Funktion als Arbeitnehmer des zuvor bestehenden Einzelunternehmens des nunmehrigen Geschäftsführers der xxx OG, xxx, vermischt worden. Aufgrund der selbstständigen Tätigkeit der Gesellschafter wurde unter Verweis auf das bisherige Vorbringen der mitbeteiligten Partei beantragt, der Beschwerde der xxx keine Folge zu geben. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 01.06.2017 wurde Frau xxx zur nichtamtlichen Dolmetscherin für die xxx Sprache bestellt. Das Landesverwaltungsgericht Kärnten führte am 27.06.2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in deren Zuge – unter Zuhilfenahme der nichtamtlichen Dolmetscherin für die xxx Sprache – der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei xxx sowie die Zeugen xxx, xxx und xxx einvernommen wurden. Zudem holte das Landesverwaltungsgericht Kärnten Auszüge aus dem Gewerbeinformationssystem Austria – GISA und aus dem Firmenbuch betreffend die xxx OG ein. Mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Kärnten vom 07.08.2017 wurden die Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin mit € 93,00 bestimmt. Dieser Betrag wurde ihr zwischenzeitlich auch überwiesen. b. xxx und xxx waren bis 30.04.2015, xxx bis 24.04.2015 Arbeitnehmer des Einzelunternehmers xxx, über dessen Vermögen mit Beschluss des LG Klagenfurt vom 05.10.2015 (Zahl: xxx) das Sanierungsverfahren eröffnet wurde. Am 20.04.2015 wurde von xxx, xxx, xxx, xxx und xxx der Gesellschaftsvertrag über die Errichtung der xxx OG geschlossen. Diese Gesellschaft nahm mit Erteilung der Gewerbeberechtigung am 17.07.2015 ihre Tätigkeit auf; Unternehmenszweck ist – entsprechend des Gewerbewortlauts – die Ausübung des Handwerks des Bodenlegers, eingeschränkt auf Parkettverlegung. Als gewerberechtlicher Geschäftsführer fungiert (seit 31.05.2016) xxx. Aktuell sind xxx, xxx, xxx und xxx Gesellschafter der xxx OG und selbstständig zu deren Vertretung befugt. xxx trat am 14.08.2015 aus der Gesellschaft aus. Alle Gesellschafter sind bei der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft gemeldet und erhalten keine regelmäßige Gehaltszahlung, sondern unregelmäßige Gewinnausschüttungen. Die Gesellschafter xxx, xxx und xxx arbeiten auf den jeweiligen Baustellen, über die Annahme von Aufträgen entscheiden sämtliche Gesellschafter gemeinsam. Die weitaus überwiegende Zahl an Aufträgen bringt der Geschäftsführer xxx in die Gesellschaft ein, ihm obliegt als dem am besten Deutsch sprechenden Gesellschafter auch im Regelfall die Kommunikation mit den Auftraggebern. Bei xxx, xxx und xxx handelte und handelt es sich um selbstständig tätige Personen, nicht um Arbeitnehmer. Der von der xxx geltend gemachte und im Rückstandsausweis vom 24.05.2016 ersichtliche Betrag von € 11.516, 94 (zuzüglich Zinsen) haftet aktuell aus. II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der belangten Behörde, den vom Landesverwaltungsgericht Kärnten eingeholten Auszügen aus dem GISA und dem Firmenbuch betreffend die mitbeteiligte Partei xxx OG sowie dem Ergebnis der am 27.06.2017 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, in der sowohl der Geschäftsführer der mitbeteiligten Partei als auch die Zeugen xxx, xxx und xxx einvernommen wurden.
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von § 38 VwGVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anwendbaren § 45 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.).
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (aufgrund von Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 24, Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG) anwendbaren Paragraph 45, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, hat das Gericht unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Der damit normierte Grundsatz der freien Beweiswürdigung bedeutet, dass das Gericht bei der Beweiswürdigung nicht an feste Beweisregeln gebunden ist, sondern den Wert der aufgenommenen Beweise nach bestem Wissen und Gewissen nach deren innerem Wahrheitsgehalt zu beurteilen hat [Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, Rz 8 (Stand 01.07.2005, rdb.at) mit Hinweisen zur Rechtsprechung]. Insbesondere müssen die Erwägungen mit den Gesetzen der Logik und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehen (VwGH 26.06.1978, 0695/77 verst. Sen.). Die Aussagen der Zeugen xxx und xxx stimmen sowohl mit den Angaben des Geschäftsführers xxx als auch mit ihren eigenen, bereits im von der belangten Behörde geführten Verwaltungsverfahren getätigten Aussagen überein. Sie erscheinen nachvollziehbar und mit dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut in Einklang stehend. Die vor dem Landesverwaltungsgericht Kärnten am 27.06.2017 erstattete Aussage des Zeugen xxx weicht von den anderen Einlassungen insoweit ab, als er angibt, dass ein monatliches Gehalt in Höhe von € 1.400,-- vereinbart gewesen wäre und der Geschäftsführer xxx den Arbeitsfortschritt und das Arbeitsergebnis auf den Baustellen kontrolliert hätte. Allein diese abweichenden Aussagen können jedoch nicht begründen, dass keine selbstständige Tätigkeit der Gesellschafter gegeben ist: Einerseits konnte der Zeuge xxx im Zuge seiner Vernehmung am 27.06.2017 nicht mehr angeben, welchen Tätigkeiten der Geschäftsführer xxx auf den Baustellen im Detail nachgegangen ist, und andererseits ist er bereits einen Monat nach Aufnahme der Gewerbeausübung durch die xxx OG aus dieser wieder ausgeschieden. Gerade aufgrund seiner Begründung für dieses Ausscheiden – „Weil mir die Unzuverlässigkeit nicht gepasst hat und zudem gab es kein Geld. Am Ende meiner Beteiligung habe ich den Auszug erhalten, dass ein negativer Gewinn vorliegt und ich lediglich am Verlust der Gesellschaft beteiligt war.“ – liegen persönliche Motive nahe, die die Aussagen des Zeugen grundsätzlich zweifelhaft und unglaubwürdig erscheinen lassen. Im Hinblick auf die Kontoauszüge vom 24.07.2015 bestätigte der Zeuge xxx zudem die Angaben des Geschäftsführers xxx, wonach die dort unter der Bezeichnung „Teilzahlung Lohn“ sowie „Lohn xxx“ angeführten Beträge noch aus dem zuvor im Zusammenhang mit dem Einzelunternehmen des xxx stehenden Arbeitsverhältnis resultieren, und nicht Gehaltszahlungen aus der Tätigkeit der Gesellschaft darstellen. Dass die weitaus überwiegende Anzahl der Aufträge vom Geschäftsführer xxx akquiriert wurde und wird, steht dem festgestellten Sachverhalt nicht entgegen, sondern ist im Hinblick auf dessen noch aus der Zeit seines zuvor bestehenden Einzelunternehmens vorhandene Kontakte sowie seine Deutschkenntnisse, die – wovon sich das Landesverwaltungsgericht Kärnten im Zuge der mündlichen Verhandlung am 27.06.2017 einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte – weitaus besser sind als jene der Gesellschafter xxx und xxx (sowie jene des Zeugen und vormaligen Gesellschafters xxx) durchaus lebensnah. Nachvollziehbar ist zudem, dass auch im Zuge der Gewerbeausübung der Gesellschaft die bereits bestehenden Muster von Geschäftspapieren (lediglich) in abgewandelter Weise und auch die bestehende E-Mail-Adresse des Einzelunternehmens weiter verwendet wurden und werden. Auch aus dem am 11.12.2015 im Zuge der Baustellenkontrolle von den Zeugen xxx und xxx ausgefüllten Fragebögen kann nicht zwingend geschlossen werden, dass Arbeitnehmereigenschaft besteht, weil allein die Antwort „monatlich“ auf die Frage nach den Zeitabständen, in denen der Zeuge Geld für die von ihm ausgeübte Tätigkeit erhält, nicht zwingend regelmäßige Gehaltszahlungen bedeuten muss, sondern hiemit auch – wie von den beiden Zeugen im Zuge ihrer Vernehmung am 27.06.2017 übereinstimmend ausgesagt – Gewinnausschüttungen gemeint sein können. Die Regelungen in § 5 und § 6 des Gesellschaftsvertrags vom 20.04.2015 deuten zwar auf eine hervorgehobene Stellung des Geschäftsführers xxx hin, sind aber in sich widersprüchlich und wenig nachvollziehbar: Im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis sieht § 5 des Gesellschaftsvertrags zwar eine alleinige Vertretung durch xxx vor, jedoch wurde dies laut Auszug aus dem Firmenbuch bereits über Antrag vom 13.10.2015 mit Wirkung vom 22.10.2015 dahingehend geändert, als sämtliche Gesellschafter seit diesem Zeitpunkt selbständig vertretungsbefugt sind. Die Bestimmung des § 6 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrags, wonach „bei Mehrheit – Gleichheit die Mehrheit bei xxx und xxx liegt“ ist – abgesehen von der bereits an sich unklaren Formulierung „Mehrheit – Gleichheit“ – wenig nachvollziehbar, zumal die erforderliche Mehrheit nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nach der Zahl der Gesellschafter und nach den Ausschüttungsanteilen der Gesellschafter zu berechnen ist und die Gesellschaft – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags – über fünf Gesellschafter mit einem jeweiligen Anteil von 20 % an Gewinn und Verlust verfügte. Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag aufgrund seiner vielen unklaren Bestimmungen (Vgl. etwa § 6 Abs. 2: „Gesellschafterbeschlüsse werden mündlich bei Gesellschafterversammlungen im Umlaufwege gefasst.“) nur bedingt geeignet, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen.Die Regelungen in Paragraph 5 und Paragraph 6, des Gesellschaftsvertrags vom 20.04.2015 deuten zwar auf eine hervorgehobene Stellung des Geschäftsführers xxx hin, sind aber in sich widersprüchlich und wenig nachvollziehbar: Im Hinblick auf die Vertretungsbefugnis sieht Paragraph 5, des Gesellschaftsvertrags zwar eine alleinige Vertretung durch xxx vor, jedoch wurde dies laut Auszug aus dem Firmenbuch bereits über Antrag vom 13.10.2015 mit Wirkung vom 22.10.2015 dahingehend geändert, als sämtliche Gesellschafter seit diesem Zeitpunkt selbständig vertretungsbefugt sind. Die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, des Gesellschaftsvertrags, wonach „bei Mehrheit – Gleichheit die Mehrheit bei xxx und xxx liegt“ ist – abgesehen von der bereits an sich unklaren Formulierung „Mehrheit – Gleichheit“ – wenig nachvollziehbar, zumal die erforderliche Mehrheit nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung nach der Zahl der Gesellschafter und nach den Ausschüttungsanteilen der Gesellschafter zu berechnen ist und die Gesellschaft – zum Zeitpunkt des Abschlusses des Gesellschaftsvertrags – über fünf Gesellschafter mit einem jeweiligen Anteil von 20 % an Gewinn und Verlust verfügte. Grundsätzlich ist der Gesellschaftsvertrag aufgrund seiner vielen unklaren Bestimmungen (Vgl. etwa Paragraph 6, Absatz 2 :, „Gesellschafterbeschlüsse werden mündlich bei Gesellschafterversammlungen im Umlaufwege gefasst.“) nur bedingt geeignet, zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts beizutragen. III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung a.
1 BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes […] für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend.
Paragraph eins, Absatz eins, BUAG gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes […] für Arbeitnehmer (Lehrlinge), deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen und die in Betrieben (Unternehmungen)
Paragraph 2, beschäftigt werden. Für die Beurteilung, ob ein Arbeitsverhältnis im Sinne dieses Bundesgesetzes vorliegt, ist der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhalts maßgebend. Nach § 2 Abs. 1 lit. f BUAG sind Betriebe (Unternehmungen) für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld im Sinne des § 1 Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes […], Parkettlegerbetriebe. Nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera f, BUAG sind Betriebe (Unternehmungen) für die Sachbereiche Urlaub und Überbrückungsgeld im Sinne des Paragraph eins, Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes […], Parkettlegerbetriebe.
2 lit. f BUAG sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des § 1 für den Sachbereich der Abfertigungsregelung Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes […], soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe.
Paragraph 2, Absatz 2, Litera f, BUAG sind Betriebe (Unternehmungen) im Sinne des Paragraph eins, für den Sachbereich der Abfertigungsregelung Zimmererbetriebe und Betriebe der Inhaber von Konzessionen des Zimmermannsgewerbes […], soweit sie nicht fabriksmäßig betrieben werden; Parkettlegerbetriebe. § 25 BUAG lautet:Paragraph 25, BUAG lautet:
Abs. 1, Abs. 1a oder Abs. 1b nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
Absatz eins,, Absatz eins a, oder Absatz eins b, nicht fristgerecht oder nicht in der vorgeschriebenen Höhe nach, so hat die Urlaubs- und Abfertigungskasse den Arbeitgeber aufzufordern, den Rückstand binnen zwei Wochen zu bezahlen. Ab dem Zeitpunkt der Fälligkeit sind Verzugszinsen in Höhe von 7% p.a. vorzuschreiben. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse kann aus rücksichtswürdigen Gründen die Verzugszinsen herabsetzen oder erlassen.
6 nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung.
Paragraph 8, Absatz 6, nicht nachgekommen, so können auch diese in den Rückstandsausweis aufgenommen werden. Die Urlaubs- und Abfertigungskasse hat auf dem Ausweis zu vermerken, dass der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, der Exekutionsordnung.
Abs. 3 ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
Absatz 3, ist vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde einzubringen. Diese hat mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden.
Abs. 1 mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.
Absatz eins, mit der Begründung, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag der Urlaubs- und Abfertigungskasse ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1 BUAG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, und bestand zwangsläufig auch keine Berechtigung der xxx, der xxx OG die Entrichtung von Zuschlagsleistungen
Das verwaltungsgerichtliche Beweisverfahren hat (übereinstimmend mit jenem der belangten Behörde) ergeben, dass die xxx OG – nach Maßgabe des wahren wirtschaftlichen Gehalts und nicht der äußeren Erscheinungsform des Sachverhalts – keine Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnisse auf einem privatrechtlichen Vertrag beruhen, beschäftigt, sondern über selbständige, d.h. das Unternehmerrisiko tragende Gesellschafter verfügt. Dementsprechend ist aber
Paragraph eins, Absatz eins, BUAG der Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht eröffnet, und bestand zwangsläufig auch keine Berechtigung der xxx, der xxx OG die Entrichtung von Zuschlagsleistungen
Paragraph 25, BUAG vorzuschreiben. c. Ein vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebrachter Einspruch gegen einen Rückstandsausweis führt zu einem Verfahren
5 BUAG, an dessen Ende mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden ist. Nicht in jedem Fall ist in diesem Zusammenhang aber auch ein Verfahren nach § 25 Abs. 6 BUAG durchzuführen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der xxx ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen hat, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Dieses Feststellungsverfahren ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts von § 25 Abs. 6 BUAG nur dann durchzuführen, wenn – abgesehen von der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Vorschreibung von Zuschlagsleistungen mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet – ein entsprechender Feststellungsantrag der xxxx vorliegt. Ein vom Arbeitgeber bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebrachter Einspruch gegen einen Rückstandsausweis führt zu einem Verfahren
Paragraph 25, Absatz 5, BUAG, an dessen Ende mit Bescheid über die Richtigkeit der Vorschreibung zu entscheiden ist. Nicht in jedem Fall ist in diesem Zusammenhang aber auch ein Verfahren nach Paragraph 25, Absatz 6, BUAG durchzuführen, wonach die Bezirksverwaltungsbehörde über Antrag der xxx ehestens, spätestens aber einen Monat nach Einlangen des Antrages mit Bescheid festzustellen hat, ob der Arbeitgeber den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unterliegt, oder ob für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet. Dieses Feststellungsverfahren ist ausweislich des eindeutigen Wortlauts von Paragraph 25, Absatz 6, BUAG nur dann durchzuführen, wenn – abgesehen von der Voraussetzung, dass der Arbeitgeber die Vorschreibung von Zuschlagsleistungen mit der Begründung bestreitet, nicht in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes zu fallen, oder, dass für das in Betracht kommende Arbeitsverhältnis dieses Bundesgesetz Anwendung findet – ein entsprechender Feststellungsantrag der xxxx vorliegt. Ein derartiger Feststellungsantrag wurde von der xxx im Zusammenhang mit dem Einspruch und der Argumentation der xxx OG jedoch nicht gestellt, weswegen der Spruch des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde zu reformieren ist und jener Teil, der die antragsbedürftige Feststellung
6 BUAG enthält, zu entfallen hat. Ein derartiger Feststellungsantrag wurde von der xxx im Zusammenhang mit dem Einspruch und der Argumentation der xxx OG jedoch nicht gestellt, weswegen der Spruch des angefochtenen Bescheids der belangten Behörde zu reformieren ist und jener Teil, der die antragsbedürftige Feststellung
Paragraph 25, Absatz 6, BUAG enthält, zu entfallen hat. d. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die unter Spruchpunkt II. zitierten Gesetzesbestimmungen.
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren § 76 Abs. 1 AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die unter Spruchpunkt römisch zwei. zitierten Gesetzesbestimmungen.
dem auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Paragraph 76, Absatz eins, AVG hat dann, wenn der Behörde bei einer Amtshandlung Barauslagen erwachsen, dafür, sofern nach den Verwaltungsvorschriften nicht auch diese Auslagen von Amts wegen zu tragen sind, die Partei aufzukommen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat. Als Barauslagen gelten auch die Gebühren, die den Sachverständigen und Dolmetschern zustehen. Im Zuge des Verfahrens sind dem Landesverwaltungsgericht Kärnten Barauslagen in Form der Gebühren der nichtamtlichen Dolmetscherin für die xxx Sprache erwachsen. Nach § 76 Abs. 1 AVG ist der Kostenersatz grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwar den das verwaltungsbehördliche, nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden Antrag (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0189). Das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde aufgrund des Einspruchs der xxx OG gegen den Rückstandsausweis vom 24.05.2016 eingeleitet; im Beschwerdefall ist daher der Kostenersatz der mitbeteiligten Partei aufzuerlegen. Ein Anwendungsfall von § 76 Abs. 2 AVG liegt mangels Verschulden eines anderen Beteiligten nicht vor, zumal nicht offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel erhoben oder unvertretbare Rechtsansichten vertreten wurden.Nach Paragraph 76, Absatz eins, AVG ist der Kostenersatz grundsätzlich jener Partei aufzuerlegen, die den verfahrenseinleitenden Antrag gestellt hat, und zwar den das verwaltungsbehördliche, nicht das verwaltungsgerichtliche Verfahren einleitenden Antrag (VwGH 29.09.2010, 2007/10/0189). Das verwaltungsbehördliche Verfahren wurde aufgrund des Einspruchs der xxx OG gegen den Rückstandsausweis vom 24.05.2016 eingeleitet; im Beschwerdefall ist daher der Kostenersatz der mitbeteiligten Partei aufzuerlegen. Ein Anwendungsfall von Paragraph 76, Absatz 2, AVG liegt mangels Verschulden eines anderen Beteiligten nicht vor, zumal nicht offensichtlich aussichtslose Rechtsmittel erhoben oder unvertretbare Rechtsansichten vertreten wurden. Das im Hinblick auf die Angemessenheit der Honorarnote der nichtamtlichen Dolmetscherin erforderliche Parteiengehör (VwGH 27.06.2002, 2002/07/0055) wurde durch Einräumung der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme mit dem hg. Schreiben vom 04.07.2017 gewahrt. Weder seitens der Beschwerdeführerin noch seitens der mitbeteiligten Partei wurde jedoch zur Gebührennote Stellung genommen. IV. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.747.19.2017
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.