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§ 28§ 25a§ 148§ 114§ 24Art. 130§ 27RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Kärnten Entscheidungsdatum09.08.2017 GeschäftszahlKLVwG-936/6/2017 TextDas Landesverwaltungsgericht Kärnten erkennt durch seine Richterin xxx über die Besc
§ 28Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet
Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet a b g e w i e s e n. II.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ 25aVw
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Gegen Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG iVm den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994 bei der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl xxx ein Disziplinarverfahren geführt.Gegen Herrn xxx (im Folgenden: Beschwerdeführer) wurde nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes – K-GBG in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes – K-DRG 1994 bei der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl xxx ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Disziplinarerkenntnis vom
- Juni 2013, Zahl: xxx, wurde der Beschwerdeführer einer Reihe von Dienstpflichtverletzungen für schuldig erkannt und wurde über ihn deswegen eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern unter Ausschluss der Kinderzulage festgesetzt. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom
- Februar 2010 wurde der Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert. Diese Suspendierung hatte auch die Kürzung der Monatsbezüge für die Zeit von
- Februar 2010 bis
- März 2013 zur Folge. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2014, KLVwG-xxx wurde das vom Beschwerdeführer angefochtene Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom
- Juni 2013, Zahl: xxx, behoben und das Verfahren eingestellt. Laut Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Dezember 2014 wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten der Dienstbehörde des Beschwerdeführers am
- November 2014 vorgelegt. Diese hat dem Beschwerdeführer infolge mitgeteilt, dass die aufgrund der erfolgten Suspendierung einbehaltenen Bezüge für den Zeitraum von
- Februar 2010 bis
- März 2013 nachträglich zur Auszahlung gelangen würden. Die Höhe der Nachzahlung werde vorerst von einem externen Lohnbüro errechnet und sodann durch die Rechtsvertretung der Dienstbehörde überprüft. Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde, eine sofortige Zahlung an den Beschwerdeführer anzuweisen, wurden am
- Februar 2015 € 72.500,-- auf sein Konto angewiesen und ihm mit E-Mail vom selben Datum mitgeteilt, dass – sobald die Endabrechnung vom externen Lohnbüro vorliege – die Differenzbeträge angewiesen würden. Die (erste) Abrechnung des externen Lohnbüros der Firma xxx erfolgte in Form einer Jahresabrechnung. Diese Abrechnung wurde in Folge dem Beschwerdeführer übermittelt, der sich dann an die Gewerkschaft der Gemeindebediensteten zur Überprüfung der Richtigkeit gewandt hat, wobei in Folge noch eine Korrektur hinsichtlich des Pensionsbeitrages für das Jahr 2010 vorzunehmen war, weil dieser irrtümlich zweimal einbehalten wurde. Mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom
- November 2015 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, die durch die Firma xxx festgestellte Überzahlung in Höhe von € 9.163,29 bis
- November 2015 der Marktgemeinde xxx zurück zu überweisen. Angemerkt wurde, dass die Richtigkeit der Abrechnungen in der Endbesprechung bei der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten vom Beschwerdeführer bereits bestätigt worden sei. Mit Schreiben des Beschwerdeführers vom
- November 2015 hat dieser der Marktgemeinde xxx mitgeteilt, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung gerne nachkomme, sofern ihm eine monatliche Aufrollung der Abrechnung für die Zeit der Gehaltskürzung vorgelegt werde. In Folge wurde das externe Lohnverrechnungsbüro durch die Marktgemeinde xxx erneut beauftragt, eine monatliche Abrechnung durchzuführen. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2016 hat dieser mit näherer Begründung hinsichtlich der Rückforderung der Gehaltsüberzahlung
§ 148
Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsanweisung vom 5. Februar 2015 für die Dauer seiner Suspendierung eine Bezugsnachzahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto erhalten habe, die im Ausmaß von € 9.163,29 netto eine zu Unrecht erhaltene Leistung darstelle. Er sei
§ 148
K-DRG 1994 verpflichtet, der Marktgemeinde xxx den zu Unrecht erhaltenen Betrag in der Höhe von € 9.163,29 netto zurückzuerstatten. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30. Juni 2016 hat dieser mit näherer Begründung hinsichtlich der Rückforderung der Gehaltsüberzahlung
Paragraph 148, Kärntner Dienstrechtsgesetz 1994 (K-DRG) festgestellt, dass der Beschwerdeführer mit Zahlungsanweisung vom 5. Februar 2015 für die Dauer seiner Suspendierung eine Bezugsnachzahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto erhalten habe, die im Ausmaß von € 9.163,29 netto eine zu Unrecht erhaltene Leistung darstelle. Er sei
Paragraph 148, K-DRG 1994 verpflichtet, der Marktgemeinde xxx den zu Unrecht erhaltenen Betrag in der Höhe von € 9.163,29 netto zurückzuerstatten. Am
- August 2016 hat der Beschwerdeführer Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2016 erhoben. Die detaillierte Endabrechnung, die für den Beschwerdeführer von der Firma xxx im Auftrag der Marktgemeinde xxx erstellt wurde, wurde diesem (erst) mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Dezember 2016 übermittelt. Es handelt sich um die Gesamtbruttoabrechnung, bei der Zusammenfassung scheint auch die Nettoabrechnung auf. Mit undatiertem Schreiben des Beschwerdeführers, bei der Marktgemeinde xxx am
- Jänner 2017 eingelangt, hat dieser vorgebracht, dass er die Aufrollungsunterlagen als positiv betrachte, jedoch für die Überprüfung dieser Berechnungen bis etwa Mitte Februar 2017 benötigen werde. In der außerordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2017 wurde über die Berufungsangelegenheit betreffend die Rückforderung von Gehaltsüberzahlungen an die ehemaligen Bediensteten xxx und des Beschwerdeführers beraten. Der Vorsitzende hat den Antrag gestellt, die Berufungen der beiden ehemaligen Bediensteten gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juni 2016 abzuweisen und wurde dieser Antrag mit 3:2 Stimmen angenommen (der Vorsitzende hat sein Dirimierungsrecht nach der Gemeindeordnung ausgeübt). Mit dem hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom
- August 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2016 auf der Grundlage des Beschlusses in der außerordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes vom
- Februar 2017
§ 148K-DRG 1994 abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid hat folgenden Wortlaut:Mit dem hier angefochtenem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde xxx vom
- Februar 2017 wurde die Berufung des Beschwerdeführers vom
- August 2016 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Juni 2016 auf der Grundlage des Beschlusses in der außerordentlichen Sitzung des Gemeindevorstandes vom
- Februar 2017
Paragraph 148, K-DRG 1994 abgewiesen. Der angefochtene Bescheid hat folgenden Wortlaut: „BESCHEID Zu Folge Berufung ergeht nachstehender SPRUCH: Die Berufung des xxx, vertreten durch die Rechtsanwälte xxx, vom 01.08.2016, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom 30.06.2016, , AZ: xxx, wird auf der Grundlage des Beschlusses in der ao.Sitzung des Gemeindevorstandes vom 09.02.2017 abgewiesen. Rechtsgrundlagen: § 148 K-DRG 1994 Rechtsgrundlagen: Paragraph 148, K-DRG 1994 BEGRÜNDUNG Gegen den Berufungswerber wurde nach den Bestimmungen des Kärntner Gemeindebedienstetengesetz (K-GBG) in Verbindung mit den Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes (K-D-RG 1994), bei der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung zu Zahl: xxx ein Disziplinarverfahren geführt. Mit Disziplinarerkenntnis vom 11.06.2013 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, die sich aus dem Kärntner Gemeindebedienstetengesetz ergebenden Dienstpflichten mehrfach verletzt zu haben. Als Disziplinarstrafe wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von zwei Brutto-Monatsgehältern unter Ausschluss der Kinderzulage festgesetzt. Mit Bescheid der Disziplinarkommission vom 04.02.2010 wurde der Berufungswerber vom Dienst suspendiert. Die verfügte Suspendierung hatte
§ 114Abs.
5 K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die verfügte Suspendierung hatte
Paragraph 114, Absatz 5, K-DRG 1994 die Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage auf die Hälfte für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Aufgrund der gegen das Disziplinarerkenntnis der Disziplinarkommission für öffentlich-rechtliche Gemeindebedienstete vom 11.06.2013 erhobenen Beschwerde wurde das Disziplinarerkenntnis aufgehoben und das Verfahren gegen den Berufungswerber eingestellt. Aufgrund der Aufhebung des Disziplinarerkenntnisses und der Einstellung des Disziplinarverfahrens hatte der Berufungswerber Anspruch auf Nachverrechnung der erfolgten Einbehalte für den Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013. Die Marktgemeinde xxx hat am 05.02.2015 eine Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto geleistet. In der Folge wurde die Firma xxx, welche für die Marktgemeinde xxx die Lohnverrechnung durchführt, beauftragt, eine Nachverrechnung der Bezüge des Berufungswerbers für die Dauer der Suspendierung vorzunehmen. Diese Nachverrechnung ergab, dass dem Berufungswerber für die Dauer der Suspendierung ein gesetzlicher Nettobetrag in der Höhe von € 66.301,97 (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.965,26), zustand. Durch die Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- entstand daher ein Übergenuss von € 9.163,29 netto. Die entsprechende Entgeltabrechnung wurde dem Berufungswerber mit Schreiben vom 05.11.2015 nachweislich übermittelt und wurde er aufgefordert, die Überzahlung in der Höhe von € 9.163,29 bis16.11.2015 der Marktgemeinde xxx zurück zu überweisen. Der Berufungswerber ist dieser Aufforderung nicht nachgekommen und begehrt stattdessen eine Aufrollung der Gehaltsnachzahlungen über die einzelnen Monate der Suspendierung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx wurde festgestellt, dass der Berufungswerber den Überbezug in der Höhe von € 9.163,29 netto zurückzuerstatten hat. Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Berufungswerber eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung nicht übermittelt werden konnte, weil eine Aufrollung der Bezüge nur bis zur Abrechnung Jänner jeweils für das Vorjahr möglich sei. Alle späteren Zahlungen seien aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Dies entspreche dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss zu versteuern ist. Die Berechnungen der Kranken- und Pensionsabzüge seien pro Jahr durchgeführt und die entsprechenden Meldungen an die BVA in den einzelnen Jahren angepasst worden. Die Verrechnung der Nachzahlungen sei - wie es in § 67 Abs. 8 EStG vorgesehen ist - in einer Summe erfolgt. Bei der Gesamtsumme sei der darauf entfallene SV-Abzug berücksichtigt worden.Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen damit, dass dem Berufungswerber eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung nicht übermittelt werden konnte, weil eine Aufrollung der Bezüge nur bis zur Abrechnung Jänner jeweils für das Vorjahr möglich sei. Alle späteren Zahlungen seien aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Dies entspreche dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss zu versteuern ist. Die Berechnungen der Kranken- und Pensionsabzüge seien pro Jahr durchgeführt und die entsprechenden Meldungen an die BVA in den einzelnen Jahren angepasst worden. Die Verrechnung der Nachzahlungen sei - wie es in Paragraph 67, Absatz 8, EStG vorgesehen ist - in einer Summe erfolgt. Bei der Gesamtsumme sei der darauf entfallene SV-Abzug berücksichtigt worden. Aus der dem Berufungswerber übermittelten Entgeltabrechnung für den Zeitraum der Suspendierung ergebe sich ein Nettoanspruch von € 66.301,97(unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.965,26). Durch die bezahlte Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- netto, sei ein Übergenuss in der Höhe von € 9.163,29 entstanden, der zurückzuzahlen ist. Ein gutgläubiger Empfang bzw. Verbrauch scheide aus, weil der Berufungswerber objektiv beurteilt bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der an ihn ausbezahlten Nachzahlung zweifeln hätte müssen. Im Übrigen sei dem Berufungswerber gegenüber kommuniziert worden, dass es sich bei der Zahlung um eine Akontozahlung handle und die genaue Endabrechnung folgen werde. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Berufung des Berufungswerbers mit dem Antrag, den Bescheid vom 30.06.2016 aufzuheben. Als Berufungsgründe werden Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht. Die Berufungsbehörde hat zu den Anträgen des Berufungswerbers wie folgt erwogen:
- a)Zu den behaupteten Verfahrensmängeln: Die vom Berufungswerber behaupteten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Die Berufungsbehörde sieht keine Veranlassung dazu, den Berufungswerber einzuvernehmen, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt durch Urkunden untermauert ist. Der Umstand, dass der Berufungswerber vor der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten die Aussage getroffen hat dass ein Betrag in der Höhe von € 9.163,29 seine Richtigkeit habe, ist zudem entscheidungswesentlich. Die Berufungsbehörde sieht keinen Verfahrensverstoß gegen § 37 AVG, sodass der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt.Die Berufungsbehörde sieht keinen Verfahrensverstoß gegen Paragraph 37, AVG, sodass der Verfahrensrüge keine Berechtigung zukommt.
- b)Zur behaupteten unrichtigen Beurteilung: Der Berufungswerber vermeint, dass er von der Marktgemeinde xxx bis dato nur eine Art Zusammenstellung von Entgeltbestandteilen erhalten habe. Richtigerweise hätte die belangte Behörde die gesamte Lohnverrechnung im Zeitraum 06.02.2010 bis 14.03.2013 aufrollen und die Monatsentgelte zu ermitteln gehabt. Weiters hätte die belangte Behörde dem Berufungswerber auch Verzugszinsen auszuzahlen gehabt. Schließlich hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Lohnverrechnungsfach beiziehen müssen, um den Betrag in der Höhe von € 72.500,-- nachvollziehbar zu machen. Jedenfalls hätte der Berufungswerber im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm der Betrag tatsächlich zustehe, weshalb die Bestimmung des § 148 Abs. 1 K-DRG nicht in Frage komme.Weiters hätte die belangte Behörde dem Berufungswerber auch Verzugszinsen auszuzahlen gehabt. Schließlich hätte die belangte Behörde einen Sachverständigen aus dem Lohnverrechnungsfach beiziehen müssen, um den Betrag in der Höhe von € 72.500,-- nachvollziehbar zu machen. Jedenfalls hätte der Berufungswerber im guten Glauben davon ausgehen können, dass ihm der Betrag tatsächlich zustehe, weshalb die Bestimmung des Paragraph 148, Absatz eins, K-DRG nicht in Frage komme. Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung aus steuerlichen Gründen nicht möglich ist, zutreffend ist. Aus steuerlicher Sicht ist die Nachzahlung nach dem Zuflussprinzip (Datum der Auszahlung) zu versteuern. Die Verrechnung der Nachzahlung ist daher nach den Bestimmungen des § 67 Abs. 8 EStG in einer Summe vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die dem Berufungswerber übermittelte Entgeltabrechnung zu sehen. Der Abrechnung ist zu entnehmen, wie sich die Nachzahlung berechnet. Demnach hatte der Berufungswerber Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von € 66.301,97 netto. Aufgrund der geleisteten Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- ergibt sich (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.965,26), eine Überzahlung in der Höhe von € 9.163,29 netto.Zunächst ist festzuhalten, dass die Rechtsansicht der belangten Behörde, wonach eine Aufrollung über die einzelnen Monate der Suspendierung aus steuerlichen Gründen nicht möglich ist, zutreffend ist. Aus steuerlicher Sicht ist die Nachzahlung nach dem Zuflussprinzip (Datum der Auszahlung) zu versteuern. Die Verrechnung der Nachzahlung ist daher nach den Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz 8, EStG in einer Summe vorzunehmen. In diesem Sinne ist auch die dem Berufungswerber übermittelte Entgeltabrechnung zu sehen. Der Abrechnung ist zu entnehmen, wie sich die Nachzahlung berechnet. Demnach hatte der Berufungswerber Anspruch auf eine Nachzahlung in der Höhe von € 66.301,97 netto. Aufgrund der geleisteten Akontozahlung in der Höhe von € 72.500,-- ergibt sich (unter Anrechnung einer doppelt einbehaltenen PV-Nachzahlung in der Höhe von € 2.965,26), eine Überzahlung in der Höhe von € 9.163,29 netto. Die Berufungsbehörde sieht keine gesetzliche Grundlage dafür, dass der Berufungswerber einen Anspruch auf Ausstellung der gesamten Lohnverrechnung im Zeitraum vom 06.02.2010 bis 14.03.2013 mit aufgerollten Monatsentgelten hat. Die Berufungsbehörde hat im Rahmen des Berufungsverfahrens dennoch dem Berufungswerber im Rahmen des rechtlichen Gehörs die monatliche Berechnungsgrundlage der geforderten Gehaltsrückzahlung für den gesamten Zeitraum mit Schreiben vom 23.12.2016 übermittelt. Der Berufungswerber hat sich innerhalb der ihm zur Stellungnahme gewährten Frist inhaltlich zu der Berechnungsgrundlage nicht geäußert, sondern lediglich auf Sachverhalte verwiesen, die mit dem gegenständlichen Sachverhalt in keinem Zusammenhang stehen. Weiters wurde vom Berufungswerber die Zinsenfrage aufgeworfen. Was das Begehren des Berufungswerbers auf Bezahlung von Zinsen betrifft, so lässt sich hierfür ebenfalls keine gesetzliche Grundlage finden. Schließlich hat die belangte Behörde zu Recht darauf hingewiesen, dass der vom Berufungswerber behauptete gutgläubige Verbrauch nicht zum Tragen kommt. Die Berufungsbehörde vertritt die Ansicht, dass ein solcher deshalb ausscheidet, weil der Berufungswerber objektiv beurteilt, bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Nachzahlung zweifeln hätte müssen. Im Übrigen wurde gegenüber dem Berufungswerber ausdrücklich kommuniziert, dass es sich dabei um eine Akontozahlung handelt und die genaue Endabrechnung folgen wird. Der Berufungswerber war daher darüber in Kenntnis, dass eine Abrechnung folgen werde, die sowohl eine Nach- als auch eine Rückzahlung zur Folge haben konnte. Wie der Berufungswerber zu der Ansicht gelangt, dass er guten Glaubens davon ausgehen habe können, dass er nicht nur diesen Betrag, sondern auch weitere Beträge erhalten werde, sobald die endgültige Lohn- und Gehaltsabrechnung vorliege, ist nicht nachvollziehbar. Aufgrund der Höhe der ausgezahlten Akontozahlung und des Hinweises, dass die genaue Endabrechnung folgen werde, durfte der Berufungswerber nicht davon ausgehen, dass ihm dieser Betrag jedenfalls zustehe und er diesen auch verbrauchen könne. Ein gutgläubiger Empfang wie auch ein gutgläubiger Verbrauch scheidet aus diesen Gründen aus. Die Argumente des Berufungswerbers erscheinen nicht stichhaltig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.“ Mit rechtzeitig erhobener Beschwerde vom 17. März 2017 wurde dieser Bescheid bekämpft und wie folgt ausgeführt: „3. Beschwerdepunkte: Ich fechte den ergangenen Bescheid seinem gesamten Inhalt nach an. Ich erachte mich in meinen subjektiven Rechten, insbesondere auf Zahlung meines Entgeltes, verletzt. Geltend gemacht werden inhaltlich Rechtswidrigkeit und Verletzung von Verfahrensvorschriften. 4. Beschwerdegründe: Bereits in meiner Berufungsschrift habe ich das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt. Dieser Mangel ist darin gelegen, dass mein Recht auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 6 Abs. 1 MRK verletzt wurde. In meiner Parteieneigenschaft hätte mir die Möglichkeit gewährt werden müssen, dass ich mich im Verfahren zu den hervorgekommenen Ergebnissen äußern kann. Im konkreten Fall ist aber gerade das Gegenteil passiert. Es wurden der Entscheidung Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen ich mich gar nicht äußern konnte, um den Gegenbeweis antreten zu können. Bereits in meiner Berufungsschrift habe ich das Vorliegen von Verfahrensmängeln gerügt. Dieser Mangel ist darin gelegen, dass mein Recht auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 6 Absatz eins, MRK verletzt wurde. In meiner Parteieneigenschaft hätte mir die Möglichkeit gewährt werden müssen, dass ich mich im Verfahren zu den hervorgekommenen Ergebnissen äußern kann. Im konkreten Fall ist aber gerade das Gegenteil passiert. Es wurden der Entscheidung Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen ich mich gar nicht äußern konnte, um den Gegenbeweis antreten zu können. Die belangte Behörde stützt ihre rechtliche Entscheidung nämlich auch auf den Umstand, dass ich vor der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten die Aussage getroffen hätte, dass ein Betrag in der Höhe von € 9.163,29 seine Richtigkeit hätte. Die belangte Behörde lässt gänzlich vermissen, gegenüber welchen Gemeindebediensteten - es wird ausdrücklich in der Mehrzahl gesprochen - ich diese Aussage getroffen hätte. Eine namentliche Nennung erfolgte nicht. Die belangte Behörde wäre dazu angehalten gewesen, mich zu diesen vermeintlichen Tatsachen zu vernehmen. Die belangte Behörde als Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den maßgegebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (§ 37 AVG). Dies ist gerade nicht passiert. Im Zuge eines mängelfreien Verfahrens wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, mich mit den Aussagen der Gemeindebediensteten zu konfrontieren und mir die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Das Verfahren ist daher jedenfalls mangelhaft geblieben. Die belangte Behörde als Verwaltungsbehörde ist verpflichtet, den maßgegebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (Paragraph 37, AVG). Dies ist gerade nicht passiert. Im Zuge eines mängelfreien Verfahrens wäre die belangte Behörde dazu angehalten gewesen, mich mit den Aussagen der Gemeindebediensteten zu konfrontieren und mir die Möglichkeit zu geben, eine entsprechende Stellungnahme abzugeben. Das Verfahren ist daher jedenfalls mangelhaft geblieben. BEWEIS: PV. Der angefochtene Bescheid ist aber auch mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit behaftet. Ausgehend davon, dass ich am 05.02.2015 eine Zahlung von € 72.500,-- netto geleistet habe und mir die Entgeltabrechnung, mit der eine vermeintliche Überzahlung errechnet wurde, erst mit Schreiben vom 05.11.2015 übermittelt wurde, habe ich daher guten Glaubens vertrauen können, dass der Nachzahlungsbetrag von € 72.500,00 netto richtig und rechtmäßig ist.
§ 148Abs.
1 K-DRG sind lediglich jene zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten, die nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Dies ist gegenständlich nicht der Fall.
Paragraph 148, Absatz eins, K-DRG sind lediglich jene zu Unrecht empfangenen Leistungen zurückzuerstatten, die nicht im guten Glauben empfangen worden sind. Dies ist gegenständlich nicht der Fall. Ich konnte darauf vertrauen, dass die von der Marktgemeinde xxx vorgenommene Zahlung richtig ist. Dies wird auch dadurch manifestiert, als zwischen der Auszahlung des Betrages von € 72.500,-- und der korrigierten Entgeltabrechnung ein Zeitraum von 9 Monaten (!) ergangen ist. Für mich war die Angelegenheit bereits erledigt. Umso überraschter war ich, dass ich nunmehr einen Betrag an die Marktgemeinde xxx zurückzuerstatten hätte. Ich habe die Aufrollung während des suspendierten Zeitraumes nicht durchgeführt, sondern hat dies die Marktgemeinde xxx selbst veranlasst. Ein Verschulden an der fehlerhaften Abrechnung kann mir nicht zur Last gelegt werden. Es gab für mich keinerlei Anhaltspunkte, dass ich bei objektiver Betrachtung des konkreten Sachverhaltes damit rechnen musste, dass mir die Leistung nicht gebührt. Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistung ist nämlich nur dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger an der Rechtmäßigkeit des ihm ausgezahlten Betrages Zweifel hätte haben müssen. Ein Irrtum der Marktgemeinde xxx an der Auszahlung war für mich ebenfalls nicht erkennbar (u.a. VWGH 91/01/0151). Auch das Argument der Akontozahlung geht ins Leere. Die Akontozahlung war nur als Teil der mir ohnehin zustehenden Entgelte anzusehen. Ich konnte guten Glaubens davon ausgehen, dass ich nicht nur den Betrag von € 72.500,-- netto, sondern auch weitere Beträge erhalten werde. Das Wesen der Akontozahlung liegt nämlich darin, dass dem Gläubiger die geleistete Akontozahlung jedenfalls zusteht, mit der Gewähr, dass noch weitere Zahlungen erfolgen werden. 5. Anträge: Ich stelle daher durch meine ausgewiesenen Vertreter die höflichen ANTRÄGE: das Landesverwaltungsgericht Kärnten möge: 1.
§ 24Vw
GVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann
Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchführen und sodann 2.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben; in eventu
- den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.“ Mit Schreiben der belangten Behörde vom
- April 2017, beim Landesverwaltungsgericht Kärnten eingelangt am
- Mai 2017, hat diese die Beschwerde samt dem zugehörigen Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt und unter anderem mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer jahrzehntelang Finanzverwalter der Marktgemeinde xxx und danach leitender Beamter gewesen sei sowie während seiner ganzen Dienstzeit selbst die Lohnrechnung für die Bediensteten vorgenommen habe. Daher sei sein Vorbringen in der Beschwerde, dass er auf die Rechtmäßigkeit und Richtigkeit der Zahlung vom
- Februar 2017 seitens der Marktgemeinde xxx von € 72.500,-- vertrauen konnte, nicht glaubhaft. Zudem habe der Beschwerdeführer zur Höhe der bescheidmäßig vorgeschriebenen Rückzahlung keine Stellungnahme abgegeben, obwohl ihm die Abrechnungsunterlagen im Sinne des rechtlichen Gehörs übermittelt worden seien. II. Verwaltungsgerichtliches Verfahren:römisch zwei. Verwaltungsgerichtliches Verfahren: Das Landesverwaltungsgericht Kärnten hat am
- Juli 2017 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der der Beschwerdeführer persönlich mit seinem Rechtsvertreter und der Vertreter der belangten Behörde mit seinem Rechtsvertreter erschienen sind sowie die geladene Zeugin, die Amtsleiterin der Marktgemeinde xxx, einvernommen wurde. III. Feststellung und Beweiswürdigung:römisch drei. Feststellung und Beweiswürdigung:
- Das Landesverwaltungsgericht geht von folgenden Feststellungen aus: Der Beschwerdeführer war als öffentlich-rechtlicher Gemeindebedienstete der Marktgemeinde xxx viele Jahre Finanzverwalter der Marktgemeinde xxx, danach leitender Beamter und hat während der gesamten Dienstzeit selbst die Lohnverrechnung für die Bediensteten vorgenommen. Vor seiner Suspendierung – die von
- Februar 2010 bis
- März 2013 angedauert hat – war der Beschwerdeführer Amtsleiter der Marktgemeinde xxx. Diese Suspendierung hatte eine Kürzung des Monatsbezuges unter Ausschluss der Kinderzulage für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Aufgrund der Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ergangenen Disziplinarerkenntnisses der Disziplinarkommission für öffentlich rechtliche Gemeindebedienstete beim Amt der Kärntner Landesregierung vom
- Juni 2013, Zahl: xxx, durch das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom
- Juli 2014, xxx, ist dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf Nachverrechnung der erfolgten Einbehaltung der Bezüge für den Zeitraum von
- Februar 2010 bis
- März 2013 entstanden. Die einbehaltenen Bezüge für den Zeitraum
- Februar 2010 bis
- März 2013 wurden in Folge nachträglich zur Auszahlung gebracht. Dem Beschwerdeführer wurde mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom
- Dezember 2014 mitgeteilt, dass die Höhe der Nachzahlung vorerst von einem externen Lohnbüro errechnet und in Folge durch die Rechtsvertretung der Dienstbehörde überprüft werde. Aufgrund einer schriftlichen Aufforderung durch die Gemeindeaufsichtsbehörde zur sofortigen Auszahlung wurden dem Beschwerdeführer am
- Februar 2015 € 72.500,-- angewiesen und ihm mit E-Mail vom selben Datum mitgeteilt, dass – sobald die Endabrechnung vom externen Lohnbüro vorliege – die Differenzbeträge angewiesen würden. Die vorläufige Summe von € 72.500,-- hat sich derart ergeben, dass die von der Marktgemeinde xxx gebildete Rücklage in Höhe von € 150.000,-- auf den Beschwerdeführer und an Herrn xxx (der zeitgleich mit dem Beschwerdeführer vom Dienst suspendiert war und dessen Disziplinarerkenntnis ebenfalls durch das Landesverwaltungsgericht Kärnten aufgehoben wurde) durch zwei geteilt wurde. Mit Schreiben der Marktgemeinde xxx vom
- November 2015 wurde die Endabrechnung der Gehaltszahlung, die durch die externe Lohnverrechnungsfirma xxx erstellt wurde, dem Beschwerdeführer übermittelt und die festgestellte Überzahlung von € 9.163,29 zurückgefordert. Der Beschwerdeführer hat der Marktgemeinde xxx mit Schreiben vom
- November 2015 mitgeteilt, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung gerne nachkomme, sofern ihm eine monatliche Aufrollung der Abrechnung vorgelegt werde. Die Marktgemeinde xxx hat in Folge das externe Lohnbüro erneut mit der Erstellung einer monatlichen Detailabrechnung beauftragt. Diese wurde dem Beschwerdeführer am
- Dezember 2016 übermittelt, der hiezu keine Stellungnahme abgegeben hat. In der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer moniert, dass es sich bei der monatlichen Detailabrechnung nicht um eine Nettoabrechnung handle und er deshalb keine Überprüfung habe vornehmen können, woraufhin die belangte Behörde unter Verweis auf das im Verwaltungsakt enthaltene E-Mail des Lohnverrechners der xxx GmbH vom
- November 2015 entgegnet hat, dass für derart lange Zeiträume von über drei Jahren keine Nettoabrechnung nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes zu erstellen sei, sondern eine Bruttoabrechnung, weil es sich um Nachzahlungen und nicht um eine monatliche Gehaltszahlung handle. Aus der Gesamtübersicht ergebe sich aber die Nettoabrechnung. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung weiters vorgebracht, dass er von der Rechtmäßigkeit des Betrages von € 72.500,-- ausgegangen und insofern gutgläubig gewesen sei; daher wolle er den errechneten Übergenuss in Höhe von € 9.163,29 netto nicht zurückzahlen. Er selbst habe überschlagsmäßig nachgerechnet und sei auf einen höheren ihm zustehenden Betrag als € 72.500,-- gekommen. Festgestellt wird nach durchgeführter mündlicher Verhandlung, dass der Beschwerdeführer betreffend die Auszahlung der € 72.500,-- nicht gutgläubig gewesen ist, weshalb die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters vom
- Juni 2016, mit dem dieser den Übergenuss in Höhe von € 9.163,29 zurückgefordert hat, zu Recht abgewiesen hat.
- Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht aufgrund folgender Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen gründen sich auf den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes und auf den Gerichtsaktes des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten, insbesondere auf die Ergebnisse der durchgeführten mündlichen Verhandlung. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde ausgeführt, dass sein „Recht auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 6 EMRK“ verletzt worden sei. Ihm hätte die Möglichkeit gewährt werden müssen, dass er sich im Verfahren zu den hervorgekommenen Ergebnissen äußern könne. Dazu ist nach Durchsicht des vorgelegten Verwaltungsaktes festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- November 2015 die Endabrechnung ohne monatliche Aufrollung übermittelt wurde, woraufhin der Beschwerdeführer am
- November 2015 eine Stellungnahme abgegeben hat, dass er der Aufforderung zur Rückzahlung gerne nachkomme, sobald ihm die monatliche Aufrollung der Abrechnung für die Zeit der Gehaltskürzung vorgelegt werde. Ebenso ergibt sich aus dem Verwaltungsakt, dass ihm am
- Dezember 2016 die Endabrechnung mit der monatlichen Aufrollung übermittelt wurde, er dazu aber keine Stellungnahme abgegeben hat. Somit geht das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ihm kein rechtliches Gehör gewährt wurde, ins Leere. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vor der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nie die Aussage getroffen habe, dass der Betrag in Höhe von € 9.163,29 seine Richtigkeit habe. Er habe viel mehr die Richtigkeit nicht überprüfen können, da ihm keine Nettoabrechnung vorgelegen sei. Dazu ist zum Einen auf die schlüssigen Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, die die schriftliche Stellungnahme des externen Lohnverrechners vom
- November 2015 zitiert hat, wonach für derart lange Zeiträume nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes keine Nettoabrechnungen zu erstellen seien. Die Verrechnung ist gem. § 67 Abs. 8 Einkommenssteuergesetz erfolgt. Dort ist angeführt, dass für Nachzahlungen aus dem Vorjahr der Monat der Auszahlung als Abrechnungsmonat heranzuziehen ist. Eine Aufrollung der Bezüge ist damit nur bis zur Abrechnung Jänner für das Vorjahr möglich. Alle späteren Zahlungen sind aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Das entspricht auch dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss (die Auszahlung) zu versteuern ist. Anders verhält es sich mit der Sozialversicherung, wo im Monat des Anspruches die Berechnung vorzunehmen ist. Beide Grundsätze sind im konkreten Fall berücksichtigt worden. Das Gesetz sieht im Falle von Nachverrechnungen auch keine Zinsvergütung vor. Weiters bringt der Beschwerdeführer vor, dass er vor der Gewerkschaft der Gemeindebediensteten nie die Aussage getroffen habe, dass der Betrag in Höhe von € 9.163,29 seine Richtigkeit habe. Er habe viel mehr die Richtigkeit nicht überprüfen können, da ihm keine Nettoabrechnung vorgelegen sei. Dazu ist zum Einen auf die schlüssigen Ausführungen der Zeugin in der mündlichen Verhandlung zu verweisen, die die schriftliche Stellungnahme des externen Lohnverrechners vom
- November 2015 zitiert hat, wonach für derart lange Zeiträume nach den Bestimmungen des Einkommenssteuergesetzes keine Nettoabrechnungen zu erstellen seien. Die Verrechnung ist gem. Paragraph 67, Absatz 8, Einkommenssteuergesetz erfolgt. Dort ist angeführt, dass für Nachzahlungen aus dem Vorjahr der Monat der Auszahlung als Abrechnungsmonat heranzuziehen ist. Eine Aufrollung der Bezüge ist damit nur bis zur Abrechnung Jänner für das Vorjahr möglich. Alle späteren Zahlungen sind aus steuerlicher Sicht als Nachzahlung zu werten. Das entspricht auch dem steuerlichen Grundsatz, dass der Zufluss (die Auszahlung) zu versteuern ist. Anders verhält es sich mit der Sozialversicherung, wo im Monat des Anspruches die Berechnung vorzunehmen ist. Beide Grundsätze sind im konkreten Fall berücksichtigt worden. Das Gesetz sieht im Falle von Nachverrechnungen auch keine Zinsvergütung vor. Zum Anderen hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung selbst ausgesagt, dass er sich an den xxx, xxx, gewandt und mit diesem die Abrechnung im Juni 2015 überprüft habe. Die Gewerkschaft hat in Folge auch ein Schreiben an die Marktgemeinde xxx gerichtet (dieses hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung dem Gericht vorgelegt und wurde zur Verhandlungsschrift genommen) und wurde aufgrund dessen auch eine Korrektur in der Abrechnung vorgenommen. Der Beschwerdeführer hat in Folge eine monatliche Detailrechnung eingefordert; diesem Ersuchen ist die belangte Behörde nachgekommen und hat diese beim externen Lohnverrechnungsbüro in Auftrag gegeben. Die monatliche Abrechnung wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom
- Dezember 2016 übermittelt, woraufhin dieser keine Stellungnahme dazu abgegeben hat. Somit ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder explizit die Richtigkeit dieser Abrechnung bestritten hat noch dieser auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Auch hat er mit seinem Vorbringen, dass er die € 9.163,29 gutgläubig in Empfang genommen habe, implizit deren Richtigkeit hinsichtlich der Höhe anerkannt. Zu den Ausführungen in der Beschwerde hinsichtlich der Gutgläubigkeit des Empfangs des Übergenusses in Höhe von € 9.163,29 und den diesbezüglichen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung, dass er überschlagsmäßig nachgerechnet habe und auf einen ihm zustehenden höheren Betrag als € 72.500,-- gekommen sei, ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer viele Jahre selbst die Lohnverrechnung in der Marktgemeinde xxx vorgenommen hat und ihm daher eine derartige Differenz – es handelt sich um über € 9.000,--, zumindest im Ansatz hätte auffallen müssen. Der Beschwerdeführer war daher nicht (mehr) gutgläubig. IV. Maßgebliche Rechtsgrundlage:römisch vier. Maßgebliche Rechtsgrundlage: Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, LGBl. Nr. 71/1994 idF LGBl. Nr. 30/2015, lauten:Die maßgeblichen Bestimmungen des Kärntner Dienstrechtsgesetzes 1994 – K-DRG 1994, Landesgesetzblatt Nr. 71 aus 1994, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 30 aus 2015,, lauten: § 148 K-DRG lautet:Paragraph 148, K-DRG lautet: „§ 148 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
(1)Zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen.(LGBl. Nr. 85/2013, Art. XXIX Z 50)
(2)Die rückforderbaren Leistungen sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Leistungen hereinzubringen; hiebei können Raten festgesetzt werden. Bei der Festsetzung der Raten ist auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen. Ist die Hereinbringung durch Abzug nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz zu verhalten. Leistet der Ersatzpflichtige nicht Ersatz, so sind die rückforderbaren Leistungen im Wege der Verwaltungsvollstreckung hereinzubringen.Landesgesetzblatt Nr. 85 aus 2013,, Artikel römisch 29 , Ziffer 50,)
(3)Die Verpflichtung zum Ersatz ist auf Verlangen mit Bescheid festzustellen.
(4)Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung rückforderbarer Leistungen kann die Landesregierung Abstand nehmen, wenn die Hereinbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren zur Hereinbringung mit Kosten und Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zum Rückforderungsbetrag stehen würden.“ V. Rechtliche Beurteilung:römisch fünf. Rechtliche Beurteilung: Das Landesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde wie folgt erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 27Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
§ 28Abs. 2 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung desselben durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
§ 148Abs.
1 K-DRG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen.
Paragraph 148, Absatz eins, K-DRG sind zu Unrecht empfangene Leistungen (Übergenüsse), soweit sie nicht im guten Glauben empfangen worden sind, dem Land zu ersetzen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist (vgl. u.a. VwGH 16.12.1998, 93/12/0156 mwN). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine zu Unrecht bezogene Leistung dann vor, wenn für die Empfangnahme kein gültiger Titel, sei es Gesetz oder Bescheid, vorhanden ist. Zu Unrecht empfangene Leistungen sind auch solche, die – bezogen auf den Zeitpunkt der Empfangnahme – zu Recht empfangen wurden, hinsichtlich derer aber der Titel (der Rechtsgrund) in der Folge mit Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Empfangnahme weggefallen ist vergleiche u.a. VwGH 16.12.1998, 93/12/0156 mwN). Eine weitere Voraussetzung für die Rückforderbarkeit von Übergenüssen ist das Fehlen des guten Glaubens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste (vgl. u.a. VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270).Eine weitere Voraussetzung für die Rückforderbarkeit von Übergenüssen ist das Fehlen des guten Glaubens. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Empfang im guten Glauben nicht nach der subjektiven Gesetzeskenntnis des Bediensteten, sondern nach der objektiven Erkennbarkeit (des Irrtums der auszahlenden Stelle) zu beurteilen. Die Gutgläubigkeit wird demnach nicht nur durch das Erkennen des Übergenusses bzw. des Irrtums der auszahlenden Stelle oder durch auffallende Sorglosigkeit ausgeschlossen. Gutgläubigkeit ist vielmehr schon dann nicht anzunehmen, wenn der Leistungsempfänger – objektiv beurteilt – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung auch nur Zweifel hätte haben müssen. Dies gilt auch für den Fall, dass im Zeitpunkt der Empfangnahme der einzelnen Leistungen zwar ein gültiger Titel bestand, der Beamte am Weiterbestand dieses Titels aber ernstlich zweifelte oder zweifeln musste vergleiche u.a. VwGH 24.06.1998, 96/12/0288; VwGH 19.09.2003, 2002/12/0270). Wie sich aus den Feststellungen des Landesverwaltungsgerichtes ergibt, konnte der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Empfangnahme des Übergenusses – die Überweisung auf sein Konto erfolgte am
- Februar 2015 – bei Anwendung eines durchschnittlichen Maßes an Sorgfalt und objektiver Betrachtungsweise nicht gutgläubig gewesen sein, weil er zumindest Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung hätte haben müssen: Schließlich wurde er im Laufe des Verfahrens mehrmals ausdrücklich schriftlich darauf hingewiesen (so bereits mit Schreiben des Bürgermeisters der Marktgemeinde xxx vom
- Dezember 2014, weiters mit Schreiben vom
- Februar 2015), dass die Höhe der Nachzahlung vorerst von einem externen Lohnbüro errechnet und durch die Rechtsvertretung der Dienstbehörde überprüft werden müsse sowie eine Endabrechnung erst erfolgen werde. Der Beschwerdeführer hätte – insbesondere aufgrund des Umstandes, dass er viele Jahre selbst die Lohnverrechnung für die Bediensteten in der Marktgemeinde xxx vorgenommen hat – eine Prüfung des ihm ausbezahlten Betrages vornehmen müssen bzw. hat er im Juni 2015 den xxx, xxx, zwecks Überprüfung der Abrechnung ohnehin aufgesucht und wurde (außer einer Korrektur hinsichtlich des Pensionsbeitrages für das Jahr 2010) der errechnete Betrag nicht beanstandet. Schließlich hätte der Beschwerdeführer aber schon allein aufgrund der Tatsache, dass es sich einerseits um einen beträchtlichen Übergenuss in Höhe von € 9.163,29 handelt (und nicht nur um wenige Euro, die bei einem durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstab vermutlich keine Zweifel aufkommen lassen würden) sowie andererseits Herr xxx exakt denselben Betrag von € 72.500,-- vorläufig ausbezahlt bekommen hat (die vorhandene Rücklage der Marktgemeinde xxx von € 150.000,-- wurde schlichtweg durch zwei geteilt, um eine baldige vorläufige Auszahlung zu ermöglichen), daran hätten zweifeln müssen, dass der vorläufig überwiesene Betrag in Höhe von € 72.500,-- nicht der endgültigen Nachzahlung entsprechen kann. Bereits ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung schließt aber schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes (vgl. die vorhin zitierte Judikatur) die Gutgläubigkeit aus. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Durchsicht des Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine Gutgläubigkeit hinsichtlich des Empfangs der € 72.500,-- vorgelegen ist.Bereits ein Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ihm ausbezahlten Leistung schließt aber schon nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes vergleiche die vorhin zitierte Judikatur) die Gutgläubigkeit aus. Nach der durchgeführten mündlichen Verhandlung und Durchsicht des Verwaltungsaktes ist das erkennende Gericht zum Schluss gekommen, dass beim Beschwerdeführer keine Gutgläubigkeit hinsichtlich des Empfangs der € 72.500,-- vorgelegen ist. Sofern der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde betreffend die Gutgläubigkeit bei Empfang von Leistungen auf „VwGH 91/01/0151“ verweist, ist auszuführen, dass dieser Beschluss betreffend die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft eine Einstellung wegen unterlassener Mängelbehebung betrifft und zur Gutgläubigkeit nichts beizutragen vermag. Auch das Argument betreffend die Akontozahlung geht ins Leere, da dem Beschwerdeführer mehrmals im Laufe des Verfahrens mitgeteilt wurde, dass eine Endabrechnung erst erfolgen werde und der Beschwerdeführer somit bei objektiver Betrachtungsweise und einem durchschnittlichen Sorgfaltsmaßstab nicht davon ausgehen konnte, dass der vorläufig überwiesene Betrag in Höhe von € 72.500,-- bereits der endgültigen Gehaltsnachzahlung entspricht. Insofern der Beschwerdeführer auch (implizit) die Richtigkeit der Berechnung des Übergenuss in Höhe von € 9.163,29 in Frage stellt, ist ihm entgegenzuhalten, dass er keine konkreten Gründe, die gegen eine korrekte Vornahme der Berechnung sprechen, genannt hat sowie der von dem externen Lohnverrechnungsbüro vorgenommenen Detailabrechnung auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten ist. Bloße Vermutungen oder pauschale Behauptungen hinsichtlich einer unkorrekten Abrechnung genügen nicht, um die von Fachexperten erstellte und dem erkennenden Gericht schlüssig scheinende Detailabrechnung in Zweifel zu ziehen. Aus den oben dargelegten Gründen war der Beschwerde daher kein Erfolg beschieden und spruchgemäß zu entscheiden. V. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch fünf. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGKA:2017:KLVwG.936.6.2017